Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, besuchte eine Handelsschule (ohne Abschluss) und bildete sich zum diplomierten Künstler und Grafiker aus (Urk. 8/3 und Urk. 8/17). Ab September 2009 arbeitete er als Short Movie Editor und 3D-Visualisator bei der Y.___ , anfänglich in einem 50%-Pensum, ab August 2013 bis April 2015 in einem 30%-Pensum. Nebenbei übernahm er als Gesellschafter der im September 2008 gegründeten Z.___ GmbH freiberuflich graphische Aufträge (Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/34, Urk. 8/126).
Am 5. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ADS sowie den Verdacht auf eine schizoide Veranlagung zur Früherfassung an (Urk. 8/4), wobei er das Gesuch am 6. Januar 2014 telefonisch zurückzog (Urk. 8/10). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 17. März 2016 (Eingangsdatum) zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter Hinweis auf ein ADHS (Urk. 8 /12). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2018 eine halbe Invalidenrente ab März 2017 zu (Urk. 8/100). 1.3
Mit Schreiben vom 29. September 2018 ersuchte der Laufbahnberater des Versi cherten, A.___ von der B.___ GmbH, unter Hinweis auf die prekäre Lernsituation im Gymnasium und der dringend notwendigen Hilfe durch einen Lerncoach, die IV-Stelle sinngemäss um berufliche Massnahmen (Urk. 8/ 115). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/117). Dagegen liess der Ver sicherte durch seinen Vertreter A.___ mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 (Urk. 8/128) sowie ergänzend am 28. November 2018 (Urk. 8/147) Einwand erheben. Das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen, ins be sondere die Beistellung eines Lerncoachs , Kostengutsprache für eine Berufs- und Lauf bahnberatung sowie für das Passarelle -Studium an der C.___ , wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Ja nu ar 2019 mit der Begründung ab, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend (Urk. 8/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2019.00120 vom 2 6. November 2019 abge wiesen (U rk. 8/187). 1.4
Ferner ersuchte
A.___ im Namen des Versicherten am 30. Oktober 2018 um Re vi sion der Rente und Zusprache einer ganzen Invaliden rente ab Januar 2018 gestützt auf einen In va liditätsgrad von 90 % (Urk. 8/130). D ie IV-Stelle stellte mit Vor be scheid vom 1 6. Januar 2019 in Aussicht, auf das Leis tungs be gehren nicht ein zu treten ( Urk. 8/155). Hiergegen erhob A.___ im Namen des Versicherten mit Schreiben vom 1 8. Januar 2019 ( Urk. 8/159) sowie ergän zend am 2 9. Januar 2019 ( Urk. 8/163) Einwand . Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Begut achtung (psychiatrische und neuropsychologische), über welche am 3. Fe bru ar 2020 berichtet wurde ( Urk. 8/189). Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 zeigte Rechts anwalt Ivo Baumann - unter Beilage einer im Auftrag von A.___ aus gestellten Substitutionsvollmacht ( Urk. 8/200) - an, dass er neu die rechtlichen Interessen des Versicherten vertrete ( Urk. 8/199). Auf sein Ersuchen hin stellte die IV-Stelle dem neuen Rechtsvertreter am 1 2. Juni 2020 sämtliche Akten zu ( Urk. 8/201) . Mit Schreiben vom 9. November 2020 ersuchte A.___ um Bear bei tung des Rentenrevision sgesuchs ( Urk. 8/206), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abwies (Urk. 8/209). Diese Verfügung stellte die IV-Stelle dem Laufbahnberater A.___ zu. 1.5
Am 4. Februar 2021 ersuchte A.___ im Namen des Versicherten um ein Aufbau- und Belastungstraining ( Urk. 8/211). Die IV-Stelle setzte dem Versi cher ten hierauf Frist bis zum 2. April 2021 , um aktuelle Beweismittel nachzureichen, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen würden (Schreiben vom 1. März 2021, Urk. 8/ 214 ). 1.6
Rechtsanwalt Ivo Baumann erkundigte sich am 9. März 2021 bei der IV-Stelle nach dem Stand der Dinge betreffend das Revisionsverfahren und ersuchte gleich zeitig um eine fristauslösende Zustellung des Vor bescheids und verlangte Akten einsicht ( Urk. 8/215). Hierauf teilte die IV-Stelle ihm mit, dass der Vorbescheid bereits am 1 6. Januar 2019 ergangen sei, wovon er zufolge Aktenzustellung im Juni 2020 Kenntnis haben müsse. Die Verfügung vom 3. Dezember 2020 hätten sie Herrn A.___ , der sowohl das letzte als auch das laufende IV-Verfahren angestossen habe sowie den Einwand auf den Vorbescheid erhoben habe und als Hauptvertreter anzusehen sei, zugestellt . Die Verfügung vom 3. Dezember 2020 werde nicht neu eröffnet (Schreiben vom 23. April 2021, Urk. 8/225). 2.
Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt Ivo Baumann im Namen des Versicherten eine Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2020 nichtig sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen und diese rechtsgültig zu eröffnen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 7, unter Beilage der Akten [ Urk. 8/1-231]) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Ein sprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist un benützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (Urteil des Bun desgerichts 9C_791/2010 vom 10. No vember 2010 E. 2.1, mit Hinweis). 1.2
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver treten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, ver beiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versiche rungs träger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, so lange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Inte resse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu be seitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf mass gebenden Mitteilungen sein sollen.
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Recht sprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile er wachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Man gels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den kon kreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benach teiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundes gerichts 9C_791/2010 vom 1 0. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). 1.3
Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechts vertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteil e des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 und I 565/02 vom 6. Mai 2003, E.
3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber , Kom mentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 zu § 9). 2.
2.1
Aus den Akten ergibt sich, dass Rechts anwalt Ivo Baumann im März 2019 man datiert wurde (vgl. Urk. 8/200), wobei dies der Beschwerde gegnerin erst mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 angezeigt wurde (vgl. U rk. 8/199). 2.2
Mit Schreiben vom 9. März 2021 ( Urk. 8/215) gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangelhafte Eröffnung des Vorbescheids sowie der Verfügung vom
3. Dezember 2020 geltend: Er habe seit längerer Zeit nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört und erst heute auf telefonische Nachfrage hin von ihr erfahren, dass offenbar längst eine Verfügung ergangen sei, welche ihm jedoch nie zugestellt worden sei. Man gels korrekter Eröffnung seien die erwähnten Erlasse nicht in Rechtskraft er wachsen und es werde verlangt, dass der Vorbescheid fristauslösend erlassen und ihm - zusammen mit sämtlichen Akten - zugestellt werde. 2.3
Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdegegnerin so wohl den Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 als auch die Verfügung vom 3. De zember 2020 dem Laufbahnberater A.___ und je eine Kopie dem Be schwerdeführer zustellte
( Urk. 8/225, vgl. auch Urk. 8/ 155 und Urk. 8/209) .
Auszu gehen ist sodann davon, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 3. Dezember 2020 nicht eröffnet wurde . Aufgrund der Akten lage ist jedoch ausgewiesen , dass er Kenntnis vom Vor be scheid haben musste , wurden ihm doch im Juni 2019 sämtliche bis dahin er gangenen Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/ 201 ). 2.4
Der Beschwerdeführer hat seinen Laufbahnberater A.___ am 1 6. Oktober 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin unter Einräumung des Substitutions rechts ordentlich bevollmächtigt (vgl. Urk. 8/120) und durfte sich insofern als vertretene Person betrachten. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass A.___ am 6. März 2019 Rechtsanwalt Ivo Baumann im Auftrag des Beschwerde führers bevollmächtigt hat (vgl. Urk. 8/200), wobei dies der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 angezeigt wurde (vgl. Urk. 8/199). Nachdem sowohl der Beschwerdeführer wie auch insbesondere dessen Vertreter A.___ die Verfügung vom 3. Dezember 2020 unbestrittenermassen erhalten ha ben, aber auch noch gegen Ende der darin erwähnten 30-tägig en Rechtsmittelfrist nichts vom Rechtsvertreter Ivo Baumann gehört hatte n ,
hätten ihnen Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tatsächlich dem
Rechtsv er treter zugestellt worden war , zumal der Rechtsvertreter in der Verfügung nicht als Adressat einer Kopie aufgelistet war (vgl. Urk. 8/209). Dies umso mehr, als mit der Ver fügung dem gestellten Gesuch um Erhöhung der Rente nicht entsprochen wurde. Auf grund der dem Beschwerdeführer obliegenden zumutbaren Sorgfalt wäre er daher gehal ten gewesen, sich innert vernünftiger Frist bei seinem Rechts vertreter nach dem wei teren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass der Rechtsve r treter eigenen Angaben zufolge erst im März 2021 von der Ver fügung vom 3. De zember 2020 Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich weder der Be schwer de führer noch dessen Laufbahnberater A.___ jeden falls bis zu diesem Zeit punkt mit dem Rechtsvertreter Ivo Baumann in Verbin dung gesetzt haben, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarer weise nicht vereinbaren lässt (vgl. E. 1.3 hiervor). Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben konnte die Beschwerdegegnerin zudem zulässigerweise be rücksichtigen, dass der Be schwer deführer seine an A.___ ausgestellte Vollmacht nicht widerrufen hat , insofern die Zustellung der Verfügung an diesen im Sinne des Beschwerde führers war. 2.5
Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Februar 2021 durch seinen Laufbahnberater und Vertreter A.___ ein Gesuch um berufliche Massnahmen hat einreichen lassen (Sachverhalt Ziff.
1.5) . Mithin ist davon aus zugehen, dass dem Be schwerdeführer bewusst war, dass er - trotz Rentenrevi sions gesuch
und ent spre chen dem Einwand
- keine höhere IV-Rente be kom men wird und e r insofern die Verfügung vom 3. De zember 2020 und die darin be stätigte
halbe Rente akzeptiert hat . Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung einen Nach teil erlitt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsver wei ge rungs beschwer de auch als wider sprüch lich. 2.6
Insgesamt erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 8. Januar 2019 ( Urk. 8/159) sowie ergän zend am 2 9. Januar 2019 ( Urk. 8/163) Einwand . Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Begut achtung (psychiatrische und neuropsychologische), über welche am 3. Fe bru ar 2020 berichtet wurde ( Urk. 8/189). Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 zeigte Rechts anwalt Ivo Baumann - unter Beilage einer im Auftrag von A.___ aus gestellten Substitutionsvollmacht ( Urk. 8/200) - an, dass er neu die rechtlichen Interessen des Versicherten vertrete ( Urk. 8/199). Auf sein Ersuchen hin stellte die IV-Stelle dem neuen Rechtsvertreter am 1 2. Juni 2020 sämtliche Akten zu ( Urk. 8/201) . Mit Schreiben vom 9. November 2020 ersuchte A.___ um Bear bei tung des Rentenrevision sgesuchs ( Urk. 8/206), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abwies (Urk. 8/209). Diese Verfügung stellte die IV-Stelle dem Laufbahnberater A.___ zu.
E. 1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Ein sprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist un benützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (Urteil des Bun desgerichts 9C_791/2010 vom 10. No vember 2010 E. 2.1, mit Hinweis).
E. 1.2 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver treten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, ver beiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs.
E. 1.3 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechts vertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteil e des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 und I 565/02 vom 6. Mai 2003, E.
E. 1.4 Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber , Kom mentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 zu § 9). 2.
E. 1.5 Am 4. Februar 2021 ersuchte A.___ im Namen des Versicherten um ein Aufbau- und Belastungstraining ( Urk. 8/211). Die IV-Stelle setzte dem Versi cher ten hierauf Frist bis zum 2. April 2021 , um aktuelle Beweismittel nachzureichen, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen würden (Schreiben vom 1. März 2021, Urk. 8/ 214 ).
E. 1.6 Rechtsanwalt Ivo Baumann erkundigte sich am 9. März 2021 bei der IV-Stelle nach dem Stand der Dinge betreffend das Revisionsverfahren und ersuchte gleich zeitig um eine fristauslösende Zustellung des Vor bescheids und verlangte Akten einsicht ( Urk. 8/215). Hierauf teilte die IV-Stelle ihm mit, dass der Vorbescheid bereits am 1 6. Januar 2019 ergangen sei, wovon er zufolge Aktenzustellung im Juni 2020 Kenntnis haben müsse. Die Verfügung vom 3. Dezember 2020 hätten sie Herrn A.___ , der sowohl das letzte als auch das laufende IV-Verfahren angestossen habe sowie den Einwand auf den Vorbescheid erhoben habe und als Hauptvertreter anzusehen sei, zugestellt . Die Verfügung vom 3. Dezember 2020 werde nicht neu eröffnet (Schreiben vom 23. April 2021, Urk. 8/225).
E. 2 Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt Ivo Baumann im Namen des Versicherten eine Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2020 nichtig sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen und diese rechtsgültig zu eröffnen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 7, unter Beilage der Akten [ Urk. 8/1-231]) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass Rechts anwalt Ivo Baumann im März 2019 man datiert wurde (vgl. Urk. 8/200), wobei dies der Beschwerde gegnerin erst mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 angezeigt wurde (vgl. U rk. 8/199).
E. 2.2 Mit Schreiben vom 9. März 2021 ( Urk. 8/215) gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangelhafte Eröffnung des Vorbescheids sowie der Verfügung vom
3. Dezember 2020 geltend: Er habe seit längerer Zeit nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört und erst heute auf telefonische Nachfrage hin von ihr erfahren, dass offenbar längst eine Verfügung ergangen sei, welche ihm jedoch nie zugestellt worden sei. Man gels korrekter Eröffnung seien die erwähnten Erlasse nicht in Rechtskraft er wachsen und es werde verlangt, dass der Vorbescheid fristauslösend erlassen und ihm - zusammen mit sämtlichen Akten - zugestellt werde.
E. 2.3 Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdegegnerin so wohl den Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 als auch die Verfügung vom 3. De zember 2020 dem Laufbahnberater A.___ und je eine Kopie dem Be schwerdeführer zustellte
( Urk. 8/225, vgl. auch Urk. 8/ 155 und Urk. 8/209) .
Auszu gehen ist sodann davon, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 3. Dezember 2020 nicht eröffnet wurde . Aufgrund der Akten lage ist jedoch ausgewiesen , dass er Kenntnis vom Vor be scheid haben musste , wurden ihm doch im Juni 2019 sämtliche bis dahin er gangenen Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/ 201 ).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Laufbahnberater A.___ am 1 6. Oktober 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin unter Einräumung des Substitutions rechts ordentlich bevollmächtigt (vgl. Urk. 8/120) und durfte sich insofern als vertretene Person betrachten. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass A.___ am 6. März 2019 Rechtsanwalt Ivo Baumann im Auftrag des Beschwerde führers bevollmächtigt hat (vgl. Urk. 8/200), wobei dies der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 angezeigt wurde (vgl. Urk. 8/199). Nachdem sowohl der Beschwerdeführer wie auch insbesondere dessen Vertreter A.___ die Verfügung vom 3. Dezember 2020 unbestrittenermassen erhalten ha ben, aber auch noch gegen Ende der darin erwähnten 30-tägig en Rechtsmittelfrist nichts vom Rechtsvertreter Ivo Baumann gehört hatte n ,
hätten ihnen Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tatsächlich dem
Rechtsv er treter zugestellt worden war , zumal der Rechtsvertreter in der Verfügung nicht als Adressat einer Kopie aufgelistet war (vgl. Urk. 8/209). Dies umso mehr, als mit der Ver fügung dem gestellten Gesuch um Erhöhung der Rente nicht entsprochen wurde. Auf grund der dem Beschwerdeführer obliegenden zumutbaren Sorgfalt wäre er daher gehal ten gewesen, sich innert vernünftiger Frist bei seinem Rechts vertreter nach dem wei teren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass der Rechtsve r treter eigenen Angaben zufolge erst im März 2021 von der Ver fügung vom 3. De zember 2020 Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich weder der Be schwer de führer noch dessen Laufbahnberater A.___ jeden falls bis zu diesem Zeit punkt mit dem Rechtsvertreter Ivo Baumann in Verbin dung gesetzt haben, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarer weise nicht vereinbaren lässt (vgl. E. 1.3 hiervor). Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben konnte die Beschwerdegegnerin zudem zulässigerweise be rücksichtigen, dass der Be schwer deführer seine an A.___ ausgestellte Vollmacht nicht widerrufen hat , insofern die Zustellung der Verfügung an diesen im Sinne des Beschwerde führers war.
E. 2.5 Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Februar 2021 durch seinen Laufbahnberater und Vertreter A.___ ein Gesuch um berufliche Massnahmen hat einreichen lassen (Sachverhalt Ziff.
1.5) . Mithin ist davon aus zugehen, dass dem Be schwerdeführer bewusst war, dass er - trotz Rentenrevi sions gesuch
und ent spre chen dem Einwand
- keine höhere IV-Rente be kom men wird und e r insofern die Verfügung vom 3. De zember 2020 und die darin be stätigte
halbe Rente akzeptiert hat . Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung einen Nach teil erlitt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsver wei ge rungs beschwer de auch als wider sprüch lich.
E. 2.6 Insgesamt erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00348
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
3. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, besuchte eine Handelsschule (ohne Abschluss) und bildete sich zum diplomierten Künstler und Grafiker aus (Urk. 8/3 und Urk. 8/17). Ab September 2009 arbeitete er als Short Movie Editor und 3D-Visualisator bei der Y.___ , anfänglich in einem 50%-Pensum, ab August 2013 bis April 2015 in einem 30%-Pensum. Nebenbei übernahm er als Gesellschafter der im September 2008 gegründeten Z.___ GmbH freiberuflich graphische Aufträge (Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/34, Urk. 8/126).
Am 5. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ADS sowie den Verdacht auf eine schizoide Veranlagung zur Früherfassung an (Urk. 8/4), wobei er das Gesuch am 6. Januar 2014 telefonisch zurückzog (Urk. 8/10). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 17. März 2016 (Eingangsdatum) zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter Hinweis auf ein ADHS (Urk. 8 /12). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2018 eine halbe Invalidenrente ab März 2017 zu (Urk. 8/100). 1.3
Mit Schreiben vom 29. September 2018 ersuchte der Laufbahnberater des Versi cherten, A.___ von der B.___ GmbH, unter Hinweis auf die prekäre Lernsituation im Gymnasium und der dringend notwendigen Hilfe durch einen Lerncoach, die IV-Stelle sinngemäss um berufliche Massnahmen (Urk. 8/ 115). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/117). Dagegen liess der Ver sicherte durch seinen Vertreter A.___ mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 (Urk. 8/128) sowie ergänzend am 28. November 2018 (Urk. 8/147) Einwand erheben. Das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen, ins be sondere die Beistellung eines Lerncoachs , Kostengutsprache für eine Berufs- und Lauf bahnberatung sowie für das Passarelle -Studium an der C.___ , wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Ja nu ar 2019 mit der Begründung ab, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend (Urk. 8/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2019.00120 vom 2 6. November 2019 abge wiesen (U rk. 8/187). 1.4
Ferner ersuchte
A.___ im Namen des Versicherten am 30. Oktober 2018 um Re vi sion der Rente und Zusprache einer ganzen Invaliden rente ab Januar 2018 gestützt auf einen In va liditätsgrad von 90 % (Urk. 8/130). D ie IV-Stelle stellte mit Vor be scheid vom 1 6. Januar 2019 in Aussicht, auf das Leis tungs be gehren nicht ein zu treten ( Urk. 8/155). Hiergegen erhob A.___ im Namen des Versicherten mit Schreiben vom 1 8. Januar 2019 ( Urk. 8/159) sowie ergän zend am 2 9. Januar 2019 ( Urk. 8/163) Einwand . Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Begut achtung (psychiatrische und neuropsychologische), über welche am 3. Fe bru ar 2020 berichtet wurde ( Urk. 8/189). Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 zeigte Rechts anwalt Ivo Baumann - unter Beilage einer im Auftrag von A.___ aus gestellten Substitutionsvollmacht ( Urk. 8/200) - an, dass er neu die rechtlichen Interessen des Versicherten vertrete ( Urk. 8/199). Auf sein Ersuchen hin stellte die IV-Stelle dem neuen Rechtsvertreter am 1 2. Juni 2020 sämtliche Akten zu ( Urk. 8/201) . Mit Schreiben vom 9. November 2020 ersuchte A.___ um Bear bei tung des Rentenrevision sgesuchs ( Urk. 8/206), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abwies (Urk. 8/209). Diese Verfügung stellte die IV-Stelle dem Laufbahnberater A.___ zu. 1.5
Am 4. Februar 2021 ersuchte A.___ im Namen des Versicherten um ein Aufbau- und Belastungstraining ( Urk. 8/211). Die IV-Stelle setzte dem Versi cher ten hierauf Frist bis zum 2. April 2021 , um aktuelle Beweismittel nachzureichen, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen würden (Schreiben vom 1. März 2021, Urk. 8/ 214 ). 1.6
Rechtsanwalt Ivo Baumann erkundigte sich am 9. März 2021 bei der IV-Stelle nach dem Stand der Dinge betreffend das Revisionsverfahren und ersuchte gleich zeitig um eine fristauslösende Zustellung des Vor bescheids und verlangte Akten einsicht ( Urk. 8/215). Hierauf teilte die IV-Stelle ihm mit, dass der Vorbescheid bereits am 1 6. Januar 2019 ergangen sei, wovon er zufolge Aktenzustellung im Juni 2020 Kenntnis haben müsse. Die Verfügung vom 3. Dezember 2020 hätten sie Herrn A.___ , der sowohl das letzte als auch das laufende IV-Verfahren angestossen habe sowie den Einwand auf den Vorbescheid erhoben habe und als Hauptvertreter anzusehen sei, zugestellt . Die Verfügung vom 3. Dezember 2020 werde nicht neu eröffnet (Schreiben vom 23. April 2021, Urk. 8/225). 2.
Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt Ivo Baumann im Namen des Versicherten eine Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2020 nichtig sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen und diese rechtsgültig zu eröffnen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 7, unter Beilage der Akten [ Urk. 8/1-231]) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Ein sprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist un benützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (Urteil des Bun desgerichts 9C_791/2010 vom 10. No vember 2010 E. 2.1, mit Hinweis). 1.2
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver treten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, ver beiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versiche rungs träger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, so lange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Inte resse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu be seitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf mass gebenden Mitteilungen sein sollen.
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Recht sprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile er wachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Man gels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den kon kreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benach teiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundes gerichts 9C_791/2010 vom 1 0. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). 1.3
Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechts vertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteil e des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 und I 565/02 vom 6. Mai 2003, E.
3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber , Kom mentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 zu § 9). 2.
2.1
Aus den Akten ergibt sich, dass Rechts anwalt Ivo Baumann im März 2019 man datiert wurde (vgl. Urk. 8/200), wobei dies der Beschwerde gegnerin erst mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 angezeigt wurde (vgl. U rk. 8/199). 2.2
Mit Schreiben vom 9. März 2021 ( Urk. 8/215) gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangelhafte Eröffnung des Vorbescheids sowie der Verfügung vom
3. Dezember 2020 geltend: Er habe seit längerer Zeit nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört und erst heute auf telefonische Nachfrage hin von ihr erfahren, dass offenbar längst eine Verfügung ergangen sei, welche ihm jedoch nie zugestellt worden sei. Man gels korrekter Eröffnung seien die erwähnten Erlasse nicht in Rechtskraft er wachsen und es werde verlangt, dass der Vorbescheid fristauslösend erlassen und ihm - zusammen mit sämtlichen Akten - zugestellt werde. 2.3
Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdegegnerin so wohl den Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 als auch die Verfügung vom 3. De zember 2020 dem Laufbahnberater A.___ und je eine Kopie dem Be schwerdeführer zustellte
( Urk. 8/225, vgl. auch Urk. 8/ 155 und Urk. 8/209) .
Auszu gehen ist sodann davon, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 3. Dezember 2020 nicht eröffnet wurde . Aufgrund der Akten lage ist jedoch ausgewiesen , dass er Kenntnis vom Vor be scheid haben musste , wurden ihm doch im Juni 2019 sämtliche bis dahin er gangenen Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/ 201 ). 2.4
Der Beschwerdeführer hat seinen Laufbahnberater A.___ am 1 6. Oktober 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin unter Einräumung des Substitutions rechts ordentlich bevollmächtigt (vgl. Urk. 8/120) und durfte sich insofern als vertretene Person betrachten. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass A.___ am 6. März 2019 Rechtsanwalt Ivo Baumann im Auftrag des Beschwerde führers bevollmächtigt hat (vgl. Urk. 8/200), wobei dies der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 angezeigt wurde (vgl. Urk. 8/199). Nachdem sowohl der Beschwerdeführer wie auch insbesondere dessen Vertreter A.___ die Verfügung vom 3. Dezember 2020 unbestrittenermassen erhalten ha ben, aber auch noch gegen Ende der darin erwähnten 30-tägig en Rechtsmittelfrist nichts vom Rechtsvertreter Ivo Baumann gehört hatte n ,
hätten ihnen Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tatsächlich dem
Rechtsv er treter zugestellt worden war , zumal der Rechtsvertreter in der Verfügung nicht als Adressat einer Kopie aufgelistet war (vgl. Urk. 8/209). Dies umso mehr, als mit der Ver fügung dem gestellten Gesuch um Erhöhung der Rente nicht entsprochen wurde. Auf grund der dem Beschwerdeführer obliegenden zumutbaren Sorgfalt wäre er daher gehal ten gewesen, sich innert vernünftiger Frist bei seinem Rechts vertreter nach dem wei teren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass der Rechtsve r treter eigenen Angaben zufolge erst im März 2021 von der Ver fügung vom 3. De zember 2020 Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich weder der Be schwer de führer noch dessen Laufbahnberater A.___ jeden falls bis zu diesem Zeit punkt mit dem Rechtsvertreter Ivo Baumann in Verbin dung gesetzt haben, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarer weise nicht vereinbaren lässt (vgl. E. 1.3 hiervor). Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben konnte die Beschwerdegegnerin zudem zulässigerweise be rücksichtigen, dass der Be schwer deführer seine an A.___ ausgestellte Vollmacht nicht widerrufen hat , insofern die Zustellung der Verfügung an diesen im Sinne des Beschwerde führers war. 2.5
Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Februar 2021 durch seinen Laufbahnberater und Vertreter A.___ ein Gesuch um berufliche Massnahmen hat einreichen lassen (Sachverhalt Ziff.
1.5) . Mithin ist davon aus zugehen, dass dem Be schwerdeführer bewusst war, dass er - trotz Rentenrevi sions gesuch
und ent spre chen dem Einwand
- keine höhere IV-Rente be kom men wird und e r insofern die Verfügung vom 3. De zember 2020 und die darin be stätigte
halbe Rente akzeptiert hat . Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung einen Nach teil erlitt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsver wei ge rungs beschwer de auch als wider sprüch lich. 2.6
Insgesamt erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler