Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1968, zuletzt als Account Director bei einer Werbe agentur tätig, meldete sich am 1 3. September 2000 unter Hinweis auf eine am 2 8. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 74 %
nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer bzw. zweier Kinderrenten für ihre in den Jahren 1997 und 2000 geborenen Kinder zu (Verfügungen vom 3. September 2001, Urk. 9/21).
Massgebend für die Leistungszusprache waren der unfallbedingte
zervikozephale Symptomenkomplex
und
die aus psychi atrischen Gründen um 50 %
verminderte Restarbeitsfähigkeit (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Januar 2001 [Urk. 9/10 ]
unter Hinweis auf das zuhanden des Unfallversicherers erstellte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 8. September 2000 [ Urk. 9/7, insbeson dere Urk. 9/7/135] sowie Urk. 9/14-15). Am 2 0. Mai 200 3 und 2. März 2009 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 9/28 und Urk. 9/45). 1.2
Im Rahmen eines weiteren, anfangs 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Innere Medizin, vom 5./1 1. Juni 2012 ein (Urk. 9/57) , worin die Ärztin einen unverän derten Gesundheitszustand beschrieb.
Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 1 1. Januar 2013 mit, sie beabsichtige , ein e umfassende medizinische Untersu chung unter Beteiligung der Fachgebiete Allgemeine/Innere Medizin, Psychiat rie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie durchführen zu lassen und gab ihr Gelegenheit, innert 10 Tagen zu den dem Schreiben beigelegten Fragen der IV-Stelle Zusat zfragen zu stellen (Urk. 9/60). Nach zwei Fristerstreckungen (Urk. 9/67 und Urk. 9/69) beantragte die Versicherte m it Schreiben vom
2 8. Februar 2012 (Urk. 9/71) nebst diversen Zusatzfragen zusätzlich eine MRI-Untersuchung sowie ein e neuropsychologische Abklärung . Zwischenzeitlich hatte die Zuweisungsp lattform SuisseMED@P den Gutachtensauftrag der IV-Stelle an die MEDAS A.___ vergeben (Urk. 9/61). Mit einem weiteren Schreiben vom 2 7. März 2013 (Urk. 9/73) äus serte die Versicherte Vorbehalte gegen das A.___ und schlug vor, das vom Han delsgericht im Rahmen des Haftpflichtprozesses am B.___ in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten oder allenfalls die MEDAS C.___ mit der Begutachtung zu beauftragen. Am 1 6. Juli 2013 erliess die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachten stelle A.___ , den bereits bestimmten Gutachtern (vg l . Urk. 9/77) und ihren unveränderten Gut achterfragen festhielt (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei auf eine Abklärung zu ver zichten und die IV-Leistungen im bisherigen Umfang weiter auszurichten. Eventualiter sei ihr ein Vorschlagsrecht betreffend Gutachtenstelle zuzugestehen und die Professoren D.___ und E.___ vom B.___ , subeventu aliter die MEDAS C.___ , mit der Begutachtung zu beauftragen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die unterbreiteten Zusatzfragen zuzu lassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Rechtsdienstes Abweisung der Beschwerde (Urk. 7-8; der Beschwerdeführerin zugestellt am 2 2. Oktober 2013, Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen . Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessens spielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4 ) . Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). 1.2
In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszipli näre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzen d aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begut achtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das B un desamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien , die über eine ent sprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfüg t en.
Sei eine Gutachter stelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Diszip linen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter könn t en formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht w erden ( vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrens weiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutach tenseinholung bemüh t en, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder for melle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien . Mit der verfügungsmässi gen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle ) würden die IV-Stellen der versi cherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten .
2.
Nach der Aktenlage (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) hat die Beschwerdegegnerin die formellen Rahmenbedingungen gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Auftragsvergabe an das A.___ eingehalten. So erfolgte die Wahl der Gutachtenstelle
rechtsprechungskonform durch das Zuweisungssystem SuisseMED@P , und die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern und Anträge zu stellen (vgl. Urk. 9/71 und Urk. 9/73).
3. 3. 1
Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1)
nun erstmals geltend, d a kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege, stütze sich die Beschwerdegegnerin einzig auf lit . a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; nachfolgend SchlB IVG ) . Diese Bestimmung bilde indessen keine genügende rechtliche Grundlage, um laufende Renten ohne Änderung des Gesundheitszustandes zu revidieren. Demzufolge berechtige die genannte Bestimmung auch nicht zu einer Begutachtung.
Das Bundesgericht hat sich im zwischenzeitlich ergangenen Urteil 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 eingehend mit der Frage befasst, ob eine Rentenaufhe bung aufg rund der 6. IV-Revision bei unklaren Beschwerden gegen verfas sungsmässige Rechte sowie gegen das Fairnessgebot und das Diskriminierungs verbot nach Art. 6 und 14 EMRK verstosse . Das Bundesgericht ist in Darstellung der gesamten Entwicklung zu den sog. somatoformen Schmerzstörungen zum Schluss gekommen, die Diagnosen pathogenetisch -ätiologisch unklarer syndro maler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage unterscheide sich sachlich entscheidend von anderen Krankheitsbildern und es rechtfertigt e sich, sie namentlich mit Blick auf die Beweislast gesondert zu beurteilen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse und Überlegungen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei im Rahmen der 6. IV-Revision mit lit . a Abs. 1 SchlB IVG in das Bundesrecht übernommen worden (E. 9.4) . Ist aber die Bestimmung zur rechtlichen Sonderbehandlung psychogener Schmerzzustände (wozu seit BGE 136 V 279 auch die spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehört) bzw. eine darauf gestützte Rentenaufhebung verfas sungs
- und EMRK-konform, dann gilt dies selbstredend auch für eine unter diesem Titel angeordnet e Begutachtung.
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 4. Januar 2001 (Urk. 9/10) aufgrund eines für HWS-Schleudertraumata typi schen Symptomenkomplexes (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b) . Daran hat sich
laut
Dr. Z.___ (Bericht vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 9/57/5) bis heute nichts geändert . Damit ist die Voraussetzung für eine Rentenüberprüfung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 10.1.1) . Die Neubeurteilung kann indessen nur aufgrund einer fachgerechten und umfassenden Begutachtung erfolgen (Urteil des Bun desgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 9.4). Die Beschwerdegegne rin hat somit zu Recht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet. 3.2
Weiter möchte sich die Beschwerdeführerin nicht von der ausgewählten MEDAS A.___ begutachten lassen, sondern sich mit der Beschwerdegegnerin auf eine andere Gutachtenstelle einigen (Urk. 1 S. 11 f.). Dazu ist festzuhalten, dass bei polydisziplinären Gutachten eine Vergabe mittels Zufallsprinzip explizi t vorge schrieben ist (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV) und kein Raum für eine einvernehmliche Festl egung in Bezug auf die Gutachten stelle als solche besteht .
Das scheint auch die Meinung des Bundesgerichts zu sein. In BGE 138 V 271 E. 1.2.3 hält es aus drücklich fest, wenn das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht einen Zwischenentscheid bezüglich Begutachtung aufhebe und die Sache an die IV-Stelle zurückweise, habe diese den Begutachtungsauftrag wiederum nach dem Zufallsprinzip an eine MEDAS zu vergeben.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan , warum die MEDAS A.___ für sie nicht geeignet sein soll. In den Akten findet sich e inzig das Schreiben vom 2 7. März 2013 (Urk. 9/73) , worin sie "inhaltliche
Gründe" angibt bzw. die MEDAS A.___ "in casu als nicht ideal" bezeichnet , ohne weiter darzule gen, was darunter zu verstehen ist . Diese Vorbringen sind viel zu allgemein gehalten, als dass sie unter dem Titel formeller Ablehnungsg ründe behandelt werden und allenfalls eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und die Neuvergabe des Gutachtensa uftrages rechtfertigen könnten .
Damit besteht aber auch kein Raum, um - wie von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagen
- das B.___ (vgl. Urk. 9/73) mit der Begutachtung zu beauftragen. 3.3
Die Beschwerdeführerin beantrag t ferner, im Rahmen einer Begutachtung sei eine (weitere) MRI-Untersuchung durchzuführen ( Urk. 1 S. 13) . Ob eine derar tige Zusatzabklärung im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen der pflichtgemässen und sorgfältigen Auftragserfüllung zu ent scheiden. Es ist nicht Sache der auftraggebenden Stelle, den Experten bestimmte medizinische Abklärungsmethoden vorzuschreiben.
4.
Schliesslich ist zu entscheiden, wie mit den Zusatzfragen der Beschwerdeführe rin zu verfahren ist. Die Beschwerdegegnerin hat deren Weiterleitung an die Experten abgelehnt mit dem Argument, die Fragen zielten alle auf die Erläute rung der sog. Foerster-Kriterien ab, welche aber bereits durch ihre eigenen Fra gen abgedeckt sei (Urk. 8 S. 7).
Wie vorstehend dargelegt (E. 1.1), liegt die Verfahrensleitung beim Versicherungs träger . Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusätzlich Aufschluss erhalten über allfällige Revisionsgründe (Veränderung des Gesundheitszustandes) und über die Kriterien, welche eine somat o forme Schmerzstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar erscheinen lassen (vgl. Urk. 9/59). Die Fragen der Beschwerdegegnerin sind zwar knapp, decken aber die massgebliche medizinische Problemstellung grundsätzlich ab. Wenn die Beschwerdegegnerin weitere Fragen als unnötig erachtet, dann liegt das in deren Ermessensbereich, in welchen sich das Gericht nicht einzumischen hat. 5.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen . Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessens spielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.
E. 1.2 In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszipli näre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzen d aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begut achtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das B un desamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien , die über eine ent sprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfüg t en.
Sei eine Gutachter stelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Diszip linen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter könn t en formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht w erden ( vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrens weiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutach tenseinholung bemüh t en, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder for melle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien . Mit der verfügungsmässi gen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle ) würden die IV-Stellen der versi cherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten .
2.
Nach der Aktenlage (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) hat die Beschwerdegegnerin die formellen Rahmenbedingungen gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Auftragsvergabe an das A.___ eingehalten. So erfolgte die Wahl der Gutachtenstelle
rechtsprechungskonform durch das Zuweisungssystem SuisseMED@P , und die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern und Anträge zu stellen (vgl. Urk. 9/71 und Urk. 9/73).
E. 2 8. September 2000 [ Urk. 9/7, insbeson dere Urk. 9/7/135] sowie Urk. 9/14-15). Am 2 0. Mai 200
E. 3 1. Oktober 2013 eingehend mit der Frage befasst, ob eine Rentenaufhe bung aufg rund der 6. IV-Revision bei unklaren Beschwerden gegen verfas sungsmässige Rechte sowie gegen das Fairnessgebot und das Diskriminierungs verbot nach Art.
E. 3.2 Weiter möchte sich die Beschwerdeführerin nicht von der ausgewählten MEDAS A.___ begutachten lassen, sondern sich mit der Beschwerdegegnerin auf eine andere Gutachtenstelle einigen (Urk. 1 S. 11 f.). Dazu ist festzuhalten, dass bei polydisziplinären Gutachten eine Vergabe mittels Zufallsprinzip explizi t vorge schrieben ist (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV) und kein Raum für eine einvernehmliche Festl egung in Bezug auf die Gutachten stelle als solche besteht .
Das scheint auch die Meinung des Bundesgerichts zu sein. In BGE 138 V 271 E. 1.2.3 hält es aus drücklich fest, wenn das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht einen Zwischenentscheid bezüglich Begutachtung aufhebe und die Sache an die IV-Stelle zurückweise, habe diese den Begutachtungsauftrag wiederum nach dem Zufallsprinzip an eine MEDAS zu vergeben.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan , warum die MEDAS A.___ für sie nicht geeignet sein soll. In den Akten findet sich e inzig das Schreiben vom 2 7. März 2013 (Urk. 9/73) , worin sie "inhaltliche
Gründe" angibt bzw. die MEDAS A.___ "in casu als nicht ideal" bezeichnet , ohne weiter darzule gen, was darunter zu verstehen ist . Diese Vorbringen sind viel zu allgemein gehalten, als dass sie unter dem Titel formeller Ablehnungsg ründe behandelt werden und allenfalls eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und die Neuvergabe des Gutachtensa uftrages rechtfertigen könnten .
Damit besteht aber auch kein Raum, um - wie von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagen
- das B.___ (vgl. Urk. 9/73) mit der Begutachtung zu beauftragen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beantrag t ferner, im Rahmen einer Begutachtung sei eine (weitere) MRI-Untersuchung durchzuführen ( Urk. 1 S. 13) . Ob eine derar tige Zusatzabklärung im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen der pflichtgemässen und sorgfältigen Auftragserfüllung zu ent scheiden. Es ist nicht Sache der auftraggebenden Stelle, den Experten bestimmte medizinische Abklärungsmethoden vorzuschreiben.
4.
Schliesslich ist zu entscheiden, wie mit den Zusatzfragen der Beschwerdeführe rin zu verfahren ist. Die Beschwerdegegnerin hat deren Weiterleitung an die Experten abgelehnt mit dem Argument, die Fragen zielten alle auf die Erläute rung der sog. Foerster-Kriterien ab, welche aber bereits durch ihre eigenen Fra gen abgedeckt sei (Urk. 8 S. 7).
Wie vorstehend dargelegt (E. 1.1), liegt die Verfahrensleitung beim Versicherungs träger . Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusätzlich Aufschluss erhalten über allfällige Revisionsgründe (Veränderung des Gesundheitszustandes) und über die Kriterien, welche eine somat o forme Schmerzstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar erscheinen lassen (vgl. Urk. 9/59). Die Fragen der Beschwerdegegnerin sind zwar knapp, decken aber die massgebliche medizinische Problemstellung grundsätzlich ab. Wenn die Beschwerdegegnerin weitere Fragen als unnötig erachtet, dann liegt das in deren Ermessensbereich, in welchen sich das Gericht nicht einzumischen hat. 5.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
E. 3.4 ) . Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG).
E. 6 und 14 EMRK verstosse . Das Bundesgericht ist in Darstellung der gesamten Entwicklung zu den sog. somatoformen Schmerzstörungen zum Schluss gekommen, die Diagnosen pathogenetisch -ätiologisch unklarer syndro maler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage unterscheide sich sachlich entscheidend von anderen Krankheitsbildern und es rechtfertigt e sich, sie namentlich mit Blick auf die Beweislast gesondert zu beurteilen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse und Überlegungen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei im Rahmen der 6. IV-Revision mit lit . a Abs. 1 SchlB IVG in das Bundesrecht übernommen worden (E. 9.4) . Ist aber die Bestimmung zur rechtlichen Sonderbehandlung psychogener Schmerzzustände (wozu seit BGE 136 V 279 auch die spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehört) bzw. eine darauf gestützte Rentenaufhebung verfas sungs
- und EMRK-konform, dann gilt dies selbstredend auch für eine unter diesem Titel angeordnet e Begutachtung.
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 4. Januar 2001 (Urk. 9/10) aufgrund eines für HWS-Schleudertraumata typi schen Symptomenkomplexes (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b) . Daran hat sich
laut
Dr. Z.___ (Bericht vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 9/57/5) bis heute nichts geändert . Damit ist die Voraussetzung für eine Rentenüberprüfung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 10.1.1) . Die Neubeurteilung kann indessen nur aufgrund einer fachgerechten und umfassenden Begutachtung erfolgen (Urteil des Bun desgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 9.4). Die Beschwerdegegne rin hat somit zu Recht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00825 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1968, zuletzt als Account Director bei einer Werbe agentur tätig, meldete sich am 1 3. September 2000 unter Hinweis auf eine am 2 8. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 74 %
nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer bzw. zweier Kinderrenten für ihre in den Jahren 1997 und 2000 geborenen Kinder zu (Verfügungen vom 3. September 2001, Urk. 9/21).
Massgebend für die Leistungszusprache waren der unfallbedingte
zervikozephale Symptomenkomplex
und
die aus psychi atrischen Gründen um 50 %
verminderte Restarbeitsfähigkeit (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Januar 2001 [Urk. 9/10 ]
unter Hinweis auf das zuhanden des Unfallversicherers erstellte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 8. September 2000 [ Urk. 9/7, insbeson dere Urk. 9/7/135] sowie Urk. 9/14-15). Am 2 0. Mai 200 3 und 2. März 2009 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 9/28 und Urk. 9/45). 1.2
Im Rahmen eines weiteren, anfangs 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Innere Medizin, vom 5./1 1. Juni 2012 ein (Urk. 9/57) , worin die Ärztin einen unverän derten Gesundheitszustand beschrieb.
Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 1 1. Januar 2013 mit, sie beabsichtige , ein e umfassende medizinische Untersu chung unter Beteiligung der Fachgebiete Allgemeine/Innere Medizin, Psychiat rie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie durchführen zu lassen und gab ihr Gelegenheit, innert 10 Tagen zu den dem Schreiben beigelegten Fragen der IV-Stelle Zusat zfragen zu stellen (Urk. 9/60). Nach zwei Fristerstreckungen (Urk. 9/67 und Urk. 9/69) beantragte die Versicherte m it Schreiben vom
2 8. Februar 2012 (Urk. 9/71) nebst diversen Zusatzfragen zusätzlich eine MRI-Untersuchung sowie ein e neuropsychologische Abklärung . Zwischenzeitlich hatte die Zuweisungsp lattform SuisseMED@P den Gutachtensauftrag der IV-Stelle an die MEDAS A.___ vergeben (Urk. 9/61). Mit einem weiteren Schreiben vom 2 7. März 2013 (Urk. 9/73) äus serte die Versicherte Vorbehalte gegen das A.___ und schlug vor, das vom Han delsgericht im Rahmen des Haftpflichtprozesses am B.___ in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten oder allenfalls die MEDAS C.___ mit der Begutachtung zu beauftragen. Am 1 6. Juli 2013 erliess die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachten stelle A.___ , den bereits bestimmten Gutachtern (vg l . Urk. 9/77) und ihren unveränderten Gut achterfragen festhielt (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei auf eine Abklärung zu ver zichten und die IV-Leistungen im bisherigen Umfang weiter auszurichten. Eventualiter sei ihr ein Vorschlagsrecht betreffend Gutachtenstelle zuzugestehen und die Professoren D.___ und E.___ vom B.___ , subeventu aliter die MEDAS C.___ , mit der Begutachtung zu beauftragen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die unterbreiteten Zusatzfragen zuzu lassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Rechtsdienstes Abweisung der Beschwerde (Urk. 7-8; der Beschwerdeführerin zugestellt am 2 2. Oktober 2013, Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen . Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessens spielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4 ) . Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). 1.2
In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszipli näre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzen d aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begut achtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das B un desamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien , die über eine ent sprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfüg t en.
Sei eine Gutachter stelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Diszip linen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter könn t en formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht w erden ( vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrens weiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutach tenseinholung bemüh t en, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder for melle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien . Mit der verfügungsmässi gen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle ) würden die IV-Stellen der versi cherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten .
2.
Nach der Aktenlage (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) hat die Beschwerdegegnerin die formellen Rahmenbedingungen gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Auftragsvergabe an das A.___ eingehalten. So erfolgte die Wahl der Gutachtenstelle
rechtsprechungskonform durch das Zuweisungssystem SuisseMED@P , und die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern und Anträge zu stellen (vgl. Urk. 9/71 und Urk. 9/73).
3. 3. 1
Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1)
nun erstmals geltend, d a kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege, stütze sich die Beschwerdegegnerin einzig auf lit . a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; nachfolgend SchlB IVG ) . Diese Bestimmung bilde indessen keine genügende rechtliche Grundlage, um laufende Renten ohne Änderung des Gesundheitszustandes zu revidieren. Demzufolge berechtige die genannte Bestimmung auch nicht zu einer Begutachtung.
Das Bundesgericht hat sich im zwischenzeitlich ergangenen Urteil 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 eingehend mit der Frage befasst, ob eine Rentenaufhe bung aufg rund der 6. IV-Revision bei unklaren Beschwerden gegen verfas sungsmässige Rechte sowie gegen das Fairnessgebot und das Diskriminierungs verbot nach Art. 6 und 14 EMRK verstosse . Das Bundesgericht ist in Darstellung der gesamten Entwicklung zu den sog. somatoformen Schmerzstörungen zum Schluss gekommen, die Diagnosen pathogenetisch -ätiologisch unklarer syndro maler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage unterscheide sich sachlich entscheidend von anderen Krankheitsbildern und es rechtfertigt e sich, sie namentlich mit Blick auf die Beweislast gesondert zu beurteilen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse und Überlegungen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei im Rahmen der 6. IV-Revision mit lit . a Abs. 1 SchlB IVG in das Bundesrecht übernommen worden (E. 9.4) . Ist aber die Bestimmung zur rechtlichen Sonderbehandlung psychogener Schmerzzustände (wozu seit BGE 136 V 279 auch die spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehört) bzw. eine darauf gestützte Rentenaufhebung verfas sungs
- und EMRK-konform, dann gilt dies selbstredend auch für eine unter diesem Titel angeordnet e Begutachtung.
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 4. Januar 2001 (Urk. 9/10) aufgrund eines für HWS-Schleudertraumata typi schen Symptomenkomplexes (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b) . Daran hat sich
laut
Dr. Z.___ (Bericht vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 9/57/5) bis heute nichts geändert . Damit ist die Voraussetzung für eine Rentenüberprüfung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 10.1.1) . Die Neubeurteilung kann indessen nur aufgrund einer fachgerechten und umfassenden Begutachtung erfolgen (Urteil des Bun desgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 9.4). Die Beschwerdegegne rin hat somit zu Recht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet. 3.2
Weiter möchte sich die Beschwerdeführerin nicht von der ausgewählten MEDAS A.___ begutachten lassen, sondern sich mit der Beschwerdegegnerin auf eine andere Gutachtenstelle einigen (Urk. 1 S. 11 f.). Dazu ist festzuhalten, dass bei polydisziplinären Gutachten eine Vergabe mittels Zufallsprinzip explizi t vorge schrieben ist (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV) und kein Raum für eine einvernehmliche Festl egung in Bezug auf die Gutachten stelle als solche besteht .
Das scheint auch die Meinung des Bundesgerichts zu sein. In BGE 138 V 271 E. 1.2.3 hält es aus drücklich fest, wenn das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht einen Zwischenentscheid bezüglich Begutachtung aufhebe und die Sache an die IV-Stelle zurückweise, habe diese den Begutachtungsauftrag wiederum nach dem Zufallsprinzip an eine MEDAS zu vergeben.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan , warum die MEDAS A.___ für sie nicht geeignet sein soll. In den Akten findet sich e inzig das Schreiben vom 2 7. März 2013 (Urk. 9/73) , worin sie "inhaltliche
Gründe" angibt bzw. die MEDAS A.___ "in casu als nicht ideal" bezeichnet , ohne weiter darzule gen, was darunter zu verstehen ist . Diese Vorbringen sind viel zu allgemein gehalten, als dass sie unter dem Titel formeller Ablehnungsg ründe behandelt werden und allenfalls eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und die Neuvergabe des Gutachtensa uftrages rechtfertigen könnten .
Damit besteht aber auch kein Raum, um - wie von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagen
- das B.___ (vgl. Urk. 9/73) mit der Begutachtung zu beauftragen. 3.3
Die Beschwerdeführerin beantrag t ferner, im Rahmen einer Begutachtung sei eine (weitere) MRI-Untersuchung durchzuführen ( Urk. 1 S. 13) . Ob eine derar tige Zusatzabklärung im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen der pflichtgemässen und sorgfältigen Auftragserfüllung zu ent scheiden. Es ist nicht Sache der auftraggebenden Stelle, den Experten bestimmte medizinische Abklärungsmethoden vorzuschreiben.
4.
Schliesslich ist zu entscheiden, wie mit den Zusatzfragen der Beschwerdeführe rin zu verfahren ist. Die Beschwerdegegnerin hat deren Weiterleitung an die Experten abgelehnt mit dem Argument, die Fragen zielten alle auf die Erläute rung der sog. Foerster-Kriterien ab, welche aber bereits durch ihre eigenen Fra gen abgedeckt sei (Urk. 8 S. 7).
Wie vorstehend dargelegt (E. 1.1), liegt die Verfahrensleitung beim Versicherungs träger . Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusätzlich Aufschluss erhalten über allfällige Revisionsgründe (Veränderung des Gesundheitszustandes) und über die Kriterien, welche eine somat o forme Schmerzstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar erscheinen lassen (vgl. Urk. 9/59). Die Fragen der Beschwerdegegnerin sind zwar knapp, decken aber die massgebliche medizinische Problemstellung grundsätzlich ab. Wenn die Beschwerdegegnerin weitere Fragen als unnötig erachtet, dann liegt das in deren Ermessensbereich, in welchen sich das Gericht nicht einzumischen hat. 5.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli