opencaselaw.ch

IV.2019.00429

Prüfung Rentenanspruch nach zuvor erfolgter Rückweisung und Einholung eines Gutachtens. Ab möglichem Rentenbeginn liegt eine Teilerwerbstätigkeit und daneben Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) vor. Im weiteren Verlauf Statuswechsel (Vollerwerbstätigkeit). Aufgrund der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Haushalt ergibt sich keine rentenrelevante Einschränkung. Abweisung des Leistungsbegehrens.

Zürich SozVersG · 2020-11-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter einer 2006 geborenen Tochter, war in den Jahren 1998 bis 2000 und wiederum ab 2007 bis 2011 erwerbstätig. Zuletzt arbei tete sie als Reinigu ngsmitarbeiterin bei der Y.___

AG. Am 3. März 2008 meldete sie sich wegen gesundheitlicher Beschwerden bei der I nvaliden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 7/3-6, Urk. 7/52, Urk. 7/54). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individu ellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/5), einen Arztbericht (Urk. 7/7) und ein medizini sches Gutachten bei der MEDAS- Z.___ (Urk. 7/16) ein. Zum Ergebnis der ärztlichen Abklärungen nahm der Regionale Ärztliche Dienst der V-Stelle (RAD) am 8. Mai 2009 Stellung (Urk. 7/18/3 f.). Zusätzlich liess die IV-Stelle anlässlich eines Hausbesuches bei der teilerwerbstätigen Versicherten den Anteil Erwerbstätigkeit und den Anteil ihrer Betätigung im Haushalt sowie die gesund heitsbedingte Beeinträchtigung im H aushalt feststellen (Urk. 7/17) und sie führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/19) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 7/21 ff.) erliess die IV-Stelle am 18. Januar 2010 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch der Versicherten auf eine Rente ver neinte (Urk. 7/42). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Am 12. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 7/52), ebenso einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/54) und weitere Arztberichte (Urk. 7/53, Urk. 7/55). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD und einen erneuten Einkommensvergleich (Urk. 7/68, Urk. 7/69/3 f.) sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71 ff.) erliess die IV-Stelle am 25. Novem ber 2013 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verneinte (Urk. 7/98). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 1 0. Januar 2014 (Urk. 7/101/3-9) hiess das Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV.2014.00029 vom 2 8. August 2015 gut und es wies die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/107). 1.3

Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/113 f., Urk. 7/119, Urk. 7/122, Urk. 7/126-129, Urk. 7/141) und holte das polyd iszipli näre Gutachten der MEDAS- A.___ vom 2 4. März 2017 ein (Urk. 7/145/1-92). Am 6. September 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 7/150). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/151, Urk. 7/153). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens führte die IV-Stelle eine wei tere Erhebung der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich durch (Urk. 7/157). Zum Ergebnis dieser Abklärung nahm die Versicherte am 2. Mai 2018 Stellung (Urk. 7/155). Am 2 7. Februar 2019 erliess die IV-Ste lle einen weiteren Vorbe scheid, mit dem sie der Versicherten wiederum die Abweisung des Leistungsge suchs in Aussicht stellte (Urk. 7/160). Auch gegen diesen Vorbescheid erhob d ie Versicherte Einwände (Urk. 7/162, Urk. 7/166). Am 1 4. Mai 2019 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie entschied, die Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/169). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Mai 2019 erhob die Versicherte am 1 3. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juli 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter beantragte die Versi cherte, es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens respektive eines Berichts über den aktuellen Gesundheitszu stand der Hände und die aktuelle Auswirkung dieser Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit gerichtlicher Verfügung vom 1 9. August 2019 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zuge stellt. Der Antrag auf Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels wurde abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung indessen wurde gutgeheissen und der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War d ie versicherte Person daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 2.

Die Beschwerdegegnerin ist auf di e Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/49) eingetreten und hat den Anspruch auf eine Rente inhaltlich geprüft und einen solchen mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2019 verneint. Die Rechtmässigkeit dieses Entscheides ist in diesem Beschwerdeverfahren zu überprüfen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, unter Berücksichtigung der durchgeführten Abklärungen und der im Vorbescheidver fahren erhobenen Einwände sei die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Die Anwendung der gemischten Methode sei durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00029 vom 2 8. August 2015 bestätigt wor den und die jüngste Abklärung im März 2018 habe ergeben, dass sich diesbezüg lich die Verhältnisse nicht verändert hätten. Ohne die gesundheitliche Beeinträch tigung wäre die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % erwerbstätig. Die rest lichen 50 % entfielen auf den Haushalt. Die jüngste Erhebung im Haushalt habe ergeben, dass von einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung von 37,6 % aus zugehen sei. Im Erwerbsbereich sei der Beschwerdeführerin sodann eine ange passte, körperliche leichte Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar. Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfüge, kämen für sie wei terhin ungelernte Tätigkeiten in Frage. Solche Tätigkeiten stünden auf dem freien Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen in genügender Anzahl zur Verfügung. Sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen seien anhand der statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen . Ab Juli 2012 ergebe die Invalidi tätsbemessung einen nicht relevanten Gesamti nvaliditätsgrad von 18,8 % . Unter Berücksichtigung der ab Januar 2018 beachtlichen neuen Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige betrage der Gesamti nvaliditätsgrad 26,3 % . Auch dieser berechtigte nicht zum Bezug einer Rente. Das von den Gutachtern evaluierte Zumutbarkeitsprofil trage den seit Jahren stabilen Han dbefunden hinreichend Rechnung (Urk. 2 S. 1-3). 3.2

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer nicht aktuellen Abklärung der gesundheitlichen Ein schränkung. Beim massgeblichen Leiden, der Heberden -Arthrose, handle es sich um ein progredientes Leiden. Das polydiszipl inäre Gutachten der MEDAS- A.___ datiere vom 11. (richtig: 24.) März 201 7. Die medizinischen Feststellungen seien somit mehr als zwei Jahre alt. Das Leiden habe sich seit der Begutachtung ver schlimmert, weswegen weitere Abklärungen nötig seien (Urk. 1 S. 3 f . Rz

1-4). Neu beurteilt werden müssten auch die Auswirkungen des Leidens auf den Auf gabenbereich. Die von der Beschwerdegegner in im Abklärungsbericht vom 31. März 2018 festgestellte Besserung sei nicht nachvollziehbar. Effektiv durch geführt worden sei die Abklärung bereits im Juni 201 7. Die Ergebnisse der Abklärung seien überholt. Durch eigene gesundheitlich e Probleme sei zwischen zeitlich die Mithilfe des Ehemannes im Haushalt in Frage gestellt. I m Vordergrund stünden bei ihm eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung, akzentuierte Persönlichkeitszüge, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) und die Folgen eines intermittierenden idiopathischen systemischen capillary

leak

syndrome . Der Ehemann habe seiner seits um Leistungen der Invalidenversicherung ersucht. Es sei somit davon aus zugehen, dass die Beeinträchtigung im Haushaltbereich zwischenzeitlich tatsäch lich erheblicher sei (Urk. 1 S. 5-9 Rz 5-13). Nicht in Frage zu stellen sei die Bemessung des Valideneinkommen s durch die Beschwerdegegnerin. Das Invali deneinkommen habe die Beschwerdegegnerin jedoch zu Unrecht basierend auf dem Durchschnittswert aller Hilfstätigkeiten sowohl in der Produktion als auch in der Dienstleistungsbranche ermittelt. Massgebend seien die Verdienstmöglich keiten in einer konkret in Frage kommenden Verweistätigkeit. Die Beschwerde gegnerin habe die in Betracht fallenden T ätigkeiten konkret zu benennen (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 14-18). Den wesentlichen beruflichen Merkmalen sei bei der Evalua tion einer Verweistätigkeit rechtsprec hungsgemäss Rechnung zu tragen. Hin dernd seien vorliegend unzureichende Deutschkenntnisse und eine äusserst geringe Schulbildung. Fehle es an der Möglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich zu verwerten, so liege eine vollständige Arbeitsun fähigkeit vor (Urk. 1 S. 12 ff. Rz 19-23 u. Rz 31). Bei der Invaliditätsbemessung sei sodann zu berücksichtigen, dass vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet worden sei. Vor der gesundheit lichen Verschlechterung ab dem Jahr 2000 jedenfalls habe sie (die Beschwerde führerin) in vollem Umfang gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen reali siert. Dies müsse bei der Bemessung des Valideneinkommens beachtet werden. Beim Invali deneinkommen sodann rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug. Die Restarbeitsfähigkeit lasse sich nur noch unterdurchschnittlich verwerten. Würden die Vergleichseinkommen auf diese Weise ermittelt, resultiere ein Inva liditätsgrad von 51,2 %, weswegen Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1 S. 15 ff. Rz 24 ff.). 3.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht in Abrede zu stelle n, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 bis 2000 als Reinigerin ein volle s Arbeitspensum geleistet habe. Zwischen Juli 2007 und Dezember 2011 habe sie sodann während zehn Stunden pro Woche als Unter haltsreinigerin gearbeitet. In Nachachtung der gesamten Umstände sei das Vali deneinkommen gestützt auf den Tabellenwert für sonstige persönliche Dienstleis tungen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens sei der LSE-Tabellen - wert für allgemeine Hilfsarbeiten. Diese Kategorie umfasse alle Hilfstä tigkeiten, auch solche, die keine vorgängige Ausbildung oder besondere Fähig keiten erforderten. Die Anforderungen an die Umschreibung der in Frage kom menden Tätigkeiten sei praxisgemäss nicht sehr hoch. Insbesondere müssten keine konkreten Arbeitsstellen nachgewiesen werden. Die auf dieser Basis zu ermitteln - den Vergleichseinkommen ergäben auch dann keinen relevanten Inva liditätsgrad, wenn von einer Voll- anstatt von einer Teilerwerbstätigkeit ausge gangen werde und zudem vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug erfolge (Urk. 6 S. 1-3). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Rüge des im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen V erfügung nicht mehr aktuellen und damit den tatsächlichen Gesundheitszustand nur unzureichend wiedergebenden G utachtens der MEDAS- A.___ vom 24. März 2017 (Urk. 7/145) machte die Beschwerdeführerin geltend, das Sozialversiche rungsgericht habe im Rückweisungsentscheid IV.2014. 00029 vom 28. August 2015 (Urk. 7/107) festgehalten, die eineinhalb Jahre vor Erlass der damals ange fochtenen Verfügung erfolgte medizinische Abklärung sei nicht mehr genügend aktuell . Insbesondere mit Blick auf die

Heberden -Arthrose, bei der es sich um ein progredientes Leiden handle, sei der zeitliche Abstand zwischen der medizini schen Abklärung und dem Entscheid über die beantragte Leistung ein massg ebli ches Kriterium (Urk. 1 S. 3 f. Rz . 1 f.). 4.2

Gemä ss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00029 vom 28. August 2015 (E.

5) war der Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren zwischen ärztlicher Beurteilung und Verfügungserlass bei gleichzeitig vorliegendem progredientem Leiden nur ein Aspekt, der Eingang in die Erwägungen fand.

In erster Linie e nt scheidend für die Rückweisung aber

war, dass keine den Anforderungen genü gende Beurteilung der in Frage kommenden Verweistätigkeiten vor lag und es die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 2 5. November 2013 unterlas sen hatte, die Beeinträchtigung im A ufgabenbereich abzuklären (Urk. 7/107/7 f.). 4.3

Vorliegend verstrichen zwischen der Erstattung des Gutachtens der MEDAS- A.___ vom 2 4. März 2017 und dem Erlass der Verfügung vom 1 4. Mai 2019 etwas mehr als zwei Jahre. Auf diese Zeit entfielen zunächst die Abklärung der Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit in Beruf un d Haushalt Ende Juni 2017 (Urk. 7/147), der Erlass des Vorbesch eids am 6. September 2017 (Urk. 7/150) und die Erhebung von Einwänden durch die Beschwerdeführerin im Se ptember und November 2017 (Urk. 7/151, Urk. 7/153). Als Folge der Einwände ergänzte die Beschwerdegegne rin sodann Ende März 2018 ihre Abklärung en der beeinträchtigten Arbeitsfähig k eit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/157), wozu die Beschwerdeführerin im Mai 2018 Stellung nahm (Urk. 7/155). Am 27. Februar 2019 erliess die Beschwerde gegnerin e inen weiteren Vorbescheid (Urk. 7/160). Mit Eingaben vom 2 8. März 2019 und 25. April 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen die sen dar (Urk. 7/162, Urk. 7/166), bevo r die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2019 die angef ochtene Verfügung erliess (Urk. 2).

Damit entfielen auf die Zeit zwischen der Erstattung des Gutachtens der MEDAS- A.___ und dem Verfügungserlass weitere Sachverhaltsabklärungen und die Wah rung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Sodann ist trotz grundsätzlicher Progredienz der Heberden -Arthrose (vgl. Urk. 7/145/ 70) nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt derart verändert hat, dass sich vor Verfügungserlass eine weitere Sachverhaltsabklärung aufgedrängt hätte. Eine Verschlimmerung des Leidens behauptete die Beschwerdeführerin im Vorbe scheidverfahren zwar (Urk. 7/166/3), ohne dies e

aber zu substantiieren. Auch im Beschwerdeverfahren unterblieb eine Substantiierung (Urk. 1 S. 4 Rz

4). Somit besteht kein Anlass, dem Gutachten der MEDAS- A.___ allein aufgrund der bis zum Verfügungserlass verstrichenen Zeit seine Beweiskraft abzuerkennen. 5.

B ei Erlass der Verfügung vom 18. Januar 2010 war die Beschwerdegegnerin von einer gesundheitsbedingten Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit a ls Reinigerin ausgegangen (Urk. 7/42; vgl. auch Urk. 7/41). Eine Veränderung in dem Sinne, dass seit diesem Entscheid zusätzlich zu den bereits bestehenden gesundheitlichen Beschwerden (chronische Lu mbal gien und Zervikalgien; Urk. 7/16/16) eine Heberden -Arthrose an beiden Händen aufgetreten ist, wurde bereits im Urteil vom

28. August 2015 festgestellt (E. 5.1; Urk. 7/107/7 f.). Aufgrund der im Urteil dokumenti erten ärztlichen Unterlagen (E. 4; Urk. 7/107/6 f.) und der diesbezüglich unbestrittenen und auch nachvoll ziehbar begründeten Erken ntnisse der Gutachter der MEDAS- A.___ ist davon aus zugehen, dass die vormals noch im Umfang von 50 % zumutbare bisherige Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin als Reinigerin (vgl. Urk. 7/16/17, Urk. 7/42/2) aufgrund der Fingerarthrose n nun mehr gänzlic h un geeignet ist (Urk. 7/145/50 ff.). Die Gu tachter der MEDAS- A.___ kamen indessen

zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller bestehender Leiden in der Lage, eine angepasste, körperlich leichte und insbesondere die Arme nicht belastende Tätigke it im Umfang von 75 % auszuüben (Ur

k. 7/145/50, Urk. 7/145/60) . Bei Erlass der Verfügung vom 1 8. Januar 2010 war eine ange passte Tätigkeit noch im Umfang von 100 %

als zumutbar beurteilt worden (Urk. 7/42/2; vgl. auch Urk. 7/16/17). Damit liegt eine gesundheitliche Verände rung vor, die geeignet ist, den Anspruch auf Leistungen en tscheidend im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, was eine Neubeurteilung der Anspruchsbe rechtigung ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zur Folge hat (BGE 141 V 9). 6.

D ie Neuanmeldung datiert vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/49). Unter Berücks ichtigung der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG besteht frühestens ab Januar 2012 Anspruch auf eine Rente. Zu diesem Zeitpunkt war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c I VG abgelaufen. Gemäss den in E. 4.2

f. des Rückweisungsurteils IV.2014.00029 vom 2 8. August 2015 erwähnten Berichten von Dr. med. B.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Stadtspital C.___, vom 2 2. Juli 2011 und 2 8. März 2012 klagte die Beschwerdeführerin erstmals im Mai 2011 über Beschwerden an den Händen,

was wiederholt e ärztlich e

Abklärungen und Behandlungen nach sich zog . Für die bisherige Tätigkeit wurde als Folge der diagnostizierten Heberden - Arthrose ab Juli 2011 eine vollständige Arbe itsunfä higkeit attestiert (Urk. 7/53/5 f., Urk. 7 /76/1). Die Gutachter der MEDAS- A.___ kamen ebenfalls zum Schluss, als Reinigerin bestehe wegen der Fingerarthrose keine verwertb are Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 7/145/52, Urk. 7/145/77). Auch die im Gutachte n der MEDAS- A.___ aufgeführten ärztlichen Vorakten legen nahe, dass von einer seit Juli 2011 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft auszugehen ist (vgl. Urk. 7/145/21 ff.). Dies korreliert mit den Angaben im Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 4. September 201 1. Im Juni und Juli 2011 leistete sie nur no ch einzelne Arbeitseinsätze, während die Arbeitgeberin Lohnfortzahlung erbrachte. A b August 2011 bezog die Beschwerdeführerin Krankentaggelder (Urk. 7/54 /1 5). S odann bestand gemäss

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2010 als Folge der

seinerzeit festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Zeitpunkt der Neuanmeldung andauerten, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin (Urk. 7/42; vgl. Urk. 7/18/3). Diese Teilarbeitsunfähigkeit war von den Experten der MEDAS- Z.___ im Gutachten vom 1. April 2009 attestiert worden und galt seit diesem Zeitpunkt (Urk. 7/16/17). Da seit mindestens April 2009 und somit auch ab Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab Juli 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, war d as Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG bei Abla uf der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2012 bestanden . 7. 7.1

D ie von den Experten der MEDAS- A.___

im Gutachten vom 2 4. März 2017 attes tierte Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auch in einer angepassten Tätigkeit ist o rthopädisch

begründet (Urk. 7/145/53, Urk. 7/145/60). Unter Hin weis auf eine Progredienz des Leidens in der Zeit nach der Begutachtung macht die Beschwerdeführerin eine weitergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geltend (Urk. 1 S. 4 Rz

4). Eine Verlaufsbeurteilung holte die Beschwerdegegnerin nicht ein, obschon sie ihre Leistungsverfügung erst zwei Jahre nach Erstattung des Gutachtens erliess. Zwar ist das Leiden grundsätzlich progredient, doch stell ten die Gutachter 2017 im Vergleich zum Jahr 2014 kein ins Gewicht fallendes Fortschreiten fest und sie wiesen darauf hin, das Risiko einer Verschlechterung lasse sich durch die Vermeidung ungünstiger Belastungen und unter Beachtung der angezeigten, aber bislang unzureichend

erfolgten medikamentösen Behand lung und der ebenfalls bis zur Begutachtung nicht befolgten Ni kotinabstine nz minimieren (Urk. 7/145/75, Urk. 7/145/76 f.). Ungeeigneten Belastungen setzt sich die Beschwerdeführerin, die seit dem Sommer 2011 nicht mehr arbeitet und auch im Haushalt nur leichte A rbeiten erledigt (Urk. 7/145/44 f., Urk. 7/145/68, Urk. 7/157/2 ff.), nicht mehr aus. Inwiefern trotz Vermeidung ungünstiger Belas tungen und Befolgung der zumutbaren weiteren Massnahmen seit der Begutach tung im Jahr 2017 gleichwohl eine Verschlechterung eingetreten ist, legte die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. auch vorstehende E. 4.3). 7.2

Die Beschwerdeführerin wandte ferner ein, auf die gutachterliche Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf 75 % könne nicht abgestellt werden, weil dieser eine fal sche Annahme zu Grunde liege. Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung seien die Darlegungen zur Arbeitsfä higkeit im handc hirurgischen Teilgutachten übernommen worden, jedoch sei nicht beacht et worden, dass dort von einer Resta rbeitsfähigkeit vo n 100 % aus gegangen worden sei (Urk. 1 S. 11 f. Rz

18). Die betreffende hand chirurgische Einschätzung (Urk. 7/145/77) st eht der Gesamtbeurteilung der MEDAS-Gutachter (Urk. 7/145/61) nicht entgegen, denn die Limitierung von 25 %

ergibt sich aus orthopädischer und nicht aus handchirurgischer Sicht (Urk. 7/145/49 f.) . Die orthopädisch bedingte Einschränkung überlagert die aus handchirurgischer Sicht an sich nicht beeinträchtigte Restarbeitsfähigkeit. Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind demnach schlüssig. Es drängen sich daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2), keine weiteren Abklärungen auf . 8. 8.1

Die Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 8. Juni 2017 und insbesondere die hierbei im Sinne der Schadenminderung berücksichtigte Mithilfe des Ehemannes bemängelte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sich das Mass der Mithilfe von Familienangehörigen recht sprechungsgemäss danach zu richten habe, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde. Es gehe nicht an, unter dem Titel der Schaden minderungspflicht einzelne Aufgaben im Haushalt oder die Haushalttätigkeit ins gesamt auf die übrigen Familie nmitglieder zu überwälzen (Urk. 1 S. 7 Rz

9). Die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen d er Begutachtung durch die MEDAS- A.___ (Urk. 7/145/44 f.) lassen darauf schliessen, dass eine erhebliche Mit hilfe des Ehemann es

bei der Bewältigung der Haushaltsarbeiten nicht nur tat sächlich gelebt wurde, sondern dieser, da er seit längerem selber zeitlich nur in beschränktem Umfang von 50 %

erwerbstätig war (Urk. 7/67/6, Urk. 7/147/3; vgl. auch nachstehende E. 8.2 f.), auch entsprechend dazu in der Lage war. Aus diesen Gründen erweist sich die Beurteilung im Abklärungsbericht vom 3 1. März 2018 insofern nic ht als unangemessen (Urk. 7/157/2-5). Allerdings wendet die Beschwerdeführerin auch ein, in der Zeit nach der Erhebung vom 8. Juni 2017 habe sich der gesundheitliche Zustand ihres Ehemannes ungünstig entwickelt, so dass es ihm aus diesem Grund nicht mehr zumutbar gewesen sei,

sich in grösse rem Umfang an der Haushalt tätigkeit zu beteiligen (Urk. 1 S. 5 f. Rz 7). 8.2

Art und Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehemannes stehen nicht fest, sondern sind ihrerseits Gegens tand eines Verfahrens am hiesigen Gericht (vgl. Prozess Nr. IV.2020.00399 i n Sachen D.___

gegen Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle) . Anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 war die gesundheitliche Situation des Ehemannes in dem Sinne ei n Thema, als festgehalten wurde, der Ehemann habe mit gesundheitlichen Proble men zu kämpfen. Im Mai 2017 habe er eine Lungenembolie erlitten und einmal jährlich habe er eine Blockade in den Beinen. Er könne dann während rund 10 Tagen nicht geh en. Es wach se ihm auch alles über den Kopf und er sei psy chisch belaste t . Des Weiteren gab der

Ehemann bei der Abklärung an, einer Arbeitstätigkeit im Rahmen von 50 %

nachzugehen . Er habe diese Stelle angetre ten, weil es für ihn keine andere Möglichkeit gegeben habe. Er erziele derzeit ein monatliches Einkommen von Fr. 2'400.--, wozu noch Fr. 200.-- für die Kinder zulage kämen . Für die nicht durch dieses Einkommen gedeckten Bedürfnisse komme die Sozialhilfe auf (Urk. 7/147/3).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 zwar an, es sei schwierig abzuschätzen, in wel chem Umfang sie im Gesundheitsfalle erwerbstätig wäre, äusserte aber schliess lich die Ansicht, sie würde aufgrund der Umstände wohl vollzeitlich arbeiten. Sie führte dazu die finanzielle Notwendigkeit an und verwies auf ausserhäusliche Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter (Urk. 7/147/3 f.). A ufgrund dieser Angaben anlässlich der Erhebung, aber auch unter Berücksichtigung dessen, dass die am 6. Januar 2006 geborene Tochter der Beschwerdeführerin bei der Abklä rung bereits das 1 1. Altersjahr zurückgelegt hatte, (vgl. Urk. 7/50/4), gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde im Gesund heitsfalle vollzeitlich arbeiten (Urk. 7/147/3 f.).

Im ergänzenden Erhebungsbe richt vom 3 1. März 2018 kam die Beschwerdegegnerin auf diese Beurteilung mit der Begründung

zurück, im Rückweisungsurteil vom 28. August 2015 sei ver bindlich festgestellt worden, es sei die gemischte Methode anzuwenden (Urk. 7/157/5, Urk. 7/159/2). Dies trifft indessen nicht zu. Im Rückweisungsurteil IV.2014.00029 vom 28. August 2015 wurde die Statusfrage keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen, sondern vielmehr nur festgehalten, es seien im Zusammen hang mit der veränderten gesundheitlichen Situation auch die Verhältnisse im Au fgabenbereich zu überprüfen (E. 5.3; Urk. 7/107/8). 8.3

Sind die Verhältnisse im Aufgabenbereich neu zu beurteilen, kommt bei entspre chender Veränderung der Ausgangslage auch eine Neubeurteilung der Status frage in Frage . Im Beschwerdeverfahren rügte die Beschwerdeführerin die Quali fikation als Teilerwerbstätige

zwar nicht grundsätzlich, betonte aber, bis zum Auftreten der gesundheitlichen Probleme sei sie vollzeitlich erwerbstätig gewesen und es sei davon auszugehen, dass sie nicht aus freien Stücken auf ei n höheres Einkommen verzichtet hätte, wenn es die gesundheitlich e Situation erlaubt hätte (Urk. 1 S. 16 f. Rz

27 ff.). Bereits anlässlich der ersten Haushaltabklärung im Juli 2008 hatte sie geltend gemacht, die teilzeitliche Erwerbstätigkeit habe vor allem gesundheitliche Gründe. Die Abklärungsbeauftragte war indessen seinerzeit zum Ergebnis gelangt, es sprächen in erster Linie familiäre Gründe für eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, was zur Qualifikation als Teilerwerbs tätige mit Aufgabenbereich führte (Urk. 7/17/3). Diese der Verfügung vom 1 8. Januar 2010 zu Grunde gelegte Beurteilung blieb in der Folge unangefochten (Urk. 7/42).

Vor Erlass der Verfügung vom 2 5. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, liess aber durch die Eingliederungsbera tung Erhebungen vornehmen. Diese ergaben unter anderem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits damals lediglich

im Umfang der erwähnten 50 %

arbeitete und im Übrigen zusammen mit der Beschwerdeführerin den Haushalt besorgte (Urk. 7/67/6). Die Gründe, weswegen der Ehemann damals nur einer Teilzeittätigkeit nachging, wurden nicht geklärt. Hinweise auf gesundheitliche Gründe finden sich für die damalige Zeit keine. Solche wurden konkret erstmals anlässlich der Abklärung im Juni 2017 geltend gemacht. Der Einwand sodann, an der auf das Jahr 2008 zurückgehenden Statusbeurteilung

sei mit Blick auf das Alter der Tochter nicht länger festzuhalten, erfolgte erstmals im Einwandverfah ren nach dem zweiten Vorbescheid vom 27. Februar 2019 (Urk. 7/166/6 ff.) und wiederum im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 7 f. Rz 10). Die anlässlich der Erhebung im Juni 2017 festgestellte familiäre Situation, das heisst das anhaltend tiefe Familieneinkommen und die zwischenzeitlich zunehmende Selbständigkeit der 2006 geborenen Tochter, sprechen dafür, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abklärung, das heisst ab Juli 2017, ihre Erwerbstätigkeit ausgedehnt und in der Folge mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

fortan eine Vollerwerbstätigkeit ausgeübt hätte . Für die Zeit davor hat die Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich Bestand. 9 . 9 .1

Sowohl anlässlich der Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2 2. Juli 2008 als auch anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 war en der Anteil Erwerbstätigkeit und der Anteil Haushalttätigkeit mit je 50 % bemessen worden (Urk. 7/17/3, Urk. 7/157/5). Die Einschränkung im Auf gabenbereich bezifferte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung im Jahr 2008 mit 24,85 % und anlässlich der Abklärung im 2017 mit 18,8 % (Urk. 7/17/7, Urk. 7/175/5). Für die Beschwerdeführerin ist es nicht nachvollziehbar, dass

2017 trotz gesundheitlicher Verschlechterung

eine geringere Beeinträchtigung ermittelt wurde

als anlässlich der früheren Erhebung (Urk. 1 S. 5 Rz 6). Die Beschwerde führerin kritisiert nebst dem Umfang der als zumutbar eingestuften Mithilfe des Ehemannes (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 7 ff.) die von der früheren Erhebung abweichende Gewichtung einzelner Aufgabenbereiche (Urk. 1 S. 7 ff. Rz . 10 ff.). Insbesondere macht sie geltend, die zeitlich nicht mehr so umfangreich gewichtete Kinderbe treuung könne nicht durch eine Erhöhung der Bereiche der Haushaltführung und Wohnungspflege kompensiert werden. Verringere sich der zeitliche Umfang in einem Bereich, müsse geprüft werden, inwiefern der frei gewordenen Kapazität mittels einer Neubeurteilung des Gesamtverhältnisses zwischen Aufgabenbereich und Erwerbsbereich Rechnung zu tragen sei. Werde an der 2008 festgelegten Auf teilung von je 50 % Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich festge halten, so müsse dies jedenfalls begründet werden (Urk. 1 S. 9 Rz 13). 9.2

Bei Einsicht in die beiden Abklärungsberichte fällt auf, dass den jeweiligen Erhe bungen, wie dies die Beschwerdeführerin festhielt, eine unterschiedliche Gewich tung der einzelnen Aufgabenbereiche zu Grunde liegt und in massgeblicher Weise die Mithilfe des Ehemannes im Haushalt berücksichtigt wurde (Urk. 7/17/5-6, Urk. 7/157/2-5). Zum Mass der Mithilfe des Eheman nes wurde bereits erwogen, dass diese aufgrund der beruflichen Auslastung des Ehemannes im Umfang von 50 %

(vgl. Urk. 7/67/6, Urk. 7/147/3) gerechtfertigt ist, wobei für die Zeit nach der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 von einem Statuswechsel der Beschwerdefüh rerin im Sinne einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 8 .3) . Für die Zeit davor bleibt es ohne Einfluss auf den Leistungsanspruch, wenn statt auf die bemängelte neue weiterhin auf die bisherige Gewichtung der Aufgaben bereiche gemäss der Erhebung von 2008 abgestellt würde (vgl. 7/ 17/5 f.). Denn von einer weitergehenden Einschränkung im Aufgabenbereich als den seinerzeit festgestellten 24,85 % (Urk. 7/17/7) ist trotz der zwischenzeitlich aufgetretenen Fingerarthrose nicht auszugehen. Sowohl bei der Erhebung von 2008 als auch bei der jenige n aus dem Jahr 2017 berücksichtigen die Abklä rungsverantwortli chen

die von der Beschwerdeführerin jeweils beschriebenen Beeinträchtigungen, gingen aber gleichzeitig von einer erheblichen Mithilfe des Ehemannes im Sinne der Schadenminderung aus (Urk. 7/17/5 f., Urk. 7/157/2 ff.). Im Zeitpunkt beider Erhe bungen rechtfertigte sich dies es Vorgehen . Im Abklärungsbericht vom 2 8. Juli 2008 ist ein Monatseinkommen des Ehemannes von Fr. 500.-- bis 600.-- erwähnt, was auf ein damals geringes Arbeitspensum desselben schliessen lässt (Urk. 7/17/2), und im Bericht vom 3 1. Mai 2018 ist eine Arbeitslosigkeit des Ehe mannes vermerkt (Urk. 7/1857/2). Für die Zeit dazwischen ist aktenkundig, dass der Ehemann einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachging (vgl. Urk. 7/67/6, Urk. 7/147/3). Inwiefe rn die anlässlich der Erhebung i m Jahr 2017 im Vergleich zu 2008 festgestellte geringere Einschränkung im Aufgabenbereich sachlich effektiv gerechtfertigt ist, kann offenbleiben. Auch unter Zugrundele gung einer Beeinträchtigung im Umfang von 25 % resultiert zusammen mit der Einschränkung im Erwerbsbereich kein leistungsrelevanter Inv aliditätsgrad (vgl. nachstehende E. 9.6). 9 .3

Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 45'160.--. Der Bemessung legte sie den statistischen Lohn für sonstige persönliche Dienstleis tungen gemäss Ziff. 96 der Tabelle TA1 der LSE 2012 zu Grunde und passte die sen der betriebsüblichen Arbeitszeit an (Urk. 7/158/1). Dieses Vorgehen stellte die Beschwerde führerin ausdrücklich nicht in Frage (Urk. 1 S. 10 Rz

15) und es besteht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ein zugreifen. 9 .4

Für die Bemessung des Invalideneinkommens von Fr. 38'580.-- ging die Beschwerdegegnerin vom Total aller Hilfstätigkeiten (Zentralwert) für Frauen gemäss LSE 2012

aus, das heisst von Fr. 4'112.-- (Tabelle TA1 Ziff. 3-96 Kompe tenzniveau 1), und passte dieses Einkommen der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem zumutbaren Pensum von 75 % an (Urk. 7/158/1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es müssten die Einkommenswerte einzelner Tä tigkeiten herange zogen werden und d ie Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die zur Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit konkret erforderlichen persönlichen und beruflichen Merkmale zu bezeichnen (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 16 ff.

u. S. 18 f. Rz 31). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten aus zugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut bar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Dies gilt insbesondere, wenn die versicherte Person, wie vorliegend (Urk. 1 S. 13 Rz 20 f.), nur über eine sehr geringe schuli sche Ausbildung und nur über ungenügende sprachliche Kenntnisse verfügt. Tätigkeiten dieser Art sind der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar; zu beachten ist lediglich das eingeschränkte Belastungsprofil (leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 2 kg während längerer Zeit; vgl. Urk. 7/145/49). Auch b islang stand en die geringe Schulbildung und die gel tend gemachten Defizite im Gebrauch der deutschen Sprache einer Erwerbstätig keit in ungelernten Tätigkeiten und damit einer beruflichen Eingliederung nicht entgegen (vgl. Urk. 7/145/44). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst im Übri gen auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitge bers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer e ntsprechenden Stelle daher von V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeits markt genügend Stellen bereithält, welche die Verwertung der Restarbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin zulassen. Für die Invaliditätsbemessung ist es im Übrigen nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (Urteil des Bundesge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a) . Davon ist vorliegend auszugehen. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist rechtsprechungsgemäss zwar subsidiär (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit weiteren Hinweisen), doch vorliegend aufgrund der gänzlich fehlen den Verwertung der Restarbeitsfähigkeit die geeignetste Vorgehensweise. 9 .5

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit nur noch unterdurchschnittlich verwerten. Sie verfüge über keine Ausbildung und für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe keine Arbeitsfä higkeit mehr. Dies rechtfertige einen Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 15 Rz 24-26). Ist wie dargelegt von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel lei densbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). M angelnde Sprachkenntnisse oder eine geringe schulische oder berufliche Ausbildung zählen nicht zu diesen ausserordentlichen Gründen. Sie sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7). Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor allem in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte Berufserfahrung aufweist. Die Bedeutung des Kriterium s der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anfor derungsprofil ist. Mit Blick auf das hier relevante Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt somit

keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 1 8. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 1 4. August 2014 E. 5.2.4.2). Es b esteht kein Anlass, aus den geltend gemachten Gründen einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen vorzunehmen. Auch an dere hierfür sprechende Gründen sind weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht. 9 .6

Ausgehend vom Valideneinkomm e n in der Höhe von Fr. 45'160 . --, das die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit voraussichtlich erzielt hätte (vorstehende E. 9 .3), und dem Inva lideneinkommen von Fr. 38'580.--, das mittels Verwertung der Restarbeitsfähig keit von 75 %

erzielbar wäre (vorstehende E. 9 .4), errechnete die Beschwerdegeg nerin den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; Urk. 7/159/5; vgl. vorstehende E. 8) gestützt auf Art. 27 bis IVV, sowohl g emäss der bis 3 1. Dezember 2017 gültig gewesenen, als auch gemäss der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung und ausgehend von der anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 ermittelt en Beeinträchtigung von 18,9 % i m Aufgabenbereich . Die ermittelten gewichteten Invaliditätsgrade von 18,8 % respektive 26,3 % (Urk. 7/159/5) liegen beide klar unter dem für einen Anspruch erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nichts Abweichendes ergibt sich unter Zugrundelegung einer Beeinträchtigung von 25 % im Aufga benbereich. Die Berechnung nach alt er Methode ergibt einen Gesamti nvaliditäts grad von 25 % (Einschränkung im Haushalt von 25 %, Einschränkung im Erwerbsbereich 0 %). Nach neuer Methode beläuft sich der Gesamti nvaliditäts grad auf 32,5 % (Einschränkung im Haushalt von 25 %, Einschränkung im Erwerbsbereich 7,5 %; vgl. Urk. 7/159/5). 9.7

Da ab dem Juli 2017 ein Statuswechsel zu beachten und ab dann von einer Voll erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt

indessen wie folgt zu bemessen:

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 45'160 .-- und des Invalideneinkommens von Fr. 38'580.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'580 .--. Dies entspricht einem Invali ditätsgrad von 14,6 % (Fr. 6'580 .-- x 100 % :

Fr. 45'161.--). Auch dieser Invaliditätsgrad vermittelt keinen Anspruch auf eine Rente.

Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder ab Januar 2012 als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige noch nach dem Statuswechsel ab Juli 2017 als hypothetisch Vollerwerbstätige Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhaltes ist trotz der zwischenzeitlich neu aufgetretenen Fingerarthrose nicht eingetreten. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. 10 . 10 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 S. 2) keinen Gebrauch. Die ihm für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zuzusprechende Entschädigung ist daher gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’700 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). 10.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozess

- und Vertretungs kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War d ie versicherte Person daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 2.

Die Beschwerdegegnerin ist auf di e Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/49) eingetreten und hat den Anspruch auf eine Rente inhaltlich geprüft und einen solchen mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2019 verneint. Die Rechtmässigkeit dieses Entscheides ist in diesem Beschwerdeverfahren zu überprüfen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, unter Berücksichtigung der durchgeführten Abklärungen und der im Vorbescheidver fahren erhobenen Einwände sei die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Die Anwendung der gemischten Methode sei durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00029 vom 2 8. August 2015 bestätigt wor den und die jüngste Abklärung im März 2018 habe ergeben, dass sich diesbezüg lich die Verhältnisse nicht verändert hätten. Ohne die gesundheitliche Beeinträch tigung wäre die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % erwerbstätig. Die rest lichen 50 % entfielen auf den Haushalt. Die jüngste Erhebung im Haushalt habe ergeben, dass von einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung von 37,6 % aus zugehen sei. Im Erwerbsbereich sei der Beschwerdeführerin sodann eine ange passte, körperliche leichte Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar. Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfüge, kämen für sie wei terhin ungelernte Tätigkeiten in Frage. Solche Tätigkeiten stünden auf dem freien Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen in genügender Anzahl zur Verfügung. Sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen seien anhand der statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen . Ab Juli 2012 ergebe die Invalidi tätsbemessung einen nicht relevanten Gesamti nvaliditätsgrad von 18,8 % . Unter Berücksichtigung der ab Januar 2018 beachtlichen neuen Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige betrage der Gesamti nvaliditätsgrad 26,3 % . Auch dieser berechtigte nicht zum Bezug einer Rente. Das von den Gutachtern evaluierte Zumutbarkeitsprofil trage den seit Jahren stabilen Han dbefunden hinreichend Rechnung (Urk. 2 S. 1-3). 3.2

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer nicht aktuellen Abklärung der gesundheitlichen Ein schränkung. Beim massgeblichen Leiden, der Heberden -Arthrose, handle es sich um ein progredientes Leiden. Das polydiszipl inäre Gutachten der MEDAS- A.___ datiere vom 11. (richtig: 24.) März 201 7. Die medizinischen Feststellungen seien somit mehr als zwei Jahre alt. Das Leiden habe sich seit der Begutachtung ver schlimmert, weswegen weitere Abklärungen nötig seien (Urk. 1 S. 3 f . Rz

1-4). Neu beurteilt werden müssten auch die Auswirkungen des Leidens auf den Auf gabenbereich. Die von der Beschwerdegegner in im Abklärungsbericht vom 31. März 2018 festgestellte Besserung sei nicht nachvollziehbar. Effektiv durch geführt worden sei die Abklärung bereits im Juni 201 7. Die Ergebnisse der Abklärung seien überholt. Durch eigene gesundheitlich e Probleme sei zwischen zeitlich die Mithilfe des Ehemannes im Haushalt in Frage gestellt. I m Vordergrund stünden bei ihm eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung, akzentuierte Persönlichkeitszüge, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) und die Folgen eines intermittierenden idiopathischen systemischen capillary

leak

syndrome . Der Ehemann habe seiner seits um Leistungen der Invalidenversicherung ersucht. Es sei somit davon aus zugehen, dass die Beeinträchtigung im Haushaltbereich zwischenzeitlich tatsäch lich erheblicher sei (Urk. 1 S. 5-9 Rz 5-13). Nicht in Frage zu stellen sei die Bemessung des Valideneinkommen s durch die Beschwerdegegnerin. Das Invali deneinkommen habe die Beschwerdegegnerin jedoch zu Unrecht basierend auf dem Durchschnittswert aller Hilfstätigkeiten sowohl in der Produktion als auch in der Dienstleistungsbranche ermittelt. Massgebend seien die Verdienstmöglich keiten in einer konkret in Frage kommenden Verweistätigkeit. Die Beschwerde gegnerin habe die in Betracht fallenden T ätigkeiten konkret zu benennen (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 14-18). Den wesentlichen beruflichen Merkmalen sei bei der Evalua tion einer Verweistätigkeit rechtsprec hungsgemäss Rechnung zu tragen. Hin dernd seien vorliegend unzureichende Deutschkenntnisse und eine äusserst geringe Schulbildung. Fehle es an der Möglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich zu verwerten, so liege eine vollständige Arbeitsun fähigkeit vor (Urk. 1 S. 12 ff. Rz 19-23 u. Rz 31). Bei der Invaliditätsbemessung sei sodann zu berücksichtigen, dass vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet worden sei. Vor der gesundheit lichen Verschlechterung ab dem Jahr 2000 jedenfalls habe sie (die Beschwerde führerin) in vollem Umfang gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen reali siert. Dies müsse bei der Bemessung des Valideneinkommens beachtet werden. Beim Invali deneinkommen sodann rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug. Die Restarbeitsfähigkeit lasse sich nur noch unterdurchschnittlich verwerten. Würden die Vergleichseinkommen auf diese Weise ermittelt, resultiere ein Inva liditätsgrad von 51,2 %, weswegen Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1 S. 15 ff. Rz 24 ff.). 3.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht in Abrede zu stelle n, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 bis 2000 als Reinigerin ein volle s Arbeitspensum geleistet habe. Zwischen Juli 2007 und Dezember 2011 habe sie sodann während zehn Stunden pro Woche als Unter haltsreinigerin gearbeitet. In Nachachtung der gesamten Umstände sei das Vali deneinkommen gestützt auf den Tabellenwert für sonstige persönliche Dienstleis tungen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens sei der LSE-Tabellen - wert für allgemeine Hilfsarbeiten. Diese Kategorie umfasse alle Hilfstä tigkeiten, auch solche, die keine vorgängige Ausbildung oder besondere Fähig keiten erforderten. Die Anforderungen an die Umschreibung der in Frage kom menden Tätigkeiten sei praxisgemäss nicht sehr hoch. Insbesondere müssten keine konkreten Arbeitsstellen nachgewiesen werden. Die auf dieser Basis zu ermitteln - den Vergleichseinkommen ergäben auch dann keinen relevanten Inva liditätsgrad, wenn von einer Voll- anstatt von einer Teilerwerbstätigkeit ausge gangen werde und zudem vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug erfolge (Urk. 6 S. 1-3). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Rüge des im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen V erfügung nicht mehr aktuellen und damit den tatsächlichen Gesundheitszustand nur unzureichend wiedergebenden G utachtens der MEDAS- A.___ vom 24. März 2017 (Urk. 7/145) machte die Beschwerdeführerin geltend, das Sozialversiche rungsgericht habe im Rückweisungsentscheid IV.2014. 00029 vom 28. August 2015 (Urk. 7/107) festgehalten, die eineinhalb Jahre vor Erlass der damals ange fochtenen Verfügung erfolgte medizinische Abklärung sei nicht mehr genügend aktuell . Insbesondere mit Blick auf die

Heberden -Arthrose, bei der es sich um ein progredientes Leiden handle, sei der zeitliche Abstand zwischen der medizini schen Abklärung und dem Entscheid über die beantragte Leistung ein massg ebli ches Kriterium (Urk. 1 S. 3 f. Rz . 1 f.). 4.2

Gemä ss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00029 vom 28. August 2015 (E.

5) war der Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren zwischen ärztlicher Beurteilung und Verfügungserlass bei gleichzeitig vorliegendem progredientem Leiden nur ein Aspekt, der Eingang in die Erwägungen fand.

In erster Linie e nt scheidend für die Rückweisung aber

war, dass keine den Anforderungen genü gende Beurteilung der in Frage kommenden Verweistätigkeiten vor lag und es die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 2 5. November 2013 unterlas sen hatte, die Beeinträchtigung im A ufgabenbereich abzuklären (Urk. 7/107/7 f.). 4.3

Vorliegend verstrichen zwischen der Erstattung des Gutachtens der MEDAS- A.___ vom 2 4. März 2017 und dem Erlass der Verfügung vom 1 4. Mai 2019 etwas mehr als zwei Jahre. Auf diese Zeit entfielen zunächst die Abklärung der Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit in Beruf un d Haushalt Ende Juni 2017 (Urk. 7/147), der Erlass des Vorbesch eids am 6. September 2017 (Urk. 7/150) und die Erhebung von Einwänden durch die Beschwerdeführerin im Se ptember und November 2017 (Urk. 7/151, Urk. 7/153). Als Folge der Einwände ergänzte die Beschwerdegegne rin sodann Ende März 2018 ihre Abklärung en der beeinträchtigten Arbeitsfähig k eit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/157), wozu die Beschwerdeführerin im Mai 2018 Stellung nahm (Urk. 7/155). Am 27. Februar 2019 erliess die Beschwerde gegnerin e inen weiteren Vorbescheid (Urk. 7/160). Mit Eingaben vom 2 8. März 2019 und 25. April 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen die sen dar (Urk. 7/162, Urk. 7/166), bevo r die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2019 die angef ochtene Verfügung erliess (Urk. 2).

Damit entfielen auf die Zeit zwischen der Erstattung des Gutachtens der MEDAS- A.___ und dem Verfügungserlass weitere Sachverhaltsabklärungen und die Wah rung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Sodann ist trotz grundsätzlicher Progredienz der Heberden -Arthrose (vgl. Urk. 7/145/ 70) nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt derart verändert hat, dass sich vor Verfügungserlass eine weitere Sachverhaltsabklärung aufgedrängt hätte. Eine Verschlimmerung des Leidens behauptete die Beschwerdeführerin im Vorbe scheidverfahren zwar (Urk. 7/166/3), ohne dies e

aber zu substantiieren. Auch im Beschwerdeverfahren unterblieb eine Substantiierung (Urk. 1 S. 4 Rz

4). Somit besteht kein Anlass, dem Gutachten der MEDAS- A.___ allein aufgrund der bis zum Verfügungserlass verstrichenen Zeit seine Beweiskraft abzuerkennen. 5.

B ei Erlass der Verfügung vom 18. Januar 2010 war die Beschwerdegegnerin von einer gesundheitsbedingten Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit a ls Reinigerin ausgegangen (Urk. 7/42; vgl. auch Urk. 7/41). Eine Veränderung in dem Sinne, dass seit diesem Entscheid zusätzlich zu den bereits bestehenden gesundheitlichen Beschwerden (chronische Lu mbal gien und Zervikalgien; Urk. 7/16/16) eine Heberden -Arthrose an beiden Händen aufgetreten ist, wurde bereits im Urteil vom

28. August 2015 festgestellt (E. 5.1; Urk. 7/107/7 f.). Aufgrund der im Urteil dokumenti erten ärztlichen Unterlagen (E. 4; Urk. 7/107/6 f.) und der diesbezüglich unbestrittenen und auch nachvoll ziehbar begründeten Erken ntnisse der Gutachter der MEDAS- A.___ ist davon aus zugehen, dass die vormals noch im Umfang von 50 % zumutbare bisherige Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin als Reinigerin (vgl. Urk. 7/16/17, Urk. 7/42/2) aufgrund der Fingerarthrose n nun mehr gänzlic h un geeignet ist (Urk. 7/145/50 ff.). Die Gu tachter der MEDAS- A.___ kamen indessen

zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller bestehender Leiden in der Lage, eine angepasste, körperlich leichte und insbesondere die Arme nicht belastende Tätigke it im Umfang von 75 % auszuüben (Ur

k. 7/145/50, Urk. 7/145/60) . Bei Erlass der Verfügung vom 1 8. Januar 2010 war eine ange passte Tätigkeit noch im Umfang von 100 %

als zumutbar beurteilt worden (Urk. 7/42/2; vgl. auch Urk. 7/16/17). Damit liegt eine gesundheitliche Verände rung vor, die geeignet ist, den Anspruch auf Leistungen en tscheidend im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, was eine Neubeurteilung der Anspruchsbe rechtigung ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zur Folge hat (BGE 141 V 9). 6.

D ie Neuanmeldung datiert vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/49). Unter Berücks ichtigung der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG besteht frühestens ab Januar 2012 Anspruch auf eine Rente. Zu diesem Zeitpunkt war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c I VG abgelaufen. Gemäss den in E. 4.2

f. des Rückweisungsurteils IV.2014.00029 vom 2 8. August 2015 erwähnten Berichten von Dr. med. B.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Stadtspital C.___, vom 2 2. Juli 2011 und 2 8. März 2012 klagte die Beschwerdeführerin erstmals im Mai 2011 über Beschwerden an den Händen,

was wiederholt e ärztlich e

Abklärungen und Behandlungen nach sich zog . Für die bisherige Tätigkeit wurde als Folge der diagnostizierten Heberden - Arthrose ab Juli 2011 eine vollständige Arbe itsunfä higkeit attestiert (Urk. 7/53/5 f., Urk. 7 /76/1). Die Gutachter der MEDAS- A.___ kamen ebenfalls zum Schluss, als Reinigerin bestehe wegen der Fingerarthrose keine verwertb are Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 7/145/52, Urk. 7/145/77). Auch die im Gutachte n der MEDAS- A.___ aufgeführten ärztlichen Vorakten legen nahe, dass von einer seit Juli 2011 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft auszugehen ist (vgl. Urk. 7/145/21 ff.). Dies korreliert mit den Angaben im Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 4. September 201 1. Im Juni und Juli 2011 leistete sie nur no ch einzelne Arbeitseinsätze, während die Arbeitgeberin Lohnfortzahlung erbrachte. A b August 2011 bezog die Beschwerdeführerin Krankentaggelder (Urk. 7/54 /1 5). S odann bestand gemäss

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2010 als Folge der

seinerzeit festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Zeitpunkt der Neuanmeldung andauerten, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin (Urk. 7/42; vgl. Urk. 7/18/3). Diese Teilarbeitsunfähigkeit war von den Experten der MEDAS- Z.___ im Gutachten vom 1. April 2009 attestiert worden und galt seit diesem Zeitpunkt (Urk. 7/16/17). Da seit mindestens April 2009 und somit auch ab Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab Juli 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, war d as Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG bei Abla uf der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2012 bestanden . 7. 7.1

D ie von den Experten der MEDAS- A.___

im Gutachten vom 2 4. März 2017 attes tierte Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auch in einer angepassten Tätigkeit ist o rthopädisch

begründet (Urk. 7/145/53, Urk. 7/145/60). Unter Hin weis auf eine Progredienz des Leidens in der Zeit nach der Begutachtung macht die Beschwerdeführerin eine weitergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geltend (Urk. 1 S. 4 Rz

4). Eine Verlaufsbeurteilung holte die Beschwerdegegnerin nicht ein, obschon sie ihre Leistungsverfügung erst zwei Jahre nach Erstattung des Gutachtens erliess. Zwar ist das Leiden grundsätzlich progredient, doch stell ten die Gutachter 2017 im Vergleich zum Jahr 2014 kein ins Gewicht fallendes Fortschreiten fest und sie wiesen darauf hin, das Risiko einer Verschlechterung lasse sich durch die Vermeidung ungünstiger Belastungen und unter Beachtung der angezeigten, aber bislang unzureichend

erfolgten medikamentösen Behand lung und der ebenfalls bis zur Begutachtung nicht befolgten Ni kotinabstine nz minimieren (Urk. 7/145/75, Urk. 7/145/76 f.). Ungeeigneten Belastungen setzt sich die Beschwerdeführerin, die seit dem Sommer 2011 nicht mehr arbeitet und auch im Haushalt nur leichte A rbeiten erledigt (Urk. 7/145/44 f., Urk. 7/145/68, Urk. 7/157/2 ff.), nicht mehr aus. Inwiefern trotz Vermeidung ungünstiger Belas tungen und Befolgung der zumutbaren weiteren Massnahmen seit der Begutach tung im Jahr 2017 gleichwohl eine Verschlechterung eingetreten ist, legte die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. auch vorstehende E. 4.3). 7.2

Die Beschwerdeführerin wandte ferner ein, auf die gutachterliche Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf 75 % könne nicht abgestellt werden, weil dieser eine fal sche Annahme zu Grunde liege. Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung seien die Darlegungen zur Arbeitsfä higkeit im handc hirurgischen Teilgutachten übernommen worden, jedoch sei nicht beacht et worden, dass dort von einer Resta rbeitsfähigkeit vo n 100 % aus gegangen worden sei (Urk. 1 S. 11 f. Rz

18). Die betreffende hand chirurgische Einschätzung (Urk. 7/145/77) st eht der Gesamtbeurteilung der MEDAS-Gutachter (Urk. 7/145/61) nicht entgegen, denn die Limitierung von 25 %

ergibt sich aus orthopädischer und nicht aus handchirurgischer Sicht (Urk. 7/145/49 f.) . Die orthopädisch bedingte Einschränkung überlagert die aus handchirurgischer Sicht an sich nicht beeinträchtigte Restarbeitsfähigkeit. Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind demnach schlüssig. Es drängen sich daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2), keine weiteren Abklärungen auf .

E. 2 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Mai 2019 erhob die Versicherte am 1 3. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juli 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter beantragte die Versi cherte, es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens respektive eines Berichts über den aktuellen Gesundheitszu stand der Hände und die aktuelle Auswirkung dieser Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit gerichtlicher Verfügung vom 1 9. August 2019 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zuge stellt. Der Antrag auf Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels wurde abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung indessen wurde gutgeheissen und der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Die Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 8. Juni 2017 und insbesondere die hierbei im Sinne der Schadenminderung berücksichtigte Mithilfe des Ehemannes bemängelte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sich das Mass der Mithilfe von Familienangehörigen recht sprechungsgemäss danach zu richten habe, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde. Es gehe nicht an, unter dem Titel der Schaden minderungspflicht einzelne Aufgaben im Haushalt oder die Haushalttätigkeit ins gesamt auf die übrigen Familie nmitglieder zu überwälzen (Urk. 1 S. 7 Rz

E. 8.2 Art und Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehemannes stehen nicht fest, sondern sind ihrerseits Gegens tand eines Verfahrens am hiesigen Gericht (vgl. Prozess Nr. IV.2020.00399 i n Sachen D.___

gegen Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle) . Anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 war die gesundheitliche Situation des Ehemannes in dem Sinne ei n Thema, als festgehalten wurde, der Ehemann habe mit gesundheitlichen Proble men zu kämpfen. Im Mai 2017 habe er eine Lungenembolie erlitten und einmal jährlich habe er eine Blockade in den Beinen. Er könne dann während rund 10 Tagen nicht geh en. Es wach se ihm auch alles über den Kopf und er sei psy chisch belaste t . Des Weiteren gab der

Ehemann bei der Abklärung an, einer Arbeitstätigkeit im Rahmen von 50 %

nachzugehen . Er habe diese Stelle angetre ten, weil es für ihn keine andere Möglichkeit gegeben habe. Er erziele derzeit ein monatliches Einkommen von Fr. 2'400.--, wozu noch Fr. 200.-- für die Kinder zulage kämen . Für die nicht durch dieses Einkommen gedeckten Bedürfnisse komme die Sozialhilfe auf (Urk. 7/147/3).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 zwar an, es sei schwierig abzuschätzen, in wel chem Umfang sie im Gesundheitsfalle erwerbstätig wäre, äusserte aber schliess lich die Ansicht, sie würde aufgrund der Umstände wohl vollzeitlich arbeiten. Sie führte dazu die finanzielle Notwendigkeit an und verwies auf ausserhäusliche Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter (Urk. 7/147/3 f.). A ufgrund dieser Angaben anlässlich der Erhebung, aber auch unter Berücksichtigung dessen, dass die am 6. Januar 2006 geborene Tochter der Beschwerdeführerin bei der Abklä rung bereits das 1 1. Altersjahr zurückgelegt hatte, (vgl. Urk. 7/50/4), gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde im Gesund heitsfalle vollzeitlich arbeiten (Urk. 7/147/3 f.).

Im ergänzenden Erhebungsbe richt vom 3 1. März 2018 kam die Beschwerdegegnerin auf diese Beurteilung mit der Begründung

zurück, im Rückweisungsurteil vom 28. August 2015 sei ver bindlich festgestellt worden, es sei die gemischte Methode anzuwenden (Urk. 7/157/5, Urk. 7/159/2). Dies trifft indessen nicht zu. Im Rückweisungsurteil IV.2014.00029 vom 28. August 2015 wurde die Statusfrage keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen, sondern vielmehr nur festgehalten, es seien im Zusammen hang mit der veränderten gesundheitlichen Situation auch die Verhältnisse im Au fgabenbereich zu überprüfen (E. 5.3; Urk. 7/107/8).

E. 8.3 Sind die Verhältnisse im Aufgabenbereich neu zu beurteilen, kommt bei entspre chender Veränderung der Ausgangslage auch eine Neubeurteilung der Status frage in Frage . Im Beschwerdeverfahren rügte die Beschwerdeführerin die Quali fikation als Teilerwerbstätige

zwar nicht grundsätzlich, betonte aber, bis zum Auftreten der gesundheitlichen Probleme sei sie vollzeitlich erwerbstätig gewesen und es sei davon auszugehen, dass sie nicht aus freien Stücken auf ei n höheres Einkommen verzichtet hätte, wenn es die gesundheitlich e Situation erlaubt hätte (Urk. 1 S. 16 f. Rz

27 ff.). Bereits anlässlich der ersten Haushaltabklärung im Juli 2008 hatte sie geltend gemacht, die teilzeitliche Erwerbstätigkeit habe vor allem gesundheitliche Gründe. Die Abklärungsbeauftragte war indessen seinerzeit zum Ergebnis gelangt, es sprächen in erster Linie familiäre Gründe für eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, was zur Qualifikation als Teilerwerbs tätige mit Aufgabenbereich führte (Urk. 7/17/3). Diese der Verfügung vom 1 8. Januar 2010 zu Grunde gelegte Beurteilung blieb in der Folge unangefochten (Urk. 7/42).

Vor Erlass der Verfügung vom 2 5. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, liess aber durch die Eingliederungsbera tung Erhebungen vornehmen. Diese ergaben unter anderem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits damals lediglich

im Umfang der erwähnten 50 %

arbeitete und im Übrigen zusammen mit der Beschwerdeführerin den Haushalt besorgte (Urk. 7/67/6). Die Gründe, weswegen der Ehemann damals nur einer Teilzeittätigkeit nachging, wurden nicht geklärt. Hinweise auf gesundheitliche Gründe finden sich für die damalige Zeit keine. Solche wurden konkret erstmals anlässlich der Abklärung im Juni 2017 geltend gemacht. Der Einwand sodann, an der auf das Jahr 2008 zurückgehenden Statusbeurteilung

sei mit Blick auf das Alter der Tochter nicht länger festzuhalten, erfolgte erstmals im Einwandverfah ren nach dem zweiten Vorbescheid vom 27. Februar 2019 (Urk. 7/166/6 ff.) und wiederum im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 7 f. Rz 10). Die anlässlich der Erhebung im Juni 2017 festgestellte familiäre Situation, das heisst das anhaltend tiefe Familieneinkommen und die zwischenzeitlich zunehmende Selbständigkeit der 2006 geborenen Tochter, sprechen dafür, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abklärung, das heisst ab Juli 2017, ihre Erwerbstätigkeit ausgedehnt und in der Folge mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

fortan eine Vollerwerbstätigkeit ausgeübt hätte . Für die Zeit davor hat die Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich Bestand.

E. 9 .6

Ausgehend vom Valideneinkomm e n in der Höhe von Fr. 45'160 . --, das die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit voraussichtlich erzielt hätte (vorstehende E. 9 .3), und dem Inva lideneinkommen von Fr. 38'580.--, das mittels Verwertung der Restarbeitsfähig keit von 75 %

erzielbar wäre (vorstehende E. 9 .4), errechnete die Beschwerdegeg nerin den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; Urk. 7/159/5; vgl. vorstehende E. 8) gestützt auf Art. 27 bis IVV, sowohl g emäss der bis 3 1. Dezember 2017 gültig gewesenen, als auch gemäss der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung und ausgehend von der anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 ermittelt en Beeinträchtigung von 18,9 % i m Aufgabenbereich . Die ermittelten gewichteten Invaliditätsgrade von 18,8 % respektive 26,3 % (Urk. 7/159/5) liegen beide klar unter dem für einen Anspruch erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nichts Abweichendes ergibt sich unter Zugrundelegung einer Beeinträchtigung von 25 % im Aufga benbereich. Die Berechnung nach alt er Methode ergibt einen Gesamti nvaliditäts grad von 25 % (Einschränkung im Haushalt von 25 %, Einschränkung im Erwerbsbereich 0 %). Nach neuer Methode beläuft sich der Gesamti nvaliditäts grad auf 32,5 % (Einschränkung im Haushalt von 25 %, Einschränkung im Erwerbsbereich 7,5 %; vgl. Urk. 7/159/5).

E. 9.2 Bei Einsicht in die beiden Abklärungsberichte fällt auf, dass den jeweiligen Erhe bungen, wie dies die Beschwerdeführerin festhielt, eine unterschiedliche Gewich tung der einzelnen Aufgabenbereiche zu Grunde liegt und in massgeblicher Weise die Mithilfe des Ehemannes im Haushalt berücksichtigt wurde (Urk. 7/17/5-6, Urk. 7/157/2-5). Zum Mass der Mithilfe des Eheman nes wurde bereits erwogen, dass diese aufgrund der beruflichen Auslastung des Ehemannes im Umfang von 50 %

(vgl. Urk. 7/67/6, Urk. 7/147/3) gerechtfertigt ist, wobei für die Zeit nach der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 von einem Statuswechsel der Beschwerdefüh rerin im Sinne einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 8 .3) . Für die Zeit davor bleibt es ohne Einfluss auf den Leistungsanspruch, wenn statt auf die bemängelte neue weiterhin auf die bisherige Gewichtung der Aufgaben bereiche gemäss der Erhebung von 2008 abgestellt würde (vgl. 7/ 17/5 f.). Denn von einer weitergehenden Einschränkung im Aufgabenbereich als den seinerzeit festgestellten 24,85 % (Urk. 7/17/7) ist trotz der zwischenzeitlich aufgetretenen Fingerarthrose nicht auszugehen. Sowohl bei der Erhebung von 2008 als auch bei der jenige n aus dem Jahr 2017 berücksichtigen die Abklä rungsverantwortli chen

die von der Beschwerdeführerin jeweils beschriebenen Beeinträchtigungen, gingen aber gleichzeitig von einer erheblichen Mithilfe des Ehemannes im Sinne der Schadenminderung aus (Urk. 7/17/5 f., Urk. 7/157/2 ff.). Im Zeitpunkt beider Erhe bungen rechtfertigte sich dies es Vorgehen . Im Abklärungsbericht vom 2 8. Juli 2008 ist ein Monatseinkommen des Ehemannes von Fr. 500.-- bis 600.-- erwähnt, was auf ein damals geringes Arbeitspensum desselben schliessen lässt (Urk. 7/17/2), und im Bericht vom 3 1. Mai 2018 ist eine Arbeitslosigkeit des Ehe mannes vermerkt (Urk. 7/1857/2). Für die Zeit dazwischen ist aktenkundig, dass der Ehemann einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachging (vgl. Urk. 7/67/6, Urk. 7/147/3). Inwiefe rn die anlässlich der Erhebung i m Jahr 2017 im Vergleich zu 2008 festgestellte geringere Einschränkung im Aufgabenbereich sachlich effektiv gerechtfertigt ist, kann offenbleiben. Auch unter Zugrundele gung einer Beeinträchtigung im Umfang von 25 % resultiert zusammen mit der Einschränkung im Erwerbsbereich kein leistungsrelevanter Inv aliditätsgrad (vgl. nachstehende E. 9.6).

E. 9.7 Da ab dem Juli 2017 ein Statuswechsel zu beachten und ab dann von einer Voll erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt

indessen wie folgt zu bemessen:

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 45'160 .-- und des Invalideneinkommens von Fr. 38'580.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'580 .--. Dies entspricht einem Invali ditätsgrad von 14,6 % (Fr. 6'580 .-- x 100 % :

Fr. 45'161.--). Auch dieser Invaliditätsgrad vermittelt keinen Anspruch auf eine Rente.

Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder ab Januar 2012 als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige noch nach dem Statuswechsel ab Juli 2017 als hypothetisch Vollerwerbstätige Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhaltes ist trotz der zwischenzeitlich neu aufgetretenen Fingerarthrose nicht eingetreten. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

E. 10 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 S. 2) keinen Gebrauch. Die ihm für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zuzusprechende Entschädigung ist daher gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’700 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).

E. 10.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozess

- und Vertretungs kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00429

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 7. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Frey advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter einer 2006 geborenen Tochter, war in den Jahren 1998 bis 2000 und wiederum ab 2007 bis 2011 erwerbstätig. Zuletzt arbei tete sie als Reinigu ngsmitarbeiterin bei der Y.___

AG. Am 3. März 2008 meldete sie sich wegen gesundheitlicher Beschwerden bei der I nvaliden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 7/3-6, Urk. 7/52, Urk. 7/54). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individu ellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/5), einen Arztbericht (Urk. 7/7) und ein medizini sches Gutachten bei der MEDAS- Z.___ (Urk. 7/16) ein. Zum Ergebnis der ärztlichen Abklärungen nahm der Regionale Ärztliche Dienst der V-Stelle (RAD) am 8. Mai 2009 Stellung (Urk. 7/18/3 f.). Zusätzlich liess die IV-Stelle anlässlich eines Hausbesuches bei der teilerwerbstätigen Versicherten den Anteil Erwerbstätigkeit und den Anteil ihrer Betätigung im Haushalt sowie die gesund heitsbedingte Beeinträchtigung im H aushalt feststellen (Urk. 7/17) und sie führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/19) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 7/21 ff.) erliess die IV-Stelle am 18. Januar 2010 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch der Versicherten auf eine Rente ver neinte (Urk. 7/42). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Am 12. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 7/52), ebenso einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/54) und weitere Arztberichte (Urk. 7/53, Urk. 7/55). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD und einen erneuten Einkommensvergleich (Urk. 7/68, Urk. 7/69/3 f.) sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71 ff.) erliess die IV-Stelle am 25. Novem ber 2013 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verneinte (Urk. 7/98). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 1 0. Januar 2014 (Urk. 7/101/3-9) hiess das Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV.2014.00029 vom 2 8. August 2015 gut und es wies die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/107). 1.3

Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/113 f., Urk. 7/119, Urk. 7/122, Urk. 7/126-129, Urk. 7/141) und holte das polyd iszipli näre Gutachten der MEDAS- A.___ vom 2 4. März 2017 ein (Urk. 7/145/1-92). Am 6. September 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 7/150). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/151, Urk. 7/153). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens führte die IV-Stelle eine wei tere Erhebung der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich durch (Urk. 7/157). Zum Ergebnis dieser Abklärung nahm die Versicherte am 2. Mai 2018 Stellung (Urk. 7/155). Am 2 7. Februar 2019 erliess die IV-Ste lle einen weiteren Vorbe scheid, mit dem sie der Versicherten wiederum die Abweisung des Leistungsge suchs in Aussicht stellte (Urk. 7/160). Auch gegen diesen Vorbescheid erhob d ie Versicherte Einwände (Urk. 7/162, Urk. 7/166). Am 1 4. Mai 2019 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie entschied, die Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/169). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Mai 2019 erhob die Versicherte am 1 3. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juli 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter beantragte die Versi cherte, es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens respektive eines Berichts über den aktuellen Gesundheitszu stand der Hände und die aktuelle Auswirkung dieser Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit gerichtlicher Verfügung vom 1 9. August 2019 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zuge stellt. Der Antrag auf Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels wurde abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung indessen wurde gutgeheissen und der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War d ie versicherte Person daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 2.

Die Beschwerdegegnerin ist auf di e Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/49) eingetreten und hat den Anspruch auf eine Rente inhaltlich geprüft und einen solchen mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2019 verneint. Die Rechtmässigkeit dieses Entscheides ist in diesem Beschwerdeverfahren zu überprüfen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, unter Berücksichtigung der durchgeführten Abklärungen und der im Vorbescheidver fahren erhobenen Einwände sei die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Die Anwendung der gemischten Methode sei durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00029 vom 2 8. August 2015 bestätigt wor den und die jüngste Abklärung im März 2018 habe ergeben, dass sich diesbezüg lich die Verhältnisse nicht verändert hätten. Ohne die gesundheitliche Beeinträch tigung wäre die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % erwerbstätig. Die rest lichen 50 % entfielen auf den Haushalt. Die jüngste Erhebung im Haushalt habe ergeben, dass von einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung von 37,6 % aus zugehen sei. Im Erwerbsbereich sei der Beschwerdeführerin sodann eine ange passte, körperliche leichte Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar. Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfüge, kämen für sie wei terhin ungelernte Tätigkeiten in Frage. Solche Tätigkeiten stünden auf dem freien Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen in genügender Anzahl zur Verfügung. Sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen seien anhand der statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen . Ab Juli 2012 ergebe die Invalidi tätsbemessung einen nicht relevanten Gesamti nvaliditätsgrad von 18,8 % . Unter Berücksichtigung der ab Januar 2018 beachtlichen neuen Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige betrage der Gesamti nvaliditätsgrad 26,3 % . Auch dieser berechtigte nicht zum Bezug einer Rente. Das von den Gutachtern evaluierte Zumutbarkeitsprofil trage den seit Jahren stabilen Han dbefunden hinreichend Rechnung (Urk. 2 S. 1-3). 3.2

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer nicht aktuellen Abklärung der gesundheitlichen Ein schränkung. Beim massgeblichen Leiden, der Heberden -Arthrose, handle es sich um ein progredientes Leiden. Das polydiszipl inäre Gutachten der MEDAS- A.___ datiere vom 11. (richtig: 24.) März 201 7. Die medizinischen Feststellungen seien somit mehr als zwei Jahre alt. Das Leiden habe sich seit der Begutachtung ver schlimmert, weswegen weitere Abklärungen nötig seien (Urk. 1 S. 3 f . Rz

1-4). Neu beurteilt werden müssten auch die Auswirkungen des Leidens auf den Auf gabenbereich. Die von der Beschwerdegegner in im Abklärungsbericht vom 31. März 2018 festgestellte Besserung sei nicht nachvollziehbar. Effektiv durch geführt worden sei die Abklärung bereits im Juni 201 7. Die Ergebnisse der Abklärung seien überholt. Durch eigene gesundheitlich e Probleme sei zwischen zeitlich die Mithilfe des Ehemannes im Haushalt in Frage gestellt. I m Vordergrund stünden bei ihm eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung, akzentuierte Persönlichkeitszüge, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) und die Folgen eines intermittierenden idiopathischen systemischen capillary

leak

syndrome . Der Ehemann habe seiner seits um Leistungen der Invalidenversicherung ersucht. Es sei somit davon aus zugehen, dass die Beeinträchtigung im Haushaltbereich zwischenzeitlich tatsäch lich erheblicher sei (Urk. 1 S. 5-9 Rz 5-13). Nicht in Frage zu stellen sei die Bemessung des Valideneinkommen s durch die Beschwerdegegnerin. Das Invali deneinkommen habe die Beschwerdegegnerin jedoch zu Unrecht basierend auf dem Durchschnittswert aller Hilfstätigkeiten sowohl in der Produktion als auch in der Dienstleistungsbranche ermittelt. Massgebend seien die Verdienstmöglich keiten in einer konkret in Frage kommenden Verweistätigkeit. Die Beschwerde gegnerin habe die in Betracht fallenden T ätigkeiten konkret zu benennen (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 14-18). Den wesentlichen beruflichen Merkmalen sei bei der Evalua tion einer Verweistätigkeit rechtsprec hungsgemäss Rechnung zu tragen. Hin dernd seien vorliegend unzureichende Deutschkenntnisse und eine äusserst geringe Schulbildung. Fehle es an der Möglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich zu verwerten, so liege eine vollständige Arbeitsun fähigkeit vor (Urk. 1 S. 12 ff. Rz 19-23 u. Rz 31). Bei der Invaliditätsbemessung sei sodann zu berücksichtigen, dass vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet worden sei. Vor der gesundheit lichen Verschlechterung ab dem Jahr 2000 jedenfalls habe sie (die Beschwerde führerin) in vollem Umfang gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen reali siert. Dies müsse bei der Bemessung des Valideneinkommens beachtet werden. Beim Invali deneinkommen sodann rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug. Die Restarbeitsfähigkeit lasse sich nur noch unterdurchschnittlich verwerten. Würden die Vergleichseinkommen auf diese Weise ermittelt, resultiere ein Inva liditätsgrad von 51,2 %, weswegen Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1 S. 15 ff. Rz 24 ff.). 3.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht in Abrede zu stelle n, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 bis 2000 als Reinigerin ein volle s Arbeitspensum geleistet habe. Zwischen Juli 2007 und Dezember 2011 habe sie sodann während zehn Stunden pro Woche als Unter haltsreinigerin gearbeitet. In Nachachtung der gesamten Umstände sei das Vali deneinkommen gestützt auf den Tabellenwert für sonstige persönliche Dienstleis tungen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens sei der LSE-Tabellen - wert für allgemeine Hilfsarbeiten. Diese Kategorie umfasse alle Hilfstä tigkeiten, auch solche, die keine vorgängige Ausbildung oder besondere Fähig keiten erforderten. Die Anforderungen an die Umschreibung der in Frage kom menden Tätigkeiten sei praxisgemäss nicht sehr hoch. Insbesondere müssten keine konkreten Arbeitsstellen nachgewiesen werden. Die auf dieser Basis zu ermitteln - den Vergleichseinkommen ergäben auch dann keinen relevanten Inva liditätsgrad, wenn von einer Voll- anstatt von einer Teilerwerbstätigkeit ausge gangen werde und zudem vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug erfolge (Urk. 6 S. 1-3). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Rüge des im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen V erfügung nicht mehr aktuellen und damit den tatsächlichen Gesundheitszustand nur unzureichend wiedergebenden G utachtens der MEDAS- A.___ vom 24. März 2017 (Urk. 7/145) machte die Beschwerdeführerin geltend, das Sozialversiche rungsgericht habe im Rückweisungsentscheid IV.2014. 00029 vom 28. August 2015 (Urk. 7/107) festgehalten, die eineinhalb Jahre vor Erlass der damals ange fochtenen Verfügung erfolgte medizinische Abklärung sei nicht mehr genügend aktuell . Insbesondere mit Blick auf die

Heberden -Arthrose, bei der es sich um ein progredientes Leiden handle, sei der zeitliche Abstand zwischen der medizini schen Abklärung und dem Entscheid über die beantragte Leistung ein massg ebli ches Kriterium (Urk. 1 S. 3 f. Rz . 1 f.). 4.2

Gemä ss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00029 vom 28. August 2015 (E.

5) war der Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren zwischen ärztlicher Beurteilung und Verfügungserlass bei gleichzeitig vorliegendem progredientem Leiden nur ein Aspekt, der Eingang in die Erwägungen fand.

In erster Linie e nt scheidend für die Rückweisung aber

war, dass keine den Anforderungen genü gende Beurteilung der in Frage kommenden Verweistätigkeiten vor lag und es die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 2 5. November 2013 unterlas sen hatte, die Beeinträchtigung im A ufgabenbereich abzuklären (Urk. 7/107/7 f.). 4.3

Vorliegend verstrichen zwischen der Erstattung des Gutachtens der MEDAS- A.___ vom 2 4. März 2017 und dem Erlass der Verfügung vom 1 4. Mai 2019 etwas mehr als zwei Jahre. Auf diese Zeit entfielen zunächst die Abklärung der Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit in Beruf un d Haushalt Ende Juni 2017 (Urk. 7/147), der Erlass des Vorbesch eids am 6. September 2017 (Urk. 7/150) und die Erhebung von Einwänden durch die Beschwerdeführerin im Se ptember und November 2017 (Urk. 7/151, Urk. 7/153). Als Folge der Einwände ergänzte die Beschwerdegegne rin sodann Ende März 2018 ihre Abklärung en der beeinträchtigten Arbeitsfähig k eit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/157), wozu die Beschwerdeführerin im Mai 2018 Stellung nahm (Urk. 7/155). Am 27. Februar 2019 erliess die Beschwerde gegnerin e inen weiteren Vorbescheid (Urk. 7/160). Mit Eingaben vom 2 8. März 2019 und 25. April 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen die sen dar (Urk. 7/162, Urk. 7/166), bevo r die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2019 die angef ochtene Verfügung erliess (Urk. 2).

Damit entfielen auf die Zeit zwischen der Erstattung des Gutachtens der MEDAS- A.___ und dem Verfügungserlass weitere Sachverhaltsabklärungen und die Wah rung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Sodann ist trotz grundsätzlicher Progredienz der Heberden -Arthrose (vgl. Urk. 7/145/ 70) nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt derart verändert hat, dass sich vor Verfügungserlass eine weitere Sachverhaltsabklärung aufgedrängt hätte. Eine Verschlimmerung des Leidens behauptete die Beschwerdeführerin im Vorbe scheidverfahren zwar (Urk. 7/166/3), ohne dies e

aber zu substantiieren. Auch im Beschwerdeverfahren unterblieb eine Substantiierung (Urk. 1 S. 4 Rz

4). Somit besteht kein Anlass, dem Gutachten der MEDAS- A.___ allein aufgrund der bis zum Verfügungserlass verstrichenen Zeit seine Beweiskraft abzuerkennen. 5.

B ei Erlass der Verfügung vom 18. Januar 2010 war die Beschwerdegegnerin von einer gesundheitsbedingten Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit a ls Reinigerin ausgegangen (Urk. 7/42; vgl. auch Urk. 7/41). Eine Veränderung in dem Sinne, dass seit diesem Entscheid zusätzlich zu den bereits bestehenden gesundheitlichen Beschwerden (chronische Lu mbal gien und Zervikalgien; Urk. 7/16/16) eine Heberden -Arthrose an beiden Händen aufgetreten ist, wurde bereits im Urteil vom

28. August 2015 festgestellt (E. 5.1; Urk. 7/107/7 f.). Aufgrund der im Urteil dokumenti erten ärztlichen Unterlagen (E. 4; Urk. 7/107/6 f.) und der diesbezüglich unbestrittenen und auch nachvoll ziehbar begründeten Erken ntnisse der Gutachter der MEDAS- A.___ ist davon aus zugehen, dass die vormals noch im Umfang von 50 % zumutbare bisherige Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin als Reinigerin (vgl. Urk. 7/16/17, Urk. 7/42/2) aufgrund der Fingerarthrose n nun mehr gänzlic h un geeignet ist (Urk. 7/145/50 ff.). Die Gu tachter der MEDAS- A.___ kamen indessen

zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller bestehender Leiden in der Lage, eine angepasste, körperlich leichte und insbesondere die Arme nicht belastende Tätigke it im Umfang von 75 % auszuüben (Ur

k. 7/145/50, Urk. 7/145/60) . Bei Erlass der Verfügung vom 1 8. Januar 2010 war eine ange passte Tätigkeit noch im Umfang von 100 %

als zumutbar beurteilt worden (Urk. 7/42/2; vgl. auch Urk. 7/16/17). Damit liegt eine gesundheitliche Verände rung vor, die geeignet ist, den Anspruch auf Leistungen en tscheidend im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, was eine Neubeurteilung der Anspruchsbe rechtigung ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zur Folge hat (BGE 141 V 9). 6.

D ie Neuanmeldung datiert vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/49). Unter Berücks ichtigung der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG besteht frühestens ab Januar 2012 Anspruch auf eine Rente. Zu diesem Zeitpunkt war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c I VG abgelaufen. Gemäss den in E. 4.2

f. des Rückweisungsurteils IV.2014.00029 vom 2 8. August 2015 erwähnten Berichten von Dr. med. B.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Stadtspital C.___, vom 2 2. Juli 2011 und 2 8. März 2012 klagte die Beschwerdeführerin erstmals im Mai 2011 über Beschwerden an den Händen,

was wiederholt e ärztlich e

Abklärungen und Behandlungen nach sich zog . Für die bisherige Tätigkeit wurde als Folge der diagnostizierten Heberden - Arthrose ab Juli 2011 eine vollständige Arbe itsunfä higkeit attestiert (Urk. 7/53/5 f., Urk. 7 /76/1). Die Gutachter der MEDAS- A.___ kamen ebenfalls zum Schluss, als Reinigerin bestehe wegen der Fingerarthrose keine verwertb are Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 7/145/52, Urk. 7/145/77). Auch die im Gutachte n der MEDAS- A.___ aufgeführten ärztlichen Vorakten legen nahe, dass von einer seit Juli 2011 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft auszugehen ist (vgl. Urk. 7/145/21 ff.). Dies korreliert mit den Angaben im Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 4. September 201 1. Im Juni und Juli 2011 leistete sie nur no ch einzelne Arbeitseinsätze, während die Arbeitgeberin Lohnfortzahlung erbrachte. A b August 2011 bezog die Beschwerdeführerin Krankentaggelder (Urk. 7/54 /1 5). S odann bestand gemäss

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2010 als Folge der

seinerzeit festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Zeitpunkt der Neuanmeldung andauerten, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin (Urk. 7/42; vgl. Urk. 7/18/3). Diese Teilarbeitsunfähigkeit war von den Experten der MEDAS- Z.___ im Gutachten vom 1. April 2009 attestiert worden und galt seit diesem Zeitpunkt (Urk. 7/16/17). Da seit mindestens April 2009 und somit auch ab Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab Juli 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, war d as Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG bei Abla uf der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2012 bestanden . 7. 7.1

D ie von den Experten der MEDAS- A.___

im Gutachten vom 2 4. März 2017 attes tierte Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auch in einer angepassten Tätigkeit ist o rthopädisch

begründet (Urk. 7/145/53, Urk. 7/145/60). Unter Hin weis auf eine Progredienz des Leidens in der Zeit nach der Begutachtung macht die Beschwerdeführerin eine weitergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geltend (Urk. 1 S. 4 Rz

4). Eine Verlaufsbeurteilung holte die Beschwerdegegnerin nicht ein, obschon sie ihre Leistungsverfügung erst zwei Jahre nach Erstattung des Gutachtens erliess. Zwar ist das Leiden grundsätzlich progredient, doch stell ten die Gutachter 2017 im Vergleich zum Jahr 2014 kein ins Gewicht fallendes Fortschreiten fest und sie wiesen darauf hin, das Risiko einer Verschlechterung lasse sich durch die Vermeidung ungünstiger Belastungen und unter Beachtung der angezeigten, aber bislang unzureichend

erfolgten medikamentösen Behand lung und der ebenfalls bis zur Begutachtung nicht befolgten Ni kotinabstine nz minimieren (Urk. 7/145/75, Urk. 7/145/76 f.). Ungeeigneten Belastungen setzt sich die Beschwerdeführerin, die seit dem Sommer 2011 nicht mehr arbeitet und auch im Haushalt nur leichte A rbeiten erledigt (Urk. 7/145/44 f., Urk. 7/145/68, Urk. 7/157/2 ff.), nicht mehr aus. Inwiefern trotz Vermeidung ungünstiger Belas tungen und Befolgung der zumutbaren weiteren Massnahmen seit der Begutach tung im Jahr 2017 gleichwohl eine Verschlechterung eingetreten ist, legte die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. auch vorstehende E. 4.3). 7.2

Die Beschwerdeführerin wandte ferner ein, auf die gutachterliche Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf 75 % könne nicht abgestellt werden, weil dieser eine fal sche Annahme zu Grunde liege. Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung seien die Darlegungen zur Arbeitsfä higkeit im handc hirurgischen Teilgutachten übernommen worden, jedoch sei nicht beacht et worden, dass dort von einer Resta rbeitsfähigkeit vo n 100 % aus gegangen worden sei (Urk. 1 S. 11 f. Rz

18). Die betreffende hand chirurgische Einschätzung (Urk. 7/145/77) st eht der Gesamtbeurteilung der MEDAS-Gutachter (Urk. 7/145/61) nicht entgegen, denn die Limitierung von 25 %

ergibt sich aus orthopädischer und nicht aus handchirurgischer Sicht (Urk. 7/145/49 f.) . Die orthopädisch bedingte Einschränkung überlagert die aus handchirurgischer Sicht an sich nicht beeinträchtigte Restarbeitsfähigkeit. Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind demnach schlüssig. Es drängen sich daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2), keine weiteren Abklärungen auf . 8. 8.1

Die Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 8. Juni 2017 und insbesondere die hierbei im Sinne der Schadenminderung berücksichtigte Mithilfe des Ehemannes bemängelte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sich das Mass der Mithilfe von Familienangehörigen recht sprechungsgemäss danach zu richten habe, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde. Es gehe nicht an, unter dem Titel der Schaden minderungspflicht einzelne Aufgaben im Haushalt oder die Haushalttätigkeit ins gesamt auf die übrigen Familie nmitglieder zu überwälzen (Urk. 1 S. 7 Rz

9). Die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen d er Begutachtung durch die MEDAS- A.___ (Urk. 7/145/44 f.) lassen darauf schliessen, dass eine erhebliche Mit hilfe des Ehemann es

bei der Bewältigung der Haushaltsarbeiten nicht nur tat sächlich gelebt wurde, sondern dieser, da er seit längerem selber zeitlich nur in beschränktem Umfang von 50 %

erwerbstätig war (Urk. 7/67/6, Urk. 7/147/3; vgl. auch nachstehende E. 8.2 f.), auch entsprechend dazu in der Lage war. Aus diesen Gründen erweist sich die Beurteilung im Abklärungsbericht vom 3 1. März 2018 insofern nic ht als unangemessen (Urk. 7/157/2-5). Allerdings wendet die Beschwerdeführerin auch ein, in der Zeit nach der Erhebung vom 8. Juni 2017 habe sich der gesundheitliche Zustand ihres Ehemannes ungünstig entwickelt, so dass es ihm aus diesem Grund nicht mehr zumutbar gewesen sei,

sich in grösse rem Umfang an der Haushalt tätigkeit zu beteiligen (Urk. 1 S. 5 f. Rz 7). 8.2

Art und Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehemannes stehen nicht fest, sondern sind ihrerseits Gegens tand eines Verfahrens am hiesigen Gericht (vgl. Prozess Nr. IV.2020.00399 i n Sachen D.___

gegen Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle) . Anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 war die gesundheitliche Situation des Ehemannes in dem Sinne ei n Thema, als festgehalten wurde, der Ehemann habe mit gesundheitlichen Proble men zu kämpfen. Im Mai 2017 habe er eine Lungenembolie erlitten und einmal jährlich habe er eine Blockade in den Beinen. Er könne dann während rund 10 Tagen nicht geh en. Es wach se ihm auch alles über den Kopf und er sei psy chisch belaste t . Des Weiteren gab der

Ehemann bei der Abklärung an, einer Arbeitstätigkeit im Rahmen von 50 %

nachzugehen . Er habe diese Stelle angetre ten, weil es für ihn keine andere Möglichkeit gegeben habe. Er erziele derzeit ein monatliches Einkommen von Fr. 2'400.--, wozu noch Fr. 200.-- für die Kinder zulage kämen . Für die nicht durch dieses Einkommen gedeckten Bedürfnisse komme die Sozialhilfe auf (Urk. 7/147/3).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 zwar an, es sei schwierig abzuschätzen, in wel chem Umfang sie im Gesundheitsfalle erwerbstätig wäre, äusserte aber schliess lich die Ansicht, sie würde aufgrund der Umstände wohl vollzeitlich arbeiten. Sie führte dazu die finanzielle Notwendigkeit an und verwies auf ausserhäusliche Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter (Urk. 7/147/3 f.). A ufgrund dieser Angaben anlässlich der Erhebung, aber auch unter Berücksichtigung dessen, dass die am 6. Januar 2006 geborene Tochter der Beschwerdeführerin bei der Abklä rung bereits das 1 1. Altersjahr zurückgelegt hatte, (vgl. Urk. 7/50/4), gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde im Gesund heitsfalle vollzeitlich arbeiten (Urk. 7/147/3 f.).

Im ergänzenden Erhebungsbe richt vom 3 1. März 2018 kam die Beschwerdegegnerin auf diese Beurteilung mit der Begründung

zurück, im Rückweisungsurteil vom 28. August 2015 sei ver bindlich festgestellt worden, es sei die gemischte Methode anzuwenden (Urk. 7/157/5, Urk. 7/159/2). Dies trifft indessen nicht zu. Im Rückweisungsurteil IV.2014.00029 vom 28. August 2015 wurde die Statusfrage keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen, sondern vielmehr nur festgehalten, es seien im Zusammen hang mit der veränderten gesundheitlichen Situation auch die Verhältnisse im Au fgabenbereich zu überprüfen (E. 5.3; Urk. 7/107/8). 8.3

Sind die Verhältnisse im Aufgabenbereich neu zu beurteilen, kommt bei entspre chender Veränderung der Ausgangslage auch eine Neubeurteilung der Status frage in Frage . Im Beschwerdeverfahren rügte die Beschwerdeführerin die Quali fikation als Teilerwerbstätige

zwar nicht grundsätzlich, betonte aber, bis zum Auftreten der gesundheitlichen Probleme sei sie vollzeitlich erwerbstätig gewesen und es sei davon auszugehen, dass sie nicht aus freien Stücken auf ei n höheres Einkommen verzichtet hätte, wenn es die gesundheitlich e Situation erlaubt hätte (Urk. 1 S. 16 f. Rz

27 ff.). Bereits anlässlich der ersten Haushaltabklärung im Juli 2008 hatte sie geltend gemacht, die teilzeitliche Erwerbstätigkeit habe vor allem gesundheitliche Gründe. Die Abklärungsbeauftragte war indessen seinerzeit zum Ergebnis gelangt, es sprächen in erster Linie familiäre Gründe für eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, was zur Qualifikation als Teilerwerbs tätige mit Aufgabenbereich führte (Urk. 7/17/3). Diese der Verfügung vom 1 8. Januar 2010 zu Grunde gelegte Beurteilung blieb in der Folge unangefochten (Urk. 7/42).

Vor Erlass der Verfügung vom 2 5. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, liess aber durch die Eingliederungsbera tung Erhebungen vornehmen. Diese ergaben unter anderem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits damals lediglich

im Umfang der erwähnten 50 %

arbeitete und im Übrigen zusammen mit der Beschwerdeführerin den Haushalt besorgte (Urk. 7/67/6). Die Gründe, weswegen der Ehemann damals nur einer Teilzeittätigkeit nachging, wurden nicht geklärt. Hinweise auf gesundheitliche Gründe finden sich für die damalige Zeit keine. Solche wurden konkret erstmals anlässlich der Abklärung im Juni 2017 geltend gemacht. Der Einwand sodann, an der auf das Jahr 2008 zurückgehenden Statusbeurteilung

sei mit Blick auf das Alter der Tochter nicht länger festzuhalten, erfolgte erstmals im Einwandverfah ren nach dem zweiten Vorbescheid vom 27. Februar 2019 (Urk. 7/166/6 ff.) und wiederum im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 7 f. Rz 10). Die anlässlich der Erhebung im Juni 2017 festgestellte familiäre Situation, das heisst das anhaltend tiefe Familieneinkommen und die zwischenzeitlich zunehmende Selbständigkeit der 2006 geborenen Tochter, sprechen dafür, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abklärung, das heisst ab Juli 2017, ihre Erwerbstätigkeit ausgedehnt und in der Folge mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

fortan eine Vollerwerbstätigkeit ausgeübt hätte . Für die Zeit davor hat die Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich Bestand. 9 . 9 .1

Sowohl anlässlich der Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2 2. Juli 2008 als auch anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 war en der Anteil Erwerbstätigkeit und der Anteil Haushalttätigkeit mit je 50 % bemessen worden (Urk. 7/17/3, Urk. 7/157/5). Die Einschränkung im Auf gabenbereich bezifferte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung im Jahr 2008 mit 24,85 % und anlässlich der Abklärung im 2017 mit 18,8 % (Urk. 7/17/7, Urk. 7/175/5). Für die Beschwerdeführerin ist es nicht nachvollziehbar, dass

2017 trotz gesundheitlicher Verschlechterung

eine geringere Beeinträchtigung ermittelt wurde

als anlässlich der früheren Erhebung (Urk. 1 S. 5 Rz 6). Die Beschwerde führerin kritisiert nebst dem Umfang der als zumutbar eingestuften Mithilfe des Ehemannes (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 7 ff.) die von der früheren Erhebung abweichende Gewichtung einzelner Aufgabenbereiche (Urk. 1 S. 7 ff. Rz . 10 ff.). Insbesondere macht sie geltend, die zeitlich nicht mehr so umfangreich gewichtete Kinderbe treuung könne nicht durch eine Erhöhung der Bereiche der Haushaltführung und Wohnungspflege kompensiert werden. Verringere sich der zeitliche Umfang in einem Bereich, müsse geprüft werden, inwiefern der frei gewordenen Kapazität mittels einer Neubeurteilung des Gesamtverhältnisses zwischen Aufgabenbereich und Erwerbsbereich Rechnung zu tragen sei. Werde an der 2008 festgelegten Auf teilung von je 50 % Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich festge halten, so müsse dies jedenfalls begründet werden (Urk. 1 S. 9 Rz 13). 9.2

Bei Einsicht in die beiden Abklärungsberichte fällt auf, dass den jeweiligen Erhe bungen, wie dies die Beschwerdeführerin festhielt, eine unterschiedliche Gewich tung der einzelnen Aufgabenbereiche zu Grunde liegt und in massgeblicher Weise die Mithilfe des Ehemannes im Haushalt berücksichtigt wurde (Urk. 7/17/5-6, Urk. 7/157/2-5). Zum Mass der Mithilfe des Eheman nes wurde bereits erwogen, dass diese aufgrund der beruflichen Auslastung des Ehemannes im Umfang von 50 %

(vgl. Urk. 7/67/6, Urk. 7/147/3) gerechtfertigt ist, wobei für die Zeit nach der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 von einem Statuswechsel der Beschwerdefüh rerin im Sinne einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 8 .3) . Für die Zeit davor bleibt es ohne Einfluss auf den Leistungsanspruch, wenn statt auf die bemängelte neue weiterhin auf die bisherige Gewichtung der Aufgaben bereiche gemäss der Erhebung von 2008 abgestellt würde (vgl. 7/ 17/5 f.). Denn von einer weitergehenden Einschränkung im Aufgabenbereich als den seinerzeit festgestellten 24,85 % (Urk. 7/17/7) ist trotz der zwischenzeitlich aufgetretenen Fingerarthrose nicht auszugehen. Sowohl bei der Erhebung von 2008 als auch bei der jenige n aus dem Jahr 2017 berücksichtigen die Abklä rungsverantwortli chen

die von der Beschwerdeführerin jeweils beschriebenen Beeinträchtigungen, gingen aber gleichzeitig von einer erheblichen Mithilfe des Ehemannes im Sinne der Schadenminderung aus (Urk. 7/17/5 f., Urk. 7/157/2 ff.). Im Zeitpunkt beider Erhe bungen rechtfertigte sich dies es Vorgehen . Im Abklärungsbericht vom 2 8. Juli 2008 ist ein Monatseinkommen des Ehemannes von Fr. 500.-- bis 600.-- erwähnt, was auf ein damals geringes Arbeitspensum desselben schliessen lässt (Urk. 7/17/2), und im Bericht vom 3 1. Mai 2018 ist eine Arbeitslosigkeit des Ehe mannes vermerkt (Urk. 7/1857/2). Für die Zeit dazwischen ist aktenkundig, dass der Ehemann einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachging (vgl. Urk. 7/67/6, Urk. 7/147/3). Inwiefe rn die anlässlich der Erhebung i m Jahr 2017 im Vergleich zu 2008 festgestellte geringere Einschränkung im Aufgabenbereich sachlich effektiv gerechtfertigt ist, kann offenbleiben. Auch unter Zugrundele gung einer Beeinträchtigung im Umfang von 25 % resultiert zusammen mit der Einschränkung im Erwerbsbereich kein leistungsrelevanter Inv aliditätsgrad (vgl. nachstehende E. 9.6). 9 .3

Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 45'160.--. Der Bemessung legte sie den statistischen Lohn für sonstige persönliche Dienstleis tungen gemäss Ziff. 96 der Tabelle TA1 der LSE 2012 zu Grunde und passte die sen der betriebsüblichen Arbeitszeit an (Urk. 7/158/1). Dieses Vorgehen stellte die Beschwerde führerin ausdrücklich nicht in Frage (Urk. 1 S. 10 Rz

15) und es besteht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ein zugreifen. 9 .4

Für die Bemessung des Invalideneinkommens von Fr. 38'580.-- ging die Beschwerdegegnerin vom Total aller Hilfstätigkeiten (Zentralwert) für Frauen gemäss LSE 2012

aus, das heisst von Fr. 4'112.-- (Tabelle TA1 Ziff. 3-96 Kompe tenzniveau 1), und passte dieses Einkommen der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem zumutbaren Pensum von 75 % an (Urk. 7/158/1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es müssten die Einkommenswerte einzelner Tä tigkeiten herange zogen werden und d ie Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die zur Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit konkret erforderlichen persönlichen und beruflichen Merkmale zu bezeichnen (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 16 ff.

u. S. 18 f. Rz 31). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten aus zugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut bar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Dies gilt insbesondere, wenn die versicherte Person, wie vorliegend (Urk. 1 S. 13 Rz 20 f.), nur über eine sehr geringe schuli sche Ausbildung und nur über ungenügende sprachliche Kenntnisse verfügt. Tätigkeiten dieser Art sind der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar; zu beachten ist lediglich das eingeschränkte Belastungsprofil (leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 2 kg während längerer Zeit; vgl. Urk. 7/145/49). Auch b islang stand en die geringe Schulbildung und die gel tend gemachten Defizite im Gebrauch der deutschen Sprache einer Erwerbstätig keit in ungelernten Tätigkeiten und damit einer beruflichen Eingliederung nicht entgegen (vgl. Urk. 7/145/44). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst im Übri gen auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitge bers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer e ntsprechenden Stelle daher von V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeits markt genügend Stellen bereithält, welche die Verwertung der Restarbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin zulassen. Für die Invaliditätsbemessung ist es im Übrigen nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (Urteil des Bundesge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a) . Davon ist vorliegend auszugehen. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist rechtsprechungsgemäss zwar subsidiär (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit weiteren Hinweisen), doch vorliegend aufgrund der gänzlich fehlen den Verwertung der Restarbeitsfähigkeit die geeignetste Vorgehensweise. 9 .5

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit nur noch unterdurchschnittlich verwerten. Sie verfüge über keine Ausbildung und für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe keine Arbeitsfä higkeit mehr. Dies rechtfertige einen Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 15 Rz 24-26). Ist wie dargelegt von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel lei densbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). M angelnde Sprachkenntnisse oder eine geringe schulische oder berufliche Ausbildung zählen nicht zu diesen ausserordentlichen Gründen. Sie sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7). Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor allem in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte Berufserfahrung aufweist. Die Bedeutung des Kriterium s der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anfor derungsprofil ist. Mit Blick auf das hier relevante Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt somit

keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 1 8. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 1 4. August 2014 E. 5.2.4.2). Es b esteht kein Anlass, aus den geltend gemachten Gründen einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen vorzunehmen. Auch an dere hierfür sprechende Gründen sind weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht. 9 .6

Ausgehend vom Valideneinkomm e n in der Höhe von Fr. 45'160 . --, das die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit voraussichtlich erzielt hätte (vorstehende E. 9 .3), und dem Inva lideneinkommen von Fr. 38'580.--, das mittels Verwertung der Restarbeitsfähig keit von 75 %

erzielbar wäre (vorstehende E. 9 .4), errechnete die Beschwerdegeg nerin den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; Urk. 7/159/5; vgl. vorstehende E. 8) gestützt auf Art. 27 bis IVV, sowohl g emäss der bis 3 1. Dezember 2017 gültig gewesenen, als auch gemäss der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung und ausgehend von der anlässlich der Erhebung vom 2 8. Juni 2017 ermittelt en Beeinträchtigung von 18,9 % i m Aufgabenbereich . Die ermittelten gewichteten Invaliditätsgrade von 18,8 % respektive 26,3 % (Urk. 7/159/5) liegen beide klar unter dem für einen Anspruch erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nichts Abweichendes ergibt sich unter Zugrundelegung einer Beeinträchtigung von 25 % im Aufga benbereich. Die Berechnung nach alt er Methode ergibt einen Gesamti nvaliditäts grad von 25 % (Einschränkung im Haushalt von 25 %, Einschränkung im Erwerbsbereich 0 %). Nach neuer Methode beläuft sich der Gesamti nvaliditäts grad auf 32,5 % (Einschränkung im Haushalt von 25 %, Einschränkung im Erwerbsbereich 7,5 %; vgl. Urk. 7/159/5). 9.7

Da ab dem Juli 2017 ein Statuswechsel zu beachten und ab dann von einer Voll erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt

indessen wie folgt zu bemessen:

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 45'160 .-- und des Invalideneinkommens von Fr. 38'580.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'580 .--. Dies entspricht einem Invali ditätsgrad von 14,6 % (Fr. 6'580 .-- x 100 % :

Fr. 45'161.--). Auch dieser Invaliditätsgrad vermittelt keinen Anspruch auf eine Rente.

Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder ab Januar 2012 als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige noch nach dem Statuswechsel ab Juli 2017 als hypothetisch Vollerwerbstätige Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhaltes ist trotz der zwischenzeitlich neu aufgetretenen Fingerarthrose nicht eingetreten. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. 10 . 10 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 S. 2) keinen Gebrauch. Die ihm für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zuzusprechende Entschädigung ist daher gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’700 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). 10.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozess

- und Vertretungs kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm