Sachverhalt
1.
Der 1967 im Y.___
geborene X.___ , Vater von zwei
Kinder n
( Jahrgang 2003 und 2004 ) , reis t e im Herbst 1998 mit seiner Ehefrau
als Asyl suchender in die Schweiz ein , wo er rund drei Jahre später vorläufig aufgenommen wurde ( Be wil ligung F; Urk.
8/3/1) . Nachdem er von November 2007 bis zur per Ende A u gust 2008 aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung mit einem Pensum von 40
% als Kebab-Verkäufer erwerbstätig gewesen war (Urk.
8/12), meldete sich der Ver sicherte a m 29.
Januar 2010 wegen Muskelprobleme n und Depression en , bestehend seit dem Jahr 2007,
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/2). In der Folge klärte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die medizinische n und erwerblich-beruflichen Ver hältnisse ab, wobei sie unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ vom 4. Januar 2011 ein holte (Urk. 8/21). So dann erteilte sie im Rahmen einer Integrationsmassnah me
Ko s tengutsprache (Urk. 8/39) für ein vom 5. De zember 2011 bis 2. März 2012 da u erndes Belastbarkeitstraining in der Stiftung A.___ i n B.___ , welches jedoch
am 13. Januar 201 2
mangels Erreichung der Zwischenziele abgebrochen wurde (Urk. 8/46 , Urk. 8/48 ).
Mit Verfügung vom 6.
September 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle wie am 21.
Februar 2012 vorbeschieden (Urk.
8/52) einen A nspruch des Ver sicherten auf eine Inva lidenrente mangels Vorliegens eines inv a lidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens . 2.
Dagegen erhob X.___
a m 5.
Oktober 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 6.
September 2012 sei aufzuh e ben und ihm sei ab wann rechtens eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des me dizini schen Sach verhaltes und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Beste l lung von Rechts an walt Stephan Küb ler als unentgeltlicher Rechtsver treter .
In d er Beschwerdeantwort vom 12. No vember 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Be schwer de.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 9) wurde dem Versi cherten die unent geltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler ein unent geltlicher Rechtsve r treter bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet. Mit Re p lik vom 2. Februar 2013 (Urk. 12) und Duplik vom 19. Fe bruar 2013 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren An trägen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer z u mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sour cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zel fall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bil dung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therape u tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits ge winn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durch ge führ ten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedli chem th e rapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent spre chenden B e funde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Vo raus set zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Z u sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
2.1
Prozessthema bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Unbestritten (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 1) und durch die m e di zinischen Akten doku mentiert ist, dass somatischerseits keine mass gebende Ein schränkung des be ruflichen Leis tungsvermögens vorliegt. Diesbezüglich kann insbesondere auf das von Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie ,
im Rah men der Begutachtung in der MEDAS Z.___
verfasste
Teilgut achten
vom 14. Sep tember 2010 (Urk. 8/21/41-45 )
sowie auf die Be rich t e von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine In nere Medizin und Rheu matologie, vom 17. Mai 2006 und
1. Juli 2008 ( Urk. 8/13/1 2-15 ) , von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neu rologie, vom 25. November 2009 ( Urk. 8/13/10-11 ) und von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
vom 9. April 2010 ( Urk. 8/13/5-7 ) verwiesen werden. 2.2
2.2.1
Uneins sind sich die Parteien hingegen bezüglich de s psychischen Gesundheits zustand es und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers . 2.2. 2
Ein erster Hinweis auf
das Vorliegen ein er psychischen
Problematik findet sich in den Akten im Bericht von Dr. D.___
vom 1. Juli 2008 ( Urk. 8/13/14-15). D er Rheumatologe , welcher den Beschwerdeführer auf h ausärzt liche Zuweisung
hin am 17. Mai 2006 (vgl. Bericht gleichen Da tums [Urk. 8/13/ 12-13]) und 30. Juni 2008 wegen rechtsbetonten Schulter-, Arm- und Ellbogenbeschwerden sowie Nackenschmerzen konsi liarisch untersucht hatte , äusserte darin die Ver dachtsdiagnose einer r eaktiv-depressiven Stimmung slage bei psy chosozialer Überlas tungssituation mit somatoformer Schmerzkomponente und Tendenz zur generalisierten Tendomyopathie , nachdem di e jüngsten bildge benden Untersu chungen der Schultern, de s rechten Ellbogen s und der HWS im Wesent lichen Normalbefunde gezeigt hatten. Mit dem Hinweis darauf, bereits die im Jahr 2006 initiierten Massnahmen ( Infiltrationen, Physiotherapie, NSAR )
seien ohne nen nenswerten Erfolg g eblieben , erklärte Dr. D.___ , er verzichte nun be wusst auf eine erneute Behandlung mit kon ventionell-rheumatolo gi schen The rapiean sätzen und erachte die schwierige psychosoziale Situation als h auptverantwort lich f ür das Ausmass der Be schwerden . Da der Beschwerde füh rer praktisch keine Unterstützung durch die erkrankte Ehefrau erfahre , führe er nebst der strengen Arbeit am Kebab-Stand
weitgehend den Haushalt und schaue auch nachts zu den beiden Kindern , wovon das jüngere nie durch schlafe. Dr. D.___ empfahl, in erster Linie die nächtliche Entspannung und de n Tag-Nacht-Rhyth mus des m ü den und erschöpften Beschwerdeführers zu verbessern, allenfalls unter Ver abreichung entsprechender Medikation. 2.2.3
In der Folge wurde der Beschwerdeführer a uf Veranlassung des Hausarztes im November und Dezember 2008 vier mal in der G.___
untersucht . Die Oberärztin med. pract . H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizie r te i m Bericht vom
9. Dezember 2008 (Urk. 8/13/8-9 ) eine Anpassungsstörung mit längere r depressive r Reaktion (ICD-10 F43.2
1) und eine
a nhaltende somat o forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). S ie notierte , der im Y.___ in leitender Stellung in einer Sonnenblu menöl fabrik tätig gewesene und im Jahr 1998 z u sammen mit seiner Ehefrau aus poli tischen Gründen als I.___ Asyl suchender in die Schweiz eingereiste Beschwerd eführer fühle sich im Alltag sehr belastet , da er w egen der Erkran kung der Ehefrau (Status nach funikulärer
Myelose , Ve r dacht auf somatoforme Schmerzstörung, chronische Anpassungsstörung) neben seiner 40 %-Anstellung an einem Kebab-Stand die meiste Haus halts arbeit ve r richten und in der Nacht zur Betreuung sein es dreijährigen Sohnes zwei- bis dreimal aufstehen müsse. Med. pract . H.___
befundete , bis auf eine deprimierte Stimmungslage, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine eingeschränkte Schla f qualität bestünden keine Anhaltspunkte für psychiatrische Auffälligkeiten. Im Gespräch mit dem Beschwer de führer seien die nebst Nacken- und Rücke n schmerzen geklagten
Kon zentrationsstörungen
kaum fest stellbar gewesen. Es seien häufig Schuldzu wei sungen an die Schweizer Behör den gefallen, die wegen organisatorische r Verzö gerungen im Zusammen hang mit der Aufent halts bewi l ligung F für die Zunahme der körperlichen Be schwer den des Ehepaares
veran t wortlich seien. In der Beurteilung hielt die Oberärztin fest, die erho benen Dia g nosen bestünden vor dem Hinter grund mehrerer psychosozial belas tender F a k toren (chronischer Schlafmangel durch Betreuung des Sohnes in der Nacht, E r krankung der Ehe frau, Entwurze lungsproblematik ). Im Krankheitsmo dell des B e schwerdeführers werde ein im Jahr 1999 erlittener Autounfall als Auslöser der Schmerzen dar gestellt; auf rechterhaltende r Faktor dieser Stö rung seien die o r ganisatorischen Verzögerun gen bezüglich seines Aufenthaltes in der Schweiz. Der Beschwerde führer lehne die empfohlene Behandlung mit SSRI ab und wü n sche eine Wei terb ehandlung durch den Hausarzt . 2.2.4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychoth erapie, hielt in seinem Bericht vom
29. März 2010 (Urk. 8/11) betreffend die ab 19. August 2009 erfolgte Behandlung zur Anamnese fest, der im Y.___ geborene und aufgewac h sene, mit einer Landsfrau ver hei ratete Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 als Asylsuchen der in die Schweiz ein gereist und verfüge zurzeit
über die Bewill i gung F, welche Situation
ihn eigenen Angaben zufolge überfordere. Ausserdem habe er a nläss lich der bisher er f olgten sechs Konsultationen über
Konzen trat i onsstörungen, Kopf-/ Nackenschmerzen und Vergesslichkeit seit einem im Jahr 1999 erlittenen Fahrradsturz sowie Überforderung wegen der psychisch kranken Ehefrau geklagt . Ob jek tiv sei der Beschwerdeführer
allseits orientiert ,
psych o mo torisch ruhig und nicht suizidal . Er sei klagend und fordernd aufgrund seiner
Über for de rungssituation als Asyl suchen der mit Bewilligung F und ohne Ar beits stelle .
An haltspunkte für Wahn ideen, Ich-S tö rungen oder Sinnestäuschungen seien nicht auszumachen . Das vorhan dene
sub depressive Zustandsbild (leichte dep res sive Episode) sei reaktiv auf die aktuelle Situation , wobei zu erwarten sei, dass sich der Beschwerdefüh rer im Rahmen der vorgesehenen regelmässigen Be handlung ( Verhaltenspsycho t herapie und Medi kation) von der Fixierung auf e i ne Invalidenrente lösen kön ne. Hinweise auf eine psychi sche Erkrankung b e stünden nicht . 2.2.5
Am
9. April 2010 (Urk. 8/13/5-7) berichtete der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 hausärztlich behandelnde Dr. F.___ anamnestisch , der aus dem Y.___ stam mende Beschwerdeführer habe in der Heimat in leitender Stellung in einer Sonnenblumenölfabrik gearbeitet . I m Jahr 1998 sei er mit seiner Ehe frau
– sie leide ebenfalls an einer Anpassungsstörung mit reaktiver depressiver Sympto matik und einer Somatisierungsstörung – als I.___ Asylsuchender in die Schweiz eingereist und in den Jahren 2003 und 2005 (richtig: 2004 [Urk. 8/3/2]) zweimal Vater geworden. Bis vor rund einem Jahr habe der Beschwerdeführer längere Zeit zu 40 % an einem Kebab-Stand gea rbeitet .
Der Hausarzt diagnost i zierte mit
Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit eine Anpas sungsstö rung mit längere r depressive r Reaktion seit Anfang 2008 , eine a nhal tende somatoforme Schmerzstörung seit zirka 2006 und ein en
Verdacht auf eine generalis ierte Te n d omyopathie seit 2006 bei PHS beidseits sowie
lumbo spondy logene m
und th o rako vertebrale m Syndrom. Den weiteren Diagnosen – einem Status nach rezidi vierender Urolithiasis links mit ESWL links 2006, ureterosko pischer
Steinent fer nung 2004 und Nephrolithiasis beid seits, einem Status nach Septumplastik und Latero -Fraktur der untere n Muscheln beidseits bei posttrau matischer Schiefnase mit Septumdeviation und Muschelhyperplasi e beidseits am 3. Oktober 2008 sowie einem substituierte n Vitam in B12-Mangel seit August 2009 – schrieb er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dr. F.___ a ttestie r te dem Beschwerdeführer eine Ar beitsfähigkeit von rund 50 % seit Juli 2008, welche in Zukunft allen falls ge steigert werden könne. Eventuell führe die Ps y cho therapie bei Dr. J.___ zu einer Verbesserung der psychosozialen Faktoren und der psy chischen Belastbarkeit. 2.2.6
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , welcher den B e schwerdeführer am 7. September 2010 im Rahmen der MEDAS-Begutachtung im Beisein eines Dolmetschers untersucht hatte, diagnostizierte im Teilgutachten vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/21/28-40) mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres chronifiziertes depressives Zustandsbild mit psychotischen Symp tomen (inhaltli che Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Störungen der Ich-Identität und Parathymie ) sowie depressionsbedingtem somatischem Syn drom und kognitiven Funktionseinschränkungen, begleitet von Angst- und psy chovegetativen körperlichen Symptomen und zwangsbedingter Angstabwehr (ICD-19 F 32.31; S. 11 ) . Er beurteilte , u rsächlich scheine es sich um ein endoge nes Krankheit sbild zu handeln, anamnestisch mit Beginn der Symptomatik b e reits in der Kindheit, im späteren Verlauf aggraviert durch eine posttraumati sche Belastungsstörung (kriegsbedingte Traumata, traumatische Erlebnisse im Gefängnis, dreijähriges Untertauchen im Untergrund) und psychosoziale Belas tungsfaktoren (Integrationsprobleme in der Schweiz, kollusive Ehebeziehung und psychosoziale Überforderung). Die Angst- und Zwangssymptomatik lasse sich unter der obigen depressiven Depressionsdiagnose sub sumieren; es handle sich um Folgebeschwerden, welche keine eigene Entität darstellten (S. 11 f.). Menschen mit dem genannten Zustandsbild seien – auf grund der willentlich nicht mehr überwindbaren Antriebshemmung, der allge meinen Verlangsamung, beeinträchtigter Wahrnehmung sowie geschwächter Aufmerksamkeit und redu ziertem Konzentrationsvermögen – nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auch im privaten Bereich seien sie nicht mehr oder nur noch sehr begrenzt fähig, ihren sozialen Verpflich tun gen nachzukommen. Dies treffe auch beim Beschwerdeführer zu. Die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit liege bei ihm hierdurch gegenwärtig bei 100 % . Da die psychotische Sympto ma tik in den Vorbefunde n nicht dokumentiert sei, kön ne rückblickend nicht sicher angegeben werden, seit wann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der vorliegenden Höhe bestehe. Möglicherweise habe sich die psychotische Sympto matik erst letztlich ausgebildet, was verstehen lies se, dass der behandelnde Psy chiater Dr. J.___ diese im Bericht vom 29. März 2010 nicht beschrieben und auch das depressive Zustandsbild nur als leicht ein gestuft habe (S. 12). Bei adä quater Behandlung könne mit einer deutlichen Verbesserung der Situa tion, g e folgt von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit , ge rechnet werden. Es bedürfe pri mär einer Anpassung der depressiven Medikation unter Einschluss potenter An tipsychotika sowie einer psychosozialen Entlastung (S. 13). 2.2.7
Dr. J.___
berichtete am 30. Mai 2011 ( Urk. 8/32) , der Be schwerdeführer sei u n regelmässig in die Behandlung gekommen. Anlässlich der letzten Konsul tation vor zwei Tagen sei der ak tuell von seiner Situation beziehungs weise der feh len den Anerkennung seines Gesuch e s ge plagte Beschwerde führer objektiv allseits orientiert gewesen , in der Mimik bedrückt, sub depressiv auf grund der geklagten Schmerzen und seinem reaktiv-depressi ven Zustandsbild auf seine Le b ensum stände. Es lägen keine Anhalts punkte für Wahnideen, Ich-S tö rungen oder Si n nestäuschungen vor. Der Antrieb sei unauffällig gewesen, Sui zidalität sei ver neint worden. Der behandelnde Psychiater schloss diagnos tisch auf eine Anpas sungsstörung
mit längere r depressi ve r Reaktion (ICD-F43.21) so wie eine soma toforme Schmerzstörung (ICD-F45.4) und bekräf tigte die vormals beschei nigte Arbeitsfähigkeit von 100 %. Als Prozedere empfahl er eine Wei terführung der laufenden Therapie , wobei der Be schwerdeführer zur Einnahme der bisher abge lehnten Antidepressiva und zur regelmässigen Teilnahme an der psycho the ra peutischen Behandlung anzuhalten sei.
Am
3. Februar 2012 ( Urk. 8/49) berichtete Dr. J.___ bei gleichbleibender Dia gnosestellung und Befunderhebung, der auf seinen Asylentscheid wartende B e schwerdeführer klage weiterhin über Nacken-, Schulter- sowie Armschmerzen
und sei darauf fixiert, mit diesen Schmerzen nicht arbeiten zu könne n. Er habe die initiierte Medikation abgesetzt und wolle keine Medikamente ein nehmen. Objektiv betrachtet bestehe weiterhi n eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3.
3.1
3.1.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) o h ne nähere Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten von einem invali denversicherungsrechtlich nicht relevanten pathogenetisch -ätio lo gisch unkla ren syndromalen Beschwerdebild ohne na chweisbare organische Grundlage aus ge gangen war, hielt sie im vorliegenden Verfahren insbesondere dafür, es könne in psychischer Hinsicht nicht auf das MEDAS-Gutachten abge stellt werden, da es an einer hinreichenden Objektivierung der Beschwerden und Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren fehle. Stattdessen sei gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. J.___
eine psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen (Urk. 7, Urk. 18). 3.1.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften im Wesentlichen auf den Standpunkt, laut dem unter Beizug eines Dolmetschers erstellten und voll beweistauglichen MEDAS-Gutachten liege eine schwere psy chische Erkrankung vor, welche zum Bezug einer ganzen Rente berechtige. Der Einschätzung des behandelnden Psychiaters könne nicht ohne weiteres ge folgt werden, da er von einem ganz anderen Krankheitsbild ausgehe und die Verstän digung auf L.___ erfolge, was für beide eine Fremdsprache darstelle. Auch sei nicht bekannt, ob die Behandlung und Beurteilung durch Dr. J.___ lege artis
e r folg t sei . Es gehe nicht an, einfach blindlings auf dessen Einschätzung abzu stel len, ohne die Dis krepanzen zum MEDAS-Gutachten geklärt zu haben. Bei Zwei feln an letzte rem hätte die Beschwerde gegnerin Ergänzungs- und Erläute rungs fragen an die ME DAS-Gutachter stellen oder ein Zweitgutachten anordnen müssen (Urk. 1 S. 4
f f., Urk. 12 S. 2 ff.). 3. 2
3.2.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die psychiatrische E x per tise von Dr. K.___ vom 7. Ok tober 2010 (Urk. 8/21/28-40) und damit die Ein schätzung des psychischen Gesundheitszu standes im Hauptg ut achten
der MEDAS vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/21/1-27 ) nicht zu überzeugen. Wie die B e schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 2 Ziff.
2) zutref fend er kannte , liess sich der psychiatrische Sachverständige im Wesentli chen von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten . Dies zeigt sich nicht nur d a rin, dass in den
gutachterl ichen Ausführungen von Dr. K.___
die Schilderun gen des Beschwerdeführers (S. 6-8) im Vergleich zu den ob jektiven Befunden (S. 9 f.) breiten Raum ein nehmen. Ins Gewicht fällt auch , dass die von Dr. K.___ wiedergegebenen Erhebungen zu den aktuellen Beschwerden und deren Ent wicklung im zeitlichen Verlauf in de n
übrigen
medizinischen Ak ten keine hin reichende Stütze fin den. Diese vermitteln hinsichtlich der Lebens- und Krank heitsgeschichte des Beschwerdeführers ein völlig anderes Bild , wobei darin w e der An zeichen für eine bereits in der Kindheit in Er scheinung getrete ne, im Zu ge von Militär- und Kriegserfahrungen massiv ver stärkte und seither persistie rende Angstsymptomatik noch Hinweise auf psychovegetative oder psychoti sche Sympto me auszumachen sind .
D ies gilt speziell
auch für die Berichte des langjährigen Hausarztes Dr. F.___ (E. 2.2.5 ) und des seit August 2009 beha n delnden Psychiaters Dr. J.___ ( E. 2.2.4 und E. 2.2.7 ) . Des Weiteren wurde in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug der Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Jahr 2007 datiert (Urk. 8/3 S. 2 Ziff. 6.3) . Einzig von den Fachleuten der Stif tung A.___ wurde im Rahmen des Belastbarkeitstrainings zwischenzeitlich die
hernach im Gespräch mit Dr. J.___ negierte
Frage aufge worfen, ob im Falle des Beschwerde führers allenfalls eine posttrau matische Belastungsstörung vor liege
( Urk. 8/43 S. 2, Urk. 8/46 S. 2). Dr. K.___
liess den Umstand, dass die vom Beschwerde führer anlässlich der MEDAS-Begutachtung geschil derte Lebens- und Krank heitsge schichte
einschliesslich der aktuellen Beschwerde n in den übrigen Akten nicht ansatzweise dokumentiert sind , gänzlich unbe rück sichtigt. Eine einlässliche und kritische Diskussion der subjekti ven Darstel lung des Beschwerdeführers wäre indes umso mehr geboten gewe sen, als im Rahmen der gleichentags erfolgten rheumatolo gischen Exploration der Verdacht auf eine Aggravation erhoben wurde (Urk. 8/21/44) .
Schliesslich setzte sich der psy chiatrische Sachverständige auch nicht gebührend mit den psychosozialen und soziokulturellen Belas tungs faktoren auseinander.
Bemerkenswert ist sodann , dass im Rahmen der MEDAS-Begutachtung trotz Beizug einer professionelle n Übersetzungshilfe Verständigungsschwierigkeiten auftraten mit der Folge, dass spezifische psychopathologische Fragestellungen
zum Beispiel jene nach eigenen Schuldzuweisungen, Wahngedanken und Beeinflussungsideen unbeantwortet geblieben sind (S. 9), Störungen des Ich-Er lebens nicht evaluiert (S. 9) und psychometrische Testuntersuchungen nicht durchgeführt werden konnten (S. 10). Dennoch ging Dr. K.___
– offenbar g e stützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers – von eindeutigen psychotischen Symptomen (Wahnwahrnehmungen, Verfolgungsideen, begleitet von Trugwahrnehmungen, vorwiegend im akustischen Bereich, und Beeinflus sungsideen ) sowie von Störungen der Ich-Identität aus (S. 9 und 11) .
Zudem vermag es nicht zu genügen, wenn Dr. K.___ die Diskrepanz zur Beur teilung von Dr. J.___ (Bericht vom 29. März 2010 [Urk. 8/11]) mit dem blossen Hinweis, es sei möglich, dass sich die in den Vorbefunden nicht dokumentierte psychotische Symptomatik erst letztlich aus gebildet habe (S. 12) , zu erklären versucht. Einer solcher Schlussf olgerung stehen zudem die nach der Begutach tung ergangenen Berichte des behandelnden Psychiaters vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/32) und 5. Februar 2013 (Urk. 15) entgegen, worin das Vorliegen psy chotische r Symptome in Form von Wahnideen, Ich-Störungen und Sinnestäu schun gen verneint und die vormalige Einschätzung einer vollen Arbeitsfähig keit bekräftigt wurden .
Zusammenfassend entspricht das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ nicht den Anforderungen
an einen beweistauglichen ärztlichen Bericht (E. 1.4 ). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ent scheid findung nicht darauf abgestellt hat. 3.2.2
Hieran vermag der vom Beschwerdeführer (Urk. 12 S. 4) angerufe ne Umstand, dass der Regionale Ärztli che Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in d er Stel lungnahme vom 11. Feb ruar 2011 (Urk. 8/50 S. 5 f.) befand , aus versicherungs medizinischer Sicht kön ne dem MEDAS-Gutachten gefolgt werden, nichts zu ändern. Denn die Ausführungen des RAD beschränken sich im We sentlichen auf eine zusammenfassende Wiedergabe des MEDAS-Gutach tens und beinhalten keine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem und den me dizini schen Vorakten . In wiefern darin eine überzeugende Be gründung erblickt wer den kann, ist nicht ersichtlich und wurde vom Be schwer d eführer auch nicht dargelegt. Ausser dem verfügt die betreffende RAD-Ärztin laut
Medizi nalberufere gister des Bundesamtes für Gesundheit ( MedReg ; http://ww w.medregom.admin.ch) weder über einen psychiatrischen Facharzttitel noch über eine einschlägige Weiterbil dung zur Beurteilung des Sachverhalt es aus psychiatrischer Sicht .
Im Übrigen steht der RAD der IV-Stelle generell lediglich be ratend zur Ver fü gung
(Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]). 3.3
3.3.1
Die behandelnden Fachärzte – namentlich die a n der
G.___ tätige Oberärztin med. pra c t . H.___
(E. 2.2.3) und der den Beschwerdeführer seit August 2009 behandelnde Psychiater Dr. J.___
(E. 2.2.4 und E. 2.2.7)
– gingen einhellig von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus, w o bei sie diese Diagnosen nicht als krankheitswertig erachteten
beziehungs weise ihnen keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben und das Beschwerdebild zur Hauptsache auf der Grundlage von psycho sozialen B e lastungsf aktoren interpretierten.
Auch die übrige medizinische Akten lage mit Ausnahme de s nicht beweistaugli chen MEDAS-Gutach tens (E. 3.2), insbesondere die Berichterstattung
des lang jähri gen Hausarztes Dr. F.___ , welcher die ihm bekannte Lebens- und Krankheitsgeschichte sorgfältig und ausführlich darlegte (Urk. 8/13/5-7), und des Rheumatologen Dr. D.___
(Urk. 8/13/12-15), führ t in einer Gesamt schau zum Schluss , dass das psychi sche Beschwerdebild – soweit die rein psy chopa thologi schen Befunde
überhaupt abgrenzbar sind – augenfällig durch bel asten de psychosoziale und sozio kulturelle Umstände (Betreuung der Kinder auch in der Nacht, Erkrankung der Ehefrau, Aufenthaltsstatus, unklare Zukunft der F a milie, Entwurzelungsproblematik, Fixierung auf Invalidenrente) bestimmt und unterhalten wird, wo bei davon auszugehen ist, dass bei einer Veränderung der Lebenssituation auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeits fähigkeit erwartet werden kann.
3.3.2
Wie bereits dargelegt (E. 1. 3 ) vermag eine somatoforme Schmerzstörung nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen und wesentlich das Beschwerdebild bestim men, desto ausgeprägter müsste – zur Annahme einer Invalidität – eine fach ärztlich ausgewiesene Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Ärzte im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erkl ä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 E. 5a ; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) . Neben der somato formen Schmerzstörung liegt hier mit der diagnostizierten Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion kein selbstständiges psychisches Leiden im Sinne e i ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Diese ist im Lichte der klassifikatorischen Umschreibung ganz allge mein
im Grenzbereich dessen zu situieren, was über haupt noch als krankheits wertiges , potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.2.2). Alsdann sind die massge blichen Mo r biditätskriterien , die ein Abweichen von der Überwind ba rkeitsver mutung erla u ben würden (E. 1. 3 ) , offenkundig
weder in gehäufter noch in aus geprägter We i se erfüllt. So kann w eder von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr b e einflussbaren innersee lischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) noch von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären B e handlung (auch mit unterschiedlichem thera peutischem Ansatz) trotz kooperat i ver Haltung der versicherten Person gesprochen werden. Alsdann liegt unb e strittenermassen keine relevante chro nische körperliche Begleiterkran kung vor. Dem Schmerzgeschehen liegt zwar ein mehrjähriger Krankheitsver lauf mit weit gehend unveränderter Symp tomatik zugrunde; dieser Verlauf ist allerdings d i agnosespezifisch und daher nicht ausschlaggebend (Urteil des Bun desgerichts 8C _195/2008 vom 1 6. De zember 2008 E. 7.3). Auch gibt es keine Anzeichen für einen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers aus sämtlichen Lebensbereichen .
Im Gegenteil spricht der vom Beschwerdeführer gegenüber de n MEDAS- Gut achtern geschilderte Tages ablauf – wonach er die Mahlzeiten
für die Familie zubereite , sich morgens wie auch mittags um seine
beiden Kinder küm mere und diese in den Kindergarten res pektive
zur Schule bringe, bei deren Abwesenheit vormittags mit seiner Ehe gattin Termine wahrnehme oder Einkäufe besorge und nachmittags bisweilen mit ihr spazieren gehe (Urk. 8/21/10) – sowie der U m stand, dass er – so etwa auch für die Fahrten vom Wohnort nach
M.___
und zurück (Urk. 8/21/35) – öffentli che Ver kehrsmittel (Zug, Tram)
– ben ü tzt, nicht für einen erheblichen Leidensdruck und somit gegen ein gravierendes psy chi sches Leiden. Gleiches gilt für die in den Akten mehrfach dargestellte
schlechte Compliance bezüglich Psycho therapie und Medikamenteneinnahme ( Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1.2, Urk. 8/13/9, Urk. 8/21/ 37, Urk. 8/31, Urk. 8/32 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 3 Ziff. 1.11, Urk. 8/49 S. 2 Ziff. 1.5 ). Bezeichnenderweise erklärte der Be schwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration denn auch, er nehme die verschriebene Medikation
( darunter
Venlafaxin ER 300 mg/d und Trittico 100 mg/d) nicht regelmässig jeden Tag , sondern nur "je nach Be schwerden" ein, wobei dies gegenwärtig nur Herzmedikamente seien (Urk. 8/21/37).
Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die rechtliche Anerkennung eines invalidisierenden psychischen Gesundheitssc hadens, sodass eine Leistungs pflicht der Invalidenversicherung ausser Betracht fällt. 3.3.3
Der Beschwerdeführer vermag dieser Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges ent gegenzusetzen.
Was die sprachliche Kommunikation zwischen ihm und dem behandelnden Psy chiater
betrifft, stellte
Dr. J.___
mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Urk. 15) an das Gericht klar, er sei L.___
Muttersprache und un terhalte sich mit dem Be schwerdeführer jeweils auf L.___
(vgl. auch Urk. 8/21/13 oben) , wobei dieser dem Gespräch bisl ang bes tens habe folgen können. Da mit werden die vom Rechtsver treter des Beschwerdeführers replicando geäusserten Zweifel (Urk. 12 S. 3 f.) zuver lässig ausgeräumt. Eine Verständigungsproblematik wäre denn auch nicht ohne w eiteres mit der D auer der Behandlung bei Dr. J.___
diese betrug im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) immerhin mehr als drei Jahre
in Einklang zu bringen gewesen. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für eine nicht lege artis erfolgte Ei n schätzung von Dr. J.___
(Urk. 12 S. 4) aktenkundig .
Ebenfalls nichts abzugewinnen ist de m Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 5) auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers betreffend Vergesslichkeit und Schmerzklagen einerseits sowie auf die Ergebnisse des Arbeitsversuches in der S tiftung A.___ andererseits. Denn sowohl bei der Ausübung der Teilzeittätig keit als Kebab-Verkäufer (Arbeitgeberfragebogen vom 1. April 2010 [Urk. 8/12 S. 7]) als auch im Rahmen des Belastbarkeitstrainings (vgl. Schlussbe richt vom 17. Januar 2012 [Urk. 8/48]) hing die Le is tungsfähigkeit einzig von der subjek tiven Bereitschaft des Beschwerdeführers ab .
D ie involvierten Personen
waren aufgrund des fehlenden medizinische n Fach wissens nicht in der Lage , die Dis krepanzen zwischen dem gezeigten Ver halten und den objektiven Beschwerden zu erkennen.
3.3.4
Nachdem d ie vorhandene n medizinische n
Unterlagen eine verlässliche Beurtei lung des Leistungsanspruches de s Beschwerdeführers
erlauben , besteht kein A n lass für medizinische Weiterungen. Insbesondere sind von Erläuterungs- oder Ergän zungsfragen an die MEDAS-Gutachter oder der Anordnung eines Zweit gutach tens keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweisw ürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.
Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom
6. September 2012 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5 .
5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen, ausgangsgemäss de m
Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Pro z essführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 5 .2 5 .2.1
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft ste hen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem S o zialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird – auch im Rahmen der unent gelt li chen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5 .2. 2
Der von Rechtsanwalt Stephan Kübler mit Eingabe vom 27 . Januar 2014
gel ten d gemachte Aufwand von 14
Stunden
und 25 Minuten sowie Fr. 61.10
Bar aus lag en
(Urk. 20-21 )
ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich sind in der Honorarnote auch T ä tigkeiten wie das Aufsetzen e iner Entbindungserklärung, verschiedene nicht nä her spezifizierte schriftliche und mündliche
Kontaktaufnahmen mit Dr. J.___
und dem Beschwerdeführer enthalten , welche nicht im Rahmen eines zu ent schädigenden Aufwandes geltend gemacht werden kön nen .
Angesichts der zu studierenden gut 6 0 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 11
- und 5- seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
( vgl. Unter stützungsbestätigung der Fürsorgebehörde vom 20. August 2012 [Urk. 4]) sowie der in ähnlichen Fällen zu gesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Stephan Kübler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr.
2' 6 00.-- (inklusive Ba r aus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5 .2.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 2' 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der G e richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1967 im Y.___
geborene X.___ , Vater von zwei
Kinder n
( Jahrgang 2003 und 2004 ) , reis t e im Herbst 1998 mit seiner Ehefrau
als Asyl suchender in die Schweiz ein , wo er rund drei Jahre später vorläufig aufgenommen wurde ( Be wil ligung F; Urk.
8/3/1) . Nachdem er von November 2007 bis zur per Ende A u gust 2008 aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung mit einem Pensum von 40
% als Kebab-Verkäufer erwerbstätig gewesen war (Urk.
8/12), meldete sich der Ver sicherte a m 29.
Januar 2010 wegen Muskelprobleme n und Depression en , bestehend seit dem Jahr 2007,
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/2). In der Folge klärte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die medizinische n und erwerblich-beruflichen Ver hältnisse ab, wobei sie unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ vom 4. Januar 2011 ein holte (Urk. 8/21). So dann erteilte sie im Rahmen einer Integrationsmassnah me
Ko s tengutsprache (Urk. 8/39) für ein vom 5. De zember 2011 bis 2. März 2012 da u erndes Belastbarkeitstraining in der Stiftung A.___ i n B.___ , welches jedoch
am 13. Januar 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 2 mangels Erreichung der Zwischenziele abgebrochen wurde (Urk. 8/46 , Urk. 8/48 ).
Mit Verfügung vom
E. 2.1 Prozessthema bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Unbestritten (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 1) und durch die m e di zinischen Akten doku mentiert ist, dass somatischerseits keine mass gebende Ein schränkung des be ruflichen Leis tungsvermögens vorliegt. Diesbezüglich kann insbesondere auf das von Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie ,
im Rah men der Begutachtung in der MEDAS Z.___
verfasste
Teilgut achten
vom 14. Sep tember 2010 (Urk. 8/21/41-45 )
sowie auf die Be rich t e von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine In nere Medizin und Rheu matologie, vom 17. Mai 2006 und
1. Juli 2008 ( Urk. 8/13/1 2-15 ) , von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neu rologie, vom 25. November 2009 ( Urk. 8/13/10-11 ) und von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
vom 9. April 2010 ( Urk. 8/13/5-7 ) verwiesen werden.
E. 2.2 2
Ein erster Hinweis auf
das Vorliegen ein er psychischen
Problematik findet sich in den Akten im Bericht von Dr. D.___
vom 1. Juli 2008 ( Urk. 8/13/14-15). D er Rheumatologe , welcher den Beschwerdeführer auf h ausärzt liche Zuweisung
hin am 17. Mai 2006 (vgl. Bericht gleichen Da tums [Urk. 8/13/ 12-13]) und 30. Juni 2008 wegen rechtsbetonten Schulter-, Arm- und Ellbogenbeschwerden sowie Nackenschmerzen konsi liarisch untersucht hatte , äusserte darin die Ver dachtsdiagnose einer r eaktiv-depressiven Stimmung slage bei psy chosozialer Überlas tungssituation mit somatoformer Schmerzkomponente und Tendenz zur generalisierten Tendomyopathie , nachdem di e jüngsten bildge benden Untersu chungen der Schultern, de s rechten Ellbogen s und der HWS im Wesent lichen Normalbefunde gezeigt hatten. Mit dem Hinweis darauf, bereits die im Jahr 2006 initiierten Massnahmen ( Infiltrationen, Physiotherapie, NSAR )
seien ohne nen nenswerten Erfolg g eblieben , erklärte Dr. D.___ , er verzichte nun be wusst auf eine erneute Behandlung mit kon ventionell-rheumatolo gi schen The rapiean sätzen und erachte die schwierige psychosoziale Situation als h auptverantwort lich f ür das Ausmass der Be schwerden . Da der Beschwerde füh rer praktisch keine Unterstützung durch die erkrankte Ehefrau erfahre , führe er nebst der strengen Arbeit am Kebab-Stand
weitgehend den Haushalt und schaue auch nachts zu den beiden Kindern , wovon das jüngere nie durch schlafe. Dr. D.___ empfahl, in erster Linie die nächtliche Entspannung und de n Tag-Nacht-Rhyth mus des m ü den und erschöpften Beschwerdeführers zu verbessern, allenfalls unter Ver abreichung entsprechender Medikation.
E. 2.2.1 Uneins sind sich die Parteien hingegen bezüglich de s psychischen Gesundheits zustand es und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers .
E. 2.2.3 In der Folge wurde der Beschwerdeführer a uf Veranlassung des Hausarztes im November und Dezember 2008 vier mal in der G.___
untersucht . Die Oberärztin med. pract . H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizie r te i m Bericht vom
9. Dezember 2008 (Urk. 8/13/8-9 ) eine Anpassungsstörung mit längere r depressive r Reaktion (ICD-10 F43.2
1) und eine
a nhaltende somat o forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). S ie notierte , der im Y.___ in leitender Stellung in einer Sonnenblu menöl fabrik tätig gewesene und im Jahr 1998 z u sammen mit seiner Ehefrau aus poli tischen Gründen als I.___ Asyl suchender in die Schweiz eingereiste Beschwerd eführer fühle sich im Alltag sehr belastet , da er w egen der Erkran kung der Ehefrau (Status nach funikulärer
Myelose , Ve r dacht auf somatoforme Schmerzstörung, chronische Anpassungsstörung) neben seiner 40 %-Anstellung an einem Kebab-Stand die meiste Haus halts arbeit ve r richten und in der Nacht zur Betreuung sein es dreijährigen Sohnes zwei- bis dreimal aufstehen müsse. Med. pract . H.___
befundete , bis auf eine deprimierte Stimmungslage, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine eingeschränkte Schla f qualität bestünden keine Anhaltspunkte für psychiatrische Auffälligkeiten. Im Gespräch mit dem Beschwer de führer seien die nebst Nacken- und Rücke n schmerzen geklagten
Kon zentrationsstörungen
kaum fest stellbar gewesen. Es seien häufig Schuldzu wei sungen an die Schweizer Behör den gefallen, die wegen organisatorische r Verzö gerungen im Zusammen hang mit der Aufent halts bewi l ligung F für die Zunahme der körperlichen Be schwer den des Ehepaares
veran t wortlich seien. In der Beurteilung hielt die Oberärztin fest, die erho benen Dia g nosen bestünden vor dem Hinter grund mehrerer psychosozial belas tender F a k toren (chronischer Schlafmangel durch Betreuung des Sohnes in der Nacht, E r krankung der Ehe frau, Entwurze lungsproblematik ). Im Krankheitsmo dell des B e schwerdeführers werde ein im Jahr 1999 erlittener Autounfall als Auslöser der Schmerzen dar gestellt; auf rechterhaltende r Faktor dieser Stö rung seien die o r ganisatorischen Verzögerun gen bezüglich seines Aufenthaltes in der Schweiz. Der Beschwerde führer lehne die empfohlene Behandlung mit SSRI ab und wü n sche eine Wei terb ehandlung durch den Hausarzt .
E. 2.2.4 Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychoth erapie, hielt in seinem Bericht vom
29. März 2010 (Urk. 8/11) betreffend die ab 19. August 2009 erfolgte Behandlung zur Anamnese fest, der im Y.___ geborene und aufgewac h sene, mit einer Landsfrau ver hei ratete Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 als Asylsuchen der in die Schweiz ein gereist und verfüge zurzeit
über die Bewill i gung F, welche Situation
ihn eigenen Angaben zufolge überfordere. Ausserdem habe er a nläss lich der bisher er f olgten sechs Konsultationen über
Konzen trat i onsstörungen, Kopf-/ Nackenschmerzen und Vergesslichkeit seit einem im Jahr 1999 erlittenen Fahrradsturz sowie Überforderung wegen der psychisch kranken Ehefrau geklagt . Ob jek tiv sei der Beschwerdeführer
allseits orientiert ,
psych o mo torisch ruhig und nicht suizidal . Er sei klagend und fordernd aufgrund seiner
Über for de rungssituation als Asyl suchen der mit Bewilligung F und ohne Ar beits stelle .
An haltspunkte für Wahn ideen, Ich-S tö rungen oder Sinnestäuschungen seien nicht auszumachen . Das vorhan dene
sub depressive Zustandsbild (leichte dep res sive Episode) sei reaktiv auf die aktuelle Situation , wobei zu erwarten sei, dass sich der Beschwerdefüh rer im Rahmen der vorgesehenen regelmässigen Be handlung ( Verhaltenspsycho t herapie und Medi kation) von der Fixierung auf e i ne Invalidenrente lösen kön ne. Hinweise auf eine psychi sche Erkrankung b e stünden nicht .
E. 2.2.5 Am
9. April 2010 (Urk. 8/13/5-7) berichtete der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 hausärztlich behandelnde Dr. F.___ anamnestisch , der aus dem Y.___ stam mende Beschwerdeführer habe in der Heimat in leitender Stellung in einer Sonnenblumenölfabrik gearbeitet . I m Jahr 1998 sei er mit seiner Ehe frau
– sie leide ebenfalls an einer Anpassungsstörung mit reaktiver depressiver Sympto matik und einer Somatisierungsstörung – als I.___ Asylsuchender in die Schweiz eingereist und in den Jahren 2003 und 2005 (richtig: 2004 [Urk. 8/3/2]) zweimal Vater geworden. Bis vor rund einem Jahr habe der Beschwerdeführer längere Zeit zu 40 % an einem Kebab-Stand gea rbeitet .
Der Hausarzt diagnost i zierte mit
Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit eine Anpas sungsstö rung mit längere r depressive r Reaktion seit Anfang 2008 , eine a nhal tende somatoforme Schmerzstörung seit zirka 2006 und ein en
Verdacht auf eine generalis ierte Te n d omyopathie seit 2006 bei PHS beidseits sowie
lumbo spondy logene m
und th o rako vertebrale m Syndrom. Den weiteren Diagnosen – einem Status nach rezidi vierender Urolithiasis links mit ESWL links 2006, ureterosko pischer
Steinent fer nung 2004 und Nephrolithiasis beid seits, einem Status nach Septumplastik und Latero -Fraktur der untere n Muscheln beidseits bei posttrau matischer Schiefnase mit Septumdeviation und Muschelhyperplasi e beidseits am 3. Oktober 2008 sowie einem substituierte n Vitam in B12-Mangel seit August 2009 – schrieb er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dr. F.___ a ttestie r te dem Beschwerdeführer eine Ar beitsfähigkeit von rund 50 % seit Juli 2008, welche in Zukunft allen falls ge steigert werden könne. Eventuell führe die Ps y cho therapie bei Dr. J.___ zu einer Verbesserung der psychosozialen Faktoren und der psy chischen Belastbarkeit.
E. 2.2.6 Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , welcher den B e schwerdeführer am 7. September 2010 im Rahmen der MEDAS-Begutachtung im Beisein eines Dolmetschers untersucht hatte, diagnostizierte im Teilgutachten vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/21/28-40) mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres chronifiziertes depressives Zustandsbild mit psychotischen Symp tomen (inhaltli che Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Störungen der Ich-Identität und Parathymie ) sowie depressionsbedingtem somatischem Syn drom und kognitiven Funktionseinschränkungen, begleitet von Angst- und psy chovegetativen körperlichen Symptomen und zwangsbedingter Angstabwehr (ICD-19 F 32.31; S. 11 ) . Er beurteilte , u rsächlich scheine es sich um ein endoge nes Krankheit sbild zu handeln, anamnestisch mit Beginn der Symptomatik b e reits in der Kindheit, im späteren Verlauf aggraviert durch eine posttraumati sche Belastungsstörung (kriegsbedingte Traumata, traumatische Erlebnisse im Gefängnis, dreijähriges Untertauchen im Untergrund) und psychosoziale Belas tungsfaktoren (Integrationsprobleme in der Schweiz, kollusive Ehebeziehung und psychosoziale Überforderung). Die Angst- und Zwangssymptomatik lasse sich unter der obigen depressiven Depressionsdiagnose sub sumieren; es handle sich um Folgebeschwerden, welche keine eigene Entität darstellten (S. 11 f.). Menschen mit dem genannten Zustandsbild seien – auf grund der willentlich nicht mehr überwindbaren Antriebshemmung, der allge meinen Verlangsamung, beeinträchtigter Wahrnehmung sowie geschwächter Aufmerksamkeit und redu ziertem Konzentrationsvermögen – nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auch im privaten Bereich seien sie nicht mehr oder nur noch sehr begrenzt fähig, ihren sozialen Verpflich tun gen nachzukommen. Dies treffe auch beim Beschwerdeführer zu. Die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit liege bei ihm hierdurch gegenwärtig bei 100 % . Da die psychotische Sympto ma tik in den Vorbefunde n nicht dokumentiert sei, kön ne rückblickend nicht sicher angegeben werden, seit wann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der vorliegenden Höhe bestehe. Möglicherweise habe sich die psychotische Sympto matik erst letztlich ausgebildet, was verstehen lies se, dass der behandelnde Psy chiater Dr. J.___ diese im Bericht vom 29. März 2010 nicht beschrieben und auch das depressive Zustandsbild nur als leicht ein gestuft habe (S. 12). Bei adä quater Behandlung könne mit einer deutlichen Verbesserung der Situa tion, g e folgt von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit , ge rechnet werden. Es bedürfe pri mär einer Anpassung der depressiven Medikation unter Einschluss potenter An tipsychotika sowie einer psychosozialen Entlastung (S. 13).
E. 2.2.7 Dr. J.___
berichtete am 30. Mai 2011 ( Urk. 8/32) , der Be schwerdeführer sei u n regelmässig in die Behandlung gekommen. Anlässlich der letzten Konsul tation vor zwei Tagen sei der ak tuell von seiner Situation beziehungs weise der feh len den Anerkennung seines Gesuch e s ge plagte Beschwerde führer objektiv allseits orientiert gewesen , in der Mimik bedrückt, sub depressiv auf grund der geklagten Schmerzen und seinem reaktiv-depressi ven Zustandsbild auf seine Le b ensum stände. Es lägen keine Anhalts punkte für Wahnideen, Ich-S tö rungen oder Si n nestäuschungen vor. Der Antrieb sei unauffällig gewesen, Sui zidalität sei ver neint worden. Der behandelnde Psychiater schloss diagnos tisch auf eine Anpas sungsstörung
mit längere r depressi ve r Reaktion (ICD-F43.21) so wie eine soma toforme Schmerzstörung (ICD-F45.4) und bekräf tigte die vormals beschei nigte Arbeitsfähigkeit von 100 %. Als Prozedere empfahl er eine Wei terführung der laufenden Therapie , wobei der Be schwerdeführer zur Einnahme der bisher abge lehnten Antidepressiva und zur regelmässigen Teilnahme an der psycho the ra peutischen Behandlung anzuhalten sei.
Am
3. Februar 2012 ( Urk. 8/49) berichtete Dr. J.___ bei gleichbleibender Dia gnosestellung und Befunderhebung, der auf seinen Asylentscheid wartende B e schwerdeführer klage weiterhin über Nacken-, Schulter- sowie Armschmerzen
und sei darauf fixiert, mit diesen Schmerzen nicht arbeiten zu könne n. Er habe die initiierte Medikation abgesetzt und wolle keine Medikamente ein nehmen. Objektiv betrachtet bestehe weiterhi n eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3.
3.1
3.1.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) o h ne nähere Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten von einem invali denversicherungsrechtlich nicht relevanten pathogenetisch -ätio lo gisch unkla ren syndromalen Beschwerdebild ohne na chweisbare organische Grundlage aus ge gangen war, hielt sie im vorliegenden Verfahren insbesondere dafür, es könne in psychischer Hinsicht nicht auf das MEDAS-Gutachten abge stellt werden, da es an einer hinreichenden Objektivierung der Beschwerden und Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren fehle. Stattdessen sei gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. J.___
eine psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen (Urk. 7, Urk. 18). 3.1.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften im Wesentlichen auf den Standpunkt, laut dem unter Beizug eines Dolmetschers erstellten und voll beweistauglichen MEDAS-Gutachten liege eine schwere psy chische Erkrankung vor, welche zum Bezug einer ganzen Rente berechtige. Der Einschätzung des behandelnden Psychiaters könne nicht ohne weiteres ge folgt werden, da er von einem ganz anderen Krankheitsbild ausgehe und die Verstän digung auf L.___ erfolge, was für beide eine Fremdsprache darstelle. Auch sei nicht bekannt, ob die Behandlung und Beurteilung durch Dr. J.___ lege artis
e r folg t sei . Es gehe nicht an, einfach blindlings auf dessen Einschätzung abzu stel len, ohne die Dis krepanzen zum MEDAS-Gutachten geklärt zu haben. Bei Zwei feln an letzte rem hätte die Beschwerde gegnerin Ergänzungs- und Erläute rungs fragen an die ME DAS-Gutachter stellen oder ein Zweitgutachten anordnen müssen (Urk. 1 S. 4
f f., Urk. 12 S. 2 ff.). 3. 2
3.2.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die psychiatrische E x per tise von Dr. K.___ vom 7. Ok tober 2010 (Urk. 8/21/28-40) und damit die Ein schätzung des psychischen Gesundheitszu standes im Hauptg ut achten
der MEDAS vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/21/1-27 ) nicht zu überzeugen. Wie die B e schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 2 Ziff.
2) zutref fend er kannte , liess sich der psychiatrische Sachverständige im Wesentli chen von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten . Dies zeigt sich nicht nur d a rin, dass in den
gutachterl ichen Ausführungen von Dr. K.___
die Schilderun gen des Beschwerdeführers (S. 6-8) im Vergleich zu den ob jektiven Befunden (S. 9 f.) breiten Raum ein nehmen. Ins Gewicht fällt auch , dass die von Dr. K.___ wiedergegebenen Erhebungen zu den aktuellen Beschwerden und deren Ent wicklung im zeitlichen Verlauf in de n
übrigen
medizinischen Ak ten keine hin reichende Stütze fin den. Diese vermitteln hinsichtlich der Lebens- und Krank heitsgeschichte des Beschwerdeführers ein völlig anderes Bild , wobei darin w e der An zeichen für eine bereits in der Kindheit in Er scheinung getrete ne, im Zu ge von Militär- und Kriegserfahrungen massiv ver stärkte und seither persistie rende Angstsymptomatik noch Hinweise auf psychovegetative oder psychoti sche Sympto me auszumachen sind .
D ies gilt speziell
auch für die Berichte des langjährigen Hausarztes Dr. F.___ (E. 2.2.5 ) und des seit August 2009 beha n delnden Psychiaters Dr. J.___ ( E. 2.2.4 und E. 2.2.7 ) . Des Weiteren wurde in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug der Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Jahr 2007 datiert (Urk. 8/3 S. 2 Ziff. 6.3) . Einzig von den Fachleuten der Stif tung A.___ wurde im Rahmen des Belastbarkeitstrainings zwischenzeitlich die
hernach im Gespräch mit Dr. J.___ negierte
Frage aufge worfen, ob im Falle des Beschwerde führers allenfalls eine posttrau matische Belastungsstörung vor liege
( Urk. 8/43 S. 2, Urk. 8/46 S. 2). Dr. K.___
liess den Umstand, dass die vom Beschwerde führer anlässlich der MEDAS-Begutachtung geschil derte Lebens- und Krank heitsge schichte
einschliesslich der aktuellen Beschwerde n in den übrigen Akten nicht ansatzweise dokumentiert sind , gänzlich unbe rück sichtigt. Eine einlässliche und kritische Diskussion der subjekti ven Darstel lung des Beschwerdeführers wäre indes umso mehr geboten gewe sen, als im Rahmen der gleichentags erfolgten rheumatolo gischen Exploration der Verdacht auf eine Aggravation erhoben wurde (Urk. 8/21/44) .
Schliesslich setzte sich der psy chiatrische Sachverständige auch nicht gebührend mit den psychosozialen und soziokulturellen Belas tungs faktoren auseinander.
Bemerkenswert ist sodann , dass im Rahmen der MEDAS-Begutachtung trotz Beizug einer professionelle n Übersetzungshilfe Verständigungsschwierigkeiten auftraten mit der Folge, dass spezifische psychopathologische Fragestellungen
zum Beispiel jene nach eigenen Schuldzuweisungen, Wahngedanken und Beeinflussungsideen unbeantwortet geblieben sind (S. 9), Störungen des Ich-Er lebens nicht evaluiert (S. 9) und psychometrische Testuntersuchungen nicht durchgeführt werden konnten (S. 10). Dennoch ging Dr. K.___
– offenbar g e stützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers – von eindeutigen psychotischen Symptomen (Wahnwahrnehmungen, Verfolgungsideen, begleitet von Trugwahrnehmungen, vorwiegend im akustischen Bereich, und Beeinflus sungsideen ) sowie von Störungen der Ich-Identität aus (S. 9 und 11) .
Zudem vermag es nicht zu genügen, wenn Dr. K.___ die Diskrepanz zur Beur teilung von Dr. J.___ (Bericht vom 29. März 2010 [Urk. 8/11]) mit dem blossen Hinweis, es sei möglich, dass sich die in den Vorbefunden nicht dokumentierte psychotische Symptomatik erst letztlich aus gebildet habe (S. 12) , zu erklären versucht. Einer solcher Schlussf olgerung stehen zudem die nach der Begutach tung ergangenen Berichte des behandelnden Psychiaters vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/32) und 5. Februar 2013 (Urk. 15) entgegen, worin das Vorliegen psy chotische r Symptome in Form von Wahnideen, Ich-Störungen und Sinnestäu schun gen verneint und die vormalige Einschätzung einer vollen Arbeitsfähig keit bekräftigt wurden .
Zusammenfassend entspricht das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ nicht den Anforderungen
an einen beweistauglichen ärztlichen Bericht (E. 1.4 ). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ent scheid findung nicht darauf abgestellt hat. 3.2.2
Hieran vermag der vom Beschwerdeführer (Urk. 12 S. 4) angerufe ne Umstand, dass der Regionale Ärztli che Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in d er Stel lungnahme vom 11. Feb ruar 2011 (Urk. 8/50 S. 5 f.) befand , aus versicherungs medizinischer Sicht kön ne dem MEDAS-Gutachten gefolgt werden, nichts zu ändern. Denn die Ausführungen des RAD beschränken sich im We sentlichen auf eine zusammenfassende Wiedergabe des MEDAS-Gutach tens und beinhalten keine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem und den me dizini schen Vorakten . In wiefern darin eine überzeugende Be gründung erblickt wer den kann, ist nicht ersichtlich und wurde vom Be schwer d eführer auch nicht dargelegt. Ausser dem verfügt die betreffende RAD-Ärztin laut
Medizi nalberufere gister des Bundesamtes für Gesundheit ( MedReg ; http://ww w.medregom.admin.ch) weder über einen psychiatrischen Facharzttitel noch über eine einschlägige Weiterbil dung zur Beurteilung des Sachverhalt es aus psychiatrischer Sicht .
Im Übrigen steht der RAD der IV-Stelle generell lediglich be ratend zur Ver fü gung
(Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]). 3.3
3.3.1
Die behandelnden Fachärzte – namentlich die a n der
G.___ tätige Oberärztin med. pra c t . H.___
(E. 2.2.3) und der den Beschwerdeführer seit August 2009 behandelnde Psychiater Dr. J.___
(E. 2.2.4 und E. 2.2.7)
– gingen einhellig von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus, w o bei sie diese Diagnosen nicht als krankheitswertig erachteten
beziehungs weise ihnen keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben und das Beschwerdebild zur Hauptsache auf der Grundlage von psycho sozialen B e lastungsf aktoren interpretierten.
Auch die übrige medizinische Akten lage mit Ausnahme de s nicht beweistaugli chen MEDAS-Gutach tens (E. 3.2), insbesondere die Berichterstattung
des lang jähri gen Hausarztes Dr. F.___ , welcher die ihm bekannte Lebens- und Krankheitsgeschichte sorgfältig und ausführlich darlegte (Urk. 8/13/5-7), und des Rheumatologen Dr. D.___
(Urk. 8/13/12-15), führ t in einer Gesamt schau zum Schluss , dass das psychi sche Beschwerdebild – soweit die rein psy chopa thologi schen Befunde
überhaupt abgrenzbar sind – augenfällig durch bel asten de psychosoziale und sozio kulturelle Umstände (Betreuung der Kinder auch in der Nacht, Erkrankung der Ehefrau, Aufenthaltsstatus, unklare Zukunft der F a milie, Entwurzelungsproblematik, Fixierung auf Invalidenrente) bestimmt und unterhalten wird, wo bei davon auszugehen ist, dass bei einer Veränderung der Lebenssituation auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeits fähigkeit erwartet werden kann.
3.3.2
Wie bereits dargelegt (E. 1. 3 ) vermag eine somatoforme Schmerzstörung nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen und wesentlich das Beschwerdebild bestim men, desto ausgeprägter müsste – zur Annahme einer Invalidität – eine fach ärztlich ausgewiesene Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Ärzte im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erkl ä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 E. 5a ; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) . Neben der somato formen Schmerzstörung liegt hier mit der diagnostizierten Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion kein selbstständiges psychisches Leiden im Sinne e i ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Diese ist im Lichte der klassifikatorischen Umschreibung ganz allge mein
im Grenzbereich dessen zu situieren, was über haupt noch als krankheits wertiges , potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.2.2). Alsdann sind die massge blichen Mo r biditätskriterien , die ein Abweichen von der Überwind ba rkeitsver mutung erla u ben würden (E. 1. 3 ) , offenkundig
weder in gehäufter noch in aus geprägter We i se erfüllt. So kann w eder von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr b e einflussbaren innersee lischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) noch von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären B e handlung (auch mit unterschiedlichem thera peutischem Ansatz) trotz kooperat i ver Haltung der versicherten Person gesprochen werden. Alsdann liegt unb e strittenermassen keine relevante chro nische körperliche Begleiterkran kung vor. Dem Schmerzgeschehen liegt zwar ein mehrjähriger Krankheitsver lauf mit weit gehend unveränderter Symp tomatik zugrunde; dieser Verlauf ist allerdings d i agnosespezifisch und daher nicht ausschlaggebend (Urteil des Bun desgerichts 8C _195/2008 vom 1 6. De zember 2008 E. 7.3). Auch gibt es keine Anzeichen für einen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers aus sämtlichen Lebensbereichen .
Im Gegenteil spricht der vom Beschwerdeführer gegenüber de n MEDAS- Gut achtern geschilderte Tages ablauf – wonach er die Mahlzeiten
für die Familie zubereite , sich morgens wie auch mittags um seine
beiden Kinder küm mere und diese in den Kindergarten res pektive
zur Schule bringe, bei deren Abwesenheit vormittags mit seiner Ehe gattin Termine wahrnehme oder Einkäufe besorge und nachmittags bisweilen mit ihr spazieren gehe (Urk. 8/21/10) – sowie der U m stand, dass er – so etwa auch für die Fahrten vom Wohnort nach
M.___
und zurück (Urk. 8/21/35) – öffentli che Ver kehrsmittel (Zug, Tram)
– ben ü tzt, nicht für einen erheblichen Leidensdruck und somit gegen ein gravierendes psy chi sches Leiden. Gleiches gilt für die in den Akten mehrfach dargestellte
schlechte Compliance bezüglich Psycho therapie und Medikamenteneinnahme ( Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1.2, Urk. 8/13/9, Urk. 8/21/ 37, Urk. 8/31, Urk. 8/32 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 3 Ziff. 1.11, Urk. 8/49 S. 2 Ziff. 1.5 ). Bezeichnenderweise erklärte der Be schwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration denn auch, er nehme die verschriebene Medikation
( darunter
Venlafaxin ER 300 mg/d und Trittico 100 mg/d) nicht regelmässig jeden Tag , sondern nur "je nach Be schwerden" ein, wobei dies gegenwärtig nur Herzmedikamente seien (Urk. 8/21/37).
Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die rechtliche Anerkennung eines invalidisierenden psychischen Gesundheitssc hadens, sodass eine Leistungs pflicht der Invalidenversicherung ausser Betracht fällt. 3.3.3
Der Beschwerdeführer vermag dieser Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges ent gegenzusetzen.
Was die sprachliche Kommunikation zwischen ihm und dem behandelnden Psy chiater
betrifft, stellte
Dr. J.___
mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Urk. 15) an das Gericht klar, er sei L.___
Muttersprache und un terhalte sich mit dem Be schwerdeführer jeweils auf L.___
(vgl. auch Urk. 8/21/13 oben) , wobei dieser dem Gespräch bisl ang bes tens habe folgen können. Da mit werden die vom Rechtsver treter des Beschwerdeführers replicando geäusserten Zweifel (Urk. 12 S. 3 f.) zuver lässig ausgeräumt. Eine Verständigungsproblematik wäre denn auch nicht ohne w eiteres mit der D auer der Behandlung bei Dr. J.___
diese betrug im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) immerhin mehr als drei Jahre
in Einklang zu bringen gewesen. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für eine nicht lege artis erfolgte Ei n schätzung von Dr. J.___
(Urk. 12 S. 4) aktenkundig .
Ebenfalls nichts abzugewinnen ist de m Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 5) auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers betreffend Vergesslichkeit und Schmerzklagen einerseits sowie auf die Ergebnisse des Arbeitsversuches in der S tiftung A.___ andererseits. Denn sowohl bei der Ausübung der Teilzeittätig keit als Kebab-Verkäufer (Arbeitgeberfragebogen vom 1. April 2010 [Urk. 8/12 S. 7]) als auch im Rahmen des Belastbarkeitstrainings (vgl. Schlussbe richt vom 17. Januar 2012 [Urk. 8/48]) hing die Le is tungsfähigkeit einzig von der subjek tiven Bereitschaft des Beschwerdeführers ab .
D ie involvierten Personen
waren aufgrund des fehlenden medizinische n Fach wissens nicht in der Lage , die Dis krepanzen zwischen dem gezeigten Ver halten und den objektiven Beschwerden zu erkennen.
3.3.4
Nachdem d ie vorhandene n medizinische n
Unterlagen eine verlässliche Beurtei lung des Leistungsanspruches de s Beschwerdeführers
erlauben , besteht kein A n lass für medizinische Weiterungen. Insbesondere sind von Erläuterungs- oder Ergän zungsfragen an die MEDAS-Gutachter oder der Anordnung eines Zweit gutach tens keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweisw ürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.
Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom
6. September 2012 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5 .
5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen, ausgangsgemäss de m
Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Pro z essführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 5 .2 5 .2.1
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 6 September 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle wie am 21.
Februar 2012 vorbeschieden (Urk.
8/52) einen A nspruch des Ver sicherten auf eine Inva lidenrente mangels Vorliegens eines inv a lidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens . 2.
Dagegen erhob X.___
a m 5.
Oktober 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 6.
September 2012 sei aufzuh e ben und ihm sei ab wann rechtens eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des me dizini schen Sach verhaltes und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Beste l lung von Rechts an walt Stephan Küb ler als unentgeltlicher Rechtsver treter .
In d er Beschwerdeantwort vom 12. No vember 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Be schwer de.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 9) wurde dem Versi cherten die unent geltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler ein unent geltlicher Rechtsve r treter bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet. Mit Re p lik vom 2. Februar 2013 (Urk. 12) und Duplik vom 19. Fe bruar 2013 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren An trägen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft ste hen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem S o zialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird – auch im Rahmen der unent gelt li chen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5 .2. 2
Der von Rechtsanwalt Stephan Kübler mit Eingabe vom 27 . Januar 2014
gel ten d gemachte Aufwand von 14
Stunden
und 25 Minuten sowie Fr. 61.10
Bar aus lag en
(Urk. 20-21 )
ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich sind in der Honorarnote auch T ä tigkeiten wie das Aufsetzen e iner Entbindungserklärung, verschiedene nicht nä her spezifizierte schriftliche und mündliche
Kontaktaufnahmen mit Dr. J.___
und dem Beschwerdeführer enthalten , welche nicht im Rahmen eines zu ent schädigenden Aufwandes geltend gemacht werden kön nen .
Angesichts der zu studierenden gut 6 0 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa
E. 11 - und 5- seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
( vgl. Unter stützungsbestätigung der Fürsorgebehörde vom 20. August 2012 [Urk. 4]) sowie der in ähnlichen Fällen zu gesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Stephan Kübler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr.
2' 6 00.-- (inklusive Ba r aus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5 .2.3
Der Beschwerdeführer ist auf §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01073 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 im Y.___
geborene X.___ , Vater von zwei
Kinder n
( Jahrgang 2003 und 2004 ) , reis t e im Herbst 1998 mit seiner Ehefrau
als Asyl suchender in die Schweiz ein , wo er rund drei Jahre später vorläufig aufgenommen wurde ( Be wil ligung F; Urk.
8/3/1) . Nachdem er von November 2007 bis zur per Ende A u gust 2008 aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung mit einem Pensum von 40
% als Kebab-Verkäufer erwerbstätig gewesen war (Urk.
8/12), meldete sich der Ver sicherte a m 29.
Januar 2010 wegen Muskelprobleme n und Depression en , bestehend seit dem Jahr 2007,
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/2). In der Folge klärte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die medizinische n und erwerblich-beruflichen Ver hältnisse ab, wobei sie unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ vom 4. Januar 2011 ein holte (Urk. 8/21). So dann erteilte sie im Rahmen einer Integrationsmassnah me
Ko s tengutsprache (Urk. 8/39) für ein vom 5. De zember 2011 bis 2. März 2012 da u erndes Belastbarkeitstraining in der Stiftung A.___ i n B.___ , welches jedoch
am 13. Januar 201 2
mangels Erreichung der Zwischenziele abgebrochen wurde (Urk. 8/46 , Urk. 8/48 ).
Mit Verfügung vom 6.
September 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle wie am 21.
Februar 2012 vorbeschieden (Urk.
8/52) einen A nspruch des Ver sicherten auf eine Inva lidenrente mangels Vorliegens eines inv a lidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens . 2.
Dagegen erhob X.___
a m 5.
Oktober 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 6.
September 2012 sei aufzuh e ben und ihm sei ab wann rechtens eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des me dizini schen Sach verhaltes und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Beste l lung von Rechts an walt Stephan Küb ler als unentgeltlicher Rechtsver treter .
In d er Beschwerdeantwort vom 12. No vember 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Be schwer de.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 9) wurde dem Versi cherten die unent geltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler ein unent geltlicher Rechtsve r treter bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet. Mit Re p lik vom 2. Februar 2013 (Urk. 12) und Duplik vom 19. Fe bruar 2013 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren An trägen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer z u mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sour cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zel fall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bil dung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therape u tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits ge winn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durch ge führ ten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedli chem th e rapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent spre chenden B e funde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Vo raus set zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Z u sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
2.1
Prozessthema bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Unbestritten (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 1) und durch die m e di zinischen Akten doku mentiert ist, dass somatischerseits keine mass gebende Ein schränkung des be ruflichen Leis tungsvermögens vorliegt. Diesbezüglich kann insbesondere auf das von Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie ,
im Rah men der Begutachtung in der MEDAS Z.___
verfasste
Teilgut achten
vom 14. Sep tember 2010 (Urk. 8/21/41-45 )
sowie auf die Be rich t e von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine In nere Medizin und Rheu matologie, vom 17. Mai 2006 und
1. Juli 2008 ( Urk. 8/13/1 2-15 ) , von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neu rologie, vom 25. November 2009 ( Urk. 8/13/10-11 ) und von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
vom 9. April 2010 ( Urk. 8/13/5-7 ) verwiesen werden. 2.2
2.2.1
Uneins sind sich die Parteien hingegen bezüglich de s psychischen Gesundheits zustand es und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers . 2.2. 2
Ein erster Hinweis auf
das Vorliegen ein er psychischen
Problematik findet sich in den Akten im Bericht von Dr. D.___
vom 1. Juli 2008 ( Urk. 8/13/14-15). D er Rheumatologe , welcher den Beschwerdeführer auf h ausärzt liche Zuweisung
hin am 17. Mai 2006 (vgl. Bericht gleichen Da tums [Urk. 8/13/ 12-13]) und 30. Juni 2008 wegen rechtsbetonten Schulter-, Arm- und Ellbogenbeschwerden sowie Nackenschmerzen konsi liarisch untersucht hatte , äusserte darin die Ver dachtsdiagnose einer r eaktiv-depressiven Stimmung slage bei psy chosozialer Überlas tungssituation mit somatoformer Schmerzkomponente und Tendenz zur generalisierten Tendomyopathie , nachdem di e jüngsten bildge benden Untersu chungen der Schultern, de s rechten Ellbogen s und der HWS im Wesent lichen Normalbefunde gezeigt hatten. Mit dem Hinweis darauf, bereits die im Jahr 2006 initiierten Massnahmen ( Infiltrationen, Physiotherapie, NSAR )
seien ohne nen nenswerten Erfolg g eblieben , erklärte Dr. D.___ , er verzichte nun be wusst auf eine erneute Behandlung mit kon ventionell-rheumatolo gi schen The rapiean sätzen und erachte die schwierige psychosoziale Situation als h auptverantwort lich f ür das Ausmass der Be schwerden . Da der Beschwerde füh rer praktisch keine Unterstützung durch die erkrankte Ehefrau erfahre , führe er nebst der strengen Arbeit am Kebab-Stand
weitgehend den Haushalt und schaue auch nachts zu den beiden Kindern , wovon das jüngere nie durch schlafe. Dr. D.___ empfahl, in erster Linie die nächtliche Entspannung und de n Tag-Nacht-Rhyth mus des m ü den und erschöpften Beschwerdeführers zu verbessern, allenfalls unter Ver abreichung entsprechender Medikation. 2.2.3
In der Folge wurde der Beschwerdeführer a uf Veranlassung des Hausarztes im November und Dezember 2008 vier mal in der G.___
untersucht . Die Oberärztin med. pract . H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizie r te i m Bericht vom
9. Dezember 2008 (Urk. 8/13/8-9 ) eine Anpassungsstörung mit längere r depressive r Reaktion (ICD-10 F43.2
1) und eine
a nhaltende somat o forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). S ie notierte , der im Y.___ in leitender Stellung in einer Sonnenblu menöl fabrik tätig gewesene und im Jahr 1998 z u sammen mit seiner Ehefrau aus poli tischen Gründen als I.___ Asyl suchender in die Schweiz eingereiste Beschwerd eführer fühle sich im Alltag sehr belastet , da er w egen der Erkran kung der Ehefrau (Status nach funikulärer
Myelose , Ve r dacht auf somatoforme Schmerzstörung, chronische Anpassungsstörung) neben seiner 40 %-Anstellung an einem Kebab-Stand die meiste Haus halts arbeit ve r richten und in der Nacht zur Betreuung sein es dreijährigen Sohnes zwei- bis dreimal aufstehen müsse. Med. pract . H.___
befundete , bis auf eine deprimierte Stimmungslage, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine eingeschränkte Schla f qualität bestünden keine Anhaltspunkte für psychiatrische Auffälligkeiten. Im Gespräch mit dem Beschwer de führer seien die nebst Nacken- und Rücke n schmerzen geklagten
Kon zentrationsstörungen
kaum fest stellbar gewesen. Es seien häufig Schuldzu wei sungen an die Schweizer Behör den gefallen, die wegen organisatorische r Verzö gerungen im Zusammen hang mit der Aufent halts bewi l ligung F für die Zunahme der körperlichen Be schwer den des Ehepaares
veran t wortlich seien. In der Beurteilung hielt die Oberärztin fest, die erho benen Dia g nosen bestünden vor dem Hinter grund mehrerer psychosozial belas tender F a k toren (chronischer Schlafmangel durch Betreuung des Sohnes in der Nacht, E r krankung der Ehe frau, Entwurze lungsproblematik ). Im Krankheitsmo dell des B e schwerdeführers werde ein im Jahr 1999 erlittener Autounfall als Auslöser der Schmerzen dar gestellt; auf rechterhaltende r Faktor dieser Stö rung seien die o r ganisatorischen Verzögerun gen bezüglich seines Aufenthaltes in der Schweiz. Der Beschwerde führer lehne die empfohlene Behandlung mit SSRI ab und wü n sche eine Wei terb ehandlung durch den Hausarzt . 2.2.4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychoth erapie, hielt in seinem Bericht vom
29. März 2010 (Urk. 8/11) betreffend die ab 19. August 2009 erfolgte Behandlung zur Anamnese fest, der im Y.___ geborene und aufgewac h sene, mit einer Landsfrau ver hei ratete Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 als Asylsuchen der in die Schweiz ein gereist und verfüge zurzeit
über die Bewill i gung F, welche Situation
ihn eigenen Angaben zufolge überfordere. Ausserdem habe er a nläss lich der bisher er f olgten sechs Konsultationen über
Konzen trat i onsstörungen, Kopf-/ Nackenschmerzen und Vergesslichkeit seit einem im Jahr 1999 erlittenen Fahrradsturz sowie Überforderung wegen der psychisch kranken Ehefrau geklagt . Ob jek tiv sei der Beschwerdeführer
allseits orientiert ,
psych o mo torisch ruhig und nicht suizidal . Er sei klagend und fordernd aufgrund seiner
Über for de rungssituation als Asyl suchen der mit Bewilligung F und ohne Ar beits stelle .
An haltspunkte für Wahn ideen, Ich-S tö rungen oder Sinnestäuschungen seien nicht auszumachen . Das vorhan dene
sub depressive Zustandsbild (leichte dep res sive Episode) sei reaktiv auf die aktuelle Situation , wobei zu erwarten sei, dass sich der Beschwerdefüh rer im Rahmen der vorgesehenen regelmässigen Be handlung ( Verhaltenspsycho t herapie und Medi kation) von der Fixierung auf e i ne Invalidenrente lösen kön ne. Hinweise auf eine psychi sche Erkrankung b e stünden nicht . 2.2.5
Am
9. April 2010 (Urk. 8/13/5-7) berichtete der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 hausärztlich behandelnde Dr. F.___ anamnestisch , der aus dem Y.___ stam mende Beschwerdeführer habe in der Heimat in leitender Stellung in einer Sonnenblumenölfabrik gearbeitet . I m Jahr 1998 sei er mit seiner Ehe frau
– sie leide ebenfalls an einer Anpassungsstörung mit reaktiver depressiver Sympto matik und einer Somatisierungsstörung – als I.___ Asylsuchender in die Schweiz eingereist und in den Jahren 2003 und 2005 (richtig: 2004 [Urk. 8/3/2]) zweimal Vater geworden. Bis vor rund einem Jahr habe der Beschwerdeführer längere Zeit zu 40 % an einem Kebab-Stand gea rbeitet .
Der Hausarzt diagnost i zierte mit
Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit eine Anpas sungsstö rung mit längere r depressive r Reaktion seit Anfang 2008 , eine a nhal tende somatoforme Schmerzstörung seit zirka 2006 und ein en
Verdacht auf eine generalis ierte Te n d omyopathie seit 2006 bei PHS beidseits sowie
lumbo spondy logene m
und th o rako vertebrale m Syndrom. Den weiteren Diagnosen – einem Status nach rezidi vierender Urolithiasis links mit ESWL links 2006, ureterosko pischer
Steinent fer nung 2004 und Nephrolithiasis beid seits, einem Status nach Septumplastik und Latero -Fraktur der untere n Muscheln beidseits bei posttrau matischer Schiefnase mit Septumdeviation und Muschelhyperplasi e beidseits am 3. Oktober 2008 sowie einem substituierte n Vitam in B12-Mangel seit August 2009 – schrieb er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dr. F.___ a ttestie r te dem Beschwerdeführer eine Ar beitsfähigkeit von rund 50 % seit Juli 2008, welche in Zukunft allen falls ge steigert werden könne. Eventuell führe die Ps y cho therapie bei Dr. J.___ zu einer Verbesserung der psychosozialen Faktoren und der psy chischen Belastbarkeit. 2.2.6
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , welcher den B e schwerdeführer am 7. September 2010 im Rahmen der MEDAS-Begutachtung im Beisein eines Dolmetschers untersucht hatte, diagnostizierte im Teilgutachten vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/21/28-40) mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres chronifiziertes depressives Zustandsbild mit psychotischen Symp tomen (inhaltli che Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Störungen der Ich-Identität und Parathymie ) sowie depressionsbedingtem somatischem Syn drom und kognitiven Funktionseinschränkungen, begleitet von Angst- und psy chovegetativen körperlichen Symptomen und zwangsbedingter Angstabwehr (ICD-19 F 32.31; S. 11 ) . Er beurteilte , u rsächlich scheine es sich um ein endoge nes Krankheit sbild zu handeln, anamnestisch mit Beginn der Symptomatik b e reits in der Kindheit, im späteren Verlauf aggraviert durch eine posttraumati sche Belastungsstörung (kriegsbedingte Traumata, traumatische Erlebnisse im Gefängnis, dreijähriges Untertauchen im Untergrund) und psychosoziale Belas tungsfaktoren (Integrationsprobleme in der Schweiz, kollusive Ehebeziehung und psychosoziale Überforderung). Die Angst- und Zwangssymptomatik lasse sich unter der obigen depressiven Depressionsdiagnose sub sumieren; es handle sich um Folgebeschwerden, welche keine eigene Entität darstellten (S. 11 f.). Menschen mit dem genannten Zustandsbild seien – auf grund der willentlich nicht mehr überwindbaren Antriebshemmung, der allge meinen Verlangsamung, beeinträchtigter Wahrnehmung sowie geschwächter Aufmerksamkeit und redu ziertem Konzentrationsvermögen – nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auch im privaten Bereich seien sie nicht mehr oder nur noch sehr begrenzt fähig, ihren sozialen Verpflich tun gen nachzukommen. Dies treffe auch beim Beschwerdeführer zu. Die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit liege bei ihm hierdurch gegenwärtig bei 100 % . Da die psychotische Sympto ma tik in den Vorbefunde n nicht dokumentiert sei, kön ne rückblickend nicht sicher angegeben werden, seit wann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der vorliegenden Höhe bestehe. Möglicherweise habe sich die psychotische Sympto matik erst letztlich ausgebildet, was verstehen lies se, dass der behandelnde Psy chiater Dr. J.___ diese im Bericht vom 29. März 2010 nicht beschrieben und auch das depressive Zustandsbild nur als leicht ein gestuft habe (S. 12). Bei adä quater Behandlung könne mit einer deutlichen Verbesserung der Situa tion, g e folgt von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit , ge rechnet werden. Es bedürfe pri mär einer Anpassung der depressiven Medikation unter Einschluss potenter An tipsychotika sowie einer psychosozialen Entlastung (S. 13). 2.2.7
Dr. J.___
berichtete am 30. Mai 2011 ( Urk. 8/32) , der Be schwerdeführer sei u n regelmässig in die Behandlung gekommen. Anlässlich der letzten Konsul tation vor zwei Tagen sei der ak tuell von seiner Situation beziehungs weise der feh len den Anerkennung seines Gesuch e s ge plagte Beschwerde führer objektiv allseits orientiert gewesen , in der Mimik bedrückt, sub depressiv auf grund der geklagten Schmerzen und seinem reaktiv-depressi ven Zustandsbild auf seine Le b ensum stände. Es lägen keine Anhalts punkte für Wahnideen, Ich-S tö rungen oder Si n nestäuschungen vor. Der Antrieb sei unauffällig gewesen, Sui zidalität sei ver neint worden. Der behandelnde Psychiater schloss diagnos tisch auf eine Anpas sungsstörung
mit längere r depressi ve r Reaktion (ICD-F43.21) so wie eine soma toforme Schmerzstörung (ICD-F45.4) und bekräf tigte die vormals beschei nigte Arbeitsfähigkeit von 100 %. Als Prozedere empfahl er eine Wei terführung der laufenden Therapie , wobei der Be schwerdeführer zur Einnahme der bisher abge lehnten Antidepressiva und zur regelmässigen Teilnahme an der psycho the ra peutischen Behandlung anzuhalten sei.
Am
3. Februar 2012 ( Urk. 8/49) berichtete Dr. J.___ bei gleichbleibender Dia gnosestellung und Befunderhebung, der auf seinen Asylentscheid wartende B e schwerdeführer klage weiterhin über Nacken-, Schulter- sowie Armschmerzen
und sei darauf fixiert, mit diesen Schmerzen nicht arbeiten zu könne n. Er habe die initiierte Medikation abgesetzt und wolle keine Medikamente ein nehmen. Objektiv betrachtet bestehe weiterhi n eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3.
3.1
3.1.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) o h ne nähere Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten von einem invali denversicherungsrechtlich nicht relevanten pathogenetisch -ätio lo gisch unkla ren syndromalen Beschwerdebild ohne na chweisbare organische Grundlage aus ge gangen war, hielt sie im vorliegenden Verfahren insbesondere dafür, es könne in psychischer Hinsicht nicht auf das MEDAS-Gutachten abge stellt werden, da es an einer hinreichenden Objektivierung der Beschwerden und Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren fehle. Stattdessen sei gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. J.___
eine psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen (Urk. 7, Urk. 18). 3.1.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften im Wesentlichen auf den Standpunkt, laut dem unter Beizug eines Dolmetschers erstellten und voll beweistauglichen MEDAS-Gutachten liege eine schwere psy chische Erkrankung vor, welche zum Bezug einer ganzen Rente berechtige. Der Einschätzung des behandelnden Psychiaters könne nicht ohne weiteres ge folgt werden, da er von einem ganz anderen Krankheitsbild ausgehe und die Verstän digung auf L.___ erfolge, was für beide eine Fremdsprache darstelle. Auch sei nicht bekannt, ob die Behandlung und Beurteilung durch Dr. J.___ lege artis
e r folg t sei . Es gehe nicht an, einfach blindlings auf dessen Einschätzung abzu stel len, ohne die Dis krepanzen zum MEDAS-Gutachten geklärt zu haben. Bei Zwei feln an letzte rem hätte die Beschwerde gegnerin Ergänzungs- und Erläute rungs fragen an die ME DAS-Gutachter stellen oder ein Zweitgutachten anordnen müssen (Urk. 1 S. 4
f f., Urk. 12 S. 2 ff.). 3. 2
3.2.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die psychiatrische E x per tise von Dr. K.___ vom 7. Ok tober 2010 (Urk. 8/21/28-40) und damit die Ein schätzung des psychischen Gesundheitszu standes im Hauptg ut achten
der MEDAS vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/21/1-27 ) nicht zu überzeugen. Wie die B e schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 2 Ziff.
2) zutref fend er kannte , liess sich der psychiatrische Sachverständige im Wesentli chen von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten . Dies zeigt sich nicht nur d a rin, dass in den
gutachterl ichen Ausführungen von Dr. K.___
die Schilderun gen des Beschwerdeführers (S. 6-8) im Vergleich zu den ob jektiven Befunden (S. 9 f.) breiten Raum ein nehmen. Ins Gewicht fällt auch , dass die von Dr. K.___ wiedergegebenen Erhebungen zu den aktuellen Beschwerden und deren Ent wicklung im zeitlichen Verlauf in de n
übrigen
medizinischen Ak ten keine hin reichende Stütze fin den. Diese vermitteln hinsichtlich der Lebens- und Krank heitsgeschichte des Beschwerdeführers ein völlig anderes Bild , wobei darin w e der An zeichen für eine bereits in der Kindheit in Er scheinung getrete ne, im Zu ge von Militär- und Kriegserfahrungen massiv ver stärkte und seither persistie rende Angstsymptomatik noch Hinweise auf psychovegetative oder psychoti sche Sympto me auszumachen sind .
D ies gilt speziell
auch für die Berichte des langjährigen Hausarztes Dr. F.___ (E. 2.2.5 ) und des seit August 2009 beha n delnden Psychiaters Dr. J.___ ( E. 2.2.4 und E. 2.2.7 ) . Des Weiteren wurde in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug der Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Jahr 2007 datiert (Urk. 8/3 S. 2 Ziff. 6.3) . Einzig von den Fachleuten der Stif tung A.___ wurde im Rahmen des Belastbarkeitstrainings zwischenzeitlich die
hernach im Gespräch mit Dr. J.___ negierte
Frage aufge worfen, ob im Falle des Beschwerde führers allenfalls eine posttrau matische Belastungsstörung vor liege
( Urk. 8/43 S. 2, Urk. 8/46 S. 2). Dr. K.___
liess den Umstand, dass die vom Beschwerde führer anlässlich der MEDAS-Begutachtung geschil derte Lebens- und Krank heitsge schichte
einschliesslich der aktuellen Beschwerde n in den übrigen Akten nicht ansatzweise dokumentiert sind , gänzlich unbe rück sichtigt. Eine einlässliche und kritische Diskussion der subjekti ven Darstel lung des Beschwerdeführers wäre indes umso mehr geboten gewe sen, als im Rahmen der gleichentags erfolgten rheumatolo gischen Exploration der Verdacht auf eine Aggravation erhoben wurde (Urk. 8/21/44) .
Schliesslich setzte sich der psy chiatrische Sachverständige auch nicht gebührend mit den psychosozialen und soziokulturellen Belas tungs faktoren auseinander.
Bemerkenswert ist sodann , dass im Rahmen der MEDAS-Begutachtung trotz Beizug einer professionelle n Übersetzungshilfe Verständigungsschwierigkeiten auftraten mit der Folge, dass spezifische psychopathologische Fragestellungen
zum Beispiel jene nach eigenen Schuldzuweisungen, Wahngedanken und Beeinflussungsideen unbeantwortet geblieben sind (S. 9), Störungen des Ich-Er lebens nicht evaluiert (S. 9) und psychometrische Testuntersuchungen nicht durchgeführt werden konnten (S. 10). Dennoch ging Dr. K.___
– offenbar g e stützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers – von eindeutigen psychotischen Symptomen (Wahnwahrnehmungen, Verfolgungsideen, begleitet von Trugwahrnehmungen, vorwiegend im akustischen Bereich, und Beeinflus sungsideen ) sowie von Störungen der Ich-Identität aus (S. 9 und 11) .
Zudem vermag es nicht zu genügen, wenn Dr. K.___ die Diskrepanz zur Beur teilung von Dr. J.___ (Bericht vom 29. März 2010 [Urk. 8/11]) mit dem blossen Hinweis, es sei möglich, dass sich die in den Vorbefunden nicht dokumentierte psychotische Symptomatik erst letztlich aus gebildet habe (S. 12) , zu erklären versucht. Einer solcher Schlussf olgerung stehen zudem die nach der Begutach tung ergangenen Berichte des behandelnden Psychiaters vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/32) und 5. Februar 2013 (Urk. 15) entgegen, worin das Vorliegen psy chotische r Symptome in Form von Wahnideen, Ich-Störungen und Sinnestäu schun gen verneint und die vormalige Einschätzung einer vollen Arbeitsfähig keit bekräftigt wurden .
Zusammenfassend entspricht das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ nicht den Anforderungen
an einen beweistauglichen ärztlichen Bericht (E. 1.4 ). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ent scheid findung nicht darauf abgestellt hat. 3.2.2
Hieran vermag der vom Beschwerdeführer (Urk. 12 S. 4) angerufe ne Umstand, dass der Regionale Ärztli che Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in d er Stel lungnahme vom 11. Feb ruar 2011 (Urk. 8/50 S. 5 f.) befand , aus versicherungs medizinischer Sicht kön ne dem MEDAS-Gutachten gefolgt werden, nichts zu ändern. Denn die Ausführungen des RAD beschränken sich im We sentlichen auf eine zusammenfassende Wiedergabe des MEDAS-Gutach tens und beinhalten keine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem und den me dizini schen Vorakten . In wiefern darin eine überzeugende Be gründung erblickt wer den kann, ist nicht ersichtlich und wurde vom Be schwer d eführer auch nicht dargelegt. Ausser dem verfügt die betreffende RAD-Ärztin laut
Medizi nalberufere gister des Bundesamtes für Gesundheit ( MedReg ; http://ww w.medregom.admin.ch) weder über einen psychiatrischen Facharzttitel noch über eine einschlägige Weiterbil dung zur Beurteilung des Sachverhalt es aus psychiatrischer Sicht .
Im Übrigen steht der RAD der IV-Stelle generell lediglich be ratend zur Ver fü gung
(Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]). 3.3
3.3.1
Die behandelnden Fachärzte – namentlich die a n der
G.___ tätige Oberärztin med. pra c t . H.___
(E. 2.2.3) und der den Beschwerdeführer seit August 2009 behandelnde Psychiater Dr. J.___
(E. 2.2.4 und E. 2.2.7)
– gingen einhellig von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus, w o bei sie diese Diagnosen nicht als krankheitswertig erachteten
beziehungs weise ihnen keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben und das Beschwerdebild zur Hauptsache auf der Grundlage von psycho sozialen B e lastungsf aktoren interpretierten.
Auch die übrige medizinische Akten lage mit Ausnahme de s nicht beweistaugli chen MEDAS-Gutach tens (E. 3.2), insbesondere die Berichterstattung
des lang jähri gen Hausarztes Dr. F.___ , welcher die ihm bekannte Lebens- und Krankheitsgeschichte sorgfältig und ausführlich darlegte (Urk. 8/13/5-7), und des Rheumatologen Dr. D.___
(Urk. 8/13/12-15), führ t in einer Gesamt schau zum Schluss , dass das psychi sche Beschwerdebild – soweit die rein psy chopa thologi schen Befunde
überhaupt abgrenzbar sind – augenfällig durch bel asten de psychosoziale und sozio kulturelle Umstände (Betreuung der Kinder auch in der Nacht, Erkrankung der Ehefrau, Aufenthaltsstatus, unklare Zukunft der F a milie, Entwurzelungsproblematik, Fixierung auf Invalidenrente) bestimmt und unterhalten wird, wo bei davon auszugehen ist, dass bei einer Veränderung der Lebenssituation auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeits fähigkeit erwartet werden kann.
3.3.2
Wie bereits dargelegt (E. 1. 3 ) vermag eine somatoforme Schmerzstörung nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen und wesentlich das Beschwerdebild bestim men, desto ausgeprägter müsste – zur Annahme einer Invalidität – eine fach ärztlich ausgewiesene Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Ärzte im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erkl ä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 E. 5a ; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) . Neben der somato formen Schmerzstörung liegt hier mit der diagnostizierten Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion kein selbstständiges psychisches Leiden im Sinne e i ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Diese ist im Lichte der klassifikatorischen Umschreibung ganz allge mein
im Grenzbereich dessen zu situieren, was über haupt noch als krankheits wertiges , potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.2.2). Alsdann sind die massge blichen Mo r biditätskriterien , die ein Abweichen von der Überwind ba rkeitsver mutung erla u ben würden (E. 1. 3 ) , offenkundig
weder in gehäufter noch in aus geprägter We i se erfüllt. So kann w eder von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr b e einflussbaren innersee lischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) noch von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären B e handlung (auch mit unterschiedlichem thera peutischem Ansatz) trotz kooperat i ver Haltung der versicherten Person gesprochen werden. Alsdann liegt unb e strittenermassen keine relevante chro nische körperliche Begleiterkran kung vor. Dem Schmerzgeschehen liegt zwar ein mehrjähriger Krankheitsver lauf mit weit gehend unveränderter Symp tomatik zugrunde; dieser Verlauf ist allerdings d i agnosespezifisch und daher nicht ausschlaggebend (Urteil des Bun desgerichts 8C _195/2008 vom 1 6. De zember 2008 E. 7.3). Auch gibt es keine Anzeichen für einen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers aus sämtlichen Lebensbereichen .
Im Gegenteil spricht der vom Beschwerdeführer gegenüber de n MEDAS- Gut achtern geschilderte Tages ablauf – wonach er die Mahlzeiten
für die Familie zubereite , sich morgens wie auch mittags um seine
beiden Kinder küm mere und diese in den Kindergarten res pektive
zur Schule bringe, bei deren Abwesenheit vormittags mit seiner Ehe gattin Termine wahrnehme oder Einkäufe besorge und nachmittags bisweilen mit ihr spazieren gehe (Urk. 8/21/10) – sowie der U m stand, dass er – so etwa auch für die Fahrten vom Wohnort nach
M.___
und zurück (Urk. 8/21/35) – öffentli che Ver kehrsmittel (Zug, Tram)
– ben ü tzt, nicht für einen erheblichen Leidensdruck und somit gegen ein gravierendes psy chi sches Leiden. Gleiches gilt für die in den Akten mehrfach dargestellte
schlechte Compliance bezüglich Psycho therapie und Medikamenteneinnahme ( Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1.2, Urk. 8/13/9, Urk. 8/21/ 37, Urk. 8/31, Urk. 8/32 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 3 Ziff. 1.11, Urk. 8/49 S. 2 Ziff. 1.5 ). Bezeichnenderweise erklärte der Be schwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration denn auch, er nehme die verschriebene Medikation
( darunter
Venlafaxin ER 300 mg/d und Trittico 100 mg/d) nicht regelmässig jeden Tag , sondern nur "je nach Be schwerden" ein, wobei dies gegenwärtig nur Herzmedikamente seien (Urk. 8/21/37).
Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die rechtliche Anerkennung eines invalidisierenden psychischen Gesundheitssc hadens, sodass eine Leistungs pflicht der Invalidenversicherung ausser Betracht fällt. 3.3.3
Der Beschwerdeführer vermag dieser Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges ent gegenzusetzen.
Was die sprachliche Kommunikation zwischen ihm und dem behandelnden Psy chiater
betrifft, stellte
Dr. J.___
mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Urk. 15) an das Gericht klar, er sei L.___
Muttersprache und un terhalte sich mit dem Be schwerdeführer jeweils auf L.___
(vgl. auch Urk. 8/21/13 oben) , wobei dieser dem Gespräch bisl ang bes tens habe folgen können. Da mit werden die vom Rechtsver treter des Beschwerdeführers replicando geäusserten Zweifel (Urk. 12 S. 3 f.) zuver lässig ausgeräumt. Eine Verständigungsproblematik wäre denn auch nicht ohne w eiteres mit der D auer der Behandlung bei Dr. J.___
diese betrug im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) immerhin mehr als drei Jahre
in Einklang zu bringen gewesen. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für eine nicht lege artis erfolgte Ei n schätzung von Dr. J.___
(Urk. 12 S. 4) aktenkundig .
Ebenfalls nichts abzugewinnen ist de m Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 5) auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers betreffend Vergesslichkeit und Schmerzklagen einerseits sowie auf die Ergebnisse des Arbeitsversuches in der S tiftung A.___ andererseits. Denn sowohl bei der Ausübung der Teilzeittätig keit als Kebab-Verkäufer (Arbeitgeberfragebogen vom 1. April 2010 [Urk. 8/12 S. 7]) als auch im Rahmen des Belastbarkeitstrainings (vgl. Schlussbe richt vom 17. Januar 2012 [Urk. 8/48]) hing die Le is tungsfähigkeit einzig von der subjek tiven Bereitschaft des Beschwerdeführers ab .
D ie involvierten Personen
waren aufgrund des fehlenden medizinische n Fach wissens nicht in der Lage , die Dis krepanzen zwischen dem gezeigten Ver halten und den objektiven Beschwerden zu erkennen.
3.3.4
Nachdem d ie vorhandene n medizinische n
Unterlagen eine verlässliche Beurtei lung des Leistungsanspruches de s Beschwerdeführers
erlauben , besteht kein A n lass für medizinische Weiterungen. Insbesondere sind von Erläuterungs- oder Ergän zungsfragen an die MEDAS-Gutachter oder der Anordnung eines Zweit gutach tens keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweisw ürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.
Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom
6. September 2012 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5 .
5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen, ausgangsgemäss de m
Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Pro z essführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 5 .2 5 .2.1
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft ste hen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem S o zialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird – auch im Rahmen der unent gelt li chen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5 .2. 2
Der von Rechtsanwalt Stephan Kübler mit Eingabe vom 27 . Januar 2014
gel ten d gemachte Aufwand von 14
Stunden
und 25 Minuten sowie Fr. 61.10
Bar aus lag en
(Urk. 20-21 )
ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich sind in der Honorarnote auch T ä tigkeiten wie das Aufsetzen e iner Entbindungserklärung, verschiedene nicht nä her spezifizierte schriftliche und mündliche
Kontaktaufnahmen mit Dr. J.___
und dem Beschwerdeführer enthalten , welche nicht im Rahmen eines zu ent schädigenden Aufwandes geltend gemacht werden kön nen .
Angesichts der zu studierenden gut 6 0 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 11
- und 5- seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
( vgl. Unter stützungsbestätigung der Fürsorgebehörde vom 20. August 2012 [Urk. 4]) sowie der in ähnlichen Fällen zu gesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Stephan Kübler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr.
2' 6 00.-- (inklusive Ba r aus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5 .2.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 2' 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der G e richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter