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IV.2019.00240

Rückweisung, freihändige Vergabe zweier bidisziplinärer Gutachen grundsätzlich möglich; aufgrund Inkonsistenzen wurde auf ein Teilgutachen nicht abgestellt, was jedoch nicht von der Vornahme weitere Abklärungen befreit, wenn Leistungseinschränkung aufgrund der restlichen Aktenlage nicht erstellbar ist.

Zürich SozVersG · 2020-05-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, war seit 1998 bei der Y.___ AG erwerbstätig, ab September 2000 als Filialleiterin ( Urk. 1 1 /11/4, Urk. 1 1 /21/1 f.). Nachdem im Februar 2012 bei einem diagnostizierten Mammakarzinom rechts eine Tumo rek tomie durchgeführt worden war ( Urk. 1 1 /24/11 f.), meldete sie sich am 2 7. Juni 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 1 1 /11). Zur Klärung des Rentenanspruches tätigte die IV-Stelle d araufhin erwerbliche und medizi nische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Versicherte am 1 7. Juli 2013 von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 8. April 2014, Urk. 1 1/46).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 1 1 /48-58) wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 2 6. September 2014 ( Urk. 11/59 ) ab. Die Beschwerde der Versicherten gegen diesen Entscheid wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.201 4 .0 1101 vom 2 5. November 2015 ab ( Urk. 11/71 ). 1.2

Am 1. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/77) und reichte verschiedene Arztberichte ( Urk. 11/ 81-82) sowie ein Schreiben der K rebsliga Zürich ( Urk. 11/83) ein.

Die IV-Stelle klärte neuerlich die medizinischen Verhält nisse ab ( Urk. 11/88-89, 11/92 , 11/104-105 ) und verpflichtete die Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu einer regelmässigen psychoonkologi schen Behandlung und einer leitliniengerechten Pharmakotherapie , welche von dieser wahrgenommen wurde ( Urk. 11/93 , Behandlungsplan und Bericht: Urk. 11/100-101 ; vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 1 6. November 2017, Urk . 11/122/6 f. ) .

Am 4. April 2018 teilte die IV-Stelle de r Versicherten die Not wendigkeit einer bi disziplinären Begutachtung mit den Fachrichtungen Psychi atrie und Onkologie

mit ( Urk. 11/107 ). Auf Rückmeldung der beauftragten Gut achtensstelle Z.___

nach durchgeführter Exploration in den genannten Fachgebieten ( Urk. 11/112) wurde ein zweites bidisziplinäres

Gutach ten in den Fachgebiete n Orthopädie und Neurologie ebenfalls bei der Z.___ in Auftrag gegeben ( Urk. 11/114). Nach Eingang de r beiden von der Z.___ erstellten bidisziplinären

Gutachten vom 6. September 2018 ( Urk. 11/117 und Urk. 11/118) nahm die RAD-Ärztin D ipl. -M ed. A.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen , wiederholt Stellung ( Urk. 11/122/8-14). Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahme n sowie auf eine Invalidenrente bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und 100 % in einer angepassten Tätigkeit voraussichtlich verneint werde ( Urk. 11/124). Den Einwand vom 2 3. Februar 2019 ( Urk. 11/133, Ergänzung: Urk. 11/137), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. März 2019 ab und verneinte den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 8. März 2019 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung vom 1 3. März 2019 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rent e ab Gesuch vom 1. Dezember 2016 respektive nach Ablauf des Wartejahres zu gewähren. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt Rech t sverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ), wovon de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 Kenntnis gegeben und gleichzeitig die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde ( Urk. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V

198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2019 mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin gemäss den med izinischen Abklärungen in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Filialleiterin zu 80 % und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auch keine gesundheitsbedingte Einschränkung in der Stellen suche, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen w endet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 8. März 2019 ( Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass die medizinische Abklärung Inkonsistenzen ergeben habe, welche auf der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin beruhen würden. So seien zwei bidisziplinäre Begutachtungen anstatt einer polydiszipli nären Abklärung in Auftrag gegeben worden, weshalb es an einer Gesamtbeur teilung fehle. Die onkologische Situation bleibe zudem ungeklärt, da die Beschwerde gegnerin nicht auf das entsprechende Fachgutachten abgestellt ha be . Somit müsse der rechtserhebliche Sachverhalt zunächst umfassend abgeklärt wer den, bevor über die Rentenansprüche entschieden werden könne ( Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Zu Recht unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2016 eingetre ten ist, nachdem den nach der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten zu entnehmen war, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2015 bei einer nunmehr bekannten BRCA-1-Mutation einer Hysterektomie und einer Ovarektomie und nach Auftreten eines Rezidivs des Mammakarzinoms rechts im April 2016 einer Masektomie beidseits mit Sofortrekonstruktion und einer adjuvanten Chemotherapie unterzogen hat ( Urk. 11/81-83). Str it tig und zu prüfen ist dagegen , ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüg lich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Vorweg stellt sich die Frage, ob in formeller Hinsicht die freihändige Auftrags vergabe der beiden bidisziplinären Gutachten an die Z.___

rechtens war. 3.2

Die Beschwerdegegnerin

gab am 1 7. April 2018 der Z.___ d en Auftrag zur Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens mit den Fachrichtungen Onkolo gie und Psychiatrie (vgl. Urk. 11/110/1) . Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Auftrags am 4. Juni 2018 psychiatrisch von Dr. med. univ. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und am 6. Juni 2018 onko logisch von PD Dr. Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH spezialisiert auf Hämatologie , Medizinische Onkolo gie/Hämato logie/Palliativ - medizin, untersucht ( Urk. 11/117) . Daraufhin wurde die Beschwerdegegnerin von der Z.___

am 8. Juni 2018 darauf hingewie sen, dass auch eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung für not wendig erachtet werde, woraufhin gleichentags ein zweiter Auftrag zur Erstat tung eines weiteren bidisziplinären Gutachtens durch die Beschwerdeführerin direkt an die Z.___ erteilt wurde ( Urk. 11/112 , Urk. 11/118/1 ) . Im Rah men dieses zweiten Auftrages wurde die Beschwerdeführerin am 1 2. Juli 2018 neurologisch von Dr. med. D.___ , Facharzt Neurologie, und gleichentags auch orthopädisch von Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, untersucht ( Urk. 11/118/2). Beide bidisziplinäre n Gutachten wurden am 6. September 2018 erstattet, wobei sie als zwei voneinander unabhängige bidis ziplinäre Gutachten gestaltet wurden. 3.3

Unbestrittenermassen kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die erste bidisziplinäre Begutachtung vorschriftsgemäss mit Schreiben vom 4. April 2018 an ( Urk. 11/107) und diese blieb von der Beschwerdeführerin un bea n standet. Der Verzicht auf eine Vergabe d ieses ersten Auft r ags nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV) war daher im Lichte der diesbezüglichen geltenden Rechtssprechungsgrundsätze zulässig. Wie das Bundesgericht in BGE

139 V 349 (E. 3.3 S. 352 f.) festgestellt hat, wäre es mit der Gutachterpflicht (Verantwortung für die fachliche Koordination im Sinne der fachlichen Qualität, Vollständigkeit und Wirtschaftlichkeit der Abklärung) indes nicht vereinbar, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl gleichsam aufgezwungen wer den könnte, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag leitenden Über legungen - für (versicherungs-) medizinisch nicht vertretbar hiel ten. Den Gutachtern muss es daher freistehen, die von der IV-Stelle beziehungs weise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Fach disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Dass die begutachtenden Ärzte der medizini schen Abklärungsstelle Z.___ auf Grund der psychiatrischen und onko logischen Untersuchung zum Schluss gelangt sind, es seien zusätzlich orthopädi sche und neurologische Abklärungen indiziert, und diese nach Rücksprache und im Auftrag mit der Beschwerdegegnerin in der Folge durchgeführt haben, lässt sich der Beschwerdegegnerin somit nicht entgegenhalten (Urteil des Bundesge richts 8C_680/2014 vom 1 6. März 2015 E. 5.2.2) .

Auch die zweite bidisziplinäre Begutachtung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2018 angezeigt ( Urk. 11/114) und ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Vorbringen von Einwendungen gegen die Gutachter und Einrei chen von Zusatzfragen hingewiesen ( Urk. 11/114/2). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit nicht verletzt.

Anhaltspunkte für eine bewusste Umgehung des zufallsbasierten Zuweisungssys tems der medizinischen Abklärungsstelle für polydisziplinäre Gutachten sind nicht erkennbar. 3. 4

In Folge wurde jedoch nicht ein polydisziplinäres Gutachten erstellt, sondern zwei voneinander unabhängige bidisziplinäre Gutachten erstattet (anders im Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 1 6. März 2015) .

D ie Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang denn auch geltend, dass es aufgrund dieses Vorgehens zu materiellen Inkonsistenzen gekommen sei und es an einer Gesamt beurteilung fehle. Es ist daher zu prüfen, ob die bidisziplinären Gutachten d ie Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 1.5 vorstehend) erfüllen. 3. 4 .1

Tatsächlich wurden beide bidisziplinäre n Gutachten unabhängig voneinander verfasst (obschon sie am selben Tag versandt wurden) und es findet sich keine Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller vier Fachdisziplinen. Doch bereits die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung des psychiatrisch-onkologischen Gutachtens erweist sich als mangelhaft. Zwar befolgt deren Aufbau grundsätzlich die Vorga ben gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Anhang VIII), es findet aber k eine Auseinandersetzung mit den auseinan derlaufenden Befunden und Einschätzungen zwischen den Fachdisziplinen statt. So wird in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass die von der Beschwerdefüh rerin geschilderte reduzierte Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit, ausgeprägte Müdigkeit und die massive n Schmerzen aus psychiatrischer Sicht im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung sowie einer chronischen Schmerzstörung gesehen w ü rden, während von onkologischer Seite dieselben Beschwerden einer tumorassoziierten Fatigue zugeordnet w u rden ( Urk. 11/117/4) , ohne aus dieser Differenz weitere Schlüsse zu ziehen , obschon deutlich auseinanderlaufende Arbeitsunfähigkeit sgrade (onkologisch: 100 % , psychiatrisch: 20 % ) gestützt auf eben diese Diagnosen attestiert w u rden ( Urk. 11/117/5) . Auch unter dem Punkt der Konsistenzprüfung lässt sich eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Einschätzungen der Fachgutachter nicht finden. Vielmehr wurde lediglich im Sinne einer Zusammenfassung dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht Anhalts punkte für eine teils nicht-authentische Beschwerdeschilderung gefunden worden seien , während sich aus onkologischer Sicht keine Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben hätten ( Urk. 11/117/5). Eine kritische Diskussion der onkologischen Befunde wäre aufgrund des in der psychiatrischen Exploration erhobenen Ver dachts auf eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung indes umso mehr geboten gewesen. Da auch anlässlich der zweiten bidisziplinären Begutachtung mehrfache Hinweise auf Inkonsistenzen, demonstratives und teilweise aggravie rendes Verhalten festgehalten wurde ( Urk. 11/118/6, Urk. 11/118/19 , Urk. 11/118/27) , wäre eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Fachdisziplinen zwin gend erforderlich, um die gestellten Diagnosen unter Rücksicht einer gesamthaf ten Konsistenzprüfung zu werten gewesen . Eine Aggravation, welche einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden ausschliesst (vgl. anstatt Vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.1.f.) , wurde dabei jedoch weder in den Gutachten noch von der Beschwerdegegnerin angenommen. Eben falls ungeklärt bleibt durch das Fehlen einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung

die Frage möglicher Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen beider bidis ziplinärer Gutachten, welche einen Einfluss auf die Wertung der Gesamtarbeits fähigkeit haben könnten. 3. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Empfehlung von RAD-Ärztin Dipl.-Med.

A.___

aufgrund diese r

im psychiatrische n , orthopädische n und neurologischen Fachgutachten festgestellten Inkonsistenzen, welche im onkologischen Gutachten jedoch keinen Eingang fanden, in der angefochtenen Verfügung nicht auf das onkologische Fachgutachten ab gestellt . Demnach sei gemäss Dipl.-Med. A.___

die Beschwerdeführerin aktuell tumorfrei und auf die Schilderung der Symptome de r Fatigue könne bei der zur Verdeutlichung neigenden Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden ( Urk. 11/122/10) . In einer weiteren Stellungnahme von Dipl.-Med.

A.___ äusserte diese zudem, dass die Ausführungen des onkologi schen Gutachters nicht neutral gewesen seien und die Diagnosestellung einzig auf der subjektive n Beurteilung durch die Beschwerdeführerin selbst beruhe ( Urk. 11/122/12). Selbst wenn diese Beanstandungen an das onkologische Fach gutachten begründet wären, kann das Nichtabstellen auf das onkologische Gut achten nicht zu einem automatischen Ausschluss möglicher onkologisch-bedingte r Gesundheitsschäden führen. Zwar ist das Nichtabstellen auf ein Fachgutachten grundsätzlich möglich, doch lässt die Beschwerdegegnerin bei ihrem Hinweis in der Beschwerdeantwort auf Urteil IV.2012.01073 des Sozialver sicherungsgericht Zürich vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 10) unbeachtet, dass in jenem Fall eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund der weiteren vorhanden medizinischen Unterlagen möglich war. Vorliegend vermö gen die Ausführungen von RAD-Ärztin Dipl.-Med. A.___ , wonach keine onkologisch begründeten Einschränkungen vorlägen ,

jedoch nicht abschliessend zu überzeugen oder gar eine polydisziplinäre Konsensbeurteilung zu ersetzen , so ist sie Fachärztin für Innere Medizin , Prävention und Gesundheitswesen , und ver fügt demnach über keine Spezialisierung in Onkologie. Ein Abstellen auf die rest liche Aktenlage ergibt sodann ebenfalls keine ausreichende Grundlage für den Ausschluss tumorassoziierter Gesundheitsschäden. Gemäss Bericht der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals F.___ vom 2 7. Februar 2018 seien körperli che Einschränkungen aufgrund wiederholter Therapien, Operationen und der Notwendigkeit häufiger Kontrollen und der psychischen Belastungssituation im Rahmen der rezidivierenden Krebserkrankung vorhanden. Eine Präzisierung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konnte jedoch nicht getätigt werden ( Urk. 11/105/2). Die vor Erstattung der Gutach t en vorliegenden Arztberichte lassen damit ebenfalls keine abschliessende Einschätzung zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zu. Zu eben diese r Schlussfolgerung gelangte auch Dipl.- M ed. A.___ noch am 2 1. März 2018 und war überhaupt erst Auslöser für die Auftragsvergabe eines onkologischen Fachgutachtens durch die Beschwerde gegnerin ( Urk. 11/122/8) .

Zu folgen ist hierbei zudem den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, dem onkologischen Fachgutachter weitere Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 1 S. 2) oder aber weitere onkologische Abklärungen durchzuführen , zu welchen sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend verpflichtet gewesen wäre.

Dass das Vorliegen einer beweiswertigen onkologischen Beurteilung gerade beim Vorliegen eines Verdachts auf eine krebsbedingte Fatigue unabdingbar ist, folgt zudem aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Krankheitsbild um ein multidi mensionales Syndrom handelt, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und – patienten während der Therapie leidet und welches teilweise viele Jahre nach Therapieabschluss andauert. Definitionsbedingt tritt diese Form der Fatigue zwingend in Zusammenhang mit einer Krebserkrankung auf. Ein Hinweis auf die Einordnung in die somatoformen Störungen findet sich in der medizinischen Literatur nicht. Damit grenzt sich die tumorassoziierte Fatigue gemäss höchst richterlicher Rechtsprechung denn auch klar vom Chronic Fatigue Syndrome ( CFS ; ICD-10 G93.3) als eigenständiges Krankheitsbild ab, liegt ihr doch als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen zumindest mittelbar eine organi sche Ursache zugrunde (vgl. BGE 139 V 346 E. 3.2 ff. mit diversen Hinweisen auf die medizinische Fachliteratur). 3.5

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die von der Beschwerdegegnerin angenom mene Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, welche wohl auf die Stellungnahme des RAD vom 1 3. September 2018 zurückzuführen ist, in wel cher in zusammenfassender Form die Arbeitsunfähigkeit gemäss bidisziplinären Gutachten festgehalten wurde ( Urk. 11/122/9). Entgegen der dort notierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht, hat Dr. B.___ im psychiatrischen Fachgutachten jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gestützt auf den vermehrten Pausenbe darf aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der Anpassungsstörung und der damit einhergehenden Reduktion der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit attestiert ( Urk. 11/117/24). Ausführungen zu einer bewussten Abweichung von dieser Einschätzung seitens der Beschwerde gegnerin sind keine zu finden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin hierbei gestützt auf die fehlerhafte Zusammenfassung des RAD agierte. 3. 6

Zusammenfassend ist weder aufgrund der beiden bidisziplinären

Z.___ -Gutachten noch der restlichen Aktenlage rechtsgenüglich erstellt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leidet und wie sich diese auf die Arbeits fähigkeit im entscheidrelevanten Zeitraum auswirken. Der massgebliche Sachver halt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt.

4 .

Da ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medi zinischen Akten nicht möglich ist, ist die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2019 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme geeigneter Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens mit zumindest den Disziplinen Onkologie, Psychiatrie und Neurologie, und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerd egegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen .

Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 /48-58) wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 2 6. September 2014 ( Urk. 11/59 ) ab. Die Beschwerde der Versicherten gegen diesen Entscheid wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V

198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2019 mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin gemäss den med izinischen Abklärungen in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Filialleiterin zu 80 % und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auch keine gesundheitsbedingte Einschränkung in der Stellen suche, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen w endet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 8. März 2019 ( Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass die medizinische Abklärung Inkonsistenzen ergeben habe, welche auf der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin beruhen würden. So seien zwei bidisziplinäre Begutachtungen anstatt einer polydiszipli nären Abklärung in Auftrag gegeben worden, weshalb es an einer Gesamtbeur teilung fehle. Die onkologische Situation bleibe zudem ungeklärt, da die Beschwerde gegnerin nicht auf das entsprechende Fachgutachten abgestellt ha be . Somit müsse der rechtserhebliche Sachverhalt zunächst umfassend abgeklärt wer den, bevor über die Rentenansprüche entschieden werden könne ( Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Zu Recht unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2016 eingetre ten ist, nachdem den nach der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten zu entnehmen war, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2015 bei einer nunmehr bekannten BRCA-1-Mutation einer Hysterektomie und einer Ovarektomie und nach Auftreten eines Rezidivs des Mammakarzinoms rechts im April 2016 einer Masektomie beidseits mit Sofortrekonstruktion und einer adjuvanten Chemotherapie unterzogen hat ( Urk. 11/81-83). Str it tig und zu prüfen ist dagegen , ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüg lich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Vorweg stellt sich die Frage, ob in formeller Hinsicht die freihändige Auftrags vergabe der beiden bidisziplinären Gutachten an die Z.___

rechtens war. 3.2

Die Beschwerdegegnerin

gab am 1 7. April 2018 der Z.___ d en Auftrag zur Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens mit den Fachrichtungen Onkolo gie und Psychiatrie (vgl. Urk. 11/110/1) . Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Auftrags am 4. Juni 2018 psychiatrisch von Dr. med. univ. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und am 6. Juni 2018 onko logisch von PD Dr. Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH spezialisiert auf Hämatologie , Medizinische Onkolo gie/Hämato logie/Palliativ - medizin, untersucht ( Urk. 11/117) . Daraufhin wurde die Beschwerdegegnerin von der Z.___

am 8. Juni 2018 darauf hingewie sen, dass auch eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung für not wendig erachtet werde, woraufhin gleichentags ein zweiter Auftrag zur Erstat tung eines weiteren bidisziplinären Gutachtens durch die Beschwerdeführerin direkt an die Z.___ erteilt wurde ( Urk. 11/112 , Urk. 11/118/1 ) . Im Rah men dieses zweiten Auftrages wurde die Beschwerdeführerin am 1 2. Juli 2018 neurologisch von Dr. med. D.___ , Facharzt Neurologie, und gleichentags auch orthopädisch von Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, untersucht ( Urk. 11/118/2). Beide bidisziplinäre n Gutachten wurden am 6. September 2018 erstattet, wobei sie als zwei voneinander unabhängige bidis ziplinäre Gutachten gestaltet wurden. 3.3

Unbestrittenermassen kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die erste bidisziplinäre Begutachtung vorschriftsgemäss mit Schreiben vom 4. April 2018 an ( Urk. 11/107) und diese blieb von der Beschwerdeführerin un bea n standet. Der Verzicht auf eine Vergabe d ieses ersten Auft r ags nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV) war daher im Lichte der diesbezüglichen geltenden Rechtssprechungsgrundsätze zulässig. Wie das Bundesgericht in BGE

139 V 349 (E. 3.3 S. 352 f.) festgestellt hat, wäre es mit der Gutachterpflicht (Verantwortung für die fachliche Koordination im Sinne der fachlichen Qualität, Vollständigkeit und Wirtschaftlichkeit der Abklärung) indes nicht vereinbar, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl gleichsam aufgezwungen wer den könnte, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag leitenden Über legungen - für (versicherungs-) medizinisch nicht vertretbar hiel ten. Den Gutachtern muss es daher freistehen, die von der IV-Stelle beziehungs weise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Fach disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Dass die begutachtenden Ärzte der medizini schen Abklärungsstelle Z.___ auf Grund der psychiatrischen und onko logischen Untersuchung zum Schluss gelangt sind, es seien zusätzlich orthopädi sche und neurologische Abklärungen indiziert, und diese nach Rücksprache und im Auftrag mit der Beschwerdegegnerin in der Folge durchgeführt haben, lässt sich der Beschwerdegegnerin somit nicht entgegenhalten (Urteil des Bundesge richts 8C_680/2014 vom 1 6. März 2015 E. 5.2.2) .

Auch die zweite bidisziplinäre Begutachtung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2018 angezeigt ( Urk. 11/114) und ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Vorbringen von Einwendungen gegen die Gutachter und Einrei chen von Zusatzfragen hingewiesen ( Urk. 11/114/2). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit nicht verletzt.

Anhaltspunkte für eine bewusste Umgehung des zufallsbasierten Zuweisungssys tems der medizinischen Abklärungsstelle für polydisziplinäre Gutachten sind nicht erkennbar. 3. 4

In Folge wurde jedoch nicht ein polydisziplinäres Gutachten erstellt, sondern zwei voneinander unabhängige bidisziplinäre Gutachten erstattet (anders im Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 1 6. März 2015) .

D ie Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang denn auch geltend, dass es aufgrund dieses Vorgehens zu materiellen Inkonsistenzen gekommen sei und es an einer Gesamt beurteilung fehle. Es ist daher zu prüfen, ob die bidisziplinären Gutachten d ie Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 1.5 vorstehend) erfüllen. 3. 4 .1

Tatsächlich wurden beide bidisziplinäre n Gutachten unabhängig voneinander verfasst (obschon sie am selben Tag versandt wurden) und es findet sich keine Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller vier Fachdisziplinen. Doch bereits die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung des psychiatrisch-onkologischen Gutachtens erweist sich als mangelhaft. Zwar befolgt deren Aufbau grundsätzlich die Vorga ben gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Anhang VIII), es findet aber k eine Auseinandersetzung mit den auseinan derlaufenden Befunden und Einschätzungen zwischen den Fachdisziplinen statt. So wird in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass die von der Beschwerdefüh rerin geschilderte reduzierte Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit, ausgeprägte Müdigkeit und die massive n Schmerzen aus psychiatrischer Sicht im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung sowie einer chronischen Schmerzstörung gesehen w ü rden, während von onkologischer Seite dieselben Beschwerden einer tumorassoziierten Fatigue zugeordnet w u rden ( Urk. 11/117/4) , ohne aus dieser Differenz weitere Schlüsse zu ziehen , obschon deutlich auseinanderlaufende Arbeitsunfähigkeit sgrade (onkologisch: 100 % , psychiatrisch: 20 % ) gestützt auf eben diese Diagnosen attestiert w u rden ( Urk. 11/117/5) . Auch unter dem Punkt der Konsistenzprüfung lässt sich eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Einschätzungen der Fachgutachter nicht finden. Vielmehr wurde lediglich im Sinne einer Zusammenfassung dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht Anhalts punkte für eine teils nicht-authentische Beschwerdeschilderung gefunden worden seien , während sich aus onkologischer Sicht keine Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben hätten ( Urk. 11/117/5). Eine kritische Diskussion der onkologischen Befunde wäre aufgrund des in der psychiatrischen Exploration erhobenen Ver dachts auf eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung indes umso mehr geboten gewesen. Da auch anlässlich der zweiten bidisziplinären Begutachtung mehrfache Hinweise auf Inkonsistenzen, demonstratives und teilweise aggravie rendes Verhalten festgehalten wurde ( Urk. 11/118/6, Urk. 11/118/19 , Urk. 11/118/27) , wäre eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Fachdisziplinen zwin gend erforderlich, um die gestellten Diagnosen unter Rücksicht einer gesamthaf ten Konsistenzprüfung zu werten gewesen . Eine Aggravation, welche einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden ausschliesst (vgl. anstatt Vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.1.f.) , wurde dabei jedoch weder in den Gutachten noch von der Beschwerdegegnerin angenommen. Eben falls ungeklärt bleibt durch das Fehlen einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung

die Frage möglicher Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen beider bidis ziplinärer Gutachten, welche einen Einfluss auf die Wertung der Gesamtarbeits fähigkeit haben könnten. 3. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Empfehlung von RAD-Ärztin Dipl.-Med.

A.___

aufgrund diese r

im psychiatrische n , orthopädische n und neurologischen Fachgutachten festgestellten Inkonsistenzen, welche im onkologischen Gutachten jedoch keinen Eingang fanden, in der angefochtenen Verfügung nicht auf das onkologische Fachgutachten ab gestellt . Demnach sei gemäss Dipl.-Med. A.___

die Beschwerdeführerin aktuell tumorfrei und auf die Schilderung der Symptome de r Fatigue könne bei der zur Verdeutlichung neigenden Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden ( Urk. 11/122/10) . In einer weiteren Stellungnahme von Dipl.-Med.

A.___ äusserte diese zudem, dass die Ausführungen des onkologi schen Gutachters nicht neutral gewesen seien und die Diagnosestellung einzig auf der subjektive n Beurteilung durch die Beschwerdeführerin selbst beruhe ( Urk. 11/122/12). Selbst wenn diese Beanstandungen an das onkologische Fach gutachten begründet wären, kann das Nichtabstellen auf das onkologische Gut achten nicht zu einem automatischen Ausschluss möglicher onkologisch-bedingte r Gesundheitsschäden führen. Zwar ist das Nichtabstellen auf ein Fachgutachten grundsätzlich möglich, doch lässt die Beschwerdegegnerin bei ihrem Hinweis in der Beschwerdeantwort auf Urteil IV.2012.01073 des Sozialver sicherungsgericht Zürich vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 10) unbeachtet, dass in jenem Fall eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund der weiteren vorhanden medizinischen Unterlagen möglich war. Vorliegend vermö gen die Ausführungen von RAD-Ärztin Dipl.-Med. A.___ , wonach keine onkologisch begründeten Einschränkungen vorlägen ,

jedoch nicht abschliessend zu überzeugen oder gar eine polydisziplinäre Konsensbeurteilung zu ersetzen , so ist sie Fachärztin für Innere Medizin , Prävention und Gesundheitswesen , und ver fügt demnach über keine Spezialisierung in Onkologie. Ein Abstellen auf die rest liche Aktenlage ergibt sodann ebenfalls keine ausreichende Grundlage für den Ausschluss tumorassoziierter Gesundheitsschäden. Gemäss Bericht der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals F.___ vom 2 7. Februar 2018 seien körperli che Einschränkungen aufgrund wiederholter Therapien, Operationen und der Notwendigkeit häufiger Kontrollen und der psychischen Belastungssituation im Rahmen der rezidivierenden Krebserkrankung vorhanden. Eine Präzisierung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konnte jedoch nicht getätigt werden ( Urk. 11/105/2). Die vor Erstattung der Gutach t en vorliegenden Arztberichte lassen damit ebenfalls keine abschliessende Einschätzung zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zu. Zu eben diese r Schlussfolgerung gelangte auch Dipl.- M ed. A.___ noch am 2 1. März 2018 und war überhaupt erst Auslöser für die Auftragsvergabe eines onkologischen Fachgutachtens durch die Beschwerde gegnerin ( Urk. 11/122/8) .

Zu folgen ist hierbei zudem den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, dem onkologischen Fachgutachter weitere Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 1 S. 2) oder aber weitere onkologische Abklärungen durchzuführen , zu welchen sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend verpflichtet gewesen wäre.

Dass das Vorliegen einer beweiswertigen onkologischen Beurteilung gerade beim Vorliegen eines Verdachts auf eine krebsbedingte Fatigue unabdingbar ist, folgt zudem aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Krankheitsbild um ein multidi mensionales Syndrom handelt, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und – patienten während der Therapie leidet und welches teilweise viele Jahre nach Therapieabschluss andauert. Definitionsbedingt tritt diese Form der Fatigue zwingend in Zusammenhang mit einer Krebserkrankung auf. Ein Hinweis auf die Einordnung in die somatoformen Störungen findet sich in der medizinischen Literatur nicht. Damit grenzt sich die tumorassoziierte Fatigue gemäss höchst richterlicher Rechtsprechung denn auch klar vom Chronic Fatigue Syndrome ( CFS ; ICD-10 G93.3) als eigenständiges Krankheitsbild ab, liegt ihr doch als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen zumindest mittelbar eine organi sche Ursache zugrunde (vgl. BGE 139 V 346 E. 3.2 ff. mit diversen Hinweisen auf die medizinische Fachliteratur). 3.5

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die von der Beschwerdegegnerin angenom mene Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, welche wohl auf die Stellungnahme des RAD vom 1 3. September 2018 zurückzuführen ist, in wel cher in zusammenfassender Form die Arbeitsunfähigkeit gemäss bidisziplinären Gutachten festgehalten wurde ( Urk. 11/122/9). Entgegen der dort notierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht, hat Dr. B.___ im psychiatrischen Fachgutachten jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gestützt auf den vermehrten Pausenbe darf aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der Anpassungsstörung und der damit einhergehenden Reduktion der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit attestiert ( Urk. 11/117/24). Ausführungen zu einer bewussten Abweichung von dieser Einschätzung seitens der Beschwerde gegnerin sind keine zu finden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin hierbei gestützt auf die fehlerhafte Zusammenfassung des RAD agierte. 3. 6

Zusammenfassend ist weder aufgrund der beiden bidisziplinären

Z.___ -Gutachten noch der restlichen Aktenlage rechtsgenüglich erstellt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leidet und wie sich diese auf die Arbeits fähigkeit im entscheidrelevanten Zeitraum auswirken. Der massgebliche Sachver halt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt.

4 .

Da ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medi zinischen Akten nicht möglich ist, ist die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2019 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme geeigneter Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens mit zumindest den Disziplinen Onkologie, Psychiatrie und Neurologie, und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerd egegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen .

Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres

E. 4 .0 1101 vom 2 5. November 2015 ab ( Urk. 11/71 ).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00240

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Perandres Urteil vom 2 0. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, war seit 1998 bei der Y.___ AG erwerbstätig, ab September 2000 als Filialleiterin ( Urk. 1 1 /11/4, Urk. 1 1 /21/1 f.). Nachdem im Februar 2012 bei einem diagnostizierten Mammakarzinom rechts eine Tumo rek tomie durchgeführt worden war ( Urk. 1 1 /24/11 f.), meldete sie sich am 2 7. Juni 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 1 1 /11). Zur Klärung des Rentenanspruches tätigte die IV-Stelle d araufhin erwerbliche und medizi nische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Versicherte am 1 7. Juli 2013 von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 8. April 2014, Urk. 1 1/46).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 1 1 /48-58) wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 2 6. September 2014 ( Urk. 11/59 ) ab. Die Beschwerde der Versicherten gegen diesen Entscheid wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.201 4 .0 1101 vom 2 5. November 2015 ab ( Urk. 11/71 ). 1.2

Am 1. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/77) und reichte verschiedene Arztberichte ( Urk. 11/ 81-82) sowie ein Schreiben der K rebsliga Zürich ( Urk. 11/83) ein.

Die IV-Stelle klärte neuerlich die medizinischen Verhält nisse ab ( Urk. 11/88-89, 11/92 , 11/104-105 ) und verpflichtete die Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu einer regelmässigen psychoonkologi schen Behandlung und einer leitliniengerechten Pharmakotherapie , welche von dieser wahrgenommen wurde ( Urk. 11/93 , Behandlungsplan und Bericht: Urk. 11/100-101 ; vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 1 6. November 2017, Urk . 11/122/6 f. ) .

Am 4. April 2018 teilte die IV-Stelle de r Versicherten die Not wendigkeit einer bi disziplinären Begutachtung mit den Fachrichtungen Psychi atrie und Onkologie

mit ( Urk. 11/107 ). Auf Rückmeldung der beauftragten Gut achtensstelle Z.___

nach durchgeführter Exploration in den genannten Fachgebieten ( Urk. 11/112) wurde ein zweites bidisziplinäres

Gutach ten in den Fachgebiete n Orthopädie und Neurologie ebenfalls bei der Z.___ in Auftrag gegeben ( Urk. 11/114). Nach Eingang de r beiden von der Z.___ erstellten bidisziplinären

Gutachten vom 6. September 2018 ( Urk. 11/117 und Urk. 11/118) nahm die RAD-Ärztin D ipl. -M ed. A.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen , wiederholt Stellung ( Urk. 11/122/8-14). Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahme n sowie auf eine Invalidenrente bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und 100 % in einer angepassten Tätigkeit voraussichtlich verneint werde ( Urk. 11/124). Den Einwand vom 2 3. Februar 2019 ( Urk. 11/133, Ergänzung: Urk. 11/137), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. März 2019 ab und verneinte den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 8. März 2019 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung vom 1 3. März 2019 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rent e ab Gesuch vom 1. Dezember 2016 respektive nach Ablauf des Wartejahres zu gewähren. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt Rech t sverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ), wovon de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 Kenntnis gegeben und gleichzeitig die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde ( Urk. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V

198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2019 mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin gemäss den med izinischen Abklärungen in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Filialleiterin zu 80 % und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auch keine gesundheitsbedingte Einschränkung in der Stellen suche, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen w endet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 8. März 2019 ( Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass die medizinische Abklärung Inkonsistenzen ergeben habe, welche auf der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin beruhen würden. So seien zwei bidisziplinäre Begutachtungen anstatt einer polydiszipli nären Abklärung in Auftrag gegeben worden, weshalb es an einer Gesamtbeur teilung fehle. Die onkologische Situation bleibe zudem ungeklärt, da die Beschwerde gegnerin nicht auf das entsprechende Fachgutachten abgestellt ha be . Somit müsse der rechtserhebliche Sachverhalt zunächst umfassend abgeklärt wer den, bevor über die Rentenansprüche entschieden werden könne ( Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Zu Recht unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2016 eingetre ten ist, nachdem den nach der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten zu entnehmen war, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2015 bei einer nunmehr bekannten BRCA-1-Mutation einer Hysterektomie und einer Ovarektomie und nach Auftreten eines Rezidivs des Mammakarzinoms rechts im April 2016 einer Masektomie beidseits mit Sofortrekonstruktion und einer adjuvanten Chemotherapie unterzogen hat ( Urk. 11/81-83). Str it tig und zu prüfen ist dagegen , ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüg lich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Vorweg stellt sich die Frage, ob in formeller Hinsicht die freihändige Auftrags vergabe der beiden bidisziplinären Gutachten an die Z.___

rechtens war. 3.2

Die Beschwerdegegnerin

gab am 1 7. April 2018 der Z.___ d en Auftrag zur Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens mit den Fachrichtungen Onkolo gie und Psychiatrie (vgl. Urk. 11/110/1) . Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Auftrags am 4. Juni 2018 psychiatrisch von Dr. med. univ. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und am 6. Juni 2018 onko logisch von PD Dr. Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH spezialisiert auf Hämatologie , Medizinische Onkolo gie/Hämato logie/Palliativ - medizin, untersucht ( Urk. 11/117) . Daraufhin wurde die Beschwerdegegnerin von der Z.___

am 8. Juni 2018 darauf hingewie sen, dass auch eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung für not wendig erachtet werde, woraufhin gleichentags ein zweiter Auftrag zur Erstat tung eines weiteren bidisziplinären Gutachtens durch die Beschwerdeführerin direkt an die Z.___ erteilt wurde ( Urk. 11/112 , Urk. 11/118/1 ) . Im Rah men dieses zweiten Auftrages wurde die Beschwerdeführerin am 1 2. Juli 2018 neurologisch von Dr. med. D.___ , Facharzt Neurologie, und gleichentags auch orthopädisch von Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, untersucht ( Urk. 11/118/2). Beide bidisziplinäre n Gutachten wurden am 6. September 2018 erstattet, wobei sie als zwei voneinander unabhängige bidis ziplinäre Gutachten gestaltet wurden. 3.3

Unbestrittenermassen kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die erste bidisziplinäre Begutachtung vorschriftsgemäss mit Schreiben vom 4. April 2018 an ( Urk. 11/107) und diese blieb von der Beschwerdeführerin un bea n standet. Der Verzicht auf eine Vergabe d ieses ersten Auft r ags nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV) war daher im Lichte der diesbezüglichen geltenden Rechtssprechungsgrundsätze zulässig. Wie das Bundesgericht in BGE

139 V 349 (E. 3.3 S. 352 f.) festgestellt hat, wäre es mit der Gutachterpflicht (Verantwortung für die fachliche Koordination im Sinne der fachlichen Qualität, Vollständigkeit und Wirtschaftlichkeit der Abklärung) indes nicht vereinbar, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl gleichsam aufgezwungen wer den könnte, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag leitenden Über legungen - für (versicherungs-) medizinisch nicht vertretbar hiel ten. Den Gutachtern muss es daher freistehen, die von der IV-Stelle beziehungs weise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Fach disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Dass die begutachtenden Ärzte der medizini schen Abklärungsstelle Z.___ auf Grund der psychiatrischen und onko logischen Untersuchung zum Schluss gelangt sind, es seien zusätzlich orthopädi sche und neurologische Abklärungen indiziert, und diese nach Rücksprache und im Auftrag mit der Beschwerdegegnerin in der Folge durchgeführt haben, lässt sich der Beschwerdegegnerin somit nicht entgegenhalten (Urteil des Bundesge richts 8C_680/2014 vom 1 6. März 2015 E. 5.2.2) .

Auch die zweite bidisziplinäre Begutachtung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2018 angezeigt ( Urk. 11/114) und ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Vorbringen von Einwendungen gegen die Gutachter und Einrei chen von Zusatzfragen hingewiesen ( Urk. 11/114/2). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit nicht verletzt.

Anhaltspunkte für eine bewusste Umgehung des zufallsbasierten Zuweisungssys tems der medizinischen Abklärungsstelle für polydisziplinäre Gutachten sind nicht erkennbar. 3. 4

In Folge wurde jedoch nicht ein polydisziplinäres Gutachten erstellt, sondern zwei voneinander unabhängige bidisziplinäre Gutachten erstattet (anders im Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 1 6. März 2015) .

D ie Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang denn auch geltend, dass es aufgrund dieses Vorgehens zu materiellen Inkonsistenzen gekommen sei und es an einer Gesamt beurteilung fehle. Es ist daher zu prüfen, ob die bidisziplinären Gutachten d ie Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 1.5 vorstehend) erfüllen. 3. 4 .1

Tatsächlich wurden beide bidisziplinäre n Gutachten unabhängig voneinander verfasst (obschon sie am selben Tag versandt wurden) und es findet sich keine Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller vier Fachdisziplinen. Doch bereits die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung des psychiatrisch-onkologischen Gutachtens erweist sich als mangelhaft. Zwar befolgt deren Aufbau grundsätzlich die Vorga ben gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Anhang VIII), es findet aber k eine Auseinandersetzung mit den auseinan derlaufenden Befunden und Einschätzungen zwischen den Fachdisziplinen statt. So wird in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass die von der Beschwerdefüh rerin geschilderte reduzierte Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit, ausgeprägte Müdigkeit und die massive n Schmerzen aus psychiatrischer Sicht im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung sowie einer chronischen Schmerzstörung gesehen w ü rden, während von onkologischer Seite dieselben Beschwerden einer tumorassoziierten Fatigue zugeordnet w u rden ( Urk. 11/117/4) , ohne aus dieser Differenz weitere Schlüsse zu ziehen , obschon deutlich auseinanderlaufende Arbeitsunfähigkeit sgrade (onkologisch: 100 % , psychiatrisch: 20 % ) gestützt auf eben diese Diagnosen attestiert w u rden ( Urk. 11/117/5) . Auch unter dem Punkt der Konsistenzprüfung lässt sich eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Einschätzungen der Fachgutachter nicht finden. Vielmehr wurde lediglich im Sinne einer Zusammenfassung dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht Anhalts punkte für eine teils nicht-authentische Beschwerdeschilderung gefunden worden seien , während sich aus onkologischer Sicht keine Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben hätten ( Urk. 11/117/5). Eine kritische Diskussion der onkologischen Befunde wäre aufgrund des in der psychiatrischen Exploration erhobenen Ver dachts auf eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung indes umso mehr geboten gewesen. Da auch anlässlich der zweiten bidisziplinären Begutachtung mehrfache Hinweise auf Inkonsistenzen, demonstratives und teilweise aggravie rendes Verhalten festgehalten wurde ( Urk. 11/118/6, Urk. 11/118/19 , Urk. 11/118/27) , wäre eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Fachdisziplinen zwin gend erforderlich, um die gestellten Diagnosen unter Rücksicht einer gesamthaf ten Konsistenzprüfung zu werten gewesen . Eine Aggravation, welche einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden ausschliesst (vgl. anstatt Vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.1.f.) , wurde dabei jedoch weder in den Gutachten noch von der Beschwerdegegnerin angenommen. Eben falls ungeklärt bleibt durch das Fehlen einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung

die Frage möglicher Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen beider bidis ziplinärer Gutachten, welche einen Einfluss auf die Wertung der Gesamtarbeits fähigkeit haben könnten. 3. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Empfehlung von RAD-Ärztin Dipl.-Med.

A.___

aufgrund diese r

im psychiatrische n , orthopädische n und neurologischen Fachgutachten festgestellten Inkonsistenzen, welche im onkologischen Gutachten jedoch keinen Eingang fanden, in der angefochtenen Verfügung nicht auf das onkologische Fachgutachten ab gestellt . Demnach sei gemäss Dipl.-Med. A.___

die Beschwerdeführerin aktuell tumorfrei und auf die Schilderung der Symptome de r Fatigue könne bei der zur Verdeutlichung neigenden Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden ( Urk. 11/122/10) . In einer weiteren Stellungnahme von Dipl.-Med.

A.___ äusserte diese zudem, dass die Ausführungen des onkologi schen Gutachters nicht neutral gewesen seien und die Diagnosestellung einzig auf der subjektive n Beurteilung durch die Beschwerdeführerin selbst beruhe ( Urk. 11/122/12). Selbst wenn diese Beanstandungen an das onkologische Fach gutachten begründet wären, kann das Nichtabstellen auf das onkologische Gut achten nicht zu einem automatischen Ausschluss möglicher onkologisch-bedingte r Gesundheitsschäden führen. Zwar ist das Nichtabstellen auf ein Fachgutachten grundsätzlich möglich, doch lässt die Beschwerdegegnerin bei ihrem Hinweis in der Beschwerdeantwort auf Urteil IV.2012.01073 des Sozialver sicherungsgericht Zürich vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 10) unbeachtet, dass in jenem Fall eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund der weiteren vorhanden medizinischen Unterlagen möglich war. Vorliegend vermö gen die Ausführungen von RAD-Ärztin Dipl.-Med. A.___ , wonach keine onkologisch begründeten Einschränkungen vorlägen ,

jedoch nicht abschliessend zu überzeugen oder gar eine polydisziplinäre Konsensbeurteilung zu ersetzen , so ist sie Fachärztin für Innere Medizin , Prävention und Gesundheitswesen , und ver fügt demnach über keine Spezialisierung in Onkologie. Ein Abstellen auf die rest liche Aktenlage ergibt sodann ebenfalls keine ausreichende Grundlage für den Ausschluss tumorassoziierter Gesundheitsschäden. Gemäss Bericht der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals F.___ vom 2 7. Februar 2018 seien körperli che Einschränkungen aufgrund wiederholter Therapien, Operationen und der Notwendigkeit häufiger Kontrollen und der psychischen Belastungssituation im Rahmen der rezidivierenden Krebserkrankung vorhanden. Eine Präzisierung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konnte jedoch nicht getätigt werden ( Urk. 11/105/2). Die vor Erstattung der Gutach t en vorliegenden Arztberichte lassen damit ebenfalls keine abschliessende Einschätzung zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zu. Zu eben diese r Schlussfolgerung gelangte auch Dipl.- M ed. A.___ noch am 2 1. März 2018 und war überhaupt erst Auslöser für die Auftragsvergabe eines onkologischen Fachgutachtens durch die Beschwerde gegnerin ( Urk. 11/122/8) .

Zu folgen ist hierbei zudem den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, dem onkologischen Fachgutachter weitere Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 1 S. 2) oder aber weitere onkologische Abklärungen durchzuführen , zu welchen sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend verpflichtet gewesen wäre.

Dass das Vorliegen einer beweiswertigen onkologischen Beurteilung gerade beim Vorliegen eines Verdachts auf eine krebsbedingte Fatigue unabdingbar ist, folgt zudem aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Krankheitsbild um ein multidi mensionales Syndrom handelt, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und – patienten während der Therapie leidet und welches teilweise viele Jahre nach Therapieabschluss andauert. Definitionsbedingt tritt diese Form der Fatigue zwingend in Zusammenhang mit einer Krebserkrankung auf. Ein Hinweis auf die Einordnung in die somatoformen Störungen findet sich in der medizinischen Literatur nicht. Damit grenzt sich die tumorassoziierte Fatigue gemäss höchst richterlicher Rechtsprechung denn auch klar vom Chronic Fatigue Syndrome ( CFS ; ICD-10 G93.3) als eigenständiges Krankheitsbild ab, liegt ihr doch als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen zumindest mittelbar eine organi sche Ursache zugrunde (vgl. BGE 139 V 346 E. 3.2 ff. mit diversen Hinweisen auf die medizinische Fachliteratur). 3.5

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die von der Beschwerdegegnerin angenom mene Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, welche wohl auf die Stellungnahme des RAD vom 1 3. September 2018 zurückzuführen ist, in wel cher in zusammenfassender Form die Arbeitsunfähigkeit gemäss bidisziplinären Gutachten festgehalten wurde ( Urk. 11/122/9). Entgegen der dort notierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht, hat Dr. B.___ im psychiatrischen Fachgutachten jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gestützt auf den vermehrten Pausenbe darf aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der Anpassungsstörung und der damit einhergehenden Reduktion der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit attestiert ( Urk. 11/117/24). Ausführungen zu einer bewussten Abweichung von dieser Einschätzung seitens der Beschwerde gegnerin sind keine zu finden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin hierbei gestützt auf die fehlerhafte Zusammenfassung des RAD agierte. 3. 6

Zusammenfassend ist weder aufgrund der beiden bidisziplinären

Z.___ -Gutachten noch der restlichen Aktenlage rechtsgenüglich erstellt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leidet und wie sich diese auf die Arbeits fähigkeit im entscheidrelevanten Zeitraum auswirken. Der massgebliche Sachver halt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt.

4 .

Da ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medi zinischen Akten nicht möglich ist, ist die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2019 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme geeigneter Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens mit zumindest den Disziplinen Onkologie, Psychiatrie und Neurologie, und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerd egegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen .

Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres