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IV.2016.00590

Auf Gutachten kann abgestellt werden. Verbesserter psychischer Gesundheitszustand. Abweisung. (BGE 8C_612/2017)

Zürich SozVersG · 2017-06-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975 , Mutter von drei Kindern (geboren 1993, 1999 und 2000), Hausfrau und im Jahr 2003 auf Abruf bei der O.___ Reinigung tätig ( vgl. Urk. 5/ 14 Ziff. 6, Urk. 5/14/6 ) meldete sich am 9. Mai 2006 unter Hinweis auf eine seit der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2000 bestehende Depression, eine chronische Sinusitis mit Kopfschmerzen und ein vegetatives Schmerzsyn drom bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3 Ziff. 7.2-3 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 1 7. Juli 2008 bei einem Invalidität sgrad von 40 % eine Viertels r ente ab 1 0. Mai 2005 zu (Urk. 5/29 und Urk. 5/32 ).

Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2014 wies die

IV-Stelle ein Gesuch um

eine Er höh ung der Invalidenrente ab

( Urk. 5/66 ). 1.2

Am 3 0. Mai 2014 stellte die Versicherte sinngemäss erneut ein Gesuch um Erhöh ung der Invalidenrente ( Urk. 5/82). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem bei der Y.___ , ein poly diszip linäres Gutachten ein, das am 2 6. November 2015 erstattet wurde (Urk. 5/106-107 ). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfa hren ( Urk. 5/110; Urk. 5/111 , Urk. 5/114, Urk. 5/119 )

stellte di e IV-Stelle di e bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 2 1. April 2016

ein (Urk. 5/ 122 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte er hob am 2 3. Mai 2016 Besch werde gegen die Verfügung vom 2 1. April 2016 ( Urk.

2) und beantragte, es sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei ihr eine Viertelsrente aus zurichten , und subeventuell sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzu holen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 8. Juli 2016 ( Urk.

6) reichte die Beschwerde führerin weitere medizinische Berichte ( Urk. 7/1-3) ein.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . W eiter wurde ihr Gesuch um Wie der herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 1. April 2016 ( Urk. 1 S. 2) abgewiesen und der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juli 2016 zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun des gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes ge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. Apri l 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass auf das Y.___ -Gutachten vom 2 6. November 2015 abgestellt werden könne und

d emnach im Februar 2014 eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei . Aufgrund von Migräne-Beschwerden resultiere eine generelle Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 % . Ohne Gesundheitsschaden w äre die Beschwerdeführerin in einem Pen sum von 75 % im Erwe rbsbereich als Reinigerin tätig , und es resultiere damit ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % . Weitere Erwägungen zur Ermittlung der Einschränkung im Haushalt stellten keinen rententangierenden Sachverhalt dar und seien somit obsolet. Eine in psychosozialen Belastungsfaktoren begründete Erwerbslosigkeit begründe

keinen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung (S. 2 f. ). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe die im Einwandverfahren eingereichten medizi ni schen Berichte mit keinem Wort gewürdigt und damit den Anspruch auf recht liches Gehör n ach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung ( BV ) verlet zt (S.

5 Ziff. 10-11). Das Y.___ - Gutachten erfülle die in der Praxis ent wickelten Anforderungen an den Bew eiswert eines Gutachtens nicht (S.

6 Ziff. 13) . Weiter habe die Beschwerdegegnerin die Aufteilung des Erwerbs- und Haushaltsbereiches einfach wieder übernommen ohne diese zu überprüfen (S. 6 Ziff. 15). Auch habe die Beschwerdegegnerin keine Stellung zum beantragten Leidensabzug von 15 % genommen (S. 7 Ziff. 16). Der Aufenthalt in der C.___ beweise nicht, das sie nicht erwerbsunfähig gewesen sei (S. 7 Ziff. 20-21). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.

Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom April 2016 ( Urk.

2) tatsächlich nicht vertieft auf sämtliche Argumente der Beschwerdefü hrerin in ihren Einwänden

vom 1 8. März 2016 ( Urk. 5/119) eingegangen worden ist. Ob damit eine Verletzung des recht lichen Gehörs gegeben ist, kann offen gelassen werden. Einerseits ging aus der angefochtenen Verfügung zumindest klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin keine n

wesentlichen Gesundheitsschaden für ausgewiesen sah und andererseits konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom Mai 2016 ( Urk.

1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle ihre Argumente vorbringen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist. 4 .

Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 5/29 und Urk. 5/32) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Status frage dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 7 % erwerblich und zu 93 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushalts abklärung vom 7. Januar 2008

resultierte aus diesem Bereich eine Teilinvalidität von gerundet 40 % (vgl. Urk. 5/19 Ziff. 8) , was zur Zusprache der Vierte ls rente führte . In medizinischer Hinsic ht stützte sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für P sychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Februar 2007 ( Urk. 5/18 , vgl. Urk. 5/20/3).

Dr. Z.___

schloss aus der diagnostizierten anhaltenden mit tel gradigen depressive n Episode auf eine generelle Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % ( Urk. 5/18 S. 5 f. Ziff. 5-6) .

Da die Bestätigung der Viertelsrente mit Verfügung vom 1 3. Februar

2014 ( Urk. 5/66) lediglich gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. Annette Thommen , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1 2. März 2013 ( Urk. 5/61/3) erfolgte, welcher keine psychiatrische n Fachberichte zu einer verlässlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorlagen, und deren Einschätzung sich dem entsprechend

als nicht nachvollziehbar erweist, bildet im vorliegenden Revisionsverfahren die ursprünglich e leistungszu sprech ende Verfügung vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 5/29 und Urk. 5/32) die Vergleichs basis für die Beurteilung, inwiefern sich der Gesundheitsz ustand der Beschwer deführerin seither im

Verlauf geändert hat. 5 . 5 .1

Im Rahmen des auf Begehren der Beschwerdeführerin vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 5/82) eingeleiteten Revisionsverfahrens gingen die folgenden Berichte ein:

Die Är zte der A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 ( Urk. 5/81) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - zervikobrachiales Syndrom

Die Ärzte der A.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 3 1. März 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei freiwillig auf Zu weisung bei depressiver Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten rezi divierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1 Mitte).

Die Ärzte der A.___

führten weiter aus, am 1 3. März 2014 sei aufgrund von angegebenen linksseitigen Oberbauchschmerzen ein internistisches Konsil durc h geführt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren wegen Depression und Angstzuständen in Behandlung, habe die Medikamente aber nur für wenige Tage eingenommen (S. 3 unten). Die Sonographie des Abdomens vom 1 3. März 2014 und die am 2 8. März 2014 im Spital B.___ durchgeführte Gastros kopie seien unauffällig gewesen (S. 4 Mitte).

In ihrer Beurteilung führte n die Ärzte der A.___ aus, bei der Patientin habe eine schwere depressive Symptomatik mit diffuser Schmerzsymptomatik bestanden. Sie habe Antriebs- und Kraftlosigkeit geäussert und häufige Schmerzen ange geben, die sie an alltäglichen Routinetätigkeiten hindern würden. Im stationären Rahmen habe sie viel Zeit im Bett verbracht und nur schwer motiviert werden können, an Ergo- u nd Physiotherapie teilzunehmen . Im Verlauf sei es ihr ge lungen, sich auf psychotherapeutische Gespräche einzulassen, und sie habe Wochenendurlaube mit ihren Kindern wahrnehmen können. Sie habe ange geben, sie wolle die Behandlung weiter verfolgen und einige Zeit bei ihrer Familie in der C.___ verbringen. Auf ihren Wunsch hin sei sie entlassen worden (S. 4 unten f.). 5.2

Die Ärzte der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. September 2014 ( Urk. 5/85) die gleiche n Diagnosen wie in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 (vgl. Ziff. 1.1 und vorstehend E. 5.1 ). Sie führten aus , vom 7. bis 3 1. März 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit sollte im Verlauf gegebenenfalls durch die ambulanten Be hand ler neu geprüft werden (S. 1). Beeinträchtigungen im Arbeitsprozess bestün den auf grund von Einschränkungen der Konzentrationsfähigk eit, der Auffassungs gabe und des reduzierten Belastungsniveau s mit daraus resultierender Über for derung und Unsicherheit . Des Weiteren seien auch die körperlichen Symptome in Form von Rücken-, Kopf- und Magenschmerzen als deutliche Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu sehen. Aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen und der Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit während des gesamten stationären Aufenthalts zu 100 % eingeschränkt gewesen. Nach Aus tritt der Patientin sei die Arbeitsfähigkeit immer noch zu 100 % reduziert gewe sen. Leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (zwei bis vier Stunden pro Woche) könnten im Verlauf erwogen werden. Die Ärzte führten aus, e ine Aus sage über das aktuelle und tatsächliche Belastungsprofil sei von ihrer Seite her nicht möglich ( Ziff. 1.7).

5.3

Dr. med. D.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 5/86) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit etwa 14 Jahren bestehende rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome ; ICD-10 F33.2 ( Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei s eit dem 1 4. Februar 2014 bei ih m in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 2 1. Oktober 2014 erfolgt . Zuvor sei sie bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro logie, in Behandlung gewesen ( Ziff. 1.2).

Wegen der depressiven Sympto matik bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Verminderung der Leistungs fähig keit von 60 % . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne hohe Konzentra tions an forderungen sei bis zu vier Stunden am Tag möglich ( Ziff. 1.7). In etwa drei bis sechs Monaten könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von etwa 50 % gerechnet werden ( Ziff. 1.9).

Dr. D.___ führte im Rahmen der Anamnese aus, seit dem Herbst 2013, nach der Scheidung vom Ehemann, sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme der depressiven Beschwerden gekommen. In der Folge sei sie aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik und ihres hohen Leidensdruckes in die A.___ zugewiesen worden. Sie sei als alleinerziehende Mutter nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen und ihre Kinder zu betreuen.

Zum Befund führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjektiv reduziert . Die Patientin sei formalgedanklich geordnet , und es bestünden keine inhaltlichen Auffälligkeiten. Es werde über Existenz- und Zuku nftsängste be rich tet. Im Affekt sei sie ausgeprägt deprimiert, ziemlich klagsam und hoffnungs los. Die a ffektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Psychomotorisch sei sie unruhig .

Nach der stationären Behandlung habe sich der depressive Zustand relativ stabilisiert , und die Beschwerden seien teils zurückgegangen. Im An schluss sei sie mehrere Wochen in der Heimat im Elternhaus gewesen, w a s auch zur psychischen Besserung beigetragen habe ( Ziff. 1.4). 5.4

Am 2 6. November

2015 erstatteten die Gutachter der Y.___ das von der Be schwerde gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 5/106 -107 ). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine seit etwa 20 Jahren bestehende Migräne mit Aura ( Urk. 5/106 S.

14 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), einen Verdacht auf ein Restless- legs -Syndrom, ein c hronisches Zervikozephalsyndrom ohne fokal-neurologische Defizite, eine Adipositas, eine leichte Hepatopathie unklarer Ätio logie (Differenzialdiagnose: nicht alkoholische Steatohepatose , chronisch-viral), ein C arpaltunnelsyndrom (C TS ) beidseits und am ehesten funktionell-bedingte Oberbauchschmerzen und Polyarthralgien unklarer Genese bei Rheuma-Abklä rung 2012 ohne Erklärung der Beschwerden (S. 14 Ziff. 6.2).

Die Gutachter der Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe in der Schweiz leidglich in einem Teilzeitpensum als Putzfrau gearbeitet. Für diese Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Auch im Haushalt sei von einer Einschränkung von etwa 20 % auszugehen (S. 16 Ziff. 7.2.1).

Für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % . Körperlich schwere Tätigkei ten sollten der Explorandin nicht zugemutet werden (S. 16 Ziff. 7.2.2 ).

Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter der Y.___ aus, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht konklusiv möglich, so dass die aus psychiatrischer Sicht aktuell attestierte volle Arbeits fäh ig keit mit S icherheit erst ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Migräne mit Aura bestehe wohl bereits seit Jahren unverändert (S. 16 Ziff. 7.3).

Aus psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode sei aktuell remittiert und führe nicht mehr zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.1.3).

Der psychiatrische Gutachter der Y.___

führte aus, die Versicherte habe sich in der aktuellen Untersuchung in starker Diskrepanz zwischen den Angaben über die Alltagsgestaltung, über psychische Beschwerden und den beobachtbaren Teilen des psychopathologischen Befundes präsentiert . Ihre n Schilderungen über den Tagesablauf sei eine unauffällige, sogar eher aktive Lebensführung zu ent nehmen , und die Versicherte führe ihren Haushalt als Mutter zweier Kinder. Ferner pflege sie regelmässige Kontakte zu ihrer Familie, ihrer Nachbarschaft sowie im türkischen Kulturverein. Konform dazu hätten sich in objektivierbaren Teilen des psychopat hologischen Befundes keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, mit Ausnahme einer Episode der ausgeprägten Klagsamkeit und Weinerlichkeit, was sich allerdings auf die gezielte Befragung zu psychischen Beschwerden begrenzt und nicht authentisch gewirkt habe .

In der Gesamtschau habe sich das Bild einer remittierten depressiven Episode mit guter Remissionsqualität gezeigt. Die anderen von der Versicherten beklag ten Momente seien normalpsychologischer Natur und nicht durch eine psy chische Störung von Krankheitswert bedingt (S. 11

Ziff. 5.1).

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, seit der Leistungszusprache sei es zu einer bedeutenden Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass die Arbeitsfähig keit aktuell nicht beeinträchtigt sei. In der aktuellen Untersuchung hätten sich Anhaltspunkte für Malingering ergeben (S. 12 oben). 5.5

Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 8. Februar 2016 ( Urk. 5/118) zum Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 5/116) aus, die Beschwerdeführerin habe seit seinem letzten Bericht im Oktober 2014 während seiner Behandlung insgesamt phasenweise psychische relativ bessere Zustände, aber inzwischen eine Periode mit zunehmenden de pressiven Beschwerden gezeigt. Nach der stationären Behandlung in der A.___ habe sie mehrere Wochen im Elternhaus in der Heimat verbracht, wo sie sich etwas erholt habe. Ihre Situation als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Probleme, die Betreuung der Kinder und die Konflikte mit dem arbeitslosen 22-jährigen Sohn belasteten die Patientin dauerhaft sehr. Sie klage weiterhin über Schlaf beschwerden, Müdigkeit , Antriebsminderung und zeitweise Stimmungs tiefe. Sie habe auch noch über körperliche Beschwerden berichtet.

Im weiteren Verlauf seien die psychischen Beschwerden teilweise zurückge gangen. Man könne diese Phasen als Teilremission bezeichnen, eine psychisch ganz beschwerdefreie Periode habe nicht beobachtet werden könn en. Die Be schwerdeführerin habe im Februar 2015 für eine Woche und im Sommer für vier Wochen in die Ferien in die Heimat fliegen können. Im September 2015 habe sie dann einen Streit und heftiges Randaliere n des 22-jährigen Sohnes erlebt.

Dies er Vorfall habe sie mehrere Wochen sehr negativ beeinträchtigt. Sie sei in der Beziehung mit ihrem Sohn ganz ratlos gewesen (S. 1). Nachdem sie anfangs 2016 den Vorbescheid der IV über die Aufhebung ihrer Viertelsrente erhalten habe, habe sie ihre einzige Sicherheit in die sem Land verloren und mit Panik, existenziellen und zukünftigen Ängsten und einer massiven Zunahme der depressiven Beschwerden reagiert. Sie sei dann auf die Tagesklinik der A.___ zugewiesen worden (S. 2 oben). 5.6

Die Ärzte der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 2. März 2016 ( Urk. 7/3) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und ein Zervikobrachial-Syndrom. Die Patientin sei vom 1 0. Februar bis 3. März 3016 in der teilstationären Behandlung in der Tages klin ik gewesen .

Der Eintritt sei auf Selbstzuweisung bei Exazerbation einer schweren depressi ven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation vor dem Hinter grund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1).

Die Beschwerdeführerin habe derzeit berichtet, sich depressiv zu fühlen und antriebs- und lustlos zu sein. Zudem bestünden ausgeprägte Konzentrations störungen, Schuldgefühle, negative Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Sie habe sich von akuter Suizidalität distanzieren können.

Im Dezember habe die Patientin erfahren, dass ihre Viertelsrente gestrichten werden solle , und vor wenigen Tagen habe ihr ambulanter Psychiater Dr. D.___ die Therapie abgebrochen, was sie zusätzlich gekränkt habe (S. 2 oben).

Die Ärzte der A.___

führten zum Befund aus, die Beschwerdeführ erin sei wach, bewusstseinsklar und die Konzentration sei subjektiv gestört. Formalgedanklich sei sie leicht eingeengt, umständlich, kohärent, ohne inhaltliche Denkstörungen. Sie sei im Affekt deprimiert, labil, auslenkbar und der Rapport sei gut mögl ich. Der Antrieb sei vermindert (S. 3 Mitte). Aufgrund der sich häufenden Absenzen sei sie am 3. März 2016 entlassen worden (S. 3 unten). 5.7

Dr. E.___

führte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 7/1) aus, er betreue die Patientin nach einem zweijährigen Unterbruch seit dem 2 0. Januar 2016 wieder regelmässig. Seiner Beurteilung nach befinde sie sich tatsächlich in einer schweren depressiven Episode, weil sie weiterhin in sehr ungünstigen Verhält nissen lebe und als geschiedene Mutter mit drei heranwachsenden grossen Kinder n , welche ihr ebenfalls Probleme bereiteten , diversen Belastungen aus ge setzt sei . Ausserdem habe sie ihre Viertelsrente verloren, was sie zusätzlich be laste. E r könne selber auch nicht nachvollziehen, warum die Rente aufgeho ben worden sei , und er werde sich bei Gelegenheit persönlich bemühen, um dieses Unrecht korrigieren zu lassen (S. 1).

Die Beschwerdeführerin sei nun von der Sozialhilfe abhängig, was sie ebenfalls erheblich belaste. Nach ihren Angaben seien unter dies en Belastungen zusät z liche Beschwerden neben ihren seit Jahren vorhandenen psychischen Be schwer den, den chronifizierten Kopfschmerzen und dem generalisiertem Schmerz syndrom entstanden. Namentlich leide sie nun unter unruhig en Beinen (S. 2 oben). Unter medikamentöser Behandlung habe sie angeblich weniger Kopf s chmer zen als früher , und bei der letzten Konsultation am 2 7. Juni 2016 habe sie zusätzlich über störende wandernde Juckreize geklagt (S. 2 Mitte).

Dr. E.___ hielt fest, man müsse sich bei dieser Patientin als Mediziner nicht nur auf medikamentöse Behandlungen konzentrieren, sondern versuchen , ihre Lebensumstände etwas erträglicher und fröhlicher zu gestalten. Aus seiner Sicht sei sie aktuell und möglicherweise auf länger Sicht für jegliche einfachen in Frage kommenden körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 60 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). 6. 6 .1

Die Beschwerdegeg nerin ging gestützt auf di e Einschätzung der Gutachter der

Y.___ vom Nov ember 2015 (vgl. vorstehend E. 5 .4 ) von einer seit der ursprüng lichen Leistungszusprache eingetretenen wesentlichen Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes aus. Die Gutachter befanden die ursprünglich von Dr. Z.___ im Februar 2007 (vgl. vorstehend E.

4) diagnostizierte de pressive Episode für gegenwärtig remittiert und

erachteten die Beschwerde füh rerin einzig aufgrund der Migränebeschwe rd e n

sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit um 20 % in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Von derselben Einschränkung gingen die Gutachter der Y.___ im Haus halt aus. 6.2

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf das

Y.___ - Gutachten vom November 2015 abgestellt werden. E s ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend , beruht auf den erforderlichen a llseitigen Untersuchungen , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . Schliesslich wurde das Gutach ten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann .

Einhergehend mit der psychiatrischen Einschätzung im Y.___ - Gutachten , dass die depressive Episode remittiert sei , ergab auch die Laboru ntersuchung vom 3 1. August

2015 , dass der Serums piegel der angegebenen Medikation mit Ven la faxin nicht nachweisbar war ( vgl. Urk. 5/106 S. 9 unten, S. 10 unten) und demnach die Beschwerdeführerin keine Psychopharmaka einnahm.

Zudem geht aus den Bericht en des behandelnden Arztes Dr. D.___ vom Oktober 2014 und vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 5.3 und E. 5.5 ) hervor und wird auch in den Akten bestätigt (vgl. Urk. 5/92) , dass die Beschwerdeführerin nach d em stationären Aufenthalt in der A.___ im März 2014 und erneut im Februar 2015 für eine Woche und im Sommer 2015

für knapp vier Wochen in den Ferien bei der Familie weilte, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Problematik spricht, zumal es gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Episode sehr unwahrscheinlich ist , dass

jemand während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist , unter anderem sozia le und häusliche Aktivitäten fortzuführen

(vgl. hie r zu Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer St örungen, 1 0. Auflage, S.

174 ) .

Überdies bestätigte Dr. D.___

in seinem Bericht vom Februar 2016, dass die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich immer wieder etwas hat erholen können und die psychischen Beschwerden teils zurückgegangen seien, es jedoch im Zusammenhang mit den Problemen mit dem Sohn und dem anfangs 2016 erhaltenen Vorbescheid der IV-Stelle , worauf sie mit Panik und existenziellen und zukünftigen Ängsten reagiert habe , zu einer massiven Zunahme der de pressi ven Beschwerden gekommen sei. In der Folge sei ein weiterer stationärer Aufenthalt in der A.___ erfolgt (vgl. vorstehend E. 5.6) .

Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG

– auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispiels weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finan zieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerde bild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy chi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, da mit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

Bereits der Klinikaufenthalt in der A.___ vom März 2014 erfolgte , wie aus dem Bericht von Dr. D.___ vom Oktober 2014 hervorgeht, nach der Zunahme der depressiven Beschwerden aufgrund der im Herbst 2013 erfolgten Scheidung vom Ehemann und der Überforderung mit der Situation als alleinerziehende Mutter

(vgl. vorstehend E. 5.3). Gleich wohl erfolgte dann der nächste teil s tationäre Aufenthalt in der A.___

anfangs 2016 infolge der Zunahme der depressiven Be schwerden im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation im Zusammen hang mit der in Aussicht gestellten Streichung der Rentenleistungen (vgl. vor stehend E. 5.5-6) .

Dass es im Zusammenhang mit diesen psychosozialen Belastungssituationen zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten und auch stationären bis teilstationären Aufenthalten gekommen ist, ist nachvollziehbar. Ein aus invalidenver siche rungs rechtlicher Sicht relevantes eigenständiges psychische s Leiden (vgl. vorstehend E. 1.2 ) lässt sich jedoch daraus nicht ableiten.

Daran vermag auch der nachträglich eingereichte Bericht des Neurologen Dr. E.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 5.7) nichts zu ändern, zuma l es sich um keine fachärztlich psychiatrische Einschätzung handelt und er überdies die von i h m gestellte psychiatrische Diagnose ebenfalls auf die ungünstigen Ver hält nisse , auf

die diversen Belastungen als alleinerziehende Mutter und auf die finanziellen Probleme im Zusammenhang mit dem Verlust der Invalidenrente zurückführte. 6.3

Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom November 2015 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmalige n Leis tungszusprache insoweit verbessert hat, als dass sie sowohl in ihrer ange stam m ten Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit aufgrund ihrer Migräne beschwerden nur noch zu 20 % eingeschränkt ist. Von einer solchen Einschrän kung ist auch im Haushalt auszugehen. 7.

Bei einer Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit ar bei terin und in jeder angepassten Tätigkeit sowie im Haushalt von lediglich 20 % kann die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin offen gelassen werden, da ohnehin kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde .

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 und vorstehend E. 5.1 ). Sie führten aus , vom 7. bis 3 1. März 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit sollte im Verlauf gegebenenfalls durch die ambulanten Be hand ler neu geprüft werden (S. 1). Beeinträchtigungen im Arbeitsprozess bestün den auf grund von Einschränkungen der Konzentrationsfähigk eit, der Auffassungs gabe und des reduzierten Belastungsniveau s mit daraus resultierender Über for derung und Unsicherheit . Des Weiteren seien auch die körperlichen Symptome in Form von Rücken-, Kopf- und Magenschmerzen als deutliche Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu sehen. Aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen und der Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit während des gesamten stationären Aufenthalts zu 100 % eingeschränkt gewesen. Nach Aus tritt der Patientin sei die Arbeitsfähigkeit immer noch zu 100 % reduziert gewe sen. Leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (zwei bis vier Stunden pro Woche) könnten im Verlauf erwogen werden. Die Ärzte führten aus, e ine Aus sage über das aktuelle und tatsächliche Belastungsprofil sei von ihrer Seite her nicht möglich ( Ziff. 1.7).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte er hob am 2 3. Mai 2016 Besch werde gegen die Verfügung vom 2 1. April 2016 ( Urk.

2) und beantragte, es sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei ihr eine Viertelsrente aus zurichten , und subeventuell sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzu holen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2016 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass auf das Y.___ -Gutachten vom 2 6. November 2015 abgestellt werden könne und

d emnach im Februar 2014 eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei . Aufgrund von Migräne-Beschwerden resultiere eine generelle Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 % . Ohne Gesundheitsschaden w äre die Beschwerdeführerin in einem Pen sum von 75 % im Erwe rbsbereich als Reinigerin tätig , und es resultiere damit ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % . Weitere Erwägungen zur Ermittlung der Einschränkung im Haushalt stellten keinen rententangierenden Sachverhalt dar und seien somit obsolet. Eine in psychosozialen Belastungsfaktoren begründete Erwerbslosigkeit begründe

keinen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung (S. 2 f. ).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe die im Einwandverfahren eingereichten medizi ni schen Berichte mit keinem Wort gewürdigt und damit den Anspruch auf recht liches Gehör n ach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung ( BV ) verlet zt (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.

Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom April 2016 ( Urk.

2) tatsächlich nicht vertieft auf sämtliche Argumente der Beschwerdefü hrerin in ihren Einwänden

vom 1 8. März 2016 ( Urk. 5/119) eingegangen worden ist. Ob damit eine Verletzung des recht lichen Gehörs gegeben ist, kann offen gelassen werden. Einerseits ging aus der angefochtenen Verfügung zumindest klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin keine n

wesentlichen Gesundheitsschaden für ausgewiesen sah und andererseits konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom Mai 2016 ( Urk.

1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle ihre Argumente vorbringen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist. 4 .

Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 5/29 und Urk. 5/32) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Status frage dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 7 % erwerblich und zu 93 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushalts abklärung vom 7. Januar 2008

resultierte aus diesem Bereich eine Teilinvalidität von gerundet 40 % (vgl. Urk. 5/19 Ziff. 8) , was zur Zusprache der Vierte ls rente führte . In medizinischer Hinsic ht stützte sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für P sychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Februar 2007 ( Urk. 5/18 , vgl. Urk. 5/20/3).

Dr. Z.___

schloss aus der diagnostizierten anhaltenden mit tel gradigen depressive n Episode auf eine generelle Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % ( Urk. 5/18 S. 5 f. Ziff. 5-6) .

Da die Bestätigung der Viertelsrente mit Verfügung vom 1 3. Februar

2014 ( Urk. 5/66) lediglich gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. Annette Thommen , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1 2. März 2013 ( Urk. 5/61/3) erfolgte, welcher keine psychiatrische n Fachberichte zu einer verlässlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorlagen, und deren Einschätzung sich dem entsprechend

als nicht nachvollziehbar erweist, bildet im vorliegenden Revisionsverfahren die ursprünglich e leistungszu sprech ende Verfügung vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 5/29 und Urk. 5/32) die Vergleichs basis für die Beurteilung, inwiefern sich der Gesundheitsz ustand der Beschwer deführerin seither im

Verlauf geändert hat. 5 . 5 .1

Im Rahmen des auf Begehren der Beschwerdeführerin vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 5/82) eingeleiteten Revisionsverfahrens gingen die folgenden Berichte ein:

Die Är zte der A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 ( Urk. 5/81) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - zervikobrachiales Syndrom

Die Ärzte der A.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 3 1. März 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei freiwillig auf Zu weisung bei depressiver Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten rezi divierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1 Mitte).

Die Ärzte der A.___

führten weiter aus, am 1 3. März 2014 sei aufgrund von angegebenen linksseitigen Oberbauchschmerzen ein internistisches Konsil durc h geführt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren wegen Depression und Angstzuständen in Behandlung, habe die Medikamente aber nur für wenige Tage eingenommen (S. 3 unten). Die Sonographie des Abdomens vom 1 3. März 2014 und die am 2 8. März 2014 im Spital B.___ durchgeführte Gastros kopie seien unauffällig gewesen (S. 4 Mitte).

In ihrer Beurteilung führte n die Ärzte der A.___ aus, bei der Patientin habe eine schwere depressive Symptomatik mit diffuser Schmerzsymptomatik bestanden. Sie habe Antriebs- und Kraftlosigkeit geäussert und häufige Schmerzen ange geben, die sie an alltäglichen Routinetätigkeiten hindern würden. Im stationären Rahmen habe sie viel Zeit im Bett verbracht und nur schwer motiviert werden können, an Ergo- u nd Physiotherapie teilzunehmen . Im Verlauf sei es ihr ge lungen, sich auf psychotherapeutische Gespräche einzulassen, und sie habe Wochenendurlaube mit ihren Kindern wahrnehmen können. Sie habe ange geben, sie wolle die Behandlung weiter verfolgen und einige Zeit bei ihrer Familie in der C.___ verbringen. Auf ihren Wunsch hin sei sie entlassen worden (S. 4 unten f.).

E. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 8. Juli 2016 ( Urk.

6) reichte die Beschwerde führerin weitere medizinische Berichte ( Urk. 7/1-3) ein.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . W eiter wurde ihr Gesuch um Wie der herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 1. April 2016 ( Urk. 1 S. 2) abgewiesen und der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juli 2016 zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 Ziff. 10-11). Das Y.___ - Gutachten erfülle die in der Praxis ent wickelten Anforderungen an den Bew eiswert eines Gutachtens nicht (S.

E. 5.2 Die Ärzte der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. September 2014 ( Urk. 5/85) die gleiche n Diagnosen wie in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 (vgl. Ziff.

E. 5.3 Dr. med. D.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 5/86) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit etwa 14 Jahren bestehende rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome ; ICD-10 F33.2 ( Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei s eit dem 1 4. Februar 2014 bei ih m in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 2 1. Oktober 2014 erfolgt . Zuvor sei sie bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro logie, in Behandlung gewesen ( Ziff. 1.2).

Wegen der depressiven Sympto matik bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Verminderung der Leistungs fähig keit von 60 % . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne hohe Konzentra tions an forderungen sei bis zu vier Stunden am Tag möglich ( Ziff. 1.7). In etwa drei bis sechs Monaten könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von etwa 50 % gerechnet werden ( Ziff. 1.9).

Dr. D.___ führte im Rahmen der Anamnese aus, seit dem Herbst 2013, nach der Scheidung vom Ehemann, sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme der depressiven Beschwerden gekommen. In der Folge sei sie aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik und ihres hohen Leidensdruckes in die A.___ zugewiesen worden. Sie sei als alleinerziehende Mutter nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen und ihre Kinder zu betreuen.

Zum Befund führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjektiv reduziert . Die Patientin sei formalgedanklich geordnet , und es bestünden keine inhaltlichen Auffälligkeiten. Es werde über Existenz- und Zuku nftsängste be rich tet. Im Affekt sei sie ausgeprägt deprimiert, ziemlich klagsam und hoffnungs los. Die a ffektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Psychomotorisch sei sie unruhig .

Nach der stationären Behandlung habe sich der depressive Zustand relativ stabilisiert , und die Beschwerden seien teils zurückgegangen. Im An schluss sei sie mehrere Wochen in der Heimat im Elternhaus gewesen, w a s auch zur psychischen Besserung beigetragen habe ( Ziff. 1.4).

E. 5.4 Am 2 6. November

2015 erstatteten die Gutachter der Y.___ das von der Be schwerde gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 5/106 -107 ). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine seit etwa 20 Jahren bestehende Migräne mit Aura ( Urk. 5/106 S.

14 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), einen Verdacht auf ein Restless- legs -Syndrom, ein c hronisches Zervikozephalsyndrom ohne fokal-neurologische Defizite, eine Adipositas, eine leichte Hepatopathie unklarer Ätio logie (Differenzialdiagnose: nicht alkoholische Steatohepatose , chronisch-viral), ein C arpaltunnelsyndrom (C TS ) beidseits und am ehesten funktionell-bedingte Oberbauchschmerzen und Polyarthralgien unklarer Genese bei Rheuma-Abklä rung 2012 ohne Erklärung der Beschwerden (S. 14 Ziff. 6.2).

Die Gutachter der Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe in der Schweiz leidglich in einem Teilzeitpensum als Putzfrau gearbeitet. Für diese Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Auch im Haushalt sei von einer Einschränkung von etwa 20 % auszugehen (S. 16 Ziff. 7.2.1).

Für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % . Körperlich schwere Tätigkei ten sollten der Explorandin nicht zugemutet werden (S. 16 Ziff. 7.2.2 ).

Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter der Y.___ aus, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht konklusiv möglich, so dass die aus psychiatrischer Sicht aktuell attestierte volle Arbeits fäh ig keit mit S icherheit erst ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Migräne mit Aura bestehe wohl bereits seit Jahren unverändert (S. 16 Ziff. 7.3).

Aus psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode sei aktuell remittiert und führe nicht mehr zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.1.3).

Der psychiatrische Gutachter der Y.___

führte aus, die Versicherte habe sich in der aktuellen Untersuchung in starker Diskrepanz zwischen den Angaben über die Alltagsgestaltung, über psychische Beschwerden und den beobachtbaren Teilen des psychopathologischen Befundes präsentiert . Ihre n Schilderungen über den Tagesablauf sei eine unauffällige, sogar eher aktive Lebensführung zu ent nehmen , und die Versicherte führe ihren Haushalt als Mutter zweier Kinder. Ferner pflege sie regelmässige Kontakte zu ihrer Familie, ihrer Nachbarschaft sowie im türkischen Kulturverein. Konform dazu hätten sich in objektivierbaren Teilen des psychopat hologischen Befundes keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, mit Ausnahme einer Episode der ausgeprägten Klagsamkeit und Weinerlichkeit, was sich allerdings auf die gezielte Befragung zu psychischen Beschwerden begrenzt und nicht authentisch gewirkt habe .

In der Gesamtschau habe sich das Bild einer remittierten depressiven Episode mit guter Remissionsqualität gezeigt. Die anderen von der Versicherten beklag ten Momente seien normalpsychologischer Natur und nicht durch eine psy chische Störung von Krankheitswert bedingt (S. 11

Ziff. 5.1).

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, seit der Leistungszusprache sei es zu einer bedeutenden Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass die Arbeitsfähig keit aktuell nicht beeinträchtigt sei. In der aktuellen Untersuchung hätten sich Anhaltspunkte für Malingering ergeben (S. 12 oben).

E. 5.5 ) hervor und wird auch in den Akten bestätigt (vgl. Urk. 5/92) , dass die Beschwerdeführerin nach d em stationären Aufenthalt in der A.___ im März 2014 und erneut im Februar 2015 für eine Woche und im Sommer 2015

für knapp vier Wochen in den Ferien bei der Familie weilte, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Problematik spricht, zumal es gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Episode sehr unwahrscheinlich ist , dass

jemand während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist , unter anderem sozia le und häusliche Aktivitäten fortzuführen

(vgl. hie r zu Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer St örungen, 1 0. Auflage, S.

174 ) .

Überdies bestätigte Dr. D.___

in seinem Bericht vom Februar 2016, dass die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich immer wieder etwas hat erholen können und die psychischen Beschwerden teils zurückgegangen seien, es jedoch im Zusammenhang mit den Problemen mit dem Sohn und dem anfangs 2016 erhaltenen Vorbescheid der IV-Stelle , worauf sie mit Panik und existenziellen und zukünftigen Ängsten reagiert habe , zu einer massiven Zunahme der de pressi ven Beschwerden gekommen sei. In der Folge sei ein weiterer stationärer Aufenthalt in der A.___ erfolgt (vgl. vorstehend E. 5.6) .

Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 5.6 Die Ärzte der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 2. März 2016 ( Urk. 7/3) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und ein Zervikobrachial-Syndrom. Die Patientin sei vom 1 0. Februar bis 3. März 3016 in der teilstationären Behandlung in der Tages klin ik gewesen .

Der Eintritt sei auf Selbstzuweisung bei Exazerbation einer schweren depressi ven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation vor dem Hinter grund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1).

Die Beschwerdeführerin habe derzeit berichtet, sich depressiv zu fühlen und antriebs- und lustlos zu sein. Zudem bestünden ausgeprägte Konzentrations störungen, Schuldgefühle, negative Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Sie habe sich von akuter Suizidalität distanzieren können.

Im Dezember habe die Patientin erfahren, dass ihre Viertelsrente gestrichten werden solle , und vor wenigen Tagen habe ihr ambulanter Psychiater Dr. D.___ die Therapie abgebrochen, was sie zusätzlich gekränkt habe (S. 2 oben).

Die Ärzte der A.___

führten zum Befund aus, die Beschwerdeführ erin sei wach, bewusstseinsklar und die Konzentration sei subjektiv gestört. Formalgedanklich sei sie leicht eingeengt, umständlich, kohärent, ohne inhaltliche Denkstörungen. Sie sei im Affekt deprimiert, labil, auslenkbar und der Rapport sei gut mögl ich. Der Antrieb sei vermindert (S. 3 Mitte). Aufgrund der sich häufenden Absenzen sei sie am 3. März 2016 entlassen worden (S. 3 unten).

E. 5.7 Dr. E.___

führte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 7/1) aus, er betreue die Patientin nach einem zweijährigen Unterbruch seit dem 2 0. Januar 2016 wieder regelmässig. Seiner Beurteilung nach befinde sie sich tatsächlich in einer schweren depressiven Episode, weil sie weiterhin in sehr ungünstigen Verhält nissen lebe und als geschiedene Mutter mit drei heranwachsenden grossen Kinder n , welche ihr ebenfalls Probleme bereiteten , diversen Belastungen aus ge setzt sei . Ausserdem habe sie ihre Viertelsrente verloren, was sie zusätzlich be laste. E r könne selber auch nicht nachvollziehen, warum die Rente aufgeho ben worden sei , und er werde sich bei Gelegenheit persönlich bemühen, um dieses Unrecht korrigieren zu lassen (S. 1).

Die Beschwerdeführerin sei nun von der Sozialhilfe abhängig, was sie ebenfalls erheblich belaste. Nach ihren Angaben seien unter dies en Belastungen zusät z liche Beschwerden neben ihren seit Jahren vorhandenen psychischen Be schwer den, den chronifizierten Kopfschmerzen und dem generalisiertem Schmerz syndrom entstanden. Namentlich leide sie nun unter unruhig en Beinen (S. 2 oben). Unter medikamentöser Behandlung habe sie angeblich weniger Kopf s chmer zen als früher , und bei der letzten Konsultation am 2 7. Juni 2016 habe sie zusätzlich über störende wandernde Juckreize geklagt (S. 2 Mitte).

Dr. E.___ hielt fest, man müsse sich bei dieser Patientin als Mediziner nicht nur auf medikamentöse Behandlungen konzentrieren, sondern versuchen , ihre Lebensumstände etwas erträglicher und fröhlicher zu gestalten. Aus seiner Sicht sei sie aktuell und möglicherweise auf länger Sicht für jegliche einfachen in Frage kommenden körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 60 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). 6.

E. 6 .1

Die Beschwerdegeg nerin ging gestützt auf di e Einschätzung der Gutachter der

Y.___ vom Nov ember 2015 (vgl. vorstehend E. 5 .4 ) von einer seit der ursprüng lichen Leistungszusprache eingetretenen wesentlichen Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes aus. Die Gutachter befanden die ursprünglich von Dr. Z.___ im Februar 2007 (vgl. vorstehend E.

4) diagnostizierte de pressive Episode für gegenwärtig remittiert und

erachteten die Beschwerde füh rerin einzig aufgrund der Migränebeschwe rd e n

sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit um 20 % in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Von derselben Einschränkung gingen die Gutachter der Y.___ im Haus halt aus.

E. 6.2 Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf das

Y.___ - Gutachten vom November 2015 abgestellt werden. E s ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend , beruht auf den erforderlichen a llseitigen Untersuchungen , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . Schliesslich wurde das Gutach ten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann .

Einhergehend mit der psychiatrischen Einschätzung im Y.___ - Gutachten , dass die depressive Episode remittiert sei , ergab auch die Laboru ntersuchung vom 3 1. August

2015 , dass der Serums piegel der angegebenen Medikation mit Ven la faxin nicht nachweisbar war ( vgl. Urk. 5/106 S. 9 unten, S. 10 unten) und demnach die Beschwerdeführerin keine Psychopharmaka einnahm.

Zudem geht aus den Bericht en des behandelnden Arztes Dr. D.___ vom Oktober 2014 und vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 5.3 und E.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom November 2015 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmalige n Leis tungszusprache insoweit verbessert hat, als dass sie sowohl in ihrer ange stam m ten Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit aufgrund ihrer Migräne beschwerden nur noch zu 20 % eingeschränkt ist. Von einer solchen Einschrän kung ist auch im Haushalt auszugehen. 7.

Bei einer Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit ar bei terin und in jeder angepassten Tätigkeit sowie im Haushalt von lediglich 20 % kann die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin offen gelassen werden, da ohnehin kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde .

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.

E. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00590

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

27. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, Postfach 9213, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975 , Mutter von drei Kindern (geboren 1993, 1999 und 2000), Hausfrau und im Jahr 2003 auf Abruf bei der O.___ Reinigung tätig ( vgl. Urk. 5/ 14 Ziff. 6, Urk. 5/14/6 ) meldete sich am 9. Mai 2006 unter Hinweis auf eine seit der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2000 bestehende Depression, eine chronische Sinusitis mit Kopfschmerzen und ein vegetatives Schmerzsyn drom bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3 Ziff. 7.2-3 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 1 7. Juli 2008 bei einem Invalidität sgrad von 40 % eine Viertels r ente ab 1 0. Mai 2005 zu (Urk. 5/29 und Urk. 5/32 ).

Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2014 wies die

IV-Stelle ein Gesuch um

eine Er höh ung der Invalidenrente ab

( Urk. 5/66 ). 1.2

Am 3 0. Mai 2014 stellte die Versicherte sinngemäss erneut ein Gesuch um Erhöh ung der Invalidenrente ( Urk. 5/82). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem bei der Y.___ , ein poly diszip linäres Gutachten ein, das am 2 6. November 2015 erstattet wurde (Urk. 5/106-107 ). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfa hren ( Urk. 5/110; Urk. 5/111 , Urk. 5/114, Urk. 5/119 )

stellte di e IV-Stelle di e bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 2 1. April 2016

ein (Urk. 5/ 122 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte er hob am 2 3. Mai 2016 Besch werde gegen die Verfügung vom 2 1. April 2016 ( Urk.

2) und beantragte, es sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei ihr eine Viertelsrente aus zurichten , und subeventuell sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzu holen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 8. Juli 2016 ( Urk.

6) reichte die Beschwerde führerin weitere medizinische Berichte ( Urk. 7/1-3) ein.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . W eiter wurde ihr Gesuch um Wie der herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 1. April 2016 ( Urk. 1 S. 2) abgewiesen und der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juli 2016 zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun des gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes ge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. Apri l 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass auf das Y.___ -Gutachten vom 2 6. November 2015 abgestellt werden könne und

d emnach im Februar 2014 eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei . Aufgrund von Migräne-Beschwerden resultiere eine generelle Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 % . Ohne Gesundheitsschaden w äre die Beschwerdeführerin in einem Pen sum von 75 % im Erwe rbsbereich als Reinigerin tätig , und es resultiere damit ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % . Weitere Erwägungen zur Ermittlung der Einschränkung im Haushalt stellten keinen rententangierenden Sachverhalt dar und seien somit obsolet. Eine in psychosozialen Belastungsfaktoren begründete Erwerbslosigkeit begründe

keinen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung (S. 2 f. ). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe die im Einwandverfahren eingereichten medizi ni schen Berichte mit keinem Wort gewürdigt und damit den Anspruch auf recht liches Gehör n ach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung ( BV ) verlet zt (S.

5 Ziff. 10-11). Das Y.___ - Gutachten erfülle die in der Praxis ent wickelten Anforderungen an den Bew eiswert eines Gutachtens nicht (S.

6 Ziff. 13) . Weiter habe die Beschwerdegegnerin die Aufteilung des Erwerbs- und Haushaltsbereiches einfach wieder übernommen ohne diese zu überprüfen (S. 6 Ziff. 15). Auch habe die Beschwerdegegnerin keine Stellung zum beantragten Leidensabzug von 15 % genommen (S. 7 Ziff. 16). Der Aufenthalt in der C.___ beweise nicht, das sie nicht erwerbsunfähig gewesen sei (S. 7 Ziff. 20-21). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.

Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom April 2016 ( Urk.

2) tatsächlich nicht vertieft auf sämtliche Argumente der Beschwerdefü hrerin in ihren Einwänden

vom 1 8. März 2016 ( Urk. 5/119) eingegangen worden ist. Ob damit eine Verletzung des recht lichen Gehörs gegeben ist, kann offen gelassen werden. Einerseits ging aus der angefochtenen Verfügung zumindest klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin keine n

wesentlichen Gesundheitsschaden für ausgewiesen sah und andererseits konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom Mai 2016 ( Urk.

1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle ihre Argumente vorbringen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist. 4 .

Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 5/29 und Urk. 5/32) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Status frage dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 7 % erwerblich und zu 93 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushalts abklärung vom 7. Januar 2008

resultierte aus diesem Bereich eine Teilinvalidität von gerundet 40 % (vgl. Urk. 5/19 Ziff. 8) , was zur Zusprache der Vierte ls rente führte . In medizinischer Hinsic ht stützte sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für P sychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Februar 2007 ( Urk. 5/18 , vgl. Urk. 5/20/3).

Dr. Z.___

schloss aus der diagnostizierten anhaltenden mit tel gradigen depressive n Episode auf eine generelle Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % ( Urk. 5/18 S. 5 f. Ziff. 5-6) .

Da die Bestätigung der Viertelsrente mit Verfügung vom 1 3. Februar

2014 ( Urk. 5/66) lediglich gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. Annette Thommen , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1 2. März 2013 ( Urk. 5/61/3) erfolgte, welcher keine psychiatrische n Fachberichte zu einer verlässlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorlagen, und deren Einschätzung sich dem entsprechend

als nicht nachvollziehbar erweist, bildet im vorliegenden Revisionsverfahren die ursprünglich e leistungszu sprech ende Verfügung vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 5/29 und Urk. 5/32) die Vergleichs basis für die Beurteilung, inwiefern sich der Gesundheitsz ustand der Beschwer deführerin seither im

Verlauf geändert hat. 5 . 5 .1

Im Rahmen des auf Begehren der Beschwerdeführerin vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 5/82) eingeleiteten Revisionsverfahrens gingen die folgenden Berichte ein:

Die Är zte der A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 ( Urk. 5/81) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - zervikobrachiales Syndrom

Die Ärzte der A.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 3 1. März 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei freiwillig auf Zu weisung bei depressiver Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten rezi divierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1 Mitte).

Die Ärzte der A.___

führten weiter aus, am 1 3. März 2014 sei aufgrund von angegebenen linksseitigen Oberbauchschmerzen ein internistisches Konsil durc h geführt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren wegen Depression und Angstzuständen in Behandlung, habe die Medikamente aber nur für wenige Tage eingenommen (S. 3 unten). Die Sonographie des Abdomens vom 1 3. März 2014 und die am 2 8. März 2014 im Spital B.___ durchgeführte Gastros kopie seien unauffällig gewesen (S. 4 Mitte).

In ihrer Beurteilung führte n die Ärzte der A.___ aus, bei der Patientin habe eine schwere depressive Symptomatik mit diffuser Schmerzsymptomatik bestanden. Sie habe Antriebs- und Kraftlosigkeit geäussert und häufige Schmerzen ange geben, die sie an alltäglichen Routinetätigkeiten hindern würden. Im stationären Rahmen habe sie viel Zeit im Bett verbracht und nur schwer motiviert werden können, an Ergo- u nd Physiotherapie teilzunehmen . Im Verlauf sei es ihr ge lungen, sich auf psychotherapeutische Gespräche einzulassen, und sie habe Wochenendurlaube mit ihren Kindern wahrnehmen können. Sie habe ange geben, sie wolle die Behandlung weiter verfolgen und einige Zeit bei ihrer Familie in der C.___ verbringen. Auf ihren Wunsch hin sei sie entlassen worden (S. 4 unten f.). 5.2

Die Ärzte der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. September 2014 ( Urk. 5/85) die gleiche n Diagnosen wie in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 (vgl. Ziff. 1.1 und vorstehend E. 5.1 ). Sie führten aus , vom 7. bis 3 1. März 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit sollte im Verlauf gegebenenfalls durch die ambulanten Be hand ler neu geprüft werden (S. 1). Beeinträchtigungen im Arbeitsprozess bestün den auf grund von Einschränkungen der Konzentrationsfähigk eit, der Auffassungs gabe und des reduzierten Belastungsniveau s mit daraus resultierender Über for derung und Unsicherheit . Des Weiteren seien auch die körperlichen Symptome in Form von Rücken-, Kopf- und Magenschmerzen als deutliche Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu sehen. Aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen und der Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit während des gesamten stationären Aufenthalts zu 100 % eingeschränkt gewesen. Nach Aus tritt der Patientin sei die Arbeitsfähigkeit immer noch zu 100 % reduziert gewe sen. Leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (zwei bis vier Stunden pro Woche) könnten im Verlauf erwogen werden. Die Ärzte führten aus, e ine Aus sage über das aktuelle und tatsächliche Belastungsprofil sei von ihrer Seite her nicht möglich ( Ziff. 1.7).

5.3

Dr. med. D.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 5/86) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit etwa 14 Jahren bestehende rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome ; ICD-10 F33.2 ( Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei s eit dem 1 4. Februar 2014 bei ih m in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 2 1. Oktober 2014 erfolgt . Zuvor sei sie bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro logie, in Behandlung gewesen ( Ziff. 1.2).

Wegen der depressiven Sympto matik bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Verminderung der Leistungs fähig keit von 60 % . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne hohe Konzentra tions an forderungen sei bis zu vier Stunden am Tag möglich ( Ziff. 1.7). In etwa drei bis sechs Monaten könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von etwa 50 % gerechnet werden ( Ziff. 1.9).

Dr. D.___ führte im Rahmen der Anamnese aus, seit dem Herbst 2013, nach der Scheidung vom Ehemann, sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme der depressiven Beschwerden gekommen. In der Folge sei sie aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik und ihres hohen Leidensdruckes in die A.___ zugewiesen worden. Sie sei als alleinerziehende Mutter nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen und ihre Kinder zu betreuen.

Zum Befund führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjektiv reduziert . Die Patientin sei formalgedanklich geordnet , und es bestünden keine inhaltlichen Auffälligkeiten. Es werde über Existenz- und Zuku nftsängste be rich tet. Im Affekt sei sie ausgeprägt deprimiert, ziemlich klagsam und hoffnungs los. Die a ffektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Psychomotorisch sei sie unruhig .

Nach der stationären Behandlung habe sich der depressive Zustand relativ stabilisiert , und die Beschwerden seien teils zurückgegangen. Im An schluss sei sie mehrere Wochen in der Heimat im Elternhaus gewesen, w a s auch zur psychischen Besserung beigetragen habe ( Ziff. 1.4). 5.4

Am 2 6. November

2015 erstatteten die Gutachter der Y.___ das von der Be schwerde gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 5/106 -107 ). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine seit etwa 20 Jahren bestehende Migräne mit Aura ( Urk. 5/106 S.

14 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), einen Verdacht auf ein Restless- legs -Syndrom, ein c hronisches Zervikozephalsyndrom ohne fokal-neurologische Defizite, eine Adipositas, eine leichte Hepatopathie unklarer Ätio logie (Differenzialdiagnose: nicht alkoholische Steatohepatose , chronisch-viral), ein C arpaltunnelsyndrom (C TS ) beidseits und am ehesten funktionell-bedingte Oberbauchschmerzen und Polyarthralgien unklarer Genese bei Rheuma-Abklä rung 2012 ohne Erklärung der Beschwerden (S. 14 Ziff. 6.2).

Die Gutachter der Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe in der Schweiz leidglich in einem Teilzeitpensum als Putzfrau gearbeitet. Für diese Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Auch im Haushalt sei von einer Einschränkung von etwa 20 % auszugehen (S. 16 Ziff. 7.2.1).

Für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % . Körperlich schwere Tätigkei ten sollten der Explorandin nicht zugemutet werden (S. 16 Ziff. 7.2.2 ).

Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter der Y.___ aus, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht konklusiv möglich, so dass die aus psychiatrischer Sicht aktuell attestierte volle Arbeits fäh ig keit mit S icherheit erst ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Migräne mit Aura bestehe wohl bereits seit Jahren unverändert (S. 16 Ziff. 7.3).

Aus psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode sei aktuell remittiert und führe nicht mehr zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.1.3).

Der psychiatrische Gutachter der Y.___

führte aus, die Versicherte habe sich in der aktuellen Untersuchung in starker Diskrepanz zwischen den Angaben über die Alltagsgestaltung, über psychische Beschwerden und den beobachtbaren Teilen des psychopathologischen Befundes präsentiert . Ihre n Schilderungen über den Tagesablauf sei eine unauffällige, sogar eher aktive Lebensführung zu ent nehmen , und die Versicherte führe ihren Haushalt als Mutter zweier Kinder. Ferner pflege sie regelmässige Kontakte zu ihrer Familie, ihrer Nachbarschaft sowie im türkischen Kulturverein. Konform dazu hätten sich in objektivierbaren Teilen des psychopat hologischen Befundes keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, mit Ausnahme einer Episode der ausgeprägten Klagsamkeit und Weinerlichkeit, was sich allerdings auf die gezielte Befragung zu psychischen Beschwerden begrenzt und nicht authentisch gewirkt habe .

In der Gesamtschau habe sich das Bild einer remittierten depressiven Episode mit guter Remissionsqualität gezeigt. Die anderen von der Versicherten beklag ten Momente seien normalpsychologischer Natur und nicht durch eine psy chische Störung von Krankheitswert bedingt (S. 11

Ziff. 5.1).

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, seit der Leistungszusprache sei es zu einer bedeutenden Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass die Arbeitsfähig keit aktuell nicht beeinträchtigt sei. In der aktuellen Untersuchung hätten sich Anhaltspunkte für Malingering ergeben (S. 12 oben). 5.5

Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 8. Februar 2016 ( Urk. 5/118) zum Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 5/116) aus, die Beschwerdeführerin habe seit seinem letzten Bericht im Oktober 2014 während seiner Behandlung insgesamt phasenweise psychische relativ bessere Zustände, aber inzwischen eine Periode mit zunehmenden de pressiven Beschwerden gezeigt. Nach der stationären Behandlung in der A.___ habe sie mehrere Wochen im Elternhaus in der Heimat verbracht, wo sie sich etwas erholt habe. Ihre Situation als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Probleme, die Betreuung der Kinder und die Konflikte mit dem arbeitslosen 22-jährigen Sohn belasteten die Patientin dauerhaft sehr. Sie klage weiterhin über Schlaf beschwerden, Müdigkeit , Antriebsminderung und zeitweise Stimmungs tiefe. Sie habe auch noch über körperliche Beschwerden berichtet.

Im weiteren Verlauf seien die psychischen Beschwerden teilweise zurückge gangen. Man könne diese Phasen als Teilremission bezeichnen, eine psychisch ganz beschwerdefreie Periode habe nicht beobachtet werden könn en. Die Be schwerdeführerin habe im Februar 2015 für eine Woche und im Sommer für vier Wochen in die Ferien in die Heimat fliegen können. Im September 2015 habe sie dann einen Streit und heftiges Randaliere n des 22-jährigen Sohnes erlebt.

Dies er Vorfall habe sie mehrere Wochen sehr negativ beeinträchtigt. Sie sei in der Beziehung mit ihrem Sohn ganz ratlos gewesen (S. 1). Nachdem sie anfangs 2016 den Vorbescheid der IV über die Aufhebung ihrer Viertelsrente erhalten habe, habe sie ihre einzige Sicherheit in die sem Land verloren und mit Panik, existenziellen und zukünftigen Ängsten und einer massiven Zunahme der depressiven Beschwerden reagiert. Sie sei dann auf die Tagesklinik der A.___ zugewiesen worden (S. 2 oben). 5.6

Die Ärzte der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 2. März 2016 ( Urk. 7/3) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und ein Zervikobrachial-Syndrom. Die Patientin sei vom 1 0. Februar bis 3. März 3016 in der teilstationären Behandlung in der Tages klin ik gewesen .

Der Eintritt sei auf Selbstzuweisung bei Exazerbation einer schweren depressi ven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation vor dem Hinter grund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1).

Die Beschwerdeführerin habe derzeit berichtet, sich depressiv zu fühlen und antriebs- und lustlos zu sein. Zudem bestünden ausgeprägte Konzentrations störungen, Schuldgefühle, negative Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Sie habe sich von akuter Suizidalität distanzieren können.

Im Dezember habe die Patientin erfahren, dass ihre Viertelsrente gestrichten werden solle , und vor wenigen Tagen habe ihr ambulanter Psychiater Dr. D.___ die Therapie abgebrochen, was sie zusätzlich gekränkt habe (S. 2 oben).

Die Ärzte der A.___

führten zum Befund aus, die Beschwerdeführ erin sei wach, bewusstseinsklar und die Konzentration sei subjektiv gestört. Formalgedanklich sei sie leicht eingeengt, umständlich, kohärent, ohne inhaltliche Denkstörungen. Sie sei im Affekt deprimiert, labil, auslenkbar und der Rapport sei gut mögl ich. Der Antrieb sei vermindert (S. 3 Mitte). Aufgrund der sich häufenden Absenzen sei sie am 3. März 2016 entlassen worden (S. 3 unten). 5.7

Dr. E.___

führte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 7/1) aus, er betreue die Patientin nach einem zweijährigen Unterbruch seit dem 2 0. Januar 2016 wieder regelmässig. Seiner Beurteilung nach befinde sie sich tatsächlich in einer schweren depressiven Episode, weil sie weiterhin in sehr ungünstigen Verhält nissen lebe und als geschiedene Mutter mit drei heranwachsenden grossen Kinder n , welche ihr ebenfalls Probleme bereiteten , diversen Belastungen aus ge setzt sei . Ausserdem habe sie ihre Viertelsrente verloren, was sie zusätzlich be laste. E r könne selber auch nicht nachvollziehen, warum die Rente aufgeho ben worden sei , und er werde sich bei Gelegenheit persönlich bemühen, um dieses Unrecht korrigieren zu lassen (S. 1).

Die Beschwerdeführerin sei nun von der Sozialhilfe abhängig, was sie ebenfalls erheblich belaste. Nach ihren Angaben seien unter dies en Belastungen zusät z liche Beschwerden neben ihren seit Jahren vorhandenen psychischen Be schwer den, den chronifizierten Kopfschmerzen und dem generalisiertem Schmerz syndrom entstanden. Namentlich leide sie nun unter unruhig en Beinen (S. 2 oben). Unter medikamentöser Behandlung habe sie angeblich weniger Kopf s chmer zen als früher , und bei der letzten Konsultation am 2 7. Juni 2016 habe sie zusätzlich über störende wandernde Juckreize geklagt (S. 2 Mitte).

Dr. E.___ hielt fest, man müsse sich bei dieser Patientin als Mediziner nicht nur auf medikamentöse Behandlungen konzentrieren, sondern versuchen , ihre Lebensumstände etwas erträglicher und fröhlicher zu gestalten. Aus seiner Sicht sei sie aktuell und möglicherweise auf länger Sicht für jegliche einfachen in Frage kommenden körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 60 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). 6. 6 .1

Die Beschwerdegeg nerin ging gestützt auf di e Einschätzung der Gutachter der

Y.___ vom Nov ember 2015 (vgl. vorstehend E. 5 .4 ) von einer seit der ursprüng lichen Leistungszusprache eingetretenen wesentlichen Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes aus. Die Gutachter befanden die ursprünglich von Dr. Z.___ im Februar 2007 (vgl. vorstehend E.

4) diagnostizierte de pressive Episode für gegenwärtig remittiert und

erachteten die Beschwerde füh rerin einzig aufgrund der Migränebeschwe rd e n

sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit um 20 % in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Von derselben Einschränkung gingen die Gutachter der Y.___ im Haus halt aus. 6.2

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf das

Y.___ - Gutachten vom November 2015 abgestellt werden. E s ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend , beruht auf den erforderlichen a llseitigen Untersuchungen , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . Schliesslich wurde das Gutach ten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann .

Einhergehend mit der psychiatrischen Einschätzung im Y.___ - Gutachten , dass die depressive Episode remittiert sei , ergab auch die Laboru ntersuchung vom 3 1. August

2015 , dass der Serums piegel der angegebenen Medikation mit Ven la faxin nicht nachweisbar war ( vgl. Urk. 5/106 S. 9 unten, S. 10 unten) und demnach die Beschwerdeführerin keine Psychopharmaka einnahm.

Zudem geht aus den Bericht en des behandelnden Arztes Dr. D.___ vom Oktober 2014 und vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 5.3 und E. 5.5 ) hervor und wird auch in den Akten bestätigt (vgl. Urk. 5/92) , dass die Beschwerdeführerin nach d em stationären Aufenthalt in der A.___ im März 2014 und erneut im Februar 2015 für eine Woche und im Sommer 2015

für knapp vier Wochen in den Ferien bei der Familie weilte, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Problematik spricht, zumal es gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Episode sehr unwahrscheinlich ist , dass

jemand während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist , unter anderem sozia le und häusliche Aktivitäten fortzuführen

(vgl. hie r zu Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer St örungen, 1 0. Auflage, S.

174 ) .

Überdies bestätigte Dr. D.___

in seinem Bericht vom Februar 2016, dass die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich immer wieder etwas hat erholen können und die psychischen Beschwerden teils zurückgegangen seien, es jedoch im Zusammenhang mit den Problemen mit dem Sohn und dem anfangs 2016 erhaltenen Vorbescheid der IV-Stelle , worauf sie mit Panik und existenziellen und zukünftigen Ängsten reagiert habe , zu einer massiven Zunahme der de pressi ven Beschwerden gekommen sei. In der Folge sei ein weiterer stationärer Aufenthalt in der A.___ erfolgt (vgl. vorstehend E. 5.6) .

Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG

– auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispiels weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finan zieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerde bild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy chi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, da mit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

Bereits der Klinikaufenthalt in der A.___ vom März 2014 erfolgte , wie aus dem Bericht von Dr. D.___ vom Oktober 2014 hervorgeht, nach der Zunahme der depressiven Beschwerden aufgrund der im Herbst 2013 erfolgten Scheidung vom Ehemann und der Überforderung mit der Situation als alleinerziehende Mutter

(vgl. vorstehend E. 5.3). Gleich wohl erfolgte dann der nächste teil s tationäre Aufenthalt in der A.___

anfangs 2016 infolge der Zunahme der depressiven Be schwerden im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation im Zusammen hang mit der in Aussicht gestellten Streichung der Rentenleistungen (vgl. vor stehend E. 5.5-6) .

Dass es im Zusammenhang mit diesen psychosozialen Belastungssituationen zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten und auch stationären bis teilstationären Aufenthalten gekommen ist, ist nachvollziehbar. Ein aus invalidenver siche rungs rechtlicher Sicht relevantes eigenständiges psychische s Leiden (vgl. vorstehend E. 1.2 ) lässt sich jedoch daraus nicht ableiten.

Daran vermag auch der nachträglich eingereichte Bericht des Neurologen Dr. E.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 5.7) nichts zu ändern, zuma l es sich um keine fachärztlich psychiatrische Einschätzung handelt und er überdies die von i h m gestellte psychiatrische Diagnose ebenfalls auf die ungünstigen Ver hält nisse , auf

die diversen Belastungen als alleinerziehende Mutter und auf die finanziellen Probleme im Zusammenhang mit dem Verlust der Invalidenrente zurückführte. 6.3

Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom November 2015 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmalige n Leis tungszusprache insoweit verbessert hat, als dass sie sowohl in ihrer ange stam m ten Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit aufgrund ihrer Migräne beschwerden nur noch zu 20 % eingeschränkt ist. Von einer solchen Einschrän kung ist auch im Haushalt auszugehen. 7.

Bei einer Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit ar bei terin und in jeder angepassten Tätigkeit sowie im Haushalt von lediglich 20 % kann die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin offen gelassen werden, da ohnehin kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde .

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan