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IV.2019.00554

Rente; Ergänzungsfragen an Gutachter bei mangelhafter Diagnoseliste und noch unklarer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht.

Zürich SozVersG · 2003-01-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1957 geborene X.___ ist gelernter Bautechni ker (1975 bis 1979) und reiste 1990 aus dem Iran in die Schweiz ein, wo er als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als Teppichhändler und Elektromonteur erwerbstätig war (Urk. 7/74 S. 15). Im Zusammenhang mit einem Sturz von einer Leiter zog sich der Versicherte Nackenbeschwerden zu und meldete sich am 10. März 2002 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2003 ab (Urk. 7/20). Ab dem 23. Juli 2013 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Elektromonteur angestellt und zog sich am 30. Juli 2013 bei einem Sturz aus etwa einem Meter Höhe eine OSG-Distorsion rechts zu, wobei er in der Folge auch über Knieschmerzen links klagte (Urk. 7/46/409, Urk. 7/46/317). Am 21. August 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und zog sich eine Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Nasenseptumfraktur zu (Urk. 7/46/361). Weiter zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz beziehungsweise wegen eines übersehenen Bürgersteigs am 8. Juni 2014 eine Kniedistorsion links zu (Bericht über ambulante Behandlung vom 11. Juni 2014, Urk. 7/46/100; Urk. 7/46/135). 1.2

Für die Folgen der drei genannten Ereignisse anerkannte die Suva zunächst ihre Leistungspflicht und der Versicherte meldete sich am 12. Juli 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Am 21. April 2015 liess der Versi cherte eine arthroskopische

Teilmeniskektomie am linken Knie durchführen (Urk. 7/48/27). Nach Beizug der unfallversicherungsrechtlichen Akten stellte die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Aussicht (Urk. 7/51, Mitteilung vom 29. Juni 2015). Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 hielt die Suva am bereits mitgeteilten Fallabschluss per 26. Feb ruar 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Taggeldleistungen entgegenkom menderweise noch bis 31. März 2015 ausgerichtet würden (vgl. Verfahren UV.2016.00058; Verfügung vom 8. Juni 2015, Urk. 7/47).

Am 29. März 2016 erstattete die MEDAS Z.___ das in Auftrag gegebene interdis ziplinäre Gutachten (Urk. 7/74), woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Mai 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/83). Dazu nahm der Vertreter des Versicherten am 25. Mai 2016 Stel lung, insbesondere unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des Universitätsspitals A.___ vom 21. September 2015 (Urk. 7/87). Zu diesem Bericht nahm Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie (MEDAS Z.___ ), am 6. Juni 2016 Stellung (Urk. 7/104). Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/108). 1.3

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19.

Dezember 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur erneuten Begutach tung an die IV -Stelle zurückwies ( Urk. 7/133); das entsprechende polydisziplinäre Gutachten datiert vom 1 6. Januar 2019 ( Urk. 7/193 ff. ). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/204) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 1. Juni 2019 fest ( Urk. 7/226 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 8. August 2019 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine angemessene Invali denrente zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unent geltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1 6. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Septembe r 2019 zur Kenntnis gebracht wur de ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse der neusten Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenz eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen könnte; damit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass die Gutachter des C.___ weder auf das Vor gutachten noch auf die massgebenden Erwägungen des Gerichts eingegangen seien ( Urk. 1 S. 8). So werde im orthopädischen Teilgutachten weder unter Beur teilung des MRI des linken Knies vom 1 3. Oktober 2015 auf die Kniebeschwerden eingegangen, noch seien die Finger- und Fussbeschwerden genügend abgeklärt worden (S. 10 f.). Auch sei auf die Beschwerden am rechten Knie mit keinem Wort eingegangen worden , die belegte Schädigung am rechten Knie erscheine nicht einmal in der Diagnoseliste. Darüber hinaus würden die psychiatrischen Berichte vom 1 4. März und 1 5. April 2019 zumindest Anlass für weitere Abklärungen bie ten (S. 12). 3. 3.1

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 6. Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/193 S. 12) : - Diskrete Rotatorenmansch ettenläsion und AC-Gelenksarthrose Schulter rechts bei - Status nach Schulterkontusion rechts nach Velosturz am 2 1. August 2013 - Moderate Gonarthrose links bei - Status nach arthroskopischer

Teilmeni s kektomie Knie links am 2 1. April 2015 - Beginnende Arthrose im Humeroradial

- und - ulnargelenk rechts bei - Status nach undislozierter

Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts nach Velosturz am 2 1. August 2013 - Panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Zervikobrachialgie links (degenerative HWS-Veränderungen, kein Nachweis eines zervikoradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms) - Lumboischialgie links (degenerative LWS-Veränderungen L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression, klinisch kein Nach w eis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms) - Asthma bronchiale

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 13) : - Status nach proximaler extraartikulärer

undislozierter

Metatarsale

I-Fraktur rechts am 2 8. Juni 2015 - Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei - Moderaten degenerativen LWS-Veränderungen - Status nach Sturz von Leiter am 1 0. März 2002 - Verdacht auf akzentuierte histrionische und mögliche emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Dauerkonsum von Benzodiazepinen in niedriger Dosierung (ICD-10 F13.25) - Dauerkonsum von Opioiden (ICD-10 F11.25) - Multifaktorielle Kopfschmerzen - Episodischer Spannungskopfschmerz DD zusätzlich Medikamenten übergebrauchskopfschmerz - Parästhesien der rechten oberen Extremität - Kein Nachwei s eines Carpa l tunnelsyndroms oder einer Ulnaris-Neuro pathie, kein neurogenes Ausfallsmuster

Aufgrund der chronischen Schulter- und Ellbogenbeschwerden rechts nach dem Velosturz vom 2 1. August 2013 sei davon auszugehen, dass ständig mittel schwere und schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie solche in absturzge fährdeter Position wie auf Leitern, Gerüsten etc. seit dem Unfalldatum nicht mehr zuzumuten seien, aufgrund der beginnenden moderaten Gonarthrose links seien kniebelastende Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr sinnvoll (S. 13). Seitens der LWS seien ebenfalls ständige mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr sinn voll, ebenso solche in Zwangshaltungen oder mit repetitivem Bücken. Weiter bestehe eine qualitative Einschränkung für Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen oder andauernder Kälte, Nässe und bei starken Temperaturschwankungen (S. 14).

Wechselbelastende, leichte und intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkei ten ohne die genannten Einschränkungen seien aus

orthopädischer Sicht medizi nisch-theoretisch vollschichtig zumutbar, so beispielsweise Tätigkeiten mit Kon trollfunktion, Verpackungs- oder Abfülltätigkeiten oder eine solche als Dolmet scher (S. 16). Diese Einschätzung gelte spätestens drei Monate ab dem Fahrrad sturz vom 2 1. August 2013, drei Monate nach der arthroskopische n

Teilmenis kektomie Knie links vom 2. April 2015, respektive zwei Monate nach der proxi male n

extraartikuläre n

undislozierte n

Metatarsale I-Fraktur vom 28. Juni 201 5. Unter Berücksichtigung der komplexen Schmerzsymptomatik sei eine Leis tungseinschränkung von 20 % wegen vermehrtem Pausenbedarf einzuräumen. Diese Einschätzung gelte seit dem 2 9. Juli 2013 (S. 1 7).

Abschliessend sei festzustellen, dass aufgrund der aktuellen Lungenfunktion durchaus eine relevante obstruktive Ventilationsstörung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. Es könnten aber keine Angaben gemacht wer den, ob diese hypothetische Einschränkung nur passager oder im Sinne einer chronischen obstruktiven Ventilationsstörung unter langfristiger optimaler The rapie bestehe. Es sei eine engmaschige fachärztliche ambulante Betreuung durch einen Pneumologen notwendig. Eine Beurteilung des Asthma bronchiale erfor dere nicht nur eine punktuelle Analyse wie im Januar 2016 oder aktuell im Teil gutachten, sondern longitudinal regelmässig, ca. alle vier Wochen stattfindende Konsultationen mit nachvollziehbaren klinischen Angaben, Abschätzungen der Compliance bezüglich der inhalativen Therapie und wiederholten lungenfunkti onellen Untersuchungen im Zeitraum des nächsten Jahres (S. 18.). 3.2

3.2.1

In Erwägung 4 des Urteils vom 1 9. Dezember 2019 ( Urk. 7/133) ging das Sozial versicherungsgericht von einem ergänzenden Abklärungsbedarf aus. Namentlich bedürfe die Situation am linken Knie ergänzender Beurteilung (E. 4.2) und hin sichtlich der Fussproblematik rechts sowie der Fingerbeschwerden bedürfe es ergänzender Untersuchung und Beurteilung (E. 4.1, 4.3 und 4.4). Es sei eine Ver laufsbegutachtung mit umfassender Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durchzuführen (E. 4.4).

Auf diese Erwägungen wurde im Dispositiv ( Urk. 7/133/10 f.) verwiesen; sie waren somit für die IV-Stelle verbindlich und sind es nun auch für das Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 2 0. März 2013 E. 4.3.2). 3.2.2

Das Sozialversicherungsgericht hatte namentlich eine Beurteilung des aktuelleren MRI vom 1 3. Oktober 2015 als im Rahmen der erneuten Begutachtung des linken Knies als unabdingbar erachtet (E. 4.2 des Urteils vom 1 9. Dezember 2019; vgl. Urk. 7/88 S. 2). Eine solche Beurteilung war jedoch bei der C.___ -Begutachtung nicht erfolgt. In der allgemeinen Aktenzusammenfassung ( Urk. 7/194) und bei der Auflistung der radiologischen Untersuchungen im orthopädischen Teilgut achten wurde das MRI vom 1 3. Oktober 2015 nicht aufgeführt ( Urk. 7/197 S. 22). Auch eine aktuellere MRI-Untersuchung des linken Knies wurde nicht veranlasst; die Beurteilung erfolgte weiterhin gestützt auf das MRI vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 7/197 S. 19 f.). Diesbezüglich erscheint es für einen medizinischen Laien weiterhin nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Chondromalazie Grad III (Knie links ; vgl. Urk. 7/46/79 ) noch als beginnende Gonarthrose (gemäss aktuellem Gutachten: moderate Gonarthrose) qualifiziert werden kann. Auch die Fachärzte des A.___ gingen in ihrer Beurteilung des MRI vom 2. Juli 2015 (richtig: 2014) unter anderem von ausgedehnten Knorpelschäden aus ( Urk. 7/87/1, vgl. Urteil vom 1 9. Dezember 2017 E. 4.2).

Bei der orthopädischen Untersuchung am 1 2. November 2018 waren die Finger gelenke kursorisch geprüft unauffällig ( Urk. 7/197 S. 16 f.). Die von Dr. B.___ am 6. Juni 2015 empfohlene radiologische Abklärung wurde nicht vorgenommen (vgl. Urk. 7/104 S. 2). Unter den «Diagnosen» wurden die Fingerbeschwerden beziehungsweise die sonographisch nachgewiesenen Arthrosen der Fingergelenke nicht erwähnt ( Urk. 7/197 S. 24; vgl. Urk. 7/194 S. 5). Im neurologischen Teil gutachten wurde demgegenüber ein generalisiertes Schmerzsyndrom unter ande rem beider Hände festgehalten, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke; der Versicherte hatte bei der Untersuchung vom 26. November 2018 unter ande rem über Schmerzen beider Hände und eine Kraftlosigkeit der rechten Hand geklagt ( Urk. 7/196 S. 13, S. 16 und S. 23). In der interdisziplinären Gesamtbeur teilung fehlt eine entsprechende Diagnose erneut ( Urk. 7/193 S. 12). Von einer umfassenden Einschätzung der Fingerbeschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Urteils vom 19. Dezember 2015 kann angesichts dieser im Gutachten nicht näher beleuchteten Divergenzen nicht ausgegangen werden (vgl. E. 4.3 und 4.4 des Urteils vom 19. Dezember 2015). Selbst wenn diese Beschwerde n einen nur geringen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben sollten, ist entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 1 9. Dezember 2017 weiterhin zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile doch an einer Vielzahl von orthopädischen Beschwerden leidet, sodass im Hinblick auf eine exakte Beschreibung des Tätigkeitprofils (leidensbedingter Abzug) einer umfas senden Gesamteinschätzung erhöhte Bedeutung zukommt. Nicht von vorneherein auszuschliessen ist sodann, dass die Fingerbeschwerden einen zusätzlichen Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit bei den als zumutbar beurteilten Verpackungs- und Abfülltätigkeiten haben könnten (vgl. Urk. 7/193 S. 16). 3. 3

Ohne abschliessende Würdigung des C.___ -Gutachtens vom 1 6. Januar 2019 ist sodann d ie Kritik des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich der Würdigung der Kniebeschwerden rechts nicht von der Hand zu weisen.

So wurde bereits am 4. Februar 2015 ein MRI des rechten Knies erstellt, wobei Dr. med. D.___ , leitender Arzt am Stadtspital E.___ , Institut für Medizi nische Radiologie und Nuklearmedizin, zu der folgenden Beurteilung kam: Mixoide Degeneration des medialen und lateralen Meniskus mit zusätzlichem, horizontal verlaufende m , degenerativ bedingtem Riss des lateralen Meniskus; konsekutiv kleinvolumige Meniskuszyste, 5 mm gross, am lateralen Vorderhorn anliegend; retropatellarer Knorpelulcus mit subchondraler Reaktion, leichtgradige Chondromalazie im medialen und lateralen Kompartiment Grad II ohne Knochen marködem; keine Bakerzyste ; polylobulierte Flüssigkeit am Fibulaköpfchen , am ehesten einer Bursitis der Bursa sub tendinea entsprechend (Urk. 7/48/60). Gestützt auf die Diagnoseliste des C.___ -Gutachtens ist dabei davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer am rechten Knie an keinen Beschwerden leidet, was die Einschätzung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit in Frage stellt. 3.4

Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung beziehungsweise ist das beim C.___ eingeholte Gutachten im Lichte des Urteils vom 19. Januar 2015 unvollständig (E. 3.2). Darüber hinaus fehlt es an einer Berücksichtigung der objektivierbaren Kniebeschwerden rechts (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin wird eine erneute Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu ver anlassen haben, welche nach Vervollständigung im Sinne von E. 3.2 und unter zusätzlicher Berücksichtigung der objektivierbaren Kniebeschwerden rechts zu erfolgen hat. Dies kann im Rahmen von spezifischen Ergänzungsfragen an die C.___ -Gutachter erfolgen.

In pneumologischer Hinsicht drängt sich aufgrund der im Zeitpunkt des Guta c h tens unklaren Situation eine Verlaufsabklärung auf. Aufgrund der Angaben im C.___ -Gutachten ist dabei davon auszugehen, dass die Atembeschwerden ein Hauptproblem darstellen ( Urk. 7/195 S. 9); weiter hielt der für das pneumologi sche Teilgutachten verantwortliche Facharzt fest, dass aufgrund der aktuellen Lungenfunktion durchaus eine relevante obstruktive Ventilationsstörung mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte ( Urk. 7/199 S. 12). Da die Abklärung am C.___ nun mehr als ein Jahr zurückliegt, kann aufgrund des weiteren Verlaufs, der allenfalls erfolgten regelmässigen Untersuchungen sowie einer Verlaufsabklärung fundierter auf eine quantitative Einschränkung der Leis tungsfähigkeit geschlossen werden.

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn e , dass die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 8. August 2019 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine angemessene Invali denrente zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unent geltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1 6. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Septembe r 2019 zur Kenntnis gebracht wur de ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse der neusten Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenz eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen könnte; damit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass die Gutachter des C.___ weder auf das Vor gutachten noch auf die massgebenden Erwägungen des Gerichts eingegangen seien ( Urk. 1 S. 8). So werde im orthopädischen Teilgutachten weder unter Beur teilung des MRI des linken Knies vom 1 3. Oktober 2015 auf die Kniebeschwerden eingegangen, noch seien die Finger- und Fussbeschwerden genügend abgeklärt worden (S. 10 f.). Auch sei auf die Beschwerden am rechten Knie mit keinem Wort eingegangen worden , die belegte Schädigung am rechten Knie erscheine nicht einmal in der Diagnoseliste. Darüber hinaus würden die psychiatrischen Berichte vom 1 4. März und 1 5. April 2019 zumindest Anlass für weitere Abklärungen bie ten (S. 12). 3. 3.1

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 6. Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/193 S. 12) : - Diskrete Rotatorenmansch ettenläsion und AC-Gelenksarthrose Schulter rechts bei - Status nach Schulterkontusion rechts nach Velosturz am 2 1. August 2013 - Moderate Gonarthrose links bei - Status nach arthroskopischer

Teilmeni s kektomie Knie links am 2 1. April 2015 - Beginnende Arthrose im Humeroradial

- und - ulnargelenk rechts bei - Status nach undislozierter

Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts nach Velosturz am 2 1. August 2013 - Panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Zervikobrachialgie links (degenerative HWS-Veränderungen, kein Nachweis eines zervikoradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms) - Lumboischialgie links (degenerative LWS-Veränderungen L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression, klinisch kein Nach w eis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms) - Asthma bronchiale

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 13) : - Status nach proximaler extraartikulärer

undislozierter

Metatarsale

I-Fraktur rechts am 2 8. Juni 2015 - Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei - Moderaten degenerativen LWS-Veränderungen - Status nach Sturz von Leiter am 1 0. März 2002 - Verdacht auf akzentuierte histrionische und mögliche emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Dauerkonsum von Benzodiazepinen in niedriger Dosierung (ICD-10 F13.25) - Dauerkonsum von Opioiden (ICD-10 F11.25) - Multifaktorielle Kopfschmerzen - Episodischer Spannungskopfschmerz DD zusätzlich Medikamenten übergebrauchskopfschmerz - Parästhesien der rechten oberen Extremität - Kein Nachwei s eines Carpa l tunnelsyndroms oder einer Ulnaris-Neuro pathie, kein neurogenes Ausfallsmuster

Aufgrund der chronischen Schulter- und Ellbogenbeschwerden rechts nach dem Velosturz vom 2 1. August 2013 sei davon auszugehen, dass ständig mittel schwere und schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie solche in absturzge fährdeter Position wie auf Leitern, Gerüsten etc. seit dem Unfalldatum nicht mehr zuzumuten seien, aufgrund der beginnenden moderaten Gonarthrose links seien kniebelastende Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr sinnvoll (S. 13). Seitens der LWS seien ebenfalls ständige mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr sinn voll, ebenso solche in Zwangshaltungen oder mit repetitivem Bücken. Weiter bestehe eine qualitative Einschränkung für Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen oder andauernder Kälte, Nässe und bei starken Temperaturschwankungen (S. 14).

Wechselbelastende, leichte und intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkei ten ohne die genannten Einschränkungen seien aus

orthopädischer Sicht medizi nisch-theoretisch vollschichtig zumutbar, so beispielsweise Tätigkeiten mit Kon trollfunktion, Verpackungs- oder Abfülltätigkeiten oder eine solche als Dolmet scher (S. 16). Diese Einschätzung gelte spätestens drei Monate ab dem Fahrrad sturz vom 2 1. August 2013, drei Monate nach der arthroskopische n

Teilmenis kektomie Knie links vom 2. April 2015, respektive zwei Monate nach der proxi male n

extraartikuläre n

undislozierte n

Metatarsale I-Fraktur vom 28. Juni 201 5. Unter Berücksichtigung der komplexen Schmerzsymptomatik sei eine Leis tungseinschränkung von 20 % wegen vermehrtem Pausenbedarf einzuräumen. Diese Einschätzung gelte seit dem 2 9. Juli 2013 (S. 1 7).

Abschliessend sei festzustellen, dass aufgrund der aktuellen Lungenfunktion durchaus eine relevante obstruktive Ventilationsstörung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. Es könnten aber keine Angaben gemacht wer den, ob diese hypothetische Einschränkung nur passager oder im Sinne einer chronischen obstruktiven Ventilationsstörung unter langfristiger optimaler The rapie bestehe. Es sei eine engmaschige fachärztliche ambulante Betreuung durch einen Pneumologen notwendig. Eine Beurteilung des Asthma bronchiale erfor dere nicht nur eine punktuelle Analyse wie im Januar 2016 oder aktuell im Teil gutachten, sondern longitudinal regelmässig, ca. alle vier Wochen stattfindende Konsultationen mit nachvollziehbaren klinischen Angaben, Abschätzungen der Compliance bezüglich der inhalativen Therapie und wiederholten lungenfunkti onellen Untersuchungen im Zeitraum des nächsten Jahres (S. 18.). 3.2

3.2.1

In Erwägung 4 des Urteils vom 1 9. Dezember 2019 ( Urk. 7/133) ging das Sozial versicherungsgericht von einem ergänzenden Abklärungsbedarf aus. Namentlich bedürfe die Situation am linken Knie ergänzender Beurteilung (E. 4.2) und hin sichtlich der Fussproblematik rechts sowie der Fingerbeschwerden bedürfe es ergänzender Untersuchung und Beurteilung (E. 4.1, 4.3 und 4.4). Es sei eine Ver laufsbegutachtung mit umfassender Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durchzuführen (E. 4.4).

Auf diese Erwägungen wurde im Dispositiv ( Urk. 7/133/10 f.) verwiesen; sie waren somit für die IV-Stelle verbindlich und sind es nun auch für das Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 2 0. März 2013 E. 4.3.2). 3.2.2

Das Sozialversicherungsgericht hatte namentlich eine Beurteilung des aktuelleren MRI vom 1 3. Oktober 2015 als im Rahmen der erneuten Begutachtung des linken Knies als unabdingbar erachtet (E. 4.2 des Urteils vom 1 9. Dezember 2019; vgl. Urk. 7/88 S. 2). Eine solche Beurteilung war jedoch bei der C.___ -Begutachtung nicht erfolgt. In der allgemeinen Aktenzusammenfassung ( Urk. 7/194) und bei der Auflistung der radiologischen Untersuchungen im orthopädischen Teilgut achten wurde das MRI vom 1 3. Oktober 2015 nicht aufgeführt ( Urk. 7/197 S. 22). Auch eine aktuellere MRI-Untersuchung des linken Knies wurde nicht veranlasst; die Beurteilung erfolgte weiterhin gestützt auf das MRI vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 7/197 S. 19 f.). Diesbezüglich erscheint es für einen medizinischen Laien weiterhin nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Chondromalazie Grad III (Knie links ; vgl. Urk. 7/46/79 ) noch als beginnende Gonarthrose (gemäss aktuellem Gutachten: moderate Gonarthrose) qualifiziert werden kann. Auch die Fachärzte des A.___ gingen in ihrer Beurteilung des MRI vom 2. Juli 2015 (richtig: 2014) unter anderem von ausgedehnten Knorpelschäden aus ( Urk. 7/87/1, vgl. Urteil vom 1 9. Dezember 2017 E. 4.2).

Bei der orthopädischen Untersuchung am 1 2. November 2018 waren die Finger gelenke kursorisch geprüft unauffällig ( Urk. 7/197 S. 16 f.). Die von Dr. B.___ am 6. Juni 2015 empfohlene radiologische Abklärung wurde nicht vorgenommen (vgl. Urk. 7/104 S. 2). Unter den «Diagnosen» wurden die Fingerbeschwerden beziehungsweise die sonographisch nachgewiesenen Arthrosen der Fingergelenke nicht erwähnt ( Urk. 7/197 S. 24; vgl. Urk. 7/194 S. 5). Im neurologischen Teil gutachten wurde demgegenüber ein generalisiertes Schmerzsyndrom unter ande rem beider Hände festgehalten, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke; der Versicherte hatte bei der Untersuchung vom 26. November 2018 unter ande rem über Schmerzen beider Hände und eine Kraftlosigkeit der rechten Hand geklagt ( Urk. 7/196 S. 13, S. 16 und S. 23). In der interdisziplinären Gesamtbeur teilung fehlt eine entsprechende Diagnose erneut ( Urk. 7/193 S. 12). Von einer umfassenden Einschätzung der Fingerbeschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Urteils vom 19. Dezember 2015 kann angesichts dieser im Gutachten nicht näher beleuchteten Divergenzen nicht ausgegangen werden (vgl. E. 4.3 und 4.4 des Urteils vom 19. Dezember 2015). Selbst wenn diese Beschwerde n einen nur geringen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben sollten, ist entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 1 9. Dezember 2017 weiterhin zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile doch an einer Vielzahl von orthopädischen Beschwerden leidet, sodass im Hinblick auf eine exakte Beschreibung des Tätigkeitprofils (leidensbedingter Abzug) einer umfas senden Gesamteinschätzung erhöhte Bedeutung zukommt. Nicht von vorneherein auszuschliessen ist sodann, dass die Fingerbeschwerden einen zusätzlichen Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit bei den als zumutbar beurteilten Verpackungs- und Abfülltätigkeiten haben könnten (vgl. Urk. 7/193 S. 16). 3. 3

Ohne abschliessende Würdigung des C.___ -Gutachtens vom 1 6. Januar 2019 ist sodann d ie Kritik des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich der Würdigung der Kniebeschwerden rechts nicht von der Hand zu weisen.

So wurde bereits am 4. Februar 2015 ein MRI des rechten Knies erstellt, wobei Dr. med. D.___ , leitender Arzt am Stadtspital E.___ , Institut für Medizi nische Radiologie und Nuklearmedizin, zu der folgenden Beurteilung kam: Mixoide Degeneration des medialen und lateralen Meniskus mit zusätzlichem, horizontal verlaufende m , degenerativ bedingtem Riss des lateralen Meniskus; konsekutiv kleinvolumige Meniskuszyste, 5 mm gross, am lateralen Vorderhorn anliegend; retropatellarer Knorpelulcus mit subchondraler Reaktion, leichtgradige Chondromalazie im medialen und lateralen Kompartiment Grad II ohne Knochen marködem; keine Bakerzyste ; polylobulierte Flüssigkeit am Fibulaköpfchen , am ehesten einer Bursitis der Bursa sub tendinea entsprechend (Urk. 7/48/60). Gestützt auf die Diagnoseliste des C.___ -Gutachtens ist dabei davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer am rechten Knie an keinen Beschwerden leidet, was die Einschätzung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit in Frage stellt. 3.4

Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung beziehungsweise ist das beim C.___ eingeholte Gutachten im Lichte des Urteils vom 19. Januar 2015 unvollständig (E. 3.2). Darüber hinaus fehlt es an einer Berücksichtigung der objektivierbaren Kniebeschwerden rechts (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin wird eine erneute Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu ver anlassen haben, welche nach Vervollständigung im Sinne von E. 3.2 und unter zusätzlicher Berücksichtigung der objektivierbaren Kniebeschwerden rechts zu erfolgen hat. Dies kann im Rahmen von spezifischen Ergänzungsfragen an die C.___ -Gutachter erfolgen.

In pneumologischer Hinsicht drängt sich aufgrund der im Zeitpunkt des Guta c h tens unklaren Situation eine Verlaufsabklärung auf. Aufgrund der Angaben im C.___ -Gutachten ist dabei davon auszugehen, dass die Atembeschwerden ein Hauptproblem darstellen ( Urk. 7/195 S. 9); weiter hielt der für das pneumologi sche Teilgutachten verantwortliche Facharzt fest, dass aufgrund der aktuellen Lungenfunktion durchaus eine relevante obstruktive Ventilationsstörung mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte ( Urk. 7/199 S. 12). Da die Abklärung am C.___ nun mehr als ein Jahr zurückliegt, kann aufgrund des weiteren Verlaufs, der allenfalls erfolgten regelmässigen Untersuchungen sowie einer Verlaufsabklärung fundierter auf eine quantitative Einschränkung der Leis tungsfähigkeit geschlossen werden.

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn e , dass die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00554

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 7. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1957 geborene X.___ ist gelernter Bautechni ker (1975 bis 1979) und reiste 1990 aus dem Iran in die Schweiz ein, wo er als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als Teppichhändler und Elektromonteur erwerbstätig war (Urk. 7/74 S. 15). Im Zusammenhang mit einem Sturz von einer Leiter zog sich der Versicherte Nackenbeschwerden zu und meldete sich am 10. März 2002 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2003 ab (Urk. 7/20). Ab dem 23. Juli 2013 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Elektromonteur angestellt und zog sich am 30. Juli 2013 bei einem Sturz aus etwa einem Meter Höhe eine OSG-Distorsion rechts zu, wobei er in der Folge auch über Knieschmerzen links klagte (Urk. 7/46/409, Urk. 7/46/317). Am 21. August 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und zog sich eine Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Nasenseptumfraktur zu (Urk. 7/46/361). Weiter zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz beziehungsweise wegen eines übersehenen Bürgersteigs am 8. Juni 2014 eine Kniedistorsion links zu (Bericht über ambulante Behandlung vom 11. Juni 2014, Urk. 7/46/100; Urk. 7/46/135). 1.2

Für die Folgen der drei genannten Ereignisse anerkannte die Suva zunächst ihre Leistungspflicht und der Versicherte meldete sich am 12. Juli 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Am 21. April 2015 liess der Versi cherte eine arthroskopische

Teilmeniskektomie am linken Knie durchführen (Urk. 7/48/27). Nach Beizug der unfallversicherungsrechtlichen Akten stellte die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Aussicht (Urk. 7/51, Mitteilung vom 29. Juni 2015). Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 hielt die Suva am bereits mitgeteilten Fallabschluss per 26. Feb ruar 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Taggeldleistungen entgegenkom menderweise noch bis 31. März 2015 ausgerichtet würden (vgl. Verfahren UV.2016.00058; Verfügung vom 8. Juni 2015, Urk. 7/47).

Am 29. März 2016 erstattete die MEDAS Z.___ das in Auftrag gegebene interdis ziplinäre Gutachten (Urk. 7/74), woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Mai 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/83). Dazu nahm der Vertreter des Versicherten am 25. Mai 2016 Stel lung, insbesondere unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des Universitätsspitals A.___ vom 21. September 2015 (Urk. 7/87). Zu diesem Bericht nahm Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie (MEDAS Z.___ ), am 6. Juni 2016 Stellung (Urk. 7/104). Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/108). 1.3

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19.

Dezember 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur erneuten Begutach tung an die IV -Stelle zurückwies ( Urk. 7/133); das entsprechende polydisziplinäre Gutachten datiert vom 1 6. Januar 2019 ( Urk. 7/193 ff. ). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/204) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 1. Juni 2019 fest ( Urk. 7/226 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 8. August 2019 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine angemessene Invali denrente zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unent geltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1 6. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Septembe r 2019 zur Kenntnis gebracht wur de ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse der neusten Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenz eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen könnte; damit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass die Gutachter des C.___ weder auf das Vor gutachten noch auf die massgebenden Erwägungen des Gerichts eingegangen seien ( Urk. 1 S. 8). So werde im orthopädischen Teilgutachten weder unter Beur teilung des MRI des linken Knies vom 1 3. Oktober 2015 auf die Kniebeschwerden eingegangen, noch seien die Finger- und Fussbeschwerden genügend abgeklärt worden (S. 10 f.). Auch sei auf die Beschwerden am rechten Knie mit keinem Wort eingegangen worden , die belegte Schädigung am rechten Knie erscheine nicht einmal in der Diagnoseliste. Darüber hinaus würden die psychiatrischen Berichte vom 1 4. März und 1 5. April 2019 zumindest Anlass für weitere Abklärungen bie ten (S. 12). 3. 3.1

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 6. Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/193 S. 12) : - Diskrete Rotatorenmansch ettenläsion und AC-Gelenksarthrose Schulter rechts bei - Status nach Schulterkontusion rechts nach Velosturz am 2 1. August 2013 - Moderate Gonarthrose links bei - Status nach arthroskopischer

Teilmeni s kektomie Knie links am 2 1. April 2015 - Beginnende Arthrose im Humeroradial

- und - ulnargelenk rechts bei - Status nach undislozierter

Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts nach Velosturz am 2 1. August 2013 - Panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Zervikobrachialgie links (degenerative HWS-Veränderungen, kein Nachweis eines zervikoradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms) - Lumboischialgie links (degenerative LWS-Veränderungen L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression, klinisch kein Nach w eis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms) - Asthma bronchiale

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 13) : - Status nach proximaler extraartikulärer

undislozierter

Metatarsale

I-Fraktur rechts am 2 8. Juni 2015 - Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei - Moderaten degenerativen LWS-Veränderungen - Status nach Sturz von Leiter am 1 0. März 2002 - Verdacht auf akzentuierte histrionische und mögliche emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Dauerkonsum von Benzodiazepinen in niedriger Dosierung (ICD-10 F13.25) - Dauerkonsum von Opioiden (ICD-10 F11.25) - Multifaktorielle Kopfschmerzen - Episodischer Spannungskopfschmerz DD zusätzlich Medikamenten übergebrauchskopfschmerz - Parästhesien der rechten oberen Extremität - Kein Nachwei s eines Carpa l tunnelsyndroms oder einer Ulnaris-Neuro pathie, kein neurogenes Ausfallsmuster

Aufgrund der chronischen Schulter- und Ellbogenbeschwerden rechts nach dem Velosturz vom 2 1. August 2013 sei davon auszugehen, dass ständig mittel schwere und schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie solche in absturzge fährdeter Position wie auf Leitern, Gerüsten etc. seit dem Unfalldatum nicht mehr zuzumuten seien, aufgrund der beginnenden moderaten Gonarthrose links seien kniebelastende Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr sinnvoll (S. 13). Seitens der LWS seien ebenfalls ständige mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr sinn voll, ebenso solche in Zwangshaltungen oder mit repetitivem Bücken. Weiter bestehe eine qualitative Einschränkung für Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen oder andauernder Kälte, Nässe und bei starken Temperaturschwankungen (S. 14).

Wechselbelastende, leichte und intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkei ten ohne die genannten Einschränkungen seien aus

orthopädischer Sicht medizi nisch-theoretisch vollschichtig zumutbar, so beispielsweise Tätigkeiten mit Kon trollfunktion, Verpackungs- oder Abfülltätigkeiten oder eine solche als Dolmet scher (S. 16). Diese Einschätzung gelte spätestens drei Monate ab dem Fahrrad sturz vom 2 1. August 2013, drei Monate nach der arthroskopische n

Teilmenis kektomie Knie links vom 2. April 2015, respektive zwei Monate nach der proxi male n

extraartikuläre n

undislozierte n

Metatarsale I-Fraktur vom 28. Juni 201 5. Unter Berücksichtigung der komplexen Schmerzsymptomatik sei eine Leis tungseinschränkung von 20 % wegen vermehrtem Pausenbedarf einzuräumen. Diese Einschätzung gelte seit dem 2 9. Juli 2013 (S. 1 7).

Abschliessend sei festzustellen, dass aufgrund der aktuellen Lungenfunktion durchaus eine relevante obstruktive Ventilationsstörung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. Es könnten aber keine Angaben gemacht wer den, ob diese hypothetische Einschränkung nur passager oder im Sinne einer chronischen obstruktiven Ventilationsstörung unter langfristiger optimaler The rapie bestehe. Es sei eine engmaschige fachärztliche ambulante Betreuung durch einen Pneumologen notwendig. Eine Beurteilung des Asthma bronchiale erfor dere nicht nur eine punktuelle Analyse wie im Januar 2016 oder aktuell im Teil gutachten, sondern longitudinal regelmässig, ca. alle vier Wochen stattfindende Konsultationen mit nachvollziehbaren klinischen Angaben, Abschätzungen der Compliance bezüglich der inhalativen Therapie und wiederholten lungenfunkti onellen Untersuchungen im Zeitraum des nächsten Jahres (S. 18.). 3.2

3.2.1

In Erwägung 4 des Urteils vom 1 9. Dezember 2019 ( Urk. 7/133) ging das Sozial versicherungsgericht von einem ergänzenden Abklärungsbedarf aus. Namentlich bedürfe die Situation am linken Knie ergänzender Beurteilung (E. 4.2) und hin sichtlich der Fussproblematik rechts sowie der Fingerbeschwerden bedürfe es ergänzender Untersuchung und Beurteilung (E. 4.1, 4.3 und 4.4). Es sei eine Ver laufsbegutachtung mit umfassender Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durchzuführen (E. 4.4).

Auf diese Erwägungen wurde im Dispositiv ( Urk. 7/133/10 f.) verwiesen; sie waren somit für die IV-Stelle verbindlich und sind es nun auch für das Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 2 0. März 2013 E. 4.3.2). 3.2.2

Das Sozialversicherungsgericht hatte namentlich eine Beurteilung des aktuelleren MRI vom 1 3. Oktober 2015 als im Rahmen der erneuten Begutachtung des linken Knies als unabdingbar erachtet (E. 4.2 des Urteils vom 1 9. Dezember 2019; vgl. Urk. 7/88 S. 2). Eine solche Beurteilung war jedoch bei der C.___ -Begutachtung nicht erfolgt. In der allgemeinen Aktenzusammenfassung ( Urk. 7/194) und bei der Auflistung der radiologischen Untersuchungen im orthopädischen Teilgut achten wurde das MRI vom 1 3. Oktober 2015 nicht aufgeführt ( Urk. 7/197 S. 22). Auch eine aktuellere MRI-Untersuchung des linken Knies wurde nicht veranlasst; die Beurteilung erfolgte weiterhin gestützt auf das MRI vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 7/197 S. 19 f.). Diesbezüglich erscheint es für einen medizinischen Laien weiterhin nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Chondromalazie Grad III (Knie links ; vgl. Urk. 7/46/79 ) noch als beginnende Gonarthrose (gemäss aktuellem Gutachten: moderate Gonarthrose) qualifiziert werden kann. Auch die Fachärzte des A.___ gingen in ihrer Beurteilung des MRI vom 2. Juli 2015 (richtig: 2014) unter anderem von ausgedehnten Knorpelschäden aus ( Urk. 7/87/1, vgl. Urteil vom 1 9. Dezember 2017 E. 4.2).

Bei der orthopädischen Untersuchung am 1 2. November 2018 waren die Finger gelenke kursorisch geprüft unauffällig ( Urk. 7/197 S. 16 f.). Die von Dr. B.___ am 6. Juni 2015 empfohlene radiologische Abklärung wurde nicht vorgenommen (vgl. Urk. 7/104 S. 2). Unter den «Diagnosen» wurden die Fingerbeschwerden beziehungsweise die sonographisch nachgewiesenen Arthrosen der Fingergelenke nicht erwähnt ( Urk. 7/197 S. 24; vgl. Urk. 7/194 S. 5). Im neurologischen Teil gutachten wurde demgegenüber ein generalisiertes Schmerzsyndrom unter ande rem beider Hände festgehalten, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke; der Versicherte hatte bei der Untersuchung vom 26. November 2018 unter ande rem über Schmerzen beider Hände und eine Kraftlosigkeit der rechten Hand geklagt ( Urk. 7/196 S. 13, S. 16 und S. 23). In der interdisziplinären Gesamtbeur teilung fehlt eine entsprechende Diagnose erneut ( Urk. 7/193 S. 12). Von einer umfassenden Einschätzung der Fingerbeschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Urteils vom 19. Dezember 2015 kann angesichts dieser im Gutachten nicht näher beleuchteten Divergenzen nicht ausgegangen werden (vgl. E. 4.3 und 4.4 des Urteils vom 19. Dezember 2015). Selbst wenn diese Beschwerde n einen nur geringen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben sollten, ist entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 1 9. Dezember 2017 weiterhin zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile doch an einer Vielzahl von orthopädischen Beschwerden leidet, sodass im Hinblick auf eine exakte Beschreibung des Tätigkeitprofils (leidensbedingter Abzug) einer umfas senden Gesamteinschätzung erhöhte Bedeutung zukommt. Nicht von vorneherein auszuschliessen ist sodann, dass die Fingerbeschwerden einen zusätzlichen Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit bei den als zumutbar beurteilten Verpackungs- und Abfülltätigkeiten haben könnten (vgl. Urk. 7/193 S. 16). 3. 3

Ohne abschliessende Würdigung des C.___ -Gutachtens vom 1 6. Januar 2019 ist sodann d ie Kritik des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich der Würdigung der Kniebeschwerden rechts nicht von der Hand zu weisen.

So wurde bereits am 4. Februar 2015 ein MRI des rechten Knies erstellt, wobei Dr. med. D.___ , leitender Arzt am Stadtspital E.___ , Institut für Medizi nische Radiologie und Nuklearmedizin, zu der folgenden Beurteilung kam: Mixoide Degeneration des medialen und lateralen Meniskus mit zusätzlichem, horizontal verlaufende m , degenerativ bedingtem Riss des lateralen Meniskus; konsekutiv kleinvolumige Meniskuszyste, 5 mm gross, am lateralen Vorderhorn anliegend; retropatellarer Knorpelulcus mit subchondraler Reaktion, leichtgradige Chondromalazie im medialen und lateralen Kompartiment Grad II ohne Knochen marködem; keine Bakerzyste ; polylobulierte Flüssigkeit am Fibulaköpfchen , am ehesten einer Bursitis der Bursa sub tendinea entsprechend (Urk. 7/48/60). Gestützt auf die Diagnoseliste des C.___ -Gutachtens ist dabei davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer am rechten Knie an keinen Beschwerden leidet, was die Einschätzung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit in Frage stellt. 3.4

Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung beziehungsweise ist das beim C.___ eingeholte Gutachten im Lichte des Urteils vom 19. Januar 2015 unvollständig (E. 3.2). Darüber hinaus fehlt es an einer Berücksichtigung der objektivierbaren Kniebeschwerden rechts (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin wird eine erneute Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu ver anlassen haben, welche nach Vervollständigung im Sinne von E. 3.2 und unter zusätzlicher Berücksichtigung der objektivierbaren Kniebeschwerden rechts zu erfolgen hat. Dies kann im Rahmen von spezifischen Ergänzungsfragen an die C.___ -Gutachter erfolgen.

In pneumologischer Hinsicht drängt sich aufgrund der im Zeitpunkt des Guta c h tens unklaren Situation eine Verlaufsabklärung auf. Aufgrund der Angaben im C.___ -Gutachten ist dabei davon auszugehen, dass die Atembeschwerden ein Hauptproblem darstellen ( Urk. 7/195 S. 9); weiter hielt der für das pneumologi sche Teilgutachten verantwortliche Facharzt fest, dass aufgrund der aktuellen Lungenfunktion durchaus eine relevante obstruktive Ventilationsstörung mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte ( Urk. 7/199 S. 12). Da die Abklärung am C.___ nun mehr als ein Jahr zurückliegt, kann aufgrund des weiteren Verlaufs, der allenfalls erfolgten regelmässigen Untersuchungen sowie einer Verlaufsabklärung fundierter auf eine quantitative Einschränkung der Leis tungsfähigkeit geschlossen werden.

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn e , dass die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty