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IV.2017.01149

Neuanmeldung; MEDAS-Gutachten ist nicht beweiskräftig. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2019-07-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963 in Bosnien , reiste im Januar 1985 von Bosnien in die Schweiz ein ( Urk. 7/2). Zuletzt, das heisst ab 2 0. November 2000 war sie als Mitarbeiterin in einem Personalrestaurant tätig, ab 1 2. August 2009 in einem reduzierten Pensum von 50 % , wobei ihr die Arb eitgeberin am 2 0. Oktober 2016 per Ende Januar 2017 kündigte (Arbeitgeberberic hte der Y.___ vom 1 4. Januar 2010 [ Urk. 7/11] und vom 2 0. September 2016, Urk. 7 /6 3; Kündigung der Z.___

vom 2 0. Oktober 2016, Urk. 7/80/49).

Am 2 6. November 20 09 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Rentenbezug an ( Urk. 7/2) . Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung durch

Dr. med.

A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu maerk rankungen

( Gutachten vom 6. Mai 2011 ,

[ Urk. 7/32 ] ). Am 3 0. August 2011 teilte sie der Versicherten mit , die Arbeitsplatzerhaltung sei erfolg reich ab ge schlossen ( Urk. 7/34). Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ver fü gung vom 1 7. Oktober 2011 verneinte sie mangels eines relevanten Gesund heits schaden s einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/42). 1.2

Am 2 0. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invali denversicherung erneut z um Leistungsbezug an ( Urk. 7/49 ). Di e IV-Stelle klärte die erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse ab und holte ein zuhanden der Allianz Suisse, Versicherungs-Gesells chaft AG , dem Krankentaggeldversicherer der Versicherten,

erstellte s polydisziplinäres Gut achten des B.___ vom 1 3. April 201 7 ein ( Urk. 7/85/5 ). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 1 9. September 2017 ( Urk. 2) nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 88, Urk. 7/89)

bei einem Invaliditätsgrad von 10 %

einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 3. Oktober 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 7. April 2017 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen; eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. C.___

vom 2 4. Juli 2017 sowie von Dr. med.

D.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie , vom 6. Juli 2017 bei ( Urk. 3/4-5 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2018 ( Urk.

6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde .

Am 9. u nd 1 9. April 2018 machte die Versicherte weitere Eingaben ( Urk. 9-12). Die IV-Stelle verzi chtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 16), was der Versicherten am 1 3. Juli 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die ei ngereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min des tens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung übe r die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An - spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.

2.1

Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 2 0. August 201 6. Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 7. Oktober 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 9. September 2017 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 2 0. August 2016 eingetreten ist. 2.2 2.2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, auf das B.___

- Gutachten vom 1 3. April 2017 könne abgestellt werden. Der Versicherten sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar , woraus im Rahmen eines Ein kommenvergleichs

ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere. Auch bei einem Leidensabzug von 10 % würde daraus kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren (Urk. 2) . 2.2.2

Demgegenüber stellt e sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, auf das B.___ -Gutachten könne wegen verschiedener Mängel nicht abgestellt werden, zumal die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnden Ärzte diametral davon abweichen würde. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich

abgeklärt. Beim vorgenomme nen Einkommen s vergleich sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. 3. 3.1

Der ursprüngl ichen Verfügun g vom 1 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/4

2) lag im Wes entli chen das Gutachten von Dr. A.___ vom 6. Mai 2011 zugrunde.

Dieses beruht auf einer allgemein-internistisch e n und rheumatologisch en

Unter su chung vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/32/1 ). Dabei nann te der Gutachter in seinem Gutachten vom 6. Mai 2011 keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/32/7) . Ohne langdauernde Auswirk ung auf die Arbeits fähigkeit nannte er folgende Diagnosen: (2 ) ein chronisches, generali siertes Schmerzsyndrom bei einer nicht ausreichend en somatisch en A bstützbar keit , bei einem primären Fibromyalgie-Syndrom, betont im Bereich der oberen Körper hälfte, bei Panalgie , diffuse n Druckschmerzangabe n , Polyarthralgien, bei einem Panvertebralsyndrom

sowie bei m ultiple n Beschwerden ( wie Schlaf stö rungen, Müdigkeit, Schmerzen im

Bauchraum ); (3 ) ein cervical

- und lumba l be tontes Panvertebralsyndrom ohne ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom bei einer möglichen Instabilität des Iliosakralgelenks ; (4) ein hypermobiler Gelenks charakter; (5 ) eine Schulteroperation rechts ( am 6. Mai 2009) mit einer Akro mio plastik , einer Akromioklavikular ( AC ) -Gelenksresektion, einer Tenotomie der lange n Bizepssehne und einer arthroskopischen

Supraspinatussehnen -Rekon struk tion wegen einer transmuralen

Supraspinatussehnenruptur rechts mit

Insta bilität und einer Degeneration der langen Bizepssehne sowie bei einer AC-Gelenksarthrose ; ( 6 ) ein a namnestisch es Reizmagen-Syndrom ; (7 ) eine a rterielle Hypertonie sowie einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose . Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit gab der Gut achter aus somatisch-rheuma tologischer Sicht an ( Urk. 7/32/16) , die Versicherte

sei in ihrer angestammten Tätigkeit ab dem 6. Mai 2009 zu 100 % und ab 1 2. August 2009 zu 50 % arbeits un fähig gewesen. Seit dem 9. September 2009 bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit der Versicherten. 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. September 2017 ( Urk.

2) basi ert im Wesent lichen auf dem B.___ - Gutachten vom 1 3. April 2017.

Dieses beruht auf einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung mit einer Evaluation der arbeitsbezogenen fu nktionellen Leistungsfähigkeit ( ELF) sowie einer psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung vom 3., 9. und 1 0. Februar 2017 ( Urk. 7/85/5) . Dabei diagnost i zierten die Gutachter einen Hand schmerz mit einer Kraft- und Leistungsminderung links bei einer Triangular-fibrocartilage- complex ( TFCC ) -Läsion und einem Zustand nach einer Arthros kopie und einem Débridement (am 7. April 2016), eine Rhizarthrose links mit einem Zustand nach einer Resektionssuspensionsarthroplastik des Daumen sattel gelenkes (am 7. April 2016), eine Pisotriquetralarthrose links, eine Zervikoze phalgie bei einer Osteochondrose C5/6 und einer Spondylarthrose C7/Th1, eine schmerzhafte Funktionseinschränkung mit einer minimalen Frozen

Shoulder -Symptomatik rechts bei eine r Schulterarthroskopie mit einer

Acromioplastik , einer AC-Gelenksresektion, einer Tenotomie der Bizepssehne und einer Supra spinatus ssehnenrekonstruktion

( am 6. Mai 2009) bei einer Supraspinatus sehnen ruptur

mit einer Degeneration der langen Bizepssehne und einer AC-Gelenks arthrose sowie - ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Coxarthrose

beidseits, Spreizfüsse und Hammerzehen beidseits, eine arteriell e Hypertonie so wie einen Zustand nach einer Pneumonie rechts (Juli 2012 ). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten kamen die Gutachter zu folgendem Schluss

( Urk. 7/85/8 f.) : aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei sie in der ange stammte n Tätigkeit

nicht mehr arbeitsfähig . In einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer leichte n Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken Hand vor allem mit Krafteinsatz und bei höchstens seltenen Arbeiten auf Schul terhöhe und Überkopfarbeiten sowie ohne Zwangshaltungen

betreffend die Halswirbelsäule – sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig . 4. 4.1

Nach der Neuanmeldung vom 2 0. August 2016 beabsichtigte die Beschwerde geg nerin zunächst die Einh olung eines polydisziplinären, das hei sst eines allge mein medizinischen/internistischen, rheumatologischen , neurologische n und psy chia trischen Gutachtens (gemäss ihrer Mitteilung vom 8. Februar 2017, Urk. 7/76) , sah jedoch davon ab, n achdem das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstattete B.___ -Gutachten vom 1 3. April 2017 eingereicht wo rde n war , auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung abgestützt hat. Im Vordergrund steht nun die Frage, ob dieses

zuhanden des privatrechtlichen Kollektiv-Krankentaggeldversicherers erstellt e ( Urk. 7/59/14 , Urk. 7/80/55, Urk. 7/85/1-3) Gutachten unabhängig von dessen Herkunft eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestattet respektive ob es die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten erfüllt (E. 1.4) .

Dabei fällt auf, dass bei der B.___ - Begutachtung gemäss ihrer Aktenauflistung ( Urk. 7/85/11-13 ) die medizinischen Vorakten

bloss teilweise berücksichtigt wurden . Nicht berücksichtigt wurden unter anderem folgende Arztberichte oder Gutachten: Berichte von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro chi rurgie, vom 2 0. September

2016 und vom 6. Januar

2017 ( Urk. 7/69/12-13, Urk. 7/ 74/1-4); Bericht von Dr. C.___

vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/70/1-6); Gutachten von Dr. A.___ vom 6. Mai 2011 ( Urk. 7/32); Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 3 0. August 2010 ( Urk. 7/20/3-4). V on den zahlreichen in den Akten liegenden Berichte n der G.___

(vgl. Urk. 7/10/7-8, Urk. 7/14/8-11), Urk. 7/18/16, Urk. 7/18/20-21, Urk. 7/18/26-32 , Urk. 7/19/3-4) wurde im B.___ -Gutachten lediglich jener vom 1 1. November 2009 ( Urk. 7/85/11) berücksicht igt, alle übri gen jedoch nicht ( beispielsweise auch nicht der Operationsbericht der G.___ vom 6. Mai

2009 betreffend eine Schulterarthroskopie rechts; Urk. 7/18/31-32 ). Somit liegen deutliche Lücken vor bezüglich der Kenntnis der medizinischen Vora kten . Die mit der vorliegenden Fallkonstellatio n einer Neu anmeldung verbundene o ben erwähnte Fragestellung (E. 2.1) blieb im B.___ -Gutachten ebenfalls ausser Acht und konnte mangels der erwähnten fehlenden Aktenkenntnis auch nicht berücksichtigt werden.

Das B.___ -Gutachten spricht sich daher von vorneherein nicht darüber aus, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb ihm für den vorliegende n , in analoger Weise eine r Revision zu beurteilenden Fall grundsätzlich kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2018 vom 1 8. März 2019 E. 2.2). Dies gilt umso mehr, als dem B.___ -Gut achten in somatischer Hinsicht keine einleuchtende und umfassende Beur teilung der medizinischen Zusam menhänge entnommen werden kann, was sich auch darin zeigt , dass es in somatischer Hinsicht bezüglich der Befunderhebung, der Beurteilung und der Auseinandersetzung mit anderen medizinischen Berich ten zu

knapp ist und daher nicht zu überzeugen vermag ( Urk. 7/85/14 f. , Urk. 7/85/6 f.) . An dieser in Anbetracht der verschiedenartigen

somatischen Diagnosen ungenügenden Darlegung der somatischen medizinischen Zusammen hänge ändert auch die Durchführung einer EF L

nichts, v ermag doch eine solche allein eine hinreichende medizinische Auseinandersetzung mit dem somatischen Leiden an sich nicht zu ersetzen. Aufgrund dieser Unvollständigkeiten und Mängel erfüllt d as B.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1. 4 ) nicht.

4.2

Damit lassen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesun dheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähig keit nicht hinreichend beurteilen. Somit hätten sich weitere medizinische Abklä rungen aufgedrängt. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens angezeigt mit den von der Beschwerde geg nerin ursprünglich vorgesehenen medizinischen Fachrichtungen (E. 4.1; Mittei lung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2017, Urk. 7/76). Die Verfü gung vom 1 9. September 2017 ist deshalb auf zuheben und die Sache an die Be schwer de gegnerin zurückz uweisen, damit sie die von

der Beschwerdeführer in geltend gemachte Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum umfassend abkläre. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfü gen haben. Bei diesem Verfahrens ausgang

können die Streitfragen betreffend den Zeitraum nach der B.___ -Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ebenso offen bleiben wie die Streitfragen zum Einkommensvergleich.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der besc hwerdefüh renden Partei (BGE 137 V E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Pro zessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Be schwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 19 . September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrFraefel

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1963 in Bosnien , reiste im Januar 1985 von Bosnien in die Schweiz ein ( Urk. 7/2). Zuletzt, das heisst ab

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min des tens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung übe r die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An - spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.

E. 2 0. November 2000 war sie als Mitarbeiterin in einem Personalrestaurant tätig, ab 1 2. August 2009 in einem reduzierten Pensum von 50 % , wobei ihr die Arb eitgeberin am 2 0. Oktober 2016 per Ende Januar 2017 kündigte (Arbeitgeberberic hte der Y.___ vom 1 4. Januar 2010 [ Urk. 7/11] und vom 2 0. September 2016, Urk.

E. 2.1 Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 2 0. August 201 6. Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 7. Oktober 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 9. September 2017 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 2 0. August 2016 eingetreten ist.

E. 2.2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, auf das B.___

- Gutachten vom 1 3. April 2017 könne abgestellt werden. Der Versicherten sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar , woraus im Rahmen eines Ein kommenvergleichs

ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere. Auch bei einem Leidensabzug von 10 % würde daraus kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren (Urk. 2) .

E. 2.2.2 Demgegenüber stellt e sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, auf das B.___ -Gutachten könne wegen verschiedener Mängel nicht abgestellt werden, zumal die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnden Ärzte diametral davon abweichen würde. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich

abgeklärt. Beim vorgenomme nen Einkommen s vergleich sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. 3. 3.1

Der ursprüngl ichen Verfügun g vom 1 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/4

2) lag im Wes entli chen das Gutachten von Dr. A.___ vom 6. Mai 2011 zugrunde.

Dieses beruht auf einer allgemein-internistisch e n und rheumatologisch en

Unter su chung vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/32/1 ). Dabei nann te der Gutachter in seinem Gutachten vom 6. Mai 2011 keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/32/7) . Ohne langdauernde Auswirk ung auf die Arbeits fähigkeit nannte er folgende Diagnosen: (2 ) ein chronisches, generali siertes Schmerzsyndrom bei einer nicht ausreichend en somatisch en A bstützbar keit , bei einem primären Fibromyalgie-Syndrom, betont im Bereich der oberen Körper hälfte, bei Panalgie , diffuse n Druckschmerzangabe n , Polyarthralgien, bei einem Panvertebralsyndrom

sowie bei m ultiple n Beschwerden ( wie Schlaf stö rungen, Müdigkeit, Schmerzen im

Bauchraum ); (3 ) ein cervical

- und lumba l be tontes Panvertebralsyndrom ohne ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom bei einer möglichen Instabilität des Iliosakralgelenks ; (4) ein hypermobiler Gelenks charakter; (5 ) eine Schulteroperation rechts ( am 6. Mai 2009) mit einer Akro mio plastik , einer Akromioklavikular ( AC ) -Gelenksresektion, einer Tenotomie der lange n Bizepssehne und einer arthroskopischen

Supraspinatussehnen -Rekon struk tion wegen einer transmuralen

Supraspinatussehnenruptur rechts mit

Insta bilität und einer Degeneration der langen Bizepssehne sowie bei einer AC-Gelenksarthrose ; ( 6 ) ein a namnestisch es Reizmagen-Syndrom ; (7 ) eine a rterielle Hypertonie sowie einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose . Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit gab der Gut achter aus somatisch-rheuma tologischer Sicht an ( Urk. 7/32/16) , die Versicherte

sei in ihrer angestammten Tätigkeit ab dem 6. Mai 2009 zu 100 % und ab 1 2. August 2009 zu 50 % arbeits un fähig gewesen. Seit dem 9. September 2009 bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit der Versicherten. 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. September 2017 ( Urk.

2) basi ert im Wesent lichen auf dem B.___ - Gutachten vom 1 3. April 2017.

Dieses beruht auf einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung mit einer Evaluation der arbeitsbezogenen fu nktionellen Leistungsfähigkeit ( ELF) sowie einer psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung vom 3., 9. und 1 0. Februar 2017 ( Urk. 7/85/5) . Dabei diagnost i zierten die Gutachter einen Hand schmerz mit einer Kraft- und Leistungsminderung links bei einer Triangular-fibrocartilage- complex ( TFCC ) -Läsion und einem Zustand nach einer Arthros kopie und einem Débridement (am 7. April 2016), eine Rhizarthrose links mit einem Zustand nach einer Resektionssuspensionsarthroplastik des Daumen sattel gelenkes (am 7. April 2016), eine Pisotriquetralarthrose links, eine Zervikoze phalgie bei einer Osteochondrose C5/6 und einer Spondylarthrose C7/Th1, eine schmerzhafte Funktionseinschränkung mit einer minimalen Frozen

Shoulder -Symptomatik rechts bei eine r Schulterarthroskopie mit einer

Acromioplastik , einer AC-Gelenksresektion, einer Tenotomie der Bizepssehne und einer Supra spinatus ssehnenrekonstruktion

( am 6. Mai 2009) bei einer Supraspinatus sehnen ruptur

mit einer Degeneration der langen Bizepssehne und einer AC-Gelenks arthrose sowie - ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Coxarthrose

beidseits, Spreizfüsse und Hammerzehen beidseits, eine arteriell e Hypertonie so wie einen Zustand nach einer Pneumonie rechts (Juli 2012 ). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten kamen die Gutachter zu folgendem Schluss

( Urk. 7/85/8 f.) : aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei sie in der ange stammte n Tätigkeit

nicht mehr arbeitsfähig . In einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer leichte n Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken Hand vor allem mit Krafteinsatz und bei höchstens seltenen Arbeiten auf Schul terhöhe und Überkopfarbeiten sowie ohne Zwangshaltungen

betreffend die Halswirbelsäule – sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig . 4. 4.1

Nach der Neuanmeldung vom 2 0. August 2016 beabsichtigte die Beschwerde geg nerin zunächst die Einh olung eines polydisziplinären, das hei sst eines allge mein medizinischen/internistischen, rheumatologischen , neurologische n und psy chia trischen Gutachtens (gemäss ihrer Mitteilung vom 8. Februar 2017, Urk. 7/76) , sah jedoch davon ab, n achdem das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstattete B.___ -Gutachten vom 1 3. April 2017 eingereicht wo rde n war , auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung abgestützt hat. Im Vordergrund steht nun die Frage, ob dieses

zuhanden des privatrechtlichen Kollektiv-Krankentaggeldversicherers erstellt e ( Urk. 7/59/14 , Urk. 7/80/55, Urk. 7/85/1-3) Gutachten unabhängig von dessen Herkunft eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestattet respektive ob es die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten erfüllt (E. 1.4) .

Dabei fällt auf, dass bei der B.___ - Begutachtung gemäss ihrer Aktenauflistung ( Urk. 7/85/11-13 ) die medizinischen Vorakten

bloss teilweise berücksichtigt wurden . Nicht berücksichtigt wurden unter anderem folgende Arztberichte oder Gutachten: Berichte von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro chi rurgie, vom 2 0. September

2016 und vom 6. Januar

2017 ( Urk. 7/69/12-13, Urk. 7/ 74/1-4); Bericht von Dr. C.___

vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/70/1-6); Gutachten von Dr. A.___ vom 6. Mai 2011 ( Urk. 7/32); Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 3 0. August 2010 ( Urk. 7/20/3-4). V on den zahlreichen in den Akten liegenden Berichte n der G.___

(vgl. Urk. 7/10/7-8, Urk. 7/14/8-11), Urk. 7/18/16, Urk. 7/18/20-21, Urk. 7/18/26-32 , Urk. 7/19/3-4) wurde im B.___ -Gutachten lediglich jener vom 1 1. November 2009 ( Urk. 7/85/11) berücksicht igt, alle übri gen jedoch nicht ( beispielsweise auch nicht der Operationsbericht der G.___ vom 6. Mai

2009 betreffend eine Schulterarthroskopie rechts; Urk. 7/18/31-32 ). Somit liegen deutliche Lücken vor bezüglich der Kenntnis der medizinischen Vora kten . Die mit der vorliegenden Fallkonstellatio n einer Neu anmeldung verbundene o ben erwähnte Fragestellung (E. 2.1) blieb im B.___ -Gutachten ebenfalls ausser Acht und konnte mangels der erwähnten fehlenden Aktenkenntnis auch nicht berücksichtigt werden.

Das B.___ -Gutachten spricht sich daher von vorneherein nicht darüber aus, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb ihm für den vorliegende n , in analoger Weise eine r Revision zu beurteilenden Fall grundsätzlich kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2018 vom 1 8. März 2019 E. 2.2). Dies gilt umso mehr, als dem B.___ -Gut achten in somatischer Hinsicht keine einleuchtende und umfassende Beur teilung der medizinischen Zusam menhänge entnommen werden kann, was sich auch darin zeigt , dass es in somatischer Hinsicht bezüglich der Befunderhebung, der Beurteilung und der Auseinandersetzung mit anderen medizinischen Berich ten zu

knapp ist und daher nicht zu überzeugen vermag ( Urk. 7/85/14 f. , Urk. 7/85/6 f.) . An dieser in Anbetracht der verschiedenartigen

somatischen Diagnosen ungenügenden Darlegung der somatischen medizinischen Zusammen hänge ändert auch die Durchführung einer EF L

nichts, v ermag doch eine solche allein eine hinreichende medizinische Auseinandersetzung mit dem somatischen Leiden an sich nicht zu ersetzen. Aufgrund dieser Unvollständigkeiten und Mängel erfüllt d as B.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1. 4 ) nicht.

4.2

Damit lassen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesun dheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähig keit nicht hinreichend beurteilen. Somit hätten sich weitere medizinische Abklä rungen aufgedrängt. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens angezeigt mit den von der Beschwerde geg nerin ursprünglich vorgesehenen medizinischen Fachrichtungen (E. 4.1; Mittei lung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2017, Urk. 7/76). Die Verfü gung vom 1 9. September 2017 ist deshalb auf zuheben und die Sache an die Be schwer de gegnerin zurückz uweisen, damit sie die von

der Beschwerdeführer in geltend gemachte Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum umfassend abkläre. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfü gen haben. Bei diesem Verfahrens ausgang

können die Streitfragen betreffend den Zeitraum nach der B.___ -Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ebenso offen bleiben wie die Streitfragen zum Einkommensvergleich.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 6

E. 7 /6 3; Kündigung der Z.___

vom 2 0. Oktober 2016, Urk. 7/80/49).

Am 2 6. November 20

E. 09 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Rentenbezug an ( Urk. 7/2) . Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung durch

Dr. med.

A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu maerk rankungen

( Gutachten vom 6. Mai 2011 ,

[ Urk. 7/32 ] ). Am 3 0. August 2011 teilte sie der Versicherten mit , die Arbeitsplatzerhaltung sei erfolg reich ab ge schlossen ( Urk. 7/34). Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ver fü gung vom 1 7. Oktober 2011 verneinte sie mangels eines relevanten Gesund heits schaden s einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/42).

E. 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der besc hwerdefüh renden Partei (BGE 137 V E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Pro zessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Be schwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 19 . September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01149

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

10. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963 in Bosnien , reiste im Januar 1985 von Bosnien in die Schweiz ein ( Urk. 7/2). Zuletzt, das heisst ab 2 0. November 2000 war sie als Mitarbeiterin in einem Personalrestaurant tätig, ab 1 2. August 2009 in einem reduzierten Pensum von 50 % , wobei ihr die Arb eitgeberin am 2 0. Oktober 2016 per Ende Januar 2017 kündigte (Arbeitgeberberic hte der Y.___ vom 1 4. Januar 2010 [ Urk. 7/11] und vom 2 0. September 2016, Urk. 7 /6 3; Kündigung der Z.___

vom 2 0. Oktober 2016, Urk. 7/80/49).

Am 2 6. November 20 09 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Rentenbezug an ( Urk. 7/2) . Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung durch

Dr. med.

A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu maerk rankungen

( Gutachten vom 6. Mai 2011 ,

[ Urk. 7/32 ] ). Am 3 0. August 2011 teilte sie der Versicherten mit , die Arbeitsplatzerhaltung sei erfolg reich ab ge schlossen ( Urk. 7/34). Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ver fü gung vom 1 7. Oktober 2011 verneinte sie mangels eines relevanten Gesund heits schaden s einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/42). 1.2

Am 2 0. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invali denversicherung erneut z um Leistungsbezug an ( Urk. 7/49 ). Di e IV-Stelle klärte die erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse ab und holte ein zuhanden der Allianz Suisse, Versicherungs-Gesells chaft AG , dem Krankentaggeldversicherer der Versicherten,

erstellte s polydisziplinäres Gut achten des B.___ vom 1 3. April 201 7 ein ( Urk. 7/85/5 ). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 1 9. September 2017 ( Urk. 2) nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 88, Urk. 7/89)

bei einem Invaliditätsgrad von 10 %

einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 3. Oktober 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 7. April 2017 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen; eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. C.___

vom 2 4. Juli 2017 sowie von Dr. med.

D.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie , vom 6. Juli 2017 bei ( Urk. 3/4-5 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2018 ( Urk.

6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde .

Am 9. u nd 1 9. April 2018 machte die Versicherte weitere Eingaben ( Urk. 9-12). Die IV-Stelle verzi chtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 16), was der Versicherten am 1 3. Juli 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die ei ngereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min des tens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung übe r die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An - spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.

2.1

Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 2 0. August 201 6. Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 7. Oktober 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 9. September 2017 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 2 0. August 2016 eingetreten ist. 2.2 2.2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, auf das B.___

- Gutachten vom 1 3. April 2017 könne abgestellt werden. Der Versicherten sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar , woraus im Rahmen eines Ein kommenvergleichs

ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere. Auch bei einem Leidensabzug von 10 % würde daraus kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren (Urk. 2) . 2.2.2

Demgegenüber stellt e sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, auf das B.___ -Gutachten könne wegen verschiedener Mängel nicht abgestellt werden, zumal die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnden Ärzte diametral davon abweichen würde. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich

abgeklärt. Beim vorgenomme nen Einkommen s vergleich sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. 3. 3.1

Der ursprüngl ichen Verfügun g vom 1 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/4

2) lag im Wes entli chen das Gutachten von Dr. A.___ vom 6. Mai 2011 zugrunde.

Dieses beruht auf einer allgemein-internistisch e n und rheumatologisch en

Unter su chung vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/32/1 ). Dabei nann te der Gutachter in seinem Gutachten vom 6. Mai 2011 keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/32/7) . Ohne langdauernde Auswirk ung auf die Arbeits fähigkeit nannte er folgende Diagnosen: (2 ) ein chronisches, generali siertes Schmerzsyndrom bei einer nicht ausreichend en somatisch en A bstützbar keit , bei einem primären Fibromyalgie-Syndrom, betont im Bereich der oberen Körper hälfte, bei Panalgie , diffuse n Druckschmerzangabe n , Polyarthralgien, bei einem Panvertebralsyndrom

sowie bei m ultiple n Beschwerden ( wie Schlaf stö rungen, Müdigkeit, Schmerzen im

Bauchraum ); (3 ) ein cervical

- und lumba l be tontes Panvertebralsyndrom ohne ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom bei einer möglichen Instabilität des Iliosakralgelenks ; (4) ein hypermobiler Gelenks charakter; (5 ) eine Schulteroperation rechts ( am 6. Mai 2009) mit einer Akro mio plastik , einer Akromioklavikular ( AC ) -Gelenksresektion, einer Tenotomie der lange n Bizepssehne und einer arthroskopischen

Supraspinatussehnen -Rekon struk tion wegen einer transmuralen

Supraspinatussehnenruptur rechts mit

Insta bilität und einer Degeneration der langen Bizepssehne sowie bei einer AC-Gelenksarthrose ; ( 6 ) ein a namnestisch es Reizmagen-Syndrom ; (7 ) eine a rterielle Hypertonie sowie einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose . Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit gab der Gut achter aus somatisch-rheuma tologischer Sicht an ( Urk. 7/32/16) , die Versicherte

sei in ihrer angestammten Tätigkeit ab dem 6. Mai 2009 zu 100 % und ab 1 2. August 2009 zu 50 % arbeits un fähig gewesen. Seit dem 9. September 2009 bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit der Versicherten. 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. September 2017 ( Urk.

2) basi ert im Wesent lichen auf dem B.___ - Gutachten vom 1 3. April 2017.

Dieses beruht auf einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung mit einer Evaluation der arbeitsbezogenen fu nktionellen Leistungsfähigkeit ( ELF) sowie einer psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung vom 3., 9. und 1 0. Februar 2017 ( Urk. 7/85/5) . Dabei diagnost i zierten die Gutachter einen Hand schmerz mit einer Kraft- und Leistungsminderung links bei einer Triangular-fibrocartilage- complex ( TFCC ) -Läsion und einem Zustand nach einer Arthros kopie und einem Débridement (am 7. April 2016), eine Rhizarthrose links mit einem Zustand nach einer Resektionssuspensionsarthroplastik des Daumen sattel gelenkes (am 7. April 2016), eine Pisotriquetralarthrose links, eine Zervikoze phalgie bei einer Osteochondrose C5/6 und einer Spondylarthrose C7/Th1, eine schmerzhafte Funktionseinschränkung mit einer minimalen Frozen

Shoulder -Symptomatik rechts bei eine r Schulterarthroskopie mit einer

Acromioplastik , einer AC-Gelenksresektion, einer Tenotomie der Bizepssehne und einer Supra spinatus ssehnenrekonstruktion

( am 6. Mai 2009) bei einer Supraspinatus sehnen ruptur

mit einer Degeneration der langen Bizepssehne und einer AC-Gelenks arthrose sowie - ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Coxarthrose

beidseits, Spreizfüsse und Hammerzehen beidseits, eine arteriell e Hypertonie so wie einen Zustand nach einer Pneumonie rechts (Juli 2012 ). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten kamen die Gutachter zu folgendem Schluss

( Urk. 7/85/8 f.) : aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei sie in der ange stammte n Tätigkeit

nicht mehr arbeitsfähig . In einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer leichte n Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken Hand vor allem mit Krafteinsatz und bei höchstens seltenen Arbeiten auf Schul terhöhe und Überkopfarbeiten sowie ohne Zwangshaltungen

betreffend die Halswirbelsäule – sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig . 4. 4.1

Nach der Neuanmeldung vom 2 0. August 2016 beabsichtigte die Beschwerde geg nerin zunächst die Einh olung eines polydisziplinären, das hei sst eines allge mein medizinischen/internistischen, rheumatologischen , neurologische n und psy chia trischen Gutachtens (gemäss ihrer Mitteilung vom 8. Februar 2017, Urk. 7/76) , sah jedoch davon ab, n achdem das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstattete B.___ -Gutachten vom 1 3. April 2017 eingereicht wo rde n war , auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung abgestützt hat. Im Vordergrund steht nun die Frage, ob dieses

zuhanden des privatrechtlichen Kollektiv-Krankentaggeldversicherers erstellt e ( Urk. 7/59/14 , Urk. 7/80/55, Urk. 7/85/1-3) Gutachten unabhängig von dessen Herkunft eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestattet respektive ob es die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten erfüllt (E. 1.4) .

Dabei fällt auf, dass bei der B.___ - Begutachtung gemäss ihrer Aktenauflistung ( Urk. 7/85/11-13 ) die medizinischen Vorakten

bloss teilweise berücksichtigt wurden . Nicht berücksichtigt wurden unter anderem folgende Arztberichte oder Gutachten: Berichte von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro chi rurgie, vom 2 0. September

2016 und vom 6. Januar

2017 ( Urk. 7/69/12-13, Urk. 7/ 74/1-4); Bericht von Dr. C.___

vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/70/1-6); Gutachten von Dr. A.___ vom 6. Mai 2011 ( Urk. 7/32); Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 3 0. August 2010 ( Urk. 7/20/3-4). V on den zahlreichen in den Akten liegenden Berichte n der G.___

(vgl. Urk. 7/10/7-8, Urk. 7/14/8-11), Urk. 7/18/16, Urk. 7/18/20-21, Urk. 7/18/26-32 , Urk. 7/19/3-4) wurde im B.___ -Gutachten lediglich jener vom 1 1. November 2009 ( Urk. 7/85/11) berücksicht igt, alle übri gen jedoch nicht ( beispielsweise auch nicht der Operationsbericht der G.___ vom 6. Mai

2009 betreffend eine Schulterarthroskopie rechts; Urk. 7/18/31-32 ). Somit liegen deutliche Lücken vor bezüglich der Kenntnis der medizinischen Vora kten . Die mit der vorliegenden Fallkonstellatio n einer Neu anmeldung verbundene o ben erwähnte Fragestellung (E. 2.1) blieb im B.___ -Gutachten ebenfalls ausser Acht und konnte mangels der erwähnten fehlenden Aktenkenntnis auch nicht berücksichtigt werden.

Das B.___ -Gutachten spricht sich daher von vorneherein nicht darüber aus, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb ihm für den vorliegende n , in analoger Weise eine r Revision zu beurteilenden Fall grundsätzlich kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2018 vom 1 8. März 2019 E. 2.2). Dies gilt umso mehr, als dem B.___ -Gut achten in somatischer Hinsicht keine einleuchtende und umfassende Beur teilung der medizinischen Zusam menhänge entnommen werden kann, was sich auch darin zeigt , dass es in somatischer Hinsicht bezüglich der Befunderhebung, der Beurteilung und der Auseinandersetzung mit anderen medizinischen Berich ten zu

knapp ist und daher nicht zu überzeugen vermag ( Urk. 7/85/14 f. , Urk. 7/85/6 f.) . An dieser in Anbetracht der verschiedenartigen

somatischen Diagnosen ungenügenden Darlegung der somatischen medizinischen Zusammen hänge ändert auch die Durchführung einer EF L

nichts, v ermag doch eine solche allein eine hinreichende medizinische Auseinandersetzung mit dem somatischen Leiden an sich nicht zu ersetzen. Aufgrund dieser Unvollständigkeiten und Mängel erfüllt d as B.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1. 4 ) nicht.

4.2

Damit lassen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesun dheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähig keit nicht hinreichend beurteilen. Somit hätten sich weitere medizinische Abklä rungen aufgedrängt. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens angezeigt mit den von der Beschwerde geg nerin ursprünglich vorgesehenen medizinischen Fachrichtungen (E. 4.1; Mittei lung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2017, Urk. 7/76). Die Verfü gung vom 1 9. September 2017 ist deshalb auf zuheben und die Sache an die Be schwer de gegnerin zurückz uweisen, damit sie die von

der Beschwerdeführer in geltend gemachte Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum umfassend abkläre. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfü gen haben. Bei diesem Verfahrens ausgang

können die Streitfragen betreffend den Zeitraum nach der B.___ -Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ebenso offen bleiben wie die Streitfragen zum Einkommensvergleich.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der besc hwerdefüh renden Partei (BGE 137 V E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Pro zessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Be schwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 19 . September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrFraefel