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IV.2018.00731

Rentenrevision bei Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund einer mittlerweile verselbständigten depressiven Erkrankung; Indikatorenprüfung.

Zürich SozVersG · 2018-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1963 geborene X.___ arbeitete 1991 bis 1993 teilzeitig als Reini gungsangestellte für die A.___ AG und war vom 20. April 1998 bis 8. De zember 1998 als Hilfsarbeiterin für das Gipsergeschäft ihres Ehemannes tätig. Am 8. Dezember 1998 stürzte sie auf Glatteis, wobei Frakturen ausgeschlossen wer den konnten; die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % erfolgte am 1. Februar 1999. Am 5. März 1999 stürzte sie eine Treppe hinunter und war in der Folge nicht mehr erwerbstätig. Die Suva leistete Taggeldzahlungen und über nahm die Heilungskosten, bis sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 rückwirkend per 30. März 2000 einstellte (Urk. 6/91 S. 2). 1.2

Am 18. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Ver fügungen vom 27. August 2004 sprach diese der Versicherten ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 eine ganze (IV-Grad 100 %), ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 60 %), ab 1. Dezember 2002 eine halbe Här tefallrente (IV-Grad 44 %) und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (IV-Grad 44 %), jeweils mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten (Urk. 6/80). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 6/91); diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2007 (Urk. 6/116). 1.3

Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt (Urk. 6/96; B.___ -Gutachten vom 7. De zember 2007, Urk. 6/123). Mit Verfügung vom 13. August 2008 wies die IV-Stelle das gestellte Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 6/134); das Begehren betreffend Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 abgewiesen (Urk. 6/138). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2011 wurde die Versicherte über den unveränderten Invalidenrentenanspruch informiert (Urk. 6/156). 1.4

Am 13. Februar 2017 stellte die Vertreterin der Versicherten ein Wiederan mel dungs

- bzw. Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/18 1), unter Beilage zweier Arzt be richte (Urk. 6/180). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die IV Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/183). Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. März 2017 Einwand (Urk. 6/188), wiederum unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Urk. 6/187); eine ergänzende Begründung erfolgte am 22. Mai 2017 unter Beilage eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 6/197 f.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung in Aussicht (Urk. 6 /201); das bidiszipli näre Gutachten datiert vom

12. Dezember 2017 ( C.___ -Gutachten, Urk. 6/222). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Juli 2018 fest ( Urk. 6/258 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 0. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage einer 60%igen Arbeits fähigkeit in adaptierter Tätigkeit zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung sowie V erbeiständung

in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren, d aneben sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 beantragte die Beschwerde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ausführliche medizinische Abklärung ergeben habe, dass verglichen mit den Vor befunden von einem nicht wesentlich geänderten Sachverhalt ausz u gehen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin eine mindestens 70%ige Arbeitsfähig keit in einer den Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft bei einer möglichen Verbesserung mit einer teilstationären oder stationären Therapie. Trotz der 70%igen Arbeitsfähigkeit hätten bisher keine Eingliederungsversuche stattgefunden, weiter könnten die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Insgesamt liege kein Revisionsgrund vor, sodass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die von den C.___ -Gutachtern attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum unter Berücksichtigung der IV-fremden psychoso zialen Faktoren erfolgt sei ( Urk. 1 S. 6 oben). Gestützt auf das C.___ -Gutachten sei mit absoluter Sicherheit von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesund heitszustandes auszugehen; dies sowohl aus somatischer wie auch psychischer Hin sicht (S. 6 unten). Nicht nachvollziehbar sei somit die Behauptung der Beschwerde gegnerin, dass keine wesentliche Veränderung stattgefunden habe (S.

7). 3 .

Die ursprüngliche Leistungszusprache erfolgte mit Verfügung en vom 27. August 2004 , welche sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 12.

No vember 2002 stützten. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dann zumal von den folgende n Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 6/36 S. 20): - Ganzkörperschmerzsyndrom mit auffälligem Schmerzverhalten - Panvertebralsyndrom - kleine, rechts paramediane, partiell luxierte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression - kleine mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzel-kompression - deutliche Osteochondrose L3/4, leichtgradige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 - anamnestisch Status nach mehreren Stürzen mit Kontusionen der Lum balregion

In einer körperlich leichte n , wechselbelastende n, vorzugs weise eher sitzende n als stehend-gehende n Tätigkeit sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

aus zugehen ( Urk. 6/36 S. 21). 4 . 4 .1

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 verantwortlichen Fach ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischi algie beidseits bei Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwur zel L5 beidseits sowie Diskushernie L5/S1 mit leichter Spondylarthrose sowie wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bi s schwere Episode ohne psycho tis che Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2 ). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit würden eine Pseudocervicobrachialgie beidseits bei Diskus bulging C5/6, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux

valgus , Adipositas sowie eine anhal tende somato forme Schmerzstörung bestehen (ICD-10 F45.4;

Urk. 6 /222 S. 49).

In einer leidensadaptierten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden kontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zugemutet werden, bei zudem körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierende Köperhaltungen (S. 50). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt, ein Überwiegen von psycho sozialen Faktoren bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose n ach dem bisherigen Verlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeu tischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung bringen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behand lungen durchgeführt werden. Allerdings sei bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung auf die körperlichen Beschwerden mit Verschlechterung der depressi ven Störung zu befürchten. Damit sei eine Besserung des psychischen Zustands bildes mit Leistungssteigerung in absehbarer Zeit kaum zu erwarten (S. 50 f.).

Im Vergleich zum somatisc hen Befund anlässlich der Beguta chtung 2007 liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor, nachdem nun eine Diskus protrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie eine Diskushernie L5/S1 mit wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links vor liegen würde n . Aus psychiatrischer Sich t

könne seit mindestens Januar 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit seither anhaltender mittel gradiger bis schwerer depressiver Episode, teils mit psychotischen Symptomen, erhoben werden. Damit sei auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie einer angepassten Tätigkeit anzunehmen ( S. 51 unten). 4 .2

Das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 legt den medizinischen Sachver halt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass grund sätzlich darauf abzustellen ist. Die Beschwerde gegnerin stellt denn auch lediglich die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus Rechtsanwendersicht in Frage, indem sie gestützt auf die Ressourcenprüfung vom 1 9. März 2018 von einem im Wesentli chen unveränderten Sachverhalt ausgeht ( Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/229 S. 6 ff.). Nachdem die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Ausführungen im C.___ -Gut achten vor allem aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist , was verglichen mit der ursprünglichen Rentenzusprache eine Veränderung darstellt , sind die nun mehr massgebenden Standardindikatoren zu prüfen. 5 . 5 .1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie resistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE

143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeit punkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Beschwer deführer in leidet mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbe sondere an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome, was zur Durchführung eines strukturierten Bewe isverfahrens führt.

Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzel fallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

In dieser Hinsicht halten die C.___ -Gutachter aus drücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt ist. 5 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systemati siert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5 .3 5 .3.1

Gestützt auf das C.___ -Gutachten ist infolge der depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Aufgrund der Schwere der depressiven Episode, teils mit psychotischen Symptomen, könne inzwischen von einer sich verselbständigten, von den Schmer zen unabhängigen depressiven Erkrankung ausgegangen werden ( Urk. 6/222 S. 35). Auch wenn die depressive Störung auch von IV-fremden psy chosozialen Faktoren erheblich beeinflusst sei (S. 35 unten), sei die Arbeitsfähig keit primär durch ein psychisches Leiden mit Krankh eitswert eingeschränkt (S.

51).

Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. So konnten die Gutachter eine niederge schlagene Stimmungslage mit ausgeprägten Affektstörungen, teils mit vermin dertem affektivem Mitschwingen mit Teilnahmslosigkeit, wechselnd mit affektla bilem, weinerlichem Verhalten feststellen. Die Beschwerdeführerin habe stark klagsam , leidend, stöhnend gewirkt bei leichter psychomotorischer Unruhe und ausgeprägter Antriebsminderung; auch hätten sich Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwierigkeiten feststellen lassen können (S. 33). Sie habe wiederholt teilnahmslos und in Gedanken versunken gewirkt bei deutlich erschwerter Kommunkations

- und Kontaktfähigkeit (S. 34). 5 .3.2

Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht best ehenden therapeutischen Möglich keiten hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit 4 bis 5 Jahren eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung alle 2 bis 3 Wochen wahrnehme (S. 33 oben). Die therapeutischen Optionen seien bisher nicht ausge nützt. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung bringen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlungen durch geführt werden (S. 37).

Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerung sämtlicher Leistungen führen. 5 .3.3

Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Stö rungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht

fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Aufgrund des C.___ -Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die Lumboischialgie als auch die rezidivierende depressive Erkran kung eingeschränkt ist. Aus psychischer Sicht sei neben der seit Jahren anhalten den somatoformen Schmerzstörung von einer mittlerweile verselbständigten depressiven Erkrankung auszugehen, sodass eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung vorliege (S. 35). 5 .3.4

Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin nur wenige vorhandene und mobilisierbare Ressourcen zeige bei intakter Partnerbeziehung (S. 36). Der Tagesablauf bestätigt dabei die von den Gutachtern erhobene Motivations- und Interesselosigkeit bei erschwerter Kommunikations- und Kontaktfähigkeit (S. 26, S. 36).

Ents prechend den Ausführungen im C.___ -Gutachten ist somit von deutlich ein geschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen. 5 .3.5

Be i der Beurteilung des sozialen Kontexts liessen sich bei der Beschwerdeführer in

psychosoziale Faktoren erheben, vor allem im Zusammenhang mit der Arbeitslo sigkeit und des geringen Einkommens . Hinzu kämen auch gewisse familiäre Belastungen (älteste Tochter) sowie eine Migrationsproblematik, indem sie offen sichtlich die deutsche Sprache nicht beherrsche. Zudem liessen sich wenige soziale Kontakte mit Bekannten und Nachbarn erheben (S. 36). Auch wenn damit gewisse soziale Belastungen auszumachen sind, ist dennoch zu berücksichtigen, dass eine intakte Partnerschaft sowie mit Ausnahme des Verhältnisses zur ältesten Tochter keine familiären Probleme vorhanden sind (vgl. S. 36 und S. 36). 5 .3.6

Im Rahmen der Konsistenzprüfung gingen die C.___ -Gutachter von einer relativ

gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen

aus. Die Beschwerdeführerin gehe seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nach und zeige auch keine wesentlichen Aktivitäten im Tagesablauf. Sie halte sich meist zu Hause auf, verrichte nur gelegentlich leichte Hausarbeiten, würde eventuell etwas einkaufen, Kleinigkeiten zum Essen bereiten und daneben vermehr t liegen. Sie gehe gelegentlich etwa eine halbe Stunde ausser Haus und würde infolge der Konzentrationsstörungen nicht lesen oder fernsehen. Auch sei bei der Beschwerdeführerin von einem ausgeprägten Leidensdruck auszugehen (S. 37). 5 .4

In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Ein schätzung des Leistungsvermögens durch die C.___ -Gutacht er nicht zu bean stan den. Zu beachten ist d abei, dass lediglich von einer 4 0%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird. Diese Ein schätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kontext, wo die Beschwerdeführerin doch über ein intaktes familiäres Netz und so über gewisse Ressourcen verfügt. Zum anderen trägt die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der im somatischen Teil gutachten erwähnten massiven Aggravation (S. 12) sowie de m Einfluss der zwei felsohne vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren Rechnung (vgl. etwa Urk. 6/222/79) neben den noch bestehenden Therapieoptionen. Dem gegenüber sind die Bereiche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde , Komorbidität, Persönlichkeit sowie die vorhandene Konsistenz bei deutlichem Leidensdruck als leistungsmindernde Faktoren zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - insbesondere in psychischer Hinsicht - sowie einer sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % - und nicht von 70 %, wie die Beschwer degegnerin annimmt (Urk. 2) -

auszugehen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und die Sache ist antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Anspruchsprüfung zurückzuweisen. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi er igkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 auf gehoben und es wird die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung im Sinne der Erwägun gen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ausführliche medizinische Abklärung ergeben habe, dass verglichen mit den Vor befunden von einem nicht wesentlich geänderten Sachverhalt ausz u gehen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin eine mindestens 70%ige Arbeitsfähig keit in einer den Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft bei einer möglichen Verbesserung mit einer teilstationären oder stationären Therapie. Trotz der 70%igen Arbeitsfähigkeit hätten bisher keine Eingliederungsversuche stattgefunden, weiter könnten die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Insgesamt liege kein Revisionsgrund vor, sodass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die von den C.___ -Gutachtern attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum unter Berücksichtigung der IV-fremden psychoso zialen Faktoren erfolgt sei ( Urk. 1 S. 6 oben). Gestützt auf das C.___ -Gutachten sei mit absoluter Sicherheit von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesund heitszustandes auszugehen; dies sowohl aus somatischer wie auch psychischer Hin sicht (S. 6 unten). Nicht nachvollziehbar sei somit die Behauptung der Beschwerde gegnerin, dass keine wesentliche Veränderung stattgefunden habe (S.

7).

E. 3 .

Die ursprüngliche Leistungszusprache erfolgte mit Verfügung en vom 27. August 2004 , welche sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 12.

No vember 2002 stützten. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dann zumal von den folgende n Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 6/36 S. 20): - Ganzkörperschmerzsyndrom mit auffälligem Schmerzverhalten - Panvertebralsyndrom - kleine, rechts paramediane, partiell luxierte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression - kleine mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzel-kompression - deutliche Osteochondrose L3/4, leichtgradige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 - anamnestisch Status nach mehreren Stürzen mit Kontusionen der Lum balregion

In einer körperlich leichte n , wechselbelastende n, vorzugs weise eher sitzende n als stehend-gehende n Tätigkeit sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

aus zugehen ( Urk. 6/36 S. 21).

E. 4 .1

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 verantwortlichen Fach ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischi algie beidseits bei Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwur zel L5 beidseits sowie Diskushernie L5/S1 mit leichter Spondylarthrose sowie wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bi s schwere Episode ohne psycho tis che Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2 ). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit würden eine Pseudocervicobrachialgie beidseits bei Diskus bulging C5/6, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux

valgus , Adipositas sowie eine anhal tende somato forme Schmerzstörung bestehen (ICD-10 F45.4;

Urk.

E. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi er igkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 auf gehoben und es wird die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung im Sinne der Erwägun gen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00731

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

21. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1963 geborene X.___ arbeitete 1991 bis 1993 teilzeitig als Reini gungsangestellte für die A.___ AG und war vom 20. April 1998 bis 8. De zember 1998 als Hilfsarbeiterin für das Gipsergeschäft ihres Ehemannes tätig. Am 8. Dezember 1998 stürzte sie auf Glatteis, wobei Frakturen ausgeschlossen wer den konnten; die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % erfolgte am 1. Februar 1999. Am 5. März 1999 stürzte sie eine Treppe hinunter und war in der Folge nicht mehr erwerbstätig. Die Suva leistete Taggeldzahlungen und über nahm die Heilungskosten, bis sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 rückwirkend per 30. März 2000 einstellte (Urk. 6/91 S. 2). 1.2

Am 18. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Ver fügungen vom 27. August 2004 sprach diese der Versicherten ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 eine ganze (IV-Grad 100 %), ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 60 %), ab 1. Dezember 2002 eine halbe Här tefallrente (IV-Grad 44 %) und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (IV-Grad 44 %), jeweils mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten (Urk. 6/80). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 6/91); diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2007 (Urk. 6/116). 1.3

Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt (Urk. 6/96; B.___ -Gutachten vom 7. De zember 2007, Urk. 6/123). Mit Verfügung vom 13. August 2008 wies die IV-Stelle das gestellte Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 6/134); das Begehren betreffend Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 abgewiesen (Urk. 6/138). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2011 wurde die Versicherte über den unveränderten Invalidenrentenanspruch informiert (Urk. 6/156). 1.4

Am 13. Februar 2017 stellte die Vertreterin der Versicherten ein Wiederan mel dungs

- bzw. Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/18 1), unter Beilage zweier Arzt be richte (Urk. 6/180). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die IV Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/183). Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. März 2017 Einwand (Urk. 6/188), wiederum unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Urk. 6/187); eine ergänzende Begründung erfolgte am 22. Mai 2017 unter Beilage eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 6/197 f.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung in Aussicht (Urk. 6 /201); das bidiszipli näre Gutachten datiert vom

12. Dezember 2017 ( C.___ -Gutachten, Urk. 6/222). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Juli 2018 fest ( Urk. 6/258 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 0. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage einer 60%igen Arbeits fähigkeit in adaptierter Tätigkeit zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung sowie V erbeiständung

in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren, d aneben sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 beantragte die Beschwerde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ausführliche medizinische Abklärung ergeben habe, dass verglichen mit den Vor befunden von einem nicht wesentlich geänderten Sachverhalt ausz u gehen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin eine mindestens 70%ige Arbeitsfähig keit in einer den Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft bei einer möglichen Verbesserung mit einer teilstationären oder stationären Therapie. Trotz der 70%igen Arbeitsfähigkeit hätten bisher keine Eingliederungsversuche stattgefunden, weiter könnten die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Insgesamt liege kein Revisionsgrund vor, sodass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die von den C.___ -Gutachtern attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum unter Berücksichtigung der IV-fremden psychoso zialen Faktoren erfolgt sei ( Urk. 1 S. 6 oben). Gestützt auf das C.___ -Gutachten sei mit absoluter Sicherheit von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesund heitszustandes auszugehen; dies sowohl aus somatischer wie auch psychischer Hin sicht (S. 6 unten). Nicht nachvollziehbar sei somit die Behauptung der Beschwerde gegnerin, dass keine wesentliche Veränderung stattgefunden habe (S.

7). 3 .

Die ursprüngliche Leistungszusprache erfolgte mit Verfügung en vom 27. August 2004 , welche sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 12.

No vember 2002 stützten. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dann zumal von den folgende n Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 6/36 S. 20): - Ganzkörperschmerzsyndrom mit auffälligem Schmerzverhalten - Panvertebralsyndrom - kleine, rechts paramediane, partiell luxierte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression - kleine mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzel-kompression - deutliche Osteochondrose L3/4, leichtgradige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 - anamnestisch Status nach mehreren Stürzen mit Kontusionen der Lum balregion

In einer körperlich leichte n , wechselbelastende n, vorzugs weise eher sitzende n als stehend-gehende n Tätigkeit sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

aus zugehen ( Urk. 6/36 S. 21). 4 . 4 .1

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 verantwortlichen Fach ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischi algie beidseits bei Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwur zel L5 beidseits sowie Diskushernie L5/S1 mit leichter Spondylarthrose sowie wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bi s schwere Episode ohne psycho tis che Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2 ). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit würden eine Pseudocervicobrachialgie beidseits bei Diskus bulging C5/6, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux

valgus , Adipositas sowie eine anhal tende somato forme Schmerzstörung bestehen (ICD-10 F45.4;

Urk. 6 /222 S. 49).

In einer leidensadaptierten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden kontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zugemutet werden, bei zudem körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierende Köperhaltungen (S. 50). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt, ein Überwiegen von psycho sozialen Faktoren bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose n ach dem bisherigen Verlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeu tischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung bringen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behand lungen durchgeführt werden. Allerdings sei bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung auf die körperlichen Beschwerden mit Verschlechterung der depressi ven Störung zu befürchten. Damit sei eine Besserung des psychischen Zustands bildes mit Leistungssteigerung in absehbarer Zeit kaum zu erwarten (S. 50 f.).

Im Vergleich zum somatisc hen Befund anlässlich der Beguta chtung 2007 liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor, nachdem nun eine Diskus protrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie eine Diskushernie L5/S1 mit wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links vor liegen würde n . Aus psychiatrischer Sich t

könne seit mindestens Januar 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit seither anhaltender mittel gradiger bis schwerer depressiver Episode, teils mit psychotischen Symptomen, erhoben werden. Damit sei auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie einer angepassten Tätigkeit anzunehmen ( S. 51 unten). 4 .2

Das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 legt den medizinischen Sachver halt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass grund sätzlich darauf abzustellen ist. Die Beschwerde gegnerin stellt denn auch lediglich die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus Rechtsanwendersicht in Frage, indem sie gestützt auf die Ressourcenprüfung vom 1 9. März 2018 von einem im Wesentli chen unveränderten Sachverhalt ausgeht ( Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/229 S. 6 ff.). Nachdem die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Ausführungen im C.___ -Gut achten vor allem aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist , was verglichen mit der ursprünglichen Rentenzusprache eine Veränderung darstellt , sind die nun mehr massgebenden Standardindikatoren zu prüfen. 5 . 5 .1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie resistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE

143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeit punkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Beschwer deführer in leidet mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbe sondere an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome, was zur Durchführung eines strukturierten Bewe isverfahrens führt.

Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzel fallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

In dieser Hinsicht halten die C.___ -Gutachter aus drücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt ist. 5 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systemati siert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5 .3 5 .3.1

Gestützt auf das C.___ -Gutachten ist infolge der depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Aufgrund der Schwere der depressiven Episode, teils mit psychotischen Symptomen, könne inzwischen von einer sich verselbständigten, von den Schmer zen unabhängigen depressiven Erkrankung ausgegangen werden ( Urk. 6/222 S. 35). Auch wenn die depressive Störung auch von IV-fremden psy chosozialen Faktoren erheblich beeinflusst sei (S. 35 unten), sei die Arbeitsfähig keit primär durch ein psychisches Leiden mit Krankh eitswert eingeschränkt (S.

51).

Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. So konnten die Gutachter eine niederge schlagene Stimmungslage mit ausgeprägten Affektstörungen, teils mit vermin dertem affektivem Mitschwingen mit Teilnahmslosigkeit, wechselnd mit affektla bilem, weinerlichem Verhalten feststellen. Die Beschwerdeführerin habe stark klagsam , leidend, stöhnend gewirkt bei leichter psychomotorischer Unruhe und ausgeprägter Antriebsminderung; auch hätten sich Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwierigkeiten feststellen lassen können (S. 33). Sie habe wiederholt teilnahmslos und in Gedanken versunken gewirkt bei deutlich erschwerter Kommunkations

- und Kontaktfähigkeit (S. 34). 5 .3.2

Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht best ehenden therapeutischen Möglich keiten hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit 4 bis 5 Jahren eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung alle 2 bis 3 Wochen wahrnehme (S. 33 oben). Die therapeutischen Optionen seien bisher nicht ausge nützt. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung bringen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlungen durch geführt werden (S. 37).

Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerung sämtlicher Leistungen führen. 5 .3.3

Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Stö rungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht

fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Aufgrund des C.___ -Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die Lumboischialgie als auch die rezidivierende depressive Erkran kung eingeschränkt ist. Aus psychischer Sicht sei neben der seit Jahren anhalten den somatoformen Schmerzstörung von einer mittlerweile verselbständigten depressiven Erkrankung auszugehen, sodass eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung vorliege (S. 35). 5 .3.4

Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin nur wenige vorhandene und mobilisierbare Ressourcen zeige bei intakter Partnerbeziehung (S. 36). Der Tagesablauf bestätigt dabei die von den Gutachtern erhobene Motivations- und Interesselosigkeit bei erschwerter Kommunikations- und Kontaktfähigkeit (S. 26, S. 36).

Ents prechend den Ausführungen im C.___ -Gutachten ist somit von deutlich ein geschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen. 5 .3.5

Be i der Beurteilung des sozialen Kontexts liessen sich bei der Beschwerdeführer in

psychosoziale Faktoren erheben, vor allem im Zusammenhang mit der Arbeitslo sigkeit und des geringen Einkommens . Hinzu kämen auch gewisse familiäre Belastungen (älteste Tochter) sowie eine Migrationsproblematik, indem sie offen sichtlich die deutsche Sprache nicht beherrsche. Zudem liessen sich wenige soziale Kontakte mit Bekannten und Nachbarn erheben (S. 36). Auch wenn damit gewisse soziale Belastungen auszumachen sind, ist dennoch zu berücksichtigen, dass eine intakte Partnerschaft sowie mit Ausnahme des Verhältnisses zur ältesten Tochter keine familiären Probleme vorhanden sind (vgl. S. 36 und S. 36). 5 .3.6

Im Rahmen der Konsistenzprüfung gingen die C.___ -Gutachter von einer relativ

gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen

aus. Die Beschwerdeführerin gehe seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nach und zeige auch keine wesentlichen Aktivitäten im Tagesablauf. Sie halte sich meist zu Hause auf, verrichte nur gelegentlich leichte Hausarbeiten, würde eventuell etwas einkaufen, Kleinigkeiten zum Essen bereiten und daneben vermehr t liegen. Sie gehe gelegentlich etwa eine halbe Stunde ausser Haus und würde infolge der Konzentrationsstörungen nicht lesen oder fernsehen. Auch sei bei der Beschwerdeführerin von einem ausgeprägten Leidensdruck auszugehen (S. 37). 5 .4

In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Ein schätzung des Leistungsvermögens durch die C.___ -Gutacht er nicht zu bean stan den. Zu beachten ist d abei, dass lediglich von einer 4 0%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird. Diese Ein schätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kontext, wo die Beschwerdeführerin doch über ein intaktes familiäres Netz und so über gewisse Ressourcen verfügt. Zum anderen trägt die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der im somatischen Teil gutachten erwähnten massiven Aggravation (S. 12) sowie de m Einfluss der zwei felsohne vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren Rechnung (vgl. etwa Urk. 6/222/79) neben den noch bestehenden Therapieoptionen. Dem gegenüber sind die Bereiche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde , Komorbidität, Persönlichkeit sowie die vorhandene Konsistenz bei deutlichem Leidensdruck als leistungsmindernde Faktoren zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - insbesondere in psychischer Hinsicht - sowie einer sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % - und nicht von 70 %, wie die Beschwer degegnerin annimmt (Urk. 2) -

auszugehen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und die Sache ist antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Anspruchsprüfung zurückzuweisen. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi er igkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 auf gehoben und es wird die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung im Sinne der Erwägun gen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty