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UV.2019.00104

Integritätsentschädigung, versicherungsinterne Beurteilung nicht überzeugend

Zürich SozVersG · 2020-08-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1979, war seit dem 1. September 2007 als wissen schaftlicher Assistent

an der

Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Dezember 2011 wurde der Versicherte bewusstlos

mit schweren Kopfverletzungen im Treppen haus seines Wohnhaus es vorg efunden (vgl. Schadenmeldung UVG vom 9. Dezember 2011, Urk. 10/1 ). Die Ärzte der Abteilung für Chirurgische Intensiv medizin des Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 3 0. Dezember 2011 folgende unfallbedingten Diagnosen ( Urk. 10/21/1): (1)

s chweres Schädelhirntrauma nach unklarem Unfallhergang vom 7. Dezember 2011 - o ffene Kalottenfraktur

temporoparietal rechts mit Pne u mencephalon - Kontusionsblutungen temporobasal links und rechts und im Bereich der Capsula

interna - s ubdural Hämatom temporal links und im Bereich des Tentoriums links - Fraktur der Orbitawand rechts - Fraktur der Hinterwand des Sinus frontalis - Jochbeinfraktur rechts - Epiduralhämatom nach ICP -Sondereinlage (2) Long- Qt -Syndrom (Erstdiagnose: 1 2. Dezember 2011) - im Barbituratkoma , spontan regredient (3) Thrombose V. jugularis

interna links am 1 6. Dezember 2011 (Differentialdiagnose: katheterassoziiert ) (4) Sepsis (1 8. Dezember 2011) - Differentialdiagnose: Pneumonie/Translokation bei Subileus Am 7., 9., 1 3. und 2 8. Dezember 2011 wurden im Z.___ operative Eingriffe durch geführt ( Urk. 10/21/1) . Vom 3 0. Dezember 2011 bis zum 1 7. April 2012 wurde der Versicherte in der A.___ stationär behandelt ( Urk. 10/38 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

Von Juni bis Septem ber 2015 wurde

im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine berufliche Abklärung durchgeführt ( Urk. 10/169). Von September 2015 bis März 2016 nahm der Versicherte an einem Arbeitstraining teil ( Urk. 10/201) . Am 7. September 2016 und 8. Februar 2017 gab

Dr. med.

B.___ , Facharzt für Neurologie, vom Kompetenzzentrum Versi c herungsmedizin der Suva Beurteilung en ab

( Urk. 10/21 4-215 und Urk. 10/253 ). Mit Verfügung vom 1. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % eine Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 54,5 % eine Integritätsent schädigung zu (Urk. 10/255 ). Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2017 Einsprache, wobei er lediglich die Höhe der ihm zugesprochenen Integritätsen t s chädigung beanstandete (Urk. 10/274 ). Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einsprach eentscheid aufzuheben und ihm eine Integritäts entschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von 100 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), unter Beila ge der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 7. August 2019 ( Urk. 9 ). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 2 3. Sept ember 2019 vernehmen ( Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 2 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 7. Dezember 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusam menhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3

1.3.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 1.3.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.3.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE

124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.3.4

Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder meh reren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesam ten Beeinträch tigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 % erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 % oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr.

U 78 S. 361).

Beeinflussen sich die verschiedenen Schäden, ist n ach der Addition der den ein zelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vor zunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen I ntegri tätsschäden in Anhang 3 UVV ein gere chtes und verhältnismässiges ist (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 366 f. E. 3

f.). Ein solcher Quervergleich ist indessen dann nicht anzustellen, wenn sich die verschied enen Integritätsschäden in keiner Weise gegenseitig beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezem ber 2010 E. 3.3 ; Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 170 ). 1.4 1.4.1

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefoc htenen Entscheid damit, dass auf die

Beurteilungen von Dr. B.___ vom 7. September 2016 und vom 8. Februar 2017 abgestellt werden könne. Dr. B.___ habe sowohl die leichte bis mittel schwere neuropsychologische Beeinträchtigung als auch die sympto matische Epilepsie mit generalisierten und fokalen Anfällen auf den Unfall vom 7. Dezember 2011 bzw. die dabei entstandenen strukturellen Hirnläsionen zurückgeführt. Er habe überzeugend dargelegt, weshalb sich diese beiden Beein trächtigungen partiell überlappen würden. Die Feststellu ng der C.___ , dass die Epilepsie mit dem aktuellen Medikament adäquat behandelt sei , schliesse eine Beeinflussung der neuropsychologischen Beeinträchtigung durch die antiepilep tische Behandlung nicht aus. Es sei daher nicht zu beanstanden, d ass Dr. B.___ zunächst die Integritätsschäden der einzelnen Beeinträchtigungen beurteilt und danach im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Reduktion vorge nommen habe . Im Weiteren ha be Dr. B.___

nachvollziehbar begründet, wes halb sich die verbliebenen minimalen Folgen der Hemiparese nicht in der Höhe der Integritätsentschädigung niederschlagen würden. Eine der versicherungsme dizinischen Beurteilung von Dr. B.___

widersprechende, begründete ärztliche Schätzung des Integritätsschadens finde sich

ni cht bei den Akten ( Urk. 2 S. 8 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer mach te demgegenüber geltend, dass

Dr. B.___ in Über einstimmung mit den aktenkund igen medizinischen Berichten vom Vorliegen e iner unfallbedingten leichten bis mittelschweren neur opsychologischen Störung und einer posttraumatischen Epilepsie ausgegangen sei. Wie Dr. B.___ korrekt festgestellt habe, würden diese Beeinträchtigungen einem Integrität sschaden von 35 % respektive von 30 % entsprechen.

Dr. B.___ habe dann jedoch zu Unrecht eine Gewichtung der Int egritätsschäden vorgenommen und statt einen Gesamtschaden von 65 % lediglich einen solchen von 54,5 %

errechnet. D ass sich die Folgen der Epilepsie partiell mit den neuropsychologischen Beeinträch tigungen überlappen würden , sei unzutreffend . Di e neuropsychologische Störung und die epileptischen Anfälle könnten deutlich voneinander abgegrenzt werden . Im Weiteren habe Dr. B.___ das ebenfalls auf den Unfall vom 7. Dezember 2011 zurückzuführende

Hemisphärensyndrom rechts nicht berücksichtigt. Da mehrere Schäden vorlägen, würde das

Hemisphärensyndrom

selbst dann einen Integritätsschaden darstellen , wenn dieser lediglich ein Prozent betragen würde. In diesem Zusammenhang sei Dr. B.___ Befange nheit vorzuwerfen ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

Die medizinischen Fachpersonen der A.___ stellten im Austrittsbe richt vom 1 7. April 2012

(1) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defi zite, inkl. Logorrhoe , leichte Aphasie, regredient , und (2) eine erhöhte Druck sensibili tät rechter Arm, regredient , fest. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer gut vier Monate nach einer schweren traumatischen Hirnverletzung in den All tagsakt ivitäten wieder selbständig und als sicherer Fussgänger drinnen und draussen unterwegs sei . Aus körperlicher Sicht sei er nicht mehr eingeschränkt. Seine Ausdauer sei jedoch noch leicht reduziert (Urk. 10/38/1-6 ). 3.2

Prof. Dr. med. D.___ von der Klinik für Neurolo gie des Z.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 4. April 2016 einen Sta tus nach schwerem Schädelhirnt rauma am 7. Dezember 2011 mit posttraumatischer Epilepsie, residuellem

Hemisyndrom rechts sowie residuellen kognitiven Defiziten und kognitiver Fatigue-Symptoma tik. Er gab an ,

dass der Gang rechts leicht spastisch mit Aufschlagen des rechten Fusses, Steifigkeit des rechten Beines sowie ange deuteter Zirkumduktion sei . Der Fussspitzen- und Fersengang sei möglich. Der Strichgang sei sicher, der Blind strichgang leicht unsicher. Das Einbeinhüpfen sei beidseits möglich, das Aufste hen aus der Hocke problemlos. Die Trophik der Arme/Beine sei normal und der Tonus nicht sicher erhöht. Im Arm vor halteversuch rechts sei eine Pronationsten denz festzustellen. Bei den Fingerstreckern M4-5 bestehe eine Parese. Die Fein motorik und die Diadochokinese der rechten Hand seien vermindert. Es bestün den eine leichte Dysmetrie im Finger-Nasen- und Knie-Hacken-Versuch rechts, eine leicht verminderte Sensibilität für Berührungen der rechten Körperhälfte und eine leicht verstärkte Wahrnehmung von Schmerzreizen der rechten Körper hälfte.

Prof. D.___ erklärte, dass s owohl das spastische Hemisyndrom rechts als au ch die kognitiven Defizite durch das im MRI des Hirnes nachgewiesene Muster gut erklärbar seien . Das spastische Hemisyndrom habe aus neurologischer Sicht keinen wesentlichen Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als Informatiker ( Urk. 10/205/4-5). 3.3

Dr. B.___ legte in der Beurteilung vom 7. September 2016 ( Urk. 10/214/1-2) dar, dass der Unfall vom 7. Dezember 20 11 eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung sowie eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten und fokalen Anfällen hinterlassen habe. Beide Erkrankungen seien durch die strukturellen Hirnläsionen, di e in den computer- und magnet resonanztomograph ischen Bildern dokumentiert seien , gut erklärbar.

Nach der Suva-Tabelle 8 sei eine leichte bis m ittelschwere neuropsychologische Störung mit einem Integritätsschaden von 35 % zu bewerten. Nach

der UVV

sei für eine posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle ein Integritätsschaden von 30 %

anzunehmen .

Der bei der Kombination verschie dener Integritätsschäden berechnete W ert resultiere aus einer anteil s mässigen Anpassung der Einzelwerte unt er Berücksichtigung der verblei benden Restin tegrität nach der Formel:

IEges = 100 x (1- ((100 - IE 1)/ 100 x (100 - IE2/100 x ... (100 - IEn /100) %

Danach liege ein

Gesamtintegritätsschaden von 54, 5 % vor. 3.4

Die Ärzte der C.___ gaben im Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2017 zuhanden der Klinik für Neurologie des Z.___ an, dass ein Video-EEG- Intensivmonitoring über 136 Stunden erfolgt sei . Hier hätten eine Vielzahl der vom Beschwerdeführer als typisch angegebenen Episoden im Sinne von Kon zentrationsstörungen registriert werden können. Währenddessen habe sich jeweil s keine Veränderung der fortlaufenden EEG-Aktivität gezeigt . Ein Hinweis auf eine epilep tische Ursache dieser Störungen bestehe somit nicht. Aktuell sei davon auszugehen, dass die Konzentrationsstörungen im Rahmen der post traumatischen neuropsychologischen Defizite in besonders fordern den Situatio nen auftreten bzw. sich häufen würden. Die Epilepsie sei unter der aktuellen Medikation mit Lamotrigin

400 mg/Tag adäquat behandelt (Ur k. 10/277/2). 3.5

Dr. B.___ erklärte i n der Beurteilung vom 8. Fe bruar 2017 , dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integritätsschaden von 100 % im Querver gleich demjenigen eines Tetraplegikers entspreche, was keinesfalls plausibel sei und die Realität

nicht abbilde. In der Beurteilung vom 7. September 2016 habe er sich dagegen entschieden, dass die in der Klinik für Neurologie des Z.___ beschriebene Hemisym p tomatik so alltagsrelevant sei , dass sie sich in der Höhe der Integritätsen tschädigung niederschlage . Massgeblich hierfür sei die Beurtei lung der A.___ gewesen, wonach der Beschwerdeführer kör perlich nicht mehr b eeinträchtigt sei. Transformiere man die klinische Befundbeschrei bung der Klinik für Neurologie des Z.___ in eine Alltagsperformance, könne er rechts wie links hüp fen, auf Fersen und Zehen gehen und sei motorisch geschickt genug, um den Strichgang zu absolvieren. Damit sei eine wesentliche Beeinträch tigung der Fu nktion des Beines nicht anzuneh men. Inwiefern an der linken (richtig wohl: rechten) oberen Extremität alltagsreleva nte Beeinträchtigungen vorlä gen , könne aus dem beschriebenen Befund nicht definitiv abgeleitet werden. Es falle schwer , dem leichten muskulären Streckdefizit der Hand eine Alltagsbedeu t ung zuzusprechen. Die verbliebe nen minimalen Folgen der Hemiparese würden die Höhe einer Minimaleinbusse von 5 %

nicht übersteigen. Die Folgen der Epi lepsie würden sich partiell mit den neuropsychologischen Beeinträchtigungen überlappen , da die Epilepsie selbst, insbesondere aber die bestehende antiepilep tische Behandlung , Einfluss auf kognitive, motivationale u nd affektive Fähigkei ten ausübe. An der Berechnungsmethode und der Höhe der Integritätsentschädi gung sei festzuhalten ( Urk. 10/253/2-3 ). 3.6

In der Stellungnahme vom 2 7. August 2019 führte Dr. B.___ aus, dass dem Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 3 0. Juli 2012 zu entneh men sei , dass die Einzelkraftprüfung der oberen und unteren Extremitäten seitengleich normal kräftig gewesen sei. I m Armhalteversuch beidseits sei kein Absinken nachweisbar gewesen, der Finger-Nase-Ver such und der Knie-Hacken-Versuch seien unauffällig gewesen und es habe beidseits eine Eudiadochokinese (flüssige Feinmotorik der Hände) bestanden . Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich mittel-lebhaft gewesen. Der Babinski -Reflex sei beidseits negativ gewesen, ohne Fusskloni . Die damals beschriebene Unsi cherheit im Stand und Gang lasse sich rückblicken d am ehesten auf die frisch ein dosierte antiepilep tische Medikation zurückführen. Im Weiteren gehe auch aus dem Austrittsbericht der A.___ kein patho logischer Befund hervor.

Auf den Befunde n der A.___ und

des Z.___

beruhe

sein e Einschätz ung, dass in körperlicher Hins icht kein Int egritätsschaden vorliege. Warum im Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 2 9. April 2016 ein et was anderes Bild gezeichnet werde , erschliesse sich ihm nicht, da sich ausser den epileptischen Anfällen in der Zwischenzeit keine Spätfolge oder andere Komplikation des Schädelhirntraumas eingestellt habe. Zusammenfassend gehe er nicht davon aus, dass ein Hemisyndrom (fälschlicher weise Hemi sphärensyndrom genannt) vorliege , das eine Integritätsentschädigung von 1 % oder mehr rechtfertige ( Urk. 9 ). 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht kann als erstellt gelten u nd ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 7. Dezember 2011

(1) unter einer neuropsychologischen Störung mit persistierenden leichten bis mittel schweren exekutiven Dysfunktionen (vgl. Bericht von lic. phil. E.___ und lic. phil. F.___ , Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, vom 3 0. Juni 2016, Urk. 10/210) , (2) unter einer symptomatische n Epilepsie mit einfach-fokalen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (vgl. Austrittsbericht der C.___ vom 1 6. Januar 2017, Urk. 10/277 )

und (3) unter einem

Hemisyndrom rechts (vgl. Bericht von Prof. D.___ von der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 2 9. April 2016, Urk. 10/205/5 ) leidet. Ebenfalls unbe stritten ist, dass die neuropsychologische Störung nach der Suva Tabelle 8 ( Integritätsschaden bei Hirnfunktion sstörung en nach Hirnverletzung) einem Integritätsschaden von 35 %

und die symptomatische Epilepsie nach Anhang 3 zur UVV einem Integritätsschaden von 30 % entspricht. Str eitig und zu prüfen ist dagegen , ob

die beiden Integritätsschäden zu addieren sind und ob das Hemi syndrom

rechts ebenfalls einen Integritätsschaden darstellt , mithin wie viel der Ge samtintegritätsschaden beträgt. 4.2

Dr. B.___ sah von einer Addition der Integritätsschäden von 35 % aufgrund der neuropsychologischen Störung und von 30 % aufgrund der Epilepsie ab, da sich die Folgen der Epilepsie partiell mit den neuropsychologischen Beeinträch tigungen überlappen würden (vgl. E. 3.5 ). Diese Einschätzung findet in den vor liegenden medizinischen Akten indes keine Stütze. Im Zusamm enhang mit den vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsstörungen haben die Ärzte der C.___ im Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2017 etwa ausdrücklich ver neint, dass deren Ursache die Epilepsie sei (vgl. E. 3.4 ) . Wie der Beschwer deführer zutreffend feststellte, lässt sich überdies allein aufgrund dessen, dass die einge setzten Epilepsie -Medikamente Lamictal und

Lamotrigin

gemäss Fachinforma tionen Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel gefühl oder Kopfschmerzen haben k önnen (vgl. Urk. 1 S. 7 und https://www.pharmawi

ki.ch/wiki/index.php?wiki=lamotrigin

) ,

nich t darauf schliessen , dass die se Nebenwirkungen bei ihm tatsächlich auftreten und sich darüber hinaus mit de n neuropsychologischen Beeinträchtigungen überschneiden.

Hinsichtlich des Hemisyndroms rechts kam

Dr. B.___

im Wesentlichen zum Schluss, dass in den Berichten der A.___ vom 1 7. April 2012 und der Klini k für Neurologie des Z.___ vom

3 0. Juli 2012

diesbezüglich weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden seien . Weshalb Prof. D.___ von der Klinik für Neurologie des Z.___

im Bericht vom 2 4. April 2016

insbesondere ein en leicht spastischen Gang, eine Steifigkeit des Beines, eine verminderte Feinmotorik der rechten Hand und eine leicht verstärkte Wahrnehmung von Schmerzreizen der rechten Körperhälfte fest stellte (vgl. E. 3.2 ) , erschloss sich Dr. B.___ nicht bzw. konnte er

nicht erklären . Im Weiteren erachtete

Dr. B.___

in der Beurteilu ng vom 8. Februar 2017 bezüglich des Hemisyndroms rechts zunächst noch einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. E. 3.5) und

- nach entsprechendem Hinweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach beim Vorliegen mehrerer Integritätsschäden die einzelnen Prozentzahlen grundsätzlich zusammengezählt werden, auch wenn eine der Schädigungen den Grenzwert von 5 % nicht erreicht (vgl. Urk. 1 S. 9 und E. 1.3.4) - in der Stellung nahme vom 27. August 2019 dann einen so lchen von 1 % (vgl. E. 3.6) als nicht gegeben.

Insofern sind Dr. B.___ s Darlegungen nicht schlüssig und nachvollziehbar. 4.3

Aufgrund der Einwände des B eschwerdeführers bestehen somit

zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen Feststellungen von Dr. B.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweis kraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach v erständiger zukommt (vgl. E. 1.4.2 ). Umgekehrt liegt aber auch keine ärztliche Einschätzung vor, aufgrund derer der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integritätsscha den ausgewiesen wäre.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ergänzungsbedü r ftig. 5.

I n Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die streitigen Frage n betreffend Höhe des Integritätsschadens extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 9. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozes sent schädigung von Fr. 2‘500.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 3. und 2 8. Dezember 2011 wurden im Z.___ operative Eingriffe durch geführt ( Urk. 10/21/1) . Vom 3 0. Dezember 2011 bis zum 1 7. April 2012 wurde der Versicherte in der A.___ stationär behandelt ( Urk. 10/38 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

Von Juni bis Septem ber 2015 wurde

im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine berufliche Abklärung durchgeführt ( Urk. 10/169). Von September 2015 bis März 2016 nahm der Versicherte an einem Arbeitstraining teil ( Urk. 10/201) . Am 7. September 2016 und 8. Februar 2017 gab

Dr. med.

B.___ , Facharzt für Neurologie, vom Kompetenzzentrum Versi c herungsmedizin der Suva Beurteilung en ab

( Urk. 10/21 4-215 und Urk. 10/253 ). Mit Verfügung vom 1. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % eine Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 54,5 % eine Integritätsent schädigung zu (Urk. 10/255 ). Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2017 Einsprache, wobei er lediglich die Höhe der ihm zugesprochenen Integritätsen t s chädigung beanstandete (Urk. 10/274 ). Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2).

E. 1.1 UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 7. Dezember 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusam menhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

E. 1.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

E. 1.3.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

E. 1.3.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE

124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.3.4 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder meh reren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesam ten Beeinträch tigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 % erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 % oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr.

U 78 S. 361).

Beeinflussen sich die verschiedenen Schäden, ist n ach der Addition der den ein zelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vor zunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen I ntegri tätsschäden in Anhang 3 UVV ein gere chtes und verhältnismässiges ist (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 366 f. E. 3

f.). Ein solcher Quervergleich ist indessen dann nicht anzustellen, wenn sich die verschied enen Integritätsschäden in keiner Weise gegenseitig beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezem ber 2010 E. 3.3 ; Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 170 ).

E. 1.4.1 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4.2 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 7. August 2019 ( Urk. 9 ). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 2 3. Sept ember 2019 vernehmen ( Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 2 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefoc htenen Entscheid damit, dass auf die

Beurteilungen von Dr. B.___ vom 7. September 2016 und vom 8. Februar 2017 abgestellt werden könne. Dr. B.___ habe sowohl die leichte bis mittel schwere neuropsychologische Beeinträchtigung als auch die sympto matische Epilepsie mit generalisierten und fokalen Anfällen auf den Unfall vom 7. Dezember 2011 bzw. die dabei entstandenen strukturellen Hirnläsionen zurückgeführt. Er habe überzeugend dargelegt, weshalb sich diese beiden Beein trächtigungen partiell überlappen würden. Die Feststellu ng der C.___ , dass die Epilepsie mit dem aktuellen Medikament adäquat behandelt sei , schliesse eine Beeinflussung der neuropsychologischen Beeinträchtigung durch die antiepilep tische Behandlung nicht aus. Es sei daher nicht zu beanstanden, d ass Dr. B.___ zunächst die Integritätsschäden der einzelnen Beeinträchtigungen beurteilt und danach im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Reduktion vorge nommen habe . Im Weiteren ha be Dr. B.___

nachvollziehbar begründet, wes halb sich die verbliebenen minimalen Folgen der Hemiparese nicht in der Höhe der Integritätsentschädigung niederschlagen würden. Eine der versicherungsme dizinischen Beurteilung von Dr. B.___

widersprechende, begründete ärztliche Schätzung des Integritätsschadens finde sich

ni cht bei den Akten ( Urk. 2 S. 8 ff. ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer mach te demgegenüber geltend, dass

Dr. B.___ in Über einstimmung mit den aktenkund igen medizinischen Berichten vom Vorliegen e iner unfallbedingten leichten bis mittelschweren neur opsychologischen Störung und einer posttraumatischen Epilepsie ausgegangen sei. Wie Dr. B.___ korrekt festgestellt habe, würden diese Beeinträchtigungen einem Integrität sschaden von 35 % respektive von 30 % entsprechen.

Dr. B.___ habe dann jedoch zu Unrecht eine Gewichtung der Int egritätsschäden vorgenommen und statt einen Gesamtschaden von 65 % lediglich einen solchen von 54,5 %

errechnet. D ass sich die Folgen der Epilepsie partiell mit den neuropsychologischen Beeinträch tigungen überlappen würden , sei unzutreffend . Di e neuropsychologische Störung und die epileptischen Anfälle könnten deutlich voneinander abgegrenzt werden . Im Weiteren habe Dr. B.___ das ebenfalls auf den Unfall vom 7. Dezember 2011 zurückzuführende

Hemisphärensyndrom rechts nicht berücksichtigt. Da mehrere Schäden vorlägen, würde das

Hemisphärensyndrom

selbst dann einen Integritätsschaden darstellen , wenn dieser lediglich ein Prozent betragen würde. In diesem Zusammenhang sei Dr. B.___ Befange nheit vorzuwerfen ( Urk. 1 S.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die medizinischen Fachpersonen der A.___ stellten im Austrittsbe richt vom 1 7. April 2012

(1) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defi zite, inkl. Logorrhoe , leichte Aphasie, regredient , und (2) eine erhöhte Druck sensibili tät rechter Arm, regredient , fest. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer gut vier Monate nach einer schweren traumatischen Hirnverletzung in den All tagsakt ivitäten wieder selbständig und als sicherer Fussgänger drinnen und draussen unterwegs sei . Aus körperlicher Sicht sei er nicht mehr eingeschränkt. Seine Ausdauer sei jedoch noch leicht reduziert (Urk. 10/38/1-6 ).

E. 3.2 Prof. Dr. med. D.___ von der Klinik für Neurolo gie des Z.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 4. April 2016 einen Sta tus nach schwerem Schädelhirnt rauma am 7. Dezember 2011 mit posttraumatischer Epilepsie, residuellem

Hemisyndrom rechts sowie residuellen kognitiven Defiziten und kognitiver Fatigue-Symptoma tik. Er gab an ,

dass der Gang rechts leicht spastisch mit Aufschlagen des rechten Fusses, Steifigkeit des rechten Beines sowie ange deuteter Zirkumduktion sei . Der Fussspitzen- und Fersengang sei möglich. Der Strichgang sei sicher, der Blind strichgang leicht unsicher. Das Einbeinhüpfen sei beidseits möglich, das Aufste hen aus der Hocke problemlos. Die Trophik der Arme/Beine sei normal und der Tonus nicht sicher erhöht. Im Arm vor halteversuch rechts sei eine Pronationsten denz festzustellen. Bei den Fingerstreckern M4-5 bestehe eine Parese. Die Fein motorik und die Diadochokinese der rechten Hand seien vermindert. Es bestün den eine leichte Dysmetrie im Finger-Nasen- und Knie-Hacken-Versuch rechts, eine leicht verminderte Sensibilität für Berührungen der rechten Körperhälfte und eine leicht verstärkte Wahrnehmung von Schmerzreizen der rechten Körper hälfte.

Prof. D.___ erklärte, dass s owohl das spastische Hemisyndrom rechts als au ch die kognitiven Defizite durch das im MRI des Hirnes nachgewiesene Muster gut erklärbar seien . Das spastische Hemisyndrom habe aus neurologischer Sicht keinen wesentlichen Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als Informatiker ( Urk. 10/205/4-5).

E. 3.3 Dr. B.___ legte in der Beurteilung vom 7. September 2016 ( Urk. 10/214/1-2) dar, dass der Unfall vom 7. Dezember 20 11 eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung sowie eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten und fokalen Anfällen hinterlassen habe. Beide Erkrankungen seien durch die strukturellen Hirnläsionen, di e in den computer- und magnet resonanztomograph ischen Bildern dokumentiert seien , gut erklärbar.

Nach der Suva-Tabelle 8 sei eine leichte bis m ittelschwere neuropsychologische Störung mit einem Integritätsschaden von 35 % zu bewerten. Nach

der UVV

sei für eine posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle ein Integritätsschaden von 30 %

anzunehmen .

Der bei der Kombination verschie dener Integritätsschäden berechnete W ert resultiere aus einer anteil s mässigen Anpassung der Einzelwerte unt er Berücksichtigung der verblei benden Restin tegrität nach der Formel:

IEges = 100 x (1- ((100 - IE 1)/ 100 x (100 - IE2/100 x ... (100 - IEn /100) %

Danach liege ein

Gesamtintegritätsschaden von 54,

E. 3.4 Die Ärzte der C.___ gaben im Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2017 zuhanden der Klinik für Neurologie des Z.___ an, dass ein Video-EEG- Intensivmonitoring über 136 Stunden erfolgt sei . Hier hätten eine Vielzahl der vom Beschwerdeführer als typisch angegebenen Episoden im Sinne von Kon zentrationsstörungen registriert werden können. Währenddessen habe sich jeweil s keine Veränderung der fortlaufenden EEG-Aktivität gezeigt . Ein Hinweis auf eine epilep tische Ursache dieser Störungen bestehe somit nicht. Aktuell sei davon auszugehen, dass die Konzentrationsstörungen im Rahmen der post traumatischen neuropsychologischen Defizite in besonders fordern den Situatio nen auftreten bzw. sich häufen würden. Die Epilepsie sei unter der aktuellen Medikation mit Lamotrigin

400 mg/Tag adäquat behandelt (Ur k. 10/277/2).

E. 3.5 Dr. B.___ erklärte i n der Beurteilung vom 8. Fe bruar 2017 , dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integritätsschaden von 100 % im Querver gleich demjenigen eines Tetraplegikers entspreche, was keinesfalls plausibel sei und die Realität

nicht abbilde. In der Beurteilung vom 7. September 2016 habe er sich dagegen entschieden, dass die in der Klinik für Neurologie des Z.___ beschriebene Hemisym p tomatik so alltagsrelevant sei , dass sie sich in der Höhe der Integritätsen tschädigung niederschlage . Massgeblich hierfür sei die Beurtei lung der A.___ gewesen, wonach der Beschwerdeführer kör perlich nicht mehr b eeinträchtigt sei. Transformiere man die klinische Befundbeschrei bung der Klinik für Neurologie des Z.___ in eine Alltagsperformance, könne er rechts wie links hüp fen, auf Fersen und Zehen gehen und sei motorisch geschickt genug, um den Strichgang zu absolvieren. Damit sei eine wesentliche Beeinträch tigung der Fu nktion des Beines nicht anzuneh men. Inwiefern an der linken (richtig wohl: rechten) oberen Extremität alltagsreleva nte Beeinträchtigungen vorlä gen , könne aus dem beschriebenen Befund nicht definitiv abgeleitet werden. Es falle schwer , dem leichten muskulären Streckdefizit der Hand eine Alltagsbedeu t ung zuzusprechen. Die verbliebe nen minimalen Folgen der Hemiparese würden die Höhe einer Minimaleinbusse von 5 %

nicht übersteigen. Die Folgen der Epi lepsie würden sich partiell mit den neuropsychologischen Beeinträchtigungen überlappen , da die Epilepsie selbst, insbesondere aber die bestehende antiepilep tische Behandlung , Einfluss auf kognitive, motivationale u nd affektive Fähigkei ten ausübe. An der Berechnungsmethode und der Höhe der Integritätsentschädi gung sei festzuhalten ( Urk. 10/253/2-3 ).

E. 3.6 In der Stellungnahme vom 2 7. August 2019 führte Dr. B.___ aus, dass dem Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 3 0. Juli 2012 zu entneh men sei , dass die Einzelkraftprüfung der oberen und unteren Extremitäten seitengleich normal kräftig gewesen sei. I m Armhalteversuch beidseits sei kein Absinken nachweisbar gewesen, der Finger-Nase-Ver such und der Knie-Hacken-Versuch seien unauffällig gewesen und es habe beidseits eine Eudiadochokinese (flüssige Feinmotorik der Hände) bestanden . Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich mittel-lebhaft gewesen. Der Babinski -Reflex sei beidseits negativ gewesen, ohne Fusskloni . Die damals beschriebene Unsi cherheit im Stand und Gang lasse sich rückblicken d am ehesten auf die frisch ein dosierte antiepilep tische Medikation zurückführen. Im Weiteren gehe auch aus dem Austrittsbericht der A.___ kein patho logischer Befund hervor.

Auf den Befunde n der A.___ und

des Z.___

beruhe

sein e Einschätz ung, dass in körperlicher Hins icht kein Int egritätsschaden vorliege. Warum im Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 2 9. April 2016 ein et was anderes Bild gezeichnet werde , erschliesse sich ihm nicht, da sich ausser den epileptischen Anfällen in der Zwischenzeit keine Spätfolge oder andere Komplikation des Schädelhirntraumas eingestellt habe. Zusammenfassend gehe er nicht davon aus, dass ein Hemisyndrom (fälschlicher weise Hemi sphärensyndrom genannt) vorliege , das eine Integritätsentschädigung von 1 % oder mehr rechtfertige ( Urk.

E. 4 ff. ). 3.

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht kann als erstellt gelten u nd ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 7. Dezember 2011

(1) unter einer neuropsychologischen Störung mit persistierenden leichten bis mittel schweren exekutiven Dysfunktionen (vgl. Bericht von lic. phil. E.___ und lic. phil. F.___ , Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, vom 3 0. Juni 2016, Urk. 10/210) , (2) unter einer symptomatische n Epilepsie mit einfach-fokalen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (vgl. Austrittsbericht der C.___ vom 1 6. Januar 2017, Urk. 10/277 )

und (3) unter einem

Hemisyndrom rechts (vgl. Bericht von Prof. D.___ von der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 2 9. April 2016, Urk. 10/205/5 ) leidet. Ebenfalls unbe stritten ist, dass die neuropsychologische Störung nach der Suva Tabelle 8 ( Integritätsschaden bei Hirnfunktion sstörung en nach Hirnverletzung) einem Integritätsschaden von 35 %

und die symptomatische Epilepsie nach Anhang 3 zur UVV einem Integritätsschaden von 30 % entspricht. Str eitig und zu prüfen ist dagegen , ob

die beiden Integritätsschäden zu addieren sind und ob das Hemi syndrom

rechts ebenfalls einen Integritätsschaden darstellt , mithin wie viel der Ge samtintegritätsschaden beträgt.

E. 4.2 Dr. B.___ sah von einer Addition der Integritätsschäden von 35 % aufgrund der neuropsychologischen Störung und von 30 % aufgrund der Epilepsie ab, da sich die Folgen der Epilepsie partiell mit den neuropsychologischen Beeinträch tigungen überlappen würden (vgl. E. 3.5 ). Diese Einschätzung findet in den vor liegenden medizinischen Akten indes keine Stütze. Im Zusamm enhang mit den vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsstörungen haben die Ärzte der C.___ im Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2017 etwa ausdrücklich ver neint, dass deren Ursache die Epilepsie sei (vgl. E. 3.4 ) . Wie der Beschwer deführer zutreffend feststellte, lässt sich überdies allein aufgrund dessen, dass die einge setzten Epilepsie -Medikamente Lamictal und

Lamotrigin

gemäss Fachinforma tionen Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel gefühl oder Kopfschmerzen haben k önnen (vgl. Urk. 1 S. 7 und https://www.pharmawi

ki.ch/wiki/index.php?wiki=lamotrigin

) ,

nich t darauf schliessen , dass die se Nebenwirkungen bei ihm tatsächlich auftreten und sich darüber hinaus mit de n neuropsychologischen Beeinträchtigungen überschneiden.

Hinsichtlich des Hemisyndroms rechts kam

Dr. B.___

im Wesentlichen zum Schluss, dass in den Berichten der A.___ vom 1 7. April 2012 und der Klini k für Neurologie des Z.___ vom

3 0. Juli 2012

diesbezüglich weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden seien . Weshalb Prof. D.___ von der Klinik für Neurologie des Z.___

im Bericht vom 2 4. April 2016

insbesondere ein en leicht spastischen Gang, eine Steifigkeit des Beines, eine verminderte Feinmotorik der rechten Hand und eine leicht verstärkte Wahrnehmung von Schmerzreizen der rechten Körperhälfte fest stellte (vgl. E. 3.2 ) , erschloss sich Dr. B.___ nicht bzw. konnte er

nicht erklären . Im Weiteren erachtete

Dr. B.___

in der Beurteilu ng vom 8. Februar 2017 bezüglich des Hemisyndroms rechts zunächst noch einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. E. 3.5) und

- nach entsprechendem Hinweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach beim Vorliegen mehrerer Integritätsschäden die einzelnen Prozentzahlen grundsätzlich zusammengezählt werden, auch wenn eine der Schädigungen den Grenzwert von 5 % nicht erreicht (vgl. Urk. 1 S. 9 und E. 1.3.4) - in der Stellung nahme vom 27. August 2019 dann einen so lchen von 1 % (vgl. E. 3.6) als nicht gegeben.

Insofern sind Dr. B.___ s Darlegungen nicht schlüssig und nachvollziehbar.

E. 4.3 Aufgrund der Einwände des B eschwerdeführers bestehen somit

zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen Feststellungen von Dr. B.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweis kraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach v erständiger zukommt (vgl. E. 1.4.2 ). Umgekehrt liegt aber auch keine ärztliche Einschätzung vor, aufgrund derer der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integritätsscha den ausgewiesen wäre.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ergänzungsbedü r ftig. 5.

I n Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die streitigen Frage n betreffend Höhe des Integritätsschadens extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 9. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozes sent schädigung von Fr. 2‘500.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 5 % vor.

E. 9 ). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00104

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 8. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1979, war seit dem 1. September 2007 als wissen schaftlicher Assistent

an der

Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Dezember 2011 wurde der Versicherte bewusstlos

mit schweren Kopfverletzungen im Treppen haus seines Wohnhaus es vorg efunden (vgl. Schadenmeldung UVG vom 9. Dezember 2011, Urk. 10/1 ). Die Ärzte der Abteilung für Chirurgische Intensiv medizin des Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 3 0. Dezember 2011 folgende unfallbedingten Diagnosen ( Urk. 10/21/1): (1)

s chweres Schädelhirntrauma nach unklarem Unfallhergang vom 7. Dezember 2011 - o ffene Kalottenfraktur

temporoparietal rechts mit Pne u mencephalon - Kontusionsblutungen temporobasal links und rechts und im Bereich der Capsula

interna - s ubdural Hämatom temporal links und im Bereich des Tentoriums links - Fraktur der Orbitawand rechts - Fraktur der Hinterwand des Sinus frontalis - Jochbeinfraktur rechts - Epiduralhämatom nach ICP -Sondereinlage (2) Long- Qt -Syndrom (Erstdiagnose: 1 2. Dezember 2011) - im Barbituratkoma , spontan regredient (3) Thrombose V. jugularis

interna links am 1 6. Dezember 2011 (Differentialdiagnose: katheterassoziiert ) (4) Sepsis (1 8. Dezember 2011) - Differentialdiagnose: Pneumonie/Translokation bei Subileus Am 7., 9., 1 3. und 2 8. Dezember 2011 wurden im Z.___ operative Eingriffe durch geführt ( Urk. 10/21/1) . Vom 3 0. Dezember 2011 bis zum 1 7. April 2012 wurde der Versicherte in der A.___ stationär behandelt ( Urk. 10/38 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

Von Juni bis Septem ber 2015 wurde

im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine berufliche Abklärung durchgeführt ( Urk. 10/169). Von September 2015 bis März 2016 nahm der Versicherte an einem Arbeitstraining teil ( Urk. 10/201) . Am 7. September 2016 und 8. Februar 2017 gab

Dr. med.

B.___ , Facharzt für Neurologie, vom Kompetenzzentrum Versi c herungsmedizin der Suva Beurteilung en ab

( Urk. 10/21 4-215 und Urk. 10/253 ). Mit Verfügung vom 1. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % eine Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 54,5 % eine Integritätsent schädigung zu (Urk. 10/255 ). Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2017 Einsprache, wobei er lediglich die Höhe der ihm zugesprochenen Integritätsen t s chädigung beanstandete (Urk. 10/274 ). Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einsprach eentscheid aufzuheben und ihm eine Integritäts entschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von 100 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), unter Beila ge der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 7. August 2019 ( Urk. 9 ). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 2 3. Sept ember 2019 vernehmen ( Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 2 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 7. Dezember 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusam menhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3

1.3.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 1.3.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.3.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE

124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.3.4

Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder meh reren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesam ten Beeinträch tigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 % erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 % oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr.

U 78 S. 361).

Beeinflussen sich die verschiedenen Schäden, ist n ach der Addition der den ein zelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vor zunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen I ntegri tätsschäden in Anhang 3 UVV ein gere chtes und verhältnismässiges ist (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 366 f. E. 3

f.). Ein solcher Quervergleich ist indessen dann nicht anzustellen, wenn sich die verschied enen Integritätsschäden in keiner Weise gegenseitig beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezem ber 2010 E. 3.3 ; Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 170 ). 1.4 1.4.1

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefoc htenen Entscheid damit, dass auf die

Beurteilungen von Dr. B.___ vom 7. September 2016 und vom 8. Februar 2017 abgestellt werden könne. Dr. B.___ habe sowohl die leichte bis mittel schwere neuropsychologische Beeinträchtigung als auch die sympto matische Epilepsie mit generalisierten und fokalen Anfällen auf den Unfall vom 7. Dezember 2011 bzw. die dabei entstandenen strukturellen Hirnläsionen zurückgeführt. Er habe überzeugend dargelegt, weshalb sich diese beiden Beein trächtigungen partiell überlappen würden. Die Feststellu ng der C.___ , dass die Epilepsie mit dem aktuellen Medikament adäquat behandelt sei , schliesse eine Beeinflussung der neuropsychologischen Beeinträchtigung durch die antiepilep tische Behandlung nicht aus. Es sei daher nicht zu beanstanden, d ass Dr. B.___ zunächst die Integritätsschäden der einzelnen Beeinträchtigungen beurteilt und danach im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Reduktion vorge nommen habe . Im Weiteren ha be Dr. B.___

nachvollziehbar begründet, wes halb sich die verbliebenen minimalen Folgen der Hemiparese nicht in der Höhe der Integritätsentschädigung niederschlagen würden. Eine der versicherungsme dizinischen Beurteilung von Dr. B.___

widersprechende, begründete ärztliche Schätzung des Integritätsschadens finde sich

ni cht bei den Akten ( Urk. 2 S. 8 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer mach te demgegenüber geltend, dass

Dr. B.___ in Über einstimmung mit den aktenkund igen medizinischen Berichten vom Vorliegen e iner unfallbedingten leichten bis mittelschweren neur opsychologischen Störung und einer posttraumatischen Epilepsie ausgegangen sei. Wie Dr. B.___ korrekt festgestellt habe, würden diese Beeinträchtigungen einem Integrität sschaden von 35 % respektive von 30 % entsprechen.

Dr. B.___ habe dann jedoch zu Unrecht eine Gewichtung der Int egritätsschäden vorgenommen und statt einen Gesamtschaden von 65 % lediglich einen solchen von 54,5 %

errechnet. D ass sich die Folgen der Epilepsie partiell mit den neuropsychologischen Beeinträch tigungen überlappen würden , sei unzutreffend . Di e neuropsychologische Störung und die epileptischen Anfälle könnten deutlich voneinander abgegrenzt werden . Im Weiteren habe Dr. B.___ das ebenfalls auf den Unfall vom 7. Dezember 2011 zurückzuführende

Hemisphärensyndrom rechts nicht berücksichtigt. Da mehrere Schäden vorlägen, würde das

Hemisphärensyndrom

selbst dann einen Integritätsschaden darstellen , wenn dieser lediglich ein Prozent betragen würde. In diesem Zusammenhang sei Dr. B.___ Befange nheit vorzuwerfen ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

Die medizinischen Fachpersonen der A.___ stellten im Austrittsbe richt vom 1 7. April 2012

(1) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defi zite, inkl. Logorrhoe , leichte Aphasie, regredient , und (2) eine erhöhte Druck sensibili tät rechter Arm, regredient , fest. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer gut vier Monate nach einer schweren traumatischen Hirnverletzung in den All tagsakt ivitäten wieder selbständig und als sicherer Fussgänger drinnen und draussen unterwegs sei . Aus körperlicher Sicht sei er nicht mehr eingeschränkt. Seine Ausdauer sei jedoch noch leicht reduziert (Urk. 10/38/1-6 ). 3.2

Prof. Dr. med. D.___ von der Klinik für Neurolo gie des Z.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 4. April 2016 einen Sta tus nach schwerem Schädelhirnt rauma am 7. Dezember 2011 mit posttraumatischer Epilepsie, residuellem

Hemisyndrom rechts sowie residuellen kognitiven Defiziten und kognitiver Fatigue-Symptoma tik. Er gab an ,

dass der Gang rechts leicht spastisch mit Aufschlagen des rechten Fusses, Steifigkeit des rechten Beines sowie ange deuteter Zirkumduktion sei . Der Fussspitzen- und Fersengang sei möglich. Der Strichgang sei sicher, der Blind strichgang leicht unsicher. Das Einbeinhüpfen sei beidseits möglich, das Aufste hen aus der Hocke problemlos. Die Trophik der Arme/Beine sei normal und der Tonus nicht sicher erhöht. Im Arm vor halteversuch rechts sei eine Pronationsten denz festzustellen. Bei den Fingerstreckern M4-5 bestehe eine Parese. Die Fein motorik und die Diadochokinese der rechten Hand seien vermindert. Es bestün den eine leichte Dysmetrie im Finger-Nasen- und Knie-Hacken-Versuch rechts, eine leicht verminderte Sensibilität für Berührungen der rechten Körperhälfte und eine leicht verstärkte Wahrnehmung von Schmerzreizen der rechten Körper hälfte.

Prof. D.___ erklärte, dass s owohl das spastische Hemisyndrom rechts als au ch die kognitiven Defizite durch das im MRI des Hirnes nachgewiesene Muster gut erklärbar seien . Das spastische Hemisyndrom habe aus neurologischer Sicht keinen wesentlichen Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als Informatiker ( Urk. 10/205/4-5). 3.3

Dr. B.___ legte in der Beurteilung vom 7. September 2016 ( Urk. 10/214/1-2) dar, dass der Unfall vom 7. Dezember 20 11 eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung sowie eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten und fokalen Anfällen hinterlassen habe. Beide Erkrankungen seien durch die strukturellen Hirnläsionen, di e in den computer- und magnet resonanztomograph ischen Bildern dokumentiert seien , gut erklärbar.

Nach der Suva-Tabelle 8 sei eine leichte bis m ittelschwere neuropsychologische Störung mit einem Integritätsschaden von 35 % zu bewerten. Nach

der UVV

sei für eine posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle ein Integritätsschaden von 30 %

anzunehmen .

Der bei der Kombination verschie dener Integritätsschäden berechnete W ert resultiere aus einer anteil s mässigen Anpassung der Einzelwerte unt er Berücksichtigung der verblei benden Restin tegrität nach der Formel:

IEges = 100 x (1- ((100 - IE 1)/ 100 x (100 - IE2/100 x ... (100 - IEn /100) %

Danach liege ein

Gesamtintegritätsschaden von 54, 5 % vor. 3.4

Die Ärzte der C.___ gaben im Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2017 zuhanden der Klinik für Neurologie des Z.___ an, dass ein Video-EEG- Intensivmonitoring über 136 Stunden erfolgt sei . Hier hätten eine Vielzahl der vom Beschwerdeführer als typisch angegebenen Episoden im Sinne von Kon zentrationsstörungen registriert werden können. Währenddessen habe sich jeweil s keine Veränderung der fortlaufenden EEG-Aktivität gezeigt . Ein Hinweis auf eine epilep tische Ursache dieser Störungen bestehe somit nicht. Aktuell sei davon auszugehen, dass die Konzentrationsstörungen im Rahmen der post traumatischen neuropsychologischen Defizite in besonders fordern den Situatio nen auftreten bzw. sich häufen würden. Die Epilepsie sei unter der aktuellen Medikation mit Lamotrigin

400 mg/Tag adäquat behandelt (Ur k. 10/277/2). 3.5

Dr. B.___ erklärte i n der Beurteilung vom 8. Fe bruar 2017 , dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integritätsschaden von 100 % im Querver gleich demjenigen eines Tetraplegikers entspreche, was keinesfalls plausibel sei und die Realität

nicht abbilde. In der Beurteilung vom 7. September 2016 habe er sich dagegen entschieden, dass die in der Klinik für Neurologie des Z.___ beschriebene Hemisym p tomatik so alltagsrelevant sei , dass sie sich in der Höhe der Integritätsen tschädigung niederschlage . Massgeblich hierfür sei die Beurtei lung der A.___ gewesen, wonach der Beschwerdeführer kör perlich nicht mehr b eeinträchtigt sei. Transformiere man die klinische Befundbeschrei bung der Klinik für Neurologie des Z.___ in eine Alltagsperformance, könne er rechts wie links hüp fen, auf Fersen und Zehen gehen und sei motorisch geschickt genug, um den Strichgang zu absolvieren. Damit sei eine wesentliche Beeinträch tigung der Fu nktion des Beines nicht anzuneh men. Inwiefern an der linken (richtig wohl: rechten) oberen Extremität alltagsreleva nte Beeinträchtigungen vorlä gen , könne aus dem beschriebenen Befund nicht definitiv abgeleitet werden. Es falle schwer , dem leichten muskulären Streckdefizit der Hand eine Alltagsbedeu t ung zuzusprechen. Die verbliebe nen minimalen Folgen der Hemiparese würden die Höhe einer Minimaleinbusse von 5 %

nicht übersteigen. Die Folgen der Epi lepsie würden sich partiell mit den neuropsychologischen Beeinträchtigungen überlappen , da die Epilepsie selbst, insbesondere aber die bestehende antiepilep tische Behandlung , Einfluss auf kognitive, motivationale u nd affektive Fähigkei ten ausübe. An der Berechnungsmethode und der Höhe der Integritätsentschädi gung sei festzuhalten ( Urk. 10/253/2-3 ). 3.6

In der Stellungnahme vom 2 7. August 2019 führte Dr. B.___ aus, dass dem Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 3 0. Juli 2012 zu entneh men sei , dass die Einzelkraftprüfung der oberen und unteren Extremitäten seitengleich normal kräftig gewesen sei. I m Armhalteversuch beidseits sei kein Absinken nachweisbar gewesen, der Finger-Nase-Ver such und der Knie-Hacken-Versuch seien unauffällig gewesen und es habe beidseits eine Eudiadochokinese (flüssige Feinmotorik der Hände) bestanden . Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich mittel-lebhaft gewesen. Der Babinski -Reflex sei beidseits negativ gewesen, ohne Fusskloni . Die damals beschriebene Unsi cherheit im Stand und Gang lasse sich rückblicken d am ehesten auf die frisch ein dosierte antiepilep tische Medikation zurückführen. Im Weiteren gehe auch aus dem Austrittsbericht der A.___ kein patho logischer Befund hervor.

Auf den Befunde n der A.___ und

des Z.___

beruhe

sein e Einschätz ung, dass in körperlicher Hins icht kein Int egritätsschaden vorliege. Warum im Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 2 9. April 2016 ein et was anderes Bild gezeichnet werde , erschliesse sich ihm nicht, da sich ausser den epileptischen Anfällen in der Zwischenzeit keine Spätfolge oder andere Komplikation des Schädelhirntraumas eingestellt habe. Zusammenfassend gehe er nicht davon aus, dass ein Hemisyndrom (fälschlicher weise Hemi sphärensyndrom genannt) vorliege , das eine Integritätsentschädigung von 1 % oder mehr rechtfertige ( Urk. 9 ). 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht kann als erstellt gelten u nd ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 7. Dezember 2011

(1) unter einer neuropsychologischen Störung mit persistierenden leichten bis mittel schweren exekutiven Dysfunktionen (vgl. Bericht von lic. phil. E.___ und lic. phil. F.___ , Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, vom 3 0. Juni 2016, Urk. 10/210) , (2) unter einer symptomatische n Epilepsie mit einfach-fokalen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (vgl. Austrittsbericht der C.___ vom 1 6. Januar 2017, Urk. 10/277 )

und (3) unter einem

Hemisyndrom rechts (vgl. Bericht von Prof. D.___ von der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 2 9. April 2016, Urk. 10/205/5 ) leidet. Ebenfalls unbe stritten ist, dass die neuropsychologische Störung nach der Suva Tabelle 8 ( Integritätsschaden bei Hirnfunktion sstörung en nach Hirnverletzung) einem Integritätsschaden von 35 %

und die symptomatische Epilepsie nach Anhang 3 zur UVV einem Integritätsschaden von 30 % entspricht. Str eitig und zu prüfen ist dagegen , ob

die beiden Integritätsschäden zu addieren sind und ob das Hemi syndrom

rechts ebenfalls einen Integritätsschaden darstellt , mithin wie viel der Ge samtintegritätsschaden beträgt. 4.2

Dr. B.___ sah von einer Addition der Integritätsschäden von 35 % aufgrund der neuropsychologischen Störung und von 30 % aufgrund der Epilepsie ab, da sich die Folgen der Epilepsie partiell mit den neuropsychologischen Beeinträch tigungen überlappen würden (vgl. E. 3.5 ). Diese Einschätzung findet in den vor liegenden medizinischen Akten indes keine Stütze. Im Zusamm enhang mit den vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsstörungen haben die Ärzte der C.___ im Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2017 etwa ausdrücklich ver neint, dass deren Ursache die Epilepsie sei (vgl. E. 3.4 ) . Wie der Beschwer deführer zutreffend feststellte, lässt sich überdies allein aufgrund dessen, dass die einge setzten Epilepsie -Medikamente Lamictal und

Lamotrigin

gemäss Fachinforma tionen Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel gefühl oder Kopfschmerzen haben k önnen (vgl. Urk. 1 S. 7 und https://www.pharmawi

ki.ch/wiki/index.php?wiki=lamotrigin

) ,

nich t darauf schliessen , dass die se Nebenwirkungen bei ihm tatsächlich auftreten und sich darüber hinaus mit de n neuropsychologischen Beeinträchtigungen überschneiden.

Hinsichtlich des Hemisyndroms rechts kam

Dr. B.___

im Wesentlichen zum Schluss, dass in den Berichten der A.___ vom 1 7. April 2012 und der Klini k für Neurologie des Z.___ vom

3 0. Juli 2012

diesbezüglich weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden seien . Weshalb Prof. D.___ von der Klinik für Neurologie des Z.___

im Bericht vom 2 4. April 2016

insbesondere ein en leicht spastischen Gang, eine Steifigkeit des Beines, eine verminderte Feinmotorik der rechten Hand und eine leicht verstärkte Wahrnehmung von Schmerzreizen der rechten Körperhälfte fest stellte (vgl. E. 3.2 ) , erschloss sich Dr. B.___ nicht bzw. konnte er

nicht erklären . Im Weiteren erachtete

Dr. B.___

in der Beurteilu ng vom 8. Februar 2017 bezüglich des Hemisyndroms rechts zunächst noch einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. E. 3.5) und

- nach entsprechendem Hinweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach beim Vorliegen mehrerer Integritätsschäden die einzelnen Prozentzahlen grundsätzlich zusammengezählt werden, auch wenn eine der Schädigungen den Grenzwert von 5 % nicht erreicht (vgl. Urk. 1 S. 9 und E. 1.3.4) - in der Stellung nahme vom 27. August 2019 dann einen so lchen von 1 % (vgl. E. 3.6) als nicht gegeben.

Insofern sind Dr. B.___ s Darlegungen nicht schlüssig und nachvollziehbar. 4.3

Aufgrund der Einwände des B eschwerdeführers bestehen somit

zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen Feststellungen von Dr. B.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweis kraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach v erständiger zukommt (vgl. E. 1.4.2 ). Umgekehrt liegt aber auch keine ärztliche Einschätzung vor, aufgrund derer der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integritätsscha den ausgewiesen wäre.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ergänzungsbedü r ftig. 5.

I n Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die streitigen Frage n betreffend Höhe des Integritätsschadens extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 9. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozes sent schädigung von Fr. 2‘500.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl