Sachverhalt
1. 1.1
Der 1977 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsaus bildung, reiste am 3 0. Januar
2001 in die Schweiz ein und
war zuletzt als Bau arbeiter vo m
6. Juni 2000 bis 3 0. April
2013 bei der Y.___
an gestellt ( letzter effektiver Arbeitstag: 1 2. November
2012 ). Im Zeitraum
1 8. August 2011 bis 3 1. März 2012 sowie ab 1 1. Novembe r 2012 war er krank geschrieben ( Urk. 10/2/4 , Urk. 10/4/2 , Urk. 10/37/2 , Urk. 10/41 ). Am 6. März 2012 (Eingangsdatum) meldete der Kran kentaggeldversicherer des Versicherten diesen
– unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rechten Arm – bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 10/2 , Urk. 10/5 ). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinter ventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskur ses ( Urk. 10/20) und been dete am 8. November
2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk. 10/23).
Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 7. Januar 2013 einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/29). 1.2
Am 2 0. Oktober
2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
– unter Hinweis auf zwei Operationen des rechten , seither nicht wieder 100%ig genese nen Handgelenkes
- erneut zum Leistungsb ezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/33). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog z ur erneuten Abklärung der Verhältnisse einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/41) sowie einen IK-Auszug ( Urk. 10/42) bei und holte Bericht e der behandelnden Ä rzte (Urk. 10/40 , Urk. 10/44, Urk. 10/47, Urk. 10/49 , Urk. 10/51 , Urk. 10/54 , Urk. 10/55 ) ein. Am 1 3. Oktober 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten
– aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % – die Vernei nung eines Leistungs anspruchs in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 10/59). Hier gegen erhob der Versi cherte Einwand (Eingabe vom 2. November
2015 [ Urk. 10/60], begründeter Einwand vom 2 9. Januar
2017 [ Urk. 10/64]). Die IV Stelle liess in der Folge bei der Medas
Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 2 0. Oktober
2016 erstattet wurde ( Urk. 10/83). Nachdem dem Versi cherten Gelegenheit gegeben worden war , sich zum Gutachten zu äus sern (Ein gabe des V ersicherten vom 2 5. Januar
2017 [ Urk. 10/87 ] ) , und dieser die Zu sprache von Eingliederungs massnahmen beantragt hatte, verfügte die IV-Stelle am 2 7. Febru ar
2017 wie vorbeschieden (Urk. 10/91 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. März
2017 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ih m die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai
2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 8. September
2017 reichte der Be schwerdeführer weitere ärztliche Berichte sowie Unterlagen zu den Akten ( Urk. 1 5 , Urk. 1 6 /1-5) , was der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde ( Urk. 17).
Mit Verfügung vom 28. September
2017 verfügte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der am 26. April
2017 zugesprochenen Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/95) , wogegen der Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2017 Beschwerde erhob ( Urk. 2 bzw. Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2017.01155). Am 13. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung zu den hängigen Verfahren ( Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.
2
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei seit November
2012 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit – unter Berücksichtigung des eingeschränkten Belastungsprofils –
hingegen zu 100 % . Nach durchgeführter Parallelisierung sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ergebe sich aus dem Vergleich der hypothetischen E r werbse inkommen ein Invaliditätsgrad von 10 % ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei unvollständig und nicht schlüssig, insbesondere berücksichtige es nicht den Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung : I m Bereich des linken Armes habe sich der Gesundheitszustand seit Be gutachtung verschlechtert. Neu liege sodann zusätzlich zur Epicondylopat hie eine Tendovaginitis vor. Dieser Zustand des linken Armes sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Nicht berücksichtig t worden seien sodann die Wechselwirkungen zwischen dem beeinträchtigten rechten Arm und dem lin ken . Eine Beeinträchtigung des linken Armes sei umso bedeutender, da bereits der rechte Arm als schwer beeinträchtigt beurteilt worden sei.
Auch die Ein schätzung der Arbe itsfähigkeit durch die Gutachter
sei nicht begründet. Ferner passten die Tabellenlöhne nicht auf die Situation des Beschwerdeführers . Eine konkrete Verweistätigkeit sei deshalb unter Berücksichtigung der DAP -Blatt-Sammlung sowie durch Beizug von berufsberaterischen Fachleuten zu ermitteln.
Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche kon kreten Verweistätigkeiten noch zumutbar seien. Es gebe keine, in welcher der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise verwerten könne. Angemessen sei sodann ein Leidensabzug von 25 % ( Urk. 1). 2.3
In der Verfügung vom 7. Januar
2013 ( Urk. 10/29) ging die Beschwerdegegne rin davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines posttraumatischen vola ren Handgelenksganglions rechts sowie wegen unklare r radiale r Handgelenks schmerzen rechts (Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, Handchirurgie , vom 1 4. Mai
2012, Urk. 10/14) in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeits un fähig, jedoch in einer angepassten Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten grösser als 5
kg und ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten) uneinge schränkt arbeitsfähig sei (vgl. Stellungna hme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes [RAD], vom 2 2. Mai 2012, Urk. 10/25/3).
Auf die Neuanmeldung vom 2 0. Oktober
2014 ist die Beschwerdegegnerin ein getreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Dem nach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 7. Januar
2013 (Urk. 10/29) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar
2017 (Urk. 2) der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers oder dessen erwerbli chen Auswirkun gen in revisionsrechtlich erheblicher Weise verän dert haben (vgl. E. 1.1.2) . 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Be gründung ihrer rechtskräftigen Ver fügung vom 7. Januar
20 13 (Urk. 10/29), mit welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neinte, auf den Bericht von Dr . A.___
vom 1 4. Mai
2012 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/14) sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 10/25/3).
Laut den Angaben von Dr. A.___
bestand mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit die Diagnose eines posttraumatischen volaren Handgelenksganglions rechts seit 2. März 2011 ( Urk. 10/14/1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurden keine genannt. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten, die gesund heitlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tät i gkeit bestehe seit 3 0. März 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ohne Heben und Tragen und Stei gen auf Leitern und Gerüste sowie bei maximal 5
kg schweren Lasten ( Urk. 10/14/3-4). 3 .2
Zum aktuellen Gesundheitszustand kann den Akten der folgende medizinische Sachverhalt
entnommen werden : 3 .2.1
Im polydisziplinären Gutachten der Medas
Z.___ vom 20. Oktober 2016 ( Urk. 10/83) wurde die
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit festgehalten: neuropathischer Schmerz Ramus
superficialis
Nervus
radialis rechts und Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis rechts nach zweimaliger Exzision volares Handgelenk sg anglion rechts und Neu r olyse der beiden be troffenen Nervenäste (ICD-10 S64.7) ( Urk. 10/83/21).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: chronifizierte
Epicondylitis
medialis
humeri Ell bogen links (ICD-10 M77.0), Arthralgie Handgelenk rechts und Daumengrundgelenk links (ICD-10 M25.53), asymptomatische Hyperurikämie, Amblyopie links bei Strabismus convergens links (ICD-10 H53.0)
( Urk. 10/83/21).
Die Gutachter hielten fest, es liege eine Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit vor, wobei keine Wechselwirkungen vorhanden seien (Urk. 10/83/19).
Dem Gu tachten ist sodann zu entnehmen, d ie internistische Untersuchung des muskelkräftigen Beschwerdeführers sei unauffällig. Ein Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Gebiet lieg e nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht s eien grund sä tz lich alle Tätigkeiten möglich. Zu verweisen sei auf einen schwierigen sozia len Kontext. Bei der neurologischen Begutachtung sei das klinische Bild mit sehr intensiven, intermittierenden Schmerzen, die nach dem Tragen von Lasten und körperlicher Anstrengung deutlich zun ä hmen sowie Hypoästhesie für Be rüh rung und Schmerzen am Daumen und distaler Radialisseite des rechten Un ter armes sehr gut mit der Diagnose von chronischen neuropathischen Schmer zen nach Läsion des Nervus
radialis
superficialis rechts zu vereinbaren. Für die bisher ige Tätigkeit als Maurer bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nebenbefundlich
sei im Neurostatus eine Amblyopie links zu objektivieren. Sei tens der rheumato l ogischen Beurteilung erg ebe sich keine Grunderkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies g e lt e insbesondere für die angegebe nen Schmer z en am linken Ellbogengelenk und auch die sporadisch auftretenden Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen des linken Dau men gelenkes s eien höchstwahrscheinlich als mechanisch induziert anzuse hen. Bei unauffälligem radiologischem Befund und passend zur Anamnese und zum klinische n Befund k ö nn e die postulierte Arthritis urica
nicht bestätigt wer den. Die Situation der rechten Hand sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit handchi rurgisch zu beurteilen . Bei der handchirurgischen Begutachtung ergäben sich berüh rungsempfindliche Narben sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Handge lenksbeweglichkeit. Die Bandverhältnisse seien stabil , es liege keine Atrophie der intrinsischen Muskulatur vor und die
Thenarmuskulatur
sei beidseits gut er hal ten . Laut Operationsbericht müsse von einer Läsion des Ramus
superficialis
Nervus
radialis rechts ausgegangen werden. Objektivierbar sei die Reizung der Hautnervenäste im Operationsgebiet. Klinisch und radiologisch fänden sich kei ne Hinweise für ein Ganglion-Rezidiv oder für eine Urat-Arthritis. Weitere ope rative Eingriffe seien nicht zu empfehlen. Für die Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, wohingegen für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Zusammenfassend stellten die Gut achter fest, dass aufgrund eines Distorsionstraumas der rechten dominanten Hand und zwei nachfolgenden Ganglion-Operationen sowie einer Neurolyse die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Die bisherige Tätig keit auf dem Bau könne ab Unfalldatum nicht mehr ausgeübt werden. Adap tier te Tätig keiten, die im Weiteren beschrieben würden, seien in vollem Pensum zumutbar , mit Unterbrechung jeweils im Rahmen der durchgeführten Opera tionen (Urk. 10/83/16-17). Als angepasst könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezeichnet werden, wobei Belastungen der Hände über 3
kg sowie Vibration und repetitive Arbeitsa bläufe zu vermeiden seien (Urk. 10/83/21). 3 .2.2
Dr. med. B.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, C.___ , führte im beschwerdeweise eingereichten Bericht zu Händen des D.___ vom 6. Dezember
2016 folgende Diagnosen auf ( Urk. 3/4 S. 1 ) : - Epikondylopathie
humeri
ulnaris links mit ausserdem leichtgradiger Tendovaginitis stenosans des Flexor pollicis
brevis links - Status nach Plattenosteosynthese palmar Handgelenk rechts mit - Status nach Läs ion des Nervus
radialis
superfici alis rechts ,
residuelle neuropathische Schmerzen Handgelenk rechts
Zum Befund w urde ausgeführt, der 39-jährige Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Bezüglich der Ellbogenbeweglichkeit sei eine Flexi on/Exten sion beidseits 135°-0°-0°, links bei endständiger Extension schmerz haft. Bei passiver Mobilisation des linken Daumens bestehe eine schmerzhafte Extension endständig bei leichtem Schnappphänomen über der Flexor pollicis
brevis Sehne. Das MRI des Ellbogens links vom 1 5. April 2016 zeige einen ho mogenen Gelenkspalt und keine freien Gelenkkörper. Periartikulär seien die Sehnen in takt . Bei m Beschwerdeführer besteh e eine Epikondylopathie
humeri
ulnaris links. Das schmerzhafte Schnappphänomen bezieh e sich auf die Flexoren sehnen . Der Infiltrationstest sei positiv mit deutlichem Ansprechen auf das Lokalanästhetikum g ewesen.
Mittelfristig werde eine deutlich schmerzlin dernde Wirkung durch die steroidale Komponente erhofft . Parallel dazu empf a hl
Dr. B.___ eine assistierte Ergotherapie zur Koordination der Handgelenks mobilität und des linken Ellbogens. Langfristig empfehle er auf keinen Fall ein chirurgisches Vorgehen ( Urk. 3/4 S. 2) .
3 .2.3
Dem Bericht von Dr. B.___
vom 2 8. Februar
2017 zu Händen der Be schwer degegnerin ( Urk. 10/92) kann entnommen werden, d ie am 6. Dezember 2016 durchgeführte Infiltration in den linken Ellbogen habe nur für wenige Ta ge eine Symptomlinderung gebracht . Jetzt s eien die Schmerzen wieder in iden tischer Weise stark störend vorhanden. Aufgrund der multiplen Probleme des Be schwer de führers an beiden Handgelen ken wie auch am linken Ellbogen sehe Dr. B.___ keine Möglichkeit einer chirurgischen Therapie , um hier eine sinn volle Symptombesserung zu erreichen. Vielmehr lieg e auch eine soziale Ü berlagerung vor mit insbesondere der schwer kranken Ehefrau des Beschwer deführers ( Urk. 10/92/1-2). 3 .2.4
Mit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte m
Bericht vom 15. August
2017 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk . 16/1) führte Dr. B.___ aus, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwer deführer in Folge einer posttraumatischen Läsion des Nervus
radialis
superficia lis rechts weiterhin unter residuellen neuropathischen Schmerzen am rechten Handgelenk leide und seit sechs Jahren ohne Arbeit sei, werde eine Arbeitswie deraufnahme in einem Handwerksberuf , dem Maurerberuf , sehr unwahrschein lich . Hinzu komm e eine Einschränkung aufgrund der Epikondylopathie
humeri
ulnaris am linken Ellbogen. Dadurch sei de r Beschwerdeführer massiv in der Beidhändigkeit eingeschränkt. Körperliche Arbeiten , insbesondere manuelle Tätig keiten , seien in dieser Situation nicht möglich. Aufgrund des Ausbildung s ni veaus des Beschwerdeführers und auch der begrenzten Sprachkenntnisse w e r d e es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmöglich sein, eine neue An stellung zu finden ( Urk. 16/1/1). 4 . 4 .1 4 .1 .1
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das Beschwerde bild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil des Bun desgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprä gung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August
2016 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4 .1.2
Daher ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose oder das Stellen einer anderen Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit be wirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leis tungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Durch neu hinzugetretene Diagnosen wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Verän derung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). 4 .1.3
Dass der Beschwerdeführer bereits seit März
2011 in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist, ist nicht um stritten. Strittig ist, inwie fern sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auswirken. 4.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar
2017 (Urk. 2) basiert in medizini scher Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der Medas
Z.___ vom 2 0. Oktober
2016 ( Urk. 10/83). Dieses beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründe ten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das polydisziplinäre Medas -Gutach ten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.5). 4.3
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet hätten und keine gutachterliche Gesamt schau erfolgt sei , trifft nicht zu. Die Gutachter unterschieden bei ihrer Einschät zung zwischen der bisherigen körperlichen Tätigkeit und einer dem Belastungs profil angepassten Tätigkeit. Dabei wird ausgeführt, dass körperliche Tätigkei t e n, wozu die bisherige als Bauarbeiter gehört, aus neurologischen sowie hand chirur gi schen Gründen nicht mehr zumutbar sind . Ohne Auswirkung bleiben die ge nann ten
Einschränkungen laut den Gutachtern allerdings mit Bezug auf die Aus übu ng einer angepassten Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils. Die Gutachter berücksichtigten dabei sowohl die Schmerzen im rechten Arm als auch diejenigen im linken (Urk. 10/83/16).
Angesichts dessen, dass die se Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprü fung gemacht wurde und sich seither keine anderweitige Gesundheitsschädi gung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen liess, erscheint die vorliegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Die Gutachte r führten sodann überzeugend aus , dass Wechselwirkungen zwischen den Diag nosen nicht gegeben sind, zumal nur eine Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Gutachter die Schmerzen im linken Ellbo gen- bzw. Daumengelenk als von geringer Intensität und mechanisch induziert erachteten , wobei diese zum radiologischen Befund , zur Anamnese und zum klinischen Befund pass t en (Urk. 10/83/19). 4.4
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Beurteilung seines Gesund heitszustands sei der Verlauf seit der Begutachtung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden und vor allem die Beschwer den im linken Arm hätten sich seither verschlimmert , ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass
in den Akten lediglich drei Berichte von Dr. B.___ vorlie gen, welche die Gutachte r noch nicht in ihrer Expertise berücksichtigt hatten. Im chrono logisch ältesten Bericht vom 6. Dezember
2016 ( Urk. 3/4) hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr ein schmerz haftes Schnappgefühl am linken Ellbogen verspüre. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. B.___ lediglich um eine andere Beurteilung eines seit der Begutachtung
im Wesentlichen gleichge bliebenen Sachverhaltes handelt und seither keine Verschlechterung eingetreten ist. Die Schmerzen im linken Arm/ Ellbo gen bzw. im Zusammenhang mit der
Epicon d ylopathie /Tendovaginitis berücksichtigten auch die Gutachter in der polydisziplinären Expertise ( Urk. 10/83/28, Urk. 10/83/49-50). Die Gutachter sowie Dr. B.___
berichteten einhellig darüber, dass die Beschwerden im linken Arm im Dezember
2015 begonnen h a tten ( Urk. 3/4, Urk. 10/83/28). Die von Dr. B.___ erhobenen Befunde geben keinen Anlass zu Weiterungen ( Urk. 3/4 S. 2). Auch dem Bericht vom 2 8. Februar
2017 ( Urk. 10/92) sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine Ver änderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung hindeuten. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Infiltra tion im linken Ellbogen nicht den gewünschten Erfolg gebracht ha t . Wenn Dr. B.___ festhält, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr finden könne, so ist anzumerken, dass –
was vorliegend massgebend ist – der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich ist, was keine medizinische Frage stellung darstellt (hierzu nachstehend E. 5 ).
Dr. B.___
tätigt im Bericht vom 1 5. August
2017 keine Aussage darüber, ob dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre. Er gibt jedoch an, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt wegen des tiefen Ausbi ldungsniveaus sowie sprachlicher Schwierigkeiten keine Stelle finden könne , und deutet damit zumindest an, dass er aus medizinischer Sicht
eine Ver weis tätigkeit für zumutbar erachtet ( Urk. 16/1).
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung verschlechtert haben soll, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen somit keineswegs.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer aus den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. D ie Beschwerden im linken Arm wurden bereits gutachterlich be rücksichtigt .
Damit basiert die angefochtene Verfügung auf einer umfassenden medizinischen Aktenlage. 4.5
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, allerdings mit einem Belastungsprofil, welche s von demjenigen der erstmaligen Rentenprüfung abweicht. Eine insge samt nicht auszuschliessende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirkt sich jedoch n icht in relevanter Weise auf das
zumutbare Arbeitspens um aus. Ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Ver änderung erfahren hat, ist mittels Einkommensvergleichs unter Berücksichti gung des Belastungsprofils zu prüfen. Ein Einkommensvergleich ist aber ohne hin bereits deshalb durchzuführen, da die Beschwerdegegnerin in der letzten leistungsabweisenden Verfügung darauf verzichtet hatte, weil der Beschwerde führer die ihm eigentlich nicht mehr zumutbare bisherige Tätigkeit wieder
auf genommen hatte. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, angesichts des relativ kleinen Spektrums an Verweistätigkeiten sei die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar. 5.2
Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten ob jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustel len, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plät ze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f.
E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März
2005, I 591/02 vom 5. Mai
2004, I 285/99 vom 1 3. März
2000 und U 176/98 vom 1 7. April
2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August
2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3
Das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil an eine angepasste Tä tigkeit lautet folgendermassen: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Vermeiden von Belastungen der Hände von über 3
kg, Vibration sowie repe titi ven Arbeitsabläufen ( Urk. 10/83/21). Entgegen der Ansicht des Beschwer de füh rers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeits markt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil ent sprechen. Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Arbeiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Als unzu mutbar schlossen die Gutachter lediglich die Tätigkeit als Bauarbeiter oder auch als Maurer aus . Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in die sem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Zwar sind die ausgewiesenen Einschränkungen des Beschwerdeführers – insbe sondere im Bereich der oberen Extremitäten – erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn herein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober
2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S.
322 E.
4a). Invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sind die dem Gutach ten zu entnehmenden psychosozialen Faktoren, wie mangelnde Sprach kompetenz, längere Arbeitslosigkeit, subjektive Überzeugung, keine Chance auf dem Ar beitsmarkt zu haben, Leben von der Sozialhilfe, erschwerter Kontakt zu den Kindern aus erster Ehe, Überschuldung und gesundheitliche Probleme der aktu ellen Lebenspartnerin ( Urk. 10/83/18). Diese stehen der Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit genau so wenig entgegen wie das Alter des Beschwerde führers (Jahrgang 1977). 6. 6.1
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrads vorzunehmen. 6.2 6.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ). 6.2. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar
2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März
2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss
BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.
6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai
2015 E.
3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar
2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
6.3
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das letztmals im Jahr
2013 erzielte Erwerbse inkommen bei der letzten Arbeit geberin, der Y.___ , abzustellen, wobei die Bemessung des Invaliditätsgrads für den Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns (2015, sechs Monate nach Anmel dung und nach Ablauf des Wartejahrs) vorzunehmen ist. Das Ein kommen des Beschwer deführers hätte im Jahr 2014 laut den Angaben der Ar beitsgeberin Fr. 4'844.30 zuzüglich 1 3. Monatslohn betragen ( Urk. 10/41/3 ) . Angepasst an die Nominal lohnentwicklung ergibt sich im Jahr
2015 somit ein Validen ein kommen von Fr. 63'146.10 ( Fr. 62'975 .90, Indexstand 2014 : 2220, Indexstand 2015: 222 6; vgl. T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Real löhne 1976-2016, Bundesamt für Statistik). 6.4
Vorliegend ist aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkommens eine Parallelisierung vorzunehmen. Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genü gen de Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinu ierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und bran chen üblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeits grenz wertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invali di tätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisie ren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % über steigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Aus glei chung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tat sächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE
135 V 297 E. 6.2).
Auf der Basis der Lohnstrukturerhebung des Jahres 20 1 2 des Bundesamtes für Statistik (LSE) hätte der Lohn für Arbeiten im Baugewerbe im Gesundheitsfall im Jahr 2 01 3 (letztmalige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers) Fr.
68'436.45 ( Fr. 5’457 .-- x 12 : 40 : 41, 5 : 2188 x 2204 ) betragen ( LSE 2012 Tabelle T1_skill_level, Ziff. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1 , einfache Tätigkei ten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer ). Effektiv zu erzielen ver mochte der Beschwerdeführer 2 013 in seiner Anstellung im Baugewerbe ledig lich Fr. 62‘725 . —
( Fr. 4‘825 .-- x 13) ( Urk. 10/41) , was einem Minderlohn von Fr. 5‘711.45 , respektive von gerundet 8,3 % (Fr. 5‘ 711.45 : Fr. 6 8 ‘ 436.45 x 100), entspricht. Das Invalideneinkommen ist somit um 3,3 % zu reduzieren. 6.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen.
Die Palette der potentiell zumutbaren Stelle n ist breitgefächert, weshalb auf den Totalwert für Hilfsarbeiten ab zu stell en
ist . Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 5‘312.-- (LSE 201 4 , Tabelle TA1_tirage_skill_level , Total, Kompetenz niveau 1 , Männer ) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeits zeit im Jahr
201 5 von 41 , 7 Stunden pro Woche ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominallohnent wick lung bis ins Jahr 201 5 (Indexstand 2220 [201 4 ] auf 2 22 6 [201 5 ]) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312 . -- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2 22 6 ).
Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2015 im Betrag von Fr. 66'632.7 0 sind aufgrund der vorzunehmenden Parallelisierung 3,3 % abzuziehen. Zusätzlich ist angesichts des eingeschränkten Anforderungsprofils und da
vorliegend nicht die selben Faktoren einen Leidensabzug sowie eine Parallelisierung erforderlich machen, ein zusätzlicher Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin bemass diesen mit 10 % . Ob ein höhere r Abzug gerechtfertigt ist, kann vorlie gend offen
bleiben . Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender In validitätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 57'990.45 (Fr. 66‘632.70 x 96,7 % x 90 %). 6.6
Wird das Vali deneinkommen 2015 von Fr. 63‘146.10 dem Invalideneinkommen von Fr. 57'990.45 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'155.6 5 , was einem
Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 7. 7.1
Mit Beschwerde vom 2 9. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( vgl. Urk. 3/3 , Urk. 8 ). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu be stel len. 7.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Rechtsanwalt Kaspar Gehring machte mit seiner Eingabe vom 8. September 2017 ( Urk. 16/5) einen Aufwand von 21,1 Stunden geltend.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint der gel tend gemachte Aufwand als übersetzt.
Bei gr osszügiger Betrachtung können 1 Stun de Aufwand für Instruktion, 3 St unden für das Aktenstudium und 6 Stun den für die Redaktion der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn ber ück sichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdefüh rer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 11
Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. —
sowie unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer
und Barauslagen ein Honorar von Fr. 3 ’ 700 .-- ergibt. 7.4
Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 3 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.5
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanw a lt Kaspar Gehring verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. März 2017 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 3 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.
2
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei seit November
2012 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit – unter Berücksichtigung des eingeschränkten Belastungsprofils –
hingegen zu 100 % . Nach durchgeführter Parallelisierung sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ergebe sich aus dem Vergleich der hypothetischen E r werbse inkommen ein Invaliditätsgrad von 10 % ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei unvollständig und nicht schlüssig, insbesondere berücksichtige es nicht den Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung : I m Bereich des linken Armes habe sich der Gesundheitszustand seit Be gutachtung verschlechtert. Neu liege sodann zusätzlich zur Epicondylopat hie eine Tendovaginitis vor. Dieser Zustand des linken Armes sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Nicht berücksichtig t worden seien sodann die Wechselwirkungen zwischen dem beeinträchtigten rechten Arm und dem lin ken . Eine Beeinträchtigung des linken Armes sei umso bedeutender, da bereits der rechte Arm als schwer beeinträchtigt beurteilt worden sei.
Auch die Ein schätzung der Arbe itsfähigkeit durch die Gutachter
sei nicht begründet. Ferner passten die Tabellenlöhne nicht auf die Situation des Beschwerdeführers . Eine konkrete Verweistätigkeit sei deshalb unter Berücksichtigung der DAP -Blatt-Sammlung sowie durch Beizug von berufsberaterischen Fachleuten zu ermitteln.
Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche kon kreten Verweistätigkeiten noch zumutbar seien. Es gebe keine, in welcher der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise verwerten könne. Angemessen sei sodann ein Leidensabzug von 25 % ( Urk. 1). 2.3
In der Verfügung vom 7. Januar
2013 ( Urk. 10/29) ging die Beschwerdegegne rin davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines posttraumatischen vola ren Handgelenksganglions rechts sowie wegen unklare r radiale r Handgelenks schmerzen rechts (Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, Handchirurgie , vom 1 4. Mai
2012, Urk. 10/14) in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeits un fähig, jedoch in einer angepassten Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten grösser als 5
kg und ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten) uneinge schränkt arbeitsfähig sei (vgl. Stellungna hme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes [RAD], vom 2 2. Mai 2012, Urk. 10/25/3).
Auf die Neuanmeldung vom 2 0. Oktober
2014 ist die Beschwerdegegnerin ein getreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Dem nach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 7. Januar
2013 (Urk. 10/29) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar
2017 (Urk. 2) der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers oder dessen erwerbli chen Auswirkun gen in revisionsrechtlich erheblicher Weise verän dert haben (vgl. E. 1.1.2) . 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Be gründung ihrer rechtskräftigen Ver fügung vom 7. Januar
20
E. 3 0. April
2013 bei der Y.___
an gestellt ( letzter effektiver Arbeitstag: 1 2. November
2012 ). Im Zeitraum
1 8. August 2011 bis 3 1. März 2012 sowie ab 1 1. Novembe r 2012 war er krank geschrieben ( Urk. 10/2/4 , Urk. 10/4/2 , Urk. 10/37/2 , Urk. 10/41 ). Am 6. März 2012 (Eingangsdatum) meldete der Kran kentaggeldversicherer des Versicherten diesen
– unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rechten Arm – bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 10/2 , Urk. 10/5 ). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinter ventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskur ses ( Urk. 10/20) und been dete am 8. November
2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk. 10/23).
Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 7. Januar 2013 einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/29).
E. 3.1 mit Hinweisen ).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss
BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E.
E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar
2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
E. 5 , Urk. 1
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, angesichts des relativ kleinen Spektrums an Verweistätigkeiten sei die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar.
E. 5.2 und 126 V 75 E.
6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai
2015 E.
E. 5.3 Das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil an eine angepasste Tä tigkeit lautet folgendermassen: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Vermeiden von Belastungen der Hände von über 3
kg, Vibration sowie repe titi ven Arbeitsabläufen ( Urk. 10/83/21). Entgegen der Ansicht des Beschwer de füh rers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeits markt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil ent sprechen. Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Arbeiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Als unzu mutbar schlossen die Gutachter lediglich die Tätigkeit als Bauarbeiter oder auch als Maurer aus . Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in die sem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Zwar sind die ausgewiesenen Einschränkungen des Beschwerdeführers – insbe sondere im Bereich der oberen Extremitäten – erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn herein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober
2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S.
322 E.
4a). Invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sind die dem Gutach ten zu entnehmenden psychosozialen Faktoren, wie mangelnde Sprach kompetenz, längere Arbeitslosigkeit, subjektive Überzeugung, keine Chance auf dem Ar beitsmarkt zu haben, Leben von der Sozialhilfe, erschwerter Kontakt zu den Kindern aus erster Ehe, Überschuldung und gesundheitliche Probleme der aktu ellen Lebenspartnerin ( Urk. 10/83/18). Diese stehen der Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit genau so wenig entgegen wie das Alter des Beschwerde führers (Jahrgang 1977). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrads vorzunehmen.
E. 6.2 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E.
E. 6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 6.2.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ).
E. 6.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das letztmals im Jahr
2013 erzielte Erwerbse inkommen bei der letzten Arbeit geberin, der Y.___ , abzustellen, wobei die Bemessung des Invaliditätsgrads für den Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns (2015, sechs Monate nach Anmel dung und nach Ablauf des Wartejahrs) vorzunehmen ist. Das Ein kommen des Beschwer deführers hätte im Jahr 2014 laut den Angaben der Ar beitsgeberin Fr. 4'844.30 zuzüglich 1 3. Monatslohn betragen ( Urk. 10/41/3 ) . Angepasst an die Nominal lohnentwicklung ergibt sich im Jahr
2015 somit ein Validen ein kommen von Fr. 63'146.10 ( Fr. 62'975 .90, Indexstand 2014 : 2220, Indexstand 2015: 222 6; vgl. T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Real löhne 1976-2016, Bundesamt für Statistik).
E. 6.4 Vorliegend ist aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkommens eine Parallelisierung vorzunehmen. Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genü gen de Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinu ierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und bran chen üblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeits grenz wertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invali di tätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisie ren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % über steigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Aus glei chung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tat sächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE
135 V 297 E. 6.2).
Auf der Basis der Lohnstrukturerhebung des Jahres 20 1 2 des Bundesamtes für Statistik (LSE) hätte der Lohn für Arbeiten im Baugewerbe im Gesundheitsfall im Jahr 2 01 3 (letztmalige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers) Fr.
68'436.45 ( Fr. 5’457 .-- x 12 : 40 : 41, 5 : 2188 x 2204 ) betragen ( LSE 2012 Tabelle T1_skill_level, Ziff. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1 , einfache Tätigkei ten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer ). Effektiv zu erzielen ver mochte der Beschwerdeführer 2
E. 6.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen.
Die Palette der potentiell zumutbaren Stelle n ist breitgefächert, weshalb auf den Totalwert für Hilfsarbeiten ab zu stell en
ist . Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 5‘312.-- (LSE 201 4 , Tabelle TA1_tirage_skill_level , Total, Kompetenz niveau 1 , Männer ) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeits zeit im Jahr
201 5 von 41 , 7 Stunden pro Woche ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominallohnent wick lung bis ins Jahr 201 5 (Indexstand 2220 [201 4 ] auf 2 22 6 [201 5 ]) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312 . -- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2 22 6 ).
Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2015 im Betrag von Fr. 66'632.7 0 sind aufgrund der vorzunehmenden Parallelisierung 3,3 % abzuziehen. Zusätzlich ist angesichts des eingeschränkten Anforderungsprofils und da
vorliegend nicht die selben Faktoren einen Leidensabzug sowie eine Parallelisierung erforderlich machen, ein zusätzlicher Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin bemass diesen mit 10 % . Ob ein höhere r Abzug gerechtfertigt ist, kann vorlie gend offen
bleiben . Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender In validitätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 57'990.45 (Fr. 66‘632.70 x 96,7 % x 90 %).
E. 6.6 Wird das Vali deneinkommen 2015 von Fr. 63‘146.10 dem Invalideneinkommen von Fr. 57'990.45 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'155.6 5 , was einem
Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 7. 7.1
Mit Beschwerde vom 2 9. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss §
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 013 in seiner Anstellung im Baugewerbe ledig lich Fr. 62‘725 . —
( Fr. 4‘825 .-- x 13) ( Urk. 10/41) , was einem Minderlohn von Fr. 5‘711.45 , respektive von gerundet 8,3 % (Fr. 5‘ 711.45 : Fr. 6 8 ‘ 436.45 x 100), entspricht. Das Invalideneinkommen ist somit um 3,3 % zu reduzieren.
E. 13 (Urk. 10/29), mit welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neinte, auf den Bericht von Dr . A.___
vom 1 4. Mai
2012 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/14) sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 10/25/3).
Laut den Angaben von Dr. A.___
bestand mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit die Diagnose eines posttraumatischen volaren Handgelenksganglions rechts seit 2. März 2011 ( Urk. 10/14/1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurden keine genannt. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten, die gesund heitlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tät i gkeit bestehe seit 3 0. März 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ohne Heben und Tragen und Stei gen auf Leitern und Gerüste sowie bei maximal 5
kg schweren Lasten ( Urk. 10/14/3-4). 3 .2
Zum aktuellen Gesundheitszustand kann den Akten der folgende medizinische Sachverhalt
entnommen werden : 3 .2.1
Im polydisziplinären Gutachten der Medas
Z.___ vom 20. Oktober 2016 ( Urk. 10/83) wurde die
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit festgehalten: neuropathischer Schmerz Ramus
superficialis
Nervus
radialis rechts und Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis rechts nach zweimaliger Exzision volares Handgelenk sg anglion rechts und Neu r olyse der beiden be troffenen Nervenäste (ICD-10 S64.7) ( Urk. 10/83/21).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: chronifizierte
Epicondylitis
medialis
humeri Ell bogen links (ICD-10 M77.0), Arthralgie Handgelenk rechts und Daumengrundgelenk links (ICD-10 M25.53), asymptomatische Hyperurikämie, Amblyopie links bei Strabismus convergens links (ICD-10 H53.0)
( Urk. 10/83/21).
Die Gutachter hielten fest, es liege eine Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit vor, wobei keine Wechselwirkungen vorhanden seien (Urk. 10/83/19).
Dem Gu tachten ist sodann zu entnehmen, d ie internistische Untersuchung des muskelkräftigen Beschwerdeführers sei unauffällig. Ein Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Gebiet lieg e nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht s eien grund sä tz lich alle Tätigkeiten möglich. Zu verweisen sei auf einen schwierigen sozia len Kontext. Bei der neurologischen Begutachtung sei das klinische Bild mit sehr intensiven, intermittierenden Schmerzen, die nach dem Tragen von Lasten und körperlicher Anstrengung deutlich zun ä hmen sowie Hypoästhesie für Be rüh rung und Schmerzen am Daumen und distaler Radialisseite des rechten Un ter armes sehr gut mit der Diagnose von chronischen neuropathischen Schmer zen nach Läsion des Nervus
radialis
superficialis rechts zu vereinbaren. Für die bisher ige Tätigkeit als Maurer bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nebenbefundlich
sei im Neurostatus eine Amblyopie links zu objektivieren. Sei tens der rheumato l ogischen Beurteilung erg ebe sich keine Grunderkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies g e lt e insbesondere für die angegebe nen Schmer z en am linken Ellbogengelenk und auch die sporadisch auftretenden Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen des linken Dau men gelenkes s eien höchstwahrscheinlich als mechanisch induziert anzuse hen. Bei unauffälligem radiologischem Befund und passend zur Anamnese und zum klinische n Befund k ö nn e die postulierte Arthritis urica
nicht bestätigt wer den. Die Situation der rechten Hand sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit handchi rurgisch zu beurteilen . Bei der handchirurgischen Begutachtung ergäben sich berüh rungsempfindliche Narben sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Handge lenksbeweglichkeit. Die Bandverhältnisse seien stabil , es liege keine Atrophie der intrinsischen Muskulatur vor und die
Thenarmuskulatur
sei beidseits gut er hal ten . Laut Operationsbericht müsse von einer Läsion des Ramus
superficialis
Nervus
radialis rechts ausgegangen werden. Objektivierbar sei die Reizung der Hautnervenäste im Operationsgebiet. Klinisch und radiologisch fänden sich kei ne Hinweise für ein Ganglion-Rezidiv oder für eine Urat-Arthritis. Weitere ope rative Eingriffe seien nicht zu empfehlen. Für die Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, wohingegen für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Zusammenfassend stellten die Gut achter fest, dass aufgrund eines Distorsionstraumas der rechten dominanten Hand und zwei nachfolgenden Ganglion-Operationen sowie einer Neurolyse die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Die bisherige Tätig keit auf dem Bau könne ab Unfalldatum nicht mehr ausgeübt werden. Adap tier te Tätig keiten, die im Weiteren beschrieben würden, seien in vollem Pensum zumutbar , mit Unterbrechung jeweils im Rahmen der durchgeführten Opera tionen (Urk. 10/83/16-17). Als angepasst könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezeichnet werden, wobei Belastungen der Hände über 3
kg sowie Vibration und repetitive Arbeitsa bläufe zu vermeiden seien (Urk. 10/83/21). 3 .2.2
Dr. med. B.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, C.___ , führte im beschwerdeweise eingereichten Bericht zu Händen des D.___ vom 6. Dezember
2016 folgende Diagnosen auf ( Urk. 3/4 S. 1 ) : - Epikondylopathie
humeri
ulnaris links mit ausserdem leichtgradiger Tendovaginitis stenosans des Flexor pollicis
brevis links - Status nach Plattenosteosynthese palmar Handgelenk rechts mit - Status nach Läs ion des Nervus
radialis
superfici alis rechts ,
residuelle neuropathische Schmerzen Handgelenk rechts
Zum Befund w urde ausgeführt, der 39-jährige Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Bezüglich der Ellbogenbeweglichkeit sei eine Flexi on/Exten sion beidseits 135°-0°-0°, links bei endständiger Extension schmerz haft. Bei passiver Mobilisation des linken Daumens bestehe eine schmerzhafte Extension endständig bei leichtem Schnappphänomen über der Flexor pollicis
brevis Sehne. Das MRI des Ellbogens links vom 1 5. April 2016 zeige einen ho mogenen Gelenkspalt und keine freien Gelenkkörper. Periartikulär seien die Sehnen in takt . Bei m Beschwerdeführer besteh e eine Epikondylopathie
humeri
ulnaris links. Das schmerzhafte Schnappphänomen bezieh e sich auf die Flexoren sehnen . Der Infiltrationstest sei positiv mit deutlichem Ansprechen auf das Lokalanästhetikum g ewesen.
Mittelfristig werde eine deutlich schmerzlin dernde Wirkung durch die steroidale Komponente erhofft . Parallel dazu empf a hl
Dr. B.___ eine assistierte Ergotherapie zur Koordination der Handgelenks mobilität und des linken Ellbogens. Langfristig empfehle er auf keinen Fall ein chirurgisches Vorgehen ( Urk. 3/4 S. 2) .
3 .2.3
Dem Bericht von Dr. B.___
vom 2 8. Februar
2017 zu Händen der Be schwer degegnerin ( Urk. 10/92) kann entnommen werden, d ie am 6. Dezember 2016 durchgeführte Infiltration in den linken Ellbogen habe nur für wenige Ta ge eine Symptomlinderung gebracht . Jetzt s eien die Schmerzen wieder in iden tischer Weise stark störend vorhanden. Aufgrund der multiplen Probleme des Be schwer de führers an beiden Handgelen ken wie auch am linken Ellbogen sehe Dr. B.___ keine Möglichkeit einer chirurgischen Therapie , um hier eine sinn volle Symptombesserung zu erreichen. Vielmehr lieg e auch eine soziale Ü berlagerung vor mit insbesondere der schwer kranken Ehefrau des Beschwer deführers ( Urk. 10/92/1-2). 3 .2.4
Mit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte m
Bericht vom 15. August
2017 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk . 16/1) führte Dr. B.___ aus, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwer deführer in Folge einer posttraumatischen Läsion des Nervus
radialis
superficia lis rechts weiterhin unter residuellen neuropathischen Schmerzen am rechten Handgelenk leide und seit sechs Jahren ohne Arbeit sei, werde eine Arbeitswie deraufnahme in einem Handwerksberuf , dem Maurerberuf , sehr unwahrschein lich . Hinzu komm e eine Einschränkung aufgrund der Epikondylopathie
humeri
ulnaris am linken Ellbogen. Dadurch sei de r Beschwerdeführer massiv in der Beidhändigkeit eingeschränkt. Körperliche Arbeiten , insbesondere manuelle Tätig keiten , seien in dieser Situation nicht möglich. Aufgrund des Ausbildung s ni veaus des Beschwerdeführers und auch der begrenzten Sprachkenntnisse w e r d e es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmöglich sein, eine neue An stellung zu finden ( Urk. 16/1/1). 4 . 4 .1 4 .1 .1
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das Beschwerde bild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil des Bun desgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprä gung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August
2016 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4 .1.2
Daher ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose oder das Stellen einer anderen Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit be wirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leis tungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Durch neu hinzugetretene Diagnosen wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Verän derung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). 4 .1.3
Dass der Beschwerdeführer bereits seit März
2011 in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist, ist nicht um stritten. Strittig ist, inwie fern sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auswirken. 4.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar
2017 (Urk. 2) basiert in medizini scher Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der Medas
Z.___ vom 2 0. Oktober
2016 ( Urk. 10/83). Dieses beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründe ten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das polydisziplinäre Medas -Gutach ten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.5). 4.3
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet hätten und keine gutachterliche Gesamt schau erfolgt sei , trifft nicht zu. Die Gutachter unterschieden bei ihrer Einschät zung zwischen der bisherigen körperlichen Tätigkeit und einer dem Belastungs profil angepassten Tätigkeit. Dabei wird ausgeführt, dass körperliche Tätigkei t e n, wozu die bisherige als Bauarbeiter gehört, aus neurologischen sowie hand chirur gi schen Gründen nicht mehr zumutbar sind . Ohne Auswirkung bleiben die ge nann ten
Einschränkungen laut den Gutachtern allerdings mit Bezug auf die Aus übu ng einer angepassten Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils. Die Gutachter berücksichtigten dabei sowohl die Schmerzen im rechten Arm als auch diejenigen im linken (Urk. 10/83/16).
Angesichts dessen, dass die se Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprü fung gemacht wurde und sich seither keine anderweitige Gesundheitsschädi gung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen liess, erscheint die vorliegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Die Gutachte r führten sodann überzeugend aus , dass Wechselwirkungen zwischen den Diag nosen nicht gegeben sind, zumal nur eine Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Gutachter die Schmerzen im linken Ellbo gen- bzw. Daumengelenk als von geringer Intensität und mechanisch induziert erachteten , wobei diese zum radiologischen Befund , zur Anamnese und zum klinischen Befund pass t en (Urk. 10/83/19). 4.4
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Beurteilung seines Gesund heitszustands sei der Verlauf seit der Begutachtung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden und vor allem die Beschwer den im linken Arm hätten sich seither verschlimmert , ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass
in den Akten lediglich drei Berichte von Dr. B.___ vorlie gen, welche die Gutachte r noch nicht in ihrer Expertise berücksichtigt hatten. Im chrono logisch ältesten Bericht vom 6. Dezember
2016 ( Urk. 3/4) hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr ein schmerz haftes Schnappgefühl am linken Ellbogen verspüre. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. B.___ lediglich um eine andere Beurteilung eines seit der Begutachtung
im Wesentlichen gleichge bliebenen Sachverhaltes handelt und seither keine Verschlechterung eingetreten ist. Die Schmerzen im linken Arm/ Ellbo gen bzw. im Zusammenhang mit der
Epicon d ylopathie /Tendovaginitis berücksichtigten auch die Gutachter in der polydisziplinären Expertise ( Urk. 10/83/28, Urk. 10/83/49-50). Die Gutachter sowie Dr. B.___
berichteten einhellig darüber, dass die Beschwerden im linken Arm im Dezember
2015 begonnen h a tten ( Urk. 3/4, Urk. 10/83/28). Die von Dr. B.___ erhobenen Befunde geben keinen Anlass zu Weiterungen ( Urk. 3/4 S. 2). Auch dem Bericht vom 2 8. Februar
2017 ( Urk. 10/92) sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine Ver änderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung hindeuten. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Infiltra tion im linken Ellbogen nicht den gewünschten Erfolg gebracht ha t . Wenn Dr. B.___ festhält, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr finden könne, so ist anzumerken, dass –
was vorliegend massgebend ist – der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich ist, was keine medizinische Frage stellung darstellt (hierzu nachstehend E. 5 ).
Dr. B.___
tätigt im Bericht vom 1 5. August
2017 keine Aussage darüber, ob dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre. Er gibt jedoch an, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt wegen des tiefen Ausbi ldungsniveaus sowie sprachlicher Schwierigkeiten keine Stelle finden könne , und deutet damit zumindest an, dass er aus medizinischer Sicht
eine Ver weis tätigkeit für zumutbar erachtet ( Urk. 16/1).
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung verschlechtert haben soll, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen somit keineswegs.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer aus den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. D ie Beschwerden im linken Arm wurden bereits gutachterlich be rücksichtigt .
Damit basiert die angefochtene Verfügung auf einer umfassenden medizinischen Aktenlage. 4.5
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, allerdings mit einem Belastungsprofil, welche s von demjenigen der erstmaligen Rentenprüfung abweicht. Eine insge samt nicht auszuschliessende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirkt sich jedoch n icht in relevanter Weise auf das
zumutbare Arbeitspens um aus. Ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Ver änderung erfahren hat, ist mittels Einkommensvergleichs unter Berücksichti gung des Belastungsprofils zu prüfen. Ein Einkommensvergleich ist aber ohne hin bereits deshalb durchzuführen, da die Beschwerdegegnerin in der letzten leistungsabweisenden Verfügung darauf verzichtet hatte, weil der Beschwerde führer die ihm eigentlich nicht mehr zumutbare bisherige Tätigkeit wieder
auf genommen hatte. 5.
E. 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( vgl. Urk. 3/3 , Urk. 8 ). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu be stel len. 7.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Rechtsanwalt Kaspar Gehring machte mit seiner Eingabe vom 8. September 2017 ( Urk. 16/5) einen Aufwand von 21,1 Stunden geltend.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint der gel tend gemachte Aufwand als übersetzt.
Bei gr osszügiger Betrachtung können 1 Stun de Aufwand für Instruktion, 3 St unden für das Aktenstudium und 6 Stun den für die Redaktion der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn ber ück sichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdefüh rer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 11
Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. —
sowie unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer
und Barauslagen ein Honorar von Fr. 3 ’ 700 .-- ergibt. 7.4
Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 3 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.5
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanw a lt Kaspar Gehring verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. März 2017 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 3 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00379
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1977 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsaus bildung, reiste am 3 0. Januar
2001 in die Schweiz ein und
war zuletzt als Bau arbeiter vo m
6. Juni 2000 bis 3 0. April
2013 bei der Y.___
an gestellt ( letzter effektiver Arbeitstag: 1 2. November
2012 ). Im Zeitraum
1 8. August 2011 bis 3 1. März 2012 sowie ab 1 1. Novembe r 2012 war er krank geschrieben ( Urk. 10/2/4 , Urk. 10/4/2 , Urk. 10/37/2 , Urk. 10/41 ). Am 6. März 2012 (Eingangsdatum) meldete der Kran kentaggeldversicherer des Versicherten diesen
– unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rechten Arm – bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 10/2 , Urk. 10/5 ). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinter ventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskur ses ( Urk. 10/20) und been dete am 8. November
2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk. 10/23).
Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 7. Januar 2013 einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/29). 1.2
Am 2 0. Oktober
2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
– unter Hinweis auf zwei Operationen des rechten , seither nicht wieder 100%ig genese nen Handgelenkes
- erneut zum Leistungsb ezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/33). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog z ur erneuten Abklärung der Verhältnisse einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/41) sowie einen IK-Auszug ( Urk. 10/42) bei und holte Bericht e der behandelnden Ä rzte (Urk. 10/40 , Urk. 10/44, Urk. 10/47, Urk. 10/49 , Urk. 10/51 , Urk. 10/54 , Urk. 10/55 ) ein. Am 1 3. Oktober 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten
– aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % – die Vernei nung eines Leistungs anspruchs in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 10/59). Hier gegen erhob der Versi cherte Einwand (Eingabe vom 2. November
2015 [ Urk. 10/60], begründeter Einwand vom 2 9. Januar
2017 [ Urk. 10/64]). Die IV Stelle liess in der Folge bei der Medas
Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 2 0. Oktober
2016 erstattet wurde ( Urk. 10/83). Nachdem dem Versi cherten Gelegenheit gegeben worden war , sich zum Gutachten zu äus sern (Ein gabe des V ersicherten vom 2 5. Januar
2017 [ Urk. 10/87 ] ) , und dieser die Zu sprache von Eingliederungs massnahmen beantragt hatte, verfügte die IV-Stelle am 2 7. Febru ar
2017 wie vorbeschieden (Urk. 10/91 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. März
2017 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ih m die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai
2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 8. September
2017 reichte der Be schwerdeführer weitere ärztliche Berichte sowie Unterlagen zu den Akten ( Urk. 1 5 , Urk. 1 6 /1-5) , was der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde ( Urk. 17).
Mit Verfügung vom 28. September
2017 verfügte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der am 26. April
2017 zugesprochenen Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/95) , wogegen der Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2017 Beschwerde erhob ( Urk. 2 bzw. Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2017.01155). Am 13. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung zu den hängigen Verfahren ( Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.
2
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei seit November
2012 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit – unter Berücksichtigung des eingeschränkten Belastungsprofils –
hingegen zu 100 % . Nach durchgeführter Parallelisierung sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ergebe sich aus dem Vergleich der hypothetischen E r werbse inkommen ein Invaliditätsgrad von 10 % ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei unvollständig und nicht schlüssig, insbesondere berücksichtige es nicht den Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung : I m Bereich des linken Armes habe sich der Gesundheitszustand seit Be gutachtung verschlechtert. Neu liege sodann zusätzlich zur Epicondylopat hie eine Tendovaginitis vor. Dieser Zustand des linken Armes sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Nicht berücksichtig t worden seien sodann die Wechselwirkungen zwischen dem beeinträchtigten rechten Arm und dem lin ken . Eine Beeinträchtigung des linken Armes sei umso bedeutender, da bereits der rechte Arm als schwer beeinträchtigt beurteilt worden sei.
Auch die Ein schätzung der Arbe itsfähigkeit durch die Gutachter
sei nicht begründet. Ferner passten die Tabellenlöhne nicht auf die Situation des Beschwerdeführers . Eine konkrete Verweistätigkeit sei deshalb unter Berücksichtigung der DAP -Blatt-Sammlung sowie durch Beizug von berufsberaterischen Fachleuten zu ermitteln.
Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche kon kreten Verweistätigkeiten noch zumutbar seien. Es gebe keine, in welcher der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise verwerten könne. Angemessen sei sodann ein Leidensabzug von 25 % ( Urk. 1). 2.3
In der Verfügung vom 7. Januar
2013 ( Urk. 10/29) ging die Beschwerdegegne rin davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines posttraumatischen vola ren Handgelenksganglions rechts sowie wegen unklare r radiale r Handgelenks schmerzen rechts (Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, Handchirurgie , vom 1 4. Mai
2012, Urk. 10/14) in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeits un fähig, jedoch in einer angepassten Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten grösser als 5
kg und ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten) uneinge schränkt arbeitsfähig sei (vgl. Stellungna hme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes [RAD], vom 2 2. Mai 2012, Urk. 10/25/3).
Auf die Neuanmeldung vom 2 0. Oktober
2014 ist die Beschwerdegegnerin ein getreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Dem nach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 7. Januar
2013 (Urk. 10/29) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar
2017 (Urk. 2) der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers oder dessen erwerbli chen Auswirkun gen in revisionsrechtlich erheblicher Weise verän dert haben (vgl. E. 1.1.2) . 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Be gründung ihrer rechtskräftigen Ver fügung vom 7. Januar
20 13 (Urk. 10/29), mit welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neinte, auf den Bericht von Dr . A.___
vom 1 4. Mai
2012 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/14) sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 10/25/3).
Laut den Angaben von Dr. A.___
bestand mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit die Diagnose eines posttraumatischen volaren Handgelenksganglions rechts seit 2. März 2011 ( Urk. 10/14/1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurden keine genannt. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten, die gesund heitlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tät i gkeit bestehe seit 3 0. März 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ohne Heben und Tragen und Stei gen auf Leitern und Gerüste sowie bei maximal 5
kg schweren Lasten ( Urk. 10/14/3-4). 3 .2
Zum aktuellen Gesundheitszustand kann den Akten der folgende medizinische Sachverhalt
entnommen werden : 3 .2.1
Im polydisziplinären Gutachten der Medas
Z.___ vom 20. Oktober 2016 ( Urk. 10/83) wurde die
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit festgehalten: neuropathischer Schmerz Ramus
superficialis
Nervus
radialis rechts und Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis rechts nach zweimaliger Exzision volares Handgelenk sg anglion rechts und Neu r olyse der beiden be troffenen Nervenäste (ICD-10 S64.7) ( Urk. 10/83/21).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: chronifizierte
Epicondylitis
medialis
humeri Ell bogen links (ICD-10 M77.0), Arthralgie Handgelenk rechts und Daumengrundgelenk links (ICD-10 M25.53), asymptomatische Hyperurikämie, Amblyopie links bei Strabismus convergens links (ICD-10 H53.0)
( Urk. 10/83/21).
Die Gutachter hielten fest, es liege eine Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit vor, wobei keine Wechselwirkungen vorhanden seien (Urk. 10/83/19).
Dem Gu tachten ist sodann zu entnehmen, d ie internistische Untersuchung des muskelkräftigen Beschwerdeführers sei unauffällig. Ein Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Gebiet lieg e nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht s eien grund sä tz lich alle Tätigkeiten möglich. Zu verweisen sei auf einen schwierigen sozia len Kontext. Bei der neurologischen Begutachtung sei das klinische Bild mit sehr intensiven, intermittierenden Schmerzen, die nach dem Tragen von Lasten und körperlicher Anstrengung deutlich zun ä hmen sowie Hypoästhesie für Be rüh rung und Schmerzen am Daumen und distaler Radialisseite des rechten Un ter armes sehr gut mit der Diagnose von chronischen neuropathischen Schmer zen nach Läsion des Nervus
radialis
superficialis rechts zu vereinbaren. Für die bisher ige Tätigkeit als Maurer bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nebenbefundlich
sei im Neurostatus eine Amblyopie links zu objektivieren. Sei tens der rheumato l ogischen Beurteilung erg ebe sich keine Grunderkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies g e lt e insbesondere für die angegebe nen Schmer z en am linken Ellbogengelenk und auch die sporadisch auftretenden Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen des linken Dau men gelenkes s eien höchstwahrscheinlich als mechanisch induziert anzuse hen. Bei unauffälligem radiologischem Befund und passend zur Anamnese und zum klinische n Befund k ö nn e die postulierte Arthritis urica
nicht bestätigt wer den. Die Situation der rechten Hand sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit handchi rurgisch zu beurteilen . Bei der handchirurgischen Begutachtung ergäben sich berüh rungsempfindliche Narben sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Handge lenksbeweglichkeit. Die Bandverhältnisse seien stabil , es liege keine Atrophie der intrinsischen Muskulatur vor und die
Thenarmuskulatur
sei beidseits gut er hal ten . Laut Operationsbericht müsse von einer Läsion des Ramus
superficialis
Nervus
radialis rechts ausgegangen werden. Objektivierbar sei die Reizung der Hautnervenäste im Operationsgebiet. Klinisch und radiologisch fänden sich kei ne Hinweise für ein Ganglion-Rezidiv oder für eine Urat-Arthritis. Weitere ope rative Eingriffe seien nicht zu empfehlen. Für die Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, wohingegen für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Zusammenfassend stellten die Gut achter fest, dass aufgrund eines Distorsionstraumas der rechten dominanten Hand und zwei nachfolgenden Ganglion-Operationen sowie einer Neurolyse die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Die bisherige Tätig keit auf dem Bau könne ab Unfalldatum nicht mehr ausgeübt werden. Adap tier te Tätig keiten, die im Weiteren beschrieben würden, seien in vollem Pensum zumutbar , mit Unterbrechung jeweils im Rahmen der durchgeführten Opera tionen (Urk. 10/83/16-17). Als angepasst könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezeichnet werden, wobei Belastungen der Hände über 3
kg sowie Vibration und repetitive Arbeitsa bläufe zu vermeiden seien (Urk. 10/83/21). 3 .2.2
Dr. med. B.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, C.___ , führte im beschwerdeweise eingereichten Bericht zu Händen des D.___ vom 6. Dezember
2016 folgende Diagnosen auf ( Urk. 3/4 S. 1 ) : - Epikondylopathie
humeri
ulnaris links mit ausserdem leichtgradiger Tendovaginitis stenosans des Flexor pollicis
brevis links - Status nach Plattenosteosynthese palmar Handgelenk rechts mit - Status nach Läs ion des Nervus
radialis
superfici alis rechts ,
residuelle neuropathische Schmerzen Handgelenk rechts
Zum Befund w urde ausgeführt, der 39-jährige Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Bezüglich der Ellbogenbeweglichkeit sei eine Flexi on/Exten sion beidseits 135°-0°-0°, links bei endständiger Extension schmerz haft. Bei passiver Mobilisation des linken Daumens bestehe eine schmerzhafte Extension endständig bei leichtem Schnappphänomen über der Flexor pollicis
brevis Sehne. Das MRI des Ellbogens links vom 1 5. April 2016 zeige einen ho mogenen Gelenkspalt und keine freien Gelenkkörper. Periartikulär seien die Sehnen in takt . Bei m Beschwerdeführer besteh e eine Epikondylopathie
humeri
ulnaris links. Das schmerzhafte Schnappphänomen bezieh e sich auf die Flexoren sehnen . Der Infiltrationstest sei positiv mit deutlichem Ansprechen auf das Lokalanästhetikum g ewesen.
Mittelfristig werde eine deutlich schmerzlin dernde Wirkung durch die steroidale Komponente erhofft . Parallel dazu empf a hl
Dr. B.___ eine assistierte Ergotherapie zur Koordination der Handgelenks mobilität und des linken Ellbogens. Langfristig empfehle er auf keinen Fall ein chirurgisches Vorgehen ( Urk. 3/4 S. 2) .
3 .2.3
Dem Bericht von Dr. B.___
vom 2 8. Februar
2017 zu Händen der Be schwer degegnerin ( Urk. 10/92) kann entnommen werden, d ie am 6. Dezember 2016 durchgeführte Infiltration in den linken Ellbogen habe nur für wenige Ta ge eine Symptomlinderung gebracht . Jetzt s eien die Schmerzen wieder in iden tischer Weise stark störend vorhanden. Aufgrund der multiplen Probleme des Be schwer de führers an beiden Handgelen ken wie auch am linken Ellbogen sehe Dr. B.___ keine Möglichkeit einer chirurgischen Therapie , um hier eine sinn volle Symptombesserung zu erreichen. Vielmehr lieg e auch eine soziale Ü berlagerung vor mit insbesondere der schwer kranken Ehefrau des Beschwer deführers ( Urk. 10/92/1-2). 3 .2.4
Mit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte m
Bericht vom 15. August
2017 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk . 16/1) führte Dr. B.___ aus, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwer deführer in Folge einer posttraumatischen Läsion des Nervus
radialis
superficia lis rechts weiterhin unter residuellen neuropathischen Schmerzen am rechten Handgelenk leide und seit sechs Jahren ohne Arbeit sei, werde eine Arbeitswie deraufnahme in einem Handwerksberuf , dem Maurerberuf , sehr unwahrschein lich . Hinzu komm e eine Einschränkung aufgrund der Epikondylopathie
humeri
ulnaris am linken Ellbogen. Dadurch sei de r Beschwerdeführer massiv in der Beidhändigkeit eingeschränkt. Körperliche Arbeiten , insbesondere manuelle Tätig keiten , seien in dieser Situation nicht möglich. Aufgrund des Ausbildung s ni veaus des Beschwerdeführers und auch der begrenzten Sprachkenntnisse w e r d e es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmöglich sein, eine neue An stellung zu finden ( Urk. 16/1/1). 4 . 4 .1 4 .1 .1
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das Beschwerde bild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil des Bun desgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprä gung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August
2016 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4 .1.2
Daher ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose oder das Stellen einer anderen Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit be wirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leis tungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Durch neu hinzugetretene Diagnosen wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Verän derung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). 4 .1.3
Dass der Beschwerdeführer bereits seit März
2011 in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist, ist nicht um stritten. Strittig ist, inwie fern sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auswirken. 4.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar
2017 (Urk. 2) basiert in medizini scher Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der Medas
Z.___ vom 2 0. Oktober
2016 ( Urk. 10/83). Dieses beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründe ten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das polydisziplinäre Medas -Gutach ten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.5). 4.3
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet hätten und keine gutachterliche Gesamt schau erfolgt sei , trifft nicht zu. Die Gutachter unterschieden bei ihrer Einschät zung zwischen der bisherigen körperlichen Tätigkeit und einer dem Belastungs profil angepassten Tätigkeit. Dabei wird ausgeführt, dass körperliche Tätigkei t e n, wozu die bisherige als Bauarbeiter gehört, aus neurologischen sowie hand chirur gi schen Gründen nicht mehr zumutbar sind . Ohne Auswirkung bleiben die ge nann ten
Einschränkungen laut den Gutachtern allerdings mit Bezug auf die Aus übu ng einer angepassten Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils. Die Gutachter berücksichtigten dabei sowohl die Schmerzen im rechten Arm als auch diejenigen im linken (Urk. 10/83/16).
Angesichts dessen, dass die se Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprü fung gemacht wurde und sich seither keine anderweitige Gesundheitsschädi gung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen liess, erscheint die vorliegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Die Gutachte r führten sodann überzeugend aus , dass Wechselwirkungen zwischen den Diag nosen nicht gegeben sind, zumal nur eine Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Gutachter die Schmerzen im linken Ellbo gen- bzw. Daumengelenk als von geringer Intensität und mechanisch induziert erachteten , wobei diese zum radiologischen Befund , zur Anamnese und zum klinischen Befund pass t en (Urk. 10/83/19). 4.4
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Beurteilung seines Gesund heitszustands sei der Verlauf seit der Begutachtung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden und vor allem die Beschwer den im linken Arm hätten sich seither verschlimmert , ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass
in den Akten lediglich drei Berichte von Dr. B.___ vorlie gen, welche die Gutachte r noch nicht in ihrer Expertise berücksichtigt hatten. Im chrono logisch ältesten Bericht vom 6. Dezember
2016 ( Urk. 3/4) hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr ein schmerz haftes Schnappgefühl am linken Ellbogen verspüre. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. B.___ lediglich um eine andere Beurteilung eines seit der Begutachtung
im Wesentlichen gleichge bliebenen Sachverhaltes handelt und seither keine Verschlechterung eingetreten ist. Die Schmerzen im linken Arm/ Ellbo gen bzw. im Zusammenhang mit der
Epicon d ylopathie /Tendovaginitis berücksichtigten auch die Gutachter in der polydisziplinären Expertise ( Urk. 10/83/28, Urk. 10/83/49-50). Die Gutachter sowie Dr. B.___
berichteten einhellig darüber, dass die Beschwerden im linken Arm im Dezember
2015 begonnen h a tten ( Urk. 3/4, Urk. 10/83/28). Die von Dr. B.___ erhobenen Befunde geben keinen Anlass zu Weiterungen ( Urk. 3/4 S. 2). Auch dem Bericht vom 2 8. Februar
2017 ( Urk. 10/92) sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine Ver änderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung hindeuten. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Infiltra tion im linken Ellbogen nicht den gewünschten Erfolg gebracht ha t . Wenn Dr. B.___ festhält, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr finden könne, so ist anzumerken, dass –
was vorliegend massgebend ist – der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich ist, was keine medizinische Frage stellung darstellt (hierzu nachstehend E. 5 ).
Dr. B.___
tätigt im Bericht vom 1 5. August
2017 keine Aussage darüber, ob dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre. Er gibt jedoch an, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt wegen des tiefen Ausbi ldungsniveaus sowie sprachlicher Schwierigkeiten keine Stelle finden könne , und deutet damit zumindest an, dass er aus medizinischer Sicht
eine Ver weis tätigkeit für zumutbar erachtet ( Urk. 16/1).
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung verschlechtert haben soll, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen somit keineswegs.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer aus den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. D ie Beschwerden im linken Arm wurden bereits gutachterlich be rücksichtigt .
Damit basiert die angefochtene Verfügung auf einer umfassenden medizinischen Aktenlage. 4.5
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, allerdings mit einem Belastungsprofil, welche s von demjenigen der erstmaligen Rentenprüfung abweicht. Eine insge samt nicht auszuschliessende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirkt sich jedoch n icht in relevanter Weise auf das
zumutbare Arbeitspens um aus. Ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Ver änderung erfahren hat, ist mittels Einkommensvergleichs unter Berücksichti gung des Belastungsprofils zu prüfen. Ein Einkommensvergleich ist aber ohne hin bereits deshalb durchzuführen, da die Beschwerdegegnerin in der letzten leistungsabweisenden Verfügung darauf verzichtet hatte, weil der Beschwerde führer die ihm eigentlich nicht mehr zumutbare bisherige Tätigkeit wieder
auf genommen hatte. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, angesichts des relativ kleinen Spektrums an Verweistätigkeiten sei die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar. 5.2
Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten ob jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustel len, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plät ze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f.
E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März
2005, I 591/02 vom 5. Mai
2004, I 285/99 vom 1 3. März
2000 und U 176/98 vom 1 7. April
2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August
2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3
Das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil an eine angepasste Tä tigkeit lautet folgendermassen: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Vermeiden von Belastungen der Hände von über 3
kg, Vibration sowie repe titi ven Arbeitsabläufen ( Urk. 10/83/21). Entgegen der Ansicht des Beschwer de füh rers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeits markt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil ent sprechen. Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Arbeiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Als unzu mutbar schlossen die Gutachter lediglich die Tätigkeit als Bauarbeiter oder auch als Maurer aus . Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in die sem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Zwar sind die ausgewiesenen Einschränkungen des Beschwerdeführers – insbe sondere im Bereich der oberen Extremitäten – erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn herein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober
2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S.
322 E.
4a). Invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sind die dem Gutach ten zu entnehmenden psychosozialen Faktoren, wie mangelnde Sprach kompetenz, längere Arbeitslosigkeit, subjektive Überzeugung, keine Chance auf dem Ar beitsmarkt zu haben, Leben von der Sozialhilfe, erschwerter Kontakt zu den Kindern aus erster Ehe, Überschuldung und gesundheitliche Probleme der aktu ellen Lebenspartnerin ( Urk. 10/83/18). Diese stehen der Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit genau so wenig entgegen wie das Alter des Beschwerde führers (Jahrgang 1977). 6. 6.1
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrads vorzunehmen. 6.2 6.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ). 6.2. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar
2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März
2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss
BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.
6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai
2015 E.
3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar
2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
6.3
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das letztmals im Jahr
2013 erzielte Erwerbse inkommen bei der letzten Arbeit geberin, der Y.___ , abzustellen, wobei die Bemessung des Invaliditätsgrads für den Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns (2015, sechs Monate nach Anmel dung und nach Ablauf des Wartejahrs) vorzunehmen ist. Das Ein kommen des Beschwer deführers hätte im Jahr 2014 laut den Angaben der Ar beitsgeberin Fr. 4'844.30 zuzüglich 1 3. Monatslohn betragen ( Urk. 10/41/3 ) . Angepasst an die Nominal lohnentwicklung ergibt sich im Jahr
2015 somit ein Validen ein kommen von Fr. 63'146.10 ( Fr. 62'975 .90, Indexstand 2014 : 2220, Indexstand 2015: 222 6; vgl. T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Real löhne 1976-2016, Bundesamt für Statistik). 6.4
Vorliegend ist aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkommens eine Parallelisierung vorzunehmen. Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genü gen de Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinu ierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und bran chen üblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeits grenz wertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invali di tätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisie ren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % über steigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Aus glei chung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tat sächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE
135 V 297 E. 6.2).
Auf der Basis der Lohnstrukturerhebung des Jahres 20 1 2 des Bundesamtes für Statistik (LSE) hätte der Lohn für Arbeiten im Baugewerbe im Gesundheitsfall im Jahr 2 01 3 (letztmalige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers) Fr.
68'436.45 ( Fr. 5’457 .-- x 12 : 40 : 41, 5 : 2188 x 2204 ) betragen ( LSE 2012 Tabelle T1_skill_level, Ziff. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1 , einfache Tätigkei ten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer ). Effektiv zu erzielen ver mochte der Beschwerdeführer 2 013 in seiner Anstellung im Baugewerbe ledig lich Fr. 62‘725 . —
( Fr. 4‘825 .-- x 13) ( Urk. 10/41) , was einem Minderlohn von Fr. 5‘711.45 , respektive von gerundet 8,3 % (Fr. 5‘ 711.45 : Fr. 6 8 ‘ 436.45 x 100), entspricht. Das Invalideneinkommen ist somit um 3,3 % zu reduzieren. 6.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen.
Die Palette der potentiell zumutbaren Stelle n ist breitgefächert, weshalb auf den Totalwert für Hilfsarbeiten ab zu stell en
ist . Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 5‘312.-- (LSE 201 4 , Tabelle TA1_tirage_skill_level , Total, Kompetenz niveau 1 , Männer ) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeits zeit im Jahr
201 5 von 41 , 7 Stunden pro Woche ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominallohnent wick lung bis ins Jahr 201 5 (Indexstand 2220 [201 4 ] auf 2 22 6 [201 5 ]) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312 . -- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2 22 6 ).
Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2015 im Betrag von Fr. 66'632.7 0 sind aufgrund der vorzunehmenden Parallelisierung 3,3 % abzuziehen. Zusätzlich ist angesichts des eingeschränkten Anforderungsprofils und da
vorliegend nicht die selben Faktoren einen Leidensabzug sowie eine Parallelisierung erforderlich machen, ein zusätzlicher Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin bemass diesen mit 10 % . Ob ein höhere r Abzug gerechtfertigt ist, kann vorlie gend offen
bleiben . Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender In validitätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 57'990.45 (Fr. 66‘632.70 x 96,7 % x 90 %). 6.6
Wird das Vali deneinkommen 2015 von Fr. 63‘146.10 dem Invalideneinkommen von Fr. 57'990.45 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'155.6 5 , was einem
Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 7. 7.1
Mit Beschwerde vom 2 9. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( vgl. Urk. 3/3 , Urk. 8 ). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu be stel len. 7.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Rechtsanwalt Kaspar Gehring machte mit seiner Eingabe vom 8. September 2017 ( Urk. 16/5) einen Aufwand von 21,1 Stunden geltend.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint der gel tend gemachte Aufwand als übersetzt.
Bei gr osszügiger Betrachtung können 1 Stun de Aufwand für Instruktion, 3 St unden für das Aktenstudium und 6 Stun den für die Redaktion der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn ber ück sichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdefüh rer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 11
Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. —
sowie unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer
und Barauslagen ein Honorar von Fr. 3 ’ 700 .-- ergibt. 7.4
Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 3 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.5
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanw a lt Kaspar Gehring verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. März 2017 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 3 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann