Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 November 2017 (Urk. 24-25) –
insofern übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, als beide der Auffassung sind , dass das dem Beschwerde führer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 1. August 2017 zustehend e Invali den taggeld von Fr. 263.2 0 nicht wegen Überentschädigung zu kürzen sei und demzufolge auch kein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rücker stattung zu viel aus bezahlte r Invalidentaggelder bestehe , dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, dass die Taggeldhöhe des
von der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
auf Fr. 263.20 festgesetzte n
Invalidentaggeld s vom Beschwerdeführer
nicht in Zweifel gezogen wurde und für eine nähere Überprüfung
von Amtes wegen kein Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c), dass d ie angefochtene n Verfügung en vom 20 . März 2017 (Urk. 2/2 und Urk. 11/2 ) daher aufzuheben sind und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 und vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat, dass die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 20. März 2017 (Urk. 10/2) ersatz los aufzuheben ist, dass die Beschwerden deshalb gutzuheissen sind, dass die auf Fr. 6 00.-- festzulegenden G erichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozess ent schädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ) und auf Fr. 2‘200.- - festzusetzen ist, erkennt der Einzelrichter : 1.
In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 2/2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat. 2.
In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11/1) wird die Verfügung der Beschwerdegegne rin vom 20. März 2017 (Urk. 11/2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat. 3.
In Guthe issung der Beschwerde (Urk. 10/1) wird die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 10/2) ersatzlos aufgehoben. 4 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 7.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber Hurst Kreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00498 damit vereinigt IV.2017.00499 und IV.2017.00500
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
15. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Ve rfügung vom 20. März 2017 das Invalidentaggeld des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 von Fr. 263.20 wegen Überentschädigung um Fr. 32.80 kürzte , womit ein Anspruch von Fr. 230.40 pro Tag resultierte (Urk. 2/2 ; Verfahren Nr. IV.2017.00498 ), die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2017 das Invalidentaggeld des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 von F r. 263.20
wegen Überentschädigung um Fr. 32.80 kürzte , womit ein Anspruch von Fr. 230.40 pro Tag resultierte (Urk. 11/2 ; Verfahren Nr. IV.2017.00500 ), die Beschwerdegegnerin mit Rückforderungsverfügung vom 20. März 2017 vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 28. Februar 2017 zu viel ausbezahlte Invalident aggelder in der Höhe von Fr. 922.65 verlangte (Urk. 10/2; Verfahren Nr. IV.2017.00499), nach Einsicht in die Beschwerde n vom
8. Mai 2017 (Urk. 1 , Urk. 10/1 und Urk. 11/1 ) , die Beschwerdeantwort vo m 24. August 2017 (Urk. 13 ; vgl. auch Stellungnahme der Zentralen Ausgleichskasse vom 21. August 2017, Urk. 15 ), die Stellung nahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2017 (Urk. 21) und die Verfü gungen
und Differenzabrechnungen der Zentralen Ausgleichsstelle vom 29. November 2017 (Urk. 24-26), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerden vom 8. Mai 2017 (Urk. 1 und Urk. 11/1) die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 20. März 2017 (Urk. 2/2 und Urk. 11/2) und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Überentschädigung, anschli essenden Wahrung des rechtlichen Gehörs und ausführlichen Begründung der Überentschädigungsberechnung beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/1) d ie Aufhe bung der angefochtene n Rückforderungsv erfügung (Urk. 10/2)
und die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragte, damit diese
nach
Durchführung der Überentschädigungsberechnung neu über eine allfällige Rückforderung entscheiden könne (Urk. 1 0/1), dass das Gericht die Prozesse Nr. IV.2017.00499 und IV.2017.00500 mit Verfügung vom 18. Mai 2017 mit dem vorliegenden Proze ss Nr. IV.2017.00498 vereinigte, unter dieser Prozessnummer weiterführte , und die Prozesse Nr. IV.2017.00499 und Nr. IV.2017.00500 als dadurch erledigt abschrieb (Urk. 9), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (Urk. 13 ) drei Verfügungsentwürfe vom 18. August 2017 (Urk. 16/1-10) ein reichte , wel che im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 und vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 neu eine Kürzung des Invalidentaggeldes wegen Überent schädigung von Fr. 263.20 um Fr. 20.10 auf Fr. 24 3.10 sowie eine Rückforde rung für den Zeitraum vom 30. Januar bis zum 28. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 946.45 vorsahen und
zu denen der Beschwerdeführer innert 30 Tagen seit deren Erhalt Stellung nehmen konnte, dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 gleichzei tig um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersuchte (Urk. 13) , dass der Beschwerdeführer
in der Stellungnahme vom 22. November 2017 im Wesent lichen erklärte , dass ke ine Überentschädigung vorliege und keine Rechtsgrund lage für eine Kürzung des Taggeldes bestehe (Urk. 21 S. 6 ), dass der Beschwerdeführer gemäss den beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2017 (Urk. 24-25)
im Zeit raum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 und vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein (ungekürztes) Invalidentaggeld von Fr. 263.20 ha t
und ihm gemäss den Diffe renzabrechnungen der Zentralen Ausgleichsstelle
vom 29. November 2017
(Urk.
26) für den Zeitraum vom 30. Januar bis zum 1. August 2017 ein Betr ag von insgesamt Fr. 5‘659.40 zusteh t , welcher bei der nächsten Abrechnung berück sichtigt w ird , in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ), dass n ach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) der Versich erungsträger eine Verfügung , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann , bis er gegenüber der Beschwer debehörde Stellung nimmt, und die neue Verfügung den Streit inso weit beendet , als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310) , dass einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung lediglich der Charakter eines Antrags an das Gericht zukommt (BGE 109 V 236 f.), dass es sich bei den Verfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 16/1-0), welche die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (Urk. 13)
einreichte, lediglich um Entwürfe handelte, mit denen den Anträgen des Beschwerdeführer s (noch) nicht entsprochen wurde, dass nunmehr
– nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.
November 2017 (Urk. 21) und der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2
9. November 2017 (Urk. 24-25) –
insofern übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, als beide der Auffassung sind , dass das dem Beschwerde führer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 1. August 2017 zustehend e Invali den taggeld von Fr. 263.2 0 nicht wegen Überentschädigung zu kürzen sei und demzufolge auch kein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rücker stattung zu viel aus bezahlte r Invalidentaggelder bestehe , dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, dass die Taggeldhöhe des
von der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
auf Fr. 263.20 festgesetzte n
Invalidentaggeld s vom Beschwerdeführer
nicht in Zweifel gezogen wurde und für eine nähere Überprüfung
von Amtes wegen kein Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c), dass d ie angefochtene n Verfügung en vom 20 . März 2017 (Urk. 2/2 und Urk. 11/2 ) daher aufzuheben sind und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 und vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat, dass die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 20. März 2017 (Urk. 10/2) ersatz los aufzuheben ist, dass die Beschwerden deshalb gutzuheissen sind, dass die auf Fr. 6 00.-- festzulegenden G erichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozess ent schädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ) und auf Fr. 2‘200.- - festzusetzen ist, erkennt der Einzelrichter : 1.
In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 2/2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat. 2.
In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11/1) wird die Verfügung der Beschwerdegegne rin vom 20. März 2017 (Urk. 11/2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat. 3.
In Guthe issung der Beschwerde (Urk. 10/1) wird die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 10/2) ersatzlos aufgehoben. 4 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 7.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber Hurst Kreyenbühl