Sachverhalt
1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ absolvierte bis 1989 eine Lehre als kauf männische Angestellte und arbeitete nach einem Vorpraktikum für Sozial arbeit für verschiedene soziale Stellen (Notschlafstelle, Gassenstube, Arbeits losenkasse etc.; Urk. 8 /3, Urk. 8 /89/2-3). Am 16. Juni 1994 wurde sie überfallen und erlitt ein Gewalttrauma (Urk. 8 /38/66-68). Die Unfallversicherung Winterthur Ver siche rungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8 /38/35-36, Urk. 8 /222).
Am 10. Oktober 1996 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psy chische Er kran kung mit körperlichen Folge schäden nach der Gewalt trauma tisierung im Juni 1994 bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8 /2) . Die
Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , klärte die berufliche n
und medi zinische n
Verhältnisse ab und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 15 . Oktober
1996
mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente herab gesetzt wurde ( Urk. 8 /23/3-4 , Urk. 8/27 ) . 1.2
Im Rahmen des durch Antrag der Versicherten im Jahr 1999 eingeleiteten Revisi o nsverfahren s wurde die bisherige halbe Rente ab dem 1. März 1999 auf eine ganze Invalidenrente erhöht (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 22. Sep tember 1999, Urk. 8 /35 ) . I n den Jahren 2001 und 200 4 bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8 /40, Urk. 8 /52). Seit 2002 ist die Versicherte alleinerziehende Mutter (Urk. 8/41, Urk. 8 /49/2). Mit Verfügung vom 1. März 2005 lehnte
die IV-Stelle
ein Kosten gesuch für berufliche Massnahmen zur Bewegungstherapeutin (Urk. 8 /55/1) auf grund des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsun fähigkeit ab (Urk. 8 /60). Am 16. März 2006 zog sich die Versicherte bei einem Schlittelunfall eine undislozierte Vorderkantenimpressionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper (BWK) zu (Urk. 8 /73/7). 1.3
Anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Re visions ver fah rens holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2009 ein, der eine leichte Besserung des psychischen Gesundheits zustan des bei einer Arbeitsfähig keit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit von 30 % attestierte (Urk. 8 /82/18). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 8. April 2009 die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von nun mehr 70 % ( Urk. 8 /88).
Mit Mitteilung vom 31. August 2009 sprach die IV-Stelle die Kosten für ein Auf bau training bei der Institu tion Z.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 gut (Urk. 8 /93). Das Aufbautraining wurde aus gesund heit li chen Gründen vorzeitig per Ende September 2009 abgebrochen (Urk. 8 /96). Mit Ver fügung vom 6. Oktober 2009 wurde die Teilnahme an der Integrations mass nahme Aufbau training in der Institution Z.___ als abgeschlossen be zeichnet mit der Be grün dung, dass eine Weiter führung der Integrationsmass nahme zur zeit aus ge sund heitlichen Grün den nicht zumut bar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht fest ge stellt werde n können (Urk. 8 /99). 1.4
Im April 2010 eröffnete die IV-Stelle ein wei teres Revisionsverfahren (Urk. 8 /100) und klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab. An fang August 2010 nahm die Versicherte eine 50%ige Tätigkeit als Büro ange stellte in der Buchhaltung der A.___
auf (Urk. 8 /109, Urk. 8 /111-112 , Urk. 8 /204/14 ). Nach Durch führung des Vor be scheid verfahrens (Urk. 8 /117) setzte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf eine halbe Rente bei einem Invalid itätsgrad von 50 % herab (Urk. 8 /119-120). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5. April 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ihre Arbe its stelle verloren habe (Urk. 8 /121). 1.5
1.5.1
Am 18. Mai 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 8 /122). Mit Vorbescheid vom 31. August 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Renten zahlung in Aus sicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Auf forderung h in nicht zugestellt habe (Urk. 8 /127). Nachdem die IV-Stelle die Ver sicherte befragt (Urk. 8 /132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hin s icht (Urk. 8 /134) getätigt hatte, teilte sie der Versicherten am 3. Januar 2012 mit, dass eine psy chi atrische Abklärung notwendig sei und diese bei med. pract . B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychother apie, durchgeführt werde (Urk. 8 /141). Die Versicherte nahm den Untersuchungstermin bei med. pract . B.___ nicht wahr ( Urk. 8/143-144, Urk. 8 /146) und beantragte in der Folge, es sei vo n einer Be gutachtung durch med. pract . B.___ abzusehen und eine Ver laufs kon trolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben (Urk. 8 /153) . Die IV-Stelle hielt nach weitere n Schreiben der Parteien ( Urk. 8/161, Urk. 8 /164) mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013
an der Begutachtung durch med. pra ct . B.___
fest (Urk. 8 /166). Die dagegen von der Ver sicherten mit Eingabe vom 11. September 2013 erhobene Be schwerde (Urk. 8 /167) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. IV.2013.00778 mit Urteil vom 14. März 2014 gut und wies die Sache zur Einholung eines Verlaufsgutachtens bei PD Dr. Y.___ an die Be schwerdegegnerin zurück (Urk. 8 /176/10-11). 1.5.2
Die IV-Stelle holte in der Folge das Verlaufsgutachten von PD Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2014 ein, der eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne viel Verantwortung, ohne anhaltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit interaktionell wohlwollendem sowie angen ehmem Umfeld attestierte (Urk. 8 /204/26-27). In der Zwischenzeit hatte die Versicherte ab Mitte Septem ber 2014 eine 40%ige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration bei der C.___ AG aufgenommen (Urk. 8 /213). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2015
die halbe Rente per Ende Juli 2015
auf (Urk. 8/224 ). Die dagegen mit Schreiben vom 19. August 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 8/231/3-12 ) hiess das Sozial versiche rungsge richt des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2015.00819 mit Urteil vom 23. De zember 2015 gut und stellte fest, dass die Versicherte ab Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2015 auf min destens eine Drei viertels rente habe . Ausserdem wurde die Sache an die IV-Stelle zu r ergänzenden Abklärung des Rentenan spruch s ab Januar 2015 zurückgewiesen ( Urk. 8/239/17). Dag egen erhob die IV-Stelle am 22. Januar 2016 Beschwerde ( Urk. 8/246). Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 gut und hob das Urteil des Sozialver siche rungsge richts des Kantons Zürich IV.2015.00819 vom 23. De zember 2015 auf sowie bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/282/11). 1.6
In der Zwischenzeit war die Anstellung der Versicherten bei der C.___ AG per Ende April 2016 gekündigt worden ( Urk. 8/255/3-4 , Urk. 8/258/15 ). Vom 2. Mai bis 3. Juni 2016 nahm die Versicherte an einer be ruflichen Abklä rung (Potentialabklärung) d urch die D.___ Arbeits integration
teil
(Urk. 8/253 , Urk. 8/ 268 ).
Mit Mitteilung vom 22.
Juni 2016
schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmass nahmen mit der Begrün dung ab, dass auf grund des Gesundheitszustandes der Versicherten zurzeit solche nicht möglich seien ( Urk. 8/266).
Der Unfallversicherer AXA sprach der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 16. November 2016
unter anderem eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 60 % ab August 2010 zu (Urk. 8/ 279/10 ). 1.7
Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2017 beantrage die Versicherte bei der IV-Stelle mit Verweis auf das Ergebnis der D.___ -Potentialabklärung die erneute Ren tenprüfung
(Urk. 8/286). Mit Schreiben vom 1. März 2017 ( Urk. 8/291) gab die Versicherte den Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 8/292) zu den Akten. Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 8. Mai 2017 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht ein zutreten ( Urk. 8/295). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 9. Mai 2017 ( Urk. 8/296), ergänzt mit Schreiben vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 8/308), Einwände. Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2017 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2017 Beschwerde und be antragte, es sei die Verfügung vom 1 9. Juni 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihr Leistu ngsbegehren einzutreten und dieses materiell z u prüfen. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Be schwer deführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsver tretung in der Person von
Rechtsanwältin Melina Tzikas zu bestellen
(Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegeg n e rin schloss in der Be schwerd e antwort vom 17 . September 201 7 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Zur Replik vom 2 9. Dezember 2017 (Urk. 14) reichte die Beschwerde führerin
das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 2 9. November 2017 ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Mit Verfügung vom 20. März 2018 wurde der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan wältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 25 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E.
2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ). 1.3
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbe gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.4.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun des ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.4.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaub haft gemacht, dass seit der renten aufheb enden Verfügung vom 2 2. Juni 2015 eine rentenrele vante Verän derung der Verhältnisse, insbesondere eine erhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustands einge treten sei. Der von der Be schwer de füh rerin vorge legte neue Arztbericht von Dr. E.___ vom 2 7. Februar 2017 mit den bereits bekannten Diagnosen zeige keine
neuen medizinischen Sachverhalte auf. Daher sei auch die von Dr. E.___ attestierte Höchstarbeitszeit von zirka 10 Stunden pro Woche nicht nachvollziehbar. Das Resultat der Poten tialab klärung der D.___ sei im Übrigen bereits bei der Ent scheidung zu den be ruflichen Einglie derungsmassnahmen berücksichtigt worden ( Urk. 2 S. 1 f.) 2.2
Die Beschwer deführerin wendet dagegen ein, die Potentialabklärung der D.___
habe ergeben, dass sie mit einer Leistungsfähigkeit von zirka 20 % mit abnehmender Tendenz nicht über diejenigen Ressourcen zur Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit verfüge, von welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 ausgegangen sei.
Aufgrund der Beur teilung der D.___ sei erstellt, dass das Bundesgericht von falschen An nahmen ausgegangen sei. Dem Bericht von Dr.
E.___ vom 2 7. Februar 2017 sei zudem zu entnehmen, da ss in den letzten 15 Monaten infolge der Erwerbs tätigkeit (bei C.___ AG) eine erhebliche Verschlechterung ihres körperlich-psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dies sei entgegen der An sicht der Beschwerdegegnerin und des Regionalen Ärzten Dienstes (RAD) auch bei gleichlautenden Diagnosen möglich. Zudem sei es rechtsprechungsgemäss willkürlich, der Ein schätzung von Dr. E.___ von vorneherein die Glaub würdigkeit abzusprechen, nur weil sie die behandelnde Psychiaterin sei. Eine renten erhebliche Tatsachen änderung sei glaubhaft dargelegt, weshalb auf das Rentengesuch einzutreten sei ( Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2017 (Urk. 8/286 ) zu Recht nicht eingetreten ist, weil die Be schwer deführerin eine anspruchser hebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung mit renten auf hebender
Verfügung vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/224 ), bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 (Urk. 8/282 ), nicht glaub haft zu machen vermochte. 3. 3.1
Zur Prüfung dieser Frage ist in medizinischer Hinsicht allein der von der Beschwerdeführerin im V er waltungsverfahren vorgelegte Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 8/292 ) beacht lich, da bei der beschwerdeweisen gerichtlichen Über prü fung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist , wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides
geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Das erst mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis
von Dr. E.___
vom
29. November 2017 (Urk. 15 ) ist in die Beweiswürdigung daher nicht einzube ziehen . 3.2 3.2.1
In der renten aufheb enden Verfügung vo m
22. Juni 2015 (Urk. 8 / 224 ) war d ie Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen , es würden aus rechtlicher Sicht aufgrund der Ressourcenprüfung keine Gründe gegen eine vollum fäng liche Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin in einer leichten Tätigkeit sprechen. Sie verfüge seit Ende 2009 über genügend Ressourcen, um die vor handenen Be - schwerden zu überwinden. Es sei erwiesen, dass ein geregelter Tagesablauf bestehe und sie (ab September 2014) einer Erwerbtätigkeit mit einem 40%igen Arbeitspensum nachgehe (Urk. 8/224/2). Damit wich die Be schwerdegegnerin
insofern von der Einschätzung des psychia trischen Gutachters PD Dr. Y.___ einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2014 gemäss dem Ver laufs gutachten vom 17. Oktob er 2014 (Urk. 8/204/26-27) ab. PD Dr. Y.___
hatte die attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit auf die an dau ernde Persön lichkeits ände rung nach Ex trem belastung (ICD-10 F62.0) und den Verdacht auf eine kombi nierte Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zurück geführt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine somatoforme autonome Funktionsstörung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3; Urk. 8 /204/ 21 ) . 3.2.2
Das Bundesgericht führte im Urteil vom 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 (Urk. 8/282) aus, dass dem Gutachten (von PD Dr. Y.___ ) in diagnostischer Hin sicht Beweiswert zukomme, sei unbestritten und gebe zu keinen Be mer kungen Anlass. Es sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob die im Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen einen invalidisierenden Ge sund heits scha den nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen würden. Im psychiatrischen Kontext komme es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Aus wirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mass gebend sei in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik (E.
6.1). Der im Rahmen der Begutac h tung erhobene psychopathologisch e
Befund sei durchgehend unauffällig aus gefallen : Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und bewusstseinsklar ge wesen, habe psychomotorisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt sowie eine un auffällige Auffassungsgabe, unauffällige kognitive und intellektuelle Res sour cen, sprach motorisch seien überhaupt keine Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen, das formale und das inhaltliche Denken seien in der Untersuchung jederzeit unauf fällig gewesen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der affektive Rapport seien gut gewesen, die Grundstimmung sei euthym bis sub depressiv, aber n ie wirklich depressiv gewesen. Bezüglich der (erwerblichen) Auswirkungen der diagnostizierten Störung beziehungsweise Verdachtsdiagnose falle auf , dass der Experte die Arbeitsfähigkeit von 30 % ab März 2009 be ziehungsweise von 40 % ab September 2014 explizit mit den zu diesen Zeit punkten bestehenden An stellungen in ebendiesen Pensen begründet habe. Mit hin scheine es sich damit weniger um eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit zu handeln, als vielmehr um die Annahme, die effektiv ausgeübten Pensen ent sprächen gleichsam der maximal zumutbaren Arbeits fähigkeit. Diese Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten ohne viel Verant wortung und ohne leitende Funktion, bei wohlwol lender und angenehmer Interaktion mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, ohne nennenswerte Spannungsfelder) von 30 % b eziehungsweise 40 %
werde vom Gutachter denn auch nicht hin reichend substanziell begründet. Soweit er als Begründung für die Unzumutbarkeit eines höheren Pensums auf das Scheitern d er Beschwerdegegnerin in der 50 %igen beziehungsweise alsdann 60 %igen An stellung verweise
- wobei die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben nach der Kündigung des Ge schäfts leiters im Grunde ein 80 % -Pensum ausgeübt habe - vermöge dies nicht zu überzeugen. Nach den gegenüber dem Sach verständigen gemachten Aus führungen sei die Beschwerdegegnerin nicht an der pensenmässig zu hohen Arbeitsbelastung, sondern explizit an der zu grossen Verantwortung ge s cheitert : Seit dem Weggang des Geschäftsleiters per Ende 2010 hätten ihr Leitungs - funktionen oblegen - Leitung der Buchhaltung und des Sekretariats, Leitung von vielen abendlichen Sitzungen -, in welchen sie Spar massnahmen habe durchsetzen müssen und daher von verschiedenen Be rufs gruppen immer wieder "unter Beschuss genommen" beziehungsweise "ge mobbt" worden sei. Diese anhal tenden Spannungen hätten sie mit der Zeit derart belastet, dass sie ein weiteres Mal nervlich zusammengebrochen sei. Diese im Rahmen der Explo ration gemachten, vom Experten durchgehend als glaub haft beziehungsweise authentisch qualifizierten Angaben würden in keiner Weise darauf hin deuten , dass die Beschw erdegegnerin die zunächst 50 %ige be ziehungsweise in der Folge 60%ige Anstellung ohne die Leitungsfunktion be ziehungsweise die daraus resultierenden schwer belastenden zwischen men schlichen Interaktionen, welche ihr gemäss Gutachten aufgrund des psychischen Leidens beziehungsweise dem damit einhergehenden Mangel an robusten inner psychischen Ressourcen unzu mutbar seien , nicht prästiert hätte. Dasselbe gelte im Übrigen für das im November 2011 begonnene 50% ige Prak tikum bei der inte grierten Psychiatrie O.___ . Dieses habe sie nach drei Monaten abgebrochen, weil sie die schizo phrenen Patienten a ls sehr belastend erlebt habe. Alsdann sei nicht nach voll ziehbar, weshalb der Experte den halben Tag, an welchem die Beschwerde führerin einen Raum gemietet und dort Entspannungs- und Bewegungsthe rapien angeboten habe , im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gänzlich ausser Acht gelassen habe . M it diesem Angebot habe sie eine Kapazität der psychophysi schen Leistungsfähigkeit von 10 % zum Ausdruck gebracht , welche bezüglich des krankheitsbedingten Aus masses der Arbeitsunfähigkeit zu berück sichtigen wäre. S chliesslich komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin trotz ihren psychischen Beschwerden unbe strittenermassen in der Lage gewesen sei , zahlreiche familiäre, soziale und poli tische Aktivitäten offenbar ohne Einschrän kungen auszuüben. Dies auch ab September 2014, als sie eine 40 % -Stelle i nne gehabt habe . Selbst wenn mit Gutachter und Vorinstanz hinsichtlich der einzelnen Aktivitäten von lediglich punktuellen Einsätzen ausgegangen würde, was gerade in Bezug auf das poli tische Engagement fraglich erschein e , letztlich aber offen bl ei ben könne , so spreche doch die Gesamtheit der ausgeübten Aktivitäten für das Vorhandensein von hinreichenden Ressourcen, die das Aus üben einer vollumfäng lichen Er werbstätigkeit erlauben würden (E. 6.2). Diese Umstände würden darauf schlies sen lassen , dass von der Beschwerdeführerin trotz des Gesund heits schadens erwartet werden könne ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG), in einer adap tierten Tätigkeit in einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein. Damit sei mit der Beschwerdeführerin ein invalidisierender G esundheits schaden zu verneinen (E. 6.3 ; Urk. 8/282/7-9 ).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen. 3.3
Gemäss dem aktuell vorgelegten Bericht der Psychiaterin Dr. E.___ vom
27. Februar 2017 ( Urk. 8/292) ist die Beschwerdeführerin bei ihr seit September 2015 in regelmässiger , wöchentlicher Behandlung . Dr. E.___ führte dieselben Diag nosen wie bereits PD Dr. Y.___ im Gutachten vom 17. Oktober 2014 (Urk. 8/207/21) auf, mit der Ausnahme, dass sie nebst den Diagnosen einer an dau ernde n Persön lichkeitsänderung nach Ex trem belastung (ICD-10 F62.0) und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3 die Diagnose
- und nicht nur der Verdacht
- einer kombinierte n Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) aufführte.
Des Weiteren hielt
Dr. E.___
fest, a uf Nachfrage habe sich schnell heraus gestellt, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten Aktivitäten eher ihren Wünschen als der Realität entsprochen hätten, so die Tanztherapie, ein gün stiger Raum nur für sich selbst benutzt, inzwischen aufgegeben, die Teil nahme beim Elternrat , in der Vergangenheit ein paar Sitzungen pro Jahr. Auch im politischen Amt sei sie nicht mehr aktiv. Die Erziehung ihres Sohnes mit begin nender Pubertät und unzuverlässigem Kindsvater hätten sie regelmässig an die Grenzen der Belastbarkeit gebracht. Sie habe daher für ihren Sohn eine Familienbegleiterin organisiert. Zur Unterstützung der Beschwerde führerin habe sie, Dr. E.___ , ab Oktober 2015 Psychiatriespitex mit wöchent lichen Terminen verordnet. Er schwerend komme hinzu, dass sie ausser zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater keine tragfähigen und anhaltenden freundschaftlichen Beziehungen habe. Ab Oktober 2015 sei ihr bei der Arbeit mitgeteilt worden, dass sie ab sofort morgens immer ab 8.15 Uhr anwesend sein müsse. Dadurch sei si e sehr unter Stress geraten, da sie sehr unregelmässig schlafe. Ausserdem sei ihr Arbeitstempo als zu langsam kritisiert worden. Auch habe sie sich von ihrer direkten Vorgesetzten zunehmend gemobbt gefühlt. Ab November 2015 habe die Beschwerdeführerin wegen ihrer gastro enterologischen Beschwerden (vor allem Beschwerden im Bauchraum), die sich vermutlich infolge der schwierigen Arbeitssituation verstärkt hätten, wiederholt Termine im Spital F.___
( F.___ ) wahrnehmen müssen . Unklare Lungen- und Gallenbefunde hätten sie noch mehr be lastet. Es seien weitere diagnostische Untersuchungen er forderlich geworden und die Schmerzsymptomatik habe in einem Ausmass zugenommen, dass sie sich am Arbeitsplatz meh rfach habe krank melden müssen. Ende Januar sei ihre Stelle plötzlich per Ende April 2016 gekündigt worden. Sie habe den Eindruck erhalten, von den Mitarbeitern ignoriert zu werden, und habe die Atmosphäre als unklar und gegen sie gerichtet erlebt. Parallel dazu habe sich ihr körperlich-psychischer Zustand innerhalb weniger Tage mit panikartigen Angstzuständen und Wiederauftreten der Schmerz symp tomatik so stark ver schlechtert, dass sie die Beschwerdeführerin seither - ab Februar 2016 - als zu 100 % arbeits unfähig beurteilt habe. Parallel zur Kündigung ihrer Arbeit Ende Januar 2016 seien immer wieder Probleme mit dem Sohn und dessen Betreuerin aufgetreten und die IV-Stelle habe eine neue Abklärung geplant, wodurch die Be schwerdeführerin weiter unter Druck geraten sei, v erstärkt mit Angst- und Schmerzsymptomen reagiert habe und auch ihren Haushalt noch mehr ver nachlässigt habe. Ab Februar 2016 seien zusätzlich zu r
Psychiatriespitex haus wirtschaftliche Leistun gen erforderlich geworden. Um aus der permanenten Stresssituation herauszu kommen, habe sie der Be schwerdeführerin eine mehr wöchige stationäre Be handlung in der Klinik G.___ empfohlen. Nach dieser Behandlung, welche vom 2 9. März bis 2. Mai 2016 durchgeführt worden sei, habe sie die berufliche Integrationsmassnahme bei D.___ begonnen. Es sei sehr deutlich geworden, dass sie schon mit eher einfachen Anforderungen wie Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten oder Einhalten klarer Aufgaben stel lungen völlig überfordert sei. Die Beschwerde führerin habe vermehrt unter Affektlabilität, Verzweiflung, Schlafstörungen bis Schlaflosigkeit und Magen schmerzen gelitten. Danach habe sie sich verstärkt um die Erziehung ihres Sohnes und die Haushaltsführung gekümmert sowie eine neue Wohnung und Verdienstmöglichkeit gesucht. Die Familienhelferin und Psychiatriespitex seien gestoppt worden. Zusätzlich zu den Thera piesitzungen habe sich die Be schwer de führerin in eine traumaspezifische Psychotherapie begeben. Seit dem Bundes gerichtsentscheid, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei, sei sie wieder ver mehrt mut
- und ratlos und leide unter existentiellen Ängsten. Aus ihrer (psychiatrischen) Sicht habe sich der kör perlich-psychische Ge sundheitszustand in den letzten 15 Monaten infolge ihrer Arbeit be ziehungsweise des damit einher - geh enden Druckes sowie des per manenten Scheiterns (zum Beispiel bei D.___ ) eher noch verschlechtert. Die Be schwerdeführerin sei bereits mit der Alltags bewältigung stark gefordert bis überfordert. Daher rate sie von einer mehr als stundenweisen Tätigkeit (zirka 10 Stunden pro Woche) dringend ab ( Urk. 8/ 292). 3. 4 3.4.1
Dieser Bericht von Dr. E.___ zeigt glaubhaft auf, dass spätestens ab Februar 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Auch wenn die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2017 weitgehend die selben Di agnosen aufführte wie schon Dr. Y.___ , ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits eine rentenrelevante gesund heitliche Veränderung seit Juni 2015 auszu schliessen .
Denn im Vergleich mit den von PD Dr. Y.___ erhobenen und vom Bun des ge richt zitierten weitgehend unauffälligen Befunden ( allseits orien tiert, be wusst seinsklar, psychomotorisch keinerlei Auffälligkeiten, un auffällige Auffas sungs gabe, unauffällige kognitive und intellektuelle Res sour cen, sprach moto risch ohne Auffälligkeiten, unauffälliges formales und inhalt liches Denken, gute affek tive Schwingungsfähigkeit und guter affektiver Rap port, euthyme bis sub depressive, aber nie wirklich depressive Grund stim mung, Urk. 8/ 282/7 ) führte Dr. E.___ nunmehr panikartige Angstzustände, Affektlabilität, Ver zweif lung, Mut- und Ratlosigkeit, Schlafstörungen bis Schlaflosigkeit a uf. Zusätzlich wurde eine Zunahme der (somatoformen) gastroenterologischen Be schwerden beschrieben, welche von PD Dr. Y.___ noch als Beschwerden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geschildert worden waren ( Urk. 8/204/21) , welche in der Zeit ab Oktober 2015 gemäss
Dr. E.___
nunmehr jedoch zu Arbeits ausfällen mit somatischen Behandlungen im F.___ führte n . Dazu kamen Lungen- und Gallen beschwerden ohne klare Befunde, was ebenfalls auf eine Verstärkung respektive Ausbreitung der psychosomatischen Thematik hindeutet .
Des Weiteren hatte das Bundesgericht die von PD Dr. Y.___ attesti erte Arbeits unfähigkeit insbesondere auch aufgrund de s damaligen Aktivitätsniveau s der Be schwerde führerin
verworfen , welche s
für das Vorhandensein von hin reichen den Ressourcen sprach, die das Ausüben einer vollumfänglichen Er werbstätig keit erlaubten ( Urk. 8/282/8-9). G emäss dem Bericht von Dr. E.___
fiel das Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin spätestens ab Februar 2016 deutlich geringer aus , was auf das Vorliegen geringerer Ressourcen hinweist . So war die Beschwerdeführerin bereits ab Februar 201 6 , mithin noch vor der Kündigung per Ende April 2016, aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/258/1-2 ) .
Selbst i m Haushalt mu sste sie unterstützt werden. Den ge mietete n Therapieraum benutzte sie laut Dr. E.___
nur noch für sich selbst, beim Elternrat und im politischen Amt war sie gemäss ihrem Bericht nicht mehr aktiv. Die therapeutische Behandlung musste zudem mittels Psychiatriespitex , mehr wöchiger stationärer Rehabilitationsbehandlung und zusätzlicher Trauma therapie ausgebaut werden. 3.4.2
Die von Dr. E.___ beschriebe ne Abnahme der Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin steht zudem im Einklang mit dem Ergebnis der beruflichen Potentiala bklärung der D.___ vom 9. Mai bis 3. Juni 201 6. Gemäss dem Schlussbericht der D.___ vom 1 5. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin trotz motivierter Teilnahme eine Leistungsfähigkeit von zirka 20 % mit abnehmender Tendenz bei fortschreitender Massnahme gezeigt. Die notwendigen Rahmenbe dingungen, die die Beschwerdeführerin benötige, seien in der freien Wirtschaft nicht vorhanden. Dies gelte selbst für den angepassten (2.) Arbeitsmarkt. Hierbei wären zusätzlich die niederschwelligen Arbeiten und das hohe Mass an wieder kehrende r Routine für die psychische Balance/Gesundheit der Beschwerde füh rerin ungünstig . Es werde daher erneut die Rentenprüfung empfohlen (Urk. 8/269/6).
Zwar sind es in erster Linie die psychiatrischen Fachärzte, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer versicherten Person zu beurteilen haben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die geltend gemachten gesundheitlichen Ein schrän kungen psychischer oder psychosomatischer Natur sind. Wie bei der Haushalts abklärung gilt jedoch auch bei Potentialabklärungen respektive beruflichen Abklärungsberichten, dass bei widersprüchlichen Fest stellung den Einschätzun gen der psychiatrischen Fachärzte vor jenen der Ab klärungs per sonen vor Ort mehr Gewicht zukommt, weil es der Abklä rungs person regel mäs sig nur be schränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit ver bunden en Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundes gericht 9C_185/2016 vom 8. August 2016 E. 4.1 mit Hinweis ).
Da hier d as Ergebnis der Poten tialabklärung der D.___
mit der psychia trischen Ein schätzung von Dr. E.___ dagegen übereinstimmt, vermag der Abklä rungsbericht die rentenerhebliche Versch lechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerde führerin zu bestätigen und
zusammen mit dem Bericht von Dr. E.___
- im Rahmen des Verfahrens zum Nichtein tretensentscheid mit herab gesetztem Beweismass - glaubhaft zu machen. 3.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neu an meldung der Beschwerdeführerin vom 2 5. Januar 2017 ( Urk. 8/286) ein ge treten. Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2017 ( Urk.
2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichte n , auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 2 5. Januar 2017 einzu treten.
4.
4.1
Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen. 4.2
Der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Melina Tzikas , steht eine E ntschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
22. März 2018 (Urk. 2 7 ) festzu setzen ist, ein ungerechtfertigter Aufwand wird nicht entschädigt .
Rechtsanwältin Melina Tzikas
macht einen Aufwand von 16,5 Stunde n à Fr. 28 0.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % respektive Fr. 138.60, mithin eine Ent schädigung von insgesamt Fr. 5'137.90 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist der in zeitlicher und thematischer Hinsicht begrenzten Thematik der Neuanmeldung und der Schwierig keit des Prozesses in keiner Weise ange messen. Die relevanten Akten umfassen zudem lediglich wenige Arztberichte, die übrigen Akten sind bereits aus dem vorausgehenden Verfahren bekannt und die Be schwerde enthält im Wesentliche n dieselben Argumente wie sie im
Einwand schreiben ( Urk. 8/308 ) vorgebracht worden waren. Die Be schwerdeschrift umfasst denn auch nur zehn Seiten (Urk. 1) , die weitere Eingabe vom 29. Dezember 2017 eine Seite ( Urk. 14). Für diese beiden Eingaben, zusam men mit dem Aktenstu dium und der Vor besprechung wurden ein Aufwand von 10 Stunden 35 Minuten geltend gemacht, dies ist auf ange messene 7 Stunden zu kürzen. Für das Sub stantiieren und Einreichen der Belege zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit zwei Eingaben (Urk. 5 und Urk. 16 ), das Entgegennehmen von vier Verfügungen ( Urk. 4, Urk. 9, Urk. 18 , Urk. 25 ) sowie zwei Frister streckungs g esuche ( Urk. 12-13) wurde ausser dem ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden 25 Minuten geltend gemacht, was auf ange messene 2
Stunden zu kürzen ist. Der weitere geltend gemachte Aufwand von insgesamt 2 Stunden 30 Minuten betrifft die Korrespondenz mit der Be schwerdeführerin und die Einreichung der Honorar note, was auf angemessene 1
Stunde zu kürzen ist.
Ausserdem ist der Stundenansatz von Fr. 280.-- auf den gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 220.-- herabzusetzen. Damit resultiert
unter Berück sichtigung der pauschal geltend gemachten Baraus lagen von 3 % respektive Fr. 66.-- und der Mehrwertsteuer (bis Ende 2017: 8 % , ab Januar 2018: 7,7 % ) eine Prozess entschädigung von Fr. 2'446.50 ([10 Stunden x Fr. 220.--] + Fr. 66; + Fr. 160.-- + Fr. 20.50). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , auf das Leistungsgesuch der Beschw erdeführerin vom 2 5. Januar 2017 einzutreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsan wältin Melina Tzikas , Zürich, eine Pro zess entschädigung von Fr. 2'446.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 /204/ 21 ) . 3.2.2
Das Bundesgericht führte im Urteil vom 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 (Urk. 8/282) aus, dass dem Gutachten (von PD Dr. Y.___ ) in diagnostischer Hin sicht Beweiswert zukomme, sei unbestritten und gebe zu keinen Be mer kungen Anlass. Es sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob die im Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen einen invalidisierenden Ge sund heits scha den nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen würden. Im psychiatrischen Kontext komme es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Aus wirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mass gebend sei in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik (E.
6.1). Der im Rahmen der Begutac h tung erhobene psychopathologisch e
Befund sei durchgehend unauffällig aus gefallen : Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und bewusstseinsklar ge wesen, habe psychomotorisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt sowie eine un auffällige Auffassungsgabe, unauffällige kognitive und intellektuelle Res sour cen, sprach motorisch seien überhaupt keine Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen, das formale und das inhaltliche Denken seien in der Untersuchung jederzeit unauf fällig gewesen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der affektive Rapport seien gut gewesen, die Grundstimmung sei euthym bis sub depressiv, aber n ie wirklich depressiv gewesen. Bezüglich der (erwerblichen) Auswirkungen der diagnostizierten Störung beziehungsweise Verdachtsdiagnose falle auf , dass der Experte die Arbeitsfähigkeit von 30 % ab März 2009 be ziehungsweise von 40 % ab September 2014 explizit mit den zu diesen Zeit punkten bestehenden An stellungen in ebendiesen Pensen begründet habe. Mit hin scheine es sich damit weniger um eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit zu handeln, als vielmehr um die Annahme, die effektiv ausgeübten Pensen ent sprächen gleichsam der maximal zumutbaren Arbeits fähigkeit. Diese Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten ohne viel Verant wortung und ohne leitende Funktion, bei wohlwol lender und angenehmer Interaktion mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, ohne nennenswerte Spannungsfelder) von 30 % b eziehungsweise 40 %
werde vom Gutachter denn auch nicht hin reichend substanziell begründet. Soweit er als Begründung für die Unzumutbarkeit eines höheren Pensums auf das Scheitern d er Beschwerdegegnerin in der 50 %igen beziehungsweise alsdann 60 %igen An stellung verweise
- wobei die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben nach der Kündigung des Ge schäfts leiters im Grunde ein 80 % -Pensum ausgeübt habe - vermöge dies nicht zu überzeugen. Nach den gegenüber dem Sach verständigen gemachten Aus führungen sei die Beschwerdegegnerin nicht an der pensenmässig zu hohen Arbeitsbelastung, sondern explizit an der zu grossen Verantwortung ge s cheitert : Seit dem Weggang des Geschäftsleiters per Ende 2010 hätten ihr Leitungs - funktionen oblegen - Leitung der Buchhaltung und des Sekretariats, Leitung von vielen abendlichen Sitzungen -, in welchen sie Spar massnahmen habe durchsetzen müssen und daher von verschiedenen Be rufs gruppen immer wieder "unter Beschuss genommen" beziehungsweise "ge mobbt" worden sei. Diese anhal tenden Spannungen hätten sie mit der Zeit derart belastet, dass sie ein weiteres Mal nervlich zusammengebrochen sei. Diese im Rahmen der Explo ration gemachten, vom Experten durchgehend als glaub haft beziehungsweise authentisch qualifizierten Angaben würden in keiner Weise darauf hin deuten , dass die Beschw erdegegnerin die zunächst 50 %ige be ziehungsweise in der Folge 60%ige Anstellung ohne die Leitungsfunktion be ziehungsweise die daraus resultierenden schwer belastenden zwischen men schlichen Interaktionen, welche ihr gemäss Gutachten aufgrund des psychischen Leidens beziehungsweise dem damit einhergehenden Mangel an robusten inner psychischen Ressourcen unzu mutbar seien , nicht prästiert hätte. Dasselbe gelte im Übrigen für das im November 2011 begonnene 50% ige Prak tikum bei der inte grierten Psychiatrie O.___ . Dieses habe sie nach drei Monaten abgebrochen, weil sie die schizo phrenen Patienten a ls sehr belastend erlebt habe. Alsdann sei nicht nach voll ziehbar, weshalb der Experte den halben Tag, an welchem die Beschwerde führerin einen Raum gemietet und dort Entspannungs- und Bewegungsthe rapien angeboten habe , im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gänzlich ausser Acht gelassen habe . M it diesem Angebot habe sie eine Kapazität der psychophysi schen Leistungsfähigkeit von 10 % zum Ausdruck gebracht , welche bezüglich des krankheitsbedingten Aus masses der Arbeitsunfähigkeit zu berück sichtigen wäre. S chliesslich komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin trotz ihren psychischen Beschwerden unbe strittenermassen in der Lage gewesen sei , zahlreiche familiäre, soziale und poli tische Aktivitäten offenbar ohne Einschrän kungen auszuüben. Dies auch ab September 2014, als sie eine 40 % -Stelle i nne gehabt habe . Selbst wenn mit Gutachter und Vorinstanz hinsichtlich der einzelnen Aktivitäten von lediglich punktuellen Einsätzen ausgegangen würde, was gerade in Bezug auf das poli tische Engagement fraglich erschein e , letztlich aber offen bl ei ben könne , so spreche doch die Gesamtheit der ausgeübten Aktivitäten für das Vorhandensein von hinreichenden Ressourcen, die das Aus üben einer vollumfäng lichen Er werbstätigkeit erlauben würden (E. 6.2). Diese Umstände würden darauf schlies sen lassen , dass von der Beschwerdeführerin trotz des Gesund heits schadens erwartet werden könne ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG), in einer adap tierten Tätigkeit in einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein. Damit sei mit der Beschwerdeführerin ein invalidisierender G esundheits schaden zu verneinen (E. 6.3 ; Urk. 8/282/7-9 ).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen. 3.3
Gemäss dem aktuell vorgelegten Bericht der Psychiaterin Dr. E.___ vom
27. Februar 2017 ( Urk. 8/292) ist die Beschwerdeführerin bei ihr seit September 2015 in regelmässiger , wöchentlicher Behandlung . Dr. E.___ führte dieselben Diag nosen wie bereits PD Dr. Y.___ im Gutachten vom 17. Oktober 2014 (Urk. 8/207/21) auf, mit der Ausnahme, dass sie nebst den Diagnosen einer an dau ernde n Persön lichkeitsänderung nach Ex trem belastung (ICD-10 F62.0) und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3 die Diagnose
- und nicht nur der Verdacht
- einer kombinierte n Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) aufführte.
Des Weiteren hielt
Dr. E.___
fest, a uf Nachfrage habe sich schnell heraus gestellt, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten Aktivitäten eher ihren Wünschen als der Realität entsprochen hätten, so die Tanztherapie, ein gün stiger Raum nur für sich selbst benutzt, inzwischen aufgegeben, die Teil nahme beim Elternrat , in der Vergangenheit ein paar Sitzungen pro Jahr. Auch im politischen Amt sei sie nicht mehr aktiv. Die Erziehung ihres Sohnes mit begin nender Pubertät und unzuverlässigem Kindsvater hätten sie regelmässig an die Grenzen der Belastbarkeit gebracht. Sie habe daher für ihren Sohn eine Familienbegleiterin organisiert. Zur Unterstützung der Beschwerde führerin habe sie, Dr. E.___ , ab Oktober 2015 Psychiatriespitex mit wöchent lichen Terminen verordnet. Er schwerend komme hinzu, dass sie ausser zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater keine tragfähigen und anhaltenden freundschaftlichen Beziehungen habe. Ab Oktober 2015 sei ihr bei der Arbeit mitgeteilt worden, dass sie ab sofort morgens immer ab 8.15 Uhr anwesend sein müsse. Dadurch sei si e sehr unter Stress geraten, da sie sehr unregelmässig schlafe. Ausserdem sei ihr Arbeitstempo als zu langsam kritisiert worden. Auch habe sie sich von ihrer direkten Vorgesetzten zunehmend gemobbt gefühlt. Ab November 2015 habe die Beschwerdeführerin wegen ihrer gastro enterologischen Beschwerden (vor allem Beschwerden im Bauchraum), die sich vermutlich infolge der schwierigen Arbeitssituation verstärkt hätten, wiederholt Termine im Spital F.___
( F.___ ) wahrnehmen müssen . Unklare Lungen- und Gallenbefunde hätten sie noch mehr be lastet. Es seien weitere diagnostische Untersuchungen er forderlich geworden und die Schmerzsymptomatik habe in einem Ausmass zugenommen, dass sie sich am Arbeitsplatz meh rfach habe krank melden müssen. Ende Januar sei ihre Stelle plötzlich per Ende April 2016 gekündigt worden. Sie habe den Eindruck erhalten, von den Mitarbeitern ignoriert zu werden, und habe die Atmosphäre als unklar und gegen sie gerichtet erlebt. Parallel dazu habe sich ihr körperlich-psychischer Zustand innerhalb weniger Tage mit panikartigen Angstzuständen und Wiederauftreten der Schmerz symp tomatik so stark ver schlechtert, dass sie die Beschwerdeführerin seither - ab Februar 2016 - als zu 100 % arbeits unfähig beurteilt habe. Parallel zur Kündigung ihrer Arbeit Ende Januar 2016 seien immer wieder Probleme mit dem Sohn und dessen Betreuerin aufgetreten und die IV-Stelle habe eine neue Abklärung geplant, wodurch die Be schwerdeführerin weiter unter Druck geraten sei, v erstärkt mit Angst- und Schmerzsymptomen reagiert habe und auch ihren Haushalt noch mehr ver nachlässigt habe. Ab Februar 2016 seien zusätzlich zu r
Psychiatriespitex haus wirtschaftliche Leistun gen erforderlich geworden. Um aus der permanenten Stresssituation herauszu kommen, habe sie der Be schwerdeführerin eine mehr wöchige stationäre Be handlung in der Klinik G.___ empfohlen. Nach dieser Behandlung, welche vom 2 9. März bis 2. Mai 2016 durchgeführt worden sei, habe sie die berufliche Integrationsmassnahme bei D.___ begonnen. Es sei sehr deutlich geworden, dass sie schon mit eher einfachen Anforderungen wie Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten oder Einhalten klarer Aufgaben stel lungen völlig überfordert sei. Die Beschwerde führerin habe vermehrt unter Affektlabilität, Verzweiflung, Schlafstörungen bis Schlaflosigkeit und Magen schmerzen gelitten. Danach habe sie sich verstärkt um die Erziehung ihres Sohnes und die Haushaltsführung gekümmert sowie eine neue Wohnung und Verdienstmöglichkeit gesucht. Die Familienhelferin und Psychiatriespitex seien gestoppt worden. Zusätzlich zu den Thera piesitzungen habe sich die Be schwer de führerin in eine traumaspezifische Psychotherapie begeben. Seit dem Bundes gerichtsentscheid, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei, sei sie wieder ver mehrt mut
- und ratlos und leide unter existentiellen Ängsten. Aus ihrer (psychiatrischen) Sicht habe sich der kör perlich-psychische Ge sundheitszustand in den letzten 15 Monaten infolge ihrer Arbeit be ziehungsweise des damit einher - geh enden Druckes sowie des per manenten Scheiterns (zum Beispiel bei D.___ ) eher noch verschlechtert. Die Be schwerdeführerin sei bereits mit der Alltags bewältigung stark gefordert bis überfordert. Daher rate sie von einer mehr als stundenweisen Tätigkeit (zirka 10 Stunden pro Woche) dringend ab ( Urk. 8/ 292). 3. 4 3.4.1
Dieser Bericht von Dr. E.___ zeigt glaubhaft auf, dass spätestens ab Februar 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Auch wenn die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2017 weitgehend die selben Di agnosen aufführte wie schon Dr. Y.___ , ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits eine rentenrelevante gesund heitliche Veränderung seit Juni 2015 auszu schliessen .
Denn im Vergleich mit den von PD Dr. Y.___ erhobenen und vom Bun des ge richt zitierten weitgehend unauffälligen Befunden ( allseits orien tiert, be wusst seinsklar, psychomotorisch keinerlei Auffälligkeiten, un auffällige Auffas sungs gabe, unauffällige kognitive und intellektuelle Res sour cen, sprach moto risch ohne Auffälligkeiten, unauffälliges formales und inhalt liches Denken, gute affek tive Schwingungsfähigkeit und guter affektiver Rap port, euthyme bis sub depressive, aber nie wirklich depressive Grund stim mung, Urk. 8/ 282/7 ) führte Dr. E.___ nunmehr panikartige Angstzustände, Affektlabilität, Ver zweif lung, Mut- und Ratlosigkeit, Schlafstörungen bis Schlaflosigkeit a uf. Zusätzlich wurde eine Zunahme der (somatoformen) gastroenterologischen Be schwerden beschrieben, welche von PD Dr. Y.___ noch als Beschwerden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geschildert worden waren ( Urk. 8/204/21) , welche in der Zeit ab Oktober 2015 gemäss
Dr. E.___
nunmehr jedoch zu Arbeits ausfällen mit somatischen Behandlungen im F.___ führte n . Dazu kamen Lungen- und Gallen beschwerden ohne klare Befunde, was ebenfalls auf eine Verstärkung respektive Ausbreitung der psychosomatischen Thematik hindeutet .
Des Weiteren hatte das Bundesgericht die von PD Dr. Y.___ attesti erte Arbeits unfähigkeit insbesondere auch aufgrund de s damaligen Aktivitätsniveau s der Be schwerde führerin
verworfen , welche s
für das Vorhandensein von hin reichen den Ressourcen sprach, die das Ausüben einer vollumfänglichen Er werbstätig keit erlaubten ( Urk. 8/282/8-9). G emäss dem Bericht von Dr. E.___
fiel das Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin spätestens ab Februar 2016 deutlich geringer aus , was auf das Vorliegen geringerer Ressourcen hinweist . So war die Beschwerdeführerin bereits ab Februar 201 6 , mithin noch vor der Kündigung per Ende April 2016, aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/258/1-2 ) .
Selbst i m Haushalt mu sste sie unterstützt werden. Den ge mietete n Therapieraum benutzte sie laut Dr. E.___
nur noch für sich selbst, beim Elternrat und im politischen Amt war sie gemäss ihrem Bericht nicht mehr aktiv. Die therapeutische Behandlung musste zudem mittels Psychiatriespitex , mehr wöchiger stationärer Rehabilitationsbehandlung und zusätzlicher Trauma therapie ausgebaut werden. 3.4.2
Die von Dr. E.___ beschriebe ne Abnahme der Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin steht zudem im Einklang mit dem Ergebnis der beruflichen Potentiala bklärung der D.___ vom 9. Mai bis 3. Juni 201 6. Gemäss dem Schlussbericht der D.___ vom 1 5. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin trotz motivierter Teilnahme eine Leistungsfähigkeit von zirka 20 % mit abnehmender Tendenz bei fortschreitender Massnahme gezeigt. Die notwendigen Rahmenbe dingungen, die die Beschwerdeführerin benötige, seien in der freien Wirtschaft nicht vorhanden. Dies gelte selbst für den angepassten (2.) Arbeitsmarkt. Hierbei wären zusätzlich die niederschwelligen Arbeiten und das hohe Mass an wieder kehrende r Routine für die psychische Balance/Gesundheit der Beschwerde füh rerin ungünstig . Es werde daher erneut die Rentenprüfung empfohlen (Urk. 8/269/6).
Zwar sind es in erster Linie die psychiatrischen Fachärzte, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer versicherten Person zu beurteilen haben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die geltend gemachten gesundheitlichen Ein schrän kungen psychischer oder psychosomatischer Natur sind. Wie bei der Haushalts abklärung gilt jedoch auch bei Potentialabklärungen respektive beruflichen Abklärungsberichten, dass bei widersprüchlichen Fest stellung den Einschätzun gen der psychiatrischen Fachärzte vor jenen der Ab klärungs per sonen vor Ort mehr Gewicht zukommt, weil es der Abklä rungs person regel mäs sig nur be schränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit ver bunden en Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundes gericht 9C_185/2016 vom 8. August 2016 E. 4.1 mit Hinweis ).
Da hier d as Ergebnis der Poten tialabklärung der D.___
mit der psychia trischen Ein schätzung von Dr. E.___ dagegen übereinstimmt, vermag der Abklä rungsbericht die rentenerhebliche Versch lechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerde führerin zu bestätigen und
zusammen mit dem Bericht von Dr. E.___
- im Rahmen des Verfahrens zum Nichtein tretensentscheid mit herab gesetztem Beweismass - glaubhaft zu machen. 3.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neu an meldung der Beschwerdeführerin vom 2 5. Januar 2017 ( Urk. 8/286) ein ge treten. Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2017 ( Urk.
2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichte n , auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 2 5. Januar 2017 einzu treten.
4.
4.1
Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen. 4.2
Der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Melina Tzikas , steht eine E ntschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
22. März 2018 (Urk. 2 7 ) festzu setzen ist, ein ungerechtfertigter Aufwand wird nicht entschädigt .
Rechtsanwältin Melina Tzikas
macht einen Aufwand von 16,5 Stunde n à Fr. 28 0.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % respektive Fr. 138.60, mithin eine Ent schädigung von insgesamt Fr. 5'137.90 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist der in zeitlicher und thematischer Hinsicht begrenzten Thematik der Neuanmeldung und der Schwierig keit des Prozesses in keiner Weise ange messen. Die relevanten Akten umfassen zudem lediglich wenige Arztberichte, die übrigen Akten sind bereits aus dem vorausgehenden Verfahren bekannt und die Be schwerde enthält im Wesentliche n dieselben Argumente wie sie im
Einwand schreiben ( Urk. 8/308 ) vorgebracht worden waren. Die Be schwerdeschrift umfasst denn auch nur zehn Seiten (Urk. 1) , die weitere Eingabe vom 29. Dezember 2017 eine Seite ( Urk. 14). Für diese beiden Eingaben, zusam men mit dem Aktenstu dium und der Vor besprechung wurden ein Aufwand von 10 Stunden 35 Minuten geltend gemacht, dies ist auf ange messene 7 Stunden zu kürzen. Für das Sub stantiieren und Einreichen der Belege zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit zwei Eingaben (Urk. 5 und Urk. 16 ), das Entgegennehmen von vier Verfügungen ( Urk. 4, Urk. 9, Urk. 18 , Urk. 25 ) sowie zwei Frister streckungs g esuche ( Urk. 12-13) wurde ausser dem ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden 25 Minuten geltend gemacht, was auf ange messene 2
Stunden zu kürzen ist. Der weitere geltend gemachte Aufwand von insgesamt 2 Stunden 30 Minuten betrifft die Korrespondenz mit der Be schwerdeführerin und die Einreichung der Honorar note, was auf angemessene 1
Stunde zu kürzen ist.
Ausserdem ist der Stundenansatz von Fr. 280.-- auf den gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 220.-- herabzusetzen. Damit resultiert
unter Berück sichtigung der pauschal geltend gemachten Baraus lagen von 3 % respektive Fr. 66.-- und der Mehrwertsteuer (bis Ende 2017: 8 % , ab Januar 2018: 7,7 % ) eine Prozess entschädigung von Fr. 2'446.50 ([10 Stunden x Fr. 220.--] + Fr. 66; + Fr. 160.-- + Fr. 20.50). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , auf das Leistungsgesuch der Beschw erdeführerin vom 2 5. Januar 2017 einzutreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsan wältin Melina Tzikas , Zürich, eine Pro zess entschädigung von Fr. 2'446.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00821
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ absolvierte bis 1989 eine Lehre als kauf männische Angestellte und arbeitete nach einem Vorpraktikum für Sozial arbeit für verschiedene soziale Stellen (Notschlafstelle, Gassenstube, Arbeits losenkasse etc.; Urk. 8 /3, Urk. 8 /89/2-3). Am 16. Juni 1994 wurde sie überfallen und erlitt ein Gewalttrauma (Urk. 8 /38/66-68). Die Unfallversicherung Winterthur Ver siche rungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8 /38/35-36, Urk. 8 /222).
Am 10. Oktober 1996 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psy chische Er kran kung mit körperlichen Folge schäden nach der Gewalt trauma tisierung im Juni 1994 bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8 /2) . Die
Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , klärte die berufliche n
und medi zinische n
Verhältnisse ab und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 15 . Oktober
1996
mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente herab gesetzt wurde ( Urk. 8 /23/3-4 , Urk. 8/27 ) . 1.2
Im Rahmen des durch Antrag der Versicherten im Jahr 1999 eingeleiteten Revisi o nsverfahren s wurde die bisherige halbe Rente ab dem 1. März 1999 auf eine ganze Invalidenrente erhöht (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 22. Sep tember 1999, Urk. 8 /35 ) . I n den Jahren 2001 und 200 4 bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8 /40, Urk. 8 /52). Seit 2002 ist die Versicherte alleinerziehende Mutter (Urk. 8/41, Urk. 8 /49/2). Mit Verfügung vom 1. März 2005 lehnte
die IV-Stelle
ein Kosten gesuch für berufliche Massnahmen zur Bewegungstherapeutin (Urk. 8 /55/1) auf grund des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsun fähigkeit ab (Urk. 8 /60). Am 16. März 2006 zog sich die Versicherte bei einem Schlittelunfall eine undislozierte Vorderkantenimpressionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper (BWK) zu (Urk. 8 /73/7). 1.3
Anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Re visions ver fah rens holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2009 ein, der eine leichte Besserung des psychischen Gesundheits zustan des bei einer Arbeitsfähig keit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit von 30 % attestierte (Urk. 8 /82/18). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 8. April 2009 die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von nun mehr 70 % ( Urk. 8 /88).
Mit Mitteilung vom 31. August 2009 sprach die IV-Stelle die Kosten für ein Auf bau training bei der Institu tion Z.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 gut (Urk. 8 /93). Das Aufbautraining wurde aus gesund heit li chen Gründen vorzeitig per Ende September 2009 abgebrochen (Urk. 8 /96). Mit Ver fügung vom 6. Oktober 2009 wurde die Teilnahme an der Integrations mass nahme Aufbau training in der Institution Z.___ als abgeschlossen be zeichnet mit der Be grün dung, dass eine Weiter führung der Integrationsmass nahme zur zeit aus ge sund heitlichen Grün den nicht zumut bar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht fest ge stellt werde n können (Urk. 8 /99). 1.4
Im April 2010 eröffnete die IV-Stelle ein wei teres Revisionsverfahren (Urk. 8 /100) und klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab. An fang August 2010 nahm die Versicherte eine 50%ige Tätigkeit als Büro ange stellte in der Buchhaltung der A.___
auf (Urk. 8 /109, Urk. 8 /111-112 , Urk. 8 /204/14 ). Nach Durch führung des Vor be scheid verfahrens (Urk. 8 /117) setzte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf eine halbe Rente bei einem Invalid itätsgrad von 50 % herab (Urk. 8 /119-120). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5. April 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ihre Arbe its stelle verloren habe (Urk. 8 /121). 1.5
1.5.1
Am 18. Mai 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 8 /122). Mit Vorbescheid vom 31. August 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Renten zahlung in Aus sicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Auf forderung h in nicht zugestellt habe (Urk. 8 /127). Nachdem die IV-Stelle die Ver sicherte befragt (Urk. 8 /132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hin s icht (Urk. 8 /134) getätigt hatte, teilte sie der Versicherten am 3. Januar 2012 mit, dass eine psy chi atrische Abklärung notwendig sei und diese bei med. pract . B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychother apie, durchgeführt werde (Urk. 8 /141). Die Versicherte nahm den Untersuchungstermin bei med. pract . B.___ nicht wahr ( Urk. 8/143-144, Urk. 8 /146) und beantragte in der Folge, es sei vo n einer Be gutachtung durch med. pract . B.___ abzusehen und eine Ver laufs kon trolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben (Urk. 8 /153) . Die IV-Stelle hielt nach weitere n Schreiben der Parteien ( Urk. 8/161, Urk. 8 /164) mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013
an der Begutachtung durch med. pra ct . B.___
fest (Urk. 8 /166). Die dagegen von der Ver sicherten mit Eingabe vom 11. September 2013 erhobene Be schwerde (Urk. 8 /167) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. IV.2013.00778 mit Urteil vom 14. März 2014 gut und wies die Sache zur Einholung eines Verlaufsgutachtens bei PD Dr. Y.___ an die Be schwerdegegnerin zurück (Urk. 8 /176/10-11). 1.5.2
Die IV-Stelle holte in der Folge das Verlaufsgutachten von PD Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2014 ein, der eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne viel Verantwortung, ohne anhaltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit interaktionell wohlwollendem sowie angen ehmem Umfeld attestierte (Urk. 8 /204/26-27). In der Zwischenzeit hatte die Versicherte ab Mitte Septem ber 2014 eine 40%ige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration bei der C.___ AG aufgenommen (Urk. 8 /213). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2015
die halbe Rente per Ende Juli 2015
auf (Urk. 8/224 ). Die dagegen mit Schreiben vom 19. August 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 8/231/3-12 ) hiess das Sozial versiche rungsge richt des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2015.00819 mit Urteil vom 23. De zember 2015 gut und stellte fest, dass die Versicherte ab Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2015 auf min destens eine Drei viertels rente habe . Ausserdem wurde die Sache an die IV-Stelle zu r ergänzenden Abklärung des Rentenan spruch s ab Januar 2015 zurückgewiesen ( Urk. 8/239/17). Dag egen erhob die IV-Stelle am 22. Januar 2016 Beschwerde ( Urk. 8/246). Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 gut und hob das Urteil des Sozialver siche rungsge richts des Kantons Zürich IV.2015.00819 vom 23. De zember 2015 auf sowie bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/282/11). 1.6
In der Zwischenzeit war die Anstellung der Versicherten bei der C.___ AG per Ende April 2016 gekündigt worden ( Urk. 8/255/3-4 , Urk. 8/258/15 ). Vom 2. Mai bis 3. Juni 2016 nahm die Versicherte an einer be ruflichen Abklä rung (Potentialabklärung) d urch die D.___ Arbeits integration
teil
(Urk. 8/253 , Urk. 8/ 268 ).
Mit Mitteilung vom 22.
Juni 2016
schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmass nahmen mit der Begrün dung ab, dass auf grund des Gesundheitszustandes der Versicherten zurzeit solche nicht möglich seien ( Urk. 8/266).
Der Unfallversicherer AXA sprach der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 16. November 2016
unter anderem eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 60 % ab August 2010 zu (Urk. 8/ 279/10 ). 1.7
Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2017 beantrage die Versicherte bei der IV-Stelle mit Verweis auf das Ergebnis der D.___ -Potentialabklärung die erneute Ren tenprüfung
(Urk. 8/286). Mit Schreiben vom 1. März 2017 ( Urk. 8/291) gab die Versicherte den Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 8/292) zu den Akten. Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 8. Mai 2017 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht ein zutreten ( Urk. 8/295). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 9. Mai 2017 ( Urk. 8/296), ergänzt mit Schreiben vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 8/308), Einwände. Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2017 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2017 Beschwerde und be antragte, es sei die Verfügung vom 1 9. Juni 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihr Leistu ngsbegehren einzutreten und dieses materiell z u prüfen. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Be schwer deführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsver tretung in der Person von
Rechtsanwältin Melina Tzikas zu bestellen
(Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegeg n e rin schloss in der Be schwerd e antwort vom 17 . September 201 7 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Zur Replik vom 2 9. Dezember 2017 (Urk. 14) reichte die Beschwerde führerin
das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 2 9. November 2017 ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Mit Verfügung vom 20. März 2018 wurde der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan wältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 25 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E.
2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ). 1.3
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbe gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.4.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun des ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.4.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaub haft gemacht, dass seit der renten aufheb enden Verfügung vom 2 2. Juni 2015 eine rentenrele vante Verän derung der Verhältnisse, insbesondere eine erhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustands einge treten sei. Der von der Be schwer de füh rerin vorge legte neue Arztbericht von Dr. E.___ vom 2 7. Februar 2017 mit den bereits bekannten Diagnosen zeige keine
neuen medizinischen Sachverhalte auf. Daher sei auch die von Dr. E.___ attestierte Höchstarbeitszeit von zirka 10 Stunden pro Woche nicht nachvollziehbar. Das Resultat der Poten tialab klärung der D.___ sei im Übrigen bereits bei der Ent scheidung zu den be ruflichen Einglie derungsmassnahmen berücksichtigt worden ( Urk. 2 S. 1 f.) 2.2
Die Beschwer deführerin wendet dagegen ein, die Potentialabklärung der D.___
habe ergeben, dass sie mit einer Leistungsfähigkeit von zirka 20 % mit abnehmender Tendenz nicht über diejenigen Ressourcen zur Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit verfüge, von welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 ausgegangen sei.
Aufgrund der Beur teilung der D.___ sei erstellt, dass das Bundesgericht von falschen An nahmen ausgegangen sei. Dem Bericht von Dr.
E.___ vom 2 7. Februar 2017 sei zudem zu entnehmen, da ss in den letzten 15 Monaten infolge der Erwerbs tätigkeit (bei C.___ AG) eine erhebliche Verschlechterung ihres körperlich-psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dies sei entgegen der An sicht der Beschwerdegegnerin und des Regionalen Ärzten Dienstes (RAD) auch bei gleichlautenden Diagnosen möglich. Zudem sei es rechtsprechungsgemäss willkürlich, der Ein schätzung von Dr. E.___ von vorneherein die Glaub würdigkeit abzusprechen, nur weil sie die behandelnde Psychiaterin sei. Eine renten erhebliche Tatsachen änderung sei glaubhaft dargelegt, weshalb auf das Rentengesuch einzutreten sei ( Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2017 (Urk. 8/286 ) zu Recht nicht eingetreten ist, weil die Be schwer deführerin eine anspruchser hebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung mit renten auf hebender
Verfügung vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/224 ), bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 (Urk. 8/282 ), nicht glaub haft zu machen vermochte. 3. 3.1
Zur Prüfung dieser Frage ist in medizinischer Hinsicht allein der von der Beschwerdeführerin im V er waltungsverfahren vorgelegte Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 8/292 ) beacht lich, da bei der beschwerdeweisen gerichtlichen Über prü fung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist , wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides
geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Das erst mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis
von Dr. E.___
vom
29. November 2017 (Urk. 15 ) ist in die Beweiswürdigung daher nicht einzube ziehen . 3.2 3.2.1
In der renten aufheb enden Verfügung vo m
22. Juni 2015 (Urk. 8 / 224 ) war d ie Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen , es würden aus rechtlicher Sicht aufgrund der Ressourcenprüfung keine Gründe gegen eine vollum fäng liche Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin in einer leichten Tätigkeit sprechen. Sie verfüge seit Ende 2009 über genügend Ressourcen, um die vor handenen Be - schwerden zu überwinden. Es sei erwiesen, dass ein geregelter Tagesablauf bestehe und sie (ab September 2014) einer Erwerbtätigkeit mit einem 40%igen Arbeitspensum nachgehe (Urk. 8/224/2). Damit wich die Be schwerdegegnerin
insofern von der Einschätzung des psychia trischen Gutachters PD Dr. Y.___ einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2014 gemäss dem Ver laufs gutachten vom 17. Oktob er 2014 (Urk. 8/204/26-27) ab. PD Dr. Y.___
hatte die attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit auf die an dau ernde Persön lichkeits ände rung nach Ex trem belastung (ICD-10 F62.0) und den Verdacht auf eine kombi nierte Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zurück geführt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine somatoforme autonome Funktionsstörung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3; Urk. 8 /204/ 21 ) . 3.2.2
Das Bundesgericht führte im Urteil vom 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 (Urk. 8/282) aus, dass dem Gutachten (von PD Dr. Y.___ ) in diagnostischer Hin sicht Beweiswert zukomme, sei unbestritten und gebe zu keinen Be mer kungen Anlass. Es sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob die im Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen einen invalidisierenden Ge sund heits scha den nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen würden. Im psychiatrischen Kontext komme es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Aus wirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mass gebend sei in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik (E.
6.1). Der im Rahmen der Begutac h tung erhobene psychopathologisch e
Befund sei durchgehend unauffällig aus gefallen : Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und bewusstseinsklar ge wesen, habe psychomotorisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt sowie eine un auffällige Auffassungsgabe, unauffällige kognitive und intellektuelle Res sour cen, sprach motorisch seien überhaupt keine Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen, das formale und das inhaltliche Denken seien in der Untersuchung jederzeit unauf fällig gewesen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der affektive Rapport seien gut gewesen, die Grundstimmung sei euthym bis sub depressiv, aber n ie wirklich depressiv gewesen. Bezüglich der (erwerblichen) Auswirkungen der diagnostizierten Störung beziehungsweise Verdachtsdiagnose falle auf , dass der Experte die Arbeitsfähigkeit von 30 % ab März 2009 be ziehungsweise von 40 % ab September 2014 explizit mit den zu diesen Zeit punkten bestehenden An stellungen in ebendiesen Pensen begründet habe. Mit hin scheine es sich damit weniger um eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit zu handeln, als vielmehr um die Annahme, die effektiv ausgeübten Pensen ent sprächen gleichsam der maximal zumutbaren Arbeits fähigkeit. Diese Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten ohne viel Verant wortung und ohne leitende Funktion, bei wohlwol lender und angenehmer Interaktion mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, ohne nennenswerte Spannungsfelder) von 30 % b eziehungsweise 40 %
werde vom Gutachter denn auch nicht hin reichend substanziell begründet. Soweit er als Begründung für die Unzumutbarkeit eines höheren Pensums auf das Scheitern d er Beschwerdegegnerin in der 50 %igen beziehungsweise alsdann 60 %igen An stellung verweise
- wobei die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben nach der Kündigung des Ge schäfts leiters im Grunde ein 80 % -Pensum ausgeübt habe - vermöge dies nicht zu überzeugen. Nach den gegenüber dem Sach verständigen gemachten Aus führungen sei die Beschwerdegegnerin nicht an der pensenmässig zu hohen Arbeitsbelastung, sondern explizit an der zu grossen Verantwortung ge s cheitert : Seit dem Weggang des Geschäftsleiters per Ende 2010 hätten ihr Leitungs - funktionen oblegen - Leitung der Buchhaltung und des Sekretariats, Leitung von vielen abendlichen Sitzungen -, in welchen sie Spar massnahmen habe durchsetzen müssen und daher von verschiedenen Be rufs gruppen immer wieder "unter Beschuss genommen" beziehungsweise "ge mobbt" worden sei. Diese anhal tenden Spannungen hätten sie mit der Zeit derart belastet, dass sie ein weiteres Mal nervlich zusammengebrochen sei. Diese im Rahmen der Explo ration gemachten, vom Experten durchgehend als glaub haft beziehungsweise authentisch qualifizierten Angaben würden in keiner Weise darauf hin deuten , dass die Beschw erdegegnerin die zunächst 50 %ige be ziehungsweise in der Folge 60%ige Anstellung ohne die Leitungsfunktion be ziehungsweise die daraus resultierenden schwer belastenden zwischen men schlichen Interaktionen, welche ihr gemäss Gutachten aufgrund des psychischen Leidens beziehungsweise dem damit einhergehenden Mangel an robusten inner psychischen Ressourcen unzu mutbar seien , nicht prästiert hätte. Dasselbe gelte im Übrigen für das im November 2011 begonnene 50% ige Prak tikum bei der inte grierten Psychiatrie O.___ . Dieses habe sie nach drei Monaten abgebrochen, weil sie die schizo phrenen Patienten a ls sehr belastend erlebt habe. Alsdann sei nicht nach voll ziehbar, weshalb der Experte den halben Tag, an welchem die Beschwerde führerin einen Raum gemietet und dort Entspannungs- und Bewegungsthe rapien angeboten habe , im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gänzlich ausser Acht gelassen habe . M it diesem Angebot habe sie eine Kapazität der psychophysi schen Leistungsfähigkeit von 10 % zum Ausdruck gebracht , welche bezüglich des krankheitsbedingten Aus masses der Arbeitsunfähigkeit zu berück sichtigen wäre. S chliesslich komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin trotz ihren psychischen Beschwerden unbe strittenermassen in der Lage gewesen sei , zahlreiche familiäre, soziale und poli tische Aktivitäten offenbar ohne Einschrän kungen auszuüben. Dies auch ab September 2014, als sie eine 40 % -Stelle i nne gehabt habe . Selbst wenn mit Gutachter und Vorinstanz hinsichtlich der einzelnen Aktivitäten von lediglich punktuellen Einsätzen ausgegangen würde, was gerade in Bezug auf das poli tische Engagement fraglich erschein e , letztlich aber offen bl ei ben könne , so spreche doch die Gesamtheit der ausgeübten Aktivitäten für das Vorhandensein von hinreichenden Ressourcen, die das Aus üben einer vollumfäng lichen Er werbstätigkeit erlauben würden (E. 6.2). Diese Umstände würden darauf schlies sen lassen , dass von der Beschwerdeführerin trotz des Gesund heits schadens erwartet werden könne ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG), in einer adap tierten Tätigkeit in einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein. Damit sei mit der Beschwerdeführerin ein invalidisierender G esundheits schaden zu verneinen (E. 6.3 ; Urk. 8/282/7-9 ).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen. 3.3
Gemäss dem aktuell vorgelegten Bericht der Psychiaterin Dr. E.___ vom
27. Februar 2017 ( Urk. 8/292) ist die Beschwerdeführerin bei ihr seit September 2015 in regelmässiger , wöchentlicher Behandlung . Dr. E.___ führte dieselben Diag nosen wie bereits PD Dr. Y.___ im Gutachten vom 17. Oktober 2014 (Urk. 8/207/21) auf, mit der Ausnahme, dass sie nebst den Diagnosen einer an dau ernde n Persön lichkeitsänderung nach Ex trem belastung (ICD-10 F62.0) und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3 die Diagnose
- und nicht nur der Verdacht
- einer kombinierte n Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) aufführte.
Des Weiteren hielt
Dr. E.___
fest, a uf Nachfrage habe sich schnell heraus gestellt, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten Aktivitäten eher ihren Wünschen als der Realität entsprochen hätten, so die Tanztherapie, ein gün stiger Raum nur für sich selbst benutzt, inzwischen aufgegeben, die Teil nahme beim Elternrat , in der Vergangenheit ein paar Sitzungen pro Jahr. Auch im politischen Amt sei sie nicht mehr aktiv. Die Erziehung ihres Sohnes mit begin nender Pubertät und unzuverlässigem Kindsvater hätten sie regelmässig an die Grenzen der Belastbarkeit gebracht. Sie habe daher für ihren Sohn eine Familienbegleiterin organisiert. Zur Unterstützung der Beschwerde führerin habe sie, Dr. E.___ , ab Oktober 2015 Psychiatriespitex mit wöchent lichen Terminen verordnet. Er schwerend komme hinzu, dass sie ausser zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater keine tragfähigen und anhaltenden freundschaftlichen Beziehungen habe. Ab Oktober 2015 sei ihr bei der Arbeit mitgeteilt worden, dass sie ab sofort morgens immer ab 8.15 Uhr anwesend sein müsse. Dadurch sei si e sehr unter Stress geraten, da sie sehr unregelmässig schlafe. Ausserdem sei ihr Arbeitstempo als zu langsam kritisiert worden. Auch habe sie sich von ihrer direkten Vorgesetzten zunehmend gemobbt gefühlt. Ab November 2015 habe die Beschwerdeführerin wegen ihrer gastro enterologischen Beschwerden (vor allem Beschwerden im Bauchraum), die sich vermutlich infolge der schwierigen Arbeitssituation verstärkt hätten, wiederholt Termine im Spital F.___
( F.___ ) wahrnehmen müssen . Unklare Lungen- und Gallenbefunde hätten sie noch mehr be lastet. Es seien weitere diagnostische Untersuchungen er forderlich geworden und die Schmerzsymptomatik habe in einem Ausmass zugenommen, dass sie sich am Arbeitsplatz meh rfach habe krank melden müssen. Ende Januar sei ihre Stelle plötzlich per Ende April 2016 gekündigt worden. Sie habe den Eindruck erhalten, von den Mitarbeitern ignoriert zu werden, und habe die Atmosphäre als unklar und gegen sie gerichtet erlebt. Parallel dazu habe sich ihr körperlich-psychischer Zustand innerhalb weniger Tage mit panikartigen Angstzuständen und Wiederauftreten der Schmerz symp tomatik so stark ver schlechtert, dass sie die Beschwerdeführerin seither - ab Februar 2016 - als zu 100 % arbeits unfähig beurteilt habe. Parallel zur Kündigung ihrer Arbeit Ende Januar 2016 seien immer wieder Probleme mit dem Sohn und dessen Betreuerin aufgetreten und die IV-Stelle habe eine neue Abklärung geplant, wodurch die Be schwerdeführerin weiter unter Druck geraten sei, v erstärkt mit Angst- und Schmerzsymptomen reagiert habe und auch ihren Haushalt noch mehr ver nachlässigt habe. Ab Februar 2016 seien zusätzlich zu r
Psychiatriespitex haus wirtschaftliche Leistun gen erforderlich geworden. Um aus der permanenten Stresssituation herauszu kommen, habe sie der Be schwerdeführerin eine mehr wöchige stationäre Be handlung in der Klinik G.___ empfohlen. Nach dieser Behandlung, welche vom 2 9. März bis 2. Mai 2016 durchgeführt worden sei, habe sie die berufliche Integrationsmassnahme bei D.___ begonnen. Es sei sehr deutlich geworden, dass sie schon mit eher einfachen Anforderungen wie Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten oder Einhalten klarer Aufgaben stel lungen völlig überfordert sei. Die Beschwerde führerin habe vermehrt unter Affektlabilität, Verzweiflung, Schlafstörungen bis Schlaflosigkeit und Magen schmerzen gelitten. Danach habe sie sich verstärkt um die Erziehung ihres Sohnes und die Haushaltsführung gekümmert sowie eine neue Wohnung und Verdienstmöglichkeit gesucht. Die Familienhelferin und Psychiatriespitex seien gestoppt worden. Zusätzlich zu den Thera piesitzungen habe sich die Be schwer de führerin in eine traumaspezifische Psychotherapie begeben. Seit dem Bundes gerichtsentscheid, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei, sei sie wieder ver mehrt mut
- und ratlos und leide unter existentiellen Ängsten. Aus ihrer (psychiatrischen) Sicht habe sich der kör perlich-psychische Ge sundheitszustand in den letzten 15 Monaten infolge ihrer Arbeit be ziehungsweise des damit einher - geh enden Druckes sowie des per manenten Scheiterns (zum Beispiel bei D.___ ) eher noch verschlechtert. Die Be schwerdeführerin sei bereits mit der Alltags bewältigung stark gefordert bis überfordert. Daher rate sie von einer mehr als stundenweisen Tätigkeit (zirka 10 Stunden pro Woche) dringend ab ( Urk. 8/ 292). 3. 4 3.4.1
Dieser Bericht von Dr. E.___ zeigt glaubhaft auf, dass spätestens ab Februar 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Auch wenn die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2017 weitgehend die selben Di agnosen aufführte wie schon Dr. Y.___ , ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits eine rentenrelevante gesund heitliche Veränderung seit Juni 2015 auszu schliessen .
Denn im Vergleich mit den von PD Dr. Y.___ erhobenen und vom Bun des ge richt zitierten weitgehend unauffälligen Befunden ( allseits orien tiert, be wusst seinsklar, psychomotorisch keinerlei Auffälligkeiten, un auffällige Auffas sungs gabe, unauffällige kognitive und intellektuelle Res sour cen, sprach moto risch ohne Auffälligkeiten, unauffälliges formales und inhalt liches Denken, gute affek tive Schwingungsfähigkeit und guter affektiver Rap port, euthyme bis sub depressive, aber nie wirklich depressive Grund stim mung, Urk. 8/ 282/7 ) führte Dr. E.___ nunmehr panikartige Angstzustände, Affektlabilität, Ver zweif lung, Mut- und Ratlosigkeit, Schlafstörungen bis Schlaflosigkeit a uf. Zusätzlich wurde eine Zunahme der (somatoformen) gastroenterologischen Be schwerden beschrieben, welche von PD Dr. Y.___ noch als Beschwerden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geschildert worden waren ( Urk. 8/204/21) , welche in der Zeit ab Oktober 2015 gemäss
Dr. E.___
nunmehr jedoch zu Arbeits ausfällen mit somatischen Behandlungen im F.___ führte n . Dazu kamen Lungen- und Gallen beschwerden ohne klare Befunde, was ebenfalls auf eine Verstärkung respektive Ausbreitung der psychosomatischen Thematik hindeutet .
Des Weiteren hatte das Bundesgericht die von PD Dr. Y.___ attesti erte Arbeits unfähigkeit insbesondere auch aufgrund de s damaligen Aktivitätsniveau s der Be schwerde führerin
verworfen , welche s
für das Vorhandensein von hin reichen den Ressourcen sprach, die das Ausüben einer vollumfänglichen Er werbstätig keit erlaubten ( Urk. 8/282/8-9). G emäss dem Bericht von Dr. E.___
fiel das Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin spätestens ab Februar 2016 deutlich geringer aus , was auf das Vorliegen geringerer Ressourcen hinweist . So war die Beschwerdeführerin bereits ab Februar 201 6 , mithin noch vor der Kündigung per Ende April 2016, aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/258/1-2 ) .
Selbst i m Haushalt mu sste sie unterstützt werden. Den ge mietete n Therapieraum benutzte sie laut Dr. E.___
nur noch für sich selbst, beim Elternrat und im politischen Amt war sie gemäss ihrem Bericht nicht mehr aktiv. Die therapeutische Behandlung musste zudem mittels Psychiatriespitex , mehr wöchiger stationärer Rehabilitationsbehandlung und zusätzlicher Trauma therapie ausgebaut werden. 3.4.2
Die von Dr. E.___ beschriebe ne Abnahme der Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin steht zudem im Einklang mit dem Ergebnis der beruflichen Potentiala bklärung der D.___ vom 9. Mai bis 3. Juni 201 6. Gemäss dem Schlussbericht der D.___ vom 1 5. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin trotz motivierter Teilnahme eine Leistungsfähigkeit von zirka 20 % mit abnehmender Tendenz bei fortschreitender Massnahme gezeigt. Die notwendigen Rahmenbe dingungen, die die Beschwerdeführerin benötige, seien in der freien Wirtschaft nicht vorhanden. Dies gelte selbst für den angepassten (2.) Arbeitsmarkt. Hierbei wären zusätzlich die niederschwelligen Arbeiten und das hohe Mass an wieder kehrende r Routine für die psychische Balance/Gesundheit der Beschwerde füh rerin ungünstig . Es werde daher erneut die Rentenprüfung empfohlen (Urk. 8/269/6).
Zwar sind es in erster Linie die psychiatrischen Fachärzte, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer versicherten Person zu beurteilen haben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die geltend gemachten gesundheitlichen Ein schrän kungen psychischer oder psychosomatischer Natur sind. Wie bei der Haushalts abklärung gilt jedoch auch bei Potentialabklärungen respektive beruflichen Abklärungsberichten, dass bei widersprüchlichen Fest stellung den Einschätzun gen der psychiatrischen Fachärzte vor jenen der Ab klärungs per sonen vor Ort mehr Gewicht zukommt, weil es der Abklä rungs person regel mäs sig nur be schränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit ver bunden en Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundes gericht 9C_185/2016 vom 8. August 2016 E. 4.1 mit Hinweis ).
Da hier d as Ergebnis der Poten tialabklärung der D.___
mit der psychia trischen Ein schätzung von Dr. E.___ dagegen übereinstimmt, vermag der Abklä rungsbericht die rentenerhebliche Versch lechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerde führerin zu bestätigen und
zusammen mit dem Bericht von Dr. E.___
- im Rahmen des Verfahrens zum Nichtein tretensentscheid mit herab gesetztem Beweismass - glaubhaft zu machen. 3.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neu an meldung der Beschwerdeführerin vom 2 5. Januar 2017 ( Urk. 8/286) ein ge treten. Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2017 ( Urk.
2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichte n , auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 2 5. Januar 2017 einzu treten.
4.
4.1
Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen. 4.2
Der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Melina Tzikas , steht eine E ntschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
22. März 2018 (Urk. 2 7 ) festzu setzen ist, ein ungerechtfertigter Aufwand wird nicht entschädigt .
Rechtsanwältin Melina Tzikas
macht einen Aufwand von 16,5 Stunde n à Fr. 28 0.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % respektive Fr. 138.60, mithin eine Ent schädigung von insgesamt Fr. 5'137.90 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist der in zeitlicher und thematischer Hinsicht begrenzten Thematik der Neuanmeldung und der Schwierig keit des Prozesses in keiner Weise ange messen. Die relevanten Akten umfassen zudem lediglich wenige Arztberichte, die übrigen Akten sind bereits aus dem vorausgehenden Verfahren bekannt und die Be schwerde enthält im Wesentliche n dieselben Argumente wie sie im
Einwand schreiben ( Urk. 8/308 ) vorgebracht worden waren. Die Be schwerdeschrift umfasst denn auch nur zehn Seiten (Urk. 1) , die weitere Eingabe vom 29. Dezember 2017 eine Seite ( Urk. 14). Für diese beiden Eingaben, zusam men mit dem Aktenstu dium und der Vor besprechung wurden ein Aufwand von 10 Stunden 35 Minuten geltend gemacht, dies ist auf ange messene 7 Stunden zu kürzen. Für das Sub stantiieren und Einreichen der Belege zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit zwei Eingaben (Urk. 5 und Urk. 16 ), das Entgegennehmen von vier Verfügungen ( Urk. 4, Urk. 9, Urk. 18 , Urk. 25 ) sowie zwei Frister streckungs g esuche ( Urk. 12-13) wurde ausser dem ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden 25 Minuten geltend gemacht, was auf ange messene 2
Stunden zu kürzen ist. Der weitere geltend gemachte Aufwand von insgesamt 2 Stunden 30 Minuten betrifft die Korrespondenz mit der Be schwerdeführerin und die Einreichung der Honorar note, was auf angemessene 1
Stunde zu kürzen ist.
Ausserdem ist der Stundenansatz von Fr. 280.-- auf den gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 220.-- herabzusetzen. Damit resultiert
unter Berück sichtigung der pauschal geltend gemachten Baraus lagen von 3 % respektive Fr. 66.-- und der Mehrwertsteuer (bis Ende 2017: 8 % , ab Januar 2018: 7,7 % ) eine Prozess entschädigung von Fr. 2'446.50 ([10 Stunden x Fr. 220.--] + Fr. 66; + Fr. 160.-- + Fr. 20.50). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , auf das Leistungsgesuch der Beschw erdeführerin vom 2 5. Januar 2017 einzutreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsan wältin Melina Tzikas , Zürich, eine Pro zess entschädigung von Fr. 2'446.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann