Sachverhalt
1. 1.1
Mit Urteil vom
27. Juni 2017 im Verfahren Nr. IV.2016.00590
(Urk. 2/ 2/ 10 Dis positiv Ziff. 1) bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2/2/2) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte Einstellung der seit Verfügung vom 17.
Juli 2008 ab 10. Mai 2005 an X.___ , geboren 1975, ausgerichtete n
Viertels rente (Urk. 2/2/5/29 und Urk. 2/2/5/32) .
Mit Urteil vom
13. April 2018
(Urk. 2/1) hiess das Bundesgericht die von der Be schwerdeführerin
dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es den kan tonalen Entschei d aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung, insbesondere unter Mitberücksichtigun g eines Austrittsberichtes der p sychiatrischen K linik Y.___ vom 22. März 2016 (Urk. 2/2/7/3) an die Vorinstanz zu r ückwies. Mit Urteil vom 21. Juni 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00443 (Urk. 2/3)
wies das hiesige Gericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom
21. April 2016 (Urk. 2/2/2) erneut ab. 1. 2
Mit Urteil vom 22 . März 2019
hiess das Bundesgericht
die Beschwerde der Be schwerdeführerin gegen d as Urteil des hiesigen Gerichts vom 21 . Juni
2018
(Urk.
2/3) teilweise gut und wies die Sache an dieses zurück, da mit es im Sinne von Erwägung 4.2.3
zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung im Juli 2008 wesentlich ver bessert habe und das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Störung nunmehr verneint werden könne, ein Gerichtsgutachten einhole und ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 Rechnung tragendes strukturiertes Beweisverfahren durchführe (Urk. 1 Dispositiv-Ziff. 1). 2.
Mit Beschluss vom 22 . Mai 2019 (Urk. 4 ) ordnete das hiesige Gericht das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens an, formulierte die entsprechenden Fragen und stellte als Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in Aussicht. Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (Urk. 7) lehnte das Gericht den Antrag der IV-Stelle vom 14. Juni 2019 (Urk. 6) um Aufnahme der von ihr formulierten Ergänzungsfrage in den dem Gutachter zu unterbreitenden Fragekatalog ab. Nachdem dagegen kein Rechtsmittel erhoben worden war und die Partei en innert Frist keine Ablehnungsgründe gegen den Gutachter geltend gemacht hatten, wurde mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2019 (Urk. 9) Dr. Z.___ der Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin ert eilt .
Dr. Z.___ erstatte sein psychiatrisches Gutachten am 14 . April
20 20 (Urk. 16). Am 27 . M ai 20 20 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Die Beschwerdeführerin nahm am 8. Juni 2020 zum Gutachten von Dr.
Z.___ vom 14.
April
2020 Stellung (Urk. 21 ) . Mit Gerichtsverfügung vom 16 . Juni 2020 wurden die Eingaben der Parteien (Urk. 20 , Urk. 21 ) der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht (Urk. 22 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.
Auf d ie Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 3.
Das Bundesgericht
hielt in seinem Rückweisung surteil an das hiesige Gericht zur Einholung eines G erichtsg u tachtens vom 22 . März 2019
fest , dass das hiesige Gericht bei seinem Entscheid das Gutachten der A.___ vom 26. November 2015, wonach bei der Beschwerde führerin keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit be stehe, als umfassend und überzeugend befunden habe und gestützt darauf davon ausgegangen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Renten zus prache im Juli 2008 verbessert habe und sie wegen ihrer Migränebeschwerden noch zu 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 E. 3.1) . Bemängelt wurde, dass das
hiesige Gericht den Bericht der Y.___ vom 22. März 2016 - welcher erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sei - weder der IV-Stelle noch den Gutachtern der A.___ zur Stellungnahe vorgelegt, und es auch kein Gerichtsgutachten eingeholt habe . Stattdessen seien Zweifel an der von den Ä rzten der Y.___ und dem behandelnden Psychiater med. pract .
B.___
ge stellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer e Episode , gemäss ICD-10 F33.2 geäussert worden .
Die Würdigung des Berichtes der Y.___ vom 22. März 2016 durch das hiesige Gericht, wonach die erhobenen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichen de Erklärung fänden und daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege, sei ohne hinreichendes Fachwissen erfolgt , und es fehle für diese Fest stel lung an einer hinreichenden medizinischen Grundlage. So sei weiterhin unge klär t, ob es sich bei der von der A.___ anlässlich ihrer gutachterlichen Untersuchung am 10.
September
2015 diagnostizierten vollständigen Remission der psychischen Erkrankung um eine gefestigte Verbesserung des Gesundheitszustandes gehandelt habe, oder ob es im Zeitpunkt der Hospitalisation in der Y.___ im Februar 2016 zu einer erneuten Verschlechterung gekommen sei und das psychische Beschwerde bild dami t als labil zu beurteilen sei. Hinzu komme, dass weder die A.___ -G ut achter noch die Vor instanz sich im Lichte von BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be schwe rdeführerin geäussert hätten ( Urk. 1 E. 4.1 und E. 4.2.1) . 4.
Dr. Z.___
konnte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14.
April
2020 (Urk.
16)
keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, besserungsfähig bei adäquater psychiatrischer Behandlung (ICD-10 F33.0), einen Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypno tika, schädlic her Gebrauch (ICD-10 F13 .1 ) , Differenzialdiagnose: Abhängigkeits syndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), sowie akzentuierte Per sön lichkeitszüge mit histrionisch-infantilen Anteilen (S. 23 oben).
Dr. Z.___ führte aus , dass die Beschwerdeführerin i m Verfügungszeitpunkt im April 2016 (Urk. 2/2/2) in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin und Mitarbeiterin in der Reinigung aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 28 Ziff. 6 lit . a) . Auch in adaptierten Tätigkeiten sei aus psy chiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Adaptierte Tätigkeiten seien medizintheoretisch die angestammte Tätigkeit und sämtliche Hilfstätigkeiten des freien Arbeitsmarktes, die 45-jährige Frauen unter Beachtung der somatischen Einschränkungen, die im Gutachten der A.___ beschrieben wo rden seien, zugemutet werden könnten. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei möglich , und eine solche im geschützten Rahmen nicht erforderlich. Hierdurch wäre eine weiter e Verstärkung der dysfunktionalen Regressionstendenzen zu be fürchten. Diesen sollte empathisch und konsequent entgegengewi rkt werden (S. 28 Ziff. 6 lit
b).
Dr. Z.___ führte aus, dass es seit der ersten Begutachtung durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2007 zu einer schrittweisen Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen sei. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung sei es im Rahmen von beson deren Anforderungen im Verlauf des Lebens zu erneuten, also rezidivierenden oder schwankenden Veränderungen oder Verstärkungen der depressiven Sympto matik gekommen. Diese Verschlechterung habe jeweils nur kurzfristig für wenige Wochen, definitionsgemäss während der (teil-)-stationären Behandlungen und ein bis zwei Wochen vorher und nachher bestanden. Zu einer anhaltenden Ver schlechterung der depressiven Einschränkungen sei es seit 2007 nicht mehr gekommen . Jedoch habe sich schrittweise eine Verbesserung im Vergleich zu der im ersten psychiatrischen Gutachten von 2007 beschriebenen psychischen Ein schränkungen entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe dies letztendlich auch selbst bestätigt, indem sie ausgeführt habe, dass sie subjektiv eine psychiatrische Behandlung schon seit etwa zwei Jahren für nicht erforderlich halte (S. 31 Ziff. 8 ).
Dr. Z.___ führte aus, dass ein tatsächlicher Leidensdruck bei der aktuellen Explo ration nicht habe festgestellt werden könne n , obwohl in Diskrepanz hierzu ver schiedene Symptome aus subjektiver Sicht angegeben worden seien. Auch bei der Hausärztin fänden nur alle sechs Monate kurze Gespräche statt. Die Lebens si tuation der Explorandin habe sich zudem stabilisiert, seit dem sie eine Witwen rente erhalte und finanziell besser abgesichert sei. Zudem seien die Kinder nun erwachsen und könnten selber für ihren Lebensunterhalt sorgen. Durch eine erneute adäquate psychiatrische Behandlung könnte die leichte depressive Symp to matik bei Interesse der Explorandin weiter gebessert werden (S. 32 oben).
Dr. Z.___ führte aus, dass aktuell allenfalls ein leichte depressive Störung anzu nehmen sei, nachdem sich die mittelgradige depressive Symptomatik, die 2014 und 2016 jeweils kurzzeitig in zeitlich begrenzten depressiven Krisen bestanden habe, wieder zurückgebildet habe. Hier sei der Beurteilung im Vorgutachten der A.___ im Wesentli chen zuzustimmen (S. 30 unten).
Dr. Z.___ führte aus, dass die Prognose anhand der geschilderten Situation ohne relevante psychische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich günstig einzuschätzen sei. Probleme mit der Motivation, dysfunktionale subjek tive Krankheitsüberzeugungen und langjährige Auseinandersetzungen mit Versi che rungen und Gerichten verschlechterten die Prognose von beruflichen Mass nahmen in der Regel. Es erscheine aus medizinischer Sicht zumutbar, dass die Explorandin die Ressourcen, die ihr in der Freizeit zur Verfügung stünden, auch im beruflichen Kontext und/oder bei einer beruflichen Wiedereingliederung ein setze (S. 22 unten). 5.
5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
vom 14.
April
20 20 (vorstehend E.
4) entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.7 ). So ist es für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und setzt sich auch mit ihrem Verhalten auseinander. Sodann erging es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten .
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
Überdies hat Dr. Z.___ unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vor ste hend E.
1.2-3) der Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. Ur k.
16 S.
23
ff. Ziff. 5) .
Auf das Gutachten kann demnach sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf deren funktionellen Auswirkungen abgestellt werden. 5.2
Dr. Z.___ konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen und ging davon aus, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 21.
April
2016 (Urk.
2/2/2) aus psychiatrischer Sicht sowohl in d er angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In nachvollziehbarer Weise legte er dar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 17.
Juli 2008 (Urk. 2/2/5/29 und Urk. 2/2/5/32) respektive seit dem Gutachten von Dr. C.___
vom
1. Februar 2007 (Urk. 2/2/5/18) kontinuierlich ver bessert habe, insbesondere auch mit dem Wegfallen von familiären Belastu ngen, welche je nach Ausprägungsgrad jeweils zu einer Verstärkung der depressiven
Symptomatik geführt hätten. Anlässlich der Begutachtung bei Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin sodann an, eine psychiatrische Behandlung seit etwa zwei Jahren für nicht mehr erforderlich zu halten.
Dr. Z.___ wies darauf hin , dass bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___
die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft worden seien und dass Dr. C.___ die Beschwerden unter einer adäquaten Therapie grundsätzlich für besserungsfähig bef unden habe, i nsbesondere bei Aufarbeitung der psychodyna mischen Faktoren ( Urk. 16 S. 30 oben , Urk. 2/2/5/18 /6 Ziff. 7 ).
Was die Diagnostik und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in den Vorberichten der behandelnden Ä rzte der Y.___ vom 7. April 2014 (Urk. 2/2/5/81) , vom 8. September 2014 (Urk. 2/2/5/85) sowie vom 22. März 2016 (Urk. 2/2/7/3) sowie in jene n des behandelnden Arztes Dr. med. B.___ v om 2. Oktober 2014 (Urk. 2/2/5/8 6/1-5) und vom 18. Februar 2016 (Urk. 2/2/5/118)
anbelangt, führte Dr. Z.___
aus , dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer per sönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten zu einem speziell dramatisierenden Erzählstil neige, welche r von einem Facharzt für Psychiatrie entsprechend zu würdigen gewesen wäre. In den Berichten sei mehrfach eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressive n Störung diagnostiziert worden, jedoch habe jeweils sehr kurzfristig in nert weniger Wochen eine deut liche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Dies sprec he eher dafür, dass eigentlich eine dramatisierend geschilderte mittelgradige depressive Symptomatik vorgelegen haben müsse . Infolgedessen habe die Be schwer deführer jeweils schon nach drei bis vier Wochen entlassen werden können. Dr. Z.___ hielt fest, dass b ei schweren depressiven Episoden mit häufiger Suizidgefahr in aller Regel mit einer stationären Behandlungsdauer von etwa sechs bis zwölf Wochen zu rechnen sei . Diese objektiven Daten würden demnach aus gutachterlicher Sicht eindeutig gegen eine schwere depressive Symptomatik und eher für eine mittelgradige Symptomatik sprechen ( Urk. 16 S. 29 Ziff. 7 Mitte ). Es sei daher anzunehmen, dass die nicht unwichtige persönlichkeitsstrukturelle Diagnostik in keinem dieser psychiatrischen Berichte vorgenommen worden sei. Eine Chronifizierung der (schweren) depressiven Symptomatik, die in den Be richten aus dem Jahr 2014 angegeben werde, könne anhand der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung von 2015 eine voll remittierte depressive Symp tomatik habe beobachtet werden können, ausgeschlossen werden und sei auch aus aktueller psychiatrisch-gutachterlicher Sicht nicht plausibel (S. 29 Ziff. 7 unten).
Dr. Z.___ legte weiter dar , dass sich die kurzzeitig verstärkte depressive Sympto matik, die sich in bestimmten krisenhaft zugespitzten Situationen, in der Regel in Zusammenhang mit familiären Problemen und Schwierigkeiten der Beschwer deführerin, entwickelt habe, jeweils schnell gebessert habe, wenn die Beschwerde führerin für wenige Wochen aus dem familiären Milieu hinausgenommen worden sei (Urk. 16 S. 30 oben) . In dieser Weise sei auch die im Austrittsbericht der Y.___ vom 22. März 2016
gestellte Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode im Rahmen der rezi divierenden depressiven Störung
einzuordnen. Zu sätzlich sei hier anzumerken, dass 2016 sogar eine tagesklinische Behandlung von n ur drei Wochen ausgereicht habe und eine vollstationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen sei (S. 30 Mitte).
Weiter sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer vertragsrechtlichen Vertrau ensstellung zur Beschwerdeführerin Aussagen zu deren Gunsten gemacht hätten. Auch hätten sie sich in ihrer Beurteilung überwiegend auf ihre subjektiven An gaben gestützt und auch auf zusätzliche somatische Diagnosen oder Ein schrän kungen abgestellt. Auch psychosoziale Belastungsfaktoren seien in die Be urtei lung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen worden, welche auszuklam mern gewesen wären ( Urk. 16 S. 31 oben).
Dr. Z.___
legte ferner dar, dass
bei der Beschwerdeführerin auch Probleme mit der Motivation
und von der Invalidenversicherung nicht zu vertretende psycho soziale Faktoren der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stünden (Urk.
16 S. 24 oben) .
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
8. Juni 2020 , wonach sie sich nicht arbeitsfähig fühle , da schon anstehende Termine bei ihr Panikattacken auslösten und sie Mühe habe, wenn sie einen
Termin bei ihrem Anwalt habe (Urk. 21 S. 1), zu verstehen. Dabei handelt es sich um die Wiedergabe ihres subjektiven Empfindens und vermag die von Dr. Z.___ getroffene Einschät zung nicht in Zweifel zu ziehen , zumal sich eine derartige Antriebslosigkeit offensichtlich nicht im Bereich der Gestaltung ihrer Freizeitaktivitäten niederschlägt. Bereits gegenüber Dr. Z.___ hatte sie geäussert, darunter zu leiden , nicht aus dem Haus gehen zu können und kraftlos zu sein (Urk. 16 S. 15 Ziff. 2) . Als
diskrepant hierzu erwiesen sich dann ihre Ausführungen zu ihrem Tagesablauf, welchen sie als aktiv mit verschiedenen sozialen Kontakten und ohne einschneidende psychische Beeinträchtigungen beschrieb (Urk. 16 S. 16 unten f. , S. 26 Ziff. 5.1.3.2 , S. 27 Ziff. 5.2.1 ).
Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Inanspruchnahme von Therapien in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2020 mit dem inzwischen verlorengegangene n Vertrauen in
Ärzte begründet (Urk. 21 S.
1), ändert dies nichts daran, dass sie sich auch ohne eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlu ng gut hat stabi lisieren können .
Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der anlässlich der psy chia trischen Untersuchung an der A.___ am 10. September 2015 festgestellten voll ständigen Remission der psychischen Erkrankung (Urk. 2/2/5/106 S. 14 Ziff. 6) um eine gefestigte Verbesserung des Gesundheitszustandes gehandelt hat und die im Februar 2016 zur Hospitalisation in der Y.___ führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 2/2/7/3) lediglich vorübergehender Natur war. 5.3
Aus somatischer respektive neurologischer
Sicht blieb das Gutachten der A.___ vom
26. November 2015 (Urk. 2/2/5/106) unbestritten und erweis t sich als beweiskräftig, weshalb im hier relevanten Zeit raum der Verfügung vom
21. April 2016 (Urk. 2/2/2)
nach wie vor aufgrund der Migränebeschwerden von einer Arbeitsunfäh igkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 20
% auszugehen ist (Urk.
2/2/5/106 S. 15 f. Ziff. 7.1.3, Ziff. 7.2 ) . 5.4
Im Ergebnis ist demnach gestützt auf das psychiatrische G erichtsg utachten von Dr. Z.___ vom April 2020
(vorstehend E. 4) sowie gestützt
auf die somatischen Erkenntnisse der A.___ -Gutachter vom
26. November 2015 (Urk. 2/2/5/106 )
der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfü gung vom 17. Juli 2008 (Urk. 2/2/5/29 und Urk. 2/2/5/32) in massgeblicher Weise verbessert hat und d ie Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Verfügung vom 21.
April 2016 (Urk. 2/2/2) in ihren angestammten Tätigkeiten so wie in allen angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig ist. Ein rentenanspruchsbe grün den der Invaliditätsgrad (vorstehend E. 1.5) ist damit zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2/2/2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.
6.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Gericht die Kosten für das eingeholte Gutachten in der Höhe von Fr. 6'000.-- (Urk. 15) zu erstatten (vgl. BGE 143 V 269). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des eingeholten Gutachtens in der Höhe von Fr. 6’000 .-- zu erstatt en. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 1.7 ). So ist es für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und setzt sich auch mit ihrem Verhalten auseinander. Sodann erging es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten .
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
Überdies hat Dr. Z.___ unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vor ste hend E.
1.2-3) der Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. Ur k.
16 S.
23
ff. Ziff. 5) .
Auf das Gutachten kann demnach sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf deren funktionellen Auswirkungen abgestellt werden. 5.2
Dr. Z.___ konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen und ging davon aus, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 21.
April
2016 (Urk.
2/2/2) aus psychiatrischer Sicht sowohl in d er angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In nachvollziehbarer Weise legte er dar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 17.
Juli 2008 (Urk. 2/2/5/29 und Urk. 2/2/5/32) respektive seit dem Gutachten von Dr. C.___
vom
1. Februar 2007 (Urk. 2/2/5/18) kontinuierlich ver bessert habe, insbesondere auch mit dem Wegfallen von familiären Belastu ngen, welche je nach Ausprägungsgrad jeweils zu einer Verstärkung der depressiven
Symptomatik geführt hätten. Anlässlich der Begutachtung bei Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin sodann an, eine psychiatrische Behandlung seit etwa zwei Jahren für nicht mehr erforderlich zu halten.
Dr. Z.___ wies darauf hin , dass bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___
die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft worden seien und dass Dr. C.___ die Beschwerden unter einer adäquaten Therapie grundsätzlich für besserungsfähig bef unden habe, i nsbesondere bei Aufarbeitung der psychodyna mischen Faktoren ( Urk. 16 S. 30 oben , Urk. 2/2/5/18 /6 Ziff. 7 ).
Was die Diagnostik und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in den Vorberichten der behandelnden Ä rzte der Y.___ vom 7. April 2014 (Urk. 2/2/5/81) , vom 8. September 2014 (Urk. 2/2/5/85) sowie vom 22. März 2016 (Urk. 2/2/7/3) sowie in jene n des behandelnden Arztes Dr. med. B.___ v om 2. Oktober 2014 (Urk. 2/2/5/8 6/1-5) und vom 18. Februar 2016 (Urk. 2/2/5/118)
anbelangt, führte Dr. Z.___
aus , dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer per sönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten zu einem speziell dramatisierenden Erzählstil neige, welche r von einem Facharzt für Psychiatrie entsprechend zu würdigen gewesen wäre. In den Berichten sei mehrfach eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressive n Störung diagnostiziert worden, jedoch habe jeweils sehr kurzfristig in nert weniger Wochen eine deut liche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Dies sprec he eher dafür, dass eigentlich eine dramatisierend geschilderte mittelgradige depressive Symptomatik vorgelegen haben müsse . Infolgedessen habe die Be schwer deführer jeweils schon nach drei bis vier Wochen entlassen werden können. Dr. Z.___ hielt fest, dass b ei schweren depressiven Episoden mit häufiger Suizidgefahr in aller Regel mit einer stationären Behandlungsdauer von etwa sechs bis zwölf Wochen zu rechnen sei . Diese objektiven Daten würden demnach aus gutachterlicher Sicht eindeutig gegen eine schwere depressive Symptomatik und eher für eine mittelgradige Symptomatik sprechen ( Urk. 16 S. 29 Ziff. 7 Mitte ). Es sei daher anzunehmen, dass die nicht unwichtige persönlichkeitsstrukturelle Diagnostik in keinem dieser psychiatrischen Berichte vorgenommen worden sei. Eine Chronifizierung der (schweren) depressiven Symptomatik, die in den Be richten aus dem Jahr 2014 angegeben werde, könne anhand der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung von 2015 eine voll remittierte depressive Symp tomatik habe beobachtet werden können, ausgeschlossen werden und sei auch aus aktueller psychiatrisch-gutachterlicher Sicht nicht plausibel (S. 29 Ziff. 7 unten).
Dr. Z.___ legte weiter dar , dass sich die kurzzeitig verstärkte depressive Sympto matik, die sich in bestimmten krisenhaft zugespitzten Situationen, in der Regel in Zusammenhang mit familiären Problemen und Schwierigkeiten der Beschwer deführerin, entwickelt habe, jeweils schnell gebessert habe, wenn die Beschwerde führerin für wenige Wochen aus dem familiären Milieu hinausgenommen worden sei (Urk. 16 S. 30 oben) . In dieser Weise sei auch die im Austrittsbericht der Y.___ vom 22. März 2016
gestellte Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode im Rahmen der rezi divierenden depressiven Störung
einzuordnen. Zu sätzlich sei hier anzumerken, dass 2016 sogar eine tagesklinische Behandlung von n ur drei Wochen ausgereicht habe und eine vollstationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen sei (S. 30 Mitte).
Weiter sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer vertragsrechtlichen Vertrau ensstellung zur Beschwerdeführerin Aussagen zu deren Gunsten gemacht hätten. Auch hätten sie sich in ihrer Beurteilung überwiegend auf ihre subjektiven An gaben gestützt und auch auf zusätzliche somatische Diagnosen oder Ein schrän kungen abgestellt. Auch psychosoziale Belastungsfaktoren seien in die Be urtei lung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen worden, welche auszuklam mern gewesen wären ( Urk. 16 S. 31 oben).
Dr. Z.___
legte ferner dar, dass
bei der Beschwerdeführerin auch Probleme mit der Motivation
und von der Invalidenversicherung nicht zu vertretende psycho soziale Faktoren der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stünden (Urk.
16 S. 24 oben) .
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
E. 2 Mit Beschluss vom 22 . Mai 2019 (Urk. 4 ) ordnete das hiesige Gericht das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens an, formulierte die entsprechenden Fragen und stellte als Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in Aussicht. Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (Urk. 7) lehnte das Gericht den Antrag der IV-Stelle vom 14. Juni 2019 (Urk. 6) um Aufnahme der von ihr formulierten Ergänzungsfrage in den dem Gutachter zu unterbreitenden Fragekatalog ab. Nachdem dagegen kein Rechtsmittel erhoben worden war und die Partei en innert Frist keine Ablehnungsgründe gegen den Gutachter geltend gemacht hatten, wurde mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2019 (Urk. 9) Dr. Z.___ der Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin ert eilt .
Dr. Z.___ erstatte sein psychiatrisches Gutachten am 14 . April
20 20 (Urk. 16). Am 27 . M ai 20 20 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Die Beschwerdeführerin nahm am 8. Juni 2020 zum Gutachten von Dr.
Z.___ vom 14.
April
2020 Stellung (Urk. 21 ) . Mit Gerichtsverfügung vom 16 . Juni 2020 wurden die Eingaben der Parteien (Urk. 20 , Urk. 21 ) der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht (Urk. 22 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Gericht die Kosten für das eingeholte Gutachten in der Höhe von Fr. 6'000.-- (Urk. 15) zu erstatten (vgl. BGE 143 V 269). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.
Auf d ie Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 3.
Das Bundesgericht
hielt in seinem Rückweisung surteil an das hiesige Gericht zur Einholung eines G erichtsg u tachtens vom 22 . März 2019
fest , dass das hiesige Gericht bei seinem Entscheid das Gutachten der A.___ vom 26. November 2015, wonach bei der Beschwerde führerin keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit be stehe, als umfassend und überzeugend befunden habe und gestützt darauf davon ausgegangen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Renten zus prache im Juli 2008 verbessert habe und sie wegen ihrer Migränebeschwerden noch zu 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 E. 3.1) . Bemängelt wurde, dass das
hiesige Gericht den Bericht der Y.___ vom 22. März 2016 - welcher erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sei - weder der IV-Stelle noch den Gutachtern der A.___ zur Stellungnahe vorgelegt, und es auch kein Gerichtsgutachten eingeholt habe . Stattdessen seien Zweifel an der von den Ä rzten der Y.___ und dem behandelnden Psychiater med. pract .
B.___
ge stellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer e Episode , gemäss ICD-10 F33.2 geäussert worden .
Die Würdigung des Berichtes der Y.___ vom 22. März 2016 durch das hiesige Gericht, wonach die erhobenen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichen de Erklärung fänden und daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege, sei ohne hinreichendes Fachwissen erfolgt , und es fehle für diese Fest stel lung an einer hinreichenden medizinischen Grundlage. So sei weiterhin unge klär t, ob es sich bei der von der A.___ anlässlich ihrer gutachterlichen Untersuchung am 10.
September
2015 diagnostizierten vollständigen Remission der psychischen Erkrankung um eine gefestigte Verbesserung des Gesundheitszustandes gehandelt habe, oder ob es im Zeitpunkt der Hospitalisation in der Y.___ im Februar 2016 zu einer erneuten Verschlechterung gekommen sei und das psychische Beschwerde bild dami t als labil zu beurteilen sei. Hinzu komme, dass weder die A.___ -G ut achter noch die Vor instanz sich im Lichte von BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be schwe rdeführerin geäussert hätten ( Urk. 1 E. 4.1 und E. 4.2.1) . 4.
Dr. Z.___
konnte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14.
April
2020 (Urk.
16)
keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, besserungsfähig bei adäquater psychiatrischer Behandlung (ICD-10 F33.0), einen Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypno tika, schädlic her Gebrauch (ICD-10 F13 .1 ) , Differenzialdiagnose: Abhängigkeits syndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), sowie akzentuierte Per sön lichkeitszüge mit histrionisch-infantilen Anteilen (S. 23 oben).
Dr. Z.___ führte aus , dass die Beschwerdeführerin i m Verfügungszeitpunkt im April 2016 (Urk. 2/2/2) in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin und Mitarbeiterin in der Reinigung aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 28 Ziff. 6 lit . a) . Auch in adaptierten Tätigkeiten sei aus psy chiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Adaptierte Tätigkeiten seien medizintheoretisch die angestammte Tätigkeit und sämtliche Hilfstätigkeiten des freien Arbeitsmarktes, die 45-jährige Frauen unter Beachtung der somatischen Einschränkungen, die im Gutachten der A.___ beschrieben wo rden seien, zugemutet werden könnten. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei möglich , und eine solche im geschützten Rahmen nicht erforderlich. Hierdurch wäre eine weiter e Verstärkung der dysfunktionalen Regressionstendenzen zu be fürchten. Diesen sollte empathisch und konsequent entgegengewi rkt werden (S. 28 Ziff. 6 lit
b).
Dr. Z.___ führte aus, dass es seit der ersten Begutachtung durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2007 zu einer schrittweisen Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen sei. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung sei es im Rahmen von beson deren Anforderungen im Verlauf des Lebens zu erneuten, also rezidivierenden oder schwankenden Veränderungen oder Verstärkungen der depressiven Sympto matik gekommen. Diese Verschlechterung habe jeweils nur kurzfristig für wenige Wochen, definitionsgemäss während der (teil-)-stationären Behandlungen und ein bis zwei Wochen vorher und nachher bestanden. Zu einer anhaltenden Ver schlechterung der depressiven Einschränkungen sei es seit 2007 nicht mehr gekommen . Jedoch habe sich schrittweise eine Verbesserung im Vergleich zu der im ersten psychiatrischen Gutachten von 2007 beschriebenen psychischen Ein schränkungen entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe dies letztendlich auch selbst bestätigt, indem sie ausgeführt habe, dass sie subjektiv eine psychiatrische Behandlung schon seit etwa zwei Jahren für nicht erforderlich halte (S. 31 Ziff. 8 ).
Dr. Z.___ führte aus, dass ein tatsächlicher Leidensdruck bei der aktuellen Explo ration nicht habe festgestellt werden könne n , obwohl in Diskrepanz hierzu ver schiedene Symptome aus subjektiver Sicht angegeben worden seien. Auch bei der Hausärztin fänden nur alle sechs Monate kurze Gespräche statt. Die Lebens si tuation der Explorandin habe sich zudem stabilisiert, seit dem sie eine Witwen rente erhalte und finanziell besser abgesichert sei. Zudem seien die Kinder nun erwachsen und könnten selber für ihren Lebensunterhalt sorgen. Durch eine erneute adäquate psychiatrische Behandlung könnte die leichte depressive Symp to matik bei Interesse der Explorandin weiter gebessert werden (S. 32 oben).
Dr. Z.___ führte aus, dass aktuell allenfalls ein leichte depressive Störung anzu nehmen sei, nachdem sich die mittelgradige depressive Symptomatik, die 2014 und 2016 jeweils kurzzeitig in zeitlich begrenzten depressiven Krisen bestanden habe, wieder zurückgebildet habe. Hier sei der Beurteilung im Vorgutachten der A.___ im Wesentli chen zuzustimmen (S. 30 unten).
Dr. Z.___ führte aus, dass die Prognose anhand der geschilderten Situation ohne relevante psychische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich günstig einzuschätzen sei. Probleme mit der Motivation, dysfunktionale subjek tive Krankheitsüberzeugungen und langjährige Auseinandersetzungen mit Versi che rungen und Gerichten verschlechterten die Prognose von beruflichen Mass nahmen in der Regel. Es erscheine aus medizinischer Sicht zumutbar, dass die Explorandin die Ressourcen, die ihr in der Freizeit zur Verfügung stünden, auch im beruflichen Kontext und/oder bei einer beruflichen Wiedereingliederung ein setze (S. 22 unten). 5.
5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
vom 14.
April
20 20 (vorstehend E.
4) entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des eingeholten Gutachtens in der Höhe von Fr. 6’000 .-- zu erstatt en. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00311
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
25. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Urteil vom
27. Juni 2017 im Verfahren Nr. IV.2016.00590
(Urk. 2/ 2/ 10 Dis positiv Ziff. 1) bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2/2/2) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte Einstellung der seit Verfügung vom 17.
Juli 2008 ab 10. Mai 2005 an X.___ , geboren 1975, ausgerichtete n
Viertels rente (Urk. 2/2/5/29 und Urk. 2/2/5/32) .
Mit Urteil vom
13. April 2018
(Urk. 2/1) hiess das Bundesgericht die von der Be schwerdeführerin
dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es den kan tonalen Entschei d aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung, insbesondere unter Mitberücksichtigun g eines Austrittsberichtes der p sychiatrischen K linik Y.___ vom 22. März 2016 (Urk. 2/2/7/3) an die Vorinstanz zu r ückwies. Mit Urteil vom 21. Juni 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00443 (Urk. 2/3)
wies das hiesige Gericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom
21. April 2016 (Urk. 2/2/2) erneut ab. 1. 2
Mit Urteil vom 22 . März 2019
hiess das Bundesgericht
die Beschwerde der Be schwerdeführerin gegen d as Urteil des hiesigen Gerichts vom 21 . Juni
2018
(Urk.
2/3) teilweise gut und wies die Sache an dieses zurück, da mit es im Sinne von Erwägung 4.2.3
zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung im Juli 2008 wesentlich ver bessert habe und das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Störung nunmehr verneint werden könne, ein Gerichtsgutachten einhole und ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 Rechnung tragendes strukturiertes Beweisverfahren durchführe (Urk. 1 Dispositiv-Ziff. 1). 2.
Mit Beschluss vom 22 . Mai 2019 (Urk. 4 ) ordnete das hiesige Gericht das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens an, formulierte die entsprechenden Fragen und stellte als Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in Aussicht. Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (Urk. 7) lehnte das Gericht den Antrag der IV-Stelle vom 14. Juni 2019 (Urk. 6) um Aufnahme der von ihr formulierten Ergänzungsfrage in den dem Gutachter zu unterbreitenden Fragekatalog ab. Nachdem dagegen kein Rechtsmittel erhoben worden war und die Partei en innert Frist keine Ablehnungsgründe gegen den Gutachter geltend gemacht hatten, wurde mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2019 (Urk. 9) Dr. Z.___ der Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin ert eilt .
Dr. Z.___ erstatte sein psychiatrisches Gutachten am 14 . April
20 20 (Urk. 16). Am 27 . M ai 20 20 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Die Beschwerdeführerin nahm am 8. Juni 2020 zum Gutachten von Dr.
Z.___ vom 14.
April
2020 Stellung (Urk. 21 ) . Mit Gerichtsverfügung vom 16 . Juni 2020 wurden die Eingaben der Parteien (Urk. 20 , Urk. 21 ) der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht (Urk. 22 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.
Auf d ie Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 3.
Das Bundesgericht
hielt in seinem Rückweisung surteil an das hiesige Gericht zur Einholung eines G erichtsg u tachtens vom 22 . März 2019
fest , dass das hiesige Gericht bei seinem Entscheid das Gutachten der A.___ vom 26. November 2015, wonach bei der Beschwerde führerin keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit be stehe, als umfassend und überzeugend befunden habe und gestützt darauf davon ausgegangen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Renten zus prache im Juli 2008 verbessert habe und sie wegen ihrer Migränebeschwerden noch zu 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 E. 3.1) . Bemängelt wurde, dass das
hiesige Gericht den Bericht der Y.___ vom 22. März 2016 - welcher erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sei - weder der IV-Stelle noch den Gutachtern der A.___ zur Stellungnahe vorgelegt, und es auch kein Gerichtsgutachten eingeholt habe . Stattdessen seien Zweifel an der von den Ä rzten der Y.___ und dem behandelnden Psychiater med. pract .
B.___
ge stellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer e Episode , gemäss ICD-10 F33.2 geäussert worden .
Die Würdigung des Berichtes der Y.___ vom 22. März 2016 durch das hiesige Gericht, wonach die erhobenen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichen de Erklärung fänden und daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege, sei ohne hinreichendes Fachwissen erfolgt , und es fehle für diese Fest stel lung an einer hinreichenden medizinischen Grundlage. So sei weiterhin unge klär t, ob es sich bei der von der A.___ anlässlich ihrer gutachterlichen Untersuchung am 10.
September
2015 diagnostizierten vollständigen Remission der psychischen Erkrankung um eine gefestigte Verbesserung des Gesundheitszustandes gehandelt habe, oder ob es im Zeitpunkt der Hospitalisation in der Y.___ im Februar 2016 zu einer erneuten Verschlechterung gekommen sei und das psychische Beschwerde bild dami t als labil zu beurteilen sei. Hinzu komme, dass weder die A.___ -G ut achter noch die Vor instanz sich im Lichte von BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be schwe rdeführerin geäussert hätten ( Urk. 1 E. 4.1 und E. 4.2.1) . 4.
Dr. Z.___
konnte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14.
April
2020 (Urk.
16)
keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, besserungsfähig bei adäquater psychiatrischer Behandlung (ICD-10 F33.0), einen Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypno tika, schädlic her Gebrauch (ICD-10 F13 .1 ) , Differenzialdiagnose: Abhängigkeits syndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), sowie akzentuierte Per sön lichkeitszüge mit histrionisch-infantilen Anteilen (S. 23 oben).
Dr. Z.___ führte aus , dass die Beschwerdeführerin i m Verfügungszeitpunkt im April 2016 (Urk. 2/2/2) in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin und Mitarbeiterin in der Reinigung aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 28 Ziff. 6 lit . a) . Auch in adaptierten Tätigkeiten sei aus psy chiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Adaptierte Tätigkeiten seien medizintheoretisch die angestammte Tätigkeit und sämtliche Hilfstätigkeiten des freien Arbeitsmarktes, die 45-jährige Frauen unter Beachtung der somatischen Einschränkungen, die im Gutachten der A.___ beschrieben wo rden seien, zugemutet werden könnten. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei möglich , und eine solche im geschützten Rahmen nicht erforderlich. Hierdurch wäre eine weiter e Verstärkung der dysfunktionalen Regressionstendenzen zu be fürchten. Diesen sollte empathisch und konsequent entgegengewi rkt werden (S. 28 Ziff. 6 lit
b).
Dr. Z.___ führte aus, dass es seit der ersten Begutachtung durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2007 zu einer schrittweisen Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen sei. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung sei es im Rahmen von beson deren Anforderungen im Verlauf des Lebens zu erneuten, also rezidivierenden oder schwankenden Veränderungen oder Verstärkungen der depressiven Sympto matik gekommen. Diese Verschlechterung habe jeweils nur kurzfristig für wenige Wochen, definitionsgemäss während der (teil-)-stationären Behandlungen und ein bis zwei Wochen vorher und nachher bestanden. Zu einer anhaltenden Ver schlechterung der depressiven Einschränkungen sei es seit 2007 nicht mehr gekommen . Jedoch habe sich schrittweise eine Verbesserung im Vergleich zu der im ersten psychiatrischen Gutachten von 2007 beschriebenen psychischen Ein schränkungen entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe dies letztendlich auch selbst bestätigt, indem sie ausgeführt habe, dass sie subjektiv eine psychiatrische Behandlung schon seit etwa zwei Jahren für nicht erforderlich halte (S. 31 Ziff. 8 ).
Dr. Z.___ führte aus, dass ein tatsächlicher Leidensdruck bei der aktuellen Explo ration nicht habe festgestellt werden könne n , obwohl in Diskrepanz hierzu ver schiedene Symptome aus subjektiver Sicht angegeben worden seien. Auch bei der Hausärztin fänden nur alle sechs Monate kurze Gespräche statt. Die Lebens si tuation der Explorandin habe sich zudem stabilisiert, seit dem sie eine Witwen rente erhalte und finanziell besser abgesichert sei. Zudem seien die Kinder nun erwachsen und könnten selber für ihren Lebensunterhalt sorgen. Durch eine erneute adäquate psychiatrische Behandlung könnte die leichte depressive Symp to matik bei Interesse der Explorandin weiter gebessert werden (S. 32 oben).
Dr. Z.___ führte aus, dass aktuell allenfalls ein leichte depressive Störung anzu nehmen sei, nachdem sich die mittelgradige depressive Symptomatik, die 2014 und 2016 jeweils kurzzeitig in zeitlich begrenzten depressiven Krisen bestanden habe, wieder zurückgebildet habe. Hier sei der Beurteilung im Vorgutachten der A.___ im Wesentli chen zuzustimmen (S. 30 unten).
Dr. Z.___ führte aus, dass die Prognose anhand der geschilderten Situation ohne relevante psychische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich günstig einzuschätzen sei. Probleme mit der Motivation, dysfunktionale subjek tive Krankheitsüberzeugungen und langjährige Auseinandersetzungen mit Versi che rungen und Gerichten verschlechterten die Prognose von beruflichen Mass nahmen in der Regel. Es erscheine aus medizinischer Sicht zumutbar, dass die Explorandin die Ressourcen, die ihr in der Freizeit zur Verfügung stünden, auch im beruflichen Kontext und/oder bei einer beruflichen Wiedereingliederung ein setze (S. 22 unten). 5.
5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
vom 14.
April
20 20 (vorstehend E.
4) entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.7 ). So ist es für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und setzt sich auch mit ihrem Verhalten auseinander. Sodann erging es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten .
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
Überdies hat Dr. Z.___ unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vor ste hend E.
1.2-3) der Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. Ur k.
16 S.
23
ff. Ziff. 5) .
Auf das Gutachten kann demnach sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf deren funktionellen Auswirkungen abgestellt werden. 5.2
Dr. Z.___ konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen und ging davon aus, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 21.
April
2016 (Urk.
2/2/2) aus psychiatrischer Sicht sowohl in d er angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In nachvollziehbarer Weise legte er dar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 17.
Juli 2008 (Urk. 2/2/5/29 und Urk. 2/2/5/32) respektive seit dem Gutachten von Dr. C.___
vom
1. Februar 2007 (Urk. 2/2/5/18) kontinuierlich ver bessert habe, insbesondere auch mit dem Wegfallen von familiären Belastu ngen, welche je nach Ausprägungsgrad jeweils zu einer Verstärkung der depressiven
Symptomatik geführt hätten. Anlässlich der Begutachtung bei Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin sodann an, eine psychiatrische Behandlung seit etwa zwei Jahren für nicht mehr erforderlich zu halten.
Dr. Z.___ wies darauf hin , dass bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___
die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft worden seien und dass Dr. C.___ die Beschwerden unter einer adäquaten Therapie grundsätzlich für besserungsfähig bef unden habe, i nsbesondere bei Aufarbeitung der psychodyna mischen Faktoren ( Urk. 16 S. 30 oben , Urk. 2/2/5/18 /6 Ziff. 7 ).
Was die Diagnostik und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in den Vorberichten der behandelnden Ä rzte der Y.___ vom 7. April 2014 (Urk. 2/2/5/81) , vom 8. September 2014 (Urk. 2/2/5/85) sowie vom 22. März 2016 (Urk. 2/2/7/3) sowie in jene n des behandelnden Arztes Dr. med. B.___ v om 2. Oktober 2014 (Urk. 2/2/5/8 6/1-5) und vom 18. Februar 2016 (Urk. 2/2/5/118)
anbelangt, führte Dr. Z.___
aus , dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer per sönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten zu einem speziell dramatisierenden Erzählstil neige, welche r von einem Facharzt für Psychiatrie entsprechend zu würdigen gewesen wäre. In den Berichten sei mehrfach eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressive n Störung diagnostiziert worden, jedoch habe jeweils sehr kurzfristig in nert weniger Wochen eine deut liche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Dies sprec he eher dafür, dass eigentlich eine dramatisierend geschilderte mittelgradige depressive Symptomatik vorgelegen haben müsse . Infolgedessen habe die Be schwer deführer jeweils schon nach drei bis vier Wochen entlassen werden können. Dr. Z.___ hielt fest, dass b ei schweren depressiven Episoden mit häufiger Suizidgefahr in aller Regel mit einer stationären Behandlungsdauer von etwa sechs bis zwölf Wochen zu rechnen sei . Diese objektiven Daten würden demnach aus gutachterlicher Sicht eindeutig gegen eine schwere depressive Symptomatik und eher für eine mittelgradige Symptomatik sprechen ( Urk. 16 S. 29 Ziff. 7 Mitte ). Es sei daher anzunehmen, dass die nicht unwichtige persönlichkeitsstrukturelle Diagnostik in keinem dieser psychiatrischen Berichte vorgenommen worden sei. Eine Chronifizierung der (schweren) depressiven Symptomatik, die in den Be richten aus dem Jahr 2014 angegeben werde, könne anhand der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung von 2015 eine voll remittierte depressive Symp tomatik habe beobachtet werden können, ausgeschlossen werden und sei auch aus aktueller psychiatrisch-gutachterlicher Sicht nicht plausibel (S. 29 Ziff. 7 unten).
Dr. Z.___ legte weiter dar , dass sich die kurzzeitig verstärkte depressive Sympto matik, die sich in bestimmten krisenhaft zugespitzten Situationen, in der Regel in Zusammenhang mit familiären Problemen und Schwierigkeiten der Beschwer deführerin, entwickelt habe, jeweils schnell gebessert habe, wenn die Beschwerde führerin für wenige Wochen aus dem familiären Milieu hinausgenommen worden sei (Urk. 16 S. 30 oben) . In dieser Weise sei auch die im Austrittsbericht der Y.___ vom 22. März 2016
gestellte Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode im Rahmen der rezi divierenden depressiven Störung
einzuordnen. Zu sätzlich sei hier anzumerken, dass 2016 sogar eine tagesklinische Behandlung von n ur drei Wochen ausgereicht habe und eine vollstationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen sei (S. 30 Mitte).
Weiter sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer vertragsrechtlichen Vertrau ensstellung zur Beschwerdeführerin Aussagen zu deren Gunsten gemacht hätten. Auch hätten sie sich in ihrer Beurteilung überwiegend auf ihre subjektiven An gaben gestützt und auch auf zusätzliche somatische Diagnosen oder Ein schrän kungen abgestellt. Auch psychosoziale Belastungsfaktoren seien in die Be urtei lung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen worden, welche auszuklam mern gewesen wären ( Urk. 16 S. 31 oben).
Dr. Z.___
legte ferner dar, dass
bei der Beschwerdeführerin auch Probleme mit der Motivation
und von der Invalidenversicherung nicht zu vertretende psycho soziale Faktoren der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stünden (Urk.
16 S. 24 oben) .
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
8. Juni 2020 , wonach sie sich nicht arbeitsfähig fühle , da schon anstehende Termine bei ihr Panikattacken auslösten und sie Mühe habe, wenn sie einen
Termin bei ihrem Anwalt habe (Urk. 21 S. 1), zu verstehen. Dabei handelt es sich um die Wiedergabe ihres subjektiven Empfindens und vermag die von Dr. Z.___ getroffene Einschät zung nicht in Zweifel zu ziehen , zumal sich eine derartige Antriebslosigkeit offensichtlich nicht im Bereich der Gestaltung ihrer Freizeitaktivitäten niederschlägt. Bereits gegenüber Dr. Z.___ hatte sie geäussert, darunter zu leiden , nicht aus dem Haus gehen zu können und kraftlos zu sein (Urk. 16 S. 15 Ziff. 2) . Als
diskrepant hierzu erwiesen sich dann ihre Ausführungen zu ihrem Tagesablauf, welchen sie als aktiv mit verschiedenen sozialen Kontakten und ohne einschneidende psychische Beeinträchtigungen beschrieb (Urk. 16 S. 16 unten f. , S. 26 Ziff. 5.1.3.2 , S. 27 Ziff. 5.2.1 ).
Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Inanspruchnahme von Therapien in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2020 mit dem inzwischen verlorengegangene n Vertrauen in
Ärzte begründet (Urk. 21 S.
1), ändert dies nichts daran, dass sie sich auch ohne eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlu ng gut hat stabi lisieren können .
Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der anlässlich der psy chia trischen Untersuchung an der A.___ am 10. September 2015 festgestellten voll ständigen Remission der psychischen Erkrankung (Urk. 2/2/5/106 S. 14 Ziff. 6) um eine gefestigte Verbesserung des Gesundheitszustandes gehandelt hat und die im Februar 2016 zur Hospitalisation in der Y.___ führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 2/2/7/3) lediglich vorübergehender Natur war. 5.3
Aus somatischer respektive neurologischer
Sicht blieb das Gutachten der A.___ vom
26. November 2015 (Urk. 2/2/5/106) unbestritten und erweis t sich als beweiskräftig, weshalb im hier relevanten Zeit raum der Verfügung vom
21. April 2016 (Urk. 2/2/2)
nach wie vor aufgrund der Migränebeschwerden von einer Arbeitsunfäh igkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 20
% auszugehen ist (Urk.
2/2/5/106 S. 15 f. Ziff. 7.1.3, Ziff. 7.2 ) . 5.4
Im Ergebnis ist demnach gestützt auf das psychiatrische G erichtsg utachten von Dr. Z.___ vom April 2020
(vorstehend E. 4) sowie gestützt
auf die somatischen Erkenntnisse der A.___ -Gutachter vom
26. November 2015 (Urk. 2/2/5/106 )
der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfü gung vom 17. Juli 2008 (Urk. 2/2/5/29 und Urk. 2/2/5/32) in massgeblicher Weise verbessert hat und d ie Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Verfügung vom 21.
April 2016 (Urk. 2/2/2) in ihren angestammten Tätigkeiten so wie in allen angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig ist. Ein rentenanspruchsbe grün den der Invaliditätsgrad (vorstehend E. 1.5) ist damit zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2/2/2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.
6.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Gericht die Kosten für das eingeholte Gutachten in der Höhe von Fr. 6'000.-- (Urk. 15) zu erstatten (vgl. BGE 143 V 269). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des eingeholten Gutachtens in der Höhe von Fr. 6’000 .-- zu erstatt en. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan