Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___
hatt e sich am 31. August 2001 unter Hin weis auf „Depressionen“ zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an gemeldet (Urk. 7/7).
Gestützt auf ein Gutachten des Psychiater s
Dr. med. Y.___ ( Urk. 7/21) wies die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um Zu sprechung einer Rente mit Verfügung vom
15. Januar 2003 ( Urk. 7/38) und Ein spracheentscheid vom 20. Juni 2003 ( Urk. 7/47) ab. Diesen Entscheid
hob das
hiesige Gericht am
24. Februar 2004 ( Proz .-Nr. IV.2003.00257; Urk. 7/52) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück, da auf das Gut achten des Psychiaters Dr. Y.___
nicht abgestellt werden könne
( S. 3 f.). Nach ( erneuter ) Begutachtung durch Dr.
med. Z.___ , Facharzt FMH Psychia trie/
Psychotherapie
( Gutachten vom 13. September 2004 ,
Urk. 7/5 5 ) , sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2004
mit Wirkung ab
1. November 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 %
zu (Urk.
7/65 /1-2 ).
Im Rahmen eines im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Verwaltung
mit Mitteilung vom 31. Januar 2008 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/77).
Im Januar 2013 leitete die IV-Stelle ein weitere s Rentenrevision sverfahren ein . Sie traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ( Urk. 7/88 und Urk. 7/89) und teilte
dem Versicherten am 13. März 2013 mit ( Urk. 7/91) , zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Psychia trie) notwendig. Dr. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie , werde damit beauftragt .
Auf Ein wendungen des Versicherten gegen eine erneute Begutachtung durch Dr. Y.___
mit dem Antrag, es sei stattdessen bei Dr. Z.___ ein Verlaufs gut achten
einzuholen ( Urk. 7/93 und 7/98) , teilte die IV-Stelle mit, mit der medi zinischen Untersuchung (Psychiatrie) werde nun Dr. med. A.___ in B.___ beauf trag t ( Urk. 7/100). An diesem Entscheid hielt sie trotz Widerspruch des Ver sicherten ( Urk. 7/103) mit Zwischenverfügung vom
19. Juli 2013 fest (Urk.
2 ). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen
( Urk. 1 S. 2 ): „ 1. Die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei von der Be gutachtung durch Dr. C.___ (richtig :
Dr. A.___ ), B.___ , abzusehen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens zu beauftragen.“ Mit Beschwerdeantwort vom
1. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumache n den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gut achten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechts anwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tivgutachten häufig zugleich
die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorge sehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewähr leisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechts anwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever fahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nach teils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Untersuchungen ver bundenen Belastungen zuweilen einen er hebli chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die An fechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 137 V
210). 2. 2.1
In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre me dizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach diszi plinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozi alversicherungen (BSV) eine Ver einbarung ge troff en hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip (Abs. 2). 2.2
I n BGE 139 V 349 ( Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 )
E. 5.4 hat das Bun de s gericht entschieden , dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidis zipl i näre Expertisen anwendbar seien . Das g e lt e sowohl für die justi ziablen Ga ran tien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die
appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210. Eine Ausnahme für Begut ach tung en mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprin zips, das dem Einigungsgedanken vorgehe, hinzunehmen. Der Gel tungsbereich von Art. 72 bis IVV (nur polydisziplinäre Begutachtungen) könne sich auf sachli che Gründe stützen. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspiel raum , den der Bun des rat bei der Setzung unselbständigen Verordnungsrechts geniess e , er scheine die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung als rechtmässig (Beschluss der Vereinigung der I. und II. sozialrechtlichen Abtei lung vom 2 4. Juni 2013). Umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensga rantien bei mono- und
bidiszipli nä ren Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht wer den dürf t en. Dieses sei das Regel in stru ment zur medizinischen Sachverhaltsab klärung im nichtstreitigen Verfah ren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weich e die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss
mo nodisziplinäre Exper tise einholen wolle , so ha be sie in einem solchen Ausnah mefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheiter e dieser, sei dar über zu verfügen. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch Dr. A.___ im Wesentlichen damit , dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ab lehnungsgrund gegen den Gutachter vorliege, welcher den Anschein der Be fangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge . Ebenfalls nicht greifen könne das Argument, wonach ein Verlaufsgutachten bei Dr.
Z.___ in Auftrag zu geben sei, "da auch der erste Gutachten auftrag einem Ver laufs gut achten bei Dr. Y.___ entsprochen hätte " ( Urk. 2 S. 2 Urk. 6 ). 3.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen , das Gutachten von Dr.
Z.___ vom 13. September 2004 habe weder bei der Beschwerdegegne rin noch beim Beschwerdeführer Anlass zu Beanstandungen gegeben. Es sei da her nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin von ihrer sonstigen Praxis abgewichen sei und nicht den Erstgutachter mit der Erstattung eines Verlaufs gutachtens beauftragt habe . In Bezug auf Dr. Y.___ greife dieses Argument nicht, nachdem das hiesige Gericht das von Dr. Y.___ erstellte Erstgutachten für be weisuntauglich erklärt habe ( Urk. 1 S. 4 f.).
Zudem leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts der zahl reichen im Kanton Zürich praktizierenden psychiatrischen Fachärzte und Fach ärztinnen die versicherte n Person en zur Begutachtung regelmässig zu Dr.
A.___ nach B.___ schicke. Ein solches Vorgehen könne nicht anders als mit versi che rung s rechtlichen Überlegungen erklärt werden und lasse Zweifel an der Unab hängigkeit von Dr. A.___ aufkommen. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu ver pflichten, die Anzahl Gutachteraufträge, die sie pro Jahr an Dr. A.___ ver gebe , die Höhe des dadurch von Dr. A.___ generierte n Honorar s und die An zahl Aufträge an sonstige Psychiater im Kanton Zürich bekanntzugeben. Ferner wies der Beschwerdeführer auf BGE 137 V 210 hin, wonach eine nicht durch das Zufallsprinzip gesteuerte Vergabe von polydisziplinären Begutachtungs auf trägen
an die MEDAS-Stellen eine Gefährdung der Verfahrensfairness zur Folge habe (S. 5 f.). 4.
Beim Entscheid vom 19. Juli 2013 ( Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ festgehalten hat,
handelt es sich um eine Zwischenverfü gung . Gerügt werden die Modalitäten der Gutachtensvergabe .
Die
Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gut zu mach en den Nachteils ist demnach
praxisgemä ss zu bejahen (vgl. E. 1 hievor ; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7 in Bezug auf polydisziplinäre Gutachten) . 5. 5.1
Laut der zitierten
R echtsprechung (E. 2.2 hievor ) sind die Begutachtungsstellen bei mono- oder bidisziplinären Expertisen nicht nach dem Zufallsprinzip zu be stimmen . Indes ist es unabdingbar, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dass das Bundesgericht ledig lich auf MEDAS-Stellen Bezug genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, würde es doch den IV-Stellen ansonsten frei stehen, sich ihren Pflichten durch die Wahl einer sonstige n Begutachtungsstelle zu ent zie hen (so Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00256 vom 21. August 2013 E. 5.3) . 5.2
Vorliegend fand ein Einigungsversuch
– wie er im zwei Wochen vor Erlass der Zwischenverfügung ergangenen Grundsatzurteil als zwingend bezeichnet wurde
– nicht statt . Wie bereits erwähnt , hatte die Verwaltung zuerst ein psychia trisches Gutachten bei
Dr. med. Y.___ v or gesehen ( Urk. 7/91).
Dagegen
protestierte der Beschwerdeführer –
derselbe
Psychiater hatte im Laufe des IV-Verfahrens be reits einmal ein Gutachten erstattet, welches das hiesige Gericht für beweisun taug lich befand . Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einholung eines Ver laufsgutachtens bei Dr. Z.___ ( Urk. 7/93 und Urk. 7/98) .
In der Folge sah die Beschwerdegegnerin von einer Begutachtung durch Dr. Y.___ ab und teilte dem Beschwerdeführer am
11. Juni 2003 mit, mit der p sychiatrischen Unter su chung werde nun Dr.
A.___ in B.___ beauftragt;
d er Termin der Untersuchung werde dem Versicherten durch den Arzt bekannt gegeben. Weiter wies sie ihn da rauf hin, dass er innert zehn Tagen Zusatzfragen zum beigelegten Frage n katalog einreichen könne
(Urk. 7/100). Trotz Einwendungen des Versicherten und erneutem Antrag auf Begutachtung durch Dr.
Z.___
( Urk. 7/103) hielt die Verwaltung
ohne Weiterungen in der angefochtenen Verfügung an der Ab klärung durch Dr.
A.___ fest ( Urk. 2 ). 5.3
Nachdem zusammenfassend ein Einigungsversuch unterblieb, ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegneri n zurück zuweisen, damit sie nach den neuen Anforderungen verfahre und allenfalls (bei einem Scheitern des Einigungsversuchs) neu verfüge , wobei anzumerken ist, dass
als G utachter nicht einzig Dr. Z.___
– wie vom Beschwerdeführer bean trag t – in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.1) . Damit erübrigt es sich, auf den beschwerdeweisen Einwand feh lender Unabhängigkeit von Dr. A.___ einzugehen. 6. 6.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweig erung von IV- Leis tung en geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bi s des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 6.2
N ach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2013 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen v er fahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/ESversandt
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborene X.___
hatt e sich am 31. August 2001 unter Hin weis auf „Depressionen“ zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an gemeldet (Urk. 7/7).
Gestützt auf ein Gutachten des Psychiater s
Dr. med. Y.___ ( Urk. 7/21) wies die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um Zu sprechung einer Rente mit Verfügung vom
15. Januar 2003 ( Urk. 7/38) und Ein spracheentscheid vom 20. Juni 2003 ( Urk. 7/47) ab. Diesen Entscheid
hob das
hiesige Gericht am
24. Februar 2004 ( Proz .-Nr. IV.2003.00257; Urk. 7/52) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück, da auf das Gut achten des Psychiaters Dr. Y.___
nicht abgestellt werden könne
( S. 3 f.). Nach ( erneuter ) Begutachtung durch Dr.
med. Z.___ , Facharzt FMH Psychia trie/
Psychotherapie
( Gutachten vom 13. September 2004 ,
Urk. 7/5
E. 5 ) , sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2004
mit Wirkung ab
1. November 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 %
zu (Urk.
7/65 /1-2 ).
Im Rahmen eines im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Verwaltung
mit Mitteilung vom 31. Januar 2008 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/77).
Im Januar 2013 leitete die IV-Stelle ein weitere s Rentenrevision sverfahren ein . Sie traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ( Urk. 7/88 und Urk. 7/89) und teilte
dem Versicherten am 13. März 2013 mit ( Urk. 7/91) , zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Psychia trie) notwendig. Dr. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie , werde damit beauftragt .
Auf Ein wendungen des Versicherten gegen eine erneute Begutachtung durch Dr. Y.___
mit dem Antrag, es sei stattdessen bei Dr. Z.___ ein Verlaufs gut achten
einzuholen ( Urk. 7/93 und 7/98) , teilte die IV-Stelle mit, mit der medi zinischen Untersuchung (Psychiatrie) werde nun Dr. med. A.___ in B.___ beauf trag t ( Urk. 7/100). An diesem Entscheid hielt sie trotz Widerspruch des Ver sicherten ( Urk. 7/103) mit Zwischenverfügung vom
19. Juli 2013 fest (Urk.
2 ). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen
( Urk. 1 S. 2 ): „ 1. Die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei von der Be gutachtung durch Dr. C.___ (richtig :
Dr. A.___ ), B.___ , abzusehen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens zu beauftragen.“ Mit Beschwerdeantwort vom
1. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumache n den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gut achten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechts anwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tivgutachten häufig zugleich
die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorge sehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewähr leisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechts anwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever fahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nach teils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Untersuchungen ver bundenen Belastungen zuweilen einen er hebli chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die An fechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 137 V
210). 2. 2.1
In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre me dizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach diszi plinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozi alversicherungen (BSV) eine Ver einbarung ge troff en hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip (Abs. 2). 2.2
I n BGE 139 V 349 ( Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 )
E. 5.4 hat das Bun de s gericht entschieden , dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidis zipl i näre Expertisen anwendbar seien . Das g e lt e sowohl für die justi ziablen Ga ran tien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die
appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210. Eine Ausnahme für Begut ach tung en mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprin zips, das dem Einigungsgedanken vorgehe, hinzunehmen. Der Gel tungsbereich von Art. 72 bis IVV (nur polydisziplinäre Begutachtungen) könne sich auf sachli che Gründe stützen. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspiel raum , den der Bun des rat bei der Setzung unselbständigen Verordnungsrechts geniess e , er scheine die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung als rechtmässig (Beschluss der Vereinigung der I. und II. sozialrechtlichen Abtei lung vom 2 4. Juni 2013). Umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensga rantien bei mono- und
bidiszipli nä ren Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht wer den dürf t en. Dieses sei das Regel in stru ment zur medizinischen Sachverhaltsab klärung im nichtstreitigen Verfah ren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weich e die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss
mo nodisziplinäre Exper tise einholen wolle , so ha be sie in einem solchen Ausnah mefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheiter e dieser, sei dar über zu verfügen. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch Dr. A.___ im Wesentlichen damit , dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ab lehnungsgrund gegen den Gutachter vorliege, welcher den Anschein der Be fangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge . Ebenfalls nicht greifen könne das Argument, wonach ein Verlaufsgutachten bei Dr.
Z.___ in Auftrag zu geben sei, "da auch der erste Gutachten auftrag einem Ver laufs gut achten bei Dr. Y.___ entsprochen hätte " ( Urk. 2 S. 2 Urk. 6 ). 3.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen , das Gutachten von Dr.
Z.___ vom 13. September 2004 habe weder bei der Beschwerdegegne rin noch beim Beschwerdeführer Anlass zu Beanstandungen gegeben. Es sei da her nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin von ihrer sonstigen Praxis abgewichen sei und nicht den Erstgutachter mit der Erstattung eines Verlaufs gutachtens beauftragt habe . In Bezug auf Dr. Y.___ greife dieses Argument nicht, nachdem das hiesige Gericht das von Dr. Y.___ erstellte Erstgutachten für be weisuntauglich erklärt habe ( Urk. 1 S. 4 f.).
Zudem leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts der zahl reichen im Kanton Zürich praktizierenden psychiatrischen Fachärzte und Fach ärztinnen die versicherte n Person en zur Begutachtung regelmässig zu Dr.
A.___ nach B.___ schicke. Ein solches Vorgehen könne nicht anders als mit versi che rung s rechtlichen Überlegungen erklärt werden und lasse Zweifel an der Unab hängigkeit von Dr. A.___ aufkommen. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu ver pflichten, die Anzahl Gutachteraufträge, die sie pro Jahr an Dr. A.___ ver gebe , die Höhe des dadurch von Dr. A.___ generierte n Honorar s und die An zahl Aufträge an sonstige Psychiater im Kanton Zürich bekanntzugeben. Ferner wies der Beschwerdeführer auf BGE 137 V 210 hin, wonach eine nicht durch das Zufallsprinzip gesteuerte Vergabe von polydisziplinären Begutachtungs auf trägen
an die MEDAS-Stellen eine Gefährdung der Verfahrensfairness zur Folge habe (S. 5 f.). 4.
Beim Entscheid vom 19. Juli 2013 ( Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ festgehalten hat,
handelt es sich um eine Zwischenverfü gung . Gerügt werden die Modalitäten der Gutachtensvergabe .
Die
Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gut zu mach en den Nachteils ist demnach
praxisgemä ss zu bejahen (vgl. E. 1 hievor ; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7 in Bezug auf polydisziplinäre Gutachten) .
E. 5.1 Laut der zitierten
R echtsprechung (E. 2.2 hievor ) sind die Begutachtungsstellen bei mono- oder bidisziplinären Expertisen nicht nach dem Zufallsprinzip zu be stimmen . Indes ist es unabdingbar, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dass das Bundesgericht ledig lich auf MEDAS-Stellen Bezug genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, würde es doch den IV-Stellen ansonsten frei stehen, sich ihren Pflichten durch die Wahl einer sonstige n Begutachtungsstelle zu ent zie hen (so Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00256 vom 21. August 2013 E. 5.3) .
E. 5.2 Vorliegend fand ein Einigungsversuch
– wie er im zwei Wochen vor Erlass der Zwischenverfügung ergangenen Grundsatzurteil als zwingend bezeichnet wurde
– nicht statt . Wie bereits erwähnt , hatte die Verwaltung zuerst ein psychia trisches Gutachten bei
Dr. med. Y.___ v or gesehen ( Urk. 7/91).
Dagegen
protestierte der Beschwerdeführer –
derselbe
Psychiater hatte im Laufe des IV-Verfahrens be reits einmal ein Gutachten erstattet, welches das hiesige Gericht für beweisun taug lich befand . Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einholung eines Ver laufsgutachtens bei Dr. Z.___ ( Urk. 7/93 und Urk. 7/98) .
In der Folge sah die Beschwerdegegnerin von einer Begutachtung durch Dr. Y.___ ab und teilte dem Beschwerdeführer am
11. Juni 2003 mit, mit der p sychiatrischen Unter su chung werde nun Dr.
A.___ in B.___ beauftragt;
d er Termin der Untersuchung werde dem Versicherten durch den Arzt bekannt gegeben. Weiter wies sie ihn da rauf hin, dass er innert zehn Tagen Zusatzfragen zum beigelegten Frage n katalog einreichen könne
(Urk. 7/100). Trotz Einwendungen des Versicherten und erneutem Antrag auf Begutachtung durch Dr.
Z.___
( Urk. 7/103) hielt die Verwaltung
ohne Weiterungen in der angefochtenen Verfügung an der Ab klärung durch Dr.
A.___ fest ( Urk. 2 ).
E. 5.3 Nachdem zusammenfassend ein Einigungsversuch unterblieb, ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegneri n zurück zuweisen, damit sie nach den neuen Anforderungen verfahre und allenfalls (bei einem Scheitern des Einigungsversuchs) neu verfüge , wobei anzumerken ist, dass
als G utachter nicht einzig Dr. Z.___
– wie vom Beschwerdeführer bean trag t – in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.1) . Damit erübrigt es sich, auf den beschwerdeweisen Einwand feh lender Unabhängigkeit von Dr. A.___ einzugehen.
E. 6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweig erung von IV- Leis tung en geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bi s des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
E. 6.2 N ach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2013 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen v er fahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/ESversandt
Dispositiv
- Der 1964 geborene X.___ hatt e sich am 31. August 2001 unter Hin weis auf „Depressionen“ zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an gemeldet (Urk. 7/7). Gestützt auf ein Gutachten des Psychiater s Dr. med. Y.___ ( Urk. 7/21) wies die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um Zu sprechung einer Rente mit Verfügung vom
- Januar 2003 ( Urk. 7/38) und Ein spracheentscheid vom 20. Juni 2003 ( Urk. 7/47) ab. Diesen Entscheid hob das hiesige Gericht am
- Februar 2004 ( Proz .-Nr. IV.2003.00257; Urk. 7/52) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück, da auf das Gut achten des Psychiaters Dr. Y.___ nicht abgestellt werden könne ( S. 3 f.). Nach ( erneuter ) Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Psychia trie/ Psychotherapie ( Gutachten vom 13. September 2004 , Urk. 7/5 5 ) , sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 mit Wirkung ab
- November 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu (Urk. 7/65 /1-2 ). Im Rahmen eines im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Verwaltung mit Mitteilung vom 31. Januar 2008 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/77). Im Januar 2013 leitete die IV-Stelle ein weitere s Rentenrevision sverfahren ein . Sie traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ( Urk. 7/88 und Urk. 7/89) und teilte dem Versicherten am 13. März 2013 mit ( Urk. 7/91) , zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Psychia trie) notwendig. Dr. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie , werde damit beauftragt . Auf Ein wendungen des Versicherten gegen eine erneute Begutachtung durch Dr. Y.___ mit dem Antrag, es sei stattdessen bei Dr. Z.___ ein Verlaufs gut achten einzuholen ( Urk. 7/93 und 7/98) , teilte die IV-Stelle mit, mit der medi zinischen Untersuchung (Psychiatrie) werde nun Dr. med. A.___ in B.___ beauf trag t ( Urk. 7/100). An diesem Entscheid hielt sie trotz Widerspruch des Ver sicherten ( Urk. 7/103) mit Zwischenverfügung vom
- Juli 2013 fest (Urk. 2 ).
- Gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2 ): „
- Die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei von der Be gutachtung durch Dr. C.___ (richtig : Dr. A.___ ), B.___ , abzusehen.
- Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens zu beauftragen.“ Mit Beschwerdeantwort vom
- Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumache n den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gut achten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechts anwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tivgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorge sehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewähr leisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechts anwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever fahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nach teils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Untersuchungen ver bundenen Belastungen zuweilen einen er hebli chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die An fechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 137 V 210).
- 2.1 In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre me dizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach diszi plinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozi alversicherungen (BSV) eine Ver einbarung ge troff en hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip (Abs. 2). 2.2 I n BGE 139 V 349 ( Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 ) E. 5.4 hat das Bun de s gericht entschieden , dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidis zipl i näre Expertisen anwendbar seien . Das g e lt e sowohl für die justi ziablen Ga ran tien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210. Eine Ausnahme für Begut ach tung en mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprin zips, das dem Einigungsgedanken vorgehe, hinzunehmen. Der Gel tungsbereich von Art. 72 bis IVV (nur polydisziplinäre Begutachtungen) könne sich auf sachli che Gründe stützen. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspiel raum , den der Bun des rat bei der Setzung unselbständigen Verordnungsrechts geniess e , er scheine die auf den
- März 2012 in Kraft gesetzte Regelung als rechtmässig (Beschluss der Vereinigung der I. und II. sozialrechtlichen Abtei lung vom 2
- Juni 2013). Umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensga rantien bei mono- und bidiszipli nä ren Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht wer den dürf t en. Dieses sei das Regel in stru ment zur medizinischen Sachverhaltsab klärung im nichtstreitigen Verfah ren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weich e die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss mo nodisziplinäre Exper tise einholen wolle , so ha be sie in einem solchen Ausnah mefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheiter e dieser, sei dar über zu verfügen.
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch Dr. A.___ im Wesentlichen damit , dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ab lehnungsgrund gegen den Gutachter vorliege, welcher den Anschein der Be fangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge . Ebenfalls nicht greifen könne das Argument, wonach ein Verlaufsgutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag zu geben sei, "da auch der erste Gutachten auftrag einem Ver laufs gut achten bei Dr. Y.___ entsprochen hätte " ( Urk. 2 S. 2 Urk. 6 ). 3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen , das Gutachten von Dr. Z.___ vom 13. September 2004 habe weder bei der Beschwerdegegne rin noch beim Beschwerdeführer Anlass zu Beanstandungen gegeben. Es sei da her nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin von ihrer sonstigen Praxis abgewichen sei und nicht den Erstgutachter mit der Erstattung eines Verlaufs gutachtens beauftragt habe . In Bezug auf Dr. Y.___ greife dieses Argument nicht, nachdem das hiesige Gericht das von Dr. Y.___ erstellte Erstgutachten für be weisuntauglich erklärt habe ( Urk. 1 S. 4 f.). Zudem leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts der zahl reichen im Kanton Zürich praktizierenden psychiatrischen Fachärzte und Fach ärztinnen die versicherte n Person en zur Begutachtung regelmässig zu Dr. A.___ nach B.___ schicke. Ein solches Vorgehen könne nicht anders als mit versi che rung s rechtlichen Überlegungen erklärt werden und lasse Zweifel an der Unab hängigkeit von Dr. A.___ aufkommen. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu ver pflichten, die Anzahl Gutachteraufträge, die sie pro Jahr an Dr. A.___ ver gebe , die Höhe des dadurch von Dr. A.___ generierte n Honorar s und die An zahl Aufträge an sonstige Psychiater im Kanton Zürich bekanntzugeben. Ferner wies der Beschwerdeführer auf BGE 137 V 210 hin, wonach eine nicht durch das Zufallsprinzip gesteuerte Vergabe von polydisziplinären Begutachtungs auf trägen an die MEDAS-Stellen eine Gefährdung der Verfahrensfairness zur Folge habe (S. 5 f.).
- Beim Entscheid vom 19. Juli 2013 ( Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ festgehalten hat, handelt es sich um eine Zwischenverfü gung . Gerügt werden die Modalitäten der Gutachtensvergabe . Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gut zu mach en den Nachteils ist demnach praxisgemä ss zu bejahen (vgl. E. 1 hievor ; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7 in Bezug auf polydisziplinäre Gutachten) .
- 5.1 Laut der zitierten R echtsprechung (E. 2.2 hievor ) sind die Begutachtungsstellen bei mono- oder bidisziplinären Expertisen nicht nach dem Zufallsprinzip zu be stimmen . Indes ist es unabdingbar, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dass das Bundesgericht ledig lich auf MEDAS-Stellen Bezug genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, würde es doch den IV-Stellen ansonsten frei stehen, sich ihren Pflichten durch die Wahl einer sonstige n Begutachtungsstelle zu ent zie hen (so Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00256 vom 21. August 2013 E. 5.3) . 5.2 Vorliegend fand ein Einigungsversuch – wie er im zwei Wochen vor Erlass der Zwischenverfügung ergangenen Grundsatzurteil als zwingend bezeichnet wurde – nicht statt . Wie bereits erwähnt , hatte die Verwaltung zuerst ein psychia trisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ v or gesehen ( Urk. 7/91). Dagegen protestierte der Beschwerdeführer – derselbe Psychiater hatte im Laufe des IV-Verfahrens be reits einmal ein Gutachten erstattet, welches das hiesige Gericht für beweisun taug lich befand . Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einholung eines Ver laufsgutachtens bei Dr. Z.___ ( Urk. 7/93 und Urk. 7/98) . In der Folge sah die Beschwerdegegnerin von einer Begutachtung durch Dr. Y.___ ab und teilte dem Beschwerdeführer am
- Juni 2003 mit, mit der p sychiatrischen Unter su chung werde nun Dr. A.___ in B.___ beauftragt; d er Termin der Untersuchung werde dem Versicherten durch den Arzt bekannt gegeben. Weiter wies sie ihn da rauf hin, dass er innert zehn Tagen Zusatzfragen zum beigelegten Frage n katalog einreichen könne (Urk. 7/100). Trotz Einwendungen des Versicherten und erneutem Antrag auf Begutachtung durch Dr. Z.___ ( Urk. 7/103) hielt die Verwaltung ohne Weiterungen in der angefochtenen Verfügung an der Ab klärung durch Dr. A.___ fest ( Urk. 2 ). 5.3 Nachdem zusammenfassend ein Einigungsversuch unterblieb, ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegneri n zurück zuweisen, damit sie nach den neuen Anforderungen verfahre und allenfalls (bei einem Scheitern des Einigungsversuchs) neu verfüge , wobei anzumerken ist, dass als G utachter nicht einzig Dr. Z.___ – wie vom Beschwerdeführer bean trag t – in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.1) . Damit erübrigt es sich, auf den beschwerdeweisen Einwand feh lender Unabhängigkeit von Dr. A.___ einzugehen.
- 6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweig erung von IV- Leis tung en geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bi s des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 6.2 N ach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Juli 2013 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen v er fahre .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00773 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___
hatt e sich am 31. August 2001 unter Hin weis auf „Depressionen“ zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an gemeldet (Urk. 7/7).
Gestützt auf ein Gutachten des Psychiater s
Dr. med. Y.___ ( Urk. 7/21) wies die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um Zu sprechung einer Rente mit Verfügung vom
15. Januar 2003 ( Urk. 7/38) und Ein spracheentscheid vom 20. Juni 2003 ( Urk. 7/47) ab. Diesen Entscheid
hob das
hiesige Gericht am
24. Februar 2004 ( Proz .-Nr. IV.2003.00257; Urk. 7/52) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück, da auf das Gut achten des Psychiaters Dr. Y.___
nicht abgestellt werden könne
( S. 3 f.). Nach ( erneuter ) Begutachtung durch Dr.
med. Z.___ , Facharzt FMH Psychia trie/
Psychotherapie
( Gutachten vom 13. September 2004 ,
Urk. 7/5 5 ) , sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2004
mit Wirkung ab
1. November 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 %
zu (Urk.
7/65 /1-2 ).
Im Rahmen eines im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Verwaltung
mit Mitteilung vom 31. Januar 2008 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/77).
Im Januar 2013 leitete die IV-Stelle ein weitere s Rentenrevision sverfahren ein . Sie traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ( Urk. 7/88 und Urk. 7/89) und teilte
dem Versicherten am 13. März 2013 mit ( Urk. 7/91) , zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Psychia trie) notwendig. Dr. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie , werde damit beauftragt .
Auf Ein wendungen des Versicherten gegen eine erneute Begutachtung durch Dr. Y.___
mit dem Antrag, es sei stattdessen bei Dr. Z.___ ein Verlaufs gut achten
einzuholen ( Urk. 7/93 und 7/98) , teilte die IV-Stelle mit, mit der medi zinischen Untersuchung (Psychiatrie) werde nun Dr. med. A.___ in B.___ beauf trag t ( Urk. 7/100). An diesem Entscheid hielt sie trotz Widerspruch des Ver sicherten ( Urk. 7/103) mit Zwischenverfügung vom
19. Juli 2013 fest (Urk.
2 ). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen
( Urk. 1 S. 2 ): „ 1. Die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei von der Be gutachtung durch Dr. C.___ (richtig :
Dr. A.___ ), B.___ , abzusehen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens zu beauftragen.“ Mit Beschwerdeantwort vom
1. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren [ VwVG ] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumache n den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Ab klärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständi gen gut achten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechts anwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gut achten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtli chen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administra tivgutachten häufig zugleich
die wichtigste medizinische Entscheidungsgrund lage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein holung durch ein Gericht vorge sehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszu gleichen, müssen die gewähr leisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudi zierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechts anwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever fahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nach teils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Untersuchungen ver bundenen Belastungen zuweilen einen er hebli chen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die An fechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 137 V
210). 2. 2.1
In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre me dizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach diszi plinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozi alversicherungen (BSV) eine Ver einbarung ge troff en hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip (Abs. 2). 2.2
I n BGE 139 V 349 ( Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 )
E. 5.4 hat das Bun de s gericht entschieden , dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidis zipl i näre Expertisen anwendbar seien . Das g e lt e sowohl für die justi ziablen Ga ran tien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die
appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210. Eine Ausnahme für Begut ach tung en mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprin zips, das dem Einigungsgedanken vorgehe, hinzunehmen. Der Gel tungsbereich von Art. 72 bis IVV (nur polydisziplinäre Begutachtungen) könne sich auf sachli che Gründe stützen. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspiel raum , den der Bun des rat bei der Setzung unselbständigen Verordnungsrechts geniess e , er scheine die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung als rechtmässig (Beschluss der Vereinigung der I. und II. sozialrechtlichen Abtei lung vom 2 4. Juni 2013). Umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensga rantien bei mono- und
bidiszipli nä ren Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht wer den dürf t en. Dieses sei das Regel in stru ment zur medizinischen Sachverhaltsab klärung im nichtstreitigen Verfah ren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weich e die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss
mo nodisziplinäre Exper tise einholen wolle , so ha be sie in einem solchen Ausnah mefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheiter e dieser, sei dar über zu verfügen. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch Dr. A.___ im Wesentlichen damit , dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ab lehnungsgrund gegen den Gutachter vorliege, welcher den Anschein der Be fangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge . Ebenfalls nicht greifen könne das Argument, wonach ein Verlaufsgutachten bei Dr.
Z.___ in Auftrag zu geben sei, "da auch der erste Gutachten auftrag einem Ver laufs gut achten bei Dr. Y.___ entsprochen hätte " ( Urk. 2 S. 2 Urk. 6 ). 3.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen , das Gutachten von Dr.
Z.___ vom 13. September 2004 habe weder bei der Beschwerdegegne rin noch beim Beschwerdeführer Anlass zu Beanstandungen gegeben. Es sei da her nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin von ihrer sonstigen Praxis abgewichen sei und nicht den Erstgutachter mit der Erstattung eines Verlaufs gutachtens beauftragt habe . In Bezug auf Dr. Y.___ greife dieses Argument nicht, nachdem das hiesige Gericht das von Dr. Y.___ erstellte Erstgutachten für be weisuntauglich erklärt habe ( Urk. 1 S. 4 f.).
Zudem leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts der zahl reichen im Kanton Zürich praktizierenden psychiatrischen Fachärzte und Fach ärztinnen die versicherte n Person en zur Begutachtung regelmässig zu Dr.
A.___ nach B.___ schicke. Ein solches Vorgehen könne nicht anders als mit versi che rung s rechtlichen Überlegungen erklärt werden und lasse Zweifel an der Unab hängigkeit von Dr. A.___ aufkommen. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu ver pflichten, die Anzahl Gutachteraufträge, die sie pro Jahr an Dr. A.___ ver gebe , die Höhe des dadurch von Dr. A.___ generierte n Honorar s und die An zahl Aufträge an sonstige Psychiater im Kanton Zürich bekanntzugeben. Ferner wies der Beschwerdeführer auf BGE 137 V 210 hin, wonach eine nicht durch das Zufallsprinzip gesteuerte Vergabe von polydisziplinären Begutachtungs auf trägen
an die MEDAS-Stellen eine Gefährdung der Verfahrensfairness zur Folge habe (S. 5 f.). 4.
Beim Entscheid vom 19. Juli 2013 ( Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ festgehalten hat,
handelt es sich um eine Zwischenverfü gung . Gerügt werden die Modalitäten der Gutachtensvergabe .
Die
Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gut zu mach en den Nachteils ist demnach
praxisgemä ss zu bejahen (vgl. E. 1 hievor ; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7 in Bezug auf polydisziplinäre Gutachten) . 5. 5.1
Laut der zitierten
R echtsprechung (E. 2.2 hievor ) sind die Begutachtungsstellen bei mono- oder bidisziplinären Expertisen nicht nach dem Zufallsprinzip zu be stimmen . Indes ist es unabdingbar, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dass das Bundesgericht ledig lich auf MEDAS-Stellen Bezug genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, würde es doch den IV-Stellen ansonsten frei stehen, sich ihren Pflichten durch die Wahl einer sonstige n Begutachtungsstelle zu ent zie hen (so Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00256 vom 21. August 2013 E. 5.3) . 5.2
Vorliegend fand ein Einigungsversuch
– wie er im zwei Wochen vor Erlass der Zwischenverfügung ergangenen Grundsatzurteil als zwingend bezeichnet wurde
– nicht statt . Wie bereits erwähnt , hatte die Verwaltung zuerst ein psychia trisches Gutachten bei
Dr. med. Y.___ v or gesehen ( Urk. 7/91).
Dagegen
protestierte der Beschwerdeführer –
derselbe
Psychiater hatte im Laufe des IV-Verfahrens be reits einmal ein Gutachten erstattet, welches das hiesige Gericht für beweisun taug lich befand . Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einholung eines Ver laufsgutachtens bei Dr. Z.___ ( Urk. 7/93 und Urk. 7/98) .
In der Folge sah die Beschwerdegegnerin von einer Begutachtung durch Dr. Y.___ ab und teilte dem Beschwerdeführer am
11. Juni 2003 mit, mit der p sychiatrischen Unter su chung werde nun Dr.
A.___ in B.___ beauftragt;
d er Termin der Untersuchung werde dem Versicherten durch den Arzt bekannt gegeben. Weiter wies sie ihn da rauf hin, dass er innert zehn Tagen Zusatzfragen zum beigelegten Frage n katalog einreichen könne
(Urk. 7/100). Trotz Einwendungen des Versicherten und erneutem Antrag auf Begutachtung durch Dr.
Z.___
( Urk. 7/103) hielt die Verwaltung
ohne Weiterungen in der angefochtenen Verfügung an der Ab klärung durch Dr.
A.___ fest ( Urk. 2 ). 5.3
Nachdem zusammenfassend ein Einigungsversuch unterblieb, ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegneri n zurück zuweisen, damit sie nach den neuen Anforderungen verfahre und allenfalls (bei einem Scheitern des Einigungsversuchs) neu verfüge , wobei anzumerken ist, dass
als G utachter nicht einzig Dr. Z.___
– wie vom Beschwerdeführer bean trag t – in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.1) . Damit erübrigt es sich, auf den beschwerdeweisen Einwand feh lender Unabhängigkeit von Dr. A.___ einzugehen. 6. 6.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweig erung von IV- Leis tung en geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bi s des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 6.2
N ach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2013 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen v er fahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/ESversandt