Sachverhalt
1. 1.1
Der
1977 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsaus bildung, reiste am 3 0. Januar
2001 in die Schweiz ein und war zuletzt vom 6. Juni
2000 bis 3 0. April
2013 als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 1 2. November
2012). Im Zeitraum 1 8. August
2011 bis 3 1. März
2012 sowie ab 1 3. November 2012 war er krank geschrieben ( Urk. 7/2/4, Urk. 7/4/2, Urk. 7/37/2, Urk. 7/41). Am 6. März
2012 (Eingangsdatum) meldete der Krankentaggeldversicherer des Versicherten die sen
– unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rechten Arm – bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/2, Urk. 7/5). Die IV-Stelle gewährte dem Versi cherten Frühinter ventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskurses ( Urk. 7/20) und beendete am 8. November 2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk. 7/23). Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfü gung vom 7. Januar 2013 einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/29). 1.2
Am 2 0. Oktober
2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte – unter Hinweis auf zwei Operationen des rechten, seither nicht wieder 100%ig genese nen Handgelenkes erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/33). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog zur erneuten Abklärung der Verhältnisse einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/41) sowie einen IK-Auszug ( Urk. 7/42) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7 /40, Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/54) ein. Am 1 3. Oktober 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten – ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 10 %
– die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht ge stellt wurde ( Urk. 7/59). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (Eingabe vom 2. November
2015 [ Urk. 7/60], begründeter Einwand vom 29. Januar
2017 [ Urk. 7/64]). Die IV-Stelle liess in der Folge bei der Medas
Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten erstellen, welches am 2 0. Oktober
2016 erstattet wurde ( Urk. 7/83). Nachdem dem Versicherten Gelegenheit gegeben wor den war , sich zum Gutachten zu äussern (Eingabe des Versicherten vom 2 5. Januar
2017 [ Urk. 7/87]) und dieser die Zusprache von Eingliederungsmass nahmen beantragt hatte, verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2017 wie vorbe schieden (Urk. 7/91). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. März
2017 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2017.00379) und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzuspre chen (Urk. 7/94/3-12). Die Beschwerde im Prozess Nr.
IV.2017.00379 wird mit Urteil heutigen Datums zufolge eines renten aus schlies senden Invaliditätsgrades abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 8. Septem ber
2017 reichte der Beschwer deführer weitere ärztliche Berichte sowie Unterlagen zu den Akten ( Urk. 15, Urk. 16/1-5 im Prozess Nr.
IV.2017.00379 ), was der Be schwerdegegnerin mitge teilt wurde ( Urk. 17 im Prozess Nr. IV.2017.00379 ). 1.3
Am 2 6. April
2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Eingliederungsmass nahmen in Form eines Assessments bei der A.___ vom 1 6. Mai bis 1 6. Juli
2017 zu ( Urk. 7/95).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 1. August
2017 [ Urk. 7/104], Einwand vom 8. September
2017 [ Urk. 7/106]) verfügte die IV-Stelle am 2 8. September
2017 den Abschluss der Arbeitsvermitt lung ( Urk. 7/108 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere weiterhin Arbeitsver mittlung. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezem ber
2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 13. Dezember 2017 nahm der Beschwerde führer Stellung zu den hängigen Verfahren ( Urk. 18 im Prozess Nr.
IV.2017.00379), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19 im Prozess Nr. IV.2017.00379). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen ge mäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nah men ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeits verm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
1. 2 .1
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1. 2. 2
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitli chen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Bedarf es für den Arbeitsvermittlungsanspruch weder der Invalidität noch über haupt eines Mindes t invaliditätsgrades, müssen die Teilgehalte der Verhältnis mäs sig keit ( Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeignet heit, erfüllt sein. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Ver wer tung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich beding te Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeits vermitt lung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gege ben enfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV).
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheit licher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision und der 5. IV Revision festgehalten worden (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versi cherung [ IVG ], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214, Ziff. 2
ff. zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E.
4.3). 1.2.3
E in Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art wie etwa Arbeitsvermittlung setzt eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebene objektive und sub jektive Eingliederungsfähigkeit voraus (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern
2011, N 539; Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar
2012 E. 5.1). Eine Massnahme kann nur eingliede rungs wirksam sein, wenn die betroffene Person - bezogen auf die jeweilige Mass nahme
- selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und sub jektiv eingliederungsbereit ist, mithin objektiv und subjektiv eingliederungsfä hig ist (Bucher, a.a.O., N 124). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen im Rahmen des durchgeführten Assessments hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer für Tätigkeiten im Bereich des Belastungsprofils keine Ein glie derungsfähigkeit bestehe. Die Gründ e lägen jedoch nicht in der Gesundheit des Beschwerdeführers, sondern in seinen mangelnden Deutsch- und Computer kenntnissen. Dies seien IV-fremde Faktoren, die durch die Invalidenversiche rung nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem Assessmentbericht ergebe sich, dass das Belastungsprofil deutlich eingeschränkter sei, als dies die Gutach ter angenommen hätten.
Die von der A.___ festgestellte fehlende Eingliede rungsfähigkeit rühre nicht von mangelnden Deutsch- und Computerkenntnissen her. Im Rahmen des Belastungsprofils gebe es viele andere Beschäftigungen, bei welchen die mangelnden Sprach- und Computerfähigkeiten nicht schwer ins Gewicht fielen, dies im Gegensatz zu den geprüften Beschäftigungen als Sich er heits -, Museums- oder Bibliotheksmitarbeiter. Es sei zudem nicht abgeklärt worden, ob er überhaupt in der Lage wäre, sich Deutsch- und Computer kenntnisse anzueignen. Immerhin habe er seit dem 1 2. Lebensjahr immer körperlich gearbeitet. Beim Abbruch der Eingliederungsmassnahmen hät ten die gesundheitlichen Probleme ebenso eine Rolle gespielt wie die Sprach- und Computerkenntnisse. Das Medas -Gutachten äussere sich sodann nicht zur ein ge schränkten Sehfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb ein Bericht des Hausarztes einzuholen sei ( Urk. 1) . 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsvermittlung bei der A.___ zu Recht beendet worden ist . 3.2
3.2.1
Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ergeht mit heutige m Datum ein Urteil
des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2017.00379 , mit welchem der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zufolge eines IV-Grades von 8 % ver neint wird .
Die Würdigung der medizinischen Aktenlage erg ibt , dass auf die Ein schätzung der Gutachter der Medas
Z.___
im polydis ziplinären Gutachten vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 7/83) abgestellt werden kann (vgl. E. 3 und 4 des Urteils heutige n Datum s im Prozess Nr. IV.2017.00379) . Be züglich der medizini schen Aktenlage wird auf die Erwägungen im Urteil über den Rentenanspruch verwiesen (E. 3 im Urteil des Prozesses Nr. IV.2017.00379).
3.2.2
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragte n Einho lung eines Berichts des Hausarztes bezüglich der
beeinträchtigten Sehfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung umfassend abgeklärt und die diagnostizierte Amblyopie links bei Strabismus convergens links (H53.0 Urk. 7/83/19) ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ist, auch soweit s ie nicht mit Bril lenversorgung kor rigier bar wäre . Ausserdem befindet sich bereits ein Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. med. B.___ bei den Akten (Bericht vom 3. Januar 2015 [ Urk. 7/44]). 3.3
Wie dem angefochtenen Entscheid vom 2 8. September 2017 zugrunde gelegt, ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer seine bisherige Tätigkeit im Baugewerbe seit Längerem nicht mehr zu mutbar ist ( Urk. 7/83/21). Gemäss den Medas -Gutachtern ist dem Beschwerde führer die Ausübung einer den Leiden angepassten Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar. Das Belastungsprofil lautet folgendermassen: leichte bis mittelschwe re Tätigkeit mit Belastungen der Hände von bis zu 3 kg und unter Vermeidung von Vibrationen und repetitiven Arbeitsabläufen ( Urk. 7/83/21). 3.4
Dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Assessmentbericht der A.___ vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 7/101) kann entnommen werden, dass der Beschwerde führer bereits viele Erfahrungen im handwerklichen Bereich habe sammeln k önnen (aufgeführt sind indes nur Tätigkeiten im Bau und Küchen bau) , er die sen Tätigkeiten aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen k ö nn e ( Urk. 7/101/1). Zur Besprechung der Jobziele , der Suchstrate gie, dem Pensum und der regionalen Mobilität wurde im Assessmentbericht ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vor handen s eien , wobei erschwerend die sehr geringen Deutschkenntnisse und die fehlenden Fähigkeiten (Führerausweis, Computerkenntnisse), die eine andere Tä tigkeit ermöglichen könnten , dazuk ä men ( Urk. 7/101/2). Der Berater hielt so dann fest, die mit dem Beschwerdeführer gesuchten Lösungen seien an Sprache, fehlenden Computerkenntnissen und dem fehlenden Führerausweis gescheitert (Urk. 7/101/3). Die mündlichen Deutschkenntnisse bezeichnete der Eingliede rungs berater als gering. Schriftliche Deutschkenntnisse habe der Beschwerde führer keine. Portugiesisch sei seine Muttersprache und er habe sehr gute münd liche und schriftliche Kenntnisse der spanischen Sprache. Im Bereich Computer wurden keine relevanten Kenntnisse festgestellt. Schliesslich hielt der Eingliederungsberater fest, nicht nur die Gesundheit würde die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers erschweren, sondern auch die fehlenden Sprachkenntnis se seien als Hürde zu betrachten. Stellen in von Portugiesen geführten Unter nehmen seien nur bedingt geeignet , da der Beschwerdeführer nur geringfügig mobil sei und auch wegen der Art der Tätigkeiten, die er dort ausüben könnte. Bei anderen Beschäftigungen (Sicherheit, Museumsmitarbeiter oder Lagermitar beiter in der Bibliothek) fielen die fehlenden Sprach- sowie Computerkenntnisse schwer ins Gewicht ( Urk. 7/101/3). Der A.___ Berater empfahl dem Beschwer deführer schliesslich, einen Deutschkurs zu besuchen, um die Sprachenkenntnis se zu verbessern , und nach Möglichkeit den Führerausweis zu erwerben. So könne zum Beispiel eine Anstellung in der Objektbewachung möglich sein ( Urk. 7/101/4). 4.
4 .1
Dem Bericht der A.___ vom 1 3. Juli 2017 ist zwar zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorhanden sind , wel che seine Vermittelbarkeit erschweren, jedoch geht aus dem Bericht auch deut lich hervor, dass sich die Angaben betreffend die gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf Tätigkeit en im bisherigen Bereich beziehen. Die Feststellung der Eingliederungsfachperson, momentan könne der Beschwerdeführer nicht einge gliedert werden, begründet dieser im Assessmentbericht
für eine angepasste Tä tigkeit im Rahmen des Belastungsprofils mit IV-fremden Gründen, so nament lich mit fehlenden Sprac h kenntnisse n , d er fehlende n Schulbildung sowie dem Mangel an Computerkenntnissen und dem ni e erlangten Führerschein (vgl. E.
3.4 ). Aus dem Bericht der A.___ kann somit nicht geschlossen werden, dass der Eingliederungsberater die fehlende Eingliederungsfähigkeit hinsichtlich zu mutbarer Verweistätigkeiten auch an gesundheitliche Einschränkungen knüpft . Dass für die fehlende Eingliederungsfähigkeit
fast ausschliesslich IV fremde Faktoren
verantwortlich sind,
ergibt sich auch daraus, dass das Spektrum der aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten
– entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers - relativ breit gefächert ist und der neuropa thische Schmerz im Bereich des rechten Armes in diesen Tätigkeiten keine mas sgebende Beeinträchtigung bewirkt.
Dies gilt einerseits für die genannten ange passten Tätigkeiten als Sicherheits-, Museums- oder Biblio theks mitarbeiter , an dererseits aber auch für andere , dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten .
(Weitere) Arbeitsvermittlungsmassnahmen sind nach dem Gesagten somit nicht geeignet, die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (wie der)herzustellen , da diese aus IV-fremden Gründen fehlt .
Dass sich das Finden einer angepassten Stelle aufgrund der genannten IV-fremden Gründe als auf wändig gestaltet, ist durchaus nachvollziehbar. Für die Belange der Invaliden versicherung ist aber einzig ausschlaggebend, ob der als ausgeglich en fingierte Arbeitsmarkt dem Gesundheitsschaden angepasste , geeignete Stellen bereithält ( Art. 16 ATSG), was zu bejahen ist (vgl. Urteil heutigen Datums im Prozess Nr.
IV.2017.00379 E. 5 ). Es besteht demzufolge auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit von Arbeitsvermitt lung.
Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer f ür die Positionierung auf dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen Hilfe bedarf , weshalb eine Arbeitsvermittlung ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbe reich der Invalidenversicherung fällt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise dahinge hend vor, dass es dem Beschwerdeführer aus massgebenden gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar bzw. möglich wäre , Deutsch zu lernen respektive sich Computerkenntnisse anzueignen. Insbesondere kann er Gegenteiliges nicht dar aus ableiten, dass er seit seinem
zwölften
Lebensjahr auf dem Bau gearbeitet ha t . Eine entsprechende kognitive
Beeinträchtigung wurde gutachterlich jeden falls nicht festgestellt. 4.2
Es ist aufgrund der Akten somit zumindest mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung objektiv nicht eingliederungsfähig war. Er ist in einer angepassten Tätigkeit auch
n icht in relevanter Weise bei der Arbeitssuche eingeschränkt. Auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG hat er deshalb kei nen Anspruch , setzt ein solcher doch voraus, dass eine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche besteht. Sodann mangelt es an der Eignung von Arbeits vermittlungsmassnahmen der IV, da IV-fremde Gründe für das Fehlen der Ein gliederungsfähigkeit verantwortlich sind.
Der Abbruch der Arbeitsvermi ttlung erfolgte somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 . 1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5 . 2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen bei der A.___ . Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache
weiterer gesetzlich geschuldete r Leistungen beantragt wird, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutre ten. 6. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. 7.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Be schwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 7.3
Rechtsanwalt Kaspar
Gehring machte mit seiner Zusammenstellung vom 1 3. Dezember
2017 einen Aufwand von 3 Stunden geltend (Urk. 1 8 im Prozess Nr. IV.2017.00379 ). Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden erscheint angemessen und ist aufgrund des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde mit Fr. 660 .-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen. Rechtsanwalt Kaspar Gehring ist demnach mit insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 8. August
2011 bis 3 1. März
2012 sowie ab 1 3. November 2012 war er krank geschrieben ( Urk. 7/2/4, Urk. 7/4/2, Urk. 7/37/2, Urk. 7/41). Am 6. März
2012 (Eingangsdatum) meldete der Krankentaggeldversicherer des Versicherten die sen
– unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rechten Arm – bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/2, Urk. 7/5). Die IV-Stelle gewährte dem Versi cherten Frühinter ventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskurses ( Urk. 7/20) und beendete am 8. November 2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk. 7/23). Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfü gung vom 7. Januar 2013 einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/29).
E. 1.1 Der
1977 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsaus bildung, reiste am 3 0. Januar
2001 in die Schweiz ein und war zuletzt vom 6. Juni
2000 bis 3 0. April
2013 als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 1 2. November
2012). Im Zeitraum
E. 1.2 1. 2 .1
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1. 2. 2
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitli chen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Bedarf es für den Arbeitsvermittlungsanspruch weder der Invalidität noch über haupt eines Mindes t invaliditätsgrades, müssen die Teilgehalte der Verhältnis mäs sig keit ( Art.
E. 1.2.3 E in Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art wie etwa Arbeitsvermittlung setzt eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebene objektive und sub jektive Eingliederungsfähigkeit voraus (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern
2011, N 539; Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar
2012 E. 5.1). Eine Massnahme kann nur eingliede rungs wirksam sein, wenn die betroffene Person - bezogen auf die jeweilige Mass nahme
- selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und sub jektiv eingliederungsbereit ist, mithin objektiv und subjektiv eingliederungsfä hig ist (Bucher, a.a.O., N 124). 2.
E. 1.3 Am 2 6. April
2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Eingliederungsmass nahmen in Form eines Assessments bei der A.___ vom 1 6. Mai bis 1 6. Juli
2017 zu ( Urk. 7/95).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 1. August
2017 [ Urk. 7/104], Einwand vom 8. September
2017 [ Urk. 7/106]) verfügte die IV-Stelle am 2 8. September
2017 den Abschluss der Arbeitsvermitt lung ( Urk. 7/108 = Urk.
E. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere weiterhin Arbeitsver mittlung. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezem ber
2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 13. Dezember 2017 nahm der Beschwerde führer Stellung zu den hängigen Verfahren ( Urk. 18 im Prozess Nr.
IV.2017.00379), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19 im Prozess Nr. IV.2017.00379).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen im Rahmen des durchgeführten Assessments hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer für Tätigkeiten im Bereich des Belastungsprofils keine Ein glie derungsfähigkeit bestehe. Die Gründ e lägen jedoch nicht in der Gesundheit des Beschwerdeführers, sondern in seinen mangelnden Deutsch- und Computer kenntnissen. Dies seien IV-fremde Faktoren, die durch die Invalidenversiche rung nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem Assessmentbericht ergebe sich, dass das Belastungsprofil deutlich eingeschränkter sei, als dies die Gutach ter angenommen hätten.
Die von der A.___ festgestellte fehlende Eingliede rungsfähigkeit rühre nicht von mangelnden Deutsch- und Computerkenntnissen her. Im Rahmen des Belastungsprofils gebe es viele andere Beschäftigungen, bei welchen die mangelnden Sprach- und Computerfähigkeiten nicht schwer ins Gewicht fielen, dies im Gegensatz zu den geprüften Beschäftigungen als Sich er heits -, Museums- oder Bibliotheksmitarbeiter. Es sei zudem nicht abgeklärt worden, ob er überhaupt in der Lage wäre, sich Deutsch- und Computer kenntnisse anzueignen. Immerhin habe er seit dem 1 2. Lebensjahr immer körperlich gearbeitet. Beim Abbruch der Eingliederungsmassnahmen hät ten die gesundheitlichen Probleme ebenso eine Rolle gespielt wie die Sprach- und Computerkenntnisse. Das Medas -Gutachten äussere sich sodann nicht zur ein ge schränkten Sehfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb ein Bericht des Hausarztes einzuholen sei ( Urk. 1) . 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsvermittlung bei der A.___ zu Recht beendet worden ist .
E. 3.2.1 Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ergeht mit heutige m Datum ein Urteil
des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2017.00379 , mit welchem der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zufolge eines IV-Grades von
E. 3.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragte n Einho lung eines Berichts des Hausarztes bezüglich der
beeinträchtigten Sehfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung umfassend abgeklärt und die diagnostizierte Amblyopie links bei Strabismus convergens links (H53.0 Urk. 7/83/19) ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ist, auch soweit s ie nicht mit Bril lenversorgung kor rigier bar wäre . Ausserdem befindet sich bereits ein Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. med. B.___ bei den Akten (Bericht vom 3. Januar 2015 [ Urk. 7/44]).
E. 3.3 Wie dem angefochtenen Entscheid vom 2 8. September 2017 zugrunde gelegt, ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer seine bisherige Tätigkeit im Baugewerbe seit Längerem nicht mehr zu mutbar ist ( Urk. 7/83/21). Gemäss den Medas -Gutachtern ist dem Beschwerde führer die Ausübung einer den Leiden angepassten Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar. Das Belastungsprofil lautet folgendermassen: leichte bis mittelschwe re Tätigkeit mit Belastungen der Hände von bis zu 3 kg und unter Vermeidung von Vibrationen und repetitiven Arbeitsabläufen ( Urk. 7/83/21).
E. 3.4 ). Aus dem Bericht der A.___ kann somit nicht geschlossen werden, dass der Eingliederungsberater die fehlende Eingliederungsfähigkeit hinsichtlich zu mutbarer Verweistätigkeiten auch an gesundheitliche Einschränkungen knüpft . Dass für die fehlende Eingliederungsfähigkeit
fast ausschliesslich IV fremde Faktoren
verantwortlich sind,
ergibt sich auch daraus, dass das Spektrum der aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten
– entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers - relativ breit gefächert ist und der neuropa thische Schmerz im Bereich des rechten Armes in diesen Tätigkeiten keine mas sgebende Beeinträchtigung bewirkt.
Dies gilt einerseits für die genannten ange passten Tätigkeiten als Sicherheits-, Museums- oder Biblio theks mitarbeiter , an dererseits aber auch für andere , dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten .
(Weitere) Arbeitsvermittlungsmassnahmen sind nach dem Gesagten somit nicht geeignet, die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (wie der)herzustellen , da diese aus IV-fremden Gründen fehlt .
Dass sich das Finden einer angepassten Stelle aufgrund der genannten IV-fremden Gründe als auf wändig gestaltet, ist durchaus nachvollziehbar. Für die Belange der Invaliden versicherung ist aber einzig ausschlaggebend, ob der als ausgeglich en fingierte Arbeitsmarkt dem Gesundheitsschaden angepasste , geeignete Stellen bereithält ( Art. 16 ATSG), was zu bejahen ist (vgl. Urteil heutigen Datums im Prozess Nr.
IV.2017.00379 E. 5 ). Es besteht demzufolge auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit von Arbeitsvermitt lung.
Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer f ür die Positionierung auf dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen Hilfe bedarf , weshalb eine Arbeitsvermittlung ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbe reich der Invalidenversicherung fällt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise dahinge hend vor, dass es dem Beschwerdeführer aus massgebenden gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar bzw. möglich wäre , Deutsch zu lernen respektive sich Computerkenntnisse anzueignen. Insbesondere kann er Gegenteiliges nicht dar aus ableiten, dass er seit seinem
zwölften
Lebensjahr auf dem Bau gearbeitet ha t . Eine entsprechende kognitive
Beeinträchtigung wurde gutachterlich jeden falls nicht festgestellt. 4.2
Es ist aufgrund der Akten somit zumindest mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung objektiv nicht eingliederungsfähig war. Er ist in einer angepassten Tätigkeit auch
n icht in relevanter Weise bei der Arbeitssuche eingeschränkt. Auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG hat er deshalb kei nen Anspruch , setzt ein solcher doch voraus, dass eine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche besteht. Sodann mangelt es an der Eignung von Arbeits vermittlungsmassnahmen der IV, da IV-fremde Gründe für das Fehlen der Ein gliederungsfähigkeit verantwortlich sind.
Der Abbruch der Arbeitsvermi ttlung erfolgte somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 . 1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5 . 2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen bei der A.___ . Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache
weiterer gesetzlich geschuldete r Leistungen beantragt wird, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutre ten. 6. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. 7.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Be schwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 7.3
Rechtsanwalt Kaspar
Gehring machte mit seiner Zusammenstellung vom 1 3. Dezember
2017 einen Aufwand von 3 Stunden geltend (Urk. 1
E. 8 im Prozess Nr. IV.2017.00379 ). Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden erscheint angemessen und ist aufgrund des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde mit Fr. 660 .-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen. Rechtsanwalt Kaspar Gehring ist demnach mit insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01155
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der
1977 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsaus bildung, reiste am 3 0. Januar
2001 in die Schweiz ein und war zuletzt vom 6. Juni
2000 bis 3 0. April
2013 als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 1 2. November
2012). Im Zeitraum 1 8. August
2011 bis 3 1. März
2012 sowie ab 1 3. November 2012 war er krank geschrieben ( Urk. 7/2/4, Urk. 7/4/2, Urk. 7/37/2, Urk. 7/41). Am 6. März
2012 (Eingangsdatum) meldete der Krankentaggeldversicherer des Versicherten die sen
– unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rechten Arm – bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/2, Urk. 7/5). Die IV-Stelle gewährte dem Versi cherten Frühinter ventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskurses ( Urk. 7/20) und beendete am 8. November 2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk. 7/23). Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfü gung vom 7. Januar 2013 einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/29). 1.2
Am 2 0. Oktober
2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte – unter Hinweis auf zwei Operationen des rechten, seither nicht wieder 100%ig genese nen Handgelenkes erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/33). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog zur erneuten Abklärung der Verhältnisse einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/41) sowie einen IK-Auszug ( Urk. 7/42) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7 /40, Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/54) ein. Am 1 3. Oktober 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten – ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 10 %
– die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht ge stellt wurde ( Urk. 7/59). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (Eingabe vom 2. November
2015 [ Urk. 7/60], begründeter Einwand vom 29. Januar
2017 [ Urk. 7/64]). Die IV-Stelle liess in der Folge bei der Medas
Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten erstellen, welches am 2 0. Oktober
2016 erstattet wurde ( Urk. 7/83). Nachdem dem Versicherten Gelegenheit gegeben wor den war , sich zum Gutachten zu äussern (Eingabe des Versicherten vom 2 5. Januar
2017 [ Urk. 7/87]) und dieser die Zusprache von Eingliederungsmass nahmen beantragt hatte, verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2017 wie vorbe schieden (Urk. 7/91). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. März
2017 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2017.00379) und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzuspre chen (Urk. 7/94/3-12). Die Beschwerde im Prozess Nr.
IV.2017.00379 wird mit Urteil heutigen Datums zufolge eines renten aus schlies senden Invaliditätsgrades abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 8. Septem ber
2017 reichte der Beschwer deführer weitere ärztliche Berichte sowie Unterlagen zu den Akten ( Urk. 15, Urk. 16/1-5 im Prozess Nr.
IV.2017.00379 ), was der Be schwerdegegnerin mitge teilt wurde ( Urk. 17 im Prozess Nr. IV.2017.00379 ). 1.3
Am 2 6. April
2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Eingliederungsmass nahmen in Form eines Assessments bei der A.___ vom 1 6. Mai bis 1 6. Juli
2017 zu ( Urk. 7/95).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 1. August
2017 [ Urk. 7/104], Einwand vom 8. September
2017 [ Urk. 7/106]) verfügte die IV-Stelle am 2 8. September
2017 den Abschluss der Arbeitsvermitt lung ( Urk. 7/108 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere weiterhin Arbeitsver mittlung. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezem ber
2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 13. Dezember 2017 nahm der Beschwerde führer Stellung zu den hängigen Verfahren ( Urk. 18 im Prozess Nr.
IV.2017.00379), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19 im Prozess Nr. IV.2017.00379). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen ge mäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nah men ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeits verm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
1. 2 .1
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1. 2. 2
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitli chen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Bedarf es für den Arbeitsvermittlungsanspruch weder der Invalidität noch über haupt eines Mindes t invaliditätsgrades, müssen die Teilgehalte der Verhältnis mäs sig keit ( Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeignet heit, erfüllt sein. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Ver wer tung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich beding te Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeits vermitt lung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gege ben enfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV).
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheit licher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision und der 5. IV Revision festgehalten worden (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versi cherung [ IVG ], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214, Ziff. 2
ff. zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E.
4.3). 1.2.3
E in Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art wie etwa Arbeitsvermittlung setzt eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebene objektive und sub jektive Eingliederungsfähigkeit voraus (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern
2011, N 539; Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar
2012 E. 5.1). Eine Massnahme kann nur eingliede rungs wirksam sein, wenn die betroffene Person - bezogen auf die jeweilige Mass nahme
- selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und sub jektiv eingliederungsbereit ist, mithin objektiv und subjektiv eingliederungsfä hig ist (Bucher, a.a.O., N 124). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen im Rahmen des durchgeführten Assessments hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer für Tätigkeiten im Bereich des Belastungsprofils keine Ein glie derungsfähigkeit bestehe. Die Gründ e lägen jedoch nicht in der Gesundheit des Beschwerdeführers, sondern in seinen mangelnden Deutsch- und Computer kenntnissen. Dies seien IV-fremde Faktoren, die durch die Invalidenversiche rung nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem Assessmentbericht ergebe sich, dass das Belastungsprofil deutlich eingeschränkter sei, als dies die Gutach ter angenommen hätten.
Die von der A.___ festgestellte fehlende Eingliede rungsfähigkeit rühre nicht von mangelnden Deutsch- und Computerkenntnissen her. Im Rahmen des Belastungsprofils gebe es viele andere Beschäftigungen, bei welchen die mangelnden Sprach- und Computerfähigkeiten nicht schwer ins Gewicht fielen, dies im Gegensatz zu den geprüften Beschäftigungen als Sich er heits -, Museums- oder Bibliotheksmitarbeiter. Es sei zudem nicht abgeklärt worden, ob er überhaupt in der Lage wäre, sich Deutsch- und Computer kenntnisse anzueignen. Immerhin habe er seit dem 1 2. Lebensjahr immer körperlich gearbeitet. Beim Abbruch der Eingliederungsmassnahmen hät ten die gesundheitlichen Probleme ebenso eine Rolle gespielt wie die Sprach- und Computerkenntnisse. Das Medas -Gutachten äussere sich sodann nicht zur ein ge schränkten Sehfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb ein Bericht des Hausarztes einzuholen sei ( Urk. 1) . 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsvermittlung bei der A.___ zu Recht beendet worden ist . 3.2
3.2.1
Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ergeht mit heutige m Datum ein Urteil
des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2017.00379 , mit welchem der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zufolge eines IV-Grades von 8 % ver neint wird .
Die Würdigung der medizinischen Aktenlage erg ibt , dass auf die Ein schätzung der Gutachter der Medas
Z.___
im polydis ziplinären Gutachten vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 7/83) abgestellt werden kann (vgl. E. 3 und 4 des Urteils heutige n Datum s im Prozess Nr. IV.2017.00379) . Be züglich der medizini schen Aktenlage wird auf die Erwägungen im Urteil über den Rentenanspruch verwiesen (E. 3 im Urteil des Prozesses Nr. IV.2017.00379).
3.2.2
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragte n Einho lung eines Berichts des Hausarztes bezüglich der
beeinträchtigten Sehfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung umfassend abgeklärt und die diagnostizierte Amblyopie links bei Strabismus convergens links (H53.0 Urk. 7/83/19) ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ist, auch soweit s ie nicht mit Bril lenversorgung kor rigier bar wäre . Ausserdem befindet sich bereits ein Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. med. B.___ bei den Akten (Bericht vom 3. Januar 2015 [ Urk. 7/44]). 3.3
Wie dem angefochtenen Entscheid vom 2 8. September 2017 zugrunde gelegt, ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer seine bisherige Tätigkeit im Baugewerbe seit Längerem nicht mehr zu mutbar ist ( Urk. 7/83/21). Gemäss den Medas -Gutachtern ist dem Beschwerde führer die Ausübung einer den Leiden angepassten Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar. Das Belastungsprofil lautet folgendermassen: leichte bis mittelschwe re Tätigkeit mit Belastungen der Hände von bis zu 3 kg und unter Vermeidung von Vibrationen und repetitiven Arbeitsabläufen ( Urk. 7/83/21). 3.4
Dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Assessmentbericht der A.___ vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 7/101) kann entnommen werden, dass der Beschwerde führer bereits viele Erfahrungen im handwerklichen Bereich habe sammeln k önnen (aufgeführt sind indes nur Tätigkeiten im Bau und Küchen bau) , er die sen Tätigkeiten aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen k ö nn e ( Urk. 7/101/1). Zur Besprechung der Jobziele , der Suchstrate gie, dem Pensum und der regionalen Mobilität wurde im Assessmentbericht ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vor handen s eien , wobei erschwerend die sehr geringen Deutschkenntnisse und die fehlenden Fähigkeiten (Führerausweis, Computerkenntnisse), die eine andere Tä tigkeit ermöglichen könnten , dazuk ä men ( Urk. 7/101/2). Der Berater hielt so dann fest, die mit dem Beschwerdeführer gesuchten Lösungen seien an Sprache, fehlenden Computerkenntnissen und dem fehlenden Führerausweis gescheitert (Urk. 7/101/3). Die mündlichen Deutschkenntnisse bezeichnete der Eingliede rungs berater als gering. Schriftliche Deutschkenntnisse habe der Beschwerde führer keine. Portugiesisch sei seine Muttersprache und er habe sehr gute münd liche und schriftliche Kenntnisse der spanischen Sprache. Im Bereich Computer wurden keine relevanten Kenntnisse festgestellt. Schliesslich hielt der Eingliederungsberater fest, nicht nur die Gesundheit würde die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers erschweren, sondern auch die fehlenden Sprachkenntnis se seien als Hürde zu betrachten. Stellen in von Portugiesen geführten Unter nehmen seien nur bedingt geeignet , da der Beschwerdeführer nur geringfügig mobil sei und auch wegen der Art der Tätigkeiten, die er dort ausüben könnte. Bei anderen Beschäftigungen (Sicherheit, Museumsmitarbeiter oder Lagermitar beiter in der Bibliothek) fielen die fehlenden Sprach- sowie Computerkenntnisse schwer ins Gewicht ( Urk. 7/101/3). Der A.___ Berater empfahl dem Beschwer deführer schliesslich, einen Deutschkurs zu besuchen, um die Sprachenkenntnis se zu verbessern , und nach Möglichkeit den Führerausweis zu erwerben. So könne zum Beispiel eine Anstellung in der Objektbewachung möglich sein ( Urk. 7/101/4). 4.
4 .1
Dem Bericht der A.___ vom 1 3. Juli 2017 ist zwar zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorhanden sind , wel che seine Vermittelbarkeit erschweren, jedoch geht aus dem Bericht auch deut lich hervor, dass sich die Angaben betreffend die gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf Tätigkeit en im bisherigen Bereich beziehen. Die Feststellung der Eingliederungsfachperson, momentan könne der Beschwerdeführer nicht einge gliedert werden, begründet dieser im Assessmentbericht
für eine angepasste Tä tigkeit im Rahmen des Belastungsprofils mit IV-fremden Gründen, so nament lich mit fehlenden Sprac h kenntnisse n , d er fehlende n Schulbildung sowie dem Mangel an Computerkenntnissen und dem ni e erlangten Führerschein (vgl. E.
3.4 ). Aus dem Bericht der A.___ kann somit nicht geschlossen werden, dass der Eingliederungsberater die fehlende Eingliederungsfähigkeit hinsichtlich zu mutbarer Verweistätigkeiten auch an gesundheitliche Einschränkungen knüpft . Dass für die fehlende Eingliederungsfähigkeit
fast ausschliesslich IV fremde Faktoren
verantwortlich sind,
ergibt sich auch daraus, dass das Spektrum der aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten
– entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers - relativ breit gefächert ist und der neuropa thische Schmerz im Bereich des rechten Armes in diesen Tätigkeiten keine mas sgebende Beeinträchtigung bewirkt.
Dies gilt einerseits für die genannten ange passten Tätigkeiten als Sicherheits-, Museums- oder Biblio theks mitarbeiter , an dererseits aber auch für andere , dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten .
(Weitere) Arbeitsvermittlungsmassnahmen sind nach dem Gesagten somit nicht geeignet, die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (wie der)herzustellen , da diese aus IV-fremden Gründen fehlt .
Dass sich das Finden einer angepassten Stelle aufgrund der genannten IV-fremden Gründe als auf wändig gestaltet, ist durchaus nachvollziehbar. Für die Belange der Invaliden versicherung ist aber einzig ausschlaggebend, ob der als ausgeglich en fingierte Arbeitsmarkt dem Gesundheitsschaden angepasste , geeignete Stellen bereithält ( Art. 16 ATSG), was zu bejahen ist (vgl. Urteil heutigen Datums im Prozess Nr.
IV.2017.00379 E. 5 ). Es besteht demzufolge auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit von Arbeitsvermitt lung.
Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer f ür die Positionierung auf dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen Hilfe bedarf , weshalb eine Arbeitsvermittlung ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbe reich der Invalidenversicherung fällt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise dahinge hend vor, dass es dem Beschwerdeführer aus massgebenden gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar bzw. möglich wäre , Deutsch zu lernen respektive sich Computerkenntnisse anzueignen. Insbesondere kann er Gegenteiliges nicht dar aus ableiten, dass er seit seinem
zwölften
Lebensjahr auf dem Bau gearbeitet ha t . Eine entsprechende kognitive
Beeinträchtigung wurde gutachterlich jeden falls nicht festgestellt. 4.2
Es ist aufgrund der Akten somit zumindest mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung objektiv nicht eingliederungsfähig war. Er ist in einer angepassten Tätigkeit auch
n icht in relevanter Weise bei der Arbeitssuche eingeschränkt. Auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG hat er deshalb kei nen Anspruch , setzt ein solcher doch voraus, dass eine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche besteht. Sodann mangelt es an der Eignung von Arbeits vermittlungsmassnahmen der IV, da IV-fremde Gründe für das Fehlen der Ein gliederungsfähigkeit verantwortlich sind.
Der Abbruch der Arbeitsvermi ttlung erfolgte somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 . 1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5 . 2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen bei der A.___ . Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache
weiterer gesetzlich geschuldete r Leistungen beantragt wird, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutre ten. 6. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. 7.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Be schwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 7.3
Rechtsanwalt Kaspar
Gehring machte mit seiner Zusammenstellung vom 1 3. Dezember
2017 einen Aufwand von 3 Stunden geltend (Urk. 1 8 im Prozess Nr. IV.2017.00379 ). Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden erscheint angemessen und ist aufgrund des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde mit Fr. 660 .-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen. Rechtsanwalt Kaspar Gehring ist demnach mit insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann