Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 13. April 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.___ , geboren 1975 , gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich v om 27. Jun i 2017 (Prozess-Nr. IV.2016.00590, Urk. 2/10 ), mit welchem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. April 2016 ( Urk. 2/2) bestätigt wurde, teilweise gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne von Erwägung 5.2.2
unter Mitberücksichtigung des Austrittsberichts der Y.___ vom 2 2. März 2016 ( Urk. 2/7/3) über den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide und erforderlichenfalls eine weitere Begutachtung anordne (Urk. 1, Dispositiv-Ziff. 1). 2.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im Urte il des hiesigen Gerichtes vom 27 . Juni 2017 (Urk. 2/10 ) wurden die Bestimmungen und Grundsätze zu d em Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz e s über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG , Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG ) , die An spruchsvoraussetzungen für die Leistungspflicht der Invalidenversicherun g
gemäss
Art. 28 IVG, die Grundsätze und Voraussetzungen der Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG)
sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizini schen Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 .; 125 V 351 E. 3 a) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.
Das Bundesgericht begründete die Rückweisung der S ache an das hiesige Gericht zum erneuten Ents cheid über die Beschwerde vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 2/1) in seinem Urteil vom 13 . April 2018 im Wesentlichen damit, dass das hiesige Gericht den nach teilstationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 0. Februar bis 3. März 2016 in der Y.___ ergangenen Austri ttsbericht vom 2 2. März 2016 ( Urk. 2/7/3 ) zu wenig gewürdigt habe. Zwar ergebe sich aus dem Bericht der Y.___ , dass sich die Befunde kaum verifizieren liessen , da die Beschwerdeführerin oft abwesend gewesen sei, weshalb schliesslich die Therapie abgebrochen worden sei. Da aber die Diagnosen und Befunde der Y.___
nicht mit denjenigen des Z.___ - Gutachten s überei n stimmten, hätte das hiesige Gericht den Sachverhalt entweder weiter abklären , oder ausführen müssen, weshalb einzig a uf das Gutachten der Z.___ abgestützt werde ( Urk. 1
Ziff. 5. 2.2) . 3.
Da die Bestätigung der Viertelsrente mit Verfügung vom 13. Februar 2014 (Urk. 2/ 5/66) ohne nachvollziehbare fachärztliche Beurteilung erfolgte ( vgl. Urk. 2/ 5/61/3) , bildet im vorliegenden Revisionsverfahren die ursprüngliche leis tungszusp rechende Verfügung vom 17. Juli 2008 (Urk. 2/ 5/29 und Urk. 2/ 5/32) die Vergleichsbasis für die Beurteilung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefo chtenen Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2/2) v erändert hat. Diese Rentenzusprache basierte in medi zinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Februar
2007 (Urk. 2/ 5/18, vgl. Urk. 2/5/20/3), welche aus der diagnostizierten anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode auf eine generelle Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 50 % schloss
(Urk. 2/ 5/18 S. 5 f. Ziff. 5-6). 4 . 4 .1
Zur erneuten Prüfu ng, ob das Z.___ -Gutachten vom 26 .
November
2015 ( Urk. 2/ 5/106-107) auch unter Berücksichtigung des Austrittsberichts der Y.___ vom 22. März 2016 als beweiskräftige Grundlage für die leistungsanspruchs ein stellende Verfügung vom 21.
April
2016 ( Urk. 2/
2) taugt, rechtfertigt es sich , die im Rahmen des auf Begehren der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 (Urk. 2/ 5/82) eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen Be richte erneut wiederzugeben:
Die Ärzte der Y.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 (Urk. 2/ 5/81) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - zervikobrachiales Syndrom
Die Ärzte der Y.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 31. März 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei freiwillig auf Zu wei sung bei depressiver Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten rezi di vierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1 Mitte).
Die Ärzte der Y.___ führten weiter aus, am 13. März 2014 sei aufgrund von ange gebenen linksseitigen Oberbauchschmerzen ein internistisches Konsil durch ge führt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren wegen Depression und Angstzuständen in Behandlung, habe die Medikamente aber nur für wenige Tage eingenommen (S. 3 unten). Die Sonographie des Abdomens vom 13. März 2014 und die am 28. März 2014 im Spital B.___ durchgeführte Gastros kopie seien unauffällig gewesen (S. 4 Mitte).
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte der Y.___ aus, bei der Patientin habe eine schwere depressive Symptomatik mit diffuser Schmerzsymptomatik bestanden. Sie habe Antriebs- und Kraftlosigkeit geäussert und häufige Schmerzen ange ge ben, die sie an alltäglichen Routinetätigkeiten hindern würden. Im stationären Rahmen habe sie viel Zeit im Bett verbracht und nur schwer motiviert werden können, an Ergo- und Physiotherapie teilzunehmen. Im Verlauf sei es ihr ge lun gen, sich auf psychotherapeutische Gespräche einzulassen, und sie habe Wochen endurlaube mit ihren Kindern wahrnehmen können. Sie habe ange geben, sie wolle die Behandlung weiter verfolgen und einige Zeit bei ihrer Familie in der Türkei verbringen. Auf ihren Wunsch hin sei sie entlassen worden (S. 4 unten f.). 4 .2
Die Ärzte der Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. September 2014 (Urk. 2/ 5/85) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 (vgl. Ziff. 1.1 und vorstehend E. 5.1). Sie führten aus, vom 7. bis 31. März 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit sollte im Verlauf gegebenenfalls durch die ambulanten Be hand ler neu geprüft werden (S. 1). Beeinträchtigungen im Arbeitsprozess bestün den auf grund von Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassungs gabe und des reduzierten Belastungsniveaus mit daraus resultierender Über for derung und Unsicherheit. Des Weiteren seien auch die körperlichen Symptome in Form von Rücken-, Kopf- und Magenschmerzen als deutliche Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu sehen. Aufgrund der genannten psychischen Ein schränkungen und der Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit während des ge samten stationären Aufenthalts zu 100 % eingeschränkt gewesen. Nach Aus tritt der Patientin sei die Arbeitsfähigkeit immer noch zu 100 % reduziert gewe sen. Leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (zwei bis vier Stunden pro Woche) könnten im Verlauf erwogen werden. Die Ärzte führten aus, eine Aus sage über das aktuelle und tatsächliche Belastungsprofil sei von ihrer Seite her nicht mög lich (Ziff. 1.7). 4 .3
Dr. med. C.___ , Psychiatrische Gemeinschaftspraxis D.___ , nannte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2/ 5/86 /1-5 ) als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit etwa 14 Jahren bestehende rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome; ICD-10 F33.2 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. Februar 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 21. Oktober 2014 erfolgt. Zuvor sei sie bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro logie, in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Wegen der depressiven Sympto matik bestehe aus psychiatri scher Sicht eine Verminderung der Leistungs fähig keit von 60 %. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ohne hohe Konzentra tions an forderungen sei bis zu vier Stunden am Tag möglich (Ziff. 1.7). In etwa drei bis sechs Monaten könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von etwa 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
Dr. C.___ führte im Rahmen der Anamnese aus, seit dem Herbst 2013, nach der Scheidung vom Ehemann, sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme der depressiven Beschwerden gekommen. In der Folge sei sie aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik und ihres hohen Leidensdruckes in die Y.___ zugewiesen worden. Sie sei als alleinerziehende Mutter nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen und ihre Kinder zu betreuen.
Zum Befund führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjektiv reduziert. Die Patientin sei formalgedanklich geordnet, und es bestünden keine inhaltlichen Auffälligkeiten. Es werde über Existenz- und Zukunftsängste be rich tet. Im Affekt sei sie ausgeprägt deprimiert, ziemlich klagsam und hoffnungs los. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Psychomotorisch sei sie unru hig. Nach der stationären Behandlung habe sich der depressive Zustand relativ stabilisiert, und die Beschwerden seien teils zurückgegangen. Im An schluss sei sie mehrere Wochen in der Heimat im Elternhaus gewesen, was auch zur psychischen Besserung beigetragen habe (Ziff. 1.4). 4 .4
Am 26. November 2015 erstatteten die Gutachter der Z.___ das von der Be schwer de gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 2/ 5/106-107). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine seit etwa 20 Jahren bestehende Migräne mit Aura (Urk. 2/ 5/106 S. 14 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), einen Verdacht auf ein Restless - legs -Syndrom, ein chronisches Zervikozephalsyndrom ohne fokal-neurologische Defizite, eine Adipositas, eine leichte Hepatopathie unklarer Ätio logie (Differenzialdiagnose: nicht alkoholische Steatohepatose , chronisch-viral), ein Carpal tunnelsyndrom (CTS) beidseits und am ehesten funktionell-bedingte Oberbauch schmerzen und Polyarthralgien unklarer Genese bei Rheuma-Abklä rung 2012 ohne Erklärung der Beschwerden (S. 14 Ziff. 6.2).
Die Gutachter der Z.___ führten zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe in der Schweiz leidglich in einem Teilzeitpensum als Putzfrau gearbeitet. Für diese Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Auch im Haushalt sei von einer Einschränkung von etwa 20 % auszugehen (S. 16 Ziff. 7.2.1).
Für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. Körperlich schwere Tätigkei ten sollten der Explorandin nicht zugemutet werden (S. 16 Ziff. 7.2.2).
Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter der Z.___ aus, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht konklusiv möglich, so dass die aus psychiatrischer Sicht aktuell attestierte volle Arbeits fähig keit mit Sicherheit erst ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Migräne mit Aura bestehe wohl bereits seit Jahren unverändert (S. 16 Ziff. 7.3).
Aus psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode sei aktuell remittiert und führe nicht mehr zu einer Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.1.3).
Der psychiatrische Gutachter der Z.___ führte aus, die Versicherte habe sich in der aktuellen Untersuchung in starker Diskrepanz zwischen den Angaben über die Alltagsgestaltung, über psychische Beschwerden und den beobachtbaren Teilen des psychopathologischen Befundes präsentiert. Ihren Schilderungen über den Tagesablauf sei eine unauffällige, sogar eher aktive Lebensführung zu ent neh men, und die Versicherte führe ihren Haushalt als Mutter zweier Kinder. Ferner pflege sie regelmässige Kontakte zu ihrer Familie, ihrer Nachbarschaft sowie im türkischen Kulturverein. Konform dazu hätten sich in objektivierbaren Teilen des psychopathologischen Befundes keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, mit Ausnahme einer Episode der ausgeprägten Klagsamkeit und Weinerlichkeit, was sich aller dings auf die gezielte Befragung zu psychischen Beschwerden begrenzt und nicht authentisch gewirkt habe.
In der Gesamtschau habe sich das Bild einer remittierten depressiven Episode mit guter Remissionsqualität gezeigt. Die anderen von der Versicherten beklag ten Momente seien normalpsychologischer Natur und nicht durch eine psy chische Störung von Krankheitswert bedingt (S. 11 Ziff. 5.1). Der psychiatrische Gutach ter hielt fest, seit der Leistungszusprache sei es zu einer bedeutenden Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass die Arbeitsfähig keit aktuell nicht beeinträchtigt sei. In der aktuellen Untersuchung hätten sich Anhaltspunkte für Malingering ergeben (S. 12 oben). 4 .5
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 (Urk. 2/ 5/118) zum Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2016 (Urk. 2/ 5/116) aus, die Beschwerdeführerin habe seit seinem letzten Bericht im Oktober 2014 während seiner Behandlung insgesamt phasenweise psychisch re lativ bessere Zustände, aber inzwischen eine Periode mit zunehmenden de pres si ven Beschwerden gezeigt. Nach der stationären Behandlung in der Y.___ habe sie mehrere Wochen im Elternhaus in der Heimat verbracht, wo sie sich etwas erholt habe. Ihre Situation als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Probleme, die Betreuung der Kinder und die Konflikte mit dem arbeitslosen 22-jährigen Sohn belasteten die Patientin dauerhaft sehr. Sie klage weiterhin über Schlafbe schwer den, Müdigkeit, Antriebsminderung und zeitweise Stimmungs tiefe. Sie habe auch noch über körperliche Beschwerden berichtet.
Im weiteren Verlauf seien die psychischen Beschwerden teilweise zurückge gan gen. Man könne diese Phasen als Teilremission bezeichnen, eine psychisch ganz beschwerdefreie Periode habe nicht beobachtet werden können. Die Be schwerde führerin habe im Februar 2015 für eine Woche und im Sommer für vier Wochen in die Ferien in die Heimat fliegen können. Im September 2015 habe sie dann einen Streit und heftiges Randalieren des 22-jährige n Sohnes erlebt. Dieser Vor fall habe sie mehrere Wochen sehr negativ beeinträchtigt. Sie sei in der Beziehung mit ihrem Sohn ganz ratlos gewesen (S. 1). Nachdem sie anfangs 2016 den Vor bescheid der IV über die Aufhebung ihrer Viertelsrente erhalten habe, habe sie ihre einzige Sicherheit in diesem Land verloren und mit Panik, existenziellen und zukünftigen Ängsten und einer massiven Zunahme der depressiven Beschwerden reagiert. Sie sei dann auf die Tagesklinik der Y.___ zugewiesen worden (S. 2 oben). 4 .6
Die Ärzte der Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 22. März 2016 (Urk. 2/ 7/3) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und ein Zervikobrachial -Syndrom. Die Patientin s ei vom 10. Februar bis 3. März 2 016 in der teilstationären Behandlung in der Tages klinik gewesen.
Der Eintritt sei auf Selbstzuweisung bei Exazerbation einer schweren depressi ven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation vor dem Hinter grund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe derzeit berichtet, sich depressiv zu fühlen und antriebs- und lustlos zu sein. Zudem bestünden ausgeprägte Konzentrations störun gen, Schuldgefühle, negative Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Sie habe sich von akuter Suizidalität distanzieren können.
Im Dezember habe die Patientin erfahren, dass ihre Viertelsrente gestrichten wer den solle, und vor wenigen Tagen habe ihr ambulanter Psychiater Dr. C.___ die Therapie abgebrochen, was sie zusätzlich gekränkt habe (S. 2 oben).
Die Ärzte der Y.___ führten zum Befund aus, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und die Konzentration sei subjektiv gestört. Formalgedanklich sei sie leicht eingeengt, umständlich, kohärent, ohne inhaltliche Denkstörungen. Sie sei im Affekt deprimiert, labil, auslenkbar und der Rapport sei gut möglich. Der Antrieb sei vermindert (S. 3 Mitte). Aufgrund der sich häufenden Absenzen sei sie am 3. März 2016 entlassen worden (S. 3 unten). 4 .7
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 (Urk. 2/ 7/1) aus, er betreue die Patientin nach einem zweijährigen Unterbruch seit dem 20. Januar 2016 wieder regelmässig. Seiner Beurteilung nach befinde sie sich tatsächlich in einer schweren depressiven Episode, weil sie weiterhin in sehr ungünstigen Verhält nis sen lebe und als geschiedene Mutter mit drei heranwachsenden grossen Kindern, welche ihr ebenfalls Probleme bereiteten, diversen Belastungen aus ge setzt sei. Ausserdem habe sie ihre Viertelsrente verloren, was sie zusätzlich be laste. Er könne selber auch nicht nachvollziehen, warum die Rente aufgeho ben worden sei, und er werde sich bei Gelegenheit persönlich bemühen, um dieses Unrecht korrigieren zu lassen (S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei nun von der Sozialhilfe abhängig, was sie ebenfalls erheblich belaste. Nach ihren Angaben seien unter diesen Belastungen zusät z liche Beschwerden neben ihren seit Jahren vorhandenen psychischen Be schwer den, den chronifizierten Kopfschmerzen und dem generalisiertem Schmerz syndrom entstanden. Namentlich leide sie nun unter unruhigen Beinen (S. 2 oben). Unter medikamentöser Behandlung habe sie angeblich weniger Kopf schmer zen als frü her, und bei der letzten Konsultation am 27. Juni 2016 habe sie zusätzlich über störende wandernde Juckreize geklagt (S. 2 Mitte).
Dr. E.___ hielt fest, man müsse sich bei dieser Patientin als Mediziner nicht nur auf medikamentöse Behandlungen konzentrieren, sondern versuchen, ihre Lebensumstände etwas erträglicher und fröhlicher zu gestalten. Aus seiner Sicht sei sie aktuell und möglicherweise auf länger Sicht für jegliche einfachen in Frage kommenden körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 60 % ar beitsunfähig (S. 2 unten). 5 . 5 .1
Gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom Novem ber 2015 (vgl. vorstehend E. 4 .4 ) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. April 2016 ( Urk. 2/ 2) von einer seit der ursprünglichen Leistungszusprache eingetretenen wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus. D ie ursprünglich von Dr. A.___
im Februar 2007 diagnostizierte anhal tende mittelgradige depressive Episode
(vgl. Urk. 2/5/18) wurde für gegenwärtig remittiert erachtet. Einzig aufgrund der Migränebeschwerden resultierte eine ge nerelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. 5 .2
Das Z.___ - Gutachten vom November 2015 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander . Schliesslich wurde das Gutach ten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten a bgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind be gründet.
D er psychiatrische Teilgutachter der Z.___
konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode wurde für remittiert befunden. Dies begründete er in nachvollziehbarer Weise mit einem unauffälligen psychopathologischen Befund, einem eher aktiven Tagesablauf sowie einem intakten sozialen Umfeld . Lediglich gezielt auf die psy chischen Beschwerden befragt, habe sich die Beschwerdeführerin ausgeprägt klagsam und weinerlich gezeigt . Der Gutachter legte auf überzeugende Art und Weise dar, dass dieser Vorgang und auch die oberflächliche Präsentation von negativen Emotionen bei sonst euthymer Grundstimmung und guter affektiver Schwingungsfähigkeit den Eindruck von Theatralik vermittle, unecht und zur Schau gestellt wirke, und kam zum Schluss, dass dies zusammen mit den erheb lichen Diskrepanzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den be obachtbaren Teilen des Befundes, vor allem in punkto Psychomotorik und Affektivität, die Frage nach dem Vorliegen von Malingering aufwerfe. Folgerich tig hielt er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für voll arbeitsfähig ( Urk. 2/5/107 S. 17 f.).
Das Gutachten der Z.___ erfüllt nach dem Gesagten die praxisgemäs sen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3
Soweit die nachträglich eingegangenen Berichte der behandelnden Ärzte im Widerspruch zum Gutachten der Z.___ stehen, gilt es zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb prak tisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1). Daher und unter Beachtung der Diver genz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht an gängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblie ben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 2 7. September 2013 E. 3.4 mit Hin weisen).
Letzteres ist hier weder mit Blick auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 1 8. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) noch auf jenen der Ärzte der Y.___ vom 2 2. März 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) der Fall.
Sowohl hinsichtlich der Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. C.___
vom Oktober 2014 und vom Fe bruar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4 .5) als auch hinsichtlich der Ausführungen der seit Frühjahr 2014
behandelnde n Ärzte der Y.___ vom April 2014 , September 2014 und März 2016 (vgl. vorst ehend E. 4.1-2 und E. 4 .6 ) gilt es zu berücksichtigen, dass ihre
auf tragsrechtliche Vertrauens stellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zweifel an der von den Ärzten der Y.___ und von Dr. C.___ durgehend gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störun g, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) , er geben sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin direkt nach ihrem ersten stationären Aufenthalt im März 2014 für mehrere Wochen in die Ferien in die Türkei zu ihrer Familie begab (vgl. vorstehend E. 4 .1 und E. 4.3 und E. 4 .6) . Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2017 (vgl. Urk. 2/10 E. 6.2) festgehalten, spricht dieser Um stand gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Problematik, zumal es gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Episode sehr unwahrscheinlich ist, dass jemand während einer schweren depressiven Episode in de r Lage ist, unter anderem sozia le und häusliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. hierzu Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 174).
Was die Diagnosestellung der Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom März 2016 anbelangt , ist diese vor dem Hintergrund, dass sich, wie bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 1 3. April 2018 ausgeführt wurde, die Befunde infolge der häufigen Abwesenheit der Beschwerdefüh r erin kaum hätten verifiziere n lassen
(vgl. Urk. 1 E. 5.2.2) , zu hinterfragen. Auch dürfte bei der vorliegend nur unzu reichend wahrgenommen Therapiemöglichkeit auf einen eher geringen Leidens druck geschlossen werden.
Weiter ist zu berücksichti gen, dass z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar
ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wie aus dem Bericht des behandelnden Psychiater s Dr. C.___
vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .5)
hervorgeht, wurde das psychische Leiden durch die zweifels ohne bestehende psychosoziale Belastungssituation als alleinerziehende Mutter mit finanziellen Problemen sowie durch die Konflikte mit dem arbeitslosen Sohn
massgeblich verursacht.
Auf den anfangs 2016 erhaltene n Vorbescheid der IV-Stelle über die Aufhebung ihrer Viertelsrente habe die Beschwerdeführerin
mit Panik und existenziellen und zukünftigen Ängsten und einer massiven Zunahme der depressiven Beschwerden reagiert, infolgedessen es zum Aufenthalt in der Y.___ im Frühjahr 2016 kam.
Auch die Ärzte der Y.___
nannten als Grund des Auf enthaltes eine Selbstzuweisung infolge einer Exazerbation einer schweren depres siven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation. Eine zu reichende Abgrenzung der ps ychosozialen Belastungsfaktoren zum eigentlichen psychischen Leiden fand jedoch weder in den Berichten von Dr. C.___ noch in den Berichten der Y.___ statt. Selbst im Bericht des Neurologen Dr. E.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .7) erschöpfen sich die Ausführungen zur schweren depressiven Episode der Beschwerdeführerin in der Wiedergabe ihrer schwierigen Lebensumstände.
Abgesehen davon, dass sich die von den Ärzten der Y.___ in ihrem Bericht vom 2 2. März 2016 gestellte Diagnose nicht zuverlässig ve rifizieren lässt und eine ernsthafte Therapie nicht stattfand , spricht auch die zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden mit den schwieri gen familiären und finanziellen Ereignissen sodann
für eine psychogene Verursachung, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundhe itsschädigung ausgegangen werden muss
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3 und E. 4.9) . Dass e iner Niedergestimmtheit, die im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines Vor bescheidverfahrens
in Aussicht gestellten Renteneinstellung auf tritt,
regelmässig kein Krankheitswert im Sinne einer psychischen Erkrankung zu kommt, zumal eine Rente andernfalls überhaupt kaum je aufgehoben werden könnte, muss nicht weiter ausgeführt werden .
Zusammenfassend vermögen damit der nach dem Z.___ -Gutachten vom November 20 15 ergangene Bericht von
Dr. C.___
vom Februar 2016 und der Bericht der Ärzte der Y.___ vom März 2016 betreffend den mit häufigen Absenzen durchzogenen teilstationären Aufent halt in der Tagesklinik vom 10. Februar bis 3.
März 2016 nicht, Zweifel am Z.___ -Gutachte n
vom November 2015 aufkom men zu lassen respe ktive eine seither eingetretene , aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen . 5 .4
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom November 2015 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzu sprache
im Juli 2008 ( Urk. 2/5/29 und Urk. 2/5/32) verbessert hat, indem sie lediglich noch aufgrund ihrer Migränebeschwerden zu 20 % in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt ist. Von einer solchen Einschränkung ist auch im Haushalts bereich auszugehen.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen retrospektiv keine neuen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) abgesehen werden. 6 .
Bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 %
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder angepass ten Tätigkeit sowie im Haus halt resultiert, selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige , kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2/2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 13. April 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.___ , geboren 1975 , gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich v om 27. Jun i 2017 (Prozess-Nr. IV.2016.00590, Urk. 2/10 ), mit welchem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. April 2016 ( Urk. 2/2) bestätigt wurde, teilweise gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne von Erwägung 5.2.2
unter Mitberücksichtigung des Austrittsberichts der Y.___ vom 2 2. März 2016 ( Urk. 2/7/3) über den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide und erforderlichenfalls eine weitere Begutachtung anordne (Urk. 1, Dispositiv-Ziff. 1).
E. 2 Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im Urte il des hiesigen Gerichtes vom 27 . Juni 2017 (Urk. 2/10 ) wurden die Bestimmungen und Grundsätze zu d em Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz e s über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG , Art.
E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG ) , die An spruchsvoraussetzungen für die Leistungspflicht der Invalidenversicherun g
gemäss
Art. 28 IVG, die Grundsätze und Voraussetzungen der Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG)
sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizini schen Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 .; 125 V 351 E. 3 a) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.
Das Bundesgericht begründete die Rückweisung der S ache an das hiesige Gericht zum erneuten Ents cheid über die Beschwerde vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 2/1) in seinem Urteil vom 13 . April 2018 im Wesentlichen damit, dass das hiesige Gericht den nach teilstationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 0. Februar bis 3. März 2016 in der Y.___ ergangenen Austri ttsbericht vom 2 2. März 2016 ( Urk. 2/7/3 ) zu wenig gewürdigt habe. Zwar ergebe sich aus dem Bericht der Y.___ , dass sich die Befunde kaum verifizieren liessen , da die Beschwerdeführerin oft abwesend gewesen sei, weshalb schliesslich die Therapie abgebrochen worden sei. Da aber die Diagnosen und Befunde der Y.___
nicht mit denjenigen des Z.___ - Gutachten s überei n stimmten, hätte das hiesige Gericht den Sachverhalt entweder weiter abklären , oder ausführen müssen, weshalb einzig a uf das Gutachten der Z.___ abgestützt werde ( Urk. 1
Ziff.
E. 4.3 und E. 4 .6) . Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2017 (vgl. Urk. 2/10 E. 6.2) festgehalten, spricht dieser Um stand gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Problematik, zumal es gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Episode sehr unwahrscheinlich ist, dass jemand während einer schweren depressiven Episode in de r Lage ist, unter anderem sozia le und häusliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. hierzu Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 174).
Was die Diagnosestellung der Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom März 2016 anbelangt , ist diese vor dem Hintergrund, dass sich, wie bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 1 3. April 2018 ausgeführt wurde, die Befunde infolge der häufigen Abwesenheit der Beschwerdefüh r erin kaum hätten verifiziere n lassen
(vgl. Urk. 1 E. 5.2.2) , zu hinterfragen. Auch dürfte bei der vorliegend nur unzu reichend wahrgenommen Therapiemöglichkeit auf einen eher geringen Leidens druck geschlossen werden.
Weiter ist zu berücksichti gen, dass z ur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 5 .2
Das Z.___ - Gutachten vom November 2015 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander . Schliesslich wurde das Gutach ten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten a bgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind be gründet.
D er psychiatrische Teilgutachter der Z.___
konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode wurde für remittiert befunden. Dies begründete er in nachvollziehbarer Weise mit einem unauffälligen psychopathologischen Befund, einem eher aktiven Tagesablauf sowie einem intakten sozialen Umfeld . Lediglich gezielt auf die psy chischen Beschwerden befragt, habe sich die Beschwerdeführerin ausgeprägt klagsam und weinerlich gezeigt . Der Gutachter legte auf überzeugende Art und Weise dar, dass dieser Vorgang und auch die oberflächliche Präsentation von negativen Emotionen bei sonst euthymer Grundstimmung und guter affektiver Schwingungsfähigkeit den Eindruck von Theatralik vermittle, unecht und zur Schau gestellt wirke, und kam zum Schluss, dass dies zusammen mit den erheb lichen Diskrepanzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den be obachtbaren Teilen des Befundes, vor allem in punkto Psychomotorik und Affektivität, die Frage nach dem Vorliegen von Malingering aufwerfe. Folgerich tig hielt er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für voll arbeitsfähig ( Urk. 2/5/107 S. 17 f.).
Das Gutachten der Z.___ erfüllt nach dem Gesagten die praxisgemäs sen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
E. 5.3 Soweit die nachträglich eingegangenen Berichte der behandelnden Ärzte im Widerspruch zum Gutachten der Z.___ stehen, gilt es zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb prak tisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1). Daher und unter Beachtung der Diver genz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht an gängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblie ben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 2 7. September 2013 E. 3.4 mit Hin weisen).
Letzteres ist hier weder mit Blick auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 1 8. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) noch auf jenen der Ärzte der Y.___ vom 2 2. März 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) der Fall.
Sowohl hinsichtlich der Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. C.___
vom Oktober 2014 und vom Fe bruar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4 .5) als auch hinsichtlich der Ausführungen der seit Frühjahr 2014
behandelnde n Ärzte der Y.___ vom April 2014 , September 2014 und März 2016 (vgl. vorst ehend E. 4.1-2 und E. 4 .6 ) gilt es zu berücksichtigen, dass ihre
auf tragsrechtliche Vertrauens stellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zweifel an der von den Ärzten der Y.___ und von Dr. C.___ durgehend gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störun g, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) , er geben sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin direkt nach ihrem ersten stationären Aufenthalt im März 2014 für mehrere Wochen in die Ferien in die Türkei zu ihrer Familie begab (vgl. vorstehend E. 4 .1 und E.
E. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar
ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wie aus dem Bericht des behandelnden Psychiater s Dr. C.___
vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .5)
hervorgeht, wurde das psychische Leiden durch die zweifels ohne bestehende psychosoziale Belastungssituation als alleinerziehende Mutter mit finanziellen Problemen sowie durch die Konflikte mit dem arbeitslosen Sohn
massgeblich verursacht.
Auf den anfangs 2016 erhaltene n Vorbescheid der IV-Stelle über die Aufhebung ihrer Viertelsrente habe die Beschwerdeführerin
mit Panik und existenziellen und zukünftigen Ängsten und einer massiven Zunahme der depressiven Beschwerden reagiert, infolgedessen es zum Aufenthalt in der Y.___ im Frühjahr 2016 kam.
Auch die Ärzte der Y.___
nannten als Grund des Auf enthaltes eine Selbstzuweisung infolge einer Exazerbation einer schweren depres siven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation. Eine zu reichende Abgrenzung der ps ychosozialen Belastungsfaktoren zum eigentlichen psychischen Leiden fand jedoch weder in den Berichten von Dr. C.___ noch in den Berichten der Y.___ statt. Selbst im Bericht des Neurologen Dr. E.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .7) erschöpfen sich die Ausführungen zur schweren depressiven Episode der Beschwerdeführerin in der Wiedergabe ihrer schwierigen Lebensumstände.
Abgesehen davon, dass sich die von den Ärzten der Y.___ in ihrem Bericht vom 2 2. März 2016 gestellte Diagnose nicht zuverlässig ve rifizieren lässt und eine ernsthafte Therapie nicht stattfand , spricht auch die zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden mit den schwieri gen familiären und finanziellen Ereignissen sodann
für eine psychogene Verursachung, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundhe itsschädigung ausgegangen werden muss
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3 und E. 4.9) . Dass e iner Niedergestimmtheit, die im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines Vor bescheidverfahrens
in Aussicht gestellten Renteneinstellung auf tritt,
regelmässig kein Krankheitswert im Sinne einer psychischen Erkrankung zu kommt, zumal eine Rente andernfalls überhaupt kaum je aufgehoben werden könnte, muss nicht weiter ausgeführt werden .
Zusammenfassend vermögen damit der nach dem Z.___ -Gutachten vom November 20 15 ergangene Bericht von
Dr. C.___
vom Februar 2016 und der Bericht der Ärzte der Y.___ vom März 2016 betreffend den mit häufigen Absenzen durchzogenen teilstationären Aufent halt in der Tagesklinik vom 10. Februar bis 3.
März 2016 nicht, Zweifel am Z.___ -Gutachte n
vom November 2015 aufkom men zu lassen respe ktive eine seither eingetretene , aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen . 5 .4
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom November 2015 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzu sprache
im Juli 2008 ( Urk. 2/5/29 und Urk. 2/5/32) verbessert hat, indem sie lediglich noch aufgrund ihrer Migränebeschwerden zu 20 % in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt ist. Von einer solchen Einschränkung ist auch im Haushalts bereich auszugehen.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen retrospektiv keine neuen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) abgesehen werden. 6 .
Bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 %
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder angepass ten Tätigkeit sowie im Haus halt resultiert, selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige , kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2/2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00443
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
21. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, Postfach 9213, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 13. April 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.___ , geboren 1975 , gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich v om 27. Jun i 2017 (Prozess-Nr. IV.2016.00590, Urk. 2/10 ), mit welchem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. April 2016 ( Urk. 2/2) bestätigt wurde, teilweise gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne von Erwägung 5.2.2
unter Mitberücksichtigung des Austrittsberichts der Y.___ vom 2 2. März 2016 ( Urk. 2/7/3) über den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide und erforderlichenfalls eine weitere Begutachtung anordne (Urk. 1, Dispositiv-Ziff. 1). 2.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im Urte il des hiesigen Gerichtes vom 27 . Juni 2017 (Urk. 2/10 ) wurden die Bestimmungen und Grundsätze zu d em Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz e s über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG , Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG ) , die An spruchsvoraussetzungen für die Leistungspflicht der Invalidenversicherun g
gemäss
Art. 28 IVG, die Grundsätze und Voraussetzungen der Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG)
sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizini schen Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 .; 125 V 351 E. 3 a) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.
Das Bundesgericht begründete die Rückweisung der S ache an das hiesige Gericht zum erneuten Ents cheid über die Beschwerde vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 2/1) in seinem Urteil vom 13 . April 2018 im Wesentlichen damit, dass das hiesige Gericht den nach teilstationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 0. Februar bis 3. März 2016 in der Y.___ ergangenen Austri ttsbericht vom 2 2. März 2016 ( Urk. 2/7/3 ) zu wenig gewürdigt habe. Zwar ergebe sich aus dem Bericht der Y.___ , dass sich die Befunde kaum verifizieren liessen , da die Beschwerdeführerin oft abwesend gewesen sei, weshalb schliesslich die Therapie abgebrochen worden sei. Da aber die Diagnosen und Befunde der Y.___
nicht mit denjenigen des Z.___ - Gutachten s überei n stimmten, hätte das hiesige Gericht den Sachverhalt entweder weiter abklären , oder ausführen müssen, weshalb einzig a uf das Gutachten der Z.___ abgestützt werde ( Urk. 1
Ziff. 5. 2.2) . 3.
Da die Bestätigung der Viertelsrente mit Verfügung vom 13. Februar 2014 (Urk. 2/ 5/66) ohne nachvollziehbare fachärztliche Beurteilung erfolgte ( vgl. Urk. 2/ 5/61/3) , bildet im vorliegenden Revisionsverfahren die ursprüngliche leis tungszusp rechende Verfügung vom 17. Juli 2008 (Urk. 2/ 5/29 und Urk. 2/ 5/32) die Vergleichsbasis für die Beurteilung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefo chtenen Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2/2) v erändert hat. Diese Rentenzusprache basierte in medi zinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Februar
2007 (Urk. 2/ 5/18, vgl. Urk. 2/5/20/3), welche aus der diagnostizierten anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode auf eine generelle Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 50 % schloss
(Urk. 2/ 5/18 S. 5 f. Ziff. 5-6). 4 . 4 .1
Zur erneuten Prüfu ng, ob das Z.___ -Gutachten vom 26 .
November
2015 ( Urk. 2/ 5/106-107) auch unter Berücksichtigung des Austrittsberichts der Y.___ vom 22. März 2016 als beweiskräftige Grundlage für die leistungsanspruchs ein stellende Verfügung vom 21.
April
2016 ( Urk. 2/
2) taugt, rechtfertigt es sich , die im Rahmen des auf Begehren der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 (Urk. 2/ 5/82) eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen Be richte erneut wiederzugeben:
Die Ärzte der Y.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 (Urk. 2/ 5/81) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - zervikobrachiales Syndrom
Die Ärzte der Y.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 31. März 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei freiwillig auf Zu wei sung bei depressiver Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten rezi di vierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1 Mitte).
Die Ärzte der Y.___ führten weiter aus, am 13. März 2014 sei aufgrund von ange gebenen linksseitigen Oberbauchschmerzen ein internistisches Konsil durch ge führt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren wegen Depression und Angstzuständen in Behandlung, habe die Medikamente aber nur für wenige Tage eingenommen (S. 3 unten). Die Sonographie des Abdomens vom 13. März 2014 und die am 28. März 2014 im Spital B.___ durchgeführte Gastros kopie seien unauffällig gewesen (S. 4 Mitte).
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte der Y.___ aus, bei der Patientin habe eine schwere depressive Symptomatik mit diffuser Schmerzsymptomatik bestanden. Sie habe Antriebs- und Kraftlosigkeit geäussert und häufige Schmerzen ange ge ben, die sie an alltäglichen Routinetätigkeiten hindern würden. Im stationären Rahmen habe sie viel Zeit im Bett verbracht und nur schwer motiviert werden können, an Ergo- und Physiotherapie teilzunehmen. Im Verlauf sei es ihr ge lun gen, sich auf psychotherapeutische Gespräche einzulassen, und sie habe Wochen endurlaube mit ihren Kindern wahrnehmen können. Sie habe ange geben, sie wolle die Behandlung weiter verfolgen und einige Zeit bei ihrer Familie in der Türkei verbringen. Auf ihren Wunsch hin sei sie entlassen worden (S. 4 unten f.). 4 .2
Die Ärzte der Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. September 2014 (Urk. 2/ 5/85) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 (vgl. Ziff. 1.1 und vorstehend E. 5.1). Sie führten aus, vom 7. bis 31. März 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit sollte im Verlauf gegebenenfalls durch die ambulanten Be hand ler neu geprüft werden (S. 1). Beeinträchtigungen im Arbeitsprozess bestün den auf grund von Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassungs gabe und des reduzierten Belastungsniveaus mit daraus resultierender Über for derung und Unsicherheit. Des Weiteren seien auch die körperlichen Symptome in Form von Rücken-, Kopf- und Magenschmerzen als deutliche Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu sehen. Aufgrund der genannten psychischen Ein schränkungen und der Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit während des ge samten stationären Aufenthalts zu 100 % eingeschränkt gewesen. Nach Aus tritt der Patientin sei die Arbeitsfähigkeit immer noch zu 100 % reduziert gewe sen. Leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (zwei bis vier Stunden pro Woche) könnten im Verlauf erwogen werden. Die Ärzte führten aus, eine Aus sage über das aktuelle und tatsächliche Belastungsprofil sei von ihrer Seite her nicht mög lich (Ziff. 1.7). 4 .3
Dr. med. C.___ , Psychiatrische Gemeinschaftspraxis D.___ , nannte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2/ 5/86 /1-5 ) als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit etwa 14 Jahren bestehende rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome; ICD-10 F33.2 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. Februar 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 21. Oktober 2014 erfolgt. Zuvor sei sie bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro logie, in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Wegen der depressiven Sympto matik bestehe aus psychiatri scher Sicht eine Verminderung der Leistungs fähig keit von 60 %. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ohne hohe Konzentra tions an forderungen sei bis zu vier Stunden am Tag möglich (Ziff. 1.7). In etwa drei bis sechs Monaten könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von etwa 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
Dr. C.___ führte im Rahmen der Anamnese aus, seit dem Herbst 2013, nach der Scheidung vom Ehemann, sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme der depressiven Beschwerden gekommen. In der Folge sei sie aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik und ihres hohen Leidensdruckes in die Y.___ zugewiesen worden. Sie sei als alleinerziehende Mutter nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen und ihre Kinder zu betreuen.
Zum Befund führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjektiv reduziert. Die Patientin sei formalgedanklich geordnet, und es bestünden keine inhaltlichen Auffälligkeiten. Es werde über Existenz- und Zukunftsängste be rich tet. Im Affekt sei sie ausgeprägt deprimiert, ziemlich klagsam und hoffnungs los. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Psychomotorisch sei sie unru hig. Nach der stationären Behandlung habe sich der depressive Zustand relativ stabilisiert, und die Beschwerden seien teils zurückgegangen. Im An schluss sei sie mehrere Wochen in der Heimat im Elternhaus gewesen, was auch zur psychischen Besserung beigetragen habe (Ziff. 1.4). 4 .4
Am 26. November 2015 erstatteten die Gutachter der Z.___ das von der Be schwer de gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 2/ 5/106-107). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine seit etwa 20 Jahren bestehende Migräne mit Aura (Urk. 2/ 5/106 S. 14 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), einen Verdacht auf ein Restless - legs -Syndrom, ein chronisches Zervikozephalsyndrom ohne fokal-neurologische Defizite, eine Adipositas, eine leichte Hepatopathie unklarer Ätio logie (Differenzialdiagnose: nicht alkoholische Steatohepatose , chronisch-viral), ein Carpal tunnelsyndrom (CTS) beidseits und am ehesten funktionell-bedingte Oberbauch schmerzen und Polyarthralgien unklarer Genese bei Rheuma-Abklä rung 2012 ohne Erklärung der Beschwerden (S. 14 Ziff. 6.2).
Die Gutachter der Z.___ führten zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe in der Schweiz leidglich in einem Teilzeitpensum als Putzfrau gearbeitet. Für diese Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Auch im Haushalt sei von einer Einschränkung von etwa 20 % auszugehen (S. 16 Ziff. 7.2.1).
Für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. Körperlich schwere Tätigkei ten sollten der Explorandin nicht zugemutet werden (S. 16 Ziff. 7.2.2).
Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter der Z.___ aus, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht konklusiv möglich, so dass die aus psychiatrischer Sicht aktuell attestierte volle Arbeits fähig keit mit Sicherheit erst ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Migräne mit Aura bestehe wohl bereits seit Jahren unverändert (S. 16 Ziff. 7.3).
Aus psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode sei aktuell remittiert und führe nicht mehr zu einer Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.1.3).
Der psychiatrische Gutachter der Z.___ führte aus, die Versicherte habe sich in der aktuellen Untersuchung in starker Diskrepanz zwischen den Angaben über die Alltagsgestaltung, über psychische Beschwerden und den beobachtbaren Teilen des psychopathologischen Befundes präsentiert. Ihren Schilderungen über den Tagesablauf sei eine unauffällige, sogar eher aktive Lebensführung zu ent neh men, und die Versicherte führe ihren Haushalt als Mutter zweier Kinder. Ferner pflege sie regelmässige Kontakte zu ihrer Familie, ihrer Nachbarschaft sowie im türkischen Kulturverein. Konform dazu hätten sich in objektivierbaren Teilen des psychopathologischen Befundes keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, mit Ausnahme einer Episode der ausgeprägten Klagsamkeit und Weinerlichkeit, was sich aller dings auf die gezielte Befragung zu psychischen Beschwerden begrenzt und nicht authentisch gewirkt habe.
In der Gesamtschau habe sich das Bild einer remittierten depressiven Episode mit guter Remissionsqualität gezeigt. Die anderen von der Versicherten beklag ten Momente seien normalpsychologischer Natur und nicht durch eine psy chische Störung von Krankheitswert bedingt (S. 11 Ziff. 5.1). Der psychiatrische Gutach ter hielt fest, seit der Leistungszusprache sei es zu einer bedeutenden Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass die Arbeitsfähig keit aktuell nicht beeinträchtigt sei. In der aktuellen Untersuchung hätten sich Anhaltspunkte für Malingering ergeben (S. 12 oben). 4 .5
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 (Urk. 2/ 5/118) zum Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2016 (Urk. 2/ 5/116) aus, die Beschwerdeführerin habe seit seinem letzten Bericht im Oktober 2014 während seiner Behandlung insgesamt phasenweise psychisch re lativ bessere Zustände, aber inzwischen eine Periode mit zunehmenden de pres si ven Beschwerden gezeigt. Nach der stationären Behandlung in der Y.___ habe sie mehrere Wochen im Elternhaus in der Heimat verbracht, wo sie sich etwas erholt habe. Ihre Situation als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Probleme, die Betreuung der Kinder und die Konflikte mit dem arbeitslosen 22-jährigen Sohn belasteten die Patientin dauerhaft sehr. Sie klage weiterhin über Schlafbe schwer den, Müdigkeit, Antriebsminderung und zeitweise Stimmungs tiefe. Sie habe auch noch über körperliche Beschwerden berichtet.
Im weiteren Verlauf seien die psychischen Beschwerden teilweise zurückge gan gen. Man könne diese Phasen als Teilremission bezeichnen, eine psychisch ganz beschwerdefreie Periode habe nicht beobachtet werden können. Die Be schwerde führerin habe im Februar 2015 für eine Woche und im Sommer für vier Wochen in die Ferien in die Heimat fliegen können. Im September 2015 habe sie dann einen Streit und heftiges Randalieren des 22-jährige n Sohnes erlebt. Dieser Vor fall habe sie mehrere Wochen sehr negativ beeinträchtigt. Sie sei in der Beziehung mit ihrem Sohn ganz ratlos gewesen (S. 1). Nachdem sie anfangs 2016 den Vor bescheid der IV über die Aufhebung ihrer Viertelsrente erhalten habe, habe sie ihre einzige Sicherheit in diesem Land verloren und mit Panik, existenziellen und zukünftigen Ängsten und einer massiven Zunahme der depressiven Beschwerden reagiert. Sie sei dann auf die Tagesklinik der Y.___ zugewiesen worden (S. 2 oben). 4 .6
Die Ärzte der Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 22. März 2016 (Urk. 2/ 7/3) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und ein Zervikobrachial -Syndrom. Die Patientin s ei vom 10. Februar bis 3. März 2 016 in der teilstationären Behandlung in der Tages klinik gewesen.
Der Eintritt sei auf Selbstzuweisung bei Exazerbation einer schweren depressi ven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation vor dem Hinter grund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe derzeit berichtet, sich depressiv zu fühlen und antriebs- und lustlos zu sein. Zudem bestünden ausgeprägte Konzentrations störun gen, Schuldgefühle, negative Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Sie habe sich von akuter Suizidalität distanzieren können.
Im Dezember habe die Patientin erfahren, dass ihre Viertelsrente gestrichten wer den solle, und vor wenigen Tagen habe ihr ambulanter Psychiater Dr. C.___ die Therapie abgebrochen, was sie zusätzlich gekränkt habe (S. 2 oben).
Die Ärzte der Y.___ führten zum Befund aus, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und die Konzentration sei subjektiv gestört. Formalgedanklich sei sie leicht eingeengt, umständlich, kohärent, ohne inhaltliche Denkstörungen. Sie sei im Affekt deprimiert, labil, auslenkbar und der Rapport sei gut möglich. Der Antrieb sei vermindert (S. 3 Mitte). Aufgrund der sich häufenden Absenzen sei sie am 3. März 2016 entlassen worden (S. 3 unten). 4 .7
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 (Urk. 2/ 7/1) aus, er betreue die Patientin nach einem zweijährigen Unterbruch seit dem 20. Januar 2016 wieder regelmässig. Seiner Beurteilung nach befinde sie sich tatsächlich in einer schweren depressiven Episode, weil sie weiterhin in sehr ungünstigen Verhält nis sen lebe und als geschiedene Mutter mit drei heranwachsenden grossen Kindern, welche ihr ebenfalls Probleme bereiteten, diversen Belastungen aus ge setzt sei. Ausserdem habe sie ihre Viertelsrente verloren, was sie zusätzlich be laste. Er könne selber auch nicht nachvollziehen, warum die Rente aufgeho ben worden sei, und er werde sich bei Gelegenheit persönlich bemühen, um dieses Unrecht korrigieren zu lassen (S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei nun von der Sozialhilfe abhängig, was sie ebenfalls erheblich belaste. Nach ihren Angaben seien unter diesen Belastungen zusät z liche Beschwerden neben ihren seit Jahren vorhandenen psychischen Be schwer den, den chronifizierten Kopfschmerzen und dem generalisiertem Schmerz syndrom entstanden. Namentlich leide sie nun unter unruhigen Beinen (S. 2 oben). Unter medikamentöser Behandlung habe sie angeblich weniger Kopf schmer zen als frü her, und bei der letzten Konsultation am 27. Juni 2016 habe sie zusätzlich über störende wandernde Juckreize geklagt (S. 2 Mitte).
Dr. E.___ hielt fest, man müsse sich bei dieser Patientin als Mediziner nicht nur auf medikamentöse Behandlungen konzentrieren, sondern versuchen, ihre Lebensumstände etwas erträglicher und fröhlicher zu gestalten. Aus seiner Sicht sei sie aktuell und möglicherweise auf länger Sicht für jegliche einfachen in Frage kommenden körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 60 % ar beitsunfähig (S. 2 unten). 5 . 5 .1
Gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom Novem ber 2015 (vgl. vorstehend E. 4 .4 ) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. April 2016 ( Urk. 2/ 2) von einer seit der ursprünglichen Leistungszusprache eingetretenen wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus. D ie ursprünglich von Dr. A.___
im Februar 2007 diagnostizierte anhal tende mittelgradige depressive Episode
(vgl. Urk. 2/5/18) wurde für gegenwärtig remittiert erachtet. Einzig aufgrund der Migränebeschwerden resultierte eine ge nerelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. 5 .2
Das Z.___ - Gutachten vom November 2015 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander . Schliesslich wurde das Gutach ten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten a bgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind be gründet.
D er psychiatrische Teilgutachter der Z.___
konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode wurde für remittiert befunden. Dies begründete er in nachvollziehbarer Weise mit einem unauffälligen psychopathologischen Befund, einem eher aktiven Tagesablauf sowie einem intakten sozialen Umfeld . Lediglich gezielt auf die psy chischen Beschwerden befragt, habe sich die Beschwerdeführerin ausgeprägt klagsam und weinerlich gezeigt . Der Gutachter legte auf überzeugende Art und Weise dar, dass dieser Vorgang und auch die oberflächliche Präsentation von negativen Emotionen bei sonst euthymer Grundstimmung und guter affektiver Schwingungsfähigkeit den Eindruck von Theatralik vermittle, unecht und zur Schau gestellt wirke, und kam zum Schluss, dass dies zusammen mit den erheb lichen Diskrepanzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den be obachtbaren Teilen des Befundes, vor allem in punkto Psychomotorik und Affektivität, die Frage nach dem Vorliegen von Malingering aufwerfe. Folgerich tig hielt er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für voll arbeitsfähig ( Urk. 2/5/107 S. 17 f.).
Das Gutachten der Z.___ erfüllt nach dem Gesagten die praxisgemäs sen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3
Soweit die nachträglich eingegangenen Berichte der behandelnden Ärzte im Widerspruch zum Gutachten der Z.___ stehen, gilt es zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb prak tisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1). Daher und unter Beachtung der Diver genz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht an gängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblie ben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 2 7. September 2013 E. 3.4 mit Hin weisen).
Letzteres ist hier weder mit Blick auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 1 8. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) noch auf jenen der Ärzte der Y.___ vom 2 2. März 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) der Fall.
Sowohl hinsichtlich der Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. C.___
vom Oktober 2014 und vom Fe bruar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4 .5) als auch hinsichtlich der Ausführungen der seit Frühjahr 2014
behandelnde n Ärzte der Y.___ vom April 2014 , September 2014 und März 2016 (vgl. vorst ehend E. 4.1-2 und E. 4 .6 ) gilt es zu berücksichtigen, dass ihre
auf tragsrechtliche Vertrauens stellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zweifel an der von den Ärzten der Y.___ und von Dr. C.___ durgehend gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störun g, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) , er geben sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin direkt nach ihrem ersten stationären Aufenthalt im März 2014 für mehrere Wochen in die Ferien in die Türkei zu ihrer Familie begab (vgl. vorstehend E. 4 .1 und E. 4.3 und E. 4 .6) . Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2017 (vgl. Urk. 2/10 E. 6.2) festgehalten, spricht dieser Um stand gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Problematik, zumal es gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Episode sehr unwahrscheinlich ist, dass jemand während einer schweren depressiven Episode in de r Lage ist, unter anderem sozia le und häusliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. hierzu Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 174).
Was die Diagnosestellung der Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom März 2016 anbelangt , ist diese vor dem Hintergrund, dass sich, wie bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 1 3. April 2018 ausgeführt wurde, die Befunde infolge der häufigen Abwesenheit der Beschwerdefüh r erin kaum hätten verifiziere n lassen
(vgl. Urk. 1 E. 5.2.2) , zu hinterfragen. Auch dürfte bei der vorliegend nur unzu reichend wahrgenommen Therapiemöglichkeit auf einen eher geringen Leidens druck geschlossen werden.
Weiter ist zu berücksichti gen, dass z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar
ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wie aus dem Bericht des behandelnden Psychiater s Dr. C.___
vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .5)
hervorgeht, wurde das psychische Leiden durch die zweifels ohne bestehende psychosoziale Belastungssituation als alleinerziehende Mutter mit finanziellen Problemen sowie durch die Konflikte mit dem arbeitslosen Sohn
massgeblich verursacht.
Auf den anfangs 2016 erhaltene n Vorbescheid der IV-Stelle über die Aufhebung ihrer Viertelsrente habe die Beschwerdeführerin
mit Panik und existenziellen und zukünftigen Ängsten und einer massiven Zunahme der depressiven Beschwerden reagiert, infolgedessen es zum Aufenthalt in der Y.___ im Frühjahr 2016 kam.
Auch die Ärzte der Y.___
nannten als Grund des Auf enthaltes eine Selbstzuweisung infolge einer Exazerbation einer schweren depres siven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation. Eine zu reichende Abgrenzung der ps ychosozialen Belastungsfaktoren zum eigentlichen psychischen Leiden fand jedoch weder in den Berichten von Dr. C.___ noch in den Berichten der Y.___ statt. Selbst im Bericht des Neurologen Dr. E.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .7) erschöpfen sich die Ausführungen zur schweren depressiven Episode der Beschwerdeführerin in der Wiedergabe ihrer schwierigen Lebensumstände.
Abgesehen davon, dass sich die von den Ärzten der Y.___ in ihrem Bericht vom 2 2. März 2016 gestellte Diagnose nicht zuverlässig ve rifizieren lässt und eine ernsthafte Therapie nicht stattfand , spricht auch die zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden mit den schwieri gen familiären und finanziellen Ereignissen sodann
für eine psychogene Verursachung, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundhe itsschädigung ausgegangen werden muss
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3 und E. 4.9) . Dass e iner Niedergestimmtheit, die im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines Vor bescheidverfahrens
in Aussicht gestellten Renteneinstellung auf tritt,
regelmässig kein Krankheitswert im Sinne einer psychischen Erkrankung zu kommt, zumal eine Rente andernfalls überhaupt kaum je aufgehoben werden könnte, muss nicht weiter ausgeführt werden .
Zusammenfassend vermögen damit der nach dem Z.___ -Gutachten vom November 20 15 ergangene Bericht von
Dr. C.___
vom Februar 2016 und der Bericht der Ärzte der Y.___ vom März 2016 betreffend den mit häufigen Absenzen durchzogenen teilstationären Aufent halt in der Tagesklinik vom 10. Februar bis 3.
März 2016 nicht, Zweifel am Z.___ -Gutachte n
vom November 2015 aufkom men zu lassen respe ktive eine seither eingetretene , aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen . 5 .4
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom November 2015 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzu sprache
im Juli 2008 ( Urk. 2/5/29 und Urk. 2/5/32) verbessert hat, indem sie lediglich noch aufgrund ihrer Migränebeschwerden zu 20 % in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt ist. Von einer solchen Einschränkung ist auch im Haushalts bereich auszugehen.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen retrospektiv keine neuen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) abgesehen werden. 6 .
Bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 %
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder angepass ten Tätigkeit sowie im Haus halt resultiert, selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige , kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2/2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan