Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1979, erlangte im April 2007 an der Y.___ das Diplom als Informatikingenieur ( Urk. 6/3). Ab dem 1. September 2007
war der Versicherte in einem 80%-Pensum als wissenschaftlicher Assistent am Z.___ der Y.___ ang estellt. Zudem war er ab dem 1. Oktober 2011 in einem 20%-Pensum Doktorand an der Y.___ ( Urk. 6/4/5 und Urk. 6/10 ) . Am 7. Dezember 2011 erlitt der Versicherte aus ungeklärten Gründen ein schweres Schädelhirntrauma . E r wurde bewusstseinsgestört in Glas scherben im Treppenhaus seines Wohnhauses vorgefunden. Im A.___ wurde n daraufhin eine offene Schädelhirnverletzung mit Frakturen der rechten Orbitawand und der Hinterwand des Sinus frontalis , eine Jochbein fraktur, intrakranielle Blutungen insbesondere in den linken Temporallappen, den linken Linsenkern und den rechten Hippocampus festgestellt ( Urk. 6/17/90-92 und Urk. 6/152/302 -303 ). 1.2
Am 2 0. Janu ar 2012 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 7. Dezember 2011 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 6/4). Die IV-Stelle nahm beruflich- erwerbliche und medizinische Abklärun gen vor und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei ( Urk. 6/17, Urk. 6/29 und Urk. 6/31) . Vom 8. Juni bis zum 6. September 2015 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine berufliche Abklärung durchgeführt ( Urk. 6/56 und Urk. 6/64 ; vgl. Bericht des B.___ vom 18. September 2015, Urk. 6/69). Vom 1 4. September bis zum
1. Oktober 2015 absolv ierte der Versicherte beim B.___
im Berei ch Büro, EDV und Administration und vom 2. Oktober 2015 bis zum 1 3. März 2016 bei C.___
im Bereich Programmierung und Entwick lung
Arbeitstraining s
( Urk. 6/72 ; vgl. Bericht des B.___ vom 6. April 2016, Urk. 6/84). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstüt zung (Arbeitsvermittlung) während eines v om 2 9. März bis zum 3 0. September 2016 dauernden Praktikums bei C.___
( Urk. 6/81; vgl. Bericht des B.___ vom 6. Dezember 2016, Urk. 6/94). 1.3
Mit Verfügung vom 1. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % eine UV- Rente
und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 54,5 % eine Integritäts entschädigung zu ( Urk. 6/152/436-439). Dage gen erhob der Versicherte am 3 1. März 2017 Einsprache, wobei er lediglich die Höhe der ihm zugesprochenen Integri tätsentschädigung beanstandete ( Urk. 6/152/426-433).
1.4
Vom 3 0. J anuar bis zum 3 1. Juli 2017 nahm der Versicherte bei der D.___ an einem Arbeitsversuch teil ( Urk. 6/98 und Urk. 6/112). Mit Verfügung vom 13. März 2017 sprach die IV-Stelle ihm für den Zeitraum vom 3 0. Januar bis zum 3 0. April 2017
ein Invalidentaggeld von Fr. 263.20 zu ( Urk. 6/111). Mit Verfü gung vom 2 0. März 2017 , welche die Verfügung vom 1 3. März 2017 ersetzte, kürzte die IV-Stelle das Invalidentaggeld wegen Überentschädigung (UV-Rente) von Fr. 263.20 auf Fr. 230 .40 ( Urk. 6/115) . Ebenfalls mit Verfügungen vom 2 0. März 2017 sprach sie dem Versicherten für den Zeitraum vom
1. Mai bis zum
1. August 2017 ein Invalidentaggeld von Fr. 230.40 zu und verlangte im Zeit raum vom 3 0. Januar bis zum 2 8. Februar 2017 zu viel ausbezahlte Invaliden taggelder von Fr. 922.65 zurück ( Urk. 6/114 und Urk. 6/ 116). Gegen diese Ver fügungen erhob der Versicherte am 8. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ( Urk. 6/135 ; Verfahren Nr. IV.2017.00498 ). Am 8. August 2017 erstattete das B.___ einen Bericht
über den Arbeitsversuch bei der D.___ ( Urk. 6/144). Am 1. August 2017 trat der Versicherte eine bis zum 3 1. Dezember 2017 befristete 50%-Stelle bei der D.___ an ( Urk. 6/140).
Am 2 3. August 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei ( Urk. 6/149). In der Folge zog sie weitere Akten der Suva bei ( Urk. 6/152). Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % die Zusprache einer Dreiviertels rente mit Wirkung ab August 2017 in Aussicht ( Urk. 6/159). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Dezember 2017 Einwand ( Urk. 6/168). Mit Urteil IV.2017.00498 vom 1 5. Dezember 2017 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtenen Verfügungen vom 2 0. März 2017 auf und stellte fest, dass der Versicherte im Zei traum vom 3 0. Januar bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 habe . Di e Rückforderungsverfügung hob das Gericht ersatzlos auf ( Urk. 6/174). Am 21. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Ve rsicherten mit, dass ihm vom 3. Januar bis zum 3 1. Juli 2018 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das B.___ gewährt werde ( Urk. 6/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2018, der den Vorbescheid vom 1 3. November 2017 ersetzte, Urk. 6/180, und Einwand des Versicherten vom 9. März 2018, Urk. 6/190) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom 7. und 3 0. Mai 2018 ( Urk. 2/1-2) mit Wirkung ab Dezember 2012 bis Ende Januar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ei ne halbe Rente zu. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es
sei ihm ab November 2017 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 0. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2018 angezeigt wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 4. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er per 1. Februar 2019 eine Integrationsstelle in einem 50%-Pensum bei der E.___
antreten könne. Der Jahreslohn betrage Fr. 30‘000.-- ( Urk. 8 - 9). Dies wurde der Beschwer degegnerin am 1 5. Januar 2019 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). 3.
Mit Entscheid vom 1 9. März 2019 wies die Suva die Einsprache des Beschwerde führers vom 3 1. März 2017 ab, wogegen dieser am 2 6. April 2019
beim Sozial versicherungsgericht Be schwerde erhob ( Verfahren Nr. UV.2019.00104 ). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprün g lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a weiter gewährt werden ( Art. 47 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 47 Abs. 1 bis IVG werden die
Renten gewährt: a.
bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt .
Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Ein gliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG).
Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, unge kürzt aus gerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreis sigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 2 IVG). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefo chtene n Verfügung en damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 7. Dezember 2012 nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Ab Dezember 2012 habe er deshalb Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % . Vom 3 0. Januar bis zum 1. August 2017 habe der Beschwerdeführer bei der D.___ in einem 50%-Pensum einen Arbeitsversuch absolviert. Danach habe er bei der D.___
eine 50%-Stelle antreten können, wobei die Weiterbeschäftigung nach Ende Dezem ber 2017 aus Budgetgründen nicht möglich gewesen sei. Bei dieser hochqua lifi zierten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer
ohne gesundheitliche Einschrän kung ein Jahreseinkommen von Fr. 120'000.-- und mit
gesundheitlicher Ein schränkung ein solches von Fr. 60'000.-- erzielen könne n . Es resultiere daher eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'000.-- und ein Invaliditätsgrad von 50 % . Auf grund seines Know-ho ws und seiner Ausbildung sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit wie jene bei der D.___
auch künftig in einem reduzierten Pensum von 50 % möglich. Je ausgehend vom Tabellenlohn im Bereich Informations technologie und - dienstleistungen, Kompetenzniveau 3, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ) des Bundesamtes für Statistik
ergebe sich
dabei
ein
Valideneinkommen von Fr. 92'084.40 und ein Invalideneinkommen von Fr. 46'042.2 0. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 46'042.20 und der Invalidi tätsgrad nach wie vor 50 % . Ab August 2017 habe der Beschwerdeführer dem nach
Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2/1 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, dass sich die Verletzungs folgen nicht nur in einer Reduktion der zeitlichen Leistungsfähigkeit äussern würden , sondern auch in einer inhaltlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Doktorarbeit zu Ende zu führen. Beim Monatslohn in der Höhe von brutto Fr.
5'000.-- für ein 50%-Pensum, welchen er mit de r D.___ vereinbart habe , handle es sich um denjenigen Lohn, den er mit der inhaltlich reduzierten Leistungsfähigkeit erwirt schaften könne. Dieser Lohn könne deshalb nicht als Basis für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden. Gemäss Auskunft des Job Coaches des B.___ hätte er bei der D.___ mit Doktortitel und ohne seine kognitiven Leistungsdefizite einen Einstiegslohn von Fr. 145'000.-- erzielt. Unter Berück sichtigung der individuellen und generellen Lohnsteigerung von jährlich 2 % resultiere für das Jahr 2017 damit ein Gehalt bzw. Valideneinkommen von Fr. 150'858.--. Im Weiteren könne d as Invalideneinkommen nicht nach dem tat sächlichen Verdienst be i der D.___ bemessen werden, da das betreffende Arbeitsverhältnis lediglich sechs Monate gedauert habe und nicht als stabil zu betrachten sei. Bei der Bemessung d es Invalideneinkommens sei vom Tabellen lohn gemäss LSE im Bereich Informationstechnologie und – dienstleistungen von brutto Fr. 7'269. -- auszugehen. Dem Umstand der eingeschränkten Flexibilität sei dadurch Rechnung zu tragen, dass das Invalideneinkommen einzig an die Reallohnerhöhun g der Jahre 2014 und 2017 anzupassen sei. Bei einem hypothe tischen 100%-Pensum ergebe sich deshalb ein Jahresgehalt von Fr. 93'690.5 3. Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren 50%-Pensum s und eines
leidensbedingten Abzug s von 15 %
betrage das Invalideneinkommen Fr.
39'818.4 7. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 % . Sollte das Gericht bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die LSE-Methode abstellen, sei der Tabellenlohn des Kompetenzniveau s 4 heranzuziehen. Denn wie bereits als Doktorand vor dem Unfall wäre er auch in seiner beruflichen Validenlaufbahn mit hochkomplexen Frag estellungen beschäftigt gewesen. Demgemä ss sei von eine m Jahreseinkommen von Fr. 116'96 8.50 auszugehen, das an die Lohnsteige rung von zwei Prozent anzupassen sei. Damit ergebe sich ein Val ideneinkommen von Fr. 124'127.9 1. Stelle man dieses dem Inva lideneinkommen von Fr. 39'818.47
gegenüber, resultiere ein Inva liditätsgrad von 68 %
( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1
Die medizinischen Fachpersonen
der F.___ nannten im Austritts bericht vom 1 7. April 2012 folgende Diagnosen ( Urk. 6/29/98):
Unfall vom 7. Dezember 2011: unklarer Unfallhergang A 1. t raumatische Hirnverletzungen - offene Kalottenfraktur
temporoparietal rechts mit Pneumencephalon
- Kon tusi onsblutungen temporobasal links und rechts und im Bereich der Capsula intern a
- s ubdu ral Hämatom temporal links und i m Bereich des
Tentori ums links - Fraktur der Orbitawand rechts - Fraktur d er Hinterwand des Sinus frontali s
- Jochbeinfraktur rechts -
Ep i duralhämatom nach ICP - Sondeneinlage
Operationen: - 7. Dezember 2011: Ei nlage ICP-, ptiO 2-/Temperatur-/Mikrodialyse-Sonde - 9. Dezember 2011: Wechsel ICP-So nde - 1 3. Dezember 2011: dekompressi ve Kranioto mie fronto-temporo pari etal beidseits
mit Duraerweiterungsplastik und Einlage einer ICP Sonde
links frontal und Entfernung der
Temperatur- und Mikrodialyse-So nden - 2 8. Dezember 2011: p atienteneigene Klattonreimplantation mit
Duraerweite - rungsplastik beidseits A 2. Thrombose V. j ugularis
interna links am 1 6. Dezember 2011 (Differential diagnose : katheterassoziiert ) A 3. Sepsi s (1 8. Dezember 2011) - Differentialdiagnose: Pneumonie/Translokalisation bei Subileus A 4. Hyponaträmie b ei SIADH (sistiert)
Die mediz inischen Fachpersonen der F.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer vom 3 0. Dezember 2011 bis zum 1 7. April 2012 bei ihnen behandelt worden sei. Infolge
einer neuropsychologischen Funktionsstörung
liege eine mindestens leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung vor. Diese Leistungsminderung sei Folge der hirnorganischen Schädigung . Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand (IT-Ingenieur) an der Y.___ sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien in kognitiver Hinsicht aktuell nicht zumutbar ( Urk. 6/29/ 98- 99). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ stellten im Sprechstundenbericht vom 9. De ze mber 2015 folgende Diagnosen ( Urk. 6/152/134):
s ymptomatische Epilepsie im Rahmen des sch weren Schädelhirntraumas vom 7. Dezem ber 2011 - Verdacht auf einfach- fokale Anfälle ca. 1x/Monat mit Geruchs- und Geschmacks missempfindungen , zurz ei t wahrscheinlich mit sekundärer Generalisierung - sekundär generalisierte tonisch-klonische Anfälle am 2 7. Juli und 8. Dezember 2012 - LEV Juli bis Oktober 2012 (wegen psychischer Nebenwirkungen – vermehrte R eizbarkeit, Niedergestimmtheit; Umstellung auf LTG ab September 2012) - a ktuell: unter
L amotrigin
250 mg/Tag Per sistenz der fokalen Ereignisse; Erhöhung von Lamotrigin auf 350 mg/Tag Die Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ erklärten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers bis ein Jahr nach dem letzten Anfall nicht gegeben sei (Urk. 6/152/135) . 3.3
Lic . phil. G.___ und lic . phil. H.___ , Fachpsychologinnen
für Neu ropsychologie FS P, diagnostizierten im Bericht zur Untersuchung vom 16 . Juni 2016 zuhanden der Suva eine neuropsychologische Störung mit persistierenden leichten bis mittelschweren exekutiven Dysfunktionen (inkl. verminderte r Ver haltenssteuerung/Kontr olle) bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit, 4 ½ Jahre nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma am 7. Dezem ber 201 1. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aufgrund der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit inhaltlich und zeitlich bedeutsam eingeschränkt sei. Er verfüge aber nach wie vor über gute kognitive Ressourcen (w ie beispielsweise im Bericht zum Praktikum bei C.___ ausge führt werde) , die er unter angepassten Rahmenbedingungen auch umsetzen könne . Entsprechend sei er beim Finden einer inhaltlich und zeitlich angepassten Tätigkeit zu unterstützen ( Urk. 6/152/ 287- 288). 3.4
Die Fachpersonen des B.___ führten im Bericht vom 8. August 2017 aus, dass der Beschwerdeführer die persönlichen und fachlichen Ressourcen mitbringe, um in der Programmierung und Entwicklung erfolgreich eingesetzt werden zu können. Dies sei vom stellvertretenden Leiter von
C.___ und vom Head RM IT Architecture & Integration mehrmals bestätigt worden. Die gesundheitliche Situ ation und die beruflichen Leistungen seien unter folgenden Rahmenbedingungen, die nun über einen längeren Zeitraum ausgetestet worden seien, stabil geblieben ( Urk. 6/144/7): - klar festgelegte Ansprechperson - klare und eindeutige Aufträge bzw. klar definiertes Ziel - ein Auftrag nach dem anderen -
50%- Pen sum bei freier Zeiteinteilung (Wochenarbeitszeitmodell) - g enügend Pausen und individuelle Auszeiten nach Bedarf
Seien diese Rahmenbedingungen gegeben, sei der Beschwerdeführer innerhalb des Pensums von 50 % im Stande, eine volle Leistung abzurufen ( Urk. 6/144/7). 4. 4.1
Unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer mit Wir kung ab Dezember 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde , wobei die Beschwerdegegnerin die Rente zufolge Taggeldbezug (ab 3 0. Januar 2017) bis Ende Januar 2017 befristet hat (Urk. 2/1) . Streitig und zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Beendigung des Arbeitstrai ning s bei der D.___
per 31. Juli 2017. 4.2
Aufgrund der dargelegten medizinischen Akten kann als erstellt gelten , dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 insbesondere unter einer neuropsychologischen Störung mit persistierenden leichten bis mit telschweren exekutiven Dysfunktionen leidet , welche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat . Wegen dieser zuletzt von den Neuropsychologinnen G.___ und H.___ im Bericht vom 3 0. Juni 2016 beschriebenen Störung, die auch schon im Rahmen der
neuropsychologischen
Untersuchungen in der F.___ und im A.___ festgestellt worden war
( Urk. 6/152/288 ), sind dem Beschwer deführer die vor dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 ausgeübte n , kognitiv sehr anspruchsvolle n Tätigkeit en als w issenschaftlicher Assistent
am Z.___ der Y.___ (80%-Pensum) und als Doktorand an der Y.___ (20%-Pensum) unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 4.3
Zwischen Oktober 2015 und Juli 2017
absolvierte der Beschwerdeführer
bei C.___ und bei der D.___ mehrmonatige Arbeitstrainings sowie auch ein Prak tikum (vgl. Sachverhalt E. 1.2 und E. 1.4) . Di e Fachpersonen des B.___ , die
ihn
im Rahmen dieser Einsätze beriet en und begleitete n ,
kamen i m Bericht vom 8. August 2017
zum Schluss, dass
eine behinderungs angepasste Tätigkeit noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei. Sie erstellten dabei –
insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Rückmeldungen der damaligen
Vorgesetzten des Beschwerdeführers - ein detailliertes Belastungsprofil. Demgemäss ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen , dass er bei einer Arbeitsstelle eine klar festgelegte Ansprechperson hat und klare ei ndeutige Aufträge erhält, die er über dies nicht gleichzeitig erhalten soll
( Urk. 6/144 ). Auf diese nachvollziehbar e
Beurteilung der Fachpersonen des B.___ , die in E inklang mit der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Neuropsychologinnen G.___ und H.___ im Ber icht vom 3 0. Juni 2016 (vgl. E. 3.3) steht , kann abgestellt werden (vgl. daz u auch die Stel lungnahme von dipl. med. I.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychi atrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. Oktober 2017, Urk. 6/157/6 ). Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit kann
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit ab Februar 2017 , als er das Arbeitstraining bei der D.___ aufnahm , zumutbar war. 5.
5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2
Im Rahmen der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent /Doktorand an der Y.___
hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei einer 100%-Anstellung ein E ink ommen von brutto Fr. 79‘000.-- erzielt ( Urk. 6/10/3). Da absehbar war, dass er diese Stelle nicht dauerhaft ausgeübt hätte , zog di e Suva im unfallversiche rungsrechtlichen Verfahren bei der Ermittlung des Valideneinkommens
den LSE- Tabellenlohn von a kademische n und vergleichbare n Fachkräfte n in der Informa tions - und Kommunikationstechnologie, Alter 30 bis 49 Jahre, heran ( Urk. 6/152/437) . Dieser beträgt gemäss der aktuell anwendbaren LSE 2016 für Männer brutto Fr. 9'206. -- pro Monat (Tabelle T17). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 ,3 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ; Informationstechnologische und Informationsdienstleistun gen ) und der entsprechenden Nominallohnentwicklu ng von Männern (vgl. Bun desamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und d er Reallöhne, 1942 bis 2018 ) resultiert daher ein hypothetisches Jahresein kom m en von Fr. 114‘571.75 (Fr. 9‘206 .-- x 12 : 40 x 41 ,3 : 2'239 x 2’249 ).
Dieses Valideneinkommen erscheint mit Blick auf die Ausbildung des Be schwer deführe rs als Informatikingenieur und auf dessen kurzen beruflichen Werdegang
vor dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 als angemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Personalchefin der Informatikdienste der Y.___ auf entsprechende Anfrage der Suva am 1 3. Januar 2015 angab , dass der Beschwerdeführer ohne medizinische Einschränkungen für eine Entwicklerstelle in der IT (falls die geforderten IT- Skills vorhanden seien) ca. Fr. 115‘000.-- ver dienen würde. Ein Doktortitel habe keinen Einfluss auf den Lohn ( Urk. 6/152/311). Dass der Berufsabklärer des B.___ am 2 7. Januar 2017 gegen über der Suva erklärte, der Beschwerdeführer
würde bei der D.___ in einem 100%-Pensum aktuell ein Jahressalär von Fr. 130‘000.-- plus einen Bonus von Fr. 15‘000. -- erzielen
( Urk. 6/174/19), ändert daran nichts. Wie d er Vergleich mit dem von der Suva herangezogenen Medianlohn
gemäss LSE zeigt, muss nämlich davon ausgegangen werden , dass die D.___
Informatiki ngenieure n überdurch schnittlich hohe Löhne bezahlt. Der Beschwerdeführer hat te vor Eintritt des Gesundheitsschadens indes keine derartige Stelle bei der D.___ oder bei einem vergleichbaren Grossunternehmen
inne oder unmittelbar in Aussicht. 5. 3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
ging die Suva sodann vom Medi anlohn von Männern des Kompetenzniveaus 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen ) aus ( Urk. 6/152/437 ) . Dieser beläuft sich gemäss LSE 2016
auf Fr. 7‘315. -- pro Monat (vgl. Tabe lle T1_tirage_skill_level ) . Angepasst an die betriebsübliche wöchentli che Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2017
(vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilunge n, T03.02.03.01.04.01) und die entsprechende Nominallohnentwicklu ng von Männern (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und d er Reallöhne, 1942 bis 2018 ) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkom men von Fr. 91‘919.35 (Fr. 7‘315 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'239 x 2’249 ) bzw. beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 50%-Pensum von Fr. 45‘959.70 ( Fr. 91‘919.35 : 2) .
Unter Berücksichtigung des von der Suva unter Hinweis auf die Schwere der medizinischen und erwerblichen Einschränkungen gewährte n Leidensabzugs von 15 % resultiert daher ein Inva lideneinkommen von Fr. 39‘065.75 ( Fr. 45‘959. 70 x 0,85).
Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Suva ist nicht zu bean standen. Der leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % ist mit Blick auf ein geschränkte Tätigkeitsspektrum
des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3 ) und den Umstand, dass Teilzeitarbeit bei Männern in der Regel vergleichsweise
weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeitbeschäftigung
(vgl. Urteil 9C_808/2015 vom 29. Febru ar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen), angemessen. 5. 4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 114‘571.75 und einem Invalideneinkom men von
Fr. 39‘065.75
resultiert eine
Erwer bseinbusse von Fr. 75‘506.-- und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 66 % ( Fr. 75‘506. -- : Fr. 114‘571.75 ).
Zu beachten ist jedoch , dass der Invaliditätsgrad vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017 lediglich 50 % betrug. Denn in diesem Zeitraum war es dem Beschwerdeführer
kurzzeitig mögl ich ,
bei der D.___
– aufgrund günstiger Umstände - ein Monatseinkommen von brutto Fr. 5'000. -- bzw. ein hy potheti sches Jahreseinkommen von brutto
Fr. 60'000. -- zu erzielen. S ein Monatsl ohn für ein 100%-Pensum hätte dabei brutto Fr. 10'000.-- bzw. pro Jahr brutto Fr. 120'000. -- betragen ( Urk. 6/140) , weshalb sich die Erwerbseinbusse auf
Fr. 60'000.-- belief. 5. 5
Der Beschwerdeführer hat somit bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 100 % bis zum 3 0. April 2017 (End e des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme bzw. des Arbeitstrainings folgt e ; vgl. Art. 47 Abs. 1 bis lit . b IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. Danach ruht die Rente, ehe sie per 1. Juli 2017 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endet e ; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG ) wieder auflebt .
Ab dem 1. August 2017 (Zeitpunkt, in dem angenommen werden konnte, dass die
tatsächliche Veränderung der Verhältnisse
voraussichtlich län gere Zeit dauern wird; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV)
hat der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %
Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 %
auf eine Dreivie rtelsrente
( auf die dreimo natige Wartefrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV kann verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung
– wie vorliegend –
nicht wegen einer Veränderung des Gesund heitszustands erfolgt, sondern auf einen stabilisiert en Kontext zurückzuführen ist; vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3 mit Hinweisen ; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz . 4008.1 ).
V on weiteren Sachverhaltsabklärungen
– insbesondere einer Befragung des Berufsabklärers des B.___ und der Personalverantwortlichen der D.___ ( Urk. 1 S. 5 ff.) - sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.
In teilweise r Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtene n Verfügung en (Urk. 2 /1-2 ), soweit den Rentenanspr uch ab Februar 2017 betreffend,
aufzuheben und es ist festzustellen, d ass der Beschwerdeführer bis zum 3 0. April 2017 und ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, ab dem 1. August 2017 auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
7.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 8 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte ( Fr. 400 .--) aufzuerlegen. 7.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine redu zierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2 ) , soweit den Rentenanspruch ab Februar 2017 betreffen d , aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer bis z um 3 0. April 2017 und ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, ab dem 1. August 2017 auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 3. März 2016 bei C.___
im Bereich Programmierung und Entwick lung
Arbeitstraining s
( Urk. 6/72 ; vgl. Bericht des B.___ vom 6. April 2016, Urk. 6/84). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstüt zung (Arbeitsvermittlung) während eines v om 2 9. März bis zum 3 0. September 2016 dauernden Praktikums bei C.___
( Urk. 6/81; vgl. Bericht des B.___ vom 6. Dezember 2016, Urk. 6/94).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprün g lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.5 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a weiter gewährt werden ( Art. 47 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 47 Abs. 1 bis IVG werden die
Renten gewährt: a.
bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt .
Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Ein gliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG).
Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, unge kürzt aus gerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreis sigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 2 IVG).
E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefo chtene n Verfügung en damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 7. Dezember 2012 nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Ab Dezember 2012 habe er deshalb Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % . Vom 3 0. Januar bis zum 1. August 2017 habe der Beschwerdeführer bei der D.___ in einem 50%-Pensum einen Arbeitsversuch absolviert. Danach habe er bei der D.___
eine 50%-Stelle antreten können, wobei die Weiterbeschäftigung nach Ende Dezem ber 2017 aus Budgetgründen nicht möglich gewesen sei. Bei dieser hochqua lifi zierten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer
ohne gesundheitliche Einschrän kung ein Jahreseinkommen von Fr. 120'000.-- und mit
gesundheitlicher Ein schränkung ein solches von Fr. 60'000.-- erzielen könne n . Es resultiere daher eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'000.-- und ein Invaliditätsgrad von 50 % . Auf grund seines Know-ho ws und seiner Ausbildung sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit wie jene bei der D.___
auch künftig in einem reduzierten Pensum von 50 % möglich. Je ausgehend vom Tabellenlohn im Bereich Informations technologie und - dienstleistungen, Kompetenzniveau 3, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ) des Bundesamtes für Statistik
ergebe sich
dabei
ein
Valideneinkommen von Fr. 92'084.40 und ein Invalideneinkommen von Fr. 46'042.2 0. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 46'042.20 und der Invalidi tätsgrad nach wie vor 50 % . Ab August 2017 habe der Beschwerdeführer dem nach
Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2/1 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, dass sich die Verletzungs folgen nicht nur in einer Reduktion der zeitlichen Leistungsfähigkeit äussern würden , sondern auch in einer inhaltlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Doktorarbeit zu Ende zu führen. Beim Monatslohn in der Höhe von brutto Fr.
5'000.-- für ein 50%-Pensum, welchen er mit de r D.___ vereinbart habe , handle es sich um denjenigen Lohn, den er mit der inhaltlich reduzierten Leistungsfähigkeit erwirt schaften könne. Dieser Lohn könne deshalb nicht als Basis für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden. Gemäss Auskunft des Job Coaches des B.___ hätte er bei der D.___ mit Doktortitel und ohne seine kognitiven Leistungsdefizite einen Einstiegslohn von Fr. 145'000.-- erzielt. Unter Berück sichtigung der individuellen und generellen Lohnsteigerung von jährlich 2 % resultiere für das Jahr 2017 damit ein Gehalt bzw. Valideneinkommen von Fr. 150'858.--. Im Weiteren könne d as Invalideneinkommen nicht nach dem tat sächlichen Verdienst be i der D.___ bemessen werden, da das betreffende Arbeitsverhältnis lediglich sechs Monate gedauert habe und nicht als stabil zu betrachten sei. Bei der Bemessung d es Invalideneinkommens sei vom Tabellen lohn gemäss LSE im Bereich Informationstechnologie und – dienstleistungen von brutto Fr. 7'269. -- auszugehen. Dem Umstand der eingeschränkten Flexibilität sei dadurch Rechnung zu tragen, dass das Invalideneinkommen einzig an die Reallohnerhöhun g der Jahre 2014 und 2017 anzupassen sei. Bei einem hypothe tischen 100%-Pensum ergebe sich deshalb ein Jahresgehalt von Fr. 93'690.5 3. Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren 50%-Pensum s und eines
leidensbedingten Abzug s von 15 %
betrage das Invalideneinkommen Fr.
39'818.4 7. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 % . Sollte das Gericht bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die LSE-Methode abstellen, sei der Tabellenlohn des Kompetenzniveau s 4 heranzuziehen. Denn wie bereits als Doktorand vor dem Unfall wäre er auch in seiner beruflichen Validenlaufbahn mit hochkomplexen Frag estellungen beschäftigt gewesen. Demgemä ss sei von eine m Jahreseinkommen von Fr. 116'96 8.50 auszugehen, das an die Lohnsteige rung von zwei Prozent anzupassen sei. Damit ergebe sich ein Val ideneinkommen von Fr. 124'127.9 1. Stelle man dieses dem Inva lideneinkommen von Fr. 39'818.47
gegenüber, resultiere ein Inva liditätsgrad von 68 %
( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3.
E. 3 0. Januar bis zum 2 8. Februar 2017 zu viel ausbezahlte Invaliden taggelder von Fr. 922.65 zurück ( Urk. 6/114 und Urk. 6/ 116). Gegen diese Ver fügungen erhob der Versicherte am 8. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ( Urk. 6/135 ; Verfahren Nr. IV.2017.00498 ). Am 8. August 2017 erstattete das B.___ einen Bericht
über den Arbeitsversuch bei der D.___ ( Urk. 6/144). Am 1. August 2017 trat der Versicherte eine bis zum 3 1. Dezember 2017 befristete 50%-Stelle bei der D.___ an ( Urk. 6/140).
Am 2 3. August 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei ( Urk. 6/149). In der Folge zog sie weitere Akten der Suva bei ( Urk. 6/152). Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % die Zusprache einer Dreiviertels rente mit Wirkung ab August 2017 in Aussicht ( Urk. 6/159). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Dezember 2017 Einwand ( Urk. 6/168). Mit Urteil IV.2017.00498 vom 1 5. Dezember 2017 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtenen Verfügungen vom 2 0. März 2017 auf und stellte fest, dass der Versicherte im Zei traum vom 3 0. Januar bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 habe . Di e Rückforderungsverfügung hob das Gericht ersatzlos auf ( Urk. 6/174). Am 21. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Ve rsicherten mit, dass ihm vom 3. Januar bis zum 3 1. Juli 2018 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das B.___ gewährt werde ( Urk. 6/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2018, der den Vorbescheid vom 1 3. November 2017 ersetzte, Urk. 6/180, und Einwand des Versicherten vom 9. März 2018, Urk. 6/190) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom 7. und 3 0. Mai 2018 ( Urk. 2/1-2) mit Wirkung ab Dezember 2012 bis Ende Januar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ei ne halbe Rente zu. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es
sei ihm ab November 2017 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 0. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2018 angezeigt wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 4. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er per 1. Februar 2019 eine Integrationsstelle in einem 50%-Pensum bei der E.___
antreten könne. Der Jahreslohn betrage Fr. 30‘000.-- ( Urk.
E. 3.1 Die medizinischen Fachpersonen
der F.___ nannten im Austritts bericht vom 1 7. April 2012 folgende Diagnosen ( Urk. 6/29/98):
Unfall vom 7. Dezember 2011: unklarer Unfallhergang A 1. t raumatische Hirnverletzungen - offene Kalottenfraktur
temporoparietal rechts mit Pneumencephalon
- Kon tusi onsblutungen temporobasal links und rechts und im Bereich der Capsula intern a
- s ubdu ral Hämatom temporal links und i m Bereich des
Tentori ums links - Fraktur der Orbitawand rechts - Fraktur d er Hinterwand des Sinus frontali s
- Jochbeinfraktur rechts -
Ep i duralhämatom nach ICP - Sondeneinlage
Operationen: - 7. Dezember 2011: Ei nlage ICP-, ptiO 2-/Temperatur-/Mikrodialyse-Sonde - 9. Dezember 2011: Wechsel ICP-So nde - 1 3. Dezember 2011: dekompressi ve Kranioto mie fronto-temporo pari etal beidseits
mit Duraerweiterungsplastik und Einlage einer ICP Sonde
links frontal und Entfernung der
Temperatur- und Mikrodialyse-So nden - 2 8. Dezember 2011: p atienteneigene Klattonreimplantation mit
Duraerweite - rungsplastik beidseits A 2. Thrombose V. j ugularis
interna links am 1 6. Dezember 2011 (Differential diagnose : katheterassoziiert ) A 3. Sepsi s (1 8. Dezember 2011) - Differentialdiagnose: Pneumonie/Translokalisation bei Subileus A 4. Hyponaträmie b ei SIADH (sistiert)
Die mediz inischen Fachpersonen der F.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer vom 3 0. Dezember 2011 bis zum 1 7. April 2012 bei ihnen behandelt worden sei. Infolge
einer neuropsychologischen Funktionsstörung
liege eine mindestens leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung vor. Diese Leistungsminderung sei Folge der hirnorganischen Schädigung . Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand (IT-Ingenieur) an der Y.___ sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien in kognitiver Hinsicht aktuell nicht zumutbar ( Urk. 6/29/ 98- 99).
E. 3.2 Die Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ stellten im Sprechstundenbericht vom 9. De ze mber 2015 folgende Diagnosen ( Urk. 6/152/134):
s ymptomatische Epilepsie im Rahmen des sch weren Schädelhirntraumas vom 7. Dezem ber 2011 - Verdacht auf einfach- fokale Anfälle ca. 1x/Monat mit Geruchs- und Geschmacks missempfindungen , zurz ei t wahrscheinlich mit sekundärer Generalisierung - sekundär generalisierte tonisch-klonische Anfälle am 2 7. Juli und 8. Dezember 2012 - LEV Juli bis Oktober 2012 (wegen psychischer Nebenwirkungen – vermehrte R eizbarkeit, Niedergestimmtheit; Umstellung auf LTG ab September 2012) - a ktuell: unter
L amotrigin
250 mg/Tag Per sistenz der fokalen Ereignisse; Erhöhung von Lamotrigin auf 350 mg/Tag Die Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ erklärten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers bis ein Jahr nach dem letzten Anfall nicht gegeben sei (Urk. 6/152/135) .
E. 3.3 Lic . phil. G.___ und lic . phil. H.___ , Fachpsychologinnen
für Neu ropsychologie FS P, diagnostizierten im Bericht zur Untersuchung vom 16 . Juni 2016 zuhanden der Suva eine neuropsychologische Störung mit persistierenden leichten bis mittelschweren exekutiven Dysfunktionen (inkl. verminderte r Ver haltenssteuerung/Kontr olle) bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit, 4 ½ Jahre nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma am 7. Dezem ber 201 1. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aufgrund der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit inhaltlich und zeitlich bedeutsam eingeschränkt sei. Er verfüge aber nach wie vor über gute kognitive Ressourcen (w ie beispielsweise im Bericht zum Praktikum bei C.___ ausge führt werde) , die er unter angepassten Rahmenbedingungen auch umsetzen könne . Entsprechend sei er beim Finden einer inhaltlich und zeitlich angepassten Tätigkeit zu unterstützen ( Urk. 6/152/ 287- 288).
E. 3.4 Die Fachpersonen des B.___ führten im Bericht vom 8. August 2017 aus, dass der Beschwerdeführer die persönlichen und fachlichen Ressourcen mitbringe, um in der Programmierung und Entwicklung erfolgreich eingesetzt werden zu können. Dies sei vom stellvertretenden Leiter von
C.___ und vom Head RM IT Architecture & Integration mehrmals bestätigt worden. Die gesundheitliche Situ ation und die beruflichen Leistungen seien unter folgenden Rahmenbedingungen, die nun über einen längeren Zeitraum ausgetestet worden seien, stabil geblieben ( Urk. 6/144/7): - klar festgelegte Ansprechperson - klare und eindeutige Aufträge bzw. klar definiertes Ziel - ein Auftrag nach dem anderen -
50%- Pen sum bei freier Zeiteinteilung (Wochenarbeitszeitmodell) - g enügend Pausen und individuelle Auszeiten nach Bedarf
Seien diese Rahmenbedingungen gegeben, sei der Beschwerdeführer innerhalb des Pensums von 50 % im Stande, eine volle Leistung abzurufen ( Urk. 6/144/7). 4. 4.1
Unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer mit Wir kung ab Dezember 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde , wobei die Beschwerdegegnerin die Rente zufolge Taggeldbezug (ab 3 0. Januar 2017) bis Ende Januar 2017 befristet hat (Urk. 2/1) . Streitig und zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Beendigung des Arbeitstrai ning s bei der D.___
per 31. Juli 2017. 4.2
Aufgrund der dargelegten medizinischen Akten kann als erstellt gelten , dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 insbesondere unter einer neuropsychologischen Störung mit persistierenden leichten bis mit telschweren exekutiven Dysfunktionen leidet , welche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat . Wegen dieser zuletzt von den Neuropsychologinnen G.___ und H.___ im Bericht vom 3 0. Juni 2016 beschriebenen Störung, die auch schon im Rahmen der
neuropsychologischen
Untersuchungen in der F.___ und im A.___ festgestellt worden war
( Urk. 6/152/288 ), sind dem Beschwer deführer die vor dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 ausgeübte n , kognitiv sehr anspruchsvolle n Tätigkeit en als w issenschaftlicher Assistent
am Z.___ der Y.___ (80%-Pensum) und als Doktorand an der Y.___ (20%-Pensum) unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 4.3
Zwischen Oktober 2015 und Juli 2017
absolvierte der Beschwerdeführer
bei C.___ und bei der D.___ mehrmonatige Arbeitstrainings sowie auch ein Prak tikum (vgl. Sachverhalt E. 1.2 und E. 1.4) . Di e Fachpersonen des B.___ , die
ihn
im Rahmen dieser Einsätze beriet en und begleitete n ,
kamen i m Bericht vom 8. August 2017
zum Schluss, dass
eine behinderungs angepasste Tätigkeit noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei. Sie erstellten dabei –
insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Rückmeldungen der damaligen
Vorgesetzten des Beschwerdeführers - ein detailliertes Belastungsprofil. Demgemäss ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen , dass er bei einer Arbeitsstelle eine klar festgelegte Ansprechperson hat und klare ei ndeutige Aufträge erhält, die er über dies nicht gleichzeitig erhalten soll
( Urk. 6/144 ). Auf diese nachvollziehbar e
Beurteilung der Fachpersonen des B.___ , die in E inklang mit der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Neuropsychologinnen G.___ und H.___ im Ber icht vom 3 0. Juni 2016 (vgl. E. 3.3) steht , kann abgestellt werden (vgl. daz u auch die Stel lungnahme von dipl. med. I.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychi atrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. Oktober 2017, Urk. 6/157/6 ). Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit kann
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit ab Februar 2017 , als er das Arbeitstraining bei der D.___ aufnahm , zumutbar war. 5.
5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2
Im Rahmen der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent /Doktorand an der Y.___
hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei einer 100%-Anstellung ein E ink ommen von brutto Fr. 79‘000.-- erzielt ( Urk. 6/10/3). Da absehbar war, dass er diese Stelle nicht dauerhaft ausgeübt hätte , zog di e Suva im unfallversiche rungsrechtlichen Verfahren bei der Ermittlung des Valideneinkommens
den LSE- Tabellenlohn von a kademische n und vergleichbare n Fachkräfte n in der Informa tions - und Kommunikationstechnologie, Alter 30 bis 49 Jahre, heran ( Urk. 6/152/437) . Dieser beträgt gemäss der aktuell anwendbaren LSE 2016 für Männer brutto Fr. 9'206. -- pro Monat (Tabelle T17). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 ,3 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ; Informationstechnologische und Informationsdienstleistun gen ) und der entsprechenden Nominallohnentwicklu ng von Männern (vgl. Bun desamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und d er Reallöhne, 1942 bis 2018 ) resultiert daher ein hypothetisches Jahresein kom m en von Fr. 114‘571.75 (Fr. 9‘206 .-- x 12 : 40 x 41 ,3 : 2'239 x 2’249 ).
Dieses Valideneinkommen erscheint mit Blick auf die Ausbildung des Be schwer deführe rs als Informatikingenieur und auf dessen kurzen beruflichen Werdegang
vor dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 als angemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Personalchefin der Informatikdienste der Y.___ auf entsprechende Anfrage der Suva am 1 3. Januar 2015 angab , dass der Beschwerdeführer ohne medizinische Einschränkungen für eine Entwicklerstelle in der IT (falls die geforderten IT- Skills vorhanden seien) ca. Fr. 115‘000.-- ver dienen würde. Ein Doktortitel habe keinen Einfluss auf den Lohn ( Urk. 6/152/311). Dass der Berufsabklärer des B.___ am 2 7. Januar 2017 gegen über der Suva erklärte, der Beschwerdeführer
würde bei der D.___ in einem 100%-Pensum aktuell ein Jahressalär von Fr. 130‘000.-- plus einen Bonus von Fr. 15‘000. -- erzielen
( Urk. 6/174/19), ändert daran nichts. Wie d er Vergleich mit dem von der Suva herangezogenen Medianlohn
gemäss LSE zeigt, muss nämlich davon ausgegangen werden , dass die D.___
Informatiki ngenieure n überdurch schnittlich hohe Löhne bezahlt. Der Beschwerdeführer hat te vor Eintritt des Gesundheitsschadens indes keine derartige Stelle bei der D.___ oder bei einem vergleichbaren Grossunternehmen
inne oder unmittelbar in Aussicht. 5. 3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
ging die Suva sodann vom Medi anlohn von Männern des Kompetenzniveaus 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen ) aus ( Urk. 6/152/437 ) . Dieser beläuft sich gemäss LSE 2016
auf Fr. 7‘315. -- pro Monat (vgl. Tabe lle T1_tirage_skill_level ) . Angepasst an die betriebsübliche wöchentli che Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2017
(vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilunge n, T03.02.03.01.04.01) und die entsprechende Nominallohnentwicklu ng von Männern (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und d er Reallöhne, 1942 bis 2018 ) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkom men von Fr. 91‘919.35 (Fr. 7‘315 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'239 x 2’249 ) bzw. beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 50%-Pensum von Fr. 45‘959.70 ( Fr. 91‘919.35 : 2) .
Unter Berücksichtigung des von der Suva unter Hinweis auf die Schwere der medizinischen und erwerblichen Einschränkungen gewährte n Leidensabzugs von 15 % resultiert daher ein Inva lideneinkommen von Fr. 39‘065.75 ( Fr. 45‘959. 70 x 0,85).
Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Suva ist nicht zu bean standen. Der leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % ist mit Blick auf ein geschränkte Tätigkeitsspektrum
des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3 ) und den Umstand, dass Teilzeitarbeit bei Männern in der Regel vergleichsweise
weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeitbeschäftigung
(vgl. Urteil 9C_808/2015 vom 29. Febru ar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen), angemessen. 5. 4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 114‘571.75 und einem Invalideneinkom men von
Fr. 39‘065.75
resultiert eine
Erwer bseinbusse von Fr. 75‘506.-- und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 66 % ( Fr. 75‘506. -- : Fr. 114‘571.75 ).
Zu beachten ist jedoch , dass der Invaliditätsgrad vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017 lediglich 50 % betrug. Denn in diesem Zeitraum war es dem Beschwerdeführer
kurzzeitig mögl ich ,
bei der D.___
– aufgrund günstiger Umstände - ein Monatseinkommen von brutto Fr. 5'000. -- bzw. ein hy potheti sches Jahreseinkommen von brutto
Fr. 60'000. -- zu erzielen. S ein Monatsl ohn für ein 100%-Pensum hätte dabei brutto Fr. 10'000.-- bzw. pro Jahr brutto Fr. 120'000. -- betragen ( Urk. 6/140) , weshalb sich die Erwerbseinbusse auf
Fr. 60'000.-- belief. 5. 5
Der Beschwerdeführer hat somit bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 100 % bis zum 3 0. April 2017 (End e des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme bzw. des Arbeitstrainings folgt e ; vgl. Art. 47 Abs. 1 bis lit . b IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. Danach ruht die Rente, ehe sie per 1. Juli 2017 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endet e ; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG ) wieder auflebt .
Ab dem 1. August 2017 (Zeitpunkt, in dem angenommen werden konnte, dass die
tatsächliche Veränderung der Verhältnisse
voraussichtlich län gere Zeit dauern wird; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV)
hat der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %
Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 %
auf eine Dreivie rtelsrente
( auf die dreimo natige Wartefrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV kann verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung
– wie vorliegend –
nicht wegen einer Veränderung des Gesund heitszustands erfolgt, sondern auf einen stabilisiert en Kontext zurückzuführen ist; vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3 mit Hinweisen ; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz . 4008.1 ).
V on weiteren Sachverhaltsabklärungen
– insbesondere einer Befragung des Berufsabklärers des B.___ und der Personalverantwortlichen der D.___ ( Urk. 1 S. 5 ff.) - sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.
In teilweise r Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtene n Verfügung en (Urk. 2 /1-2 ), soweit den Rentenanspr uch ab Februar 2017 betreffend,
aufzuheben und es ist festzustellen, d ass der Beschwerdeführer bis zum 3 0. April 2017 und ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, ab dem 1. August 2017 auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
7.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 8 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte ( Fr. 400 .--) aufzuerlegen. 7.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine redu zierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2 ) , soweit den Rentenanspruch ab Februar 2017 betreffen d , aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer bis z um 3 0. April 2017 und ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, ab dem 1. August 2017 auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00524
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 2. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1979, erlangte im April 2007 an der Y.___ das Diplom als Informatikingenieur ( Urk. 6/3). Ab dem 1. September 2007
war der Versicherte in einem 80%-Pensum als wissenschaftlicher Assistent am Z.___ der Y.___ ang estellt. Zudem war er ab dem 1. Oktober 2011 in einem 20%-Pensum Doktorand an der Y.___ ( Urk. 6/4/5 und Urk. 6/10 ) . Am 7. Dezember 2011 erlitt der Versicherte aus ungeklärten Gründen ein schweres Schädelhirntrauma . E r wurde bewusstseinsgestört in Glas scherben im Treppenhaus seines Wohnhauses vorgefunden. Im A.___ wurde n daraufhin eine offene Schädelhirnverletzung mit Frakturen der rechten Orbitawand und der Hinterwand des Sinus frontalis , eine Jochbein fraktur, intrakranielle Blutungen insbesondere in den linken Temporallappen, den linken Linsenkern und den rechten Hippocampus festgestellt ( Urk. 6/17/90-92 und Urk. 6/152/302 -303 ). 1.2
Am 2 0. Janu ar 2012 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 7. Dezember 2011 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 6/4). Die IV-Stelle nahm beruflich- erwerbliche und medizinische Abklärun gen vor und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei ( Urk. 6/17, Urk. 6/29 und Urk. 6/31) . Vom 8. Juni bis zum 6. September 2015 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine berufliche Abklärung durchgeführt ( Urk. 6/56 und Urk. 6/64 ; vgl. Bericht des B.___ vom 18. September 2015, Urk. 6/69). Vom 1 4. September bis zum
1. Oktober 2015 absolv ierte der Versicherte beim B.___
im Berei ch Büro, EDV und Administration und vom 2. Oktober 2015 bis zum 1 3. März 2016 bei C.___
im Bereich Programmierung und Entwick lung
Arbeitstraining s
( Urk. 6/72 ; vgl. Bericht des B.___ vom 6. April 2016, Urk. 6/84). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstüt zung (Arbeitsvermittlung) während eines v om 2 9. März bis zum 3 0. September 2016 dauernden Praktikums bei C.___
( Urk. 6/81; vgl. Bericht des B.___ vom 6. Dezember 2016, Urk. 6/94). 1.3
Mit Verfügung vom 1. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % eine UV- Rente
und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 54,5 % eine Integritäts entschädigung zu ( Urk. 6/152/436-439). Dage gen erhob der Versicherte am 3 1. März 2017 Einsprache, wobei er lediglich die Höhe der ihm zugesprochenen Integri tätsentschädigung beanstandete ( Urk. 6/152/426-433).
1.4
Vom 3 0. J anuar bis zum 3 1. Juli 2017 nahm der Versicherte bei der D.___ an einem Arbeitsversuch teil ( Urk. 6/98 und Urk. 6/112). Mit Verfügung vom 13. März 2017 sprach die IV-Stelle ihm für den Zeitraum vom 3 0. Januar bis zum 3 0. April 2017
ein Invalidentaggeld von Fr. 263.20 zu ( Urk. 6/111). Mit Verfü gung vom 2 0. März 2017 , welche die Verfügung vom 1 3. März 2017 ersetzte, kürzte die IV-Stelle das Invalidentaggeld wegen Überentschädigung (UV-Rente) von Fr. 263.20 auf Fr. 230 .40 ( Urk. 6/115) . Ebenfalls mit Verfügungen vom 2 0. März 2017 sprach sie dem Versicherten für den Zeitraum vom
1. Mai bis zum
1. August 2017 ein Invalidentaggeld von Fr. 230.40 zu und verlangte im Zeit raum vom 3 0. Januar bis zum 2 8. Februar 2017 zu viel ausbezahlte Invaliden taggelder von Fr. 922.65 zurück ( Urk. 6/114 und Urk. 6/ 116). Gegen diese Ver fügungen erhob der Versicherte am 8. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ( Urk. 6/135 ; Verfahren Nr. IV.2017.00498 ). Am 8. August 2017 erstattete das B.___ einen Bericht
über den Arbeitsversuch bei der D.___ ( Urk. 6/144). Am 1. August 2017 trat der Versicherte eine bis zum 3 1. Dezember 2017 befristete 50%-Stelle bei der D.___ an ( Urk. 6/140).
Am 2 3. August 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei ( Urk. 6/149). In der Folge zog sie weitere Akten der Suva bei ( Urk. 6/152). Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % die Zusprache einer Dreiviertels rente mit Wirkung ab August 2017 in Aussicht ( Urk. 6/159). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Dezember 2017 Einwand ( Urk. 6/168). Mit Urteil IV.2017.00498 vom 1 5. Dezember 2017 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtenen Verfügungen vom 2 0. März 2017 auf und stellte fest, dass der Versicherte im Zei traum vom 3 0. Januar bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 habe . Di e Rückforderungsverfügung hob das Gericht ersatzlos auf ( Urk. 6/174). Am 21. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Ve rsicherten mit, dass ihm vom 3. Januar bis zum 3 1. Juli 2018 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das B.___ gewährt werde ( Urk. 6/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2018, der den Vorbescheid vom 1 3. November 2017 ersetzte, Urk. 6/180, und Einwand des Versicherten vom 9. März 2018, Urk. 6/190) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom 7. und 3 0. Mai 2018 ( Urk. 2/1-2) mit Wirkung ab Dezember 2012 bis Ende Januar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ei ne halbe Rente zu. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es
sei ihm ab November 2017 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 0. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2018 angezeigt wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 4. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er per 1. Februar 2019 eine Integrationsstelle in einem 50%-Pensum bei der E.___
antreten könne. Der Jahreslohn betrage Fr. 30‘000.-- ( Urk. 8 - 9). Dies wurde der Beschwer degegnerin am 1 5. Januar 2019 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). 3.
Mit Entscheid vom 1 9. März 2019 wies die Suva die Einsprache des Beschwerde führers vom 3 1. März 2017 ab, wogegen dieser am 2 6. April 2019
beim Sozial versicherungsgericht Be schwerde erhob ( Verfahren Nr. UV.2019.00104 ). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprün g lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a weiter gewährt werden ( Art. 47 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 47 Abs. 1 bis IVG werden die
Renten gewährt: a.
bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt .
Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Ein gliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG).
Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, unge kürzt aus gerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreis sigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 2 IVG). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefo chtene n Verfügung en damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 7. Dezember 2012 nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Ab Dezember 2012 habe er deshalb Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % . Vom 3 0. Januar bis zum 1. August 2017 habe der Beschwerdeführer bei der D.___ in einem 50%-Pensum einen Arbeitsversuch absolviert. Danach habe er bei der D.___
eine 50%-Stelle antreten können, wobei die Weiterbeschäftigung nach Ende Dezem ber 2017 aus Budgetgründen nicht möglich gewesen sei. Bei dieser hochqua lifi zierten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer
ohne gesundheitliche Einschrän kung ein Jahreseinkommen von Fr. 120'000.-- und mit
gesundheitlicher Ein schränkung ein solches von Fr. 60'000.-- erzielen könne n . Es resultiere daher eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'000.-- und ein Invaliditätsgrad von 50 % . Auf grund seines Know-ho ws und seiner Ausbildung sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit wie jene bei der D.___
auch künftig in einem reduzierten Pensum von 50 % möglich. Je ausgehend vom Tabellenlohn im Bereich Informations technologie und - dienstleistungen, Kompetenzniveau 3, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ) des Bundesamtes für Statistik
ergebe sich
dabei
ein
Valideneinkommen von Fr. 92'084.40 und ein Invalideneinkommen von Fr. 46'042.2 0. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 46'042.20 und der Invalidi tätsgrad nach wie vor 50 % . Ab August 2017 habe der Beschwerdeführer dem nach
Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2/1 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, dass sich die Verletzungs folgen nicht nur in einer Reduktion der zeitlichen Leistungsfähigkeit äussern würden , sondern auch in einer inhaltlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Doktorarbeit zu Ende zu führen. Beim Monatslohn in der Höhe von brutto Fr.
5'000.-- für ein 50%-Pensum, welchen er mit de r D.___ vereinbart habe , handle es sich um denjenigen Lohn, den er mit der inhaltlich reduzierten Leistungsfähigkeit erwirt schaften könne. Dieser Lohn könne deshalb nicht als Basis für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden. Gemäss Auskunft des Job Coaches des B.___ hätte er bei der D.___ mit Doktortitel und ohne seine kognitiven Leistungsdefizite einen Einstiegslohn von Fr. 145'000.-- erzielt. Unter Berück sichtigung der individuellen und generellen Lohnsteigerung von jährlich 2 % resultiere für das Jahr 2017 damit ein Gehalt bzw. Valideneinkommen von Fr. 150'858.--. Im Weiteren könne d as Invalideneinkommen nicht nach dem tat sächlichen Verdienst be i der D.___ bemessen werden, da das betreffende Arbeitsverhältnis lediglich sechs Monate gedauert habe und nicht als stabil zu betrachten sei. Bei der Bemessung d es Invalideneinkommens sei vom Tabellen lohn gemäss LSE im Bereich Informationstechnologie und – dienstleistungen von brutto Fr. 7'269. -- auszugehen. Dem Umstand der eingeschränkten Flexibilität sei dadurch Rechnung zu tragen, dass das Invalideneinkommen einzig an die Reallohnerhöhun g der Jahre 2014 und 2017 anzupassen sei. Bei einem hypothe tischen 100%-Pensum ergebe sich deshalb ein Jahresgehalt von Fr. 93'690.5 3. Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren 50%-Pensum s und eines
leidensbedingten Abzug s von 15 %
betrage das Invalideneinkommen Fr.
39'818.4 7. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 % . Sollte das Gericht bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die LSE-Methode abstellen, sei der Tabellenlohn des Kompetenzniveau s 4 heranzuziehen. Denn wie bereits als Doktorand vor dem Unfall wäre er auch in seiner beruflichen Validenlaufbahn mit hochkomplexen Frag estellungen beschäftigt gewesen. Demgemä ss sei von eine m Jahreseinkommen von Fr. 116'96 8.50 auszugehen, das an die Lohnsteige rung von zwei Prozent anzupassen sei. Damit ergebe sich ein Val ideneinkommen von Fr. 124'127.9 1. Stelle man dieses dem Inva lideneinkommen von Fr. 39'818.47
gegenüber, resultiere ein Inva liditätsgrad von 68 %
( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1
Die medizinischen Fachpersonen
der F.___ nannten im Austritts bericht vom 1 7. April 2012 folgende Diagnosen ( Urk. 6/29/98):
Unfall vom 7. Dezember 2011: unklarer Unfallhergang A 1. t raumatische Hirnverletzungen - offene Kalottenfraktur
temporoparietal rechts mit Pneumencephalon
- Kon tusi onsblutungen temporobasal links und rechts und im Bereich der Capsula intern a
- s ubdu ral Hämatom temporal links und i m Bereich des
Tentori ums links - Fraktur der Orbitawand rechts - Fraktur d er Hinterwand des Sinus frontali s
- Jochbeinfraktur rechts -
Ep i duralhämatom nach ICP - Sondeneinlage
Operationen: - 7. Dezember 2011: Ei nlage ICP-, ptiO 2-/Temperatur-/Mikrodialyse-Sonde - 9. Dezember 2011: Wechsel ICP-So nde - 1 3. Dezember 2011: dekompressi ve Kranioto mie fronto-temporo pari etal beidseits
mit Duraerweiterungsplastik und Einlage einer ICP Sonde
links frontal und Entfernung der
Temperatur- und Mikrodialyse-So nden - 2 8. Dezember 2011: p atienteneigene Klattonreimplantation mit
Duraerweite - rungsplastik beidseits A 2. Thrombose V. j ugularis
interna links am 1 6. Dezember 2011 (Differential diagnose : katheterassoziiert ) A 3. Sepsi s (1 8. Dezember 2011) - Differentialdiagnose: Pneumonie/Translokalisation bei Subileus A 4. Hyponaträmie b ei SIADH (sistiert)
Die mediz inischen Fachpersonen der F.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer vom 3 0. Dezember 2011 bis zum 1 7. April 2012 bei ihnen behandelt worden sei. Infolge
einer neuropsychologischen Funktionsstörung
liege eine mindestens leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung vor. Diese Leistungsminderung sei Folge der hirnorganischen Schädigung . Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand (IT-Ingenieur) an der Y.___ sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien in kognitiver Hinsicht aktuell nicht zumutbar ( Urk. 6/29/ 98- 99). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ stellten im Sprechstundenbericht vom 9. De ze mber 2015 folgende Diagnosen ( Urk. 6/152/134):
s ymptomatische Epilepsie im Rahmen des sch weren Schädelhirntraumas vom 7. Dezem ber 2011 - Verdacht auf einfach- fokale Anfälle ca. 1x/Monat mit Geruchs- und Geschmacks missempfindungen , zurz ei t wahrscheinlich mit sekundärer Generalisierung - sekundär generalisierte tonisch-klonische Anfälle am 2 7. Juli und 8. Dezember 2012 - LEV Juli bis Oktober 2012 (wegen psychischer Nebenwirkungen – vermehrte R eizbarkeit, Niedergestimmtheit; Umstellung auf LTG ab September 2012) - a ktuell: unter
L amotrigin
250 mg/Tag Per sistenz der fokalen Ereignisse; Erhöhung von Lamotrigin auf 350 mg/Tag Die Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ erklärten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers bis ein Jahr nach dem letzten Anfall nicht gegeben sei (Urk. 6/152/135) . 3.3
Lic . phil. G.___ und lic . phil. H.___ , Fachpsychologinnen
für Neu ropsychologie FS P, diagnostizierten im Bericht zur Untersuchung vom 16 . Juni 2016 zuhanden der Suva eine neuropsychologische Störung mit persistierenden leichten bis mittelschweren exekutiven Dysfunktionen (inkl. verminderte r Ver haltenssteuerung/Kontr olle) bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit, 4 ½ Jahre nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma am 7. Dezem ber 201 1. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aufgrund der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit inhaltlich und zeitlich bedeutsam eingeschränkt sei. Er verfüge aber nach wie vor über gute kognitive Ressourcen (w ie beispielsweise im Bericht zum Praktikum bei C.___ ausge führt werde) , die er unter angepassten Rahmenbedingungen auch umsetzen könne . Entsprechend sei er beim Finden einer inhaltlich und zeitlich angepassten Tätigkeit zu unterstützen ( Urk. 6/152/ 287- 288). 3.4
Die Fachpersonen des B.___ führten im Bericht vom 8. August 2017 aus, dass der Beschwerdeführer die persönlichen und fachlichen Ressourcen mitbringe, um in der Programmierung und Entwicklung erfolgreich eingesetzt werden zu können. Dies sei vom stellvertretenden Leiter von
C.___ und vom Head RM IT Architecture & Integration mehrmals bestätigt worden. Die gesundheitliche Situ ation und die beruflichen Leistungen seien unter folgenden Rahmenbedingungen, die nun über einen längeren Zeitraum ausgetestet worden seien, stabil geblieben ( Urk. 6/144/7): - klar festgelegte Ansprechperson - klare und eindeutige Aufträge bzw. klar definiertes Ziel - ein Auftrag nach dem anderen -
50%- Pen sum bei freier Zeiteinteilung (Wochenarbeitszeitmodell) - g enügend Pausen und individuelle Auszeiten nach Bedarf
Seien diese Rahmenbedingungen gegeben, sei der Beschwerdeführer innerhalb des Pensums von 50 % im Stande, eine volle Leistung abzurufen ( Urk. 6/144/7). 4. 4.1
Unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer mit Wir kung ab Dezember 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde , wobei die Beschwerdegegnerin die Rente zufolge Taggeldbezug (ab 3 0. Januar 2017) bis Ende Januar 2017 befristet hat (Urk. 2/1) . Streitig und zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Beendigung des Arbeitstrai ning s bei der D.___
per 31. Juli 2017. 4.2
Aufgrund der dargelegten medizinischen Akten kann als erstellt gelten , dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 insbesondere unter einer neuropsychologischen Störung mit persistierenden leichten bis mit telschweren exekutiven Dysfunktionen leidet , welche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat . Wegen dieser zuletzt von den Neuropsychologinnen G.___ und H.___ im Bericht vom 3 0. Juni 2016 beschriebenen Störung, die auch schon im Rahmen der
neuropsychologischen
Untersuchungen in der F.___ und im A.___ festgestellt worden war
( Urk. 6/152/288 ), sind dem Beschwer deführer die vor dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 ausgeübte n , kognitiv sehr anspruchsvolle n Tätigkeit en als w issenschaftlicher Assistent
am Z.___ der Y.___ (80%-Pensum) und als Doktorand an der Y.___ (20%-Pensum) unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 4.3
Zwischen Oktober 2015 und Juli 2017
absolvierte der Beschwerdeführer
bei C.___ und bei der D.___ mehrmonatige Arbeitstrainings sowie auch ein Prak tikum (vgl. Sachverhalt E. 1.2 und E. 1.4) . Di e Fachpersonen des B.___ , die
ihn
im Rahmen dieser Einsätze beriet en und begleitete n ,
kamen i m Bericht vom 8. August 2017
zum Schluss, dass
eine behinderungs angepasste Tätigkeit noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei. Sie erstellten dabei –
insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Rückmeldungen der damaligen
Vorgesetzten des Beschwerdeführers - ein detailliertes Belastungsprofil. Demgemäss ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen , dass er bei einer Arbeitsstelle eine klar festgelegte Ansprechperson hat und klare ei ndeutige Aufträge erhält, die er über dies nicht gleichzeitig erhalten soll
( Urk. 6/144 ). Auf diese nachvollziehbar e
Beurteilung der Fachpersonen des B.___ , die in E inklang mit der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Neuropsychologinnen G.___ und H.___ im Ber icht vom 3 0. Juni 2016 (vgl. E. 3.3) steht , kann abgestellt werden (vgl. daz u auch die Stel lungnahme von dipl. med. I.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychi atrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. Oktober 2017, Urk. 6/157/6 ). Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit kann
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit ab Februar 2017 , als er das Arbeitstraining bei der D.___ aufnahm , zumutbar war. 5.
5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2
Im Rahmen der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent /Doktorand an der Y.___
hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei einer 100%-Anstellung ein E ink ommen von brutto Fr. 79‘000.-- erzielt ( Urk. 6/10/3). Da absehbar war, dass er diese Stelle nicht dauerhaft ausgeübt hätte , zog di e Suva im unfallversiche rungsrechtlichen Verfahren bei der Ermittlung des Valideneinkommens
den LSE- Tabellenlohn von a kademische n und vergleichbare n Fachkräfte n in der Informa tions - und Kommunikationstechnologie, Alter 30 bis 49 Jahre, heran ( Urk. 6/152/437) . Dieser beträgt gemäss der aktuell anwendbaren LSE 2016 für Männer brutto Fr. 9'206. -- pro Monat (Tabelle T17). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 ,3 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ; Informationstechnologische und Informationsdienstleistun gen ) und der entsprechenden Nominallohnentwicklu ng von Männern (vgl. Bun desamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und d er Reallöhne, 1942 bis 2018 ) resultiert daher ein hypothetisches Jahresein kom m en von Fr. 114‘571.75 (Fr. 9‘206 .-- x 12 : 40 x 41 ,3 : 2'239 x 2’249 ).
Dieses Valideneinkommen erscheint mit Blick auf die Ausbildung des Be schwer deführe rs als Informatikingenieur und auf dessen kurzen beruflichen Werdegang
vor dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 als angemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Personalchefin der Informatikdienste der Y.___ auf entsprechende Anfrage der Suva am 1 3. Januar 2015 angab , dass der Beschwerdeführer ohne medizinische Einschränkungen für eine Entwicklerstelle in der IT (falls die geforderten IT- Skills vorhanden seien) ca. Fr. 115‘000.-- ver dienen würde. Ein Doktortitel habe keinen Einfluss auf den Lohn ( Urk. 6/152/311). Dass der Berufsabklärer des B.___ am 2 7. Januar 2017 gegen über der Suva erklärte, der Beschwerdeführer
würde bei der D.___ in einem 100%-Pensum aktuell ein Jahressalär von Fr. 130‘000.-- plus einen Bonus von Fr. 15‘000. -- erzielen
( Urk. 6/174/19), ändert daran nichts. Wie d er Vergleich mit dem von der Suva herangezogenen Medianlohn
gemäss LSE zeigt, muss nämlich davon ausgegangen werden , dass die D.___
Informatiki ngenieure n überdurch schnittlich hohe Löhne bezahlt. Der Beschwerdeführer hat te vor Eintritt des Gesundheitsschadens indes keine derartige Stelle bei der D.___ oder bei einem vergleichbaren Grossunternehmen
inne oder unmittelbar in Aussicht. 5. 3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
ging die Suva sodann vom Medi anlohn von Männern des Kompetenzniveaus 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen ) aus ( Urk. 6/152/437 ) . Dieser beläuft sich gemäss LSE 2016
auf Fr. 7‘315. -- pro Monat (vgl. Tabe lle T1_tirage_skill_level ) . Angepasst an die betriebsübliche wöchentli che Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2017
(vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilunge n, T03.02.03.01.04.01) und die entsprechende Nominallohnentwicklu ng von Männern (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und d er Reallöhne, 1942 bis 2018 ) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkom men von Fr. 91‘919.35 (Fr. 7‘315 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'239 x 2’249 ) bzw. beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 50%-Pensum von Fr. 45‘959.70 ( Fr. 91‘919.35 : 2) .
Unter Berücksichtigung des von der Suva unter Hinweis auf die Schwere der medizinischen und erwerblichen Einschränkungen gewährte n Leidensabzugs von 15 % resultiert daher ein Inva lideneinkommen von Fr. 39‘065.75 ( Fr. 45‘959. 70 x 0,85).
Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Suva ist nicht zu bean standen. Der leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % ist mit Blick auf ein geschränkte Tätigkeitsspektrum
des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3 ) und den Umstand, dass Teilzeitarbeit bei Männern in der Regel vergleichsweise
weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeitbeschäftigung
(vgl. Urteil 9C_808/2015 vom 29. Febru ar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen), angemessen. 5. 4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 114‘571.75 und einem Invalideneinkom men von
Fr. 39‘065.75
resultiert eine
Erwer bseinbusse von Fr. 75‘506.-- und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 66 % ( Fr. 75‘506. -- : Fr. 114‘571.75 ).
Zu beachten ist jedoch , dass der Invaliditätsgrad vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017 lediglich 50 % betrug. Denn in diesem Zeitraum war es dem Beschwerdeführer
kurzzeitig mögl ich ,
bei der D.___
– aufgrund günstiger Umstände - ein Monatseinkommen von brutto Fr. 5'000. -- bzw. ein hy potheti sches Jahreseinkommen von brutto
Fr. 60'000. -- zu erzielen. S ein Monatsl ohn für ein 100%-Pensum hätte dabei brutto Fr. 10'000.-- bzw. pro Jahr brutto Fr. 120'000. -- betragen ( Urk. 6/140) , weshalb sich die Erwerbseinbusse auf
Fr. 60'000.-- belief. 5. 5
Der Beschwerdeführer hat somit bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 100 % bis zum 3 0. April 2017 (End e des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme bzw. des Arbeitstrainings folgt e ; vgl. Art. 47 Abs. 1 bis lit . b IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. Danach ruht die Rente, ehe sie per 1. Juli 2017 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endet e ; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG ) wieder auflebt .
Ab dem 1. August 2017 (Zeitpunkt, in dem angenommen werden konnte, dass die
tatsächliche Veränderung der Verhältnisse
voraussichtlich län gere Zeit dauern wird; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV)
hat der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %
Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 %
auf eine Dreivie rtelsrente
( auf die dreimo natige Wartefrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV kann verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung
– wie vorliegend –
nicht wegen einer Veränderung des Gesund heitszustands erfolgt, sondern auf einen stabilisiert en Kontext zurückzuführen ist; vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3 mit Hinweisen ; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz . 4008.1 ).
V on weiteren Sachverhaltsabklärungen
– insbesondere einer Befragung des Berufsabklärers des B.___ und der Personalverantwortlichen der D.___ ( Urk. 1 S. 5 ff.) - sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.
In teilweise r Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtene n Verfügung en (Urk. 2 /1-2 ), soweit den Rentenanspr uch ab Februar 2017 betreffend,
aufzuheben und es ist festzustellen, d ass der Beschwerdeführer bis zum 3 0. April 2017 und ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, ab dem 1. August 2017 auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
7.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 8 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte ( Fr. 400 .--) aufzuerlegen. 7.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine redu zierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2 ) , soweit den Rentenanspruch ab Februar 2017 betreffen d , aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer bis z um 3 0. April 2017 und ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, ab dem 1. August 2017 auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl