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IV.2022.00402

Neuanmeldung. Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten. Auch unter Berücksichtigung der Verschlechterung psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit resultiert kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2023-03-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der portugiesische Staatsangehörige X.___ , geboren 1977 ( Urk. 6/2/1), besuchte in Portugal sieben Jahre die Schule. Hernach absolvierte er keine Berufsausbildung , sondern begann bereits mit 12 Jahren als Bauarbeiter zu arbeiten ( Urk. 6/2/2, Urk. 6/2/4, Urk. 6/22/8). Er reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2/1), wo er bis zum

30. April

2013 (letzter effektiver Arbeits tag: 12. No vember

2012) bei der Y.___

AG als Bauarbeiter angestellt war (Urk. 6/41/1) . Am 6. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cher te - unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rech ten Arm - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/ 2). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmass nah men in Form eines Bewerbungskurses (Urk. 6/

20) und beendete am 8. November

2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (Urk. 6/ 23). Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 7. Januar

2013 einen Leistungsan spruch (Urk. 6/ 29). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 20. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte - unter Hin weis auf zwei Operationen des rechten, seither nicht wieder 100%ig genesenen Handgelenkes - erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/ 33 -34 ). Nach durchgeführten Abklärungen

- im Zuge derer sie

insbesondere bei der Medas

Z.___

GmbH das polydisziplinäre Gutachten vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6/ 83) eingeholt hatte

- verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 27. Februar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 6/ 91). D a gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 6/94/3 12 ). Am 28. September 2017 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der am 26. April

2017 zugesprochenen Arbeitsvermittlung (Urk. 6/108), wogegen der Ver sicherte

m it Eingabe vom

25. Oktober 2017 ebenfalls Beschwerde erhob ( Urk.

6/110/3-10 ). Mit Urteil IV.2017.000379 vom 28.

März 2018 wies das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Abweisung des Rentenanspruches ab (Urk.

6/113). Am selben Tag erging das Urteil im Ver fah ren Nr.

IV.2017.01155 zur

Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Ab schluss der Arbeitsvermittlung. Das hiesige Gericht wies die se Be schwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Urk.

6/114). Gegen diese Urteile erhob der Versicherte mit Eingaben vom 7. Juni 2018 jeweils Beschwerde beim Bundesgericht ( Urk. 6/115 /3-15 , Urk. 6/116/2- 16).

Die vom Bundesgericht am 2 3. Januar 2019 gefällten Urteile lau teten auf Abweisung respektive Abweisung, soweit auf die Beschwerde eing e treten werde ( Urk. 6/124-125). 1.3

Am 1 2. Mai 2020 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/126, Urk. 6/128), wobei er nebst körperlichen nunmehr auch psychische Beschwerden geltend machte ( Urk. 6/126/6). Nachdem er

mit seiner Eingabe vom 1 6. Juni 2020 zusätzlich

den Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___

vom 1 7. September 2019 ( Urk. 6/133) aufgelegt hatte, trat d ie IV-Stelle auf sein neue s Leistungsbegehren ein ( Urk. 6/134). Sie tätigte Abklärungen in beruflich - erwerb licher und medizi nischer H insicht. Dazu gehörte insbesondere, dass sie den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B.___ , FMH Allge meine Medizin, vom 1 5. August 2020 ( Urk. 6/139) einholte. Alsdann war der Ver sicherte v om 2 2. Januar bis 5.

Februar 2021 in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hospita lisiert ( Urk. 6/160/1). Dazu erhielt d ie IV-Stelle den Kurzaustritts bericht vom

5. Februar 2021 ( Urk. 6/160) und den Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 4.

März 2021 ( Urk. 6/170).

Sie nahm überdies den Bericht des behan delnden Psy chiaters, Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März

2021 zu den Akten ( Urk. 6/158). Mit Verfügung vom selben Tag verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen ( Urk. 6/168). Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 7. Juni 2021 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allge meine/Innere Medizin, Ortho pädie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 6/178). Die Untersuchungen fanden vom 2 0. bis 2 2. September 2021 im Zentrum E.___ statt ( Urk. 6/194/2). Das E.___ erstatte te sein Gutachten am 2 5. November 2021 ( Urk. 6/194). In somati scher Hinsicht attestierten die Gutachter dem Versicherten in einer Verweisungs tätig keit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sie führten weiter aus, dass er aus psy chia trischer Sicht in einer solchen Tätigkeit nur zu 70 % arbeiten könne ( Urk. 6/194/13).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 fest, dass auf dieses Gutachten abzu stel len sei ( Urk. 6/195/11). Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle ge langte nach ihrer Ressourcenprüfung vom 2 1 . Januar 2020 jedoch zum Schluss, dass kein IV -relevantes psychisches Leiden vorliege ( Urk. 6/196 ). Sie führte weiter aus, dass sich in somatischer Hinsicht keine Veränderungen seit dem letzten Entscheid ge zeigt hätten. Damals habe das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten bei einem festgestellten IV-Grad von 8 % abgewiesen ( Urk. 6/195/12). Mit dieser Begründung kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. Februar 2022 an, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 1 2. Mai 2020 abweisen werde ( Urk. 6/197/1). Dagegen erhob er am 2 1. März 2022 Einwand ( Urk. 6/200 , mit Einwandergänzung

vom 2 9. April 2022, Urk. 6/202 ). Nach dessen Prüfung ( Urk. 6/203/1) verfügte die IV-Stelle am 1 5. Juni 2022 wie vorbeschieden, dass kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 12 . August 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte (Urk.

1 S.

2): « 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15 . J u ni 2022 sei auf zu heben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem B eschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen . 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unter zeichnende (Rechtsanwalt Kaspar Gehring) als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. U nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin

(inkl. 7.7 %

MwSt ) .»

Zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege legte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung des Sozial dienstes der Stadt Schlieren vom 2 8. Juli 2022 ( Urk. 3/3) auf. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8 . September

2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-205 ). 2.3

Mit Verfügung vom 12 . September 2022 wurde de m Beschwerdeführer in Bewil ligung des Gesuchs vom 12 . August 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ih m wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltliche r Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 7 ).

Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung eine Kopie der Beschwerdeant wort vom 8. September 2022 zur Kenntnisnahme zu . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In der angefochtenen Verfügung vom 15.

Juni 2022 führte die Beschwerdegeg nerin im Wesentlichen aus, dass sie nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 1 2. Mai 2020 medizinische Abklärungen durchge führt habe. Gemäss medizinischer Beurteilung sei dem

Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. Hingegen sei er in einer an seine Gesundheit angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Hier hätten sich somit keine Veränderungen seit dem letzten Ent scheid gezeigt. Der Invaliditätsgrad betrage immer noch 8 % , wie vom Sozialver sicherungsgericht mit Urteil vom 2 8. März 2018 festgelegt ( Urk. 2 S. 1). Die in psychischer Hinsicht neu hinzugekommenen Diagnosen hätten keine relevante n

langandauernde n Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge ( Urk. 2 S. 1 2). Der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen und die Therapie op tionen seien nicht ausgeschöpft. Zudem widersprächen die objektiven Befunde den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 2 S. 2). 1. 2

Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er nebst soma tischen Gesundheitsschädigungen insbesondere an einer schweren depres siven Erkrankung und einer chronischen Schmer z störung leide, weshalb a nfangs 2021 auch eine stationäre Hospitalisation in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ notwendig geworden sei ( Urk. 1 S. 3). Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin eingeholten E.___ -Gutachtens sei insbesondere zu bemängeln, dass die von den Gutachtern festge stellte Not wendigkeit der selbständigen (Arbeits-)Einteilung und der Pausen neben den qualitativen Einschränkungen auch eine quantitative Einschränkung der Leis tungsfähigkeit darstelle . Dieser Pausenbedarf sei von den Gutachtern bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit unvollständigerweise nicht berücksichtigt wor den ( Urk. 1 S. 5). Die Schilddrüsen-Problematik sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben, hätte aber in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen müssen ( Urk. 1 S. 6). Was den psychischen Sachverhalt betreffe, so hätten sich die Gutachter bei der Diagnose stellung der angeblich leichten depressiven Erkran kung ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit den Vorakten und den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 7-8). Alsdann sei

die psychiatrische Gutach terin bei ihren Ausführungen zum Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte und den Verlauf seiner Erkrankung eingegangen ( Urk. 1 S. 8). Auf deren Einschätzung könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die nach vollziehbare und schlüssige Beurteilung der behandelnden Ärzte sei von einer Arbeitsun fähig keit in psy chi scher Hinsicht auszugehen ( Urk. 1. S. 9).

Die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegnerin habe eine Indikatorenprüfung vorgenommen , welche aber nur eine unzulässige juristischen Parallelprüfung dar stelle und auch inhaltlich nicht über zeuge . Darauf könne ebenfalls nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9-14). Für den Fall, dass das Sozialversicherungs gericht das E.___ -Gutachten wider Erwarten a ls beweiswertig an sehe, sei das Folgende festzuhalten: S owohl die psychiatrische Gutachter in als auch der behandelnde Psychiater hätten festgehalten, dass auch auf dem aus geg lichenen Arbeitsmarkt keine Verwertbarkeit der angeblichen medizinisch-theore tisch an gepassten Restarbeits fähigkeit bestehe. Weshalb die Beschwerdegegnerin trotz dem

davon ausgehe, er könne die ihm noch verbliebene Arbeitsfähigkeit verwerten,

sei aus der ange fochtenen Verfügung nicht ersicht lich.

Hinzu komme, dass d ie Beschwerdegegnerin auf seine dies bezüglichen Vor bringen im Einwand verfahren nicht eingegangen

sei ( Urk. 1 S. 15). Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der An spruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Die angefoch tene Verfügung sei nur schon wegen der Gehörsverletzung aufzuheben. Zumin dest aber wäre - wenn von einer verwert baren Restarbeits fähigkeit ausgegangen würde - ein leidens be dingter Ab zug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Das Bundesgericht habe in E. 9.2.2 von BGE 148 V 174 die «überragende Bedeutung» des Tabellenlohnab zuges betont (Urk. 1 S. 16) . Das Belastungsprofil, welches die Gutachter und der RAD formuliert hät ten sei sehr einschränkend (Urk. 1 S. 17). Unter Berücksich tigung der vom Bun desgericht beurteilten ähnlichen Fällen wäre hier ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 17-18). 2.

Wie festgehalten (E. 1.2), rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An spruchs auf rechtliches Gehör . Er macht geltend , die Beschwerdegegnerin sei mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 ( Urk. 2) nicht vollständig

auf sein e Vorbringen eingegangen. Er habe bereits im Einwandverfahren vorge bracht, dass die angeblich be stehen de Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei.

Dem ist en tgegenzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG , und Art. 29 der Bundesver fassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus einan dersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt . Es genügt, wenn sie ihren Entscheid mit den wesentlichen Punkten begrün det, damit eine Anfechtung in voller Kennt nis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hin weisen ) . Hier ist eine zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 ( Urk.

2) führende Verletzung der Begründungs pflicht zu verneinen, war es dem Beschwerdeführer doch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sa chgerecht anzufechten (vgl. Urk. 1 ).

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers und/oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit der leistungsab leh nen den Verfügung vom

27. Februar 2017 (Urk. 6/91) derart wes entlich verändert haben, dass ihm nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. 3. 3.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den.

3 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3

3 .3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es -

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 3 .3.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 3 .4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 . 5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3 . 6

Versicherungsträger und das Sozialversiche rungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4 . 4 . 1

Nach Lage der Akten sind b ezüglich der hier relevanten Frage, ob sich der medi zi nische Sachverhalt seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2017 (Urk. 6/91) erheblich verändert hat , die folgenden Arztber ichte und Gutachten zu beachten: 4 .2

Im polydisziplinären Gutachten der Medas

Z.___ GmbH vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6 /83) wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Neuropathischer Schmerz Ramus superficialis

Nervus

radialis rechts und Nervus

cutaneus

antebrachii

lateralis rechts nach zweimaliger Exzision volares Handgelenksganglion rechts und Neurolyse der bei den betroffenen Nervenäste (ICD-10 S64.7) [Urk. 6 /83/21] .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diag nosen genannt: chronifizierte Epicondylitis

medialis

humeri Ell bogen links (ICD-10 M77.0), Arthralgie Handgelenk rechts und Daumengrundgelenk links (ICD-10 M25.53), asymptomatische Hyperurikämie, Amblyopie links bei Strabis mus con vergens links (ICD-10 H53.0)

[Urk. 6 /83/21] .

Die Gutachter hielten fest, es liege eine Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit vor, wobei keine Wechselwirkungen vorhanden seien (Urk. 6 /83/19).

Dem Gu tachten ist sodann zu entnehmen, die internistische Untersuchung des muskelkräftigen Beschwerdeführers sei unauffällig. Ein Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Gebiet liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht seien grund sätzlich alle Tätigkeiten möglich. Zu verweisen sei auf einen schwierigen sozia len Kontext. Bei der neurologischen Begutachtung sei das klinische Bild mit sehr intensiven, intermittierenden Schmerzen, die nach dem Tragen von Lasten und körperlicher Anstrengung deutlich zunähmen , sowie Hypoästhesie für Be rüh rung und Schmerzen am Daumen und distaler Radialisseite des rechten Un ter armes sehr gut mit der Diagnose von chronischen neuropathischen Schmer zen nach Läsion des Nervus

radialis

superficialis rechts zu vereinbaren. Für die bisherige Tätigkeit als Maurer bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Neben be fundlich sei im Neurostatus eine Amblyopie links zu objektivieren. Sei tens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich keine Grunderkrankung mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gelte insbesondere für die angegebe nen Schmerzen am linken Ellbogengelenk und auch die sporadisch auftretenden Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen des linken Dau men gelenkes seien höchstwahrscheinlich als mechanisch induziert anzuse hen. Bei unauffälligem radiologischem Befund und passend zur Anamnese und zum klinischen Befund könne die postulierte Arthritis urica nicht bestätigt wer den. Die Situation der rechten Hand sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit handchi rurgisch zu beurteilen . Bei der handchirurgischen Begutachtung ergäben sich berüh rungsemp findliche Narben sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Handge lenksbeweglich keit. Die Bandverhältnisse seien stabil, es liege keine Atrophie der intrinsischen Muskulatur vor und die

Thenarmuskulatur

sei beidseits gut er hal ten . Laut Ope rationsbericht müsse von einer Läsion des Ramus superficialis

Nervus

radialis rechts ausgegangen werden. Objektivierbar sei die Reizung der Hautnervenäste im Operationsgebiet. Klinisch und radiologisch fänden sich kei ne Hinweise für ein Ganglion-Rezidiv oder für eine Urat-Arthritis. Weitere ope rative Eingriffe seien nicht zu empfehlen. Für die Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, wohingegen für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit zu attestieren sei. Zusammenfassend stellten die Gut achter fest, dass aufgrund eines Distorsionstraumas der rechten dominanten Hand und zwei nach folgenden Ganglion-Operationen sowie einer Neurolyse die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Die bisherige Tätig keit auf dem Bau könne ab Unfalldatum nicht mehr ausgeübt werden. Adap tier te Tätig keiten, die im Weiteren beschrieben würden, seien in vollem Pensum zumutbar , mit Unter brechung jeweils im Rahmen der durchgeführten Opera tionen (Urk. 6 /83/16-17). Als angepasst könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezeichnet werden, wobei Belastungen der Hände über 3 kg sowie Vibration und repetitive Arbeits abläufe zu vermeiden seien (Urk. 6 /83/21). 4 . 3 4 . 3 .1

Dem Austrittsbericht vom 1 7. September 2019 zur Hospitalisation des Beschwer deführers in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___ vom 3.

bis 17.

September

2019 sind die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6 /133/1-2): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Verdacht auf (V.a.) rezidivierende Reizung des N. ulnaris links - V.a.

dishydrifomes Handekzem, Dermatologische Abklärung Dezember/

2018 4 .3.2

Der Allgemeinmediziner Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer seit dem 27. September 2005 hausärztlich betreut ( Urk. 6/139/1), verwies in seinem Bericht vom 1 5. August 2020 im Wesentlichen auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals A.___ vom 17. September 2019 ( Urk. 6/139/1). Dazu führte er unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeits unfähig sei. Er lebe seit sieben Jahren von Sozialhilfe, da er schmerzbe dingt keiner Arbeit nachgehen könne ( Urk. 6/139/3). 4 .3.3

Vom 2 2. Januar bis 5.

Februar 2021 war der Versicherte in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hospitalisiert ( Urk. 6/160/1) und ihm wurde für diese Zeitperiode eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit attestiert (Urk. 6/170/2). Ansonsten konnte Dr. med. (I) F.___ , Oberarzt Psychiatrische Universitätsklinik C.___ , die Fragen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels ausreichender Informationen nicht beantworten ( Urk. 6/170/4-5). 4 .3.4

Der Psychiater Dr. D.___ führte in seinem Bericht vo m 2. März 2021 die folgenden psychiatrischen Diagnosen an ( Urk. 6/158/2): - Depressive Episode schweren Grades, ohne psychotische Symptome - Chronische Schmerzstörung

Dr. D.___

notierte unter anderem, aufgrund der Anamnese, des Verlaufs und der aktuellen Psychopathologie dürfe die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorerst auf 50 bis 60 % geschätzt werden. Hinzu kämen komorbide St örun gen, die rheumatologischer und somnologischer Natur seien . Dazu müssten die ent sprechenden Spezialisten Stellung beziehen. Jede der Krankheiten scheine aber chronisch und therapieresistent zu sein. Es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Markt einen Job antreten könnte, auf dem Bau schon gar nicht . Umschulungen seien wenig erfolgsversprechend, da er der deut schen Sprache nicht mächtig sei. Die Prognose quo ad restitutionem müsse mit Zurückhaltung gestellt werden ( Urk. 6/158/3). 4 .3.5 4 .3.5.1

Am E.___ -Gutachten vom

25. November 2021 waren die Dres . med. G.___ , FMH Psychia trie und Psychotherapie, fallführende Gutachter in , H.___ , FMH Allgemeine Medizin, I.___ , FMH Orthopädische Chi rurgie, und J.___ , FMH Neurologie, beteiligt ( Urk. 6/194/16). Sie stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/194/10): Chronische Schmerzstörung bei - Status nach Distorsion 2011 und nachfolgenden Eingriffen mit resul tierenden gemischt neuropathisch-assoziativem Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenkes nach Läsion des Nervus

radialis

superficialis nach Exzision eines volaren Handgelenksganglion rechts 2011 und 2014 und Neurolyse des Nervus

radialis

superficialis rechts am 25. Februar 2015 - Chronische Arthralgien Handgelenk und Hand rechts ohne aktuell objektivierbaren strukturellen pathologischen Befund - Chronisches Schultersyndrom rechts mit Bewegungseinschränkung - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit belastungsabhängiger Schmerzempfindung (anamnestisch) ohne Funktionseinschränkung und ohne radikulär e Reiz- oder Ausfallsymptomatik

Als Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/194/10) : - Depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt - Obstruktives Schlafapnoesyndrom ( Erstdiagnose [ ED ]

Januar 2020) - Arterielle Hypertonie Übergewicht Body-Mass-Index (BMI) 2 8, 7 kg/m 2

- V.a. Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe axial e Hiatushernie (Gastroskopie April 2018) - Status nach ( St. n. ) Helicobacter-Gastritis, Eradikation Februar 2019 - V.a. dyshydriformes Handekzem (dermatologische Abklärung Dezember 2018) 4 .3.5.2

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) hielten die E.___ -Gutachter innen und -Gutachter fest, dass sich bei der allgemeinmedizi ni schen Untersuchung eine arterielle Hypertonie sowie ein Übergewicht bei einem BMI von 28,7 kg/m 2 ergeben habe. Das im August 2020 festgestellte ob struktive Schlafapnoesyndrom könne eine gewisse Fatigue erklären. Die fest ge stellten Diagnosen würden aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit führen ( Urk. 6/194/7) .

Die E.___ -Gutachter führten weiter aus, dass sich bei der neurologischen Unter suchung eine deutliche Schmerzausweitung auf alle Extremitäten mit rechts sei tiger Betonung sowie eine muskuläre Dekonditionierung gezeigt habe . Im Bereich des Kopfes habe der Beschwerdeführer massive Seheinschränkungen linksseitig angegeben. Zudem habe eine Dysästhesie über dem rechten Schulterbereich, eine Hemihypäs thesie und eine Thermohypästhesie sowie eine volare Allodynie an der rechten Hand im Bereich der Operationsnarbe bestanden . Die Spitz-Stumpf-Dis kriminierung sei nicht beurteilbar gewesen, es sei zu verschiedenen Angaben an allen Extremitäten gekommen. Es habe sich eine minimale Hypotrophie der rech ten Oberarm musku latur gezeigt. Der rechte Arm habe selbständig im Ellen bogen gelenk angewinkelt und die Finger bewegt werden können. Es hätten sich keine wesent lichen Muskel atrophien und keine trophischen Störungen gezeigt. Die Tinel

- und Phalen -Zeichen hätten rechtsseitig nicht beurteilt werden können ( Urk. 6/194/7) . Das rechte Handgelenk habe nicht flektiert werden können ( Urk. 6/194/7-8). Im Bereich der unteren Extremitäten sei der Beinhalteversuch beidseits nicht mög lich gewesen, da der Beschwerdeführer Schmerzen im Schul terbereich angegeben habe. Fokale Paresen seien nicht feststellbar gewesen. Die Untersuchung habe sich insgesamt schwierig gestaltet, es bestehe der Ver dacht auf eine erhebliche Schmerzausweitung sowie auf eine muskuläre Dekondi tio nierung ( Urk. 6/194/8) .

Wie die E.___ -Gutachter weiter notierten , habe der Beschwerdeführer bei der orthopädischen Untersuchung über multilokuläre Beschwerden, die in der Wer tigkeit und der Lokalisation nur schwer einzuordnen gewes en seien , geklagt. Im Vordergrund habe jedoch die Symptomatik an der rechten Hand

gest anden. Der Beschwerdeführer trage eine Schiene und setz e die rechte Hand in keiner Weise ein. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sei leicht- bis mässiggradig schmerzhaft eingeschränkt, die Beweglichkeit der Fingergelenke sei uneinge schränkt möglich, ein leichter Palpations- und Bewegungsschmerz am Daumen sattel- und - grundgelenk sei vorhanden, Im Bereich des rechten Handgelenks bestehe eine diffuse Schmerzhaftigkeit ohne Punctum maximum. Im Röntgenbild der rechten Hand vom 2 2. September 2021 hätten sich weder degenerative noch entzündliche Veränderungen gezeigt. Am rechten Ellenbogen seien keine Auf fäl ligkeiten und kein Druckschmerz am Epicondylus

feststellbar gewesen. Im Bereich der rechten Schulter sei eine differenzierte klinische Untersuchung bei willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Abwehrreaktionen nicht möglich gewesen. Aus der Röntgenaufnahme der rechten Schulter vom 2 2. September

2021 sei en keine pathologischen Befunde

ersichtlich gewesen . Im Bereich der Wirbelsäule habe sich eine unspezifische Druck- und Klopfschmerz haftigkeit dif fuser Art im Thorakalbereich sowie eine unspezifische Schmerz haftigkeit an der Lendenwirbelsäule (LWS)

gezeigt. Abgesehen von einer lumbosakralen Über gangs variante sei

aufgrund der Röntgenaufnahme der Wirbelsäule vom 2 2. Sep tember 2021 kein pathologischer Befund

feststellbar gewesen . Es sei somit keine spezifische Funktionsstörung an der Wirbelsäule feststellbar. An der unteren Extremität habe der Beschwerdeführer im Hüftbereich und in der Leiste über Schmerzen

geklagt. Bei der Funktionsprüfung hätten sich aber keine Kapselphä no mene

gezeigt und die Beweg lichkeit sei unauffällig gewesen. Die Trochanter symptomatik we rd e der Adipo sitas zugeordnet . Bei Angabe der täglichen Ein n ahme von über 300 mg Tramadol we rd e der Verdacht au f eine tramadolindu zierte

Hypa l gesie (OIH) gestellt. Aus orthopädischer Sicht sei die Indikation zur Cortison-Injektion, welche laut Angaben des Beschwerde führers zweimal im Monat erfolge, nicht nachvollziehbar ( Urk. 6/194/8) .

Und schliesslich hielten die E.___ -Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Sicht die Schmerzsymptomatik im Vordergrund

stehe. Der Beschwerdeführer klage auch explizit über verschiedene Körperschmerzen, die sich verändert hätten und die zu einer Vielzahl von Problemen und weiteren Erkrankungen geführt hätten. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer rechts eine Handschiene ge tra gen. Bis auf die Schonung des rechten Armes seien Antrieb, Mimik und Gestik unauffällig gewesen. Es hätten sich auch keine kognitiven Auffälligkeiten

ge zeigt. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer ad äquat und unauffällig gewesen. Sein Denken sei auf seine Schmerzsymptome eingeengt. Im Vorder grund stehe eine chronische Schmerzstörung, die mit der Operation eines ausge dehnten volaren Handgelenksganglions radial rechts 2011 begonnen habe. Schon 2013 sei über ein therapieresistentes Schmerzsyndrom in den Akten berichtet worden. Die Diagnose einer Schmerzstörung sei im MEDAS- Gutachten 2016 gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome vom 2 2. Januar bis 5. Februar 2021 in der psychia trischen Klinik hospitalisiert gewesen. W ährend der Hospitalisation sei er mit Tramadol behandelt worden, von dem er jetzt laut eigener Angabe bis zu 300 mg/Tag einnehme. Dies sei nicht indiziert und würde sich negativ auswirken. So oder anders werde a ufgrund der Konzentrationsbestimmungen im Blut nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine so hohe Dosis einn ehme . Zudem sei bei der angegebenen Einnahme von 75 mg Venlafaxin ER die gemes sene Konzentration im Blut nicht plausibel. Es w e rd e hier von einer Mal- bis Noncompliance ausgegangen. Aus dem Austrittsbericht geh e zudem hervor, dass sich die Stimmung verbessert habe , der Beschwerde führer habe jedoch den star ken Wunsch gehabt , bei seiner Familie zu sein. In den Akten sei von einer schwie rigen familiären Situation zu lesen, beide Elternteile (gemeint sind der Beschwer deführer und seine Partnerin: vgl. Urk. 6/160/2)

seien krank. Dieser Um stand wirke sich möglicherweise ungünstig au f die Kinder aus. In ambulanter Behand lung (in der Muttersprache) sei der Versicherte seit November 201 9. Wie aus dem Bericht des ambulanten Psychiaters hervorgeh e ,

habe der Versicherte am Besten auf 25 mg Anafranil ( erhöht auf 75 mg) reagiert. Welche anderen Medi kamente ausprobiert worden seien , sei nicht ersichtlich. Dass Mirtazapin wegen Gewichts zunahme ungünstig sei , sei nachvollziehbar. O b ein e Behandlung zum B eispiel mit Trittico oder Vaidoxan zur Schlaf ver besserung probiert worden sei, kö nn e nicht gesagt werden ( Urk. 6/194/9). 4 .3.5.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Mau r er führten die E.___ -Gutachterinnen und -Gutachter aus, dass ihm diese aus allgemeinmedizinischer Sicht noch möglich wäre. Aus neurologischer und ortho pädischer Sicht sei er aber in diesem Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiat ri scher Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % (Urk.

6/194/12).

Sie hielten überdies fest, dass d ie psychische Gesundheitsstörung den Beschwer deführer auch bei der Ausübung einer Verweisungstätigkeit ein schränke , weshalb er in einer solchen Tätigkeit nur zu 70 % arbeitsfähig sei. Aus allgemeinmedizi nischer und neurologischer Sicht wäre ihm eine angepasste Tätigkeit aber in einem vollen Pensum möglich. Aus ortho pädischer Sicht könnten leichte Tätig keiten ohne stärkere Belastung der rechten oberen Extremität vollschichtig aus geführt werden. Diese Einschätzung treffe wahrscheinlich bereits seit der Schmerzsymptomatik 2011 zu ( Urk. 6/194/13).

Die E.___ -Gutachterinnen und -Gutachter formulierten das folgende Belastungs profil einer optimal angepassten Tätigkeit ( Urk. 6/194/15): Der Beschwerdeführer dürfe keine Tätigkeiten über ein er

Gewichtslimite von 3 kg, keine Tätigkeit mit Vibrationen und keine repetitive n Tätigkeiten ausführen. Grund sätzlich seien wechselbelastende, leichte Tätigkeiten möglich, Tätigkeiten mit erhöhten kog ni tiven Anforderungen seien nicht möglich, das Führen von Maschinen sei eben falls nicht möglich. Eine Tätigkeit sollte einfach sein, keine Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit stellen und der Versicherte müsse in der Lage sein, selbständig Pausen einzulegen. Tätigkeiten an gefährlichen Ma schinen sowie auf Gerüsten und Leitern seien ebenfalls ungünstig. Zudem seien nur Tätigkeiten möglich, die keine Anforderungen an die Sprachkomp etenz stel len oder Computerkennt nisse verlangen würden. 5.

Das E.___ -Gutachten vom

25. November 2021 erfüllt in formeller Hinsicht die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen ( E.

2.5). Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendun gen, welcher gegen den Beweiswert dieses Gutachtens sprechen sollen

(vgl.

E. 1.2). Sein Vorbringen, dass die von den Gutachtern festgestellte Notwendigkeit der selbständigen (Arbeits-)Einteilung und der Pausen neben der qualitativen Ein schränkungen auch eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit dar stelle, geht ins Leere, da ja aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (und gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode) eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % attestiert wurde. Dass dem orthopädischen Gutachter sowohl eine Besserung der in ihrer Intensität überwiegend nicht somatisch erklärbaren multilokulären Schmerzsymptomatik als auch eine Wiedereingliederung schwie rig erschien (Urk. 1 S. 5), erklärte er mit negativen nichtmedizinischen Einfluss faktoren, wie einer ärztlich verordneten, sehr hohen Tramaldosis , einer regel mässigen Korti soninjektion sowie einer mangelnden Gewichtskontrolle unter Kortisoneinfluss und mangels systematischer körperlicher Bewegung (Urk.

6/194/43). Diese Bemerkung ist nicht geeignet, das Ausmass der von ihm aus orthopädischer Sicht attestierten aktuellen gesundheitlichen Einschrän kungen auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen unvollständigen Befunderhebung durch die E.___ -Gutach terinnen und -Gutachter nicht zu über zeugen. Als einzigen medizi nischen Befund, welcher den Gutachtern entgangen sein soll,

führt e der Beschwerdeführer die laut dem radiologischen Befund des Instituts für Diagnos tische und Interven tionelle Radiologie des Universitätsspitals A.___ vom 6. Mai 2022 deutlich ver grösserte Schilddrüse (Urk. 3/4 S. 2) an (E. 1.2) . Bei genauer Betrach tungs weise wurde im besagten Bericht aber fest gehalten , dass die Schilddrüse - verglichen mit der PET/CT-Vor untersuchung vom 1 3. August 2019 - «weiterhin» deutlich vergrössert sei ( Urk. 3/4 S. 2). Darauf abstellend kann es sich somit nicht um einen B efund handeln, der bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung durch den E.___ -Gutachter Dr. H.___ vom 21. September

2021 (Urk. 6/194/2) noch nicht vorlag .

Es ist Aufgabe des medizinische n Sachver ständige n den medizini schen Sachverhalt zu erheben und zu beurteilen. Wenn er nach Aktenstudium, Anamnese und klinischer Untersuchung des Beschwerde führers ( Urk. 6/194/28 ff.) dennoch zum Schluss gekommen ist , die Arbeits fähigkeit des Beschwerdefüh rers sei nich t eingeschränkt (Urk. 6/194/33), hat es damit sein Bewenden. Der Beschwerdeführer dringt folglich auch mit diesem Vor bringen nicht durch. Als dann moniert er bezüglich psychiatrische r Beurteilung , dass sich die psychiatri sche Gutachterin nicht mit den Vorakten auseinander gesetzt habe (E. 1.2). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Wie ausgeführt (E. 4.3.5.2), befasste sich die E.___ - Gutachterin Dr. G.___

mit den früheren Berichten und Gutachten und äus serte sich insbesondere einlässlich zu stattge habten Behandlung. Hierfür musste sie sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte und den diesbezügli chen An gaben des Beschwerdeführers beschäftigen. Es ist sodann auch nicht so, dass eine psychiatrische Gutachterin oder ein psychia trische Gutachter sämtliche ab wei chende Beurtei lungen wi derlegen muss . Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet der begutach tenden Psychiaterin bezie hungs weise dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewis sen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Inter pre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin oder der Ex perte lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 1 3. Oktober 2022 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte zu Recht nicht geltend, dass dieses Erfordernis h ier nicht erfüllt sei. Ebenso wenig bezeichnete er Befunde, die von Dr. G.___ bei ihrer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers unbeachtet geblieben sein könnten.

In einer Gesamtschau vermögen d ie Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine Zweifel am Beweis wert des E.___ -Gutachten s

vom 25. November 2021 (Urk. 6/194) zu begründen. Laut den E.___ -Gutachterinnen und - Gutachtern ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit aus psychischen Gründen zu 30 %

vermindert (E. 4.3.5.3).

Eingedenk dessen, dass der am polydisziplinäre n Gutachten der Medas

Z.___ GmbH vom 20. Oktober 2016 beteiligte Psychiater noch festgehalten hatte, die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers sei nicht durch eine psychiatrische Krankheit einge schränkt (Urk. 6/83/14), hat sich der medizi nische Sachverhalt erheblich geän dert. E s ist somit ein Revisionsgrund gegeben . 6 .

6 .1

Liegt in ein Revisionsgrund

vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( Urteil des Bundesgericht 8C_384/2022 vom 9.

November 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ).

Wie sich aus den nach folgen den Erwägungen ergibt, behält hier die vo m Sozialversicherungs gericht m it Urteil IV.2017.000379 vom 28.

März 2018 vorgenommene Beurteilung zur dem Beschwerdeführer möglichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und zum Ein kommensvergleich mit Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen ( Urk. 6/113/14 ff. ) -

soweit auf den bezüg lich Arbeitsfähigkeit unveränderten somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch zutreffend - jedoch Gültigkeit. 6 .2

Der Beschwerdeführer hält dafür, seine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer Ver weisungstätigkeit sei nicht verwertbar. Zur Begründung verweist er

- nebst der seinen eigenen Standpunkt vorbehaltslos stützenden Einschätzung seines behan delnden Psychiaters - auf die folgende von der

psychiatrische n

E.___ -Gutachterin bei der Beurteilung von Eingliederungsmassnahmen gemachten Aussage: Auf grund de r eingeschränkten Ressourcen, der fehlenden Umstellungsfähigkeit und der fehlen den Selbstheilungs fähigkeit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit zu suchen. Zudem habe sie - so der Beschwerdeführer weiter - a n anderer Stelle festgehalten, dass er keine realistische Chance habe, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden

( Urk. 1 S. 15).

Die vom Beschwer deführer angeführte Zitate sind aus dem Zusammenhang gerissen. Die E.___ -Gutachterin gab - ihrem Auftrag entsprechend - eine Stellungnahme zur Arbeits fähigkeit ab. Diese bezifferte die Gutachterin - wie erwähnt - auch bezüglich einer Ver weisungs tätigkeit mit 70 % . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann sie somit nicht gemeint haben, er könne keine angepasste Tätigkeit mehr ausüben. Des Weiteren ist bei der Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeits fä higkeit auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu : BGE 110 V 273 E. 4b) abzustellen , wozu sich die medizinische Sachverständige nicht geäussert hat und auch gar nicht zu äussern brauchte . Das Sozialversicherungsgericht befasste sich bereits m it Urteil IV.2017.000379 vom 28.

März 2018 mit der vom Beschwerde führer aufgeworfenen F rage nach der Ver wertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit . Es hielt unter Hinweis auf die Recht sprechung fest, dass

f ür die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen

sei , ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktver hältnissen ver mittelt werden könne , sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (E. 5.2 jenes Urteils, Urk. 6/113/13) . Bei seiner Prüfung gelangte das hiesige Gericht unter Berücksichtigung der soma tischen Einschränkungen des Beschwerdeführers beziehungsweise des von den Gutachtern der Medas

Z.___ GmbH formulierten Belastungsprofils

zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer

keines falls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumut baren Einsatzmöglichkeiten ausge gangen werden könne (E. 5.3 jenes Urteils , Urk. 6/113/13-14 ). Diese Aussage trifft auch mit Blick auf die von Dr. G.___ seither festgestellte eingeschränkte Leistungsfähigkeit in psychischer Hinsicht noch zu . 6 .3

6 .3.1

Beim Einkommensvergleich stellte das Sozialversicherungsgericht mit dem er wähnten Urteil hinsichtlich des Valideneinkommens

auf den vom Beschwerde füh rer bei seiner letzten Arbeitgeberin erzielten Lohn ab. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. dazu: Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, N 63 zu Art. 28a IVG ) er mittelte es ein hypothetisches Valideneinkommen 2015 in der Höhe von Fr. 63'146.10 (E.

6.3 jenes Urteils, Urk. 6/113/13-14). Beim auf Grundlage von statistischen Angaben (LSE 2014) ermittelten Invalideneinkommen nahm das Gericht aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkom mens eine Paralle lisierung ( vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 127 zu Art. 28a IVG ) vor

(E.

6. 4 f. jenes Urteils, Urk. 6/113/1 6-17 ) . Zudem erachtete das hiesige Gericht den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn

( vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 28a IVG ) von 10 % als angemessen (E. 6. 5 jenes Urteils, Urk. 6/113/17) . So kam das hypothetische Invalidenein kom men 2015 auf Fr. 57'990.45 zu liegen (E. 6.5 jenes Urteils, Urk. 6/113/17). Beim Ein kommensvergleich resultiert e eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'155.65 bezie hungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (E. 6.6 jenes Urteils, Urk. 6/113/17). 6 .3.2

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass nun mehr der maximal mög liche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. bis 3 1. Dezember 2021: BGE 126 V 75 E. 5b/cc ) zu gewähren sei . Allein der Umstand, dass ihm in einer ange pass ten Tätigkeit nur noch eine Teilzeiterwerbstätigkeit möglich sei, rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % (Urk. 1 S. 17) . Nach der für Sach verhalte bis 3 1. Dezember 2021 gültigen Regelung hat

bei Männern bei Teilzeit beschäftigung k ein automatischer Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen . Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den kon kreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bun desgerichts 8C_56 1/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1) . Hier gilt es zu berücksich tigen, dass das Bundesgericht bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und der Anwendbarkeit der LSE 2014 (Kompetenzniveau 1) einen Abzug für Teilzeitarbeit als nicht angemessen beurteilte (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E.

3.2) , womit im vorliegenden Fall nicht an ders zu entscheiden ist . Weil sich die somatischen Einschrän kungen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich veränderten (E. 5) , besteht sodann kein Anlass , den beim früheren Einkommensvergleich gewährten leidens bedingten Abzug vom 10 % (vgl.

E. 6.3.1 sowie dazu auch die Ausführungen der Beschwerde gegnerin vom 13. Oktober 2015: Urk. 6/57) zu erhöhen.

Ein Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Ti tel ist ebenfalls nicht gegeben, sind doch d iesbezüglich sind seit dem letzten Einkommensvergleich des Gerichts ebenfalls keine wesentlichen Veränderungen festzustellen. Zu ergänzen ist, dass gemäss dem ab 1. Januar 2022 gültigen Art. 26 bis

Abs. 3 IVV vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre .

Dessen ungeachtet vermindert sich sein Invalideneinkommen

– wird auf die von den Gutachterinnen und Gutachtern fest gestellte Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes beziehungs weise der damit einhergehenden Vermin derung der Arbeitsfähigkeit

abgestellt - um 30

% (E. 5). 6.3.3

Es ist sodann festzuhalten, dass die beiden oben erwähnten Vergleichseinkommen nicht mehr an die Nominallohnentwicklung angepasst werden müssen. Eine solche Anpassung wäre nämlich sowohl beim Validen- als auch beim Invalidenein kom men gleichermassen vorzunehmen, weshalb sie sich beim Einkommensvergleich (zumindest weitgehend) wieder aufheben . Dem

h ypothetische n

Valideneinkom men in der Höhe von Fr. 63'146.10 ist somit ein hypothetisches Invalideneinkom men in der Höhe von Fr.

40'593.3 0 ( Fr. 57'990.45 x 0.7) gegenüberzustellen. Bei m Einkommensvergleich resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'552.8 0

bezie hungsweise ein deutlich rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36

% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Bei Anwendung des ab 1. Januar

2022 gültigen Art. 26 bis

Abs. 3 IVV würde das Invalideneinkommen (ohne jegli chen Abzug vom Tabellenlohn)

Fr. 44'642.65 und der Invaliditätsgrad 29 % betragen. 6.4

Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Inva li denrente. 6.5

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob die Ressourcen- beziehungsweise Indikatorenprüfung (Urk. 6/196) der Beschwerdegegnerin rechtens war. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung vom 12 . September 2022, Urk. 7 ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 8 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s , Rechtsanwa lt Gehring , mach te mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 einen Zeitaufwand von insgesamt 13.6 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 122.40 geltend ( Urk. 9), was ange messenen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht ange wendeten Stundenansatz für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechts an wälte

in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Ent schädigung in der Höhe von Fr . 3 ' 354 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) .

8 .3

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 3’354 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15.

Juni 2022 führte die Beschwerdegeg nerin im Wesentlichen aus, dass sie nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 1 2. Mai 2020 medizinische Abklärungen durchge führt habe. Gemäss medizinischer Beurteilung sei dem

Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. Hingegen sei er in einer an seine Gesundheit angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Hier hätten sich somit keine Veränderungen seit dem letzten Ent scheid gezeigt. Der Invaliditätsgrad betrage immer noch 8 % , wie vom Sozialver sicherungsgericht mit Urteil vom 2 8. März 2018 festgelegt ( Urk. 2 S. 1). Die in psychischer Hinsicht neu hinzugekommenen Diagnosen hätten keine relevante n

langandauernde n Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge ( Urk. 2 S. 1 2). Der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen und die Therapie op tionen seien nicht ausgeschöpft. Zudem widersprächen die objektiven Befunde den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 2 S. 2). 1. 2

Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er nebst soma tischen Gesundheitsschädigungen insbesondere an einer schweren depres siven Erkrankung und einer chronischen Schmer z störung leide, weshalb a nfangs 2021 auch eine stationäre Hospitalisation in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ notwendig geworden sei ( Urk. 1 S. 3). Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin eingeholten E.___ -Gutachtens sei insbesondere zu bemängeln, dass die von den Gutachtern festge stellte Not wendigkeit der selbständigen (Arbeits-)Einteilung und der Pausen neben den qualitativen Einschränkungen auch eine quantitative Einschränkung der Leis tungsfähigkeit darstelle . Dieser Pausenbedarf sei von den Gutachtern bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit unvollständigerweise nicht berücksichtigt wor den ( Urk. 1 S. 5). Die Schilddrüsen-Problematik sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben, hätte aber in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen müssen ( Urk. 1 S. 6). Was den psychischen Sachverhalt betreffe, so hätten sich die Gutachter bei der Diagnose stellung der angeblich leichten depressiven Erkran kung ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit den Vorakten und den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 7-8). Alsdann sei

die psychiatrische Gutach terin bei ihren Ausführungen zum Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte und den Verlauf seiner Erkrankung eingegangen ( Urk. 1 S. 8). Auf deren Einschätzung könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die nach vollziehbare und schlüssige Beurteilung der behandelnden Ärzte sei von einer Arbeitsun fähig keit in psy chi scher Hinsicht auszugehen ( Urk. 1. S. 9).

Die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegnerin habe eine Indikatorenprüfung vorgenommen , welche aber nur eine unzulässige juristischen Parallelprüfung dar stelle und auch inhaltlich nicht über zeuge . Darauf könne ebenfalls nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9-14). Für den Fall, dass das Sozialversicherungs gericht das E.___ -Gutachten wider Erwarten a ls beweiswertig an sehe, sei das Folgende festzuhalten: S owohl die psychiatrische Gutachter in als auch der behandelnde Psychiater hätten festgehalten, dass auch auf dem aus geg lichenen Arbeitsmarkt keine Verwertbarkeit der angeblichen medizinisch-theore tisch an gepassten Restarbeits fähigkeit bestehe. Weshalb die Beschwerdegegnerin trotz dem

davon ausgehe, er könne die ihm noch verbliebene Arbeitsfähigkeit verwerten,

sei aus der ange fochtenen Verfügung nicht ersicht lich.

Hinzu komme, dass d ie Beschwerdegegnerin auf seine dies bezüglichen Vor bringen im Einwand verfahren nicht eingegangen

sei ( Urk. 1 S. 15). Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der An spruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Die angefoch tene Verfügung sei nur schon wegen der Gehörsverletzung aufzuheben. Zumin dest aber wäre - wenn von einer verwert baren Restarbeits fähigkeit ausgegangen würde - ein leidens be dingter Ab zug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Das Bundesgericht habe in E. 9.2.2 von BGE 148 V 174 die «überragende Bedeutung» des Tabellenlohnab zuges betont (Urk. 1 S. 16) . Das Belastungsprofil, welches die Gutachter und der RAD formuliert hät ten sei sehr einschränkend (Urk. 1 S. 17). Unter Berücksich tigung der vom Bun desgericht beurteilten ähnlichen Fällen wäre hier ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 17-18). 2.

Wie festgehalten (E. 1.2), rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An spruchs auf rechtliches Gehör . Er macht geltend , die Beschwerdegegnerin sei mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 ( Urk. 2) nicht vollständig

auf sein e Vorbringen eingegangen. Er habe bereits im Einwandverfahren vorge bracht, dass die angeblich be stehen de Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei.

Dem ist en tgegenzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG , und Art. 29 der Bundesver fassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus einan dersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt . Es genügt, wenn sie ihren Entscheid mit den wesentlichen Punkten begrün det, damit eine Anfechtung in voller Kennt nis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hin weisen ) . Hier ist eine zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 ( Urk.

2) führende Verletzung der Begründungs pflicht zu verneinen, war es dem Beschwerdeführer doch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sa chgerecht anzufechten (vgl. Urk. 1 ).

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers und/oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit der leistungsab leh nen den Verfügung vom

27. Februar 2017 (Urk. 6/91) derart wes entlich verändert haben, dass ihm nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. 3.

E. 1.2 Am 20. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte - unter Hin weis auf zwei Operationen des rechten, seither nicht wieder 100%ig genesenen Handgelenkes - erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/ 33 -34 ). Nach durchgeführten Abklärungen

- im Zuge derer sie

insbesondere bei der Medas

Z.___

GmbH das polydisziplinäre Gutachten vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6/ 83) eingeholt hatte

- verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 27. Februar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 6/ 91). D a gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 6/94/3 12 ). Am 28. September 2017 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der am 26. April

2017 zugesprochenen Arbeitsvermittlung (Urk. 6/108), wogegen der Ver sicherte

m it Eingabe vom

25. Oktober 2017 ebenfalls Beschwerde erhob ( Urk.

6/110/3-10 ). Mit Urteil IV.2017.000379 vom 28.

März 2018 wies das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Abweisung des Rentenanspruches ab (Urk.

6/113). Am selben Tag erging das Urteil im Ver fah ren Nr.

IV.2017.01155 zur

Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Ab schluss der Arbeitsvermittlung. Das hiesige Gericht wies die se Be schwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Urk.

6/114). Gegen diese Urteile erhob der Versicherte mit Eingaben vom 7. Juni 2018 jeweils Beschwerde beim Bundesgericht ( Urk. 6/115 /3-15 , Urk. 6/116/2- 16).

Die vom Bundesgericht am 2 3. Januar 2019 gefällten Urteile lau teten auf Abweisung respektive Abweisung, soweit auf die Beschwerde eing e treten werde ( Urk. 6/124-125).

E. 1.3 Am 1 2. Mai 2020 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/126, Urk. 6/128), wobei er nebst körperlichen nunmehr auch psychische Beschwerden geltend machte ( Urk. 6/126/6). Nachdem er

mit seiner Eingabe vom 1 6. Juni 2020 zusätzlich

den Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___

vom 1 7. September 2019 ( Urk. 6/133) aufgelegt hatte, trat d ie IV-Stelle auf sein neue s Leistungsbegehren ein ( Urk. 6/134). Sie tätigte Abklärungen in beruflich - erwerb licher und medizi nischer H insicht. Dazu gehörte insbesondere, dass sie den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B.___ , FMH Allge meine Medizin, vom 1 5. August 2020 ( Urk. 6/139) einholte. Alsdann war der Ver sicherte v om 2 2. Januar bis 5.

Februar 2021 in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hospita lisiert ( Urk. 6/160/1). Dazu erhielt d ie IV-Stelle den Kurzaustritts bericht vom

5. Februar 2021 ( Urk. 6/160) und den Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 4.

März 2021 ( Urk. 6/170).

Sie nahm überdies den Bericht des behan delnden Psy chiaters, Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März

2021 zu den Akten ( Urk. 6/158). Mit Verfügung vom selben Tag verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen ( Urk. 6/168). Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 7. Juni 2021 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allge meine/Innere Medizin, Ortho pädie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 6/178). Die Untersuchungen fanden vom 2 0. bis 2 2. September 2021 im Zentrum E.___ statt ( Urk. 6/194/2). Das E.___ erstatte te sein Gutachten am 2 5. November 2021 ( Urk. 6/194). In somati scher Hinsicht attestierten die Gutachter dem Versicherten in einer Verweisungs tätig keit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sie führten weiter aus, dass er aus psy chia trischer Sicht in einer solchen Tätigkeit nur zu 70 % arbeiten könne ( Urk. 6/194/13).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 fest, dass auf dieses Gutachten abzu stel len sei ( Urk. 6/195/11). Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle ge langte nach ihrer Ressourcenprüfung vom

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem B eschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen .

E. 2.1 Dagegen erhob X.___ am 12 . August 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte (Urk.

1 S.

2): « 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15 . J u ni 2022 sei auf zu heben.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.3 Mit Verfügung vom

E. 3 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unter zeichnende (Rechtsanwalt Kaspar Gehring) als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. U nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin

(inkl. 7.7 %

MwSt ) .»

Zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege legte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung des Sozial dienstes der Stadt Schlieren vom 2 8. Juli 2022 ( Urk. 3/3) auf.

E. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den.

3 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3

3 .3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es -

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 3 .3.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 3 .4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 . 5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3 . 6

Versicherungsträger und das Sozialversiche rungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4 . 4 . 1

Nach Lage der Akten sind b ezüglich der hier relevanten Frage, ob sich der medi zi nische Sachverhalt seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2017 (Urk. 6/91) erheblich verändert hat , die folgenden Arztber ichte und Gutachten zu beachten: 4 .2

Im polydisziplinären Gutachten der Medas

Z.___ GmbH vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6 /83) wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Neuropathischer Schmerz Ramus superficialis

Nervus

radialis rechts und Nervus

cutaneus

antebrachii

lateralis rechts nach zweimaliger Exzision volares Handgelenksganglion rechts und Neurolyse der bei den betroffenen Nervenäste (ICD-10 S64.7) [Urk. 6 /83/21] .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diag nosen genannt: chronifizierte Epicondylitis

medialis

humeri Ell bogen links (ICD-10 M77.0), Arthralgie Handgelenk rechts und Daumengrundgelenk links (ICD-10 M25.53), asymptomatische Hyperurikämie, Amblyopie links bei Strabis mus con vergens links (ICD-10 H53.0)

[Urk. 6 /83/21] .

Die Gutachter hielten fest, es liege eine Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit vor, wobei keine Wechselwirkungen vorhanden seien (Urk. 6 /83/19).

Dem Gu tachten ist sodann zu entnehmen, die internistische Untersuchung des muskelkräftigen Beschwerdeführers sei unauffällig. Ein Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Gebiet liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht seien grund sätzlich alle Tätigkeiten möglich. Zu verweisen sei auf einen schwierigen sozia len Kontext. Bei der neurologischen Begutachtung sei das klinische Bild mit sehr intensiven, intermittierenden Schmerzen, die nach dem Tragen von Lasten und körperlicher Anstrengung deutlich zunähmen , sowie Hypoästhesie für Be rüh rung und Schmerzen am Daumen und distaler Radialisseite des rechten Un ter armes sehr gut mit der Diagnose von chronischen neuropathischen Schmer zen nach Läsion des Nervus

radialis

superficialis rechts zu vereinbaren. Für die bisherige Tätigkeit als Maurer bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Neben be fundlich sei im Neurostatus eine Amblyopie links zu objektivieren. Sei tens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich keine Grunderkrankung mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gelte insbesondere für die angegebe nen Schmerzen am linken Ellbogengelenk und auch die sporadisch auftretenden Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen des linken Dau men gelenkes seien höchstwahrscheinlich als mechanisch induziert anzuse hen. Bei unauffälligem radiologischem Befund und passend zur Anamnese und zum klinischen Befund könne die postulierte Arthritis urica nicht bestätigt wer den. Die Situation der rechten Hand sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit handchi rurgisch zu beurteilen . Bei der handchirurgischen Begutachtung ergäben sich berüh rungsemp findliche Narben sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Handge lenksbeweglich keit. Die Bandverhältnisse seien stabil, es liege keine Atrophie der intrinsischen Muskulatur vor und die

Thenarmuskulatur

sei beidseits gut er hal ten . Laut Ope rationsbericht müsse von einer Läsion des Ramus superficialis

Nervus

radialis rechts ausgegangen werden. Objektivierbar sei die Reizung der Hautnervenäste im Operationsgebiet. Klinisch und radiologisch fänden sich kei ne Hinweise für ein Ganglion-Rezidiv oder für eine Urat-Arthritis. Weitere ope rative Eingriffe seien nicht zu empfehlen. Für die Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, wohingegen für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit zu attestieren sei. Zusammenfassend stellten die Gut achter fest, dass aufgrund eines Distorsionstraumas der rechten dominanten Hand und zwei nach folgenden Ganglion-Operationen sowie einer Neurolyse die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Die bisherige Tätig keit auf dem Bau könne ab Unfalldatum nicht mehr ausgeübt werden. Adap tier te Tätig keiten, die im Weiteren beschrieben würden, seien in vollem Pensum zumutbar , mit Unter brechung jeweils im Rahmen der durchgeführten Opera tionen (Urk. 6 /83/16-17). Als angepasst könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezeichnet werden, wobei Belastungen der Hände über 3 kg sowie Vibration und repetitive Arbeits abläufe zu vermeiden seien (Urk. 6 /83/21). 4 . 3 4 . 3 .1

Dem Austrittsbericht vom 1 7. September 2019 zur Hospitalisation des Beschwer deführers in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___ vom 3.

bis 17.

September

2019 sind die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6 /133/1-2): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Verdacht auf (V.a.) rezidivierende Reizung des N. ulnaris links - V.a.

dishydrifomes Handekzem, Dermatologische Abklärung Dezember/

2018 4 .3.2

Der Allgemeinmediziner Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer seit dem 27. September 2005 hausärztlich betreut ( Urk. 6/139/1), verwies in seinem Bericht vom 1 5. August 2020 im Wesentlichen auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals A.___ vom 17. September 2019 ( Urk. 6/139/1). Dazu führte er unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeits unfähig sei. Er lebe seit sieben Jahren von Sozialhilfe, da er schmerzbe dingt keiner Arbeit nachgehen könne ( Urk. 6/139/3). 4 .3.3

Vom 2 2. Januar bis 5.

Februar 2021 war der Versicherte in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hospitalisiert ( Urk. 6/160/1) und ihm wurde für diese Zeitperiode eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit attestiert (Urk. 6/170/2). Ansonsten konnte Dr. med. (I) F.___ , Oberarzt Psychiatrische Universitätsklinik C.___ , die Fragen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels ausreichender Informationen nicht beantworten ( Urk. 6/170/4-5). 4 .3.4

Der Psychiater Dr. D.___ führte in seinem Bericht vo m 2. März 2021 die folgenden psychiatrischen Diagnosen an ( Urk. 6/158/2): - Depressive Episode schweren Grades, ohne psychotische Symptome - Chronische Schmerzstörung

Dr. D.___

notierte unter anderem, aufgrund der Anamnese, des Verlaufs und der aktuellen Psychopathologie dürfe die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorerst auf 50 bis 60 % geschätzt werden. Hinzu kämen komorbide St örun gen, die rheumatologischer und somnologischer Natur seien . Dazu müssten die ent sprechenden Spezialisten Stellung beziehen. Jede der Krankheiten scheine aber chronisch und therapieresistent zu sein. Es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Markt einen Job antreten könnte, auf dem Bau schon gar nicht . Umschulungen seien wenig erfolgsversprechend, da er der deut schen Sprache nicht mächtig sei. Die Prognose quo ad restitutionem müsse mit Zurückhaltung gestellt werden ( Urk. 6/158/3). 4 .3.5 4 .3.5.1

Am E.___ -Gutachten vom

25. November 2021 waren die Dres . med. G.___ , FMH Psychia trie und Psychotherapie, fallführende Gutachter in , H.___ , FMH Allgemeine Medizin, I.___ , FMH Orthopädische Chi rurgie, und J.___ , FMH Neurologie, beteiligt ( Urk. 6/194/16). Sie stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/194/10): Chronische Schmerzstörung bei - Status nach Distorsion 2011 und nachfolgenden Eingriffen mit resul tierenden gemischt neuropathisch-assoziativem Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenkes nach Läsion des Nervus

radialis

superficialis nach Exzision eines volaren Handgelenksganglion rechts 2011 und 2014 und Neurolyse des Nervus

radialis

superficialis rechts am 25. Februar 2015 - Chronische Arthralgien Handgelenk und Hand rechts ohne aktuell objektivierbaren strukturellen pathologischen Befund - Chronisches Schultersyndrom rechts mit Bewegungseinschränkung - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit belastungsabhängiger Schmerzempfindung (anamnestisch) ohne Funktionseinschränkung und ohne radikulär e Reiz- oder Ausfallsymptomatik

Als Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/194/10) : - Depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt - Obstruktives Schlafapnoesyndrom ( Erstdiagnose [ ED ]

Januar 2020) - Arterielle Hypertonie Übergewicht Body-Mass-Index (BMI) 2 8, 7 kg/m 2

- V.a. Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe axial e Hiatushernie (Gastroskopie April 2018) - Status nach ( St. n. ) Helicobacter-Gastritis, Eradikation Februar 2019 - V.a. dyshydriformes Handekzem (dermatologische Abklärung Dezember 2018) 4 .3.5.2

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) hielten die E.___ -Gutachter innen und -Gutachter fest, dass sich bei der allgemeinmedizi ni schen Untersuchung eine arterielle Hypertonie sowie ein Übergewicht bei einem BMI von 28,7 kg/m 2 ergeben habe. Das im August 2020 festgestellte ob struktive Schlafapnoesyndrom könne eine gewisse Fatigue erklären. Die fest ge stellten Diagnosen würden aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit führen ( Urk. 6/194/7) .

Die E.___ -Gutachter führten weiter aus, dass sich bei der neurologischen Unter suchung eine deutliche Schmerzausweitung auf alle Extremitäten mit rechts sei tiger Betonung sowie eine muskuläre Dekonditionierung gezeigt habe . Im Bereich des Kopfes habe der Beschwerdeführer massive Seheinschränkungen linksseitig angegeben. Zudem habe eine Dysästhesie über dem rechten Schulterbereich, eine Hemihypäs thesie und eine Thermohypästhesie sowie eine volare Allodynie an der rechten Hand im Bereich der Operationsnarbe bestanden . Die Spitz-Stumpf-Dis kriminierung sei nicht beurteilbar gewesen, es sei zu verschiedenen Angaben an allen Extremitäten gekommen. Es habe sich eine minimale Hypotrophie der rech ten Oberarm musku latur gezeigt. Der rechte Arm habe selbständig im Ellen bogen gelenk angewinkelt und die Finger bewegt werden können. Es hätten sich keine wesent lichen Muskel atrophien und keine trophischen Störungen gezeigt. Die Tinel

- und Phalen -Zeichen hätten rechtsseitig nicht beurteilt werden können ( Urk. 6/194/7) . Das rechte Handgelenk habe nicht flektiert werden können ( Urk. 6/194/7-8). Im Bereich der unteren Extremitäten sei der Beinhalteversuch beidseits nicht mög lich gewesen, da der Beschwerdeführer Schmerzen im Schul terbereich angegeben habe. Fokale Paresen seien nicht feststellbar gewesen. Die Untersuchung habe sich insgesamt schwierig gestaltet, es bestehe der Ver dacht auf eine erhebliche Schmerzausweitung sowie auf eine muskuläre Dekondi tio nierung ( Urk. 6/194/8) .

Wie die E.___ -Gutachter weiter notierten , habe der Beschwerdeführer bei der orthopädischen Untersuchung über multilokuläre Beschwerden, die in der Wer tigkeit und der Lokalisation nur schwer einzuordnen gewes en seien , geklagt. Im Vordergrund habe jedoch die Symptomatik an der rechten Hand

gest anden. Der Beschwerdeführer trage eine Schiene und setz e die rechte Hand in keiner Weise ein. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sei leicht- bis mässiggradig schmerzhaft eingeschränkt, die Beweglichkeit der Fingergelenke sei uneinge schränkt möglich, ein leichter Palpations- und Bewegungsschmerz am Daumen sattel- und - grundgelenk sei vorhanden, Im Bereich des rechten Handgelenks bestehe eine diffuse Schmerzhaftigkeit ohne Punctum maximum. Im Röntgenbild der rechten Hand vom 2 2. September 2021 hätten sich weder degenerative noch entzündliche Veränderungen gezeigt. Am rechten Ellenbogen seien keine Auf fäl ligkeiten und kein Druckschmerz am Epicondylus

feststellbar gewesen. Im Bereich der rechten Schulter sei eine differenzierte klinische Untersuchung bei willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Abwehrreaktionen nicht möglich gewesen. Aus der Röntgenaufnahme der rechten Schulter vom 2 2. September

2021 sei en keine pathologischen Befunde

ersichtlich gewesen . Im Bereich der Wirbelsäule habe sich eine unspezifische Druck- und Klopfschmerz haftigkeit dif fuser Art im Thorakalbereich sowie eine unspezifische Schmerz haftigkeit an der Lendenwirbelsäule (LWS)

gezeigt. Abgesehen von einer lumbosakralen Über gangs variante sei

aufgrund der Röntgenaufnahme der Wirbelsäule vom 2 2. Sep tember 2021 kein pathologischer Befund

feststellbar gewesen . Es sei somit keine spezifische Funktionsstörung an der Wirbelsäule feststellbar. An der unteren Extremität habe der Beschwerdeführer im Hüftbereich und in der Leiste über Schmerzen

geklagt. Bei der Funktionsprüfung hätten sich aber keine Kapselphä no mene

gezeigt und die Beweg lichkeit sei unauffällig gewesen. Die Trochanter symptomatik we rd e der Adipo sitas zugeordnet . Bei Angabe der täglichen Ein n ahme von über 300 mg Tramadol we rd e der Verdacht au f eine tramadolindu zierte

Hypa l gesie (OIH) gestellt. Aus orthopädischer Sicht sei die Indikation zur Cortison-Injektion, welche laut Angaben des Beschwerde führers zweimal im Monat erfolge, nicht nachvollziehbar ( Urk. 6/194/8) .

Und schliesslich hielten die E.___ -Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Sicht die Schmerzsymptomatik im Vordergrund

stehe. Der Beschwerdeführer klage auch explizit über verschiedene Körperschmerzen, die sich verändert hätten und die zu einer Vielzahl von Problemen und weiteren Erkrankungen geführt hätten. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer rechts eine Handschiene ge tra gen. Bis auf die Schonung des rechten Armes seien Antrieb, Mimik und Gestik unauffällig gewesen. Es hätten sich auch keine kognitiven Auffälligkeiten

ge zeigt. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer ad äquat und unauffällig gewesen. Sein Denken sei auf seine Schmerzsymptome eingeengt. Im Vorder grund stehe eine chronische Schmerzstörung, die mit der Operation eines ausge dehnten volaren Handgelenksganglions radial rechts 2011 begonnen habe. Schon 2013 sei über ein therapieresistentes Schmerzsyndrom in den Akten berichtet worden. Die Diagnose einer Schmerzstörung sei im MEDAS- Gutachten 2016 gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome vom 2 2. Januar bis 5. Februar 2021 in der psychia trischen Klinik hospitalisiert gewesen. W ährend der Hospitalisation sei er mit Tramadol behandelt worden, von dem er jetzt laut eigener Angabe bis zu 300 mg/Tag einnehme. Dies sei nicht indiziert und würde sich negativ auswirken. So oder anders werde a ufgrund der Konzentrationsbestimmungen im Blut nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine so hohe Dosis einn ehme . Zudem sei bei der angegebenen Einnahme von 75 mg Venlafaxin ER die gemes sene Konzentration im Blut nicht plausibel. Es w e rd e hier von einer Mal- bis Noncompliance ausgegangen. Aus dem Austrittsbericht geh e zudem hervor, dass sich die Stimmung verbessert habe , der Beschwerde führer habe jedoch den star ken Wunsch gehabt , bei seiner Familie zu sein. In den Akten sei von einer schwie rigen familiären Situation zu lesen, beide Elternteile (gemeint sind der Beschwer deführer und seine Partnerin: vgl. Urk. 6/160/2)

seien krank. Dieser Um stand wirke sich möglicherweise ungünstig au f die Kinder aus. In ambulanter Behand lung (in der Muttersprache) sei der Versicherte seit November 201 9. Wie aus dem Bericht des ambulanten Psychiaters hervorgeh e ,

habe der Versicherte am Besten auf 25 mg Anafranil ( erhöht auf 75 mg) reagiert. Welche anderen Medi kamente ausprobiert worden seien , sei nicht ersichtlich. Dass Mirtazapin wegen Gewichts zunahme ungünstig sei , sei nachvollziehbar. O b ein e Behandlung zum B eispiel mit Trittico oder Vaidoxan zur Schlaf ver besserung probiert worden sei, kö nn e nicht gesagt werden ( Urk. 6/194/9). 4 .3.5.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Mau r er führten die E.___ -Gutachterinnen und -Gutachter aus, dass ihm diese aus allgemeinmedizinischer Sicht noch möglich wäre. Aus neurologischer und ortho pädischer Sicht sei er aber in diesem Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiat ri scher Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % (Urk.

6/194/12).

Sie hielten überdies fest, dass d ie psychische Gesundheitsstörung den Beschwer deführer auch bei der Ausübung einer Verweisungstätigkeit ein schränke , weshalb er in einer solchen Tätigkeit nur zu 70 % arbeitsfähig sei. Aus allgemeinmedizi nischer und neurologischer Sicht wäre ihm eine angepasste Tätigkeit aber in einem vollen Pensum möglich. Aus ortho pädischer Sicht könnten leichte Tätig keiten ohne stärkere Belastung der rechten oberen Extremität vollschichtig aus geführt werden. Diese Einschätzung treffe wahrscheinlich bereits seit der Schmerzsymptomatik 2011 zu ( Urk. 6/194/13).

Die E.___ -Gutachterinnen und -Gutachter formulierten das folgende Belastungs profil einer optimal angepassten Tätigkeit ( Urk. 6/194/15): Der Beschwerdeführer dürfe keine Tätigkeiten über ein er

Gewichtslimite von 3 kg, keine Tätigkeit mit Vibrationen und keine repetitive n Tätigkeiten ausführen. Grund sätzlich seien wechselbelastende, leichte Tätigkeiten möglich, Tätigkeiten mit erhöhten kog ni tiven Anforderungen seien nicht möglich, das Führen von Maschinen sei eben falls nicht möglich. Eine Tätigkeit sollte einfach sein, keine Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit stellen und der Versicherte müsse in der Lage sein, selbständig Pausen einzulegen. Tätigkeiten an gefährlichen Ma schinen sowie auf Gerüsten und Leitern seien ebenfalls ungünstig. Zudem seien nur Tätigkeiten möglich, die keine Anforderungen an die Sprachkomp etenz stel len oder Computerkennt nisse verlangen würden. 5.

Das E.___ -Gutachten vom

25. November 2021 erfüllt in formeller Hinsicht die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen ( E.

2.5). Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendun gen, welcher gegen den Beweiswert dieses Gutachtens sprechen sollen

(vgl.

E. 1.2). Sein Vorbringen, dass die von den Gutachtern festgestellte Notwendigkeit der selbständigen (Arbeits-)Einteilung und der Pausen neben der qualitativen Ein schränkungen auch eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit dar stelle, geht ins Leere, da ja aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (und gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode) eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % attestiert wurde. Dass dem orthopädischen Gutachter sowohl eine Besserung der in ihrer Intensität überwiegend nicht somatisch erklärbaren multilokulären Schmerzsymptomatik als auch eine Wiedereingliederung schwie rig erschien (Urk. 1 S. 5), erklärte er mit negativen nichtmedizinischen Einfluss faktoren, wie einer ärztlich verordneten, sehr hohen Tramaldosis , einer regel mässigen Korti soninjektion sowie einer mangelnden Gewichtskontrolle unter Kortisoneinfluss und mangels systematischer körperlicher Bewegung (Urk.

6/194/43). Diese Bemerkung ist nicht geeignet, das Ausmass der von ihm aus orthopädischer Sicht attestierten aktuellen gesundheitlichen Einschrän kungen auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen unvollständigen Befunderhebung durch die E.___ -Gutach terinnen und -Gutachter nicht zu über zeugen. Als einzigen medizi nischen Befund, welcher den Gutachtern entgangen sein soll,

führt e der Beschwerdeführer die laut dem radiologischen Befund des Instituts für Diagnos tische und Interven tionelle Radiologie des Universitätsspitals A.___ vom 6. Mai 2022 deutlich ver grösserte Schilddrüse (Urk. 3/4 S. 2) an (E. 1.2) . Bei genauer Betrach tungs weise wurde im besagten Bericht aber fest gehalten , dass die Schilddrüse - verglichen mit der PET/CT-Vor untersuchung vom 1 3. August 2019 - «weiterhin» deutlich vergrössert sei ( Urk. 3/4 S. 2). Darauf abstellend kann es sich somit nicht um einen B efund handeln, der bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung durch den E.___ -Gutachter Dr. H.___ vom 21. September

2021 (Urk. 6/194/2) noch nicht vorlag .

Es ist Aufgabe des medizinische n Sachver ständige n den medizini schen Sachverhalt zu erheben und zu beurteilen. Wenn er nach Aktenstudium, Anamnese und klinischer Untersuchung des Beschwerde führers ( Urk. 6/194/28 ff.) dennoch zum Schluss gekommen ist , die Arbeits fähigkeit des Beschwerdefüh rers sei nich t eingeschränkt (Urk. 6/194/33), hat es damit sein Bewenden. Der Beschwerdeführer dringt folglich auch mit diesem Vor bringen nicht durch. Als dann moniert er bezüglich psychiatrische r Beurteilung , dass sich die psychiatri sche Gutachterin nicht mit den Vorakten auseinander gesetzt habe (E. 1.2). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Wie ausgeführt (E. 4.3.5.2), befasste sich die E.___ - Gutachterin Dr. G.___

mit den früheren Berichten und Gutachten und äus serte sich insbesondere einlässlich zu stattge habten Behandlung. Hierfür musste sie sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte und den diesbezügli chen An gaben des Beschwerdeführers beschäftigen. Es ist sodann auch nicht so, dass eine psychiatrische Gutachterin oder ein psychia trische Gutachter sämtliche ab wei chende Beurtei lungen wi derlegen muss . Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet der begutach tenden Psychiaterin bezie hungs weise dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewis sen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Inter pre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin oder der Ex perte lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 1 3. Oktober 2022 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte zu Recht nicht geltend, dass dieses Erfordernis h ier nicht erfüllt sei. Ebenso wenig bezeichnete er Befunde, die von Dr. G.___ bei ihrer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers unbeachtet geblieben sein könnten.

In einer Gesamtschau vermögen d ie Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine Zweifel am Beweis wert des E.___ -Gutachten s

vom 25. November 2021 (Urk. 6/194) zu begründen. Laut den E.___ -Gutachterinnen und - Gutachtern ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit aus psychischen Gründen zu 30 %

vermindert (E. 4.3.5.3).

Eingedenk dessen, dass der am polydisziplinäre n Gutachten der Medas

Z.___ GmbH vom 20. Oktober 2016 beteiligte Psychiater noch festgehalten hatte, die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers sei nicht durch eine psychiatrische Krankheit einge schränkt (Urk. 6/83/14), hat sich der medizi nische Sachverhalt erheblich geän dert. E s ist somit ein Revisionsgrund gegeben . 6 .

6 .1

Liegt in ein Revisionsgrund

vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( Urteil des Bundesgericht 8C_384/2022 vom 9.

November 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ).

Wie sich aus den nach folgen den Erwägungen ergibt, behält hier die vo m Sozialversicherungs gericht m it Urteil IV.2017.000379 vom 28.

März 2018 vorgenommene Beurteilung zur dem Beschwerdeführer möglichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und zum Ein kommensvergleich mit Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen ( Urk. 6/113/14 ff. ) -

soweit auf den bezüg lich Arbeitsfähigkeit unveränderten somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch zutreffend - jedoch Gültigkeit. 6 .2

Der Beschwerdeführer hält dafür, seine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer Ver weisungstätigkeit sei nicht verwertbar. Zur Begründung verweist er

- nebst der seinen eigenen Standpunkt vorbehaltslos stützenden Einschätzung seines behan delnden Psychiaters - auf die folgende von der

psychiatrische n

E.___ -Gutachterin bei der Beurteilung von Eingliederungsmassnahmen gemachten Aussage: Auf grund de r eingeschränkten Ressourcen, der fehlenden Umstellungsfähigkeit und der fehlen den Selbstheilungs fähigkeit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit zu suchen. Zudem habe sie - so der Beschwerdeführer weiter - a n anderer Stelle festgehalten, dass er keine realistische Chance habe, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden

( Urk. 1 S. 15).

Die vom Beschwer deführer angeführte Zitate sind aus dem Zusammenhang gerissen. Die E.___ -Gutachterin gab - ihrem Auftrag entsprechend - eine Stellungnahme zur Arbeits fähigkeit ab. Diese bezifferte die Gutachterin - wie erwähnt - auch bezüglich einer Ver weisungs tätigkeit mit 70 % . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann sie somit nicht gemeint haben, er könne keine angepasste Tätigkeit mehr ausüben. Des Weiteren ist bei der Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeits fä higkeit auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu : BGE 110 V 273 E. 4b) abzustellen , wozu sich die medizinische Sachverständige nicht geäussert hat und auch gar nicht zu äussern brauchte . Das Sozialversicherungsgericht befasste sich bereits m it Urteil IV.2017.000379 vom 28.

März 2018 mit der vom Beschwerde führer aufgeworfenen F rage nach der Ver wertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit . Es hielt unter Hinweis auf die Recht sprechung fest, dass

f ür die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen

sei , ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktver hältnissen ver mittelt werden könne , sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (E. 5.2 jenes Urteils, Urk. 6/113/13) . Bei seiner Prüfung gelangte das hiesige Gericht unter Berücksichtigung der soma tischen Einschränkungen des Beschwerdeführers beziehungsweise des von den Gutachtern der Medas

Z.___ GmbH formulierten Belastungsprofils

zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer

keines falls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumut baren Einsatzmöglichkeiten ausge gangen werden könne (E. 5.3 jenes Urteils , Urk. 6/113/13-14 ). Diese Aussage trifft auch mit Blick auf die von Dr. G.___ seither festgestellte eingeschränkte Leistungsfähigkeit in psychischer Hinsicht noch zu . 6 .3

6 .3.1

Beim Einkommensvergleich stellte das Sozialversicherungsgericht mit dem er wähnten Urteil hinsichtlich des Valideneinkommens

auf den vom Beschwerde füh rer bei seiner letzten Arbeitgeberin erzielten Lohn ab. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. dazu: Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, N 63 zu Art. 28a IVG ) er mittelte es ein hypothetisches Valideneinkommen 2015 in der Höhe von Fr. 63'146.10 (E.

6.3 jenes Urteils, Urk. 6/113/13-14). Beim auf Grundlage von statistischen Angaben (LSE 2014) ermittelten Invalideneinkommen nahm das Gericht aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkom mens eine Paralle lisierung ( vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 127 zu Art. 28a IVG ) vor

(E.

6. 4 f. jenes Urteils, Urk. 6/113/1 6-17 ) . Zudem erachtete das hiesige Gericht den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn

( vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 28a IVG ) von 10 % als angemessen (E. 6. 5 jenes Urteils, Urk. 6/113/17) . So kam das hypothetische Invalidenein kom men 2015 auf Fr. 57'990.45 zu liegen (E. 6.5 jenes Urteils, Urk. 6/113/17). Beim Ein kommensvergleich resultiert e eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'155.65 bezie hungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (E. 6.6 jenes Urteils, Urk. 6/113/17). 6 .3.2

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass nun mehr der maximal mög liche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. bis 3 1. Dezember 2021: BGE 126 V 75 E. 5b/cc ) zu gewähren sei . Allein der Umstand, dass ihm in einer ange pass ten Tätigkeit nur noch eine Teilzeiterwerbstätigkeit möglich sei, rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % (Urk. 1 S. 17) . Nach der für Sach verhalte bis 3 1. Dezember 2021 gültigen Regelung hat

bei Männern bei Teilzeit beschäftigung k ein automatischer Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen . Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den kon kreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bun desgerichts 8C_56 1/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1) . Hier gilt es zu berücksich tigen, dass das Bundesgericht bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und der Anwendbarkeit der LSE 2014 (Kompetenzniveau 1) einen Abzug für Teilzeitarbeit als nicht angemessen beurteilte (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E.

3.2) , womit im vorliegenden Fall nicht an ders zu entscheiden ist . Weil sich die somatischen Einschrän kungen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich veränderten (E. 5) , besteht sodann kein Anlass , den beim früheren Einkommensvergleich gewährten leidens bedingten Abzug vom 10 % (vgl.

E. 6.3.1 sowie dazu auch die Ausführungen der Beschwerde gegnerin vom 13. Oktober 2015: Urk. 6/57) zu erhöhen.

Ein Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Ti tel ist ebenfalls nicht gegeben, sind doch d iesbezüglich sind seit dem letzten Einkommensvergleich des Gerichts ebenfalls keine wesentlichen Veränderungen festzustellen. Zu ergänzen ist, dass gemäss dem ab 1. Januar 2022 gültigen Art. 26 bis

Abs. 3 IVV vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre .

Dessen ungeachtet vermindert sich sein Invalideneinkommen

– wird auf die von den Gutachterinnen und Gutachtern fest gestellte Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes beziehungs weise der damit einhergehenden Vermin derung der Arbeitsfähigkeit

abgestellt - um 30

% (E. 5). 6.3.3

Es ist sodann festzuhalten, dass die beiden oben erwähnten Vergleichseinkommen nicht mehr an die Nominallohnentwicklung angepasst werden müssen. Eine solche Anpassung wäre nämlich sowohl beim Validen- als auch beim Invalidenein kom men gleichermassen vorzunehmen, weshalb sie sich beim Einkommensvergleich (zumindest weitgehend) wieder aufheben . Dem

h ypothetische n

Valideneinkom men in der Höhe von Fr. 63'146.10 ist somit ein hypothetisches Invalideneinkom men in der Höhe von Fr.

40'593.3 0 ( Fr. 57'990.45 x 0.7) gegenüberzustellen. Bei m Einkommensvergleich resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'552.8 0

bezie hungsweise ein deutlich rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36

% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Bei Anwendung des ab 1. Januar

2022 gültigen Art. 26 bis

Abs. 3 IVV würde das Invalideneinkommen (ohne jegli chen Abzug vom Tabellenlohn)

Fr. 44'642.65 und der Invaliditätsgrad 29 % betragen. 6.4

Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Inva li denrente. 6.5

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob die Ressourcen- beziehungsweise Indikatorenprüfung (Urk. 6/196) der Beschwerdegegnerin rechtens war. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung vom 12 . September 2022, Urk. 7 ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 8 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s , Rechtsanwa lt Gehring , mach te mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 einen Zeitaufwand von insgesamt 13.6 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 122.40 geltend ( Urk. 9), was ange messenen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht ange wendeten Stundenansatz für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechts an wälte

in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Ent schädigung in der Höhe von Fr . 3 ' 354 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) .

8 .3

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 3’354 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 . September

2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-205 ).

E. 12 . August 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ih m wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltliche r Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 7 ).

Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung eine Kopie der Beschwerdeant wort vom 8. September 2022 zur Kenntnisnahme zu . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00402

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

2. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der portugiesische Staatsangehörige X.___ , geboren 1977 ( Urk. 6/2/1), besuchte in Portugal sieben Jahre die Schule. Hernach absolvierte er keine Berufsausbildung , sondern begann bereits mit 12 Jahren als Bauarbeiter zu arbeiten ( Urk. 6/2/2, Urk. 6/2/4, Urk. 6/22/8). Er reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2/1), wo er bis zum

30. April

2013 (letzter effektiver Arbeits tag: 12. No vember

2012) bei der Y.___

AG als Bauarbeiter angestellt war (Urk. 6/41/1) . Am 6. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cher te - unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rech ten Arm - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/ 2). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmass nah men in Form eines Bewerbungskurses (Urk. 6/

20) und beendete am 8. November

2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (Urk. 6/ 23). Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 7. Januar

2013 einen Leistungsan spruch (Urk. 6/ 29). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 20. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte - unter Hin weis auf zwei Operationen des rechten, seither nicht wieder 100%ig genesenen Handgelenkes - erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/ 33 -34 ). Nach durchgeführten Abklärungen

- im Zuge derer sie

insbesondere bei der Medas

Z.___

GmbH das polydisziplinäre Gutachten vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6/ 83) eingeholt hatte

- verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 27. Februar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 6/ 91). D a gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 6/94/3 12 ). Am 28. September 2017 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der am 26. April

2017 zugesprochenen Arbeitsvermittlung (Urk. 6/108), wogegen der Ver sicherte

m it Eingabe vom

25. Oktober 2017 ebenfalls Beschwerde erhob ( Urk.

6/110/3-10 ). Mit Urteil IV.2017.000379 vom 28.

März 2018 wies das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Abweisung des Rentenanspruches ab (Urk.

6/113). Am selben Tag erging das Urteil im Ver fah ren Nr.

IV.2017.01155 zur

Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Ab schluss der Arbeitsvermittlung. Das hiesige Gericht wies die se Be schwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Urk.

6/114). Gegen diese Urteile erhob der Versicherte mit Eingaben vom 7. Juni 2018 jeweils Beschwerde beim Bundesgericht ( Urk. 6/115 /3-15 , Urk. 6/116/2- 16).

Die vom Bundesgericht am 2 3. Januar 2019 gefällten Urteile lau teten auf Abweisung respektive Abweisung, soweit auf die Beschwerde eing e treten werde ( Urk. 6/124-125). 1.3

Am 1 2. Mai 2020 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/126, Urk. 6/128), wobei er nebst körperlichen nunmehr auch psychische Beschwerden geltend machte ( Urk. 6/126/6). Nachdem er

mit seiner Eingabe vom 1 6. Juni 2020 zusätzlich

den Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___

vom 1 7. September 2019 ( Urk. 6/133) aufgelegt hatte, trat d ie IV-Stelle auf sein neue s Leistungsbegehren ein ( Urk. 6/134). Sie tätigte Abklärungen in beruflich - erwerb licher und medizi nischer H insicht. Dazu gehörte insbesondere, dass sie den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B.___ , FMH Allge meine Medizin, vom 1 5. August 2020 ( Urk. 6/139) einholte. Alsdann war der Ver sicherte v om 2 2. Januar bis 5.

Februar 2021 in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hospita lisiert ( Urk. 6/160/1). Dazu erhielt d ie IV-Stelle den Kurzaustritts bericht vom

5. Februar 2021 ( Urk. 6/160) und den Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 4.

März 2021 ( Urk. 6/170).

Sie nahm überdies den Bericht des behan delnden Psy chiaters, Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März

2021 zu den Akten ( Urk. 6/158). Mit Verfügung vom selben Tag verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen ( Urk. 6/168). Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 7. Juni 2021 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allge meine/Innere Medizin, Ortho pädie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 6/178). Die Untersuchungen fanden vom 2 0. bis 2 2. September 2021 im Zentrum E.___ statt ( Urk. 6/194/2). Das E.___ erstatte te sein Gutachten am 2 5. November 2021 ( Urk. 6/194). In somati scher Hinsicht attestierten die Gutachter dem Versicherten in einer Verweisungs tätig keit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sie führten weiter aus, dass er aus psy chia trischer Sicht in einer solchen Tätigkeit nur zu 70 % arbeiten könne ( Urk. 6/194/13).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 fest, dass auf dieses Gutachten abzu stel len sei ( Urk. 6/195/11). Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle ge langte nach ihrer Ressourcenprüfung vom 2 1 . Januar 2020 jedoch zum Schluss, dass kein IV -relevantes psychisches Leiden vorliege ( Urk. 6/196 ). Sie führte weiter aus, dass sich in somatischer Hinsicht keine Veränderungen seit dem letzten Entscheid ge zeigt hätten. Damals habe das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten bei einem festgestellten IV-Grad von 8 % abgewiesen ( Urk. 6/195/12). Mit dieser Begründung kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. Februar 2022 an, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 1 2. Mai 2020 abweisen werde ( Urk. 6/197/1). Dagegen erhob er am 2 1. März 2022 Einwand ( Urk. 6/200 , mit Einwandergänzung

vom 2 9. April 2022, Urk. 6/202 ). Nach dessen Prüfung ( Urk. 6/203/1) verfügte die IV-Stelle am 1 5. Juni 2022 wie vorbeschieden, dass kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 12 . August 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte (Urk.

1 S.

2): « 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15 . J u ni 2022 sei auf zu heben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem B eschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen . 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unter zeichnende (Rechtsanwalt Kaspar Gehring) als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. U nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin

(inkl. 7.7 %

MwSt ) .»

Zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege legte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung des Sozial dienstes der Stadt Schlieren vom 2 8. Juli 2022 ( Urk. 3/3) auf. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8 . September

2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-205 ). 2.3

Mit Verfügung vom 12 . September 2022 wurde de m Beschwerdeführer in Bewil ligung des Gesuchs vom 12 . August 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ih m wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltliche r Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 7 ).

Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung eine Kopie der Beschwerdeant wort vom 8. September 2022 zur Kenntnisnahme zu . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In der angefochtenen Verfügung vom 15.

Juni 2022 führte die Beschwerdegeg nerin im Wesentlichen aus, dass sie nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 1 2. Mai 2020 medizinische Abklärungen durchge führt habe. Gemäss medizinischer Beurteilung sei dem

Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. Hingegen sei er in einer an seine Gesundheit angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Hier hätten sich somit keine Veränderungen seit dem letzten Ent scheid gezeigt. Der Invaliditätsgrad betrage immer noch 8 % , wie vom Sozialver sicherungsgericht mit Urteil vom 2 8. März 2018 festgelegt ( Urk. 2 S. 1). Die in psychischer Hinsicht neu hinzugekommenen Diagnosen hätten keine relevante n

langandauernde n Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge ( Urk. 2 S. 1 2). Der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen und die Therapie op tionen seien nicht ausgeschöpft. Zudem widersprächen die objektiven Befunde den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 2 S. 2). 1. 2

Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er nebst soma tischen Gesundheitsschädigungen insbesondere an einer schweren depres siven Erkrankung und einer chronischen Schmer z störung leide, weshalb a nfangs 2021 auch eine stationäre Hospitalisation in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ notwendig geworden sei ( Urk. 1 S. 3). Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin eingeholten E.___ -Gutachtens sei insbesondere zu bemängeln, dass die von den Gutachtern festge stellte Not wendigkeit der selbständigen (Arbeits-)Einteilung und der Pausen neben den qualitativen Einschränkungen auch eine quantitative Einschränkung der Leis tungsfähigkeit darstelle . Dieser Pausenbedarf sei von den Gutachtern bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit unvollständigerweise nicht berücksichtigt wor den ( Urk. 1 S. 5). Die Schilddrüsen-Problematik sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben, hätte aber in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen müssen ( Urk. 1 S. 6). Was den psychischen Sachverhalt betreffe, so hätten sich die Gutachter bei der Diagnose stellung der angeblich leichten depressiven Erkran kung ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit den Vorakten und den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 7-8). Alsdann sei

die psychiatrische Gutach terin bei ihren Ausführungen zum Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte und den Verlauf seiner Erkrankung eingegangen ( Urk. 1 S. 8). Auf deren Einschätzung könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die nach vollziehbare und schlüssige Beurteilung der behandelnden Ärzte sei von einer Arbeitsun fähig keit in psy chi scher Hinsicht auszugehen ( Urk. 1. S. 9).

Die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegnerin habe eine Indikatorenprüfung vorgenommen , welche aber nur eine unzulässige juristischen Parallelprüfung dar stelle und auch inhaltlich nicht über zeuge . Darauf könne ebenfalls nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9-14). Für den Fall, dass das Sozialversicherungs gericht das E.___ -Gutachten wider Erwarten a ls beweiswertig an sehe, sei das Folgende festzuhalten: S owohl die psychiatrische Gutachter in als auch der behandelnde Psychiater hätten festgehalten, dass auch auf dem aus geg lichenen Arbeitsmarkt keine Verwertbarkeit der angeblichen medizinisch-theore tisch an gepassten Restarbeits fähigkeit bestehe. Weshalb die Beschwerdegegnerin trotz dem

davon ausgehe, er könne die ihm noch verbliebene Arbeitsfähigkeit verwerten,

sei aus der ange fochtenen Verfügung nicht ersicht lich.

Hinzu komme, dass d ie Beschwerdegegnerin auf seine dies bezüglichen Vor bringen im Einwand verfahren nicht eingegangen

sei ( Urk. 1 S. 15). Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der An spruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Die angefoch tene Verfügung sei nur schon wegen der Gehörsverletzung aufzuheben. Zumin dest aber wäre - wenn von einer verwert baren Restarbeits fähigkeit ausgegangen würde - ein leidens be dingter Ab zug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Das Bundesgericht habe in E. 9.2.2 von BGE 148 V 174 die «überragende Bedeutung» des Tabellenlohnab zuges betont (Urk. 1 S. 16) . Das Belastungsprofil, welches die Gutachter und der RAD formuliert hät ten sei sehr einschränkend (Urk. 1 S. 17). Unter Berücksich tigung der vom Bun desgericht beurteilten ähnlichen Fällen wäre hier ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 17-18). 2.

Wie festgehalten (E. 1.2), rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An spruchs auf rechtliches Gehör . Er macht geltend , die Beschwerdegegnerin sei mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 ( Urk. 2) nicht vollständig

auf sein e Vorbringen eingegangen. Er habe bereits im Einwandverfahren vorge bracht, dass die angeblich be stehen de Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei.

Dem ist en tgegenzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG , und Art. 29 der Bundesver fassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus einan dersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt . Es genügt, wenn sie ihren Entscheid mit den wesentlichen Punkten begrün det, damit eine Anfechtung in voller Kennt nis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hin weisen ) . Hier ist eine zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 ( Urk.

2) führende Verletzung der Begründungs pflicht zu verneinen, war es dem Beschwerdeführer doch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sa chgerecht anzufechten (vgl. Urk. 1 ).

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers und/oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit der leistungsab leh nen den Verfügung vom

27. Februar 2017 (Urk. 6/91) derart wes entlich verändert haben, dass ihm nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. 3. 3.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den.

3 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3

3 .3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es -

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 3 .3.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 3 .4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 . 5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3 . 6

Versicherungsträger und das Sozialversiche rungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4 . 4 . 1

Nach Lage der Akten sind b ezüglich der hier relevanten Frage, ob sich der medi zi nische Sachverhalt seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2017 (Urk. 6/91) erheblich verändert hat , die folgenden Arztber ichte und Gutachten zu beachten: 4 .2

Im polydisziplinären Gutachten der Medas

Z.___ GmbH vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6 /83) wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Neuropathischer Schmerz Ramus superficialis

Nervus

radialis rechts und Nervus

cutaneus

antebrachii

lateralis rechts nach zweimaliger Exzision volares Handgelenksganglion rechts und Neurolyse der bei den betroffenen Nervenäste (ICD-10 S64.7) [Urk. 6 /83/21] .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diag nosen genannt: chronifizierte Epicondylitis

medialis

humeri Ell bogen links (ICD-10 M77.0), Arthralgie Handgelenk rechts und Daumengrundgelenk links (ICD-10 M25.53), asymptomatische Hyperurikämie, Amblyopie links bei Strabis mus con vergens links (ICD-10 H53.0)

[Urk. 6 /83/21] .

Die Gutachter hielten fest, es liege eine Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit vor, wobei keine Wechselwirkungen vorhanden seien (Urk. 6 /83/19).

Dem Gu tachten ist sodann zu entnehmen, die internistische Untersuchung des muskelkräftigen Beschwerdeführers sei unauffällig. Ein Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Gebiet liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht seien grund sätzlich alle Tätigkeiten möglich. Zu verweisen sei auf einen schwierigen sozia len Kontext. Bei der neurologischen Begutachtung sei das klinische Bild mit sehr intensiven, intermittierenden Schmerzen, die nach dem Tragen von Lasten und körperlicher Anstrengung deutlich zunähmen , sowie Hypoästhesie für Be rüh rung und Schmerzen am Daumen und distaler Radialisseite des rechten Un ter armes sehr gut mit der Diagnose von chronischen neuropathischen Schmer zen nach Läsion des Nervus

radialis

superficialis rechts zu vereinbaren. Für die bisherige Tätigkeit als Maurer bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Neben be fundlich sei im Neurostatus eine Amblyopie links zu objektivieren. Sei tens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich keine Grunderkrankung mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gelte insbesondere für die angegebe nen Schmerzen am linken Ellbogengelenk und auch die sporadisch auftretenden Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen des linken Dau men gelenkes seien höchstwahrscheinlich als mechanisch induziert anzuse hen. Bei unauffälligem radiologischem Befund und passend zur Anamnese und zum klinischen Befund könne die postulierte Arthritis urica nicht bestätigt wer den. Die Situation der rechten Hand sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit handchi rurgisch zu beurteilen . Bei der handchirurgischen Begutachtung ergäben sich berüh rungsemp findliche Narben sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Handge lenksbeweglich keit. Die Bandverhältnisse seien stabil, es liege keine Atrophie der intrinsischen Muskulatur vor und die

Thenarmuskulatur

sei beidseits gut er hal ten . Laut Ope rationsbericht müsse von einer Läsion des Ramus superficialis

Nervus

radialis rechts ausgegangen werden. Objektivierbar sei die Reizung der Hautnervenäste im Operationsgebiet. Klinisch und radiologisch fänden sich kei ne Hinweise für ein Ganglion-Rezidiv oder für eine Urat-Arthritis. Weitere ope rative Eingriffe seien nicht zu empfehlen. Für die Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, wohingegen für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit zu attestieren sei. Zusammenfassend stellten die Gut achter fest, dass aufgrund eines Distorsionstraumas der rechten dominanten Hand und zwei nach folgenden Ganglion-Operationen sowie einer Neurolyse die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Die bisherige Tätig keit auf dem Bau könne ab Unfalldatum nicht mehr ausgeübt werden. Adap tier te Tätig keiten, die im Weiteren beschrieben würden, seien in vollem Pensum zumutbar , mit Unter brechung jeweils im Rahmen der durchgeführten Opera tionen (Urk. 6 /83/16-17). Als angepasst könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezeichnet werden, wobei Belastungen der Hände über 3 kg sowie Vibration und repetitive Arbeits abläufe zu vermeiden seien (Urk. 6 /83/21). 4 . 3 4 . 3 .1

Dem Austrittsbericht vom 1 7. September 2019 zur Hospitalisation des Beschwer deführers in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___ vom 3.

bis 17.

September

2019 sind die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6 /133/1-2): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Verdacht auf (V.a.) rezidivierende Reizung des N. ulnaris links - V.a.

dishydrifomes Handekzem, Dermatologische Abklärung Dezember/

2018 4 .3.2

Der Allgemeinmediziner Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer seit dem 27. September 2005 hausärztlich betreut ( Urk. 6/139/1), verwies in seinem Bericht vom 1 5. August 2020 im Wesentlichen auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals A.___ vom 17. September 2019 ( Urk. 6/139/1). Dazu führte er unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeits unfähig sei. Er lebe seit sieben Jahren von Sozialhilfe, da er schmerzbe dingt keiner Arbeit nachgehen könne ( Urk. 6/139/3). 4 .3.3

Vom 2 2. Januar bis 5.

Februar 2021 war der Versicherte in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hospitalisiert ( Urk. 6/160/1) und ihm wurde für diese Zeitperiode eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit attestiert (Urk. 6/170/2). Ansonsten konnte Dr. med. (I) F.___ , Oberarzt Psychiatrische Universitätsklinik C.___ , die Fragen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels ausreichender Informationen nicht beantworten ( Urk. 6/170/4-5). 4 .3.4

Der Psychiater Dr. D.___ führte in seinem Bericht vo m 2. März 2021 die folgenden psychiatrischen Diagnosen an ( Urk. 6/158/2): - Depressive Episode schweren Grades, ohne psychotische Symptome - Chronische Schmerzstörung

Dr. D.___

notierte unter anderem, aufgrund der Anamnese, des Verlaufs und der aktuellen Psychopathologie dürfe die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorerst auf 50 bis 60 % geschätzt werden. Hinzu kämen komorbide St örun gen, die rheumatologischer und somnologischer Natur seien . Dazu müssten die ent sprechenden Spezialisten Stellung beziehen. Jede der Krankheiten scheine aber chronisch und therapieresistent zu sein. Es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Markt einen Job antreten könnte, auf dem Bau schon gar nicht . Umschulungen seien wenig erfolgsversprechend, da er der deut schen Sprache nicht mächtig sei. Die Prognose quo ad restitutionem müsse mit Zurückhaltung gestellt werden ( Urk. 6/158/3). 4 .3.5 4 .3.5.1

Am E.___ -Gutachten vom

25. November 2021 waren die Dres . med. G.___ , FMH Psychia trie und Psychotherapie, fallführende Gutachter in , H.___ , FMH Allgemeine Medizin, I.___ , FMH Orthopädische Chi rurgie, und J.___ , FMH Neurologie, beteiligt ( Urk. 6/194/16). Sie stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/194/10): Chronische Schmerzstörung bei - Status nach Distorsion 2011 und nachfolgenden Eingriffen mit resul tierenden gemischt neuropathisch-assoziativem Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenkes nach Läsion des Nervus

radialis

superficialis nach Exzision eines volaren Handgelenksganglion rechts 2011 und 2014 und Neurolyse des Nervus

radialis

superficialis rechts am 25. Februar 2015 - Chronische Arthralgien Handgelenk und Hand rechts ohne aktuell objektivierbaren strukturellen pathologischen Befund - Chronisches Schultersyndrom rechts mit Bewegungseinschränkung - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit belastungsabhängiger Schmerzempfindung (anamnestisch) ohne Funktionseinschränkung und ohne radikulär e Reiz- oder Ausfallsymptomatik

Als Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/194/10) : - Depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt - Obstruktives Schlafapnoesyndrom ( Erstdiagnose [ ED ]

Januar 2020) - Arterielle Hypertonie Übergewicht Body-Mass-Index (BMI) 2 8, 7 kg/m 2

- V.a. Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe axial e Hiatushernie (Gastroskopie April 2018) - Status nach ( St. n. ) Helicobacter-Gastritis, Eradikation Februar 2019 - V.a. dyshydriformes Handekzem (dermatologische Abklärung Dezember 2018) 4 .3.5.2

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) hielten die E.___ -Gutachter innen und -Gutachter fest, dass sich bei der allgemeinmedizi ni schen Untersuchung eine arterielle Hypertonie sowie ein Übergewicht bei einem BMI von 28,7 kg/m 2 ergeben habe. Das im August 2020 festgestellte ob struktive Schlafapnoesyndrom könne eine gewisse Fatigue erklären. Die fest ge stellten Diagnosen würden aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit führen ( Urk. 6/194/7) .

Die E.___ -Gutachter führten weiter aus, dass sich bei der neurologischen Unter suchung eine deutliche Schmerzausweitung auf alle Extremitäten mit rechts sei tiger Betonung sowie eine muskuläre Dekonditionierung gezeigt habe . Im Bereich des Kopfes habe der Beschwerdeführer massive Seheinschränkungen linksseitig angegeben. Zudem habe eine Dysästhesie über dem rechten Schulterbereich, eine Hemihypäs thesie und eine Thermohypästhesie sowie eine volare Allodynie an der rechten Hand im Bereich der Operationsnarbe bestanden . Die Spitz-Stumpf-Dis kriminierung sei nicht beurteilbar gewesen, es sei zu verschiedenen Angaben an allen Extremitäten gekommen. Es habe sich eine minimale Hypotrophie der rech ten Oberarm musku latur gezeigt. Der rechte Arm habe selbständig im Ellen bogen gelenk angewinkelt und die Finger bewegt werden können. Es hätten sich keine wesent lichen Muskel atrophien und keine trophischen Störungen gezeigt. Die Tinel

- und Phalen -Zeichen hätten rechtsseitig nicht beurteilt werden können ( Urk. 6/194/7) . Das rechte Handgelenk habe nicht flektiert werden können ( Urk. 6/194/7-8). Im Bereich der unteren Extremitäten sei der Beinhalteversuch beidseits nicht mög lich gewesen, da der Beschwerdeführer Schmerzen im Schul terbereich angegeben habe. Fokale Paresen seien nicht feststellbar gewesen. Die Untersuchung habe sich insgesamt schwierig gestaltet, es bestehe der Ver dacht auf eine erhebliche Schmerzausweitung sowie auf eine muskuläre Dekondi tio nierung ( Urk. 6/194/8) .

Wie die E.___ -Gutachter weiter notierten , habe der Beschwerdeführer bei der orthopädischen Untersuchung über multilokuläre Beschwerden, die in der Wer tigkeit und der Lokalisation nur schwer einzuordnen gewes en seien , geklagt. Im Vordergrund habe jedoch die Symptomatik an der rechten Hand

gest anden. Der Beschwerdeführer trage eine Schiene und setz e die rechte Hand in keiner Weise ein. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sei leicht- bis mässiggradig schmerzhaft eingeschränkt, die Beweglichkeit der Fingergelenke sei uneinge schränkt möglich, ein leichter Palpations- und Bewegungsschmerz am Daumen sattel- und - grundgelenk sei vorhanden, Im Bereich des rechten Handgelenks bestehe eine diffuse Schmerzhaftigkeit ohne Punctum maximum. Im Röntgenbild der rechten Hand vom 2 2. September 2021 hätten sich weder degenerative noch entzündliche Veränderungen gezeigt. Am rechten Ellenbogen seien keine Auf fäl ligkeiten und kein Druckschmerz am Epicondylus

feststellbar gewesen. Im Bereich der rechten Schulter sei eine differenzierte klinische Untersuchung bei willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Abwehrreaktionen nicht möglich gewesen. Aus der Röntgenaufnahme der rechten Schulter vom 2 2. September

2021 sei en keine pathologischen Befunde

ersichtlich gewesen . Im Bereich der Wirbelsäule habe sich eine unspezifische Druck- und Klopfschmerz haftigkeit dif fuser Art im Thorakalbereich sowie eine unspezifische Schmerz haftigkeit an der Lendenwirbelsäule (LWS)

gezeigt. Abgesehen von einer lumbosakralen Über gangs variante sei

aufgrund der Röntgenaufnahme der Wirbelsäule vom 2 2. Sep tember 2021 kein pathologischer Befund

feststellbar gewesen . Es sei somit keine spezifische Funktionsstörung an der Wirbelsäule feststellbar. An der unteren Extremität habe der Beschwerdeführer im Hüftbereich und in der Leiste über Schmerzen

geklagt. Bei der Funktionsprüfung hätten sich aber keine Kapselphä no mene

gezeigt und die Beweg lichkeit sei unauffällig gewesen. Die Trochanter symptomatik we rd e der Adipo sitas zugeordnet . Bei Angabe der täglichen Ein n ahme von über 300 mg Tramadol we rd e der Verdacht au f eine tramadolindu zierte

Hypa l gesie (OIH) gestellt. Aus orthopädischer Sicht sei die Indikation zur Cortison-Injektion, welche laut Angaben des Beschwerde führers zweimal im Monat erfolge, nicht nachvollziehbar ( Urk. 6/194/8) .

Und schliesslich hielten die E.___ -Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Sicht die Schmerzsymptomatik im Vordergrund

stehe. Der Beschwerdeführer klage auch explizit über verschiedene Körperschmerzen, die sich verändert hätten und die zu einer Vielzahl von Problemen und weiteren Erkrankungen geführt hätten. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer rechts eine Handschiene ge tra gen. Bis auf die Schonung des rechten Armes seien Antrieb, Mimik und Gestik unauffällig gewesen. Es hätten sich auch keine kognitiven Auffälligkeiten

ge zeigt. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer ad äquat und unauffällig gewesen. Sein Denken sei auf seine Schmerzsymptome eingeengt. Im Vorder grund stehe eine chronische Schmerzstörung, die mit der Operation eines ausge dehnten volaren Handgelenksganglions radial rechts 2011 begonnen habe. Schon 2013 sei über ein therapieresistentes Schmerzsyndrom in den Akten berichtet worden. Die Diagnose einer Schmerzstörung sei im MEDAS- Gutachten 2016 gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome vom 2 2. Januar bis 5. Februar 2021 in der psychia trischen Klinik hospitalisiert gewesen. W ährend der Hospitalisation sei er mit Tramadol behandelt worden, von dem er jetzt laut eigener Angabe bis zu 300 mg/Tag einnehme. Dies sei nicht indiziert und würde sich negativ auswirken. So oder anders werde a ufgrund der Konzentrationsbestimmungen im Blut nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine so hohe Dosis einn ehme . Zudem sei bei der angegebenen Einnahme von 75 mg Venlafaxin ER die gemes sene Konzentration im Blut nicht plausibel. Es w e rd e hier von einer Mal- bis Noncompliance ausgegangen. Aus dem Austrittsbericht geh e zudem hervor, dass sich die Stimmung verbessert habe , der Beschwerde führer habe jedoch den star ken Wunsch gehabt , bei seiner Familie zu sein. In den Akten sei von einer schwie rigen familiären Situation zu lesen, beide Elternteile (gemeint sind der Beschwer deführer und seine Partnerin: vgl. Urk. 6/160/2)

seien krank. Dieser Um stand wirke sich möglicherweise ungünstig au f die Kinder aus. In ambulanter Behand lung (in der Muttersprache) sei der Versicherte seit November 201 9. Wie aus dem Bericht des ambulanten Psychiaters hervorgeh e ,

habe der Versicherte am Besten auf 25 mg Anafranil ( erhöht auf 75 mg) reagiert. Welche anderen Medi kamente ausprobiert worden seien , sei nicht ersichtlich. Dass Mirtazapin wegen Gewichts zunahme ungünstig sei , sei nachvollziehbar. O b ein e Behandlung zum B eispiel mit Trittico oder Vaidoxan zur Schlaf ver besserung probiert worden sei, kö nn e nicht gesagt werden ( Urk. 6/194/9). 4 .3.5.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Mau r er führten die E.___ -Gutachterinnen und -Gutachter aus, dass ihm diese aus allgemeinmedizinischer Sicht noch möglich wäre. Aus neurologischer und ortho pädischer Sicht sei er aber in diesem Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiat ri scher Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % (Urk.

6/194/12).

Sie hielten überdies fest, dass d ie psychische Gesundheitsstörung den Beschwer deführer auch bei der Ausübung einer Verweisungstätigkeit ein schränke , weshalb er in einer solchen Tätigkeit nur zu 70 % arbeitsfähig sei. Aus allgemeinmedizi nischer und neurologischer Sicht wäre ihm eine angepasste Tätigkeit aber in einem vollen Pensum möglich. Aus ortho pädischer Sicht könnten leichte Tätig keiten ohne stärkere Belastung der rechten oberen Extremität vollschichtig aus geführt werden. Diese Einschätzung treffe wahrscheinlich bereits seit der Schmerzsymptomatik 2011 zu ( Urk. 6/194/13).

Die E.___ -Gutachterinnen und -Gutachter formulierten das folgende Belastungs profil einer optimal angepassten Tätigkeit ( Urk. 6/194/15): Der Beschwerdeführer dürfe keine Tätigkeiten über ein er

Gewichtslimite von 3 kg, keine Tätigkeit mit Vibrationen und keine repetitive n Tätigkeiten ausführen. Grund sätzlich seien wechselbelastende, leichte Tätigkeiten möglich, Tätigkeiten mit erhöhten kog ni tiven Anforderungen seien nicht möglich, das Führen von Maschinen sei eben falls nicht möglich. Eine Tätigkeit sollte einfach sein, keine Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit stellen und der Versicherte müsse in der Lage sein, selbständig Pausen einzulegen. Tätigkeiten an gefährlichen Ma schinen sowie auf Gerüsten und Leitern seien ebenfalls ungünstig. Zudem seien nur Tätigkeiten möglich, die keine Anforderungen an die Sprachkomp etenz stel len oder Computerkennt nisse verlangen würden. 5.

Das E.___ -Gutachten vom

25. November 2021 erfüllt in formeller Hinsicht die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen ( E.

2.5). Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendun gen, welcher gegen den Beweiswert dieses Gutachtens sprechen sollen

(vgl.

E. 1.2). Sein Vorbringen, dass die von den Gutachtern festgestellte Notwendigkeit der selbständigen (Arbeits-)Einteilung und der Pausen neben der qualitativen Ein schränkungen auch eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit dar stelle, geht ins Leere, da ja aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (und gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode) eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % attestiert wurde. Dass dem orthopädischen Gutachter sowohl eine Besserung der in ihrer Intensität überwiegend nicht somatisch erklärbaren multilokulären Schmerzsymptomatik als auch eine Wiedereingliederung schwie rig erschien (Urk. 1 S. 5), erklärte er mit negativen nichtmedizinischen Einfluss faktoren, wie einer ärztlich verordneten, sehr hohen Tramaldosis , einer regel mässigen Korti soninjektion sowie einer mangelnden Gewichtskontrolle unter Kortisoneinfluss und mangels systematischer körperlicher Bewegung (Urk.

6/194/43). Diese Bemerkung ist nicht geeignet, das Ausmass der von ihm aus orthopädischer Sicht attestierten aktuellen gesundheitlichen Einschrän kungen auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen unvollständigen Befunderhebung durch die E.___ -Gutach terinnen und -Gutachter nicht zu über zeugen. Als einzigen medizi nischen Befund, welcher den Gutachtern entgangen sein soll,

führt e der Beschwerdeführer die laut dem radiologischen Befund des Instituts für Diagnos tische und Interven tionelle Radiologie des Universitätsspitals A.___ vom 6. Mai 2022 deutlich ver grösserte Schilddrüse (Urk. 3/4 S. 2) an (E. 1.2) . Bei genauer Betrach tungs weise wurde im besagten Bericht aber fest gehalten , dass die Schilddrüse - verglichen mit der PET/CT-Vor untersuchung vom 1 3. August 2019 - «weiterhin» deutlich vergrössert sei ( Urk. 3/4 S. 2). Darauf abstellend kann es sich somit nicht um einen B efund handeln, der bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung durch den E.___ -Gutachter Dr. H.___ vom 21. September

2021 (Urk. 6/194/2) noch nicht vorlag .

Es ist Aufgabe des medizinische n Sachver ständige n den medizini schen Sachverhalt zu erheben und zu beurteilen. Wenn er nach Aktenstudium, Anamnese und klinischer Untersuchung des Beschwerde führers ( Urk. 6/194/28 ff.) dennoch zum Schluss gekommen ist , die Arbeits fähigkeit des Beschwerdefüh rers sei nich t eingeschränkt (Urk. 6/194/33), hat es damit sein Bewenden. Der Beschwerdeführer dringt folglich auch mit diesem Vor bringen nicht durch. Als dann moniert er bezüglich psychiatrische r Beurteilung , dass sich die psychiatri sche Gutachterin nicht mit den Vorakten auseinander gesetzt habe (E. 1.2). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Wie ausgeführt (E. 4.3.5.2), befasste sich die E.___ - Gutachterin Dr. G.___

mit den früheren Berichten und Gutachten und äus serte sich insbesondere einlässlich zu stattge habten Behandlung. Hierfür musste sie sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte und den diesbezügli chen An gaben des Beschwerdeführers beschäftigen. Es ist sodann auch nicht so, dass eine psychiatrische Gutachterin oder ein psychia trische Gutachter sämtliche ab wei chende Beurtei lungen wi derlegen muss . Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet der begutach tenden Psychiaterin bezie hungs weise dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewis sen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Inter pre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin oder der Ex perte lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 1 3. Oktober 2022 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte zu Recht nicht geltend, dass dieses Erfordernis h ier nicht erfüllt sei. Ebenso wenig bezeichnete er Befunde, die von Dr. G.___ bei ihrer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers unbeachtet geblieben sein könnten.

In einer Gesamtschau vermögen d ie Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine Zweifel am Beweis wert des E.___ -Gutachten s

vom 25. November 2021 (Urk. 6/194) zu begründen. Laut den E.___ -Gutachterinnen und - Gutachtern ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit aus psychischen Gründen zu 30 %

vermindert (E. 4.3.5.3).

Eingedenk dessen, dass der am polydisziplinäre n Gutachten der Medas

Z.___ GmbH vom 20. Oktober 2016 beteiligte Psychiater noch festgehalten hatte, die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers sei nicht durch eine psychiatrische Krankheit einge schränkt (Urk. 6/83/14), hat sich der medizi nische Sachverhalt erheblich geän dert. E s ist somit ein Revisionsgrund gegeben . 6 .

6 .1

Liegt in ein Revisionsgrund

vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( Urteil des Bundesgericht 8C_384/2022 vom 9.

November 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ).

Wie sich aus den nach folgen den Erwägungen ergibt, behält hier die vo m Sozialversicherungs gericht m it Urteil IV.2017.000379 vom 28.

März 2018 vorgenommene Beurteilung zur dem Beschwerdeführer möglichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und zum Ein kommensvergleich mit Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen ( Urk. 6/113/14 ff. ) -

soweit auf den bezüg lich Arbeitsfähigkeit unveränderten somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch zutreffend - jedoch Gültigkeit. 6 .2

Der Beschwerdeführer hält dafür, seine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer Ver weisungstätigkeit sei nicht verwertbar. Zur Begründung verweist er

- nebst der seinen eigenen Standpunkt vorbehaltslos stützenden Einschätzung seines behan delnden Psychiaters - auf die folgende von der

psychiatrische n

E.___ -Gutachterin bei der Beurteilung von Eingliederungsmassnahmen gemachten Aussage: Auf grund de r eingeschränkten Ressourcen, der fehlenden Umstellungsfähigkeit und der fehlen den Selbstheilungs fähigkeit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit zu suchen. Zudem habe sie - so der Beschwerdeführer weiter - a n anderer Stelle festgehalten, dass er keine realistische Chance habe, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden

( Urk. 1 S. 15).

Die vom Beschwer deführer angeführte Zitate sind aus dem Zusammenhang gerissen. Die E.___ -Gutachterin gab - ihrem Auftrag entsprechend - eine Stellungnahme zur Arbeits fähigkeit ab. Diese bezifferte die Gutachterin - wie erwähnt - auch bezüglich einer Ver weisungs tätigkeit mit 70 % . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann sie somit nicht gemeint haben, er könne keine angepasste Tätigkeit mehr ausüben. Des Weiteren ist bei der Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeits fä higkeit auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu : BGE 110 V 273 E. 4b) abzustellen , wozu sich die medizinische Sachverständige nicht geäussert hat und auch gar nicht zu äussern brauchte . Das Sozialversicherungsgericht befasste sich bereits m it Urteil IV.2017.000379 vom 28.

März 2018 mit der vom Beschwerde führer aufgeworfenen F rage nach der Ver wertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit . Es hielt unter Hinweis auf die Recht sprechung fest, dass

f ür die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen

sei , ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktver hältnissen ver mittelt werden könne , sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (E. 5.2 jenes Urteils, Urk. 6/113/13) . Bei seiner Prüfung gelangte das hiesige Gericht unter Berücksichtigung der soma tischen Einschränkungen des Beschwerdeführers beziehungsweise des von den Gutachtern der Medas

Z.___ GmbH formulierten Belastungsprofils

zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer

keines falls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumut baren Einsatzmöglichkeiten ausge gangen werden könne (E. 5.3 jenes Urteils , Urk. 6/113/13-14 ). Diese Aussage trifft auch mit Blick auf die von Dr. G.___ seither festgestellte eingeschränkte Leistungsfähigkeit in psychischer Hinsicht noch zu . 6 .3

6 .3.1

Beim Einkommensvergleich stellte das Sozialversicherungsgericht mit dem er wähnten Urteil hinsichtlich des Valideneinkommens

auf den vom Beschwerde füh rer bei seiner letzten Arbeitgeberin erzielten Lohn ab. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. dazu: Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, N 63 zu Art. 28a IVG ) er mittelte es ein hypothetisches Valideneinkommen 2015 in der Höhe von Fr. 63'146.10 (E.

6.3 jenes Urteils, Urk. 6/113/13-14). Beim auf Grundlage von statistischen Angaben (LSE 2014) ermittelten Invalideneinkommen nahm das Gericht aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkom mens eine Paralle lisierung ( vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 127 zu Art. 28a IVG ) vor

(E.

6. 4 f. jenes Urteils, Urk. 6/113/1 6-17 ) . Zudem erachtete das hiesige Gericht den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn

( vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 28a IVG ) von 10 % als angemessen (E. 6. 5 jenes Urteils, Urk. 6/113/17) . So kam das hypothetische Invalidenein kom men 2015 auf Fr. 57'990.45 zu liegen (E. 6.5 jenes Urteils, Urk. 6/113/17). Beim Ein kommensvergleich resultiert e eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'155.65 bezie hungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (E. 6.6 jenes Urteils, Urk. 6/113/17). 6 .3.2

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass nun mehr der maximal mög liche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. bis 3 1. Dezember 2021: BGE 126 V 75 E. 5b/cc ) zu gewähren sei . Allein der Umstand, dass ihm in einer ange pass ten Tätigkeit nur noch eine Teilzeiterwerbstätigkeit möglich sei, rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % (Urk. 1 S. 17) . Nach der für Sach verhalte bis 3 1. Dezember 2021 gültigen Regelung hat

bei Männern bei Teilzeit beschäftigung k ein automatischer Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen . Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den kon kreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bun desgerichts 8C_56 1/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1) . Hier gilt es zu berücksich tigen, dass das Bundesgericht bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und der Anwendbarkeit der LSE 2014 (Kompetenzniveau 1) einen Abzug für Teilzeitarbeit als nicht angemessen beurteilte (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E.

3.2) , womit im vorliegenden Fall nicht an ders zu entscheiden ist . Weil sich die somatischen Einschrän kungen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich veränderten (E. 5) , besteht sodann kein Anlass , den beim früheren Einkommensvergleich gewährten leidens bedingten Abzug vom 10 % (vgl.

E. 6.3.1 sowie dazu auch die Ausführungen der Beschwerde gegnerin vom 13. Oktober 2015: Urk. 6/57) zu erhöhen.

Ein Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Ti tel ist ebenfalls nicht gegeben, sind doch d iesbezüglich sind seit dem letzten Einkommensvergleich des Gerichts ebenfalls keine wesentlichen Veränderungen festzustellen. Zu ergänzen ist, dass gemäss dem ab 1. Januar 2022 gültigen Art. 26 bis

Abs. 3 IVV vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre .

Dessen ungeachtet vermindert sich sein Invalideneinkommen

– wird auf die von den Gutachterinnen und Gutachtern fest gestellte Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes beziehungs weise der damit einhergehenden Vermin derung der Arbeitsfähigkeit

abgestellt - um 30

% (E. 5). 6.3.3

Es ist sodann festzuhalten, dass die beiden oben erwähnten Vergleichseinkommen nicht mehr an die Nominallohnentwicklung angepasst werden müssen. Eine solche Anpassung wäre nämlich sowohl beim Validen- als auch beim Invalidenein kom men gleichermassen vorzunehmen, weshalb sie sich beim Einkommensvergleich (zumindest weitgehend) wieder aufheben . Dem

h ypothetische n

Valideneinkom men in der Höhe von Fr. 63'146.10 ist somit ein hypothetisches Invalideneinkom men in der Höhe von Fr.

40'593.3 0 ( Fr. 57'990.45 x 0.7) gegenüberzustellen. Bei m Einkommensvergleich resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'552.8 0

bezie hungsweise ein deutlich rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36

% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Bei Anwendung des ab 1. Januar

2022 gültigen Art. 26 bis

Abs. 3 IVV würde das Invalideneinkommen (ohne jegli chen Abzug vom Tabellenlohn)

Fr. 44'642.65 und der Invaliditätsgrad 29 % betragen. 6.4

Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Inva li denrente. 6.5

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob die Ressourcen- beziehungsweise Indikatorenprüfung (Urk. 6/196) der Beschwerdegegnerin rechtens war. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung vom 12 . September 2022, Urk. 7 ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 8 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s , Rechtsanwa lt Gehring , mach te mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 einen Zeitaufwand von insgesamt 13.6 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 122.40 geltend ( Urk. 9), was ange messenen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht ange wendeten Stundenansatz für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechts an wälte

in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Ent schädigung in der Höhe von Fr . 3 ' 354 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) .

8 .3

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 3’354 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher