Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war vom 3 0. September 1996 bis zum 31. August 1999 als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units bei der Y.___
AG angestellt ( Urk. 9/4). Am 13. September 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3).
Mit Verfügungen vom
3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem
1. Oktober 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu (Urk. 9/21). Im Rahmen zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 2 0. Mai 2003 ( Urk. 9/28) und vom 2. März 2009 ( Urk. 9/45) bestätigt. 1.2
Anlässlich eines weiteren, im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle im Januar 2013 eine Begutachtung beim Begut achtungsinstitut Z.___ an ( Urk. 9/60-61). Nachdem die Versicherte da ge gen Einwendungen erhoben und Zusatzfragen unterbreitet hatte ( Urk. 9/72 und Urk. 9/74), erliess die IV-Stelle am 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachterstelle Z.___ , den bereits bestimmten Gutachtern und ihren un veränderten Gutachterfra gen festhielt (Urk. 9/80). Die dagegen von der Versi cher ten am 1 6. September 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/82) wies das Sozial ver sicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00825 vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 9/84) ab. Das Bundesge richt trat auf die dagegen am 1 4. Februar 2014 erhobene Be schwerde ( Urk. 9/85) mit Urteil 9C_142/2014 vom 1 3. März 2014 ( Urk. 9/86) nicht ein.
Mit Eingaben vom 15. und 20. Oktober 2014 machte die Versicherte erneut Ein wände gegen die Gutachterstelle Z.___ und die beteiligten Gutachter geltend ( Urk. 9/109-110). Mit Schreiben vom
25. Februar 2015 wies die IV-Stelle die Ver sicherte auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin un d stellte ihr in Aus sicht, dass die Nichtteilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kür zung der laufenden Rentenleistungen führen könne (Urk. 9/113). Gleich entags teilte die IV-Stelle mit, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begut achtung durch das Z.___ vorliege, weshalb sie keine weitere Zwischenverfügung erlassen werde (Urk. 9/115). Am 1 3. April 2015 erhob die Versicherte Beschwerde ( Urk. 9/125) gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Februar 2015 ( Urk. 9/115 ). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht ( Urk. 9/122). Mit Beschluss IV.2015.00405 vom 1 0. Juni
2015 ( Urk. 9/138 ) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde der Ver si cherten vom 1 3. April 2015 ( Urk. 9/125) nicht ein. Auf die dagegen von der Versicherten am 2 6. Juni 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/142) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 2 7. August 2015 ( Urk. 9/160) nicht ein. Am 1. Juni 2016 erstattete das Z.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 9/189). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1 6. August 2016 [der den Vorbescheid vom 6. Mai 2015 ersetzte], Urk. 9/191, und Einwand vom 1 9. September 2016, Urk. 9/194) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk.
2) mit Wirkung per 3 1. März 2017 auf . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1/1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung aufzuheben und es sei der Versicherten eine ganze IV-Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei ein umfassendes medizinisches Gutachten einzuholen. 3. Es sei Vormerk davon zu neh men, dass die Z.___ -Gutachter Dr. A.___ , Dr. B.___ , Dr. C.___ , Dr. D.___ und E.___ abgelehnt werden. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 3 0. März 2017 ( Urk.
5) beantragte die Beschwerdeführerin, dass das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___
bei einer anderen Gutachterstelle vollum fänglich zu wiederholen sei . Zudem reichte sie Beilagen zur Beschwerde nach ( Urk. 6/A-C und Urk. 6/3-11). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 2 8. April 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Ver fü gung vom 2. Mai 2017 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Be schwer deantwort zu. Gleichzeitig teilte es mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 10). Am 2 7. Juni 2017 ( Urk. 11 und Urk. 12/ a+b , der Beschwerdegegnerin zugestellt am 29. Juni 2017, Urk. 13 ), 6. Juli 2017 ( Urk. 14-15 , der Beschwerdegegnerin zugestellt am 10. Juli 2017, Urk. 16 ) und 1 8. Januar 2018 (Urk. 17 und Urk.
18/1-3) reichte die Beschwerdeführerin wei tere Eingaben und Beilagen ein. Am 1 2. Februar 2018 teilte die Beschwerde gegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerde füh rerin vom 1 8. J anuar 2018 verzichte ( Urk. 20). Mit Verfügung vom 2 1. August 2018 setzte das Gericht den Parteien Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf eine allfällige Anwendung der Revisionsbes timmun g von Art. 17 ATSG oder der Bestimmung zur Wiedererwägung von Art. 53 Abs. 2 ATSG im Sinne einer s ubstituierte n Begründung der angefochtenen Verfügung an ( Urk. 22 ). Die Beschwerde gegnerin teilte am 2 8. August 2018 mit, dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte und auf das Einreichen einer weiter geh enden Stellungnahme verzichte ( Urk. 24). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 3. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein (Urk. 30; vgl. auch Urk. 31/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 2 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 33). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus ge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Re nte von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB
IVG ) werden Renten, die bei pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 überprüft worden sei. Im Rahmen dieser Überprüfung sei beim Z.___ ein Gutachten in Auf trag gegeben worden, welches am 7. Juni 2016 erstattet worden sei. Nach einer Gesamtwürdigung alle r Einschränkungen und Ressourcen sei davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in der frühere n Tätigkeit als Werbeassistentin trotz der beklagten Beschwerden zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Dasselbe gelte auch für jede andere, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Inwie fern die Gutachter des Z.___ vorbefasst sein sollten, sei gestützt auf die Aus füh rungen der Beschwerdeführerin nich t nachvollziehbar ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte in der Beschwerde vom 7. März 2017 demge genüber geltend, dass das Z.___ -Gutachten die Anforderungen an ein beweis kräf tiges Gutachten nicht erfülle. Die Gutachter seien dem Thema HWS-Distorsions trauma befangen begegnet. Selbst wenn man jedoch dem Z.___ -Gutachten folgen und davon ausgehen würde, dass sie nunmehr – nach einem Unterbruch von 17
Jahren – wiederum voll arbeitsfähig sei, ergäbe sich d araus dennoch eine Invalidität. Denn das Invalideneinkommen würde deutlich tiefer ausfallen als das Valideneinkommen . Der Unterbruch in der Erwerbs biographie sei einer Invalidi tät geschuldet. Schliesslich würden die Akten zeigen, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, was der Rentenaufhebung ebenso entgegenstehe ( Urk. 1 /1 S. 3).
In der Eingabe vom 3 0. Mär z 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es dem
Z.___ -Gutachter
lic . phil. E.___ , wie man heute erfahren habe, offensichtlich an einer valablen Zusatzausbildung als Neuropsychologe (zum Beispiel FSP) fehle . Auf sein Gutachten könne deshalb nicht abgestellt werden ( Urk. 5 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 14 ).
In der Eingabe vom 1 8. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit , dass die im Anschluss an die Renteneinstellung erfolgten Wiedereingliederungsmass nah men IV- Revision 6a aus gesundheitlichen Gründen sistiert/abgebrochen worden seien . Die Tatsache, dass sie trotz intakter Motivation nicht in der Lage sei, den gestellten Anforderungen zu genügen, lasse Rückschlüsse auf die Arbeits ( un ) fähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rentenve rfügung vom 1. Februar 2017 zu ( Urk. 17). 3. 3.1
3.1.1
Mit Verfügungen vom
3. September 2001 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 9/21 ). In medizinischer Hinsicht stützte s ich die Beschwerdegegnerin dabei im Wesentlichen auf das von der Winterthur Versicherung (Unfallversicherung) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der Abklärungs stelle der Medas
F.___ vom 2 2. Se ptem ber 2000 ( Urk. 9/7 /4-70 ) .
Seither wurde der Rentenanspruch der Beschwer deführerin nicht mehr umfassend materiell überprüft. 3.1.2
Die Ärzte der Medas
F.___ stellten
im poly disziplinären Gutachten vom 22. September 2000 folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/7/14): (1) chronifiziertes
cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf fokalneurologisches Defizit (2) Spannungskopfschmerz (3) Anpassungsstörung bei Status nach HWS- Distorsion am 2 8. Oktober 1998 (4) minimale neuropsychologische Funktionsstörung und psychisch bedingt e
Schwan kungen der kognitiven Leistungsfähigkeit
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter der Medas F.___ keine ( Urk. 9/7/14). Sie erklärten , dass die Beschwerdeführerin infolge der aus psychiatrischer Sicht dokumentierten Anpas sungsstörung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei (ge mäss dem psychi atrischen Gutachter der Medas
F.___ war sie etwa zu 50 % eingeschränkt). I n Berücksichtigung des Gesamtzustandes , sowohl der soma ti schen als auch der psychiatrische Befunde ,
sei ihr in der zuletzt ausg eübten Tätigkeit als Beratungs- Gruppenleiterin in einer führenden Positio n und vor wiegend sitzenden Täti gkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % zu attestie ren . In einer anderen , den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit von Haltungswechseln, das heisse nicht vorwiegend sitzend, sowie mit Einlegen von mehrfachen Pausen betrage die Verminderung der Arbeits fähigkeit aus somatischer Sicht 30 %
( Urk. 9/7/19 und Urk. 9/7/69 ) . 3.2
3.2.1
Im Rahmen des i m April 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches am 20. Mai 2003 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abgeschlossen wurde (Urk.
9/28 ), holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr.
med. G.___ , FMH Innere Medizin, vom 3 0. April 2003 ( Urk. 9/26) ein. 3.2.2
Dr. G.___ gab in diesem Bericht an, dass nach wie vor keine produktive Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Der Gesundheitszustand sei statio när mit Phasen der Verschlechterung. Di es trotz intensiver Bemühungen , auch vonseiten der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/26/3). 3.3 3.3.1
Anlässlich des im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches am 2. März 2009 ebenfalls
mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abgeschlossen wurde ( Urk. 9/45 ), holte die Beschwerdegegnerin
den Bericht von Dr.
med. H.___ , FMH Innere Mediz in, vom 8. September 2008 (Urk. 9/41) ein. 3.3.2
Dr. H.___ erklärte in diesem Bericht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Auch die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Eine Steigerung der Erwerbstät igkeit sei nicht zumutbar (Urk. 9/41/5-6). 3.4 3.4.1
Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 3.4.2
Dr. H.___ erklärte im Bericht vom 1 1. Juni 2012, dass sich die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Bericht von 2008 nicht verändert hätten. Es liege ein bekanntes cervicocephales Schmerz syn drom bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 2 8. Oktober 1998 mit/bei chronischem myofaszialem Schmerzsyndrom, kognitiven Einschränkungen vor. Ebenfalls seien craniocervicale Kopfschmerzen und entsprechend eingeschränkte kognitive Fähigkeiten sowie eine Migräne ausgelöst durch starke Myogelosen gegeben. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert. Die Tätigkeit im Haushalt sei bereits angepasst ( Urk. 9/57/5-6). 3.4.3
Dr. med.
I.___ , Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Sanatorium J.___ nannte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 4. Januar 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/4). (1) nicht erholsamer Schlaf bei organischer und nichtorganischer Komponente ( Restless-Legs Syndrom, ICD-10 G25.8, und nicht organische Insomnie, ICD-10 F51.0) (2) mittelgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.1) (3) anhaltend e somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) bei vorbekanntem posttraumatischem cervico-encepha lem Syndrom C0 -C2 (2000) sowie leichter traumatischer Hirnverletzung 2000 (4) Dysfunktion der oberen HWS (5) passager deutliche EKG-Veränderung seit 2005 (6) Schmerzen im Rumpfbereich polytop (7) Adenom an der Nebenschilddrüse
Dr. I.___ erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 7. Oktober 2015 in ihrer Spezialsprechstunde für Schlafstörungen befinde. Die ambulante Behandlung schliesse derzeit eine psychiatrisch-psychotherapeutische, medikamentöse sowie komplementärmedizin i sche Behandlung ein. Wahrscheinlich sei eine zusätzliche antide pressive Behandlung erforderlich (Urk. 6/4 ). 3.4.4
Die Ärzte des Z.___ führten im polydisziplinären Gutachten vom 1. Juni 201 6 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 9/189/39): (1) Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) - c hronisches unspezifisches multil okuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) (2)
c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) - Status nach Heckauf fahrkollision am 2 8. Oktober 1998 - radiologisch kein sicherer Hinweis für traumatische Läsion, Instabilität, relevante Diskopathie oder Neurokompression an der HWS (Röntgen 2. November 1999, 2 9.
Oktober 2002, 2 2. Mai 2003 und 9. März 2016, Durchleuchtung 2 2. Mai 2003, CT 1 6. Februar 2000 sowie MRI 2. November 1998,1 9.
Juli 1999, 1 6. Februar 2000, 3 1. Juli 2003, 1. August 2003, 2 2. Januar 2003 und 1 6. November 2006) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte - bei Diagnose Schmerzverarbeitungsstörung (3) m ultifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8) - mit Spannungskopfschm erz und Migrä nekomponente (ICD-10 G43/G44.2) - sowie Schmerzmittelübergebrauch (ICD-10 F19.1) - bei Diagnose Schmerz verarbeitungsstörung (4) Verdac ht auf leichte Panikstörung (IC D-10 F41.0)
Die Gutachter des Z.___ gaben an, dass Beschwerdeführerin für die angestammte und für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei ( Urk. 9/ 189/42). 3.4.5
Dr. I.___ vom Sanatorium J.___ erklär te in der Stellungnahme vom 31. Okto ber 2016 zuhanden der Beschwerdeführerin , dass der psychiatrische Gut achter des Z.___ einen Ist-Zustand beschrieben habe. Typischerweise erfasse ein psychiatris cher Befund aber im Minimum den Zeitraum der letzten zwei Wochen, da dies auch das Zeit-Kriterium für eine depressive Episode wäre. Sodann werde die
depressive Symptomatik gemäss
Z.___ - Gutachter pharmakologisch nicht behan delt. Eine nicht erfolgte medikamentöse Behandlung schliesse eine Depression jedoch nicht aus . Zudem sei die se Aussage
falsch. Es seien mehrfach B ehand lungs versuche unternommen worden, die aufgrund von Nebenwir kunge n hätten abgebroche n werden müssen . Die typischen Antidepressiva wie zum Beispiel Sero tonin würden die Restless - Legs -Symptome verstärken . Sowohl der von ihr durchgeführte BDI vom Oktober 2015 mit 27 Punkten als auch der Hamilton-Wert von 31 P unkten zum jetzigen Zeitpunkt
würden für eine mindestens mittel gr adige Ausprägung d er depressi ven Symptomatik sprechen . Ferner seien entgege n den Dar legungen des Z.___ -Kollegen g emäss ICD-10 zur Diagnose einer somato formen Störung keine Stressfaktoren in der Kindheit und Jugend erforderlich. Die in neuropsychologischer Hinsicht festgestellten unterdur chschnittlichen Auf merk samkeitsleistungen würden vom Z.___ -Gutachter auf die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Schmerzen zurückgeführt. Die Schmerzen müssten sich ihrer Ansicht nach aber auch in den anderen Bereichen der kognitiven Leistung und nicht nur in den Aufmerksamkeitsfunktionen niederschlagen . Aus n europsychologischer Sicht stelle sich die Frage einer frontal en Problematik respektive eines prinzi piellen Aufmerksamkeitsdefizits, was für den klinischen und insbesondere auc h für den beruflichen Alltag relevant sei ( Urk. 6/7). 3.4.6
In der ärztlichen Bescheinigung vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 6/9)
nannte
Dr. I.___
im Wesentlichen dieselben psychiatrischen Diagnosen
wie in ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 ( Urk. 6/4). Sie gab an, dass psychotherapeutisch im Moment vor allem an der psychischen Stabilisierung und am Aushalten von negativen Emotionen gearbeitet werde. Als nächster Schritt sei hier die Erweiterung der Copingstrategien geplant ( Urk. 6/7). 4 . 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1. Juni 2016 (Urk. 9/189 ). 4.2
Das Gutachten des Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen ( allgemein internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsy cho logisch ) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akt en abgegeben. Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 ).
4.3
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht betrifft, legten die Gutachter des Z.___ dar, dass bei der
orthopä dischen Unter suchung ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden sei . Weder k linisch noch radiologisch hätten sich wesentliche pathologische Ver änderungen gefunden. Die Wirbelsäule sei frei beweglich gewesen . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Be schwerden würden in Diskre panz zu den klinischen Befunden stehen . Bei d er neurologischen Untersuchung seien keine pathologischen Befunde am peripheren Nervensystem festgestellt worden . Die angegebenen Beschwerden, auch mit Schwindel und Konzentra tions stö rungen , könn t en aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungs kopf schmerz, Mig ränekomponente und Schmerzmittel übergebrauch. Bei d er allge mein internistischen Untersuchung seien klinisch und im Labor unauffällige Befunde erhoben worden . Die Gutachter des Z.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten , worunter sie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units zählten ,
zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei ( Urk. 9/189/40).
Im Weiteren erklärten die Gutachter des Z.___ , dass aus somatischer Sicht nie eine höhergradige , länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.
Ihre Feststellungen vonseiten des Bewegungsapparates würden mit den Befunden der Rehaklinik K.___ und der Medas
F.___ weitgehend übereinstimmen. Die (damaligen) Angaben zur Arbeitsunfähigkeit würden daher etwas hoch erscheinen. Keineswegs gefolgt werden könne den Angaben im Gutachten von Dr.
med. L.___ , Facharzt für Neurochirurgie (DE), vom 2 2. Mai 200 3 .
Die von ihm beschriebenen ligamentären Instabilitäten hätten sich durch die objektiven Befunde nicht bestätigen lassen ( Urk. 9/189/40-41 ). 4.4
Diese Beurteilung der Gutachter des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
Entgegen den Darlegungen der Bes chwerdeführerin ( Urk. 1 /1 S. 38 ff. ) sind die Gutachter des Z.___
insbesondere auch auf die geklagten Migräneanfälle (ohne organische Ursache) eingegangen (vgl. Urk. 9/189/30-33 ) . Aus der Übersicht ü ber die seit dem Unfall vom 2 8. Oktober 1998 eingenommenen Medikamente geht sodann herv or, dass die Beschwerdeführerin gegen die Migräne jahrelang Maxalt 10 mg und später Naramig einsetzte (Urk. 12b). Es ist anzunehmen, dass diese Medikamente wirkungsvoll waren. Eine regelmässige fachärztlich-neurologische Behandlung der Migräne wurde nämlich ausweislich der Akten nie durchgeführt bzw. offenbar nicht als erforderlich erachtet. Eine relevante (dauerhafte) Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Migräneanfälle ist damit nicht aus gewiesen.
Von den Z.___ -Gutachtern berücksichtigt respektive untersucht wurde n
auch
das
geklagte
Restless - Legs -Syndrom ( Urk. 9/189/12 und
Urk. 9/189/15 ; vgl. Urk. 1 /1
S. 40 ) und die angegebenen Hüftbeschwerden ( Urk. 9/189/24 ; vgl. Urk. 1 /1 S. 42 ). D e n in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den
wurde jedoch durch die
Z.___ -Gutachter ebenfalls kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen .
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeits fähigkeit
der klinischen Untersuchung von Rückenbeschwerden
grösseres Gewic ht zu kommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Ob aufgrund der erhobenen klinischen Befunde ( weitere ) bildgebende Abklärungen
notwendig sind, liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes . Der orthopädische Gutachter des Z.___ , der auf die Ergebnisse einer Reihe von im Zeitraum von November 1998 bis Novem ber 2006 durchgeführten bil dgebenden Untersuchungen
zurückgreifen konnte, hat die Beschwerdeführer in
eingehend klinisch untersucht und zudem eine Rönt genu ntersuchung der HWS veranlasst ( Urk. 9/189/23-26) . Im Rahmen der klini sche n Untersuchung stellte er dabei eine freie Beweglichkeit sämtlicher Ab schnitte der Wirbelsäule fest und bemerkte, dass die bei der expliziten Prüfung massiv verminderte Kopfrotation unter Ablenkung aktiv, zügig und offensicht lic h beschwerdefrei gelinge ( Urk. 9/ 189/27). Dass der orthopädische Z.___ -Gutach ter
unter diesen Umständen auf weitere bildgeben de Ab klärungen verzichtete, ist
nachvollziehbar. Die Ergebnisse der nur drei Monate später in der Klinik M.___ vorgenommenen MRI-Untersuchungen von HWS und Len den w irbelsäule ( Urk. 6/5) lassen nicht auf eine relevante Verschlechterung der Rücken beschwerden schliessen .
Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Account Director
und Leiterin der Direct Marketing Units
( Urk. 9/4 ) handelte es sich sodann um eine in körperlicher Hinsicht offensichtlich nicht als schwer einzustufende Tätigkeit. Dass die Gutachter des Z.___ unter diesen Umständen auf eine detaillierte Umschreibung der körperlichen Anforderungen an diese Tätigkeit verzichtet haben, ist – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 24 ff. ) – nicht zu beanstanden.
Zu zu stimmen ist der Beschwerdeführerin darin, dass rechtsprechungsgemäss auch
spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne orga nisch nac hweisbare Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen können ( Urk. 1/1 S. 20 ff. ) . Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung s ind anhaltende somato forme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische L eiden - wie grund sätz lich auch säm tliche psychischen Erkrankungen - für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach B GE 141 V 281 zu unter ziehen ( BGE 143 V 418 u nd 136 V 279; vgl. E. 5.2 nachfolgend). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der orthopädische und der neurologische Gutachter des Z.___ abzuklären hatten , ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den organisch erklärbar sind.
G ründe für eine Befangenheit des allgemeininternistischen, neurologischen oder orthopädischen Gutachter s des Z.___ sind nicht ersichtlich ( Urk. 1/1 S. 44 ff.) . Dass sich der neurologische Gutachter auch zum Unfallhergang vom 2 8. Oktober 1998 geäussert hat, gehört zu seinen Aufgaben. Unte r Hinweis auf die Unfall schil derung der Beschwerdeführerin und darauf, dass beim damaligen Unfallereignis offenbar keiner der hinter ihr stehenden Fahrzeugführer wesentlich verletzt worden sei , selbst bei der Beschwerdeführerin eine ambulante Behandlung völlig ausreichend gewesen sei und initial sowie auch zu späteren Zeitpunkten keine objektiven neurologischen Ausfälle und wesentlichen Läsionen (bildgebend) be schrieben worden seien, hat er nachvollziehbar begründet , weshalb er von einem banalen Trauma ausging ( Urk. 9/189/32 ). Dies auch vor dem Hintergrund, dass das im unfallanalytischen Gutachten der Winterthur Versicherung vom 3 0. März 1999 e rrechnete Delta-v zwischen 9,3 und 14,1 lag ( Urk. 9/7/134), und d as Unfallereignis somit
von moderaten Kräften begleitet war , welche an der Grenze zwischen dem kritischen und dem unkritischen Bereich lagen . 4.5
Auf die Eins chätzung der Gutachter des Z.___ zum somatischen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin kann demnach abgestellt werden. 5. 5.1
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht anbe langt, erklärten die Gutachter des Z.___ , dass bei der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte kognitive Störung festgestellt worden sei , verursacht durch die Schmerzen . Hinweise für eine organische Ursache der Einschränkungen hätten nicht vorgelegen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerz verarbeitungsstörung diagnostiziert worden. Diese erkläre die Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objek ti viert werden können. Eine depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden. Ebenfalls könne keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da entsprechende Belastungsfaktoren fehlen würden. Eine leichte Panikstörung sei möglich. Diese schränke die Beschwerdeführerin im Alltag aber nicht ein. Die Gut achter des
Z.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neu ro psychologischer/psychiatrischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei ( Urk. 9/189/40).
Im Weiteren führten die Gutachter des Z.___ aus, dass es schwierig sei, über den früheren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit genaue Angaben zu machen. Bei der psy chiatrischen Untersuchung in der
Medas
F.___
sei eine Anpassungs störung diagnostiziert worden. Im Verlauf seien bis 2015 keine psychiatrischen Berichte vorhanden. Damals habe bei der Hospitalisation im Sanatorium J.___ eine mittelgradige depressive Episode bestanden . Ein allfälliges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei remittiert. Inwieweit und von welcher Dauer nach dem Unfall vom 2 8. Oktober 1998 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, könne aufgrund der Angaben in de n Akten nicht beurteilt werden. Dementsprechend sei ihre Einschätzung wahrscheinlich seit längerer Zeit anzunehmen, mit Sicherheit aber ab Januar 2016 ( Urk. 9/189 /40 ). 5.2
Auch diese Beurteilung der Gutachter des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar.
Der psychiatr ische Gutachter des Z.___ ist in seinem Teilgutachten auf die gemäss der neueren bundesgerichtli chen Rechtsprechung grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Leiden sowie auch bei Vorliegen spezifischer und unfalladäquater HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu prüfen den Standardindi katoren eingegangen (Urk. 9/189/17-20) . Er ging dabei
von einem wenig ausgeprägten
psychischen Gesundheitsschaden aus und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Gesprächs eine gute Durch haltefähigkeit gezeigt und sehr präsent gewirkt habe , ohne jegliche kognitive Einschränkung ( Urk. 9/189/17 ) .
Zu ergänzen ist , dass auch aus somatischer Sicht kein ausgeprägter Gesundheitsschaden gegeben ist (vgl. E. 4 ). Was den Behand lungserfolg bzw. die – resistenz betrifft, ist zu bemerken, dass die Beschwerde führerin zwar in physiotherapeutischer Hinsicht seit Jahren intensiv behandelt wird ( vgl. Urk. 12a). Eine fachärztlich-psyc hiatrische Behandlung hat sie indes erst
im August 2015
aufgenommen ( gemäss
Z.___ -Gutachter habe sie auf die ent sprechende Frage hin erklärt, dass die Tatsache einer psychiatrischen Behandlung in Werbekreis en einen Imageschaden darstelle;
Urk. 9/189/19 ) . Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin
geschilderten Tagesablauf und die Freizeitgestaltung
kann überdies insbesondere nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. So räumt die Beschwerdeführerin etwa den Haushalt auf, erledigt einfachere Putz-/ Wäschearbeiten, tätigt leichtere Einkäufe ,
ging
mit dem (inzwischen ver storbenen) Hund spaziere n , diskutiert mit den Kindern (15- und 18-jährig) lebhaft über das Weltges chehen, liest gelegentlich Krimis, schaut abends Filme , hat einen (kleineren) Freundeskreis, fährt nach wie vor Auto und unternimmt mit der Familie
seit drei Jahren im Sommer regelmässig eine zweiwöchige Ferienreise nach Südfrankreich
( Urk. 9/189/16-17 ; vgl. Urk. 1/1 S. 51 ). Unter Berück sichti gung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen zwischen den angegebenen schmerzbedingten Einschränkungen und der tatsäch lichen körperlichen Beweglichkeit sowie dem tatsächlichen Akti vitäten niveau , der ausba ufähigen Behandlungsbemühungen und der lediglich leichten Komor bidi täten sind demnach
keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der ge klagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinli chkeit nachgewiesen (vgl. E. 1.2.3 ). 5 .3
Was den Einwand von Dr. I.___
vom Sanatorium J.___
in der Stellung nahme vom 3 1. Oktober 2016 betrifft , dass die im Oktober 2015 und 2016 durchgeführten Tests (BDI und Hamilton) Punktwerte ergeben hätten, die für eine mindestens mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik sprechen würden ( Urk. 6/7), ist zu bemerken , dass die Ergebnisse solcher Tests im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wertvoll sind. Bei der Begutachtung sind sie jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig, zumal sie ausschliesslich auf dessen subjektiven Angaben beruhen.
Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 4. Januar 2016 ( Urk. 6/4) geht sodann herv or, dass damals tatsächlich keine antidepressive Substanz eingesetzt wurde. Die Feststellung des Z.___ -Gutachters anlässlich der kurze Zeit später erfolgten Begutachtung, dass die depressive Symp tomatik pharmakologisch nicht behandelt werde ( Urk. 9/189/19), ist dem nach korrekt. Es kann davon ausgegangen werden, dass es auch Antidepressiva gibt, die trotz Restless - Legs -Syndrom verschrieben werden können. Angesichts dessen, dass die psychiatrische Beurteilung des Z.___ auf einer ausführlichen Anamnese- un d Befunderhebung beruht (Urk. 9/189/14-17), kann überdies nicht davon gesprochen werden, dass der Z.___ -Gutachter betreffend die depressive Symp tomatik lediglich den Ist-Zustand beschrieben hätte ( Urk. 6/7).
Hinsichtlich der unterschiedliche n diagnostische n Ein ordnung des Schmerz lei dens der Gutachter des Z.___ und Dr. I.___ s
ist zunächst zu bemerken , dass eine Störung im Sinne von ICD-10 F45.0
– wie sie von Dr. I.___
diagnostiziert wurde ( Urk. 6/4) - gemäss einschlägiger Fachliteratur meist im frühen Erwachsenenalter beginnt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
0. Auflage, Bern 2015, S. 225), wofür sich vorliegend ab er keine Anhaltspunkte ergeben . Zudem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärztin
– wie vorliegend - nachher zu unterschi edlichen Einschätzungen gelangt oder an solchen vorgängig geäusserten abwe ichenden Auffassungen festhält (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2 010 vom 10. August 2011 E. 3.2 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
Ferner hat d er neuropsychologische Gutachter des Z.___
begründet dargetan, wes halb das neuropsychologische Testprofil (lediglich) aufgrund des Schmerzge scheh ens Beeinträchtigungen gezeigt habe. Die Frontalhirnfunktionen im Sinne der visuo-spatalien Konstruktion, des planmässigen Vorgehens und der erhal te nen Umstellungsfähigkeit waren gemäss
Z.___ -Gutachter nicht beeinträchtigt ( Urk. 9/189/38). 5.4
Zur angegebenen Schlaflosigkeit führte der psychiatrische Gutachter des Z.___ in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich hierfür keine indirekten Belege ergeben würden, da die Beschwerdeführerin kein Schlafmittel benütze (Urk. 9/189/18). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 44) ist aufgrund der geklagten Schlaflosigkeit/Tagesmüdigkeit damit
(ebenfalls) nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit zu schliessen.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, dass das ps ychiatrische Gutachten des Z.___
die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie u nd Psychothera pie (SGPP) nicht erfülle ( Urk. 1 /1 S. 18 ff. ) , ist
zu beachten , dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien v orschreiben . Ob das Gutachten des Z.___
den Leit linien der SGPP entspricht , bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 3 0. März 2017 E. 3.3.1.1).
Im Weiteren war der neuropsychologische Gutachter E.___
- e ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 5 S. 2 ff. und Urk. 14 )
- f ür die Begutachtung hinreichend qualifiziert
(vgl. dazu das ausführlich begründete Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00 680 vom 14. Oktober 2016, in welchem es ebenfalls um diesen Gutachter des Z.___ ging). Erörterungen zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen betreffend fachliche Anforderungen für die neuropsychologische Tätigkeit erübrigen sich, weil dieses Schreiben lediglich für Begutachtungen von Bedeutung ist , welche nach de m 1. Juli 2017 vergeben werden ( Urk. 6/B).
Schliesslich ist auch das Vorliegen von Gründen, welche den neuropsy cho lo gischen und den psychiatrischen Gutachter des Z.___ als befangen erscheinen lassen würden
( Urk. 1/1 S. 44 ff.) , zu verneinen. Insbesondere ergeben sich aus dem Gutachten des Z.___
( Urk. 9/189 )
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gut ac h ter der Beschwerdeführerin unf reundlich begegnet sein könnten. 5.5
Auch auf die Eins chätzung der Gutachter des Z.___ zum psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin kan n demzufolge abgestellt werden. 5.6
Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustand s der Be schwer deführer in nach der Erstellun g des Z.___ -Gutachtens vom 1. Juni 2016 ( Urk. 9/189) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk. 2)
ist nicht ausgewiesen. Dr. I.___ nannte i n der erst nach Verfügungserlass erstellten ärztlichen Bescheinigung vom 2 4. Februar 2017 kein e neuen psychia trischen Befunde
( Urk. 6/9).
In der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 8. Januar 2018 ( Urk.
17) geht es um den – vorliegend nicht zu beurteilenden - Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nach Beginn des Arbeitstrainings am 2. Oktober 2017, welches per 2 9. Dezember 2017 abgebrochen wurde. 5.7
Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund des im Anschluss an das Unfallereignis
vom 2 8. Oktober 1998 aufgetretenen unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage
im Zeitpunkt der Begutachtung beim
Z.___ keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 1.6).
Da die Z.___ -Gutachter – anders als die Ärzte der Medas
F.___ im Gutachten vom 2 2. September 2000 ( Urk. 9/7/14 ) – keine Anpassungsstörung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr feststellen konnten bzw. dieses psychische Leiden remittiert ist , ist insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten
(vgl. E. 1.5 ) . 5.8
Da in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units keine
Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen ist , kann auf die Vornahme eine s Einkommensvergleichs ve rzichtet werden (vgl. E. 1.3 ). 6.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk. 2), mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin per 3 1. März 2017 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ‘ 00 0 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anlässlich eines weiteren, im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle im Januar 2013 eine Begutachtung beim Begut achtungsinstitut Z.___ an ( Urk. 9/60-61). Nachdem die Versicherte da ge gen Einwendungen erhoben und Zusatzfragen unterbreitet hatte ( Urk. 9/72 und Urk. 9/74), erliess die IV-Stelle am 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachterstelle Z.___ , den bereits bestimmten Gutachtern und ihren un veränderten Gutachterfra gen festhielt (Urk. 9/80). Die dagegen von der Versi cher ten am 1 6. September 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/82) wies das Sozial ver sicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00825 vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 9/84) ab. Das Bundesge richt trat auf die dagegen am 1 4. Februar 2014 erhobene Be schwerde ( Urk. 9/85) mit Urteil 9C_142/2014 vom 1 3. März 2014 ( Urk. 9/86) nicht ein.
Mit Eingaben vom 15. und 20. Oktober 2014 machte die Versicherte erneut Ein wände gegen die Gutachterstelle Z.___ und die beteiligten Gutachter geltend ( Urk. 9/109-110). Mit Schreiben vom
25. Februar 2015 wies die IV-Stelle die Ver sicherte auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs.
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus ge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Re nte von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB
IVG ) werden Renten, die bei pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 überprüft worden sei. Im Rahmen dieser Überprüfung sei beim Z.___ ein Gutachten in Auf trag gegeben worden, welches am 7. Juni 2016 erstattet worden sei. Nach einer Gesamtwürdigung alle r Einschränkungen und Ressourcen sei davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in der frühere n Tätigkeit als Werbeassistentin trotz der beklagten Beschwerden zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Dasselbe gelte auch für jede andere, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Inwie fern die Gutachter des Z.___ vorbefasst sein sollten, sei gestützt auf die Aus füh rungen der Beschwerdeführerin nich t nachvollziehbar ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte in der Beschwerde vom 7. März 2017 demge genüber geltend, dass das Z.___ -Gutachten die Anforderungen an ein beweis kräf tiges Gutachten nicht erfülle. Die Gutachter seien dem Thema HWS-Distorsions trauma befangen begegnet. Selbst wenn man jedoch dem Z.___ -Gutachten folgen und davon ausgehen würde, dass sie nunmehr – nach einem Unterbruch von 17
Jahren – wiederum voll arbeitsfähig sei, ergäbe sich d araus dennoch eine Invalidität. Denn das Invalideneinkommen würde deutlich tiefer ausfallen als das Valideneinkommen . Der Unterbruch in der Erwerbs biographie sei einer Invalidi tät geschuldet. Schliesslich würden die Akten zeigen, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, was der Rentenaufhebung ebenso entgegenstehe ( Urk. 1 /1 S. 3).
In der Eingabe vom 3 0. Mär z 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es dem
Z.___ -Gutachter
lic . phil. E.___ , wie man heute erfahren habe, offensichtlich an einer valablen Zusatzausbildung als Neuropsychologe (zum Beispiel FSP) fehle . Auf sein Gutachten könne deshalb nicht abgestellt werden ( Urk. 5 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 14 ).
In der Eingabe vom 1 8. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit , dass die im Anschluss an die Renteneinstellung erfolgten Wiedereingliederungsmass nah men IV- Revision 6a aus gesundheitlichen Gründen sistiert/abgebrochen worden seien . Die Tatsache, dass sie trotz intakter Motivation nicht in der Lage sei, den gestellten Anforderungen zu genügen, lasse Rückschlüsse auf die Arbeits ( un ) fähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rentenve rfügung vom 1. Februar 2017 zu ( Urk. 17). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Mit Verfügungen vom
3. September 2001 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 9/21 ). In medizinischer Hinsicht stützte s ich die Beschwerdegegnerin dabei im Wesentlichen auf das von der Winterthur Versicherung (Unfallversicherung) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der Abklärungs stelle der Medas
F.___ vom 2 2. Se ptem ber 2000 ( Urk. 9/7 /4-70 ) .
Seither wurde der Rentenanspruch der Beschwer deführerin nicht mehr umfassend materiell überprüft.
E. 3.1.2 Die Ärzte der Medas
F.___ stellten
im poly disziplinären Gutachten vom 22. September 2000 folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/7/14): (1) chronifiziertes
cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf fokalneurologisches Defizit (2) Spannungskopfschmerz (3) Anpassungsstörung bei Status nach HWS- Distorsion am 2 8. Oktober 1998 (4) minimale neuropsychologische Funktionsstörung und psychisch bedingt e
Schwan kungen der kognitiven Leistungsfähigkeit
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter der Medas F.___ keine ( Urk. 9/7/14). Sie erklärten , dass die Beschwerdeführerin infolge der aus psychiatrischer Sicht dokumentierten Anpas sungsstörung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei (ge mäss dem psychi atrischen Gutachter der Medas
F.___ war sie etwa zu 50 % eingeschränkt). I n Berücksichtigung des Gesamtzustandes , sowohl der soma ti schen als auch der psychiatrische Befunde ,
sei ihr in der zuletzt ausg eübten Tätigkeit als Beratungs- Gruppenleiterin in einer führenden Positio n und vor wiegend sitzenden Täti gkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % zu attestie ren . In einer anderen , den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit von Haltungswechseln, das heisse nicht vorwiegend sitzend, sowie mit Einlegen von mehrfachen Pausen betrage die Verminderung der Arbeits fähigkeit aus somatischer Sicht 30 %
( Urk. 9/7/19 und Urk. 9/7/69 ) .
E. 3.2.1 Im Rahmen des i m April 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches am 20. Mai 2003 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abgeschlossen wurde (Urk.
9/28 ), holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr.
med. G.___ , FMH Innere Medizin, vom 3 0. April 2003 ( Urk. 9/26) ein.
E. 3.2.2 Dr. G.___ gab in diesem Bericht an, dass nach wie vor keine produktive Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Der Gesundheitszustand sei statio när mit Phasen der Verschlechterung. Di es trotz intensiver Bemühungen , auch vonseiten der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/26/3).
E. 3.3.1 Anlässlich des im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches am 2. März 2009 ebenfalls
mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abgeschlossen wurde ( Urk. 9/45 ), holte die Beschwerdegegnerin
den Bericht von Dr.
med. H.___ , FMH Innere Mediz in, vom 8. September 2008 (Urk. 9/41) ein.
E. 3.3.2 Dr. H.___ erklärte in diesem Bericht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Auch die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Eine Steigerung der Erwerbstät igkeit sei nicht zumutbar (Urk. 9/41/5-6).
E. 3.4.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:
E. 3.4.2 Dr. H.___ erklärte im Bericht vom 1 1. Juni 2012, dass sich die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Bericht von 2008 nicht verändert hätten. Es liege ein bekanntes cervicocephales Schmerz syn drom bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 2 8. Oktober 1998 mit/bei chronischem myofaszialem Schmerzsyndrom, kognitiven Einschränkungen vor. Ebenfalls seien craniocervicale Kopfschmerzen und entsprechend eingeschränkte kognitive Fähigkeiten sowie eine Migräne ausgelöst durch starke Myogelosen gegeben. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert. Die Tätigkeit im Haushalt sei bereits angepasst ( Urk. 9/57/5-6).
E. 3.4.3 Dr. med.
I.___ , Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Sanatorium J.___ nannte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 4. Januar 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/4). (1) nicht erholsamer Schlaf bei organischer und nichtorganischer Komponente ( Restless-Legs Syndrom, ICD-10 G25.8, und nicht organische Insomnie, ICD-10 F51.0) (2) mittelgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.1) (3) anhaltend e somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) bei vorbekanntem posttraumatischem cervico-encepha lem Syndrom C0 -C2 (2000) sowie leichter traumatischer Hirnverletzung 2000 (4) Dysfunktion der oberen HWS (5) passager deutliche EKG-Veränderung seit 2005 (6) Schmerzen im Rumpfbereich polytop (7) Adenom an der Nebenschilddrüse
Dr. I.___ erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 7. Oktober 2015 in ihrer Spezialsprechstunde für Schlafstörungen befinde. Die ambulante Behandlung schliesse derzeit eine psychiatrisch-psychotherapeutische, medikamentöse sowie komplementärmedizin i sche Behandlung ein. Wahrscheinlich sei eine zusätzliche antide pressive Behandlung erforderlich (Urk. 6/4 ).
E. 3.4.4 Die Ärzte des Z.___ führten im polydisziplinären Gutachten vom 1. Juni 201 6 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 9/189/39): (1) Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) - c hronisches unspezifisches multil okuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) (2)
c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) - Status nach Heckauf fahrkollision am 2 8. Oktober 1998 - radiologisch kein sicherer Hinweis für traumatische Läsion, Instabilität, relevante Diskopathie oder Neurokompression an der HWS (Röntgen 2. November 1999, 2
E. 3.4.5 Dr. I.___ vom Sanatorium J.___ erklär te in der Stellungnahme vom 31. Okto ber 2016 zuhanden der Beschwerdeführerin , dass der psychiatrische Gut achter des Z.___ einen Ist-Zustand beschrieben habe. Typischerweise erfasse ein psychiatris cher Befund aber im Minimum den Zeitraum der letzten zwei Wochen, da dies auch das Zeit-Kriterium für eine depressive Episode wäre. Sodann werde die
depressive Symptomatik gemäss
Z.___ - Gutachter pharmakologisch nicht behan delt. Eine nicht erfolgte medikamentöse Behandlung schliesse eine Depression jedoch nicht aus . Zudem sei die se Aussage
falsch. Es seien mehrfach B ehand lungs versuche unternommen worden, die aufgrund von Nebenwir kunge n hätten abgebroche n werden müssen . Die typischen Antidepressiva wie zum Beispiel Sero tonin würden die Restless - Legs -Symptome verstärken . Sowohl der von ihr durchgeführte BDI vom Oktober 2015 mit 27 Punkten als auch der Hamilton-Wert von 31 P unkten zum jetzigen Zeitpunkt
würden für eine mindestens mittel gr adige Ausprägung d er depressi ven Symptomatik sprechen . Ferner seien entgege n den Dar legungen des Z.___ -Kollegen g emäss ICD-10 zur Diagnose einer somato formen Störung keine Stressfaktoren in der Kindheit und Jugend erforderlich. Die in neuropsychologischer Hinsicht festgestellten unterdur chschnittlichen Auf merk samkeitsleistungen würden vom Z.___ -Gutachter auf die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Schmerzen zurückgeführt. Die Schmerzen müssten sich ihrer Ansicht nach aber auch in den anderen Bereichen der kognitiven Leistung und nicht nur in den Aufmerksamkeitsfunktionen niederschlagen . Aus n europsychologischer Sicht stelle sich die Frage einer frontal en Problematik respektive eines prinzi piellen Aufmerksamkeitsdefizits, was für den klinischen und insbesondere auc h für den beruflichen Alltag relevant sei ( Urk. 6/7).
E. 3.4.6 In der ärztlichen Bescheinigung vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 6/9)
nannte
Dr. I.___
im Wesentlichen dieselben psychiatrischen Diagnosen
wie in ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 ( Urk. 6/4). Sie gab an, dass psychotherapeutisch im Moment vor allem an der psychischen Stabilisierung und am Aushalten von negativen Emotionen gearbeitet werde. Als nächster Schritt sei hier die Erweiterung der Copingstrategien geplant ( Urk. 6/7). 4 . 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1. Juni 2016 (Urk. 9/189 ). 4.2
Das Gutachten des Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen ( allgemein internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsy cho logisch ) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akt en abgegeben. Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 ).
4.3
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht betrifft, legten die Gutachter des Z.___ dar, dass bei der
orthopä dischen Unter suchung ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden sei . Weder k linisch noch radiologisch hätten sich wesentliche pathologische Ver änderungen gefunden. Die Wirbelsäule sei frei beweglich gewesen . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Be schwerden würden in Diskre panz zu den klinischen Befunden stehen . Bei d er neurologischen Untersuchung seien keine pathologischen Befunde am peripheren Nervensystem festgestellt worden . Die angegebenen Beschwerden, auch mit Schwindel und Konzentra tions stö rungen , könn t en aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungs kopf schmerz, Mig ränekomponente und Schmerzmittel übergebrauch. Bei d er allge mein internistischen Untersuchung seien klinisch und im Labor unauffällige Befunde erhoben worden . Die Gutachter des Z.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten , worunter sie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units zählten ,
zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei ( Urk. 9/189/40).
Im Weiteren erklärten die Gutachter des Z.___ , dass aus somatischer Sicht nie eine höhergradige , länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.
Ihre Feststellungen vonseiten des Bewegungsapparates würden mit den Befunden der Rehaklinik K.___ und der Medas
F.___ weitgehend übereinstimmen. Die (damaligen) Angaben zur Arbeitsunfähigkeit würden daher etwas hoch erscheinen. Keineswegs gefolgt werden könne den Angaben im Gutachten von Dr.
med. L.___ , Facharzt für Neurochirurgie (DE), vom 2 2. Mai 200 3 .
Die von ihm beschriebenen ligamentären Instabilitäten hätten sich durch die objektiven Befunde nicht bestätigen lassen ( Urk. 9/189/40-41 ). 4.4
Diese Beurteilung der Gutachter des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
Entgegen den Darlegungen der Bes chwerdeführerin ( Urk. 1 /1 S. 38 ff. ) sind die Gutachter des Z.___
insbesondere auch auf die geklagten Migräneanfälle (ohne organische Ursache) eingegangen (vgl. Urk. 9/189/30-33 ) . Aus der Übersicht ü ber die seit dem Unfall vom 2 8. Oktober 1998 eingenommenen Medikamente geht sodann herv or, dass die Beschwerdeführerin gegen die Migräne jahrelang Maxalt
E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
E. 9 Juli 1999, 1 6. Februar 2000, 3 1. Juli 2003, 1. August 2003, 2 2. Januar 2003 und 1 6. November 2006) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte - bei Diagnose Schmerzverarbeitungsstörung (3) m ultifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8) - mit Spannungskopfschm erz und Migrä nekomponente (ICD-10 G43/G44.2) - sowie Schmerzmittelübergebrauch (ICD-10 F19.1) - bei Diagnose Schmerz verarbeitungsstörung (4) Verdac ht auf leichte Panikstörung (IC D-10 F41.0)
Die Gutachter des Z.___ gaben an, dass Beschwerdeführerin für die angestammte und für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei ( Urk. 9/ 189/42).
E. 010 vom 10. August 2011 E. 3.2 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
Ferner hat d er neuropsychologische Gutachter des Z.___
begründet dargetan, wes halb das neuropsychologische Testprofil (lediglich) aufgrund des Schmerzge scheh ens Beeinträchtigungen gezeigt habe. Die Frontalhirnfunktionen im Sinne der visuo-spatalien Konstruktion, des planmässigen Vorgehens und der erhal te nen Umstellungsfähigkeit waren gemäss
Z.___ -Gutachter nicht beeinträchtigt ( Urk. 9/189/38). 5.4
Zur angegebenen Schlaflosigkeit führte der psychiatrische Gutachter des Z.___ in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich hierfür keine indirekten Belege ergeben würden, da die Beschwerdeführerin kein Schlafmittel benütze (Urk. 9/189/18). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 44) ist aufgrund der geklagten Schlaflosigkeit/Tagesmüdigkeit damit
(ebenfalls) nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit zu schliessen.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, dass das ps ychiatrische Gutachten des Z.___
die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie u nd Psychothera pie (SGPP) nicht erfülle ( Urk. 1 /1 S. 18 ff. ) , ist
zu beachten , dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien v orschreiben . Ob das Gutachten des Z.___
den Leit linien der SGPP entspricht , bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 3 0. März 2017 E. 3.3.1.1).
Im Weiteren war der neuropsychologische Gutachter E.___
- e ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 5 S. 2 ff. und Urk.
E. 10 mg und später Naramig einsetzte (Urk. 12b). Es ist anzunehmen, dass diese Medikamente wirkungsvoll waren. Eine regelmässige fachärztlich-neurologische Behandlung der Migräne wurde nämlich ausweislich der Akten nie durchgeführt bzw. offenbar nicht als erforderlich erachtet. Eine relevante (dauerhafte) Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Migräneanfälle ist damit nicht aus gewiesen.
Von den Z.___ -Gutachtern berücksichtigt respektive untersucht wurde n
auch
das
geklagte
Restless - Legs -Syndrom ( Urk. 9/189/12 und
Urk. 9/189/15 ; vgl. Urk. 1 /1
S. 40 ) und die angegebenen Hüftbeschwerden ( Urk. 9/189/24 ; vgl. Urk. 1 /1 S. 42 ). D e n in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den
wurde jedoch durch die
Z.___ -Gutachter ebenfalls kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen .
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeits fähigkeit
der klinischen Untersuchung von Rückenbeschwerden
grösseres Gewic ht zu kommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Ob aufgrund der erhobenen klinischen Befunde ( weitere ) bildgebende Abklärungen
notwendig sind, liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes . Der orthopädische Gutachter des Z.___ , der auf die Ergebnisse einer Reihe von im Zeitraum von November 1998 bis Novem ber 2006 durchgeführten bil dgebenden Untersuchungen
zurückgreifen konnte, hat die Beschwerdeführer in
eingehend klinisch untersucht und zudem eine Rönt genu ntersuchung der HWS veranlasst ( Urk. 9/189/23-26) . Im Rahmen der klini sche n Untersuchung stellte er dabei eine freie Beweglichkeit sämtlicher Ab schnitte der Wirbelsäule fest und bemerkte, dass die bei der expliziten Prüfung massiv verminderte Kopfrotation unter Ablenkung aktiv, zügig und offensicht lic h beschwerdefrei gelinge ( Urk. 9/ 189/27). Dass der orthopädische Z.___ -Gutach ter
unter diesen Umständen auf weitere bildgeben de Ab klärungen verzichtete, ist
nachvollziehbar. Die Ergebnisse der nur drei Monate später in der Klinik M.___ vorgenommenen MRI-Untersuchungen von HWS und Len den w irbelsäule ( Urk. 6/5) lassen nicht auf eine relevante Verschlechterung der Rücken beschwerden schliessen .
Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Account Director
und Leiterin der Direct Marketing Units
( Urk. 9/4 ) handelte es sich sodann um eine in körperlicher Hinsicht offensichtlich nicht als schwer einzustufende Tätigkeit. Dass die Gutachter des Z.___ unter diesen Umständen auf eine detaillierte Umschreibung der körperlichen Anforderungen an diese Tätigkeit verzichtet haben, ist – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 24 ff. ) – nicht zu beanstanden.
Zu zu stimmen ist der Beschwerdeführerin darin, dass rechtsprechungsgemäss auch
spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne orga nisch nac hweisbare Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen können ( Urk. 1/1 S. 20 ff. ) . Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung s ind anhaltende somato forme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische L eiden - wie grund sätz lich auch säm tliche psychischen Erkrankungen - für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach B GE 141 V 281 zu unter ziehen ( BGE 143 V 418 u nd 136 V 279; vgl. E. 5.2 nachfolgend). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der orthopädische und der neurologische Gutachter des Z.___ abzuklären hatten , ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den organisch erklärbar sind.
G ründe für eine Befangenheit des allgemeininternistischen, neurologischen oder orthopädischen Gutachter s des Z.___ sind nicht ersichtlich ( Urk. 1/1 S. 44 ff.) . Dass sich der neurologische Gutachter auch zum Unfallhergang vom 2 8. Oktober 1998 geäussert hat, gehört zu seinen Aufgaben. Unte r Hinweis auf die Unfall schil derung der Beschwerdeführerin und darauf, dass beim damaligen Unfallereignis offenbar keiner der hinter ihr stehenden Fahrzeugführer wesentlich verletzt worden sei , selbst bei der Beschwerdeführerin eine ambulante Behandlung völlig ausreichend gewesen sei und initial sowie auch zu späteren Zeitpunkten keine objektiven neurologischen Ausfälle und wesentlichen Läsionen (bildgebend) be schrieben worden seien, hat er nachvollziehbar begründet , weshalb er von einem banalen Trauma ausging ( Urk. 9/189/32 ). Dies auch vor dem Hintergrund, dass das im unfallanalytischen Gutachten der Winterthur Versicherung vom 3 0. März 1999 e rrechnete Delta-v zwischen 9,3 und 14,1 lag ( Urk. 9/7/134), und d as Unfallereignis somit
von moderaten Kräften begleitet war , welche an der Grenze zwischen dem kritischen und dem unkritischen Bereich lagen . 4.5
Auf die Eins chätzung der Gutachter des Z.___ zum somatischen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin kann demnach abgestellt werden. 5. 5.1
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht anbe langt, erklärten die Gutachter des Z.___ , dass bei der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte kognitive Störung festgestellt worden sei , verursacht durch die Schmerzen . Hinweise für eine organische Ursache der Einschränkungen hätten nicht vorgelegen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerz verarbeitungsstörung diagnostiziert worden. Diese erkläre die Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objek ti viert werden können. Eine depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden. Ebenfalls könne keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da entsprechende Belastungsfaktoren fehlen würden. Eine leichte Panikstörung sei möglich. Diese schränke die Beschwerdeführerin im Alltag aber nicht ein. Die Gut achter des
Z.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neu ro psychologischer/psychiatrischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei ( Urk. 9/189/40).
Im Weiteren führten die Gutachter des Z.___ aus, dass es schwierig sei, über den früheren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit genaue Angaben zu machen. Bei der psy chiatrischen Untersuchung in der
Medas
F.___
sei eine Anpassungs störung diagnostiziert worden. Im Verlauf seien bis 2015 keine psychiatrischen Berichte vorhanden. Damals habe bei der Hospitalisation im Sanatorium J.___ eine mittelgradige depressive Episode bestanden . Ein allfälliges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei remittiert. Inwieweit und von welcher Dauer nach dem Unfall vom 2 8. Oktober 1998 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, könne aufgrund der Angaben in de n Akten nicht beurteilt werden. Dementsprechend sei ihre Einschätzung wahrscheinlich seit längerer Zeit anzunehmen, mit Sicherheit aber ab Januar 2016 ( Urk. 9/189 /40 ). 5.2
Auch diese Beurteilung der Gutachter des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar.
Der psychiatr ische Gutachter des Z.___ ist in seinem Teilgutachten auf die gemäss der neueren bundesgerichtli chen Rechtsprechung grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Leiden sowie auch bei Vorliegen spezifischer und unfalladäquater HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu prüfen den Standardindi katoren eingegangen (Urk. 9/189/17-20) . Er ging dabei
von einem wenig ausgeprägten
psychischen Gesundheitsschaden aus und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Gesprächs eine gute Durch haltefähigkeit gezeigt und sehr präsent gewirkt habe , ohne jegliche kognitive Einschränkung ( Urk. 9/189/17 ) .
Zu ergänzen ist , dass auch aus somatischer Sicht kein ausgeprägter Gesundheitsschaden gegeben ist (vgl. E. 4 ). Was den Behand lungserfolg bzw. die – resistenz betrifft, ist zu bemerken, dass die Beschwerde führerin zwar in physiotherapeutischer Hinsicht seit Jahren intensiv behandelt wird ( vgl. Urk. 12a). Eine fachärztlich-psyc hiatrische Behandlung hat sie indes erst
im August 2015
aufgenommen ( gemäss
Z.___ -Gutachter habe sie auf die ent sprechende Frage hin erklärt, dass die Tatsache einer psychiatrischen Behandlung in Werbekreis en einen Imageschaden darstelle;
Urk. 9/189/19 ) . Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin
geschilderten Tagesablauf und die Freizeitgestaltung
kann überdies insbesondere nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. So räumt die Beschwerdeführerin etwa den Haushalt auf, erledigt einfachere Putz-/ Wäschearbeiten, tätigt leichtere Einkäufe ,
ging
mit dem (inzwischen ver storbenen) Hund spaziere n , diskutiert mit den Kindern (15- und 18-jährig) lebhaft über das Weltges chehen, liest gelegentlich Krimis, schaut abends Filme , hat einen (kleineren) Freundeskreis, fährt nach wie vor Auto und unternimmt mit der Familie
seit drei Jahren im Sommer regelmässig eine zweiwöchige Ferienreise nach Südfrankreich
( Urk. 9/189/16-17 ; vgl. Urk. 1/1 S. 51 ). Unter Berück sichti gung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen zwischen den angegebenen schmerzbedingten Einschränkungen und der tatsäch lichen körperlichen Beweglichkeit sowie dem tatsächlichen Akti vitäten niveau , der ausba ufähigen Behandlungsbemühungen und der lediglich leichten Komor bidi täten sind demnach
keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der ge klagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinli chkeit nachgewiesen (vgl. E. 1.2.3 ). 5 .3
Was den Einwand von Dr. I.___
vom Sanatorium J.___
in der Stellung nahme vom 3 1. Oktober 2016 betrifft , dass die im Oktober 2015 und 2016 durchgeführten Tests (BDI und Hamilton) Punktwerte ergeben hätten, die für eine mindestens mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik sprechen würden ( Urk. 6/7), ist zu bemerken , dass die Ergebnisse solcher Tests im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wertvoll sind. Bei der Begutachtung sind sie jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig, zumal sie ausschliesslich auf dessen subjektiven Angaben beruhen.
Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 4. Januar 2016 ( Urk. 6/4) geht sodann herv or, dass damals tatsächlich keine antidepressive Substanz eingesetzt wurde. Die Feststellung des Z.___ -Gutachters anlässlich der kurze Zeit später erfolgten Begutachtung, dass die depressive Symp tomatik pharmakologisch nicht behandelt werde ( Urk. 9/189/19), ist dem nach korrekt. Es kann davon ausgegangen werden, dass es auch Antidepressiva gibt, die trotz Restless - Legs -Syndrom verschrieben werden können. Angesichts dessen, dass die psychiatrische Beurteilung des Z.___ auf einer ausführlichen Anamnese- un d Befunderhebung beruht (Urk. 9/189/14-17), kann überdies nicht davon gesprochen werden, dass der Z.___ -Gutachter betreffend die depressive Symp tomatik lediglich den Ist-Zustand beschrieben hätte ( Urk. 6/7).
Hinsichtlich der unterschiedliche n diagnostische n Ein ordnung des Schmerz lei dens der Gutachter des Z.___ und Dr. I.___ s
ist zunächst zu bemerken , dass eine Störung im Sinne von ICD-10 F45.0
– wie sie von Dr. I.___
diagnostiziert wurde ( Urk. 6/4) - gemäss einschlägiger Fachliteratur meist im frühen Erwachsenenalter beginnt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
0. Auflage, Bern 2015, S. 225), wofür sich vorliegend ab er keine Anhaltspunkte ergeben . Zudem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärztin
– wie vorliegend - nachher zu unterschi edlichen Einschätzungen gelangt oder an solchen vorgängig geäusserten abwe ichenden Auffassungen festhält (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2
E. 14 )
- f ür die Begutachtung hinreichend qualifiziert
(vgl. dazu das ausführlich begründete Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00 680 vom 14. Oktober 2016, in welchem es ebenfalls um diesen Gutachter des Z.___ ging). Erörterungen zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen betreffend fachliche Anforderungen für die neuropsychologische Tätigkeit erübrigen sich, weil dieses Schreiben lediglich für Begutachtungen von Bedeutung ist , welche nach de m 1. Juli 2017 vergeben werden ( Urk. 6/B).
Schliesslich ist auch das Vorliegen von Gründen, welche den neuropsy cho lo gischen und den psychiatrischen Gutachter des Z.___ als befangen erscheinen lassen würden
( Urk. 1/1 S. 44 ff.) , zu verneinen. Insbesondere ergeben sich aus dem Gutachten des Z.___
( Urk. 9/189 )
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gut ac h ter der Beschwerdeführerin unf reundlich begegnet sein könnten. 5.5
Auch auf die Eins chätzung der Gutachter des Z.___ zum psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin kan n demzufolge abgestellt werden. 5.6
Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustand s der Be schwer deführer in nach der Erstellun g des Z.___ -Gutachtens vom 1. Juni 2016 ( Urk. 9/189) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk. 2)
ist nicht ausgewiesen. Dr. I.___ nannte i n der erst nach Verfügungserlass erstellten ärztlichen Bescheinigung vom 2 4. Februar 2017 kein e neuen psychia trischen Befunde
( Urk. 6/9).
In der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 8. Januar 2018 ( Urk.
17) geht es um den – vorliegend nicht zu beurteilenden - Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nach Beginn des Arbeitstrainings am 2. Oktober 2017, welches per 2 9. Dezember 2017 abgebrochen wurde. 5.7
Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund des im Anschluss an das Unfallereignis
vom 2 8. Oktober 1998 aufgetretenen unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage
im Zeitpunkt der Begutachtung beim
Z.___ keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 1.6).
Da die Z.___ -Gutachter – anders als die Ärzte der Medas
F.___ im Gutachten vom 2 2. September 2000 ( Urk. 9/7/14 ) – keine Anpassungsstörung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr feststellen konnten bzw. dieses psychische Leiden remittiert ist , ist insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten
(vgl. E. 1.5 ) . 5.8
Da in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units keine
Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen ist , kann auf die Vornahme eine s Einkommensvergleichs ve rzichtet werden (vgl. E. 1.3 ). 6.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk. 2), mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin per 3 1. März 2017 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ‘ 00 0 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1968, war vom 3
- September 1996 bis zum 31. August 1999 als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/4). Am 13. September 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Mit Verfügungen vom
- September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem
- Oktober 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu (Urk. 9/21). Im Rahmen zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 2
- Mai 2003 ( Urk. 9/28) und vom 2. März 2009 ( Urk. 9/45) bestätigt. 1.2 Anlässlich eines weiteren, im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle im Januar 2013 eine Begutachtung beim Begut achtungsinstitut Z.___ an ( Urk. 9/60-61). Nachdem die Versicherte da ge gen Einwendungen erhoben und Zusatzfragen unterbreitet hatte ( Urk. 9/72 und Urk. 9/74), erliess die IV-Stelle am 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachterstelle Z.___ , den bereits bestimmten Gutachtern und ihren un veränderten Gutachterfra gen festhielt (Urk. 9/80). Die dagegen von der Versi cher ten am 1
- September 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/82) wies das Sozial ver sicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00825 vom 1
- Dezember 2013 ( Urk. 9/84) ab. Das Bundesge richt trat auf die dagegen am 1
- Februar 2014 erhobene Be schwerde ( Urk. 9/85) mit Urteil 9C_142/2014 vom 1
- März 2014 ( Urk. 9/86) nicht ein. Mit Eingaben vom 15. und 20. Oktober 2014 machte die Versicherte erneut Ein wände gegen die Gutachterstelle Z.___ und die beteiligten Gutachter geltend ( Urk. 9/109-110). Mit Schreiben vom
- Februar 2015 wies die IV-Stelle die Ver sicherte auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin un d stellte ihr in Aus sicht, dass die Nichtteilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kür zung der laufenden Rentenleistungen führen könne (Urk. 9/113). Gleich entags teilte die IV-Stelle mit, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begut achtung durch das Z.___ vorliege, weshalb sie keine weitere Zwischenverfügung erlassen werde (Urk. 9/115). Am 1
- April 2015 erhob die Versicherte Beschwerde ( Urk. 9/125) gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Februar 2015 ( Urk. 9/115 ). Mit Vorbescheid vom
- Mai 2015 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht ( Urk. 9/122). Mit Beschluss IV.2015.00405 vom 1
- Juni 2015 ( Urk. 9/138 ) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde der Ver si cherten vom 1
- April 2015 ( Urk. 9/125) nicht ein. Auf die dagegen von der Versicherten am 2
- Juni 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/142) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 2
- August 2015 ( Urk. 9/160) nicht ein. Am
- Juni 2016 erstattete das Z.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 9/189). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1
- August 2016 [der den Vorbescheid vom
- Mai 2015 ersetzte], Urk. 9/191, und Einwand vom 1
- September 2016, Urk. 9/194) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom
- Februar 2017 ( Urk. 2) mit Wirkung per 3
- März 2017 auf .
- Dagegen erhob die Versicherte am
- März 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1/1 S. 2):
- Es sei die Verfügung aufzuheben und es sei der Versicherten eine ganze IV-Rente auszurichten.
- Eventualiter sei ein umfassendes medizinisches Gutachten einzuholen.
- Es sei Vormerk davon zu neh men, dass die Z.___ -Gutachter Dr. A.___ , Dr. B.___ , Dr. C.___ , Dr. D.___ und E.___ abgelehnt werden.
- Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 3
- März 2017 ( Urk. 5) beantragte die Beschwerdeführerin, dass das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ bei einer anderen Gutachterstelle vollum fänglich zu wiederholen sei . Zudem reichte sie Beilagen zur Beschwerde nach ( Urk. 6/A-C und Urk. 6/3-11). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 2
- April 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Ver fü gung vom
- Mai 2017 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Be schwer deantwort zu. Gleichzeitig teilte es mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 10). Am 2
- Juni 2017 ( Urk. 11 und Urk. 12/ a+b , der Beschwerdegegnerin zugestellt am 29. Juni 2017, Urk. 13 ),
- Juli 2017 ( Urk. 14-15 , der Beschwerdegegnerin zugestellt am 10. Juli 2017, Urk. 16 ) und 1
- Januar 2018 (Urk. 17 und Urk. 18/1-3) reichte die Beschwerdeführerin wei tere Eingaben und Beilagen ein. Am 1
- Februar 2018 teilte die Beschwerde gegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerde füh rerin vom 1
- J anuar 2018 verzichte ( Urk. 20). Mit Verfügung vom 2
- August 2018 setzte das Gericht den Parteien Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf eine allfällige Anwendung der Revisionsbes timmun g von Art. 17 ATSG oder der Bestimmung zur Wiedererwägung von Art. 53 Abs. 2 ATSG im Sinne einer s ubstituierte n Begründung der angefochtenen Verfügung an ( Urk. 22 ). Die Beschwerde gegnerin teilte am 2
- August 2018 mit, dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte und auf das Einreichen einer weiter geh enden Stellungnahme verzichte ( Urk. 24). Die Beschwerdeführerin reichte am 2
- Oktober 2018 eine Stellungnahme ein (Urk. 30; vgl. auch Urk. 31/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 2
- Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 33).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus ge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1
- Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2
- März 2018 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Re nte von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 Nach lit . a Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1
- März 2011 des IVG (
- IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG ) werden Renten, die bei pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 überprüft worden sei. Im Rahmen dieser Überprüfung sei beim Z.___ ein Gutachten in Auf trag gegeben worden, welches am
- Juni 2016 erstattet worden sei. Nach einer Gesamtwürdigung alle r Einschränkungen und Ressourcen sei davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in der frühere n Tätigkeit als Werbeassistentin trotz der beklagten Beschwerden zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Dasselbe gelte auch für jede andere, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Inwie fern die Gutachter des Z.___ vorbefasst sein sollten, sei gestützt auf die Aus füh rungen der Beschwerdeführerin nich t nachvollziehbar ( Urk. 2 ). 2.2 Die Beschwerdeführer in machte in der Beschwerde vom
- März 2017 demge genüber geltend, dass das Z.___ -Gutachten die Anforderungen an ein beweis kräf tiges Gutachten nicht erfülle. Die Gutachter seien dem Thema HWS-Distorsions trauma befangen begegnet. Selbst wenn man jedoch dem Z.___ -Gutachten folgen und davon ausgehen würde, dass sie nunmehr – nach einem Unterbruch von 17 Jahren – wiederum voll arbeitsfähig sei, ergäbe sich d araus dennoch eine Invalidität. Denn das Invalideneinkommen würde deutlich tiefer ausfallen als das Valideneinkommen . Der Unterbruch in der Erwerbs biographie sei einer Invalidi tät geschuldet. Schliesslich würden die Akten zeigen, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, was der Rentenaufhebung ebenso entgegenstehe ( Urk. 1 /1 S. 3). In der Eingabe vom 3
- Mär z 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es dem Z.___ -Gutachter lic . phil. E.___ , wie man heute erfahren habe, offensichtlich an einer valablen Zusatzausbildung als Neuropsychologe (zum Beispiel FSP) fehle . Auf sein Gutachten könne deshalb nicht abgestellt werden ( Urk. 5 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 14 ). In der Eingabe vom 1
- Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit , dass die im Anschluss an die Renteneinstellung erfolgten Wiedereingliederungsmass nah men IV- Revision 6a aus gesundheitlichen Gründen sistiert/abgebrochen worden seien . Die Tatsache, dass sie trotz intakter Motivation nicht in der Lage sei, den gestellten Anforderungen zu genügen, lasse Rückschlüsse auf die Arbeits ( un ) fähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rentenve rfügung vom
- Februar 2017 zu ( Urk. 17).
- 3.1 3.1.1 Mit Verfügungen vom
- September 2001 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
- Oktober 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 9/21 ). In medizinischer Hinsicht stützte s ich die Beschwerdegegnerin dabei im Wesentlichen auf das von der Winterthur Versicherung (Unfallversicherung) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der Abklärungs stelle der Medas F.___ vom 2
- Se ptem ber 2000 ( Urk. 9/7 /4-70 ) . Seither wurde der Rentenanspruch der Beschwer deführerin nicht mehr umfassend materiell überprüft. 3.1.2 Die Ärzte der Medas F.___ stellten im poly disziplinären Gutachten vom 22. September 2000 folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/7/14): (1) chronifiziertes cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf fokalneurologisches Defizit (2) Spannungskopfschmerz (3) Anpassungsstörung bei Status nach HWS- Distorsion am 2
- Oktober 1998 (4) minimale neuropsychologische Funktionsstörung und psychisch bedingt e Schwan kungen der kognitiven Leistungsfähigkeit Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter der Medas F.___ keine ( Urk. 9/7/14). Sie erklärten , dass die Beschwerdeführerin infolge der aus psychiatrischer Sicht dokumentierten Anpas sungsstörung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei (ge mäss dem psychi atrischen Gutachter der Medas F.___ war sie etwa zu 50 % eingeschränkt). I n Berücksichtigung des Gesamtzustandes , sowohl der soma ti schen als auch der psychiatrische Befunde , sei ihr in der zuletzt ausg eübten Tätigkeit als Beratungs- Gruppenleiterin in einer führenden Positio n und vor wiegend sitzenden Täti gkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % zu attestie ren . In einer anderen , den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit von Haltungswechseln, das heisse nicht vorwiegend sitzend, sowie mit Einlegen von mehrfachen Pausen betrage die Verminderung der Arbeits fähigkeit aus somatischer Sicht 30 % ( Urk. 9/7/19 und Urk. 9/7/69 ) . 3.2 3.2.1 Im Rahmen des i m April 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches am
- Mai 2003 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abgeschlossen wurde (Urk. 9/28 ), holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. G.___ , FMH Innere Medizin, vom 3
- April 2003 ( Urk. 9/26) ein. 3.2.2 Dr. G.___ gab in diesem Bericht an, dass nach wie vor keine produktive Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Der Gesundheitszustand sei statio när mit Phasen der Verschlechterung. Di es trotz intensiver Bemühungen , auch vonseiten der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/26/3). 3.3 3.3.1 Anlässlich des im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches am
- März 2009 ebenfalls mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abgeschlossen wurde ( Urk. 9/45 ), holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. H.___ , FMH Innere Mediz in, vom
- September 2008 (Urk. 9/41) ein. 3.3.2 Dr. H.___ erklärte in diesem Bericht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Auch die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Eine Steigerung der Erwerbstät igkeit sei nicht zumutbar (Urk. 9/41/5-6). 3.4 3.4.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 3.4.2 Dr. H.___ erklärte im Bericht vom 1
- Juni 2012, dass sich die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Bericht von 2008 nicht verändert hätten. Es liege ein bekanntes cervicocephales Schmerz syn drom bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 2
- Oktober 1998 mit/bei chronischem myofaszialem Schmerzsyndrom, kognitiven Einschränkungen vor. Ebenfalls seien craniocervicale Kopfschmerzen und entsprechend eingeschränkte kognitive Fähigkeiten sowie eine Migräne ausgelöst durch starke Myogelosen gegeben. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert. Die Tätigkeit im Haushalt sei bereits angepasst ( Urk. 9/57/5-6). 3.4.3 Dr. med. I.___ , Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Sanatorium J.___ nannte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom
- Januar 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/4). (1) nicht erholsamer Schlaf bei organischer und nichtorganischer Komponente ( Restless-Legs Syndrom, ICD-10 G25.8, und nicht organische Insomnie, ICD-10 F51.0) (2) mittelgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.1) (3) anhaltend e somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) bei vorbekanntem posttraumatischem cervico-encepha lem Syndrom C0 -C2 (2000) sowie leichter traumatischer Hirnverletzung 2000 (4) Dysfunktion der oberen HWS (5) passager deutliche EKG-Veränderung seit 2005 (6) Schmerzen im Rumpfbereich polytop (7) Adenom an der Nebenschilddrüse Dr. I.___ erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem
- Oktober 2015 in ihrer Spezialsprechstunde für Schlafstörungen befinde. Die ambulante Behandlung schliesse derzeit eine psychiatrisch-psychotherapeutische, medikamentöse sowie komplementärmedizin i sche Behandlung ein. Wahrscheinlich sei eine zusätzliche antide pressive Behandlung erforderlich (Urk. 6/4 ). 3.4.4 Die Ärzte des Z.___ führten im polydisziplinären Gutachten vom
- Juni 201 6 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 9/189/39): (1) Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) - c hronisches unspezifisches multil okuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) (2) c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) - Status nach Heckauf fahrkollision am 2
- Oktober 1998 - radiologisch kein sicherer Hinweis für traumatische Läsion, Instabilität, relevante Diskopathie oder Neurokompression an der HWS (Röntgen
- November 1999, 2
- Oktober 2002, 2
- Mai 2003 und
- März 2016, Durchleuchtung 2
- Mai 2003, CT 1
- Februar 2000 sowie MRI
- November 1998,1
- Juli 1999, 1
- Februar 2000, 3
- Juli 2003,
- August 2003, 2
- Januar 2003 und 1
- November 2006) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte - bei Diagnose Schmerzverarbeitungsstörung (3) m ultifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8) - mit Spannungskopfschm erz und Migrä nekomponente (ICD-10 G43/G44.2) - sowie Schmerzmittelübergebrauch (ICD-10 F19.1) - bei Diagnose Schmerz verarbeitungsstörung (4) Verdac ht auf leichte Panikstörung (IC D-10 F41.0) Die Gutachter des Z.___ gaben an, dass Beschwerdeführerin für die angestammte und für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei ( Urk. 9/ 189/42). 3.4.5 Dr. I.___ vom Sanatorium J.___ erklär te in der Stellungnahme vom 31. Okto ber 2016 zuhanden der Beschwerdeführerin , dass der psychiatrische Gut achter des Z.___ einen Ist-Zustand beschrieben habe. Typischerweise erfasse ein psychiatris cher Befund aber im Minimum den Zeitraum der letzten zwei Wochen, da dies auch das Zeit-Kriterium für eine depressive Episode wäre. Sodann werde die depressive Symptomatik gemäss Z.___ - Gutachter pharmakologisch nicht behan delt. Eine nicht erfolgte medikamentöse Behandlung schliesse eine Depression jedoch nicht aus . Zudem sei die se Aussage falsch. Es seien mehrfach B ehand lungs versuche unternommen worden, die aufgrund von Nebenwir kunge n hätten abgebroche n werden müssen . Die typischen Antidepressiva wie zum Beispiel Sero tonin würden die Restless - Legs -Symptome verstärken . Sowohl der von ihr durchgeführte BDI vom Oktober 2015 mit 27 Punkten als auch der Hamilton-Wert von 31 P unkten zum jetzigen Zeitpunkt würden für eine mindestens mittel gr adige Ausprägung d er depressi ven Symptomatik sprechen . Ferner seien entgege n den Dar legungen des Z.___ -Kollegen g emäss ICD-10 zur Diagnose einer somato formen Störung keine Stressfaktoren in der Kindheit und Jugend erforderlich. Die in neuropsychologischer Hinsicht festgestellten unterdur chschnittlichen Auf merk samkeitsleistungen würden vom Z.___ -Gutachter auf die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Schmerzen zurückgeführt. Die Schmerzen müssten sich ihrer Ansicht nach aber auch in den anderen Bereichen der kognitiven Leistung und nicht nur in den Aufmerksamkeitsfunktionen niederschlagen . Aus n europsychologischer Sicht stelle sich die Frage einer frontal en Problematik respektive eines prinzi piellen Aufmerksamkeitsdefizits, was für den klinischen und insbesondere auc h für den beruflichen Alltag relevant sei ( Urk. 6/7). 3.4.6 In der ärztlichen Bescheinigung vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 6/9) nannte Dr. I.___ im Wesentlichen dieselben psychiatrischen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom
- Januar 2016 ( Urk. 6/4). Sie gab an, dass psychotherapeutisch im Moment vor allem an der psychischen Stabilisierung und am Aushalten von negativen Emotionen gearbeitet werde. Als nächster Schritt sei hier die Erweiterung der Copingstrategien geplant ( Urk. 6/7). 4 . 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom
- Juni 2016 (Urk. 9/189 ). 4.2 Das Gutachten des Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen ( allgemein internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsy cho logisch ) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akt en abgegeben. Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 ). 4.3 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht betrifft, legten die Gutachter des Z.___ dar, dass bei der orthopä dischen Unter suchung ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden sei . Weder k linisch noch radiologisch hätten sich wesentliche pathologische Ver änderungen gefunden. Die Wirbelsäule sei frei beweglich gewesen . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Be schwerden würden in Diskre panz zu den klinischen Befunden stehen . Bei d er neurologischen Untersuchung seien keine pathologischen Befunde am peripheren Nervensystem festgestellt worden . Die angegebenen Beschwerden, auch mit Schwindel und Konzentra tions stö rungen , könn t en aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungs kopf schmerz, Mig ränekomponente und Schmerzmittel übergebrauch. Bei d er allge mein internistischen Untersuchung seien klinisch und im Labor unauffällige Befunde erhoben worden . Die Gutachter des Z.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten , worunter sie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units zählten , zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei ( Urk. 9/189/40). Im Weiteren erklärten die Gutachter des Z.___ , dass aus somatischer Sicht nie eine höhergradige , länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Ihre Feststellungen vonseiten des Bewegungsapparates würden mit den Befunden der Rehaklinik K.___ und der Medas F.___ weitgehend übereinstimmen. Die (damaligen) Angaben zur Arbeitsunfähigkeit würden daher etwas hoch erscheinen. Keineswegs gefolgt werden könne den Angaben im Gutachten von Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurochirurgie (DE), vom 2
- Mai 200 3 . Die von ihm beschriebenen ligamentären Instabilitäten hätten sich durch die objektiven Befunde nicht bestätigen lassen ( Urk. 9/189/40-41 ). 4.4 Diese Beurteilung der Gutachter des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen den Darlegungen der Bes chwerdeführerin ( Urk. 1 /1 S. 38 ff. ) sind die Gutachter des Z.___ insbesondere auch auf die geklagten Migräneanfälle (ohne organische Ursache) eingegangen (vgl. Urk. 9/189/30-33 ) . Aus der Übersicht ü ber die seit dem Unfall vom 2
- Oktober 1998 eingenommenen Medikamente geht sodann herv or, dass die Beschwerdeführerin gegen die Migräne jahrelang Maxalt 10 mg und später Naramig einsetzte (Urk. 12b). Es ist anzunehmen, dass diese Medikamente wirkungsvoll waren. Eine regelmässige fachärztlich-neurologische Behandlung der Migräne wurde nämlich ausweislich der Akten nie durchgeführt bzw. offenbar nicht als erforderlich erachtet. Eine relevante (dauerhafte) Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Migräneanfälle ist damit nicht aus gewiesen. Von den Z.___ -Gutachtern berücksichtigt respektive untersucht wurde n auch das geklagte Restless - Legs -Syndrom ( Urk. 9/189/12 und Urk. 9/189/15 ; vgl. Urk. 1 /1 S. 40 ) und die angegebenen Hüftbeschwerden ( Urk. 9/189/24 ; vgl. Urk. 1 /1 S. 42 ). D e n in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den wurde jedoch durch die Z.___ -Gutachter ebenfalls kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen . Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der klinischen Untersuchung von Rückenbeschwerden grösseres Gewic ht zu kommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Ob aufgrund der erhobenen klinischen Befunde ( weitere ) bildgebende Abklärungen notwendig sind, liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes . Der orthopädische Gutachter des Z.___ , der auf die Ergebnisse einer Reihe von im Zeitraum von November 1998 bis Novem ber 2006 durchgeführten bil dgebenden Untersuchungen zurückgreifen konnte, hat die Beschwerdeführer in eingehend klinisch untersucht und zudem eine Rönt genu ntersuchung der HWS veranlasst ( Urk. 9/189/23-26) . Im Rahmen der klini sche n Untersuchung stellte er dabei eine freie Beweglichkeit sämtlicher Ab schnitte der Wirbelsäule fest und bemerkte, dass die bei der expliziten Prüfung massiv verminderte Kopfrotation unter Ablenkung aktiv, zügig und offensicht lic h beschwerdefrei gelinge ( Urk. 9/ 189/27). Dass der orthopädische Z.___ -Gutach ter unter diesen Umständen auf weitere bildgeben de Ab klärungen verzichtete, ist nachvollziehbar. Die Ergebnisse der nur drei Monate später in der Klinik M.___ vorgenommenen MRI-Untersuchungen von HWS und Len den w irbelsäule ( Urk. 6/5) lassen nicht auf eine relevante Verschlechterung der Rücken beschwerden schliessen . Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units ( Urk. 9/4 ) handelte es sich sodann um eine in körperlicher Hinsicht offensichtlich nicht als schwer einzustufende Tätigkeit. Dass die Gutachter des Z.___ unter diesen Umständen auf eine detaillierte Umschreibung der körperlichen Anforderungen an diese Tätigkeit verzichtet haben, ist – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 24 ff. ) – nicht zu beanstanden. Zu zu stimmen ist der Beschwerdeführerin darin, dass rechtsprechungsgemäss auch spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne orga nisch nac hweisbare Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen können ( Urk. 1/1 S. 20 ff. ) . Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung s ind anhaltende somato forme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische L eiden - wie grund sätz lich auch säm tliche psychischen Erkrankungen - für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach B GE 141 V 281 zu unter ziehen ( BGE 143 V 418 u nd 136 V 279; vgl. E. 5.2 nachfolgend). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der orthopädische und der neurologische Gutachter des Z.___ abzuklären hatten , ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den organisch erklärbar sind. G ründe für eine Befangenheit des allgemeininternistischen, neurologischen oder orthopädischen Gutachter s des Z.___ sind nicht ersichtlich ( Urk. 1/1 S. 44 ff.) . Dass sich der neurologische Gutachter auch zum Unfallhergang vom 2
- Oktober 1998 geäussert hat, gehört zu seinen Aufgaben. Unte r Hinweis auf die Unfall schil derung der Beschwerdeführerin und darauf, dass beim damaligen Unfallereignis offenbar keiner der hinter ihr stehenden Fahrzeugführer wesentlich verletzt worden sei , selbst bei der Beschwerdeführerin eine ambulante Behandlung völlig ausreichend gewesen sei und initial sowie auch zu späteren Zeitpunkten keine objektiven neurologischen Ausfälle und wesentlichen Läsionen (bildgebend) be schrieben worden seien, hat er nachvollziehbar begründet , weshalb er von einem banalen Trauma ausging ( Urk. 9/189/32 ). Dies auch vor dem Hintergrund, dass das im unfallanalytischen Gutachten der Winterthur Versicherung vom 3
- März 1999 e rrechnete Delta-v zwischen 9,3 und 14,1 lag ( Urk. 9/7/134), und d as Unfallereignis somit von moderaten Kräften begleitet war , welche an der Grenze zwischen dem kritischen und dem unkritischen Bereich lagen . 4.5 Auf die Eins chätzung der Gutachter des Z.___ zum somatischen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin kann demnach abgestellt werden.
- 5.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht anbe langt, erklärten die Gutachter des Z.___ , dass bei der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte kognitive Störung festgestellt worden sei , verursacht durch die Schmerzen . Hinweise für eine organische Ursache der Einschränkungen hätten nicht vorgelegen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerz verarbeitungsstörung diagnostiziert worden. Diese erkläre die Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objek ti viert werden können. Eine depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden. Ebenfalls könne keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da entsprechende Belastungsfaktoren fehlen würden. Eine leichte Panikstörung sei möglich. Diese schränke die Beschwerdeführerin im Alltag aber nicht ein. Die Gut achter des Z.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neu ro psychologischer/psychiatrischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei ( Urk. 9/189/40). Im Weiteren führten die Gutachter des Z.___ aus, dass es schwierig sei, über den früheren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit genaue Angaben zu machen. Bei der psy chiatrischen Untersuchung in der Medas F.___ sei eine Anpassungs störung diagnostiziert worden. Im Verlauf seien bis 2015 keine psychiatrischen Berichte vorhanden. Damals habe bei der Hospitalisation im Sanatorium J.___ eine mittelgradige depressive Episode bestanden . Ein allfälliges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei remittiert. Inwieweit und von welcher Dauer nach dem Unfall vom 2
- Oktober 1998 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, könne aufgrund der Angaben in de n Akten nicht beurteilt werden. Dementsprechend sei ihre Einschätzung wahrscheinlich seit längerer Zeit anzunehmen, mit Sicherheit aber ab Januar 2016 ( Urk. 9/189 /40 ). 5.2 Auch diese Beurteilung der Gutachter des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Der psychiatr ische Gutachter des Z.___ ist in seinem Teilgutachten auf die gemäss der neueren bundesgerichtli chen Rechtsprechung grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Leiden sowie auch bei Vorliegen spezifischer und unfalladäquater HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu prüfen den Standardindi katoren eingegangen (Urk. 9/189/17-20) . Er ging dabei von einem wenig ausgeprägten psychischen Gesundheitsschaden aus und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Gesprächs eine gute Durch haltefähigkeit gezeigt und sehr präsent gewirkt habe , ohne jegliche kognitive Einschränkung ( Urk. 9/189/17 ) . Zu ergänzen ist , dass auch aus somatischer Sicht kein ausgeprägter Gesundheitsschaden gegeben ist (vgl. E. 4 ). Was den Behand lungserfolg bzw. die – resistenz betrifft, ist zu bemerken, dass die Beschwerde führerin zwar in physiotherapeutischer Hinsicht seit Jahren intensiv behandelt wird ( vgl. Urk. 12a). Eine fachärztlich-psyc hiatrische Behandlung hat sie indes erst im August 2015 aufgenommen ( gemäss Z.___ -Gutachter habe sie auf die ent sprechende Frage hin erklärt, dass die Tatsache einer psychiatrischen Behandlung in Werbekreis en einen Imageschaden darstelle; Urk. 9/189/19 ) . Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf und die Freizeitgestaltung kann überdies insbesondere nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. So räumt die Beschwerdeführerin etwa den Haushalt auf, erledigt einfachere Putz-/ Wäschearbeiten, tätigt leichtere Einkäufe , ging mit dem (inzwischen ver storbenen) Hund spaziere n , diskutiert mit den Kindern (15- und 18-jährig) lebhaft über das Weltges chehen, liest gelegentlich Krimis, schaut abends Filme , hat einen (kleineren) Freundeskreis, fährt nach wie vor Auto und unternimmt mit der Familie seit drei Jahren im Sommer regelmässig eine zweiwöchige Ferienreise nach Südfrankreich ( Urk. 9/189/16-17 ; vgl. Urk. 1/1 S. 51 ). Unter Berück sichti gung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen zwischen den angegebenen schmerzbedingten Einschränkungen und der tatsäch lichen körperlichen Beweglichkeit sowie dem tatsächlichen Akti vitäten niveau , der ausba ufähigen Behandlungsbemühungen und der lediglich leichten Komor bidi täten sind demnach keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der ge klagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinli chkeit nachgewiesen (vgl. E. 1.2.3 ). 5 .3 Was den Einwand von Dr. I.___ vom Sanatorium J.___ in der Stellung nahme vom 3
- Oktober 2016 betrifft , dass die im Oktober 2015 und 2016 durchgeführten Tests (BDI und Hamilton) Punktwerte ergeben hätten, die für eine mindestens mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik sprechen würden ( Urk. 6/7), ist zu bemerken , dass die Ergebnisse solcher Tests im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wertvoll sind. Bei der Begutachtung sind sie jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig, zumal sie ausschliesslich auf dessen subjektiven Angaben beruhen. Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom
- Januar 2016 ( Urk. 6/4) geht sodann herv or, dass damals tatsächlich keine antidepressive Substanz eingesetzt wurde. Die Feststellung des Z.___ -Gutachters anlässlich der kurze Zeit später erfolgten Begutachtung, dass die depressive Symp tomatik pharmakologisch nicht behandelt werde ( Urk. 9/189/19), ist dem nach korrekt. Es kann davon ausgegangen werden, dass es auch Antidepressiva gibt, die trotz Restless - Legs -Syndrom verschrieben werden können. Angesichts dessen, dass die psychiatrische Beurteilung des Z.___ auf einer ausführlichen Anamnese- un d Befunderhebung beruht (Urk. 9/189/14-17), kann überdies nicht davon gesprochen werden, dass der Z.___ -Gutachter betreffend die depressive Symp tomatik lediglich den Ist-Zustand beschrieben hätte ( Urk. 6/7). Hinsichtlich der unterschiedliche n diagnostische n Ein ordnung des Schmerz lei dens der Gutachter des Z.___ und Dr. I.___ s ist zunächst zu bemerken , dass eine Störung im Sinne von ICD-10 F45.0 – wie sie von Dr. I.___ diagnostiziert wurde ( Urk. 6/4) - gemäss einschlägiger Fachliteratur meist im frühen Erwachsenenalter beginnt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
- Auflage, Bern 2015, S. 225), wofür sich vorliegend ab er keine Anhaltspunkte ergeben . Zudem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärztin – wie vorliegend - nachher zu unterschi edlichen Einschätzungen gelangt oder an solchen vorgängig geäusserten abwe ichenden Auffassungen festhält (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2 010 vom 10. August 2011 E. 3.2 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Ferner hat d er neuropsychologische Gutachter des Z.___ begründet dargetan, wes halb das neuropsychologische Testprofil (lediglich) aufgrund des Schmerzge scheh ens Beeinträchtigungen gezeigt habe. Die Frontalhirnfunktionen im Sinne der visuo-spatalien Konstruktion, des planmässigen Vorgehens und der erhal te nen Umstellungsfähigkeit waren gemäss Z.___ -Gutachter nicht beeinträchtigt ( Urk. 9/189/38). 5.4 Zur angegebenen Schlaflosigkeit führte der psychiatrische Gutachter des Z.___ in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich hierfür keine indirekten Belege ergeben würden, da die Beschwerdeführerin kein Schlafmittel benütze (Urk. 9/189/18). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 44) ist aufgrund der geklagten Schlaflosigkeit/Tagesmüdigkeit damit (ebenfalls) nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, dass das ps ychiatrische Gutachten des Z.___ die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie u nd Psychothera pie (SGPP) nicht erfülle ( Urk. 1 /1 S. 18 ff. ) , ist zu beachten , dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien v orschreiben . Ob das Gutachten des Z.___ den Leit linien der SGPP entspricht , bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 3
- März 2017 E. 3.3.1.1). Im Weiteren war der neuropsychologische Gutachter E.___ - e ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 5 S. 2 ff. und Urk. 14 ) - f ür die Begutachtung hinreichend qualifiziert (vgl. dazu das ausführlich begründete Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00 680 vom 14. Oktober 2016, in welchem es ebenfalls um diesen Gutachter des Z.___ ging). Erörterungen zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen betreffend fachliche Anforderungen für die neuropsychologische Tätigkeit erübrigen sich, weil dieses Schreiben lediglich für Begutachtungen von Bedeutung ist , welche nach de m
- Juli 2017 vergeben werden ( Urk. 6/B). Schliesslich ist auch das Vorliegen von Gründen, welche den neuropsy cho lo gischen und den psychiatrischen Gutachter des Z.___ als befangen erscheinen lassen würden ( Urk. 1/1 S. 44 ff.) , zu verneinen. Insbesondere ergeben sich aus dem Gutachten des Z.___ ( Urk. 9/189 ) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gut ac h ter der Beschwerdeführerin unf reundlich begegnet sein könnten. 5.5 Auch auf die Eins chätzung der Gutachter des Z.___ zum psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin kan n demzufolge abgestellt werden. 5.6 Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustand s der Be schwer deführer in nach der Erstellun g des Z.___ -Gutachtens vom
- Juni 2016 ( Urk. 9/189) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom
- Februar 2017 ( Urk. 2) ist nicht ausgewiesen. Dr. I.___ nannte i n der erst nach Verfügungserlass erstellten ärztlichen Bescheinigung vom 2
- Februar 2017 kein e neuen psychia trischen Befunde ( Urk. 6/9). In der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 17) geht es um den – vorliegend nicht zu beurteilenden - Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nach Beginn des Arbeitstrainings am
- Oktober 2017, welches per 2
- Dezember 2017 abgebrochen wurde. 5.7 Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund des im Anschluss an das Unfallereignis vom 2
- Oktober 1998 aufgetretenen unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage im Zeitpunkt der Begutachtung beim Z.___ keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 1.6). Da die Z.___ -Gutachter – anders als die Ärzte der Medas F.___ im Gutachten vom 2
- September 2000 ( Urk. 9/7/14 ) – keine Anpassungsstörung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr feststellen konnten bzw. dieses psychische Leiden remittiert ist , ist insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten (vgl. E. 1.5 ) . 5.8 Da in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen ist , kann auf die Vornahme eine s Einkommensvergleichs ve rzichtet werden (vgl. E. 1.3 ).
- Die angefochtene Verfügung vom
- Februar 2017 ( Urk. 2), mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin per 3
- März 2017 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ‘ 00 0 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00295
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war vom 3 0. September 1996 bis zum 31. August 1999 als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units bei der Y.___
AG angestellt ( Urk. 9/4). Am 13. September 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3).
Mit Verfügungen vom
3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem
1. Oktober 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu (Urk. 9/21). Im Rahmen zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 2 0. Mai 2003 ( Urk. 9/28) und vom 2. März 2009 ( Urk. 9/45) bestätigt. 1.2
Anlässlich eines weiteren, im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle im Januar 2013 eine Begutachtung beim Begut achtungsinstitut Z.___ an ( Urk. 9/60-61). Nachdem die Versicherte da ge gen Einwendungen erhoben und Zusatzfragen unterbreitet hatte ( Urk. 9/72 und Urk. 9/74), erliess die IV-Stelle am 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachterstelle Z.___ , den bereits bestimmten Gutachtern und ihren un veränderten Gutachterfra gen festhielt (Urk. 9/80). Die dagegen von der Versi cher ten am 1 6. September 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/82) wies das Sozial ver sicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00825 vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 9/84) ab. Das Bundesge richt trat auf die dagegen am 1 4. Februar 2014 erhobene Be schwerde ( Urk. 9/85) mit Urteil 9C_142/2014 vom 1 3. März 2014 ( Urk. 9/86) nicht ein.
Mit Eingaben vom 15. und 20. Oktober 2014 machte die Versicherte erneut Ein wände gegen die Gutachterstelle Z.___ und die beteiligten Gutachter geltend ( Urk. 9/109-110). Mit Schreiben vom
25. Februar 2015 wies die IV-Stelle die Ver sicherte auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin un d stellte ihr in Aus sicht, dass die Nichtteilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kür zung der laufenden Rentenleistungen führen könne (Urk. 9/113). Gleich entags teilte die IV-Stelle mit, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begut achtung durch das Z.___ vorliege, weshalb sie keine weitere Zwischenverfügung erlassen werde (Urk. 9/115). Am 1 3. April 2015 erhob die Versicherte Beschwerde ( Urk. 9/125) gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Februar 2015 ( Urk. 9/115 ). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht ( Urk. 9/122). Mit Beschluss IV.2015.00405 vom 1 0. Juni
2015 ( Urk. 9/138 ) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde der Ver si cherten vom 1 3. April 2015 ( Urk. 9/125) nicht ein. Auf die dagegen von der Versicherten am 2 6. Juni 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/142) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 2 7. August 2015 ( Urk. 9/160) nicht ein. Am 1. Juni 2016 erstattete das Z.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 9/189). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1 6. August 2016 [der den Vorbescheid vom 6. Mai 2015 ersetzte], Urk. 9/191, und Einwand vom 1 9. September 2016, Urk. 9/194) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk.
2) mit Wirkung per 3 1. März 2017 auf . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1/1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung aufzuheben und es sei der Versicherten eine ganze IV-Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei ein umfassendes medizinisches Gutachten einzuholen. 3. Es sei Vormerk davon zu neh men, dass die Z.___ -Gutachter Dr. A.___ , Dr. B.___ , Dr. C.___ , Dr. D.___ und E.___ abgelehnt werden. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 3 0. März 2017 ( Urk.
5) beantragte die Beschwerdeführerin, dass das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___
bei einer anderen Gutachterstelle vollum fänglich zu wiederholen sei . Zudem reichte sie Beilagen zur Beschwerde nach ( Urk. 6/A-C und Urk. 6/3-11). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 2 8. April 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Ver fü gung vom 2. Mai 2017 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Be schwer deantwort zu. Gleichzeitig teilte es mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 10). Am 2 7. Juni 2017 ( Urk. 11 und Urk. 12/ a+b , der Beschwerdegegnerin zugestellt am 29. Juni 2017, Urk. 13 ), 6. Juli 2017 ( Urk. 14-15 , der Beschwerdegegnerin zugestellt am 10. Juli 2017, Urk. 16 ) und 1 8. Januar 2018 (Urk. 17 und Urk.
18/1-3) reichte die Beschwerdeführerin wei tere Eingaben und Beilagen ein. Am 1 2. Februar 2018 teilte die Beschwerde gegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerde füh rerin vom 1 8. J anuar 2018 verzichte ( Urk. 20). Mit Verfügung vom 2 1. August 2018 setzte das Gericht den Parteien Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf eine allfällige Anwendung der Revisionsbes timmun g von Art. 17 ATSG oder der Bestimmung zur Wiedererwägung von Art. 53 Abs. 2 ATSG im Sinne einer s ubstituierte n Begründung der angefochtenen Verfügung an ( Urk. 22 ). Die Beschwerde gegnerin teilte am 2 8. August 2018 mit, dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte und auf das Einreichen einer weiter geh enden Stellungnahme verzichte ( Urk. 24). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 3. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein (Urk. 30; vgl. auch Urk. 31/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 2 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 33). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus ge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Re nte von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB
IVG ) werden Renten, die bei pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 überprüft worden sei. Im Rahmen dieser Überprüfung sei beim Z.___ ein Gutachten in Auf trag gegeben worden, welches am 7. Juni 2016 erstattet worden sei. Nach einer Gesamtwürdigung alle r Einschränkungen und Ressourcen sei davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in der frühere n Tätigkeit als Werbeassistentin trotz der beklagten Beschwerden zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Dasselbe gelte auch für jede andere, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Inwie fern die Gutachter des Z.___ vorbefasst sein sollten, sei gestützt auf die Aus füh rungen der Beschwerdeführerin nich t nachvollziehbar ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte in der Beschwerde vom 7. März 2017 demge genüber geltend, dass das Z.___ -Gutachten die Anforderungen an ein beweis kräf tiges Gutachten nicht erfülle. Die Gutachter seien dem Thema HWS-Distorsions trauma befangen begegnet. Selbst wenn man jedoch dem Z.___ -Gutachten folgen und davon ausgehen würde, dass sie nunmehr – nach einem Unterbruch von 17
Jahren – wiederum voll arbeitsfähig sei, ergäbe sich d araus dennoch eine Invalidität. Denn das Invalideneinkommen würde deutlich tiefer ausfallen als das Valideneinkommen . Der Unterbruch in der Erwerbs biographie sei einer Invalidi tät geschuldet. Schliesslich würden die Akten zeigen, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, was der Rentenaufhebung ebenso entgegenstehe ( Urk. 1 /1 S. 3).
In der Eingabe vom 3 0. Mär z 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es dem
Z.___ -Gutachter
lic . phil. E.___ , wie man heute erfahren habe, offensichtlich an einer valablen Zusatzausbildung als Neuropsychologe (zum Beispiel FSP) fehle . Auf sein Gutachten könne deshalb nicht abgestellt werden ( Urk. 5 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 14 ).
In der Eingabe vom 1 8. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit , dass die im Anschluss an die Renteneinstellung erfolgten Wiedereingliederungsmass nah men IV- Revision 6a aus gesundheitlichen Gründen sistiert/abgebrochen worden seien . Die Tatsache, dass sie trotz intakter Motivation nicht in der Lage sei, den gestellten Anforderungen zu genügen, lasse Rückschlüsse auf die Arbeits ( un ) fähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rentenve rfügung vom 1. Februar 2017 zu ( Urk. 17). 3. 3.1
3.1.1
Mit Verfügungen vom
3. September 2001 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 9/21 ). In medizinischer Hinsicht stützte s ich die Beschwerdegegnerin dabei im Wesentlichen auf das von der Winterthur Versicherung (Unfallversicherung) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der Abklärungs stelle der Medas
F.___ vom 2 2. Se ptem ber 2000 ( Urk. 9/7 /4-70 ) .
Seither wurde der Rentenanspruch der Beschwer deführerin nicht mehr umfassend materiell überprüft. 3.1.2
Die Ärzte der Medas
F.___ stellten
im poly disziplinären Gutachten vom 22. September 2000 folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/7/14): (1) chronifiziertes
cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf fokalneurologisches Defizit (2) Spannungskopfschmerz (3) Anpassungsstörung bei Status nach HWS- Distorsion am 2 8. Oktober 1998 (4) minimale neuropsychologische Funktionsstörung und psychisch bedingt e
Schwan kungen der kognitiven Leistungsfähigkeit
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter der Medas F.___ keine ( Urk. 9/7/14). Sie erklärten , dass die Beschwerdeführerin infolge der aus psychiatrischer Sicht dokumentierten Anpas sungsstörung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei (ge mäss dem psychi atrischen Gutachter der Medas
F.___ war sie etwa zu 50 % eingeschränkt). I n Berücksichtigung des Gesamtzustandes , sowohl der soma ti schen als auch der psychiatrische Befunde ,
sei ihr in der zuletzt ausg eübten Tätigkeit als Beratungs- Gruppenleiterin in einer führenden Positio n und vor wiegend sitzenden Täti gkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % zu attestie ren . In einer anderen , den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit von Haltungswechseln, das heisse nicht vorwiegend sitzend, sowie mit Einlegen von mehrfachen Pausen betrage die Verminderung der Arbeits fähigkeit aus somatischer Sicht 30 %
( Urk. 9/7/19 und Urk. 9/7/69 ) . 3.2
3.2.1
Im Rahmen des i m April 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches am 20. Mai 2003 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abgeschlossen wurde (Urk.
9/28 ), holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr.
med. G.___ , FMH Innere Medizin, vom 3 0. April 2003 ( Urk. 9/26) ein. 3.2.2
Dr. G.___ gab in diesem Bericht an, dass nach wie vor keine produktive Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Der Gesundheitszustand sei statio när mit Phasen der Verschlechterung. Di es trotz intensiver Bemühungen , auch vonseiten der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/26/3). 3.3 3.3.1
Anlässlich des im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches am 2. März 2009 ebenfalls
mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abgeschlossen wurde ( Urk. 9/45 ), holte die Beschwerdegegnerin
den Bericht von Dr.
med. H.___ , FMH Innere Mediz in, vom 8. September 2008 (Urk. 9/41) ein. 3.3.2
Dr. H.___ erklärte in diesem Bericht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Auch die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Eine Steigerung der Erwerbstät igkeit sei nicht zumutbar (Urk. 9/41/5-6). 3.4 3.4.1
Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 3.4.2
Dr. H.___ erklärte im Bericht vom 1 1. Juni 2012, dass sich die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Bericht von 2008 nicht verändert hätten. Es liege ein bekanntes cervicocephales Schmerz syn drom bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 2 8. Oktober 1998 mit/bei chronischem myofaszialem Schmerzsyndrom, kognitiven Einschränkungen vor. Ebenfalls seien craniocervicale Kopfschmerzen und entsprechend eingeschränkte kognitive Fähigkeiten sowie eine Migräne ausgelöst durch starke Myogelosen gegeben. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert. Die Tätigkeit im Haushalt sei bereits angepasst ( Urk. 9/57/5-6). 3.4.3
Dr. med.
I.___ , Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Sanatorium J.___ nannte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 4. Januar 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/4). (1) nicht erholsamer Schlaf bei organischer und nichtorganischer Komponente ( Restless-Legs Syndrom, ICD-10 G25.8, und nicht organische Insomnie, ICD-10 F51.0) (2) mittelgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.1) (3) anhaltend e somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) bei vorbekanntem posttraumatischem cervico-encepha lem Syndrom C0 -C2 (2000) sowie leichter traumatischer Hirnverletzung 2000 (4) Dysfunktion der oberen HWS (5) passager deutliche EKG-Veränderung seit 2005 (6) Schmerzen im Rumpfbereich polytop (7) Adenom an der Nebenschilddrüse
Dr. I.___ erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 7. Oktober 2015 in ihrer Spezialsprechstunde für Schlafstörungen befinde. Die ambulante Behandlung schliesse derzeit eine psychiatrisch-psychotherapeutische, medikamentöse sowie komplementärmedizin i sche Behandlung ein. Wahrscheinlich sei eine zusätzliche antide pressive Behandlung erforderlich (Urk. 6/4 ). 3.4.4
Die Ärzte des Z.___ führten im polydisziplinären Gutachten vom 1. Juni 201 6 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 9/189/39): (1) Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) - c hronisches unspezifisches multil okuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) (2)
c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) - Status nach Heckauf fahrkollision am 2 8. Oktober 1998 - radiologisch kein sicherer Hinweis für traumatische Läsion, Instabilität, relevante Diskopathie oder Neurokompression an der HWS (Röntgen 2. November 1999, 2 9.
Oktober 2002, 2 2. Mai 2003 und 9. März 2016, Durchleuchtung 2 2. Mai 2003, CT 1 6. Februar 2000 sowie MRI 2. November 1998,1 9.
Juli 1999, 1 6. Februar 2000, 3 1. Juli 2003, 1. August 2003, 2 2. Januar 2003 und 1 6. November 2006) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte - bei Diagnose Schmerzverarbeitungsstörung (3) m ultifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8) - mit Spannungskopfschm erz und Migrä nekomponente (ICD-10 G43/G44.2) - sowie Schmerzmittelübergebrauch (ICD-10 F19.1) - bei Diagnose Schmerz verarbeitungsstörung (4) Verdac ht auf leichte Panikstörung (IC D-10 F41.0)
Die Gutachter des Z.___ gaben an, dass Beschwerdeführerin für die angestammte und für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei ( Urk. 9/ 189/42). 3.4.5
Dr. I.___ vom Sanatorium J.___ erklär te in der Stellungnahme vom 31. Okto ber 2016 zuhanden der Beschwerdeführerin , dass der psychiatrische Gut achter des Z.___ einen Ist-Zustand beschrieben habe. Typischerweise erfasse ein psychiatris cher Befund aber im Minimum den Zeitraum der letzten zwei Wochen, da dies auch das Zeit-Kriterium für eine depressive Episode wäre. Sodann werde die
depressive Symptomatik gemäss
Z.___ - Gutachter pharmakologisch nicht behan delt. Eine nicht erfolgte medikamentöse Behandlung schliesse eine Depression jedoch nicht aus . Zudem sei die se Aussage
falsch. Es seien mehrfach B ehand lungs versuche unternommen worden, die aufgrund von Nebenwir kunge n hätten abgebroche n werden müssen . Die typischen Antidepressiva wie zum Beispiel Sero tonin würden die Restless - Legs -Symptome verstärken . Sowohl der von ihr durchgeführte BDI vom Oktober 2015 mit 27 Punkten als auch der Hamilton-Wert von 31 P unkten zum jetzigen Zeitpunkt
würden für eine mindestens mittel gr adige Ausprägung d er depressi ven Symptomatik sprechen . Ferner seien entgege n den Dar legungen des Z.___ -Kollegen g emäss ICD-10 zur Diagnose einer somato formen Störung keine Stressfaktoren in der Kindheit und Jugend erforderlich. Die in neuropsychologischer Hinsicht festgestellten unterdur chschnittlichen Auf merk samkeitsleistungen würden vom Z.___ -Gutachter auf die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Schmerzen zurückgeführt. Die Schmerzen müssten sich ihrer Ansicht nach aber auch in den anderen Bereichen der kognitiven Leistung und nicht nur in den Aufmerksamkeitsfunktionen niederschlagen . Aus n europsychologischer Sicht stelle sich die Frage einer frontal en Problematik respektive eines prinzi piellen Aufmerksamkeitsdefizits, was für den klinischen und insbesondere auc h für den beruflichen Alltag relevant sei ( Urk. 6/7). 3.4.6
In der ärztlichen Bescheinigung vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 6/9)
nannte
Dr. I.___
im Wesentlichen dieselben psychiatrischen Diagnosen
wie in ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 ( Urk. 6/4). Sie gab an, dass psychotherapeutisch im Moment vor allem an der psychischen Stabilisierung und am Aushalten von negativen Emotionen gearbeitet werde. Als nächster Schritt sei hier die Erweiterung der Copingstrategien geplant ( Urk. 6/7). 4 . 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1. Juni 2016 (Urk. 9/189 ). 4.2
Das Gutachten des Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen ( allgemein internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsy cho logisch ) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akt en abgegeben. Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 ).
4.3
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht betrifft, legten die Gutachter des Z.___ dar, dass bei der
orthopä dischen Unter suchung ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden sei . Weder k linisch noch radiologisch hätten sich wesentliche pathologische Ver änderungen gefunden. Die Wirbelsäule sei frei beweglich gewesen . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Be schwerden würden in Diskre panz zu den klinischen Befunden stehen . Bei d er neurologischen Untersuchung seien keine pathologischen Befunde am peripheren Nervensystem festgestellt worden . Die angegebenen Beschwerden, auch mit Schwindel und Konzentra tions stö rungen , könn t en aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungs kopf schmerz, Mig ränekomponente und Schmerzmittel übergebrauch. Bei d er allge mein internistischen Untersuchung seien klinisch und im Labor unauffällige Befunde erhoben worden . Die Gutachter des Z.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten , worunter sie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units zählten ,
zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei ( Urk. 9/189/40).
Im Weiteren erklärten die Gutachter des Z.___ , dass aus somatischer Sicht nie eine höhergradige , länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.
Ihre Feststellungen vonseiten des Bewegungsapparates würden mit den Befunden der Rehaklinik K.___ und der Medas
F.___ weitgehend übereinstimmen. Die (damaligen) Angaben zur Arbeitsunfähigkeit würden daher etwas hoch erscheinen. Keineswegs gefolgt werden könne den Angaben im Gutachten von Dr.
med. L.___ , Facharzt für Neurochirurgie (DE), vom 2 2. Mai 200 3 .
Die von ihm beschriebenen ligamentären Instabilitäten hätten sich durch die objektiven Befunde nicht bestätigen lassen ( Urk. 9/189/40-41 ). 4.4
Diese Beurteilung der Gutachter des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
Entgegen den Darlegungen der Bes chwerdeführerin ( Urk. 1 /1 S. 38 ff. ) sind die Gutachter des Z.___
insbesondere auch auf die geklagten Migräneanfälle (ohne organische Ursache) eingegangen (vgl. Urk. 9/189/30-33 ) . Aus der Übersicht ü ber die seit dem Unfall vom 2 8. Oktober 1998 eingenommenen Medikamente geht sodann herv or, dass die Beschwerdeführerin gegen die Migräne jahrelang Maxalt 10 mg und später Naramig einsetzte (Urk. 12b). Es ist anzunehmen, dass diese Medikamente wirkungsvoll waren. Eine regelmässige fachärztlich-neurologische Behandlung der Migräne wurde nämlich ausweislich der Akten nie durchgeführt bzw. offenbar nicht als erforderlich erachtet. Eine relevante (dauerhafte) Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Migräneanfälle ist damit nicht aus gewiesen.
Von den Z.___ -Gutachtern berücksichtigt respektive untersucht wurde n
auch
das
geklagte
Restless - Legs -Syndrom ( Urk. 9/189/12 und
Urk. 9/189/15 ; vgl. Urk. 1 /1
S. 40 ) und die angegebenen Hüftbeschwerden ( Urk. 9/189/24 ; vgl. Urk. 1 /1 S. 42 ). D e n in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den
wurde jedoch durch die
Z.___ -Gutachter ebenfalls kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen .
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeits fähigkeit
der klinischen Untersuchung von Rückenbeschwerden
grösseres Gewic ht zu kommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Ob aufgrund der erhobenen klinischen Befunde ( weitere ) bildgebende Abklärungen
notwendig sind, liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes . Der orthopädische Gutachter des Z.___ , der auf die Ergebnisse einer Reihe von im Zeitraum von November 1998 bis Novem ber 2006 durchgeführten bil dgebenden Untersuchungen
zurückgreifen konnte, hat die Beschwerdeführer in
eingehend klinisch untersucht und zudem eine Rönt genu ntersuchung der HWS veranlasst ( Urk. 9/189/23-26) . Im Rahmen der klini sche n Untersuchung stellte er dabei eine freie Beweglichkeit sämtlicher Ab schnitte der Wirbelsäule fest und bemerkte, dass die bei der expliziten Prüfung massiv verminderte Kopfrotation unter Ablenkung aktiv, zügig und offensicht lic h beschwerdefrei gelinge ( Urk. 9/ 189/27). Dass der orthopädische Z.___ -Gutach ter
unter diesen Umständen auf weitere bildgeben de Ab klärungen verzichtete, ist
nachvollziehbar. Die Ergebnisse der nur drei Monate später in der Klinik M.___ vorgenommenen MRI-Untersuchungen von HWS und Len den w irbelsäule ( Urk. 6/5) lassen nicht auf eine relevante Verschlechterung der Rücken beschwerden schliessen .
Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Account Director
und Leiterin der Direct Marketing Units
( Urk. 9/4 ) handelte es sich sodann um eine in körperlicher Hinsicht offensichtlich nicht als schwer einzustufende Tätigkeit. Dass die Gutachter des Z.___ unter diesen Umständen auf eine detaillierte Umschreibung der körperlichen Anforderungen an diese Tätigkeit verzichtet haben, ist – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 24 ff. ) – nicht zu beanstanden.
Zu zu stimmen ist der Beschwerdeführerin darin, dass rechtsprechungsgemäss auch
spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne orga nisch nac hweisbare Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen können ( Urk. 1/1 S. 20 ff. ) . Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung s ind anhaltende somato forme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische L eiden - wie grund sätz lich auch säm tliche psychischen Erkrankungen - für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach B GE 141 V 281 zu unter ziehen ( BGE 143 V 418 u nd 136 V 279; vgl. E. 5.2 nachfolgend). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der orthopädische und der neurologische Gutachter des Z.___ abzuklären hatten , ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den organisch erklärbar sind.
G ründe für eine Befangenheit des allgemeininternistischen, neurologischen oder orthopädischen Gutachter s des Z.___ sind nicht ersichtlich ( Urk. 1/1 S. 44 ff.) . Dass sich der neurologische Gutachter auch zum Unfallhergang vom 2 8. Oktober 1998 geäussert hat, gehört zu seinen Aufgaben. Unte r Hinweis auf die Unfall schil derung der Beschwerdeführerin und darauf, dass beim damaligen Unfallereignis offenbar keiner der hinter ihr stehenden Fahrzeugführer wesentlich verletzt worden sei , selbst bei der Beschwerdeführerin eine ambulante Behandlung völlig ausreichend gewesen sei und initial sowie auch zu späteren Zeitpunkten keine objektiven neurologischen Ausfälle und wesentlichen Läsionen (bildgebend) be schrieben worden seien, hat er nachvollziehbar begründet , weshalb er von einem banalen Trauma ausging ( Urk. 9/189/32 ). Dies auch vor dem Hintergrund, dass das im unfallanalytischen Gutachten der Winterthur Versicherung vom 3 0. März 1999 e rrechnete Delta-v zwischen 9,3 und 14,1 lag ( Urk. 9/7/134), und d as Unfallereignis somit
von moderaten Kräften begleitet war , welche an der Grenze zwischen dem kritischen und dem unkritischen Bereich lagen . 4.5
Auf die Eins chätzung der Gutachter des Z.___ zum somatischen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin kann demnach abgestellt werden. 5. 5.1
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht anbe langt, erklärten die Gutachter des Z.___ , dass bei der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte kognitive Störung festgestellt worden sei , verursacht durch die Schmerzen . Hinweise für eine organische Ursache der Einschränkungen hätten nicht vorgelegen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerz verarbeitungsstörung diagnostiziert worden. Diese erkläre die Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objek ti viert werden können. Eine depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden. Ebenfalls könne keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da entsprechende Belastungsfaktoren fehlen würden. Eine leichte Panikstörung sei möglich. Diese schränke die Beschwerdeführerin im Alltag aber nicht ein. Die Gut achter des
Z.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neu ro psychologischer/psychiatrischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei ( Urk. 9/189/40).
Im Weiteren führten die Gutachter des Z.___ aus, dass es schwierig sei, über den früheren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit genaue Angaben zu machen. Bei der psy chiatrischen Untersuchung in der
Medas
F.___
sei eine Anpassungs störung diagnostiziert worden. Im Verlauf seien bis 2015 keine psychiatrischen Berichte vorhanden. Damals habe bei der Hospitalisation im Sanatorium J.___ eine mittelgradige depressive Episode bestanden . Ein allfälliges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei remittiert. Inwieweit und von welcher Dauer nach dem Unfall vom 2 8. Oktober 1998 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, könne aufgrund der Angaben in de n Akten nicht beurteilt werden. Dementsprechend sei ihre Einschätzung wahrscheinlich seit längerer Zeit anzunehmen, mit Sicherheit aber ab Januar 2016 ( Urk. 9/189 /40 ). 5.2
Auch diese Beurteilung der Gutachter des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar.
Der psychiatr ische Gutachter des Z.___ ist in seinem Teilgutachten auf die gemäss der neueren bundesgerichtli chen Rechtsprechung grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Leiden sowie auch bei Vorliegen spezifischer und unfalladäquater HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu prüfen den Standardindi katoren eingegangen (Urk. 9/189/17-20) . Er ging dabei
von einem wenig ausgeprägten
psychischen Gesundheitsschaden aus und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Gesprächs eine gute Durch haltefähigkeit gezeigt und sehr präsent gewirkt habe , ohne jegliche kognitive Einschränkung ( Urk. 9/189/17 ) .
Zu ergänzen ist , dass auch aus somatischer Sicht kein ausgeprägter Gesundheitsschaden gegeben ist (vgl. E. 4 ). Was den Behand lungserfolg bzw. die – resistenz betrifft, ist zu bemerken, dass die Beschwerde führerin zwar in physiotherapeutischer Hinsicht seit Jahren intensiv behandelt wird ( vgl. Urk. 12a). Eine fachärztlich-psyc hiatrische Behandlung hat sie indes erst
im August 2015
aufgenommen ( gemäss
Z.___ -Gutachter habe sie auf die ent sprechende Frage hin erklärt, dass die Tatsache einer psychiatrischen Behandlung in Werbekreis en einen Imageschaden darstelle;
Urk. 9/189/19 ) . Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin
geschilderten Tagesablauf und die Freizeitgestaltung
kann überdies insbesondere nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. So räumt die Beschwerdeführerin etwa den Haushalt auf, erledigt einfachere Putz-/ Wäschearbeiten, tätigt leichtere Einkäufe ,
ging
mit dem (inzwischen ver storbenen) Hund spaziere n , diskutiert mit den Kindern (15- und 18-jährig) lebhaft über das Weltges chehen, liest gelegentlich Krimis, schaut abends Filme , hat einen (kleineren) Freundeskreis, fährt nach wie vor Auto und unternimmt mit der Familie
seit drei Jahren im Sommer regelmässig eine zweiwöchige Ferienreise nach Südfrankreich
( Urk. 9/189/16-17 ; vgl. Urk. 1/1 S. 51 ). Unter Berück sichti gung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen zwischen den angegebenen schmerzbedingten Einschränkungen und der tatsäch lichen körperlichen Beweglichkeit sowie dem tatsächlichen Akti vitäten niveau , der ausba ufähigen Behandlungsbemühungen und der lediglich leichten Komor bidi täten sind demnach
keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der ge klagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinli chkeit nachgewiesen (vgl. E. 1.2.3 ). 5 .3
Was den Einwand von Dr. I.___
vom Sanatorium J.___
in der Stellung nahme vom 3 1. Oktober 2016 betrifft , dass die im Oktober 2015 und 2016 durchgeführten Tests (BDI und Hamilton) Punktwerte ergeben hätten, die für eine mindestens mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik sprechen würden ( Urk. 6/7), ist zu bemerken , dass die Ergebnisse solcher Tests im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wertvoll sind. Bei der Begutachtung sind sie jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig, zumal sie ausschliesslich auf dessen subjektiven Angaben beruhen.
Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 4. Januar 2016 ( Urk. 6/4) geht sodann herv or, dass damals tatsächlich keine antidepressive Substanz eingesetzt wurde. Die Feststellung des Z.___ -Gutachters anlässlich der kurze Zeit später erfolgten Begutachtung, dass die depressive Symp tomatik pharmakologisch nicht behandelt werde ( Urk. 9/189/19), ist dem nach korrekt. Es kann davon ausgegangen werden, dass es auch Antidepressiva gibt, die trotz Restless - Legs -Syndrom verschrieben werden können. Angesichts dessen, dass die psychiatrische Beurteilung des Z.___ auf einer ausführlichen Anamnese- un d Befunderhebung beruht (Urk. 9/189/14-17), kann überdies nicht davon gesprochen werden, dass der Z.___ -Gutachter betreffend die depressive Symp tomatik lediglich den Ist-Zustand beschrieben hätte ( Urk. 6/7).
Hinsichtlich der unterschiedliche n diagnostische n Ein ordnung des Schmerz lei dens der Gutachter des Z.___ und Dr. I.___ s
ist zunächst zu bemerken , dass eine Störung im Sinne von ICD-10 F45.0
– wie sie von Dr. I.___
diagnostiziert wurde ( Urk. 6/4) - gemäss einschlägiger Fachliteratur meist im frühen Erwachsenenalter beginnt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
0. Auflage, Bern 2015, S. 225), wofür sich vorliegend ab er keine Anhaltspunkte ergeben . Zudem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärztin
– wie vorliegend - nachher zu unterschi edlichen Einschätzungen gelangt oder an solchen vorgängig geäusserten abwe ichenden Auffassungen festhält (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2 010 vom 10. August 2011 E. 3.2 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
Ferner hat d er neuropsychologische Gutachter des Z.___
begründet dargetan, wes halb das neuropsychologische Testprofil (lediglich) aufgrund des Schmerzge scheh ens Beeinträchtigungen gezeigt habe. Die Frontalhirnfunktionen im Sinne der visuo-spatalien Konstruktion, des planmässigen Vorgehens und der erhal te nen Umstellungsfähigkeit waren gemäss
Z.___ -Gutachter nicht beeinträchtigt ( Urk. 9/189/38). 5.4
Zur angegebenen Schlaflosigkeit führte der psychiatrische Gutachter des Z.___ in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich hierfür keine indirekten Belege ergeben würden, da die Beschwerdeführerin kein Schlafmittel benütze (Urk. 9/189/18). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 44) ist aufgrund der geklagten Schlaflosigkeit/Tagesmüdigkeit damit
(ebenfalls) nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit zu schliessen.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, dass das ps ychiatrische Gutachten des Z.___
die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie u nd Psychothera pie (SGPP) nicht erfülle ( Urk. 1 /1 S. 18 ff. ) , ist
zu beachten , dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien v orschreiben . Ob das Gutachten des Z.___
den Leit linien der SGPP entspricht , bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 3 0. März 2017 E. 3.3.1.1).
Im Weiteren war der neuropsychologische Gutachter E.___
- e ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 5 S. 2 ff. und Urk. 14 )
- f ür die Begutachtung hinreichend qualifiziert
(vgl. dazu das ausführlich begründete Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00 680 vom 14. Oktober 2016, in welchem es ebenfalls um diesen Gutachter des Z.___ ging). Erörterungen zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen betreffend fachliche Anforderungen für die neuropsychologische Tätigkeit erübrigen sich, weil dieses Schreiben lediglich für Begutachtungen von Bedeutung ist , welche nach de m 1. Juli 2017 vergeben werden ( Urk. 6/B).
Schliesslich ist auch das Vorliegen von Gründen, welche den neuropsy cho lo gischen und den psychiatrischen Gutachter des Z.___ als befangen erscheinen lassen würden
( Urk. 1/1 S. 44 ff.) , zu verneinen. Insbesondere ergeben sich aus dem Gutachten des Z.___
( Urk. 9/189 )
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gut ac h ter der Beschwerdeführerin unf reundlich begegnet sein könnten. 5.5
Auch auf die Eins chätzung der Gutachter des Z.___ zum psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin kan n demzufolge abgestellt werden. 5.6
Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustand s der Be schwer deführer in nach der Erstellun g des Z.___ -Gutachtens vom 1. Juni 2016 ( Urk. 9/189) bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk. 2)
ist nicht ausgewiesen. Dr. I.___ nannte i n der erst nach Verfügungserlass erstellten ärztlichen Bescheinigung vom 2 4. Februar 2017 kein e neuen psychia trischen Befunde
( Urk. 6/9).
In der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 8. Januar 2018 ( Urk.
17) geht es um den – vorliegend nicht zu beurteilenden - Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nach Beginn des Arbeitstrainings am 2. Oktober 2017, welches per 2 9. Dezember 2017 abgebrochen wurde. 5.7
Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund des im Anschluss an das Unfallereignis
vom 2 8. Oktober 1998 aufgetretenen unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage
im Zeitpunkt der Begutachtung beim
Z.___ keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 1.6).
Da die Z.___ -Gutachter – anders als die Ärzte der Medas
F.___ im Gutachten vom 2 2. September 2000 ( Urk. 9/7/14 ) – keine Anpassungsstörung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr feststellen konnten bzw. dieses psychische Leiden remittiert ist , ist insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten
(vgl. E. 1.5 ) . 5.8
Da in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units keine
Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen ist , kann auf die Vornahme eine s Einkommensvergleichs ve rzichtet werden (vgl. E. 1.3 ). 6.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk. 2), mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin per 3 1. März 2017 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ‘ 00 0 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl