Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1963 geborene X.___ arbeitete 1991 bis 1993 teilzeitig als Reini gungsangestellte für die Y.___ und war vom 20. April 1998 bis 8. De zember 1998 als Hilfsarbeiterin für das Gipsergeschäft ihres Ehemannes tätig. Am 8. Dezember 1998 stürzte sie auf Glatteis, wobei Frakturen ausgeschlossen wer den konnten; die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % erfolgte am 1. Februar 1999. Am 5. März 1999 stürzte sie eine Treppe hinunter und war in der Folge nicht mehr erwerbstätig. Die Suva leistete Taggeldzahlungen und über nahm die Heilungskosten, bis sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 rückwirkend per 30. März 2000 einstellte (Urk. 7/91 S. 2). 1.2
Am 18. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Ver fügungen vom 27. August 2004 sprach diese der Versicherten ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 eine ganze (IV-Grad 100 %), ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 60 %), ab 1. Dezember 2002 eine halbe Här tefallrente (IV-Grad 44 %) und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (IV-Grad 44 %), jeweils mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten (Urk. 7/80). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 7/91); diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2007 (Urk. 7/116). 1.3
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt (Urk. 7/96; Z.___ -Gutachten vom 7. De zember 2007, Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 13. August 2008 wies die IV-Stelle das gestellte Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/134); das Begehren betreffend Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 abgewiesen (Urk. 7/138). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2011 wurde die Versicherte über den unveränderten Invalidenrentenanspruch informiert (Urk. 7/156). 1.4
Am 13. Februar 2017 liess die Versicherten ein Wiederanmeldungs- bzw. Renten erhöhungsgesuch stellen (Urk. 7/181), unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 7/180). Mit V orbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die IV Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/183). Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. März 2017 Einwand (Urk. 7/188), wiederum unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Urk. 7/187); eine ergänzende Begründung erfolgte am 22. Mai 2017 unter Beilage eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 7/197 f.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung in Aussicht (Urk. 7/201); das bidiszipli näre Gutachten datiert vom 12. Dezem ber 2017 ( A.___ -Gutachten, Urk. 7 /222). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7 /231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Juli 2018 fest (Urk. 7/258 ). Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. November 2018 in dem Sinne gut, dass es unter Feststellung einer gesundheitlichen Verschlechte rung einen Revisionsgrund bejahte und die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/263). 1.5
Diese leitete in der Folge eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in die Wege (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. August 2019, Urk. 7/277) und ging gestützt darauf davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht ( Urk. 7/282) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 6. Februar 2020 fest ( Urk. 7/289 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 10. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung betreffend Ein stellung der Invalidenrente aufzuheben; weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 2. Juni 2020, nach Einga ng der Unterlagen betreffend die unentgelt liche Rechtspflege ( Urk. 9 ff.), zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf grund der durchgeführten Haushaltsabklärung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Aus gehend von einer diesbezüglichen Einschränkung von 14 % bestehe kein Renten anspruch mehr ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin durch den gerichtlichen Rückweisungsent scheid vom 2 7. November 2018 (IV.2018.00731) verpflichtet worden sei, den Invaliditätsgrad gestützt auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit neu zu berechnen; sie sei nicht berechtigt, diese verbindliche Anordnung zu ignorieren und auszuhe beln ( Urk. 1 S. 4). Z udem sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache , nach anfänglicher Qualifikation als im Haushalt tätig, zu Recht als Erwerbstätige qualifiziert worden , woran sich bi s heute nichts geändert habe. Die Beschwerdegegnerin sei gar nicht berechtigt gewesen, die Statusfrage neu aufzuwerfen und eine Haushaltsabklärung durchzuführen; diese Frage sei bereits durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 1. Dezember 2005 ver bindlich entschieden worden (S. 5). 2.3
Die ursprüngliche Leistungszusprache erfolgte mit Verfügungen vom 27. August 2004, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002 stützten. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dann zumal von den folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/36 S. 20): - Ganzkörperschmerzsyndrom mit auffälligem Schmerzverhalten - Panvertebralsyndrom - kleine, rechts paramediane, partiell luxierte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression - kleine mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzel-kompression - deutliche Osteochondrose L3/4, leichtgradige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 - anamnestisch Status nach mehreren Stürzen mit Kontusionen der Lum balregion
In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorzugsweise eher sitzenden als stehend-gehenden Tätigkeit sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen (Urk. 7/36 S. 21). 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2017 verantwortlichen Fach ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischi algie beidseits bei Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwur zel L5 beidseits sowie Diskushernie L5/S1 mit leichter Spondylarthrose sowie wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit würden eine Pseudocervicobrachialgie beidseits bei Diskusbulging C5/6, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux
valgus , Adipositas sowie eine anhal tende somato forme Schmerzstörun g bestehen (ICD-10 F45.4; Urk. 7 /222 S. 49).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden kontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zugemutet werden, bei zudem körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotie rende Köperhaltungen (S. 50). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psy chi sches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt, ein Überwiegen von psycho sozi alen Faktoren bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Verlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeu tischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung brin gen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behand lungen durchgeführt werden. Allerdings sei bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung auf die körperlichen Beschwerden mit Verschlechterung der depressi ven Störung zu befürchten. Damit sei eine Besserung des psychischen Zustands bildes mit Leistungssteigerung in absehbarer Zeit kaum zu erwarten (S. 50 f.).
Im Vergleich zum somatischen Befund anlässlich der Begutachtung 2007 liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor, nachdem nun eine Diskus protrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie eine Diskushernie L5/S1 mit wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links vor liegen würden. Aus psychiatrischer Sicht könne seit mindestens Januar 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit seither anhaltender mittel gradiger bis schwerer depressiver Episode, teils mit psychotischen Symptomen, erhoben werden. Damit sei auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (S. 51 unten). 3.2
Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 2. August 2019 verantwortliche Fachperson führte hinsichtlich der Statusfrage aus, dass die beruflichen Tätigkei ten der Beschwerdeführerin alle direkt mit der Geschäftstätigkeit des Ehemannes in Zusammenhang gestanden hätten, sodass es alles in allem unwahrscheinlich erscheine, dass diese im weiteren Berufsleben ein 100%iges Pensum bei einem von der Familie unabhängigen Arbeitgeber ausgeübt hätte. So habe sie sich nach Wegfall der erwerblichen Tätigkeit auch nie um eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber bemüht. Die finanzielle Situation sei dabei für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend. Da die Beschwerdeführe rin schon vor der Erkrankung die Hauptverantwortliche im Bereich Haushalt gewesen sei und sich der Ehemann kaum um diese Aufgaben kümmere, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushal t tätig wäre. Aufgrund der Abklärung vor Ort sei von einem Invaliditätsgrad von 14 % auszugehen ( Urk. 7/277 S. 7 , S. 12 ).
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde, dies auch für ihre eigene Zufriedenheit. Bis zu ihrem Unfall habe sie auf grund der seit 1998 bestehenden Rückenbeschwerden zu 50 % gearbeitet (Urk. S. 6). 4. 4.1
Entsprechend den Ausführung en im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Novem ber 2018 ist gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2017 von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - insbesondere in psychischer Hinsicht - sowie einer sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit in einer a ngepass ten Tätigkeit von 60 % auszugehen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist einer neuen Prüfung zu unterziehen. 4.2
Eine andere anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im massgeblichen Vergleichsz eitraum
– insbesondere bezüglich der Statusfrage - ist dabei nicht ersichtlich. So beurteilt sich diese
danach, was die Person bei im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypotheti schen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Zu Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei ( Urk. 7/9). Dagegen wehrte sich der damalige Vertreter der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 und reichte ergän zende berufliche Unterlagen ein ( Urk. 7/12). In der Folge hielt der zuständige Sachbearbeiter fest, dass die Beschwerdeführer als Vollerwerbstätige zu qualifi zieren sei ( Urk. 7/14); diese Einschätzung wurde verfügungsweise sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2005 als auch mit Urteil des Bundesge richt s vom 6. Februar 2007 bestätigt ( Urk. 7/91, Urk. 7/116). Seither ist keine Veränderung eingetreten, welche für eine Reduktion der hypothetischen erwerbli chen Tätigkeit sprechen würde. So gibt die Beschwerdeführerin weiterhin an, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde, was aufgrund der weggefallenen familiären Betreuungspflichten sowie der finan ziellen Verhältnisse ohne W eitere s nachvollziehbar erscheint. Bezüglich der Statusfrage ist demnach kein Revisionsgrund gegeben. Ein solcher wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht; ihre Argumentation im Rahmen der Haushaltsabklärung zielt dabei auf eine anfänglich unzutreffende Einschätzung der Sachlage ab, wobei eine Neubeurteilung aufgrund der umfas senden Neuprüfung im Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Revisionsgrund (gesundheitliche Verschlechterung) als zulässig erachtet wird. 4.3
Zusammenfassend ist demnach ein Revisionsgrund nur insoweit gegeben, als auf grund der gesundheitlichen Verschlechterung neu von einer 60%igen Arbeitsfä higkeit auszugehen ist. Diese Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist aber nicht geeignet, den Rentenanspruch in einer nachteiligen Weise zu beein flussen. Ist aus revisionsrechtlicher Sicht allein von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, besteht kein Raum für eine revisions weise Rentenaufhebung (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 1 6. August 20 19 E. 5.3.2). Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Rentenerhöhung in Betracht fällt. 4.4 4.4.1
Aufgrund der obgenannten Ausführungen (E. 4.2) erscheint es dabei nicht über wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Vielmehr ist entsprechend der Einschätzung des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts sowie der Aussagen der Beschwerde führerin in der aktuellen Haushaltsabklärung weiterhin davon auszugehen, dass diese zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. 4.4.2
Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache erm ittelte das hiesige Gericht das
Valideneinkommen anhand der Hilfsarbeitertätigkeit im Gipsergeschäft des Ehe mannes ( Urk. 7/91 S. 12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin musste die ent sprechende selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 2000 infolge Konkurs aufgeben; seit einem Unfall im Mai 2016
ist er nicht mehr berufstätig ( Urk. 7/277 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr für ihren Ehemann im Bereich Gipserei /Malerei erwerbstätig, sodass das Valideneinkommens anhand sta tistischer Durchschnittswerte zu erfolgen hat. Da die Beschwerdeführer in über keinen in der Schweiz anerkannten Berufs ab schluss verfügt gilt dies auch für das Invalideneinkommen, sodass rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen kann ; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. Novem ber 2016 E. 3.1 mit Hin weis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidens bedingten Abzug ist , zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Eine psychisch bedingt ver stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel ebenfalls nicht als eigenständiger Abzugsgrund aner kannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Weiter fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invali ditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 v om 22. November 2017 E. 3.3.2), auch ist bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % statistisch nicht mit einer Lohneinbusse zu rechnen (vgl. LSE 2016 Tabelle T18).
Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 %
hat die Beschwerdeführerin demnach bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
wei terhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Selbst wenn man aufgrund der multiplen Anfo rderungen an einen behinderungs a n gepassten Arbeitsplatz grosszügigerweise
von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausginge, würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken (IV-Grad 46 %).
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 2’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Aufgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’3 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ).
E. 1.4 Am 13. Februar 2017 liess die Versicherten ein Wiederanmeldungs- bzw. Renten erhöhungsgesuch stellen (Urk. 7/181), unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 7/180). Mit V orbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die IV Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/183). Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. März 2017 Einwand (Urk. 7/188), wiederum unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Urk. 7/187); eine ergänzende Begründung erfolgte am 22. Mai 2017 unter Beilage eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 7/197 f.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung in Aussicht (Urk. 7/201); das bidiszipli näre Gutachten datiert vom 12. Dezem ber 2017 ( A.___ -Gutachten, Urk. 7 /222). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7 /231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Juli 2018 fest (Urk. 7/258 ). Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. November 2018 in dem Sinne gut, dass es unter Feststellung einer gesundheitlichen Verschlechte rung einen Revisionsgrund bejahte und die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/263).
E. 1.5 Diese leitete in der Folge eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in die Wege (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. August 2019, Urk. 7/277) und ging gestützt darauf davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht ( Urk. 7/282) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 6. Februar 2020 fest ( Urk. 7/289 = Urk. 2).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf grund der durchgeführten Haushaltsabklärung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Aus gehend von einer diesbezüglichen Einschränkung von 14 % bestehe kein Renten anspruch mehr ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin durch den gerichtlichen Rückweisungsent scheid vom 2 7. November 2018 (IV.2018.00731) verpflichtet worden sei, den Invaliditätsgrad gestützt auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit neu zu berechnen; sie sei nicht berechtigt, diese verbindliche Anordnung zu ignorieren und auszuhe beln ( Urk. 1 S. 4). Z udem sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache , nach anfänglicher Qualifikation als im Haushalt tätig, zu Recht als Erwerbstätige qualifiziert worden , woran sich bi s heute nichts geändert habe. Die Beschwerdegegnerin sei gar nicht berechtigt gewesen, die Statusfrage neu aufzuwerfen und eine Haushaltsabklärung durchzuführen; diese Frage sei bereits durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 1. Dezember 2005 ver bindlich entschieden worden (S. 5).
E. 2.3 Die ursprüngliche Leistungszusprache erfolgte mit Verfügungen vom 27. August 2004, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002 stützten. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dann zumal von den folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/36 S. 20): - Ganzkörperschmerzsyndrom mit auffälligem Schmerzverhalten - Panvertebralsyndrom - kleine, rechts paramediane, partiell luxierte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression - kleine mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzel-kompression - deutliche Osteochondrose L3/4, leichtgradige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 - anamnestisch Status nach mehreren Stürzen mit Kontusionen der Lum balregion
In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorzugsweise eher sitzenden als stehend-gehenden Tätigkeit sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen (Urk. 7/36 S. 21).
E. 3.1 Die für das A.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2017 verantwortlichen Fach ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischi algie beidseits bei Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwur zel L5 beidseits sowie Diskushernie L5/S1 mit leichter Spondylarthrose sowie wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit würden eine Pseudocervicobrachialgie beidseits bei Diskusbulging C5/6, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux
valgus , Adipositas sowie eine anhal tende somato forme Schmerzstörun g bestehen (ICD-10 F45.4; Urk. 7 /222 S. 49).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden kontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zugemutet werden, bei zudem körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotie rende Köperhaltungen (S. 50). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psy chi sches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt, ein Überwiegen von psycho sozi alen Faktoren bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Verlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeu tischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung brin gen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behand lungen durchgeführt werden. Allerdings sei bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung auf die körperlichen Beschwerden mit Verschlechterung der depressi ven Störung zu befürchten. Damit sei eine Besserung des psychischen Zustands bildes mit Leistungssteigerung in absehbarer Zeit kaum zu erwarten (S. 50 f.).
Im Vergleich zum somatischen Befund anlässlich der Begutachtung 2007 liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor, nachdem nun eine Diskus protrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie eine Diskushernie L5/S1 mit wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links vor liegen würden. Aus psychiatrischer Sicht könne seit mindestens Januar 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit seither anhaltender mittel gradiger bis schwerer depressiver Episode, teils mit psychotischen Symptomen, erhoben werden. Damit sei auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (S. 51 unten).
E. 3.2 Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 2. August 2019 verantwortliche Fachperson führte hinsichtlich der Statusfrage aus, dass die beruflichen Tätigkei ten der Beschwerdeführerin alle direkt mit der Geschäftstätigkeit des Ehemannes in Zusammenhang gestanden hätten, sodass es alles in allem unwahrscheinlich erscheine, dass diese im weiteren Berufsleben ein 100%iges Pensum bei einem von der Familie unabhängigen Arbeitgeber ausgeübt hätte. So habe sie sich nach Wegfall der erwerblichen Tätigkeit auch nie um eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber bemüht. Die finanzielle Situation sei dabei für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend. Da die Beschwerdeführe rin schon vor der Erkrankung die Hauptverantwortliche im Bereich Haushalt gewesen sei und sich der Ehemann kaum um diese Aufgaben kümmere, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushal t tätig wäre. Aufgrund der Abklärung vor Ort sei von einem Invaliditätsgrad von 14 % auszugehen ( Urk. 7/277 S. 7 , S. 12 ).
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde, dies auch für ihre eigene Zufriedenheit. Bis zu ihrem Unfall habe sie auf grund der seit 1998 bestehenden Rückenbeschwerden zu 50 % gearbeitet (Urk. S. 6).
E. 4.1 Entsprechend den Ausführung en im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Novem ber 2018 ist gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2017 von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - insbesondere in psychischer Hinsicht - sowie einer sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit in einer a ngepass ten Tätigkeit von 60 % auszugehen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist einer neuen Prüfung zu unterziehen.
E. 4.2 Eine andere anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im massgeblichen Vergleichsz eitraum
– insbesondere bezüglich der Statusfrage - ist dabei nicht ersichtlich. So beurteilt sich diese
danach, was die Person bei im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypotheti schen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Zu Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei ( Urk. 7/9). Dagegen wehrte sich der damalige Vertreter der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 und reichte ergän zende berufliche Unterlagen ein ( Urk. 7/12). In der Folge hielt der zuständige Sachbearbeiter fest, dass die Beschwerdeführer als Vollerwerbstätige zu qualifi zieren sei ( Urk. 7/14); diese Einschätzung wurde verfügungsweise sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2005 als auch mit Urteil des Bundesge richt s vom 6. Februar 2007 bestätigt ( Urk. 7/91, Urk. 7/116). Seither ist keine Veränderung eingetreten, welche für eine Reduktion der hypothetischen erwerbli chen Tätigkeit sprechen würde. So gibt die Beschwerdeführerin weiterhin an, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde, was aufgrund der weggefallenen familiären Betreuungspflichten sowie der finan ziellen Verhältnisse ohne W eitere s nachvollziehbar erscheint. Bezüglich der Statusfrage ist demnach kein Revisionsgrund gegeben. Ein solcher wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht; ihre Argumentation im Rahmen der Haushaltsabklärung zielt dabei auf eine anfänglich unzutreffende Einschätzung der Sachlage ab, wobei eine Neubeurteilung aufgrund der umfas senden Neuprüfung im Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Revisionsgrund (gesundheitliche Verschlechterung) als zulässig erachtet wird.
E. 4.3 Zusammenfassend ist demnach ein Revisionsgrund nur insoweit gegeben, als auf grund der gesundheitlichen Verschlechterung neu von einer 60%igen Arbeitsfä higkeit auszugehen ist. Diese Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist aber nicht geeignet, den Rentenanspruch in einer nachteiligen Weise zu beein flussen. Ist aus revisionsrechtlicher Sicht allein von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, besteht kein Raum für eine revisions weise Rentenaufhebung (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 1 6. August 20 19 E. 5.3.2). Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Rentenerhöhung in Betracht fällt.
E. 4.4.1 Aufgrund der obgenannten Ausführungen (E. 4.2) erscheint es dabei nicht über wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Vielmehr ist entsprechend der Einschätzung des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts sowie der Aussagen der Beschwerde führerin in der aktuellen Haushaltsabklärung weiterhin davon auszugehen, dass diese zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde.
E. 4.4.2 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache erm ittelte das hiesige Gericht das
Valideneinkommen anhand der Hilfsarbeitertätigkeit im Gipsergeschäft des Ehe mannes ( Urk. 7/91 S. 12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin musste die ent sprechende selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 2000 infolge Konkurs aufgeben; seit einem Unfall im Mai 2016
ist er nicht mehr berufstätig ( Urk. 7/277 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr für ihren Ehemann im Bereich Gipserei /Malerei erwerbstätig, sodass das Valideneinkommens anhand sta tistischer Durchschnittswerte zu erfolgen hat. Da die Beschwerdeführer in über keinen in der Schweiz anerkannten Berufs ab schluss verfügt gilt dies auch für das Invalideneinkommen, sodass rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen kann ; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. Novem ber 2016 E. 3.1 mit Hin weis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidens bedingten Abzug ist , zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Eine psychisch bedingt ver stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel ebenfalls nicht als eigenständiger Abzugsgrund aner kannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Weiter fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invali ditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 v om 22. November 2017 E. 3.3.2), auch ist bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % statistisch nicht mit einer Lohneinbusse zu rechnen (vgl. LSE 2016 Tabelle T18).
Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 %
hat die Beschwerdeführerin demnach bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
wei terhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Selbst wenn man aufgrund der multiplen Anfo rderungen an einen behinderungs a n gepassten Arbeitsplatz grosszügigerweise
von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausginge, würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken (IV-Grad 46 %).
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 2’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Aufgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’3 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00183
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3 0. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1963 geborene X.___ arbeitete 1991 bis 1993 teilzeitig als Reini gungsangestellte für die Y.___ und war vom 20. April 1998 bis 8. De zember 1998 als Hilfsarbeiterin für das Gipsergeschäft ihres Ehemannes tätig. Am 8. Dezember 1998 stürzte sie auf Glatteis, wobei Frakturen ausgeschlossen wer den konnten; die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % erfolgte am 1. Februar 1999. Am 5. März 1999 stürzte sie eine Treppe hinunter und war in der Folge nicht mehr erwerbstätig. Die Suva leistete Taggeldzahlungen und über nahm die Heilungskosten, bis sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 rückwirkend per 30. März 2000 einstellte (Urk. 7/91 S. 2). 1.2
Am 18. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Ver fügungen vom 27. August 2004 sprach diese der Versicherten ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 eine ganze (IV-Grad 100 %), ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 60 %), ab 1. Dezember 2002 eine halbe Här tefallrente (IV-Grad 44 %) und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (IV-Grad 44 %), jeweils mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten (Urk. 7/80). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 7/91); diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2007 (Urk. 7/116). 1.3
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt (Urk. 7/96; Z.___ -Gutachten vom 7. De zember 2007, Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 13. August 2008 wies die IV-Stelle das gestellte Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/134); das Begehren betreffend Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 abgewiesen (Urk. 7/138). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2011 wurde die Versicherte über den unveränderten Invalidenrentenanspruch informiert (Urk. 7/156). 1.4
Am 13. Februar 2017 liess die Versicherten ein Wiederanmeldungs- bzw. Renten erhöhungsgesuch stellen (Urk. 7/181), unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 7/180). Mit V orbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die IV Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/183). Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. März 2017 Einwand (Urk. 7/188), wiederum unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Urk. 7/187); eine ergänzende Begründung erfolgte am 22. Mai 2017 unter Beilage eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 7/197 f.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung in Aussicht (Urk. 7/201); das bidiszipli näre Gutachten datiert vom 12. Dezem ber 2017 ( A.___ -Gutachten, Urk. 7 /222). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7 /231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Juli 2018 fest (Urk. 7/258 ). Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. November 2018 in dem Sinne gut, dass es unter Feststellung einer gesundheitlichen Verschlechte rung einen Revisionsgrund bejahte und die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/263). 1.5
Diese leitete in der Folge eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in die Wege (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. August 2019, Urk. 7/277) und ging gestützt darauf davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht ( Urk. 7/282) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 6. Februar 2020 fest ( Urk. 7/289 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 10. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung betreffend Ein stellung der Invalidenrente aufzuheben; weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 2. Juni 2020, nach Einga ng der Unterlagen betreffend die unentgelt liche Rechtspflege ( Urk. 9 ff.), zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf grund der durchgeführten Haushaltsabklärung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Aus gehend von einer diesbezüglichen Einschränkung von 14 % bestehe kein Renten anspruch mehr ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin durch den gerichtlichen Rückweisungsent scheid vom 2 7. November 2018 (IV.2018.00731) verpflichtet worden sei, den Invaliditätsgrad gestützt auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit neu zu berechnen; sie sei nicht berechtigt, diese verbindliche Anordnung zu ignorieren und auszuhe beln ( Urk. 1 S. 4). Z udem sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache , nach anfänglicher Qualifikation als im Haushalt tätig, zu Recht als Erwerbstätige qualifiziert worden , woran sich bi s heute nichts geändert habe. Die Beschwerdegegnerin sei gar nicht berechtigt gewesen, die Statusfrage neu aufzuwerfen und eine Haushaltsabklärung durchzuführen; diese Frage sei bereits durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 1. Dezember 2005 ver bindlich entschieden worden (S. 5). 2.3
Die ursprüngliche Leistungszusprache erfolgte mit Verfügungen vom 27. August 2004, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002 stützten. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dann zumal von den folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/36 S. 20): - Ganzkörperschmerzsyndrom mit auffälligem Schmerzverhalten - Panvertebralsyndrom - kleine, rechts paramediane, partiell luxierte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression - kleine mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzel-kompression - deutliche Osteochondrose L3/4, leichtgradige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 - anamnestisch Status nach mehreren Stürzen mit Kontusionen der Lum balregion
In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorzugsweise eher sitzenden als stehend-gehenden Tätigkeit sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen (Urk. 7/36 S. 21). 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2017 verantwortlichen Fach ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischi algie beidseits bei Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwur zel L5 beidseits sowie Diskushernie L5/S1 mit leichter Spondylarthrose sowie wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit würden eine Pseudocervicobrachialgie beidseits bei Diskusbulging C5/6, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux
valgus , Adipositas sowie eine anhal tende somato forme Schmerzstörun g bestehen (ICD-10 F45.4; Urk. 7 /222 S. 49).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden kontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zugemutet werden, bei zudem körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotie rende Köperhaltungen (S. 50). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psy chi sches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt, ein Überwiegen von psycho sozi alen Faktoren bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Verlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeu tischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung brin gen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behand lungen durchgeführt werden. Allerdings sei bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung auf die körperlichen Beschwerden mit Verschlechterung der depressi ven Störung zu befürchten. Damit sei eine Besserung des psychischen Zustands bildes mit Leistungssteigerung in absehbarer Zeit kaum zu erwarten (S. 50 f.).
Im Vergleich zum somatischen Befund anlässlich der Begutachtung 2007 liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor, nachdem nun eine Diskus protrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie eine Diskushernie L5/S1 mit wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links vor liegen würden. Aus psychiatrischer Sicht könne seit mindestens Januar 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit seither anhaltender mittel gradiger bis schwerer depressiver Episode, teils mit psychotischen Symptomen, erhoben werden. Damit sei auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (S. 51 unten). 3.2
Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 2. August 2019 verantwortliche Fachperson führte hinsichtlich der Statusfrage aus, dass die beruflichen Tätigkei ten der Beschwerdeführerin alle direkt mit der Geschäftstätigkeit des Ehemannes in Zusammenhang gestanden hätten, sodass es alles in allem unwahrscheinlich erscheine, dass diese im weiteren Berufsleben ein 100%iges Pensum bei einem von der Familie unabhängigen Arbeitgeber ausgeübt hätte. So habe sie sich nach Wegfall der erwerblichen Tätigkeit auch nie um eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber bemüht. Die finanzielle Situation sei dabei für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend. Da die Beschwerdeführe rin schon vor der Erkrankung die Hauptverantwortliche im Bereich Haushalt gewesen sei und sich der Ehemann kaum um diese Aufgaben kümmere, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushal t tätig wäre. Aufgrund der Abklärung vor Ort sei von einem Invaliditätsgrad von 14 % auszugehen ( Urk. 7/277 S. 7 , S. 12 ).
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde, dies auch für ihre eigene Zufriedenheit. Bis zu ihrem Unfall habe sie auf grund der seit 1998 bestehenden Rückenbeschwerden zu 50 % gearbeitet (Urk. S. 6). 4. 4.1
Entsprechend den Ausführung en im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Novem ber 2018 ist gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2017 von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - insbesondere in psychischer Hinsicht - sowie einer sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit in einer a ngepass ten Tätigkeit von 60 % auszugehen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist einer neuen Prüfung zu unterziehen. 4.2
Eine andere anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im massgeblichen Vergleichsz eitraum
– insbesondere bezüglich der Statusfrage - ist dabei nicht ersichtlich. So beurteilt sich diese
danach, was die Person bei im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypotheti schen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Zu Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei ( Urk. 7/9). Dagegen wehrte sich der damalige Vertreter der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 und reichte ergän zende berufliche Unterlagen ein ( Urk. 7/12). In der Folge hielt der zuständige Sachbearbeiter fest, dass die Beschwerdeführer als Vollerwerbstätige zu qualifi zieren sei ( Urk. 7/14); diese Einschätzung wurde verfügungsweise sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2005 als auch mit Urteil des Bundesge richt s vom 6. Februar 2007 bestätigt ( Urk. 7/91, Urk. 7/116). Seither ist keine Veränderung eingetreten, welche für eine Reduktion der hypothetischen erwerbli chen Tätigkeit sprechen würde. So gibt die Beschwerdeführerin weiterhin an, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde, was aufgrund der weggefallenen familiären Betreuungspflichten sowie der finan ziellen Verhältnisse ohne W eitere s nachvollziehbar erscheint. Bezüglich der Statusfrage ist demnach kein Revisionsgrund gegeben. Ein solcher wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht; ihre Argumentation im Rahmen der Haushaltsabklärung zielt dabei auf eine anfänglich unzutreffende Einschätzung der Sachlage ab, wobei eine Neubeurteilung aufgrund der umfas senden Neuprüfung im Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Revisionsgrund (gesundheitliche Verschlechterung) als zulässig erachtet wird. 4.3
Zusammenfassend ist demnach ein Revisionsgrund nur insoweit gegeben, als auf grund der gesundheitlichen Verschlechterung neu von einer 60%igen Arbeitsfä higkeit auszugehen ist. Diese Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist aber nicht geeignet, den Rentenanspruch in einer nachteiligen Weise zu beein flussen. Ist aus revisionsrechtlicher Sicht allein von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, besteht kein Raum für eine revisions weise Rentenaufhebung (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 1 6. August 20 19 E. 5.3.2). Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Rentenerhöhung in Betracht fällt. 4.4 4.4.1
Aufgrund der obgenannten Ausführungen (E. 4.2) erscheint es dabei nicht über wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Vielmehr ist entsprechend der Einschätzung des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts sowie der Aussagen der Beschwerde führerin in der aktuellen Haushaltsabklärung weiterhin davon auszugehen, dass diese zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. 4.4.2
Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache erm ittelte das hiesige Gericht das
Valideneinkommen anhand der Hilfsarbeitertätigkeit im Gipsergeschäft des Ehe mannes ( Urk. 7/91 S. 12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin musste die ent sprechende selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 2000 infolge Konkurs aufgeben; seit einem Unfall im Mai 2016
ist er nicht mehr berufstätig ( Urk. 7/277 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr für ihren Ehemann im Bereich Gipserei /Malerei erwerbstätig, sodass das Valideneinkommens anhand sta tistischer Durchschnittswerte zu erfolgen hat. Da die Beschwerdeführer in über keinen in der Schweiz anerkannten Berufs ab schluss verfügt gilt dies auch für das Invalideneinkommen, sodass rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen kann ; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. Novem ber 2016 E. 3.1 mit Hin weis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidens bedingten Abzug ist , zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Eine psychisch bedingt ver stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel ebenfalls nicht als eigenständiger Abzugsgrund aner kannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Weiter fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invali ditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 v om 22. November 2017 E. 3.3.2), auch ist bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % statistisch nicht mit einer Lohneinbusse zu rechnen (vgl. LSE 2016 Tabelle T18).
Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 %
hat die Beschwerdeführerin demnach bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
wei terhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Selbst wenn man aufgrund der multiplen Anfo rderungen an einen behinderungs a n gepassten Arbeitsplatz grosszügigerweise
von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausginge, würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken (IV-Grad 46 %).
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 2’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Aufgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’3 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty