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IV.2017.00903

Rückweisung zur Einholung eines Verlaufsgutachtens bei teilweise nicht schlüssigem MEDAS-Gutachten inkl. ergänzender Stellungnahme, ungenügender Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie neuer Beschwerden.

Zürich SozVersG · 2017-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1957 geborene X.___

ist gelernter Bautechni ker (1975 bis 1979) und reiste 1990 aus dem Iran in die Schweiz ein, wo er als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als Teppichhändler und Elektromonteur er werbstätig war ( Urk. 10/74 S. 15) . Im Zusammenhang mit einem Sturz von einer Leiter zog sich der Versicherte Nackenbeschwerden zu und meldete sich am 1 0. März 2002 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5 ). Mangels eines IV-relevante n Ge sundheitsschadens wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Januar 2003 ab ( Urk. 10/20). Ab dem 2 3. Juli 2013 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Elektromonteur angestellt und zog sich am 3 0. Juli 2013 bei einem Sturz aus etwa einem Meter Höhe eine OSG-Distorsion rechts zu, wobei er in der Folge auch über Knies chmerzen links klagte ( Urk. 10/46/409, Urk. 10/46/317 ). Am 2

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1957 geborene X.___

ist gelernter Bautechni ker (1975 bis 1979) und reiste 1990 aus dem Iran in die Schweiz ein, wo er als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als Teppichhändler und Elektromonteur er werbstätig war ( Urk. 10/74 S. 15) . Im Zusammenhang mit einem Sturz von einer Leiter zog sich der Versicherte Nackenbeschwerden zu und meldete sich am 1 0. März 2002 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5 ). Mangels eines IV-relevante n Ge sundheitsschadens wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Januar 2003 ab ( Urk. 10/20). Ab dem

E. 2 3. Juli 2013 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Elektromonteur angestellt und zog sich am

E. 3 0. Juli 2013 bei einem Sturz aus etwa einem Meter Höhe eine OSG-Distorsion rechts zu, wobei er in der Folge auch über Knies chmerzen links klagte ( Urk. 10/46/409, Urk. 10/46/317 ). Am 2

Dispositiv
  1. August 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und zog sich eine Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Nasenseptumfraktur zu (Urk. 10/46/361 ). Weiter zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz beziehungsweise wegen eines übersehenen Bürgersteigs am
  2. Juni 2014 eine Kniedistorsion links zu (Bericht über ambulante Behandlung vom 1
  3. Juni 2014, Urk.  10/46/100; Urk.  10/46/135 ).      Für die Folgen der drei genannten Ereignisse anerkannte die Suva zunächst ihre Leistungspflicht und der Versicherte meldete sich am 1
  4. Juli 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/34) . Am 2
  5. April 2015 liess der Versicherte eine arthroskopische Teilmeniskektomie am link en Knie durchführen ( Urk.  10/48/27 ). Nach Beizug der unfallversicherungsrechtlichen Akten stellte die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Aussicht ( Urk.  10/51, Mitteilung vom 2
  6. Juni 2015). Mit Einspracheentscheid vom 2
  7. Januar 2016 hielt die Suva am bereits mitgeteilten Fallabschluss per 2
  8. Februar 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Taggeldleistungen entge genkommenderweise noch bis 3
  9. März 2015 aus gerichtet würden (vgl. Verfah ren UV.2016.00058; Verfügung vom
  10. Juni 2015, Urk.  10/47 ).           Am 2
  11. März 2016 erstattete die MEDAS Z.___ das in Auftrag gegebene interdis ziplinäre Gutachten ( Urk.  10/74), woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
  12. Mai 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte ( Urk.  10/83). Dazu nahm der Vertreter des Versicherten am 2
  13. Mai 2016 Stel lung , insbesondere unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des A.___ vom 2
  14. September 2015 ( Urk.  10/ 87-88). Zu diesem Bericht nahm Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie (MEDAS Z.___ ), am
  15. Juni 2016 Stellung ( Urk.  10/104). Mit Verfügung vom 1
  16. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbege hren ab ( Urk.  10/108 = Urk.  2).
  17. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am
  18. September 2017 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine ange messene Invalidenrente zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr.  André Lar gier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  19. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab dem 2
  22. August 2013 in einer behinderungsangepassten Tät igkeit von einer 70%igen und per Februar 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Der gemäss Vorbescheid ermittelte Invaliditätsgrad von 30 respektive 20  % sei dabei zu bestätigen ( Urk.  2, Urk.  10/83). 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik des A.___ vom 2
  23. September 2015 bezüglich der rechten Schulter, des linken Knies, den Hän den sowie den funktionellen Beeinträchtigungen verglichen mit der Einschät zung von Dr.  med. C.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (MEDAS Z.___ ), von ernst hafteren Be funden auszugehen sei . Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die als Beilage 4 zur Eingabe vom 2
  24. Mai 2016 eingereichte CD mit den Ergebnis sen des MRI des linken Knies vom 1
  25. Oktober 2015 den Gutachtern vorzule gen; zudem habe allein der zuständige Neurologe am
  26. Juni 2017 Stellung ge nommen, so dass es an einer fachärztlichen orthopädischen Beurteilung der neu vorgelegten Berichte und Abklärungsergebnisse mangle ( Urk.  1 S. 6). Bei der vermuteten Besserung des Gesundheitszustandes per Ende Oktober 2015 handle es sich um eine blosse Prognose, welche indessen nicht eingetreten sei. Schliesslich weise Dr.  C.___ ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr vermutete Arbeitsfähigkeit von 80  % in einer leiden s angepassten Tätigkeit ab November 2015 nur möglich sei unter zusätzlicher Einhaltung von verlängerten Pausen und einer eingeschränkten Leistung, womit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 80  % resultiere, selbst wenn man auf die Angaben von Dr.  C.___ abstelle (S. 11). Aufgrund der multiplen Einschränkungen sei zudem ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20  % zu gewähren ( S. 12).
  27. 3.1      Am
  28. Juli 2014 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, wobei Dr.  med. D.___ , leitender Arzt am Stadtspital E.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, den erhobenen Befund wie folgt beurteilte: Fortgeschrittene Degeneration des lateralen Meniskus mit zusätzlichem Meniskusriss und Sublu xation nach lateral; Knochenmarködem lateraler Femurkondylus und Tibiapla teau , DD: postkontusionell ; posttraumatisch reaktivierte Gonarthrose bei Chondromalazie Grad III; zusätzliche ossäre Läsion am Tibiakopf mit Mikro frakturen, DD: beginnende Osteonekrose ; 6x3 cm grosse Bakerzyste ; Chondro malazie Grad II-III femoro-patellär ; mässiggradig ausgeprägter Kniegelenker guss ( Urk.  10/46/79-80). 3.2      Am
  29. Februar 2015 wurde ein MRI des rechten Knies erstellt , wobei Dr.  D.___ zu der folgenden Beurteilung kam: Mixoide Degeneration des medialen und la teralen Meniskus mit zusätzlichem, horizontal verlaufenden, degenerativ be dingtem Riss des lateralen Meniskus; konsekutiv kleinvolumige Meniskuszyste, 5 mm gross, am lateralen Vorderhorn anliegend; retropatellarer Knorpelulcus mit subchondraler Reaktion, leichtgradige Chondromalazie im medialen und lateralen Kompartiment Frag II ohne Knochenmarködem; keine Bakerzyste ; po lylobulierte Flüssigkeit am Fibulaköpfchen , am ehesten einer Bursitis der Bursa subentinea entsprechend ( Urk.  10/48/ 60 ). 3.3      Die für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ verantwortlichen Fach ärzte stellten in ihrem Bericht vom 2
  30. September 2015 die folgenden Di agnosen: - Periarthropathia humeroscapularis rechts - Arthralgien der Fingergelenke, v.a. MCP-Gelenk I recht s und IV-V links - Tendovaginitis stenosans Dig IV links - Schmerzen Ellbogen rechts, DD: posttraumatisch, Epicondylitis humeri ra dialis - Chronische Knieschmerzen links - Osteopenie - Vitamin D-Mangel - Undis lo zierte extraartikuläre Fraktur Os metatarsale I rechts vom 2
  31. Juni 2015 - Nasenatmungsbehinderung linksseitig bei Status nach Septorhinoplastik - Verdacht auf langjährige Somatisierungsstörung - Periphere Fazialisparese      Die Rheumatologen des A.___ führten aus, z usammenfassend leide der Beschwer deführer an einer Periarthropathia humeroscapularis rechts bei sonographisch nachgewiesener chronischer Bursitis rechts sowie Te ndinopathie der Supraspi natussehne und der Subscapularissehne beidseits. I n der Universitätsklinik F.___ seien wiederholt intraartikuläre Steroidinfiltrationen durchgeführt wor den, welche gemäss Beschwerdeführer keinen Effekt gehabt hätten, die Physio therapie habe zu einer Verschlimmerung der Beschwerden geführt. Gemäss Be urteilung der Universitätsk linik F.___ seien operative Eingriffe nicht sinnvoll. Sie würden dem Beschwerdeführer ebenfalls intraartikuläre Steroidinfiltrationen empfehlen, welche von ihm jedoch abgelehnt würden; auch für Physiotherapie lasse sich der Beschwerdeführer nicht motivieren. Bezüglich der Arthralgien der Fingergelenke hätten sich sonographisch degenerative Veränderung sowie ein Erguss im MCP- G elenk III links gezeigt. Die Tendovaginitis stenosans des linken Ringfingers hätten sie mit 10 mg Kenocort infiltriert. Ob die Veränderungen rein degenerativ bedingt seien oder ob eine zusätzliche entzündliche Kompo nente bestehe, lasse sich noch nicht abschliessen d sagen ( Urk.  10/87/1-3). 3.4      Die für das MEDAS-Gutachten vom 2
  32. März 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 10/74 S. 26) : - Ellbogenbeschwerden rechts mit nicht vollständiger Extension bei Status nach konservativ beh a ndelter intraartikulärer Radiusköpfchen-Meissel fraktur recht s (2
  33. August 2013: Velosturz) - Schulterschmerzen und 2/3 eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bei Sta tus nach Kontusion Schulter rechts mit aktivierter AC-Gelenk arthrose, SLAP 2 Läsion und Partialruptur des Ligamentum glenohume ralis superior (2
  34. August 2013: Velosturz) - Fussschmerzen rechts bei Status nach Distorsionstrauma rechter Fuss mit nicht dislozierter Schrägfraktur Basis MT I (2
  35. Juni 2015) - Knieschmerzen beidseits bei/mit beginnenden Gonarthrosen beidseits mit deg enerativen Menisci beidseits und einem Status nach lateraler Menis kektomie links am 1
  36. Mai 2015 (richtig: 2
  37. April 2015) - Schmerzen rechter Daumen bei Rhizarthrose rechts      Aus dem objektivierbaren medizinischen Sachverhalt ergebe sich folgendes Fähig keitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg allge mein, und 5 kg rechts sei nicht mehr zumutbar. Arbeiten mit ausschliesslichem Gehen und Stehen und Sitzen, monotonen Zwangshaltungen des Oberkörpers, des Kopfes wie auch Überkopfarbeiten rechts seien nicht zumutbar, wie auch das Gehen auf unebenem Boden, Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Position. Weiter seien Arbeiten mit schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen rechts nicht zuzumuten (S. 27) .      Aus neurologischer und internmedizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung des Fähigkeitsprofils. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 100  % leistungsfähig, mit einer ganztägigen Präsenz. Allerdings s ollten Arbei ten , die ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern wür den, ebenso wie das Arbeiten mit Maschinen und Überwachungs- und Siche rungsarbeiten vermieden werden. Inwieweit das Führen eines Kraftfahrzeuges hier auch betroffen sei, sollte überdacht werden (S. 2 7 ). In der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer Verweistätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bis Ende Oktober 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, nachher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit verlängerten Pausen und einer eingeschränkten Leistung (S.  27). 3.5      In seiner Stellungnahme vom
  38. Juni 2016 überprüfte der Neurologe Dr.  B.___ das MEDAS-Gutachten insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts des A.___ vom 2
  39. September 201
  40. Dabei hielt er insbesondere fest, dass seit der Begutachtung die folgenden neuen Diagnosen gestellt worden seien : Osteopenie sowie Verdacht auf Fingerpolyarthrosen (radiologisch zu verifizie ren). Das linke Knie könne infolge fehlender Unterlagen nicht beurteilt werden. Am Zumutbarkeitsprofil sei grundsätzlich festzuhalten ; da die Begutachtung doch bereits zwei Jahre alt sei, wäre allenfalls eine Folgebegutachtung ange zeigt. Das Asthma bronchiale werde als leichtgradi g , medikamentös gut behan delbar und gut kontrolliert beschrieben. Bezüglich des Fähigkeitsprofils sei eine stark e Exposition gegenüber inhalativen Noxen, insbesondere Stäuben, Pollen und Zigarettenrauch zu vermeiden ( Urk.  10/104 S. 5 f.).
  41. 4.1      Die von den MEDAS-Gutachtern vorgenommene Abstufung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wird mit der im Zeitpunkt der or thopädischen Begutachtung noch akuten Fussproblematik rechts begründet ( Urk.  10/74 S. 41). Die orthopädische Untersuchung erfolgte dabei am
  42. September 2015 ( Urk.  10/74 S. 1), so dass die per
  43. November 2015 für zu mutbar erklärte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 70 auf 80  % lediglich einer Prognose entspricht, welche seitens der Fachärzte der MEDAS Z.___ zu verifi zieren wäre. Schon allein deshalb erscheint das vorliegende MEDAS-Gutachten nicht ausreichend schlüssig zu sein. Weiter ist auch die Formulierung der Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verwirrlich . Allein aus den interdiszipli nären Angaben (S. 27) wäre wohl von der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80  % unter dem Titel verlängerte Pausen und eingeschränkte Leistung noch ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen, was dann unter Berücksichtigung der Ar beitsfähigkeit von 70  % bis Ende Oktober 2015 zu einem nicht nachvollziehba ren Ergebnis führen würde. Auch in dieser Hinsicht bedarf es einer Klärung der gutachterlichen Einschätzung. 4.2      Ausgewiesen ist, dass eine fachärztliche Beurteilung des vom Vertreter des Be schwerdeführers im Zuge seines Einwandes vom 2
  44. Mai 2016 eingereichte n aktuelle n MRI s des linken Knies vom 1
  45. Oktober 2015 bislang nicht erfolgt ist ( Urk.  10/88 S. 2, Urk.  10/106 S. 6 f., Urk.  10/104 S. 5). Dr.  B.___ ging dies bezüglich in seiner Stellungnahme vom
  46. Juni 2016 weiterhin von einer be ginnenden Gonarthrose beidseits aus ( Urk.  10/104 S. 5). Anzumerken ist diesbe züglich, dass eine Beurteilung des aktuellen MRIs vom 1
  47. Oktober 2015 für eine umfassende Einschätzung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich ist, insbesondere auch, nachdem sich der Beschwerdeführer am 2
  48. April 2015 einer Teilmeniskektomie unterzogen hat. Das MEDAS-Gutachten beruht dementspre chend nicht auf einer umfassenden Würdigung der Vorakten . Nicht nachzuvoll ziehen ist generell, wieso Dr.  B.___ als Neurologe die ergänzende Stellung nahme verfasst hat, da nahezu alle Fragen das orthopädische Fachgebiet betra fen. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das Gutachten nicht als schlüssig . Weiter ist bezüglich der Einschätzung der Situation am linken Knie generell an zumerken, dass sowohl Dr.  D.___ als auch die Fachärzte des A.___ von gravie renderen Befunden ausgehen , als die Fachärzte der MEDAS Z.___ . So erscheint es für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Chon dromalazie Grad III noch als beginnende Gonarthrose qualifiziert werden kann. Auch die Fachärzte des A.___ gingen in ihrer Beurteilung des MRI vom
  49. Juli 2015 (richtig: 2014) unter anderem von ausgedehnten Knorpelschäden aus ( Urk.  10/87/1). Da nun ohnehin eine Beurteilung des aktuelleren MRI vom 1
  50. Oktober 2015 nötig sein wird, kann auf eine abschliessende gerichtliche Würdigung der bislang erfolgten Einschätzung en der Situation am linken Knie aber verzichtet werden. 4.3      W eiter mangelt es an einer umfassenden Einschätzung der Fingerbeschwerden ( Urk.  10/104 S. 2), wobei Dr.  B.___ anmerkt, dass die entsprechenden Be schwerden radiologisch zu verifizieren wären. Immerhin haben die Fachärzte des A.___ die diagnostizierten Beschwerden im Rahmen einer sonographischen Untersuchung am 1
  51. September 2015 bereits objektiviert , ohne sie zu beurtei len. 4.4      Insgesamt erweist sich das vorliegende Gutachten mitsamt der ergänzenden Stellungnahme in mehrfacher Hinsicht als ungenügend respektive unvollstän dig, so dass ergänzende Abklärungen nötig sind. Aufgrund des Zeitablaufs so wie der Tatsache, dass eine Untersuchung des rechten Fusses sowie der Finger gelenke ohnehin nötig ist, erscheint es dabei entsprechend der Anmerkung von Dr.  B.___ sinnvoll, eine Verlaufsbegutachtung anzuordnen. Anzumerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile doch an einer Vielzahl von or thopädischen Beschwerden leidet und er auch Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an die Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Arbeiten mit Maschinen wie auch Überwachungs- und Sicherungsarbeiten vermeiden sollte. Vor diesem Hintergrund kommt im Hinblick einer exakten Beschreibung des Tätigkeitprofils (leidensbedingter Abzug) einer umfassenden Gesamteinschät zung erhöht e Bedeutung zu.      Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist.
  52. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr.  2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegen standslos. Das Gericht erkennt:
  53. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  54. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
  55. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  56. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2‘300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  57. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  iur . André Largier unter Beilage des Doppels von Urk.  9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  58. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  59. Juli bis und mit 1
  60. August sowie vom 1
  61. Dezember bis und mit dem
  62. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00903

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1957 geborene X.___

ist gelernter Bautechni ker (1975 bis 1979) und reiste 1990 aus dem Iran in die Schweiz ein, wo er als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als Teppichhändler und Elektromonteur er werbstätig war ( Urk. 10/74 S. 15) . Im Zusammenhang mit einem Sturz von einer Leiter zog sich der Versicherte Nackenbeschwerden zu und meldete sich am 1 0. März 2002 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5 ). Mangels eines IV-relevante n Ge sundheitsschadens wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Januar 2003 ab ( Urk. 10/20). Ab dem 2 3. Juli 2013 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Elektromonteur angestellt und zog sich am 3 0. Juli 2013 bei einem Sturz aus etwa einem Meter Höhe eine OSG-Distorsion rechts zu, wobei er in der Folge auch über Knies chmerzen links klagte ( Urk. 10/46/409, Urk. 10/46/317 ). Am 2 1. August 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und zog sich eine Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Nasenseptumfraktur zu (Urk. 10/46/361 ). Weiter zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz beziehungsweise wegen eines übersehenen Bürgersteigs

am 8. Juni 2014 eine Kniedistorsion links zu (Bericht über ambulante Behandlung vom 1 1. Juni 2014, Urk. 10/46/100; Urk. 10/46/135 ).

Für die Folgen der drei genannten Ereignisse anerkannte die Suva zunächst ihre Leistungspflicht und der Versicherte meldete sich am 1 2. Juli 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/34) . Am 2 1. April 2015 liess der Versicherte eine arthroskopische

Teilmeniskektomie am link en Knie durchführen ( Urk. 10/48/27 ). Nach Beizug der unfallversicherungsrechtlichen Akten stellte die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Aussicht ( Urk. 10/51, Mitteilung vom 2 9. Juni 2015). Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Januar 2016 hielt die Suva am bereits mitgeteilten Fallabschluss per 2 6. Februar 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Taggeldleistungen entge genkommenderweise noch bis 3 1. März 2015 aus gerichtet würden (vgl. Verfah ren UV.2016.00058; Verfügung vom 8. Juni 2015, Urk. 10/47 ).

Am 2 9. März 2016 erstattete die MEDAS Z.___ das in Auftrag gegebene interdis ziplinäre Gutachten ( Urk. 10/74), woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte ( Urk. 10/83). Dazu nahm der Vertreter des Versicherten am 2 5. Mai 2016 Stel lung , insbesondere unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des A.___ vom 2 1. September 2015 ( Urk. 10/

87-88). Zu diesem Bericht nahm Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie (MEDAS Z.___ ), am 6. Juni 2016 Stellung ( Urk. 10/104). Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbege hren ab ( Urk. 10/108 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 5. September 2017 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine ange messene Invalidenrente zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. André Lar gier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab dem 2 1. August 2013 in einer behinderungsangepassten Tät igkeit von einer 70%igen und per Februar 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Der gemäss Vorbescheid ermittelte Invaliditätsgrad von 30 respektive 20 % sei dabei zu bestätigen ( Urk. 2, Urk. 10/83). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik des A.___ vom 2 1. September 2015 bezüglich der rechten Schulter, des linken Knies, den Hän den sowie den funktionellen Beeinträchtigungen verglichen mit der Einschät zung von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (MEDAS Z.___ ), von ernst hafteren Be funden auszugehen sei . Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die als Beilage 4 zur Eingabe vom 2 5. Mai 2016 eingereichte CD mit den Ergebnis sen des MRI des linken Knies vom 1 3. Oktober 2015 den Gutachtern vorzule gen; zudem habe allein der zuständige Neurologe am 6. Juni 2017 Stellung ge nommen, so dass es an einer fachärztlichen orthopädischen Beurteilung der neu vorgelegten Berichte und Abklärungsergebnisse mangle ( Urk. 1 S. 6). Bei der vermuteten Besserung des Gesundheitszustandes per Ende Oktober 2015 handle es sich um eine blosse Prognose, welche indessen nicht eingetreten sei. Schliesslich weise Dr. C.___ ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr vermutete Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leiden s angepassten Tätigkeit ab November 2015 nur möglich sei unter zusätzlicher Einhaltung von verlängerten Pausen und einer eingeschränkten Leistung, womit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 80 % resultiere, selbst wenn man auf die Angaben von Dr. C.___ abstelle (S. 11). Aufgrund der multiplen Einschränkungen sei zudem ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren ( S. 12). 3. 3.1

Am 2. Juli 2014 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, wobei Dr. med. D.___ , leitender Arzt am Stadtspital E.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, den erhobenen Befund wie folgt beurteilte: Fortgeschrittene Degeneration des lateralen Meniskus mit zusätzlichem Meniskusriss und Sublu xation nach lateral; Knochenmarködem lateraler Femurkondylus und Tibiapla teau , DD: postkontusionell ; posttraumatisch reaktivierte Gonarthrose bei Chondromalazie Grad III; zusätzliche ossäre Läsion am Tibiakopf mit Mikro frakturen, DD: beginnende Osteonekrose ; 6x3 cm grosse Bakerzyste ; Chondro malazie Grad II-III femoro-patellär ; mässiggradig ausgeprägter Kniegelenker guss ( Urk. 10/46/79-80). 3.2

Am 4. Februar 2015 wurde ein MRI des rechten Knies erstellt ,

wobei Dr. D.___ zu der folgenden Beurteilung kam: Mixoide Degeneration des medialen und la teralen Meniskus mit zusätzlichem, horizontal verlaufenden, degenerativ be dingtem Riss des lateralen Meniskus; konsekutiv kleinvolumige Meniskuszyste, 5 mm gross, am lateralen Vorderhorn anliegend; retropatellarer Knorpelulcus mit subchondraler Reaktion, leichtgradige Chondromalazie im medialen und lateralen Kompartiment Frag II ohne Knochenmarködem; keine Bakerzyste ; po lylobulierte Flüssigkeit am Fibulaköpfchen , am ehesten einer Bursitis der Bursa subentinea entsprechend ( Urk. 10/48/ 60 ). 3.3

Die für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ verantwortlichen Fach ärzte stellten in ihrem Bericht vom 2 1. September 2015 die folgenden Di agnosen: - Periarthropathia

humeroscapularis rechts - Arthralgien der Fingergelenke, v.a. MCP-Gelenk I recht s und IV-V links - Tendovaginitis stenosans

Dig IV links - Schmerzen Ellbogen rechts, DD: posttraumatisch, Epicondylitis

humeri

ra dialis - Chronische Knieschmerzen links - Osteopenie - Vitamin D-Mangel - Undis lo zierte

extraartikuläre Fraktur Os metatarsale I rechts vom 2 8. Juni 2015 - Nasenatmungsbehinderung linksseitig bei Status nach Septorhinoplastik - Verdacht auf langjährige Somatisierungsstörung - Periphere Fazialisparese

Die Rheumatologen des A.___ führten aus, z usammenfassend leide der Beschwer deführer an einer Periarthropathia

humeroscapularis rechts bei sonographisch nachgewiesener chronischer Bursitis rechts sowie Te ndinopathie der Supraspi natussehne und der Subscapularissehne beidseits. I n der Universitätsklinik

F.___ seien wiederholt intraartikuläre Steroidinfiltrationen durchgeführt wor den, welche gemäss Beschwerdeführer keinen Effekt gehabt hätten, die Physio therapie habe zu einer Verschlimmerung der Beschwerden geführt. Gemäss Be urteilung der Universitätsk linik F.___ seien operative Eingriffe nicht sinnvoll. Sie würden dem Beschwerdeführer ebenfalls intraartikuläre Steroidinfiltrationen empfehlen, welche von ihm jedoch abgelehnt würden; auch für Physiotherapie lasse sich der Beschwerdeführer nicht motivieren. Bezüglich der Arthralgien der Fingergelenke hätten sich sonographisch degenerative Veränderung sowie ein Erguss im MCP- G elenk III links gezeigt. Die Tendovaginitis stenosans des linken Ringfingers hätten sie mit 10 mg Kenocort infiltriert. Ob die Veränderungen rein degenerativ bedingt seien oder ob eine zusätzliche entzündliche Kompo nente bestehe, lasse sich noch nicht abschliessen d sagen ( Urk. 10/87/1-3). 3.4

Die für das MEDAS-Gutachten vom 2 9. März 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 10/74 S. 26) : - Ellbogenbeschwerden rechts mit nicht vollständiger Extension bei Status nach konservativ beh a ndelter intraartikulärer Radiusköpfchen-Meissel fraktur recht s (2 1. August 2013: Velosturz) - Schulterschmerzen und 2/3 eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bei Sta tus nach Kontusion Schulter rechts mit aktivierter AC-Gelenk arthrose, SLAP 2 Läsion und Partialruptur des Ligamentum glenohume ralis

superior (2 1. August 2013: Velosturz) - Fussschmerzen rechts bei Status nach Distorsionstrauma rechter Fuss mit nicht dislozierter Schrägfraktur Basis MT I (2 8. Juni 2015) - Knieschmerzen beidseits bei/mit beginnenden Gonarthrosen beidseits mit deg enerativen Menisci beidseits und einem Status nach lateraler Menis kektomie links am 1 2. Mai 2015 (richtig: 2 1. April 2015) - Schmerzen rechter Daumen bei Rhizarthrose rechts

Aus dem objektivierbaren medizinischen Sachverhalt ergebe sich folgendes Fähig keitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg allge mein, und 5 kg rechts sei nicht mehr zumutbar. Arbeiten mit ausschliesslichem Gehen und Stehen und Sitzen, monotonen Zwangshaltungen des Oberkörpers, des Kopfes wie auch Überkopfarbeiten rechts seien nicht zumutbar, wie auch das Gehen auf unebenem Boden, Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Position. Weiter seien Arbeiten mit schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen rechts nicht zuzumuten (S. 27) .

Aus neurologischer und internmedizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung des Fähigkeitsprofils. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % leistungsfähig, mit einer ganztägigen Präsenz. Allerdings s ollten Arbei ten , die ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern wür den, ebenso wie das Arbeiten mit Maschinen und Überwachungs- und Siche rungsarbeiten vermieden werden. Inwieweit das Führen eines Kraftfahrzeuges hier auch betroffen sei, sollte überdacht werden (S. 2 7 ). In der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer Verweistätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bis Ende Oktober 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, nachher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit verlängerten Pausen und einer eingeschränkten Leistung (S. 27). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 überprüfte der Neurologe Dr. B.___ das MEDAS-Gutachten insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts des A.___ vom 2 1. September 201 5. Dabei hielt er insbesondere fest, dass seit der Begutachtung die folgenden neuen Diagnosen gestellt worden seien : Osteopenie sowie Verdacht auf Fingerpolyarthrosen (radiologisch zu verifizie ren). Das linke Knie könne infolge fehlender Unterlagen nicht beurteilt werden. Am Zumutbarkeitsprofil sei grundsätzlich festzuhalten ; da die Begutachtung doch bereits zwei Jahre alt sei, wäre allenfalls eine Folgebegutachtung ange zeigt. Das Asthma bronchiale werde als leichtgradi g , medikamentös gut behan delbar und gut kontrolliert beschrieben. Bezüglich des Fähigkeitsprofils sei eine stark e Exposition gegenüber inhalativen Noxen, insbesondere Stäuben, Pollen und Zigarettenrauch zu vermeiden ( Urk. 10/104 S. 5 f.). 4. 4.1

Die von den MEDAS-Gutachtern vorgenommene Abstufung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wird mit der im Zeitpunkt der or thopädischen Begutachtung noch akuten Fussproblematik rechts begründet ( Urk. 10/74 S. 41). Die orthopädische Untersuchung erfolgte dabei am 8. September 2015 ( Urk. 10/74 S. 1), so dass die per 1. November 2015 für zu mutbar erklärte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 70 auf 80 % lediglich einer Prognose entspricht, welche seitens der Fachärzte der MEDAS Z.___ zu verifi zieren wäre. Schon allein deshalb erscheint das vorliegende MEDAS-Gutachten nicht ausreichend schlüssig zu sein. Weiter ist auch die Formulierung der Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verwirrlich . Allein aus den interdiszipli nären Angaben (S. 27) wäre wohl von der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % unter dem Titel verlängerte Pausen und eingeschränkte Leistung noch ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen, was dann unter Berücksichtigung der Ar beitsfähigkeit von 70 % bis Ende Oktober 2015 zu einem nicht nachvollziehba ren Ergebnis führen würde. Auch in dieser Hinsicht bedarf es einer Klärung der gutachterlichen Einschätzung. 4.2

Ausgewiesen ist, dass eine fachärztliche Beurteilung des vom Vertreter des Be schwerdeführers im Zuge seines Einwandes vom 2 5. Mai 2016 eingereichte n

aktuelle n MRI s des linken Knies vom 1 3. Oktober 2015 bislang nicht erfolgt ist ( Urk. 10/88 S. 2, Urk. 10/106 S. 6 f., Urk. 10/104 S. 5). Dr. B.___ ging dies bezüglich in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 weiterhin von einer be ginnenden Gonarthrose beidseits aus ( Urk. 10/104 S. 5). Anzumerken ist diesbe züglich, dass eine Beurteilung des aktuellen MRIs vom 1 3. Oktober 2015 für eine umfassende Einschätzung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich ist, insbesondere auch, nachdem sich der Beschwerdeführer am 2 1. April 2015 einer Teilmeniskektomie unterzogen hat. Das MEDAS-Gutachten beruht dementspre chend nicht auf einer umfassenden Würdigung der Vorakten . Nicht nachzuvoll ziehen ist generell, wieso Dr. B.___ als Neurologe die ergänzende Stellung nahme verfasst hat, da nahezu alle Fragen das orthopädische Fachgebiet betra fen. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das Gutachten nicht als schlüssig . Weiter ist bezüglich der Einschätzung der Situation am linken Knie generell an zumerken, dass sowohl Dr. D.___ als auch die Fachärzte des A.___ von gravie renderen Befunden ausgehen , als die Fachärzte der MEDAS Z.___ . So erscheint es für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Chon dromalazie Grad III noch als beginnende Gonarthrose qualifiziert werden kann. Auch die Fachärzte des A.___ gingen in ihrer Beurteilung des MRI vom 2. Juli 2015 (richtig: 2014) unter anderem von ausgedehnten Knorpelschäden aus ( Urk. 10/87/1). Da nun ohnehin eine Beurteilung des aktuelleren MRI vom 1 3. Oktober 2015 nötig sein wird, kann auf eine abschliessende gerichtliche Würdigung der bislang erfolgten Einschätzung en der Situation am linken Knie aber verzichtet werden. 4.3

W eiter mangelt es an einer umfassenden Einschätzung der Fingerbeschwerden ( Urk. 10/104 S. 2), wobei Dr. B.___ anmerkt, dass die entsprechenden Be schwerden radiologisch zu verifizieren wären. Immerhin haben die Fachärzte des A.___ die diagnostizierten Beschwerden im Rahmen einer sonographischen Untersuchung am 1 6. September 2015 bereits objektiviert , ohne sie zu beurtei len. 4.4

Insgesamt erweist sich das vorliegende Gutachten mitsamt der ergänzenden Stellungnahme in mehrfacher Hinsicht als ungenügend respektive unvollstän dig, so dass ergänzende Abklärungen nötig sind. Aufgrund des Zeitablaufs so wie der Tatsache, dass eine Untersuchung des rechten Fusses sowie der Finger gelenke ohnehin nötig ist, erscheint es dabei entsprechend der Anmerkung von Dr. B.___ sinnvoll, eine Verlaufsbegutachtung anzuordnen. Anzumerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile doch an einer Vielzahl von or thopädischen Beschwerden leidet und er auch Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an die Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Arbeiten mit Maschinen wie auch Überwachungs- und Sicherungsarbeiten vermeiden sollte. Vor diesem Hintergrund kommt im Hinblick einer exakten Beschreibung des Tätigkeitprofils (leidensbedingter Abzug) einer umfassenden Gesamteinschät zung erhöht e Bedeutung zu.

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty