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IV.2015.00405

Beschwerde mit neuen Einwendungen gegen eine Begutachtung, nachdem deren Anordnung gerichtlich beurteilt und rechtskräftig geworden ist, res iudicata, Auferlegung von Gerichtskosten wegen mutwilliger Prozessführung (BGE 9C_465/2015)

Zürich SozVersG · 2015-06-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, zuletzt als Account Di rector bei einer Werbe agentur tätig, meldete sich am 13. September 2000 unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom

3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, zuletzt als Account Di rector bei einer Werbe agentur tätig, meldete sich am 13. September 2000 unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom

3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab

Dispositiv
  1. Oktober 1999 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer bzw. zweier Kinderrenten für ihre in den Jahren 1997 und 2000 geborenen Kinder zu (Urk. 12/21).      Im Rahmen eines anfangs 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle eine MEDAS-Begutachtung beim Y.___ an . Aufgrund der Einwendungen der Versicherten erliess die IV-Stelle a m 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachtenstelle Y.___ , den bereits bestimmten Gutachtern und ihren unveränderten Gutachterfra gen festhielt (Urk. 12/80). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1
  2. Dezember 2013 ab (Urk.  12/ 84). Das Bundesge richt trat auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil vom 1
  3. März 2014, Urk.  12/ 86).      In der Folge forderte die IV-Stelle das Y.___ auf, den Begutachtungsauftrag fortzu setzen und der Versicherten neue Untersuchungstermine bekannt zu geben (Urk. 12/88). Dem Rechtsvertreter der Versicherten wurde telefonisch bestätigt , dass unverändert die mit Schr eiben vom
  4. Mai 2013 bekanntgegeb e nen Experten für die Begutachtung zuständig seien , trotzdem bestand er auf einer nochmaligen schriftlichen Mitteilung ( vgl. Urk. 12/95 und Urk. 12/97) . Diesem Ansinnen kam die IV-Stelle am
  5. Oktober 2014 nach (Urk.  12/99), worauf die Versicherte mit Schreiben vom 1
  6. und 2
  7. Oktober 201 4 erklärte , sie sei sowohl mit der Begutachtungsstelle wie den beteiligten Gutachtern nicht einverstanden , und die Begutachtung durch eine andere MEDAS verlangte (Urk. 12/109-110).      Mit Schreiben vom 2
  8. Februar 2015 wies die IV-Stelle die Versicherte persön lich auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art.  43 Abs.  3 des All gemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin un d stellte in Aus sicht, dass die Nicht t eilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kür zung der laufenden Rentenleistung führen könne (Urk. 12/113). Gleichentags teilte sie dem Rechtsvertreter mit, da bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begut achtung durch das Y.___ vorliege, werde sie keine weitere Zwischenverfügung erlassen , und machte ihn ebenfalls auf allfällige Konsequenzen einer Begut achtungsverweigerung aufmerksam (Urk. 12/115 = Urk. 2 ). Mit einem weiteren Schreiben kündigte der Rechtsvertreter an, er betrachte die Mitteilung vom 2
  9. Februar 2015 als materielle Verfügung, welche er mittels Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anfechten werde (Urk. 12/118). Mit weiterer Korres pondenz bestätigte die IV-Stelle ihr bisherige Haltung (Urk. 12/119), während die Versicherte unmissverständlich klar machte, sie werde keine Begut ach t ungstermine wahrnehmen (Urk. 12/120).
  10. Mit Eingabe vom 1
  11. April 2015 liess X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, gegen die als "Zwischenverfügung" bezeichnete Mit teilung der IV-Stelle vom 2
  12. Februar 2015 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): "
  13. Die Verfügung der IV-Stelle vom 2
  14. Februar 2015 sei aufzuheben.
  15. Es sei festzustellen, dass die für die vorgesehene Begutachtung beim Y.___ täti gen Dres . Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ und lic . phil. D.___ mit einem Ablehnungsgrund behaftet sind, ebenso wie alle übrigen am Y.___ tätigen Gutachterinnen sowie die Institution Y.___ als solches, weshalb von einer Begutachtung durch die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Experten abzusehen ist.
  16. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin auf eine Gutachterstelle einvernehmlich zu einigen.
  17. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung beim Y.___ einstweilen abzusehen, bis über die vorlie genden Ablehnungsgründe entschieden ist.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne rin ."      Am 2
  18. Mai 2015 holte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die Akten der Beschwerdeführerin ein (Urk. 12/1- 122).
  19. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, bis das Bundesgericht über ein dort (in anderer Sache) anhängi ges Y.___ -Ablehnungsbegehren entschieden habe (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden , falls sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist.
  21. Die Beschwerdegegnerin macht e im Schreiben vom 2
  22. Februar 2015 geltend, es liege ein rechtskräftiges Urteil vor, mit welchem die Begutachtung durch das Y.___ bestätigt worden sei. Sämtliche gegen das Y.___ und die vorgesehenen Gut achter vorgebrachten Einwendungen hätten bereits in jenem Verfahren vor dem hiesigen Gericht geltend gemacht werden können (Urk. 2). Die Beschwerdegeg nerin geht damit sinngemäss davon aus, dass in Bezug auf die Frage der Gut achtensanordnung eine res iudicata vorliege .      Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, beim Schreiben vom 2
  23. Februar 2015 handle es sich um eine Verfügung, denn darin sei ein individuell-konkreter Entscheid verpackt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom
  24. Oktober 2014 eine Einwandfrist eröffnet und die daraufhin vorgebrachten Einwendungen gegen die Gutachter im Schreiben vom 2
  25. Februar 2015 auch behandelt (Urk. 1 S. 3). Im Weiteren seien die Ableh nungsgründe nach subjektiver Kenntnis ins Verfahren einzubringen. Die Beschwerdeführerin könne nicht verpflichtet werden, nach Treu und Glauben ab Anbeginn eine umfassende Recherche zu den vorgeschlagenen Gutachtern vor zunehmen (Urk. 1 S. 6).
  26. 3.1      Vorab zu prüfen ist die Einred e der abgeurteilten Sache ( res i udicata ). Eine abge urteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Motive des Entscheids, zu welchem dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen. Ins besondere ist in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein vorinstanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächli chen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_7 9/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweis en ). 3.2      Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1
  27. Dezember 2013 betreffend die nunmehr erneut strittige Gutachtensan ordnung vor . Das Di spositiv des Entscheides laute te: "Die Beschwerde wird abgewiesen" (Urk. 12/84 Dispositiv Ziffer 1) , was nur dahingehend verstanden werden kann , dass die damals angefochtene Zwischen verfügung vom 1
  28. Juli 2013 (Urk. 12/80) mit allen darin enthaltenen Elementen der Gutachtensanord nung vollumfänglich bestätigt wurde. Mit der Zwischenverfügung wurde n die Begutachtung als solche und die Gutachterstelle festgelegt, die Experten bestimmt und der Fragenkatalog bereinigt . 3.3      Die Beschwerdeführerin macht, wie bereits im vorangehenden Verfahren , gel tend , das Y.___ als Institution sei für die Begutachtung nicht geeignet und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin einver nehmlich auf eine andere Gutachtensstelle zu einigen ( Urk. 1 S. 1 ; vgl. dazu die Rechtsbegehren in Urk. 12/82/4). Über diese Anträge wurde entschieden, wes halb insoweit eine res iudicata vorliegt. 3.4      Neu bringt die Beschwerdeführerin persönliche (formelle) Ablehnungsgründe gegen die Gutachter Dres . Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie lic . phil. D.___ vor ( Urk. 1 S. 13 f.). Im vorangehenden Verfahren hat die Beschwer deführerin zwar implizit (indem sie das Y.___ als Gutachtensstelle ablehnte) auch die vorgesehenen Gutachter abgelehnt, persönliche Ablehnungsgründe brachte sie indessen keine vor (vgl. Beschwerdeschrift, Urk. 12/82). Die für die Begut achtung vorgesehenen Experten wurden in der Zwischenverfügung vom 1
  29. Juli 2013 (unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung vom
  30. Mai 2013, Urk. 12/78 ) namentlich erwähnt. Sie waren somit Teil der damals angefochte nen Verfügung und nehmen damit an der Rechtskraft des Entscheides teil. Die res iudicata erstreckt sich somit auch auf den Anspruch der Beschwerdeführerin, Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter geltend zu machen. 3.5      Die Beschwerdeführerin ist sich sehr wohl bewusst, dass mit der rechtskräftig entschiedenen Gutachtensanordnung ihre diesbezüglichen Mitwirkungsansprü che erschöpft sind . Denn sie rechtfertigt ihre heute erstmals vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen die Experten damit, diese seien ihr erst nach weiteren Recherchen bekannt geworden. Sie könne nicht ver pflichtet werden, ab Anbe ginn umfassende Recherchen zu den vorgeschlagenen Gutachtern vorzubringen , weshalb sie neue Ablehnungsgründe jederzeit ins Verfahren einbringen könne (Urk. 1 S. 6).      Dazu ist zunächst auf das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) hinzuweisen, welches vorsieht, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind ( Rz   2082 KSVI). Das Bundesgericht hatte gegen d iese Regelung nichts einzu wenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben müsse (BGE 139 V 349 E. 5.2.3) . Daraus ist zu schliessen, dass die versicherte Person Einwendungen nach Treu und Glauben möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben hat. Muss die IV-Stelle wegen Unei nigkeit eine Zwischenverfügung erlassen, sind Einwendungen jedenfalls spä testens im Beschwerdeverfahren zu erheben.
  31. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfü gung der Gutachtensanordnung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur anfechten konnte ( vgl. BGE 137 V  210 E. 3.4.2.7). Damit liegt eine res iudicata betreffend sämtliche Kenndaten der Gutachtesanordnung vor. Das von der Beschwerdeführerin angefochtene Schreiben vom 2
  32. Februar 2015 hat keine selbständige Bedeutung, auch wenn sich die Beschwerdegegnerin darin noch kurz mit den neu vorgebrachten Ein wendungen gegen die Begutachtung befasst. Es liegt eine abgeurteilte Sache vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
  33. Angesichts dessen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich zum vornherein eine Sistierung, um den Ausgang eines anderweitigen Verfah rens vor Bundesgericht bezüglich Ablehnung der fraglichen Gutachtensinstitu tion und dessen Ärzte abzuwarten. 6 .      Im Kontext ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde - führe rin wider Treu und Glauben verhält, wenn sie in der Beschwer deschrift vom 1
  34. September 2013 gegen die für die Begutachtung vorgesehe nen Experten keinerlei persönliche Ablehnungsgründe vorbringt, diese nicht einmal namentlich erwähnt, um dann nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zur Gutachtensanordnung neue Recherchen zu präsentieren und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Es wirkt nicht glaubwürdig, dass die Recherchen mit angeblichen neuen Erkennt nissen (vgl. Urk.  1 S. 6) nicht rechtzeitig, d.h. vor dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1
  35. Dezember 2013 hätten durchgeführt werden können . Der Ver dacht, dass die Beschwerdeführerin mit immer neuen Einwendungen die Begut achtung weiter hinauszögern will, ist geradezu offensichtlich . So erschwerte sie Terminvereinbarungen für die Begutachtung durch angebliche Abwesenheit (Urk. 12/95), liess aber kurz darauf durch ihren Rechtsvertreter die schriftliche Bestätigung der längst bekannten Experten verlangen, um dann gestützt auf dieses Schreiben wieder Einwendungen zu erheben , wobei sie den mittlerweile lä ngst rechtskräftigen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1
  36. Dezember 2013 vollumfänglich ignorierte (Urk. 12/109-110). Dieses Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz , und die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde ist als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) zu bezeichnen, weshalb der Beschwerdeführerin Gerichtkosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Das Gericht beschliesst :
  37. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  38. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  39. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und Kopien von Urk. 14/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  40. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  41. Juli bis und mit 1
  42. August sowie vom 1
  43. Dezember bis und mit dem
  44. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00405 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Möckli Beschluss vom

10. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, zuletzt als Account Di rector bei einer Werbe agentur tätig, meldete sich am 13. September 2000 unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom

3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab

1. Oktober 1999 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 74 %

nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer bzw. zweier Kinderrenten für ihre in den Jahren 1997 und 2000 geborenen Kinder zu (Urk. 12/21).

Im Rahmen eines anfangs 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle eine MEDAS-Begutachtung beim Y.___ an . Aufgrund der Einwendungen der Versicherten erliess die IV-Stelle a m 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachtenstelle Y.___ , den bereits bestimmten Gutachtern und ihren unveränderten Gutachterfra gen festhielt (Urk. 12/80). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 6. Dezember 2013 ab (Urk. 12/ 84). Das Bundesge richt trat auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil vom 1 3. März 2014, Urk. 12/ 86).

In der Folge forderte die IV-Stelle das Y.___ auf, den Begutachtungsauftrag fortzu setzen und der Versicherten neue Untersuchungstermine bekannt zu geben (Urk. 12/88). Dem Rechtsvertreter der Versicherten wurde telefonisch bestätigt , dass unverändert die mit Schr eiben vom 2. Mai 2013 bekanntgegeb e nen Experten für die Begutachtung zuständig seien , trotzdem bestand er auf einer nochmaligen schriftlichen Mitteilung ( vgl. Urk. 12/95 und Urk. 12/97) . Diesem Ansinnen kam die IV-Stelle am 3. Oktober 2014 nach (Urk. 12/99), worauf die Versicherte mit Schreiben vom 1 5. und 2 0. Oktober 201 4

erklärte , sie sei sowohl mit der Begutachtungsstelle wie den beteiligten

Gutachtern nicht einverstanden , und die Begutachtung durch eine andere MEDAS verlangte (Urk. 12/109-110).

Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2015 wies die IV-Stelle die Versicherte persön lich auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des All gemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin un d stellte in Aus sicht, dass die Nicht t eilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kür zung der laufenden Rentenleistung führen könne (Urk. 12/113). Gleichentags teilte sie dem Rechtsvertreter mit, da bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begut achtung durch das Y.___ vorliege, werde sie keine weitere Zwischenverfügung erlassen , und machte ihn ebenfalls auf allfällige Konsequenzen einer Begut achtungsverweigerung aufmerksam (Urk. 12/115 = Urk. 2 ). Mit einem weiteren Schreiben kündigte der Rechtsvertreter an, er betrachte die Mitteilung vom 2 5. Februar 2015 als materielle Verfügung, welche er mittels Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anfechten werde (Urk. 12/118). Mit weiterer Korres pondenz bestätigte die IV-Stelle ihr bisherige Haltung (Urk. 12/119), während die Versicherte unmissverständlich klar machte, sie werde keine Begut ach t ungstermine wahrnehmen (Urk. 12/120). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. April 2015 liess X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, gegen die als "Zwischenverfügung" bezeichnete Mit teilung der IV-Stelle vom 2 5. Februar 2015 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): " 1.

Die Verfügung der IV-Stelle vom 2 5. Februar 2015 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die für die vorgesehene Begutachtung beim Y.___ täti gen Dres . Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ und lic . phil. D.___ mit einem Ablehnungsgrund behaftet sind, ebenso wie alle übrigen am Y.___ tätigen Gutachterinnen sowie die Institution Y.___ als solches, weshalb von einer Begutachtung durch die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Experten abzusehen ist.

3.

Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin auf eine Gutachterstelle einvernehmlich zu einigen.

4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung beim Y.___ einstweilen abzusehen, bis über die vorlie genden Ablehnungsgründe entschieden ist.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne rin ."

Am 2 0. Mai 2015 holte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die Akten der Beschwerdeführerin ein (Urk. 12/1- 122).

3.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, bis das Bundesgericht über ein dort (in anderer Sache) anhängi ges Y.___ -Ablehnungsbegehren entschieden habe (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden , falls sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist. 2.

Die Beschwerdegegnerin macht e

im Schreiben vom 2 5. Februar 2015 geltend, es liege ein rechtskräftiges Urteil vor, mit welchem die Begutachtung durch das Y.___ bestätigt worden sei. Sämtliche gegen das Y.___ und die vorgesehenen Gut achter vorgebrachten Einwendungen hätten bereits in jenem Verfahren vor dem hiesigen Gericht geltend gemacht werden können (Urk. 2). Die Beschwerdegeg nerin geht damit sinngemäss davon aus, dass in Bezug auf die

Frage der Gut achtensanordnung eine res

iudicata

vorliege .

Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, beim Schreiben vom 2 5. Februar 2015 handle es sich um eine Verfügung, denn darin sei ein individuell-konkreter Entscheid verpackt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom 3. Oktober 2014 eine Einwandfrist eröffnet und die daraufhin vorgebrachten Einwendungen gegen die Gutachter im Schreiben vom 2 5. Februar 2015 auch behandelt (Urk. 1 S. 3). Im Weiteren seien die Ableh nungsgründe nach subjektiver Kenntnis ins Verfahren einzubringen. Die Beschwerdeführerin könne nicht verpflichtet werden, nach Treu und Glauben ab Anbeginn eine umfassende Recherche zu den vorgeschlagenen Gutachtern vor zunehmen (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist die Einred e der abgeurteilten Sache ( res

i udicata ). Eine abge urteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Motive des Entscheids, zu welchem dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen. Ins besondere ist in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein vorinstanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächli chen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_7 9/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

mit weiteren Hinweis en ). 3.2

Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 6. Dezember 2013 betreffend die nunmehr erneut strittige Gutachtensan ordnung vor . Das Di spositiv des Entscheides laute te: "Die Beschwerde wird abgewiesen" (Urk. 12/84 Dispositiv Ziffer 1) , was nur dahingehend verstanden werden kann , dass die damals angefochtene Zwischen verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 12/80) mit allen darin enthaltenen Elementen der Gutachtensanord nung vollumfänglich bestätigt wurde. Mit der Zwischenverfügung wurde n die Begutachtung

als solche und die Gutachterstelle festgelegt, die Experten bestimmt und der Fragenkatalog bereinigt . 3.3

Die Beschwerdeführerin macht, wie bereits im vorangehenden Verfahren ,

gel tend , das Y.___ als Institution sei für die Begutachtung nicht geeignet und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin einver nehmlich auf eine andere Gutachtensstelle zu einigen ( Urk. 1 S. 1 ; vgl. dazu die Rechtsbegehren in Urk. 12/82/4). Über diese Anträge wurde entschieden, wes halb insoweit eine res

iudicata vorliegt. 3.4

Neu bringt die Beschwerdeführerin persönliche (formelle) Ablehnungsgründe gegen die Gutachter Dres . Z.___ , A.___ ,

B.___

und C.___

sowie lic . phil. D.___ vor ( Urk. 1 S. 13 f.). Im vorangehenden Verfahren hat die Beschwer deführerin zwar implizit (indem sie das Y.___ als Gutachtensstelle ablehnte) auch die vorgesehenen Gutachter abgelehnt, persönliche Ablehnungsgründe brachte sie indessen keine vor (vgl. Beschwerdeschrift, Urk. 12/82). Die für die Begut achtung vorgesehenen Experten wurden in der Zwischenverfügung vom 1 6. Juli 2013 (unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung vom 2. Mai 2013, Urk. 12/78 ) namentlich erwähnt. Sie waren somit Teil der damals angefochte nen Verfügung und nehmen damit an der Rechtskraft des Entscheides teil. Die res

iudicata erstreckt sich somit auch auf den Anspruch der Beschwerdeführerin, Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter geltend zu machen. 3.5

Die Beschwerdeführerin ist sich sehr wohl bewusst, dass mit der rechtskräftig entschiedenen Gutachtensanordnung ihre diesbezüglichen Mitwirkungsansprü che erschöpft sind . Denn sie rechtfertigt ihre heute erstmals vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen die Experten damit, diese seien ihr erst nach weiteren Recherchen bekannt geworden. Sie könne nicht ver pflichtet werden, ab Anbe ginn umfassende Recherchen zu den vorgeschlagenen Gutachtern vorzubringen , weshalb sie neue Ablehnungsgründe jederzeit ins Verfahren einbringen könne (Urk. 1 S. 6).

Dazu ist zunächst auf das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) hinzuweisen, welches vorsieht, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind ( Rz

2082 KSVI). Das Bundesgericht hatte gegen d iese Regelung nichts einzu wenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben müsse (BGE 139 V 349 E. 5.2.3) .

Daraus ist zu schliessen, dass die versicherte Person Einwendungen nach Treu und Glauben möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben hat. Muss die IV-Stelle wegen Unei nigkeit eine Zwischenverfügung erlassen, sind Einwendungen jedenfalls spä testens im Beschwerdeverfahren zu erheben. 4.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfü gung der Gutachtensanordnung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur anfechten konnte ( vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Damit liegt eine res

iudicata betreffend sämtliche Kenndaten der Gutachtesanordnung vor. Das von der Beschwerdeführerin angefochtene Schreiben vom 2 5. Februar 2015 hat keine selbständige Bedeutung, auch wenn sich die Beschwerdegegnerin darin noch kurz mit den neu vorgebrachten Ein wendungen gegen die Begutachtung befasst. Es liegt eine abgeurteilte Sache vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.

Angesichts dessen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich zum vornherein eine Sistierung, um den Ausgang eines anderweitigen Verfah rens vor Bundesgericht bezüglich Ablehnung der fraglichen Gutachtensinstitu tion und dessen Ärzte abzuwarten. 6 .

Im Kontext ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde - führe rin wider Treu und Glauben verhält, wenn sie in der Beschwer deschrift vom 1 6. September 2013 gegen die für die Begutachtung vorgesehe nen Experten keinerlei persönliche Ablehnungsgründe vorbringt, diese nicht einmal namentlich erwähnt, um dann nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zur Gutachtensanordnung neue Recherchen zu präsentieren und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Es wirkt nicht glaubwürdig, dass die Recherchen mit angeblichen neuen Erkennt nissen (vgl. Urk. 1 S. 6) nicht rechtzeitig, d.h. vor dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 6. Dezember 2013 hätten durchgeführt werden können . Der Ver dacht, dass die Beschwerdeführerin mit immer neuen Einwendungen die Begut achtung weiter hinauszögern will, ist geradezu offensichtlich . So erschwerte sie Terminvereinbarungen für die Begutachtung durch angebliche Abwesenheit (Urk. 12/95), liess aber kurz darauf durch ihren Rechtsvertreter die schriftliche Bestätigung der längst bekannten Experten verlangen, um dann gestützt auf dieses Schreiben wieder Einwendungen zu erheben , wobei sie den mittlerweile lä ngst rechtskräftigen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 6. Dezember 2013 vollumfänglich ignorierte (Urk. 12/109-110). Dieses Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz , und die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde ist als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) zu bezeichnen, weshalb der Beschwerdeführerin Gerichtkosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und Kopien von Urk. 14/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli