Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, besuchte eine Handelsschule (ohne Abschluss) und bildete sich zum diplomierten Künstler und Grafiker aus ( Urk. 12/3 und Urk. 12/17). Ab September 2009 arbeitete er als Short Movie Editor und 3D-Visualisator bei der Y.___ , anfänglich in einem 50%-Pensum, ab August 2013 bis April 2015 in einem 30%-Pensum. Nebenbei übernahm er als Gesellschafter der im September 2008 gegründeten Z.___ GmbH freiberuflich graphische Aufträge (Urk. 12/5, Urk. 12/8, Urk. 12/34, Urk. 12/126).
Am 5. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ADS sowie den Verdacht auf eine schizoide Veranlagung zur Früherfassung an (Urk. 12/4), wobei er das Gesuch am 6. Januar 2014 telefonisch zurückzog (Urk. 12/10). 1.2
Der Versicherte meldete sich a m 1 7. März 2016 (Eingangsdatum) erneut zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an , unter Hinweis auf ein ADHS (Urk. 12/12). Erwerbliche Abklärungen ergaben, dass der Versicherte die Berufsmittelschule, anfänglich technischer, nach einem Unterbruch gestalteri scher Richtung, besuchte mit dem Ziel, nach Erlangen der Berufsmaturität Robo tik oder Pädagogik bzw. Umweltwissenschaften zu studieren, wofür er um finan zielle Unterstützung ersuchte (Standortgespräch vom 3 0. März 2016, Urk. 12/16, und Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 12/47).
Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 12/20, Urk. 12/31), die Steuereinschät zungsakten (Periode 2010-2013, Urk. 12/26) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 18/34) ein und gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Potentialabklärung vom 3
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1973, besuchte eine Handelsschule (ohne Abschluss) und bildete sich zum diplomierten Künstler und Grafiker aus ( Urk. 12/3 und Urk. 12/17). Ab September 2009 arbeitete er als Short Movie Editor und 3D-Visualisator bei der Y.___ , anfänglich in einem 50%-Pensum, ab August 2013 bis April 2015 in einem 30%-Pensum. Nebenbei übernahm er als Gesellschafter der im September 2008 gegründeten Z.___ GmbH freiberuflich graphische Aufträge (Urk. 12/5, Urk. 12/8, Urk. 12/34, Urk. 12/126).
Am 5. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ADS sowie den Verdacht auf eine schizoide Veranlagung zur Früherfassung an (Urk. 12/4), wobei er das Gesuch am 6. Januar 2014 telefonisch zurückzog (Urk. 12/10).
E. 1.2 Der Versicherte meldete sich a m 1 7. März 2016 (Eingangsdatum) erneut zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an , unter Hinweis auf ein ADHS (Urk. 12/12). Erwerbliche Abklärungen ergaben, dass der Versicherte die Berufsmittelschule, anfänglich technischer, nach einem Unterbruch gestalteri scher Richtung, besuchte mit dem Ziel, nach Erlangen der Berufsmaturität Robo tik oder Pädagogik bzw. Umweltwissenschaften zu studieren, wofür er um finan zielle Unterstützung ersuchte (Standortgespräch vom 3 0. März 2016, Urk. 12/16, und Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 12/47).
Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 12/20, Urk. 12/31), die Steuereinschät zungsakten (Periode 2010-2013, Urk. 12/26) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 18/34) ein und gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Potentialabklärung vom 3
Dispositiv
- Januar bis 2
- Febr uar 2017, durchgeführt von der p sychiatrischen K linik A.___ (Mitteilung vom 24. Ja nuar 2017, Urk. 12/35). Gestützt auf den Abschlussbericht der A.___ vom
- März 2017 (Urk. 12/43) sowie d ie Einschät zung von Dr. B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 1
- März 2017 ( Urk. 12/45) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Mitteilung vom 2
- März 2017 mit, dass keine weiteren beruflichen Ein gliederungs massnah men angezeigt seien ( Urk. 12/46). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung durch Dr. C.___ , Fach arzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, ( Gutachten vom 2
- Januar 2018, Urk. 12/58) sowie durch Dr. D.___ , FMH Neurologie , ( Gut achten vom 2
- Sep tember 2017, Urk. 12/54) und führte a m
- März 2018 eine Abklärung vor Ort durch (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende , Urk. 12/66). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2
- Juni 2018 ab März 2017 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 12/ 100 ). 1.3 Mit Schreiben vom 2
- September 2018 ersuchte der Laufbahnb erater des Versi cherten, E.___ von der F.___ GmbH, unter Hinweis auf die prekäre Lernsituation im Gymnasium und der dringend notwendigen Hilfe durch einen Lerncoach, die IV-Stelle sinngemäss um berufliche Massnahmen ( Urk. 12/115). Mit Vorbescheid vom 1
- Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/117). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3
- Oktober 2018 ( Urk. 12/128) sowie ergänzend am 2
- November 2018 ( Urk. 12/147) Einwand. Gleichzeitig ersuchte er am 3
- Oktober 2018 um Revision der Rente und Zusprache einer ganzen Invaliden rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 90 % ( Urk. 12/130). Das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere die Beistellung eines Lerncoachs, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Januar 2019 mit der Begründung ab, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend ( Urk. 12/156 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte am 3
- Januar 2019 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtene n Verfügung vom 1
- Ja nuar 2019 sowie Kostengutsprache für diverse berufliche Massnahmen (Berufs- und Laufbahnberatung durch den Vertreter, Kostenübernahme eines Lerncoachs sowie Finanzierung des Passerelle -Studiums zur Maturität an der G.___ ) . In pro zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren , wobei er diesen Antrag mit Eingabe vom 1
- März 2019 zurückzog ( Urk. 9). Gleichzeitig legitimierte sich Rechtsanwalt Ivo Baumann als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- März 2019 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2
- März 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen ( Urk. 13).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Aus bildungs massnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfä higkeit not wendig sind ( Art. 6 Abs. 1 bis IVV). Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirk sam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei trägt be ziehungs weise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt. Genügend ist der Eingliederungserfolg dann, wenn die Umschulungs massnahme zu einer rentenanspruchserheblichen Verän derung des Invaliditäts grades ( Art. 28 Abs. 2 IVG) führt; umgekehrt schliesst auch der Bezug einer (ganzen) Invalidenrente die Durchführung von Umschulungs massnahmen nicht zwingend aus ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung,
- Auf lage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 49 mit Hinweisen). So haben auch Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbs fähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und (b) die Massnah men geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern ( Art. 8a Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). Auch wenn es um Umschulung geht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren. Im Weiteren hat er zur Arbeitsunfähigkeit im erlernten oder im bisher ausgeübten Beruf Stellung zu nehmen und sich darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht in Betracht fallen. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und hierfür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes ge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden ver siche rung,
- Auflage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 6 mit Hinweisen).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1
- Januar 2019 ( Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt sei. Eine berufliche Umschulung sei deshalb invaliditätsbedingt nicht notwendig und Eingliederungs massnahmen seien nicht zielführend. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3
- Ja nua r 2019 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, ein neues Lernsetting - im Rahmen eines Fernstudiums und weg von engmaschigen Gruppenkonstellationen - habe über zeugt und gezeigt, dass der akad emische Weg eine gute Erfolgsprognose auf weis e . Mittels einer Umschulung bestehe die Chance, dass er mittelfristig eine Anstellung finde und finanziell auf eigenen Beinen stehen könne. Die Massnah men seien geeignet, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen , und zwar als Phy siker in der Forschung/Entwicklung (gewisser «geschützter» Rahmen, weil das Umfeld in der Privatwirtschaft unrealistisch sei). Dass die Beschwerdegegnerin eine berufliche Umstellung invaliditätsbedingt als nicht notwendig erachte , widerspreche dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente», sei unverantwortlich und betriebswirtschaftlich unlogisch. 2.3 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine erstmalige berufliche Ausbildung abschloss und seither in ökonomisch relevantem Ausmass (BGE 118 V 7) erwerbstätig gewesen ist (vgl. Urk. 12/34), steht grundsätzlich als berufliche Massnahme eine Umschulung in Frage, wobei konkret die Finanzierung des Pas serelle-Studiums mit Maturitätsabschluss an der G.___ beantragt wird, das der Beschwerdeführer nach Lage der Akten am 1
- Februar 2019 begonnen hat ( Urk. 12/146).
- 3.1 Beim Beschwerdeführer wurde eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) diagnostiziert , wobei seit Kindheit eine positive ADHS-Anamnese vorlieg t (vgl. Arztb ericht vom 1
- Okt ober 2016, Urk. 12/31/3-9 ) . Seit jeher - so Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie I.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, - wür den deshalb Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen, namentlich ver lang samtes Arbeitstempo, Zerstreutheit und Sturheit sowie fehlerhafte Arbeits aus führungen . Bei genügend Unterstützung und zusätzlicher Zeitgabe sei d er Beschwerdeführer hingegen zu einer besseren Leistung fähig. D ie Symptomatik habe sich leicht verbessert . Der Beschwerdeführer zeige durch die Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung zwar grosse Schwierigkeiten, eine adäquate Ausbildung auf normalem Weg in Angriff zu nehmen, sei aber sehr motiviert , einen Platz im Arbeitsleben zu finden. Durch die Psychopharmakotherapie und die Psycho the rapie habe er eine gute Prognose (vgl. Urk. 12/ 31/5 ). 3.2 Im Rahmen d er Potenzialabklärung vom 3
- Januar bis 2
- Februar 2017 durch die A.___ wurden deutliche Ein schränkungen in den Bereichen Arbeitsplanung, Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration mit erhöhter Ablenkbarkeit durch externale Reize aber auch in den Bereichen Lern- und Merkfähigkeit, Prob lemlösen und Vorstellungs vermögen mit zudem er höhtem Zeitbedarf bei schrift lichen und mündlichen Anleitungen festgestellt ( Urk. 12/43 S. 9) . Die Arbeitst he rapeuten der A.___ erachteten e ine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Anforderungen seines Berufes (Dipl. Künstler, eidg . Grafiker), der genannten Einschränkungen und den nötigen Rah menbedingungen als nicht erreichbar. Der Beschwerdeführer sehe seine berufliche Zukunft nur im akad emischen Bereich. Ob seine beruflichen Vor stellungen rea listisch seien, könne jedoch nicht beurteilt werden. Sie empfahlen die Prüfung eines möglichen Umschulungsanspruches. Die Weiter führung der therapeutischen Begleitung erscheine ausserdem sehr wichtig (Urk. 12/43 S. 7) . RAD-Ärztin B.___ konstatierte, aus ärztlicher Sicht stelle sich die Frage , ob sich die durch das ADHS bedingten funktionellen Einschränkungen nicht auch genauso negativ auf eine Tätigkeit im akad emischen Bereich auswirken würde n ( Urk. 12/45).
- 3 3.3.1 Im Rahmen der am 2
- September 2017 durchgeführten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung ( Urk. 12/54) , welche 2.5 Stunden dauerte, hielt Dr. D.___ fest, beim allseits präzise orientierten, insbesondere zu Beginn der Untersuchung ernst wirkenden Beschwerdeführer mit flachem Affekt, aber gut auslenkbarer affektiver Schwing ungs fähigkeit , würden sich Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene zei gen. Sie konstatierte, es präsentiere sich ein im Kon takt angespannter, im Ver halten unflexibler, umständlicher, etwas über korrekter und exzentrisch wir kender Beschwerdeführer mit zeitweise motorischen Tics, leicht erhöhter Kritik bereit schaft, leicht verminderter Impulskontrolle und Exter nalisierungs tendenz. Im Gespräch falle eine erhöhte Mitteilsamkeit, Weit schwei figkeit und Umständ lich keit auf, wobei der Beschwerdeführer zeitweise den Faden verliere und ins ge samt ein erhöhter Strukturierungsbedarf im Ge spräch notwen dig sei. Zudem zeige sich ein deutlich eingeschränktes Arbeits tempo - ohne Hin weise auf eine Antriebs störung oder psychomotorische Verlang sa mung - mit Überforderungs tendenz bei Aufgaben unter Zeitdruck. Ebenso finde sich eine nach 1 . 5 Stunden abnehmende Belastbarkeit mit verbalisierten Ermüdungser scheinungen und beobachtbar zu nehmender motorischer Unruhe, bei aber gleich zeitig anhaltend guter Anstren gungs bereitschaft. Testpsycho logisch f änden sich beim Beschwerde führer mit durch schnittlichem allgemeinen Leistungsniveau leichte bis schwere Einschränkungen in aufmerksamkeits relevanten Funktionen (Konzentrationsleistung, phasische Aktivierbarkeit, fokussiert e und geteilte Auf merksamkeit) mit zudem mittelgradig verminderter einfacher Re aktions geschwin digkeit. Hinzu k ämen eine mittel gradige Ein schränkung in einer exekutiven Teil funktion (verminderte seman tische Ideen produktion), mittelgradig bis schwere mnestische Einschränkungen in der ver balen Modalität (Lern- und Abrufstörung) sowie spontansprachlich leichte Aus drucks- und Formulierungsschwierigkeiten und eine deutlich verzögerte Auf fassungs fähigkeit mit daran assoziiert ver min dertem Lesesinnverständnis. Hin gegen sei die Mehrheit der basalen, aber auch zeitweise höheren exekutiv-atten tionalen Teilfunktionen intakt (phone matische und figurale Ideenpro duk tion, Inter ferenzkontrolle, Konzepterfassung und Kon zept umstellung, kognitive Flexi bilität). Auch die visuoperzeptiven und visuo kon struktiven Fähigkeiten seien un auf fällig. Weder im Gespräch noch auf test psy cho logischer Ebene würden sich Inkonsistenzen ergeben, welche auf eine ne ga tive Antwortverzerrung hinweisen würden. Entsprechend bestehe kein Zwei fel an der Glaubhaftigkeit bzw. der Validität der kognitiven Befunde. Die kogni tiven Befunde seien insgesamt kon sistent zu den vom Beschwerde führer geschil derten Schwierigkeiten (verlang samtes Arbeitstempo, verzögerte Auf fassung), würden aber mit den mnestischen Einschränkungen (Abrufstörung) und den Ver haltens auffälligkeiten darüber hin aus gehen. Die Befunde auf Ver haltens ebene seien eben falls konsistent zu den aktenanamnestisch im beruflichen Alltag ge schil der ten Schwierigkeiten (Verhal tens auffälligkeiten). Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltens ebene würden auf links fronto -temporale aber auch bila teral präfrontale Funktionseinschränkungen hinweisen, welche trotz fehlen der Hinweise auf prä- oder perinatale Komplikationen am ehesten im Rahmen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit Aufmerksamkeits schwierig keiten, einer Sprachentwicklungs-/Sprachverarbeitungsstörung aber auch Ver haltensauf fällig keiten und einer an die Entwicklungsschwäche assoziierten affektpatho logischen Erkrankung (mit zudem auch genetischer Prädisposition) zu werten seien. Die beschriebenen kognitiven Einschränkungen sowie die Verhaltensauffällig kei t en entsprächen insgesamt einer mittelgradigen neuropsychologischen Stö rung, aufgrund welcher von einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Berufs all tag und unter den meisten beruflichen Anforderungen auszugehen sei. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit (30 bis 50 %) in der angestammten Tätigkeit als Grafiker auszugehen. Diese Ein schät zung korreliere auch mit den aktenanamnestischen Einschränkungen in der bis herigen beruflichen Laufbahn, im Rahmen welcher keine Vollzeit anstellung wäh rend längerer Zeit habe aufrechterhalten werden können. Auf Basis der bisherigen Laufbahn werde auch deutlich, dass die hier dargestellten neuro kognitiven Befunde, aber auch die Befunde auf Verhaltensebene als hochrelevant zu werten seien. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten sei es zudem fraglich, ob und inwiefern eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt künftig möglich sein werde. Aus rein kognitiver Sicht sei hinsichtlich beruflicher Massnahmen eine gut struk turierte, möglichst repetitive und leichte kognitive Tätigkeit in einem gut struk turierten und störarmen Umfeld mit ausreichender Zeit und Unterstützung beim Erlernen neuer Inhalte/Aufgaben empfehlenswert. Hinsichtlich der Therapie opti onen sei im Prinzip eine positive Beeinflussung der Aufmerksam keits schwierig keiten und des Arbeitstempos mittels einer Behand lung mit Methyl phenidat mög lich - mit jedoch fraglicher Beeinflussung der Auffassungs- und Gedächtnis schwierigkeiten sowie fraglicher Beeinflussung der Verhaltens auffälligkeiten . Zur Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den Abschluss der beruflichen Maturität betreffend führte Dr. D.___ aus, t rotz der neurokognitiven Befunde sei zwar prinzipiell von einer für den angestrebten Abschluss ausreichenden kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Es müsse aber aufgrund des deutlich vermin der ten Arbeitstempos, der deutlich verzögerten Auffassungsfähigkeit mit Lern- und Abrufschwierig keiten sowie vermindertem Lesesinnverständnis ein markant er höhter Zeitaufwand einberechnet werden, sowohl im Rahmen schriftlicher, aber auch mündlicher Prüfungen und im Rahmen der Maturaarbeit. 3.3.2 Am 1
- Oktober 2017 erfolgte die psychiatrische Begutachtung bei Dr. C.___ (Urk. 12/58) , welche 2.75 Stunden dauerte und im Rahmen welcher der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festhielt (Urk. 12/58 S. 41): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven, narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit mittelgradigen kognitiven Defiziten (ICD-10: F90.0) Auffallend seien - so Dr. C.___ - Verhaltensauffälligkeiten und diffuse Angaben. Der Beschwerdeführer habe oft den Faden verloren und am Thema vorbeige spro chen. Der formale Gedankengang sei umständlich, zwanghaft-überkorrekt, weit schweifig. Im Verhalten wirke der Beschwerdeführer exzentrisch mit ausge prägter Logorrhoe . Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beein trächtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseins hellig keit gezeigt. Der Beschwerdefüh rer sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll ständig orientiert. Während der Exploration seien jedoch Stö rungen der Aufmerk sam keit sowie zumindest leichte Konzentrationsstörungen aufgefallen. Krank heits wertige inhaltliche Denkstörungen seien keine feststell bar, e benso wenig strukturelle Ich-Störungen. Hinweise für Wahn oder Sinnes täuschungen in Form von Halluzina tionen oder illusionären Verkennungen gebe es nicht. Eine Affekt pathologie im eigentlichen Sinne sei ebenfalls nicht fest stell bar. Die affektive Modulationsfä higkeit sei durchgehend ausreichend vorhanden. Psychomotorisch zeige sich eine lebendige Mimik und Gestik, normaler Sprach fluss. Der Antrieb sei unauffällig. Klinisch und aufgrund der Exploration und Untersuchung würden sich jedoch Hinweise auf zwanghafte, narzisstische und emotional instabile Persönlichkeits züge mit verminderter Impulskontrolle und Wutaus brüchen finden. Ein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung gebe es hin gegen nicht. Die Exploration des Tagesprofils weise auch auf kein reduziertes Alltags aktivitäts niveau hin. Dr. C.___ konstatierte weiter, es würden mittel- bis hoch gradige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Items Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, Fähig keit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhalte fähig keit und Gruppen fähig keit bestehen. Die im Rahmen der Abklärung veranlasste testpsychologische Untersuchung habe Hinweise auf eine zwanghafte Persönlich keitsstörung erge ben ( Urk. 12/58 S. 45) . Infolge der emotional instabilen Persönlichkeitszüge lebe der Beschwerdeführer seine Impulse und Gefühle ohne Rücksicht auf Konsequenzen aus. Aufgrund der reduzierten Frustrationstoleranz zerstöre er Gegenstände (bspw. die Tastatur von seinem Computer) und reagiere gereizt. Die Stimmung sei unvorhersehbar und launenhaft. Es bestehe eine reduzierte Impulskontrolle sowie Probleme in den Beziehungen mit Promiskuität. Aufgrund der zwanghaften ( anankastischen ) Per sönlichkeitszüge sei das Denken und Handeln durch Zweifel, übertriebenen Per fektionismus, extreme Gewissenhaftigkeit und ständige Kontrolle bestimmt, was den Beschwerdeführer zusätzlich zu den diagnostizierten mittelschweren kogni tiven Defiziten erheblich in der Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Der Beschwer deführer reagiere unflexibel, sei pedantisch und eigensinnig. Er verliere sich bei der Erledigung von Aufgaben in Details, was letztendlich deren Fertig stellung erheblich behindere. Der übermässige Zweifel und das Streben nach Perfektion würden auch die Entscheidungsprozesse erschweren, nicht nur beruf lich, sondern bereits im Alltag. Der Beschwerdeführer sei bemüht, äusserst ge wissen haft zu arbeiten und orientiere sich sowohl im privaten als auch im Berufs leben sehr stark an Normen, Ordnung, Systemen und Regeln. Aufgrund der nar zisstischen Per sönlichkeitszüge würden Gefühle der Grossartigkeit sowie das Be dürfnis nach Bewunderung und Selbstverwirklichung bestehen ( Urk. 12/58 S. 47) . Im Hinblick auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, beim Beschwerdeführer würden, insbesondere zusätzlich bedingt durch die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit mittelgradigen kognitiven Defiziten (ICD-10: F90.0), mindestens mittelschwere Störungen der Fähigkeit zur Anpas sung an Regeln und Routinen bestehen. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, sich der täglichen Routine anzupassen und/oder sich in Organi sationsabläufe einzufügen. Er habe häufiger Probleme, Verabredungen einzuhal ten oder pünktlich zu Terminen oder zur Arbeit zu erscheinen. Durch die redu zierte Strukturierung von Aufgaben habe der Beschwerdeführer grosse Schwie rigkeiten, den Tagesablauf angemessen zeitlich und/oder inhaltlich zu strukturie ren. Er sei mit zu vielen verschiedenen Aufgaben beschäftigt ( Aktivitätenexzess ), sodass deren Erfüllung und/oder Qualität darunter leide. Es würden einige Tätig keit en nicht zu Ende geführt werden oder er müsse häufig mehr Zeit aufwenden als vorgesehen bzw. verfügbar. Infolge der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehe eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, infolge derer der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten habe, sich neuen Situation erwartungs gemäss anzupassen. Er sei unflexibel, sprich seine Fähigkeit, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei erheblich eingeschränkt. Sein Verhalten, Denken und Fühlen zeichne ten sich durch grosse Rigidität aus. Werde von ihm etwas «ausser der Reihe» verlangt, dekompensiere er und Dritte müss t en für ihn einspringen. Dadurch sei die Anwendung fachlicher Kompetenzen erheblich beeinträchtigt. Er schaffe es störungsbedingt nicht, einer seine n beruflichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz in der letzten Tätigkeit als Grafiker zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwar tungen nicht gerecht. Aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit könne der Beschwerdeführer keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hin weg zum Einsatz bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mental deutlich beein trächtigt bzw. vermindert. Aufgrund der reduzierten Gruppenfähigkeit sei er aus serdem nicht in der Lage, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, in denen er sich bewege, ausreichend zu erkennen und sich einzubringen ( Urk. 12/ 58 S. 47f.) . Zusammenfassend würden beim Beschwerdeführer Schwierigkeiten im inter personellen Kontakt, Störungen der Emotionsregulation mit Mangel an An passungs - und Teamfähigkeit, niedrige Frustrationstoleranz, eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit und insbesondere ein erheblich reduziertes Arbeitstempo bestehen, was eine mindestens 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Rendement), bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum, sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Grafiker als auch in allen anderen, opti mal angepassten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt begründe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit freier Zeiteinteilung als selbstständiger Grafiker sei am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach einer Umschulung in einer anderen Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum erreichen werde. Der Grund dafür sei nicht nur die Zwanghaftigkeit und das bereits dadurch reduzierte Arbeitstempo, sondern auch die mittelschweren kognitiven Defizite ( Urk. 12/58 S. 48). Berufliche Massnah men seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsituation nicht Erfolg versprechend ( Urk. 12/58 S. 51).
- 4.1 Auf die Gutachten der Dres . D.___ und C.___ vom 21. September 2017 (Urk. 12/54) und 2
- Januar 2018 ( Urk. 12/58) kann abgestellt werden. Diese erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medi zinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E.
- 4 ) vollumfänglich. Sie setzen sich mit allen Aspek ten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus einander und berück sichtigt ins besondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Unter suchungsbe richte und Vorakten . Insgesamt sind die Gutachten umfassend und vermögen zu überzeugen. Das ist unbestritten. 4.2 Die Gutachter erachten den Beschwerdeführer seit März 2016 sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als selbständiger Grafiker als auch in allen anderen, optimal angepassten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % reduziert leistungsfähig, bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum. Die Tätigkeit als selb ständiger Grafiker mit freier Zeiteinteilung und ohne einen Arbeitgeber sei am besten an die Ressourcen des Beschwerde führers angepasst (E. 3.3. 2 in fine ). Dr. D.___ umschrieb eine angepasste Tätigkeit aus neurolo gisch/neuropsychologischer Sicht als eine gut strukturierte, möglichst repetitive und leichte kognitive Tätigkeit in einem gut strukturierten und störarmen Umfeld mit ausreichender Zeit und Unterstützung beim Erlernen neuer Inhalte/Aufgaben (E. 3.3.1 in fine ). Der Stellungnahme der Arbeitstherapeuten der A.___ ist zu ent nehmen, dass eine direkte Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zufolge der Ein schrän kungen des Beschwerdeführers und den dafür notwendigen Rah men bedingungen nicht erreichbar ist (E. 3.2). Nach einhelliger Einschätzung der medizinischen und beruflichen Fachpersonen ist eine höhere Leistungsfähigkeit in einem akad emischen Beruf demzufolge nicht zu erwarten. Eine Umschulung würde allenfalls dann zu einer für die Leistungs gewährung notwendigen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen, wenn damit bei gleichbleibender Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine wesentliche, ren tenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades erreicht werden könnte (E. 1.3). Dies kann angesichts dessen, dass laut der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle 11, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich ) nach Ausbildung, beruflicher Stel lung und Geschlecht, Privater Sektor, Männer ohne Kaderfunktion mit Matura einen Median von Fr. 5'953.-- und mit abgeschlossener Berufsausbildung einen solchen von Fr. 5'942.-- erreichen, ausgeschossen werden. Kommt hinzu, dass angesichts der von der Neurologin umschriebenen, als angepasst erachteten beruflichen Tätigkeiten von einer eher höheren Einschränkung der Leistungsfä higkeit in einer akad emischen Tätigkeit auszugehen ist und eine Kaderfunktion angesichts der Beeinträchtigungen auf dem Gebiet des interpersonellen Kontakts, der Emotionsregulation sowie Anpassung- und Teamfähigkeit als eher unwahr scheinlich zu betrachten ist und laut Fachpersonen der Potentialabklärung eine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erwarten ist, wovon auch mit erfolgreichem Erwerb der eidgenössische Matura auszugehen ist. Inwieweit der nunmehr anvisierte Abschluss als Physiker in der Forschung zu einem «geschützten» Arbeitsplatz führen könnte, wird nicht darge tan und ist angesichts der eingeschränkten Teamfähigkeit zu bezweifeln. Von der anbegehrten Umschulung ( Passerelle zur eidgenössischen Matura) ist daher keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im neuen Lernsetting zwei Abschlussprüfungen erfolgreich absolvierte (Urk. 3/10 und Urk. 3/11) und er eine hohe Motivation und Leistungsbereitschaft zeigt für eine sinnvolle Betätigung (Urk. 12/43 S. 7).
- 3 Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2019 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00120
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 6. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, besuchte eine Handelsschule (ohne Abschluss) und bildete sich zum diplomierten Künstler und Grafiker aus ( Urk. 12/3 und Urk. 12/17). Ab September 2009 arbeitete er als Short Movie Editor und 3D-Visualisator bei der Y.___ , anfänglich in einem 50%-Pensum, ab August 2013 bis April 2015 in einem 30%-Pensum. Nebenbei übernahm er als Gesellschafter der im September 2008 gegründeten Z.___ GmbH freiberuflich graphische Aufträge (Urk. 12/5, Urk. 12/8, Urk. 12/34, Urk. 12/126).
Am 5. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ADS sowie den Verdacht auf eine schizoide Veranlagung zur Früherfassung an (Urk. 12/4), wobei er das Gesuch am 6. Januar 2014 telefonisch zurückzog (Urk. 12/10). 1.2
Der Versicherte meldete sich a m 1 7. März 2016 (Eingangsdatum) erneut zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an , unter Hinweis auf ein ADHS (Urk. 12/12). Erwerbliche Abklärungen ergaben, dass der Versicherte die Berufsmittelschule, anfänglich technischer, nach einem Unterbruch gestalteri scher Richtung, besuchte mit dem Ziel, nach Erlangen der Berufsmaturität Robo tik oder Pädagogik bzw. Umweltwissenschaften zu studieren, wofür er um finan zielle Unterstützung ersuchte (Standortgespräch vom 3 0. März 2016, Urk. 12/16, und Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 12/47).
Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 12/20, Urk. 12/31), die Steuereinschät zungsakten (Periode 2010-2013, Urk. 12/26) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 18/34) ein und gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Potentialabklärung vom 3 1. Januar bis 2 4. Febr uar 2017, durchgeführt von der p sychiatrischen K linik A.___ (Mitteilung vom 24. Ja nuar 2017, Urk. 12/35). Gestützt auf den Abschlussbericht der A.___ vom 8. März 2017 (Urk. 12/43) sowie d ie Einschät zung von Dr. B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 1 3. März 2017 ( Urk. 12/45) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Mitteilung vom 2 0. März 2017 mit, dass keine weiteren beruflichen Ein gliederungs massnah men angezeigt seien ( Urk. 12/46). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung durch Dr. C.___ , Fach arzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, ( Gutachten vom 2 0. Januar 2018, Urk. 12/58) sowie durch Dr. D.___ , FMH Neurologie , ( Gut achten vom 2 1. Sep tember 2017, Urk. 12/54) und führte a m 8. März 2018 eine Abklärung vor Ort durch (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende , Urk. 12/66). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Juni 2018 ab März 2017 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 12/ 100 ). 1.3
Mit Schreiben vom 2 9. September 2018 ersuchte der Laufbahnb erater des Versi cherten, E.___ von der F.___ GmbH, unter Hinweis auf die prekäre Lernsituation im Gymnasium und der dringend notwendigen Hilfe durch einen Lerncoach, die IV-Stelle sinngemäss um berufliche Massnahmen ( Urk. 12/115). Mit Vorbescheid vom 1 6. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/117). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk. 12/128) sowie ergänzend am 2 8. November 2018 ( Urk. 12/147) Einwand. Gleichzeitig ersuchte er am 3 0. Oktober 2018 um Revision der Rente und Zusprache einer ganzen Invaliden rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 90 % ( Urk. 12/130). Das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere die Beistellung eines Lerncoachs, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Januar 2019 mit der Begründung ab, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend ( Urk. 12/156 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2019 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtene n Verfügung vom 1 6. Ja nuar 2019 sowie Kostengutsprache für diverse berufliche Massnahmen (Berufs- und Laufbahnberatung durch den Vertreter, Kostenübernahme eines Lerncoachs sowie Finanzierung des Passerelle -Studiums zur Maturität an der G.___ ) . In pro zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren , wobei er diesen Antrag mit Eingabe vom 1 3. März 2019 zurückzog ( Urk. 9). Gleichzeitig legitimierte sich Rechtsanwalt Ivo Baumann als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 (Urk.
11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 6. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Aus bildungs massnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfä higkeit not wendig sind ( Art. 6 Abs. 1 bis IVV). Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirk sam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei trägt be ziehungs weise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt. Genügend ist der Eingliederungserfolg dann, wenn die Umschulungs massnahme zu einer rentenanspruchserheblichen Verän derung des Invaliditäts grades ( Art. 28 Abs. 2 IVG) führt; umgekehrt schliesst auch der Bezug einer (ganzen) Invalidenrente die Durchführung von Umschulungs massnahmen nicht zwingend aus ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 17
Rz
49 mit Hinweisen). So haben auch Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbs fähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und (b) die Massnah men geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern ( Art. 8a Abs. 1 IVG).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Auch wenn es um Umschulung geht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren. Im Weiteren hat er zur Arbeitsunfähigkeit im erlernten oder im bisher ausgeübten Beruf Stellung zu nehmen und sich darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht in Betracht fallen. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und hierfür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes ge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden ver siche rung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 17
Rz
6 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Januar 2019 ( Urk.
2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt sei. Eine berufliche Umschulung sei deshalb invaliditätsbedingt nicht notwendig und Eingliederungs massnahmen seien nicht zielführend. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3 1. Ja nua r 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, ein neues Lernsetting -
im Rahmen eines Fernstudiums und weg von engmaschigen Gruppenkonstellationen - habe über zeugt und gezeigt, dass der akad emische Weg eine gute Erfolgsprognose auf weis e . Mittels einer Umschulung bestehe die Chance, dass er mittelfristig eine Anstellung finde und finanziell auf eigenen Beinen stehen könne. Die Massnah men seien geeignet, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen , und zwar als Phy siker in der Forschung/Entwicklung (gewisser «geschützter» Rahmen, weil das Umfeld in der Privatwirtschaft unrealistisch sei). Dass die Beschwerdegegnerin eine berufliche Umstellung invaliditätsbedingt als nicht notwendig erachte , widerspreche dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente», sei unverantwortlich und betriebswirtschaftlich unlogisch. 2.3
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine erstmalige berufliche Ausbildung abschloss und seither in ökonomisch relevantem Ausmass (BGE 118 V 7) erwerbstätig gewesen ist (vgl. Urk. 12/34), steht grundsätzlich als berufliche Massnahme eine Umschulung in Frage, wobei konkret die Finanzierung des Pas serelle-Studiums mit Maturitätsabschluss an der G.___ beantragt wird, das der Beschwerdeführer nach Lage der Akten am 1 8. Februar 2019 begonnen hat ( Urk. 12/146). 3. 3.1
Beim Beschwerdeführer wurde eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) diagnostiziert , wobei seit Kindheit eine positive ADHS-Anamnese vorlieg t
(vgl. Arztb ericht vom 1 5. Okt ober 2016, Urk. 12/31/3-9 ) . Seit jeher
- so Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie I.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, - wür den deshalb Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen, namentlich ver lang samtes Arbeitstempo, Zerstreutheit und Sturheit sowie fehlerhafte Arbeits aus führungen . Bei genügend Unterstützung und zusätzlicher Zeitgabe sei d er Beschwerdeführer hingegen zu einer besseren Leistung fähig. D ie Symptomatik habe sich leicht verbessert . Der Beschwerdeführer zeige durch die Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung zwar grosse Schwierigkeiten, eine adäquate Ausbildung auf normalem Weg in Angriff zu nehmen, sei aber sehr motiviert , einen Platz im Arbeitsleben zu finden. Durch die Psychopharmakotherapie und die Psycho the rapie habe er eine gute Prognose (vgl. Urk. 12/ 31/5 ). 3.2
Im Rahmen d er Potenzialabklärung vom 3 0. Januar bis 2 4. Februar 2017 durch die
A.___ wurden deutliche Ein schränkungen in den Bereichen Arbeitsplanung, Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration mit erhöhter Ablenkbarkeit durch externale Reize aber auch in den Bereichen Lern- und Merkfähigkeit, Prob lemlösen und Vorstellungs vermögen mit zudem er höhtem Zeitbedarf bei schrift lichen und mündlichen Anleitungen festgestellt ( Urk. 12/43 S. 9) . Die Arbeitst he rapeuten der A.___ erachteten e ine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Anforderungen seines Berufes (Dipl. Künstler, eidg . Grafiker), der genannten Einschränkungen und den nötigen Rah menbedingungen als nicht erreichbar. Der Beschwerdeführer sehe seine berufliche Zukunft nur im akad emischen Bereich. Ob seine beruflichen Vor stellungen rea listisch seien, könne jedoch nicht beurteilt werden. Sie empfahlen die Prüfung eines möglichen Umschulungsanspruches. Die Weiter führung der therapeutischen Begleitung erscheine ausserdem sehr wichtig (Urk. 12/43 S. 7) .
RAD-Ärztin B.___
konstatierte, aus ärztlicher Sicht stelle sich die Frage , ob sich die durch das ADHS bedingten funktionellen Einschränkungen nicht auch genauso negativ auf eine Tätigkeit im akad emischen Bereich auswirken würde n ( Urk. 12/45). 3. 3
3.3.1
Im Rahmen der am 2 1. September 2017 durchgeführten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung ( Urk. 12/54) , welche 2.5 Stunden dauerte, hielt Dr. D.___ fest, beim allseits präzise orientierten, insbesondere zu Beginn der Untersuchung ernst wirkenden Beschwerdeführer mit flachem Affekt, aber gut auslenkbarer affektiver Schwing ungs fähigkeit , würden sich Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene zei gen. Sie konstatierte, es präsentiere sich ein im Kon takt angespannter, im Ver halten unflexibler, umständlicher, etwas über korrekter und exzentrisch wir kender Beschwerdeführer mit zeitweise motorischen Tics, leicht erhöhter Kritik bereit schaft, leicht verminderter Impulskontrolle und Exter nalisierungs tendenz. Im Gespräch falle eine erhöhte Mitteilsamkeit, Weit schwei figkeit und Umständ lich keit auf, wobei der Beschwerdeführer zeitweise den Faden verliere und ins ge samt ein erhöhter Strukturierungsbedarf im Ge spräch notwen dig sei. Zudem zeige sich ein deutlich eingeschränktes Arbeits tempo - ohne Hin weise auf eine Antriebs störung oder psychomotorische Verlang sa mung - mit Überforderungs tendenz bei Aufgaben unter Zeitdruck. Ebenso finde sich eine nach 1 . 5 Stunden abnehmende Belastbarkeit mit verbalisierten Ermüdungser scheinungen und beobachtbar zu nehmender motorischer Unruhe, bei aber gleich zeitig anhaltend guter Anstren gungs bereitschaft. Testpsycho logisch f änden sich beim Beschwerde führer mit durch schnittlichem allgemeinen Leistungsniveau leichte bis schwere Einschränkungen in aufmerksamkeits relevanten Funktionen (Konzentrationsleistung, phasische Aktivierbarkeit, fokussiert e und geteilte Auf merksamkeit) mit zudem mittelgradig verminderter einfacher Re aktions geschwin digkeit. Hinzu k ämen eine mittel gradige Ein schränkung in einer exekutiven Teil funktion (verminderte seman tische Ideen produktion), mittelgradig bis schwere mnestische Einschränkungen in der ver balen Modalität (Lern- und Abrufstörung) sowie spontansprachlich leichte Aus drucks- und Formulierungsschwierigkeiten und eine deutlich verzögerte Auf fassungs fähigkeit mit daran assoziiert ver min dertem Lesesinnverständnis. Hin gegen sei die Mehrheit der basalen, aber auch zeitweise höheren exekutiv-atten tionalen Teilfunktionen intakt (phone matische und figurale Ideenpro duk tion, Inter ferenzkontrolle, Konzepterfassung und Kon zept umstellung, kognitive Flexi bilität). Auch die visuoperzeptiven und visuo kon struktiven Fähigkeiten seien un auf fällig.
Weder im Gespräch noch auf test psy cho logischer Ebene würden sich Inkonsistenzen ergeben, welche auf eine ne ga tive Antwortverzerrung hinweisen würden. Entsprechend bestehe kein Zwei fel an der Glaubhaftigkeit bzw. der Validität der kognitiven Befunde. Die kogni tiven Befunde seien insgesamt kon sistent zu den vom Beschwerde führer geschil derten Schwierigkeiten (verlang samtes Arbeitstempo, verzögerte Auf fassung), würden aber mit den mnestischen Einschränkungen (Abrufstörung) und den Ver haltens auffälligkeiten darüber hin aus gehen. Die Befunde auf Ver haltens ebene seien eben falls konsistent zu den aktenanamnestisch im beruflichen Alltag ge schil der ten Schwierigkeiten (Verhal tens auffälligkeiten). Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltens ebene würden auf links fronto -temporale aber auch bila teral präfrontale Funktionseinschränkungen hinweisen, welche trotz fehlen der Hinweise auf prä- oder perinatale Komplikationen am ehesten im Rahmen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit Aufmerksamkeits schwierig keiten, einer Sprachentwicklungs-/Sprachverarbeitungsstörung aber auch Ver haltensauf fällig keiten und einer an die Entwicklungsschwäche assoziierten affektpatho logischen Erkrankung (mit zudem auch genetischer Prädisposition) zu werten seien.
Die beschriebenen kognitiven Einschränkungen sowie die Verhaltensauffällig kei t en entsprächen insgesamt einer mittelgradigen neuropsychologischen Stö rung, aufgrund welcher von einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Berufs all tag und unter den meisten beruflichen Anforderungen auszugehen sei. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit (30 bis 50 %) in der angestammten Tätigkeit als Grafiker auszugehen. Diese Ein schät zung korreliere auch mit den aktenanamnestischen Einschränkungen in der bis herigen beruflichen Laufbahn, im Rahmen welcher keine Vollzeit anstellung wäh rend längerer Zeit habe aufrechterhalten werden können. Auf Basis der bisherigen Laufbahn werde auch deutlich, dass die hier dargestellten neuro kognitiven Befunde, aber auch die Befunde auf Verhaltensebene als hochrelevant zu werten seien. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten sei es zudem fraglich, ob und inwiefern eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt künftig möglich sein werde. Aus rein kognitiver Sicht sei hinsichtlich beruflicher Massnahmen eine gut struk turierte, möglichst repetitive und leichte kognitive Tätigkeit in einem gut struk turierten und störarmen Umfeld mit ausreichender Zeit und Unterstützung beim Erlernen neuer Inhalte/Aufgaben empfehlenswert. Hinsichtlich der Therapie opti onen sei im Prinzip eine positive Beeinflussung der
Aufmerksam keits schwierig keiten und des Arbeitstempos mittels einer Behand lung mit Methyl phenidat
mög lich
- mit jedoch fraglicher Beeinflussung der Auffassungs- und Gedächtnis schwierigkeiten sowie
fraglicher Beeinflussung der Verhaltens auffälligkeiten .
Zur Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den Abschluss der beruflichen Maturität betreffend führte Dr. D.___ aus, t rotz der neurokognitiven Befunde sei zwar prinzipiell von einer für den angestrebten Abschluss ausreichenden kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Es müsse aber aufgrund des deutlich vermin der ten Arbeitstempos, der deutlich verzögerten Auffassungsfähigkeit mit Lern- und Abrufschwierig keiten sowie vermindertem Lesesinnverständnis ein markant er höhter Zeitaufwand einberechnet werden, sowohl im Rahmen schriftlicher, aber auch mündlicher Prüfungen und im Rahmen der Maturaarbeit. 3.3.2
Am 1 8. Oktober 2017 erfolgte die psychiatrische Begutachtung bei Dr. C.___ (Urk. 12/58) , welche 2.75 Stunden dauerte und im Rahmen welcher der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festhielt (Urk. 12/58 S. 41): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven, narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit mittelgradigen kognitiven Defiziten (ICD-10: F90.0)
Auffallend seien - so Dr. C.___
- Verhaltensauffälligkeiten und diffuse Angaben. Der Beschwerdeführer habe oft den Faden verloren und am Thema vorbeige spro chen. Der formale Gedankengang sei umständlich, zwanghaft-überkorrekt, weit schweifig. Im Verhalten wirke der Beschwerdeführer exzentrisch mit ausge prägter Logorrhoe . Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beein trächtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseins hellig keit gezeigt. Der Beschwerdefüh rer sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll ständig orientiert. Während der Exploration seien jedoch Stö rungen der Aufmerk sam keit sowie zumindest leichte Konzentrationsstörungen aufgefallen. Krank heits wertige inhaltliche Denkstörungen seien keine feststell bar, e benso wenig strukturelle Ich-Störungen. Hinweise für Wahn oder Sinnes täuschungen in Form von Halluzina tionen oder illusionären Verkennungen gebe es nicht. Eine Affekt pathologie im eigentlichen Sinne sei ebenfalls nicht fest stell bar. Die affektive Modulationsfä higkeit sei durchgehend ausreichend vorhanden. Psychomotorisch zeige sich eine lebendige Mimik und Gestik, normaler Sprach fluss. Der Antrieb sei unauffällig. Klinisch und aufgrund der Exploration und Untersuchung würden sich jedoch Hinweise auf zwanghafte, narzisstische und emotional instabile Persönlichkeits züge mit verminderter Impulskontrolle und Wutaus brüchen finden. Ein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung gebe es hin gegen nicht.
Die Exploration des Tagesprofils weise auch auf kein reduziertes Alltags aktivitäts niveau hin. Dr. C.___ konstatierte weiter, es würden mittel- bis hoch gradige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Items Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, Fähig keit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhalte fähig keit und Gruppen fähig keit bestehen. Die im Rahmen der Abklärung veranlasste testpsychologische Untersuchung habe Hinweise auf eine zwanghafte Persönlich keitsstörung erge ben ( Urk. 12/58 S. 45) .
Infolge der emotional instabilen Persönlichkeitszüge lebe der Beschwerdeführer seine Impulse und Gefühle ohne Rücksicht auf Konsequenzen aus. Aufgrund der reduzierten Frustrationstoleranz zerstöre er Gegenstände (bspw. die Tastatur von seinem Computer) und reagiere gereizt. Die Stimmung sei unvorhersehbar und launenhaft. Es bestehe eine reduzierte Impulskontrolle sowie Probleme in den Beziehungen mit Promiskuität. Aufgrund der zwanghaften ( anankastischen ) Per sönlichkeitszüge sei das Denken und Handeln durch Zweifel, übertriebenen Per fektionismus, extreme Gewissenhaftigkeit und ständige Kontrolle bestimmt, was den Beschwerdeführer zusätzlich zu den diagnostizierten mittelschweren kogni tiven Defiziten erheblich in der Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Der Beschwer deführer reagiere unflexibel, sei pedantisch und eigensinnig. Er verliere sich bei der Erledigung von Aufgaben in Details, was letztendlich deren Fertig stellung erheblich behindere. Der übermässige Zweifel und das Streben nach Perfektion würden auch die Entscheidungsprozesse
erschweren, nicht nur beruf lich, sondern bereits im Alltag. Der Beschwerdeführer sei bemüht, äusserst ge wissen haft zu arbeiten und orientiere sich sowohl im privaten als auch im Berufs leben sehr stark an Normen, Ordnung, Systemen und Regeln. Aufgrund der nar zisstischen Per sönlichkeitszüge würden Gefühle der Grossartigkeit
sowie das Be dürfnis nach Bewunderung und Selbstverwirklichung bestehen ( Urk. 12/58 S. 47) .
Im Hinblick auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, beim Beschwerdeführer würden, insbesondere zusätzlich bedingt durch die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit mittelgradigen kognitiven Defiziten (ICD-10: F90.0), mindestens mittelschwere Störungen der Fähigkeit zur Anpas sung an Regeln und Routinen bestehen. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, sich der täglichen Routine anzupassen und/oder sich in Organi sationsabläufe einzufügen. Er habe häufiger Probleme, Verabredungen einzuhal ten oder pünktlich zu Terminen oder zur Arbeit zu erscheinen. Durch die redu zierte Strukturierung von Aufgaben habe der Beschwerdeführer grosse Schwie rigkeiten, den Tagesablauf angemessen zeitlich und/oder inhaltlich zu strukturie ren. Er sei mit zu vielen verschiedenen Aufgaben beschäftigt ( Aktivitätenexzess ), sodass deren Erfüllung und/oder Qualität darunter leide. Es würden einige Tätig keit en nicht zu Ende geführt werden oder er müsse häufig mehr Zeit aufwenden als vorgesehen bzw. verfügbar. Infolge der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehe eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, infolge derer der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten habe, sich neuen Situation erwartungs gemäss anzupassen. Er sei unflexibel, sprich seine Fähigkeit, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei erheblich eingeschränkt. Sein Verhalten, Denken und Fühlen zeichne ten sich durch grosse Rigidität aus. Werde von ihm etwas «ausser der Reihe» verlangt, dekompensiere
er und Dritte müss t en für ihn einspringen. Dadurch sei die Anwendung fachlicher Kompetenzen erheblich beeinträchtigt. Er schaffe es störungsbedingt nicht, einer seine n beruflichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz in der letzten Tätigkeit als Grafiker zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwar tungen nicht gerecht. Aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit könne der Beschwerdeführer keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hin weg zum Einsatz bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mental deutlich beein trächtigt bzw. vermindert. Aufgrund der reduzierten Gruppenfähigkeit sei er aus serdem nicht in der Lage, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, in denen er sich bewege, ausreichend zu erkennen und sich einzubringen ( Urk. 12/ 58 S.
47f.) . Zusammenfassend würden beim Beschwerdeführer Schwierigkeiten im inter personellen Kontakt, Störungen der Emotionsregulation mit Mangel an An passungs
- und Teamfähigkeit, niedrige Frustrationstoleranz, eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit und insbesondere ein erheblich reduziertes Arbeitstempo bestehen, was eine mindestens 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Rendement), bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum, sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Grafiker als auch in allen anderen, opti mal angepassten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt begründe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit freier Zeiteinteilung als selbstständiger Grafiker sei am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach einer Umschulung in einer anderen Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum erreichen werde. Der Grund dafür sei nicht nur die Zwanghaftigkeit und das bereits dadurch reduzierte Arbeitstempo, sondern auch die mittelschweren kognitiven Defizite ( Urk. 12/58 S. 48). Berufliche Massnah men seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsituation nicht Erfolg versprechend ( Urk. 12/58 S. 51). 4. 4.1
Auf die Gutachten der Dres . D.___ und C.___ vom 21. September 2017 (Urk. 12/54) und 2 0. Januar 2018 ( Urk. 12/58) kann abgestellt werden. Diese erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medi zinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 4 ) vollumfänglich. Sie setzen sich mit allen Aspek ten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus einander und berück sichtigt ins besondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Unter suchungsbe richte und Vorakten . Insgesamt sind die Gutachten umfassend und vermögen zu überzeugen. Das ist unbestritten. 4.2
Die Gutachter erachten den Beschwerdeführer seit März 2016 sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als selbständiger Grafiker als auch in allen anderen, optimal angepassten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % reduziert leistungsfähig, bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum. Die Tätigkeit als selb ständiger Grafiker mit freier Zeiteinteilung und ohne einen Arbeitgeber sei am besten an die Ressourcen des Beschwerde führers angepasst
(E. 3.3. 2 in fine ). Dr. D.___ umschrieb eine angepasste Tätigkeit aus neurolo gisch/neuropsychologischer Sicht als eine gut strukturierte, möglichst repetitive und leichte kognitive Tätigkeit in einem gut strukturierten und störarmen Umfeld mit ausreichender Zeit und Unterstützung beim Erlernen neuer Inhalte/Aufgaben (E. 3.3.1 in fine ). Der Stellungnahme der Arbeitstherapeuten der A.___ ist zu ent nehmen, dass eine direkte Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zufolge der Ein schrän kungen des Beschwerdeführers und den dafür notwendigen Rah men bedingungen nicht erreichbar ist (E. 3.2).
Nach einhelliger Einschätzung der medizinischen und beruflichen Fachpersonen ist eine höhere Leistungsfähigkeit in einem akad emischen Beruf demzufolge nicht zu erwarten. Eine Umschulung würde allenfalls dann zu einer für die Leistungs gewährung notwendigen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen, wenn damit bei gleichbleibender Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine wesentliche, ren tenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades erreicht werden könnte (E. 1.3). Dies kann angesichts dessen, dass laut der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle 11, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich ) nach Ausbildung, beruflicher Stel lung und Geschlecht, Privater Sektor, Männer ohne Kaderfunktion mit Matura einen Median von Fr. 5'953.-- und mit abgeschlossener Berufsausbildung einen solchen von Fr. 5'942.-- erreichen, ausgeschossen werden. Kommt hinzu, dass angesichts der von der Neurologin umschriebenen, als angepasst erachteten beruflichen Tätigkeiten von einer eher höheren Einschränkung der Leistungsfä higkeit in einer akad emischen Tätigkeit auszugehen ist und eine Kaderfunktion angesichts der Beeinträchtigungen auf dem Gebiet des interpersonellen Kontakts, der Emotionsregulation sowie Anpassung- und Teamfähigkeit als eher unwahr scheinlich zu betrachten ist und laut Fachpersonen der Potentialabklärung eine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erwarten ist, wovon auch mit erfolgreichem Erwerb der eidgenössische Matura auszugehen ist. Inwieweit der nunmehr anvisierte Abschluss als Physiker in der Forschung zu einem «geschützten» Arbeitsplatz führen könnte, wird nicht darge tan und ist angesichts der eingeschränkten Teamfähigkeit zu bezweifeln. Von der anbegehrten Umschulung ( Passerelle zur eidgenössischen Matura) ist daher keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im neuen Lernsetting zwei Abschlussprüfungen erfolgreich absolvierte (Urk. 3/10 und Urk. 3/11) und er eine hohe Motivation und Leistungsbereitschaft zeigt für eine sinnvolle Betätigung (Urk. 12/43 S. 7). 4. 3
Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2019 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler