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IV.2016.00502

Anspruch auf berufliche Massnahmen/Integrationsmassnahmen zur beruflichen Eingliederung. Medizinischer und beruflicher Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2016-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2009 als Bohr meister bei der Y.___ AG (Urk. 5/13), ehe er am 14. Oktober 2013 einen Unfall (distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur mit Ausläufern über die Metaphyse hinaus in den Radiusschaft rechts; vgl. Urk. 5/16/6) erlitt. In der Folge wurde am 24. Oktober 2013 im Spital Z.___ eine offene Repo si tion sowie Doppelplattenosteosynthese vorgenommen (Urk. 5/16/41-42). Ein anfangs Januar 2014 vorgenommener Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeit geberin wurde wegen Zunahme der Schmerzen und Bewegungseinschrän kungen nach einigen Tagen abgebrochen (Urk. 5/16/75). Nach ossärer Konsolidation erfolgte, aufgrund bestehender rezidivierender Beschwerden, eine vollständige Osteosynthesematerialentfernung, wobei sich im Verlauf klinisch als auch bild gebend eine erosive radiocarpale Arthrose zeigte. Da die daraufhin initiierte konservative Therapie mittels Steroid-Infiltrationen keinen Erfolg zeitigte, wurde am 20. November 2014 im Spital Z.___ eine dorsale radio-scapholu näre Arthrodese rechts durchgeführt (Urk. 5/16/36-37 und Urk. 5/16/25-26). Am 24. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen dieses Unfalls bei der Sozialsicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 14. April 2015, Urk. 5/8), zog die Akten der zuständigen Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA; Urk. 5/10) bei und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 27. April 2015 (Urk. 5/13) ein. Daraufhin nahm sie den Bericht von med. pract. A.___ , Oberarzt i.V. Chirurgie des Spitals Z.___ , vom 28. Mai 2015 (Urk. 5/16), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Mai 2015 (Urk. 5/17) sowie den an Dr. B.___ gerichteten Bericht der C.___ vom 25. Juli 2015 (Urk. 5/20) und den an die SUVA gerichteten Bericht von Dr. med. D.___, FMH Neurologie, vom 28. Januar 2015 (Urk. 5/24) zu den Akten. In der Folge lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem Gespräch betreffend seine berufliche Situation ein, das am 27. Oktober 2015 stattfand (vgl. Urk. 5/35/4-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Januar 2016 , Urk. 5/30, und Einwand vom 10. Februar 2016, Urk. 5/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 einen Anspruch des Versicherten auf beruf liche Massnahmen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm eine Umschulung zu gewähren; eventualiter seien ihm Inte gra tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu gewähren; subeventualiter sei eine Abklärung bei einer beruflichen Abklä rungs stelle (BEFAS) anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwer deantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesund heits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart inner halb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.4

Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall not wendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen ( BGE 135 I 161 E. 5.1; 133 V 624 E. 2.3.2, 132 V 215 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1). 1.5

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf li cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.

a) und Beschäf ti gungs massnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Frü h er fassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein glie derung nach Art.

14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wen n auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3). 1.6

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.7

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung we gen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit be nöti gen .

Unter Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist rechtsprechungsgemäss grund sätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu ver stehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleich wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil dungs niveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Ver hältnismässigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch "nach oben". Hingegen steht dieser Gesichtspunkt Umschulungen nicht entgegen, die die versicherte Person zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen - invaliditätsbedingt - zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwar tete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschu lung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt, wie es Art. 17 Abs. 1 IVG ausdrücklich verlangt ( BGE 122 V 77 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1).

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E.

2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b un d S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1 .8

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1.9

Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medi zi nische und berufliche Abklärungsstellen (BEFAS) sowie Dienste anderer Sozial versicherungsträger beiziehen (Art. 59 Abs. 3 IVG).

Die BEFAS werden von den I V-Stellen beauftragt, die praktische Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit abzuklären (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG und Art.

69 Abs. 2 IVV ). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Eingliederung in der freien Wirtschaft durchführbar erscheint, weil eine versicherte Person g a r

nic ht in erheblichem Masse gesundheitlich beeinträchtigt ist, oder wenn sie ihre medizinisch zumutbare Resterwerbsfähigkeit in einem noch nicht klar bestimm baren Umfa ng in einem gewissen Arbeitsbereich verwerten kann. Ein BEFAS-Bericht kann auch dazu dienen, die Aussagen der medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS) zu vervollständigen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 18 zu Art. 59). 1.10

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.11

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung, dass es dem Beschwerdeführer als un qua lifizierter Angestellter, der in der Bohrtechnik „on the job“ angelernt wor den

sei, zwar gelungen sei, ein hohes Einkommen zu erzielen. Er habe in der Schw eiz jedoch keine Schule besucht und auch keine anerkannte Berufsqualifi kation erlangt. Bei fortgeschrittenem Alter von 58 Jahren, Lernungewohnheit, mangel haften Deutsch-, Computer- und Fremdsprachenkenntnissen würden die elemen taren Grundvoraussetzungen fehlen, um berufsbildende Massnahmen überhaupt durchführen zu können. Die einzige für ihn eventuell machbare Op tion wie Carchauffeur lehne er wegen mangelnder Eignung ab. Im Rahmen des Bera tungs gesprächs habe beim Beschwerdeführer keinerlei Ansatz erkannt wer den können, an dem hätte angeknüpft werden können, um berufliche Optionen zu besprechen. Er selber habe keinerlei Vorschläge eingebracht und es seien bei ihm die gesundheitlichen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Sein dekla riertes Ziel sei es nicht gewesen, eine neue Stelle zu finden und anzutreten, sondern möglichst zu verhindern, dass sich der Gesundheitszustand weiter ver schlechtere. Aufgrund des Einwandes vom 10. Februar 2016 (Urk. 5/31) führte die Beschwerdegegnerin weiter an, es werde vom Beschwerdeführer verkannt, dass der gelingende Faktor einer beruflichen Eingliederung vor allem bei der ver sicherten Person selbst liege. Der Beschwerdeführer bringe denkbar schlechte Voraussetzungen für einen beruflichen Neuanfang mit berufsbildenden Mass nahmen mit. Derartige Voraussetzungen könnten im besten Fall durch einen eisernen Eingliederungswillen wettgemacht werden. Dies treffe beim Beschwer deführer, welcher von seinem Rechtsvertreter als schwer depressiv bezeichnet werde, nicht zu (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass Versicherte An spruc h auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung hätten, die fähig seien, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrations massnahmen teilzunehmen. Die Integra tions massnahmen seien geschaffen worden, weil für viele Versi cherte die Anfor derungen an die beruflichen Massnahmen zu hoch seien. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Integrati onsmassnahmen nicht geprüft. Sie mache lediglich geltend, dass er die Vo raussetzungen für berufliche Massnahmen noch nicht erfülle. Die Beschwerde gegnerin habe ihre Untersu chungen darauf beschränkt, eine einzige Sitzung durchzuführen und sei danach zum Schluss gekommen, dass er keinen An spruch auf berufliche Massnahmen habe. Dies sei keine Abklärung, wie es die Untersuchungsmaxime erfordere. Die Formulierung, wonach er die eventuell machbare Option wie Carchauffeur abge lehnt habe, sei missverständlich. Dies erwecke den Anschein, dass er nicht willens sei, diese Option wahrzunehmen. Er habe sich an der Sitzung allerdings dahingehend geäussert, dass er sich we gen seiner starken Schmerzen im Arm momentan nicht vorstellen könne, einen Car zu steuern. Dies finde auch in den ärztlichen Berichten Niederschlag. Weiter schreibe die Beschwerdegegnerin, dass er keinerlei Vorschläge für berufliche Optionen eingebracht habe. Von einer Eingliederungsversicherung dürfe jedoch erwartet werden, dass sie ihm, der jahrelang als Bohrmeister gearbeitet habe und sich in der Schweizer Berufs- und Bildungslandschaft nicht auskenne, Vorschläge zur Eingliederung unter brei te und nicht umgekehrt. Im Weiteren bestehe kein Grund, ihn anders zu behan deln als jüngere Versicherte und ihm wegen seines Alters keine Einglie derungsmassnahme zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 4. Mai 2015 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/17/1): (1) eine posttraumatische sekundär erosive Arthrose radiocarpal bei Status nach intraartikulärer Radiustrümmerfraktur am 1 4. Oktober 2013, Status nach offener Reposition und Doppelplattenosteosynthese am 2 4. Oktober 20 13 - Osteosynthesematerial-Entfernung am 6. Juni 2014 - d orsale radi o-skapholunäre Arthrodese am 20. November 20 14 (2) ein c hronisches Cervicovertebralsyndrom bei Protrusionen mit subligamen tären Diskushernien C5/6 und C6/7 (3) eine chronische Periarthropathia humeroscapularis po lytendinotica rechts (4) eine a rterielle Hypertonie Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ (1) eine chronische Cephalgie und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. Sie erklärte, dass gegenwärtig eine physikalische Therapie und eine psychiatrische Behandlung erfolgen würden. Die Arbeit als Bohrmeister könne der Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen. Sämtliche Belas tungen des rechten Armes seien nicht erwünscht. Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei im Umfang von 20 % möglich (Urk. 5/17/1-3). 3.2

Oberarzt A.___ vom Spital Z.___ gab im Bericht vom 28. Mai 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische sekun där erosive Arthrose radiocarpal vor allem zentral ulnarseitig an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, Erstdiagnose unbekannt, sowie eine chronische Cephalgie. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, dass der Beschwerdeführer mit seiner dominanten rechten Hand, wo eine Arthrodese durchgeführt worden sei, in seinem angestammten Beruf als Bohr meister nicht mehr arbeitsfähig sei. Geistige und psychische Einschrän kung en könne er aus seinen ambulanten Kontrollen beim Beschwerdeführer nicht be stätigen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne starke oder belastende Funktion des rechten Handgelenks sei denkbar. Jedoch müsse auch die Situa tio n hinsichtlich des zervikospondylogenen Syndroms mit ausstrahlenden Schmer zen miteinbezogen werden. Eine schrittweise Steigerung der Arbeitstä tigkeit mit lang samem Wiedereinstieg sei sicher zu begrüssen (Urk. 5/16/9-11). 3.3

Die Ärzte der C.___ diagnostizierten im an Dr. B.___ gerich te ten Be richt vom 25. Juli 2015 eine posttraumatische sekundär erosive Arthro se radiocarpal vor allem zentral ulnarseitig, ein myofasziales Syndrom, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine arterielle Hyper tonie. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis zum 25. Juli 2015 zur Rehabilitation in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Aus rheuma tologischer Sicht sei er in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % ar beitsunfähig. Eine Verbesserung der Schmerzsituation im Handgelenk sei nicht zu erwarten und die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leichten ange passten Tätigkeit, in der das Heben schwerer Gegenstände mit der rechten Hand und langandauernde repetitive Bewegungen im rechten Handge lenk vermieden werden könne, sei er arbeitsfähig. Die ambulante Physiothera pie sei fortzu füh ren und es seien instruierte Heimübungen gemäss Thera pieschema durchzu führen. Die psychiatrische Nachbehandlung erfolge durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 5/20/2-4). 3.4

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in den Stellungnahmen vom 16. Juni 2015 und vom 6. Januar 2016 fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bohrmeister seit dem 14. Oktober 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In ei ner ang epassten Tätigkeit sei er (ab dem 25. Juli 2015 ) zu 100 % arbeitsfähig . Aus vers icherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwer de führer für körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforde rungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, ohne repetitive Be anspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anfor de rungen an das fein motorische Geschick der rechten Hand zu 100 % arbeits fähig. Leichte (ange passte) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpo rtie ren von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangs haltungen, ohne dauerha fte Armvorhaltebelastungen und Ü berkopfarbeiten wären aus medizi nisch- theoreti scher Sicht weiterhin zumutbar (Urk. 5/35/2-4). 4. 4.1

Vorwegzunehmen ist, dass als Gegenstand der - auf Abweisung des Leistungs begehrens lautenden - Verfügung „kein Anspruch auf berufliche Massnahmen“ bezeichnet wurde (Urk. 2 S. 1). Zwar wurde die verfügte Abweisung insbeson dere damit begründet, dass die objektiven und subjektiven Anspruchsvoraus setzungen für eine Umschulung nicht erfüllt seien. Es ist jedoch zu berück si chtigen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 eine BEFAS-Abklä rung beantragt hatte (Urk. 35/5/7; vgl. auch Einwand vom 16. Februar 2016, Urk. 5/31) und die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Einwand des Beschwerdeführers insbesondere auch bemerkte, dass die Einglie de rung vor allem bei der versicherten Person selber liege (Urk. 2 S.

2). Es ist des halb anzunehmen, dass sie mit der angefochtenen Verfügung einen An spruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG generell verneinte. Dies gilt umso mehr, als gemäss der Stellungnahme der Berufsbera tung der Beschwerdegegnerin (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. April 2016, Urk. 5/35/1-2), auf welcher die angefochtene Verfügung vom gleichen Tag im Wesentlichen gründet, keine weiteren beruflichen Abklärungen in Aus sicht gestellt und die Prüfung der Rentenfrage empfohlen worden war. 4.2

4.2.1

Wie aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ersichtlich ist, sind sich die vorliegend involvierten Ärzte einig und ist im Übrigen auch unumstritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperliche schwere Tätigkeit als Bohr meister (vgl. dazu auch das im Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 27. April 2015 enthaltene Belastungsprofil; Urk. 5/13/5) seit dem Un fall vom

14. Oktober 2013 nicht mehr zumutbar ist.

In einer – dem von ihm formulierten Belastungsprofil Rechnung tragenden – angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer laut der Beurteilung des RAD ( seit dem Austritt aus der C.___ am 25. Juli 2015) zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4) . 4.2.2

Gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 16. Juni 2015 berücksichtigte der RAD bei dieser Beurteilung – nebst den Befunden im Bereich der (dominan ten [Urk. 5/10/232]) rechten Hand - die posttraumatische Arthrose radiocarpal, die verminderte Belastbarkeit aufgrund der Schädigung der Halswirbelsäule sowie die vorgeschädigte Schulter, nicht jedoch die im Bericht von Dr. B.___ vom 4. Mai 2015 (vgl. E. 3.1) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. Er begründete dies damit, dass ein fachpsychia trischer Bericht sowie ein ICD-Code fehlten. Weiterhin würden im Arztbericht keine psychiatrischen Befunde für eine depressive Episode mitgeteilt. So liege ver sicherungsmedizinisch mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsscha den vor, der die Tätigkeit auf Dauer einschränke.

Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit spätes tens Februar 2015 in fachärztlicher Behandlung bei Dr. E.___ steht, worauf – nebst Dr. B.___ (vgl. E. 3.1) – auch die Ärzte der C.___ hin ge wiesen haben (vgl. E. 3.3). Diese haben die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt und im Weiteren bemerkt, dass die Nachbehandlung bei Dr. E.___ stattfinde. Einen Bericht dieser Ärztin wurde von der Beschwerdegegnerin – trotzdem - nicht eingeholt. Dazu hätte aber insbesondere auch zur Prüfung der leistungsspezifischen Voraussetzungen von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG Anlass bestanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die in seinem Einwand vom 16. Februar 2016 (Urk. 5/31) gestellten Anträge (Gewährung von Umschulung, eventuell Integrationsmassnahmen, subeventuell BEFAS-Abklärung [vgl. auch Aktennotiz vom 25. November 2015, Urk. 5/35/7]) unter anderem mit seiner schweren Depressivität begründete, worauf denn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich Bezug nahm (vgl. E. 2.1). 4.2.3

Somit erscheint jedenfalls der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers ungenügend abgeklärt. 4.3 4.3.1

Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG setzen – im Gegensatz zu den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG - objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit, das heisst die objektive Möglichkeit und die erklärte Bereitschaft sowie das entsprechende Verhalten der versicherten Person, arbeiten zu wollen, voraus.

Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.5; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2016, Stand 1. Januar 2016 , Rz 1072). 4.3.2

Sollte die von der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Ergänzung des medizi ni schen Sachverhalts zeigen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es keiner Integrationsmassnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen.

Sollte die vorzunehmende Ergänzung des medizinischen Sachverhalts jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu weniger als 50 %

arbeitsfähig ist, wären Integrationsmassnahmen zu prüfen, sofern dadurch die Vor aussetzungen für berufliche Massnahmen geschaffen werden können (vgl. 1.5).

4.4 4.4.1

Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin bislang getätigten beruflichen Abklä rungen kann sodann nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien – von vornherein - nicht gegeben. 4.4.2

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt (vgl. E. 4.3.1), erscheint die leistungsspezifische Invalidität für eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG gegeben (vgl. E. 1.6); der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % dürfte sodann erreicht sein (vgl. E. 1.7 und E. 4.4.3). 4.4.3

Gemäss Aktenlage fand am 27. Oktober 2015 ein Erstgespräch bei der Berufs beratung der Beschwerdegegnerin statt, wobei der Berufsberater dem Beschwer deführer im Anschluss an dieses Gespräch offenbar eröffnete, dass wegen mangelnden Erfolgsaussichten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wer den könnten; es komme nur die Prüfung der Rentenfrage in Betracht. Der Beschwerdeführer liess daraufhin dem Berufsberater am 25. November 2015 tele fo nisch mitteilen, dass eine BEFAS-Abklärung zur Bestimmung der noch möglichen Tätigkeiten beantragt werde (Urk. 5/35/6-7).

Laut der Stellungnahme der Berufsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsbe ratung vom 6. April 2016, Urk. 5/35/1-2) besteht beim Beschwerdeführer auf grund des hohen Valideneinkommens (Fr. 115‘159.-- im Jahr 2012) ein grund sätzlicher Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG. Von einer Umschulungsmassnahme werde jedoch abgesehen und die Prüfung der Renten frage empfohlen. Es werde bezweifelt, dass die beantragte BEFAS-Abklärung not wendig sei (Kostenpunkt Fr. 10‘000. - ). 4.4.4

Die Abklärungen des Berufsberaters reichen – bei gegebener Eingliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.1) - zur Verneinung der Eignung, der Notwendigkeit und der Angemessenheit einer weitergehenden Berufs bera tung (vgl. E. 1.3 und E. 1.6), wozu auch umfassendere Abklärungen in spezia lisierten Ausbildungs- und Eingliederungsstätten im ersten Arbeitmarkt oder in einer BEFAS gehören (vgl. E. 1.9; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand 1. Januar 2016, Randziffern [Rz] 2001 und 2003 ), sowie einer Umschulung (vgl. E. 1.3 und E. 1.7) nicht aus.

So hat der Berufsberater - entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben (vgl. Urk. 5/35/7) - hinsichtlich der Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer am 25. November 2015 beantragten BEFAS-Abklärung (Urk. 5/35/7; vgl. Urk. 5/31 und Urk. 1) keine Abklärungen in der Form der Rücksprache mit dem RAD vor genommen. Dies erscheint jedoch erforderlich. Sodann wurde vom Berufsberater nicht begründet und erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb es sich bei einer Umschulung in einen Fahrerberuf um die einzige für den Beschwerdeführer (eventuell) machbare Umschulungsoption handelt. Gleiches gi lt für die Feststellung des Berufsberaters resp. der Beschwerdegegnerin, wonach vorliegend die Grundvoraussetzungen für eine Umschulung generell nicht erfüllt seien, gelang es dem Beschwerdeführer doch, sich in der Schweiz vom Hilfs arbeiter zum Bohrmeister hochzuarbeiten. Ausserdem absolvierte er gemäss Aktenlage schon früher verschiedene Kurse in der Schweiz und verfügt er laut seinen (nicht substantiiert widerlegten) Angaben über gute Deutschkenntnisse (Urk. 5/26/1). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass mit einer Umschulung zumindest ein – in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stehender - Teilerfolg erzielt werden könnte (vgl. E. 1.7).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann sodann aus den Anga ben und dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des – bislang einzigen – Gesprächs mit dem Berufsberater vom 27. Oktober 2015 nicht schon ge schlossen werden, es fehle ihm am – für Massnahmen beruflicher Art erforder lichen – Eingliederungswillen (vgl. E. 4.3.1). So erscheint es angesichts der akten kundigen rechtsseitigen Beschwerden im Bereich des rechten Armes grund sätzlich verständlich, dass er die ihm vorgeschlagene Umschulung in einen Fahrerberuf abgelehnt hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wel cher seit 1994 im Bohrbereich tätig war, keine eigenen Vorschläge bezüglich weiterer Eingliederungsmöglichkeiten gemacht hat, kann nicht einfach zu seinen Lasten ausgelegt werden. Im Weiteren scheint er zwar anlässlich des Abklä rungsgesprächs auf die Beschwerden fixiert gewesen zu sein und aus gesund heitlichen Gründen keine Möglichkeit gesehen zu haben, eine Arbeit aufzu nehmen. Laut den Angaben des Berufsberaters hat er aber ausdrücklich erklärt, dass er dennoch bereit wäre, es auszuprobieren (Urk. 5/35/6). 4.4.5

Bei gegebener Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.1) kom mt im Übrigen – entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar ver tre tenen Auffassung – grundsätzlich auch eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG in Frage. So schliessen Sprachprobleme den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus, sofern ein solcher aufgrund gesundheitlicher Pro b leme besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht ent schieden, dass die blosse Vermutung, der Arbeitsmarkt biete keine Tätigkeiten für Personen ab 60 Jahren mit behinderungsbedingten Einschränkungen im Gehen und längeren Stehen an, nicht ausreicht, um den (ansonsten gegebenen) Anspruch auf Arbeits vermittlung wegen Unverhältnismässigkeit zu verneinen, ohne dass zuvor inten sive Bemühungen stattgefunden haben, der versicherten Person eine Stelle zu vermitteln (Urteil des Bundesgericht I 776/04 vom

2 9. März

2005 E. 4.3 ). Unver hältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung erst, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl vorher eine inten sive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Bundesgerichts I 412/04 vom 2 2. Dezember

2004 E.

2.4 ; Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 7 zu Art. 18). 5.

Es ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung auf ungenügenden medizinischen und beruflichen Abklärungen basiert. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese vorab den medizinischen Sachverhalt vervollständige (vgl. E. 4.2 und E. 4.4.4) und aktualisiere. Sollten die vorzunehmenden medizinischen Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3.1), hat die Beschwerdegegnerin, unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen sowie insbesondere auch von Art. 18 Abs. 2 IVG zu prüfen, ob die (objektiven und subjektiven) Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 15, Art. 17 und Art. 18 IVG erfüllt sind. Sollte die vorzunehmende Ergänzung des medizinischen Sachverhalts ergeben, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 4.3), hat die Beschwerdegegnerin Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG und gegebenenfalls daran anschliessend berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG zu prüfen.

Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6. 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführe r Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers n eu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2009 als Bohr meister bei der Y.___ AG (Urk. 5/13), ehe er am 14. Oktober 2013 einen Unfall (distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur mit Ausläufern über die Metaphyse hinaus in den Radiusschaft rechts; vgl. Urk. 5/16/6) erlitt. In der Folge wurde am 24. Oktober 2013 im Spital Z.___ eine offene Repo si tion sowie Doppelplattenosteosynthese vorgenommen (Urk. 5/16/41-42). Ein anfangs Januar 2014 vorgenommener Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeit geberin wurde wegen Zunahme der Schmerzen und Bewegungseinschrän kungen nach einigen Tagen abgebrochen (Urk. 5/16/75). Nach ossärer Konsolidation erfolgte, aufgrund bestehender rezidivierender Beschwerden, eine vollständige Osteosynthesematerialentfernung, wobei sich im Verlauf klinisch als auch bild gebend eine erosive radiocarpale Arthrose zeigte. Da die daraufhin initiierte konservative Therapie mittels Steroid-Infiltrationen keinen Erfolg zeitigte, wurde am 20. November 2014 im Spital Z.___ eine dorsale radio-scapholu näre Arthrodese rechts durchgeführt (Urk. 5/16/36-37 und Urk. 5/16/25-26). Am 24. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen dieses Unfalls bei der Sozialsicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 14. April 2015, Urk. 5/8), zog die Akten der zuständigen Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA; Urk. 5/10) bei und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 27. April 2015 (Urk. 5/13) ein. Daraufhin nahm sie den Bericht von med. pract. A.___ , Oberarzt i.V. Chirurgie des Spitals Z.___ , vom 28. Mai 2015 (Urk. 5/16), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Mai 2015 (Urk. 5/17) sowie den an Dr. B.___ gerichteten Bericht der C.___ vom 25. Juli 2015 (Urk. 5/20) und den an die SUVA gerichteten Bericht von Dr. med. D.___, FMH Neurologie, vom 28. Januar 2015 (Urk. 5/24) zu den Akten. In der Folge lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem Gespräch betreffend seine berufliche Situation ein, das am 27. Oktober 2015 stattfand (vgl. Urk. 5/35/4-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Januar 2016 , Urk. 5/30, und Einwand vom 10. Februar 2016, Urk. 5/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 einen Anspruch des Versicherten auf beruf liche Massnahmen (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesund heits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart inner halb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.4 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall not wendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen ( BGE 135 I 161 E. 5.1; 133 V 624 E. 2.3.2, 132 V 215 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1).

E. 1.5 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf li cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.

a) und Beschäf ti gungs massnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Frü h er fassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein glie derung nach Art.

14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wen n auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3).

E. 1.6 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

E. 1.7 Gemäss Art.

E. 1.9 Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medi zi nische und berufliche Abklärungsstellen (BEFAS) sowie Dienste anderer Sozial versicherungsträger beiziehen (Art. 59 Abs. 3 IVG).

Die BEFAS werden von den I V-Stellen beauftragt, die praktische Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit abzuklären (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG und Art.

69 Abs. 2 IVV ). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Eingliederung in der freien Wirtschaft durchführbar erscheint, weil eine versicherte Person g a r

nic ht in erheblichem Masse gesundheitlich beeinträchtigt ist, oder wenn sie ihre medizinisch zumutbare Resterwerbsfähigkeit in einem noch nicht klar bestimm baren Umfa ng in einem gewissen Arbeitsbereich verwerten kann. Ein BEFAS-Bericht kann auch dazu dienen, die Aussagen der medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS) zu vervollständigen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 18 zu Art. 59).

E. 1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.11 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm eine Umschulung zu gewähren; eventualiter seien ihm Inte gra tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu gewähren; subeventualiter sei eine Abklärung bei einer beruflichen Abklä rungs stelle (BEFAS) anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwer deantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 angezeigt wurde (Urk. 6).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung, dass es dem Beschwerdeführer als un qua lifizierter Angestellter, der in der Bohrtechnik „on the job“ angelernt wor den

sei, zwar gelungen sei, ein hohes Einkommen zu erzielen. Er habe in der Schw eiz jedoch keine Schule besucht und auch keine anerkannte Berufsqualifi kation erlangt. Bei fortgeschrittenem Alter von 58 Jahren, Lernungewohnheit, mangel haften Deutsch-, Computer- und Fremdsprachenkenntnissen würden die elemen taren Grundvoraussetzungen fehlen, um berufsbildende Massnahmen überhaupt durchführen zu können. Die einzige für ihn eventuell machbare Op tion wie Carchauffeur lehne er wegen mangelnder Eignung ab. Im Rahmen des Bera tungs gesprächs habe beim Beschwerdeführer keinerlei Ansatz erkannt wer den können, an dem hätte angeknüpft werden können, um berufliche Optionen zu besprechen. Er selber habe keinerlei Vorschläge eingebracht und es seien bei ihm die gesundheitlichen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Sein dekla riertes Ziel sei es nicht gewesen, eine neue Stelle zu finden und anzutreten, sondern möglichst zu verhindern, dass sich der Gesundheitszustand weiter ver schlechtere. Aufgrund des Einwandes vom 10. Februar 2016 (Urk. 5/31) führte die Beschwerdegegnerin weiter an, es werde vom Beschwerdeführer verkannt, dass der gelingende Faktor einer beruflichen Eingliederung vor allem bei der ver sicherten Person selbst liege. Der Beschwerdeführer bringe denkbar schlechte Voraussetzungen für einen beruflichen Neuanfang mit berufsbildenden Mass nahmen mit. Derartige Voraussetzungen könnten im besten Fall durch einen eisernen Eingliederungswillen wettgemacht werden. Dies treffe beim Beschwer deführer, welcher von seinem Rechtsvertreter als schwer depressiv bezeichnet werde, nicht zu (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass Versicherte An spruc h auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung hätten, die fähig seien, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrations massnahmen teilzunehmen. Die Integra tions massnahmen seien geschaffen worden, weil für viele Versi cherte die Anfor derungen an die beruflichen Massnahmen zu hoch seien. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Integrati onsmassnahmen nicht geprüft. Sie mache lediglich geltend, dass er die Vo raussetzungen für berufliche Massnahmen noch nicht erfülle. Die Beschwerde gegnerin habe ihre Untersu chungen darauf beschränkt, eine einzige Sitzung durchzuführen und sei danach zum Schluss gekommen, dass er keinen An spruch auf berufliche Massnahmen habe. Dies sei keine Abklärung, wie es die Untersuchungsmaxime erfordere. Die Formulierung, wonach er die eventuell machbare Option wie Carchauffeur abge lehnt habe, sei missverständlich. Dies erwecke den Anschein, dass er nicht willens sei, diese Option wahrzunehmen. Er habe sich an der Sitzung allerdings dahingehend geäussert, dass er sich we gen seiner starken Schmerzen im Arm momentan nicht vorstellen könne, einen Car zu steuern. Dies finde auch in den ärztlichen Berichten Niederschlag. Weiter schreibe die Beschwerdegegnerin, dass er keinerlei Vorschläge für berufliche Optionen eingebracht habe. Von einer Eingliederungsversicherung dürfe jedoch erwartet werden, dass sie ihm, der jahrelang als Bohrmeister gearbeitet habe und sich in der Schweizer Berufs- und Bildungslandschaft nicht auskenne, Vorschläge zur Eingliederung unter brei te und nicht umgekehrt. Im Weiteren bestehe kein Grund, ihn anders zu behan deln als jüngere Versicherte und ihm wegen seines Alters keine Einglie derungsmassnahme zuzusprechen (Urk. 1). 3.

E. 2.4 ; Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 7 zu Art. 18). 5.

Es ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung auf ungenügenden medizinischen und beruflichen Abklärungen basiert. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese vorab den medizinischen Sachverhalt vervollständige (vgl. E. 4.2 und E. 4.4.4) und aktualisiere. Sollten die vorzunehmenden medizinischen Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3.1), hat die Beschwerdegegnerin, unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen sowie insbesondere auch von Art. 18 Abs. 2 IVG zu prüfen, ob die (objektiven und subjektiven) Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 15, Art. 17 und Art. 18 IVG erfüllt sind. Sollte die vorzunehmende Ergänzung des medizinischen Sachverhalts ergeben, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 4.3), hat die Beschwerdegegnerin Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG und gegebenenfalls daran anschliessend berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG zu prüfen.

Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6. 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführe r Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers n eu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 4. Mai 2015 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/17/1): (1) eine posttraumatische sekundär erosive Arthrose radiocarpal bei Status nach intraartikulärer Radiustrümmerfraktur am 1 4. Oktober 2013, Status nach offener Reposition und Doppelplattenosteosynthese am 2 4. Oktober

E. 3.2 Oberarzt A.___ vom Spital Z.___ gab im Bericht vom 28. Mai 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische sekun där erosive Arthrose radiocarpal vor allem zentral ulnarseitig an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, Erstdiagnose unbekannt, sowie eine chronische Cephalgie. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, dass der Beschwerdeführer mit seiner dominanten rechten Hand, wo eine Arthrodese durchgeführt worden sei, in seinem angestammten Beruf als Bohr meister nicht mehr arbeitsfähig sei. Geistige und psychische Einschrän kung en könne er aus seinen ambulanten Kontrollen beim Beschwerdeführer nicht be stätigen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne starke oder belastende Funktion des rechten Handgelenks sei denkbar. Jedoch müsse auch die Situa tio n hinsichtlich des zervikospondylogenen Syndroms mit ausstrahlenden Schmer zen miteinbezogen werden. Eine schrittweise Steigerung der Arbeitstä tigkeit mit lang samem Wiedereinstieg sei sicher zu begrüssen (Urk. 5/16/9-11).

E. 3.3 Die Ärzte der C.___ diagnostizierten im an Dr. B.___ gerich te ten Be richt vom 25. Juli 2015 eine posttraumatische sekundär erosive Arthro se radiocarpal vor allem zentral ulnarseitig, ein myofasziales Syndrom, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine arterielle Hyper tonie. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis zum 25. Juli 2015 zur Rehabilitation in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Aus rheuma tologischer Sicht sei er in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % ar beitsunfähig. Eine Verbesserung der Schmerzsituation im Handgelenk sei nicht zu erwarten und die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leichten ange passten Tätigkeit, in der das Heben schwerer Gegenstände mit der rechten Hand und langandauernde repetitive Bewegungen im rechten Handge lenk vermieden werden könne, sei er arbeitsfähig. Die ambulante Physiothera pie sei fortzu füh ren und es seien instruierte Heimübungen gemäss Thera pieschema durchzu führen. Die psychiatrische Nachbehandlung erfolge durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 5/20/2-4).

E. 3.4 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in den Stellungnahmen vom 16. Juni 2015 und vom 6. Januar 2016 fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bohrmeister seit dem 14. Oktober 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In ei ner ang epassten Tätigkeit sei er (ab dem 25. Juli 2015 ) zu 100 % arbeitsfähig . Aus vers icherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwer de führer für körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforde rungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, ohne repetitive Be anspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anfor de rungen an das fein motorische Geschick der rechten Hand zu 100 % arbeits fähig. Leichte (ange passte) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpo rtie ren von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangs haltungen, ohne dauerha fte Armvorhaltebelastungen und Ü berkopfarbeiten wären aus medizi nisch- theoreti scher Sicht weiterhin zumutbar (Urk. 5/35/2-4). 4. 4.1

Vorwegzunehmen ist, dass als Gegenstand der - auf Abweisung des Leistungs begehrens lautenden - Verfügung „kein Anspruch auf berufliche Massnahmen“ bezeichnet wurde (Urk. 2 S. 1). Zwar wurde die verfügte Abweisung insbeson dere damit begründet, dass die objektiven und subjektiven Anspruchsvoraus setzungen für eine Umschulung nicht erfüllt seien. Es ist jedoch zu berück si chtigen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 eine BEFAS-Abklä rung beantragt hatte (Urk. 35/5/7; vgl. auch Einwand vom 16. Februar 2016, Urk. 5/31) und die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Einwand des Beschwerdeführers insbesondere auch bemerkte, dass die Einglie de rung vor allem bei der versicherten Person selber liege (Urk. 2 S.

2). Es ist des halb anzunehmen, dass sie mit der angefochtenen Verfügung einen An spruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG generell verneinte. Dies gilt umso mehr, als gemäss der Stellungnahme der Berufsbera tung der Beschwerdegegnerin (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. April 2016, Urk. 5/35/1-2), auf welcher die angefochtene Verfügung vom gleichen Tag im Wesentlichen gründet, keine weiteren beruflichen Abklärungen in Aus sicht gestellt und die Prüfung der Rentenfrage empfohlen worden war. 4.2

4.2.1

Wie aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ersichtlich ist, sind sich die vorliegend involvierten Ärzte einig und ist im Übrigen auch unumstritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperliche schwere Tätigkeit als Bohr meister (vgl. dazu auch das im Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 27. April 2015 enthaltene Belastungsprofil; Urk. 5/13/5) seit dem Un fall vom

14. Oktober 2013 nicht mehr zumutbar ist.

In einer – dem von ihm formulierten Belastungsprofil Rechnung tragenden – angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer laut der Beurteilung des RAD ( seit dem Austritt aus der C.___ am 25. Juli 2015) zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4) . 4.2.2

Gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 16. Juni 2015 berücksichtigte der RAD bei dieser Beurteilung – nebst den Befunden im Bereich der (dominan ten [Urk. 5/10/232]) rechten Hand - die posttraumatische Arthrose radiocarpal, die verminderte Belastbarkeit aufgrund der Schädigung der Halswirbelsäule sowie die vorgeschädigte Schulter, nicht jedoch die im Bericht von Dr. B.___ vom 4. Mai 2015 (vgl. E. 3.1) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. Er begründete dies damit, dass ein fachpsychia trischer Bericht sowie ein ICD-Code fehlten. Weiterhin würden im Arztbericht keine psychiatrischen Befunde für eine depressive Episode mitgeteilt. So liege ver sicherungsmedizinisch mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsscha den vor, der die Tätigkeit auf Dauer einschränke.

Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit spätes tens Februar 2015 in fachärztlicher Behandlung bei Dr. E.___ steht, worauf – nebst Dr. B.___ (vgl. E. 3.1) – auch die Ärzte der C.___ hin ge wiesen haben (vgl. E. 3.3). Diese haben die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt und im Weiteren bemerkt, dass die Nachbehandlung bei Dr. E.___ stattfinde. Einen Bericht dieser Ärztin wurde von der Beschwerdegegnerin – trotzdem - nicht eingeholt. Dazu hätte aber insbesondere auch zur Prüfung der leistungsspezifischen Voraussetzungen von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG Anlass bestanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die in seinem Einwand vom 16. Februar 2016 (Urk. 5/31) gestellten Anträge (Gewährung von Umschulung, eventuell Integrationsmassnahmen, subeventuell BEFAS-Abklärung [vgl. auch Aktennotiz vom 25. November 2015, Urk. 5/35/7]) unter anderem mit seiner schweren Depressivität begründete, worauf denn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich Bezug nahm (vgl. E. 2.1). 4.2.3

Somit erscheint jedenfalls der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers ungenügend abgeklärt. 4.3 4.3.1

Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG setzen – im Gegensatz zu den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG - objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit, das heisst die objektive Möglichkeit und die erklärte Bereitschaft sowie das entsprechende Verhalten der versicherten Person, arbeiten zu wollen, voraus.

Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.5; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2016, Stand 1. Januar 2016 , Rz 1072). 4.3.2

Sollte die von der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Ergänzung des medizi ni schen Sachverhalts zeigen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es keiner Integrationsmassnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen.

Sollte die vorzunehmende Ergänzung des medizinischen Sachverhalts jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu weniger als 50 %

arbeitsfähig ist, wären Integrationsmassnahmen zu prüfen, sofern dadurch die Vor aussetzungen für berufliche Massnahmen geschaffen werden können (vgl. 1.5).

4.4 4.4.1

Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin bislang getätigten beruflichen Abklä rungen kann sodann nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien – von vornherein - nicht gegeben. 4.4.2

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt (vgl. E. 4.3.1), erscheint die leistungsspezifische Invalidität für eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG gegeben (vgl. E. 1.6); der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % dürfte sodann erreicht sein (vgl. E. 1.7 und E. 4.4.3). 4.4.3

Gemäss Aktenlage fand am 27. Oktober 2015 ein Erstgespräch bei der Berufs beratung der Beschwerdegegnerin statt, wobei der Berufsberater dem Beschwer deführer im Anschluss an dieses Gespräch offenbar eröffnete, dass wegen mangelnden Erfolgsaussichten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wer den könnten; es komme nur die Prüfung der Rentenfrage in Betracht. Der Beschwerdeführer liess daraufhin dem Berufsberater am 25. November 2015 tele fo nisch mitteilen, dass eine BEFAS-Abklärung zur Bestimmung der noch möglichen Tätigkeiten beantragt werde (Urk. 5/35/6-7).

Laut der Stellungnahme der Berufsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsbe ratung vom 6. April 2016, Urk. 5/35/1-2) besteht beim Beschwerdeführer auf grund des hohen Valideneinkommens (Fr. 115‘159.-- im Jahr 2012) ein grund sätzlicher Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG. Von einer Umschulungsmassnahme werde jedoch abgesehen und die Prüfung der Renten frage empfohlen. Es werde bezweifelt, dass die beantragte BEFAS-Abklärung not wendig sei (Kostenpunkt Fr. 10‘000. - ). 4.4.4

Die Abklärungen des Berufsberaters reichen – bei gegebener Eingliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.1) - zur Verneinung der Eignung, der Notwendigkeit und der Angemessenheit einer weitergehenden Berufs bera tung (vgl. E. 1.3 und E. 1.6), wozu auch umfassendere Abklärungen in spezia lisierten Ausbildungs- und Eingliederungsstätten im ersten Arbeitmarkt oder in einer BEFAS gehören (vgl. E. 1.9; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand 1. Januar 2016, Randziffern [Rz] 2001 und 2003 ), sowie einer Umschulung (vgl. E. 1.3 und E. 1.7) nicht aus.

So hat der Berufsberater - entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben (vgl. Urk. 5/35/7) - hinsichtlich der Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer am 25. November 2015 beantragten BEFAS-Abklärung (Urk. 5/35/7; vgl. Urk. 5/31 und Urk. 1) keine Abklärungen in der Form der Rücksprache mit dem RAD vor genommen. Dies erscheint jedoch erforderlich. Sodann wurde vom Berufsberater nicht begründet und erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb es sich bei einer Umschulung in einen Fahrerberuf um die einzige für den Beschwerdeführer (eventuell) machbare Umschulungsoption handelt. Gleiches gi lt für die Feststellung des Berufsberaters resp. der Beschwerdegegnerin, wonach vorliegend die Grundvoraussetzungen für eine Umschulung generell nicht erfüllt seien, gelang es dem Beschwerdeführer doch, sich in der Schweiz vom Hilfs arbeiter zum Bohrmeister hochzuarbeiten. Ausserdem absolvierte er gemäss Aktenlage schon früher verschiedene Kurse in der Schweiz und verfügt er laut seinen (nicht substantiiert widerlegten) Angaben über gute Deutschkenntnisse (Urk. 5/26/1). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass mit einer Umschulung zumindest ein – in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stehender - Teilerfolg erzielt werden könnte (vgl. E. 1.7).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann sodann aus den Anga ben und dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des – bislang einzigen – Gesprächs mit dem Berufsberater vom 27. Oktober 2015 nicht schon ge schlossen werden, es fehle ihm am – für Massnahmen beruflicher Art erforder lichen – Eingliederungswillen (vgl. E. 4.3.1). So erscheint es angesichts der akten kundigen rechtsseitigen Beschwerden im Bereich des rechten Armes grund sätzlich verständlich, dass er die ihm vorgeschlagene Umschulung in einen Fahrerberuf abgelehnt hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wel cher seit 1994 im Bohrbereich tätig war, keine eigenen Vorschläge bezüglich weiterer Eingliederungsmöglichkeiten gemacht hat, kann nicht einfach zu seinen Lasten ausgelegt werden. Im Weiteren scheint er zwar anlässlich des Abklä rungsgesprächs auf die Beschwerden fixiert gewesen zu sein und aus gesund heitlichen Gründen keine Möglichkeit gesehen zu haben, eine Arbeit aufzu nehmen. Laut den Angaben des Berufsberaters hat er aber ausdrücklich erklärt, dass er dennoch bereit wäre, es auszuprobieren (Urk. 5/35/6). 4.4.5

Bei gegebener Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.1) kom mt im Übrigen – entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar ver tre tenen Auffassung – grundsätzlich auch eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG in Frage. So schliessen Sprachprobleme den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus, sofern ein solcher aufgrund gesundheitlicher Pro b leme besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht ent schieden, dass die blosse Vermutung, der Arbeitsmarkt biete keine Tätigkeiten für Personen ab 60 Jahren mit behinderungsbedingten Einschränkungen im Gehen und längeren Stehen an, nicht ausreicht, um den (ansonsten gegebenen) Anspruch auf Arbeits vermittlung wegen Unverhältnismässigkeit zu verneinen, ohne dass zuvor inten sive Bemühungen stattgefunden haben, der versicherten Person eine Stelle zu vermitteln (Urteil des Bundesgericht I 776/04 vom

2 9. März

2005 E. 4.3 ). Unver hältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung erst, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl vorher eine inten sive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Bundesgerichts I 412/04 vom 2 2. Dezember

2004 E.

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d).

E. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung we gen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit be nöti gen .

Unter Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist rechtsprechungsgemäss grund sätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu ver stehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleich wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil dungs niveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Ver hältnismässigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch "nach oben". Hingegen steht dieser Gesichtspunkt Umschulungen nicht entgegen, die die versicherte Person zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen - invaliditätsbedingt - zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwar tete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschu lung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt, wie es Art. 17 Abs. 1 IVG ausdrücklich verlangt ( BGE 122 V 77 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1).

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E.

2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b un d S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1 .8

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art.

E. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

E. 20 13 - Osteosynthesematerial-Entfernung am 6. Juni 2014 - d orsale radi o-skapholunäre Arthrodese am 20. November 20 14 (2) ein c hronisches Cervicovertebralsyndrom bei Protrusionen mit subligamen tären Diskushernien C5/6 und C6/7 (3) eine chronische Periarthropathia humeroscapularis po lytendinotica rechts (4) eine a rterielle Hypertonie Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ (1) eine chronische Cephalgie und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. Sie erklärte, dass gegenwärtig eine physikalische Therapie und eine psychiatrische Behandlung erfolgen würden. Die Arbeit als Bohrmeister könne der Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen. Sämtliche Belas tungen des rechten Armes seien nicht erwünscht. Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei im Umfang von 20 % möglich (Urk. 5/17/1-3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00502 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 16. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2009 als Bohr meister bei der Y.___ AG (Urk. 5/13), ehe er am 14. Oktober 2013 einen Unfall (distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur mit Ausläufern über die Metaphyse hinaus in den Radiusschaft rechts; vgl. Urk. 5/16/6) erlitt. In der Folge wurde am 24. Oktober 2013 im Spital Z.___ eine offene Repo si tion sowie Doppelplattenosteosynthese vorgenommen (Urk. 5/16/41-42). Ein anfangs Januar 2014 vorgenommener Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeit geberin wurde wegen Zunahme der Schmerzen und Bewegungseinschrän kungen nach einigen Tagen abgebrochen (Urk. 5/16/75). Nach ossärer Konsolidation erfolgte, aufgrund bestehender rezidivierender Beschwerden, eine vollständige Osteosynthesematerialentfernung, wobei sich im Verlauf klinisch als auch bild gebend eine erosive radiocarpale Arthrose zeigte. Da die daraufhin initiierte konservative Therapie mittels Steroid-Infiltrationen keinen Erfolg zeitigte, wurde am 20. November 2014 im Spital Z.___ eine dorsale radio-scapholu näre Arthrodese rechts durchgeführt (Urk. 5/16/36-37 und Urk. 5/16/25-26). Am 24. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen dieses Unfalls bei der Sozialsicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 14. April 2015, Urk. 5/8), zog die Akten der zuständigen Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA; Urk. 5/10) bei und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 27. April 2015 (Urk. 5/13) ein. Daraufhin nahm sie den Bericht von med. pract. A.___ , Oberarzt i.V. Chirurgie des Spitals Z.___ , vom 28. Mai 2015 (Urk. 5/16), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Mai 2015 (Urk. 5/17) sowie den an Dr. B.___ gerichteten Bericht der C.___ vom 25. Juli 2015 (Urk. 5/20) und den an die SUVA gerichteten Bericht von Dr. med. D.___, FMH Neurologie, vom 28. Januar 2015 (Urk. 5/24) zu den Akten. In der Folge lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem Gespräch betreffend seine berufliche Situation ein, das am 27. Oktober 2015 stattfand (vgl. Urk. 5/35/4-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Januar 2016 , Urk. 5/30, und Einwand vom 10. Februar 2016, Urk. 5/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 einen Anspruch des Versicherten auf beruf liche Massnahmen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm eine Umschulung zu gewähren; eventualiter seien ihm Inte gra tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu gewähren; subeventualiter sei eine Abklärung bei einer beruflichen Abklä rungs stelle (BEFAS) anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwer deantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesund heits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart inner halb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.4

Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall not wendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen ( BGE 135 I 161 E. 5.1; 133 V 624 E. 2.3.2, 132 V 215 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1). 1.5

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf li cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.

a) und Beschäf ti gungs massnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Frü h er fassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein glie derung nach Art.

14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wen n auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3). 1.6

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.7

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung we gen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit be nöti gen .

Unter Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist rechtsprechungsgemäss grund sätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu ver stehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleich wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil dungs niveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Ver hältnismässigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch "nach oben". Hingegen steht dieser Gesichtspunkt Umschulungen nicht entgegen, die die versicherte Person zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen - invaliditätsbedingt - zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwar tete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschu lung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt, wie es Art. 17 Abs. 1 IVG ausdrücklich verlangt ( BGE 122 V 77 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1).

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E.

2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b un d S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1 .8

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1.9

Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medi zi nische und berufliche Abklärungsstellen (BEFAS) sowie Dienste anderer Sozial versicherungsträger beiziehen (Art. 59 Abs. 3 IVG).

Die BEFAS werden von den I V-Stellen beauftragt, die praktische Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit abzuklären (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG und Art.

69 Abs. 2 IVV ). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Eingliederung in der freien Wirtschaft durchführbar erscheint, weil eine versicherte Person g a r

nic ht in erheblichem Masse gesundheitlich beeinträchtigt ist, oder wenn sie ihre medizinisch zumutbare Resterwerbsfähigkeit in einem noch nicht klar bestimm baren Umfa ng in einem gewissen Arbeitsbereich verwerten kann. Ein BEFAS-Bericht kann auch dazu dienen, die Aussagen der medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS) zu vervollständigen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 18 zu Art. 59). 1.10

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.11

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung, dass es dem Beschwerdeführer als un qua lifizierter Angestellter, der in der Bohrtechnik „on the job“ angelernt wor den

sei, zwar gelungen sei, ein hohes Einkommen zu erzielen. Er habe in der Schw eiz jedoch keine Schule besucht und auch keine anerkannte Berufsqualifi kation erlangt. Bei fortgeschrittenem Alter von 58 Jahren, Lernungewohnheit, mangel haften Deutsch-, Computer- und Fremdsprachenkenntnissen würden die elemen taren Grundvoraussetzungen fehlen, um berufsbildende Massnahmen überhaupt durchführen zu können. Die einzige für ihn eventuell machbare Op tion wie Carchauffeur lehne er wegen mangelnder Eignung ab. Im Rahmen des Bera tungs gesprächs habe beim Beschwerdeführer keinerlei Ansatz erkannt wer den können, an dem hätte angeknüpft werden können, um berufliche Optionen zu besprechen. Er selber habe keinerlei Vorschläge eingebracht und es seien bei ihm die gesundheitlichen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Sein dekla riertes Ziel sei es nicht gewesen, eine neue Stelle zu finden und anzutreten, sondern möglichst zu verhindern, dass sich der Gesundheitszustand weiter ver schlechtere. Aufgrund des Einwandes vom 10. Februar 2016 (Urk. 5/31) führte die Beschwerdegegnerin weiter an, es werde vom Beschwerdeführer verkannt, dass der gelingende Faktor einer beruflichen Eingliederung vor allem bei der ver sicherten Person selbst liege. Der Beschwerdeführer bringe denkbar schlechte Voraussetzungen für einen beruflichen Neuanfang mit berufsbildenden Mass nahmen mit. Derartige Voraussetzungen könnten im besten Fall durch einen eisernen Eingliederungswillen wettgemacht werden. Dies treffe beim Beschwer deführer, welcher von seinem Rechtsvertreter als schwer depressiv bezeichnet werde, nicht zu (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass Versicherte An spruc h auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung hätten, die fähig seien, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrations massnahmen teilzunehmen. Die Integra tions massnahmen seien geschaffen worden, weil für viele Versi cherte die Anfor derungen an die beruflichen Massnahmen zu hoch seien. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Integrati onsmassnahmen nicht geprüft. Sie mache lediglich geltend, dass er die Vo raussetzungen für berufliche Massnahmen noch nicht erfülle. Die Beschwerde gegnerin habe ihre Untersu chungen darauf beschränkt, eine einzige Sitzung durchzuführen und sei danach zum Schluss gekommen, dass er keinen An spruch auf berufliche Massnahmen habe. Dies sei keine Abklärung, wie es die Untersuchungsmaxime erfordere. Die Formulierung, wonach er die eventuell machbare Option wie Carchauffeur abge lehnt habe, sei missverständlich. Dies erwecke den Anschein, dass er nicht willens sei, diese Option wahrzunehmen. Er habe sich an der Sitzung allerdings dahingehend geäussert, dass er sich we gen seiner starken Schmerzen im Arm momentan nicht vorstellen könne, einen Car zu steuern. Dies finde auch in den ärztlichen Berichten Niederschlag. Weiter schreibe die Beschwerdegegnerin, dass er keinerlei Vorschläge für berufliche Optionen eingebracht habe. Von einer Eingliederungsversicherung dürfe jedoch erwartet werden, dass sie ihm, der jahrelang als Bohrmeister gearbeitet habe und sich in der Schweizer Berufs- und Bildungslandschaft nicht auskenne, Vorschläge zur Eingliederung unter brei te und nicht umgekehrt. Im Weiteren bestehe kein Grund, ihn anders zu behan deln als jüngere Versicherte und ihm wegen seines Alters keine Einglie derungsmassnahme zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 4. Mai 2015 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/17/1): (1) eine posttraumatische sekundär erosive Arthrose radiocarpal bei Status nach intraartikulärer Radiustrümmerfraktur am 1 4. Oktober 2013, Status nach offener Reposition und Doppelplattenosteosynthese am 2 4. Oktober 20 13 - Osteosynthesematerial-Entfernung am 6. Juni 2014 - d orsale radi o-skapholunäre Arthrodese am 20. November 20 14 (2) ein c hronisches Cervicovertebralsyndrom bei Protrusionen mit subligamen tären Diskushernien C5/6 und C6/7 (3) eine chronische Periarthropathia humeroscapularis po lytendinotica rechts (4) eine a rterielle Hypertonie Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ (1) eine chronische Cephalgie und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. Sie erklärte, dass gegenwärtig eine physikalische Therapie und eine psychiatrische Behandlung erfolgen würden. Die Arbeit als Bohrmeister könne der Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen. Sämtliche Belas tungen des rechten Armes seien nicht erwünscht. Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei im Umfang von 20 % möglich (Urk. 5/17/1-3). 3.2

Oberarzt A.___ vom Spital Z.___ gab im Bericht vom 28. Mai 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische sekun där erosive Arthrose radiocarpal vor allem zentral ulnarseitig an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, Erstdiagnose unbekannt, sowie eine chronische Cephalgie. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, dass der Beschwerdeführer mit seiner dominanten rechten Hand, wo eine Arthrodese durchgeführt worden sei, in seinem angestammten Beruf als Bohr meister nicht mehr arbeitsfähig sei. Geistige und psychische Einschrän kung en könne er aus seinen ambulanten Kontrollen beim Beschwerdeführer nicht be stätigen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne starke oder belastende Funktion des rechten Handgelenks sei denkbar. Jedoch müsse auch die Situa tio n hinsichtlich des zervikospondylogenen Syndroms mit ausstrahlenden Schmer zen miteinbezogen werden. Eine schrittweise Steigerung der Arbeitstä tigkeit mit lang samem Wiedereinstieg sei sicher zu begrüssen (Urk. 5/16/9-11). 3.3

Die Ärzte der C.___ diagnostizierten im an Dr. B.___ gerich te ten Be richt vom 25. Juli 2015 eine posttraumatische sekundär erosive Arthro se radiocarpal vor allem zentral ulnarseitig, ein myofasziales Syndrom, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine arterielle Hyper tonie. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis zum 25. Juli 2015 zur Rehabilitation in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Aus rheuma tologischer Sicht sei er in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % ar beitsunfähig. Eine Verbesserung der Schmerzsituation im Handgelenk sei nicht zu erwarten und die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leichten ange passten Tätigkeit, in der das Heben schwerer Gegenstände mit der rechten Hand und langandauernde repetitive Bewegungen im rechten Handge lenk vermieden werden könne, sei er arbeitsfähig. Die ambulante Physiothera pie sei fortzu füh ren und es seien instruierte Heimübungen gemäss Thera pieschema durchzu führen. Die psychiatrische Nachbehandlung erfolge durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 5/20/2-4). 3.4

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in den Stellungnahmen vom 16. Juni 2015 und vom 6. Januar 2016 fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bohrmeister seit dem 14. Oktober 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In ei ner ang epassten Tätigkeit sei er (ab dem 25. Juli 2015 ) zu 100 % arbeitsfähig . Aus vers icherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwer de führer für körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforde rungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, ohne repetitive Be anspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anfor de rungen an das fein motorische Geschick der rechten Hand zu 100 % arbeits fähig. Leichte (ange passte) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpo rtie ren von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangs haltungen, ohne dauerha fte Armvorhaltebelastungen und Ü berkopfarbeiten wären aus medizi nisch- theoreti scher Sicht weiterhin zumutbar (Urk. 5/35/2-4). 4. 4.1

Vorwegzunehmen ist, dass als Gegenstand der - auf Abweisung des Leistungs begehrens lautenden - Verfügung „kein Anspruch auf berufliche Massnahmen“ bezeichnet wurde (Urk. 2 S. 1). Zwar wurde die verfügte Abweisung insbeson dere damit begründet, dass die objektiven und subjektiven Anspruchsvoraus setzungen für eine Umschulung nicht erfüllt seien. Es ist jedoch zu berück si chtigen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 eine BEFAS-Abklä rung beantragt hatte (Urk. 35/5/7; vgl. auch Einwand vom 16. Februar 2016, Urk. 5/31) und die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Einwand des Beschwerdeführers insbesondere auch bemerkte, dass die Einglie de rung vor allem bei der versicherten Person selber liege (Urk. 2 S.

2). Es ist des halb anzunehmen, dass sie mit der angefochtenen Verfügung einen An spruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG generell verneinte. Dies gilt umso mehr, als gemäss der Stellungnahme der Berufsbera tung der Beschwerdegegnerin (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. April 2016, Urk. 5/35/1-2), auf welcher die angefochtene Verfügung vom gleichen Tag im Wesentlichen gründet, keine weiteren beruflichen Abklärungen in Aus sicht gestellt und die Prüfung der Rentenfrage empfohlen worden war. 4.2

4.2.1

Wie aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ersichtlich ist, sind sich die vorliegend involvierten Ärzte einig und ist im Übrigen auch unumstritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperliche schwere Tätigkeit als Bohr meister (vgl. dazu auch das im Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 27. April 2015 enthaltene Belastungsprofil; Urk. 5/13/5) seit dem Un fall vom

14. Oktober 2013 nicht mehr zumutbar ist.

In einer – dem von ihm formulierten Belastungsprofil Rechnung tragenden – angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer laut der Beurteilung des RAD ( seit dem Austritt aus der C.___ am 25. Juli 2015) zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4) . 4.2.2

Gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 16. Juni 2015 berücksichtigte der RAD bei dieser Beurteilung – nebst den Befunden im Bereich der (dominan ten [Urk. 5/10/232]) rechten Hand - die posttraumatische Arthrose radiocarpal, die verminderte Belastbarkeit aufgrund der Schädigung der Halswirbelsäule sowie die vorgeschädigte Schulter, nicht jedoch die im Bericht von Dr. B.___ vom 4. Mai 2015 (vgl. E. 3.1) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. Er begründete dies damit, dass ein fachpsychia trischer Bericht sowie ein ICD-Code fehlten. Weiterhin würden im Arztbericht keine psychiatrischen Befunde für eine depressive Episode mitgeteilt. So liege ver sicherungsmedizinisch mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsscha den vor, der die Tätigkeit auf Dauer einschränke.

Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit spätes tens Februar 2015 in fachärztlicher Behandlung bei Dr. E.___ steht, worauf – nebst Dr. B.___ (vgl. E. 3.1) – auch die Ärzte der C.___ hin ge wiesen haben (vgl. E. 3.3). Diese haben die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt und im Weiteren bemerkt, dass die Nachbehandlung bei Dr. E.___ stattfinde. Einen Bericht dieser Ärztin wurde von der Beschwerdegegnerin – trotzdem - nicht eingeholt. Dazu hätte aber insbesondere auch zur Prüfung der leistungsspezifischen Voraussetzungen von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG Anlass bestanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die in seinem Einwand vom 16. Februar 2016 (Urk. 5/31) gestellten Anträge (Gewährung von Umschulung, eventuell Integrationsmassnahmen, subeventuell BEFAS-Abklärung [vgl. auch Aktennotiz vom 25. November 2015, Urk. 5/35/7]) unter anderem mit seiner schweren Depressivität begründete, worauf denn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich Bezug nahm (vgl. E. 2.1). 4.2.3

Somit erscheint jedenfalls der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers ungenügend abgeklärt. 4.3 4.3.1

Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG setzen – im Gegensatz zu den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG - objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit, das heisst die objektive Möglichkeit und die erklärte Bereitschaft sowie das entsprechende Verhalten der versicherten Person, arbeiten zu wollen, voraus.

Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.5; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2016, Stand 1. Januar 2016 , Rz 1072). 4.3.2

Sollte die von der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Ergänzung des medizi ni schen Sachverhalts zeigen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es keiner Integrationsmassnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen.

Sollte die vorzunehmende Ergänzung des medizinischen Sachverhalts jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu weniger als 50 %

arbeitsfähig ist, wären Integrationsmassnahmen zu prüfen, sofern dadurch die Vor aussetzungen für berufliche Massnahmen geschaffen werden können (vgl. 1.5).

4.4 4.4.1

Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin bislang getätigten beruflichen Abklä rungen kann sodann nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien – von vornherein - nicht gegeben. 4.4.2

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt (vgl. E. 4.3.1), erscheint die leistungsspezifische Invalidität für eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG gegeben (vgl. E. 1.6); der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % dürfte sodann erreicht sein (vgl. E. 1.7 und E. 4.4.3). 4.4.3

Gemäss Aktenlage fand am 27. Oktober 2015 ein Erstgespräch bei der Berufs beratung der Beschwerdegegnerin statt, wobei der Berufsberater dem Beschwer deführer im Anschluss an dieses Gespräch offenbar eröffnete, dass wegen mangelnden Erfolgsaussichten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wer den könnten; es komme nur die Prüfung der Rentenfrage in Betracht. Der Beschwerdeführer liess daraufhin dem Berufsberater am 25. November 2015 tele fo nisch mitteilen, dass eine BEFAS-Abklärung zur Bestimmung der noch möglichen Tätigkeiten beantragt werde (Urk. 5/35/6-7).

Laut der Stellungnahme der Berufsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsbe ratung vom 6. April 2016, Urk. 5/35/1-2) besteht beim Beschwerdeführer auf grund des hohen Valideneinkommens (Fr. 115‘159.-- im Jahr 2012) ein grund sätzlicher Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG. Von einer Umschulungsmassnahme werde jedoch abgesehen und die Prüfung der Renten frage empfohlen. Es werde bezweifelt, dass die beantragte BEFAS-Abklärung not wendig sei (Kostenpunkt Fr. 10‘000. - ). 4.4.4

Die Abklärungen des Berufsberaters reichen – bei gegebener Eingliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.1) - zur Verneinung der Eignung, der Notwendigkeit und der Angemessenheit einer weitergehenden Berufs bera tung (vgl. E. 1.3 und E. 1.6), wozu auch umfassendere Abklärungen in spezia lisierten Ausbildungs- und Eingliederungsstätten im ersten Arbeitmarkt oder in einer BEFAS gehören (vgl. E. 1.9; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand 1. Januar 2016, Randziffern [Rz] 2001 und 2003 ), sowie einer Umschulung (vgl. E. 1.3 und E. 1.7) nicht aus.

So hat der Berufsberater - entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben (vgl. Urk. 5/35/7) - hinsichtlich der Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer am 25. November 2015 beantragten BEFAS-Abklärung (Urk. 5/35/7; vgl. Urk. 5/31 und Urk. 1) keine Abklärungen in der Form der Rücksprache mit dem RAD vor genommen. Dies erscheint jedoch erforderlich. Sodann wurde vom Berufsberater nicht begründet und erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb es sich bei einer Umschulung in einen Fahrerberuf um die einzige für den Beschwerdeführer (eventuell) machbare Umschulungsoption handelt. Gleiches gi lt für die Feststellung des Berufsberaters resp. der Beschwerdegegnerin, wonach vorliegend die Grundvoraussetzungen für eine Umschulung generell nicht erfüllt seien, gelang es dem Beschwerdeführer doch, sich in der Schweiz vom Hilfs arbeiter zum Bohrmeister hochzuarbeiten. Ausserdem absolvierte er gemäss Aktenlage schon früher verschiedene Kurse in der Schweiz und verfügt er laut seinen (nicht substantiiert widerlegten) Angaben über gute Deutschkenntnisse (Urk. 5/26/1). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass mit einer Umschulung zumindest ein – in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stehender - Teilerfolg erzielt werden könnte (vgl. E. 1.7).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann sodann aus den Anga ben und dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des – bislang einzigen – Gesprächs mit dem Berufsberater vom 27. Oktober 2015 nicht schon ge schlossen werden, es fehle ihm am – für Massnahmen beruflicher Art erforder lichen – Eingliederungswillen (vgl. E. 4.3.1). So erscheint es angesichts der akten kundigen rechtsseitigen Beschwerden im Bereich des rechten Armes grund sätzlich verständlich, dass er die ihm vorgeschlagene Umschulung in einen Fahrerberuf abgelehnt hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wel cher seit 1994 im Bohrbereich tätig war, keine eigenen Vorschläge bezüglich weiterer Eingliederungsmöglichkeiten gemacht hat, kann nicht einfach zu seinen Lasten ausgelegt werden. Im Weiteren scheint er zwar anlässlich des Abklä rungsgesprächs auf die Beschwerden fixiert gewesen zu sein und aus gesund heitlichen Gründen keine Möglichkeit gesehen zu haben, eine Arbeit aufzu nehmen. Laut den Angaben des Berufsberaters hat er aber ausdrücklich erklärt, dass er dennoch bereit wäre, es auszuprobieren (Urk. 5/35/6). 4.4.5

Bei gegebener Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.1) kom mt im Übrigen – entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar ver tre tenen Auffassung – grundsätzlich auch eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG in Frage. So schliessen Sprachprobleme den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus, sofern ein solcher aufgrund gesundheitlicher Pro b leme besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht ent schieden, dass die blosse Vermutung, der Arbeitsmarkt biete keine Tätigkeiten für Personen ab 60 Jahren mit behinderungsbedingten Einschränkungen im Gehen und längeren Stehen an, nicht ausreicht, um den (ansonsten gegebenen) Anspruch auf Arbeits vermittlung wegen Unverhältnismässigkeit zu verneinen, ohne dass zuvor inten sive Bemühungen stattgefunden haben, der versicherten Person eine Stelle zu vermitteln (Urteil des Bundesgericht I 776/04 vom

2 9. März

2005 E. 4.3 ). Unver hältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung erst, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl vorher eine inten sive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Bundesgerichts I 412/04 vom 2 2. Dezember

2004 E.

2.4 ; Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 7 zu Art. 18). 5.

Es ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung auf ungenügenden medizinischen und beruflichen Abklärungen basiert. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese vorab den medizinischen Sachverhalt vervollständige (vgl. E. 4.2 und E. 4.4.4) und aktualisiere. Sollten die vorzunehmenden medizinischen Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3.1), hat die Beschwerdegegnerin, unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen sowie insbesondere auch von Art. 18 Abs. 2 IVG zu prüfen, ob die (objektiven und subjektiven) Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 15, Art. 17 und Art. 18 IVG erfüllt sind. Sollte die vorzunehmende Ergänzung des medizinischen Sachverhalts ergeben, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 4.3), hat die Beschwerdegegnerin Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG und gegebenenfalls daran anschliessend berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG zu prüfen.

Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6. 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführe r Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers n eu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl