Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1992, 1995 und 1998), gelernte Schneiderin, meldete sich am 4. Juli 2005 (Eingangsdatum) wegen Schmerzen und Bewegu ngseinschränkungen im Nacken, Rücken, in den Armen und Beinen, Kopfschmerzen sowie Gefühlsstörungen in Armen und Bei nen bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7 /3). Mit Verfügu ng vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7 /15) und Einspracheentsc heid vom 26. Januar 2007 (Urk. 7 /39) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch der Versic herten auf eine Invalidenrente , da sie in einer angepass ten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig sei und keine Erwerbseinbusse erleide . Die dagegen von der Versiche rten erhobene Beschwerde (Urk. 7 /40) wies das Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00314 vom
3. Oktober 2008 (Urk. 7 /48) ab. D agegen erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 7 /50), welche das Bundesge richt mit Urteil 8C_96 3/2008 vom 30. Juni 2009 (Urk. 7 /53 ) teilweise guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurückwies , damit diese eine polydisziplinäre Begut achtung veranlasse und über den Rentenanspruch neu verfüge. Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 15. M ärz 2010 erstattet wurde (Urk. 7 /69). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % erneut ab ( Urk. 7 /90). Die dagegen von der Versiche rten erhobene Beschwerde (Urk. 7 /91) wies das Sozialversiche rungs gericht mit Urteil IV.2011.01201 vom
25. April 2013 (Urk. 7 /105) ab. 1.2
Am 12. Juli 2012 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /98). Die IV-Stelle gab bei PD Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 22. Februar 2015 erstattete (Urk. 7 /123). Mit Schreiben vom 16. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Gesundheitszu stand mit einer stationären und danach teilstationären Behandlung von insge samt sechs Monaten wesentlich verbessert werden könne. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht habe sie mitzuteilen, bei welchem Arzt oder wel cher Ärztin respektive wo sie die erwähnte Mas snahme durchführen werde (Urk. 7 /127; vgl. auch Urk. 7 /132). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 teilte die Ver sicherte der IV-Stelle mit, dass sie weiterhin bei Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung sei. Zusammen mit ihm werde eine Hospitalisation veranlasst (Urk. 7 /134). Mit Verfügung vom 17. August 2015 sprach d ie IV-Stelle der Ver sicherten bei einem ermittelten In validitätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. September 2013 eine ganze In validenrente zu (Urk. 7 /143; vgl. auch Urk. 7 /136). Vom 25. August bis zum 30. September 2015 wurde die Versicherte in der p sychiatr ischen K li nik B.___ stationär behandelt (vgl. Urk. 7 /154). 1.3 Im Juni 2016 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ei n Revisionsverfahren ein (Urk. 7 /157) und holte den Austrittsbericht der B.___ vom 30. September 2015 (Urk. 7 /158), den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Chir urgie, vom 13. Juli 2016 (Urk. 7 /161) und den Bericht des Zentrums D.___ vom 28. Juli 2016 (Urk. 7 /164) ein. Nachdem die Versicherte mit Ein gaben vom 3. März , 1 3. April und 1 8. Mai 2017 Einwände gegen die von der IV-Stelle geplante polydisziplinäre Begutachtung erhoben hatte ( Urk. 7/169, Urk. 7/173 und Urk. 7 /183), hielt die IV-Stell e mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 an der Notwendigkeit der Begutachtung und an den vorgesehenen Fachärzten der E.___ fest ( Urk. 7/186 ). Die dagegen von der Versicherten a m 25. August 2017 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/188 ) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.00865 vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/192 ) ab. In der Folge gab die IV-Stelle beim E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie) in Auftrag, das am 2. August 20 18 erstattet wurde ( Urk. 7/209). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 2 7. August 2018, Urk. 7/213, und Einwand der Versicherten vom 3 0. August 2018, Urk. 7/215 ; vgl. auch Einwan dergänzungen vom 9. Oktober, 2 2. November und 1 4. Dezember 2018, Urk. 7/218, Urk. 7/224 und Urk. 7/226 ) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 4. Januar 2019 ( Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgr ad von 30 % mit Wirkung per 2 8. Februar 2019 auf. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere unbe fristete Rentenleistungen in der bisherigen Höhe. In prozessualer Hinsicht er suchte sie um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. April 2019 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fe st, dass die Anordnung eines weit eren Schriftenwechsels nicht erforderlich sei . Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 8). Am 1 6. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und den Bericht des Zentrums D.___ vom 2 9. April 2019 ein ( Urk. 9 -10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden In va li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me di zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall an hand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versi cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un terdurch schnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invali den einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.7
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.8
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis). 1. 9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Spätestens seit der E.___ - Begutachtung im April 2018 bestehe eine 70%ige Ar beitsfähigkeit. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdefüh rerin ein Einkommen von Fr. 54‘931.-- und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 38‘452.-- erzielen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu berücksichtigen. Demgemäss resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘479.-- und ein Invaliditätsgrad von 30 % . Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend, dass die Expertise des E.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertige s medi zinische s Gutachten nicht genüge und nicht Grundlag e eines Leistungsentscheids bilden könne . Aufgrund der Äusserungen der behandelnden Fachpersonen des
Zentrums D.___ bestünden keine Hinweise auf eine Ver besserung des Gesundheits zustands. Die Beschwerdeführerin habe deshalb nach wie vor Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Sollte das Gericht auf das E.___ -Gutachten abstellen, wäre im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Tabellen lohnabzug von mindestens 15 % zu be rücksichtigen und die Rente ledigl ich her abzusetzen ( Urk. 1 S. 15 ). 3. 3.1
3.1.1
Der mit Verfügung vom 17. August 2015
( Urk. 7 /143) erfolgten Rentenzu sprache mit Wirkung ab dem 1. September 2013 lag in medizinischer Hinsicht im We sentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Februar 2015 (Urk. 7 /123) zugrunde. 3.1.2
Dr. Z.___ diagnostizierte in diesem Gutachten eine schwere Depression (ICD-10 F32.2), bestehend seit September 2012. Er gab an, dass seit September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung sei adäquat, betreffend Arbeitsfähigkeit aber bish er ohne sub stanti ellen Erfolg (Urk. 7 /123/17). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wesent lichen folgende ärztliche Beurteilungen aktenkundig: 3 .2.2
Dr. C.___ stellte im Bericht vom 13. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /161/1): (1) lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung rechts bei im MRI dargestellter Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechtsbetont beidseits (2) lumbosakrale Übergangsstörung mit rechtsseitigem Nearthros
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ nic ht. Er erklärte, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbel säulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien. Das Heben von schweren Las ten, von mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, sei zu vermeiden. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre sie aus soma tischer Sicht höchstens zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 7 /161/1-2). 3 .2.3
Die Ärzte des
E.___ stellten im Gutachten vom 2. August 2018 folgende relevante Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/209/5): (1) l e ichte depressive Episode (ICD-1 0 F32.0) (2) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch b estehend seit 2004 - intermittierende tieflumbale Wurzelreizsymptomatik mit Differentialdiagnose: Claudicatio -Charakteristik rechts dermatomal L5 nicht ausgeschlossen
- klinisch- befundlich mä ssig schmerzhaft e ingeschränkte Lendenwirbelsäule- (LSW)-Beweglichkeit in alle Richtungen - bildgebend deutliche degenerative
LWS-Veränderungen, lumbosakrale Über- gangsanomalie mit rudimentärer Bandscheibe S1/S2 und schwerer Osteo - chondrose L5/S1 mehr als L4/5, Bandscheibenhernierung L5/S1 (in früherer Segmentzählung L4/5) bekannt seit 2005 mit Wurzelkontakt S1 (früher etikettiert L5) beidseits sowie mi t Wurzelkontakt L4 links (MRI 1 9. Oktober 2016) (3) chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht radikulärer inter- mittierender Schmerzausstrahlung in den rechten Arm - klinisch- befundlich allseitig mässig muskulär eingeschränkte Halswirbelsäulen- ( HWS -)Beweglichkeit, muskuläre Verspannungstendenzen tiefnuchal - Thoracic -outlet-Symptomatik aktuell rechts nachweisbar - radiologisch hypertrophe Querfortsätze von Halswirbelkörper (HWK) 7 beidseits (Röntgen 3 0. November 2017) und leichtgradige HWS-Segmentdegenerationen mit prominenter Osteochondrose C5/6 mit Anulus
Fibrosus -Riss und mit nicht- Nervenwurzel-komprimierenden
Rezessusstenosen beidseits (MRI 2 2. Septem - ber 2016) (4) Status nach früheren Hand- und Fussbeschwerden gemäss Akten, verheilt - radiologisch keine Anhaltspunkte für ein entzündliches arthritisches Leiden (Röntgen 1 1. April 2018 ) - intakte Schraube in situ nach Grun dphalanx -Schaftfraktur am Kleinfinger rechts vor Jahren - klinisch freie Handfunktionen beidseits Die Gutachter des E.___ erklärten ,
dass die Beschwerdeführerin seit 2004 nicht mehr erwerbstätig sei. Zu den ausgeübten Tätigkeiten lägen keine Tätigkeitspro file vor. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Es sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten ( Urk. 7/209/7). 3.2.4
Die Fachpersonen des Zentrums D.___ nannten in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 fol gende psychiatrischen Diag nosen (Urk. 7 /225/4 ): (1) schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit/bei - akustischen Halluzinationen in Form von Akoasmen bzw. Stimmen - Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD- 10 F32.3) (2) Status nach Suizidversuch 2007 (ICD-10 X79) mit dem Messer
Die Fachpersonen des Zentrums D.___ gaben an, dass keine Verbesserung des Zustands der Beschwerdeführerin vorliege. Das Gutach ten des E.___ sei ein Parteigutachten und nicht objektiv. Die Beschwerdeführerin sei von 2004 bi s heute auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig
(Urk. 7 /225/ 2- 4 ). 3.2.5 Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2 9. April 2019 zuhan den von Dr. med . G.___ , FMH Innere Medizin, ergänzten die Ärzte des
Zentrums D.___ , dass die Beschwerdeführerin für ange passte Tätigkeiten sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 10). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutac hten des E.___ vom 2. Au gust 2018 (Urk. 7/209 ). 4.2 Das Gutachten des E.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des E.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). 4.3 Was den Gesundheitszustand aus somatischer Sicht betrifft, legten die Gutachter des E.___ dar, dass d ie rheumatologischen Befunde weitgehend vergleich bar seien mit jenen, die im Rahmen der gut achterlichen Beurteilung der MEDAS Y.___ im Jahr 2009 festgestellt worden seien . Die radiomorphol ogischen
Auf fälligkeiten, insbesondere lumbal und im Bereich einer Os teochondrose L4/5, seien wohl etwas ausgeprägter. Dies entspreche dem n atürlichen Verlauf eines degene r ativen Segmentleidens. Signifikante neue Aspekte seien aber weder kli nisch noch radiomor phologisch hin zugekommen. Rheumatologisch sei aktuell eine 30%ige Einschränkung für optimal adapti erte Tätigkeiten festzustellen. Dies etwas in Diskre panz zur gutachterlichen Vorbeurteilung von 2009, als für ange passt e Tätigkeiten eine v olle Arbeitsfähigkeit attestiert
worden sei. Die Diskre panz sei mit einer aktuell etwas höheren Wertung des organläsione llen Kerns des degenerativen Rü ckenleidens und mit der Annahme einer intermittierend vor handenen Wurzelreizsymptomatik im rechten Bein zu erklären ( Urk. 7/209/5) . Zumutbar seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Han tieren von Laste n von mehr als 3 bis 5 kg , gehäuft gebückt oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, Arbeiten in fixierter Körperhaltung, Arbeiten mit wiederholtem Rotieren-Müssen des Oberkörpers, ausschliesslichem Gehen oder Stehen respektive Sitzen (je bis zur Hälf t e oder bis zu 2/3 der Ar beitszeit, aber nicht am Stück; Urk. 7/209/7). Die se Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Das von den Gutachtern des E.___ er stellte Belastungsprofil deckt sich dabei weit gehend mit jenem von Dr. C.___ im Bericht vom 13. Juli 2016 ( Urk. 7/161 ). Dr. C.___ hat in diesem
Bericht jedoch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin selbst in der umschriebenen, optimal an ihre Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit zu 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. 4.4 Auf die Einschätzung der Gutachter des E.___ zum somatischen Gesundheitszu stand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die von der Beschwer deführerin im Übrigen nicht in Zweifel gezogen wurde ( Urk. 1), kann somit ab gestellt werden. 5.
5.1
Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht betrifft, führten die Gut achter des E.___ aus , dass in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung eine nur noch sehr leichte depressive Symptomatik beschrieben worden sei. Der psycho pathologische Befund weise im Rahmen der Affektivität
lediglich eine sehr leichte deprimierte Stimmungslage auf. Das leic hte depressive Syndrom könne sich zwi schenzeitlich
schwankend bis mittelgradig verschlechtern , wobei unklar sei , wie lange diese Phasen der Verschlechterung anhalten würden . Da in den Unterlagen bis anhin nie eine volle Remission der
depr essiven Erkrankung erwähnt worden sei, könne nicht von einer rezidivierenden dep ressiven Störung gesprochen wer den. Seit wann die Verbesserung bestehe, könne nicht genau bestimmt werden. Es sei davon auszugeh en, dass der aktuell e Zustand schon länger bestehe. Im letzten ihnen vorliegenden psychiatrischen Bericht des Zentrums D.___ von Juli 2016 sei eine schwere d epressive Episode beschrieben wor den. Möglicherweise sei der Schweregrad aber auch anders beurteilt worden , da im sehr d ifferenzierten Austrittsbericht der B.___ im September 2015 bereits eine rezidivierende depressive Störung, damals m ittelgradige Episode, f estgestellt worden sei ( Urk. 7/209/4 ). Der psychiatrische Gutachter des E.___
erklärte , dass die Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt zu maximal 20 % in ihrer Ar beitsfä higkeit eingeschränkt sei ( Urk. 7/209/58) . Im Rahmen der Konsensbeurtei lung kamen die Gutachter des E.___ zum Schluss, dass die Einschränkung aus psychischen Gründen mit Blick darauf, dass es sich um ein leich tes depressives Syndrom handle, in der aus somatischen Gründen attestierten Einschränkung von 30 % bereits berücksichtigt sei ( Urk. 7/209/7).
Auch diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazuge hörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
5.2
Was die Beschwerdeführer in d agegen vorbrachte ( Urk. 1 S. 4 ff. ), ist nicht stich haltig.
Dass der psychiatrische Gutachter des E.___ die eigenständige depressive Erkran kung nur ungenügend erfasst und gewürdigt haben soll, ist unzutreffend. Er stellte in diesem Zusammenhang
( Urk. 7/209/53-54) bei d er Befunderhebung eine verminderte Konzentration, einen Energiemangel , Insuffizienzgefühle und eine reduzierte bis aufgehobene Libido
fest. Der psychiatrische Gutachter verneinte jedoch, dass die Beschwerdeführerin ( über einen längeren Zeitraum ) unter einer deprimierte n Affektivität, verminderte n Freude, ein em Interessenmangel, einer reduzierte n Schwingungsfähigkeit und einem verminderten Antrieb
leide. Derar tige Symptome würden lediglich in gewissen Situationen auftreten.
Weiter hielt er fest, dass der Schlaf unter Behandlung mit Quetiapin in Ordnung (zuvor hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden) und das Gewicht bei schwankendem Appetit stabil sei ( anlässlich der Berichterstattung von Dr. C.___ vom 1 3. Juli 2016 und bei der Begutachtung im E.___ vom April 2018 wog die Beschwerde führer je weils
72 kg;
Urk. 7/161/1 und Urk. 7/209/69 ). Wegen der Kinder bestün den keine Suizid gedanken mit Handlungsabsichten. Dass d er psychiatrische Gut achter gestützt auf diese Befunde lediglich noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagno stizierte, ist nachvollziehbar (vgl. zu den diagnostischen Leitlinien einer leichten depressiven Episode Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diag nostische Leitlinien , 10. Auflage, Bern 2015, S. 169 ff. ) . Erhebliche Anhalts punkte dafür, seine Aussagen zum Schlaf der Beschwerdeführerin und zur drei wöchigen Behandlungsfrequenz , die auf deren eigenen Angaben beruhen, falsch sein könnten, liegen nicht vor. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch das
vom psychiatrischen Gutachter durchgeführ t e Mini-ICF insgesamt lediglich geringe Funktionsstörungen ergab ( Urk. 7/209/54-55). E ntgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist
ferner unzutreffend, dass die Gutachter des E.___
al lein von der Diagnose auf eine Arbe itsfähigkeit geschlossen hätten.
Ebenso er weist sich das Vorbringen, im psychiatrischen Gutachten sei lediglich eine andere Beurteilung des unveränderten medizinischen Sachverhalts vorgenommen wor den, als unbegründet. Die Gutachter legten eingehend und nachvollzie h bar dar, dass sich die depressive Symptom a tik wesentlich verbessert hat. Ein Revisions grund ist damit eindeutig gegeben.
E ine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standar dindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 ist gestützt auf das Gutachten des E.___
sodann möglich (vgl. E. 1.4). Diesbezüglich ist der Expertise insbesondere zu ent nehmen, dass es keine Inkonsistenzen gebe und die Beschwerdeführerin die de pressive Symptomatik selbst als verbessert beschrieben habe ( Urk. 7/209/6). Be treffend ihren Tagesablauf gab sie an,
zwi schen 7.00 und 8.00 Uhr aufzustehen , zu frühstücken , die Medikamente einzun ehme n und
anschliessend für 30 Minu ten draussen
zu spaziere n . Dann mache sie die Übungen, die sie in der Physio therapie gelernt habe , und bereite das Mittagessen zu, das sie gemeinsam mit dem Ehemann und dem Sohn einnehme. I n Situation en , in welchen es ihr zu viel werde, würde der Ehemann von auswärts etwas zu essen mitbringen. Nach dem Essen gehe die Beschwerdeführerin nochmals 30 Minuten laufen und mache im Anschluss daran erneut die Übungen der Physiotherapie. Danach käme die Toch ter von der Schule. Abends würden alle zusammen kochen und essen. In der Folge s preche sie mit den Töchtern über die Schule, sehe etwas fern und gehe zwischen 22.00 und 22.30 Uhr zu Bett. Das Staubsaugen und den Boden aufneh men sei ihr nicht mehr möglich, das Kochen, Bügeln für eine gewisse Zeit, Wa schen (mit Hilfe der
grossen Tochter) und Putzen des Bades (mit Hilfe der grossen
Tochter) könne sie noch erledigen. Der Einkauf werde mit der Familie gemeinsam getätigt. Autofahren sei ihr für kurze Strecken (5 km) möglich. Längere Strecken könne sie grund sätzlich fahren, brauche aber entsprechend viele Pausen. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, langjährige Freundschaften zu haben und kontaktfreudig zu sein ( Urk. 7/209/52-53). Eine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen zu verneinen.
Bei der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen wiesen
die Gutachter des E.___ darauf hin, dass die Beschwerdefüh rerin wahrscheinlich nur über wenig Ressourcen zur Überwindung der aktuellen Situation und damit einen Umgang mit dem
depressiven Zustandsbild und den Schmerzen ver füge ( Urk. 7 /209/6 ) .
Diese Einschätzung wird insbesondere mit der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten Passivität der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihrer Erkrankung begründet. So habe die Versicherte gleich zu Beginn der Exploration angegeben, aufgrund ihrer Beschwerden könne sie über haupt nicht mehr arbeiten. Zudem hätten die behandelnden Ärzte der B.___ bereits im September 2015 berichtet, dass sich die Explorandin nicht wirklich auf die damalige Behandlung eingelassen habe und auch eine Verbesserung ihres Ge sundheitszustandes während der stationären Behandlung nicht habe wahrneh men können ( Urk. 7/209/58). Angesichts der vom psychiatrischen Gutachter er hobenen ( geringgradigen ) Befunde erweist sich seine Beurteilung der Arbeitsfä higkeit auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren als hinreichend und nachvollziehbar begründet.
5.3 Die Bericht e des Zentrums D.___ vom 3. Dezember 2018 und vom 2 9. April 2019 ( Urk. 7/225 und Urk.
10) enthalten sodann keine Hin weise darauf , dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rer in nach der E.___ -Begutachtung im April 2018 erheblich verschlechtert haben könnte. Dies gilt auch bezüglich der angegebene n Gewichtszunahme von 72 kg (im April 2018) au f 80 kg (im Dezember 2018, Urk. 7/225/2). Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in nerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
– wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medi zinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehm en, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelang en oder an solchen vorgän gig geäusserten abweichenden Auffassungen festh alten (Urteile des Bundesge richts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
Hinsichtlich der Einschätzung der Fachpersonen des Zentrums D.___ , wonach die Be schwerdeführerin aus psychischen Gründen bereits seit 2004 in sämtlichen Tä tigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, ist auf das beweiskräftige , eine Leis tungseinschränkung verneinende, psychiatrische Teilgutachten der MEDAS Y.___ vom 2. November 2009 respektive das Urteil IV.2011.01201 vom 25. April 2013 (Urk. 7/105) zu verweisen .
Überdies darf und soll das Gericht
auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Fachpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.4 Auch auf die Beurteilung der Gutachter des E.___ zum psychischen Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann somit abgestellt werden. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die in einer leidensangepassten Tätigkeit um 30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des für das Jahr 2018
vorzuneh menden Einkommensvergleichs gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE 2014)
ein Valideneinkommen von Fr. 54‘931.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘452.-- ( Urk. 2 und Urk. 7/211) . Die se Grundlagen des Einkommensvergleichs wurden von der Beschwerdeführe rin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Am tes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von mindestens 1 5 % hätte gewährt werden müssen (Urk. 1 S. 13 f. ), kann nicht beigepflichtet werden. An haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der ei nen breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten könnte, bestehen nicht. Angesichts des ärzt lich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3 ) ist davon auszugehen, dass ihr ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfü gung steht, umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 doch auch eine Vielzahl von lei chten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Zudem ist zu beachten, dass die Gutachter des E.___ der Beschwerdeführerin bei weitgehend vergleichbaren rheu matologischen Befunden wie anlässlich der Begutachtung in der MEDAS Y.___ im Jahr 2009 aus rheumatologischer Sicht
– anders als die Gutachter der MEDAS Y.___
– nicht mehr eine 100%ige, sondern lediglich noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert haben. Da mit wurde dem vermehrten Pausenbedarf bezüglich des Rückenleidens bereits hinreichend Rechnung getragen . Auch wenn in der 30%igen Einschränkung zu sätzlich auch die Auswirkungen der festgestellten psychischen Beschwerden mit berücksichtigt sind (vgl. E. 5.1) , erweist sich die se Beu rteilung der Gutachter des E.___
als
grosszügig .
Die länger dauernde, mehrheitlich nicht invaliditätsbedingte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung nach der Rechtsprechung im privaten Sektor ab nimmt, je niedr iger das Anforderungsprofil ist,
und rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.5.2) . Schliesslich wirken sich vorliegend auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein leidensbedingter Abzug ist daher nicht zu berücksichtigen. 6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘931.--
und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘452.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 16‘479.-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % (Fr. 16‘479.--: Fr. 54‘931.-- ). 7. Di e angefochtene Verfügung vom 2 4. Januar 2019 (Urk. 2), mit welcher die Rent e der Beschwerdeführerin per 2 8. Februar 2019 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. April 2019 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fe st, dass die Anordnung eines weit eren Schriftenwechsels nicht erforderlich sei . Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 8). Am 1 6. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und den Bericht des Zentrums D.___ vom 2 9. April 2019 ein ( Urk. 9 -10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden In va li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me di zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall an hand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versi cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un terdurch schnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invali den einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 1.7 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis). 1. 9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Spätestens seit der E.___ - Begutachtung im April 2018 bestehe eine 70%ige Ar beitsfähigkeit. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdefüh rerin ein Einkommen von Fr. 54‘931.-- und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 38‘452.-- erzielen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu berücksichtigen. Demgemäss resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘479.-- und ein Invaliditätsgrad von 30 % . Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend, dass die Expertise des E.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertige s medi zinische s Gutachten nicht genüge und nicht Grundlag e eines Leistungsentscheids bilden könne . Aufgrund der Äusserungen der behandelnden Fachpersonen des
Zentrums D.___ bestünden keine Hinweise auf eine Ver besserung des Gesundheits zustands. Die Beschwerdeführerin habe deshalb nach wie vor Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Sollte das Gericht auf das E.___ -Gutachten abstellen, wäre im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Tabellen lohnabzug von mindestens 15 % zu be rücksichtigen und die Rente ledigl ich her abzusetzen ( Urk. 1 S. 15 ).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Der mit Verfügung vom 17. August 2015
( Urk.
E. 3.1.2 Dr. Z.___ diagnostizierte in diesem Gutachten eine schwere Depression (ICD-10 F32.2), bestehend seit September 2012. Er gab an, dass seit September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung sei adäquat, betreffend Arbeitsfähigkeit aber bish er ohne sub stanti ellen Erfolg (Urk.
E. 3.2.1 Im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wesent lichen folgende ärztliche Beurteilungen aktenkundig: 3 .2.2
Dr. C.___ stellte im Bericht vom 13. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
E. 3.2.4 Die Fachpersonen des Zentrums D.___ nannten in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 fol gende psychiatrischen Diag nosen (Urk. 7 /225/4 ): (1) schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit/bei - akustischen Halluzinationen in Form von Akoasmen bzw. Stimmen - Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-
E. 3.2.5 Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2 9. April 2019 zuhan den von Dr. med . G.___ , FMH Innere Medizin, ergänzten die Ärzte des
Zentrums D.___ , dass die Beschwerdeführerin für ange passte Tätigkeiten sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 10). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutac hten des E.___ vom 2. Au gust 2018 (Urk. 7/209 ). 4.2 Das Gutachten des E.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des E.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). 4.3 Was den Gesundheitszustand aus somatischer Sicht betrifft, legten die Gutachter des E.___ dar, dass d ie rheumatologischen Befunde weitgehend vergleich bar seien mit jenen, die im Rahmen der gut achterlichen Beurteilung der MEDAS Y.___ im Jahr 2009 festgestellt worden seien . Die radiomorphol ogischen
Auf fälligkeiten, insbesondere lumbal und im Bereich einer Os teochondrose L4/5, seien wohl etwas ausgeprägter. Dies entspreche dem n atürlichen Verlauf eines degene r ativen Segmentleidens. Signifikante neue Aspekte seien aber weder kli nisch noch radiomor phologisch hin zugekommen. Rheumatologisch sei aktuell eine 30%ige Einschränkung für optimal adapti erte Tätigkeiten festzustellen. Dies etwas in Diskre panz zur gutachterlichen Vorbeurteilung von 2009, als für ange passt e Tätigkeiten eine v olle Arbeitsfähigkeit attestiert
worden sei. Die Diskre panz sei mit einer aktuell etwas höheren Wertung des organläsione llen Kerns des degenerativen Rü ckenleidens und mit der Annahme einer intermittierend vor handenen Wurzelreizsymptomatik im rechten Bein zu erklären ( Urk. 7/209/5) . Zumutbar seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Han tieren von Laste n von mehr als 3 bis 5 kg , gehäuft gebückt oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, Arbeiten in fixierter Körperhaltung, Arbeiten mit wiederholtem Rotieren-Müssen des Oberkörpers, ausschliesslichem Gehen oder Stehen respektive Sitzen (je bis zur Hälf t e oder bis zu 2/3 der Ar beitszeit, aber nicht am Stück; Urk. 7/209/7). Die se Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Das von den Gutachtern des E.___ er stellte Belastungsprofil deckt sich dabei weit gehend mit jenem von Dr. C.___ im Bericht vom 13. Juli 2016 ( Urk. 7/161 ). Dr. C.___ hat in diesem
Bericht jedoch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin selbst in der umschriebenen, optimal an ihre Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit zu 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. 4.4 Auf die Einschätzung der Gutachter des E.___ zum somatischen Gesundheitszu stand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die von der Beschwer deführerin im Übrigen nicht in Zweifel gezogen wurde ( Urk. 1), kann somit ab gestellt werden. 5.
5.1
Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht betrifft, führten die Gut achter des E.___ aus , dass in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung eine nur noch sehr leichte depressive Symptomatik beschrieben worden sei. Der psycho pathologische Befund weise im Rahmen der Affektivität
lediglich eine sehr leichte deprimierte Stimmungslage auf. Das leic hte depressive Syndrom könne sich zwi schenzeitlich
schwankend bis mittelgradig verschlechtern , wobei unklar sei , wie lange diese Phasen der Verschlechterung anhalten würden . Da in den Unterlagen bis anhin nie eine volle Remission der
depr essiven Erkrankung erwähnt worden sei, könne nicht von einer rezidivierenden dep ressiven Störung gesprochen wer den. Seit wann die Verbesserung bestehe, könne nicht genau bestimmt werden. Es sei davon auszugeh en, dass der aktuell e Zustand schon länger bestehe. Im letzten ihnen vorliegenden psychiatrischen Bericht des Zentrums D.___ von Juli 2016 sei eine schwere d epressive Episode beschrieben wor den. Möglicherweise sei der Schweregrad aber auch anders beurteilt worden , da im sehr d ifferenzierten Austrittsbericht der B.___ im September 2015 bereits eine rezidivierende depressive Störung, damals m ittelgradige Episode, f estgestellt worden sei ( Urk. 7/209/4 ). Der psychiatrische Gutachter des E.___
erklärte , dass die Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt zu maximal 20 % in ihrer Ar beitsfä higkeit eingeschränkt sei ( Urk. 7/209/58) . Im Rahmen der Konsensbeurtei lung kamen die Gutachter des E.___ zum Schluss, dass die Einschränkung aus psychischen Gründen mit Blick darauf, dass es sich um ein leich tes depressives Syndrom handle, in der aus somatischen Gründen attestierten Einschränkung von 30 % bereits berücksichtigt sei ( Urk. 7/209/7).
Auch diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazuge hörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
5.2
Was die Beschwerdeführer in d agegen vorbrachte ( Urk. 1 S. 4 ff. ), ist nicht stich haltig.
Dass der psychiatrische Gutachter des E.___ die eigenständige depressive Erkran kung nur ungenügend erfasst und gewürdigt haben soll, ist unzutreffend. Er stellte in diesem Zusammenhang
( Urk. 7/209/53-54) bei d er Befunderhebung eine verminderte Konzentration, einen Energiemangel , Insuffizienzgefühle und eine reduzierte bis aufgehobene Libido
fest. Der psychiatrische Gutachter verneinte jedoch, dass die Beschwerdeführerin ( über einen längeren Zeitraum ) unter einer deprimierte n Affektivität, verminderte n Freude, ein em Interessenmangel, einer reduzierte n Schwingungsfähigkeit und einem verminderten Antrieb
leide. Derar tige Symptome würden lediglich in gewissen Situationen auftreten.
Weiter hielt er fest, dass der Schlaf unter Behandlung mit Quetiapin in Ordnung (zuvor hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden) und das Gewicht bei schwankendem Appetit stabil sei ( anlässlich der Berichterstattung von Dr. C.___ vom 1 3. Juli 2016 und bei der Begutachtung im E.___ vom April 2018 wog die Beschwerde führer je weils
72 kg;
Urk. 7/161/1 und Urk. 7/209/69 ). Wegen der Kinder bestün den keine Suizid gedanken mit Handlungsabsichten. Dass d er psychiatrische Gut achter gestützt auf diese Befunde lediglich noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagno stizierte, ist nachvollziehbar (vgl. zu den diagnostischen Leitlinien einer leichten depressiven Episode Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diag nostische Leitlinien , 10. Auflage, Bern 2015, S. 169 ff. ) . Erhebliche Anhalts punkte dafür, seine Aussagen zum Schlaf der Beschwerdeführerin und zur drei wöchigen Behandlungsfrequenz , die auf deren eigenen Angaben beruhen, falsch sein könnten, liegen nicht vor. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch das
vom psychiatrischen Gutachter durchgeführ t e Mini-ICF insgesamt lediglich geringe Funktionsstörungen ergab ( Urk. 7/209/54-55). E ntgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist
ferner unzutreffend, dass die Gutachter des E.___
al lein von der Diagnose auf eine Arbe itsfähigkeit geschlossen hätten.
Ebenso er weist sich das Vorbringen, im psychiatrischen Gutachten sei lediglich eine andere Beurteilung des unveränderten medizinischen Sachverhalts vorgenommen wor den, als unbegründet. Die Gutachter legten eingehend und nachvollzie h bar dar, dass sich die depressive Symptom a tik wesentlich verbessert hat. Ein Revisions grund ist damit eindeutig gegeben.
E ine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standar dindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 ist gestützt auf das Gutachten des E.___
sodann möglich (vgl. E. 1.4). Diesbezüglich ist der Expertise insbesondere zu ent nehmen, dass es keine Inkonsistenzen gebe und die Beschwerdeführerin die de pressive Symptomatik selbst als verbessert beschrieben habe ( Urk. 7/209/6). Be treffend ihren Tagesablauf gab sie an,
zwi schen 7.00 und 8.00 Uhr aufzustehen , zu frühstücken , die Medikamente einzun ehme n und
anschliessend für 30 Minu ten draussen
zu spaziere n . Dann mache sie die Übungen, die sie in der Physio therapie gelernt habe , und bereite das Mittagessen zu, das sie gemeinsam mit dem Ehemann und dem Sohn einnehme. I n Situation en , in welchen es ihr zu viel werde, würde der Ehemann von auswärts etwas zu essen mitbringen. Nach dem Essen gehe die Beschwerdeführerin nochmals 30 Minuten laufen und mache im Anschluss daran erneut die Übungen der Physiotherapie. Danach käme die Toch ter von der Schule. Abends würden alle zusammen kochen und essen. In der Folge s preche sie mit den Töchtern über die Schule, sehe etwas fern und gehe zwischen 22.00 und 22.30 Uhr zu Bett. Das Staubsaugen und den Boden aufneh men sei ihr nicht mehr möglich, das Kochen, Bügeln für eine gewisse Zeit, Wa schen (mit Hilfe der
grossen Tochter) und Putzen des Bades (mit Hilfe der grossen
Tochter) könne sie noch erledigen. Der Einkauf werde mit der Familie gemeinsam getätigt. Autofahren sei ihr für kurze Strecken (5 km) möglich. Längere Strecken könne sie grund sätzlich fahren, brauche aber entsprechend viele Pausen. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, langjährige Freundschaften zu haben und kontaktfreudig zu sein ( Urk. 7/209/52-53). Eine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen zu verneinen.
Bei der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen wiesen
die Gutachter des E.___ darauf hin, dass die Beschwerdefüh rerin wahrscheinlich nur über wenig Ressourcen zur Überwindung der aktuellen Situation und damit einen Umgang mit dem
depressiven Zustandsbild und den Schmerzen ver füge ( Urk. 7 /209/6 ) .
Diese Einschätzung wird insbesondere mit der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten Passivität der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihrer Erkrankung begründet. So habe die Versicherte gleich zu Beginn der Exploration angegeben, aufgrund ihrer Beschwerden könne sie über haupt nicht mehr arbeiten. Zudem hätten die behandelnden Ärzte der B.___ bereits im September 2015 berichtet, dass sich die Explorandin nicht wirklich auf die damalige Behandlung eingelassen habe und auch eine Verbesserung ihres Ge sundheitszustandes während der stationären Behandlung nicht habe wahrneh men können ( Urk. 7/209/58). Angesichts der vom psychiatrischen Gutachter er hobenen ( geringgradigen ) Befunde erweist sich seine Beurteilung der Arbeitsfä higkeit auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren als hinreichend und nachvollziehbar begründet.
5.3 Die Bericht e des Zentrums D.___ vom 3. Dezember 2018 und vom 2 9. April 2019 ( Urk. 7/225 und Urk.
10) enthalten sodann keine Hin weise darauf , dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rer in nach der E.___ -Begutachtung im April 2018 erheblich verschlechtert haben könnte. Dies gilt auch bezüglich der angegebene n Gewichtszunahme von 72 kg (im April 2018) au f 80 kg (im Dezember 2018, Urk. 7/225/2). Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in nerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
– wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medi zinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehm en, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelang en oder an solchen vorgän gig geäusserten abweichenden Auffassungen festh alten (Urteile des Bundesge richts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
Hinsichtlich der Einschätzung der Fachpersonen des Zentrums D.___ , wonach die Be schwerdeführerin aus psychischen Gründen bereits seit 2004 in sämtlichen Tä tigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, ist auf das beweiskräftige , eine Leis tungseinschränkung verneinende, psychiatrische Teilgutachten der MEDAS Y.___ vom 2. November 2009 respektive das Urteil IV.2011.01201 vom 25. April 2013 (Urk. 7/105) zu verweisen .
Überdies darf und soll das Gericht
auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Fachpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.4 Auch auf die Beurteilung der Gutachter des E.___ zum psychischen Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann somit abgestellt werden. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die in einer leidensangepassten Tätigkeit um 30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des für das Jahr 2018
vorzuneh menden Einkommensvergleichs gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE 2014)
ein Valideneinkommen von Fr. 54‘931.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘452.-- ( Urk. 2 und Urk. 7/211) . Die se Grundlagen des Einkommensvergleichs wurden von der Beschwerdeführe rin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Am tes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von mindestens 1 5 % hätte gewährt werden müssen (Urk. 1 S. 13 f. ), kann nicht beigepflichtet werden. An haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der ei nen breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten könnte, bestehen nicht. Angesichts des ärzt lich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3 ) ist davon auszugehen, dass ihr ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfü gung steht, umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 doch auch eine Vielzahl von lei chten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Zudem ist zu beachten, dass die Gutachter des E.___ der Beschwerdeführerin bei weitgehend vergleichbaren rheu matologischen Befunden wie anlässlich der Begutachtung in der MEDAS Y.___ im Jahr 2009 aus rheumatologischer Sicht
– anders als die Gutachter der MEDAS Y.___
– nicht mehr eine 100%ige, sondern lediglich noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert haben. Da mit wurde dem vermehrten Pausenbedarf bezüglich des Rückenleidens bereits hinreichend Rechnung getragen . Auch wenn in der 30%igen Einschränkung zu sätzlich auch die Auswirkungen der festgestellten psychischen Beschwerden mit berücksichtigt sind (vgl. E. 5.1) , erweist sich die se Beu rteilung der Gutachter des E.___
als
grosszügig .
Die länger dauernde, mehrheitlich nicht invaliditätsbedingte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung nach der Rechtsprechung im privaten Sektor ab nimmt, je niedr iger das Anforderungsprofil ist,
und rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.5.2) . Schliesslich wirken sich vorliegend auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein leidensbedingter Abzug ist daher nicht zu berücksichtigen. 6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘931.--
und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘452.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 16‘479.-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % (Fr. 16‘479.--: Fr. 54‘931.-- ). 7. Di e angefochtene Verfügung vom 2 4. Januar 2019 (Urk. 2), mit welcher die Rent e der Beschwerdeführerin per 2 8. Februar 2019 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 7 /161/1-2). 3 .2.3
Die Ärzte des
E.___ stellten im Gutachten vom 2. August 2018 folgende relevante Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/209/5): (1) l e ichte depressive Episode (ICD-1 0 F32.0) (2) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch b estehend seit 2004 - intermittierende tieflumbale Wurzelreizsymptomatik mit Differentialdiagnose: Claudicatio -Charakteristik rechts dermatomal L5 nicht ausgeschlossen
- klinisch- befundlich mä ssig schmerzhaft e ingeschränkte Lendenwirbelsäule- (LSW)-Beweglichkeit in alle Richtungen - bildgebend deutliche degenerative
LWS-Veränderungen, lumbosakrale Über- gangsanomalie mit rudimentärer Bandscheibe S1/S2 und schwerer Osteo - chondrose L5/S1 mehr als L4/5, Bandscheibenhernierung L5/S1 (in früherer Segmentzählung L4/5) bekannt seit 2005 mit Wurzelkontakt S1 (früher etikettiert L5) beidseits sowie mi t Wurzelkontakt L4 links (MRI 1 9. Oktober 2016) (3) chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht radikulärer inter- mittierender Schmerzausstrahlung in den rechten Arm - klinisch- befundlich allseitig mässig muskulär eingeschränkte Halswirbelsäulen- ( HWS -)Beweglichkeit, muskuläre Verspannungstendenzen tiefnuchal - Thoracic -outlet-Symptomatik aktuell rechts nachweisbar - radiologisch hypertrophe Querfortsätze von Halswirbelkörper (HWK) 7 beidseits (Röntgen 3 0. November 2017) und leichtgradige HWS-Segmentdegenerationen mit prominenter Osteochondrose C5/6 mit Anulus
Fibrosus -Riss und mit nicht- Nervenwurzel-komprimierenden
Rezessusstenosen beidseits (MRI 2 2. Septem - ber 2016) (4) Status nach früheren Hand- und Fussbeschwerden gemäss Akten, verheilt - radiologisch keine Anhaltspunkte für ein entzündliches arthritisches Leiden (Röntgen 1 1. April 2018 ) - intakte Schraube in situ nach Grun dphalanx -Schaftfraktur am Kleinfinger rechts vor Jahren - klinisch freie Handfunktionen beidseits Die Gutachter des E.___ erklärten ,
dass die Beschwerdeführerin seit 2004 nicht mehr erwerbstätig sei. Zu den ausgeübten Tätigkeiten lägen keine Tätigkeitspro file vor. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Es sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten ( Urk. 7/209/7).
E. 10 F32.3) (2) Status nach Suizidversuch 2007 (ICD-10 X79) mit dem Messer
Die Fachpersonen des Zentrums D.___ gaben an, dass keine Verbesserung des Zustands der Beschwerdeführerin vorliege. Das Gutach ten des E.___ sei ein Parteigutachten und nicht objektiv. Die Beschwerdeführerin sei von 2004 bi s heute auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig
(Urk. 7 /225/ 2- 4 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00145
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 3 . März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1992, 1995 und 1998), gelernte Schneiderin, meldete sich am 4. Juli 2005 (Eingangsdatum) wegen Schmerzen und Bewegu ngseinschränkungen im Nacken, Rücken, in den Armen und Beinen, Kopfschmerzen sowie Gefühlsstörungen in Armen und Bei nen bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7 /3). Mit Verfügu ng vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7 /15) und Einspracheentsc heid vom 26. Januar 2007 (Urk. 7 /39) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch der Versic herten auf eine Invalidenrente , da sie in einer angepass ten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig sei und keine Erwerbseinbusse erleide . Die dagegen von der Versiche rten erhobene Beschwerde (Urk. 7 /40) wies das Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00314 vom
3. Oktober 2008 (Urk. 7 /48) ab. D agegen erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 7 /50), welche das Bundesge richt mit Urteil 8C_96 3/2008 vom 30. Juni 2009 (Urk. 7 /53 ) teilweise guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurückwies , damit diese eine polydisziplinäre Begut achtung veranlasse und über den Rentenanspruch neu verfüge. Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 15. M ärz 2010 erstattet wurde (Urk. 7 /69). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % erneut ab ( Urk. 7 /90). Die dagegen von der Versiche rten erhobene Beschwerde (Urk. 7 /91) wies das Sozialversiche rungs gericht mit Urteil IV.2011.01201 vom
25. April 2013 (Urk. 7 /105) ab. 1.2
Am 12. Juli 2012 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /98). Die IV-Stelle gab bei PD Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 22. Februar 2015 erstattete (Urk. 7 /123). Mit Schreiben vom 16. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Gesundheitszu stand mit einer stationären und danach teilstationären Behandlung von insge samt sechs Monaten wesentlich verbessert werden könne. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht habe sie mitzuteilen, bei welchem Arzt oder wel cher Ärztin respektive wo sie die erwähnte Mas snahme durchführen werde (Urk. 7 /127; vgl. auch Urk. 7 /132). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 teilte die Ver sicherte der IV-Stelle mit, dass sie weiterhin bei Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung sei. Zusammen mit ihm werde eine Hospitalisation veranlasst (Urk. 7 /134). Mit Verfügung vom 17. August 2015 sprach d ie IV-Stelle der Ver sicherten bei einem ermittelten In validitätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. September 2013 eine ganze In validenrente zu (Urk. 7 /143; vgl. auch Urk. 7 /136). Vom 25. August bis zum 30. September 2015 wurde die Versicherte in der p sychiatr ischen K li nik B.___ stationär behandelt (vgl. Urk. 7 /154). 1.3 Im Juni 2016 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ei n Revisionsverfahren ein (Urk. 7 /157) und holte den Austrittsbericht der B.___ vom 30. September 2015 (Urk. 7 /158), den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Chir urgie, vom 13. Juli 2016 (Urk. 7 /161) und den Bericht des Zentrums D.___ vom 28. Juli 2016 (Urk. 7 /164) ein. Nachdem die Versicherte mit Ein gaben vom 3. März , 1 3. April und 1 8. Mai 2017 Einwände gegen die von der IV-Stelle geplante polydisziplinäre Begutachtung erhoben hatte ( Urk. 7/169, Urk. 7/173 und Urk. 7 /183), hielt die IV-Stell e mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 an der Notwendigkeit der Begutachtung und an den vorgesehenen Fachärzten der E.___ fest ( Urk. 7/186 ). Die dagegen von der Versicherten a m 25. August 2017 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/188 ) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.00865 vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/192 ) ab. In der Folge gab die IV-Stelle beim E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie) in Auftrag, das am 2. August 20 18 erstattet wurde ( Urk. 7/209). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 2 7. August 2018, Urk. 7/213, und Einwand der Versicherten vom 3 0. August 2018, Urk. 7/215 ; vgl. auch Einwan dergänzungen vom 9. Oktober, 2 2. November und 1 4. Dezember 2018, Urk. 7/218, Urk. 7/224 und Urk. 7/226 ) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 4. Januar 2019 ( Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgr ad von 30 % mit Wirkung per 2 8. Februar 2019 auf. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere unbe fristete Rentenleistungen in der bisherigen Höhe. In prozessualer Hinsicht er suchte sie um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. April 2019 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fe st, dass die Anordnung eines weit eren Schriftenwechsels nicht erforderlich sei . Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 8). Am 1 6. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und den Bericht des Zentrums D.___ vom 2 9. April 2019 ein ( Urk. 9 -10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden In va li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me di zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall an hand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versi cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un terdurch schnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invali den einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.7
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.8
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis). 1. 9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Spätestens seit der E.___ - Begutachtung im April 2018 bestehe eine 70%ige Ar beitsfähigkeit. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdefüh rerin ein Einkommen von Fr. 54‘931.-- und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 38‘452.-- erzielen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu berücksichtigen. Demgemäss resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘479.-- und ein Invaliditätsgrad von 30 % . Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend, dass die Expertise des E.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertige s medi zinische s Gutachten nicht genüge und nicht Grundlag e eines Leistungsentscheids bilden könne . Aufgrund der Äusserungen der behandelnden Fachpersonen des
Zentrums D.___ bestünden keine Hinweise auf eine Ver besserung des Gesundheits zustands. Die Beschwerdeführerin habe deshalb nach wie vor Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Sollte das Gericht auf das E.___ -Gutachten abstellen, wäre im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Tabellen lohnabzug von mindestens 15 % zu be rücksichtigen und die Rente ledigl ich her abzusetzen ( Urk. 1 S. 15 ). 3. 3.1
3.1.1
Der mit Verfügung vom 17. August 2015
( Urk. 7 /143) erfolgten Rentenzu sprache mit Wirkung ab dem 1. September 2013 lag in medizinischer Hinsicht im We sentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Februar 2015 (Urk. 7 /123) zugrunde. 3.1.2
Dr. Z.___ diagnostizierte in diesem Gutachten eine schwere Depression (ICD-10 F32.2), bestehend seit September 2012. Er gab an, dass seit September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung sei adäquat, betreffend Arbeitsfähigkeit aber bish er ohne sub stanti ellen Erfolg (Urk. 7 /123/17). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wesent lichen folgende ärztliche Beurteilungen aktenkundig: 3 .2.2
Dr. C.___ stellte im Bericht vom 13. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /161/1): (1) lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung rechts bei im MRI dargestellter Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechtsbetont beidseits (2) lumbosakrale Übergangsstörung mit rechtsseitigem Nearthros
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ nic ht. Er erklärte, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbel säulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien. Das Heben von schweren Las ten, von mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, sei zu vermeiden. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre sie aus soma tischer Sicht höchstens zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 7 /161/1-2). 3 .2.3
Die Ärzte des
E.___ stellten im Gutachten vom 2. August 2018 folgende relevante Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/209/5): (1) l e ichte depressive Episode (ICD-1 0 F32.0) (2) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch b estehend seit 2004 - intermittierende tieflumbale Wurzelreizsymptomatik mit Differentialdiagnose: Claudicatio -Charakteristik rechts dermatomal L5 nicht ausgeschlossen
- klinisch- befundlich mä ssig schmerzhaft e ingeschränkte Lendenwirbelsäule- (LSW)-Beweglichkeit in alle Richtungen - bildgebend deutliche degenerative
LWS-Veränderungen, lumbosakrale Über- gangsanomalie mit rudimentärer Bandscheibe S1/S2 und schwerer Osteo - chondrose L5/S1 mehr als L4/5, Bandscheibenhernierung L5/S1 (in früherer Segmentzählung L4/5) bekannt seit 2005 mit Wurzelkontakt S1 (früher etikettiert L5) beidseits sowie mi t Wurzelkontakt L4 links (MRI 1 9. Oktober 2016) (3) chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht radikulärer inter- mittierender Schmerzausstrahlung in den rechten Arm - klinisch- befundlich allseitig mässig muskulär eingeschränkte Halswirbelsäulen- ( HWS -)Beweglichkeit, muskuläre Verspannungstendenzen tiefnuchal - Thoracic -outlet-Symptomatik aktuell rechts nachweisbar - radiologisch hypertrophe Querfortsätze von Halswirbelkörper (HWK) 7 beidseits (Röntgen 3 0. November 2017) und leichtgradige HWS-Segmentdegenerationen mit prominenter Osteochondrose C5/6 mit Anulus
Fibrosus -Riss und mit nicht- Nervenwurzel-komprimierenden
Rezessusstenosen beidseits (MRI 2 2. Septem - ber 2016) (4) Status nach früheren Hand- und Fussbeschwerden gemäss Akten, verheilt - radiologisch keine Anhaltspunkte für ein entzündliches arthritisches Leiden (Röntgen 1 1. April 2018 ) - intakte Schraube in situ nach Grun dphalanx -Schaftfraktur am Kleinfinger rechts vor Jahren - klinisch freie Handfunktionen beidseits Die Gutachter des E.___ erklärten ,
dass die Beschwerdeführerin seit 2004 nicht mehr erwerbstätig sei. Zu den ausgeübten Tätigkeiten lägen keine Tätigkeitspro file vor. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Es sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten ( Urk. 7/209/7). 3.2.4
Die Fachpersonen des Zentrums D.___ nannten in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 fol gende psychiatrischen Diag nosen (Urk. 7 /225/4 ): (1) schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit/bei - akustischen Halluzinationen in Form von Akoasmen bzw. Stimmen - Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD- 10 F32.3) (2) Status nach Suizidversuch 2007 (ICD-10 X79) mit dem Messer
Die Fachpersonen des Zentrums D.___ gaben an, dass keine Verbesserung des Zustands der Beschwerdeführerin vorliege. Das Gutach ten des E.___ sei ein Parteigutachten und nicht objektiv. Die Beschwerdeführerin sei von 2004 bi s heute auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig
(Urk. 7 /225/ 2- 4 ). 3.2.5 Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2 9. April 2019 zuhan den von Dr. med . G.___ , FMH Innere Medizin, ergänzten die Ärzte des
Zentrums D.___ , dass die Beschwerdeführerin für ange passte Tätigkeiten sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 10). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutac hten des E.___ vom 2. Au gust 2018 (Urk. 7/209 ). 4.2 Das Gutachten des E.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des E.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). 4.3 Was den Gesundheitszustand aus somatischer Sicht betrifft, legten die Gutachter des E.___ dar, dass d ie rheumatologischen Befunde weitgehend vergleich bar seien mit jenen, die im Rahmen der gut achterlichen Beurteilung der MEDAS Y.___ im Jahr 2009 festgestellt worden seien . Die radiomorphol ogischen
Auf fälligkeiten, insbesondere lumbal und im Bereich einer Os teochondrose L4/5, seien wohl etwas ausgeprägter. Dies entspreche dem n atürlichen Verlauf eines degene r ativen Segmentleidens. Signifikante neue Aspekte seien aber weder kli nisch noch radiomor phologisch hin zugekommen. Rheumatologisch sei aktuell eine 30%ige Einschränkung für optimal adapti erte Tätigkeiten festzustellen. Dies etwas in Diskre panz zur gutachterlichen Vorbeurteilung von 2009, als für ange passt e Tätigkeiten eine v olle Arbeitsfähigkeit attestiert
worden sei. Die Diskre panz sei mit einer aktuell etwas höheren Wertung des organläsione llen Kerns des degenerativen Rü ckenleidens und mit der Annahme einer intermittierend vor handenen Wurzelreizsymptomatik im rechten Bein zu erklären ( Urk. 7/209/5) . Zumutbar seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Han tieren von Laste n von mehr als 3 bis 5 kg , gehäuft gebückt oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, Arbeiten in fixierter Körperhaltung, Arbeiten mit wiederholtem Rotieren-Müssen des Oberkörpers, ausschliesslichem Gehen oder Stehen respektive Sitzen (je bis zur Hälf t e oder bis zu 2/3 der Ar beitszeit, aber nicht am Stück; Urk. 7/209/7). Die se Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Das von den Gutachtern des E.___ er stellte Belastungsprofil deckt sich dabei weit gehend mit jenem von Dr. C.___ im Bericht vom 13. Juli 2016 ( Urk. 7/161 ). Dr. C.___ hat in diesem
Bericht jedoch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin selbst in der umschriebenen, optimal an ihre Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit zu 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. 4.4 Auf die Einschätzung der Gutachter des E.___ zum somatischen Gesundheitszu stand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die von der Beschwer deführerin im Übrigen nicht in Zweifel gezogen wurde ( Urk. 1), kann somit ab gestellt werden. 5.
5.1
Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht betrifft, führten die Gut achter des E.___ aus , dass in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung eine nur noch sehr leichte depressive Symptomatik beschrieben worden sei. Der psycho pathologische Befund weise im Rahmen der Affektivität
lediglich eine sehr leichte deprimierte Stimmungslage auf. Das leic hte depressive Syndrom könne sich zwi schenzeitlich
schwankend bis mittelgradig verschlechtern , wobei unklar sei , wie lange diese Phasen der Verschlechterung anhalten würden . Da in den Unterlagen bis anhin nie eine volle Remission der
depr essiven Erkrankung erwähnt worden sei, könne nicht von einer rezidivierenden dep ressiven Störung gesprochen wer den. Seit wann die Verbesserung bestehe, könne nicht genau bestimmt werden. Es sei davon auszugeh en, dass der aktuell e Zustand schon länger bestehe. Im letzten ihnen vorliegenden psychiatrischen Bericht des Zentrums D.___ von Juli 2016 sei eine schwere d epressive Episode beschrieben wor den. Möglicherweise sei der Schweregrad aber auch anders beurteilt worden , da im sehr d ifferenzierten Austrittsbericht der B.___ im September 2015 bereits eine rezidivierende depressive Störung, damals m ittelgradige Episode, f estgestellt worden sei ( Urk. 7/209/4 ). Der psychiatrische Gutachter des E.___
erklärte , dass die Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt zu maximal 20 % in ihrer Ar beitsfä higkeit eingeschränkt sei ( Urk. 7/209/58) . Im Rahmen der Konsensbeurtei lung kamen die Gutachter des E.___ zum Schluss, dass die Einschränkung aus psychischen Gründen mit Blick darauf, dass es sich um ein leich tes depressives Syndrom handle, in der aus somatischen Gründen attestierten Einschränkung von 30 % bereits berücksichtigt sei ( Urk. 7/209/7).
Auch diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazuge hörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
5.2
Was die Beschwerdeführer in d agegen vorbrachte ( Urk. 1 S. 4 ff. ), ist nicht stich haltig.
Dass der psychiatrische Gutachter des E.___ die eigenständige depressive Erkran kung nur ungenügend erfasst und gewürdigt haben soll, ist unzutreffend. Er stellte in diesem Zusammenhang
( Urk. 7/209/53-54) bei d er Befunderhebung eine verminderte Konzentration, einen Energiemangel , Insuffizienzgefühle und eine reduzierte bis aufgehobene Libido
fest. Der psychiatrische Gutachter verneinte jedoch, dass die Beschwerdeführerin ( über einen längeren Zeitraum ) unter einer deprimierte n Affektivität, verminderte n Freude, ein em Interessenmangel, einer reduzierte n Schwingungsfähigkeit und einem verminderten Antrieb
leide. Derar tige Symptome würden lediglich in gewissen Situationen auftreten.
Weiter hielt er fest, dass der Schlaf unter Behandlung mit Quetiapin in Ordnung (zuvor hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden) und das Gewicht bei schwankendem Appetit stabil sei ( anlässlich der Berichterstattung von Dr. C.___ vom 1 3. Juli 2016 und bei der Begutachtung im E.___ vom April 2018 wog die Beschwerde führer je weils
72 kg;
Urk. 7/161/1 und Urk. 7/209/69 ). Wegen der Kinder bestün den keine Suizid gedanken mit Handlungsabsichten. Dass d er psychiatrische Gut achter gestützt auf diese Befunde lediglich noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagno stizierte, ist nachvollziehbar (vgl. zu den diagnostischen Leitlinien einer leichten depressiven Episode Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diag nostische Leitlinien , 10. Auflage, Bern 2015, S. 169 ff. ) . Erhebliche Anhalts punkte dafür, seine Aussagen zum Schlaf der Beschwerdeführerin und zur drei wöchigen Behandlungsfrequenz , die auf deren eigenen Angaben beruhen, falsch sein könnten, liegen nicht vor. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch das
vom psychiatrischen Gutachter durchgeführ t e Mini-ICF insgesamt lediglich geringe Funktionsstörungen ergab ( Urk. 7/209/54-55). E ntgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist
ferner unzutreffend, dass die Gutachter des E.___
al lein von der Diagnose auf eine Arbe itsfähigkeit geschlossen hätten.
Ebenso er weist sich das Vorbringen, im psychiatrischen Gutachten sei lediglich eine andere Beurteilung des unveränderten medizinischen Sachverhalts vorgenommen wor den, als unbegründet. Die Gutachter legten eingehend und nachvollzie h bar dar, dass sich die depressive Symptom a tik wesentlich verbessert hat. Ein Revisions grund ist damit eindeutig gegeben.
E ine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standar dindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 ist gestützt auf das Gutachten des E.___
sodann möglich (vgl. E. 1.4). Diesbezüglich ist der Expertise insbesondere zu ent nehmen, dass es keine Inkonsistenzen gebe und die Beschwerdeführerin die de pressive Symptomatik selbst als verbessert beschrieben habe ( Urk. 7/209/6). Be treffend ihren Tagesablauf gab sie an,
zwi schen 7.00 und 8.00 Uhr aufzustehen , zu frühstücken , die Medikamente einzun ehme n und
anschliessend für 30 Minu ten draussen
zu spaziere n . Dann mache sie die Übungen, die sie in der Physio therapie gelernt habe , und bereite das Mittagessen zu, das sie gemeinsam mit dem Ehemann und dem Sohn einnehme. I n Situation en , in welchen es ihr zu viel werde, würde der Ehemann von auswärts etwas zu essen mitbringen. Nach dem Essen gehe die Beschwerdeführerin nochmals 30 Minuten laufen und mache im Anschluss daran erneut die Übungen der Physiotherapie. Danach käme die Toch ter von der Schule. Abends würden alle zusammen kochen und essen. In der Folge s preche sie mit den Töchtern über die Schule, sehe etwas fern und gehe zwischen 22.00 und 22.30 Uhr zu Bett. Das Staubsaugen und den Boden aufneh men sei ihr nicht mehr möglich, das Kochen, Bügeln für eine gewisse Zeit, Wa schen (mit Hilfe der
grossen Tochter) und Putzen des Bades (mit Hilfe der grossen
Tochter) könne sie noch erledigen. Der Einkauf werde mit der Familie gemeinsam getätigt. Autofahren sei ihr für kurze Strecken (5 km) möglich. Längere Strecken könne sie grund sätzlich fahren, brauche aber entsprechend viele Pausen. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, langjährige Freundschaften zu haben und kontaktfreudig zu sein ( Urk. 7/209/52-53). Eine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen zu verneinen.
Bei der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen wiesen
die Gutachter des E.___ darauf hin, dass die Beschwerdefüh rerin wahrscheinlich nur über wenig Ressourcen zur Überwindung der aktuellen Situation und damit einen Umgang mit dem
depressiven Zustandsbild und den Schmerzen ver füge ( Urk. 7 /209/6 ) .
Diese Einschätzung wird insbesondere mit der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten Passivität der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihrer Erkrankung begründet. So habe die Versicherte gleich zu Beginn der Exploration angegeben, aufgrund ihrer Beschwerden könne sie über haupt nicht mehr arbeiten. Zudem hätten die behandelnden Ärzte der B.___ bereits im September 2015 berichtet, dass sich die Explorandin nicht wirklich auf die damalige Behandlung eingelassen habe und auch eine Verbesserung ihres Ge sundheitszustandes während der stationären Behandlung nicht habe wahrneh men können ( Urk. 7/209/58). Angesichts der vom psychiatrischen Gutachter er hobenen ( geringgradigen ) Befunde erweist sich seine Beurteilung der Arbeitsfä higkeit auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren als hinreichend und nachvollziehbar begründet.
5.3 Die Bericht e des Zentrums D.___ vom 3. Dezember 2018 und vom 2 9. April 2019 ( Urk. 7/225 und Urk.
10) enthalten sodann keine Hin weise darauf , dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rer in nach der E.___ -Begutachtung im April 2018 erheblich verschlechtert haben könnte. Dies gilt auch bezüglich der angegebene n Gewichtszunahme von 72 kg (im April 2018) au f 80 kg (im Dezember 2018, Urk. 7/225/2). Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in nerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
– wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medi zinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehm en, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelang en oder an solchen vorgän gig geäusserten abweichenden Auffassungen festh alten (Urteile des Bundesge richts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
Hinsichtlich der Einschätzung der Fachpersonen des Zentrums D.___ , wonach die Be schwerdeführerin aus psychischen Gründen bereits seit 2004 in sämtlichen Tä tigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, ist auf das beweiskräftige , eine Leis tungseinschränkung verneinende, psychiatrische Teilgutachten der MEDAS Y.___ vom 2. November 2009 respektive das Urteil IV.2011.01201 vom 25. April 2013 (Urk. 7/105) zu verweisen .
Überdies darf und soll das Gericht
auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Fachpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.4 Auch auf die Beurteilung der Gutachter des E.___ zum psychischen Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann somit abgestellt werden. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die in einer leidensangepassten Tätigkeit um 30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des für das Jahr 2018
vorzuneh menden Einkommensvergleichs gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE 2014)
ein Valideneinkommen von Fr. 54‘931.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘452.-- ( Urk. 2 und Urk. 7/211) . Die se Grundlagen des Einkommensvergleichs wurden von der Beschwerdeführe rin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Am tes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von mindestens 1 5 % hätte gewährt werden müssen (Urk. 1 S. 13 f. ), kann nicht beigepflichtet werden. An haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der ei nen breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten könnte, bestehen nicht. Angesichts des ärzt lich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3 ) ist davon auszugehen, dass ihr ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfü gung steht, umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 doch auch eine Vielzahl von lei chten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Zudem ist zu beachten, dass die Gutachter des E.___ der Beschwerdeführerin bei weitgehend vergleichbaren rheu matologischen Befunden wie anlässlich der Begutachtung in der MEDAS Y.___ im Jahr 2009 aus rheumatologischer Sicht
– anders als die Gutachter der MEDAS Y.___
– nicht mehr eine 100%ige, sondern lediglich noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert haben. Da mit wurde dem vermehrten Pausenbedarf bezüglich des Rückenleidens bereits hinreichend Rechnung getragen . Auch wenn in der 30%igen Einschränkung zu sätzlich auch die Auswirkungen der festgestellten psychischen Beschwerden mit berücksichtigt sind (vgl. E. 5.1) , erweist sich die se Beu rteilung der Gutachter des E.___
als
grosszügig .
Die länger dauernde, mehrheitlich nicht invaliditätsbedingte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung nach der Rechtsprechung im privaten Sektor ab nimmt, je niedr iger das Anforderungsprofil ist,
und rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.5.2) . Schliesslich wirken sich vorliegend auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein leidensbedingter Abzug ist daher nicht zu berücksichtigen. 6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘931.--
und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘452.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 16‘479.-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % (Fr. 16‘479.--: Fr. 54‘931.-- ). 7. Di e angefochtene Verfügung vom 2 4. Januar 2019 (Urk. 2), mit welcher die Rent e der Beschwerdeführerin per 2 8. Februar 2019 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl