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IV.2017.01229

Zwischenverfügung; neurologische Begutachtung notwendig

Zürich SozVersG · 2018-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 als Bohr meister bei der Y.___ AG (Urk. 5/13), als er am 14. Oktober 2013 einen Unfall (distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur mit Ausläufern über die Metaphyse hinaus

in den Radiusschaft recht s; Urk. 5/16/6) erlitt. A m 24. Oktober 2013 wurde n im Stadtspital Z.___

eine offene Repo si tion sowie eine Doppelplattenosteosynthese vorgenommen ( Urk. 5/16/41-42). A m 6 . Juni 2014 erfolgte n

die vollständige Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 5/16/36-37) und a m 2 0. November 2014

eine dorsale radio-sc apholu näre

Arthrodese rechts ( Urk. 5/16/25-26). Am 24. März 2015 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte wegen der Folgen dieses Unfalls bei der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva ( Urk. 5/10) bei und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 6. April 2016 verneinte sie einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen ( Urk. 5/34) . Die dagegen vom Versicherten

am 2. Mai 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 5/36 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00502 vom 1 6. September 2016 ( Urk. 5/44) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere medizinische und berufliche Abklärungen vornehme und danach erneut über den Leistungsanspruch des Versicherten entscheide. 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2016 ein ( Urk. 5/46). Mit Schreibe n vom 1 0. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sie beabsichtige, bei Dr. med. B.___ (Orthopädie) und Prof. Dr. med. C.___ (Psychiatrie) von der D.___

ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 5/49) . Gegen diese beiden Gutachter machte der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Januar 2017 Einwendungen geltend ( Urk. 5/51). Daraufhin schlug die IV-Stelle mi t Schreiben vom 2 8. Februar 2017 die Gutachter Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthop ädie und Traumatologie, und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der G.___ vor ( Urk. 5/59) . Gegen diese beiden Gutachter erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. März 2017 ebenfalls Ein wände ( Urk. 5/62). Sodann

beauftragte die IV-Stelle Prof. E.___ und Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom G.___ , welche ihr Gutachten am 5. Juli 2017 erstatteten ( Urk. 5/85). Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 erklärte di e IV-Stelle dem Versicherten , dass sein Gesundheitszu stand mit d er regelmässigen Einnahme de r psychiatrischen Medikation und mit

Überprüfung der Plasmaspi egel von Escitalopram , Trazodon und

Pre gobalin bei gleichzeitiger regelmässiger fachpsychiatrischer Therapie wesentlich verbessert werden könne. Im Sinne seiner Mitwirkungspflicht (bzw. Schadenminderungs pflicht) habe er

dies mit seiner behandelnden Ärztin zu besprechen und b is am 3 1. August 2017 mitzuteilen, wie der Behandlungsplan laute ( Urk. 5/87).

Mit Eingaben vom 2 2. r espektive 2 9. August 2017 ( Urk. 5/92 und Urk. 5/96) reichte der Versicherte

die Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 2 1. August 2017 ( Urk. 5/93) und von Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, vom 2 2. August 2017 ( Urk. 5/ 94 ) ein. Mit Schreiben vom

1. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprü che eine neuro logische Untersuchung als notwendig erachte und schlug

dafür Prof. Dr. med. J.___ von der Klinik für Neurologie des K.___ vor ( Urk. 5/98). Mit Schreiben vom 5. September 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass die in ihrem Schreiben vom 2 7. Juli 2017 auferlegte Schadenminderungs pfli cht als erfüllt angesehen werde ( Urk. 5/99) . Nachdem der

Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2017 erklärt hatte , mit der vorgesehenen neurolo gischen Begutachtung nicht einverstanden zu sein , hielt die IV-Stelle mit Zwi schenverfügung vom 9. Oktober 2017 an der Notwendigkeit eine r neurologi schen Begutachtung und am vorgesehenen Gutachter Prof. J.___ f est ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 9. Oktober 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von der Begutachtung abzusehen und ihm eine Rente auf der Basis von 100 % zuzusprechen; eventualiter sei die Angele genheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Ansetzung eines zwe iten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 1. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt. Zudem erklärte das Gericht, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbe zogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 6). Am 8. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein ( Urk. 9), welche der Bes chwerdegeg nerin am 1 1. Januar 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Not wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C _481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). 1.2

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein l ichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sach verhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versicher ungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Ab klärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vor lie genden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anfor derungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundes gerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1 ). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), Rz . 2081.2, können die folgenden formellen und materiellen Einwände gegen eine sachverständige Person geltend gemacht werden: - Die begutachtende Person hat in der S ache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobu ng oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus andere n Gründen in der Sache befangen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz. 1.5 Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second

opinion “), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medi zinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betref fend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1 Die Beschwerdegegner in begründete die angefochtene Zwischenv erfügung vom 9. Oktober 2017 damit, dass vorliegend aus psychiatrischer Sicht eine dissozia tive Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) diagnostiziert worden sei. Gemäss Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes sei diesbezüglich jedoch noch eine fachärztlich-neurologische Begutachtung notwendig , um abzuklären , ob eine

cerebrale neurologische Erkrankung vorliege . An der Begutachtung durch Prof. J.___ von der Klinik für Neurologie des K.___ werde daher festgehalten ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht e in der Beschwerde vom 9. November 2017 dem gegenüber geltend, dass ein Gutachten des G.___ vorliege, gemäss welchem er im angestammten Bereich als Bohrmeister und auch in angepasster Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Wegen seiner dissoziativen Störungen sei er einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Das Gutachten des G.___ sei vollständig und umfassend. Es sei nicht ersichtlich, was es bei einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit noch abzuklären gebe. Eine erneute Begutachtung

sei unnö tig und verstosse gegen Art. 43 Abs. 2 ATSG. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin solange Abklärungen vornehmen wolle, bis sie ein für sich günstiges Abklärungsergebnis in den Händen halte. Wenn dem so sei, verstosse

dies gegen das Verbot der „ second

opinion “ und das Prin zip der Verfahrensfairness, zumal der Entscheid über das Leistungsbegehren hinausgezögert werde ( Urk. 1 S. 5). In der Stellungnahme vom 8. Januar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer , dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Gründe nenne , warum das Gutachten des G.___

beweismässig nicht nachvollzogen werden könne . Ob seine Erwerbsunfä higkeit

auf eine dissoziative Bewegungsstörung oder auf eine andere Erkran kung zurückzuführen sei , spiele keine Rolle . Die genaue Diagnose möge für die Ärzteschaft interessant sein, für die Frage der Rentenberechtigung sei sie irrele vant. Dazu brauche es keine teuren Untersuchungen ( Urk. 9 S. 3 f.). 3 . 3.1 Die bis zur Begutachtung im

April/Mai 2017 aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise des G.___ vom

5. Juli 2017 zusammengefasst ( Urk. 5/85/13- 35 ) , weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genom men. 3. 2 Die Ärzte des G.___ stellten im orthopädisch-p sychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/85/6): (1) eine mittelgradige bis schwere depressiv e Episode (ICD-10 F 32.1/ICD-10 F32.2) (2) eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) (3) eine posttraumatische Arthrodese Handgelenk rechts (ICD-10 Z98.1) bei - Status nach distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur (1 4. Oktober 2013) - offene r Reposition sowie Doppelplattenosteosynthese (2 4. Oktober 2013) - vollständige r

Osteosynthesemater ialentfernung , Tenolyse des Musculus

e xtensor

po llicis

longus , Revision der Arteria

r adialis Hand rechts ( 6. Juni 2014) - dorsale r radio- sc apholunäre r

Arthrodese , Resektion des distalen Scaphoid - poles , Spongiosaplastik , subkutane r Verlagerung Musculus

extensor

pollicis

lo ngus rechts (2 0. November 2014) (4) degenerative Halswirbelsäulen- (HWS-)Veränderungen mit Protrusio nen C5/6, C6/7, Unkarthrose C4/ 6 rechts (ICD-10 M47.82) (5) eine Überlastungsreaktion Handgelenk mit Veränderung des TFCC radialseits links (ICD-10 M79.63) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit n annten sie (Urk. 5/85 /6): (1) aktenanamnestisch arterielle Hypertonie (2) aktenanamnestisch

chronische Zephalgie

Im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung erklärten die Ärzte des G.___ , dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bohrmeister seit dem Unfall vom 14. Oktober 2013 nicht mehr ausüben könne . Im Weiteren sei er aus gesamtme dizinischer Sicht auch für dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Aus heutiger Sicht erscheine gut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ca. a b Ende 2014 aus psychiatrischer Sicht für angepasste Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Initial habe die depressive Symptomatik im Vor dergrund gestanden. Ab Ende des Jahres 2016 sei die dissoziative Bewegungs störung mehr in den Vo rdergrund getreten ( Urk. 5/85/10 ). 3. 3 Dr. I.___ hielt in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 2 2. August 2017 fest, dass die dissoziative Störung vom Gutachter des G.___ nicht weiter analysiert bzw. vom Beschwerdeführer direkt erfragt worden sei. Der Beschwerdeführer selber beschreibe diese auf seine Befragung hin als

Schmerzwelle vo m rechten Handgelenk entlang des Arm es bis zur Schulter, zum Nacken und dann occipital , mit Ausstrahlung in die rechte Orbita. Dabei erschrecke er und es ziehe ihn zusammen, weshalb es zum Ausstossen von Lau ten komme, ähnlich wie beim Schaudern. Dies finde überall unabhängig von der Umgebung statt. Die Schmerzen würden auch zum verschwommen Sehen führen, wahrscheinlich als vegetative Reaktion der Akkomodation oder infolge Verkrampfung der Augenmuskel n . Er habe beim Beschwerdeführer mehrere Infiltrationen im Schmerzpunkt cervico-occipital rechts mit Lokalanästhetikum durchgeführt, wobei er über Nachlassen der Schmerzen mit gleichzeitiger Ver besserung der Sehkraft berichtet habe. Er habe keinen Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Er schätze ihn als einen grundehrlichen Menschen ein. Es sei also seiner Beurteilung nach keine

„zur Schau Stellung“, wenn er zucke und Laute ausstosse ( Urk. 5/94). 4. 4.1 Dem Gutachten des G.___ vom 5. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in seinen körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit en

seit ca. Ende 2014 aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig se i, wobei a b Ende des Jahres 2016 die dissoziative Bewegungsstörung mehr in den Vor dergrund getreten sei ( Urk. 5/85/10 ). 4.2 Dr. H.___ , d er ps ychiatrische Teilg utachter des G.___ , hielt bezüglich dieser dis soziative n Bewegungsstörung, di e erstmals von Dr. A.___ im Verlaufsb e richt vom 5. Dezember 2016 diagnostiziert worden war ( Urk. 5/46), fest , dass es sich dabei gemäss Angaben des Beschwerdeführers um einschiessende Schmerzattacken handle. Unabhängig vom Thema oder von der Belastungssitu ation schreie er kur z auf ( eher ein tiefer Schrei ) , wie wenn er erschrecken wür de. Der rechte Arm des Beschwerdeführers bewege sich manchmal schleudernd auffällig, manchmal nur ein wenig. Der Kopf neige sich kurz zur rechten Seite. In der knapp 120-minütigen Exploration komme es ca. 35 Mal zu solchen Ereignissen . Sie würden befremdlich und merkwürdig wirken ( Urk. 5/8 5 /54). In der Folge legte Dr. H.___ begründet dar, inwiefern da s gezeigte Verhalten für eine dissoziative Störung typisch sei und weshalb er in diesem Zusammenhang nich t von einer Aggravation ausgehe. Sehr kurz fielen jedoch Dr. H.___ s Aus führungen zu einer allfä lligen neurologischen Ursache dieser Störung aus . Er wies diesbezüglich nämlich einzig darauf hin, dass eine neurologische Störung, welche die Zuckungen und das Aufschreien erklären könnten, nicht bekannt und wenig wahrscheinlich sei ( vgl. Urk. 5/85/57). Dr. I.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 2 2. August 2017 denn auch, dass die dissoziative Störung vom Gutachter des G.___ nicht weiter analysiert bzw. vom Beschwerdeführer direkt erfragt

worden sei. Auch in dieser

Stellungnahme von Dr. I.___ finden sich allerdings keine

eingehenden

Erörterungen zur Frage allfälliger kö rperli cher bzw. neurologischer Ursachen

d er dissoziativen Bewegungsstörung ( vgl. Urk. 5/94 ) .

4.3 Dass

unter diesen Umständen nun noch eine neurologische Untersuchung angezeigt ist, d amit abgeklärt werden kann , ob der dissoziativen Bewegungs störung eine somatische respektive neurologische Krankheit zugrunde liegt und dann je nachdem

wohl ein e andere Diagnose zu stellen ist – und andere Thera piemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen sind - oder die Diagnose einer dissozi a tiven Bewegungsstörung zu bestätigen ist , leuchtet ein . Die Beschaffenheit der vorliegenden Gesundheitsproblematik und damit verbunden auch eine daraus re sultierende

andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sind

daher noch nicht voll ends g eklärt bzw. ausgewiesen .

Ebenfalls noch offen ist die Frage der

diesbe züglichen Behandlungsmöglichkeiten. 4.4 Die angeordnete neurologische Begutachtung dient nicht dem Einholen einer „ second

opinion “. Schon begrifflich setzt eine - zulässige oder nicht zulässige - Zweitmeinung eine Erstmeinung voraus. Dies bringt das Bundesgericht zum Ausdruck, indem es erklärt, es sei unzulässig, zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt eine Zweitmeinung einzuholen (vgl. E. 1.2 ). Die Frage einer allfälligen unzulässigen Zweitmeinung stellt sich

nur mit Blick auf einen bereits um fassend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Davon kann vorlie gend aber nicht gesprochen werden, zumal bislang noch gar keine neurologi sche Begutachtung durchgeführt wurde. Stichhaltige Einwendungen gegen die angeordnete neurologische

Begutachtung an sich sind deshalb nicht ersichtlich . 4.5 Konkrete Gründe , weshalb dem Beschwerdeführer die Teilnahme an dieser Begutachtung unzumutbar wäre, wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Triftige Gründe gegen den Gutachter Prof. J.___ von der Klinik für Neurologie des K.___ hat der Beschwer deführer

sch liesslich nicht vorgebracht.

5. Die angefochtene Zwischenverfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Not wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C _481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).

E. 1.2 ). Die Frage einer allfälligen unzulässigen Zweitmeinung stellt sich

nur mit Blick auf einen bereits um fassend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Davon kann vorlie gend aber nicht gesprochen werden, zumal bislang noch gar keine neurologi sche Begutachtung durchgeführt wurde. Stichhaltige Einwendungen gegen die angeordnete neurologische

Begutachtung an sich sind deshalb nicht ersichtlich . 4.5 Konkrete Gründe , weshalb dem Beschwerdeführer die Teilnahme an dieser Begutachtung unzumutbar wäre, wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Triftige Gründe gegen den Gutachter Prof. J.___ von der Klinik für Neurologie des K.___ hat der Beschwer deführer

sch liesslich nicht vorgebracht.

5. Die angefochtene Zwischenverfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), Rz . 2081.2, können die folgenden formellen und materiellen Einwände gegen eine sachverständige Person geltend gemacht werden: - Die begutachtende Person hat in der S ache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobu ng oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus andere n Gründen in der Sache befangen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

E. 1.5 Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second

opinion “), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medi zinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betref fend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 9. Oktober 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von der Begutachtung abzusehen und ihm eine Rente auf der Basis von 100 % zuzusprechen; eventualiter sei die Angele genheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Ansetzung eines zwe iten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 1. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt. Zudem erklärte das Gericht, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbe zogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 6). Am 8. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein ( Urk. 9), welche der Bes chwerdegeg nerin am 1 1. Januar 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegner in begründete die angefochtene Zwischenv erfügung vom 9. Oktober 2017 damit, dass vorliegend aus psychiatrischer Sicht eine dissozia tive Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) diagnostiziert worden sei. Gemäss Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes sei diesbezüglich jedoch noch eine fachärztlich-neurologische Begutachtung notwendig , um abzuklären , ob eine

cerebrale neurologische Erkrankung vorliege . An der Begutachtung durch Prof. J.___ von der Klinik für Neurologie des K.___ werde daher festgehalten ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e in der Beschwerde vom 9. November 2017 dem gegenüber geltend, dass ein Gutachten des G.___ vorliege, gemäss welchem er im angestammten Bereich als Bohrmeister und auch in angepasster Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Wegen seiner dissoziativen Störungen sei er einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Das Gutachten des G.___ sei vollständig und umfassend. Es sei nicht ersichtlich, was es bei einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit noch abzuklären gebe. Eine erneute Begutachtung

sei unnö tig und verstosse gegen Art. 43 Abs. 2 ATSG. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin solange Abklärungen vornehmen wolle, bis sie ein für sich günstiges Abklärungsergebnis in den Händen halte. Wenn dem so sei, verstosse

dies gegen das Verbot der „ second

opinion “ und das Prin zip der Verfahrensfairness, zumal der Entscheid über das Leistungsbegehren hinausgezögert werde ( Urk. 1 S. 5). In der Stellungnahme vom 8. Januar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer , dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Gründe nenne , warum das Gutachten des G.___

beweismässig nicht nachvollzogen werden könne . Ob seine Erwerbsunfä higkeit

auf eine dissoziative Bewegungsstörung oder auf eine andere Erkran kung zurückzuführen sei , spiele keine Rolle . Die genaue Diagnose möge für die Ärzteschaft interessant sein, für die Frage der Rentenberechtigung sei sie irrele vant. Dazu brauche es keine teuren Untersuchungen ( Urk. 9 S. 3 f.).

E. 3 2 Die Ärzte des G.___ stellten im orthopädisch-p sychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/85/6): (1) eine mittelgradige bis schwere depressiv e Episode (ICD-10 F 32.1/ICD-10 F32.2) (2) eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) (3) eine posttraumatische Arthrodese Handgelenk rechts (ICD-10 Z98.1) bei - Status nach distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur (1 4. Oktober 2013) - offene r Reposition sowie Doppelplattenosteosynthese (2 4. Oktober 2013) - vollständige r

Osteosynthesemater ialentfernung , Tenolyse des Musculus

e xtensor

po llicis

longus , Revision der Arteria

r adialis Hand rechts ( 6. Juni 2014) - dorsale r radio- sc apholunäre r

Arthrodese , Resektion des distalen Scaphoid - poles , Spongiosaplastik , subkutane r Verlagerung Musculus

extensor

pollicis

lo ngus rechts (2 0. November 2014) (4) degenerative Halswirbelsäulen- (HWS-)Veränderungen mit Protrusio nen C5/6, C6/7, Unkarthrose C4/

E. 3.1 Die bis zur Begutachtung im

April/Mai 2017 aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise des G.___ vom

5. Juli 2017 zusammengefasst ( Urk. 5/85/13- 35 ) , weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genom men.

E. 6 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01229

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 als Bohr meister bei der Y.___ AG (Urk. 5/13), als er am 14. Oktober 2013 einen Unfall (distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur mit Ausläufern über die Metaphyse hinaus

in den Radiusschaft recht s; Urk. 5/16/6) erlitt. A m 24. Oktober 2013 wurde n im Stadtspital Z.___

eine offene Repo si tion sowie eine Doppelplattenosteosynthese vorgenommen ( Urk. 5/16/41-42). A m 6 . Juni 2014 erfolgte n

die vollständige Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 5/16/36-37) und a m 2 0. November 2014

eine dorsale radio-sc apholu näre

Arthrodese rechts ( Urk. 5/16/25-26). Am 24. März 2015 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte wegen der Folgen dieses Unfalls bei der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva ( Urk. 5/10) bei und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 6. April 2016 verneinte sie einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen ( Urk. 5/34) . Die dagegen vom Versicherten

am 2. Mai 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 5/36 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00502 vom 1 6. September 2016 ( Urk. 5/44) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere medizinische und berufliche Abklärungen vornehme und danach erneut über den Leistungsanspruch des Versicherten entscheide. 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2016 ein ( Urk. 5/46). Mit Schreibe n vom 1 0. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sie beabsichtige, bei Dr. med. B.___ (Orthopädie) und Prof. Dr. med. C.___ (Psychiatrie) von der D.___

ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 5/49) . Gegen diese beiden Gutachter machte der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Januar 2017 Einwendungen geltend ( Urk. 5/51). Daraufhin schlug die IV-Stelle mi t Schreiben vom 2 8. Februar 2017 die Gutachter Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthop ädie und Traumatologie, und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der G.___ vor ( Urk. 5/59) . Gegen diese beiden Gutachter erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. März 2017 ebenfalls Ein wände ( Urk. 5/62). Sodann

beauftragte die IV-Stelle Prof. E.___ und Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom G.___ , welche ihr Gutachten am 5. Juli 2017 erstatteten ( Urk. 5/85). Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 erklärte di e IV-Stelle dem Versicherten , dass sein Gesundheitszu stand mit d er regelmässigen Einnahme de r psychiatrischen Medikation und mit

Überprüfung der Plasmaspi egel von Escitalopram , Trazodon und

Pre gobalin bei gleichzeitiger regelmässiger fachpsychiatrischer Therapie wesentlich verbessert werden könne. Im Sinne seiner Mitwirkungspflicht (bzw. Schadenminderungs pflicht) habe er

dies mit seiner behandelnden Ärztin zu besprechen und b is am 3 1. August 2017 mitzuteilen, wie der Behandlungsplan laute ( Urk. 5/87).

Mit Eingaben vom 2 2. r espektive 2 9. August 2017 ( Urk. 5/92 und Urk. 5/96) reichte der Versicherte

die Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 2 1. August 2017 ( Urk. 5/93) und von Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, vom 2 2. August 2017 ( Urk. 5/ 94 ) ein. Mit Schreiben vom

1. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprü che eine neuro logische Untersuchung als notwendig erachte und schlug

dafür Prof. Dr. med. J.___ von der Klinik für Neurologie des K.___ vor ( Urk. 5/98). Mit Schreiben vom 5. September 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass die in ihrem Schreiben vom 2 7. Juli 2017 auferlegte Schadenminderungs pfli cht als erfüllt angesehen werde ( Urk. 5/99) . Nachdem der

Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2017 erklärt hatte , mit der vorgesehenen neurolo gischen Begutachtung nicht einverstanden zu sein , hielt die IV-Stelle mit Zwi schenverfügung vom 9. Oktober 2017 an der Notwendigkeit eine r neurologi schen Begutachtung und am vorgesehenen Gutachter Prof. J.___ f est ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 9. Oktober 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von der Begutachtung abzusehen und ihm eine Rente auf der Basis von 100 % zuzusprechen; eventualiter sei die Angele genheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Ansetzung eines zwe iten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 1. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt. Zudem erklärte das Gericht, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbe zogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 6). Am 8. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein ( Urk. 9), welche der Bes chwerdegeg nerin am 1 1. Januar 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Not wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C _481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). 1.2

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein l ichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sach verhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versicher ungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Ab klärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vor lie genden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anfor derungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundes gerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1 ). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), Rz . 2081.2, können die folgenden formellen und materiellen Einwände gegen eine sachverständige Person geltend gemacht werden: - Die begutachtende Person hat in der S ache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobu ng oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus andere n Gründen in der Sache befangen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz. 1.5 Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second

opinion “), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medi zinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betref fend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1 Die Beschwerdegegner in begründete die angefochtene Zwischenv erfügung vom 9. Oktober 2017 damit, dass vorliegend aus psychiatrischer Sicht eine dissozia tive Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) diagnostiziert worden sei. Gemäss Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes sei diesbezüglich jedoch noch eine fachärztlich-neurologische Begutachtung notwendig , um abzuklären , ob eine

cerebrale neurologische Erkrankung vorliege . An der Begutachtung durch Prof. J.___ von der Klinik für Neurologie des K.___ werde daher festgehalten ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht e in der Beschwerde vom 9. November 2017 dem gegenüber geltend, dass ein Gutachten des G.___ vorliege, gemäss welchem er im angestammten Bereich als Bohrmeister und auch in angepasster Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Wegen seiner dissoziativen Störungen sei er einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Das Gutachten des G.___ sei vollständig und umfassend. Es sei nicht ersichtlich, was es bei einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit noch abzuklären gebe. Eine erneute Begutachtung

sei unnö tig und verstosse gegen Art. 43 Abs. 2 ATSG. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin solange Abklärungen vornehmen wolle, bis sie ein für sich günstiges Abklärungsergebnis in den Händen halte. Wenn dem so sei, verstosse

dies gegen das Verbot der „ second

opinion “ und das Prin zip der Verfahrensfairness, zumal der Entscheid über das Leistungsbegehren hinausgezögert werde ( Urk. 1 S. 5). In der Stellungnahme vom 8. Januar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer , dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Gründe nenne , warum das Gutachten des G.___

beweismässig nicht nachvollzogen werden könne . Ob seine Erwerbsunfä higkeit

auf eine dissoziative Bewegungsstörung oder auf eine andere Erkran kung zurückzuführen sei , spiele keine Rolle . Die genaue Diagnose möge für die Ärzteschaft interessant sein, für die Frage der Rentenberechtigung sei sie irrele vant. Dazu brauche es keine teuren Untersuchungen ( Urk. 9 S. 3 f.). 3 . 3.1 Die bis zur Begutachtung im

April/Mai 2017 aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise des G.___ vom

5. Juli 2017 zusammengefasst ( Urk. 5/85/13- 35 ) , weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genom men. 3. 2 Die Ärzte des G.___ stellten im orthopädisch-p sychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/85/6): (1) eine mittelgradige bis schwere depressiv e Episode (ICD-10 F 32.1/ICD-10 F32.2) (2) eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) (3) eine posttraumatische Arthrodese Handgelenk rechts (ICD-10 Z98.1) bei - Status nach distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur (1 4. Oktober 2013) - offene r Reposition sowie Doppelplattenosteosynthese (2 4. Oktober 2013) - vollständige r

Osteosynthesemater ialentfernung , Tenolyse des Musculus

e xtensor

po llicis

longus , Revision der Arteria

r adialis Hand rechts ( 6. Juni 2014) - dorsale r radio- sc apholunäre r

Arthrodese , Resektion des distalen Scaphoid - poles , Spongiosaplastik , subkutane r Verlagerung Musculus

extensor

pollicis

lo ngus rechts (2 0. November 2014) (4) degenerative Halswirbelsäulen- (HWS-)Veränderungen mit Protrusio nen C5/6, C6/7, Unkarthrose C4/ 6 rechts (ICD-10 M47.82) (5) eine Überlastungsreaktion Handgelenk mit Veränderung des TFCC radialseits links (ICD-10 M79.63) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit n annten sie (Urk. 5/85 /6): (1) aktenanamnestisch arterielle Hypertonie (2) aktenanamnestisch

chronische Zephalgie

Im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung erklärten die Ärzte des G.___ , dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bohrmeister seit dem Unfall vom 14. Oktober 2013 nicht mehr ausüben könne . Im Weiteren sei er aus gesamtme dizinischer Sicht auch für dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Aus heutiger Sicht erscheine gut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ca. a b Ende 2014 aus psychiatrischer Sicht für angepasste Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Initial habe die depressive Symptomatik im Vor dergrund gestanden. Ab Ende des Jahres 2016 sei die dissoziative Bewegungs störung mehr in den Vo rdergrund getreten ( Urk. 5/85/10 ). 3. 3 Dr. I.___ hielt in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 2 2. August 2017 fest, dass die dissoziative Störung vom Gutachter des G.___ nicht weiter analysiert bzw. vom Beschwerdeführer direkt erfragt worden sei. Der Beschwerdeführer selber beschreibe diese auf seine Befragung hin als

Schmerzwelle vo m rechten Handgelenk entlang des Arm es bis zur Schulter, zum Nacken und dann occipital , mit Ausstrahlung in die rechte Orbita. Dabei erschrecke er und es ziehe ihn zusammen, weshalb es zum Ausstossen von Lau ten komme, ähnlich wie beim Schaudern. Dies finde überall unabhängig von der Umgebung statt. Die Schmerzen würden auch zum verschwommen Sehen führen, wahrscheinlich als vegetative Reaktion der Akkomodation oder infolge Verkrampfung der Augenmuskel n . Er habe beim Beschwerdeführer mehrere Infiltrationen im Schmerzpunkt cervico-occipital rechts mit Lokalanästhetikum durchgeführt, wobei er über Nachlassen der Schmerzen mit gleichzeitiger Ver besserung der Sehkraft berichtet habe. Er habe keinen Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Er schätze ihn als einen grundehrlichen Menschen ein. Es sei also seiner Beurteilung nach keine

„zur Schau Stellung“, wenn er zucke und Laute ausstosse ( Urk. 5/94). 4. 4.1 Dem Gutachten des G.___ vom 5. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in seinen körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit en

seit ca. Ende 2014 aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig se i, wobei a b Ende des Jahres 2016 die dissoziative Bewegungsstörung mehr in den Vor dergrund getreten sei ( Urk. 5/85/10 ). 4.2 Dr. H.___ , d er ps ychiatrische Teilg utachter des G.___ , hielt bezüglich dieser dis soziative n Bewegungsstörung, di e erstmals von Dr. A.___ im Verlaufsb e richt vom 5. Dezember 2016 diagnostiziert worden war ( Urk. 5/46), fest , dass es sich dabei gemäss Angaben des Beschwerdeführers um einschiessende Schmerzattacken handle. Unabhängig vom Thema oder von der Belastungssitu ation schreie er kur z auf ( eher ein tiefer Schrei ) , wie wenn er erschrecken wür de. Der rechte Arm des Beschwerdeführers bewege sich manchmal schleudernd auffällig, manchmal nur ein wenig. Der Kopf neige sich kurz zur rechten Seite. In der knapp 120-minütigen Exploration komme es ca. 35 Mal zu solchen Ereignissen . Sie würden befremdlich und merkwürdig wirken ( Urk. 5/8 5 /54). In der Folge legte Dr. H.___ begründet dar, inwiefern da s gezeigte Verhalten für eine dissoziative Störung typisch sei und weshalb er in diesem Zusammenhang nich t von einer Aggravation ausgehe. Sehr kurz fielen jedoch Dr. H.___ s Aus führungen zu einer allfä lligen neurologischen Ursache dieser Störung aus . Er wies diesbezüglich nämlich einzig darauf hin, dass eine neurologische Störung, welche die Zuckungen und das Aufschreien erklären könnten, nicht bekannt und wenig wahrscheinlich sei ( vgl. Urk. 5/85/57). Dr. I.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 2 2. August 2017 denn auch, dass die dissoziative Störung vom Gutachter des G.___ nicht weiter analysiert bzw. vom Beschwerdeführer direkt erfragt

worden sei. Auch in dieser

Stellungnahme von Dr. I.___ finden sich allerdings keine

eingehenden

Erörterungen zur Frage allfälliger kö rperli cher bzw. neurologischer Ursachen

d er dissoziativen Bewegungsstörung ( vgl. Urk. 5/94 ) .

4.3 Dass

unter diesen Umständen nun noch eine neurologische Untersuchung angezeigt ist, d amit abgeklärt werden kann , ob der dissoziativen Bewegungs störung eine somatische respektive neurologische Krankheit zugrunde liegt und dann je nachdem

wohl ein e andere Diagnose zu stellen ist – und andere Thera piemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen sind - oder die Diagnose einer dissozi a tiven Bewegungsstörung zu bestätigen ist , leuchtet ein . Die Beschaffenheit der vorliegenden Gesundheitsproblematik und damit verbunden auch eine daraus re sultierende

andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sind

daher noch nicht voll ends g eklärt bzw. ausgewiesen .

Ebenfalls noch offen ist die Frage der

diesbe züglichen Behandlungsmöglichkeiten. 4.4 Die angeordnete neurologische Begutachtung dient nicht dem Einholen einer „ second

opinion “. Schon begrifflich setzt eine - zulässige oder nicht zulässige - Zweitmeinung eine Erstmeinung voraus. Dies bringt das Bundesgericht zum Ausdruck, indem es erklärt, es sei unzulässig, zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt eine Zweitmeinung einzuholen (vgl. E. 1.2 ). Die Frage einer allfälligen unzulässigen Zweitmeinung stellt sich

nur mit Blick auf einen bereits um fassend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Davon kann vorlie gend aber nicht gesprochen werden, zumal bislang noch gar keine neurologi sche Begutachtung durchgeführt wurde. Stichhaltige Einwendungen gegen die angeordnete neurologische

Begutachtung an sich sind deshalb nicht ersichtlich . 4.5 Konkrete Gründe , weshalb dem Beschwerdeführer die Teilnahme an dieser Begutachtung unzumutbar wäre, wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Triftige Gründe gegen den Gutachter Prof. J.___ von der Klinik für Neurologie des K.___ hat der Beschwer deführer

sch liesslich nicht vorgebracht.

5. Die angefochtene Zwischenverfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl