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IV.2014.00029

Ungenügende medizinische und fehlende Haushaltabklärung führen zur Rückweisung an die IV-Stelle.

Zürich SozVersG · 2015-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter einer 2006 geborenen Tochter, war in den Jahren 1998 bis 2000 und 2007 erwerbstätig. Zuletzt ar bei tete sie als Reinigungsmitarbeiterin be i der Firma Y.___ . Am 3. März 2008 meldete sie sich wegen gesundheitlichen Beschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 7/3-6). Die So zialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/5), einen Arztbericht (Urk. 7/7) und ein medizinisches Gutachten bei der MEDAS (Urk. 7/16) ein. Zum Ergebnis der ärztlichen Abklärun gen nahm der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) am 8. Mai 2009 Stellung (Urk. 7/18/3 f.). Zusätzlich liess die IV-Stelle anlässlich eines Hausbe suches bei der teilerwerbstätigen Versicherten den Anteil Erwerbstätigkeit und den Anteil ihrer Betätigung im Haushalt sowie die gesundheitsbedingte Beein trächtigung im Haushalt feststellen (Urk. 7/1 7) und die Berufsberatung der IV-Stelle errech ne te die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse (Urk. 7/19). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/21 ff.) erliess die IV-Stelle am 1 8. Januar 2010 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch der Versi cherten auf eine Rente verneinte (Urk. 7/42). Dieser Entscheid blieb unange fochten. 1.2

Am 1 2. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 7/52). Ebenso holte die IV-Stelle einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/54) und weitere Arztberichte ein (Urk. 7/53, Urk. 7/55). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD und einen erneuten Einkommensvergleich (Urk. 7/68, Urk. 7/69 S. 3 f.) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71 ff.) erliess die IV-Stelle am 2 5. November 2013 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum verneinte (Urk. 7/98 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. November 2013 erhob die Versicherte am 10. Janu ar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1) . Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 2. Februar 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer in um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gutgeheissen (Urk. 8; vgl. Urk. 1 S. 2). Am 2 4. März 2014 äusserte sich die Beschwerdeführe rin erneut zur Sache (Urk. 9) und die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 1 6. April 2014 Stell ung (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen, eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wurde - wie vorliegend (vgl. Urk. 7/42) - eine Rente bereits einmal verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Da die Beschwerdegegnerin auf di e Neuanmeldung eingetreten ist und die

beantragte Rente

inhaltlich geprüft hat, ist auch im Beschwerdeverfahren über den Anspruch materiell zu befinden. 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden

- Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Ein e Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh runge n erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die durchgeführten Ab klärungen hätten gezeigt, dass seit dem letzten Verfügungserlass, das heisst seit der Abweisung des Leistungsanspruchs im Januar 2010,

insgesamt keine rele van ten Änderungen eingetreten seien. Gemäss Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Spital A.___, sei aufgrund einer neu aufgetretenen Heberden arthrose, welche die Belastbarkeit der Hände beeinträchtige, in der an gestammten Tätigkeit inzwischen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe hingegen nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein Grund für die Anpassung der Qualifikation als Teilerwerbstätige be stehe nicht. Die Einschränkung im Haushalt sei unver ändert 50 % und im Erwerbsbereich betrage die gesundheitsbedingte Einkom menseinbusse 5 %. Die Gewichtung beider Teilinvaliditäts g rade ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 28 %, weswegen nach wie vor kein Rentenanspruch bestehe. (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 1). 3 .2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus den Arztberichten ergebe sich, dass sie beidseits an einer Heberdenarthrose leide. Hierbei handle es sich um eine primär nicht entzündliche Knorpelerkrankung, die progredient verlaufe. Die Er krankung habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Die bisherige Tätigkeit im Bereich Reinigung sei nicht mehr möglich. Der be handelnde Spezialist, Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, habe

trotz wiederholter Anfragen bislang keinen Bericht abgegeben. Aus diesem Grunde liege keine spezialärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vor. Ärztliche Berichte seien bis 2012 vorhanden. Im Verfügungszeitpunkt seien diese nicht mehr aktuell gewesen. Da die Heberden arthrose progredient verlaufe und tatsächlich auch schon vorangeschritten sei (das Leiden habe zwischenzeitlich mehrere Finger befallen), müsse auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Einschränkung ausgegangen wer den. Über deren Ausmass gäben die vorhandenen Unterlagen nicht hinreichend Auskunft. Es seien daher weitere Abklärungen nötig (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4, Urk. 9 S. 2). 4. 4 .1

Die Verfügung der IV-Stelle vom 1 8. Januar 201 0, mit der sie den Anspruch der Versicherten auf eine Rente das erste Mal verneinte (vgl. Urk. 7/42), stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Erkenntnisse der Begutachtung durch die Ärzte

der MEDAS (Gutachten vom 1. April 2009; vgl. Urk. 7/18/3f.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein Rückenleiden (chronische Lumbalgien und Zervikalgien mi t Generalisie rungs tendenz; Urk. 7/16/16 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswir kungen nannten die Ärzte chronische Bauchbeschwerden (am ehesten funktio nelles Reizdarm syn drom vom Obstipationstyp syndrom), fibromyalgiformes Schmer zsyndrom, Dys thy mie, chronische Hepatitis B-Infektion (Urk. 7/16/16 Ziff. 4.2). Für die ange stam mte Tätigkeit als Reinigungsangestellte gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Dieselbe Arbeitsfähigkeit attestierten sie auch für leichte bis mittelschwere Tätig keiten mit Stehen und Gehen, ohne regel mässi ges Heben von mehr als 12 kg und ohne repetitive vornübergeneigte Hal tung. Für leichte Tätigkeiten mit fast ausschliesslichem Sitzen attestierten die Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16/17 Ziff. 5.1-2). 4 .2

Nach erfolgter Neuanmeldung berichtete Dr. Z.___ am 2 2. Juli 2011 mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer Heber den arthrose beidseits. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Ver wachsungsbauch und die chronische Hepatitis B-Infektion (Urk. 7/53/5 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei erstmals im Jahr 2011 mit symptomatischer Heber den arthrose an beiden Händen in der Praxis erschienen . Besonde rs ausge prägt sei das Leiden beidseits am Kleinfinger im Bereich des proximale n

Inter phal angealgelenk s (PIP) und am Mittelfinger im Bereich des distalen

Interpha langealgelenk s (DIP) gewesen. Die Prognose sei nicht günstig, insbesondere für den Fall, dass keine chirurgische Therapie erfolge (Arthrodese; Urk. 7/53/5 f. Ziff. 1.4 f.). Das Leiden habe schmerzhafte belastungs- und bewegungsabhän gige Beschwerden an den Finger-, Mittel- und Endgelenken zur Folge. Ange passt sei eine die Hände nicht belastende Tätigkeit. Hierbei bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/6 f. Ziff. 1.7, Urk. 7/53/4). 4 .3

Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, be richtete am 2. November 2011 ebenfalls über eine an beiden Händen aufgetre tene Heberdenarthrose . Im Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin über seit mehreren Monaten bestehende Beschwerden im Klein - und Zeigefinger beidseits geklagt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr geeignet. Über die Arbeitsfähig keit in Zukunft könne er nichts sagen (Urk. 7/55/6 f.). 4 .4

Im Bericht vom 2 8. März 2012 ergänzte Dr. Z.___, aufgrund der intensiven Be schwerdeschilderung der Beschwerdeführerin habe sie bei jeder Konsultation wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine weitere Tätigkeit in der Reinigung sei nicht mehr plausibel erschienen. In einer angepassten Tä tigkeit sei die Beschwerdeführerin hingegen sicherlich voll einsetzbar. Zumutbar seien alle Tätigkeiten, bei denen kein belastender Einsatz der Hände nötig sei . Ferner wies Dr. Z.___ darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, zur Behandlung überwiesen habe (Urk. 7/76/1 -2). 4.5

Die Beschwerdegegnerin forderte Dr. B.___ in der Folge mehrfach auf (29. August und 4. Oktober 2012), einen Bericht einzureichen, insbesondere unte r Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht im Sinne von Art. 6a IVG in Ver bin dung mit Art. 2

8. Abs. 3 ATSG; Urk. 7/82, Urk. 7/86-87). Dr. B.___ kam diese r Aufforderung in der Folge nicht nach. 5 .

5.1

Die nach erfolgter Neuanmeldung eingeholten Arztberichte zeigen, dass sic h die gesundheitliche Situation in dem Sinne verändert hat, dass die Beschwer de füh rerin nunmehr zusätzlich an einer Heberdenarthrose beidseit s leidet. Der jüngste ärztliche Bericht

stammt von Dr. Z.___ und datiert vom 2 8. März 2012 (Urk. 7/76). Die angefochtene Verfügung erging am 2 5. November 2013 (Urk. 2), das heisst gut eineinhalb Jahre danach. Da Dr. Z.___ über den Verlauf der Er krankung keine sicheren Angaben machen konnte, grundsätzlich aber eine un günstige Prognose stellte (vgl. Urk. 7/53/5 ff.), wäre vor Erlass der Verfügung eine aktuelle ärztli che Beurteilung nötig gewesen. Da Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin laut Dr. Z.___ seit Herbst 2011 behandelt (vgl. Urk. 7/89/7 f.), trotz Aufforderung (vgl . Urk. 7/82, Urk. 7/86-87) keinen Bericht einreichte, hätte die Beschwerde geg ne rin

gegebenenfalls eine anderweitige fachärztliche Abklärung ins Auge fassen müssen . Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Ausführungen von Dr. Z.___ betreffend angepasste Tätigkeit rudimentär ausgefallen sind. Sie er wähn te nur, angepasst seien die Hände nicht b elastende Tätigkeiten, ohne aber dazu nähere Angaben zu machen. Erforderlich sind Angaben, in welcher Hin sicht Belastungen ungünstig sind respektive welche Art von Einsatz konkret noch möglich und zumutbar ist. Dass weitere ärztliche Abklärungen unterblie ben, rügte die Beschwerdeführerin somit zu Recht (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4; vgl. auch Urk. 7/77). 5 .2

Hinzu kommt, dass auch allfällige Änderungen im Haushaltbereich im Zusam men hang mit der Heberdenarthrose nicht abgeklärt wurden. Auch dies rügte die Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. Rüge in Urk. 7/77 S.

3). Da die He berden ar throse

im Erwerbsbereich dazu geführt hat, dass nunmehr die ange stammte Tätig keit im Reinigungsberei ch gar nicht mehr zumutbar ist - somit aus funk tioneller Sicht eine nicht un erhebliche Veränderung vorliegt - hätte sich auch eine erneute Abklärung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich aufgedrängt.

5 .3

Zusammengefas s t ergibt sich, dass weitere Abklärungen nötig sind. Mit diesen ist die Beschwerdegegnerin zu beauftragen. Abklärungen bezüglich de s

Auf gaben bereich s unterblieben im Neuanmeldeverfahren zur Gänze. Die Beschwer de geg nerin ist fachlich am besten zur Vornahme von Abklärungen dieser Art geeig net. Ergänzend dazu hat sie auch die noch nötigen medizinischen Abklä rungen vorzunehmen respektive zu veranlassen . Zu diesem Zweck ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, vom 23. Juli 2015 (Urk.

14 und 15) auf Fr. 1‘288 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen und der zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach direkt ausbe zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2013 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘288 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter einer 2006 geborenen Tochter, war in den Jahren 1998 bis 2000 und 2007 erwerbstätig. Zuletzt ar bei tete sie als Reinigungsmitarbeiterin be i der Firma Y.___ . Am 3. März 2008 meldete sie sich wegen gesundheitlichen Beschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 7/3-6). Die So zialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/5), einen Arztbericht (Urk. 7/7) und ein medizinisches Gutachten bei der MEDAS (Urk. 7/16) ein. Zum Ergebnis der ärztlichen Abklärun gen nahm der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) am 8. Mai 2009 Stellung (Urk. 7/18/3 f.). Zusätzlich liess die IV-Stelle anlässlich eines Hausbe suches bei der teilerwerbstätigen Versicherten den Anteil Erwerbstätigkeit und den Anteil ihrer Betätigung im Haushalt sowie die gesundheitsbedingte Beein trächtigung im Haushalt feststellen (Urk. 7/1 7) und die Berufsberatung der IV-Stelle errech ne te die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse (Urk. 7/19). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/21 ff.) erliess die IV-Stelle am 1 8. Januar 2010 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch der Versi cherten auf eine Rente verneinte (Urk. 7/42). Dieser Entscheid blieb unange fochten.

E. 1.2 Am 1 2. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 7/52). Ebenso holte die IV-Stelle einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/54) und weitere Arztberichte ein (Urk. 7/53, Urk. 7/55). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD und einen erneuten Einkommensvergleich (Urk. 7/68, Urk. 7/69 S. 3 f.) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71 ff.) erliess die IV-Stelle am 2 5. November 2013 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum verneinte (Urk. 7/98 = Urk. 2).

E. 1.7 , Urk. 7/53/4). 4 .3

Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, be richtete am 2. November 2011 ebenfalls über eine an beiden Händen aufgetre tene Heberdenarthrose . Im Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin über seit mehreren Monaten bestehende Beschwerden im Klein - und Zeigefinger beidseits geklagt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr geeignet. Über die Arbeitsfähig keit in Zukunft könne er nichts sagen (Urk. 7/55/6 f.). 4 .4

Im Bericht vom 2 8. März 2012 ergänzte Dr. Z.___, aufgrund der intensiven Be schwerdeschilderung der Beschwerdeführerin habe sie bei jeder Konsultation wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine weitere Tätigkeit in der Reinigung sei nicht mehr plausibel erschienen. In einer angepassten Tä tigkeit sei die Beschwerdeführerin hingegen sicherlich voll einsetzbar. Zumutbar seien alle Tätigkeiten, bei denen kein belastender Einsatz der Hände nötig sei . Ferner wies Dr. Z.___ darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, zur Behandlung überwiesen habe (Urk. 7/76/1 -2). 4.5

Die Beschwerdegegnerin forderte Dr. B.___ in der Folge mehrfach auf (29. August und 4. Oktober 2012), einen Bericht einzureichen, insbesondere unte r Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht im Sinne von Art. 6a IVG in Ver bin dung mit Art. 2

8. Abs. 3 ATSG; Urk. 7/82, Urk. 7/86-87). Dr. B.___ kam diese r Aufforderung in der Folge nicht nach. 5 .

5.1

Die nach erfolgter Neuanmeldung eingeholten Arztberichte zeigen, dass sic h die gesundheitliche Situation in dem Sinne verändert hat, dass die Beschwer de füh rerin nunmehr zusätzlich an einer Heberdenarthrose beidseit s leidet. Der jüngste ärztliche Bericht

stammt von Dr. Z.___ und datiert vom 2 8. März 2012 (Urk. 7/76). Die angefochtene Verfügung erging am 2 5. November 2013 (Urk. 2), das heisst gut eineinhalb Jahre danach. Da Dr. Z.___ über den Verlauf der Er krankung keine sicheren Angaben machen konnte, grundsätzlich aber eine un günstige Prognose stellte (vgl. Urk. 7/53/5 ff.), wäre vor Erlass der Verfügung eine aktuelle ärztli che Beurteilung nötig gewesen. Da Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin laut Dr. Z.___ seit Herbst 2011 behandelt (vgl. Urk. 7/89/7 f.), trotz Aufforderung (vgl . Urk. 7/82, Urk. 7/86-87) keinen Bericht einreichte, hätte die Beschwerde geg ne rin

gegebenenfalls eine anderweitige fachärztliche Abklärung ins Auge fassen müssen . Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Ausführungen von Dr. Z.___ betreffend angepasste Tätigkeit rudimentär ausgefallen sind. Sie er wähn te nur, angepasst seien die Hände nicht b elastende Tätigkeiten, ohne aber dazu nähere Angaben zu machen. Erforderlich sind Angaben, in welcher Hin sicht Belastungen ungünstig sind respektive welche Art von Einsatz konkret noch möglich und zumutbar ist. Dass weitere ärztliche Abklärungen unterblie ben, rügte die Beschwerdeführerin somit zu Recht (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4; vgl. auch Urk. 7/77). 5 .2

Hinzu kommt, dass auch allfällige Änderungen im Haushaltbereich im Zusam men hang mit der Heberdenarthrose nicht abgeklärt wurden. Auch dies rügte die Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. Rüge in Urk. 7/77 S.

3). Da die He berden ar throse

im Erwerbsbereich dazu geführt hat, dass nunmehr die ange stammte Tätig keit im Reinigungsberei ch gar nicht mehr zumutbar ist - somit aus funk tioneller Sicht eine nicht un erhebliche Veränderung vorliegt - hätte sich auch eine erneute Abklärung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich aufgedrängt.

5 .3

Zusammengefas s t ergibt sich, dass weitere Abklärungen nötig sind. Mit diesen ist die Beschwerdegegnerin zu beauftragen. Abklärungen bezüglich de s

Auf gaben bereich s unterblieben im Neuanmeldeverfahren zur Gänze. Die Beschwer de geg nerin ist fachlich am besten zur Vornahme von Abklärungen dieser Art geeig net. Ergänzend dazu hat sie auch die noch nötigen medizinischen Abklä rungen vorzunehmen respektive zu veranlassen . Zu diesem Zweck ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, vom 23. Juli 2015 (Urk.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 5. November 2013 erhob die Versicherte am 10. Janu ar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1) . Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 2. Februar 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer in um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gutgeheissen (Urk. 8; vgl. Urk. 1 S. 2). Am 2 4. März 2014 äusserte sich die Beschwerdeführe rin erneut zur Sache (Urk. 9) und die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 1 6. April 2014 Stell ung (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen, eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wurde - wie vorliegend (vgl. Urk. 7/42) - eine Rente bereits einmal verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden

- Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Ein e Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh runge n erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Da die Beschwerdegegnerin auf di e Neuanmeldung eingetreten ist und die

beantragte Rente

inhaltlich geprüft hat, ist auch im Beschwerdeverfahren über den Anspruch materiell zu befinden. 2.

E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die durchgeführten Ab klärungen hätten gezeigt, dass seit dem letzten Verfügungserlass, das heisst seit der Abweisung des Leistungsanspruchs im Januar 2010,

insgesamt keine rele van ten Änderungen eingetreten seien. Gemäss Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Spital A.___, sei aufgrund einer neu aufgetretenen Heberden arthrose, welche die Belastbarkeit der Hände beeinträchtige, in der an gestammten Tätigkeit inzwischen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe hingegen nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein Grund für die Anpassung der Qualifikation als Teilerwerbstätige be stehe nicht. Die Einschränkung im Haushalt sei unver ändert 50 % und im Erwerbsbereich betrage die gesundheitsbedingte Einkom menseinbusse 5 %. Die Gewichtung beider Teilinvaliditäts g rade ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 28 %, weswegen nach wie vor kein Rentenanspruch bestehe. (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 1). 3 .2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus den Arztberichten ergebe sich, dass sie beidseits an einer Heberdenarthrose leide. Hierbei handle es sich um eine primär nicht entzündliche Knorpelerkrankung, die progredient verlaufe. Die Er krankung habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Die bisherige Tätigkeit im Bereich Reinigung sei nicht mehr möglich. Der be handelnde Spezialist, Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, habe

trotz wiederholter Anfragen bislang keinen Bericht abgegeben. Aus diesem Grunde liege keine spezialärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vor. Ärztliche Berichte seien bis 2012 vorhanden. Im Verfügungszeitpunkt seien diese nicht mehr aktuell gewesen. Da die Heberden arthrose progredient verlaufe und tatsächlich auch schon vorangeschritten sei (das Leiden habe zwischenzeitlich mehrere Finger befallen), müsse auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Einschränkung ausgegangen wer den. Über deren Ausmass gäben die vorhandenen Unterlagen nicht hinreichend Auskunft. Es seien daher weitere Abklärungen nötig (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4, Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 S. 2). 4. 4 .1

Die Verfügung der IV-Stelle vom 1 8. Januar 201 0, mit der sie den Anspruch der Versicherten auf eine Rente das erste Mal verneinte (vgl. Urk. 7/42), stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Erkenntnisse der Begutachtung durch die Ärzte

der MEDAS (Gutachten vom 1. April 2009; vgl. Urk. 7/18/3f.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein Rückenleiden (chronische Lumbalgien und Zervikalgien mi t Generalisie rungs tendenz; Urk. 7/16/16 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswir kungen nannten die Ärzte chronische Bauchbeschwerden (am ehesten funktio nelles Reizdarm syn drom vom Obstipationstyp syndrom), fibromyalgiformes Schmer zsyndrom, Dys thy mie, chronische Hepatitis B-Infektion (Urk. 7/16/16 Ziff. 4.2). Für die ange stam mte Tätigkeit als Reinigungsangestellte gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Dieselbe Arbeitsfähigkeit attestierten sie auch für leichte bis mittelschwere Tätig keiten mit Stehen und Gehen, ohne regel mässi ges Heben von mehr als 12 kg und ohne repetitive vornübergeneigte Hal tung. Für leichte Tätigkeiten mit fast ausschliesslichem Sitzen attestierten die Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16/17 Ziff. 5.1-2). 4 .2

Nach erfolgter Neuanmeldung berichtete Dr. Z.___ am 2 2. Juli 2011 mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer Heber den arthrose beidseits. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Ver wachsungsbauch und die chronische Hepatitis B-Infektion (Urk. 7/53/5 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei erstmals im Jahr 2011 mit symptomatischer Heber den arthrose an beiden Händen in der Praxis erschienen . Besonde rs ausge prägt sei das Leiden beidseits am Kleinfinger im Bereich des proximale n

Inter phal angealgelenk s (PIP) und am Mittelfinger im Bereich des distalen

Interpha langealgelenk s (DIP) gewesen. Die Prognose sei nicht günstig, insbesondere für den Fall, dass keine chirurgische Therapie erfolge (Arthrodese; Urk. 7/53/5 f. Ziff. 1.4 f.). Das Leiden habe schmerzhafte belastungs- und bewegungsabhän gige Beschwerden an den Finger-, Mittel- und Endgelenken zur Folge. Ange passt sei eine die Hände nicht belastende Tätigkeit. Hierbei bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/6 f. Ziff.

E. 14 und 15) auf Fr. 1‘288 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen und der zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach direkt ausbe zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2013 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘288 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00029 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

28. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter einer 2006 geborenen Tochter, war in den Jahren 1998 bis 2000 und 2007 erwerbstätig. Zuletzt ar bei tete sie als Reinigungsmitarbeiterin be i der Firma Y.___ . Am 3. März 2008 meldete sie sich wegen gesundheitlichen Beschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 7/3-6). Die So zialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/5), einen Arztbericht (Urk. 7/7) und ein medizinisches Gutachten bei der MEDAS (Urk. 7/16) ein. Zum Ergebnis der ärztlichen Abklärun gen nahm der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) am 8. Mai 2009 Stellung (Urk. 7/18/3 f.). Zusätzlich liess die IV-Stelle anlässlich eines Hausbe suches bei der teilerwerbstätigen Versicherten den Anteil Erwerbstätigkeit und den Anteil ihrer Betätigung im Haushalt sowie die gesundheitsbedingte Beein trächtigung im Haushalt feststellen (Urk. 7/1 7) und die Berufsberatung der IV-Stelle errech ne te die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse (Urk. 7/19). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/21 ff.) erliess die IV-Stelle am 1 8. Januar 2010 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch der Versi cherten auf eine Rente verneinte (Urk. 7/42). Dieser Entscheid blieb unange fochten. 1.2

Am 1 2. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 7/52). Ebenso holte die IV-Stelle einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/54) und weitere Arztberichte ein (Urk. 7/53, Urk. 7/55). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD und einen erneuten Einkommensvergleich (Urk. 7/68, Urk. 7/69 S. 3 f.) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71 ff.) erliess die IV-Stelle am 2 5. November 2013 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum verneinte (Urk. 7/98 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. November 2013 erhob die Versicherte am 10. Janu ar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1) . Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 2. Februar 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer in um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gutgeheissen (Urk. 8; vgl. Urk. 1 S. 2). Am 2 4. März 2014 äusserte sich die Beschwerdeführe rin erneut zur Sache (Urk. 9) und die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 1 6. April 2014 Stell ung (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen, eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wurde - wie vorliegend (vgl. Urk. 7/42) - eine Rente bereits einmal verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Da die Beschwerdegegnerin auf di e Neuanmeldung eingetreten ist und die

beantragte Rente

inhaltlich geprüft hat, ist auch im Beschwerdeverfahren über den Anspruch materiell zu befinden. 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden

- Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Ein e Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh runge n erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die durchgeführten Ab klärungen hätten gezeigt, dass seit dem letzten Verfügungserlass, das heisst seit der Abweisung des Leistungsanspruchs im Januar 2010,

insgesamt keine rele van ten Änderungen eingetreten seien. Gemäss Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Spital A.___, sei aufgrund einer neu aufgetretenen Heberden arthrose, welche die Belastbarkeit der Hände beeinträchtige, in der an gestammten Tätigkeit inzwischen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe hingegen nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein Grund für die Anpassung der Qualifikation als Teilerwerbstätige be stehe nicht. Die Einschränkung im Haushalt sei unver ändert 50 % und im Erwerbsbereich betrage die gesundheitsbedingte Einkom menseinbusse 5 %. Die Gewichtung beider Teilinvaliditäts g rade ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 28 %, weswegen nach wie vor kein Rentenanspruch bestehe. (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 1). 3 .2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus den Arztberichten ergebe sich, dass sie beidseits an einer Heberdenarthrose leide. Hierbei handle es sich um eine primär nicht entzündliche Knorpelerkrankung, die progredient verlaufe. Die Er krankung habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Die bisherige Tätigkeit im Bereich Reinigung sei nicht mehr möglich. Der be handelnde Spezialist, Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, habe

trotz wiederholter Anfragen bislang keinen Bericht abgegeben. Aus diesem Grunde liege keine spezialärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vor. Ärztliche Berichte seien bis 2012 vorhanden. Im Verfügungszeitpunkt seien diese nicht mehr aktuell gewesen. Da die Heberden arthrose progredient verlaufe und tatsächlich auch schon vorangeschritten sei (das Leiden habe zwischenzeitlich mehrere Finger befallen), müsse auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Einschränkung ausgegangen wer den. Über deren Ausmass gäben die vorhandenen Unterlagen nicht hinreichend Auskunft. Es seien daher weitere Abklärungen nötig (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4, Urk. 9 S. 2). 4. 4 .1

Die Verfügung der IV-Stelle vom 1 8. Januar 201 0, mit der sie den Anspruch der Versicherten auf eine Rente das erste Mal verneinte (vgl. Urk. 7/42), stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Erkenntnisse der Begutachtung durch die Ärzte

der MEDAS (Gutachten vom 1. April 2009; vgl. Urk. 7/18/3f.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein Rückenleiden (chronische Lumbalgien und Zervikalgien mi t Generalisie rungs tendenz; Urk. 7/16/16 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswir kungen nannten die Ärzte chronische Bauchbeschwerden (am ehesten funktio nelles Reizdarm syn drom vom Obstipationstyp syndrom), fibromyalgiformes Schmer zsyndrom, Dys thy mie, chronische Hepatitis B-Infektion (Urk. 7/16/16 Ziff. 4.2). Für die ange stam mte Tätigkeit als Reinigungsangestellte gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Dieselbe Arbeitsfähigkeit attestierten sie auch für leichte bis mittelschwere Tätig keiten mit Stehen und Gehen, ohne regel mässi ges Heben von mehr als 12 kg und ohne repetitive vornübergeneigte Hal tung. Für leichte Tätigkeiten mit fast ausschliesslichem Sitzen attestierten die Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16/17 Ziff. 5.1-2). 4 .2

Nach erfolgter Neuanmeldung berichtete Dr. Z.___ am 2 2. Juli 2011 mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer Heber den arthrose beidseits. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Ver wachsungsbauch und die chronische Hepatitis B-Infektion (Urk. 7/53/5 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei erstmals im Jahr 2011 mit symptomatischer Heber den arthrose an beiden Händen in der Praxis erschienen . Besonde rs ausge prägt sei das Leiden beidseits am Kleinfinger im Bereich des proximale n

Inter phal angealgelenk s (PIP) und am Mittelfinger im Bereich des distalen

Interpha langealgelenk s (DIP) gewesen. Die Prognose sei nicht günstig, insbesondere für den Fall, dass keine chirurgische Therapie erfolge (Arthrodese; Urk. 7/53/5 f. Ziff. 1.4 f.). Das Leiden habe schmerzhafte belastungs- und bewegungsabhän gige Beschwerden an den Finger-, Mittel- und Endgelenken zur Folge. Ange passt sei eine die Hände nicht belastende Tätigkeit. Hierbei bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/6 f. Ziff. 1.7, Urk. 7/53/4). 4 .3

Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, be richtete am 2. November 2011 ebenfalls über eine an beiden Händen aufgetre tene Heberdenarthrose . Im Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin über seit mehreren Monaten bestehende Beschwerden im Klein - und Zeigefinger beidseits geklagt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr geeignet. Über die Arbeitsfähig keit in Zukunft könne er nichts sagen (Urk. 7/55/6 f.). 4 .4

Im Bericht vom 2 8. März 2012 ergänzte Dr. Z.___, aufgrund der intensiven Be schwerdeschilderung der Beschwerdeführerin habe sie bei jeder Konsultation wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine weitere Tätigkeit in der Reinigung sei nicht mehr plausibel erschienen. In einer angepassten Tä tigkeit sei die Beschwerdeführerin hingegen sicherlich voll einsetzbar. Zumutbar seien alle Tätigkeiten, bei denen kein belastender Einsatz der Hände nötig sei . Ferner wies Dr. Z.___ darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, zur Behandlung überwiesen habe (Urk. 7/76/1 -2). 4.5

Die Beschwerdegegnerin forderte Dr. B.___ in der Folge mehrfach auf (29. August und 4. Oktober 2012), einen Bericht einzureichen, insbesondere unte r Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht im Sinne von Art. 6a IVG in Ver bin dung mit Art. 2

8. Abs. 3 ATSG; Urk. 7/82, Urk. 7/86-87). Dr. B.___ kam diese r Aufforderung in der Folge nicht nach. 5 .

5.1

Die nach erfolgter Neuanmeldung eingeholten Arztberichte zeigen, dass sic h die gesundheitliche Situation in dem Sinne verändert hat, dass die Beschwer de füh rerin nunmehr zusätzlich an einer Heberdenarthrose beidseit s leidet. Der jüngste ärztliche Bericht

stammt von Dr. Z.___ und datiert vom 2 8. März 2012 (Urk. 7/76). Die angefochtene Verfügung erging am 2 5. November 2013 (Urk. 2), das heisst gut eineinhalb Jahre danach. Da Dr. Z.___ über den Verlauf der Er krankung keine sicheren Angaben machen konnte, grundsätzlich aber eine un günstige Prognose stellte (vgl. Urk. 7/53/5 ff.), wäre vor Erlass der Verfügung eine aktuelle ärztli che Beurteilung nötig gewesen. Da Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin laut Dr. Z.___ seit Herbst 2011 behandelt (vgl. Urk. 7/89/7 f.), trotz Aufforderung (vgl . Urk. 7/82, Urk. 7/86-87) keinen Bericht einreichte, hätte die Beschwerde geg ne rin

gegebenenfalls eine anderweitige fachärztliche Abklärung ins Auge fassen müssen . Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Ausführungen von Dr. Z.___ betreffend angepasste Tätigkeit rudimentär ausgefallen sind. Sie er wähn te nur, angepasst seien die Hände nicht b elastende Tätigkeiten, ohne aber dazu nähere Angaben zu machen. Erforderlich sind Angaben, in welcher Hin sicht Belastungen ungünstig sind respektive welche Art von Einsatz konkret noch möglich und zumutbar ist. Dass weitere ärztliche Abklärungen unterblie ben, rügte die Beschwerdeführerin somit zu Recht (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4; vgl. auch Urk. 7/77). 5 .2

Hinzu kommt, dass auch allfällige Änderungen im Haushaltbereich im Zusam men hang mit der Heberdenarthrose nicht abgeklärt wurden. Auch dies rügte die Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. Rüge in Urk. 7/77 S.

3). Da die He berden ar throse

im Erwerbsbereich dazu geführt hat, dass nunmehr die ange stammte Tätig keit im Reinigungsberei ch gar nicht mehr zumutbar ist - somit aus funk tioneller Sicht eine nicht un erhebliche Veränderung vorliegt - hätte sich auch eine erneute Abklärung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich aufgedrängt.

5 .3

Zusammengefas s t ergibt sich, dass weitere Abklärungen nötig sind. Mit diesen ist die Beschwerdegegnerin zu beauftragen. Abklärungen bezüglich de s

Auf gaben bereich s unterblieben im Neuanmeldeverfahren zur Gänze. Die Beschwer de geg nerin ist fachlich am besten zur Vornahme von Abklärungen dieser Art geeig net. Ergänzend dazu hat sie auch die noch nötigen medizinischen Abklä rungen vorzunehmen respektive zu veranlassen . Zu diesem Zweck ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, vom 23. Juli 2015 (Urk.

14 und 15) auf Fr. 1‘288 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen und der zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach direkt ausbe zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2013 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘288 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm