Sachverhalt
1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Oktober 1996 (Urk. 8/2) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung mit körperlichen Folge schäden aufgrund einer Gewalttraumatisierung seit 1994 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese tätigte berufliche sowie medizinische Ab klärungen . In der Folge sprach s ie der Ver sicherten mit Verfügung en vom 15 . Oktober
1996 ( Urk. 8/27/1-4, Urk. 8/23/3-4 ) mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen In validitäts grad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem In validitäts grad von 50 % auf eine halbe Rente herab gesetzt wurde. 1.2
Im Rahmen des durch Antrag der Versicherte n im Jahr 1999 eingeleiteten Revisi ons ver fahren s
teilte die IV-Stelle am 2 2. September 1999 (Urk. 8/35/1-3 ) mit , dass ab 1. März 1999 Anspruch auf eine ganze Rente der In validen ver sicherung bestehe . 1.3
Im Rahmen amtliche r
Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle in den Jahr en 200 1
und 2003 die laufende ganze Rente (Urk. 8/40 , Urk. 8/52 ) bei einem Inva liditätsgrad von 100 % . Mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 8/60) ver neinte sie ferner Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.
1.4
Im Rahmen des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Re visions verfahren s
tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Ab klärungen und ver an lasste zudem eine psy chiatrische Abklärung durch Dr. med. Y.___ (Urk. 8/80, vgl. Gutachten vom 1 7. März 2009 , Urk. 8/82). Am 28. April 2009 (Urk. 8/ 87 ) aufer legte sie der Versicherten zudem eine Schaden minderungs pflicht , indem sie die Versicherte
unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht sowie auf die
Folgen bei Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts
(ATSG)
auf forderte , sich eine r
regelmässige n fachpsychologischen Behandlung
zu unterziehen . Mit Mit teilung vom 2 8. April 2008 (Urk. 8/88) bestätigte sie zudem den An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditäts grad von nur mehr 70 % . Am 3 1. August 2009 (Urk. 8/93) teilte die Verwaltung der Ver sicherten mit, dass sie Kostengutsprache für ein Auf bau training bei der Institu tion Z.___ in A.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 im Be trag von Fr. 200.-- pro Tag leiste .
Mit Ver fügung vom 6. Oktober 2009 ( Urk. 8/99) wurde die Teilnahme an der Integrations mass nahme Aufbau training in der Institution Z.___ als ab geschlossen bezeichnet mit der Be grün dung, dass eine Weiter führung der Integrationsmassnahme zurzeit aus ge sund heitlichen Grün den nicht zumut bar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht fest ge stellt werden können. 1.5
Im Rahmen eines im Jahr 2010 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verfügte am 2 4. Februar 2011 (Urk. 8/199-120) nach durchgeführ tem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 8/117) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herab setzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente auf den zweiten Monat nach Zustel lung der Verfügung. 1.6
Am 1 8. Mai 2012 (Urk. 8/122) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2012 (Urk. 8/127) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Renten zahlung in Aussicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Auf forderung hin nicht zugestellt habe. Nachdem d ie IV-St elle die Ver sicherte b efragt (Urk. 8/132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hin sicht (Urk. 8/134) getätigt hatte, teilte sie der Versicherten am 3. Januar 2012 (Urk. 8/141) mit, dass eine psy chi atrische Abklärung notwendig sei und die Unter suchung durch med. pract . B.___ durchgeführt werde . An dem mit med. pract . B.___ vereinbarten Unter suchungs termin erschien die Versicherte nicht (Urk. 8/143-144). Am 22. März 2013 (Urk. 8/146) forderte die IV-Stelle die Ver sicherte unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht sowie auf die
Folgen bei Miss achtung gemäss auf Art. 43 ATSG letztmalig auf, ihr die Bereit schafts er klärung ausgefüllt und unter zeichnet bis spätestens a m 1 9. April 2013 zuzu sen den und sich umgehend mit med. pract . B.___ in Verbindung zu setzen, um einen neuen Termin für die Be gutachtung zu vereinbaren. Dieses Schreiben wurde von der Versicherten zunächst nicht ab ge holt (Urk. 8 /146). Schliesslich be stätigte die Versicherte am 2 2. März 2013 (Urk . 8/149) , dass sie sich der angeordneten ärzt lichen Begutachtung bei med. pract . B.___
unterziehen wer de. Mit Eingabe vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 8/153) erklärte die Versicherte , es sei von einer Begutachtung durch med. pract . B.___ abzusehen und eine Ver laufs kontrolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben. Am 1 5. Juli 2013 (Urk. 8/161) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch med. pra ct . B.___
fest, weil die Versicherte nach Mitteilung vom 3. Januar 2013 in nert der ange setzten Frist von 10 Tagen ab Zu stel lung der Mitteilung keine Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehe ne Fachdisziplin oder die be gutachtende Person erhoben habe. Am 1
5. Juli 201 3 (Urk. 8/162 -163 ) liess die IV-Stelle der Versicherten die Termin aufgebote von med. pract . B.___ für die Begutachtung zuk ommen. Nach Eingabe der Versicherten vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 8/164) erliess die IV-Stelle am 2 5. Juli 2013 (Urk. 2) eine Zwischen ver fügung , in welcher sie an der Abklärung durch med. pract . B.___ fest hielt . Der Zeit punkt der Abklärung werde mit der Versicherten direkt vereinbart. 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 1. September 2013 (Urk. 1) unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. C.___ (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung aufzuheben und eine Begutachtu n g bei PD Dr. Y.___ anzu ordnen. Eventualiter sei die Streitsache an die Be schwerde gegnerin unter An weisung, das Verfahren konsensual durchzuführen, zurück zu weisen. In ver fahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Rechts verbei ständung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle Ab weisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zu ge stellt und mitgeteilt, dass da die Beschwer de gegnerin in ihrer Be schwerde ant wort
– soweit ersichtlich – keine neuen Ge sichts punkte ge nannt habe, sich die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriften wechsels erübrige, es der Be schwer de führerin jedoch frei stehe, nach Mass gabe der bun des gerichtlichen Recht sprechung zum Anspruch auf rechtli ches Gehör zu den Vorbringen der Beschwe rde gegnerin Stellung zu nehmen . Ferner wurde dem Gesuch der Be schwerde führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Be stel lung einer unent gelt lichen Rechts ver tretung entsprochen und Rechts an walt Sebastian Lorentz, Zürich, als unent gelt l icher Rechtsvertreter bestellt. 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG ). Solche Verfügungen können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sach verständi gen gut achten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechts anwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erken nen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Dies en Umständen ist nach der jünger en bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde ver fahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tiv gutachten häufig zugleich
die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorge sehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu glei chen, müssen die gewähr leisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zie render Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Über prüfungsvermögen der rechts anwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever fahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nach teils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Untersuchungen ver bundenen Belastungen zuweilen einen er hebli chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die An fechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV-Ange legenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 137 V 210). 1.2
In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre me dizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach diszi p li nen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ver einbarung ge trof f en hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip (Abs. 2). 1.3
In BGE 139 V 349 (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) E. 5.4 hat das Bun des gericht entschieden, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen um schrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidis zipli näre Ex pertisen anwendbar seien. Das gelte sowohl für die justi ziablen Ga ran tien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die
appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 21 0. Eine Ausnahme für Begut ach tung en mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprin zips, das dem Einigungsgedanken vorgehe, hinzunehmen. Der Gel tungsbereich von Art. 72 bis IVV (nur polydisziplinäre Begutachtungen) könne sich auf sachli che Gründe stützen. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspiel raum , den der Bun des rat bei der Setzung unselbständigen Verordnungsrechts geniesse , er scheine die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung als rechtmässig (Beschluss der Vereinigung der I. und II. sozialrechtlichen Abtei lung vom 24. Juni 2013). Umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensga rantien bei mono- und
bidiszipli nä ren Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht wer den dürften. Dieses sei das Rege l in stru ment zur medizinischen Sachverhaltsab klärung im nichtstreitigen Verfah ren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weiche die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss
mo nodisziplinäre Exper tise einholen wolle, so habe sie in einem solchen Ausnah mefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitere dieser, sei dar über zu verfügen. 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch med. pract . B.___ damit , dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ab leh nungs grund gegen die begutachtende Person vorliege, welcher den An schein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen ver möge. Es sei auch nicht grundsätzlich unzulässig, im Revisionsverfahren einen anderen Gut achter oder eine andere Gutachterstelle beizuziehen als bei der Renten zu spre chung oder einer früheren Revision. Weil ein Gutachten nur beweistauglich sei, wenn darin aus neutraler Sicht die rechtsrelevanten Tatsachen dargelegt würden (Urteil 9C_391/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5.1) , spreche nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Ver laufs be gut achtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin ver fügbar wäre. Ferner wies die Beschwerdegegnerin die Be schwerde führerin unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht sowie die Folgen bei Miss achtung gemäss Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG hin.
In der Vernehmlassung (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei nach voll ziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin unangenehm sei, den Sach verhalt immer wieder zu erzählen. Die Begutachtung durch PD Dr. Y.___ habe jedoch vor mehr als viereinhalb Jahren stattgefunden. Es sei daher davon aus zugehen, dass auch dieser den Kr ankheitsverlauf nicht mehr voll präsent habe und die Beschwerdeführerin auch ihm die Ereignisse wieder erzählen müsse. Die Begutachtung durch med. pract . B.___
sei nicht als unzumutbar zu beurteilen. 2. 2
Die Beschwerdeführer in machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, eine Begutachtung durch med. pract . B.___ sei zum jetzigen Zeitpunkt auf grund ihrer Instabilität und der grossen Gefahr einer Retraumatisierung un zu mutbar. Im Weiteren sei zu beachten, dass sich jegliche staatliche Handlung, am Prinzip der Verhältnismässigkeit zu orientieren habe. Von den hier zur Dis kus sion stehenden Massnahmen einer Begutachtung bei med. pract . B.___ und einer Begutachtung bei PD Dr. Y.___ erscheine klarerweise die Be gutachtung bei PD Dr. Y.___ die mildere zu sein. Darüber hinaus sei aufgrund der bundes ge richtlichen Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2.) diese Mass nahme auch sinn voller , da aufgrund seiner Vorkenntnisse ein bes serer Ein blick in den Krank heitsverlauf gewährleistet sei. Auch erscheine wegen der drohenden Ge fahr einer gesundheitlichen Verschlechterung ( Re traumatisierung ) eine weitere Begutachtung bei med. pract . B.___ unzumutbar. Somit führe eine Interes sen abwägung klarerweise zum Ergebnis, dass im Rahmen der Verhältnis mässig keitsprüfung einer Begutachtung bei PD Dr. Y.___ der Vorzug zu geben sei. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdegegnerin keiner lei Begründung vorge bracht worden, die auch nur ansatzweise ein Interes se an der Begutachtung bei med. pract . B.___
erkennen liesse. Im Sinne einer Eventual be gründung
wurde unter Hinweis auf das Urteil 9C _207/2012 vom 3. Juli 2013 (= BGE 139 V 349) gel tend gemacht , die Beschwerdegegnerin hätte eine konsensorientiere G utachter bestellung vornehmen müssen. 3.
Beim Entscheid vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch med. pract . B.___ festhielt, handelt es sich um eine Zwischenverfü gung . Gerügt werden die Modalitäten der Gutachtensvergabe. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gut zu mach en den Nachteils ist demnach praxisgemäss zu bejahen (vgl. E. 1 hievor ; BGE
137 V 210 E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7 in Bezug auf polydisziplinäre Gutachten).
4 . 4.1
Streitig ist die Zumutbarkeit einer Begutachtung durch med. pract . B.___ , wo bei die Not wendigkeit einer monodisziplinären Abklärung an sich nicht in Frage steht . 4.2
Laut der zitierten Rechtsprechung (E. 1.3 hievor ) sind die Begutachtungsstellen bei mono- oder bidisziplinären Expertisen nicht nach dem Zufallsprinzip zu be stimmen. Indes ist es unabdingbar, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dass das Bundesgericht ledig lich auf MEDAS-Stellen Bezug genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, würde es doch den IV-Stellen ansonsten frei stehen, sich ihren Pflichten durch die Wahl einer sonstigen Begutachtungsstelle zu ent zie hen (so Urteil e des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00256 vom 2
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 und 2003 die laufende ganze Rente (Urk. 8/40 , Urk. 8/52 ) bei einem Inva liditätsgrad von 100 % . Mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 8/60) ver neinte sie ferner Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.
E. 1.1 Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG ). Solche Verfügungen können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sach verständi gen gut achten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechts anwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erken nen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Dies en Umständen ist nach der jünger en bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde ver fahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tiv gutachten häufig zugleich
die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorge sehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu glei chen, müssen die gewähr leisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zie render Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Über prüfungsvermögen der rechts anwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever fahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nach teils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Untersuchungen ver bundenen Belastungen zuweilen einen er hebli chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die An fechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV-Ange legenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 137 V 210).
E. 1.2 In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre me dizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach diszi p li nen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ver einbarung ge trof f en hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip (Abs. 2).
E. 1.3 In BGE 139 V 349 (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) E. 5.4 hat das Bun des gericht entschieden, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen um schrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidis zipli näre Ex pertisen anwendbar seien. Das gelte sowohl für die justi ziablen Ga ran tien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die
appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 21 0. Eine Ausnahme für Begut ach tung en mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprin zips, das dem Einigungsgedanken vorgehe, hinzunehmen. Der Gel tungsbereich von Art. 72 bis IVV (nur polydisziplinäre Begutachtungen) könne sich auf sachli che Gründe stützen. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspiel raum , den der Bun des rat bei der Setzung unselbständigen Verordnungsrechts geniesse , er scheine die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung als rechtmässig (Beschluss der Vereinigung der I. und II. sozialrechtlichen Abtei lung vom 24. Juni 2013). Umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensga rantien bei mono- und
bidiszipli nä ren Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht wer den dürften. Dieses sei das Rege l in stru ment zur medizinischen Sachverhaltsab klärung im nichtstreitigen Verfah ren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weiche die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss
mo nodisziplinäre Exper tise einholen wolle, so habe sie in einem solchen Ausnah mefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitere dieser, sei dar über zu verfügen. 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch med. pract . B.___ damit , dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ab leh nungs grund gegen die begutachtende Person vorliege, welcher den An schein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen ver möge. Es sei auch nicht grundsätzlich unzulässig, im Revisionsverfahren einen anderen Gut achter oder eine andere Gutachterstelle beizuziehen als bei der Renten zu spre chung oder einer früheren Revision. Weil ein Gutachten nur beweistauglich sei, wenn darin aus neutraler Sicht die rechtsrelevanten Tatsachen dargelegt würden (Urteil 9C_391/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5.1) , spreche nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Ver laufs be gut achtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin ver fügbar wäre. Ferner wies die Beschwerdegegnerin die Be schwerde führerin unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht sowie die Folgen bei Miss achtung gemäss Art. 43 Abs.
E. 1.4 Im Rahmen des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Re visions verfahren s
tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Ab klärungen und ver an lasste zudem eine psy chiatrische Abklärung durch Dr. med. Y.___ (Urk. 8/80, vgl. Gutachten vom 1 7. März 2009 , Urk. 8/82). Am 28. April 2009 (Urk. 8/ 87 ) aufer legte sie der Versicherten zudem eine Schaden minderungs pflicht , indem sie die Versicherte
unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht sowie auf die
Folgen bei Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts
(ATSG)
auf forderte , sich eine r
regelmässige n fachpsychologischen Behandlung
zu unterziehen . Mit Mit teilung vom 2 8. April 2008 (Urk. 8/88) bestätigte sie zudem den An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditäts grad von nur mehr 70 % . Am 3 1. August 2009 (Urk. 8/93) teilte die Verwaltung der Ver sicherten mit, dass sie Kostengutsprache für ein Auf bau training bei der Institu tion Z.___ in A.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 im Be trag von Fr. 200.-- pro Tag leiste .
Mit Ver fügung vom 6. Oktober 2009 ( Urk. 8/99) wurde die Teilnahme an der Integrations mass nahme Aufbau training in der Institution Z.___ als ab geschlossen bezeichnet mit der Be grün dung, dass eine Weiter führung der Integrationsmassnahme zurzeit aus ge sund heitlichen Grün den nicht zumut bar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht fest ge stellt werden können.
E. 1.5 Im Rahmen eines im Jahr 2010 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verfügte am 2 4. Februar 2011 (Urk. 8/199-120) nach durchgeführ tem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 8/117) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herab setzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente auf den zweiten Monat nach Zustel lung der Verfügung.
E. 1.6 Am 1 8. Mai 2012 (Urk. 8/122) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2012 (Urk. 8/127) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Renten zahlung in Aussicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Auf forderung hin nicht zugestellt habe. Nachdem d ie IV-St elle die Ver sicherte b efragt (Urk. 8/132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hin sicht (Urk. 8/134) getätigt hatte, teilte sie der Versicherten am 3. Januar 2012 (Urk. 8/141) mit, dass eine psy chi atrische Abklärung notwendig sei und die Unter suchung durch med. pract . B.___ durchgeführt werde . An dem mit med. pract . B.___ vereinbarten Unter suchungs termin erschien die Versicherte nicht (Urk. 8/143-144). Am 22. März 2013 (Urk. 8/146) forderte die IV-Stelle die Ver sicherte unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht sowie auf die
Folgen bei Miss achtung gemäss auf Art. 43 ATSG letztmalig auf, ihr die Bereit schafts er klärung ausgefüllt und unter zeichnet bis spätestens a m 1 9. April 2013 zuzu sen den und sich umgehend mit med. pract . B.___ in Verbindung zu setzen, um einen neuen Termin für die Be gutachtung zu vereinbaren. Dieses Schreiben wurde von der Versicherten zunächst nicht ab ge holt (Urk. 8 /146). Schliesslich be stätigte die Versicherte am 2 2. März 2013 (Urk . 8/149) , dass sie sich der angeordneten ärzt lichen Begutachtung bei med. pract . B.___
unterziehen wer de. Mit Eingabe vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 8/153) erklärte die Versicherte , es sei von einer Begutachtung durch med. pract . B.___ abzusehen und eine Ver laufs kontrolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben. Am 1 5. Juli 2013 (Urk. 8/161) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch med. pra ct . B.___
fest, weil die Versicherte nach Mitteilung vom 3. Januar 2013 in nert der ange setzten Frist von 10 Tagen ab Zu stel lung der Mitteilung keine Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehe ne Fachdisziplin oder die be gutachtende Person erhoben habe. Am 1
5. Juli 201
E. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs.
E. 4 .
E. 4.1 Streitig ist die Zumutbarkeit einer Begutachtung durch med. pract . B.___ , wo bei die Not wendigkeit einer monodisziplinären Abklärung an sich nicht in Frage steht .
E. 4.2 Laut der zitierten Rechtsprechung (E. 1.3 hievor ) sind die Begutachtungsstellen bei mono- oder bidisziplinären Expertisen nicht nach dem Zufallsprinzip zu be stimmen. Indes ist es unabdingbar, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dass das Bundesgericht ledig lich auf MEDAS-Stellen Bezug genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, würde es doch den IV-Stellen ansonsten frei stehen, sich ihren Pflichten durch die Wahl einer sonstigen Begutachtungsstelle zu ent zie hen (so Urteil e des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00256 vom 2
Dispositiv
- August 2013 E. 5.3 und IV.2013.00773 vom 3
- Oktober 203 E. 5.1 ). 4.3 Ausweislich der Akten fand ein Einigungsversuch – wie er im rund drei Wochen vor Erlass der Zwischenverfügung ergangen en Grundsatzurteil als zwingend be zeichnet wurde – nicht statt. Obwohl die Be schwerde führ erin nach erfolgter Mitteilung vo m
- Januar 2012 (Urk. 8/141) echtzeitlich gegen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch med. pract . B.___ zunächst keine Ein wendungen gegen die Art der Begutachtung, die vor ge sehene Fach dis zip lin sowie die begutachtende Person gelten d gemacht hatte , nahm sie den ver ein barten Begutachtungstermin vom 2
- März 2013 nicht wahr (Urk. 8/144). Am 2
- Mai 2013 (Urk. 8/153) machte sie dann erstmals materielle personen be zogene Ein wen dungen g eltend. Insbesondere führte sie aus, bei med. pract . B.___ sei in letzter Zeit mehr fach auf gefallen, dass ihre Gutachten nicht dem An forderungs profil der Quali täts richt linien entsprächen. Zum anderen machte sie geltend, dass sie nach dem schw er traumatisierenden Er lebnis im Juni 1994 nicht immer wieder die retraumatisierende Er fahrung machen möchte , einem neuen Gutachter den gleichen Sach verhalt nochmals zu be richten. Deshalb sei ein e Verlaufskontrolle bei PD Dr. Y.___ in Auftrag zu geben und von der Be gutachtung durch med. pract . B.___ abzusehen . Trotz Ein wendungen der Be schwerde führerin und dem Antrag auf eine Begutachtung durch PD Dr. Y.___ hielt d ie Beschwerdegegnerin i n der ange fochtenen Zwischen verfügung ohne Wei terungen an der Abklärung durch Dr. B.___ fest. Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin sinngemäss das Fehlen ernst hafter Einigungsbemühungen geltend machen , indem sie den Even tual an trag auf eine konsensorientierte G utachterbestellung stellte. Auf eine Eini gungs ver hand lung kann aber vor liegend – wie nach fol gend aufzuzeigen ist – ver zichtet werden.
- 5 .1 Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die üblichen Untersuchungen sind ohne kon kret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, I 988/06 E. 4.2). 5 .2 5.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass PD Dr. Y.___ auf Veranlassung der Be schwer de gegnerin im Rahmen eines amtlichen Re visions verfahrens gestützt auf die Untersuchung vom 20. Februar 2009 ein psychiatrisches Gutachten vom 17. März 2009 ( Urk. 8/82) erstattet hatt e , auf welches die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht abstellt e . RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für In nere Medizin FMH , erachtete das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 17. März 2009 als beweistauglich (vgl. dazu die Stellungnahme vom 2
- März 2009, Urk. 8/85 S. 4) . Demnach sind keine Anhaltspunkte ersicht lich, die Zweifel an PD Dr. Y.___ s Fachkompetenz zu begründen vermöchten. Die wiederholte Begutachtung derselben Person durch die gleiche Gutachter stelle oder denselben Sachverständigen allein begründet denn k einen An schein der Befangenheit, sofern keine konkreten Umstände vorliegen, die den An schein der Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit der be gutachten den Person objektiv zu begründen vermöchten (Urteil des Bun des gerichts 9C_295/2013 vom 2
- Juni 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) . Solche Um stände sind weder ersichtlich noch werden sie vo n der Beschwerdegegnerin geltend ge macht. Die Tatsache, dass PD Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin be reits früher begutachtet hat te , schliesst eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sogar sinnvoll, den bereits mit einer v er sicherten Person befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Ar beitsfähigkeit zu befragen ( vgl. BGE 13 2 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweisen) . Überdies sind d ie gegen eine Be gutachtung bei med. pract . B.___ vor gebrach ten Argumente nachvollziehbar , zumal ein ständiges Wiedererzählen einer Zwangssituation zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung führen kann , was Dr. C.___ in ihrem Bericht vom
- September 2013 (Urk. 3) denn auch bestätigte , indem sie aus führte, dass der Beschwerdeführerin eine Be gutachtung bei med. pract . B.___ aufgrund d er grossen Ge fahr einer R e trauma tisierung nicht zuge mutet werden kön ne beziehungsweise eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes zu erwarten sei. 5 .2.2 W ie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführte , wird demgegenüber seitens der Beschwerdegegnerin keiner Begründung vorgebracht, die ein Interesse an der Begutachtung bei med. pract . B.___ erk ennen l ie ss e , erwächst ihr doch durch die anbegehrte Begutachtung durch PD Dr. Y.___ kein Nachteil. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch med. pract . B.___ festhält. Nachdem die Beschwerdeführerin konkret entgegenstehende Umstände gegen eine Begutachtung bei med. pract . B.___ geltend gemacht hat , die nachvoll ziehbar sind, ist - auch mit Blick auf den im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnis mässigkeit - von d er ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer Be gutachtung bei med. pract . B.___ auszugehen (vgl. E. 5.1 hievor ) und antrags gemäss ein psy chiatrisches Verlaufsgutachten bei PD Dr. Y.___ in Auf trag zu geben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 7) ist mit Dr. C.___ (Urk. 3) davon aus zu gehen, dass die Anam nese anläss lich einer solchen Verlaufsbegutachtung nicht noch mals (vollends neu) erhoben werden muss, weil si ch diese bereits aus dem Gutachten vom 17. März 2009 ergibt . 6 . In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 2
- Juli 2013 n ach dem Ausgeführten aufzuheben und die Sache an die Be schwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Verlaufs gut achten bei PD Dr. Y.___ anordne . 7 . 7 . 1 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung). 7 .2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7 .3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 7 .4 Mit Honorarnote vom 1
- März 2014 (Urk. 18) machte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 9.35 Stunden sowie Bara uslagen von Fr. 70.-- geltend und errechnete bei einem Stundensatz von Fr. 250.-- ein Total von Fr. 2‘600. 10 ( inklusive MWSt ) . Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwandes von 9.35 Stun den, des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und der Barauslagen in der Höhe von Fr. 56.10 (Barauslagen pauschal 3 % von Fr. 1‘870.-- [9.35 x 200], zuzüglich MWSt ) ist ih m eine Entschädigung von Fr. 2‘ 080 .20 (inklusive MWSt ) auszurichten. Damit erweist sich das bereits bewilligte Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltliche Rechts verbeiständung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
- Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ve r fahr e.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘080.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00778 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
14. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Oktober 1996 (Urk. 8/2) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung mit körperlichen Folge schäden aufgrund einer Gewalttraumatisierung seit 1994 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese tätigte berufliche sowie medizinische Ab klärungen . In der Folge sprach s ie der Ver sicherten mit Verfügung en vom 15 . Oktober
1996 ( Urk. 8/27/1-4, Urk. 8/23/3-4 ) mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen In validitäts grad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem In validitäts grad von 50 % auf eine halbe Rente herab gesetzt wurde. 1.2
Im Rahmen des durch Antrag der Versicherte n im Jahr 1999 eingeleiteten Revisi ons ver fahren s
teilte die IV-Stelle am 2 2. September 1999 (Urk. 8/35/1-3 ) mit , dass ab 1. März 1999 Anspruch auf eine ganze Rente der In validen ver sicherung bestehe . 1.3
Im Rahmen amtliche r
Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle in den Jahr en 200 1
und 2003 die laufende ganze Rente (Urk. 8/40 , Urk. 8/52 ) bei einem Inva liditätsgrad von 100 % . Mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 8/60) ver neinte sie ferner Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.
1.4
Im Rahmen des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Re visions verfahren s
tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Ab klärungen und ver an lasste zudem eine psy chiatrische Abklärung durch Dr. med. Y.___ (Urk. 8/80, vgl. Gutachten vom 1 7. März 2009 , Urk. 8/82). Am 28. April 2009 (Urk. 8/ 87 ) aufer legte sie der Versicherten zudem eine Schaden minderungs pflicht , indem sie die Versicherte
unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht sowie auf die
Folgen bei Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts
(ATSG)
auf forderte , sich eine r
regelmässige n fachpsychologischen Behandlung
zu unterziehen . Mit Mit teilung vom 2 8. April 2008 (Urk. 8/88) bestätigte sie zudem den An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditäts grad von nur mehr 70 % . Am 3 1. August 2009 (Urk. 8/93) teilte die Verwaltung der Ver sicherten mit, dass sie Kostengutsprache für ein Auf bau training bei der Institu tion Z.___ in A.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 im Be trag von Fr. 200.-- pro Tag leiste .
Mit Ver fügung vom 6. Oktober 2009 ( Urk. 8/99) wurde die Teilnahme an der Integrations mass nahme Aufbau training in der Institution Z.___ als ab geschlossen bezeichnet mit der Be grün dung, dass eine Weiter führung der Integrationsmassnahme zurzeit aus ge sund heitlichen Grün den nicht zumut bar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht fest ge stellt werden können. 1.5
Im Rahmen eines im Jahr 2010 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verfügte am 2 4. Februar 2011 (Urk. 8/199-120) nach durchgeführ tem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 8/117) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herab setzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente auf den zweiten Monat nach Zustel lung der Verfügung. 1.6
Am 1 8. Mai 2012 (Urk. 8/122) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2012 (Urk. 8/127) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Renten zahlung in Aussicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Auf forderung hin nicht zugestellt habe. Nachdem d ie IV-St elle die Ver sicherte b efragt (Urk. 8/132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hin sicht (Urk. 8/134) getätigt hatte, teilte sie der Versicherten am 3. Januar 2012 (Urk. 8/141) mit, dass eine psy chi atrische Abklärung notwendig sei und die Unter suchung durch med. pract . B.___ durchgeführt werde . An dem mit med. pract . B.___ vereinbarten Unter suchungs termin erschien die Versicherte nicht (Urk. 8/143-144). Am 22. März 2013 (Urk. 8/146) forderte die IV-Stelle die Ver sicherte unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht sowie auf die
Folgen bei Miss achtung gemäss auf Art. 43 ATSG letztmalig auf, ihr die Bereit schafts er klärung ausgefüllt und unter zeichnet bis spätestens a m 1 9. April 2013 zuzu sen den und sich umgehend mit med. pract . B.___ in Verbindung zu setzen, um einen neuen Termin für die Be gutachtung zu vereinbaren. Dieses Schreiben wurde von der Versicherten zunächst nicht ab ge holt (Urk. 8 /146). Schliesslich be stätigte die Versicherte am 2 2. März 2013 (Urk . 8/149) , dass sie sich der angeordneten ärzt lichen Begutachtung bei med. pract . B.___
unterziehen wer de. Mit Eingabe vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 8/153) erklärte die Versicherte , es sei von einer Begutachtung durch med. pract . B.___ abzusehen und eine Ver laufs kontrolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben. Am 1 5. Juli 2013 (Urk. 8/161) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch med. pra ct . B.___
fest, weil die Versicherte nach Mitteilung vom 3. Januar 2013 in nert der ange setzten Frist von 10 Tagen ab Zu stel lung der Mitteilung keine Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehe ne Fachdisziplin oder die be gutachtende Person erhoben habe. Am 1
5. Juli 201 3 (Urk. 8/162 -163 ) liess die IV-Stelle der Versicherten die Termin aufgebote von med. pract . B.___ für die Begutachtung zuk ommen. Nach Eingabe der Versicherten vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 8/164) erliess die IV-Stelle am 2 5. Juli 2013 (Urk. 2) eine Zwischen ver fügung , in welcher sie an der Abklärung durch med. pract . B.___ fest hielt . Der Zeit punkt der Abklärung werde mit der Versicherten direkt vereinbart. 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 1. September 2013 (Urk. 1) unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. C.___ (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung aufzuheben und eine Begutachtu n g bei PD Dr. Y.___ anzu ordnen. Eventualiter sei die Streitsache an die Be schwerde gegnerin unter An weisung, das Verfahren konsensual durchzuführen, zurück zu weisen. In ver fahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Rechts verbei ständung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle Ab weisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zu ge stellt und mitgeteilt, dass da die Beschwer de gegnerin in ihrer Be schwerde ant wort
– soweit ersichtlich – keine neuen Ge sichts punkte ge nannt habe, sich die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriften wechsels erübrige, es der Be schwer de führerin jedoch frei stehe, nach Mass gabe der bun des gerichtlichen Recht sprechung zum Anspruch auf rechtli ches Gehör zu den Vorbringen der Beschwe rde gegnerin Stellung zu nehmen . Ferner wurde dem Gesuch der Be schwerde führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Be stel lung einer unent gelt lichen Rechts ver tretung entsprochen und Rechts an walt Sebastian Lorentz, Zürich, als unent gelt l icher Rechtsvertreter bestellt. 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG ). Solche Verfügungen können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sach verständi gen gut achten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechts anwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erken nen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Dies en Umständen ist nach der jünger en bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde ver fahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tiv gutachten häufig zugleich
die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorge sehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu glei chen, müssen die gewähr leisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zie render Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Über prüfungsvermögen der rechts anwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever fahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nach teils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Untersuchungen ver bundenen Belastungen zuweilen einen er hebli chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die An fechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV-Ange legenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 137 V 210). 1.2
In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre me dizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach diszi p li nen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ver einbarung ge trof f en hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip (Abs. 2). 1.3
In BGE 139 V 349 (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) E. 5.4 hat das Bun des gericht entschieden, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen um schrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidis zipli näre Ex pertisen anwendbar seien. Das gelte sowohl für die justi ziablen Ga ran tien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die
appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 21 0. Eine Ausnahme für Begut ach tung en mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprin zips, das dem Einigungsgedanken vorgehe, hinzunehmen. Der Gel tungsbereich von Art. 72 bis IVV (nur polydisziplinäre Begutachtungen) könne sich auf sachli che Gründe stützen. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspiel raum , den der Bun des rat bei der Setzung unselbständigen Verordnungsrechts geniesse , er scheine die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung als rechtmässig (Beschluss der Vereinigung der I. und II. sozialrechtlichen Abtei lung vom 24. Juni 2013). Umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensga rantien bei mono- und
bidiszipli nä ren Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht wer den dürften. Dieses sei das Rege l in stru ment zur medizinischen Sachverhaltsab klärung im nichtstreitigen Verfah ren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weiche die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss
mo nodisziplinäre Exper tise einholen wolle, so habe sie in einem solchen Ausnah mefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitere dieser, sei dar über zu verfügen. 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch med. pract . B.___ damit , dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ab leh nungs grund gegen die begutachtende Person vorliege, welcher den An schein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen ver möge. Es sei auch nicht grundsätzlich unzulässig, im Revisionsverfahren einen anderen Gut achter oder eine andere Gutachterstelle beizuziehen als bei der Renten zu spre chung oder einer früheren Revision. Weil ein Gutachten nur beweistauglich sei, wenn darin aus neutraler Sicht die rechtsrelevanten Tatsachen dargelegt würden (Urteil 9C_391/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5.1) , spreche nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Ver laufs be gut achtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin ver fügbar wäre. Ferner wies die Beschwerdegegnerin die Be schwerde führerin unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht sowie die Folgen bei Miss achtung gemäss Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG hin.
In der Vernehmlassung (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei nach voll ziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin unangenehm sei, den Sach verhalt immer wieder zu erzählen. Die Begutachtung durch PD Dr. Y.___ habe jedoch vor mehr als viereinhalb Jahren stattgefunden. Es sei daher davon aus zugehen, dass auch dieser den Kr ankheitsverlauf nicht mehr voll präsent habe und die Beschwerdeführerin auch ihm die Ereignisse wieder erzählen müsse. Die Begutachtung durch med. pract . B.___
sei nicht als unzumutbar zu beurteilen. 2. 2
Die Beschwerdeführer in machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, eine Begutachtung durch med. pract . B.___ sei zum jetzigen Zeitpunkt auf grund ihrer Instabilität und der grossen Gefahr einer Retraumatisierung un zu mutbar. Im Weiteren sei zu beachten, dass sich jegliche staatliche Handlung, am Prinzip der Verhältnismässigkeit zu orientieren habe. Von den hier zur Dis kus sion stehenden Massnahmen einer Begutachtung bei med. pract . B.___ und einer Begutachtung bei PD Dr. Y.___ erscheine klarerweise die Be gutachtung bei PD Dr. Y.___ die mildere zu sein. Darüber hinaus sei aufgrund der bundes ge richtlichen Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2.) diese Mass nahme auch sinn voller , da aufgrund seiner Vorkenntnisse ein bes serer Ein blick in den Krank heitsverlauf gewährleistet sei. Auch erscheine wegen der drohenden Ge fahr einer gesundheitlichen Verschlechterung ( Re traumatisierung ) eine weitere Begutachtung bei med. pract . B.___ unzumutbar. Somit führe eine Interes sen abwägung klarerweise zum Ergebnis, dass im Rahmen der Verhältnis mässig keitsprüfung einer Begutachtung bei PD Dr. Y.___ der Vorzug zu geben sei. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdegegnerin keiner lei Begründung vorge bracht worden, die auch nur ansatzweise ein Interes se an der Begutachtung bei med. pract . B.___
erkennen liesse. Im Sinne einer Eventual be gründung
wurde unter Hinweis auf das Urteil 9C _207/2012 vom 3. Juli 2013 (= BGE 139 V 349) gel tend gemacht , die Beschwerdegegnerin hätte eine konsensorientiere G utachter bestellung vornehmen müssen. 3.
Beim Entscheid vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch med. pract . B.___ festhielt, handelt es sich um eine Zwischenverfü gung . Gerügt werden die Modalitäten der Gutachtensvergabe. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gut zu mach en den Nachteils ist demnach praxisgemäss zu bejahen (vgl. E. 1 hievor ; BGE
137 V 210 E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7 in Bezug auf polydisziplinäre Gutachten).
4 . 4.1
Streitig ist die Zumutbarkeit einer Begutachtung durch med. pract . B.___ , wo bei die Not wendigkeit einer monodisziplinären Abklärung an sich nicht in Frage steht . 4.2
Laut der zitierten Rechtsprechung (E. 1.3 hievor ) sind die Begutachtungsstellen bei mono- oder bidisziplinären Expertisen nicht nach dem Zufallsprinzip zu be stimmen. Indes ist es unabdingbar, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dass das Bundesgericht ledig lich auf MEDAS-Stellen Bezug genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, würde es doch den IV-Stellen ansonsten frei stehen, sich ihren Pflichten durch die Wahl einer sonstigen Begutachtungsstelle zu ent zie hen (so Urteil e des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00256 vom 2 1. August 2013 E. 5.3 und IV.2013.00773 vom 3 0. Oktober 203 E. 5.1 ). 4.3
Ausweislich der Akten fand ein Einigungsversuch – wie er im rund drei Wochen vor Erlass der Zwischenverfügung ergangen en Grundsatzurteil als zwingend be zeichnet wurde – nicht statt. Obwohl die Be schwerde führ erin nach erfolgter Mitteilung vo m 3. Januar 2012 (Urk. 8/141) echtzeitlich gegen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch med. pract . B.___ zunächst keine Ein wendungen gegen die Art der Begutachtung, die vor ge sehene
Fach dis zip lin sowie die begutachtende Person gelten d
gemacht hatte , nahm
sie
den ver ein barten Begutachtungstermin vom 2 1. März 2013 nicht wahr
(Urk. 8/144). Am 2 3. Mai 2013 (Urk. 8/153) machte sie dann erstmals
materielle personen be zogene Ein wen dungen g eltend. Insbesondere führte sie aus, bei med. pract . B.___ sei in letzter Zeit mehr fach auf gefallen, dass ihre Gutachten nicht dem An forderungs profil der Quali täts richt linien entsprächen. Zum anderen machte sie geltend, dass sie nach dem schw er traumatisierenden Er lebnis im Juni 1994 nicht immer wieder die retraumatisierende Er fahrung machen möchte , einem neuen Gutachter den gleichen Sach verhalt nochmals zu be richten. Deshalb sei ein e Verlaufskontrolle bei PD Dr. Y.___ in Auftrag zu geben und von der Be gutachtung durch med. pract . B.___ abzusehen . Trotz Ein wendungen der Be schwerde führerin und dem Antrag auf eine Begutachtung durch PD Dr. Y.___ hielt d ie Beschwerdegegnerin i n der ange fochtenen Zwischen verfügung
ohne Wei terungen an der Abklärung durch Dr. B.___ fest.
Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin sinngemäss das Fehlen ernst hafter Einigungsbemühungen geltend machen , indem sie den Even tual an trag auf eine konsensorientierte G utachterbestellung stellte. Auf eine Eini gungs ver hand lung kann aber vor liegend – wie nach fol gend aufzuzeigen ist
– ver zichtet werden. 5. 5 .1
Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die üblichen Untersuchungen sind ohne kon kret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, I 988/06 E. 4.2). 5 .2 5.2.1
Aus den Akten ergibt sich, dass PD Dr. Y.___
auf Veranlassung der Be schwer de gegnerin im Rahmen eines amtlichen Re visions verfahrens
gestützt auf die Untersuchung vom 20. Februar 2009 ein psychiatrisches Gutachten vom 17. März 2009
( Urk. 8/82) erstattet hatt e , auf welches die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht abstellt e . RAD-Ärztin
med. pract . D.___ , Fachärztin für In nere Medizin FMH ,
erachtete das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 17. März 2009 als beweistauglich (vgl. dazu die
Stellungnahme vom 2 6. März 2009, Urk. 8/85 S. 4) .
Demnach sind keine Anhaltspunkte ersicht lich, die Zweifel an PD Dr. Y.___ s Fachkompetenz zu begründen vermöchten.
Die wiederholte Begutachtung derselben Person durch die gleiche Gutachter stelle
oder denselben Sachverständigen allein begründet denn k einen An schein der Befangenheit, sofern keine konkreten Umstände vorliegen, die den An schein der Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit der be gutachten den Person objektiv zu begründen vermöchten
(Urteil des Bun des gerichts 9C_295/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) . Solche Um stände sind weder ersichtlich noch werden sie vo n der Beschwerdegegnerin geltend ge macht. Die Tatsache, dass PD Dr. Y.___
die Beschwerdeführerin be reits früher begutachtet hat te , schliesst eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sogar sinnvoll, den bereits mit einer v er sicherten Person befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Ar beitsfähigkeit zu befragen ( vgl. BGE 13 2 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweisen) .
Überdies sind d ie gegen eine Be gutachtung bei med. pract . B.___
vor gebrach ten Argumente nachvollziehbar ,
zumal ein ständiges Wiedererzählen einer Zwangssituation
zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung führen kann ,
was
Dr. C.___
in ihrem Bericht vom
2. September 2013 (Urk. 3) denn auch bestätigte , indem sie aus führte, dass der Beschwerdeführerin eine Be gutachtung bei med. pract . B.___ aufgrund d er
grossen Ge fahr einer
R e trauma tisierung nicht zuge mutet werden kön ne beziehungsweise eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes zu erwarten sei.
5 .2.2
W ie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführte ,
wird demgegenüber seitens der Beschwerdegegnerin keiner Begründung vorgebracht, die ein Interesse an der Begutachtung bei med. pract . B.___ erk ennen l ie ss e , erwächst ihr doch durch die anbegehrte Begutachtung durch PD Dr. Y.___ kein Nachteil. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch med. pract . B.___ festhält.
Nachdem die Beschwerdeführerin konkret entgegenstehende Umstände gegen eine Begutachtung bei med. pract . B.___
geltend gemacht hat , die nachvoll ziehbar sind, ist
- auch mit Blick auf den im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnis mässigkeit
- von d er ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer Be gutachtung bei med. pract . B.___ auszugehen (vgl. E. 5.1 hievor )
und antrags gemäss
ein psy chiatrisches Verlaufsgutachten bei PD Dr. Y.___
in Auf trag zu geben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 7) ist mit Dr. C.___
(Urk. 3) davon aus zu gehen, dass die Anam nese anläss lich einer solchen Verlaufsbegutachtung nicht noch mals (vollends neu) erhoben werden muss, weil
si ch
diese bereits aus dem Gutachten vom 17. März 2009 ergibt .
6 .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 2 5. Juli 2013 n ach dem Ausgeführten aufzuheben und die Sache an die Be schwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Verlaufs gut achten bei PD Dr. Y.___ anordne . 7 . 7 . 1
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung). 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7 .3
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 7 .4
Mit Honorarnote vom 1 1. März 2014 (Urk. 18) machte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 9.35 Stunden sowie Bara uslagen von Fr. 70.-- geltend und errechnete bei einem Stundensatz von Fr. 250.-- ein Total von Fr. 2‘600. 10 ( inklusive MWSt ) .
Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwandes von 9.35 Stun den, des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und der Barauslagen in der Höhe von Fr. 56.10 (Barauslagen pauschal 3 % von Fr. 1‘870.-- [9.35 x 200], zuzüglich MWSt ) ist ih m eine Entschädigung von Fr. 2‘ 080 .20 (inklusive MWSt ) auszurichten.
Damit erweist sich das bereits bewilligte Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltliche Rechts verbeiständung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2013
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ve r fahr e. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘080.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich