Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Primarschule sowie das Gymnasium; er verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 11 /4). 1993 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein und war in der Folge im Gartenbau erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit Ende 1998 infolge Rückenbeschwerden aufge ben musste (Urk. 11 /9 S. 3, Urk. 11 /6). Ab 2004 übte er leichtere Hilfsarbeiter tätigkeiten aus, wobei aufgrund der verabgabten Einkommen auf ein Teilzeit pensum geschlossen werden muss (Urk. 11 /6). Ab Mai 2008 war der Versicherte hauptsächlich im Bereich Elektro-Recycling für die Stadt Y.___ tätig (Support, Pensum 50 %, Bruttoeinkommen Fr. 800.--
pro Monat, Urk. 11 /4 S. 4, Urk. 11 /6). Am 2 6. Juli 2010 zog er sich bei einer Auffahrkollision eine HWS Distorsion zu (Urk. 11/30/ 133). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 3 0. April 2012 ein (Urk. 11/30/ 5); auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 11/5/ 6) . 1.2
Aufgrund seit vier Jahren bestehender multipler Beschwerden meldete sich der Versicherte am 1 4. November 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /4 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 2 7. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/32). Mit Mitteilung vom 1 5. September 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 11/52). In Bestätigung des ergangenen Vor bescheids verneint e sie in der Folge mit Verfügung vom 2 0. November 2015 einen Anspruch auf Rentenleistungen oder berufliche Massnahmen (Urk. 11/54).
Der Arbeitsintegrationsversuch im Bereich Elektro-Recycling wurde aufgrund der zahlreichen krankheitsbedingten Absenzen per 3 1. Juli 2016 beendet (Urk. 11/85). Die gegen die Verfügung vom 2 0. November 2015 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. März 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur polydisziplinären Abklärung des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/65). 1.3
Diese holte in der Folge aktuelle medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und klärte die berufliche Situation ab; das polydisziplinäre Gutachten datiert vom 8. Oktober 2018 (Z.___ -Gutachten; Urk. 11/95). Mit Vorbescheid vom 2 5. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/98). In der Zeit vom 2 6. Januar bis 2.
Februar 2019 war der Versicherte im Universitätsspital A.___ (Medizin bereich Abdomen-Stoffwechsel) hospitalisiert (Urk. 11/112). In der Folge veran lasste die IV-Stelle bei der Z.___ eine Zusatzbegutachtung in nephrologischer und psychiatrischer Hinsicht, die ergänzende interdisziplinäre Gesamtbeurteilung datiert vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 11/127). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2020 verneint e die IV-Stelle einen A nspruch auf IV-Leistungen (Urk. 11/140 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 8. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde führer eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Verwal tung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Begutachtungen bei der Z.___ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe dabei nicht, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass sein Mandant insbesondere an psychischen Beschwerden sowie an einem capillary
leak
syndrome leide (Urk. 1 S. 3). Das nephrologische Teilgutach ten äussere sich zum capillary
leak
syndrome nicht abschliessend, vielmehr sei für eine genügende Beurteilung die genetische Testung am A.___ abzuwarten. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, weise denn auch auf die per manent bestehenden Muskelschmerzen hin; zudem biete die Abklärungsstelle Z.___ ohnehin keine ausreichende Gewä hr für eine genügende Abklärung und Dr. med. C.___ sei als Fachperson nicht SIM zertifiziert (S. 5, S. 7). Zu keinem abschliessenden Ergebnis führe auch die psychiatrische Begutachtung. So sei die behandelnde Psychiaterin nicht angefragt worden, was nachzuholen sei. Der Gut achter habe es unterlassen, sich im Hinblick auf das Krankheitsbild über den Behandlungsabbruch zu erkundigen (S. 6). Generell sei das Gutachten nicht schlüssig und die Exploration mit 1.5 Stu nden äusserst knapp ausgefallen. Dass die Z.___ den hohen Anforderungen an die Beweiskraft einer medizinischen Expertise nicht zu genügen vermöge, zeige auch ein Urteil des St. Galler Versi cherungsgerichts vom 5. September 2019 (S. 7). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 8. Oktober 2018 verantwortlichen Fachärzte (Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie) gingen von den folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/95/10): - OSG-Arthrose beidseits - MT 1-Arthrose rechts stärker als links, stationärer Z ustand
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bestehen: - Anamnestisch rezidivierende Lumbalgien - Lichen ruber
planus - Status nach Tinnitus aureus beidseits - Status nach klinisch-segmentaler Lungenembolie Oberlappen links 04/2017 - Adipositas Grad II - Arterielle Hypertonie, unter Medikation normoton - Nikotinkonsum - Aktenkundig HWS-Distorsion am 2 6. Juli 2010 ohne äussere u nd innere V erletzungsfolgen, insbesondere auch nicht auf neurologischem Gebiet
Die Arthrose im Bereich des Sprunggelenks bedinge eine reduzierte Belastbarkeit hinsichtlich körperlich schwerer Arbeiten (Urk. 11/95/10). Vor allem in der rheumatologischen Untersuchung hätten sich erhebliche Inkonsistenzen bezüg lich der Schmerzbeeinträchtigung und Bewegungseinschränkung gezeigt. In einer angepassten Tätigkeit sei aus Sicht aller untersuchten Fachgebiete von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Zur Stabilisierung der jetzigen Arbeits fähigkeit sei eine Gewichtsreduktion zu empfehlen; weiter sei eine Revision der Opioid-Medikation anzuraten, da eine schlüssige und konsistente somatische Genese der reklamierten Schmerzen nicht zu belegen sei und auch aktenkundig nicht schlüssig beschrieben und belegt sei (Urk. 11/95/11). 3.2
Die für den Austrittsbericht des A.___ (Medizinbereich Abdomen-Stoffwechsel) vom 2 8. Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagno sen (Urk. 11/112 S. 1 f.): - Hochgradiger Verdacht auf intermittierendes idiopathisches systemisches capillary
leak
syndrome EM 2010 - Glomerulopathie unklarer Ätiologie - Polyglobulie - Metabolisches Syndrom - Rezidivierende Kopfschmerzen und Myalgien - Lichen ruber
planus - Intermittierendes lumbovertebrales und thorakovertebrales Schmerz syndrom, EM seit 2000 - Langjähriger Nikotinkonsum - Kein Nachweis einer hereditären und erworbenen Thrombophilie
Die stationäre Aufnahme sei nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei diffusen Myalgien erfolgt. Aufgrund des initial dunklen Urins hätten sie eine unzu reichende Flüssigkeitsaufnahme im Vorfeld vermutet. Differentialdiagnost i sch hätten sie ursächlich an ein capillary
leak
syndrome oder ein CPT II Defizit gedacht. Nach Etablierung einer Volumentherapie zum Ausschwemmen der Kreatininkinase und im Verlauf bei progredienter Gewichtszunahme unter Lasix seien die muskulären Schmerzen deutlich regredient gewesen, sodass der Beschwerdeführer nach Gewichtsreduktion unter Diuretika ins häusliche Umfeld habe entlassen werden können (Urk. 11/112 S. 2). 3.3
Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 1 9. Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte konnten aus nephrologischer und psychiatrischer Sicht mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (Urk. 11/127/42 -43): - Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G1A3, Ätiologie unklar (Her leitung: hiesiges Labor) - Arterielle Hypertonie (Herleitung: anamnestisch und aufgrund eigener Messung) - Adipositas Grad II nach WHO (Herleitung: Anamnestisch und aufgrund eigener Messung mit Waage) - Nikotinkonsum (Herleitung: Fragebogen und Anamnese) - Status nach Rhabdomyolyse nach viralem Infekt 04/2017 (Herleitung Anamnese)
Für eine Persönlichkeitsstörung würde kein Anhalt bestehen, da die ICD 10 Achsen kriterien einer in Kindheit und Jugend einsetzenden, psychischen und das Verhalten schwerwiegend störenden Auffälligkeit fehle. Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wür den nicht vorliegen. Die Anamnese und die objektiven Befunde würden auf eine nicht namhaft limitierte Selbständigkeit, Selbstversorgungs fähigkeit und soziale Aktivitätsfähigkeit hindeuten. Die vorgetragenen Beschwerden fänden zumindest hinsichtlich der reklamierten Ausprägung kein ausreichendes Befundkorrelat. In einer angepassten Tätigkeit sei sowohl aus nephrologischer wie auch psychiatri scher Sicht von einer 100%igen Arbeits fähigkeit auszugehen (Urk. 11/127/43). 4. 4.1
Die Z.___ -Gutachten vom 8. Oktober 2018 sowie 1 9. Dezember 2019 legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere erfolgte auch im Rahmen der ergänzenden Begutachtung vom 1 9. Dezember 2019 eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Urk. 11/127/36). Hinzuweisen ist dabei insbesondere, dass den von Versicherung strägern im Ver fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativ gutachten) Beweiskraft zuzuerkennen
ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bun desgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Aus den Rügen des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich der Länge der psychiatrischen Untersuchung, der mangelnden SIM-Zertifizierung von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, sowie der gene rellen Unverwertbarkeit von Gutachten der Z.___, kann demnach nicht auf eine ungenügende Begutachtung im konkreten Einzelfall geschlossen werden. 4.2
4.2.1
Hinsichtlich der konkreten Rügen ist anzumerken, dass Dr. C.___ sich aus drücklich zur Verdachtsdiagnose des capillary
leak
syndrome äussert. Aus nephrologischer Sicht bleibe die Ursache für die bestehende chronische Nieren insuffizienz und für die rezidivierenden Episoden mit Creatin
Kinase Erhöhung und Ödembildung offen. Das sehr seltene idiopathische systemische capillary
leak
syndrome sei als Verdachtsdiagnose formuliert worden, welche anhand der vor gelegten Befunde nicht habe bestätigt werden können . Sollten nachgehend neue Befunde, auch Ergebnisse einer Nierenbiopsie beigezogen werden, könnten diese gerne nochmals beurteilt werden (Urk. 11/127/97). Vor diesem Hintergrund kann Dr. C.___ nicht vorgeworfen werden, sich mit den medizinischen Vorakten nicht genügend auseinandergesetzt zu haben. Hinzuweisen ist weiter, dass die diagnostische Einordnung für die Beurteilung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung nicht massgebend ist, sondern allein deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.2.3). Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. C.___ erfolgte aber in Kenntnis des massgebenden Sachverhalts und ist demnach nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass die aktenkundigen funktionellen Ein schränkungen der Einschätzung des Dr. C.___ nicht entgegenstehen, sondern diese vielmehr zu seinem formulierten Ergebnis führten. So schlägt sich die chro nische Niereninsuffizienz sowie die rezidivierenden Episoden mit Creatinkinase -Erhöhung nicht in einschneidenden Beschwerden nieder. Der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen an verschiedenen Körperstellen (Zehengrundgelenke, Ferse, Augen, Rücken, Daumen, Handgelenk), ein Schweregefühl des ganzen Körpers, Visusminderung (Urk. 11/127/76). Diese Beschwerden wurden vom Gut achter als nicht nephrologischen Ursprungs taxiert, da keine einschlägigen Limi tationen oder Funktionsstörungen erhoben werden konnten (Urk. 11/127/94). In diesem Sinne ist das allfällige Vorliegen eines capillary
leak
syndrome nicht relevant, da es (einstweilen) keine einschneidenden klinisch erhebbaren Aus wirkungen hat. 4.2.2
Weiter ist auch die Einschätzung der Sachlage im psychiatrischen Teilgutachten nicht zu beanstanden. So erfolgte diese in Kenntnis der Beurteilung der in der Zeit vom September 2018 bis März 2019 behandelnden Fachärztin (Urk. 11/127/101, Urk. 11/127/145). Weiter war der Gutachter über den Abbruch der ambulanten Behandlung im Bilde (Urk. 11/127/138, Urk. 11/127/145), auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit den von der behandelnden Fachärztin gestellten Diagnosen (Urk. 11/127/147). Bei unauffälligen Untersuchungs be funden ist das Verneinen einer psychiatrischen Diagnose zwanglos nachvoll ziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (Urk. 1 S. 6 ff.) verfan gen allesamt nicht. Für eine Rückfrage bei der behandelnden Psychiaterin bestand bei den blanden Befunden keine Veranlassung, zumal ihre Berichte vorlagen. Der Psychostatus wurde detailliert erhoben, welche Testverfahren angewendet werden, liegt im Ermessen des Gutachters. Angesichts der klaren Rechtsprechung ist auf die Untersuchungsdauer von eineinhalb Stunden nicht weiter einzugehen, zumal die Erhebungen ausführlich wiedergegeben wurden und eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattfand. Dass Gutachten der Z.___ nicht ausreichend Gewähr für eine medizinische Beurteilung bilden sollten, ist vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheinen die Schlussfolgerungen allesamt als begründet und nachvollziehbar. 4.3
Zusammenfassend kann auf die Z.___ -Gutachten vom 8. Oktober 2018 sowie 1 9. Dezember 2019 abgestellt werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sprunggelenkbeschwerden keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann (Urk. 11/95/10) ist damit zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. 5. 5.1
Aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers bietet der IK Aus zug keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Validenein kommens . Vielmehr erscheint es dabei zugunsten des Beschwerdeführers ange zeigt, sowohl das Validen- als auch da s Invalideneinkommen anhand statistischer Durch schnitts werte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls
entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N
35 f. zu Art. 28a). 5.2
Dabei drängt sich im vorliegenden Fall kein leidensbedingter Abzug auf. Auszu gehen ist dabei zumindest in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Selbst d er Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksicht nahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2).
Selbst wenn man aufgrund der bestehenden Niereninsuffizienz von einem deutlich erhöhten Absenzenbedarf ausginge und einen leidensbedingten Abzug von 10 % anerkennen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17 9/2018 vom 2 2. Mai 2018 E. 4.2), würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken. 5.3
Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch, da die Voraussetzungen erfüllt sind, infolge Bewilligung der unentge ltlichen Rechts pflege (Urk. 3/7) einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens ist d er als unentgeltliche r Rechtsvertreter des Bes chwerdeführers zu bestellende Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, nach Ein sicht in die Honorarnote vom 9. September 2020
0 (Urk. 14) mit Fr. 1'688.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 8. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 1'688.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 8. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde führer eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Verwal tung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Begutachtungen bei der Z.___ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe dabei nicht, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass sein Mandant insbesondere an psychischen Beschwerden sowie an einem capillary
leak
syndrome leide (Urk. 1 S. 3). Das nephrologische Teilgutach ten äussere sich zum capillary
leak
syndrome nicht abschliessend, vielmehr sei für eine genügende Beurteilung die genetische Testung am A.___ abzuwarten. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, weise denn auch auf die per manent bestehenden Muskelschmerzen hin; zudem biete die Abklärungsstelle Z.___ ohnehin keine ausreichende Gewä hr für eine genügende Abklärung und Dr. med. C.___ sei als Fachperson nicht SIM zertifiziert (S. 5, S. 7). Zu keinem abschliessenden Ergebnis führe auch die psychiatrische Begutachtung. So sei die behandelnde Psychiaterin nicht angefragt worden, was nachzuholen sei. Der Gut achter habe es unterlassen, sich im Hinblick auf das Krankheitsbild über den Behandlungsabbruch zu erkundigen (S. 6). Generell sei das Gutachten nicht schlüssig und die Exploration mit 1.5 Stu nden äusserst knapp ausgefallen. Dass die Z.___ den hohen Anforderungen an die Beweiskraft einer medizinischen Expertise nicht zu genügen vermöge, zeige auch ein Urteil des St. Galler Versi cherungsgerichts vom 5. September 2019 (S. 7). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 8. Oktober 2018 verantwortlichen Fachärzte (Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie) gingen von den folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/95/10): - OSG-Arthrose beidseits - MT 1-Arthrose rechts stärker als links, stationärer Z ustand
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bestehen: - Anamnestisch rezidivierende Lumbalgien - Lichen ruber
planus - Status nach Tinnitus aureus beidseits - Status nach klinisch-segmentaler Lungenembolie Oberlappen links 04/2017 - Adipositas Grad II - Arterielle Hypertonie, unter Medikation normoton - Nikotinkonsum - Aktenkundig HWS-Distorsion am 2 6. Juli 2010 ohne äussere u nd innere V erletzungsfolgen, insbesondere auch nicht auf neurologischem Gebiet
Die Arthrose im Bereich des Sprunggelenks bedinge eine reduzierte Belastbarkeit hinsichtlich körperlich schwerer Arbeiten (Urk. 11/95/10). Vor allem in der rheumatologischen Untersuchung hätten sich erhebliche Inkonsistenzen bezüg lich der Schmerzbeeinträchtigung und Bewegungseinschränkung gezeigt. In einer angepassten Tätigkeit sei aus Sicht aller untersuchten Fachgebiete von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Zur Stabilisierung der jetzigen Arbeits fähigkeit sei eine Gewichtsreduktion zu empfehlen; weiter sei eine Revision der Opioid-Medikation anzuraten, da eine schlüssige und konsistente somatische Genese der reklamierten Schmerzen nicht zu belegen sei und auch aktenkundig nicht schlüssig beschrieben und belegt sei (Urk. 11/95/11). 3.2
Die für den Austrittsbericht des A.___ (Medizinbereich Abdomen-Stoffwechsel) vom 2 8. Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagno sen (Urk. 11/112 S. 1 f.): - Hochgradiger Verdacht auf intermittierendes idiopathisches systemisches capillary
leak
syndrome EM 2010 - Glomerulopathie unklarer Ätiologie - Polyglobulie - Metabolisches Syndrom - Rezidivierende Kopfschmerzen und Myalgien - Lichen ruber
planus - Intermittierendes lumbovertebrales und thorakovertebrales Schmerz syndrom, EM seit 2000 - Langjähriger Nikotinkonsum - Kein Nachweis einer hereditären und erworbenen Thrombophilie
Die stationäre Aufnahme sei nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei diffusen Myalgien erfolgt. Aufgrund des initial dunklen Urins hätten sie eine unzu reichende Flüssigkeitsaufnahme im Vorfeld vermutet. Differentialdiagnost i sch hätten sie ursächlich an ein capillary
leak
syndrome oder ein CPT II Defizit gedacht. Nach Etablierung einer Volumentherapie zum Ausschwemmen der Kreatininkinase und im Verlauf bei progredienter Gewichtszunahme unter Lasix seien die muskulären Schmerzen deutlich regredient gewesen, sodass der Beschwerdeführer nach Gewichtsreduktion unter Diuretika ins häusliche Umfeld habe entlassen werden können (Urk. 11/112 S. 2). 3.3
Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 1 9. Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte konnten aus nephrologischer und psychiatrischer Sicht mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (Urk. 11/127/42 -43): - Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G1A3, Ätiologie unklar (Her leitung: hiesiges Labor) - Arterielle Hypertonie (Herleitung: anamnestisch und aufgrund eigener Messung) - Adipositas Grad II nach WHO (Herleitung: Anamnestisch und aufgrund eigener Messung mit Waage) - Nikotinkonsum (Herleitung: Fragebogen und Anamnese) - Status nach Rhabdomyolyse nach viralem Infekt 04/2017 (Herleitung Anamnese)
Für eine Persönlichkeitsstörung würde kein Anhalt bestehen, da die ICD
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Achsen kriterien einer in Kindheit und Jugend einsetzenden, psychischen und das Verhalten schwerwiegend störenden Auffälligkeit fehle. Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wür den nicht vorliegen. Die Anamnese und die objektiven Befunde würden auf eine nicht namhaft limitierte Selbständigkeit, Selbstversorgungs fähigkeit und soziale Aktivitätsfähigkeit hindeuten. Die vorgetragenen Beschwerden fänden zumindest hinsichtlich der reklamierten Ausprägung kein ausreichendes Befundkorrelat. In einer angepassten Tätigkeit sei sowohl aus nephrologischer wie auch psychiatri scher Sicht von einer 100%igen Arbeits fähigkeit auszugehen (Urk. 11/127/43). 4. 4.1
Die Z.___ -Gutachten vom 8. Oktober 2018 sowie 1 9. Dezember 2019 legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere erfolgte auch im Rahmen der ergänzenden Begutachtung vom 1 9. Dezember 2019 eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Urk. 11/127/36). Hinzuweisen ist dabei insbesondere, dass den von Versicherung strägern im Ver fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativ gutachten) Beweiskraft zuzuerkennen
ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bun desgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Aus den Rügen des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich der Länge der psychiatrischen Untersuchung, der mangelnden SIM-Zertifizierung von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, sowie der gene rellen Unverwertbarkeit von Gutachten der Z.___, kann demnach nicht auf eine ungenügende Begutachtung im konkreten Einzelfall geschlossen werden. 4.2
4.2.1
Hinsichtlich der konkreten Rügen ist anzumerken, dass Dr. C.___ sich aus drücklich zur Verdachtsdiagnose des capillary
leak
syndrome äussert. Aus nephrologischer Sicht bleibe die Ursache für die bestehende chronische Nieren insuffizienz und für die rezidivierenden Episoden mit Creatin
Kinase Erhöhung und Ödembildung offen. Das sehr seltene idiopathische systemische capillary
leak
syndrome sei als Verdachtsdiagnose formuliert worden, welche anhand der vor gelegten Befunde nicht habe bestätigt werden können . Sollten nachgehend neue Befunde, auch Ergebnisse einer Nierenbiopsie beigezogen werden, könnten diese gerne nochmals beurteilt werden (Urk. 11/127/97). Vor diesem Hintergrund kann Dr. C.___ nicht vorgeworfen werden, sich mit den medizinischen Vorakten nicht genügend auseinandergesetzt zu haben. Hinzuweisen ist weiter, dass die diagnostische Einordnung für die Beurteilung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung nicht massgebend ist, sondern allein deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.2.3). Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. C.___ erfolgte aber in Kenntnis des massgebenden Sachverhalts und ist demnach nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass die aktenkundigen funktionellen Ein schränkungen der Einschätzung des Dr. C.___ nicht entgegenstehen, sondern diese vielmehr zu seinem formulierten Ergebnis führten. So schlägt sich die chro nische Niereninsuffizienz sowie die rezidivierenden Episoden mit Creatinkinase -Erhöhung nicht in einschneidenden Beschwerden nieder. Der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen an verschiedenen Körperstellen (Zehengrundgelenke, Ferse, Augen, Rücken, Daumen, Handgelenk), ein Schweregefühl des ganzen Körpers, Visusminderung (Urk. 11/127/76). Diese Beschwerden wurden vom Gut achter als nicht nephrologischen Ursprungs taxiert, da keine einschlägigen Limi tationen oder Funktionsstörungen erhoben werden konnten (Urk. 11/127/94). In diesem Sinne ist das allfällige Vorliegen eines capillary
leak
syndrome nicht relevant, da es (einstweilen) keine einschneidenden klinisch erhebbaren Aus wirkungen hat. 4.2.2
Weiter ist auch die Einschätzung der Sachlage im psychiatrischen Teilgutachten nicht zu beanstanden. So erfolgte diese in Kenntnis der Beurteilung der in der Zeit vom September 2018 bis März 2019 behandelnden Fachärztin (Urk. 11/127/101, Urk. 11/127/145). Weiter war der Gutachter über den Abbruch der ambulanten Behandlung im Bilde (Urk. 11/127/138, Urk. 11/127/145), auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit den von der behandelnden Fachärztin gestellten Diagnosen (Urk. 11/127/147). Bei unauffälligen Untersuchungs be funden ist das Verneinen einer psychiatrischen Diagnose zwanglos nachvoll ziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (Urk. 1 S. 6 ff.) verfan gen allesamt nicht. Für eine Rückfrage bei der behandelnden Psychiaterin bestand bei den blanden Befunden keine Veranlassung, zumal ihre Berichte vorlagen. Der Psychostatus wurde detailliert erhoben, welche Testverfahren angewendet werden, liegt im Ermessen des Gutachters. Angesichts der klaren Rechtsprechung ist auf die Untersuchungsdauer von eineinhalb Stunden nicht weiter einzugehen, zumal die Erhebungen ausführlich wiedergegeben wurden und eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattfand. Dass Gutachten der Z.___ nicht ausreichend Gewähr für eine medizinische Beurteilung bilden sollten, ist vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheinen die Schlussfolgerungen allesamt als begründet und nachvollziehbar. 4.3
Zusammenfassend kann auf die Z.___ -Gutachten vom 8. Oktober 2018 sowie 1 9. Dezember 2019 abgestellt werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sprunggelenkbeschwerden keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann (Urk. 11/95/10) ist damit zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. 5. 5.1
Aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers bietet der IK Aus zug keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Validenein kommens . Vielmehr erscheint es dabei zugunsten des Beschwerdeführers ange zeigt, sowohl das Validen- als auch da s Invalideneinkommen anhand statistischer Durch schnitts werte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls
entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N
35 f. zu Art. 28a). 5.2
Dabei drängt sich im vorliegenden Fall kein leidensbedingter Abzug auf. Auszu gehen ist dabei zumindest in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Selbst d er Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksicht nahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2).
Selbst wenn man aufgrund der bestehenden Niereninsuffizienz von einem deutlich erhöhten Absenzenbedarf ausginge und einen leidensbedingten Abzug von 10 % anerkennen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17 9/2018 vom 2 2. Mai 2018 E. 4.2), würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken. 5.3
Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch, da die Voraussetzungen erfüllt sind, infolge Bewilligung der unentge ltlichen Rechts pflege (Urk. 3/7) einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens ist d er als unentgeltliche r Rechtsvertreter des Bes chwerdeführers zu bestellende Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, nach Ein sicht in die Honorarnote vom 9. September 2020
0 (Urk. 14) mit Fr. 1'688.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 8. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 1'688.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Dispositiv
- 1.1 Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Primarschule sowie das Gymnasium; er verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 11 /4). 1993 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein und war in der Folge im Gartenbau erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit Ende 1998 infolge Rückenbeschwerden aufge ben musste (Urk. 11 /9 S. 3, Urk. 11 /6). Ab 2004 übte er leichtere Hilfsarbeiter tätigkeiten aus, wobei aufgrund der verabgabten Einkommen auf ein Teilzeit pensum geschlossen werden muss (Urk. 11 /6). Ab Mai 2008 war der Versicherte hauptsächlich im Bereich Elektro-Recycling für die Stadt Y.___ tätig (Support, Pensum 50 %, Bruttoeinkommen Fr. 800.-- pro Monat, Urk. 11 /4 S. 4, Urk. 11 /6). Am 2
- Juli 2010 zog er sich bei einer Auffahrkollision eine HWS Distorsion zu (Urk. 11/30/ 133). Mit Verfügung vom 2
- Mai 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 3
- April 2012 ein (Urk. 11/30/ 5); auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom
- August 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 11/5/ 6) . 1.2 Aufgrund seit vier Jahren bestehender multipler Beschwerden meldete sich der Versicherte am 1
- November 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /4 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 2
- April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/32 ). Mit Mitteilung vom 1
- September 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 11/52 ). In Bestätigung des ergangenen Vor bescheids verneint e sie in der Folge mit Verfügung vom 2
- November 2015 einen Anspruch auf Rentenleistungen oder berufliche Massnahmen (Urk. 11/54 ). Der Arbeitsintegrationsversuch im Bereich Elektro-Recycling wurde aufgrund der zahlreichen krankheitsbedingten Absenzen per 3
- Juli 2016 beendet ( Urk. 11/85). Die gegen die Verfügung vom 2
- November 2015 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
- März 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur polydisziplinären Abklärung des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 11/65). 1.3 Diese holte in der Folge aktuelle medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und klärte die berufliche Situation ab; das polydisziplinäre Gutachten datiert vom
- Oktober 2018 ( Z.___ -Gutachten; Urk. 11/95). Mit Vorbescheid vom 2
- Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 11/98). In der Zeit vom 2
- Januar bis 2. Februar 2019 war der Versicherte im Universitätsspital A.___ (Medizin bereich Abdomen-Stoffwechsel) hospitalisiert ( Urk. 11/112). In der Folge veran lasste die IV-Stelle bei der Z.___ eine Zusatzbegutachtung in nephrologischer und psychiatrischer Hinsicht, die ergänzende interdisziplinäre Gesamtbeurteilung datiert vom 1
- Dezember 2019 ( Urk. 11/127). Mit Verfügung vom 1
- Mai 2020 verneint e die IV-Stelle einen A nspruch auf IV-Leistungen (Urk. 11/140 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1
- Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde führer eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Verwal tung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 2020 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Begutachtungen bei der Z.___ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe dabei nicht, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass sein Mandant insbesondere an psychischen Beschwerden sowie an einem capillary leak syndrome leide ( Urk. 1 S. 3). Das nephrologische Teilgutach ten äussere sich zum capillary leak syndrome nicht abschliessend, vielmehr sei für eine genügende Beurteilung die genetische Testung am A.___ abzuwarten. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, weise denn auch auf die per manent bestehenden Muskelschmerzen hin; zudem biete die Abklärungsstelle Z.___ ohnehin keine ausreichende Gewä hr für eine genügende Abklärung und Dr. med. C.___ sei als Fachperson nicht SIM zertifiziert (S. 5 , S. 7 ). Zu keinem abschliessenden Ergebnis führe auch die psychiatrische Begutachtung. So sei die behandelnde Psychiaterin nicht angefragt worden, was nachzuholen sei. Der Gut achter habe es unterlassen , sich im Hinblick auf das Krankheitsbild über den Behandlungsabbruch zu erkundigen ( S. 6). Generell sei das Gutachten nicht schlüssig und die Exploration mit 1.5 Stu nden äusserst knapp ausgefallen. Dass die Z.___ den hohen Anforderungen an die Beweiskraft einer medizinischen Expertise nicht zu genügen vermöge, zeige auch ein Urteil des St. Galler Versi cherungsgerichts vom
- September 2019 (S. 7).
- 3.1 Die für das Z.___ -Gutachten vom
- Oktober 2018 verantwortlichen Fachärzte (Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie) gingen von den folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 11/95/10): - OSG-Arthrose beidseits - MT 1-Arthrose rechts stärker als links, stationärer Z ustand Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bestehen: - Anamnestisch rezidivierende Lumbalgien - Lichen ruber planus - Status nach Tinnitus aureus beidseits - Status nach klinisch-segmentaler Lungenembolie Oberlappen links 04/2017 - Adipositas Grad II - Arterielle Hypertonie, unter Medikation normoton - Nikotinkonsum - Aktenkundig HWS-Distorsion am 2
- Juli 2010 ohne äussere u nd innere V erletzungsfolgen, insbesondere auch nicht auf neurologischem Gebiet Die Arthrose im Bereich des Sprunggelenks bedinge eine reduzierte Belastbarkeit hinsichtlich körperlich schwerer Arbeiten ( Urk. 11/95/10). Vor allem in der rheumatologischen Untersuchung hätten sich erhebliche Inkonsistenzen bezüg lich der Schmerzbeeinträchtigung und Bewegungseinschränkung gezeigt. In einer angepassten Tätigkeit sei aus Sicht aller untersuchten Fachgebiete von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Zur Stabilisierung der jetzigen Arbeits fähigkeit sei eine Gewichtsreduktion zu empfehlen; weiter sei eine Revision der Opioid-Medikation anzuraten, da eine schlüssige und konsistente somatische Genese der reklamierten Schmerzen nicht zu belegen sei und auch aktenkundig nicht schlüssig beschrieben und belegt sei ( Urk. 11/95/11). 3.2 Die für den Austrittsbericht des A.___ (Medizinbereich Abdomen-Stoffwechsel) vom 2
- Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagno sen ( Urk. 11/112 S. 1 f.): - Hochgradiger Verdacht auf intermittierendes idiopathisches systemisches capillary leak syndrome EM 2010 - Glomerulopathie unklarer Ätiologie - Polyglobulie - Metabolisches Syndrom - Rezidivierende Kopfschmerzen und Myalgien - Lichen ruber planus - Intermittierendes lumbovertebrales und thorakovertebrales Schmerz syndrom, EM seit 2000 - Langjähriger Nikotinkonsum - Kein Nachweis einer hereditären und erworbenen Thrombophilie Die stationäre Aufnahme sei nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei diffusen Myalgien erfolgt. Aufgrund des initial dunklen Urins hätten sie eine unzu reichende Flüssigkeitsaufnahme im Vorfeld vermutet. Differentialdiagnost i sch hätten sie ursächlich an ein capillary leak syndrome oder ein CPT II Defizit gedacht. Nach Etablierung einer Volumentherapie zum Ausschwemmen der Kreatininkinase und im Verlauf bei progredienter Gewichtszunahme unter Lasix seien die muskulären Schmerzen deutlich regredient gewesen, sodass der Beschwerdeführer nach Gewichtsreduktion unter Diuretika ins häusliche Umfeld habe entlassen werden können ( Urk. 11/112 S. 2). 3.3 Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 1
- Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte konnten aus nephrologischer und psychiatrischer Sicht mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen ( Urk. 11/127/42 -43 ): - Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G1A3 , Ätiologie unklar (Her leitung: hiesiges Labor) - Arterielle Hypertonie (Herleitung: anamnestisch und aufgrund eigener Messung) - Adipositas Grad II nach WHO (Herleitung: Anamnestisch und aufgrund eigener Messung mit Waage) - Nikotinkonsum (Herleitung: Fragebogen und Anamnese) - Status nach Rhabdomyolyse nach viralem Infekt 04/2017 (Herleitung Anamnese) Für eine Persönlichkeitsstörung würde kein Anhalt bestehen, da die ICD 10 Achsen kriterien einer in Kindheit und Jugend einsetzenden, psychischen und das Verhalten schwerwiegend störenden Auffälligkeit fehle. Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wür den nicht vorliegen. Die Anamnese und die objektiven Befunde würden auf eine nicht namhaft limitierte Selbständigkeit, Selbstversorgungs fähigkeit und soziale Aktivitätsfähigkeit hindeuten. Die vorgetragenen Beschwerden fänden zumindest hinsichtlich der reklamierten Ausprägung kein ausreichendes Befundkorrelat. In einer angepassten Tätigkeit sei sowohl aus nephrologischer wie auch psychiatri scher Sicht von einer 100%igen Arbeits fähigkeit auszugehen ( Urk. 11/127/43).
- 4.1 Die Z.___ -Gutachten vom
- Oktober 2018 sowie 1
- Dezember 2019 legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere erfolgte auch im Rahmen der ergänzenden Begutachtung vom 1
- Dezember 2019 eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ( Urk. 11/127/36). Hinzuweisen ist dabei insbesondere, dass den von Versicherung strägern im Ver fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativ gutachten) Beweiskraft zuzuerkennen ist , solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bun desgerichts 9C_823/2018 vom
- Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen ). Aus den Rügen des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich der Länge der psychiatrischen Untersuchung, der mangelnden SIM-Zertifizierung von PD Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, sowie der gene rellen Unverwertbarkeit von Gutachten der Z.___ , kann demnach nicht auf eine ungenügende Begutachtung im konkreten Einzelfall geschlossen werden. 4.2 4.2.1 Hinsichtlich der konkreten Rügen ist anzumerken, dass Dr. C.___ sich aus drücklich zur Verdachtsdiagnose des capillary leak syndrome äussert. Aus nephrologischer Sicht bleibe die Ursache für die bestehende chronische Nieren insuffizienz und für die rezidivierenden Episoden mit Creatin Kinase Erhöhung und Ödembildung offen. Das sehr seltene idiopathische systemische capillary leak syndrome sei als Verdachtsdiagnose formuliert worden, welche anhand der vor gelegten Befunde nicht habe bestätigt werden können . Sollten nachgehend neue Befunde, auch Ergebnisse einer Nierenbiopsie beigezogen werden, könnten diese gerne nochmals beurteilt werden ( Urk. 11/127/97). Vor diesem Hintergrund kann Dr. C.___ nicht vorgeworfen werden, sich mit den medizinischen Vorakten nicht genügend auseinandergesetzt zu haben. Hinzuweisen ist weiter, dass die diagnostische Einordnung für die Beurteilung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung nicht massgebend ist, sondern allein deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.2.3). Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. C.___ erfolgte aber in Kenntnis des massgebenden Sachverhalts und ist demnach nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass die aktenkundigen funktionellen Ein schränkungen der Einschätzung des Dr. C.___ nicht entgegenstehen, sondern diese vielmehr zu seinem formulierten Ergebnis führten. So schlägt sich die chro nische Niereninsuffizienz sowie die rezidivierenden Episoden mit Creatinkinase -Erhöhung nicht in einschneidenden Beschwerden nieder. Der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen an verschiedenen Körperstellen (Zehengrundgelenke, Ferse, Augen, Rücken, Daumen, Handgelenk), ein Schweregefühl des ganzen Körpers, Visusminderung ( Urk. 11/127/76). Diese Beschwerden wurden vom Gut achter als nicht nephrologischen Ursprungs taxiert, da keine einschlägigen Limi tationen oder Funktionsstörungen erhoben werden konnten ( Urk. 11/127/94). In diesem Sinne ist das allfällige Vorliegen eines capillary leak syndrome nicht relevant, da es (einstweilen) keine einschneidenden klinisch erhebbaren Aus wirkungen hat. 4.2.2 Weiter ist auch die Einschätzung der Sachlage im psychiatrischen Teilgutachten nicht zu beanstanden. So erfolgte diese in Kenntnis der Beurteilung der in der Zeit vom September 2018 bis März 2019 behandelnden Fachärztin (Urk. 11/127/101, Urk. 11/127/145). Weiter war der Gutachter über den Abbruch der ambulanten Behandlung im Bilde ( Urk. 11/127/138, Urk. 11/127/145), auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit den von der behandelnden Fachärztin gestellten Diagnosen ( Urk. 11/127/147). Bei unauffälligen Untersuchungs be funden ist das Verneinen einer psychiatrischen Diagnose zwanglos nachvoll ziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen ( Urk. 1 S. 6 ff.) verfan gen allesamt nicht. Für eine Rückfrage bei der behandelnden Psychiaterin bestand bei den blanden Befunden keine Veranlassung, zumal ihre Berichte vorlagen. Der Psychostatus wurde detailliert erhoben, welche Testverfahren angewendet werden, liegt im Ermessen des Gutachters. Angesichts der klaren Rechtsprechung ist auf die Untersuchungsdauer von eineinhalb Stunden nicht weiter einzugehen, zumal die Erhebungen ausführlich wiedergegeben wurden und eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattfand. Dass Gutachten der Z.___ nicht ausreichend Gewähr für eine medizinische Beurteilung bilden sollten, ist vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheinen die Schlussfolgerungen allesamt als begründet und nachvollziehbar. 4.3 Zusammenfassend kann auf die Z.___ -Gutachten vom
- Oktober 2018 sowie 1
- Dezember 2019 abgestellt werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sprunggelenkbeschwerden keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann ( Urk. 11/95/10) ist damit zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen.
- 5.1 Aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers bietet der IK Aus zug keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Validenein kommens . Vielmehr erscheint es dabei zugunsten des Beschwerdeführers ange zeigt, sowohl das Validen- als auch da s Invalideneinkommen anhand statistischer Durch schnitts werte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). 5.2 Dabei drängt sich im vorliegenden Fall kein leidensbedingter Abzug auf. Auszu gehen ist dabei zumindest in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Selbst d er Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksicht nahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Selbst wenn man aufgrund der bestehenden Niereninsuffizienz von einem deutlich erhöhten Absenzenbedarf ausginge und einen leidensbedingten Abzug von 10 % anerkennen würde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17 9/2018 vom 2
- Mai 2018 E. 4.2), würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken. 5.3 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch, da die Voraussetzungen erfüllt sind, infolge Bewilligung der unentge ltlichen Rechts pflege ( Urk. 3/7 ) einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist d er als unentgeltliche r Rechtsvertreter des Bes chwerdeführers zu bestellende Rechtsanwalt Dr. Felix Frey , Zürich, nach Ein sicht in die Honorarnote vom
- September 2020 0 ( Urk. 14) mit Fr. 1'688.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1
- Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 1'688.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00399
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 4. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Frey advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Primarschule sowie das Gymnasium; er verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 11 /4). 1993 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein und war in der Folge im Gartenbau erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit Ende 1998 infolge Rückenbeschwerden aufge ben musste (Urk. 11 /9 S. 3, Urk. 11 /6). Ab 2004 übte er leichtere Hilfsarbeiter tätigkeiten aus, wobei aufgrund der verabgabten Einkommen auf ein Teilzeit pensum geschlossen werden muss (Urk. 11 /6). Ab Mai 2008 war der Versicherte hauptsächlich im Bereich Elektro-Recycling für die Stadt Y.___ tätig (Support, Pensum 50 %, Bruttoeinkommen Fr. 800.--
pro Monat, Urk. 11 /4 S. 4, Urk. 11 /6). Am 2 6. Juli 2010 zog er sich bei einer Auffahrkollision eine HWS Distorsion zu (Urk. 11/30/ 133). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 3 0. April 2012 ein (Urk. 11/30/ 5); auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 11/5/ 6) . 1.2
Aufgrund seit vier Jahren bestehender multipler Beschwerden meldete sich der Versicherte am 1 4. November 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /4 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 2 7. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/32). Mit Mitteilung vom 1 5. September 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 11/52). In Bestätigung des ergangenen Vor bescheids verneint e sie in der Folge mit Verfügung vom 2 0. November 2015 einen Anspruch auf Rentenleistungen oder berufliche Massnahmen (Urk. 11/54).
Der Arbeitsintegrationsversuch im Bereich Elektro-Recycling wurde aufgrund der zahlreichen krankheitsbedingten Absenzen per 3 1. Juli 2016 beendet (Urk. 11/85). Die gegen die Verfügung vom 2 0. November 2015 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. März 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur polydisziplinären Abklärung des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/65). 1.3
Diese holte in der Folge aktuelle medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und klärte die berufliche Situation ab; das polydisziplinäre Gutachten datiert vom 8. Oktober 2018 (Z.___ -Gutachten; Urk. 11/95). Mit Vorbescheid vom 2 5. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/98). In der Zeit vom 2 6. Januar bis 2.
Februar 2019 war der Versicherte im Universitätsspital A.___ (Medizin bereich Abdomen-Stoffwechsel) hospitalisiert (Urk. 11/112). In der Folge veran lasste die IV-Stelle bei der Z.___ eine Zusatzbegutachtung in nephrologischer und psychiatrischer Hinsicht, die ergänzende interdisziplinäre Gesamtbeurteilung datiert vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 11/127). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2020 verneint e die IV-Stelle einen A nspruch auf IV-Leistungen (Urk. 11/140 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 8. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde führer eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Verwal tung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Begutachtungen bei der Z.___ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe dabei nicht, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass sein Mandant insbesondere an psychischen Beschwerden sowie an einem capillary
leak
syndrome leide (Urk. 1 S. 3). Das nephrologische Teilgutach ten äussere sich zum capillary
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syndrome nicht abschliessend, vielmehr sei für eine genügende Beurteilung die genetische Testung am A.___ abzuwarten. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, weise denn auch auf die per manent bestehenden Muskelschmerzen hin; zudem biete die Abklärungsstelle Z.___ ohnehin keine ausreichende Gewä hr für eine genügende Abklärung und Dr. med. C.___ sei als Fachperson nicht SIM zertifiziert (S. 5, S. 7). Zu keinem abschliessenden Ergebnis führe auch die psychiatrische Begutachtung. So sei die behandelnde Psychiaterin nicht angefragt worden, was nachzuholen sei. Der Gut achter habe es unterlassen, sich im Hinblick auf das Krankheitsbild über den Behandlungsabbruch zu erkundigen (S. 6). Generell sei das Gutachten nicht schlüssig und die Exploration mit 1.5 Stu nden äusserst knapp ausgefallen. Dass die Z.___ den hohen Anforderungen an die Beweiskraft einer medizinischen Expertise nicht zu genügen vermöge, zeige auch ein Urteil des St. Galler Versi cherungsgerichts vom 5. September 2019 (S. 7). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 8. Oktober 2018 verantwortlichen Fachärzte (Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie) gingen von den folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/95/10): - OSG-Arthrose beidseits - MT 1-Arthrose rechts stärker als links, stationärer Z ustand
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bestehen: - Anamnestisch rezidivierende Lumbalgien - Lichen ruber
planus - Status nach Tinnitus aureus beidseits - Status nach klinisch-segmentaler Lungenembolie Oberlappen links 04/2017 - Adipositas Grad II - Arterielle Hypertonie, unter Medikation normoton - Nikotinkonsum - Aktenkundig HWS-Distorsion am 2 6. Juli 2010 ohne äussere u nd innere V erletzungsfolgen, insbesondere auch nicht auf neurologischem Gebiet
Die Arthrose im Bereich des Sprunggelenks bedinge eine reduzierte Belastbarkeit hinsichtlich körperlich schwerer Arbeiten (Urk. 11/95/10). Vor allem in der rheumatologischen Untersuchung hätten sich erhebliche Inkonsistenzen bezüg lich der Schmerzbeeinträchtigung und Bewegungseinschränkung gezeigt. In einer angepassten Tätigkeit sei aus Sicht aller untersuchten Fachgebiete von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Zur Stabilisierung der jetzigen Arbeits fähigkeit sei eine Gewichtsreduktion zu empfehlen; weiter sei eine Revision der Opioid-Medikation anzuraten, da eine schlüssige und konsistente somatische Genese der reklamierten Schmerzen nicht zu belegen sei und auch aktenkundig nicht schlüssig beschrieben und belegt sei (Urk. 11/95/11). 3.2
Die für den Austrittsbericht des A.___ (Medizinbereich Abdomen-Stoffwechsel) vom 2 8. Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagno sen (Urk. 11/112 S. 1 f.): - Hochgradiger Verdacht auf intermittierendes idiopathisches systemisches capillary
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syndrome EM 2010 - Glomerulopathie unklarer Ätiologie - Polyglobulie - Metabolisches Syndrom - Rezidivierende Kopfschmerzen und Myalgien - Lichen ruber
planus - Intermittierendes lumbovertebrales und thorakovertebrales Schmerz syndrom, EM seit 2000 - Langjähriger Nikotinkonsum - Kein Nachweis einer hereditären und erworbenen Thrombophilie
Die stationäre Aufnahme sei nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei diffusen Myalgien erfolgt. Aufgrund des initial dunklen Urins hätten sie eine unzu reichende Flüssigkeitsaufnahme im Vorfeld vermutet. Differentialdiagnost i sch hätten sie ursächlich an ein capillary
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syndrome oder ein CPT II Defizit gedacht. Nach Etablierung einer Volumentherapie zum Ausschwemmen der Kreatininkinase und im Verlauf bei progredienter Gewichtszunahme unter Lasix seien die muskulären Schmerzen deutlich regredient gewesen, sodass der Beschwerdeführer nach Gewichtsreduktion unter Diuretika ins häusliche Umfeld habe entlassen werden können (Urk. 11/112 S. 2). 3.3
Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 1 9. Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte konnten aus nephrologischer und psychiatrischer Sicht mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (Urk. 11/127/42 -43): - Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G1A3, Ätiologie unklar (Her leitung: hiesiges Labor) - Arterielle Hypertonie (Herleitung: anamnestisch und aufgrund eigener Messung) - Adipositas Grad II nach WHO (Herleitung: Anamnestisch und aufgrund eigener Messung mit Waage) - Nikotinkonsum (Herleitung: Fragebogen und Anamnese) - Status nach Rhabdomyolyse nach viralem Infekt 04/2017 (Herleitung Anamnese)
Für eine Persönlichkeitsstörung würde kein Anhalt bestehen, da die ICD 10 Achsen kriterien einer in Kindheit und Jugend einsetzenden, psychischen und das Verhalten schwerwiegend störenden Auffälligkeit fehle. Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wür den nicht vorliegen. Die Anamnese und die objektiven Befunde würden auf eine nicht namhaft limitierte Selbständigkeit, Selbstversorgungs fähigkeit und soziale Aktivitätsfähigkeit hindeuten. Die vorgetragenen Beschwerden fänden zumindest hinsichtlich der reklamierten Ausprägung kein ausreichendes Befundkorrelat. In einer angepassten Tätigkeit sei sowohl aus nephrologischer wie auch psychiatri scher Sicht von einer 100%igen Arbeits fähigkeit auszugehen (Urk. 11/127/43). 4. 4.1
Die Z.___ -Gutachten vom 8. Oktober 2018 sowie 1 9. Dezember 2019 legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere erfolgte auch im Rahmen der ergänzenden Begutachtung vom 1 9. Dezember 2019 eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Urk. 11/127/36). Hinzuweisen ist dabei insbesondere, dass den von Versicherung strägern im Ver fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativ gutachten) Beweiskraft zuzuerkennen
ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bun desgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Aus den Rügen des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich der Länge der psychiatrischen Untersuchung, der mangelnden SIM-Zertifizierung von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, sowie der gene rellen Unverwertbarkeit von Gutachten der Z.___, kann demnach nicht auf eine ungenügende Begutachtung im konkreten Einzelfall geschlossen werden. 4.2
4.2.1
Hinsichtlich der konkreten Rügen ist anzumerken, dass Dr. C.___ sich aus drücklich zur Verdachtsdiagnose des capillary
leak
syndrome äussert. Aus nephrologischer Sicht bleibe die Ursache für die bestehende chronische Nieren insuffizienz und für die rezidivierenden Episoden mit Creatin
Kinase Erhöhung und Ödembildung offen. Das sehr seltene idiopathische systemische capillary
leak
syndrome sei als Verdachtsdiagnose formuliert worden, welche anhand der vor gelegten Befunde nicht habe bestätigt werden können . Sollten nachgehend neue Befunde, auch Ergebnisse einer Nierenbiopsie beigezogen werden, könnten diese gerne nochmals beurteilt werden (Urk. 11/127/97). Vor diesem Hintergrund kann Dr. C.___ nicht vorgeworfen werden, sich mit den medizinischen Vorakten nicht genügend auseinandergesetzt zu haben. Hinzuweisen ist weiter, dass die diagnostische Einordnung für die Beurteilung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung nicht massgebend ist, sondern allein deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.2.3). Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. C.___ erfolgte aber in Kenntnis des massgebenden Sachverhalts und ist demnach nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass die aktenkundigen funktionellen Ein schränkungen der Einschätzung des Dr. C.___ nicht entgegenstehen, sondern diese vielmehr zu seinem formulierten Ergebnis führten. So schlägt sich die chro nische Niereninsuffizienz sowie die rezidivierenden Episoden mit Creatinkinase -Erhöhung nicht in einschneidenden Beschwerden nieder. Der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen an verschiedenen Körperstellen (Zehengrundgelenke, Ferse, Augen, Rücken, Daumen, Handgelenk), ein Schweregefühl des ganzen Körpers, Visusminderung (Urk. 11/127/76). Diese Beschwerden wurden vom Gut achter als nicht nephrologischen Ursprungs taxiert, da keine einschlägigen Limi tationen oder Funktionsstörungen erhoben werden konnten (Urk. 11/127/94). In diesem Sinne ist das allfällige Vorliegen eines capillary
leak
syndrome nicht relevant, da es (einstweilen) keine einschneidenden klinisch erhebbaren Aus wirkungen hat. 4.2.2
Weiter ist auch die Einschätzung der Sachlage im psychiatrischen Teilgutachten nicht zu beanstanden. So erfolgte diese in Kenntnis der Beurteilung der in der Zeit vom September 2018 bis März 2019 behandelnden Fachärztin (Urk. 11/127/101, Urk. 11/127/145). Weiter war der Gutachter über den Abbruch der ambulanten Behandlung im Bilde (Urk. 11/127/138, Urk. 11/127/145), auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit den von der behandelnden Fachärztin gestellten Diagnosen (Urk. 11/127/147). Bei unauffälligen Untersuchungs be funden ist das Verneinen einer psychiatrischen Diagnose zwanglos nachvoll ziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (Urk. 1 S. 6 ff.) verfan gen allesamt nicht. Für eine Rückfrage bei der behandelnden Psychiaterin bestand bei den blanden Befunden keine Veranlassung, zumal ihre Berichte vorlagen. Der Psychostatus wurde detailliert erhoben, welche Testverfahren angewendet werden, liegt im Ermessen des Gutachters. Angesichts der klaren Rechtsprechung ist auf die Untersuchungsdauer von eineinhalb Stunden nicht weiter einzugehen, zumal die Erhebungen ausführlich wiedergegeben wurden und eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattfand. Dass Gutachten der Z.___ nicht ausreichend Gewähr für eine medizinische Beurteilung bilden sollten, ist vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheinen die Schlussfolgerungen allesamt als begründet und nachvollziehbar. 4.3
Zusammenfassend kann auf die Z.___ -Gutachten vom 8. Oktober 2018 sowie 1 9. Dezember 2019 abgestellt werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sprunggelenkbeschwerden keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann (Urk. 11/95/10) ist damit zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. 5. 5.1
Aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers bietet der IK Aus zug keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Validenein kommens . Vielmehr erscheint es dabei zugunsten des Beschwerdeführers ange zeigt, sowohl das Validen- als auch da s Invalideneinkommen anhand statistischer Durch schnitts werte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls
entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N
35 f. zu Art. 28a). 5.2
Dabei drängt sich im vorliegenden Fall kein leidensbedingter Abzug auf. Auszu gehen ist dabei zumindest in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Selbst d er Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksicht nahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2).
Selbst wenn man aufgrund der bestehenden Niereninsuffizienz von einem deutlich erhöhten Absenzenbedarf ausginge und einen leidensbedingten Abzug von 10 % anerkennen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17 9/2018 vom 2 2. Mai 2018 E. 4.2), würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken. 5.3
Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch, da die Voraussetzungen erfüllt sind, infolge Bewilligung der unentge ltlichen Rechts pflege (Urk. 3/7) einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens ist d er als unentgeltliche r Rechtsvertreter des Bes chwerdeführers zu bestellende Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, nach Ein sicht in die Honorarnote vom 9. September 2020
0 (Urk. 14) mit Fr. 1'688.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 8. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 1'688.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty