Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1957 geborene X.___ arbeitete seit dem 2 3. Juli 2013 bei der Y.___ AG als Elektromonteur und war als solcher bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 10/2 ). Am 3 0. Juli 2013 zog sich der Versicherte bei einem Sturz aus etwa einem Meter Höhe eine OSG-Distorsion rechts zu, wobei er in der Folge auch über Knie schmerzen links klagte ( Urk. 10/2, Urk. 10/53 S. 2). Am 2 1. August 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und zog sich eine Radiusköpfchenmeisselfrak tur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Nasenseptumfraktur zu ( Urk. 11/4, Urk. 11/42 /1 ). Am 8. Juni 2014 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz beziehungsweise wegen eines übersehenen Bürgersteigs eine Kniedistorsion links zu (Bericht über ambulante Behandlung vom 1 1. Juni 2014, Urk. 12/6 S. 2, Urk. 12/3 /1 ).
Für die Folgen der drei genannten Ereignisse erbrachte die Suva die gesetzli chen Leistungen. Eine erste umfassend kreisärztliche Untersuchung fand am 2 3. Januar 2015 statt ( Urk. 10/216). Bezüglich der Kausalität der Kniebeschwer den links wurden in der Folge weitere Abklärungen durchgeführt, insbesondere wurde am 4. Februar 2015 ein MRI des rechten Knies erstellt (Urk. 10/223); die kreisärztliche Stellungnahme erfolgte am 2 6. Februar 2015 (Ergänzung zum Be richt über die persönliche kreisärztliche Untersuchung vom 2 3. Januar 2015, Urk. 10/225). Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 teilte die Suva den Fallab schluss per 2 6. Februar 2015 mit, unter Hinweis darauf, dass die Taggeldleis tungen entgegenkommenderweise noch bis 3 1. März 2015 aus gerichtet würden ( Urk. 10/228). Am 2 1. April 2015 liess der Versicherte eine arthroskopische
Teilmeniskektomie am linken Knie durchführen ( Urk. 10/240). Zur Situation an der rechten Schulter äusserte sich der Kreisarzt am 5. Mai 2015 ( Urk. 10/243). An der mit Schreiben vom 1 6. März 2015 geäusserten Einschätzung hielt die Suva mit Verfügung vom 8. Juni 2015 ( Urk. 10/249) sowie
– nach erneuter kreisärztlicher Beurteilung am 3 0. November 2015 (Urk. 10/272) – mit Ein spracheentscheid vom 2 7. Januar 2016 fest ( Urk. 10/275 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 2 6. Februar 2016 Be schwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leis tungen aufgrund der Folgen der Unfälle vom 3 0. Juli 2013, 2 1. August 2013 und 8. Juni 2014 über den 3 1. März 2015 hinaus auszurichten. Weiter sei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2016 beantragte der Vertreter der Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 3 1. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht unter Hinweis auf die kreisärztliche Untersu chung vom 2 3. Januar 2015 sowie den ergänzenden Bericht vom 2 6. Februar 201 5. Unbestritten sei dabei, dass die Kniebeschwerden rechts, die Rücken- und Daumenbeschwerden sowie allfällige psychische Beschwerden nicht in natürli chem respektive adäquatem Kausalzusammenhang zu den vorliegenden Unfällen stehen würden (S. 5) . Zwischen den Kniebeschwerden links und dem Unfall vom 2 9. Juli 2013 bestehe weiter kein Kausalzusammenhang (S. 6) . Bezüglich des Er eignisses vom 8. oder 1 0. Juni 2014 sei von einer leichten Kniedistorsion auszu gehen. Die degenerativen Veränderungen in allen drei Kniegelenkkompartimen ten auch auf der rechten Seite würden gegen eine unfallkausale Schädigung links sprechen. Bei vollständige r
Regredienz des Bone
bruise im MRI vom 2 0. Oktober 2014 seien die Traumafolgen verschwunden. Damit sei der Status quo sine spä testens im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen per 2 6. Februar respektive 3 1. März 2015 erreicht (S. 6 f.) . Bezüglich der Nasenverletzung sei der Behand lungsabschluss längstens gegeben ; falls der Beschwerdeführer doch noch eine Operation durchführen lassen wolle, könne er eine Rückfallmeldung bei der Suva einreichen (S. 7) . Auch bezüglich der Schulterbeschwerden rechts sei der Be handlungsabschluss gegeben , auch deute die Verweigerung von Behandlungen nicht auf einen relevanten Leidensdruck hin. Was die Integritätsentschädigung für den rechten Ellbogen betreffe, erscheine es unterdessen unbestritten, dass zur zeit kein erheblicher Integritätsschaden bestehe. Mangels erheblicher Erwerbsun fähigkeit aufgrund der anerkannten Unfallfolgen bestehe kein Rentenanspruch
( S. 7 f.; vgl. auch Urk. 9 ). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , dass bezüglich des linken Knies ein Meniskusriss und damit eine unfallähnliche Körperschädigung nachgewiesen sei (S. 8) und die krank hafte Degeneration des Meniskus lediglich eine Teilursache der Beschwerden darstelle, was zur Leistungspflicht des Unfallversicherers führe (S. 9) . Der Bone
bruise beweise ein heftiges Unfallereignis, zudem zeige das drei Wochen nach dem Unfall erstellte MRI einen Gelenkserguss. Der Vergleich der Kniegelenke lasse keinen Schluss über die strittige Frage zu , ob der vollständige Riss des la teralen Meniskus krankheits- oder unfallbedingt entstanden sei (S. 10) . Bezüg lich der rechten Schulter hätten die Behandlungen noch bis September 2015 angedauert, so dass der Fallabschluss per 2 6. Februar 2015 nicht sachgerecht sei (S. 11) . Weiter sei die Behauptung, dass sich die Restfolgen der drei Unfälle nicht auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden, schlicht aus der Luft gegrif fen; die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die wirtschaftlichen Auswirkun gen der Unfallfolgen auf die Erwerbsfähigkeit abzuklären. Die Einschätzung des Integritätsschadens am rechten Ellbogen stütze sich allein auf eine Röntgenun tersuchung, was zur verlässlichen Beurteilung einer bleibenden Schädigung des Ellbogens eine ungenügende Abklärungsmethode darstelle (S. 12) . Insgesamt sei zur umfassenden Klärung des vorliegenden Sachverhalts ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 1 3). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, führte im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk. 10/82) hinsichtlich der Beschwerden am rechten Ellbogen aus, dass die randständige Meisselfraktur des Radiusköpfchens leicht disloziert konsoli diert sei. Dies erkläre das Beschwerdebild nicht, der Anteil des Fragments an der gesamten Gelenkfläche sei höchstens 10 % . Die Bewegungseinschränkung sei aber gut erklärbar, einerseits durch den Unfall selber und anderseits auch durch die im CT sichtbaren kleinen Corpora
libera
radiohumeral , aber auch in der Fossa
olecrani , überdies bestehe der Verdacht auf eine beginnende Arthroseent wicklung im Ellbogengelenk (S. 7) . Der Zustand sei stabil, eine weitere Behand lung werde unter Berücksichtigung der Gesamtsituation keine weiteren Verbes serungen bringen. Angesichts der funktionellen Behinderungen durch den rechten Ellbogen sei die Tätigkeit als Elektromonteur dauernd nicht mehr zu mutbar. Unfallkausal wegen des rechten Ellbogens bestehe eine vollzeitige Ar beitsfähigkeit nur mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (10-15 kg bi manuell ), wobei ein dauernder Krafteinsatz des rechten Armes sowie Tätigkeiten mit starken Erschütterungen und Vibrationen nicht mehr zumutbar seien. Die geplante Nasenoperation würde zu einer Arbeitsunfähigkeit von rund drei Wo chen führen (S. 8 ). 3.2
Am 2. Juli 2014 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, wobei Dr. med. A.___ , leitender Arzt am Stadtspital B.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, den erhobenen Befund wie folgt beurteilte: Fortgeschrittene Degeneration des lateralen Meniskus mit zusätzlichem Meniskusriss und Sublu xation nach lateral; Knochenmarködem lateraler Femurkondylus und Tibiapla teau , DD: postkontusionell ; posttraumatisch reaktivierte Gonarthrose bei Chondromalazie Grad III; zusätzliche ossäre Läsion am Tibiakopf mit Mikro frakturen, DD: beginnende Osteonekrose ; 6x3 cm grosse Bakerzyste ; Chondro malazie Grad II-III femoro-patellär ; mässiggradig ausgeprägter Kniegelenker guss ( Urk. 10/175). 3.3
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 10/216) gab der Beschwerdeführer an, dass er Beschwerden im linken Knie, im rechten Daumen und im rechten Ellbogen habe; die Schulter sei mittlerweile aber gut und er habe keine Schmerzen mehr, hingegen sei die Belastbarkeit des rechten Armes nach wie vor reduz iert. Der Nasenoperation wolle er sich nicht unterzie hen, die Operationsangst sei zu gross (S. 5).
Hinsichtlich des linken Knies würden die Erstbeurteilung des Stadtspitals B.___ sowie das MRI vom 2. Juli 2014 eine Traumatisierung des linken Knies als wahrscheinlich erscheinen lassen , dies insbesondere wegen des Bone
bruise . Heute zeige der Beschwerdeführer neben einem ausgeprägten Schon- und De monstrationsverhalten objektiv einen leichten Streckausfall bei ergussfreiem und bandstabilem Knie, die üblichen Meniskuszeichen könnten bei dauernder Schmerzangabe nicht als diagnostisch gewertet werden. In dieser Situation halte er zur Klärung der Kausalität ein MRI des rechten Knies für sinnvoll, wobei fehlende d egenerative Veränderungen recht s für eine Unfallkausalität der Ver änderungen links sprechen würden (S. 7 f.). Die Pathologie am rechten Dau mensattelgelenk sei nicht unfallkausal, bezüglich der Radiusköpfchenfraktur rechts sowie der Nasenbeinfraktur würden sich die Angaben anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 bestätigen (S. 5). 3.4
Am 4. Februar 2015 wurde ein MRI des rechten Knies erstellt ,
wobei Dr. A.___ zu der folgenden Beurteilung kam : Mixoide Degeneration des medialen und la teralen Meniskus mit zusätzlichem, horizontal verlaufende m , degenerativ be dingtem Riss des lateralen Meniskus; konsekutiv kleinvolumige Meniskuszyste, 5 mm gross, am lateralen Vorderhorn anliegend; retropatell arer Knorpelulcus mit subchondraler Reaktion, leichtgradige Chondromalazie im medialen und lateralen Kompartiment Frag II ohne Knochenmarködem; keine Bakerzyste ; po lylobulierte Flüssigkeit am Fibulaköpfchen , am ehesten einer Bursitis der Bursa subentinea entsprechend ( Urk. 10/223 S. 2). 3.5
In seinem ergänzenden Bericht vom 2 6. Februar 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die degenerativen Veränderungen in allen drei Kniegelenkkompartimenten auch auf der rechten Seite gegen eine unfallkausale Schädigung links sprechen würden, abgesehen vom initialen Bone
bruise , welcher bei der Kontroll-MRI-Untersuchung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dies auch wenn die Verän derungen insgesamt im rechten Knie deutlich weniger ausgeprägt seien als links ( Urk. 10/225). 3.6
Bezüglich der Schulterproblematik hielt Dr. Z.___ in seiner ärztlichen Beurtei lung vom 5. Mai 2015 fest, dass angesichts der klinischen Befunde anlässlich der Untersuchung vom 2 3. Januar 2015 davon ausgegangen werden könne, dass ein stabiler, günstiger Zustand vorgelegen habe respektive vorliegt. Die im MRI vom 1 4. November 2013 beschriebenen Veränderungen seien grösstenteils degenerativer Natur und nicht unfallkausal, dies betreffe insbesondere die leichte Tendinose der Supraspinatussehne . Aus dem klinischen Befund vom 2 3. Januar 2015 könne geschlossen werden, dass die Aktivierung der AC-Ge lenksart h rose abgeheilt sei. Etwas weniger klar sei die Ätiologie der SLAP-Lä sion mit Partialruptur des Ligamentum glen o humerale
superior , dies wäre zwar auf degenerativer Basis möglich, könnte aber auch einer Unfallfolge entspre chen. Bei stummer Situation am 2 3. Januar 2015 würden sich aktuelle medizi nische Massnahmen erübrigen, für diesen Teilaspekt müsste dem Beschwerde führer aber ein Rückfallmelderecht eingeräumt werden. Dies bedeute, dass bei Auftreten von Schulterbeschwerden rechts erneut ein Arthro -MRI angefertigt werden müsste ( Urk. 10/243 S. 2). 3.7
Anlässlich der ärztlichen Beurteilu ng vom 3 0. November 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Untersuchung des Ellbogens mittels Röntgenbilder vom 3 1. August 2015 eine erneute Beurteilung zulasse. Auc h zwei Jahre nach der geringfügi g dislozierten, sehr randständigen Meisselfraktur des Radiusköpfchens sei es nicht zu einer erheblichen Arthrosebildung gekommen. Ein erheblicher Integritäts schaden resultiere entsprechend nicht, wobei ein Rückfallmelderecht bestehe ( Urk. 10/272 S. 2). 4. 4.1
Unbestritten ist vorliegend der Fallabschluss bezüglich der am 2 1. August 2013 erlittenen Nasenseptumfraktur . Hinsichtlich der nach fachärztlicher Einschät zung indizierten Revisionsoperation wurde dem Beschwerdeführer ein Rück fallmelderecht eingeräumt ( Urk. 2 S. 7). Bezüglich der am 3 0. Juli 2013 erlitte nen OSG-Distorsion klagte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 über keine Beschwerden mehr ( Urk. 10/82 S. 6). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Pathologie am rechten Daumensattelgelenk nicht unfallkausal ist ( Urk. 1 S. 8-13 e contrario ). Der an gefochtene Einspracheentscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.2
Hinsichtlich der Kniebeschwerden links ist gestützt auf die Erstbeurteilung des Stadtspitals B.___ ( Urk. 12/6 S. 2) sowie das MRI vom 2. Juli 2014, welches ein Knochenmarködem ( Bone
bruise ) nachweist ( Urk. 12/13), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Traumatisierung des linken Knies auszugehen; dies entspricht der kreisärztlichen Einschätzung. Dabei ging Dr. Z.___ in sei ner Einschätzung vom 2 3. Januar 2015 offenbar davon aus, dass auch der nunmehr objektiv festgestellte leichte Streckausfall unfallkausal sein könnte; nur so erklären sich die in die Wege geleiteten weiteren medizinischen Untersu chungen in Form einer MRI-Untersuchung des rechten Knies. Inwiefern auf grund des Befunds am rechten Knie Schlüsse hinsichtlich der Unfallkausalität am linken Knie möglich sein sollen, erscheint dabei nicht nachvollziehbar. Auch wenn so allenfalls statistische Aussagen gemacht werden können, erscheinen Rückschlüsse im Einzelfall bei einem mittlerweile rund 60jährigen Patienten kaum verlässlich zu sein. Selbst wenn man dieses Vorgehen als zweckmässig erachten würde, könnte auf die Einschätzung von Dr. Z.___ dennoch nicht abgestellt werden. So räumt dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Februar 2015 ausdrücklich ein, dass die Veränderungen insgesamt im rech ten Knie deutlich weniger ausgeprägt seien als links ( Urk. 10/225). Dies müsste aber konsequenterweise zu einer Anerkennung der weitergehenden Schädigun gen im linken Knie als unfallkausal führen. Die kreisärztlich Einschätzung der Situation am linken Knie vermag damit auch dann nicht zu überzeugen, wenn man das Vorgehen mit einem Vergleichs-MRI grundsätzlich als zweckmässig erachten würde.
Anzumerken ist dabei, dass d en
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zu kommt , sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vom Versicherungsträ ger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
Aufgrund der obgenannten Ausführungen besteh en hinsichtlich der Einschät zung der Situation am linken Knie mehr als nur geringe Zweifel, so dass die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden links im Rahmen eines unab hängigen externen Gutachtens zu prüfen ist. 4.3
Bezüglich der Ellbogenproblematik hielt Dr. Z.___ bereits anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 fest, dass ein Endzustand erreicht ist, bei Verdacht auf beginnende Arthroseentwicklung ; weiter formulierte Dr. Z.___ das zumutbare Tätigkeitprofil. Strittig sind bezüglich der Ellbogen beschwerden rechts allein die Auswirkungen des stabilen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Bemessung des Integritätsschadens (vgl. Urk. 1 S. 13). In seiner Stellungnahme vom 3 0. November 2015 hielt Dr. Z.___ gestützt auf den Röntgenbefund vom 3 1. August 2015 fest, dass es auch weiter nicht zu einer erheblichen Arthrosebildung im Ellbogengelenk ge kommen sei ( Urk. 10/272 S. 2). Dazu ist anzumerken, dass im Bereich des Ellbo gens sowie des Radiusköpfchens ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bereits bei einer mässigen Arthrose gegeben ist (Suva, Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen). Vor diesem Hinter grund erscheint eine Abklärung mittel s MRI im Rahmen des ohnehin nötigen orthopädischen Gutachtens angezeigt. 4.4
Was die Schulterbeschwerden rechts betrifft, er weist sich schon die Beurteilung der Kausalität der Beschwerden als nicht abschliessend. Während Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. April 2015 noch ausführte, dass ein Zusammen hang zwischen dem Fahrradsturz vom 2 1. August 2015 mit den pathologischen Befunden im Artho -MRI vom 1 4. November 2013 nicht mit der nötigen über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (Urk. 10/236), äusserte er sich anlässlich seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2015 differenzier ter und räumte ein Rückfallmelderecht nur noch für einen Teil der Befunde ein. Bei Wiederauftreten von Schulterbeschwerden rechts müsse allerdings erneut ein Arthro -MRI angefertigt werden ( Urk. 10/243 S. 2). In der Folge war der Be schwerdeführer keineswegs beschwerdefrei, wie etwa die funktionelle Ultra schalluntersuchung vom 1 6. September 2015 zeigt (Klinik für Rheumatologie des C.___ , Urk. 10/268 S. 3 f.). Zu dieser Ultraschalluntersu chung nahm Dr. Z.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3 0. November 2015 keine Stellung, da die bildgebenden Dokumente bei sonographischen Ab klärungen nur vom Untersucher selber zuverlässig gelesen werden könnten, eine Interpretation durch unabhängige Betrachter sei nicht möglich ( Urk. 10/272 S. 2). Bei dieser Sachlage mangelt es an einer abschliessenden Einschätzung der Kausalität der Beschwerden an der rechten Schulter. Entgegen der Empfehlung von Dr. Z.___ wurde trotz erneuter Beschwerden kein aktu elles Arthro -MRI erstellt. Dies ist im Rahmen des ohnehin nötigen orthopädi schen Gutachtens für die Einschätzung der Kausalität, des Fallabschlusses sowie der Ermittlung des zumutbaren Tätigkeitsprofils nachzuholen. 4.5
Abschliessend ist dem Vertreter des Beschwerdeführers darin Recht zu geben, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf einen Einkommensvergleich ver zichtete. Entsprechend der Einschätzung vom 3 1. Januar 2014 steht bereits jetzt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ellbogenbeschwerden auf eine be hinderungsangepasste Tätigkeit angewiesen ist. Allein aufgrund der Ellbogen beschwerden erscheint dabei die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur ( Urk. 10/230) fraglich zu sein. Im Rahmen des orthopädischen Gutachtens ist demzufolge neben der Kausalität der Kniebeschwerden links, der Schulterbeschwerden rechts sowie der Einschätzung des Integritätsschadens am rechten Ellbogen auch eine umfassende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf grund der Unfallfolgen zu treffen und ein entsprechendes Tätigkeitsprofil zu formulieren.
Zusammenfassend führt dies in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegner in zur Einholung eines unabhängigen, umfassenden orthopädischen Gutachtens. 5.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 7. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1957 geborene X.___ arbeitete seit dem
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 2.
E. 2 3. Juli 2013 bei der Y.___ AG als Elektromonteur und war als solcher bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 10/2 ). Am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht unter Hinweis auf die kreisärztliche Untersu chung vom 2 3. Januar 2015 sowie den ergänzenden Bericht vom 2 6. Februar 201 5. Unbestritten sei dabei, dass die Kniebeschwerden rechts, die Rücken- und Daumenbeschwerden sowie allfällige psychische Beschwerden nicht in natürli chem respektive adäquatem Kausalzusammenhang zu den vorliegenden Unfällen stehen würden (S. 5) . Zwischen den Kniebeschwerden links und dem Unfall vom 2 9. Juli 2013 bestehe weiter kein Kausalzusammenhang (S. 6) . Bezüglich des Er eignisses vom 8. oder 1 0. Juni 2014 sei von einer leichten Kniedistorsion auszu gehen. Die degenerativen Veränderungen in allen drei Kniegelenkkompartimen ten auch auf der rechten Seite würden gegen eine unfallkausale Schädigung links sprechen. Bei vollständige r
Regredienz des Bone
bruise im MRI vom 2 0. Oktober 2014 seien die Traumafolgen verschwunden. Damit sei der Status quo sine spä testens im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen per 2 6. Februar respektive 3 1. März 2015 erreicht (S. 6 f.) . Bezüglich der Nasenverletzung sei der Behand lungsabschluss längstens gegeben ; falls der Beschwerdeführer doch noch eine Operation durchführen lassen wolle, könne er eine Rückfallmeldung bei der Suva einreichen (S. 7) . Auch bezüglich der Schulterbeschwerden rechts sei der Be handlungsabschluss gegeben , auch deute die Verweigerung von Behandlungen nicht auf einen relevanten Leidensdruck hin. Was die Integritätsentschädigung für den rechten Ellbogen betreffe, erscheine es unterdessen unbestritten, dass zur zeit kein erheblicher Integritätsschaden bestehe. Mangels erheblicher Erwerbsun fähigkeit aufgrund der anerkannten Unfallfolgen bestehe kein Rentenanspruch
( S. 7 f.; vgl. auch Urk. 9 ).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , dass bezüglich des linken Knies ein Meniskusriss und damit eine unfallähnliche Körperschädigung nachgewiesen sei (S. 8) und die krank hafte Degeneration des Meniskus lediglich eine Teilursache der Beschwerden darstelle, was zur Leistungspflicht des Unfallversicherers führe (S. 9) . Der Bone
bruise beweise ein heftiges Unfallereignis, zudem zeige das drei Wochen nach dem Unfall erstellte MRI einen Gelenkserguss. Der Vergleich der Kniegelenke lasse keinen Schluss über die strittige Frage zu , ob der vollständige Riss des la teralen Meniskus krankheits- oder unfallbedingt entstanden sei (S. 10) . Bezüg lich der rechten Schulter hätten die Behandlungen noch bis September 2015 angedauert, so dass der Fallabschluss per 2 6. Februar 2015 nicht sachgerecht sei (S. 11) . Weiter sei die Behauptung, dass sich die Restfolgen der drei Unfälle nicht auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden, schlicht aus der Luft gegrif fen; die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die wirtschaftlichen Auswirkun gen der Unfallfolgen auf die Erwerbsfähigkeit abzuklären. Die Einschätzung des Integritätsschadens am rechten Ellbogen stütze sich allein auf eine Röntgenun tersuchung, was zur verlässlichen Beurteilung einer bleibenden Schädigung des Ellbogens eine ungenügende Abklärungsmethode darstelle (S. 12) . Insgesamt sei zur umfassenden Klärung des vorliegenden Sachverhalts ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 1 3).
E. 3 0. Juli 2013 zog sich der Versicherte bei einem Sturz aus etwa einem Meter Höhe eine OSG-Distorsion rechts zu, wobei er in der Folge auch über Knie schmerzen links klagte ( Urk. 10/2, Urk. 10/53 S. 2). Am 2 1. August 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und zog sich eine Radiusköpfchenmeisselfrak tur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Nasenseptumfraktur zu ( Urk. 11/4, Urk. 11/42 /1 ). Am 8. Juni 2014 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz beziehungsweise wegen eines übersehenen Bürgersteigs eine Kniedistorsion links zu (Bericht über ambulante Behandlung vom 1 1. Juni 2014, Urk. 12/6 S. 2, Urk. 12/3 /1 ).
Für die Folgen der drei genannten Ereignisse erbrachte die Suva die gesetzli chen Leistungen. Eine erste umfassend kreisärztliche Untersuchung fand am 2 3. Januar 2015 statt ( Urk. 10/216). Bezüglich der Kausalität der Kniebeschwer den links wurden in der Folge weitere Abklärungen durchgeführt, insbesondere wurde am 4. Februar 2015 ein MRI des rechten Knies erstellt (Urk. 10/223); die kreisärztliche Stellungnahme erfolgte am 2 6. Februar 2015 (Ergänzung zum Be richt über die persönliche kreisärztliche Untersuchung vom 2 3. Januar 2015, Urk. 10/225). Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 teilte die Suva den Fallab schluss per 2 6. Februar 2015 mit, unter Hinweis darauf, dass die Taggeldleis tungen entgegenkommenderweise noch bis 3 1. März 2015 aus gerichtet würden ( Urk. 10/228). Am 2 1. April 2015 liess der Versicherte eine arthroskopische
Teilmeniskektomie am linken Knie durchführen ( Urk. 10/240). Zur Situation an der rechten Schulter äusserte sich der Kreisarzt am 5. Mai 2015 ( Urk. 10/243). An der mit Schreiben vom 1 6. März 2015 geäusserten Einschätzung hielt die Suva mit Verfügung vom 8. Juni 2015 ( Urk. 10/249) sowie
– nach erneuter kreisärztlicher Beurteilung am 3 0. November 2015 (Urk. 10/272) – mit Ein spracheentscheid vom 2 7. Januar 2016 fest ( Urk. 10/275 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 2 6. Februar 2016 Be schwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leis tungen aufgrund der Folgen der Unfälle vom 3 0. Juli 2013, 2 1. August 2013 und 8. Juni 2014 über den 3 1. März 2015 hinaus auszurichten. Weiter sei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2016 beantragte der Vertreter der Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 3 1. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, führte im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk. 10/82) hinsichtlich der Beschwerden am rechten Ellbogen aus, dass die randständige Meisselfraktur des Radiusköpfchens leicht disloziert konsoli diert sei. Dies erkläre das Beschwerdebild nicht, der Anteil des Fragments an der gesamten Gelenkfläche sei höchstens 10 % . Die Bewegungseinschränkung sei aber gut erklärbar, einerseits durch den Unfall selber und anderseits auch durch die im CT sichtbaren kleinen Corpora
libera
radiohumeral , aber auch in der Fossa
olecrani , überdies bestehe der Verdacht auf eine beginnende Arthroseent wicklung im Ellbogengelenk (S. 7) . Der Zustand sei stabil, eine weitere Behand lung werde unter Berücksichtigung der Gesamtsituation keine weiteren Verbes serungen bringen. Angesichts der funktionellen Behinderungen durch den rechten Ellbogen sei die Tätigkeit als Elektromonteur dauernd nicht mehr zu mutbar. Unfallkausal wegen des rechten Ellbogens bestehe eine vollzeitige Ar beitsfähigkeit nur mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (10-15 kg bi manuell ), wobei ein dauernder Krafteinsatz des rechten Armes sowie Tätigkeiten mit starken Erschütterungen und Vibrationen nicht mehr zumutbar seien. Die geplante Nasenoperation würde zu einer Arbeitsunfähigkeit von rund drei Wo chen führen (S.
E. 3.2 Am 2. Juli 2014 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, wobei Dr. med. A.___ , leitender Arzt am Stadtspital B.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, den erhobenen Befund wie folgt beurteilte: Fortgeschrittene Degeneration des lateralen Meniskus mit zusätzlichem Meniskusriss und Sublu xation nach lateral; Knochenmarködem lateraler Femurkondylus und Tibiapla teau , DD: postkontusionell ; posttraumatisch reaktivierte Gonarthrose bei Chondromalazie Grad III; zusätzliche ossäre Läsion am Tibiakopf mit Mikro frakturen, DD: beginnende Osteonekrose ; 6x3 cm grosse Bakerzyste ; Chondro malazie Grad II-III femoro-patellär ; mässiggradig ausgeprägter Kniegelenker guss ( Urk. 10/175).
E. 3.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 10/216) gab der Beschwerdeführer an, dass er Beschwerden im linken Knie, im rechten Daumen und im rechten Ellbogen habe; die Schulter sei mittlerweile aber gut und er habe keine Schmerzen mehr, hingegen sei die Belastbarkeit des rechten Armes nach wie vor reduz iert. Der Nasenoperation wolle er sich nicht unterzie hen, die Operationsangst sei zu gross (S. 5).
Hinsichtlich des linken Knies würden die Erstbeurteilung des Stadtspitals B.___ sowie das MRI vom 2. Juli 2014 eine Traumatisierung des linken Knies als wahrscheinlich erscheinen lassen , dies insbesondere wegen des Bone
bruise . Heute zeige der Beschwerdeführer neben einem ausgeprägten Schon- und De monstrationsverhalten objektiv einen leichten Streckausfall bei ergussfreiem und bandstabilem Knie, die üblichen Meniskuszeichen könnten bei dauernder Schmerzangabe nicht als diagnostisch gewertet werden. In dieser Situation halte er zur Klärung der Kausalität ein MRI des rechten Knies für sinnvoll, wobei fehlende d egenerative Veränderungen recht s für eine Unfallkausalität der Ver änderungen links sprechen würden (S. 7 f.). Die Pathologie am rechten Dau mensattelgelenk sei nicht unfallkausal, bezüglich der Radiusköpfchenfraktur rechts sowie der Nasenbeinfraktur würden sich die Angaben anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 bestätigen (S. 5).
E. 3.4 Am 4. Februar 2015 wurde ein MRI des rechten Knies erstellt ,
wobei Dr. A.___ zu der folgenden Beurteilung kam : Mixoide Degeneration des medialen und la teralen Meniskus mit zusätzlichem, horizontal verlaufende m , degenerativ be dingtem Riss des lateralen Meniskus; konsekutiv kleinvolumige Meniskuszyste, 5 mm gross, am lateralen Vorderhorn anliegend; retropatell arer Knorpelulcus mit subchondraler Reaktion, leichtgradige Chondromalazie im medialen und lateralen Kompartiment Frag II ohne Knochenmarködem; keine Bakerzyste ; po lylobulierte Flüssigkeit am Fibulaköpfchen , am ehesten einer Bursitis der Bursa subentinea entsprechend ( Urk. 10/223 S. 2).
E. 3.5 In seinem ergänzenden Bericht vom 2 6. Februar 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die degenerativen Veränderungen in allen drei Kniegelenkkompartimenten auch auf der rechten Seite gegen eine unfallkausale Schädigung links sprechen würden, abgesehen vom initialen Bone
bruise , welcher bei der Kontroll-MRI-Untersuchung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dies auch wenn die Verän derungen insgesamt im rechten Knie deutlich weniger ausgeprägt seien als links ( Urk. 10/225).
E. 3.6 Bezüglich der Schulterproblematik hielt Dr. Z.___ in seiner ärztlichen Beurtei lung vom 5. Mai 2015 fest, dass angesichts der klinischen Befunde anlässlich der Untersuchung vom 2 3. Januar 2015 davon ausgegangen werden könne, dass ein stabiler, günstiger Zustand vorgelegen habe respektive vorliegt. Die im MRI vom 1 4. November 2013 beschriebenen Veränderungen seien grösstenteils degenerativer Natur und nicht unfallkausal, dies betreffe insbesondere die leichte Tendinose der Supraspinatussehne . Aus dem klinischen Befund vom 2 3. Januar 2015 könne geschlossen werden, dass die Aktivierung der AC-Ge lenksart h rose abgeheilt sei. Etwas weniger klar sei die Ätiologie der SLAP-Lä sion mit Partialruptur des Ligamentum glen o humerale
superior , dies wäre zwar auf degenerativer Basis möglich, könnte aber auch einer Unfallfolge entspre chen. Bei stummer Situation am 2 3. Januar 2015 würden sich aktuelle medizi nische Massnahmen erübrigen, für diesen Teilaspekt müsste dem Beschwerde führer aber ein Rückfallmelderecht eingeräumt werden. Dies bedeute, dass bei Auftreten von Schulterbeschwerden rechts erneut ein Arthro -MRI angefertigt werden müsste ( Urk. 10/243 S. 2).
E. 3.7 Anlässlich der ärztlichen Beurteilu ng vom 3 0. November 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Untersuchung des Ellbogens mittels Röntgenbilder vom 3 1. August 2015 eine erneute Beurteilung zulasse. Auc h zwei Jahre nach der geringfügi g dislozierten, sehr randständigen Meisselfraktur des Radiusköpfchens sei es nicht zu einer erheblichen Arthrosebildung gekommen. Ein erheblicher Integritäts schaden resultiere entsprechend nicht, wobei ein Rückfallmelderecht bestehe ( Urk. 10/272 S. 2). 4. 4.1
Unbestritten ist vorliegend der Fallabschluss bezüglich der am 2 1. August 2013 erlittenen Nasenseptumfraktur . Hinsichtlich der nach fachärztlicher Einschät zung indizierten Revisionsoperation wurde dem Beschwerdeführer ein Rück fallmelderecht eingeräumt ( Urk. 2 S. 7). Bezüglich der am 3 0. Juli 2013 erlitte nen OSG-Distorsion klagte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 über keine Beschwerden mehr ( Urk. 10/82 S. 6). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Pathologie am rechten Daumensattelgelenk nicht unfallkausal ist ( Urk. 1 S. 8-13 e contrario ). Der an gefochtene Einspracheentscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.2
Hinsichtlich der Kniebeschwerden links ist gestützt auf die Erstbeurteilung des Stadtspitals B.___ ( Urk. 12/6 S. 2) sowie das MRI vom 2. Juli 2014, welches ein Knochenmarködem ( Bone
bruise ) nachweist ( Urk. 12/13), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Traumatisierung des linken Knies auszugehen; dies entspricht der kreisärztlichen Einschätzung. Dabei ging Dr. Z.___ in sei ner Einschätzung vom 2 3. Januar 2015 offenbar davon aus, dass auch der nunmehr objektiv festgestellte leichte Streckausfall unfallkausal sein könnte; nur so erklären sich die in die Wege geleiteten weiteren medizinischen Untersu chungen in Form einer MRI-Untersuchung des rechten Knies. Inwiefern auf grund des Befunds am rechten Knie Schlüsse hinsichtlich der Unfallkausalität am linken Knie möglich sein sollen, erscheint dabei nicht nachvollziehbar. Auch wenn so allenfalls statistische Aussagen gemacht werden können, erscheinen Rückschlüsse im Einzelfall bei einem mittlerweile rund 60jährigen Patienten kaum verlässlich zu sein. Selbst wenn man dieses Vorgehen als zweckmässig erachten würde, könnte auf die Einschätzung von Dr. Z.___ dennoch nicht abgestellt werden. So räumt dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Februar 2015 ausdrücklich ein, dass die Veränderungen insgesamt im rech ten Knie deutlich weniger ausgeprägt seien als links ( Urk. 10/225). Dies müsste aber konsequenterweise zu einer Anerkennung der weitergehenden Schädigun gen im linken Knie als unfallkausal führen. Die kreisärztlich Einschätzung der Situation am linken Knie vermag damit auch dann nicht zu überzeugen, wenn man das Vorgehen mit einem Vergleichs-MRI grundsätzlich als zweckmässig erachten würde.
Anzumerken ist dabei, dass d en
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zu kommt , sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vom Versicherungsträ ger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
Aufgrund der obgenannten Ausführungen besteh en hinsichtlich der Einschät zung der Situation am linken Knie mehr als nur geringe Zweifel, so dass die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden links im Rahmen eines unab hängigen externen Gutachtens zu prüfen ist. 4.3
Bezüglich der Ellbogenproblematik hielt Dr. Z.___ bereits anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 fest, dass ein Endzustand erreicht ist, bei Verdacht auf beginnende Arthroseentwicklung ; weiter formulierte Dr. Z.___ das zumutbare Tätigkeitprofil. Strittig sind bezüglich der Ellbogen beschwerden rechts allein die Auswirkungen des stabilen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Bemessung des Integritätsschadens (vgl. Urk. 1 S. 13). In seiner Stellungnahme vom 3 0. November 2015 hielt Dr. Z.___ gestützt auf den Röntgenbefund vom 3 1. August 2015 fest, dass es auch weiter nicht zu einer erheblichen Arthrosebildung im Ellbogengelenk ge kommen sei ( Urk. 10/272 S. 2). Dazu ist anzumerken, dass im Bereich des Ellbo gens sowie des Radiusköpfchens ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bereits bei einer mässigen Arthrose gegeben ist (Suva, Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen). Vor diesem Hinter grund erscheint eine Abklärung mittel s MRI im Rahmen des ohnehin nötigen orthopädischen Gutachtens angezeigt. 4.4
Was die Schulterbeschwerden rechts betrifft, er weist sich schon die Beurteilung der Kausalität der Beschwerden als nicht abschliessend. Während Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. April 2015 noch ausführte, dass ein Zusammen hang zwischen dem Fahrradsturz vom 2 1. August 2015 mit den pathologischen Befunden im Artho -MRI vom 1 4. November 2013 nicht mit der nötigen über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (Urk. 10/236), äusserte er sich anlässlich seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2015 differenzier ter und räumte ein Rückfallmelderecht nur noch für einen Teil der Befunde ein. Bei Wiederauftreten von Schulterbeschwerden rechts müsse allerdings erneut ein Arthro -MRI angefertigt werden ( Urk. 10/243 S. 2). In der Folge war der Be schwerdeführer keineswegs beschwerdefrei, wie etwa die funktionelle Ultra schalluntersuchung vom 1 6. September 2015 zeigt (Klinik für Rheumatologie des C.___ , Urk. 10/268 S. 3 f.). Zu dieser Ultraschalluntersu chung nahm Dr. Z.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3 0. November 2015 keine Stellung, da die bildgebenden Dokumente bei sonographischen Ab klärungen nur vom Untersucher selber zuverlässig gelesen werden könnten, eine Interpretation durch unabhängige Betrachter sei nicht möglich ( Urk. 10/272 S. 2). Bei dieser Sachlage mangelt es an einer abschliessenden Einschätzung der Kausalität der Beschwerden an der rechten Schulter. Entgegen der Empfehlung von Dr. Z.___ wurde trotz erneuter Beschwerden kein aktu elles Arthro -MRI erstellt. Dies ist im Rahmen des ohnehin nötigen orthopädi schen Gutachtens für die Einschätzung der Kausalität, des Fallabschlusses sowie der Ermittlung des zumutbaren Tätigkeitsprofils nachzuholen. 4.5
Abschliessend ist dem Vertreter des Beschwerdeführers darin Recht zu geben, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf einen Einkommensvergleich ver zichtete. Entsprechend der Einschätzung vom 3 1. Januar 2014 steht bereits jetzt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ellbogenbeschwerden auf eine be hinderungsangepasste Tätigkeit angewiesen ist. Allein aufgrund der Ellbogen beschwerden erscheint dabei die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur ( Urk. 10/230) fraglich zu sein. Im Rahmen des orthopädischen Gutachtens ist demzufolge neben der Kausalität der Kniebeschwerden links, der Schulterbeschwerden rechts sowie der Einschätzung des Integritätsschadens am rechten Ellbogen auch eine umfassende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf grund der Unfallfolgen zu treffen und ein entsprechendes Tätigkeitsprofil zu formulieren.
Zusammenfassend führt dies in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegner in zur Einholung eines unabhängigen, umfassenden orthopädischen Gutachtens. 5.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 7. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 8 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00058
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1957 geborene X.___ arbeitete seit dem 2 3. Juli 2013 bei der Y.___ AG als Elektromonteur und war als solcher bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 10/2 ). Am 3 0. Juli 2013 zog sich der Versicherte bei einem Sturz aus etwa einem Meter Höhe eine OSG-Distorsion rechts zu, wobei er in der Folge auch über Knie schmerzen links klagte ( Urk. 10/2, Urk. 10/53 S. 2). Am 2 1. August 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und zog sich eine Radiusköpfchenmeisselfrak tur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Nasenseptumfraktur zu ( Urk. 11/4, Urk. 11/42 /1 ). Am 8. Juni 2014 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz beziehungsweise wegen eines übersehenen Bürgersteigs eine Kniedistorsion links zu (Bericht über ambulante Behandlung vom 1 1. Juni 2014, Urk. 12/6 S. 2, Urk. 12/3 /1 ).
Für die Folgen der drei genannten Ereignisse erbrachte die Suva die gesetzli chen Leistungen. Eine erste umfassend kreisärztliche Untersuchung fand am 2 3. Januar 2015 statt ( Urk. 10/216). Bezüglich der Kausalität der Kniebeschwer den links wurden in der Folge weitere Abklärungen durchgeführt, insbesondere wurde am 4. Februar 2015 ein MRI des rechten Knies erstellt (Urk. 10/223); die kreisärztliche Stellungnahme erfolgte am 2 6. Februar 2015 (Ergänzung zum Be richt über die persönliche kreisärztliche Untersuchung vom 2 3. Januar 2015, Urk. 10/225). Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 teilte die Suva den Fallab schluss per 2 6. Februar 2015 mit, unter Hinweis darauf, dass die Taggeldleis tungen entgegenkommenderweise noch bis 3 1. März 2015 aus gerichtet würden ( Urk. 10/228). Am 2 1. April 2015 liess der Versicherte eine arthroskopische
Teilmeniskektomie am linken Knie durchführen ( Urk. 10/240). Zur Situation an der rechten Schulter äusserte sich der Kreisarzt am 5. Mai 2015 ( Urk. 10/243). An der mit Schreiben vom 1 6. März 2015 geäusserten Einschätzung hielt die Suva mit Verfügung vom 8. Juni 2015 ( Urk. 10/249) sowie
– nach erneuter kreisärztlicher Beurteilung am 3 0. November 2015 (Urk. 10/272) – mit Ein spracheentscheid vom 2 7. Januar 2016 fest ( Urk. 10/275 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 2 6. Februar 2016 Be schwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leis tungen aufgrund der Folgen der Unfälle vom 3 0. Juli 2013, 2 1. August 2013 und 8. Juni 2014 über den 3 1. März 2015 hinaus auszurichten. Weiter sei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2016 beantragte der Vertreter der Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 3 1. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht unter Hinweis auf die kreisärztliche Untersu chung vom 2 3. Januar 2015 sowie den ergänzenden Bericht vom 2 6. Februar 201 5. Unbestritten sei dabei, dass die Kniebeschwerden rechts, die Rücken- und Daumenbeschwerden sowie allfällige psychische Beschwerden nicht in natürli chem respektive adäquatem Kausalzusammenhang zu den vorliegenden Unfällen stehen würden (S. 5) . Zwischen den Kniebeschwerden links und dem Unfall vom 2 9. Juli 2013 bestehe weiter kein Kausalzusammenhang (S. 6) . Bezüglich des Er eignisses vom 8. oder 1 0. Juni 2014 sei von einer leichten Kniedistorsion auszu gehen. Die degenerativen Veränderungen in allen drei Kniegelenkkompartimen ten auch auf der rechten Seite würden gegen eine unfallkausale Schädigung links sprechen. Bei vollständige r
Regredienz des Bone
bruise im MRI vom 2 0. Oktober 2014 seien die Traumafolgen verschwunden. Damit sei der Status quo sine spä testens im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen per 2 6. Februar respektive 3 1. März 2015 erreicht (S. 6 f.) . Bezüglich der Nasenverletzung sei der Behand lungsabschluss längstens gegeben ; falls der Beschwerdeführer doch noch eine Operation durchführen lassen wolle, könne er eine Rückfallmeldung bei der Suva einreichen (S. 7) . Auch bezüglich der Schulterbeschwerden rechts sei der Be handlungsabschluss gegeben , auch deute die Verweigerung von Behandlungen nicht auf einen relevanten Leidensdruck hin. Was die Integritätsentschädigung für den rechten Ellbogen betreffe, erscheine es unterdessen unbestritten, dass zur zeit kein erheblicher Integritätsschaden bestehe. Mangels erheblicher Erwerbsun fähigkeit aufgrund der anerkannten Unfallfolgen bestehe kein Rentenanspruch
( S. 7 f.; vgl. auch Urk. 9 ). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , dass bezüglich des linken Knies ein Meniskusriss und damit eine unfallähnliche Körperschädigung nachgewiesen sei (S. 8) und die krank hafte Degeneration des Meniskus lediglich eine Teilursache der Beschwerden darstelle, was zur Leistungspflicht des Unfallversicherers führe (S. 9) . Der Bone
bruise beweise ein heftiges Unfallereignis, zudem zeige das drei Wochen nach dem Unfall erstellte MRI einen Gelenkserguss. Der Vergleich der Kniegelenke lasse keinen Schluss über die strittige Frage zu , ob der vollständige Riss des la teralen Meniskus krankheits- oder unfallbedingt entstanden sei (S. 10) . Bezüg lich der rechten Schulter hätten die Behandlungen noch bis September 2015 angedauert, so dass der Fallabschluss per 2 6. Februar 2015 nicht sachgerecht sei (S. 11) . Weiter sei die Behauptung, dass sich die Restfolgen der drei Unfälle nicht auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden, schlicht aus der Luft gegrif fen; die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die wirtschaftlichen Auswirkun gen der Unfallfolgen auf die Erwerbsfähigkeit abzuklären. Die Einschätzung des Integritätsschadens am rechten Ellbogen stütze sich allein auf eine Röntgenun tersuchung, was zur verlässlichen Beurteilung einer bleibenden Schädigung des Ellbogens eine ungenügende Abklärungsmethode darstelle (S. 12) . Insgesamt sei zur umfassenden Klärung des vorliegenden Sachverhalts ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 1 3). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, führte im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk. 10/82) hinsichtlich der Beschwerden am rechten Ellbogen aus, dass die randständige Meisselfraktur des Radiusköpfchens leicht disloziert konsoli diert sei. Dies erkläre das Beschwerdebild nicht, der Anteil des Fragments an der gesamten Gelenkfläche sei höchstens 10 % . Die Bewegungseinschränkung sei aber gut erklärbar, einerseits durch den Unfall selber und anderseits auch durch die im CT sichtbaren kleinen Corpora
libera
radiohumeral , aber auch in der Fossa
olecrani , überdies bestehe der Verdacht auf eine beginnende Arthroseent wicklung im Ellbogengelenk (S. 7) . Der Zustand sei stabil, eine weitere Behand lung werde unter Berücksichtigung der Gesamtsituation keine weiteren Verbes serungen bringen. Angesichts der funktionellen Behinderungen durch den rechten Ellbogen sei die Tätigkeit als Elektromonteur dauernd nicht mehr zu mutbar. Unfallkausal wegen des rechten Ellbogens bestehe eine vollzeitige Ar beitsfähigkeit nur mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (10-15 kg bi manuell ), wobei ein dauernder Krafteinsatz des rechten Armes sowie Tätigkeiten mit starken Erschütterungen und Vibrationen nicht mehr zumutbar seien. Die geplante Nasenoperation würde zu einer Arbeitsunfähigkeit von rund drei Wo chen führen (S. 8 ). 3.2
Am 2. Juli 2014 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, wobei Dr. med. A.___ , leitender Arzt am Stadtspital B.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, den erhobenen Befund wie folgt beurteilte: Fortgeschrittene Degeneration des lateralen Meniskus mit zusätzlichem Meniskusriss und Sublu xation nach lateral; Knochenmarködem lateraler Femurkondylus und Tibiapla teau , DD: postkontusionell ; posttraumatisch reaktivierte Gonarthrose bei Chondromalazie Grad III; zusätzliche ossäre Läsion am Tibiakopf mit Mikro frakturen, DD: beginnende Osteonekrose ; 6x3 cm grosse Bakerzyste ; Chondro malazie Grad II-III femoro-patellär ; mässiggradig ausgeprägter Kniegelenker guss ( Urk. 10/175). 3.3
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 10/216) gab der Beschwerdeführer an, dass er Beschwerden im linken Knie, im rechten Daumen und im rechten Ellbogen habe; die Schulter sei mittlerweile aber gut und er habe keine Schmerzen mehr, hingegen sei die Belastbarkeit des rechten Armes nach wie vor reduz iert. Der Nasenoperation wolle er sich nicht unterzie hen, die Operationsangst sei zu gross (S. 5).
Hinsichtlich des linken Knies würden die Erstbeurteilung des Stadtspitals B.___ sowie das MRI vom 2. Juli 2014 eine Traumatisierung des linken Knies als wahrscheinlich erscheinen lassen , dies insbesondere wegen des Bone
bruise . Heute zeige der Beschwerdeführer neben einem ausgeprägten Schon- und De monstrationsverhalten objektiv einen leichten Streckausfall bei ergussfreiem und bandstabilem Knie, die üblichen Meniskuszeichen könnten bei dauernder Schmerzangabe nicht als diagnostisch gewertet werden. In dieser Situation halte er zur Klärung der Kausalität ein MRI des rechten Knies für sinnvoll, wobei fehlende d egenerative Veränderungen recht s für eine Unfallkausalität der Ver änderungen links sprechen würden (S. 7 f.). Die Pathologie am rechten Dau mensattelgelenk sei nicht unfallkausal, bezüglich der Radiusköpfchenfraktur rechts sowie der Nasenbeinfraktur würden sich die Angaben anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 bestätigen (S. 5). 3.4
Am 4. Februar 2015 wurde ein MRI des rechten Knies erstellt ,
wobei Dr. A.___ zu der folgenden Beurteilung kam : Mixoide Degeneration des medialen und la teralen Meniskus mit zusätzlichem, horizontal verlaufende m , degenerativ be dingtem Riss des lateralen Meniskus; konsekutiv kleinvolumige Meniskuszyste, 5 mm gross, am lateralen Vorderhorn anliegend; retropatell arer Knorpelulcus mit subchondraler Reaktion, leichtgradige Chondromalazie im medialen und lateralen Kompartiment Frag II ohne Knochenmarködem; keine Bakerzyste ; po lylobulierte Flüssigkeit am Fibulaköpfchen , am ehesten einer Bursitis der Bursa subentinea entsprechend ( Urk. 10/223 S. 2). 3.5
In seinem ergänzenden Bericht vom 2 6. Februar 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die degenerativen Veränderungen in allen drei Kniegelenkkompartimenten auch auf der rechten Seite gegen eine unfallkausale Schädigung links sprechen würden, abgesehen vom initialen Bone
bruise , welcher bei der Kontroll-MRI-Untersuchung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dies auch wenn die Verän derungen insgesamt im rechten Knie deutlich weniger ausgeprägt seien als links ( Urk. 10/225). 3.6
Bezüglich der Schulterproblematik hielt Dr. Z.___ in seiner ärztlichen Beurtei lung vom 5. Mai 2015 fest, dass angesichts der klinischen Befunde anlässlich der Untersuchung vom 2 3. Januar 2015 davon ausgegangen werden könne, dass ein stabiler, günstiger Zustand vorgelegen habe respektive vorliegt. Die im MRI vom 1 4. November 2013 beschriebenen Veränderungen seien grösstenteils degenerativer Natur und nicht unfallkausal, dies betreffe insbesondere die leichte Tendinose der Supraspinatussehne . Aus dem klinischen Befund vom 2 3. Januar 2015 könne geschlossen werden, dass die Aktivierung der AC-Ge lenksart h rose abgeheilt sei. Etwas weniger klar sei die Ätiologie der SLAP-Lä sion mit Partialruptur des Ligamentum glen o humerale
superior , dies wäre zwar auf degenerativer Basis möglich, könnte aber auch einer Unfallfolge entspre chen. Bei stummer Situation am 2 3. Januar 2015 würden sich aktuelle medizi nische Massnahmen erübrigen, für diesen Teilaspekt müsste dem Beschwerde führer aber ein Rückfallmelderecht eingeräumt werden. Dies bedeute, dass bei Auftreten von Schulterbeschwerden rechts erneut ein Arthro -MRI angefertigt werden müsste ( Urk. 10/243 S. 2). 3.7
Anlässlich der ärztlichen Beurteilu ng vom 3 0. November 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Untersuchung des Ellbogens mittels Röntgenbilder vom 3 1. August 2015 eine erneute Beurteilung zulasse. Auc h zwei Jahre nach der geringfügi g dislozierten, sehr randständigen Meisselfraktur des Radiusköpfchens sei es nicht zu einer erheblichen Arthrosebildung gekommen. Ein erheblicher Integritäts schaden resultiere entsprechend nicht, wobei ein Rückfallmelderecht bestehe ( Urk. 10/272 S. 2). 4. 4.1
Unbestritten ist vorliegend der Fallabschluss bezüglich der am 2 1. August 2013 erlittenen Nasenseptumfraktur . Hinsichtlich der nach fachärztlicher Einschät zung indizierten Revisionsoperation wurde dem Beschwerdeführer ein Rück fallmelderecht eingeräumt ( Urk. 2 S. 7). Bezüglich der am 3 0. Juli 2013 erlitte nen OSG-Distorsion klagte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 über keine Beschwerden mehr ( Urk. 10/82 S. 6). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Pathologie am rechten Daumensattelgelenk nicht unfallkausal ist ( Urk. 1 S. 8-13 e contrario ). Der an gefochtene Einspracheentscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.2
Hinsichtlich der Kniebeschwerden links ist gestützt auf die Erstbeurteilung des Stadtspitals B.___ ( Urk. 12/6 S. 2) sowie das MRI vom 2. Juli 2014, welches ein Knochenmarködem ( Bone
bruise ) nachweist ( Urk. 12/13), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Traumatisierung des linken Knies auszugehen; dies entspricht der kreisärztlichen Einschätzung. Dabei ging Dr. Z.___ in sei ner Einschätzung vom 2 3. Januar 2015 offenbar davon aus, dass auch der nunmehr objektiv festgestellte leichte Streckausfall unfallkausal sein könnte; nur so erklären sich die in die Wege geleiteten weiteren medizinischen Untersu chungen in Form einer MRI-Untersuchung des rechten Knies. Inwiefern auf grund des Befunds am rechten Knie Schlüsse hinsichtlich der Unfallkausalität am linken Knie möglich sein sollen, erscheint dabei nicht nachvollziehbar. Auch wenn so allenfalls statistische Aussagen gemacht werden können, erscheinen Rückschlüsse im Einzelfall bei einem mittlerweile rund 60jährigen Patienten kaum verlässlich zu sein. Selbst wenn man dieses Vorgehen als zweckmässig erachten würde, könnte auf die Einschätzung von Dr. Z.___ dennoch nicht abgestellt werden. So räumt dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Februar 2015 ausdrücklich ein, dass die Veränderungen insgesamt im rech ten Knie deutlich weniger ausgeprägt seien als links ( Urk. 10/225). Dies müsste aber konsequenterweise zu einer Anerkennung der weitergehenden Schädigun gen im linken Knie als unfallkausal führen. Die kreisärztlich Einschätzung der Situation am linken Knie vermag damit auch dann nicht zu überzeugen, wenn man das Vorgehen mit einem Vergleichs-MRI grundsätzlich als zweckmässig erachten würde.
Anzumerken ist dabei, dass d en
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zu kommt , sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vom Versicherungsträ ger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
Aufgrund der obgenannten Ausführungen besteh en hinsichtlich der Einschät zung der Situation am linken Knie mehr als nur geringe Zweifel, so dass die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden links im Rahmen eines unab hängigen externen Gutachtens zu prüfen ist. 4.3
Bezüglich der Ellbogenproblematik hielt Dr. Z.___ bereits anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 fest, dass ein Endzustand erreicht ist, bei Verdacht auf beginnende Arthroseentwicklung ; weiter formulierte Dr. Z.___ das zumutbare Tätigkeitprofil. Strittig sind bezüglich der Ellbogen beschwerden rechts allein die Auswirkungen des stabilen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Bemessung des Integritätsschadens (vgl. Urk. 1 S. 13). In seiner Stellungnahme vom 3 0. November 2015 hielt Dr. Z.___ gestützt auf den Röntgenbefund vom 3 1. August 2015 fest, dass es auch weiter nicht zu einer erheblichen Arthrosebildung im Ellbogengelenk ge kommen sei ( Urk. 10/272 S. 2). Dazu ist anzumerken, dass im Bereich des Ellbo gens sowie des Radiusköpfchens ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bereits bei einer mässigen Arthrose gegeben ist (Suva, Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen). Vor diesem Hinter grund erscheint eine Abklärung mittel s MRI im Rahmen des ohnehin nötigen orthopädischen Gutachtens angezeigt. 4.4
Was die Schulterbeschwerden rechts betrifft, er weist sich schon die Beurteilung der Kausalität der Beschwerden als nicht abschliessend. Während Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. April 2015 noch ausführte, dass ein Zusammen hang zwischen dem Fahrradsturz vom 2 1. August 2015 mit den pathologischen Befunden im Artho -MRI vom 1 4. November 2013 nicht mit der nötigen über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (Urk. 10/236), äusserte er sich anlässlich seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2015 differenzier ter und räumte ein Rückfallmelderecht nur noch für einen Teil der Befunde ein. Bei Wiederauftreten von Schulterbeschwerden rechts müsse allerdings erneut ein Arthro -MRI angefertigt werden ( Urk. 10/243 S. 2). In der Folge war der Be schwerdeführer keineswegs beschwerdefrei, wie etwa die funktionelle Ultra schalluntersuchung vom 1 6. September 2015 zeigt (Klinik für Rheumatologie des C.___ , Urk. 10/268 S. 3 f.). Zu dieser Ultraschalluntersu chung nahm Dr. Z.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3 0. November 2015 keine Stellung, da die bildgebenden Dokumente bei sonographischen Ab klärungen nur vom Untersucher selber zuverlässig gelesen werden könnten, eine Interpretation durch unabhängige Betrachter sei nicht möglich ( Urk. 10/272 S. 2). Bei dieser Sachlage mangelt es an einer abschliessenden Einschätzung der Kausalität der Beschwerden an der rechten Schulter. Entgegen der Empfehlung von Dr. Z.___ wurde trotz erneuter Beschwerden kein aktu elles Arthro -MRI erstellt. Dies ist im Rahmen des ohnehin nötigen orthopädi schen Gutachtens für die Einschätzung der Kausalität, des Fallabschlusses sowie der Ermittlung des zumutbaren Tätigkeitsprofils nachzuholen. 4.5
Abschliessend ist dem Vertreter des Beschwerdeführers darin Recht zu geben, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf einen Einkommensvergleich ver zichtete. Entsprechend der Einschätzung vom 3 1. Januar 2014 steht bereits jetzt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ellbogenbeschwerden auf eine be hinderungsangepasste Tätigkeit angewiesen ist. Allein aufgrund der Ellbogen beschwerden erscheint dabei die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur ( Urk. 10/230) fraglich zu sein. Im Rahmen des orthopädischen Gutachtens ist demzufolge neben der Kausalität der Kniebeschwerden links, der Schulterbeschwerden rechts sowie der Einschätzung des Integritätsschadens am rechten Ellbogen auch eine umfassende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf grund der Unfallfolgen zu treffen und ein entsprechendes Tätigkeitsprofil zu formulieren.
Zusammenfassend führt dies in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegner in zur Einholung eines unabhängigen, umfassenden orthopädischen Gutachtens. 5.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 7. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty