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IV.2015.00819

Rentenerhöhung gestützt auf das Gutachten der IV-Stelle; keine Abweichung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht bei Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. (BGE 9C_59/2016)

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1970 geborene X.___

absolvierte bis 1989 eine Lehre als kauf männische Angestellte und arbeitete nach einem Vorpraktikum für Sozial arbeit für verschiedene soziale Stellen (Notschlafstelle, Gassenstube, Arbeits losenkasse etc.; Urk. 7/3 , Urk. 7/89/2-3 ) . Am 16. Juni 1994 wurde sie Opfer eines Überfalls mit Gewalteinwirkung (Urk. 7/38/66-68).

Die Unfallversicherung Winterthur Ver siche rungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) erbrachte die ge setzlichen Leistungen ( Urk. 7/38/35-36, Urk. 7/222 ).

Am 10. Oktober 1996 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Er kran kung mit körperlichen Folge schäden nach der Gewalttraumatisierung im Juni 1994 bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2) . Die

Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , klärte die berufliche n

und medi zinische n

Verhältnisse ab und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 15 . Oktober

1996

mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen In validi täts grad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem In vali ditäts grad von 50 % auf eine halbe Rente herab gesetzt wurde

( Urk. 7/27, Urk. 7/23/3-4 ) . 1.2

Im Rahmen des durch Antrag der Versicherten im Jahr 1999 eingeleiteten Revisi o nsverfahren s wurde die bisherige halbe Rente ab dem 1. März 1999 auf eine ganze Invalidenrente erhöht ( vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 22. Sep tember 1999, Urk. 7 /35 ) . I n den Jahren 2001 und 200 4 bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

(Urk. 7 /40, Urk. 7 /52) .

Seit

2002 ist die Versicherte alleinerziehende Mutter (Urk. 7/41 , Urk. 7/49/2 ). Mit Verfügung vom

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Die 1970 geborene X.___

absolvierte bis 1989 eine Lehre als kauf männische Angestellte und arbeitete nach einem Vorpraktikum für Sozial arbeit für verschiedene soziale Stellen (Notschlafstelle, Gassenstube, Arbeits losenkasse etc.; Urk. 7/3 , Urk. 7/89/2-3 ) . Am 16. Juni 1994 wurde sie Opfer eines Überfalls mit Gewalteinwirkung (Urk. 7/38/66-68).

Die Unfallversicherung Winterthur Ver siche rungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) erbrachte die ge setzlichen Leistungen ( Urk. 7/38/35-36, Urk. 7/222 ).

Am 10. Oktober 1996 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Er kran kung mit körperlichen Folge schäden nach der Gewalttraumatisierung im Juni 1994 bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2) . Die

Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , klärte die berufliche n

und medi zinische n

Verhältnisse ab und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 15 . Oktober

1996

mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen In validi täts grad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem In vali ditäts grad von 50 % auf eine halbe Rente herab gesetzt wurde

( Urk. 7/27, Urk. 7/23/3-4 ) .

E. 1.2 Im Rahmen des durch Antrag der Versicherten im Jahr 1999 eingeleiteten Revisi o nsverfahren s wurde die bisherige halbe Rente ab dem 1. März 1999 auf eine ganze Invalidenrente erhöht ( vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 22. Sep tember 1999, Urk. 7 /35 ) . I n den Jahren 2001 und 200

E. 4 bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

(Urk.

E. 7 /52) .

Seit

2002 ist die Versicherte alleinerziehende Mutter (Urk. 7/41 , Urk. 7/49/2 ). Mit Verfügung vom

Dispositiv
  1. März 2005 lehnte die IV-Stelle ein Kosten gesuch für berufliche Massnahmen zur Bewegungstherapeutin (Urk. 7/55/1) aufgrund des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsun fähigkeit ab (Urk. 7/60) . Am 1
  2. März 2006 zog sich die Versicherte bei einem Schlittelunfall eine undislozierte Vorderkantenimpressionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper (BWK) zu (Urk. 7/73/7). 1.3      Anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Re visions verfah rens holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  3. März 2009 ein , der eine leichte Besserung des psychischen Gesundheits zustan des bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit von 30 % attestierte (Urk. 7/82/18). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
  4. April 2009 die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von nunmehr 70 % (Urk. 7/88).      Mit Mitteilung vom 3
  5. August 2009 sprach die IV-Stelle die Kosten für ein Auf bau training bei der Institu tion Z.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 gut (Urk. 7/93) . Das Aufbautraining wurde aus gesund heit li chen Gründen vorzeitig per Ende September 2009 abgebrochen (Urk. 7/96). Mit Ver fügung vom 6. Oktober 2009 wurde die Teilnahme an der Integrations mass nahme Aufbau training in der Institution Z.___ als abgeschlossen be zeichnet mit der Be grün dung, dass eine Weiter führung der Integrationsmass nahme zur zeit aus ge sund heitlichen Grün den nicht zumut bar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht fest ge stellt werden können (Urk. 7/99) . 1.4      Im April 2010 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk.  7/ 100) und klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab. An fang August 2010 nahm die Versicherte eine 50%ige Tätigkeit als Büro ange stellte in der Buchhaltung der A.___ auf (Urk. 7/109, Urk. 7/111-112 , Urk. 7/2 04/ 14 ). Nach Durch führung des Vor be scheid ver fahren s (Urk.  7 /117) setzte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herab (Urk.  7 /11 9-120). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5.   April 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ihre Arbeits stelle verloren habe (Urk. 7/121).
  6. 5      1.5.1      Am 18. Mai 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 7/122) . Mit Vorbescheid vom 31. August 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Renten zahlung in Aus sicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Auf forderung hin nicht zugestellt habe (Urk. 7/127) . Nachdem die IV-Stelle die Ver sicherte befragt (Urk. 7 /132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hin sicht (Urk. 7 /134) getätigt hatte, teilte sie der Versic herten am 3. Januar 2012 mit, dass eine psy chi atrische Abklärung notwendig sei und diese bei med.  pract . B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 7/141) . Die Versicherte nahm den Untersuchungstermin bei med.  pract . B.___ nicht wahr (Urk. 7/143-144, Urk. 7/146) und beantragte in der Folge , es sei vo n einer Be gutachtung durch med.  pract . B.___ abzusehen und eine Ver laufs kon trolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben (Urk. 7 /153) . Die IV-Stelle hielt nach weiteren Schreiben der Parteien (Urk. 7/161, Urk. 7/164) mit Zwischenver - fügung vom 25. Juli 2013 an der Begutachtung durch med. pra ct . B.___ fest (Urk. 7/166). Die dagegen von der V er sicherten mit Eingabe vom 11.  September 2013 erhobene Be schwerde (Urk. 7/167) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. I V.2013.00778 mit Urteil vom 14.  März 2014 gut und wies die Sache zur Einholung eines Verlaufsgutachtens bei PD Dr.  Y.___ an die Be schwerdegegnerin zurück (Urk.  7/ 176/10-11). 1.5.2      Die IV-Stelle holte sodann d as Verlaufsgutachten von PD Dr.  Y.___ vom 17. Oktober 2014 ein, der eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne viel Verantwortung, ohne anhaltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit interaktionell wohlwollendem sowie angenehmem Umfeld attestierte (Urk. 7/204/26-27). In der Zwischenzeit hatte die Versicherte ab Mitte Septem ber 2014 eine 40%ige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration bei der C.___ AG auf genommen (Urk.  7/213 ). Mit Vorbescheid vom 11.  Mai 2015 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen halben Rente an (Urk.  7/218), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 17.   Juni 2015 Ein wände erhob (Urk.  7/223 ). Der Unfallversicherer AXA hatte mit Verfügung vom 9. Juni 2015 die Taggeldleistungen per Ende Juli 2010 eingestellt und der Ver si cherten Kostenvergütung für eine wöchentliche Psychotherapie, eine Rente mit einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50  % ab August 2010 sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 7/222). Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die halbe Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
  7. Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom 19. August 2015 unter Beilage des Berichts des Vertra uensarztes der AXA, Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2015 (Urk. 3 /3 ) Beschwerde und be antragte, es sei die Verfügung vom 2
  8. Juni 2015 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg n e rin schloss in der Beschwerdeantwort vom
  9. September 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk.  6 ). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde die Pen sions kasse der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse der Stadt Winterthur, bei geladen, welche mit Eingabe vom 26. November 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 12).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si ons grund im Sinne von Art.  17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E.  1 mit Hin weisen).      Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8.  April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten von PD Dr.  Y.___ vom 1
  13. Oktober 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabilisiert und ver bessert. Es würden aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür sprechen, dass die psychischen Ressourcen es ihr nicht erlauben würden, eine Tätigkeit, wie sie sie derzeit in einem 40%igen Pensum ausübe, in vol lem Umfang auszuüben. Eine länger dauernde oder bleibende Erwerbs tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise eine Invalidität im Sinne von Art.  8 ATSG seien nicht mehr ausgewiesen. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe keine Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2      Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung gehöre die bei ihr vorliegende andauernde Persönlichkeits ver än derung nach Extrembelastung nicht zu den Pathogenetisch -ätiologisch un klare n syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grund lage ( Päusbonog ) , weshalb diese Einschränkung auch nicht als mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar zu gelten habe. Dass eine solche Per sönlichkeitsveränderung gerade nicht überwindbar sei, zeige ihr Fall nahezu exemplarisch. Sie habe mehrfach versucht, in unterschiedlichsten Bereichen wieder Fuss zu fassen, jedoch sei es ihr nicht gelungen. Die Renteneinstellung sei vollkommen zu Unrecht erfolgt. Gemäss dem Gutachten von PD Dr.  Y.___ sei nach wie vor medizinisch-theoretisch eine lediglich 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie arbeite mit dem 40%igen Pensum über das Z umutbare hinaus . Zudem sei die Anstellung nur durch Vermittlung ihres Vaters zustande ge kommen und die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, ob es sich bei dem damit erzielten Einkommen um ein en Soziallohn handle. Das Invalidenein kom men sei daher mit Fr. 21‘ 450.-- zu beziffern , was im Vergleich zum Vali denein kom men von Fr. 71‘709.84 im Jahr 2015 einem Invaliditätsgrad von 70,09 % ent spreche, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk.  1 S. 8 f. ). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Invaliditäts grad seit de m letzten rechtskräftigen Renten entscheid bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom
  14. Juni 2015 (Urk. 2), welche recht spre chungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat.
  15. 3.1      Der letzte rechtskräftige Rentenentscheid und damit die zeitliche Vergleichsbasis stellt die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. Februar 2011 dar (Urk. 7/119-120). Damit wurde aufgrund der Anstellung der Be schwerde führerin bei der A.___ in einem 50%igen Pensum ab August 2010 mit einem Monatseinkommen von Fr. 3‘250.-- (Urk. 7/111) und gestützt auf die Bericht e von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/102) und des Psychologen Dr. F.___ vom 18.  Okto ber 2010 (Urk. 7/109) eine Ver bes serung des Gesund heits zustandes angenommen und die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente bei einem In validitätsgrad von 50   % herabgesetzt (Urk. 7/119 ; vgl. auch das Feststellungs blatt vom 6. Januar 2011, Urk. 7/115/2-3 ).      Dr.  F.___ hatte im Bericht vom 18. Oktober 2010 ausgeführt, die ein schnei dende Erfahrung vom Juni 1994 könne bei der Beurteilung des kör perlichen und seelischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht gelassen werden. Sie unternehme alle Anstrengungen, um wieder auf eigenen Beinen zu stehen und die Lebensaufgaben bewältigen zu können. So habe sie in der Zwischenzeit eine Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin abge schlossen und sie arbeite teilzeitlich im Sekretariat der A.___ . Neben ihrer Aufgabe als Mutter und der schwierigen Situation mit dem Vater des Sohnes sei sie nach wie vor stark belastet. Es werde sich nun zeigen, ob sie längerfristig in der Lage sei, den verschiedenen Anforderungen gerecht zu werden. Es sei aller dings zu beachten, dass die psychischen Störungen wie Instabilität, Schlaf stö rungen, Symptome im Magen-Darm-Trakt, Stimmungsschwankungen und die damit einhergehenden vegetativen und psycho somatischen Störungen sich seit dem ursächlichen Ereignis nur geringfügig verändert hätten. Insgesamt sei sie aber eher stabiler geworden und es sei ihr klares Ziel , mittelfristig ihr Leben wieder vollumfänglich meistern zu können. Zurzeit sei sie aber (noch) nicht in der Lage, ein volles Pensum zu bewältigen. Es empfehle sich daher, ihr eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 7/109). 3.2      3.2.1      Gemäss dem nunmehr im aktuellen Revisionsverfahren eingeholte n psychia trischen Gutachten vom
  16. Oktober 2014 (Urk. 7/204) kommt PD Dr.  Y.___ nach voll ziehbar begründet zum Schluss, dass als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wie schon in seinem Gutachten vom 17.  März 2009 (Urk. 7/82/15) weiterhin eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex t rembelastung (ICD-10 F62.0) und der Verdacht auf eine kombinierte Persön lich keitsstörung (ICD-10 F61.0) zu stellen sei en . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit komme eine somatoforme autonome Funktions störung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3) , dazu. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren m ehrmals Stellen ange nommen, in denen ein Pensum von 50 % und mehr habe bewältigt werden müssen , obschon sie in seiner ersten Be gut ach tung im Jahr 2009 (Urk. 7/82/15-18) als lediglich zu 30  % arbeitsfähig ein gestuft wor den sei. Es sei im Grunde nicht falsch, wenn die Beschwerde führerin aus eigenen Stücken versucht habe, in einem höheren Pensum zu arbeiten, zumal rein theoretisch die Möglichkeit bestehen könn t e, dass eine höhere Arbeits fähig keit gegeben sei . Die Gesamtschau der Berufsanamnese der letzten Jahre zeige aber deutlich auf, dass sie bereits bei einem Arbeitspen sum von 50 % auf Dauer nicht habe bestehen könne n . Sie erlebe im Rahmen zu hoher Arbeits pensen eine deutliche Belastung, die dann rasch zu einer Exazer bation von zugrunde liegende n psychische n Beschwerden führe (Urk. 7/204/21-22). Es werde sich weisen müs sen, ob die Beschwerdeführerin das nunmehr seit drei Wochen aufge nom mene 40%ige Arbeitspensum (bei der C.___ AG, Urk. 7/213) auf Dauer werde aufrechterhalten können. Die Beschwerde füh rerin bringe eine aus ge zeichnete Kooperation mit. Allerdings würden weiterhin dieselben qualita tiven Funktionseinbussen wie vor 5  Jahren und wie schon während Jahren zuvor vorliegen. Sie könne aufgrund ihrer erheblich fragili sierten innerpsy chischen Struktur längst nicht mehr auf in jeder Hinsicht solide innerpsychische Res sourcen zurückgreifen, dies vor allem dann, wenn die Arbeitsbelastungen zu nehmen oder auch wenn interaktionelle Schwierigkeiten hinzukommen wür den, welche an jedem Arbeitsplatz Alltag seien. Sie habe in den letzten Jah ren offenbar noch stärker als früher mit somatischen, gastro in testinalen Be schwerden reagiert . Auch zeige sie eine deutliche Zunahme ihrer affektiven Labilität mit immer wiederkehrenden, teilweise erheblichen depres - siven Einbrüchen, mit er heblichem sozialen Rückzug, mit Zunahme der Gefühls leere, der Entfremdungs gefühle und des Misstrauens anderer Menschen gegen über, was bedeute, dass sie sich in solchen Zuständen gar nicht mehr auf ihre Arbeit in der ge forderten Weise eingehen könne, woraus eine ganz erhebliche Ein busse der Arbeits fähig keit resultiere. Bei einem zu hohen Arbeits pensum würden diese Be lastungen nach wenigen Wochen oder spätestens nach wenigen Monaten zu Beschwerdezunahmen mit mehrmonatiger vollständiger Arbeits un fähigkeit führen. Ange sichts der nunmehr dreiwöchigen Erwerbstätigkeit in einem 40%igen Pen sum müsse unter Berücksichtigung der qualitativen Funk ti ons ein bussen eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne viel Ver ant wortung, ohne an haltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit inter ak tionell wohl wol lendem sowie angenehmem Umfeld (Mitarbeiter und Vor ge setzte) attestiert wer den. Der wei tere Verlauf werde zeigen, ob ihre inner psy chischen Ressourcen tat sächlich so robust seien, um dieses Pensum zu bewälti gen. Anderenfalls müsste wieder die wie im ersten Gutachten attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit heran gezogen wer den. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe nur für kurze Zeit be standen, näm lich von August 2010 bis März 2011 sowie vom November 2011 bis Februar 201
  17. In der restlichen Zeit sei im Längs schnitt von einer 30%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Ab Ende Sep tember 2014 bestehe aufgrund der 40%igen Erwerbs tätigkeit eine 40%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/204/25-2 7 ). D ie Bemer kung des Psychologen Dr.  F.___ im Bericht vom 1
  18. Oktober 2010, die Be schwerde führerin sei psychisch eher stabiler geworden, sei nach der aktuellen Unter suc hung insofern zu relativieren , dass die Beschwerdeführerin einzig in Bezug auf ihre Ängste etwas stabiler geworden sei. Es habe sich wenige Monate nach dem Beric ht von Dr.  F.___ gezeigt, dass sie den Aufgaben, der Verant wortung und dem hohen Pen sum in der Anstellung bei der A.___ nicht gewachsen g ewesen sei, so dass die von Dr.  F.___ beschriebene psy chische Stabilisierung keine nach haltige gewesen sei (Urk. 7/204/29). Insgesamt habe sich der psychische Ge sundheits zustand im gesamten Zeitraum seit der Begutachtung im Jahr 2009 trotz der zwischenzeitlichen einzelnen Anstel lungen im Längsschnitt weder ver bessert noch verschlechtert. Einzig die Ängstlichkeit habe sich etwas stabilisiert respek tive verbessert (Urk. 7/204/31-33). 3.2.2      Das Gutachten von PD Dr.  Y.___ erfüllt unstrittig alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Es wurde denn auch von Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes in dessen Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 als voll ständig und schlüssig bezeichnet (Urk. 7/217/5).      Auch der Vertrauensarzt der AXA Dr.  D.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2015, die Ausführungen von PD Dr.  Y.___ seien nach vollziehbar (Urk. 3/3 S. 2). Zwar befand Dr.  D.___ , PD Dr.  Y.___ hätte eine zusätzliche 10%ige Arbeitsfähigkeit berücksichtig en müssen, weil die Beschwerdeführerin an einem Vormittag pro Woche einen Raum für thera peutische Arbeiten reser viert habe, auch wenn sie nur selten Anfragen habe (Urk. 3/3 S. 2). Dem kann indes nicht zuge stimmt werden. Denn e inerseits hat Dr.  D.___ die Be schwerde gegnerin nicht selbst untersucht. An dererseits hat PD Dr.  Y.___ die von ihm attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Einschätzung. Dem Gutach ten ist zudem zu entneh men, dass d ie Beschwerdeführerin angegeben habe , dass sie prak tisch nie irgendwelche Anfragen habe und aus Höflichkeit sich manchmal ihre Mutter für eine Stunde anmelde. Insgesamt könne sie an einer Hand abzählen, wie viele Kunden sie in den letzten Jahren in sehr grossen Abständen gesehen habe (Urk. 7/204/15). PD Dr.  Y.___ schloss daher folgerichtig daraus, dass das Tätig keits angebot über das Internet für Entspannungs- und Bewegungs therapien keines wegs zu einer regelmässigen Tätigkeit führe ( Urk.  7/204/31). 3.2.3      Schliesslich vermag auch der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeführte Standpunkt, aufgrund der psychischen Ressourcen sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 2 S. 2) , k ein Abweichen von der von PD Dr.  Y.___ attestierte n 6 0%ige Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/ 204/26-27 ) zu begründen.      PD Dr.  Y.___ führte die attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit auf die an dau ernde Persönlichkeitsänderung nach Ex trem belastung (ICD-10 F62.0) und den Verdacht auf eine kombinierte Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zurück. Dieses Störungsbild gehört, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vor bringt, nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_538/2014 vom
  19. Februar 2015 E. 4.2.3 ; vgl. auch vgl. auch BGE 140 V 8 E.  2.2.1.3 ), weshalb die zu solchen Beschwerdebil dern entwickelte Rechtspre chung, mithin die mit BGE 141 V 281 erfolgte Praxisä n derung hier keine Rolle spiel t.           Im Übrigen lassen die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aufgezählten „psychischen Res sourcen“ (Beendigung Ausbildung zur Tanz thera peutin Ende 2009, seit längerem keine Einnahme von Psychopharmaka, Beglei ten des Sohnes zu Handballturnieren und manchmal zu Trainings, allein seltene Besuche von Konzerten, Korrekturen in der Website ihrer Tanzlehrerin, sechs Sitzungen im Elternrat pro Jahr, eine zweistündige Sitzung pro Monat der Sektion Alternativliste in Winterthur , welche sie im Jahr 2001 gegründet habe, Besuche be tagter Mensen im Altersheim bis vor einem Monat vor der Begut achtung ; Urk. 2 S. 2), die im Gutachten von PD Dr.  Y.___ ausführlich und nachvollziehbar gewürdigten funktionellen Beeinträch tigungen nicht in Frage zu stellen.      Zum einen leidet die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich an einer depres siven oder vergleichbaren Erkrankung, welche vordringlich medikamentös zu behandeln wäre. PD Dr.  Y.___ erklärte dazu überzeugend , dass eine solche Behandlung nicht streng indiziert sei und bei traumatisierten Menschen die psycho thera peutische Behandlung im Vordergrund stehe. Antidepressiva wären nur dann indiziert, wenn es wieder zu schweren depre ssiven Einbrüchen komme. Da es sich um eine chronische psychische Beeinträchtigung handle, bei der die schwere innerpsychische Fragilisierung nunmehr seit 20 Jahren und auf Dauer bestehe, sei von der Beschwerdeführerin nicht zwin gend zu fordern, dauernd in ärztlicher Behandlung zu stehen, zumal sie unter dessen auch gut selbst erkennen könne, wann sie allenfalls wieder eine Therapie aufnehmen müsse. Die seit zwei Monaten aufg enommene Behandlung in der H.___ beabsichtige sie nunmehr zudem für längere Zeit wahr zunehmen (Urk. 7/204/28, Urk. 7/204/36).      Zum anderen fallen die von der Beschwerdegegnerin aufgezählten Aktivitäten nicht alle in den hier massgeblichen Zeitraum ab der Rentenrevision ab Mai 2012, weshalb sie unbeachtlich sind. So wurde die Ausbildung zur Bewegungs- und Tanztherapeutin bereits Ende 2009 abgeschlossen und die Gründung der Sektion Alternativliste war 2001 erfolgt. Bezüglich Konzert be - suche ist dem Gutachten zudem wörtlich zu entnehmen: „Die Expl. gehe sehr selten z. B. an Konzerte, und wenn, dann gehe sie alleine, weil sie dann wisse, dass sie jederzeit nach Hause zurückkehren könne.“ Dies vermag die einge schränkte Belastbarkeit eher zu dokumentieren, als dass daraus eine zusätzliche Ressource abgeleitet werden könnte. Zu den Korrekturen für ihre Tanzlehrerin gab sie an, hin und wieder tätige sie ein paar Korrekturen zur Website (Urk. 7/204/17). Es handelt sich somit um sporadische, seltene Handlungen. Die Altersheimbesuche hatte die Beschwerdeführerin zudem nicht vor einem Monat vor der Begutachtung, sondern bereits ein Jahr vor der Begutachtung, mithin zirka per Oktober 2013 aufgegeben (Urk. 7/204/18). Damals hat sie nicht gear beitet (Urk. 7/204/14).      D ie aufgezählten Aktivi täten sagen zudem nichts über die hier massgebliche Belastbarkeit im Rahmen eine s fixen An stellungs verhältnisses aus . Auch dieser Punkt wurde im Gutachten von PD Dr.  Y.___ in die Beurteilung einbezogen. Er erklärt nach vollziehbar, dass es sich hierbei tatsächlich nur um punktuelle Ein s ätze handle, welche nicht bedeuten würden, dass das Arbeitspensum in der rea len Praxis relevant höher sei. Es sei der Beschwerdeführerin hoch an zu rechnen, dass sie trotz ihrer erheblich fragili sierten innerpsychischen Struktur und ihrer ausgesproc hen traumatischen Anamnese viel unternehme, um doch noch einen gewissen Bezug zur Gesellschaft beziehungsweise zu sozialen Kreis en aufrecht zu erhalten, auch wenn eine ihrer zentralen Probleme sei, dass sie sich immer wieder sozial zurückziehen müsse (Urk. 7/204/26).      Nicht in Erwägung gezogen hat die Be schwerdegegnerin zudem unter anderem die Angaben der Beschwerdeführerin , dass bei ihr zu Hause oft ein Chaos be stehe, sie bringe es oftmals nicht fertig, den Haushalt sauber und aufgeräumt zu halten (Urk. 7/204/17). Anlässlich der telefonischen Auskunft des behan delnden Psychiaters, Dr.  med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, gegenüber dem Gutachter erklärte dieser ausserdem, es falle auf, wie sehr si e Mühe habe, auch in einfachere Han dlungen ihres Alltages Ordnung hinein zu bringen, so z. B. in finanziellen Belangen, so dass auch der unterdessen bei ge zogene Sozialarbeiter über das Ausmass dieser Müh e erstaunt sei (Urk. 7/204/20). Im Gegensatz zu den einseitigen Erwägungen der Beschwerde gegnerin trägt das Gutachten von PD Dr.  Y.___ allen relevanten Umständen Rechnung.      Vor diesem Hintergrund lassen d ie im Gutachten von PD Dr.  Y.___ nach voll ziehbar dargelegten medizinischen Tatsachen feststellungen , welche zudem den beweis recht lich en Anforderungen genü gen, kein en Raum für eine ab weichende Festsetzung der Arbeits ( un ) fähigkeit . 3.2.4      Da eine Rente zudem bereits seit Juni 1996 ausgerichtet wird, hätte sich die Beschwerdegegnerin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor der Her absetzung oder Auf hebung der Invalidenrente im Übrigen ohnehin zuerst ver gewissern müssen , ob sich ein allfälliges - hier allerdings nicht ausge wiesenes - me dizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungs ver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Ein zelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus gesetzt sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_275/2014 vom 21.  August 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3      Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht d er Beschwerdegegnerin somit gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr.  Y.___ vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/204/26-27) von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2012 und von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2014 je in einer Tätig keit ohne viel Ver ant wortung, ohne an haltende, wieder kehrende Span nungsfel der und mit inter aktionell wohl wol lendem sowie angenehmem Umfeld (Mitar beiter und Vor gesetzte) auszugehen.      Im Vergleich mit dem in der Verfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 7/119-120) angenommenen Sachverhalt, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hatte , liegt damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 2012, gefolgt von einer leichten Verbesserung und zugleich von einer Verän derung in erwerblicher Hinsicht ab September 2014 vor .      Die hier massgebliche Rentenrevision wu r de auf Gesuch der Be schwerdeführerin vom 1
  20. Mai 2012 ( Urk.  7/122 ; Art.  31 ATSG ) hin eröffnet. Der Invaliditätsgrad ist daher unab hängig von der früheren Beurteilung (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen ) per Mai 2012 und September 2014 neu festzusetzen ( Art.  88 bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) . 4 . 4.1      Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invali denein kommen auf zeitidentischer Grundlage per Mai 2012 und September 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).      Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid keinen Einkommens vergleich aufgeführt (Urk. 2), jedoch verweist sie in der internen Berechnung vom 1
  21. Mai 2015 (Urk. 7/216) zur Bemessung des Valideneinkommens auf jenes gemäss dem Feststellungsblatt vom 2
  22. April 2009 und rechnete es für das Jahr 2012 auf Fr. 70‘716.35 und für das Jahr 2014 auf Fr. 71‘709.85 hoch (Urk. 7/216) . Im Feststellungsblatt der Berufsberatung vom 2
  23. April 2009 war das Vali den ein kommen anhand der statistischen Werte der Tabelle TA7, Zif fer 23, Anforderungsniveau 3, gemäss der Lohnstruk turer hebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik (BFS) im Jahr 2006 und unter Be rück sichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 auf Fr. 65‘970.90 festgesetzt wor den (Urk. 7/86). Die Beschwerdeführerin folgt dieser Vorgehensweise und geht ebenfalls von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘709.85 aus (Urk. 1 S. 9).      Da der Gesundheitsschaden bereits im Jahr 1994 einget reten war, ist nicht zu bean standen, dass die Parteien das Valideneinkommen anhand der LSE , und zwar aufgrund der kaufmännischen Ausbildung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2/4, Urk.  7/3/1) , nach der Tabelle TA7 be stimmen. Ausgehend von der aktuelleren LSE 2010, TA7, wonach der Medianlohn im Jahr 2010, Anfor de rungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in der Kategorie 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ bei Frauen Fr.  5‘782.-- pro Monat respektive Fr. 69‘384.-- pro Jahr betrug, resultiert un ter Berücksich ti gung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( BFS, Statistik der betriebsüb lichen Arbeitszeit nach Wirt schaftsab teilungen , 2010 , Total ; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal /de/ index / themen /03/02/blank/ data /07.html ) und der Nominallohnent wicklung von 2010 bis 201 2 und bis 2014 ( BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Branche [ 20 10 = 100; im Internet abrufbar] , Nomi nallohnindex Frauen 2011-2014 [ T1. 2 . 10] , Total; 20 10 : 100, 201 2 : 102.0 , 2014: 103.6 ) ein Validen ein kommen von Fr.  73‘602.55 per 2012 ( Fr. 69‘384.-- : 40 x 41,6 ;: 100 x 102,0 ) und von Fr.  74‘757.10 per 2014 ( Fr. 69‘384.-- : 40 x 41,6 ;: 100 x 103,6 ). 4.2      4.2.1      Für das Invalideneinkommen ist dasjenige Entgelt massgebend, welches die versi cherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer weise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen die statistischen Tabellenlöhne der LSE des BFS herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_713/2014 vom
  24. Februar 2015 E. 6.1). 4.2.2      Von März 2012 bis Mitte September 2014 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/204/14) . Zur Ermittlung des Invalideneinkommens per Mai 2012 rechtfertigt es sich daher auf die LSE- Tabellenlöhne, TA7, mit einem Medianlohn im Jahr 2010, Frauen, Anfor derungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in der Kategorie 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ von Fr.  5‘782.-- pro Monat respektive Fr. 69‘384.-- pro Jahr abzustellen . Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 betrug damit bei einem 30%igen Arbeitspensum Fr. 22‘080.75 ( Fr. 69‘384.-- : 40 x 41,6 ;: 100 x 102,0; x 0,3).      Ob davon ein sogenannter leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin weisen ) zu machen ist, kann offen bleiben, da der Vergleich mit dem Valideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 73‘602.55 jedenfalls einen Inva liditätsgrad von 70  % ergibt, der bereits ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet ( Art.  28 Abs. 2 IVG). Da die Verschlechterung ab März 2012 ein ge treten war, ist die bisherige halbe Rente in Anwendung von Art.  88a Abs. 2 IVV per Juni 2012 auszurichten. 4.2.3      Ab Mitte September 2014 erzielt(e) die Beschwerdeführerin bei der C.___ bei einem 40%igen Pensum ein Einkommen von Fr. 2‘200.-- pro Monat respektive Fr. 28‘600.-- (13 x Fr. 2‘200.--) pro Jahr (Urk.  7/ 213 ). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr.  74‘757.10 würde einen Invaliditätsgrad von 62  % und damit einen Anspruch auf eine Drei vier telsrente ( Art.  28 Abs. 2 IVG) - in Anwendung von Art.  88a Abs.  1 IVV - ab Januar 2015 ergeben.      Die Beschwerdeführerin wendet dagegen indes zu Recht ein, dass nicht ermittelt worden sei , ob es sich beim bei der C.___ erzielten Ein kommen um einen Soziallohn handle (Urk. 1 S. 9). Dies ist von der Beschwerdegegnerin abzu klären und hernach ist der Rentenanspruch ab Januar 2015 festzulegen, mindestens aber auf eine Dreiviertelsrente . 4.3      D ie angefochtene Verfügung vom
  25. Juni 2015 ( Urk.  2) ist folglich in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerde füh rerin ab Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2015 Anspruch auf min destens eine Dreiviertelsrente hat . Die Sache ist zudem an die Be schwerde gegnerin zurück zuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung über die Frage des Soziallohnes und Festlegung des Invalideneinkommens ab September 2014 , über den Renten anspruch ab Januar 2015 unter Berück sich ti gung der Erwägungen gegebenenfalls neu verfüge. 4.4      Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Ausrichtung der ge setz lichen Leistungen die Zusprache von Leistungen über den Rentenanspruch hin aus beantragt (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungs gegen standes ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ) nicht einzutreten.
  26. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wir kung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk.  2 S. 2 ), ist ausgangsgemäss gegen standslos. 6 .      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.      Der Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.  2‘400.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zu setzen ist. Das Gericht erkennt:
  27. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die ange foch tene Verfügung vom 22. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Be schwerde füh rerin ab Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2015 Anspruch auf min destens eine Dreiviertelsrente hat , und es wird d ie Sache an Be schwerde gegnerin zurück gewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Renten anspruch ab Januar 2015 unter Berücksichtigung der Erwägungen gegebenenfalls neu verfüge.
  28. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  29. Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schä digung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  30. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  31. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00819 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil

vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Stadt Winterthur Lindstrasse 4, Postfach, 8402 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1970 geborene X.___

absolvierte bis 1989 eine Lehre als kauf männische Angestellte und arbeitete nach einem Vorpraktikum für Sozial arbeit für verschiedene soziale Stellen (Notschlafstelle, Gassenstube, Arbeits losenkasse etc.; Urk. 7/3 , Urk. 7/89/2-3 ) . Am 16. Juni 1994 wurde sie Opfer eines Überfalls mit Gewalteinwirkung (Urk. 7/38/66-68).

Die Unfallversicherung Winterthur Ver siche rungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) erbrachte die ge setzlichen Leistungen ( Urk. 7/38/35-36, Urk. 7/222 ).

Am 10. Oktober 1996 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Er kran kung mit körperlichen Folge schäden nach der Gewalttraumatisierung im Juni 1994 bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2) . Die

Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , klärte die berufliche n

und medi zinische n

Verhältnisse ab und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 15 . Oktober

1996

mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen In validi täts grad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem In vali ditäts grad von 50 % auf eine halbe Rente herab gesetzt wurde

( Urk. 7/27, Urk. 7/23/3-4 ) . 1.2

Im Rahmen des durch Antrag der Versicherten im Jahr 1999 eingeleiteten Revisi o nsverfahren s wurde die bisherige halbe Rente ab dem 1. März 1999 auf eine ganze Invalidenrente erhöht ( vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 22. Sep tember 1999, Urk. 7 /35 ) . I n den Jahren 2001 und 200 4 bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

(Urk. 7 /40, Urk. 7 /52) .

Seit

2002 ist die Versicherte alleinerziehende Mutter (Urk. 7/41 , Urk. 7/49/2 ). Mit Verfügung vom 1. März 2005 lehnte

die IV-Stelle

ein Kosten gesuch für berufliche Massnahmen zur Bewegungstherapeutin (Urk. 7/55/1) aufgrund des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsun fähigkeit ab (Urk. 7/60) .

Am 1 6. März 2006 zog sich die Versicherte bei einem Schlittelunfall eine undislozierte Vorderkantenimpressionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper (BWK) zu (Urk. 7/73/7). 1.3

Anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Re visions verfah rens

holte die IV-Stelle unter anderem

das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

17. März 2009 ein , der eine leichte Besserung des psychischen Gesundheits zustan des bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit von 30 % attestierte (Urk. 7/82/18). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 8. April 2009 die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von nunmehr 70 % (Urk. 7/88).

Mit Mitteilung vom 3

1. August 2009 sprach die IV-Stelle

die Kosten für ein Auf bau training bei der Institu tion Z.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 gut (Urk. 7/93) . Das Aufbautraining wurde aus gesund heit li chen Gründen vorzeitig per Ende September 2009 abgebrochen (Urk. 7/96). Mit Ver fügung vom 6. Oktober 2009 wurde die Teilnahme an der Integrations mass nahme Aufbau training in der Institution Z.___ als abgeschlossen be zeichnet mit der Be grün dung, dass eine Weiter führung der Integrationsmass nahme zur zeit aus ge sund heitlichen Grün den nicht zumut bar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht fest ge stellt werden können (Urk. 7/99) . 1.4

Im April 2010 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/

100) und klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab. An fang August 2010 nahm die Versicherte eine 50%ige Tätigkeit als Büro ange stellte in der Buchhaltung der

A.___

auf (Urk. 7/109, Urk. 7/111-112 , Urk. 7/2 04/ 14 ). Nach Durch führung des

Vor be scheid ver fahren s (Urk. 7 /117) setzte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herab (Urk. 7 /11 9-120).

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5.

April 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ihre Arbeits stelle verloren habe (Urk. 7/121). 1. 5

1.5.1

Am 18. Mai 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 7/122) . Mit Vorbescheid vom 31. August 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Renten zahlung in Aus sicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Auf forderung hin nicht zugestellt habe (Urk. 7/127) . Nachdem die IV-Stelle die Ver sicherte befragt (Urk. 7 /132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hin sicht (Urk. 7 /134) getätigt hatte, teilte sie der Versic herten am 3. Januar 2012 mit, dass eine psy chi atrische Abklärung notwendig sei und diese bei med. pract . B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 7/141) . Die Versicherte nahm den Untersuchungstermin bei med. pract . B.___ nicht wahr (Urk. 7/143-144, Urk. 7/146) und beantragte in der Folge ,

es sei vo n einer Be gutachtung durch med. pract . B.___ abzusehen und eine Ver laufs kon trolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben (Urk. 7 /153) . Die IV-Stelle hielt nach weiteren Schreiben der Parteien (Urk. 7/161, Urk. 7/164) mit Zwischenver - fügung vom 25. Juli 2013

an der Begutachtung durch med. pra ct . B.___

fest (Urk. 7/166). Die dagegen von der V er sicherten mit Eingabe vom 11. September 2013 erhobene Be schwerde (Urk. 7/167) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. I V.2013.00778 mit Urteil vom 14. März 2014 gut und wies die Sache zur Einholung eines Verlaufsgutachtens bei PD Dr. Y.___

an die Be schwerdegegnerin zurück (Urk. 7/ 176/10-11). 1.5.2

Die IV-Stelle holte sodann d as Verlaufsgutachten von PD Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2014 ein, der eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne viel Verantwortung, ohne anhaltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit interaktionell wohlwollendem sowie angenehmem Umfeld attestierte (Urk. 7/204/26-27). In der Zwischenzeit hatte die Versicherte ab Mitte Septem ber 2014 eine 40%ige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration bei der C.___ AG auf genommen (Urk. 7/213 ). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen halben Rente an (Urk. 7/218), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 17.

Juni 2015 Ein wände erhob (Urk. 7/223 ).

Der Unfallversicherer

AXA hatte mit Verfügung vom 9. Juni 2015 die Taggeldleistungen per Ende Juli 2010 eingestellt und der Ver si cherten Kostenvergütung für eine wöchentliche Psychotherapie, eine Rente mit einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % ab August 2010 sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 7/222). Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die halbe Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom 19. August 2015 unter Beilage des Berichts des Vertra uensarztes der AXA, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2015 (Urk. 3 /3 ) Beschwerde und be antragte, es sei die Verfügung vom 2 2. Juni 2015 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg n e rin schloss in der Beschwerdeantwort vom

25. September 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde die Pen sions kasse der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse der Stadt Winterthur, bei geladen, welche mit Eingabe vom 26. November 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 1 7. Oktober 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabilisiert und ver bessert. Es würden aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür sprechen, dass die psychischen Ressourcen es ihr nicht erlauben würden, eine Tätigkeit, wie sie sie derzeit in einem 40%igen Pensum ausübe, in vol lem Umfang auszuüben. Eine länger dauernde oder bleibende Erwerbs tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG seien nicht mehr ausgewiesen. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe keine Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung gehöre die bei ihr vorliegende andauernde Persönlichkeits ver än derung nach Extrembelastung nicht zu den Pathogenetisch -ätiologisch un klare n

syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grund lage ( Päusbonog ) ,

weshalb diese Einschränkung auch nicht als mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar zu gelten habe. Dass eine solche Per sönlichkeitsveränderung gerade nicht überwindbar sei, zeige ihr Fall nahezu exemplarisch. Sie habe mehrfach versucht, in unterschiedlichsten Bereichen wieder Fuss zu fassen, jedoch sei es ihr nicht gelungen. Die Renteneinstellung sei vollkommen zu Unrecht erfolgt. Gemäss dem Gutachten von PD Dr. Y.___ sei nach wie vor medizinisch-theoretisch eine lediglich 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie arbeite mit dem 40%igen Pensum über das Z umutbare hinaus .

Zudem sei die Anstellung nur durch Vermittlung ihres Vaters zustande ge kommen und die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, ob es sich bei dem damit erzielten Einkommen um ein en Soziallohn handle. Das

Invalidenein kom men sei daher mit Fr. 21‘ 450.-- zu beziffern , was im Vergleich zum Vali denein kom men von Fr. 71‘709.84 im Jahr 2015 einem Invaliditätsgrad von 70,09 % ent spreche, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 8 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Invaliditäts grad seit de m letzten rechtskräftigen Renten entscheid

bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

22. Juni 2015 (Urk. 2), welche recht spre chungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat. 3. 3.1

Der letzte rechtskräftige Rentenentscheid und damit die

zeitliche Vergleichsbasis stellt die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. Februar 2011 dar (Urk. 7/119-120). Damit wurde

aufgrund

der Anstellung der Be schwerde führerin bei der A.___ in einem 50%igen Pensum ab August 2010 mit einem Monatseinkommen von Fr. 3‘250.-- (Urk. 7/111) und gestützt auf die Bericht e von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/102) und des Psychologen Dr. F.___

vom 18. Okto ber 2010 (Urk. 7/109) eine Ver bes serung des Gesund heits zustandes angenommen und die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente bei einem In validitätsgrad von 50

% herabgesetzt (Urk. 7/119 ; vgl. auch das Feststellungs blatt vom 6. Januar 2011, Urk. 7/115/2-3 ).

Dr. F.___ hatte im Bericht vom 18. Oktober 2010 ausgeführt, die ein schnei dende Erfahrung vom Juni 1994 könne bei der Beurteilung des kör perlichen und seelischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht gelassen werden. Sie unternehme alle Anstrengungen, um wieder auf eigenen Beinen zu stehen und die Lebensaufgaben bewältigen zu können. So habe sie in der Zwischenzeit eine Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin abge schlossen und sie arbeite teilzeitlich im Sekretariat der A.___ . Neben ihrer Aufgabe als Mutter und der schwierigen Situation mit dem Vater des Sohnes sei sie nach wie vor stark belastet. Es werde sich nun zeigen, ob sie längerfristig in der Lage sei, den verschiedenen Anforderungen gerecht zu werden. Es sei aller dings zu beachten, dass die psychischen Störungen wie Instabilität, Schlaf stö rungen, Symptome im Magen-Darm-Trakt, Stimmungsschwankungen und die damit einhergehenden vegetativen und psycho somatischen Störungen sich seit dem ursächlichen Ereignis nur geringfügig verändert hätten. Insgesamt sei sie aber eher stabiler geworden und es sei ihr klares Ziel , mittelfristig ihr Leben wieder vollumfänglich meistern zu können. Zurzeit sei sie aber (noch) nicht in der Lage, ein volles Pensum zu bewältigen. Es empfehle sich daher, ihr eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 7/109). 3.2

3.2.1

Gemäss dem nunmehr im aktuellen Revisionsverfahren eingeholte n

psychia trischen Gutachten vom

17. Oktober 2014 (Urk. 7/204) kommt PD Dr. Y.___ nach voll ziehbar begründet zum Schluss, dass als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wie schon in seinem Gutachten vom 17. März 2009 (Urk. 7/82/15) weiterhin eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex t rembelastung (ICD-10 F62.0) und der Verdacht auf eine kombinierte Persön lich keitsstörung (ICD-10 F61.0) zu stellen sei en . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit komme eine somatoforme autonome Funktions störung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3) , dazu. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren m ehrmals Stellen ange nommen, in denen ein Pensum von 50 % und mehr habe bewältigt werden müssen , obschon sie in seiner ersten Be gut ach tung im Jahr 2009 (Urk. 7/82/15-18) als lediglich zu 30 % arbeitsfähig ein gestuft wor den sei. Es sei im Grunde nicht falsch, wenn die Beschwerde führerin aus eigenen Stücken versucht habe, in einem höheren Pensum zu arbeiten, zumal rein theoretisch die Möglichkeit bestehen könn t e, dass eine höhere Arbeits fähig keit gegeben sei . Die Gesamtschau der Berufsanamnese der letzten Jahre zeige aber deutlich auf, dass sie bereits bei einem Arbeitspen sum von 50 %

auf Dauer nicht habe bestehen könne n . Sie erlebe im Rahmen zu hoher Arbeits pensen eine deutliche Belastung, die dann rasch zu einer Exazer bation von zugrunde liegende n psychische n Beschwerden führe (Urk. 7/204/21-22). Es werde sich weisen müs sen, ob die Beschwerdeführerin das nunmehr seit drei Wochen aufge nom mene 40%ige Arbeitspensum (bei der C.___ AG, Urk. 7/213) auf Dauer werde aufrechterhalten können. Die Beschwerde füh rerin bringe eine aus ge zeichnete Kooperation mit. Allerdings würden weiterhin dieselben qualita tiven Funktionseinbussen wie vor 5 Jahren und wie schon während Jahren zuvor vorliegen. Sie könne aufgrund ihrer erheblich fragili sierten

innerpsy chischen Struktur längst nicht mehr auf in jeder Hinsicht solide innerpsychische Res sourcen zurückgreifen, dies vor allem dann, wenn die Arbeitsbelastungen zu nehmen oder auch wenn interaktionelle Schwierigkeiten hinzukommen wür den, welche an jedem Arbeitsplatz Alltag seien. Sie habe in den letzten Jah ren offenbar noch stärker als früher mit somatischen, gastro in testinalen Be schwerden reagiert . Auch zeige sie eine deutliche Zunahme ihrer affektiven Labilität mit immer wiederkehrenden, teilweise erheblichen depres - siven Einbrüchen, mit er heblichem sozialen Rückzug, mit Zunahme der Gefühls leere, der Entfremdungs gefühle und des Misstrauens anderer Menschen gegen über, was bedeute, dass sie sich in solchen Zuständen gar nicht mehr auf ihre Arbeit in der ge forderten Weise eingehen könne, woraus eine ganz erhebliche Ein busse der Arbeits fähig keit resultiere. Bei einem zu hohen Arbeits pensum würden diese Be lastungen nach wenigen Wochen oder spätestens nach wenigen Monaten zu Beschwerdezunahmen mit mehrmonatiger vollständiger Arbeits un fähigkeit führen. Ange sichts der nunmehr dreiwöchigen Erwerbstätigkeit in einem 40%igen Pen sum müsse unter Berücksichtigung der qualitativen Funk ti ons ein bussen eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne viel Ver ant wortung, ohne an haltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit inter ak tionell wohl wol lendem sowie angenehmem Umfeld (Mitarbeiter und Vor ge setzte) attestiert wer den. Der wei tere Verlauf werde zeigen, ob ihre inner psy chischen Ressourcen tat sächlich so robust seien, um dieses Pensum zu bewälti gen. Anderenfalls müsste wieder die wie im ersten Gutachten attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit heran gezogen wer den. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe nur für kurze Zeit be standen, näm lich von August 2010 bis März 2011 sowie vom November 2011 bis Februar 201 2. In der restlichen Zeit sei im Längs schnitt von einer 30%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Ab Ende Sep tember 2014 bestehe aufgrund der 40%igen Erwerbs tätigkeit eine 40%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/204/25-2 7 ).

D ie Bemer kung des Psychologen Dr. F.___ im Bericht vom 1 8. Oktober 2010, die Be schwerde führerin sei psychisch eher stabiler geworden, sei nach der aktuellen Unter suc hung insofern zu relativieren , dass die Beschwerdeführerin einzig in Bezug auf ihre Ängste etwas stabiler geworden sei. Es habe sich wenige Monate nach dem Beric ht von Dr. F.___ gezeigt, dass sie den Aufgaben, der Verant wortung und dem hohen Pen sum in der Anstellung bei der A.___ nicht gewachsen g ewesen sei, so dass die von Dr. F.___ beschriebene psy chische Stabilisierung keine nach haltige gewesen sei (Urk. 7/204/29). Insgesamt habe sich der psychische Ge sundheits zustand im gesamten Zeitraum seit der Begutachtung im Jahr 2009 trotz der zwischenzeitlichen einzelnen Anstel lungen im Längsschnitt weder ver bessert noch verschlechtert. Einzig die Ängstlichkeit habe sich etwas stabilisiert respek tive verbessert (Urk. 7/204/31-33). 3.2.2

Das Gutachten von PD Dr. Y.___ erfüllt unstrittig alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Es wurde denn auch von Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes in dessen Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 als voll ständig und schlüssig bezeichnet (Urk. 7/217/5).

Auch der Vertrauensarzt der AXA Dr. D.___

erklärte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2015, die Ausführungen von PD Dr. Y.___

seien nach vollziehbar (Urk. 3/3 S. 2). Zwar befand Dr. D.___ , PD Dr. Y.___ hätte eine zusätzliche 10%ige Arbeitsfähigkeit berücksichtig en müssen, weil die Beschwerdeführerin an einem Vormittag pro Woche einen Raum für thera peutische Arbeiten reser viert habe, auch wenn sie nur selten Anfragen habe (Urk. 3/3 S. 2). Dem kann indes nicht zuge stimmt werden. Denn e inerseits hat Dr. D.___ die Be schwerde gegnerin nicht selbst untersucht. An dererseits hat PD Dr. Y.___

die von ihm attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Einschätzung. Dem Gutach ten ist zudem zu entneh men, dass d ie Beschwerdeführerin angegeben habe , dass sie prak tisch nie irgendwelche Anfragen habe und aus Höflichkeit sich manchmal ihre Mutter für eine Stunde anmelde. Insgesamt könne sie an einer Hand abzählen, wie viele Kunden sie in den letzten Jahren in sehr grossen Abständen gesehen habe (Urk. 7/204/15). PD Dr. Y.___ schloss daher folgerichtig daraus, dass das Tätig keits angebot über das Internet für Entspannungs- und Bewegungs therapien keines wegs zu einer regelmässigen Tätigkeit führe ( Urk. 7/204/31). 3.2.3

Schliesslich vermag auch der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeführte Standpunkt, aufgrund der psychischen Ressourcen sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 2 S. 2) , k ein Abweichen von der von PD Dr. Y.___ attestierte n

6 0%ige Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

(Urk. 7/ 204/26-27 ) zu begründen.

PD Dr. Y.___ führte die attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit auf die an dau ernde Persönlichkeitsänderung nach Ex trem belastung (ICD-10 F62.0) und den Verdacht auf eine kombinierte Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zurück. Dieses Störungsbild gehört, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vor bringt, nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.2.3 ; vgl. auch vgl. auch BGE 140 V 8

E. 2.2.1.3 ), weshalb die zu solchen Beschwerdebil dern entwickelte Rechtspre chung, mithin die mit BGE 141 V 281 erfolgte Praxisä n derung hier keine Rolle spiel t.

Im Übrigen lassen die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aufgezählten „psychischen Res sourcen“ (Beendigung Ausbildung zur Tanz thera peutin Ende 2009, seit längerem keine Einnahme von Psychopharmaka, Beglei ten des Sohnes zu Handballturnieren und manchmal zu Trainings, allein seltene Besuche von Konzerten, Korrekturen in der Website ihrer Tanzlehrerin, sechs Sitzungen im Elternrat pro Jahr, eine zweistündige Sitzung pro Monat der Sektion Alternativliste in Winterthur , welche sie im Jahr 2001 gegründet habe, Besuche be tagter Mensen im Altersheim bis vor einem Monat vor der Begut achtung ; Urk. 2 S. 2), die im Gutachten von PD Dr. Y.___

ausführlich

und nachvollziehbar gewürdigten funktionellen Beeinträch tigungen nicht in Frage zu stellen.

Zum einen leidet die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich an einer depres siven oder vergleichbaren Erkrankung, welche vordringlich medikamentös zu behandeln wäre. PD Dr. Y.___ erklärte dazu überzeugend , dass eine solche Behandlung nicht streng indiziert sei und bei traumatisierten Menschen die psycho thera peutische Behandlung im Vordergrund stehe. Antidepressiva wären nur dann indiziert, wenn es wieder zu schweren depre ssiven Einbrüchen komme. Da es sich um eine chronische psychische Beeinträchtigung handle, bei der die schwere innerpsychische Fragilisierung nunmehr seit 20 Jahren und auf Dauer bestehe, sei von der Beschwerdeführerin nicht zwin gend zu fordern, dauernd in ärztlicher Behandlung zu stehen, zumal sie unter dessen auch gut selbst erkennen könne, wann sie allenfalls wieder eine Therapie aufnehmen müsse. Die seit zwei Monaten aufg enommene Behandlung in der H.___ beabsichtige sie nunmehr zudem für

längere Zeit wahr zunehmen (Urk. 7/204/28, Urk. 7/204/36).

Zum anderen fallen die von der Beschwerdegegnerin aufgezählten Aktivitäten nicht alle in den hier massgeblichen Zeitraum ab der Rentenrevision ab Mai 2012, weshalb sie unbeachtlich sind. So wurde die Ausbildung zur Bewegungs- und Tanztherapeutin bereits Ende 2009 abgeschlossen und die Gründung der Sektion Alternativliste war 2001 erfolgt. Bezüglich Konzert be - suche ist dem Gutachten zudem wörtlich zu entnehmen: „Die Expl. gehe sehr selten z. B. an Konzerte, und wenn, dann gehe sie alleine, weil sie dann wisse, dass sie jederzeit nach Hause zurückkehren könne.“ Dies vermag die einge schränkte Belastbarkeit eher zu dokumentieren, als dass daraus eine zusätzliche Ressource abgeleitet werden könnte. Zu den Korrekturen für ihre Tanzlehrerin gab sie an, hin und wieder tätige sie ein paar Korrekturen zur Website (Urk. 7/204/17). Es handelt sich somit um sporadische, seltene Handlungen. Die Altersheimbesuche hatte die Beschwerdeführerin zudem nicht vor einem Monat vor der Begutachtung, sondern bereits ein Jahr vor der Begutachtung, mithin zirka per Oktober 2013 aufgegeben (Urk. 7/204/18).

Damals hat sie nicht gear beitet (Urk. 7/204/14).

D ie aufgezählten Aktivi täten

sagen zudem nichts über die hier massgebliche Belastbarkeit im Rahmen eine s fixen An stellungs verhältnisses aus . Auch dieser Punkt wurde im Gutachten von PD Dr. Y.___

in die Beurteilung einbezogen. Er erklärt nach vollziehbar, dass es sich hierbei tatsächlich nur um punktuelle Ein s ätze handle, welche nicht bedeuten würden, dass das Arbeitspensum in der rea len Praxis relevant höher sei. Es sei der Beschwerdeführerin hoch an zu rechnen, dass sie trotz ihrer erheblich fragili sierten innerpsychischen Struktur und ihrer ausgesproc hen traumatischen Anamnese viel unternehme, um doch noch einen gewissen Bezug zur Gesellschaft beziehungsweise zu sozialen Kreis en aufrecht zu erhalten, auch wenn eine ihrer zentralen Probleme sei, dass sie sich immer wieder sozial zurückziehen müsse (Urk. 7/204/26).

Nicht in Erwägung gezogen hat die Be schwerdegegnerin zudem

unter anderem die Angaben der Beschwerdeführerin , dass bei ihr zu Hause oft ein Chaos be stehe, sie bringe es oftmals nicht fertig, den Haushalt sauber und aufgeräumt zu halten (Urk. 7/204/17). Anlässlich der telefonischen Auskunft des behan delnden Psychiaters, Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, gegenüber dem Gutachter erklärte dieser ausserdem, es falle auf, wie sehr si e Mühe habe, auch in einfachere Han dlungen ihres Alltages Ordnung hinein zu bringen, so z. B. in finanziellen Belangen, so dass auch der unterdessen bei ge zogene Sozialarbeiter über das Ausmass dieser Müh e erstaunt sei (Urk. 7/204/20). Im Gegensatz zu den einseitigen Erwägungen der Beschwerde gegnerin trägt das Gutachten von PD Dr. Y.___ allen relevanten Umständen Rechnung.

Vor diesem Hintergrund lassen d ie im Gutachten von PD Dr. Y.___ nach voll ziehbar dargelegten medizinischen Tatsachen feststellungen , welche zudem den beweis recht lich en Anforderungen genü gen, kein en Raum für eine ab weichende Festsetzung der Arbeits ( un ) fähigkeit . 3.2.4

Da eine Rente zudem bereits seit Juni 1996 ausgerichtet wird, hätte sich die Beschwerdegegnerin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor der Her absetzung oder Auf hebung der Invalidenrente im Übrigen ohnehin zuerst ver gewissern müssen , ob sich ein allfälliges - hier allerdings nicht ausge wiesenes - me dizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungs ver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Ein zelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus gesetzt sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3

Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht d er Beschwerdegegnerin somit gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/204/26-27) von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2012 und von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2014 je in einer Tätig keit ohne viel Ver ant wortung, ohne an haltende, wieder kehrende Span nungsfel der und mit inter aktionell wohl wol lendem sowie angenehmem Umfeld (Mitar beiter und Vor gesetzte) auszugehen.

Im Vergleich mit dem in der Verfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 7/119-120) angenommenen Sachverhalt, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hatte , liegt damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 2012, gefolgt von einer leichten Verbesserung und zugleich von einer Verän derung in erwerblicher Hinsicht ab September 2014 vor .

Die hier massgebliche Rentenrevision wu r de auf Gesuch der Be schwerdeführerin vom 1 8. Mai 2012 ( Urk. 7/122 ; Art. 31 ATSG ) hin eröffnet. Der Invaliditätsgrad ist daher unab hängig von der früheren Beurteilung (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen ) per Mai 2012 und September 2014 neu festzusetzen ( Art. 88 bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) . 4 . 4.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invali denein kommen auf zeitidentischer Grundlage per Mai 2012 und September 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid keinen Einkommens vergleich aufgeführt (Urk. 2), jedoch verweist sie in der internen Berechnung vom 1 1. Mai 2015 (Urk. 7/216) zur Bemessung des Valideneinkommens auf jenes gemäss dem Feststellungsblatt vom 2 8. April 2009 und rechnete es für das Jahr 2012 auf Fr. 70‘716.35 und für das Jahr 2014 auf Fr. 71‘709.85 hoch (Urk. 7/216) . Im Feststellungsblatt der Berufsberatung vom 2 8. April 2009 war das Vali den ein kommen anhand der statistischen Werte der Tabelle TA7, Zif fer 23, Anforderungsniveau 3, gemäss der Lohnstruk turer hebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik (BFS) im Jahr 2006 und unter Be rück sichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 auf Fr. 65‘970.90 festgesetzt wor den (Urk. 7/86).

Die Beschwerdeführerin folgt dieser Vorgehensweise und geht ebenfalls von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘709.85 aus (Urk. 1 S. 9).

Da der Gesundheitsschaden bereits im Jahr 1994 einget reten war, ist nicht zu bean standen, dass die Parteien das Valideneinkommen anhand der LSE , und zwar aufgrund der kaufmännischen Ausbildung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2/4, Urk. 7/3/1) ,

nach der Tabelle TA7

be stimmen. Ausgehend von der aktuelleren LSE 2010, TA7, wonach der Medianlohn im Jahr 2010, Anfor de rungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in der Kategorie 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ bei Frauen

Fr. 5‘782.-- pro Monat respektive Fr. 69‘384.-- pro Jahr betrug, resultiert un ter Berücksich ti gung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( BFS, Statistik der betriebsüb lichen Arbeitszeit nach Wirt schaftsab teilungen , 2010 , Total ; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal

/de/ index / themen /03/02/blank/ data /07.html ) und der Nominallohnent wicklung von 2010 bis 201 2 und

bis 2014 ( BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Branche [ 20 10 = 100; im Internet abrufbar] ,

Nomi nallohnindex Frauen 2011-2014 [ T1. 2 . 10] , Total; 20 10 : 100, 201 2 : 102.0 , 2014: 103.6 ) ein Validen ein kommen von Fr. 73‘602.55 per 2012

( Fr. 69‘384.-- : 40 x 41,6 ;: 100 x 102,0 ) und von Fr. 74‘757.10 per 2014 ( Fr. 69‘384.-- : 40 x 41,6 ;: 100 x 103,6 ). 4.2

4.2.1

Für das Invalideneinkommen ist dasjenige Entgelt massgebend, welches die versi cherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer weise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen die statistischen Tabellenlöhne der LSE des BFS

herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_713/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.1). 4.2.2

Von März 2012 bis Mitte September 2014 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/204/14) . Zur Ermittlung des Invalideneinkommens per Mai 2012 rechtfertigt es sich

daher auf die LSE- Tabellenlöhne, TA7, mit einem Medianlohn im Jahr 2010, Frauen, Anfor derungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in der Kategorie 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ von Fr. 5‘782.-- pro Monat respektive Fr. 69‘384.-- pro Jahr abzustellen . Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 betrug damit bei einem 30%igen Arbeitspensum Fr. 22‘080.75 ( Fr. 69‘384.-- : 40 x 41,6 ;: 100 x 102,0; x 0,3).

Ob davon ein sogenannter leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin weisen ) zu machen ist, kann offen bleiben, da der Vergleich mit dem Valideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 73‘602.55 jedenfalls einen Inva liditätsgrad von 70 % ergibt, der bereits ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Da die Verschlechterung ab März 2012 ein ge treten war, ist die bisherige halbe Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV per Juni 2012 auszurichten. 4.2.3

Ab Mitte September 2014 erzielt(e) die Beschwerdeführerin bei der C.___

bei einem 40%igen Pensum ein Einkommen von Fr. 2‘200.-- pro Monat respektive Fr. 28‘600.-- (13 x Fr. 2‘200.--) pro Jahr (Urk. 7/ 213 ). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 74‘757.10 würde einen Invaliditätsgrad von 62 % und damit einen Anspruch auf eine Drei vier telsrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) - in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV - ab Januar 2015 ergeben.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen indes zu Recht ein, dass nicht ermittelt worden sei , ob es sich beim bei der C.___ erzielten Ein kommen um einen Soziallohn handle (Urk. 1 S. 9).

Dies ist von der Beschwerdegegnerin abzu klären und hernach ist der Rentenanspruch ab Januar 2015 festzulegen, mindestens aber auf eine Dreiviertelsrente . 4.3

D ie angefochtene Verfügung vom

22. Juni

2015 ( Urk. 2) ist folglich in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerde füh rerin ab Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2015 Anspruch auf min destens eine Dreiviertelsrente hat . Die Sache ist zudem an die Be schwerde gegnerin zurück zuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung über die Frage des Soziallohnes und Festlegung des Invalideneinkommens ab September 2014 , über den Renten anspruch ab Januar 2015

unter Berück sich ti gung der Erwägungen gegebenenfalls neu verfüge. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Ausrichtung der ge setz lichen Leistungen die Zusprache von Leistungen über den Rentenanspruch hin aus beantragt (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungs gegen standes ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ) nicht einzutreten. 5.

Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wir kung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 2 S. 2 ), ist ausgangsgemäss gegen standslos. 6 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘400.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die ange foch tene Verfügung vom 22. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Be schwerde füh rerin ab Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2015 Anspruch auf min destens eine Dreiviertelsrente hat , und es wird d ie Sache an Be schwerde gegnerin zurück gewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Renten anspruch ab Januar 2015 unter Berücksichtigung der Erwägungen gegebenenfalls neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schä digung

von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann