opencaselaw.ch

IV.2021.00143

Neuanmeldung. Gutachten beweiskräftig. Leidensabzug. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-07-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , gebo ren 1963, reiste im Januar 1985 von Bosnien in die Schweiz ein (Urk. 8/2). Zuletzt, das heisst ab 20. November 2000 , war sie als Mitarbeiterin in einem Personalrestaurant tätig, ab 12. August 2009 in einem reduzierten Pen sum von 50 %, wobei ihr die Arbeitgeberin am 20. Oktober 2016 per Ende Januar 2017 kündigte (Arbeitgeberberichte der Y.___

GmbH vom 14. Januar 2010, Urk. 8/11, und vom 20. September 2016, Urk. 8/63; Kündigung der Y.___

GmbH vom 20. Oktober 2016, Urk. 8/80/49).

Am 26. November 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Rentenbezug an (Urk. 8 /2). Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine B egutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu maerkrankungen (Gutachten vom 6. Mai 2011, Urk. 8/32). Am 30. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, die Arbeitsplatzerhaltung sei erfolgreich abge schlossen (Urk. 8/34). Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom 17. Oktober 2011 verneinte sie mangels eines relevanten Gesundheits schadens einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/42). 1.2

Am 20. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/49). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte ein zuhanden der Allianz Suisse, Versicherungs-Gesells chaft AG, dem Krankentaggeldversicherer der Versicherten, erstelltes polydisziplinäres Gutachten des A.___ vom

13. April 2017 ein (Urk. 8/85/5). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 19. September 2017 (Urk. 8/42) bei einem Inva liditätsgrad von 10 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 9. April 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 8/114/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juli 2019 im Verfahren IV.2017.01149

in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Renten anspruch der Versich erten neu verfüge (Urk. 8/117). 1.3

In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle unter anderem ein polydiszi plinä res Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ (nach folgend: MEDAS) vom 12. August 2020 ein (Urk. 8/140). Mit Vorbescheid vom 3. November 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 8/142). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezem ber 2020 (Urk. 8/143), ergänzt am 20. Januar 2021 (Urk. 8/145) , Einwand. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 8/149 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. März 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei ihr a b dem 1. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ihrer Beschwerde legte sie Berichte der C.___ AG , der Klinik D.___ , des Universitätsspitals E.___ sowie ihrer Hausärztin , Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 3/4-7). Die Be schwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2020 (richtig: 2021) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihrer Haus ärztin Dr. F.___ vom 22. Juni 2021 ein (Urk. 10, Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141

V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen ; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen . 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwer deführerin sei gemäss dem MEDAS- Gutachten seit dem 7. April 2016 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Personalrestaurant zu 100 % einge schränkt (Urk. 2 S. 1 f.). Nach Ablauf des Wartejahres bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Nach durchgeführtem Einkom mens vergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide an zahlreichen somatisch nachvollziehbaren Beschwerden (Urk. 1 S. 8). Das vom Orthopäden erstellte Arbeitsprofil gehe viel zu weit (Urk. 1 S. 11). Insgesamt sei klar, dass sie weder mit der rechten noch mit der linken Hand eine Tätigkeit ausüben könne. Die beiden Schultern und die beachtlichen Beschwerden der Hals wirbelsäule (HWS) beeinträchtigten ihre Arbeitsfähigkeit noch zusätzlich (Urk. 1 S. 12 f.). Das neurologische Restarbeitsfähigkeitsprofil sei ebenfalls nur schwer zu erfüllen. Insgesamt überzeuge, dass so keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei, nicht einmal in einem Nischenbereich (Urk. 1 S. 13). Sodann sei ihr der maximale leidensbedingte Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren (Urk. 1 S. 14). 2.3

Vorliegend ist noch immer die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

20. August 2016 zu beurteilen (Urk. 8/49). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 17. Oktober 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint worden war (Urk. 8/42), bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtli ch massgebliche Ver än derung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, so dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.

Der rentenverneinenden Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 8/42) lag im Wes entlichen das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2011 zugrunde.

Dieses beruhte auf der allgemein-internistischen und rheumatologischen Unter suchung vom 2. Mai 2011 (Urk. 8 /32/1). Dabei nannte Dr. Z.___

in seinem Gut achten vom 6. Mai 2011 keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er folgende Diagnosen

(Urk. 8 /32/7) : - chronisches, generali siertes Schmerzsyndrom bei einer nicht ausrei chen den somatischen Abstützbar keit, bei einem primären Fibromyalgie-Syn drom, betont im Bereich der oberen Körper hälfte, bei Panalgie , diffusen Druckschmerzangaben, Polyarthralgien, bei einem Panvertebralsyndrom sowie bei multiplen Beschwerden (wie Schlaf stö rungen, Müdigkeit, Schmerzen im Bauchraum ) - z ervik al- und lumbal betontes Panvertebralsyndrom ohne ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom bei einer möglichen Instabilität des Iliosa kral gelenks - hypermobiler Gelenkscharakter - Schulteroperation rechts (am 6. Mai 2009) mit einer Akro mio plastik , einer Akromioklavikular (AC)-Gelenksresektion, einer Tenotomie der lange n Bizepssehne und einer arthroskopischen

Supraspinatussehnen -Rekon struktion wegen einer transmuralen

Supraspinatussehnenruptur rechts mit Instabilität und einer Degeneration der langen Bizepssehne sowie bei einer AC-Gelenksarthrose - anamnestisches Reizmagen-Syndrom - arterielle Hypertonie sowie Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter aus somatisch-rheumato lo gischer Sicht an (Urk. 8 /32/16), die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestam mten Tätigkeit ab dem 6. Mai 2009 zu 100 % und ab 12. August 2009 zu 50 % arbeits unfähig gewesen. Seit dem 9. September 2009 bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/32/16) . 4. 4.1

Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 10. Juli

2019 im Verfahren IV.2017.01149 , dass auf das A.___ -Gutachten, auf welches sich die Be schwerde gegnerin in der rentenabweisenden Verfügung vom

19. September 2017 abge stützt hatte (Urk. 8/101), nicht abgestellt werden könne . Insbesondere seien bei der A.___ -Begutachtung die medizinischen Vorakten bloss teilweise berück sichtigt worden , weshalb deutliche Lücken bezüglich der Kenntnis der medizi nischen Vorakten vorl ägen (Urk. 8/117/7). Das A.___ -Gutachten spreche sich zu dem nicht darüber aus, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine Ver änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, weshalb ihm grundsätzlich kein genü gender Beweiswert zukomme (Urk. 8/117/7 f.). Zudem könne dem A.___ -Gut ach ten in somatischer Hinsicht keine einleuchtende und umfassende Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge entnommen werden, was sich auch darin zeige, dass es bezüglich der Befunderhebung, der Beurteilung und der Auseinander setzung mit anderen medizinischen Berichten zu knapp sei und daher nicht zu überzeugen vermöge . Aufgrund dieser Mängel erfülle das A.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten

nicht . Damit liessen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähig keit nicht hinreichend beurteilen. Die Sache sei daher an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum umfassend abkläre (Urk. 8/117/8). 4.2

4.2.1

Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

20. August 2016 (Urk. 8/49 ) holte die Beschwerdegegnerin neben dem zu Handen des Krankentaggeld ver sicherers verfassten A.___ -Gutachten vom 13. April 2017 (Urk. 8/85/5-42 ) insbe sondere die folgenden Berichte ein: 4.2.2

Dem Bericht der C.___ AG vom

29. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich am 7. April 2016 aufgrund einer zentralen Läsion des triangulären f i brokartilaginären Komplex es (TFCC) links einer diagnostische n Arthroskopie am linken Handgelenk, einer ausgedehnten Synovektomie

ulno car pal sowie einem Débridement des TFCC

mit

Kortisoninfiltration

unterzog. Zudem wurde aufgrund einer symptomatischen Rhizarthrose eine Resektions- Suspen sions - Arthroplastik des linken Daumensatte l gelenks vorgenommen ( Urk. 8/43/1, vgl. auch Urk. 8/140/15,).

D ie behandelnde Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie und Hand chirurgie, von der C.___ AG nannte im Bericht vom 15. September 2016 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben der erwähnten TFCC-Läsion sowie der Rhizarthrose links auch eine Pisotriquetralarthrose links, einen Bandscheibenvorfall der HWS, eine beidseitige Coxarthrose sowie den Zustand nach einer Schulteroperation rechts. Die Beschwerdeführerin leide seit fünf Jahren an Schmerzen am linken Daumen bei Belastung und Bewegung. Seit einem Sturz vor einem Jahr habe sie auch ellenseit i ge Schmerzen am Handgelenk bei Belastung und Bewegung. Der Verlauf nach der Operation am 7. April 2016 habe sich unauffällig und mit regelrechter Rekonvaleszenz präsentiert. Aktuell leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen an beiden Händen bei Belastung sowie an eine r ausgeprägte n Kraftminderung beidseits (Urk. 8/61/6). Sie sei seit dem 7. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenangestellte. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aktuell nicht möglich (Urk. 8/61/7).

In ihrem späteren Bericht vom 6. Juli 2017 wies Dr. G.___ zudem auf eine fortgeschrittene Arthrose des rechten Zeigefinger-Endgelenks hin

(Urk. 8/93/1). Bei zunehmender Schmerzsymptomatik sei entweder eine Kortison-Infiltration oder eine Operation im Sinne einer Gelenksversteifung möglich (Urk. 8/93/2). 4.2.3

Der ehemalige Hausarzt der Besc hwerdeführerin, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, befand am 13. Oktober 2016, die Be schwerdeführerin sei durch die fehlende Funktion der linken Hand eingeschränkt. Es bestehe eine Kraftlosigkeit. Gegenstände wie Geschirr würden oft fallen ge lassen und die Einsatzfähigkeit sei auch bei sitzenden Tätigkeiten durch das Zervikalsyndrom sowie die rechtsseitigen Schulterschmerzen beschränkt. Hinzu kämen noch die Depression sowie Gleichgewichtsstörungen mit Falltendenz, die wahrscheinlich mit dem Zervikalsyndrom zusammenhingen. Dadurch könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit nicht ausführen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/69/7). Auch eine adaptierte Tätigkeit sei nicht möglich (Urk. 8/69/8). 4.2.4

Die Fachleute des Zentrums I.___ , in dem sich die Beschwer deführerin seit dem 27. März 2018 zur ambulanten psychiatrischen Behandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33. 1 ) , sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F41.1, Urk. 8/12 6 /8). Dazu führten sie aus , die Beschwerdeführerin sei aus psy chiatrischer Sicht durch den eingeschränkten Antrieb, Ängste, sorgenvolles Grübeln sowie eine verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihr unmöglich, sich länger auf eine Aufgabe zu konzentrieren , und sie verfüge nur über eine kurze Aufmerksamkeitsspanne (Urk. 8/126/9). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig in allen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 8/126/7). 4.2. 5

Die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ , M uskulo - S kelettal Zentrum , Ortho pädie obere Extremitäten, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. April 2018 unter anderem eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts sowie eine begin nende Omarthrose (Urk. 3/5 S. 1). Es werde ein konservatives Vorgehen emp fohlen. In ihrem angestammten Beruf als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin sicherlich nicht mehr arbeitsfähig. Auch die begonnenen stufenweisen Anpas sungen in ihrer Arbeit seien nicht mehr möglich (Urk. 3/5 S. 2). 4.2. 6

Die seit 1. Juni 2019 behandelnde Hausärztin, Dr. F.___ , hielt am 23. Oktober 2019 fest, die Beschwerd eführerin sei in keiner T ätigkeit arbeitsfähig. Es könne diesbezüglich auch keine Verbesserung erzielt werden (Urk. 3/7 S. 4 ). Im Rahmen des chronifizierten generalisierten Schmerzsyndroms zeige die Beschwerdefüh rerin schmerzbedingte Funktionseinschränkungen sowohl der oberen als auch der unteren Extremität, welche repetitive Arbeiten, das Heben und Tragen von Ge wichten, Überkopfarbeiten, wechselbelastende Tätigkeiten, Treppensteigen und das

Arbeiten am Computer oder in der Produktion aufgrund von wiederholten Schmerz exazerbationen verhinderten. Erschweren d kämen eine Bewegungsein schränkung und resultierende Schmerzen im Bereich der HWS und des Schulter-/Nackengürtels mit Ausstrahlung in die obere Extremität und den Rücken hinzu. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Schmerz syndrom. Die Funktionalität im Alltag sei schmerzbedingt auf ein Minimum reduziert, so dass die Beschwerdeführerin auch einfache Haushaltstätigkeiten nur unter Mithilfe verrichten könne. Die Restless - Legs -Problematik störe die Nacht ruhe und sei ebenfalls limitierend. Des Weiteren bestehe die rezidivierende de pressive Störung (Urk. 3/7 S. 5 ). 4.2.7

Am 12. August 2020 erstatteten die Experten der MEDAS ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeinmedizin und Neurologie (Urk. 8/140). Im interdisziplinären Konsens nannten sie dabei folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/140/6): - Verminderte Schulterbelastbarkeit und schmerzhafte Funktionsein schrän kung beidseits bei/mit: - Status nach Schulterarthroskopie mit Akromioplastik , AC-Gelenks re sektion, Tenotomie der Bizepssehne und Supraspinatussehnenre kon struktion rechts am 6. Mai 2009 - b eginnende r

Omarthrose und subtotale r Re-Ruptur der Supraspinatus sehne bei Degeneration der Subscapularissehne und des Infraspinatus ohne Ruptur, ohne Indikation einer Operation - Supraspinatusläsion und Verdacht auf Pulley -Läsion links (neu dia gnostiziert) - Eingeschränkte Belastbarkeit der linken Hand bei/mit: - Status nach diagnostischer Arthroskopie am linken Handgelenk, aus gedehnter Synovektomie

ulnocarpal und Débridement des TFCC am 7. April 2016 mit Resektions-Suspensions- Arthroplastik bei radialer, zentraler TFCC-Läsion links sowie einer Lockerung der ulnaren Auf hängung - s ymptomatischer Rhizarthrose links, Stadium III nach Eaton/ Littler - d egenerative n Handgelenksveränderungen

Demgegenüber seien die folgenden Diagnosen ohne leistungsmindernde Wirkung (Urk. 8/140/7): - z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativen Verände rung en mit radiologischer Beein trächtigung der Wurzel C4 links, C5 und C6 rechts, ohne radikuläre Zeichen - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei wenig degenerativen Verände rungen L4/5 und L5/S1 und ohne radikuläre Zeichen - b eginnende Coxarthrose beidseits - Spreizfüsse beidseits, Hal lux

valgus links und Morton II/III und III/IV rechts - Prä-Adipositas (Body-Mass-Index [BMI] von 27.2 ) - a rterielle Hypertonie, behandelt, anamnestisch schwierig - Status nach Pneumonie rechter Oberlappen im Juni 2012 - Status nach Entfernung eines kleinen Polypen - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), leichte Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, stellen weise Burn-Out, körperliche und psychische Belastungen, teilweise Mangel an Entspannung oder Freizeit sowie sozialer Rollenkonflikt und Stress - Multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom teilweise mit somatischen Schwerpunkten und mit zusätzlich auch bestehender leichter zentraler Hyperalgesie - Leichte Metatarsalgie rechts für Ramus

digitorum II und III des R. plantaris med. des Nervus

tibialis , ohne sensible u nd vaskuläre Defizitsymp to matik/ Komplikation - p rimäre episodische Migräne, bislang nicht diagnostiziert , teilweise mit leicht ophthalmischer Aura mit wahrscheinlich gelegentlich vestibulären Migräneäquivalenten - Restless - Legs -Syndrom mit assoziierter Schlafstörung, unter Pregabalin aktuell gebessert

Dazu führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der muskuloskelettalen

Diagnosen das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes und in gebückter Position. Arbeiten mit grobmotorischer Funktion der linken Hand seien nicht mehr zumutbar wie auch repetitive Überkopfarbeiten links. Arbeiten mit langen Hebelarmen und repetitiven Umwendbewegungen links seien nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Grund. Aus neurologischer Sicht seien alle Diagnosen behandelbar. Das neurologische Zu mutbarkeitsprofil gehe nicht über das orthopädische hinaus. Aus allgemein-inter nistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen. Die Ressourcen seien nicht beeinträchtigt (Urk. 8/140/7). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hätten sich bei der Beschwerdeführerin allenfalls Hinweise auf eine zeitweise Überforderung im privaten, möglicherweise auch im beruflichen Bereich ergeben, die allenfalls mit Anpassungsproblemen im Sinne eines sogenannten Burn-Outs oder zeitweise bestehenden Erschöpfungsgefühlen vereinbar seien. Bei der Be schwer deführerin sei jedoch weder aktuell noch retrospektiv von einer relevanten affektiven Störung oder einer PTBS auszugehen.

Die bisherige Tätigkeit als Küchenangestellte sei aus orthopädischer und neuro logischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztags mit leichter Leistungsminderung, Urk. 8/140 /8).

Es sei schwierig, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit September 2009 zu beurteilen. Erfahrungsgemäss fänden die Entwicklungen der Handpro b lematik links und der Schulterproblematik rechts über einige Jahre statt. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2008 sukzessive verschlechtert und sicherlich verstärkt seit 2016 . Die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe spätestens seit April 2017 bestanden. Prinzipiell könne die Arbeitsun fähig keit aber auch schon ab dem Datum der Operation der linken Hand vom 6. April 2016 postuliert werden. Sicherlich habe nach jeder Operation auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von jeweils drei bis vier Monaten bestanden. Ansonsten gelte betreffend eine behinderungsangepasste Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit von 80 % gemäss Zumutbarkeitsprofi l . Aus psy chiatrischer Sicht liessen sich retrospektiv keine validen Hinweise für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivieren (Urk. 8/140/9). 4.2.8

Die Ärzte des E.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, stellten mit Bericht vom 16. Februar 2021 unter anderem die Ver dachtsdiagnose eines rezidivierenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwin dels seit 2017 sowie einer Migräne ohne Aura seit dem Jugendalter (Urk. 3/6 S. 1). Der Lagerungsschwindel sei aktuell in Remission. Betreffend die Migräne w urden sowohl eine medikamentöse als auch eine nicht-medikamentöse Prophylaxe empfohlen (Urk. 3/6 S. 3). 5. 5.1

A ufgrund der Akten ist ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten , dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Die MEDAS-Gutachter hielten dazu insbesondere fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2008 sukzessive und sicherlich verstärkt seit dem Jahr 2016 verschlechtert (Urk. 8/140/9). Damit liegt eine seit der erstmaligen Leis tungsabweisung mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 8/42) , als das Vorliegen von die Arbeitsfähigkeit be einträchtigenden Diagnosen (Urk. 8/32/16) un d demzufolge eines Gesundheitsschadens verneint wurden,

wesentliche Ände rung vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Der Rentenan spruch ist daher

nachfolgend

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Dabei ist ebenfalls

ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Restaurant-Mitarbeiterin jedenfalls seit April 2017 beziehungsweise bereits seit der Handoperation vom

7. April 2016 nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 1 S. 5 , Urk. 8/140/ 9 ). Die Beschwer de gegnerin vertrat hingegen in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 5. Februar 2021 gestützt auf das MEDAS-Gutachten die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführer in vertritt diesbezüglich die Auffassung, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 13). Nachfol gend ist daher auf den Beweiswert des Gutachtens einzugehen. 5.2

Die Gutachter legten im interdisziplinären Konsens dar, dass die Beschwer de führerin einzig aus orthopädischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ist , während sie in den anderen Fachgebieten keine leistungs min dernde n Einschränkung en in einer behinderungsgerechten Tätigkeit sahen (Urk. 8/140/7 f., Urk. 8/140/71).

Die Beschwerdeführerin kritisiert das ortho pädische Belastungsprofil und findet, dieses gehe viel zu weit (Urk. 1 S. 11). Die orthopädische Gutachterin führte aus , dass bei der Beschwerdeführerin multiple Probleme des Bewegungsapparates mit einer Rotatorenmanschettenruptur links, einer Re-Ruptur der

Rotatorenman schette rechts sowie einer Minderbelastung der linken Hand in Kombination mit einer radi oulnaren Handgelenksproblematik, einer TFCC-Problematik und einer Rhizarthrose bestehe n (Urk. 8/140/69 ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde füh rerin (Urk. 1 S. 12) bezog die Gutachter in

auch die Re-Ruptur der Supra spinatus sehne der Rotatorenmanschette

an der rechten Schulter in ihre Beurteilung mit ein, indem sie eine beidseitig verminderte Schulterbelastbarkeit mit schmerz haften Funktionseinschränkungen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festhielt (Urk. 8/140/67). Auch im definierten Belastungsprofil findet die verminderte Schulterbelastbarkeit Niederschlag, denn die orthopädische Gutach terin stellte insbesondere fest, das Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 8/140/71). Demgegenüber erscheint die Beurteilung der Klinik D.___ vom 6. April 2018, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Re-Ruptur der Supraspinatussehne keine Anpassungen mehr in ihrer Arbeit vornehmen könne (Urk. 3/5 S. 2), vor diesem Hintergrund zu pauschal , zumal die Ärzte auch nicht weiter begründeten, welche Anpassungen die Beschwerdeführerin vorgenommen habe und weshalb diese nicht mehr möglich seien . Ferner trifft es zwar zu , dass die orthopädische Gut achterin die von Dr. G.___ im Bericht vom 6. Juli 2017 erwähnte fortge schrittene Arthrose des rechten Zeigefinger-Endgelenks nic h t erwähnte (Urk. 8/93/ 1). Allerdings empfahl auch Dr. G.___ deswegen keine direkten medi zinischen Sofortmassnahmen, sondern erwog eine Kortison-Infiltration oder eine Operation im Sinne einer Gelenksversteifung lediglich für den Fall einer zu neh menden Schmerzsymptomatik (Urk. 8/93/2).

Dass aber die rechte Hand gebrauchs unfähig wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 9), erwähnt e Dr. G.___ nicht (Urk. 8/93/2). Ferner ergibt sich aus den Akten auch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerden hinsichtlich des rechten Zeigefingers

in der Zwischenzeit zugenommen hätten. So erwähnte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der neurologischen noch der orthopädischen Begutachtung Schmerzen am rechten Zeigefinger (Urk. 8/140/59 f., Urk. 8/140/120). Auch in die Diagnose liste der Fachleute des J.___ vom 28. Oktober 2019 ,

die neben psychiatrischen auch somatische Leiden umfasst (Urk. 8/126/8-9) , fand die Problematik am Zeige finger keinen Eingang.

Auch der Bericht des damaligen Hausarztes Dr. H.___ vom 13. Oktober 2016 (Urk. 8/69/6-11) vermag die Einschätzung der orthopädischen Gutachterin nicht in Zweifel zu ziehen , da er die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht näher begründete . Zudem berücksichtigte die Gut achterin sowohl die Schulterschmerzen als auch das z ervikospondylogene Schmerzsyndrom (Urk. 8/140/6 f.). Die Ansicht von Dr. H.___ , wonach die Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch auch bei sitzenden Tätigkeiten eingeschränkt sei (Urk. 8/140/7), ist nicht einleuchtend und sie

widerspricht dem definierten Belastungsprofil im Übrigen auch nicht. Denn

die Gutachterin emp fahl ihrerseits Arbeiten ohne Zwangspositionen des Kopfes sowie des Rumpfes (Urk. 8/140/7).

Was die Halswirbelsäulenbeschwerden anbelangt, so stellte die orthopädische Gutachterin aufgrund der MRI-Untersuchungen zwar degenerative Veränderun gen mit einer Beeinträchtigung der Nervenwurzel n C4 links, C5 und C6 rechts fest (Urk. 8/140/66). Sofern die Beschwerdeführerin daraus allerdings ableitet, eine Arbeitstätigkeit sei ihr gänzlich unmöglich (Urk. 1 S. 11), geht sie fehl. D enn die Gutachter legten im interdisziplinären Konsens schlüssig dar, dass die Nacken schmerzen nicht durch die degenerativen HWS-Veränderungen verursacht werden, sondern im Rahmen der bisher noch nicht diagnostizierten Migräne zu verstehen sind. Dabei wiesen sie insbesondere darauf hin, dass die von der Beschwerde führerin beschriebenen starken Nackenschmerzen einem proximal den Nacken betreffenden Hinterkopfschmerz entsprechen und deshalb als Migräneäquivalen t zu werten sind (Urk. 8/140/5). Ihre Folgerung, wonach der subjektiv stark beein trächtigende Anteil der Nackenschmerzen der bislang nicht erkannten Migräne zuzuschreiben ist , überzeugt daher. Die Gutachter wiesen in diesem Zusam men hang ausdrü cklich auf die Möglichkeit einer Therapie der Migräne hin, welche bislang mangels entsprechender Diagnose noch nicht spezifisch erfolgen konnte (Urk. 8/140/5).

Aufgrund dessen erweist es sich auch als einleuchtend, dass die Gutachter der Migräne keine leistungsmindernde Wirkung beimassen (Urk. 8/140/7).

Di e Hausärztin wies zwar in ihrem Bericht vom 22. Juni 2021 darauf hin, dass mittlerweile eine Therapie mit Triptanen in Erwägung gezogen worden sei, welche jedoch aufgrund des kardialen Risikoprofiles nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 11). Damit vermag sie jedoch die gutach ter liche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie auch nicht aufzeigte, dass sämtliche wirksamen Therapien – wie beispielsweise die von den Gutachtern empfohlenen Betablocker oder die laut Bericht ausgebauten analgetischen Optio nen

– für die Beschwerdeführerin unzumutbar wären . Im Übrigen gab die Be schwerdeführerin selbst an, sie habe noch zirka zwei bis dreimal pro Monat starke Migräneepisoden, meist zirka drei Tage lang. Sie habe aber selbst früher, als die Migräneepisoden noch häufiger gewesen seien, gearbeitet (Urk. 8/140/122).

Die leichteren , kaudalen Nackenschmerzen betrachteten die Gutachter

mit ausführ licher und plausibler Begründung und mangels radikulärer Reiz- oder Defizit symptomatik zu den Schultern als nicht ursächlich für eine Arbeit sunfähigkeit (Urk. 8/140/5 f.). Dies bestätigte auch die Beschwerdeführerin in der neurologi schen Begutachtung mit ihrer Erklärung , der dumpfe Nackenschmerz sei leichter und es sei vor allem der Hinterkopfschmerz schlimm (Urk. 8/140/122).

Der neurologische Gutachter

beurteilte sodann die Schwindelproblematik als ein migräneassoziierte s Begleitsymptom (Migräneschwindel, Urk. 8/140/12). Dem widerspricht auch der Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und ne urologische Sehstörungen des E.___ vom 16. Februar 2021 nicht. Die dortigen Ärzte zogen im Rahmen der von ihnen geäusserten Verdachtsdiagnose eines rezi divierenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels

wobei eine Ver dachtsdiagnose

zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens von vornherein nicht ausreicht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2020 vom 19.

Oktober 2020 E. 4.2.2) - ebenfalls eine zusätzliche

migräniforme

und zervi - kogene Komponente in Betracht (Urk. 3/6 S. 1). Inwiefern diese Schwindelbe schwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollten, ergibt sich jed och auch aus dem Bericht des E.___ nicht. Die Ärzte des E.___ erhoben in ihrer vestibulären Untersuchung normale Befunde und erkannten in der Untersuchung denn auch keine Hinweise auf einen Drehschwindel (Urk. 3/6 S. 3). Die ORL-Abklärung im E.___

ist daher nicht geeignet, Zweifel am Gutachten zu erwecken . 5.3

Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten als nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 13). Der psychiatrische Gutachter nannte nach ausführlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin die Diagnose « Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung »

(ICD-10 Z73, Urk. 8/140/96). Hingegen erkannte er k eine relevante affektive Störung oder eine PTBS (Urk. 8/140/95) und schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aktuell und retrospektiv auf 100 % (Urk. 8/140/98 f. ) .

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach eine Diagnose mit Z-Kodierung nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheb lichen Gesundhe itsbeeinträchtigung fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2).

Bei der Diagnostik gilt es ferner zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. D em begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 und 5.2.1 ).

Die genannte Diagnose erweist sich aufgrund des anlässlich der psychiatrischen Exploration erhobenen Befundes als einleuchtend. Denn der psychiatrische Gut achter konnte weder eine depressive oder maniforme Grundstimmung noch eine affektive Labilität feststellen (Urk. 8/140/94). Gegen eine beeinträchtigende affek tive Störung spricht zudem

die niedrige Therapie frequenz . Die Beschwerde füh rerin nimmt einmal im Monat eine psychothe rapeutische Behandlung im Zentrum I.___

bei der Psychologin lic . phil. K.___

wa h r (Urk.

8/126/7) . Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychothe rapie,

sucht sie gemäss ihren Angaben vor allem auf, um sich von ihm Medi ka mente verordnen zu lassen (Urk. 8/140/87, Urk. 8/140/89).

Des Weiteren verneinte der Gutachter die Diagnose einer PTBS überzeugend unter Hinweis auf die fehlende n

Symptome wie beispielsweise Flashbacks, unberechen bare Gefühlsreaktionen oder Schreckhaftigkeit. Auch die Beschwerdeführerin selbst erklärte, ihre Ein- und Durchschlafstörungen seien erst später durch die Sorgen aufgetreten (Urk. 8/140/88) . Im Bericht des Zentrums I.___ , worin von einer PTBS die Rede war (Urk. 7/126/8), fehlt es an einer Herleitung und Begründung der Diagnose und insbesondere an der Schilderung eines auslösende n Trauma s . Ein e PTBS ist daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Es trifft sodann nicht zu, dass der psychiatrische Teilgutachter die somatischen Beschwerden ausblendete, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 13). Im Gegenteil setzte er sich damit auseinander und befand, diese seien nicht auf eine psychische Ursache zurückzuführen (Urk. 8/140/96). Dies korreliert mit dem orthopädischen Gutachten, wonach die radiologischen Befunde die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären , und auch der neurologische Teilgutachter erhob somatische Korrelate zu den Befunden (Urk. 8/140/69, Urk. 8/140/128 ff.).

Dem psychiatrischen Gutachten kann der Beweiswert auch nicht deshalb abge sprochen werden, weil der Sachverständige

die Angaben der Beschwerdeführerin nicht für konsisten t und plau sibel erachtete (Urk. 8/140/97), denn es ist gerade seine

Aufgabe ,

sich im Rahmen der Indikatorenprüfung

zur Konsistenz zu äussern . Auch wenn die Hausärztin in ihrem Bericht vom 22. Juni 2021 angab, es habe klinisch zu keiner Zeit Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Medi kamente nicht einnehme (Urk. 11), vermag dies die gutachterliche Einschätzung nicht umzustossen. Zum einen stellte der psychiatrische Gutachter die Konsistenz der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs in Frage , sondern hielt vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der verordneten Medi kamente regelmässig einnehme und ihre Therapie regelmässig wahrnehme (Urk. 8/140/97).

Zum anderen begründete der psychiatrische Gutachter seine Schlussfolgerung, die geklagten Symptome und Funktionseinbusse n seien nicht konsistent und plausibel , im Übrigen auch mit Verweis auf die orthopädische Begutachtung. Dort erwähnte die Beschwerdeführerin, sie könne lediglich 15

Minu ten sitzen, bevor sie die Position wechseln müsse (Urk. 8/140/60) . Im Widerspruch dazu

konnte sie ihre Position dann aber während der 1.15 Stunden dauernden Befragung halten und musste sie kein einziges Mal wechseln (Urk. 8/140/63)

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das psychiatrische Teilgutachten als schlüssig.

5.4

Zusammenfassend erfüllt das MEDAS-Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise (vgl. E. 1.5 hiervor) , so dass darauf abzustellen ist . Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin zu 80 % arbeitsfähig ist in einer adaptierten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten beidseits von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes und in gebückter Position, ohne Arbeiten mit grobmotorischer Funktion der linken Hand, ohne repetitive Über kopfarbeiten links , ohne Hantieren mit langen Hebelarmen und repetitiven Über kopfbewegungen links sowie ohne Arbeiten verbunden mit Stehen und Gehen auf unebenem Grund. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermit telt hat. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Der frühest mögliche Rentenbeginn liegt vorliegend im Jahr 2017, nachdem sich die Beschwerdeführerin am 20. August 2016 erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat ( Art . 29 Abs. 1 und 3 IVG , vgl. zur Karenzfrist bei einer

Neu an meldung

BGE 142 V 547 E. 3). Es darf angenommen werden, dass d as Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am

7. April 2017 bestanden

war , da die Gutachter prinzipiell davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei seit dem

7. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. E. 5.1 hiervor). 6.2

Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf den mit einem Pensum von 50 % erzielten Durchschnittsverdienst

der Jahre 2013-2015 bei der Y.___

GmbH ab (vgl. auch den IK-Auszug Urk. 8/ 55/3) . Angepasst an

die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, Ent wicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39, Frauen) errechnete sie ein Einkommen von Fr. 60'670.-- in einem im Gesundheitsfall ausgeübten 100 %-Pensum (Urk. 8/86). Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und ist nicht zu beanstanden.

6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin ging nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne ge mäss LSE abzustellen ist. In Anbetracht des frühest möglichen Rentenbeginns im Jahr 2017 ist r echtsprechungsgemäss der Lohn

von

Frauen

von Fr. 4' 3 63.-- (LSE 201 6 , TA1_tirage_skill_level , Total )

in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

(Kompetenzniveau

1)

heranzuziehen, sodass – angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01,

betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie an die Nominallohnentwicklung von 0.4 % (vgl. Tabelle T 39)

– in ange passter Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 54' 799 .-- resultiert (Fr. 4’3 63 .-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.004 ) respektive Fr. 43' 840 .-- i m zumutbaren 80 %-Pensum .

6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht ge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar beitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

Sofern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen einen Leidensabzug fordert (Urk. 1 S. 15), kann ihr nicht gefolgt werden, da sie gemäss beweiskräftigem MEDAS-Gutachten aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ist (Urk. 8/140/98). Auch der durchaus langen Betriebszugehörigkeit der von 2000-2017 bei der Y.___

GmbH

angestellten Beschwerdeführerin (vgl. 8/11/2, Urk. 8/80/49) ist im Rahmen des vorliegend für leidensangepasste Tätigkeiten in Frage kommenden Kompetenzniveaus 1 keine relevante Bedeutung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Das Alter der 1963 geborenen Beschwerdeführerin vermag ebenfalls keinen Leidens abzug zu begründen, da Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweis) . Festzu halten ist jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin an Funktionsein schrän kungen beider Schultern sowie einer eingeschränkten Belas tbarkeit der linken Hand leidet (Urk. 8/140/6) . Zudem muss eine Arbeit für sie wechselbelastend (ohne Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes) sein und es ist ihr zudem nicht möglich, auf unebenem Grund zu gehen. Dadurch ist ihr die erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit an einem konkreten Arbeitsplatz verglichen mit einer gesunden Versicherten erschwert.

Die Beschwer deführerin ist demnach selbst im Rahmen leichter körperlicher Tätigkeiten über die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinaus in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, was ermessensweise einen Abzug von 15 % auf dem Invaliden einkommen rechtfertigt . Insbesondere gehen die Einschränkungen der Beschwer deführerin nicht so weit wie beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 , in welche m das Bundesgericht von einer fak tischen Einhändigkeit sowie erheblichen Einschränkungen

des Versicherten an beiden oberen Extremitäten

ausgegangen war und dementsprechend einen Lei dens abzug von 20 % gewährt hatte (E. 5.2). Zu bemerken bleibt, dass das Bun des gericht b ei vergleichbarer Ausgangslage die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs auch schon als ungerechtfertigt erachtet hat (v gl. Urteile 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2 ). 6.5

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich

somit

per 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 37' 264. -- (Fr. 43' 840 .-- x 0.85) in einer der Beschwerdeführerin zumutbaren leidensan gepassten Tätigkeit in einem 80 %-Pensum . 7 . 7 .1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 1 S. 13 ) .

Dies bezüglich gilt es zu berücksichtigen ,

dass der zu unterstellende ausgeglichene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundes gerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3

mit Hinweisen). Wohl trifft es zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

ausgegangen werden darf. Indessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt

auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil

des Bundesgerichts

8C_434/2017 vom 3. Januar 2018, E. 7.2.1 mit Hinweisen). 7.2

Zwar ist die Beschwerdeführer in in qualitativer Hinsicht nicht unwesentlich in der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das Belastungsprofil ist jedoch nicht derart eng formuliert, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

Zu denken ist insbesondere an leichte Prüf-, Überwachungs- , und Kontroll arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1) . Eine Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einer faktisch tauben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar

2015 E. 3.2.3) oder bei einer Restarbeitsfähigkeit von 20 %, mit einer Leistungsmin derung von 40 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 3). Derartige Einschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor . Im Lichte dieser relativ

hohen Hürden,

welche das Bundesgericht

für

die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigk eit stellt, ist

daher vorliegend von der Ver wert barkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 7.3

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validenein kom men von Fr. 60’670 .--

und einem Invalideneinkommen von

Fr. 37’ 264 . -- auszu gehen, womit sich

eine Erwerbseinbusse von Fr. 23’4 06 . -- und

damit

ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von

gerundet 39 %

ergibt (Fr. 23’4 06 .-- x 100 / Fr. 60'670.-- ;

zur Rundung

vgl.

BGE 130 V 121 E. 3.2). Dies führt zur Ab wei sung der Beschwerde. 8.

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis

IVG

in Verbindung mit Art. 61 lit . f bis ATSG (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung, vgl. Art. 83 ATSG)

ist das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig.

Die Kosten

sind

nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- zu

bemessen und sind vorliegend auf Fr. 800. -- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) .

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141

V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen ; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen .

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 3. März 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei ihr a b dem 1. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ihrer Beschwerde legte sie Berichte der C.___ AG , der Klinik D.___ , des Universitätsspitals E.___ sowie ihrer Hausärztin , Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 3/4-7). Die Be schwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2020 (richtig: 2021) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihrer Haus ärztin Dr. F.___ vom 22. Juni 2021 ein (Urk. 10, Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwer deführerin sei gemäss dem MEDAS- Gutachten seit dem 7. April 2016 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Personalrestaurant zu 100 % einge schränkt (Urk. 2 S. 1 f.). Nach Ablauf des Wartejahres bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Nach durchgeführtem Einkom mens vergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide an zahlreichen somatisch nachvollziehbaren Beschwerden (Urk. 1 S. 8). Das vom Orthopäden erstellte Arbeitsprofil gehe viel zu weit (Urk. 1 S. 11). Insgesamt sei klar, dass sie weder mit der rechten noch mit der linken Hand eine Tätigkeit ausüben könne. Die beiden Schultern und die beachtlichen Beschwerden der Hals wirbelsäule (HWS) beeinträchtigten ihre Arbeitsfähigkeit noch zusätzlich (Urk. 1 S. 12 f.). Das neurologische Restarbeitsfähigkeitsprofil sei ebenfalls nur schwer zu erfüllen. Insgesamt überzeuge, dass so keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei, nicht einmal in einem Nischenbereich (Urk. 1 S. 13). Sodann sei ihr der maximale leidensbedingte Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren (Urk. 1 S. 14).

E. 2.3 Vorliegend ist noch immer die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

20. August 2016 zu beurteilen (Urk. 8/49). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 17. Oktober 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint worden war (Urk. 8/42), bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtli ch massgebliche Ver än derung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, so dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht.

E. 3 Der rentenverneinenden Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 8/42) lag im Wes entlichen das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2011 zugrunde.

Dieses beruhte auf der allgemein-internistischen und rheumatologischen Unter suchung vom 2. Mai 2011 (Urk.

E. 8 /32/16), die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestam mten Tätigkeit ab dem 6. Mai 2009 zu 100 % und ab 12. August 2009 zu 50 % arbeits unfähig gewesen. Seit dem 9. September 2009 bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/32/16) . 4. 4.1

Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 10. Juli

2019 im Verfahren IV.2017.01149 , dass auf das A.___ -Gutachten, auf welches sich die Be schwerde gegnerin in der rentenabweisenden Verfügung vom

19. September 2017 abge stützt hatte (Urk. 8/101), nicht abgestellt werden könne . Insbesondere seien bei der A.___ -Begutachtung die medizinischen Vorakten bloss teilweise berück sichtigt worden , weshalb deutliche Lücken bezüglich der Kenntnis der medizi nischen Vorakten vorl ägen (Urk. 8/117/7). Das A.___ -Gutachten spreche sich zu dem nicht darüber aus, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine Ver änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, weshalb ihm grundsätzlich kein genü gender Beweiswert zukomme (Urk. 8/117/7 f.). Zudem könne dem A.___ -Gut ach ten in somatischer Hinsicht keine einleuchtende und umfassende Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge entnommen werden, was sich auch darin zeige, dass es bezüglich der Befunderhebung, der Beurteilung und der Auseinander setzung mit anderen medizinischen Berichten zu knapp sei und daher nicht zu überzeugen vermöge . Aufgrund dieser Mängel erfülle das A.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten

nicht . Damit liessen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähig keit nicht hinreichend beurteilen. Die Sache sei daher an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum umfassend abkläre (Urk. 8/117/8). 4.2

4.2.1

Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

20. August 2016 (Urk. 8/49 ) holte die Beschwerdegegnerin neben dem zu Handen des Krankentaggeld ver sicherers verfassten A.___ -Gutachten vom 13. April 2017 (Urk. 8/85/5-42 ) insbe sondere die folgenden Berichte ein: 4.2.2

Dem Bericht der C.___ AG vom

29. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich am 7. April 2016 aufgrund einer zentralen Läsion des triangulären f i brokartilaginären Komplex es (TFCC) links einer diagnostische n Arthroskopie am linken Handgelenk, einer ausgedehnten Synovektomie

ulno car pal sowie einem Débridement des TFCC

mit

Kortisoninfiltration

unterzog. Zudem wurde aufgrund einer symptomatischen Rhizarthrose eine Resektions- Suspen sions - Arthroplastik des linken Daumensatte l gelenks vorgenommen ( Urk. 8/43/1, vgl. auch Urk. 8/140/15,).

D ie behandelnde Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie und Hand chirurgie, von der C.___ AG nannte im Bericht vom 15. September 2016 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben der erwähnten TFCC-Läsion sowie der Rhizarthrose links auch eine Pisotriquetralarthrose links, einen Bandscheibenvorfall der HWS, eine beidseitige Coxarthrose sowie den Zustand nach einer Schulteroperation rechts. Die Beschwerdeführerin leide seit fünf Jahren an Schmerzen am linken Daumen bei Belastung und Bewegung. Seit einem Sturz vor einem Jahr habe sie auch ellenseit i ge Schmerzen am Handgelenk bei Belastung und Bewegung. Der Verlauf nach der Operation am 7. April 2016 habe sich unauffällig und mit regelrechter Rekonvaleszenz präsentiert. Aktuell leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen an beiden Händen bei Belastung sowie an eine r ausgeprägte n Kraftminderung beidseits (Urk. 8/61/6). Sie sei seit dem 7. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenangestellte. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aktuell nicht möglich (Urk. 8/61/7).

In ihrem späteren Bericht vom 6. Juli 2017 wies Dr. G.___ zudem auf eine fortgeschrittene Arthrose des rechten Zeigefinger-Endgelenks hin

(Urk. 8/93/1). Bei zunehmender Schmerzsymptomatik sei entweder eine Kortison-Infiltration oder eine Operation im Sinne einer Gelenksversteifung möglich (Urk. 8/93/2). 4.2.3

Der ehemalige Hausarzt der Besc hwerdeführerin, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, befand am 13. Oktober 2016, die Be schwerdeführerin sei durch die fehlende Funktion der linken Hand eingeschränkt. Es bestehe eine Kraftlosigkeit. Gegenstände wie Geschirr würden oft fallen ge lassen und die Einsatzfähigkeit sei auch bei sitzenden Tätigkeiten durch das Zervikalsyndrom sowie die rechtsseitigen Schulterschmerzen beschränkt. Hinzu kämen noch die Depression sowie Gleichgewichtsstörungen mit Falltendenz, die wahrscheinlich mit dem Zervikalsyndrom zusammenhingen. Dadurch könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit nicht ausführen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/69/7). Auch eine adaptierte Tätigkeit sei nicht möglich (Urk. 8/69/8). 4.2.4

Die Fachleute des Zentrums I.___ , in dem sich die Beschwer deführerin seit dem 27. März 2018 zur ambulanten psychiatrischen Behandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33. 1 ) , sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F41.1, Urk. 8/12 6 /8). Dazu führten sie aus , die Beschwerdeführerin sei aus psy chiatrischer Sicht durch den eingeschränkten Antrieb, Ängste, sorgenvolles Grübeln sowie eine verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihr unmöglich, sich länger auf eine Aufgabe zu konzentrieren , und sie verfüge nur über eine kurze Aufmerksamkeitsspanne (Urk. 8/126/9). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig in allen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 8/126/7). 4.2. 5

Die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ , M uskulo - S kelettal Zentrum , Ortho pädie obere Extremitäten, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. April 2018 unter anderem eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts sowie eine begin nende Omarthrose (Urk. 3/5 S. 1). Es werde ein konservatives Vorgehen emp fohlen. In ihrem angestammten Beruf als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin sicherlich nicht mehr arbeitsfähig. Auch die begonnenen stufenweisen Anpas sungen in ihrer Arbeit seien nicht mehr möglich (Urk. 3/5 S. 2). 4.2. 6

Die seit 1. Juni 2019 behandelnde Hausärztin, Dr. F.___ , hielt am 23. Oktober 2019 fest, die Beschwerd eführerin sei in keiner T ätigkeit arbeitsfähig. Es könne diesbezüglich auch keine Verbesserung erzielt werden (Urk. 3/7 S. 4 ). Im Rahmen des chronifizierten generalisierten Schmerzsyndroms zeige die Beschwerdefüh rerin schmerzbedingte Funktionseinschränkungen sowohl der oberen als auch der unteren Extremität, welche repetitive Arbeiten, das Heben und Tragen von Ge wichten, Überkopfarbeiten, wechselbelastende Tätigkeiten, Treppensteigen und das

Arbeiten am Computer oder in der Produktion aufgrund von wiederholten Schmerz exazerbationen verhinderten. Erschweren d kämen eine Bewegungsein schränkung und resultierende Schmerzen im Bereich der HWS und des Schulter-/Nackengürtels mit Ausstrahlung in die obere Extremität und den Rücken hinzu. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Schmerz syndrom. Die Funktionalität im Alltag sei schmerzbedingt auf ein Minimum reduziert, so dass die Beschwerdeführerin auch einfache Haushaltstätigkeiten nur unter Mithilfe verrichten könne. Die Restless - Legs -Problematik störe die Nacht ruhe und sei ebenfalls limitierend. Des Weiteren bestehe die rezidivierende de pressive Störung (Urk. 3/7 S. 5 ). 4.2.7

Am 12. August 2020 erstatteten die Experten der MEDAS ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeinmedizin und Neurologie (Urk. 8/140). Im interdisziplinären Konsens nannten sie dabei folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/140/6): - Verminderte Schulterbelastbarkeit und schmerzhafte Funktionsein schrän kung beidseits bei/mit: - Status nach Schulterarthroskopie mit Akromioplastik , AC-Gelenks re sektion, Tenotomie der Bizepssehne und Supraspinatussehnenre kon struktion rechts am 6. Mai 2009 - b eginnende r

Omarthrose und subtotale r Re-Ruptur der Supraspinatus sehne bei Degeneration der Subscapularissehne und des Infraspinatus ohne Ruptur, ohne Indikation einer Operation - Supraspinatusläsion und Verdacht auf Pulley -Läsion links (neu dia gnostiziert) - Eingeschränkte Belastbarkeit der linken Hand bei/mit: - Status nach diagnostischer Arthroskopie am linken Handgelenk, aus gedehnter Synovektomie

ulnocarpal und Débridement des TFCC am 7. April 2016 mit Resektions-Suspensions- Arthroplastik bei radialer, zentraler TFCC-Läsion links sowie einer Lockerung der ulnaren Auf hängung - s ymptomatischer Rhizarthrose links, Stadium III nach Eaton/ Littler - d egenerative n Handgelenksveränderungen

Demgegenüber seien die folgenden Diagnosen ohne leistungsmindernde Wirkung (Urk. 8/140/7): - z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativen Verände rung en mit radiologischer Beein trächtigung der Wurzel C4 links, C5 und C6 rechts, ohne radikuläre Zeichen - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei wenig degenerativen Verände rungen L4/5 und L5/S1 und ohne radikuläre Zeichen - b eginnende Coxarthrose beidseits - Spreizfüsse beidseits, Hal lux

valgus links und Morton II/III und III/IV rechts - Prä-Adipositas (Body-Mass-Index [BMI] von 27.2 ) - a rterielle Hypertonie, behandelt, anamnestisch schwierig - Status nach Pneumonie rechter Oberlappen im Juni 2012 - Status nach Entfernung eines kleinen Polypen - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), leichte Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, stellen weise Burn-Out, körperliche und psychische Belastungen, teilweise Mangel an Entspannung oder Freizeit sowie sozialer Rollenkonflikt und Stress - Multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom teilweise mit somatischen Schwerpunkten und mit zusätzlich auch bestehender leichter zentraler Hyperalgesie - Leichte Metatarsalgie rechts für Ramus

digitorum II und III des R. plantaris med. des Nervus

tibialis , ohne sensible u nd vaskuläre Defizitsymp to matik/ Komplikation - p rimäre episodische Migräne, bislang nicht diagnostiziert , teilweise mit leicht ophthalmischer Aura mit wahrscheinlich gelegentlich vestibulären Migräneäquivalenten - Restless - Legs -Syndrom mit assoziierter Schlafstörung, unter Pregabalin aktuell gebessert

Dazu führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der muskuloskelettalen

Diagnosen das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes und in gebückter Position. Arbeiten mit grobmotorischer Funktion der linken Hand seien nicht mehr zumutbar wie auch repetitive Überkopfarbeiten links. Arbeiten mit langen Hebelarmen und repetitiven Umwendbewegungen links seien nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Grund. Aus neurologischer Sicht seien alle Diagnosen behandelbar. Das neurologische Zu mutbarkeitsprofil gehe nicht über das orthopädische hinaus. Aus allgemein-inter nistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen. Die Ressourcen seien nicht beeinträchtigt (Urk. 8/140/7). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hätten sich bei der Beschwerdeführerin allenfalls Hinweise auf eine zeitweise Überforderung im privaten, möglicherweise auch im beruflichen Bereich ergeben, die allenfalls mit Anpassungsproblemen im Sinne eines sogenannten Burn-Outs oder zeitweise bestehenden Erschöpfungsgefühlen vereinbar seien. Bei der Be schwer deführerin sei jedoch weder aktuell noch retrospektiv von einer relevanten affektiven Störung oder einer PTBS auszugehen.

Die bisherige Tätigkeit als Küchenangestellte sei aus orthopädischer und neuro logischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztags mit leichter Leistungsminderung, Urk. 8/140 /8).

Es sei schwierig, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit September 2009 zu beurteilen. Erfahrungsgemäss fänden die Entwicklungen der Handpro b lematik links und der Schulterproblematik rechts über einige Jahre statt. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2008 sukzessive verschlechtert und sicherlich verstärkt seit 2016 . Die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe spätestens seit April 2017 bestanden. Prinzipiell könne die Arbeitsun fähig keit aber auch schon ab dem Datum der Operation der linken Hand vom 6. April 2016 postuliert werden. Sicherlich habe nach jeder Operation auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von jeweils drei bis vier Monaten bestanden. Ansonsten gelte betreffend eine behinderungsangepasste Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit von 80 % gemäss Zumutbarkeitsprofi l . Aus psy chiatrischer Sicht liessen sich retrospektiv keine validen Hinweise für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivieren (Urk. 8/140/9). 4.2.8

Die Ärzte des E.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, stellten mit Bericht vom 16. Februar 2021 unter anderem die Ver dachtsdiagnose eines rezidivierenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwin dels seit 2017 sowie einer Migräne ohne Aura seit dem Jugendalter (Urk. 3/6 S. 1). Der Lagerungsschwindel sei aktuell in Remission. Betreffend die Migräne w urden sowohl eine medikamentöse als auch eine nicht-medikamentöse Prophylaxe empfohlen (Urk. 3/6 S. 3). 5. 5.1

A ufgrund der Akten ist ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten , dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Die MEDAS-Gutachter hielten dazu insbesondere fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2008 sukzessive und sicherlich verstärkt seit dem Jahr 2016 verschlechtert (Urk. 8/140/9). Damit liegt eine seit der erstmaligen Leis tungsabweisung mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 8/42) , als das Vorliegen von die Arbeitsfähigkeit be einträchtigenden Diagnosen (Urk. 8/32/16) un d demzufolge eines Gesundheitsschadens verneint wurden,

wesentliche Ände rung vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Der Rentenan spruch ist daher

nachfolgend

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Dabei ist ebenfalls

ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Restaurant-Mitarbeiterin jedenfalls seit April 2017 beziehungsweise bereits seit der Handoperation vom

7. April 2016 nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 1 S. 5 , Urk. 8/140/

E. 9 ). Die Beschwer de gegnerin vertrat hingegen in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 5. Februar 2021 gestützt auf das MEDAS-Gutachten die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführer in vertritt diesbezüglich die Auffassung, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 13). Nachfol gend ist daher auf den Beweiswert des Gutachtens einzugehen. 5.2

Die Gutachter legten im interdisziplinären Konsens dar, dass die Beschwer de führerin einzig aus orthopädischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ist , während sie in den anderen Fachgebieten keine leistungs min dernde n Einschränkung en in einer behinderungsgerechten Tätigkeit sahen (Urk. 8/140/7 f., Urk. 8/140/71).

Die Beschwerdeführerin kritisiert das ortho pädische Belastungsprofil und findet, dieses gehe viel zu weit (Urk. 1 S. 11). Die orthopädische Gutachterin führte aus , dass bei der Beschwerdeführerin multiple Probleme des Bewegungsapparates mit einer Rotatorenmanschettenruptur links, einer Re-Ruptur der

Rotatorenman schette rechts sowie einer Minderbelastung der linken Hand in Kombination mit einer radi oulnaren Handgelenksproblematik, einer TFCC-Problematik und einer Rhizarthrose bestehe n (Urk. 8/140/69 ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde füh rerin (Urk. 1 S. 12) bezog die Gutachter in

auch die Re-Ruptur der Supra spinatus sehne der Rotatorenmanschette

an der rechten Schulter in ihre Beurteilung mit ein, indem sie eine beidseitig verminderte Schulterbelastbarkeit mit schmerz haften Funktionseinschränkungen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festhielt (Urk. 8/140/67). Auch im definierten Belastungsprofil findet die verminderte Schulterbelastbarkeit Niederschlag, denn die orthopädische Gutach terin stellte insbesondere fest, das Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 8/140/71). Demgegenüber erscheint die Beurteilung der Klinik D.___ vom 6. April 2018, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Re-Ruptur der Supraspinatussehne keine Anpassungen mehr in ihrer Arbeit vornehmen könne (Urk. 3/5 S. 2), vor diesem Hintergrund zu pauschal , zumal die Ärzte auch nicht weiter begründeten, welche Anpassungen die Beschwerdeführerin vorgenommen habe und weshalb diese nicht mehr möglich seien . Ferner trifft es zwar zu , dass die orthopädische Gut achterin die von Dr. G.___ im Bericht vom 6. Juli 2017 erwähnte fortge schrittene Arthrose des rechten Zeigefinger-Endgelenks nic h t erwähnte (Urk. 8/93/ 1). Allerdings empfahl auch Dr. G.___ deswegen keine direkten medi zinischen Sofortmassnahmen, sondern erwog eine Kortison-Infiltration oder eine Operation im Sinne einer Gelenksversteifung lediglich für den Fall einer zu neh menden Schmerzsymptomatik (Urk. 8/93/2).

Dass aber die rechte Hand gebrauchs unfähig wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 9), erwähnt e Dr. G.___ nicht (Urk. 8/93/2). Ferner ergibt sich aus den Akten auch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerden hinsichtlich des rechten Zeigefingers

in der Zwischenzeit zugenommen hätten. So erwähnte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der neurologischen noch der orthopädischen Begutachtung Schmerzen am rechten Zeigefinger (Urk. 8/140/59 f., Urk. 8/140/120). Auch in die Diagnose liste der Fachleute des J.___ vom 28. Oktober 2019 ,

die neben psychiatrischen auch somatische Leiden umfasst (Urk. 8/126/8-9) , fand die Problematik am Zeige finger keinen Eingang.

Auch der Bericht des damaligen Hausarztes Dr. H.___ vom 13. Oktober 2016 (Urk. 8/69/6-11) vermag die Einschätzung der orthopädischen Gutachterin nicht in Zweifel zu ziehen , da er die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht näher begründete . Zudem berücksichtigte die Gut achterin sowohl die Schulterschmerzen als auch das z ervikospondylogene Schmerzsyndrom (Urk. 8/140/6 f.). Die Ansicht von Dr. H.___ , wonach die Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch auch bei sitzenden Tätigkeiten eingeschränkt sei (Urk. 8/140/7), ist nicht einleuchtend und sie

widerspricht dem definierten Belastungsprofil im Übrigen auch nicht. Denn

die Gutachterin emp fahl ihrerseits Arbeiten ohne Zwangspositionen des Kopfes sowie des Rumpfes (Urk. 8/140/7).

Was die Halswirbelsäulenbeschwerden anbelangt, so stellte die orthopädische Gutachterin aufgrund der MRI-Untersuchungen zwar degenerative Veränderun gen mit einer Beeinträchtigung der Nervenwurzel n C4 links, C5 und C6 rechts fest (Urk. 8/140/66). Sofern die Beschwerdeführerin daraus allerdings ableitet, eine Arbeitstätigkeit sei ihr gänzlich unmöglich (Urk. 1 S. 11), geht sie fehl. D enn die Gutachter legten im interdisziplinären Konsens schlüssig dar, dass die Nacken schmerzen nicht durch die degenerativen HWS-Veränderungen verursacht werden, sondern im Rahmen der bisher noch nicht diagnostizierten Migräne zu verstehen sind. Dabei wiesen sie insbesondere darauf hin, dass die von der Beschwerde führerin beschriebenen starken Nackenschmerzen einem proximal den Nacken betreffenden Hinterkopfschmerz entsprechen und deshalb als Migräneäquivalen t zu werten sind (Urk. 8/140/5). Ihre Folgerung, wonach der subjektiv stark beein trächtigende Anteil der Nackenschmerzen der bislang nicht erkannten Migräne zuzuschreiben ist , überzeugt daher. Die Gutachter wiesen in diesem Zusam men hang ausdrü cklich auf die Möglichkeit einer Therapie der Migräne hin, welche bislang mangels entsprechender Diagnose noch nicht spezifisch erfolgen konnte (Urk. 8/140/5).

Aufgrund dessen erweist es sich auch als einleuchtend, dass die Gutachter der Migräne keine leistungsmindernde Wirkung beimassen (Urk. 8/140/7).

Di e Hausärztin wies zwar in ihrem Bericht vom 22. Juni 2021 darauf hin, dass mittlerweile eine Therapie mit Triptanen in Erwägung gezogen worden sei, welche jedoch aufgrund des kardialen Risikoprofiles nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 11). Damit vermag sie jedoch die gutach ter liche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie auch nicht aufzeigte, dass sämtliche wirksamen Therapien – wie beispielsweise die von den Gutachtern empfohlenen Betablocker oder die laut Bericht ausgebauten analgetischen Optio nen

– für die Beschwerdeführerin unzumutbar wären . Im Übrigen gab die Be schwerdeführerin selbst an, sie habe noch zirka zwei bis dreimal pro Monat starke Migräneepisoden, meist zirka drei Tage lang. Sie habe aber selbst früher, als die Migräneepisoden noch häufiger gewesen seien, gearbeitet (Urk. 8/140/122).

Die leichteren , kaudalen Nackenschmerzen betrachteten die Gutachter

mit ausführ licher und plausibler Begründung und mangels radikulärer Reiz- oder Defizit symptomatik zu den Schultern als nicht ursächlich für eine Arbeit sunfähigkeit (Urk. 8/140/5 f.). Dies bestätigte auch die Beschwerdeführerin in der neurologi schen Begutachtung mit ihrer Erklärung , der dumpfe Nackenschmerz sei leichter und es sei vor allem der Hinterkopfschmerz schlimm (Urk. 8/140/122).

Der neurologische Gutachter

beurteilte sodann die Schwindelproblematik als ein migräneassoziierte s Begleitsymptom (Migräneschwindel, Urk. 8/140/12). Dem widerspricht auch der Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und ne urologische Sehstörungen des E.___ vom 16. Februar 2021 nicht. Die dortigen Ärzte zogen im Rahmen der von ihnen geäusserten Verdachtsdiagnose eines rezi divierenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels

wobei eine Ver dachtsdiagnose

zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens von vornherein nicht ausreicht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2020 vom 19.

Oktober 2020 E. 4.2.2) - ebenfalls eine zusätzliche

migräniforme

und zervi - kogene Komponente in Betracht (Urk. 3/6 S. 1). Inwiefern diese Schwindelbe schwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollten, ergibt sich jed och auch aus dem Bericht des E.___ nicht. Die Ärzte des E.___ erhoben in ihrer vestibulären Untersuchung normale Befunde und erkannten in der Untersuchung denn auch keine Hinweise auf einen Drehschwindel (Urk. 3/6 S. 3). Die ORL-Abklärung im E.___

ist daher nicht geeignet, Zweifel am Gutachten zu erwecken . 5.3

Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten als nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 13). Der psychiatrische Gutachter nannte nach ausführlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin die Diagnose « Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung »

(ICD-10 Z73, Urk. 8/140/96). Hingegen erkannte er k eine relevante affektive Störung oder eine PTBS (Urk. 8/140/95) und schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aktuell und retrospektiv auf 100 % (Urk. 8/140/98 f. ) .

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach eine Diagnose mit Z-Kodierung nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheb lichen Gesundhe itsbeeinträchtigung fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2).

Bei der Diagnostik gilt es ferner zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. D em begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 und 5.2.1 ).

Die genannte Diagnose erweist sich aufgrund des anlässlich der psychiatrischen Exploration erhobenen Befundes als einleuchtend. Denn der psychiatrische Gut achter konnte weder eine depressive oder maniforme Grundstimmung noch eine affektive Labilität feststellen (Urk. 8/140/94). Gegen eine beeinträchtigende affek tive Störung spricht zudem

die niedrige Therapie frequenz . Die Beschwerde füh rerin nimmt einmal im Monat eine psychothe rapeutische Behandlung im Zentrum I.___

bei der Psychologin lic . phil. K.___

wa h r (Urk.

8/126/7) . Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychothe rapie,

sucht sie gemäss ihren Angaben vor allem auf, um sich von ihm Medi ka mente verordnen zu lassen (Urk. 8/140/87, Urk. 8/140/89).

Des Weiteren verneinte der Gutachter die Diagnose einer PTBS überzeugend unter Hinweis auf die fehlende n

Symptome wie beispielsweise Flashbacks, unberechen bare Gefühlsreaktionen oder Schreckhaftigkeit. Auch die Beschwerdeführerin selbst erklärte, ihre Ein- und Durchschlafstörungen seien erst später durch die Sorgen aufgetreten (Urk. 8/140/88) . Im Bericht des Zentrums I.___ , worin von einer PTBS die Rede war (Urk. 7/126/8), fehlt es an einer Herleitung und Begründung der Diagnose und insbesondere an der Schilderung eines auslösende n Trauma s . Ein e PTBS ist daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Es trifft sodann nicht zu, dass der psychiatrische Teilgutachter die somatischen Beschwerden ausblendete, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 13). Im Gegenteil setzte er sich damit auseinander und befand, diese seien nicht auf eine psychische Ursache zurückzuführen (Urk. 8/140/96). Dies korreliert mit dem orthopädischen Gutachten, wonach die radiologischen Befunde die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären , und auch der neurologische Teilgutachter erhob somatische Korrelate zu den Befunden (Urk. 8/140/69, Urk. 8/140/128 ff.).

Dem psychiatrischen Gutachten kann der Beweiswert auch nicht deshalb abge sprochen werden, weil der Sachverständige

die Angaben der Beschwerdeführerin nicht für konsisten t und plau sibel erachtete (Urk. 8/140/97), denn es ist gerade seine

Aufgabe ,

sich im Rahmen der Indikatorenprüfung

zur Konsistenz zu äussern . Auch wenn die Hausärztin in ihrem Bericht vom 22. Juni 2021 angab, es habe klinisch zu keiner Zeit Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Medi kamente nicht einnehme (Urk. 11), vermag dies die gutachterliche Einschätzung nicht umzustossen. Zum einen stellte der psychiatrische Gutachter die Konsistenz der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs in Frage , sondern hielt vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der verordneten Medi kamente regelmässig einnehme und ihre Therapie regelmässig wahrnehme (Urk. 8/140/97).

Zum anderen begründete der psychiatrische Gutachter seine Schlussfolgerung, die geklagten Symptome und Funktionseinbusse n seien nicht konsistent und plausibel , im Übrigen auch mit Verweis auf die orthopädische Begutachtung. Dort erwähnte die Beschwerdeführerin, sie könne lediglich 15

Minu ten sitzen, bevor sie die Position wechseln müsse (Urk. 8/140/60) . Im Widerspruch dazu

konnte sie ihre Position dann aber während der 1.15 Stunden dauernden Befragung halten und musste sie kein einziges Mal wechseln (Urk. 8/140/63)

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das psychiatrische Teilgutachten als schlüssig.

5.4

Zusammenfassend erfüllt das MEDAS-Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise (vgl. E. 1.5 hiervor) , so dass darauf abzustellen ist . Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin zu 80 % arbeitsfähig ist in einer adaptierten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten beidseits von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes und in gebückter Position, ohne Arbeiten mit grobmotorischer Funktion der linken Hand, ohne repetitive Über kopfarbeiten links , ohne Hantieren mit langen Hebelarmen und repetitiven Über kopfbewegungen links sowie ohne Arbeiten verbunden mit Stehen und Gehen auf unebenem Grund. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermit telt hat. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Der frühest mögliche Rentenbeginn liegt vorliegend im Jahr 2017, nachdem sich die Beschwerdeführerin am 20. August 2016 erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat ( Art . 29 Abs. 1 und 3 IVG , vgl. zur Karenzfrist bei einer

Neu an meldung

BGE 142 V 547 E. 3). Es darf angenommen werden, dass d as Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am

7. April 2017 bestanden

war , da die Gutachter prinzipiell davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei seit dem

7. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. E. 5.1 hiervor). 6.2

Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf den mit einem Pensum von 50 % erzielten Durchschnittsverdienst

der Jahre 2013-2015 bei der Y.___

GmbH ab (vgl. auch den IK-Auszug Urk. 8/ 55/3) . Angepasst an

die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, Ent wicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39, Frauen) errechnete sie ein Einkommen von Fr. 60'670.-- in einem im Gesundheitsfall ausgeübten 100 %-Pensum (Urk. 8/86). Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und ist nicht zu beanstanden.

6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin ging nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne ge mäss LSE abzustellen ist. In Anbetracht des frühest möglichen Rentenbeginns im Jahr 2017 ist r echtsprechungsgemäss der Lohn

von

Frauen

von Fr. 4' 3 63.-- (LSE 201 6 , TA1_tirage_skill_level , Total )

in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

(Kompetenzniveau

1)

heranzuziehen, sodass – angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01,

betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie an die Nominallohnentwicklung von 0.4 % (vgl. Tabelle T 39)

– in ange passter Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 54' 799 .-- resultiert (Fr. 4’3 63 .-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.004 ) respektive Fr. 43' 840 .-- i m zumutbaren 80 %-Pensum .

6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht ge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar beitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

Sofern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen einen Leidensabzug fordert (Urk. 1 S. 15), kann ihr nicht gefolgt werden, da sie gemäss beweiskräftigem MEDAS-Gutachten aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ist (Urk. 8/140/98). Auch der durchaus langen Betriebszugehörigkeit der von 2000-2017 bei der Y.___

GmbH

angestellten Beschwerdeführerin (vgl. 8/11/2, Urk. 8/80/49) ist im Rahmen des vorliegend für leidensangepasste Tätigkeiten in Frage kommenden Kompetenzniveaus 1 keine relevante Bedeutung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Das Alter der 1963 geborenen Beschwerdeführerin vermag ebenfalls keinen Leidens abzug zu begründen, da Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweis) . Festzu halten ist jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin an Funktionsein schrän kungen beider Schultern sowie einer eingeschränkten Belas tbarkeit der linken Hand leidet (Urk. 8/140/6) . Zudem muss eine Arbeit für sie wechselbelastend (ohne Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes) sein und es ist ihr zudem nicht möglich, auf unebenem Grund zu gehen. Dadurch ist ihr die erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit an einem konkreten Arbeitsplatz verglichen mit einer gesunden Versicherten erschwert.

Die Beschwer deführerin ist demnach selbst im Rahmen leichter körperlicher Tätigkeiten über die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinaus in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, was ermessensweise einen Abzug von 15 % auf dem Invaliden einkommen rechtfertigt . Insbesondere gehen die Einschränkungen der Beschwer deführerin nicht so weit wie beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 , in welche m das Bundesgericht von einer fak tischen Einhändigkeit sowie erheblichen Einschränkungen

des Versicherten an beiden oberen Extremitäten

ausgegangen war und dementsprechend einen Lei dens abzug von 20 % gewährt hatte (E. 5.2). Zu bemerken bleibt, dass das Bun des gericht b ei vergleichbarer Ausgangslage die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs auch schon als ungerechtfertigt erachtet hat (v gl. Urteile 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2 ). 6.5

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich

somit

per 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 37' 264. -- (Fr. 43' 840 .-- x 0.85) in einer der Beschwerdeführerin zumutbaren leidensan gepassten Tätigkeit in einem 80 %-Pensum . 7 . 7 .1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 1 S.

E. 13 ) .

Dies bezüglich gilt es zu berücksichtigen ,

dass der zu unterstellende ausgeglichene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundes gerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3

mit Hinweisen). Wohl trifft es zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

ausgegangen werden darf. Indessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt

auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil

des Bundesgerichts

8C_434/2017 vom 3. Januar 2018, E. 7.2.1 mit Hinweisen). 7.2

Zwar ist die Beschwerdeführer in in qualitativer Hinsicht nicht unwesentlich in der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das Belastungsprofil ist jedoch nicht derart eng formuliert, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

Zu denken ist insbesondere an leichte Prüf-, Überwachungs- , und Kontroll arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1) . Eine Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einer faktisch tauben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar

2015 E. 3.2.3) oder bei einer Restarbeitsfähigkeit von 20 %, mit einer Leistungsmin derung von 40 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 3). Derartige Einschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor . Im Lichte dieser relativ

hohen Hürden,

welche das Bundesgericht

für

die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigk eit stellt, ist

daher vorliegend von der Ver wert barkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 7.3

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validenein kom men von Fr. 60’670 .--

und einem Invalideneinkommen von

Fr. 37’ 264 . -- auszu gehen, womit sich

eine Erwerbseinbusse von Fr. 23’4 06 . -- und

damit

ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von

gerundet 39 %

ergibt (Fr. 23’4 06 .-- x 100 / Fr. 60'670.-- ;

zur Rundung

vgl.

BGE 130 V 121 E. 3.2). Dies führt zur Ab wei sung der Beschwerde. 8.

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis

IVG

in Verbindung mit Art. 61 lit . f bis ATSG (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung, vgl. Art. 83 ATSG)

ist das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig.

Die Kosten

sind

nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- zu

bemessen und sind vorliegend auf Fr. 800. -- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00143

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom

2. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , gebo ren 1963, reiste im Januar 1985 von Bosnien in die Schweiz ein (Urk. 8/2). Zuletzt, das heisst ab 20. November 2000 , war sie als Mitarbeiterin in einem Personalrestaurant tätig, ab 12. August 2009 in einem reduzierten Pen sum von 50 %, wobei ihr die Arbeitgeberin am 20. Oktober 2016 per Ende Januar 2017 kündigte (Arbeitgeberberichte der Y.___

GmbH vom 14. Januar 2010, Urk. 8/11, und vom 20. September 2016, Urk. 8/63; Kündigung der Y.___

GmbH vom 20. Oktober 2016, Urk. 8/80/49).

Am 26. November 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Rentenbezug an (Urk. 8 /2). Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine B egutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu maerkrankungen (Gutachten vom 6. Mai 2011, Urk. 8/32). Am 30. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, die Arbeitsplatzerhaltung sei erfolgreich abge schlossen (Urk. 8/34). Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom 17. Oktober 2011 verneinte sie mangels eines relevanten Gesundheits schadens einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/42). 1.2

Am 20. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/49). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte ein zuhanden der Allianz Suisse, Versicherungs-Gesells chaft AG, dem Krankentaggeldversicherer der Versicherten, erstelltes polydisziplinäres Gutachten des A.___ vom

13. April 2017 ein (Urk. 8/85/5). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 19. September 2017 (Urk. 8/42) bei einem Inva liditätsgrad von 10 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 9. April 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 8/114/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juli 2019 im Verfahren IV.2017.01149

in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Renten anspruch der Versich erten neu verfüge (Urk. 8/117). 1.3

In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle unter anderem ein polydiszi plinä res Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ (nach folgend: MEDAS) vom 12. August 2020 ein (Urk. 8/140). Mit Vorbescheid vom 3. November 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 8/142). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezem ber 2020 (Urk. 8/143), ergänzt am 20. Januar 2021 (Urk. 8/145) , Einwand. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 8/149 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. März 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei ihr a b dem 1. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ihrer Beschwerde legte sie Berichte der C.___ AG , der Klinik D.___ , des Universitätsspitals E.___ sowie ihrer Hausärztin , Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 3/4-7). Die Be schwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2020 (richtig: 2021) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihrer Haus ärztin Dr. F.___ vom 22. Juni 2021 ein (Urk. 10, Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141

V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen ; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen . 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwer deführerin sei gemäss dem MEDAS- Gutachten seit dem 7. April 2016 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Personalrestaurant zu 100 % einge schränkt (Urk. 2 S. 1 f.). Nach Ablauf des Wartejahres bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Nach durchgeführtem Einkom mens vergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide an zahlreichen somatisch nachvollziehbaren Beschwerden (Urk. 1 S. 8). Das vom Orthopäden erstellte Arbeitsprofil gehe viel zu weit (Urk. 1 S. 11). Insgesamt sei klar, dass sie weder mit der rechten noch mit der linken Hand eine Tätigkeit ausüben könne. Die beiden Schultern und die beachtlichen Beschwerden der Hals wirbelsäule (HWS) beeinträchtigten ihre Arbeitsfähigkeit noch zusätzlich (Urk. 1 S. 12 f.). Das neurologische Restarbeitsfähigkeitsprofil sei ebenfalls nur schwer zu erfüllen. Insgesamt überzeuge, dass so keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei, nicht einmal in einem Nischenbereich (Urk. 1 S. 13). Sodann sei ihr der maximale leidensbedingte Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren (Urk. 1 S. 14). 2.3

Vorliegend ist noch immer die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

20. August 2016 zu beurteilen (Urk. 8/49). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 17. Oktober 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint worden war (Urk. 8/42), bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtli ch massgebliche Ver än derung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, so dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.

Der rentenverneinenden Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 8/42) lag im Wes entlichen das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2011 zugrunde.

Dieses beruhte auf der allgemein-internistischen und rheumatologischen Unter suchung vom 2. Mai 2011 (Urk. 8 /32/1). Dabei nannte Dr. Z.___

in seinem Gut achten vom 6. Mai 2011 keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er folgende Diagnosen

(Urk. 8 /32/7) : - chronisches, generali siertes Schmerzsyndrom bei einer nicht ausrei chen den somatischen Abstützbar keit, bei einem primären Fibromyalgie-Syn drom, betont im Bereich der oberen Körper hälfte, bei Panalgie , diffusen Druckschmerzangaben, Polyarthralgien, bei einem Panvertebralsyndrom sowie bei multiplen Beschwerden (wie Schlaf stö rungen, Müdigkeit, Schmerzen im Bauchraum ) - z ervik al- und lumbal betontes Panvertebralsyndrom ohne ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom bei einer möglichen Instabilität des Iliosa kral gelenks - hypermobiler Gelenkscharakter - Schulteroperation rechts (am 6. Mai 2009) mit einer Akro mio plastik , einer Akromioklavikular (AC)-Gelenksresektion, einer Tenotomie der lange n Bizepssehne und einer arthroskopischen

Supraspinatussehnen -Rekon struktion wegen einer transmuralen

Supraspinatussehnenruptur rechts mit Instabilität und einer Degeneration der langen Bizepssehne sowie bei einer AC-Gelenksarthrose - anamnestisches Reizmagen-Syndrom - arterielle Hypertonie sowie Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter aus somatisch-rheumato lo gischer Sicht an (Urk. 8 /32/16), die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestam mten Tätigkeit ab dem 6. Mai 2009 zu 100 % und ab 12. August 2009 zu 50 % arbeits unfähig gewesen. Seit dem 9. September 2009 bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/32/16) . 4. 4.1

Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 10. Juli

2019 im Verfahren IV.2017.01149 , dass auf das A.___ -Gutachten, auf welches sich die Be schwerde gegnerin in der rentenabweisenden Verfügung vom

19. September 2017 abge stützt hatte (Urk. 8/101), nicht abgestellt werden könne . Insbesondere seien bei der A.___ -Begutachtung die medizinischen Vorakten bloss teilweise berück sichtigt worden , weshalb deutliche Lücken bezüglich der Kenntnis der medizi nischen Vorakten vorl ägen (Urk. 8/117/7). Das A.___ -Gutachten spreche sich zu dem nicht darüber aus, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine Ver änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, weshalb ihm grundsätzlich kein genü gender Beweiswert zukomme (Urk. 8/117/7 f.). Zudem könne dem A.___ -Gut ach ten in somatischer Hinsicht keine einleuchtende und umfassende Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge entnommen werden, was sich auch darin zeige, dass es bezüglich der Befunderhebung, der Beurteilung und der Auseinander setzung mit anderen medizinischen Berichten zu knapp sei und daher nicht zu überzeugen vermöge . Aufgrund dieser Mängel erfülle das A.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten

nicht . Damit liessen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähig keit nicht hinreichend beurteilen. Die Sache sei daher an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum umfassend abkläre (Urk. 8/117/8). 4.2

4.2.1

Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

20. August 2016 (Urk. 8/49 ) holte die Beschwerdegegnerin neben dem zu Handen des Krankentaggeld ver sicherers verfassten A.___ -Gutachten vom 13. April 2017 (Urk. 8/85/5-42 ) insbe sondere die folgenden Berichte ein: 4.2.2

Dem Bericht der C.___ AG vom

29. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich am 7. April 2016 aufgrund einer zentralen Läsion des triangulären f i brokartilaginären Komplex es (TFCC) links einer diagnostische n Arthroskopie am linken Handgelenk, einer ausgedehnten Synovektomie

ulno car pal sowie einem Débridement des TFCC

mit

Kortisoninfiltration

unterzog. Zudem wurde aufgrund einer symptomatischen Rhizarthrose eine Resektions- Suspen sions - Arthroplastik des linken Daumensatte l gelenks vorgenommen ( Urk. 8/43/1, vgl. auch Urk. 8/140/15,).

D ie behandelnde Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie und Hand chirurgie, von der C.___ AG nannte im Bericht vom 15. September 2016 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben der erwähnten TFCC-Läsion sowie der Rhizarthrose links auch eine Pisotriquetralarthrose links, einen Bandscheibenvorfall der HWS, eine beidseitige Coxarthrose sowie den Zustand nach einer Schulteroperation rechts. Die Beschwerdeführerin leide seit fünf Jahren an Schmerzen am linken Daumen bei Belastung und Bewegung. Seit einem Sturz vor einem Jahr habe sie auch ellenseit i ge Schmerzen am Handgelenk bei Belastung und Bewegung. Der Verlauf nach der Operation am 7. April 2016 habe sich unauffällig und mit regelrechter Rekonvaleszenz präsentiert. Aktuell leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen an beiden Händen bei Belastung sowie an eine r ausgeprägte n Kraftminderung beidseits (Urk. 8/61/6). Sie sei seit dem 7. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenangestellte. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aktuell nicht möglich (Urk. 8/61/7).

In ihrem späteren Bericht vom 6. Juli 2017 wies Dr. G.___ zudem auf eine fortgeschrittene Arthrose des rechten Zeigefinger-Endgelenks hin

(Urk. 8/93/1). Bei zunehmender Schmerzsymptomatik sei entweder eine Kortison-Infiltration oder eine Operation im Sinne einer Gelenksversteifung möglich (Urk. 8/93/2). 4.2.3

Der ehemalige Hausarzt der Besc hwerdeführerin, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, befand am 13. Oktober 2016, die Be schwerdeführerin sei durch die fehlende Funktion der linken Hand eingeschränkt. Es bestehe eine Kraftlosigkeit. Gegenstände wie Geschirr würden oft fallen ge lassen und die Einsatzfähigkeit sei auch bei sitzenden Tätigkeiten durch das Zervikalsyndrom sowie die rechtsseitigen Schulterschmerzen beschränkt. Hinzu kämen noch die Depression sowie Gleichgewichtsstörungen mit Falltendenz, die wahrscheinlich mit dem Zervikalsyndrom zusammenhingen. Dadurch könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit nicht ausführen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/69/7). Auch eine adaptierte Tätigkeit sei nicht möglich (Urk. 8/69/8). 4.2.4

Die Fachleute des Zentrums I.___ , in dem sich die Beschwer deführerin seit dem 27. März 2018 zur ambulanten psychiatrischen Behandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33. 1 ) , sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F41.1, Urk. 8/12 6 /8). Dazu führten sie aus , die Beschwerdeführerin sei aus psy chiatrischer Sicht durch den eingeschränkten Antrieb, Ängste, sorgenvolles Grübeln sowie eine verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihr unmöglich, sich länger auf eine Aufgabe zu konzentrieren , und sie verfüge nur über eine kurze Aufmerksamkeitsspanne (Urk. 8/126/9). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig in allen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 8/126/7). 4.2. 5

Die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ , M uskulo - S kelettal Zentrum , Ortho pädie obere Extremitäten, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. April 2018 unter anderem eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts sowie eine begin nende Omarthrose (Urk. 3/5 S. 1). Es werde ein konservatives Vorgehen emp fohlen. In ihrem angestammten Beruf als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin sicherlich nicht mehr arbeitsfähig. Auch die begonnenen stufenweisen Anpas sungen in ihrer Arbeit seien nicht mehr möglich (Urk. 3/5 S. 2). 4.2. 6

Die seit 1. Juni 2019 behandelnde Hausärztin, Dr. F.___ , hielt am 23. Oktober 2019 fest, die Beschwerd eführerin sei in keiner T ätigkeit arbeitsfähig. Es könne diesbezüglich auch keine Verbesserung erzielt werden (Urk. 3/7 S. 4 ). Im Rahmen des chronifizierten generalisierten Schmerzsyndroms zeige die Beschwerdefüh rerin schmerzbedingte Funktionseinschränkungen sowohl der oberen als auch der unteren Extremität, welche repetitive Arbeiten, das Heben und Tragen von Ge wichten, Überkopfarbeiten, wechselbelastende Tätigkeiten, Treppensteigen und das

Arbeiten am Computer oder in der Produktion aufgrund von wiederholten Schmerz exazerbationen verhinderten. Erschweren d kämen eine Bewegungsein schränkung und resultierende Schmerzen im Bereich der HWS und des Schulter-/Nackengürtels mit Ausstrahlung in die obere Extremität und den Rücken hinzu. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Schmerz syndrom. Die Funktionalität im Alltag sei schmerzbedingt auf ein Minimum reduziert, so dass die Beschwerdeführerin auch einfache Haushaltstätigkeiten nur unter Mithilfe verrichten könne. Die Restless - Legs -Problematik störe die Nacht ruhe und sei ebenfalls limitierend. Des Weiteren bestehe die rezidivierende de pressive Störung (Urk. 3/7 S. 5 ). 4.2.7

Am 12. August 2020 erstatteten die Experten der MEDAS ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeinmedizin und Neurologie (Urk. 8/140). Im interdisziplinären Konsens nannten sie dabei folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/140/6): - Verminderte Schulterbelastbarkeit und schmerzhafte Funktionsein schrän kung beidseits bei/mit: - Status nach Schulterarthroskopie mit Akromioplastik , AC-Gelenks re sektion, Tenotomie der Bizepssehne und Supraspinatussehnenre kon struktion rechts am 6. Mai 2009 - b eginnende r

Omarthrose und subtotale r Re-Ruptur der Supraspinatus sehne bei Degeneration der Subscapularissehne und des Infraspinatus ohne Ruptur, ohne Indikation einer Operation - Supraspinatusläsion und Verdacht auf Pulley -Läsion links (neu dia gnostiziert) - Eingeschränkte Belastbarkeit der linken Hand bei/mit: - Status nach diagnostischer Arthroskopie am linken Handgelenk, aus gedehnter Synovektomie

ulnocarpal und Débridement des TFCC am 7. April 2016 mit Resektions-Suspensions- Arthroplastik bei radialer, zentraler TFCC-Läsion links sowie einer Lockerung der ulnaren Auf hängung - s ymptomatischer Rhizarthrose links, Stadium III nach Eaton/ Littler - d egenerative n Handgelenksveränderungen

Demgegenüber seien die folgenden Diagnosen ohne leistungsmindernde Wirkung (Urk. 8/140/7): - z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativen Verände rung en mit radiologischer Beein trächtigung der Wurzel C4 links, C5 und C6 rechts, ohne radikuläre Zeichen - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei wenig degenerativen Verände rungen L4/5 und L5/S1 und ohne radikuläre Zeichen - b eginnende Coxarthrose beidseits - Spreizfüsse beidseits, Hal lux

valgus links und Morton II/III und III/IV rechts - Prä-Adipositas (Body-Mass-Index [BMI] von 27.2 ) - a rterielle Hypertonie, behandelt, anamnestisch schwierig - Status nach Pneumonie rechter Oberlappen im Juni 2012 - Status nach Entfernung eines kleinen Polypen - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), leichte Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, stellen weise Burn-Out, körperliche und psychische Belastungen, teilweise Mangel an Entspannung oder Freizeit sowie sozialer Rollenkonflikt und Stress - Multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom teilweise mit somatischen Schwerpunkten und mit zusätzlich auch bestehender leichter zentraler Hyperalgesie - Leichte Metatarsalgie rechts für Ramus

digitorum II und III des R. plantaris med. des Nervus

tibialis , ohne sensible u nd vaskuläre Defizitsymp to matik/ Komplikation - p rimäre episodische Migräne, bislang nicht diagnostiziert , teilweise mit leicht ophthalmischer Aura mit wahrscheinlich gelegentlich vestibulären Migräneäquivalenten - Restless - Legs -Syndrom mit assoziierter Schlafstörung, unter Pregabalin aktuell gebessert

Dazu führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der muskuloskelettalen

Diagnosen das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes und in gebückter Position. Arbeiten mit grobmotorischer Funktion der linken Hand seien nicht mehr zumutbar wie auch repetitive Überkopfarbeiten links. Arbeiten mit langen Hebelarmen und repetitiven Umwendbewegungen links seien nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Grund. Aus neurologischer Sicht seien alle Diagnosen behandelbar. Das neurologische Zu mutbarkeitsprofil gehe nicht über das orthopädische hinaus. Aus allgemein-inter nistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen. Die Ressourcen seien nicht beeinträchtigt (Urk. 8/140/7). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hätten sich bei der Beschwerdeführerin allenfalls Hinweise auf eine zeitweise Überforderung im privaten, möglicherweise auch im beruflichen Bereich ergeben, die allenfalls mit Anpassungsproblemen im Sinne eines sogenannten Burn-Outs oder zeitweise bestehenden Erschöpfungsgefühlen vereinbar seien. Bei der Be schwer deführerin sei jedoch weder aktuell noch retrospektiv von einer relevanten affektiven Störung oder einer PTBS auszugehen.

Die bisherige Tätigkeit als Küchenangestellte sei aus orthopädischer und neuro logischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztags mit leichter Leistungsminderung, Urk. 8/140 /8).

Es sei schwierig, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit September 2009 zu beurteilen. Erfahrungsgemäss fänden die Entwicklungen der Handpro b lematik links und der Schulterproblematik rechts über einige Jahre statt. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2008 sukzessive verschlechtert und sicherlich verstärkt seit 2016 . Die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe spätestens seit April 2017 bestanden. Prinzipiell könne die Arbeitsun fähig keit aber auch schon ab dem Datum der Operation der linken Hand vom 6. April 2016 postuliert werden. Sicherlich habe nach jeder Operation auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von jeweils drei bis vier Monaten bestanden. Ansonsten gelte betreffend eine behinderungsangepasste Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit von 80 % gemäss Zumutbarkeitsprofi l . Aus psy chiatrischer Sicht liessen sich retrospektiv keine validen Hinweise für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivieren (Urk. 8/140/9). 4.2.8

Die Ärzte des E.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, stellten mit Bericht vom 16. Februar 2021 unter anderem die Ver dachtsdiagnose eines rezidivierenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwin dels seit 2017 sowie einer Migräne ohne Aura seit dem Jugendalter (Urk. 3/6 S. 1). Der Lagerungsschwindel sei aktuell in Remission. Betreffend die Migräne w urden sowohl eine medikamentöse als auch eine nicht-medikamentöse Prophylaxe empfohlen (Urk. 3/6 S. 3). 5. 5.1

A ufgrund der Akten ist ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten , dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Die MEDAS-Gutachter hielten dazu insbesondere fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2008 sukzessive und sicherlich verstärkt seit dem Jahr 2016 verschlechtert (Urk. 8/140/9). Damit liegt eine seit der erstmaligen Leis tungsabweisung mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 8/42) , als das Vorliegen von die Arbeitsfähigkeit be einträchtigenden Diagnosen (Urk. 8/32/16) un d demzufolge eines Gesundheitsschadens verneint wurden,

wesentliche Ände rung vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Der Rentenan spruch ist daher

nachfolgend

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Dabei ist ebenfalls

ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Restaurant-Mitarbeiterin jedenfalls seit April 2017 beziehungsweise bereits seit der Handoperation vom

7. April 2016 nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 1 S. 5 , Urk. 8/140/ 9 ). Die Beschwer de gegnerin vertrat hingegen in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 5. Februar 2021 gestützt auf das MEDAS-Gutachten die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführer in vertritt diesbezüglich die Auffassung, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 13). Nachfol gend ist daher auf den Beweiswert des Gutachtens einzugehen. 5.2

Die Gutachter legten im interdisziplinären Konsens dar, dass die Beschwer de führerin einzig aus orthopädischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ist , während sie in den anderen Fachgebieten keine leistungs min dernde n Einschränkung en in einer behinderungsgerechten Tätigkeit sahen (Urk. 8/140/7 f., Urk. 8/140/71).

Die Beschwerdeführerin kritisiert das ortho pädische Belastungsprofil und findet, dieses gehe viel zu weit (Urk. 1 S. 11). Die orthopädische Gutachterin führte aus , dass bei der Beschwerdeführerin multiple Probleme des Bewegungsapparates mit einer Rotatorenmanschettenruptur links, einer Re-Ruptur der

Rotatorenman schette rechts sowie einer Minderbelastung der linken Hand in Kombination mit einer radi oulnaren Handgelenksproblematik, einer TFCC-Problematik und einer Rhizarthrose bestehe n (Urk. 8/140/69 ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde füh rerin (Urk. 1 S. 12) bezog die Gutachter in

auch die Re-Ruptur der Supra spinatus sehne der Rotatorenmanschette

an der rechten Schulter in ihre Beurteilung mit ein, indem sie eine beidseitig verminderte Schulterbelastbarkeit mit schmerz haften Funktionseinschränkungen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festhielt (Urk. 8/140/67). Auch im definierten Belastungsprofil findet die verminderte Schulterbelastbarkeit Niederschlag, denn die orthopädische Gutach terin stellte insbesondere fest, das Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 8/140/71). Demgegenüber erscheint die Beurteilung der Klinik D.___ vom 6. April 2018, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Re-Ruptur der Supraspinatussehne keine Anpassungen mehr in ihrer Arbeit vornehmen könne (Urk. 3/5 S. 2), vor diesem Hintergrund zu pauschal , zumal die Ärzte auch nicht weiter begründeten, welche Anpassungen die Beschwerdeführerin vorgenommen habe und weshalb diese nicht mehr möglich seien . Ferner trifft es zwar zu , dass die orthopädische Gut achterin die von Dr. G.___ im Bericht vom 6. Juli 2017 erwähnte fortge schrittene Arthrose des rechten Zeigefinger-Endgelenks nic h t erwähnte (Urk. 8/93/ 1). Allerdings empfahl auch Dr. G.___ deswegen keine direkten medi zinischen Sofortmassnahmen, sondern erwog eine Kortison-Infiltration oder eine Operation im Sinne einer Gelenksversteifung lediglich für den Fall einer zu neh menden Schmerzsymptomatik (Urk. 8/93/2).

Dass aber die rechte Hand gebrauchs unfähig wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 9), erwähnt e Dr. G.___ nicht (Urk. 8/93/2). Ferner ergibt sich aus den Akten auch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerden hinsichtlich des rechten Zeigefingers

in der Zwischenzeit zugenommen hätten. So erwähnte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der neurologischen noch der orthopädischen Begutachtung Schmerzen am rechten Zeigefinger (Urk. 8/140/59 f., Urk. 8/140/120). Auch in die Diagnose liste der Fachleute des J.___ vom 28. Oktober 2019 ,

die neben psychiatrischen auch somatische Leiden umfasst (Urk. 8/126/8-9) , fand die Problematik am Zeige finger keinen Eingang.

Auch der Bericht des damaligen Hausarztes Dr. H.___ vom 13. Oktober 2016 (Urk. 8/69/6-11) vermag die Einschätzung der orthopädischen Gutachterin nicht in Zweifel zu ziehen , da er die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht näher begründete . Zudem berücksichtigte die Gut achterin sowohl die Schulterschmerzen als auch das z ervikospondylogene Schmerzsyndrom (Urk. 8/140/6 f.). Die Ansicht von Dr. H.___ , wonach die Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch auch bei sitzenden Tätigkeiten eingeschränkt sei (Urk. 8/140/7), ist nicht einleuchtend und sie

widerspricht dem definierten Belastungsprofil im Übrigen auch nicht. Denn

die Gutachterin emp fahl ihrerseits Arbeiten ohne Zwangspositionen des Kopfes sowie des Rumpfes (Urk. 8/140/7).

Was die Halswirbelsäulenbeschwerden anbelangt, so stellte die orthopädische Gutachterin aufgrund der MRI-Untersuchungen zwar degenerative Veränderun gen mit einer Beeinträchtigung der Nervenwurzel n C4 links, C5 und C6 rechts fest (Urk. 8/140/66). Sofern die Beschwerdeführerin daraus allerdings ableitet, eine Arbeitstätigkeit sei ihr gänzlich unmöglich (Urk. 1 S. 11), geht sie fehl. D enn die Gutachter legten im interdisziplinären Konsens schlüssig dar, dass die Nacken schmerzen nicht durch die degenerativen HWS-Veränderungen verursacht werden, sondern im Rahmen der bisher noch nicht diagnostizierten Migräne zu verstehen sind. Dabei wiesen sie insbesondere darauf hin, dass die von der Beschwerde führerin beschriebenen starken Nackenschmerzen einem proximal den Nacken betreffenden Hinterkopfschmerz entsprechen und deshalb als Migräneäquivalen t zu werten sind (Urk. 8/140/5). Ihre Folgerung, wonach der subjektiv stark beein trächtigende Anteil der Nackenschmerzen der bislang nicht erkannten Migräne zuzuschreiben ist , überzeugt daher. Die Gutachter wiesen in diesem Zusam men hang ausdrü cklich auf die Möglichkeit einer Therapie der Migräne hin, welche bislang mangels entsprechender Diagnose noch nicht spezifisch erfolgen konnte (Urk. 8/140/5).

Aufgrund dessen erweist es sich auch als einleuchtend, dass die Gutachter der Migräne keine leistungsmindernde Wirkung beimassen (Urk. 8/140/7).

Di e Hausärztin wies zwar in ihrem Bericht vom 22. Juni 2021 darauf hin, dass mittlerweile eine Therapie mit Triptanen in Erwägung gezogen worden sei, welche jedoch aufgrund des kardialen Risikoprofiles nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 11). Damit vermag sie jedoch die gutach ter liche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie auch nicht aufzeigte, dass sämtliche wirksamen Therapien – wie beispielsweise die von den Gutachtern empfohlenen Betablocker oder die laut Bericht ausgebauten analgetischen Optio nen

– für die Beschwerdeführerin unzumutbar wären . Im Übrigen gab die Be schwerdeführerin selbst an, sie habe noch zirka zwei bis dreimal pro Monat starke Migräneepisoden, meist zirka drei Tage lang. Sie habe aber selbst früher, als die Migräneepisoden noch häufiger gewesen seien, gearbeitet (Urk. 8/140/122).

Die leichteren , kaudalen Nackenschmerzen betrachteten die Gutachter

mit ausführ licher und plausibler Begründung und mangels radikulärer Reiz- oder Defizit symptomatik zu den Schultern als nicht ursächlich für eine Arbeit sunfähigkeit (Urk. 8/140/5 f.). Dies bestätigte auch die Beschwerdeführerin in der neurologi schen Begutachtung mit ihrer Erklärung , der dumpfe Nackenschmerz sei leichter und es sei vor allem der Hinterkopfschmerz schlimm (Urk. 8/140/122).

Der neurologische Gutachter

beurteilte sodann die Schwindelproblematik als ein migräneassoziierte s Begleitsymptom (Migräneschwindel, Urk. 8/140/12). Dem widerspricht auch der Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und ne urologische Sehstörungen des E.___ vom 16. Februar 2021 nicht. Die dortigen Ärzte zogen im Rahmen der von ihnen geäusserten Verdachtsdiagnose eines rezi divierenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels

wobei eine Ver dachtsdiagnose

zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens von vornherein nicht ausreicht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2020 vom 19.

Oktober 2020 E. 4.2.2) - ebenfalls eine zusätzliche

migräniforme

und zervi - kogene Komponente in Betracht (Urk. 3/6 S. 1). Inwiefern diese Schwindelbe schwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollten, ergibt sich jed och auch aus dem Bericht des E.___ nicht. Die Ärzte des E.___ erhoben in ihrer vestibulären Untersuchung normale Befunde und erkannten in der Untersuchung denn auch keine Hinweise auf einen Drehschwindel (Urk. 3/6 S. 3). Die ORL-Abklärung im E.___

ist daher nicht geeignet, Zweifel am Gutachten zu erwecken . 5.3

Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten als nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 13). Der psychiatrische Gutachter nannte nach ausführlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin die Diagnose « Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung »

(ICD-10 Z73, Urk. 8/140/96). Hingegen erkannte er k eine relevante affektive Störung oder eine PTBS (Urk. 8/140/95) und schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aktuell und retrospektiv auf 100 % (Urk. 8/140/98 f. ) .

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach eine Diagnose mit Z-Kodierung nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheb lichen Gesundhe itsbeeinträchtigung fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2).

Bei der Diagnostik gilt es ferner zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. D em begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 und 5.2.1 ).

Die genannte Diagnose erweist sich aufgrund des anlässlich der psychiatrischen Exploration erhobenen Befundes als einleuchtend. Denn der psychiatrische Gut achter konnte weder eine depressive oder maniforme Grundstimmung noch eine affektive Labilität feststellen (Urk. 8/140/94). Gegen eine beeinträchtigende affek tive Störung spricht zudem

die niedrige Therapie frequenz . Die Beschwerde füh rerin nimmt einmal im Monat eine psychothe rapeutische Behandlung im Zentrum I.___

bei der Psychologin lic . phil. K.___

wa h r (Urk.

8/126/7) . Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychothe rapie,

sucht sie gemäss ihren Angaben vor allem auf, um sich von ihm Medi ka mente verordnen zu lassen (Urk. 8/140/87, Urk. 8/140/89).

Des Weiteren verneinte der Gutachter die Diagnose einer PTBS überzeugend unter Hinweis auf die fehlende n

Symptome wie beispielsweise Flashbacks, unberechen bare Gefühlsreaktionen oder Schreckhaftigkeit. Auch die Beschwerdeführerin selbst erklärte, ihre Ein- und Durchschlafstörungen seien erst später durch die Sorgen aufgetreten (Urk. 8/140/88) . Im Bericht des Zentrums I.___ , worin von einer PTBS die Rede war (Urk. 7/126/8), fehlt es an einer Herleitung und Begründung der Diagnose und insbesondere an der Schilderung eines auslösende n Trauma s . Ein e PTBS ist daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Es trifft sodann nicht zu, dass der psychiatrische Teilgutachter die somatischen Beschwerden ausblendete, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 13). Im Gegenteil setzte er sich damit auseinander und befand, diese seien nicht auf eine psychische Ursache zurückzuführen (Urk. 8/140/96). Dies korreliert mit dem orthopädischen Gutachten, wonach die radiologischen Befunde die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären , und auch der neurologische Teilgutachter erhob somatische Korrelate zu den Befunden (Urk. 8/140/69, Urk. 8/140/128 ff.).

Dem psychiatrischen Gutachten kann der Beweiswert auch nicht deshalb abge sprochen werden, weil der Sachverständige

die Angaben der Beschwerdeführerin nicht für konsisten t und plau sibel erachtete (Urk. 8/140/97), denn es ist gerade seine

Aufgabe ,

sich im Rahmen der Indikatorenprüfung

zur Konsistenz zu äussern . Auch wenn die Hausärztin in ihrem Bericht vom 22. Juni 2021 angab, es habe klinisch zu keiner Zeit Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Medi kamente nicht einnehme (Urk. 11), vermag dies die gutachterliche Einschätzung nicht umzustossen. Zum einen stellte der psychiatrische Gutachter die Konsistenz der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs in Frage , sondern hielt vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der verordneten Medi kamente regelmässig einnehme und ihre Therapie regelmässig wahrnehme (Urk. 8/140/97).

Zum anderen begründete der psychiatrische Gutachter seine Schlussfolgerung, die geklagten Symptome und Funktionseinbusse n seien nicht konsistent und plausibel , im Übrigen auch mit Verweis auf die orthopädische Begutachtung. Dort erwähnte die Beschwerdeführerin, sie könne lediglich 15

Minu ten sitzen, bevor sie die Position wechseln müsse (Urk. 8/140/60) . Im Widerspruch dazu

konnte sie ihre Position dann aber während der 1.15 Stunden dauernden Befragung halten und musste sie kein einziges Mal wechseln (Urk. 8/140/63)

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das psychiatrische Teilgutachten als schlüssig.

5.4

Zusammenfassend erfüllt das MEDAS-Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise (vgl. E. 1.5 hiervor) , so dass darauf abzustellen ist . Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin zu 80 % arbeitsfähig ist in einer adaptierten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten beidseits von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes und in gebückter Position, ohne Arbeiten mit grobmotorischer Funktion der linken Hand, ohne repetitive Über kopfarbeiten links , ohne Hantieren mit langen Hebelarmen und repetitiven Über kopfbewegungen links sowie ohne Arbeiten verbunden mit Stehen und Gehen auf unebenem Grund. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermit telt hat. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Der frühest mögliche Rentenbeginn liegt vorliegend im Jahr 2017, nachdem sich die Beschwerdeführerin am 20. August 2016 erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat ( Art . 29 Abs. 1 und 3 IVG , vgl. zur Karenzfrist bei einer

Neu an meldung

BGE 142 V 547 E. 3). Es darf angenommen werden, dass d as Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am

7. April 2017 bestanden

war , da die Gutachter prinzipiell davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei seit dem

7. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. E. 5.1 hiervor). 6.2

Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf den mit einem Pensum von 50 % erzielten Durchschnittsverdienst

der Jahre 2013-2015 bei der Y.___

GmbH ab (vgl. auch den IK-Auszug Urk. 8/ 55/3) . Angepasst an

die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, Ent wicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39, Frauen) errechnete sie ein Einkommen von Fr. 60'670.-- in einem im Gesundheitsfall ausgeübten 100 %-Pensum (Urk. 8/86). Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und ist nicht zu beanstanden.

6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin ging nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne ge mäss LSE abzustellen ist. In Anbetracht des frühest möglichen Rentenbeginns im Jahr 2017 ist r echtsprechungsgemäss der Lohn

von

Frauen

von Fr. 4' 3 63.-- (LSE 201 6 , TA1_tirage_skill_level , Total )

in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

(Kompetenzniveau

1)

heranzuziehen, sodass – angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01,

betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie an die Nominallohnentwicklung von 0.4 % (vgl. Tabelle T 39)

– in ange passter Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 54' 799 .-- resultiert (Fr. 4’3 63 .-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.004 ) respektive Fr. 43' 840 .-- i m zumutbaren 80 %-Pensum .

6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht ge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar beitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

Sofern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen einen Leidensabzug fordert (Urk. 1 S. 15), kann ihr nicht gefolgt werden, da sie gemäss beweiskräftigem MEDAS-Gutachten aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ist (Urk. 8/140/98). Auch der durchaus langen Betriebszugehörigkeit der von 2000-2017 bei der Y.___

GmbH

angestellten Beschwerdeführerin (vgl. 8/11/2, Urk. 8/80/49) ist im Rahmen des vorliegend für leidensangepasste Tätigkeiten in Frage kommenden Kompetenzniveaus 1 keine relevante Bedeutung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Das Alter der 1963 geborenen Beschwerdeführerin vermag ebenfalls keinen Leidens abzug zu begründen, da Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweis) . Festzu halten ist jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin an Funktionsein schrän kungen beider Schultern sowie einer eingeschränkten Belas tbarkeit der linken Hand leidet (Urk. 8/140/6) . Zudem muss eine Arbeit für sie wechselbelastend (ohne Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes) sein und es ist ihr zudem nicht möglich, auf unebenem Grund zu gehen. Dadurch ist ihr die erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit an einem konkreten Arbeitsplatz verglichen mit einer gesunden Versicherten erschwert.

Die Beschwer deführerin ist demnach selbst im Rahmen leichter körperlicher Tätigkeiten über die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinaus in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, was ermessensweise einen Abzug von 15 % auf dem Invaliden einkommen rechtfertigt . Insbesondere gehen die Einschränkungen der Beschwer deführerin nicht so weit wie beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 , in welche m das Bundesgericht von einer fak tischen Einhändigkeit sowie erheblichen Einschränkungen

des Versicherten an beiden oberen Extremitäten

ausgegangen war und dementsprechend einen Lei dens abzug von 20 % gewährt hatte (E. 5.2). Zu bemerken bleibt, dass das Bun des gericht b ei vergleichbarer Ausgangslage die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs auch schon als ungerechtfertigt erachtet hat (v gl. Urteile 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2 ). 6.5

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich

somit

per 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 37' 264. -- (Fr. 43' 840 .-- x 0.85) in einer der Beschwerdeführerin zumutbaren leidensan gepassten Tätigkeit in einem 80 %-Pensum . 7 . 7 .1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 1 S. 13 ) .

Dies bezüglich gilt es zu berücksichtigen ,

dass der zu unterstellende ausgeglichene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundes gerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3

mit Hinweisen). Wohl trifft es zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

ausgegangen werden darf. Indessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt

auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil

des Bundesgerichts

8C_434/2017 vom 3. Januar 2018, E. 7.2.1 mit Hinweisen). 7.2

Zwar ist die Beschwerdeführer in in qualitativer Hinsicht nicht unwesentlich in der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das Belastungsprofil ist jedoch nicht derart eng formuliert, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

Zu denken ist insbesondere an leichte Prüf-, Überwachungs- , und Kontroll arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1) . Eine Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einer faktisch tauben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar

2015 E. 3.2.3) oder bei einer Restarbeitsfähigkeit von 20 %, mit einer Leistungsmin derung von 40 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 3). Derartige Einschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor . Im Lichte dieser relativ

hohen Hürden,

welche das Bundesgericht

für

die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigk eit stellt, ist

daher vorliegend von der Ver wert barkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 7.3

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validenein kom men von Fr. 60’670 .--

und einem Invalideneinkommen von

Fr. 37’ 264 . -- auszu gehen, womit sich

eine Erwerbseinbusse von Fr. 23’4 06 . -- und

damit

ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von

gerundet 39 %

ergibt (Fr. 23’4 06 .-- x 100 / Fr. 60'670.-- ;

zur Rundung

vgl.

BGE 130 V 121 E. 3.2). Dies führt zur Ab wei sung der Beschwerde. 8.

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis

IVG

in Verbindung mit Art. 61 lit . f bis ATSG (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung, vgl. Art. 83 ATSG)

ist das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig.

Die Kosten

sind

nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- zu

bemessen und sind vorliegend auf Fr. 800. -- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber