Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1992, 1995 und 1998), gelernte Schneiderin, meldete sich am 4. Juli 2005 (Eingangsdatum) wegen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Nacken, im Rücken, in den Armen und Beinen, Kopfschmerzen sowie Gefühlsstörungen in Armen und Beinen
bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stell e, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 /3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und me dizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2 00 5 ( Urk. 8/15) und Einspracheentschei d vom 2 6. Januar 2007 ( Urk. 8/39 ) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse gegeben sei . Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/40 ) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00314 vom 3. Oktober
2008 ( Urk. 8/48) ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde (Urk. 8 /50 )
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 (Urk. 8/53 ) teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung vor nehme und über den Rente nanspruch neu verfüge. Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge mein medizin, Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag, welches am 15. M ärz 2010 erstattet wurde (Urk. 8 /69 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbesc heid vom 8. Juni
2010, Urk. 8/72 , und Einwand vom 8. Juli
2010, Urk. 8/76 , respektive 3 0. August
2010, Urk. 8/79 ) wies die IV-Stelle das Renten begehren der Versicherten m it Verfügung vom 1 2. Oktober 2011 (Urk. 8/90) bei einem ermittel ten Invaliditätsgrad von 0 % wiederum ab. Die dagegen von der Versiche rten erhobene Beschwerde ( Urk. 8/91 ) wies das Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV. 2011.01201 vom 2 5. April 2013 ( Urk. 8/105) ab. 1.2
Am 1 2. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 98 ). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gab bei PD Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2 2. Februar 2015 erstattete ( Urk. 8/123). Mit Schreiben vom 1 6. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr Gesundheitszustand mit einer stationären und danach teilstationären Behandlung von insgesamt sechs Monaten wesentlich verbessert werden könne. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspfl icht habe sie daher bis zum 14. Mai 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin respektive wo
sie die erwähnte Massnahme durchführen werde ( Urk. 8/127 ; vgl. auch S chre iben der IV-Stelle betreffen d Fristerstreckung bis am
1. Juni 2015, Ur k. 8/132 ). Mit Vorbescheid vom 1 6. April
2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 8/130). Mit Eingabe vom 2 7. Mai 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie weiterhin bei Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambu lanter Behandlung sei. Sie würden zusammen eine Hospitalisation veranlassen ( Urk. 8 /134). Mit Verfügung vom 1 7. August
2015 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten – wie angekündigt - bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab dem 1. September 2013 eine ganze Inval idenrente zu ( Urk. 8 /143; vgl. auch Urk. 8/136). Vom 2 5. Augus t bis zum 3 0. September 2015 wurde die Versicherte sodann in der B.___ Zürich
stationär behandelt ( vgl. Urk. 8/1 54 ). 1.3 Im Juni 2016 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahr en ein ( Urk. 8/157) und holte den Austrittsbericht der B.___ vom 3 0. September 2015 ( Urk. 8/158), den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 8/161) und den Bericht des D.___ vom 2 8. Juli 2016 ( Urk. 8/164) ein. Am 2 6. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizini sche Untersuchung (Allgemeine/ Innere Medizin, Rheuma to logie und Psychiatrie) als notwendig erachte, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip ( Urk. 8/166). Mit Eingabe vom 3. März 2017 beanstandete die Versicherte die Notwendigkeit der geplanten Begutachtung ( Urk. 8/ 169). Hier zu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 4. März 2017 Stellung , wobei sie an der Notwendigkeit der geplanten Begutachtung festhielt ( Urk. 8/170). Mit Mit teilung vom 5. Mai 2017 gab die IV-Stelle der Versicherten die Gutachterstelle, das E.___ , und die Namen der einzelnen Gutachter bekannt
( Urk. 8/177; vgl. auch Urk. 8/ 178). Nachdem die Versicherte am 18. Mai 2017 erneut Ein wände gegen die geplante Begutachtung erhoben hatte ( Urk. 8/183), hielt die IV-Stelle an der Begutachtung beim E.___ und an den vorgesehenen Fachärzten und Fachdisziplinen mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 ( Urk. 2)
fest. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Zwischenverfügung vom 2 3. Juni
2017 sei aufzuheben und die Beschwer de gegnerin sei anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen respektive die gesetzlichen Leistungen auch ohne die Begutachtung weiterhin auszurichten. 2. Eventualiter sei anstelle der polydisziplinären nur eine monodisziplinäre (psychiatrische) Begutachtung
bei Dr. Z.___ , med. pract . F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, oder Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, oder allenfalls eine
bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung vorzunehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (inkl. 8 %
MWSt ).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2 9. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Not wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C _481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4 ). 1.2
Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein l ichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sach verhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versicher ungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Ab klärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vor lie genden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anfor derungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundes gerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1 ). 1.3
Zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren keine festen Kriterien . Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydiszi pli nä ren Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedi zinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraus setzungen werden vor allem bei Verl aufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) , Rz . 2081.2 ,
können die folgenden formellen und materiellen Einwände gegen eine sachverständige Person geltend gemacht werden : - Die begutachtende Person hat in der S ache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobu ng oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus andere n Gründen in der Sache befangen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz. 1.5
Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet , so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an
sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second
opinion “ ), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medi zinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betref fen d deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass a ufg rund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung des aktu ellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorgenommen werden könne. Im Bericht der B.___ vom 3 0. September 2015 würden motivationale Aspekte hinsichtlich der Therapie und im Zusammenhang mit dem Verlust der Mutter rolle psychosoziale Aspekte kritisch aufgegriffen . Dia gnostisch werde von einer Verbesserung des Schweregrades der affektiven Störung von schwer a uf mittel gradig berichtet . Aus dem Bericht des D.___ vom August 2016 gehe sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin die Thera piefrequenz leicht reduziert habe. Wie es sich mit der Tagesstruktur aus objek tiver Sicht heute genau verhalte, sei unklar. Hinzu komm e, dass Dr. C.___ im Bericht vom 1 3. Juli 2016 von einer deutlichen klinischen Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
berichtet habe. An der Notwendigkeit einer fundierten Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine/ Innere Medi zin, Psychiatrie und Rheumatologie werde desh alb festgehalten ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass bereits vollstän dige, nachvollziehbare und schlüssige ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheits zustand vorliegen würden. Das behandelnde D.___
weise im Bericht vom 2 8. Juli 2016 aufgrund der nach wie vor schweren Depression eine vollständige A rbeitsunfähigkeit aus. Auch der behandelnde Dr. C.___ habe am 1 3. Juli
2016 von weiterhin bestehenden starken Ein schrän kungen des Achsenorganes und aus somatischer Sicht von einer maxi malen Arbeitsfähigkeit für ein fache und leichte Tätigkeiten von 30 % berichtet. Lediglich im Bericht der B.___ vom 3 0. September 2015 werde im Zeitpunkt des Klinikaustrit ts eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Bei dieser Beurteilung, die am weitesten zurückliege, handle es sich jedoch einerseits nur um eine Momentaufnahme in einem insgesamt fluktuierenden Verlauf. Ande rer seits gehe auch aus d em Bericht der B.___ hervor, dass nach wie vor sehr schwerwiegende psychopathologische Befunde vorhanden seien . Es stehe dem nach fest, dass keine relevante Veränderung/Verbesserung des Gesundheits zu stands eingetreten sei und kein Revisionsgrund gegeben sei . Eine Begutachtung sei somit nicht notwendig. Sollte n
– entgegen der hier vertretenen Ansicht –
weitere medizinische Abklärungen durchgeführt werden, wäre
ein e psychia trische Begutachtung ausreichend. Somatische Beschwerden sei en bei der Renten zusprache vom 17. August 2015 nicht berücksichtigt worden , und es sei nicht davon auszugehen, dass die allfällige Verschlechterung in somatischer Hinsicht rentenrelevant sein könnte. Alsdann wäre es naheliegend, dass die psychiatrische Verlaufsbegutachtung wiederum beim bereits mit dem vorlie genden Fall vertraute n
Dr. Z.___
erfolgen würde.
Sollte dies nicht möglich sein , schlage sie med. pract . F.___ oder Dr. G.___ als Gutachter vo r . Sofern
– wiederum entgegen der hier vertretenen Ansicht -
auch die somatisc hen Beschwerden abgeklärt würden, wäre
im Übrigen eine rheumatolog ische Abklä rung ausreichen d ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1
3.1.1
Der mit Verfügung vom 1 7. August 2015
( Urk. 8/143) erfolgten Rentenzu sprache mit Wirkung ab dem 1. September 2013 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische G utachten von Dr. Z.___ vom 22. Februar 2015 ( Urk. 8/123) zugrunde. 3 .1.2
Dr. Z.___ diagnostizierte in diesem Gutachten eine schwere Depression (ICD-10 F32.2), bestehend seit September 201 2. Er gab an, dass seit September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung sei
adäquat, b etreffend Arbeitsfähigkeit aber bisher ohne sub stantiellen Erfolg. Es sei mit dem unbefristeten Fortbestehen der voll ständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Nichtsdestoweniger solle die psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden, um alle Möglich keiten der Therapie auszu schöpf en ( Urk. 8/123/17). 3 .2 3 .2.1
Im Rahmen des
im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahren s sind folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 3 .2.2
Die Ärzte des H.___ der B.___ hielten im Austrittsbericht vom 3 0. September 2015 folgende psychiatrischen Diagnosen fest ( Urk. 8/158/1): (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Erstdiagnose 2007; ICD-10 F33.1) (2) akustische Halluzinationen in Form einer Stimme, welche den Namen der Beschwerdeführerin rufe, sowie Akoasmen (in Form von Türglockenklingeln und Glockengeläut; ICD-10 R44.0) (3) Status nach (wohl am ehesten app ellativ anmutendem) Suizidversuch im September 2007, Schnittverletzung im Bereich des proximalen linken Unterarms
(ICD-10 Z91.8)
Die Ärzte der B.___ erklärten, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes in der B.___
vom 2 5. August bis zum 3 0. September 2015 nie so richtig ins Stationsleben habe integrieren können und viel Zeit für sich verbracht habe . Auch bezüglich psychotherapeutischer Gespräche habe sie sich nicht sehr offen gezeigt. Die fehlende Therapiemotivation scheine sich eher negativ a uf ihre Gesundung auszuwirken
( Urk. 8/158/5 -6 ). 3 .2.3
Dr. C.___ stellte im Bericht vom 1 3. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/161/1): (1) ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung rechts bei im MRI dargestellter Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechtsbetont beidseits (2) eine lumbosakrale Übergangsstörung mit rechtsseitigem Nearthros
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___
nic ht. Er erklärte, dass der Beschwerdeführerin noch körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien . Das Heben von schweren Lasten , nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg länger fristig, sei zu vermeiden. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre sie aus soma tischer Sicht höchstens zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 8/161/1-2). 3 .2.4
Die medizinischen Fachpersonen des D.___ stellten im Verlaufsbericht vom 2 8. Juli 2016 folgende psychiatrischen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/164/5): (1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit/bei - akustischen Halluzinationen in Form von Akoasmen bzw. Stimmen - Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD- 10 F32.3) (2) Status nach Suizidversuch 2007 (ICD-10 X79) mit dem Messer
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die medizinischen Fachpersonen des D.___ nicht . Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt keine stabile Leistung er bringen könne ( Urk. 8/164/5-6). 4 .
4 .1
Streitig und zu prüfen ist die Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung. 4 .2
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, hat te Dr. Z.___ im Gutachten vom 2 2. Februar 2015 eine schwere Depressio n (ICD-10 F32.2 ) festgestellt ( Urk. 8/123/17). Die Ärzte der B.___ berichteten nach dem stationären Aufenth alt der Beschwerdeführerin vom 2 5. August bis zum 3 0. September 2015 nun
- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte - insofern von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik, als sie
eine rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
diagnostizierten. Dies, ohne dass sich die Ärzte der B.___
auch zur Frage der Arbeits fä higkeit geäussert hätten ( Urk. 8/158 ).
Im Weiteren geht aus dem Verlaufsb ericht des D.___ vom 2 8. Juli 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell von Dr. C.___ (Chirurgie, Wirbelsäule nleiden ), Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin , und vom D.___ behandelt werde. Die Behandlungen in ihrem
Zentrum fänden dabei einmal pro Monat statt ( Urk. 8/164/3) . Die Behandlung beim früheren Psychiater ,
Dr. med. A.___ , wurde infolge dessen Pensionie rung offenbar per Ende August 2015 beendet ( Urk. 8/158/2). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. Z.___ im November 2014 ca. alle drei Wochen aufsuchte und die Behand lungen im D.___ damals ca. alle drei Monaten stattfanden ( Urk. 8/123/13), ist somit – wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend feststellte – auch von einer inzwischen leicht reduzierten
psychia trischen Therapiefrequenz
auszugehen.
Wohl wurde im – jüngeren - Verlaufsbericht des D.___ vom 2 8. Juli 2016
– wiederum – eine schwere depressive Episo de ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2 ) diagnostiziert und sinngemäss von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ( Urk. 8/164/5-6) .
Ange sichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) sowie
a ufgrund der Diagnosestellung der B.___ und der leicht reduzierten psychiatrischen Therapie frequenz, w elche auf einen inzwischen weniger ausgeprägten Leidens druck hindeutet, vermag diese Beurteilung aber nicht ohne weiteres zu über zeugen. 4.3
4.3.1
In somatischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin (erst- und bislang letzt mals) im Oktober 2010 in der MEDAS Y.___ allgemein-medizinisch und rheumatologisch begutachtet. Dies, nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 bemängelt hatte, dass die sich aus den damals vorliegenden Akten ergebende psychische Problematik, die Wechsel wir kungen zwischen somatischem und psychischem Beschwerdebild und die all fälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt worden seien. Die IV-Stelle habe eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten und in der Folge über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 8/53 S. 6 und S. 7 E. 4.3.2). 4.3.2
Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung der Beschwer de führerin beauftragten Ärzte der MEDAS Y.___ waren in ihrem polydisziplinären (allgemein-medizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch) Gut ach ten vom 15. März 2010 zum Schluss gekommen, dass ihr aufgrund der fest gestellten chronischen Lumboischialgie rechts bei breitbasiger
Bandschei ben pro trusion L4/L5 sowie L5/S1, bei Spondylarthrosen und „progredienter“ Osteochrondrose L4/L5 (LWS MRI inkl. Myelografie vom 1. Februar 2008) nur noch körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in einem 100%-Pensum zumutbar seien (Urk. 8/69/19-20 und Urk. 8/69/25).
Dem nun vorliegenden Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2016 ist zu ent nehmen, dass eine deutliche klinische Verschlechterung des lumbovertebralen
Syndroms mit Lumboischialgie rechts vorlie g e , welche die Arbeitsfähigkeit selb st in einer angepassten Tätigkeit erheblich einschränke. Di esbezüglich wies Dr. C.___ auch
auf die Ergebnisse eines am 11. Dezember 2015 durchge führten
MRI der Lendenwirbelsäule ( LWS )
hin, welche s den Befund einer auf Höhe Lendenwirbelkörper L 5/S1 hochgradigen Rezessusstenose beidseits infolge Spondylarthrose und Diskusprotrusion bei Osteochondrose mit Spondylose bei mittelgradiger Spondylarthrose der mi ttleren LWS ergeben habe ( Urk. 8/161/1 -2 ) .
In den genannten Berichten von Dr. C.___ (Urk. 8/161/1) sowie der B.___ (Urk. 8/158/4) wurde sodann auf einen adipösen Ernährungszustand und im Verlaufsbericht des D.___ vom 28. Juli 2016 (Urk.
8/164/6) auf – weiterhin - bestehende Kopfschmerzen hingewiesen. Ausser dem wurde in diesem Bericht bemerkt, dass die Beschwerdeführerin durch die täglich vorhandene, in der Intensität jedoch variierende Schmerzproble matik einen starken Kontrollverlust erlebe, welcher sich dann negativ auf die Stimmung, das Denken und das Verhalten auswirke und zu einem empfun de nen Lebensüberdruss führe. Im Alltag zeige sich dies in Form einer redu zierten und instabilen Belastbarkeit, so dass die Beschwerdeführerin die begonne nen Tätigkeiten (leichtes Kochen, Staub wischen, Tochter und Ehemann erledigten die schwereren Arbeiten) abbreche und sich zurückziehe (zwei- bis dreimal 30 Minuten liegen wegen Schmerzen). Die Ärzte der B.___ hatten in ihrem Bericht vom 30. September 2015 auch schon bemerkt, dass sich die bei der Beschwer deführerin bestehende mittelgradige depressive Episode und das vorhandene zerviko
- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom negativ zu beeinflussen schienen (Urk. 8/158/6). Die behandelnden Ärzte gehen demnach davon aus, dass – weiterhin - Wechselwirkungen zwischen dem (letztmals vor rund sieben Jahren gutachterlich abgeklärten und laut Dr. C.___ klinisch deutlich ver schlechterten) somatischen und dem (nach dem Gesagten abklärungsbedürf tigen) psychischen Beschwerdebild bestehen.
Die gesundheitliche Situation ist somit – weiterhin (vgl. E. 4.3.2) – komplex, weshalb nicht von einer vollends gesicherten Beschaffenheit der Gesundheits problematik, die offenkundig ausschliesslich das Fachgebiet der Psychiatrie resp. die Fachgebiete der Psychiatrie und Rheumatologie beschlägt, die
Rede sein kann. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss der Mus tervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialver siche rungen und den Gutachterstellen
ein polyd isziplinäres Gutachten mindestens drei
unterschiedliche Expertisen bzw. Fachdisziplinen enthält, wobei die Allge meine/ Innere Medizin immer vertreten ist (www.bsv.admin.ch) . Dem mit der Fallf ührung betrauten Allgemeinmediziner würde es ausserdem obliegen, die ausgewählten Disziplinen gegebene nfalls mit weiteren zu ergänzen.
4.4
Die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung (allgemeinmedizinisch, rheuma to logisch und psychiatrisch) dient damit der für den Endentscheid notwendigen S achverhaltsabklärung . Konkrete Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin die Teilnahme an die ser Begutachtung unzumutbar wäre , wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Eine Verpflich tung der Beschwerde gegnerin, ein V erlaufsgutachten bei der letztmaligen Gutachterstelle b zw. beim letztmaligen Gutachter einzuholen, besteht im Übrigen nicht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01035 vom 2 7. März 2017 E. 6 f.) . 4.5
Triftige Gründe gegen die drei genannten Gutachter des E.___ , Dr. med. J.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___ , FMH Rheumatologie, ( Urk. 8/177-178) h at die Beschwerdeführerin schliesslich
nicht geltend gemacht. 5.
Die (nach dem Zufallsprinzip) erfolgte Vergabe des polydisziplinären Gutach ten s ans E.___ ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen. 6.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi che rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Not wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C _481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4 ).
E. 1.2 Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein l ichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sach verhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versicher ungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Ab klärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vor lie genden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anfor derungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundes gerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1 ).
E. 1.3 Zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren keine festen Kriterien . Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydiszi pli nä ren Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedi zinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraus setzungen werden vor allem bei Verl aufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) , Rz . 2081.2 ,
können die folgenden formellen und materiellen Einwände gegen eine sachverständige Person geltend gemacht werden : - Die begutachtende Person hat in der S ache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobu ng oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus andere n Gründen in der Sache befangen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.
E. 1.5 Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet , so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an
sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second
opinion “ ), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medi zinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betref fen d deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass a ufg rund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung des aktu ellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorgenommen werden könne. Im Bericht der B.___ vom 3 0. September 2015 würden motivationale Aspekte hinsichtlich der Therapie und im Zusammenhang mit dem Verlust der Mutter rolle psychosoziale Aspekte kritisch aufgegriffen . Dia gnostisch werde von einer Verbesserung des Schweregrades der affektiven Störung von schwer a uf mittel gradig berichtet . Aus dem Bericht des D.___ vom August 2016 gehe sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin die Thera piefrequenz leicht reduziert habe. Wie es sich mit der Tagesstruktur aus objek tiver Sicht heute genau verhalte, sei unklar. Hinzu komm e, dass Dr. C.___ im Bericht vom 1 3. Juli 2016 von einer deutlichen klinischen Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
berichtet habe. An der Notwendigkeit einer fundierten Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine/ Innere Medi zin, Psychiatrie und Rheumatologie werde desh alb festgehalten ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass bereits vollstän dige, nachvollziehbare und schlüssige ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheits zustand vorliegen würden. Das behandelnde D.___
weise im Bericht vom 2 8. Juli 2016 aufgrund der nach wie vor schweren Depression eine vollständige A rbeitsunfähigkeit aus. Auch der behandelnde Dr. C.___ habe am 1 3. Juli
2016 von weiterhin bestehenden starken Ein schrän kungen des Achsenorganes und aus somatischer Sicht von einer maxi malen Arbeitsfähigkeit für ein fache und leichte Tätigkeiten von 30 % berichtet. Lediglich im Bericht der B.___ vom 3 0. September 2015 werde im Zeitpunkt des Klinikaustrit ts eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Bei dieser Beurteilung, die am weitesten zurückliege, handle es sich jedoch einerseits nur um eine Momentaufnahme in einem insgesamt fluktuierenden Verlauf. Ande rer seits gehe auch aus d em Bericht der B.___ hervor, dass nach wie vor sehr schwerwiegende psychopathologische Befunde vorhanden seien . Es stehe dem nach fest, dass keine relevante Veränderung/Verbesserung des Gesundheits zu stands eingetreten sei und kein Revisionsgrund gegeben sei . Eine Begutachtung sei somit nicht notwendig. Sollte n
– entgegen der hier vertretenen Ansicht –
weitere medizinische Abklärungen durchgeführt werden, wäre
ein e psychia trische Begutachtung ausreichend. Somatische Beschwerden sei en bei der Renten zusprache vom 17. August 2015 nicht berücksichtigt worden , und es sei nicht davon auszugehen, dass die allfällige Verschlechterung in somatischer Hinsicht rentenrelevant sein könnte. Alsdann wäre es naheliegend, dass die psychiatrische Verlaufsbegutachtung wiederum beim bereits mit dem vorlie genden Fall vertraute n
Dr. Z.___
erfolgen würde.
Sollte dies nicht möglich sein , schlage sie med. pract . F.___ oder Dr. G.___ als Gutachter vo r . Sofern
– wiederum entgegen der hier vertretenen Ansicht -
auch die somatisc hen Beschwerden abgeklärt würden, wäre
im Übrigen eine rheumatolog ische Abklä rung ausreichen d ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1
3.1.1
Der mit Verfügung vom 1 7. August 2015
( Urk. 8/143) erfolgten Rentenzu sprache mit Wirkung ab dem 1. September 2013 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische G utachten von Dr. Z.___ vom 22. Februar 2015 ( Urk. 8/123) zugrunde. 3 .1.2
Dr. Z.___ diagnostizierte in diesem Gutachten eine schwere Depression (ICD-10 F32.2), bestehend seit September 201 2. Er gab an, dass seit September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung sei
adäquat, b etreffend Arbeitsfähigkeit aber bisher ohne sub stantiellen Erfolg. Es sei mit dem unbefristeten Fortbestehen der voll ständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Nichtsdestoweniger solle die psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden, um alle Möglich keiten der Therapie auszu schöpf en ( Urk. 8/123/17). 3 .2 3 .2.1
Im Rahmen des
im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahren s sind folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 3 .2.2
Die Ärzte des H.___ der B.___ hielten im Austrittsbericht vom 3 0. September 2015 folgende psychiatrischen Diagnosen fest ( Urk. 8/158/1): (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Erstdiagnose 2007; ICD-10 F33.1) (2) akustische Halluzinationen in Form einer Stimme, welche den Namen der Beschwerdeführerin rufe, sowie Akoasmen (in Form von Türglockenklingeln und Glockengeläut; ICD-10 R44.0) (3) Status nach (wohl am ehesten app ellativ anmutendem) Suizidversuch im September 2007, Schnittverletzung im Bereich des proximalen linken Unterarms
(ICD-10 Z91.8)
Die Ärzte der B.___ erklärten, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes in der B.___
vom 2 5. August bis zum 3 0. September 2015 nie so richtig ins Stationsleben habe integrieren können und viel Zeit für sich verbracht habe . Auch bezüglich psychotherapeutischer Gespräche habe sie sich nicht sehr offen gezeigt. Die fehlende Therapiemotivation scheine sich eher negativ a uf ihre Gesundung auszuwirken
( Urk. 8/158/5 -6 ). 3 .2.3
Dr. C.___ stellte im Bericht vom 1 3. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/161/1): (1) ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung rechts bei im MRI dargestellter Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechtsbetont beidseits (2) eine lumbosakrale Übergangsstörung mit rechtsseitigem Nearthros
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___
nic ht. Er erklärte, dass der Beschwerdeführerin noch körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien . Das Heben von schweren Lasten , nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg länger fristig, sei zu vermeiden. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre sie aus soma tischer Sicht höchstens zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 8/161/1-2). 3 .2.4
Die medizinischen Fachpersonen des D.___ stellten im Verlaufsbericht vom 2 8. Juli 2016 folgende psychiatrischen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/164/5): (1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit/bei - akustischen Halluzinationen in Form von Akoasmen bzw. Stimmen - Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-
E. 5 ( Urk. 8/15) und Einspracheentschei d vom 2 6. Januar 2007 ( Urk. 8/39 ) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse gegeben sei . Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/40 ) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00314 vom 3. Oktober
2008 ( Urk. 8/48) ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde (Urk.
E. 8 /143; vgl. auch Urk. 8/136). Vom 2 5. Augus t bis zum 3 0. September 2015 wurde die Versicherte sodann in der B.___ Zürich
stationär behandelt ( vgl. Urk. 8/1 54 ).
E. 10 F32.3) (2) Status nach Suizidversuch 2007 (ICD-10 X79) mit dem Messer
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die medizinischen Fachpersonen des D.___ nicht . Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt keine stabile Leistung er bringen könne ( Urk. 8/164/5-6). 4 .
4 .1
Streitig und zu prüfen ist die Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung. 4 .2
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, hat te Dr. Z.___ im Gutachten vom 2 2. Februar 2015 eine schwere Depressio n (ICD-10 F32.2 ) festgestellt ( Urk. 8/123/17). Die Ärzte der B.___ berichteten nach dem stationären Aufenth alt der Beschwerdeführerin vom 2 5. August bis zum 3 0. September 2015 nun
- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte - insofern von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik, als sie
eine rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
diagnostizierten. Dies, ohne dass sich die Ärzte der B.___
auch zur Frage der Arbeits fä higkeit geäussert hätten ( Urk. 8/158 ).
Im Weiteren geht aus dem Verlaufsb ericht des D.___ vom 2 8. Juli 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell von Dr. C.___ (Chirurgie, Wirbelsäule nleiden ), Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin , und vom D.___ behandelt werde. Die Behandlungen in ihrem
Zentrum fänden dabei einmal pro Monat statt ( Urk. 8/164/3) . Die Behandlung beim früheren Psychiater ,
Dr. med. A.___ , wurde infolge dessen Pensionie rung offenbar per Ende August 2015 beendet ( Urk. 8/158/2). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. Z.___ im November 2014 ca. alle drei Wochen aufsuchte und die Behand lungen im D.___ damals ca. alle drei Monaten stattfanden ( Urk. 8/123/13), ist somit – wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend feststellte – auch von einer inzwischen leicht reduzierten
psychia trischen Therapiefrequenz
auszugehen.
Wohl wurde im – jüngeren - Verlaufsbericht des D.___ vom 2 8. Juli 2016
– wiederum – eine schwere depressive Episo de ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2 ) diagnostiziert und sinngemäss von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ( Urk. 8/164/5-6) .
Ange sichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) sowie
a ufgrund der Diagnosestellung der B.___ und der leicht reduzierten psychiatrischen Therapie frequenz, w elche auf einen inzwischen weniger ausgeprägten Leidens druck hindeutet, vermag diese Beurteilung aber nicht ohne weiteres zu über zeugen. 4.3
4.3.1
In somatischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin (erst- und bislang letzt mals) im Oktober 2010 in der MEDAS Y.___ allgemein-medizinisch und rheumatologisch begutachtet. Dies, nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 bemängelt hatte, dass die sich aus den damals vorliegenden Akten ergebende psychische Problematik, die Wechsel wir kungen zwischen somatischem und psychischem Beschwerdebild und die all fälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt worden seien. Die IV-Stelle habe eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten und in der Folge über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 8/53 S. 6 und S. 7 E. 4.3.2). 4.3.2
Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung der Beschwer de führerin beauftragten Ärzte der MEDAS Y.___ waren in ihrem polydisziplinären (allgemein-medizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch) Gut ach ten vom 15. März 2010 zum Schluss gekommen, dass ihr aufgrund der fest gestellten chronischen Lumboischialgie rechts bei breitbasiger
Bandschei ben pro trusion L4/L5 sowie L5/S1, bei Spondylarthrosen und „progredienter“ Osteochrondrose L4/L5 (LWS MRI inkl. Myelografie vom 1. Februar 2008) nur noch körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in einem 100%-Pensum zumutbar seien (Urk. 8/69/19-20 und Urk. 8/69/25).
Dem nun vorliegenden Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2016 ist zu ent nehmen, dass eine deutliche klinische Verschlechterung des lumbovertebralen
Syndroms mit Lumboischialgie rechts vorlie g e , welche die Arbeitsfähigkeit selb st in einer angepassten Tätigkeit erheblich einschränke. Di esbezüglich wies Dr. C.___ auch
auf die Ergebnisse eines am 11. Dezember 2015 durchge führten
MRI der Lendenwirbelsäule ( LWS )
hin, welche s den Befund einer auf Höhe Lendenwirbelkörper L 5/S1 hochgradigen Rezessusstenose beidseits infolge Spondylarthrose und Diskusprotrusion bei Osteochondrose mit Spondylose bei mittelgradiger Spondylarthrose der mi ttleren LWS ergeben habe ( Urk. 8/161/1 -2 ) .
In den genannten Berichten von Dr. C.___ (Urk. 8/161/1) sowie der B.___ (Urk. 8/158/4) wurde sodann auf einen adipösen Ernährungszustand und im Verlaufsbericht des D.___ vom 28. Juli 2016 (Urk.
8/164/6) auf – weiterhin - bestehende Kopfschmerzen hingewiesen. Ausser dem wurde in diesem Bericht bemerkt, dass die Beschwerdeführerin durch die täglich vorhandene, in der Intensität jedoch variierende Schmerzproble matik einen starken Kontrollverlust erlebe, welcher sich dann negativ auf die Stimmung, das Denken und das Verhalten auswirke und zu einem empfun de nen Lebensüberdruss führe. Im Alltag zeige sich dies in Form einer redu zierten und instabilen Belastbarkeit, so dass die Beschwerdeführerin die begonne nen Tätigkeiten (leichtes Kochen, Staub wischen, Tochter und Ehemann erledigten die schwereren Arbeiten) abbreche und sich zurückziehe (zwei- bis dreimal 30 Minuten liegen wegen Schmerzen). Die Ärzte der B.___ hatten in ihrem Bericht vom 30. September 2015 auch schon bemerkt, dass sich die bei der Beschwer deführerin bestehende mittelgradige depressive Episode und das vorhandene zerviko
- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom negativ zu beeinflussen schienen (Urk. 8/158/6). Die behandelnden Ärzte gehen demnach davon aus, dass – weiterhin - Wechselwirkungen zwischen dem (letztmals vor rund sieben Jahren gutachterlich abgeklärten und laut Dr. C.___ klinisch deutlich ver schlechterten) somatischen und dem (nach dem Gesagten abklärungsbedürf tigen) psychischen Beschwerdebild bestehen.
Die gesundheitliche Situation ist somit – weiterhin (vgl. E. 4.3.2) – komplex, weshalb nicht von einer vollends gesicherten Beschaffenheit der Gesundheits problematik, die offenkundig ausschliesslich das Fachgebiet der Psychiatrie resp. die Fachgebiete der Psychiatrie und Rheumatologie beschlägt, die
Rede sein kann. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss der Mus tervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialver siche rungen und den Gutachterstellen
ein polyd isziplinäres Gutachten mindestens drei
unterschiedliche Expertisen bzw. Fachdisziplinen enthält, wobei die Allge meine/ Innere Medizin immer vertreten ist (www.bsv.admin.ch) . Dem mit der Fallf ührung betrauten Allgemeinmediziner würde es ausserdem obliegen, die ausgewählten Disziplinen gegebene nfalls mit weiteren zu ergänzen.
4.4
Die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung (allgemeinmedizinisch, rheuma to logisch und psychiatrisch) dient damit der für den Endentscheid notwendigen S achverhaltsabklärung . Konkrete Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin die Teilnahme an die ser Begutachtung unzumutbar wäre , wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Eine Verpflich tung der Beschwerde gegnerin, ein V erlaufsgutachten bei der letztmaligen Gutachterstelle b zw. beim letztmaligen Gutachter einzuholen, besteht im Übrigen nicht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01035 vom 2 7. März 2017 E. 6 f.) . 4.5
Triftige Gründe gegen die drei genannten Gutachter des E.___ , Dr. med. J.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___ , FMH Rheumatologie, ( Urk. 8/177-178) h at die Beschwerdeführerin schliesslich
nicht geltend gemacht. 5.
Die (nach dem Zufallsprinzip) erfolgte Vergabe des polydisziplinären Gutach ten s ans E.___ ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen. 6.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi che rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00865
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
8. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1992, 1995 und 1998), gelernte Schneiderin, meldete sich am 4. Juli 2005 (Eingangsdatum) wegen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Nacken, im Rücken, in den Armen und Beinen, Kopfschmerzen sowie Gefühlsstörungen in Armen und Beinen
bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stell e, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 /3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und me dizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2 00 5 ( Urk. 8/15) und Einspracheentschei d vom 2 6. Januar 2007 ( Urk. 8/39 ) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse gegeben sei . Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/40 ) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00314 vom 3. Oktober
2008 ( Urk. 8/48) ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde (Urk. 8 /50 )
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 (Urk. 8/53 ) teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung vor nehme und über den Rente nanspruch neu verfüge. Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge mein medizin, Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag, welches am 15. M ärz 2010 erstattet wurde (Urk. 8 /69 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbesc heid vom 8. Juni
2010, Urk. 8/72 , und Einwand vom 8. Juli
2010, Urk. 8/76 , respektive 3 0. August
2010, Urk. 8/79 ) wies die IV-Stelle das Renten begehren der Versicherten m it Verfügung vom 1 2. Oktober 2011 (Urk. 8/90) bei einem ermittel ten Invaliditätsgrad von 0 % wiederum ab. Die dagegen von der Versiche rten erhobene Beschwerde ( Urk. 8/91 ) wies das Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV. 2011.01201 vom 2 5. April 2013 ( Urk. 8/105) ab. 1.2
Am 1 2. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 98 ). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gab bei PD Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2 2. Februar 2015 erstattete ( Urk. 8/123). Mit Schreiben vom 1 6. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr Gesundheitszustand mit einer stationären und danach teilstationären Behandlung von insgesamt sechs Monaten wesentlich verbessert werden könne. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspfl icht habe sie daher bis zum 14. Mai 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin respektive wo
sie die erwähnte Massnahme durchführen werde ( Urk. 8/127 ; vgl. auch S chre iben der IV-Stelle betreffen d Fristerstreckung bis am
1. Juni 2015, Ur k. 8/132 ). Mit Vorbescheid vom 1 6. April
2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 8/130). Mit Eingabe vom 2 7. Mai 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie weiterhin bei Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambu lanter Behandlung sei. Sie würden zusammen eine Hospitalisation veranlassen ( Urk. 8 /134). Mit Verfügung vom 1 7. August
2015 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten – wie angekündigt - bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab dem 1. September 2013 eine ganze Inval idenrente zu ( Urk. 8 /143; vgl. auch Urk. 8/136). Vom 2 5. Augus t bis zum 3 0. September 2015 wurde die Versicherte sodann in der B.___ Zürich
stationär behandelt ( vgl. Urk. 8/1 54 ). 1.3 Im Juni 2016 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahr en ein ( Urk. 8/157) und holte den Austrittsbericht der B.___ vom 3 0. September 2015 ( Urk. 8/158), den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 8/161) und den Bericht des D.___ vom 2 8. Juli 2016 ( Urk. 8/164) ein. Am 2 6. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizini sche Untersuchung (Allgemeine/ Innere Medizin, Rheuma to logie und Psychiatrie) als notwendig erachte, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip ( Urk. 8/166). Mit Eingabe vom 3. März 2017 beanstandete die Versicherte die Notwendigkeit der geplanten Begutachtung ( Urk. 8/ 169). Hier zu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 4. März 2017 Stellung , wobei sie an der Notwendigkeit der geplanten Begutachtung festhielt ( Urk. 8/170). Mit Mit teilung vom 5. Mai 2017 gab die IV-Stelle der Versicherten die Gutachterstelle, das E.___ , und die Namen der einzelnen Gutachter bekannt
( Urk. 8/177; vgl. auch Urk. 8/ 178). Nachdem die Versicherte am 18. Mai 2017 erneut Ein wände gegen die geplante Begutachtung erhoben hatte ( Urk. 8/183), hielt die IV-Stelle an der Begutachtung beim E.___ und an den vorgesehenen Fachärzten und Fachdisziplinen mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 ( Urk. 2)
fest. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Zwischenverfügung vom 2 3. Juni
2017 sei aufzuheben und die Beschwer de gegnerin sei anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen respektive die gesetzlichen Leistungen auch ohne die Begutachtung weiterhin auszurichten. 2. Eventualiter sei anstelle der polydisziplinären nur eine monodisziplinäre (psychiatrische) Begutachtung
bei Dr. Z.___ , med. pract . F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, oder Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, oder allenfalls eine
bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung vorzunehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (inkl. 8 %
MWSt ).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2 9. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Not wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C _481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4 ). 1.2
Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein l ichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sach verhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versicher ungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Ab klärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vor lie genden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anfor derungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundes gerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1 ). 1.3
Zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren keine festen Kriterien . Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydiszi pli nä ren Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedi zinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraus setzungen werden vor allem bei Verl aufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) , Rz . 2081.2 ,
können die folgenden formellen und materiellen Einwände gegen eine sachverständige Person geltend gemacht werden : - Die begutachtende Person hat in der S ache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobu ng oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus andere n Gründen in der Sache befangen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz. 1.5
Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet , so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an
sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second
opinion “ ), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medi zinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betref fen d deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass a ufg rund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung des aktu ellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorgenommen werden könne. Im Bericht der B.___ vom 3 0. September 2015 würden motivationale Aspekte hinsichtlich der Therapie und im Zusammenhang mit dem Verlust der Mutter rolle psychosoziale Aspekte kritisch aufgegriffen . Dia gnostisch werde von einer Verbesserung des Schweregrades der affektiven Störung von schwer a uf mittel gradig berichtet . Aus dem Bericht des D.___ vom August 2016 gehe sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin die Thera piefrequenz leicht reduziert habe. Wie es sich mit der Tagesstruktur aus objek tiver Sicht heute genau verhalte, sei unklar. Hinzu komm e, dass Dr. C.___ im Bericht vom 1 3. Juli 2016 von einer deutlichen klinischen Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
berichtet habe. An der Notwendigkeit einer fundierten Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine/ Innere Medi zin, Psychiatrie und Rheumatologie werde desh alb festgehalten ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass bereits vollstän dige, nachvollziehbare und schlüssige ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheits zustand vorliegen würden. Das behandelnde D.___
weise im Bericht vom 2 8. Juli 2016 aufgrund der nach wie vor schweren Depression eine vollständige A rbeitsunfähigkeit aus. Auch der behandelnde Dr. C.___ habe am 1 3. Juli
2016 von weiterhin bestehenden starken Ein schrän kungen des Achsenorganes und aus somatischer Sicht von einer maxi malen Arbeitsfähigkeit für ein fache und leichte Tätigkeiten von 30 % berichtet. Lediglich im Bericht der B.___ vom 3 0. September 2015 werde im Zeitpunkt des Klinikaustrit ts eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Bei dieser Beurteilung, die am weitesten zurückliege, handle es sich jedoch einerseits nur um eine Momentaufnahme in einem insgesamt fluktuierenden Verlauf. Ande rer seits gehe auch aus d em Bericht der B.___ hervor, dass nach wie vor sehr schwerwiegende psychopathologische Befunde vorhanden seien . Es stehe dem nach fest, dass keine relevante Veränderung/Verbesserung des Gesundheits zu stands eingetreten sei und kein Revisionsgrund gegeben sei . Eine Begutachtung sei somit nicht notwendig. Sollte n
– entgegen der hier vertretenen Ansicht –
weitere medizinische Abklärungen durchgeführt werden, wäre
ein e psychia trische Begutachtung ausreichend. Somatische Beschwerden sei en bei der Renten zusprache vom 17. August 2015 nicht berücksichtigt worden , und es sei nicht davon auszugehen, dass die allfällige Verschlechterung in somatischer Hinsicht rentenrelevant sein könnte. Alsdann wäre es naheliegend, dass die psychiatrische Verlaufsbegutachtung wiederum beim bereits mit dem vorlie genden Fall vertraute n
Dr. Z.___
erfolgen würde.
Sollte dies nicht möglich sein , schlage sie med. pract . F.___ oder Dr. G.___ als Gutachter vo r . Sofern
– wiederum entgegen der hier vertretenen Ansicht -
auch die somatisc hen Beschwerden abgeklärt würden, wäre
im Übrigen eine rheumatolog ische Abklä rung ausreichen d ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1
3.1.1
Der mit Verfügung vom 1 7. August 2015
( Urk. 8/143) erfolgten Rentenzu sprache mit Wirkung ab dem 1. September 2013 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische G utachten von Dr. Z.___ vom 22. Februar 2015 ( Urk. 8/123) zugrunde. 3 .1.2
Dr. Z.___ diagnostizierte in diesem Gutachten eine schwere Depression (ICD-10 F32.2), bestehend seit September 201 2. Er gab an, dass seit September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung sei
adäquat, b etreffend Arbeitsfähigkeit aber bisher ohne sub stantiellen Erfolg. Es sei mit dem unbefristeten Fortbestehen der voll ständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Nichtsdestoweniger solle die psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden, um alle Möglich keiten der Therapie auszu schöpf en ( Urk. 8/123/17). 3 .2 3 .2.1
Im Rahmen des
im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahren s sind folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 3 .2.2
Die Ärzte des H.___ der B.___ hielten im Austrittsbericht vom 3 0. September 2015 folgende psychiatrischen Diagnosen fest ( Urk. 8/158/1): (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Erstdiagnose 2007; ICD-10 F33.1) (2) akustische Halluzinationen in Form einer Stimme, welche den Namen der Beschwerdeführerin rufe, sowie Akoasmen (in Form von Türglockenklingeln und Glockengeläut; ICD-10 R44.0) (3) Status nach (wohl am ehesten app ellativ anmutendem) Suizidversuch im September 2007, Schnittverletzung im Bereich des proximalen linken Unterarms
(ICD-10 Z91.8)
Die Ärzte der B.___ erklärten, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes in der B.___
vom 2 5. August bis zum 3 0. September 2015 nie so richtig ins Stationsleben habe integrieren können und viel Zeit für sich verbracht habe . Auch bezüglich psychotherapeutischer Gespräche habe sie sich nicht sehr offen gezeigt. Die fehlende Therapiemotivation scheine sich eher negativ a uf ihre Gesundung auszuwirken
( Urk. 8/158/5 -6 ). 3 .2.3
Dr. C.___ stellte im Bericht vom 1 3. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/161/1): (1) ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung rechts bei im MRI dargestellter Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechtsbetont beidseits (2) eine lumbosakrale Übergangsstörung mit rechtsseitigem Nearthros
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___
nic ht. Er erklärte, dass der Beschwerdeführerin noch körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien . Das Heben von schweren Lasten , nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg länger fristig, sei zu vermeiden. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre sie aus soma tischer Sicht höchstens zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 8/161/1-2). 3 .2.4
Die medizinischen Fachpersonen des D.___ stellten im Verlaufsbericht vom 2 8. Juli 2016 folgende psychiatrischen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/164/5): (1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit/bei - akustischen Halluzinationen in Form von Akoasmen bzw. Stimmen - Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD- 10 F32.3) (2) Status nach Suizidversuch 2007 (ICD-10 X79) mit dem Messer
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die medizinischen Fachpersonen des D.___ nicht . Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt keine stabile Leistung er bringen könne ( Urk. 8/164/5-6). 4 .
4 .1
Streitig und zu prüfen ist die Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung. 4 .2
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, hat te Dr. Z.___ im Gutachten vom 2 2. Februar 2015 eine schwere Depressio n (ICD-10 F32.2 ) festgestellt ( Urk. 8/123/17). Die Ärzte der B.___ berichteten nach dem stationären Aufenth alt der Beschwerdeführerin vom 2 5. August bis zum 3 0. September 2015 nun
- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte - insofern von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik, als sie
eine rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
diagnostizierten. Dies, ohne dass sich die Ärzte der B.___
auch zur Frage der Arbeits fä higkeit geäussert hätten ( Urk. 8/158 ).
Im Weiteren geht aus dem Verlaufsb ericht des D.___ vom 2 8. Juli 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell von Dr. C.___ (Chirurgie, Wirbelsäule nleiden ), Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin , und vom D.___ behandelt werde. Die Behandlungen in ihrem
Zentrum fänden dabei einmal pro Monat statt ( Urk. 8/164/3) . Die Behandlung beim früheren Psychiater ,
Dr. med. A.___ , wurde infolge dessen Pensionie rung offenbar per Ende August 2015 beendet ( Urk. 8/158/2). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. Z.___ im November 2014 ca. alle drei Wochen aufsuchte und die Behand lungen im D.___ damals ca. alle drei Monaten stattfanden ( Urk. 8/123/13), ist somit – wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend feststellte – auch von einer inzwischen leicht reduzierten
psychia trischen Therapiefrequenz
auszugehen.
Wohl wurde im – jüngeren - Verlaufsbericht des D.___ vom 2 8. Juli 2016
– wiederum – eine schwere depressive Episo de ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2 ) diagnostiziert und sinngemäss von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ( Urk. 8/164/5-6) .
Ange sichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) sowie
a ufgrund der Diagnosestellung der B.___ und der leicht reduzierten psychiatrischen Therapie frequenz, w elche auf einen inzwischen weniger ausgeprägten Leidens druck hindeutet, vermag diese Beurteilung aber nicht ohne weiteres zu über zeugen. 4.3
4.3.1
In somatischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin (erst- und bislang letzt mals) im Oktober 2010 in der MEDAS Y.___ allgemein-medizinisch und rheumatologisch begutachtet. Dies, nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 bemängelt hatte, dass die sich aus den damals vorliegenden Akten ergebende psychische Problematik, die Wechsel wir kungen zwischen somatischem und psychischem Beschwerdebild und die all fälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt worden seien. Die IV-Stelle habe eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten und in der Folge über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 8/53 S. 6 und S. 7 E. 4.3.2). 4.3.2
Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung der Beschwer de führerin beauftragten Ärzte der MEDAS Y.___ waren in ihrem polydisziplinären (allgemein-medizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch) Gut ach ten vom 15. März 2010 zum Schluss gekommen, dass ihr aufgrund der fest gestellten chronischen Lumboischialgie rechts bei breitbasiger
Bandschei ben pro trusion L4/L5 sowie L5/S1, bei Spondylarthrosen und „progredienter“ Osteochrondrose L4/L5 (LWS MRI inkl. Myelografie vom 1. Februar 2008) nur noch körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in einem 100%-Pensum zumutbar seien (Urk. 8/69/19-20 und Urk. 8/69/25).
Dem nun vorliegenden Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2016 ist zu ent nehmen, dass eine deutliche klinische Verschlechterung des lumbovertebralen
Syndroms mit Lumboischialgie rechts vorlie g e , welche die Arbeitsfähigkeit selb st in einer angepassten Tätigkeit erheblich einschränke. Di esbezüglich wies Dr. C.___ auch
auf die Ergebnisse eines am 11. Dezember 2015 durchge führten
MRI der Lendenwirbelsäule ( LWS )
hin, welche s den Befund einer auf Höhe Lendenwirbelkörper L 5/S1 hochgradigen Rezessusstenose beidseits infolge Spondylarthrose und Diskusprotrusion bei Osteochondrose mit Spondylose bei mittelgradiger Spondylarthrose der mi ttleren LWS ergeben habe ( Urk. 8/161/1 -2 ) .
In den genannten Berichten von Dr. C.___ (Urk. 8/161/1) sowie der B.___ (Urk. 8/158/4) wurde sodann auf einen adipösen Ernährungszustand und im Verlaufsbericht des D.___ vom 28. Juli 2016 (Urk.
8/164/6) auf – weiterhin - bestehende Kopfschmerzen hingewiesen. Ausser dem wurde in diesem Bericht bemerkt, dass die Beschwerdeführerin durch die täglich vorhandene, in der Intensität jedoch variierende Schmerzproble matik einen starken Kontrollverlust erlebe, welcher sich dann negativ auf die Stimmung, das Denken und das Verhalten auswirke und zu einem empfun de nen Lebensüberdruss führe. Im Alltag zeige sich dies in Form einer redu zierten und instabilen Belastbarkeit, so dass die Beschwerdeführerin die begonne nen Tätigkeiten (leichtes Kochen, Staub wischen, Tochter und Ehemann erledigten die schwereren Arbeiten) abbreche und sich zurückziehe (zwei- bis dreimal 30 Minuten liegen wegen Schmerzen). Die Ärzte der B.___ hatten in ihrem Bericht vom 30. September 2015 auch schon bemerkt, dass sich die bei der Beschwer deführerin bestehende mittelgradige depressive Episode und das vorhandene zerviko
- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom negativ zu beeinflussen schienen (Urk. 8/158/6). Die behandelnden Ärzte gehen demnach davon aus, dass – weiterhin - Wechselwirkungen zwischen dem (letztmals vor rund sieben Jahren gutachterlich abgeklärten und laut Dr. C.___ klinisch deutlich ver schlechterten) somatischen und dem (nach dem Gesagten abklärungsbedürf tigen) psychischen Beschwerdebild bestehen.
Die gesundheitliche Situation ist somit – weiterhin (vgl. E. 4.3.2) – komplex, weshalb nicht von einer vollends gesicherten Beschaffenheit der Gesundheits problematik, die offenkundig ausschliesslich das Fachgebiet der Psychiatrie resp. die Fachgebiete der Psychiatrie und Rheumatologie beschlägt, die
Rede sein kann. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss der Mus tervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialver siche rungen und den Gutachterstellen
ein polyd isziplinäres Gutachten mindestens drei
unterschiedliche Expertisen bzw. Fachdisziplinen enthält, wobei die Allge meine/ Innere Medizin immer vertreten ist (www.bsv.admin.ch) . Dem mit der Fallf ührung betrauten Allgemeinmediziner würde es ausserdem obliegen, die ausgewählten Disziplinen gegebene nfalls mit weiteren zu ergänzen.
4.4
Die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung (allgemeinmedizinisch, rheuma to logisch und psychiatrisch) dient damit der für den Endentscheid notwendigen S achverhaltsabklärung . Konkrete Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin die Teilnahme an die ser Begutachtung unzumutbar wäre , wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Eine Verpflich tung der Beschwerde gegnerin, ein V erlaufsgutachten bei der letztmaligen Gutachterstelle b zw. beim letztmaligen Gutachter einzuholen, besteht im Übrigen nicht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01035 vom 2 7. März 2017 E. 6 f.) . 4.5
Triftige Gründe gegen die drei genannten Gutachter des E.___ , Dr. med. J.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___ , FMH Rheumatologie, ( Urk. 8/177-178) h at die Beschwerdeführerin schliesslich
nicht geltend gemacht. 5.
Die (nach dem Zufallsprinzip) erfolgte Vergabe des polydisziplinären Gutach ten s ans E.___ ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen. 6.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi che rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl