Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war vom 3 0. September 1996 bis zum 31. August 1999 als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units bei der Y.___
AG angestellt ( Urk. 7/5 ). Am 13. September 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 ) . Mit Verfügungen vom
3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem
1. Oktober 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/22 ). Im Rahmen zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilu ngen vom 2 0. Mai 2003 ( Urk. 7/29 ) und vom 2. März 2009 ( Urk. 7/46 ) bestätigt. 1.2
Anlässlich eines weiteren, im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle im Januar 2013 eine Begutachtung beim Begut achtungsinstitut Z.___ an ( Urk. 7/61-62 ). Nachdem die Versicherte dage gen Einwendungen erhoben und Zusatzfragen un terbreitet hatte ( Urk. 7/73 und Urk. 7/75 ), erliess die IV-Stelle am 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachterstelle Z.___ , den bereits bestimmten Gutachtern und ihren un veränderten Gutac hterfra gen festhielt (Urk. 7/81 ). Die dagegen von der Versi cher ten am 1 6. September 201 3 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/83 ) wies das Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00825 vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 7/85 ) ab. Das Bundesge richt trat auf die dagegen am 1 4. Februar 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/86 ) mit Urteil 9C_142/2 014 vom 1 3. März 2014 ( Urk. 7/87 ) nicht ein.
Mit Eingaben vom 15. und 20. Oktober 2014 machte die Versicherte erneut Ein wände gegen die Gutachterstelle Z.___ und die beteiligten G utachter geltend ( Urk. 7/110-111 ). Mit Schreiben vom
25. Februar 2015 wies die IV-Stelle die Versicherte auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin un d stellte ihr in Aus sicht, dass die Nichtteilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kür zung der laufenden Rentenlei stungen führen könne (Urk. 7/114 ). Glei chen tags teilte die IV-Stelle mit, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begut achtung durch das Z.___ vorliege, weshalb sie keine weitere Zwischenverf ügung erlassen werde (Urk. 7/116 ). Am 1 3. April 2015 erhob die Ve rsicherte Beschwerde ( Urk. 7/126 ) gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Februar 2015 ( Urk. 7/116 ). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussic ht ( Urk. 7/123 ). Mit Beschluss IV.2015.004 05 vom 1 0. Juni
2015 ( Urk. 7/139 ) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde der Versi cherte n vom 1 3. April 2015 ( Urk. 7/126 ) nicht ein. Auf die dagegen von der Versicherten am 2 6. Juni 2015 erhobene Be schwerde ( Urk. 7/143 ) trat das Bun des gericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 2 7. August 2015 ( Urk. 7/161 ) nicht ein. Am 1. Juni 2016 erstattete das Z.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene poly di sziplinäre Gutachten ( Urk. 7/190 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1 6. August 2016 [der den Vorbescheid vom 6. Mai 2015 ersetzte], Urk. 7/192 , und Einwand vo m 1 9. September 2016, Urk. 7/195 ) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfü gung vom 1. Februa r 2017 (Urk. 7/200 ) mit Wirkung per 3 1. März 2017 auf. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte beim Sozialversiche rungsgericht am 7. März 2017 Beschwerde ( Urk. 7/204) , die mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde . 1.3
Am 1 2. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 1. April bis zum
3 1. Juli 2017 ( Urk. 7/214 ). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2017 hielt sie fest, dass die Versicherte ab dem 1. April 2017 während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens aber während zwei Jahren, Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherige n ganze n Rente habe ( Urk. 7/215). Am 7. August 2017 gewährte die IV-Stelle Kosten gut sprache für die Verlängerung von Beratung und Begleitung vom 1. August bis zum 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/221). Am 5. Oktober 2017 erteilt e sie der Versi cherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der
Arbeitsinte gration A.___ , vom 2. Oktober bis zum 2 9. Dezember 2017 (Urk. 7/228). Am 1 4. Dezem ber 2017 erstattete die
Arbeitsintegration A.___ einen Zwischen be richt ( Urk. 7/230). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 2. Dezember 2017, Urk. 7/232, und Einwand vom 1. Februar 2018, Urk. 7/239) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 2) fest, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen per 2 9. Dezember 2017 abgebrochen würden. Die Weiterausrichtung der gan zen Rente werde per 31. Dez ember 2017 einge stellt. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. März 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Schlussbestimmung 6a zu gewähren, ab 2 9. Dezember 2017. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 3 1. Januar 2017
die IV-Rente weiter auszurichten. 3. Eventualiter sei ein Gutachten einzuhol en zur Frage, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Aufbautraining durchführen kann (medizinisch + « berufsberaterisch »). 4. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dieser Beschwerde die auf schie bende Wirkung zuzugestehen und bis zum Urteil sowohl Wiedereingliederungsmassnahmen zuzugestehen als auch die Rente weiter auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; nachfolgend: SchlB IVG) wer den Renten, die bei
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprü ft. Sind die Voraussetzungen nach
Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt o der aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wi edereingliederung nach Art. 8 a IVG ( lit . a Abs. 2 SchlB IVG).
Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( lit . a Abs. 3 SchlB IVG). 1.2
Gemäss Art. 8 a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger An spruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann ( lit . a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfä higkeit zu verbessern ( lit . b).
Nach Art. 8 a Abs. 2 IVG sind Massnahmen zur Wiedereingliederung unter anderem Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung nach Art. 14 a Abs. 2 ( lit . a). 1.3
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig
sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Vor aussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14 a Abs. 1 IVG).
Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss
Art. 14 a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial - beruflichen Reh abi li tation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b) .
1.4
Massnahmen der sozial - beruflichen Rehabilitation umfassen Belastbarkeit s trai nings, Aufbautrainings und WISA (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz). Dauer und Inhalt dieser Massnahmen sind in einem individuellen Eingliederungsplan/in einer Zielvereinbarung festzulegen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die
Integrationsmassnahmen [KSIM] , Rz . 1010 ).
Anforderung bei einem Aufbautraining ist , das s die versicherte Person die Min destpräsenz von vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (eines vollen Pensums) steigern kann ( KSIM,
Rz . 1010.2 ).
Anforderung bei einem Belastbarkeitstraining ist , dass die versicherte Per s on die Mindestpräsenz von zwei Stunden täglich auf vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche steigern kann , ohne dass Anforderungen an die produktive Leis tungs fähigkeit gestellt werden (KSIM, Rz . 1010.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass es in der Zeit des Aufbautrainings bei vier Stunden Präsenzzeit pro Tag in be schützender Umgebung insgesamt zu 21 Abwesenheitstagen
gekommen sei. Zu ca. 20 %
sei die Beschwerdeführerin verspätet erschienen oder habe einzelne Pro grammteile verlassen . Info lge dieser Abwesenheiten hätten wichtige Inhalte nicht bearbeitet werden können (zum Beispiel Berufsfindung, Aufbau Bewer bungs kompetenzen etc. ). Im Telefongespräch vom 2 0. Dezember 2017 habe die Be s chwerdeführerin mitgeteilt, dass d ie Physiotherapie und die Medikation auf gru nd ihrer subje ktiv empfundenen Schmerzen laufend angepasst würden . Ein en Aus tausch zwischen
der Arbeitsintegration A.___ und dem Helfersystem habe
sie
abgelehnt. Die A.___
habe im Nachtrag zum Zwischenb erich t am 1 9. Dezember 2017 mit geteilt , dass die minim ale Eingliederungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne. Sobald die gesundheitliche Situa tion stabil sei, könne das Aufbautraining zielführend fo rtgesetzt werden ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass kein Grund ersicht lich sei, weshalb die erst seit drei Monaten gewährte Integrationsmassnahme Aufbautraining so abrupt abgebrochen werde. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin sei treuwidrig, widersprüchlich und unverhältnismässig. Der Ansatz, es müsse so rasch als möglich eine 50%ige Arbeitsfähig keit bei einer Präsenzzeit von sechs Stunden pro Tag erreicht werde n , sei nicht mit den gesetzlichen Vor gaben von Art. 8 a IVG zu vereinbaren . Die Integrationsmassnahme sei grund sätz lich auf gutem Weg gewesen, insbesondere, was die Motivation der Be schwer deführerin anbelange. Sollte die stattgehabte Integrationsmassnahme tat säch lich nicht auf ihre Bedürfnisse angepasst sein , was bestritten werde, müsse geprüft werden, o b es eine andere Möglichkeit zur Wiedereinglie derung gebe, beispielsweise ein Arbeiten in einem ruhigeren Umfeld unter Einbezug von Home Of fice -Tätigkeiten ( Urk. 1 S. 7 ff.) . 3. 3.1
In der V ereinbarung für ein Aufbautraining vom 1 7. Oktobe r 2017 wurde als Ziel der Aufbau der Arbeitsstruktur, eine stabi le Arbeitsfähigkeit von 50 % , der Auf bau der Bewerbungskompetenzen und der Start eines Arbeitstrainings ab dem 3. Januar 2018 genannt. Betreffend Mindestanforderungen an die Präsenz wurde festgehalten, dass nach drei Monaten sechs Stunden pro Tag erreicht werden sollten, ohne dass unbegründete Fehlzeiten vorliegen würden ( Urk. 7/229). 3.2
Die Eingliederungsfachleute der
Arbeitsintegration A.___ hielten im Zwi schenbericht vom 1 4. Dezember 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin momen tan bei vier Präsenzstunden pro Tag sei . Zu ca. 20 % erscheine sie etwas verspätet oder verlasse einzelne Programmte ile etwas früher, da die Schmerzen es ihr nicht ermöglichen würden, von Anfang an bzw. bis zum Schluss anwesend zu sein. Im ersten Monat sei sie sechs, im zweiten Monat acht und im dritten Monat zwei Tage entschuldigt krank gewesen. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage ca. 30 % . Die Entwicklung des Aufbautraining s sei weniger rasch voran geschritten, als ursprünglich erwartet. Aus diesem Grund sei mit der Eingliede rungsfachperson der Beschwerdegegnerin vereinbart worden, dass ein externes Arb eitstraining erst im Februar oder März 2018 in Angriff genommen werde. Die verzögerte Entwicklung habe sich auch in den Coachi ng-Gesprächen gezeigt. So sei es in den ersten drei Monaten noch nicht möglich gewesen, sich mit beruf lichen Perspektiven und möglichen Berufswünschen auseinanderzusetzen bzw. Bewerbungskompetenzen aufzubauen. Damit die Beschwerdeführerin die Anfor de rungen des Aufbautrainings habe erfüllen können, sei der Gesprächs schwer punkt unter anderem auf den Umgang mit ihrer gesundheitlichen Situ ation gelegt worden. Obwohl ihr in verschiedenen Belangen entgegengekommen worden sei (Stehpult, zusätzliche Pausen, Reduktion der Präsenzstunden ), habe sie sich immer wieder über den vorhandenen Druck beklagt, mit dem sie konfrontiert sei. Die Beschwerdeführerin werde aber als eine seriöse und kooperative Teilnehmerin wahrgenommen, welche trotz gesundheitlicher Herausforderungen (Konzentra ti on, Schmerzen, Depressionen) sehr gewillt sei, ihre Entwicklung voranzutreiben. Sie habe sich zusätzlich e Fertigkeiten im administrativen Bereich angeeignet und ihre Selbständigkeit gesteigert. Zudem sei es im dritten Monat zu weniger Ab senzen gekommen, was darauf hindeute, dass ihr e Präsenz stabiler und sie belast barer geworden sei. Die Beschwerdeführer in werde weiter begleitet und in einem nächsten Schritt werde die tägliche Präsenz auf fünf Stunden erhöht. Zudem werde eruiert, welche beruflichen Perspektiven und Felder für sie geeignet er schei nen würden und ihre Bewerbungskompetenzen würden gestärkt. Es scheine aus heutiger Sicht jedoch nicht realistisch, dass sie bis Februar 2018 stabil genug sei, um ein externes Arbeitstraining in Angriff zu nehmen. Ebenfalls bleibe offen, ob innerhalb des A ufbautrainings eine weitere Steigerung des Pensums auf sechs Stunden möglich sei ( Urk. 7/230). 3.3
Im E-Mail vom 19. Dezember 2017 an die Beschwerdegegnerin erklärte die zuständige Eingliederungsfachperson von der
A.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 1 4. bis zum 2 0. Dezember 2017 infolge Krankheit nicht am Aufbautraining habe teilnehmen können. Somit ergebe sich für den dritten Monat ein Total von sieben Krankheitstagen. Aufgrund dieses Ausfalls müsse die ursprüngliche A ussage im Zwischenbericht , dass Stabilität und Präsenzfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten gesteigert werden können, widerrufen werden. Basierend auf dieser Entwicklung könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine minimale Eingliederungsfähigkeit erreicht werden kön ne. Dies auch deshalb, weil
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Administration momentan bei 30 % bis 50 % liege. Sobald sie ihre gesund heit liche Situation stabilisieren/verbessern könne, sollte ein Aufbautraining wieder zielführend durchgeführt werden können ( Urk. 7/231). 4. 4.1
D ie
Eingliederungsfachperson von der
Arbeitsintegration A.___ hat das am 2. Oktober 2017 begonnene A rbeitstraining am 1 9. Dezember 2017 nach Ablauf von etwas mehr als zweieinhalb Monaten
- mithin 57 Werktagen
- als nicht realisierbar eingestuft. In dieser Zeitspanne verzei chnete die Beschwerdeführerin 20 krankhe itsbedingte Absenztage ( Urk. 7/230/2 und Urk. 7/231 ). 4.2
Wie aus dem Zwischenbericht von der
Arbeitsintegration A.___
vom 14. Dezem ber 2017 hervorgeht, war es aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt 16 ganz tä gigen (entschuldigten) Absenzen der Beschwerdeführerin sowie ihres ca. 20%igen zu spät Erscheinens respektive früher Verlassens von Programmteilen
wegen Schmerzen nicht möglich, sich mit beruflichen Perspektiven und Berufswünschen auseinanderzusetzen bzw. Bewerbungskompetenzen aufzubauen. Im Weiteren fielen auch c
a. 50 % der geplanten Coaching-G espräche aus. Die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin betrug gemäss den Eingliederungsfachleuten von der
Arbeitsintegration A.___
lediglich 30 % ( Urk. 7/230/2-5 ). Dass die zu ständ ige Eingliederungsfachperson der Arbeitsintegration A.___
vor diesem Hintergrund und nach vier weiteren ganztägigen Abwesenheiten vom 1 4. bis zum 1 9. Dezember 2017
im E-Mail vom 1 9. Dezember 2017
zum Schluss kam,
dass in absehbarer Zeit k eine minimale Eingliederungsfähigkeit erreicht werden könne, leuchtet ein. Nachvollziehbar ist sodann insbesondere
auch, dass die Eingliederungsfachperson die aufgrund der festgestellten guten Motivation der Beschwerdeführerin noch verhalten optimistische Prognose im Zwischenbericht vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk. 7/230/4-5 )
revidieren musste, als
es im dritten Monat
– anders als erhofft –
doch nicht zu einem Rückgang der A bsenzen kam.
Dass die Beschwerdeg egnerin dieser Einschätzung der Arbeitsinte gration A.___
gefolgt ist , ist nicht zu beanstanden . Mit Blick auf die Vorgaben an ein Aufbautraining in KSIM Rz . 1010 .2 wurden an die Beschwerdeführerin keine übermässigen Anforderungen gestellt (vgl. E. 1.4).
Ein Verstoss gegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundsat z von Treu und Glauben ist
zu verneinen ( Urk. 1 S. 6 f. ).
4.3
Da die Beschwerdeführerin gemäss Zwischenbericht
der
Arbeitsinte gration A.___
vom 1 4. Dezember 2017 sehr gewillt war , ihre Entwicklung voran zu treiben
– und unter diesen Umständen
von einer vorhandenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist - , sie a ber
offenbar Mühe bekundete, das vierstündige Pensum pro Tag einzuhalten und ihre Leistungsfähigkeit
lediglich im Berei ch von 30 %
bis 50 % lag ( Urk. 7/230 und Urk. 7/231 ), stellt sich jedoch die Frage, ob nach Abbruch des Aufbautrainings insbesondere die
(geringeren) Voraussetzungen für
ein Belastbarkeit straining (vgl. E. 1.4) oder auch für all fällige weitere Wiedereingliederungsmassnahmen erfüllt waren. Dies wurde von der Beschwer degegnerin indes nicht geprüft. 5.
5.1
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie abklärt , ob die Voraussetzungen für ein Belastbarkeitstraining ,
infolge eines möglicherweise zwischenzeitlich stabili sierten Gesundheitszustands für ein neuerliches Aufbautraining oder für allfällige weitere Wiedereingliederungsmassnahmen
erfüllt sind.
Dazu muss nicht zwingend ein medizinisches Gutachten eingeholt werden. Danach hat die Beschwerde geg nerin über den Anspr uch der Beschwerdeführerin auf Wiedere inglie derungs mass nahmen neu zu entscheiden. Da die Beschwerdegegnerin die Vornahme dieser Abklärung en nach Abbruch des Aufbaut rainings per 2 9. Dezember 2017 unter lassen hat, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG ab dem 1. Januar 2018 einstwei len weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente, längstens bis zum 3 1. März 2019.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.2
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Zugestehen von Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der Rente ; Urk. 1 S. 2 ) gegenstandslos. 6 .
6 .1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1‘900.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wieder ein gliederungsmassnahmen
neu entscheide .
Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat, längstens bis zum 3 1. März 201 9. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss
lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; nachfolgend: SchlB IVG) wer den Renten, die bei
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprü ft. Sind die Voraussetzungen nach
Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 8 a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger An spruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann ( lit . a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfä higkeit zu verbessern ( lit . b).
Nach Art.
E. 1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig
sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Vor aussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14 a Abs. 1 IVG).
Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss
Art. 14 a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial - beruflichen Reh abi li tation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b) .
E. 1.4 Massnahmen der sozial - beruflichen Rehabilitation umfassen Belastbarkeit s trai nings, Aufbautrainings und WISA (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz). Dauer und Inhalt dieser Massnahmen sind in einem individuellen Eingliederungsplan/in einer Zielvereinbarung festzulegen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die
Integrationsmassnahmen [KSIM] , Rz . 1010 ).
Anforderung bei einem Aufbautraining ist , das s die versicherte Person die Min destpräsenz von vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (eines vollen Pensums) steigern kann ( KSIM,
Rz . 1010.2 ).
Anforderung bei einem Belastbarkeitstraining ist , dass die versicherte Per s on die Mindestpräsenz von zwei Stunden täglich auf vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche steigern kann , ohne dass Anforderungen an die produktive Leis tungs fähigkeit gestellt werden (KSIM, Rz . 1010.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass es in der Zeit des Aufbautrainings bei vier Stunden Präsenzzeit pro Tag in be schützender Umgebung insgesamt zu 21 Abwesenheitstagen
gekommen sei. Zu ca. 20 %
sei die Beschwerdeführerin verspätet erschienen oder habe einzelne Pro grammteile verlassen . Info lge dieser Abwesenheiten hätten wichtige Inhalte nicht bearbeitet werden können (zum Beispiel Berufsfindung, Aufbau Bewer bungs kompetenzen etc. ). Im Telefongespräch vom 2 0. Dezember 2017 habe die Be s chwerdeführerin mitgeteilt, dass d ie Physiotherapie und die Medikation auf gru nd ihrer subje ktiv empfundenen Schmerzen laufend angepasst würden . Ein en Aus tausch zwischen
der Arbeitsintegration A.___ und dem Helfersystem habe
sie
abgelehnt. Die A.___
habe im Nachtrag zum Zwischenb erich t am 1 9. Dezember 2017 mit geteilt , dass die minim ale Eingliederungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne. Sobald die gesundheitliche Situa tion stabil sei, könne das Aufbautraining zielführend fo rtgesetzt werden ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass kein Grund ersicht lich sei, weshalb die erst seit drei Monaten gewährte Integrationsmassnahme Aufbautraining so abrupt abgebrochen werde. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin sei treuwidrig, widersprüchlich und unverhältnismässig. Der Ansatz, es müsse so rasch als möglich eine 50%ige Arbeitsfähig keit bei einer Präsenzzeit von sechs Stunden pro Tag erreicht werde n , sei nicht mit den gesetzlichen Vor gaben von Art.
E. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin un d stellte ihr in Aus sicht, dass die Nichtteilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kür zung der laufenden Rentenlei stungen führen könne (Urk. 7/114 ). Glei chen tags teilte die IV-Stelle mit, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begut achtung durch das Z.___ vorliege, weshalb sie keine weitere Zwischenverf ügung erlassen werde (Urk. 7/116 ). Am 1 3. April 2015 erhob die Ve rsicherte Beschwerde ( Urk. 7/126 ) gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Februar 2015 ( Urk. 7/116 ). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussic ht ( Urk. 7/123 ). Mit Beschluss IV.2015.004
E. 3.1 In der V ereinbarung für ein Aufbautraining vom 1 7. Oktobe r 2017 wurde als Ziel der Aufbau der Arbeitsstruktur, eine stabi le Arbeitsfähigkeit von 50 % , der Auf bau der Bewerbungskompetenzen und der Start eines Arbeitstrainings ab dem 3. Januar 2018 genannt. Betreffend Mindestanforderungen an die Präsenz wurde festgehalten, dass nach drei Monaten sechs Stunden pro Tag erreicht werden sollten, ohne dass unbegründete Fehlzeiten vorliegen würden ( Urk. 7/229).
E. 3.2 Die Eingliederungsfachleute der
Arbeitsintegration A.___ hielten im Zwi schenbericht vom 1 4. Dezember 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin momen tan bei vier Präsenzstunden pro Tag sei . Zu ca. 20 % erscheine sie etwas verspätet oder verlasse einzelne Programmte ile etwas früher, da die Schmerzen es ihr nicht ermöglichen würden, von Anfang an bzw. bis zum Schluss anwesend zu sein. Im ersten Monat sei sie sechs, im zweiten Monat acht und im dritten Monat zwei Tage entschuldigt krank gewesen. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage ca. 30 % . Die Entwicklung des Aufbautraining s sei weniger rasch voran geschritten, als ursprünglich erwartet. Aus diesem Grund sei mit der Eingliede rungsfachperson der Beschwerdegegnerin vereinbart worden, dass ein externes Arb eitstraining erst im Februar oder März 2018 in Angriff genommen werde. Die verzögerte Entwicklung habe sich auch in den Coachi ng-Gesprächen gezeigt. So sei es in den ersten drei Monaten noch nicht möglich gewesen, sich mit beruf lichen Perspektiven und möglichen Berufswünschen auseinanderzusetzen bzw. Bewerbungskompetenzen aufzubauen. Damit die Beschwerdeführerin die Anfor de rungen des Aufbautrainings habe erfüllen können, sei der Gesprächs schwer punkt unter anderem auf den Umgang mit ihrer gesundheitlichen Situ ation gelegt worden. Obwohl ihr in verschiedenen Belangen entgegengekommen worden sei (Stehpult, zusätzliche Pausen, Reduktion der Präsenzstunden ), habe sie sich immer wieder über den vorhandenen Druck beklagt, mit dem sie konfrontiert sei. Die Beschwerdeführerin werde aber als eine seriöse und kooperative Teilnehmerin wahrgenommen, welche trotz gesundheitlicher Herausforderungen (Konzentra ti on, Schmerzen, Depressionen) sehr gewillt sei, ihre Entwicklung voranzutreiben. Sie habe sich zusätzlich e Fertigkeiten im administrativen Bereich angeeignet und ihre Selbständigkeit gesteigert. Zudem sei es im dritten Monat zu weniger Ab senzen gekommen, was darauf hindeute, dass ihr e Präsenz stabiler und sie belast barer geworden sei. Die Beschwerdeführer in werde weiter begleitet und in einem nächsten Schritt werde die tägliche Präsenz auf fünf Stunden erhöht. Zudem werde eruiert, welche beruflichen Perspektiven und Felder für sie geeignet er schei nen würden und ihre Bewerbungskompetenzen würden gestärkt. Es scheine aus heutiger Sicht jedoch nicht realistisch, dass sie bis Februar 2018 stabil genug sei, um ein externes Arbeitstraining in Angriff zu nehmen. Ebenfalls bleibe offen, ob innerhalb des A ufbautrainings eine weitere Steigerung des Pensums auf sechs Stunden möglich sei ( Urk. 7/230).
E. 3.3 Im E-Mail vom 19. Dezember 2017 an die Beschwerdegegnerin erklärte die zuständige Eingliederungsfachperson von der
A.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 1 4. bis zum 2 0. Dezember 2017 infolge Krankheit nicht am Aufbautraining habe teilnehmen können. Somit ergebe sich für den dritten Monat ein Total von sieben Krankheitstagen. Aufgrund dieses Ausfalls müsse die ursprüngliche A ussage im Zwischenbericht , dass Stabilität und Präsenzfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten gesteigert werden können, widerrufen werden. Basierend auf dieser Entwicklung könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine minimale Eingliederungsfähigkeit erreicht werden kön ne. Dies auch deshalb, weil
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Administration momentan bei 30 % bis 50 % liege. Sobald sie ihre gesund heit liche Situation stabilisieren/verbessern könne, sollte ein Aufbautraining wieder zielführend durchgeführt werden können ( Urk. 7/231). 4. 4.1
D ie
Eingliederungsfachperson von der
Arbeitsintegration A.___ hat das am 2. Oktober 2017 begonnene A rbeitstraining am 1 9. Dezember 2017 nach Ablauf von etwas mehr als zweieinhalb Monaten
- mithin 57 Werktagen
- als nicht realisierbar eingestuft. In dieser Zeitspanne verzei chnete die Beschwerdeführerin 20 krankhe itsbedingte Absenztage ( Urk. 7/230/2 und Urk. 7/231 ). 4.2
Wie aus dem Zwischenbericht von der
Arbeitsintegration A.___
vom 14. Dezem ber 2017 hervorgeht, war es aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt 16 ganz tä gigen (entschuldigten) Absenzen der Beschwerdeführerin sowie ihres ca. 20%igen zu spät Erscheinens respektive früher Verlassens von Programmteilen
wegen Schmerzen nicht möglich, sich mit beruflichen Perspektiven und Berufswünschen auseinanderzusetzen bzw. Bewerbungskompetenzen aufzubauen. Im Weiteren fielen auch c
a. 50 % der geplanten Coaching-G espräche aus. Die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin betrug gemäss den Eingliederungsfachleuten von der
Arbeitsintegration A.___
lediglich 30 % ( Urk. 7/230/2-5 ). Dass die zu ständ ige Eingliederungsfachperson der Arbeitsintegration A.___
vor diesem Hintergrund und nach vier weiteren ganztägigen Abwesenheiten vom 1 4. bis zum 1 9. Dezember 2017
im E-Mail vom 1 9. Dezember 2017
zum Schluss kam,
dass in absehbarer Zeit k eine minimale Eingliederungsfähigkeit erreicht werden könne, leuchtet ein. Nachvollziehbar ist sodann insbesondere
auch, dass die Eingliederungsfachperson die aufgrund der festgestellten guten Motivation der Beschwerdeführerin noch verhalten optimistische Prognose im Zwischenbericht vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk. 7/230/4-5 )
revidieren musste, als
es im dritten Monat
– anders als erhofft –
doch nicht zu einem Rückgang der A bsenzen kam.
Dass die Beschwerdeg egnerin dieser Einschätzung der Arbeitsinte gration A.___
gefolgt ist , ist nicht zu beanstanden . Mit Blick auf die Vorgaben an ein Aufbautraining in KSIM Rz . 1010 .2 wurden an die Beschwerdeführerin keine übermässigen Anforderungen gestellt (vgl. E. 1.4).
Ein Verstoss gegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundsat z von Treu und Glauben ist
zu verneinen ( Urk. 1 S. 6 f. ).
4.3
Da die Beschwerdeführerin gemäss Zwischenbericht
der
Arbeitsinte gration A.___
vom 1 4. Dezember 2017 sehr gewillt war , ihre Entwicklung voran zu treiben
– und unter diesen Umständen
von einer vorhandenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist - , sie a ber
offenbar Mühe bekundete, das vierstündige Pensum pro Tag einzuhalten und ihre Leistungsfähigkeit
lediglich im Berei ch von 30 %
bis 50 % lag ( Urk. 7/230 und Urk. 7/231 ), stellt sich jedoch die Frage, ob nach Abbruch des Aufbautrainings insbesondere die
(geringeren) Voraussetzungen für
ein Belastbarkeit straining (vgl. E. 1.4) oder auch für all fällige weitere Wiedereingliederungsmassnahmen erfüllt waren. Dies wurde von der Beschwer degegnerin indes nicht geprüft. 5.
5.1
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie abklärt , ob die Voraussetzungen für ein Belastbarkeitstraining ,
infolge eines möglicherweise zwischenzeitlich stabili sierten Gesundheitszustands für ein neuerliches Aufbautraining oder für allfällige weitere Wiedereingliederungsmassnahmen
erfüllt sind.
Dazu muss nicht zwingend ein medizinisches Gutachten eingeholt werden. Danach hat die Beschwerde geg nerin über den Anspr uch der Beschwerdeführerin auf Wiedere inglie derungs mass nahmen neu zu entscheiden. Da die Beschwerdegegnerin die Vornahme dieser Abklärung en nach Abbruch des Aufbaut rainings per 2 9. Dezember 2017 unter lassen hat, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG ab dem 1. Januar 2018 einstwei len weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente, längstens bis zum 3 1. März 2019.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.2
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Zugestehen von Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der Rente ; Urk. 1 S. 2 ) gegenstandslos. 6 .
6 .1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1‘900.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wieder ein gliederungsmassnahmen
neu entscheide .
Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat, längstens bis zum 3 1. März 201 9. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 05 vom 1 0. Juni
2015 ( Urk. 7/139 ) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde der Versi cherte n vom 1 3. April 2015 ( Urk. 7/126 ) nicht ein. Auf die dagegen von der Versicherten am 2 6. Juni 2015 erhobene Be schwerde ( Urk. 7/143 ) trat das Bun des gericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 2 7. August 2015 ( Urk. 7/161 ) nicht ein. Am 1. Juni 2016 erstattete das Z.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene poly di sziplinäre Gutachten ( Urk. 7/190 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1 6. August 2016 [der den Vorbescheid vom 6. Mai 2015 ersetzte], Urk. 7/192 , und Einwand vo m 1 9. September 2016, Urk. 7/195 ) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfü gung vom 1. Februa r 2017 (Urk. 7/200 ) mit Wirkung per 3 1. März 2017 auf. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte beim Sozialversiche rungsgericht am 7. März 2017 Beschwerde ( Urk. 7/204) , die mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde .
E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt o der aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wi edereingliederung nach Art.
E. 8 a IVG zu vereinbaren . Die Integrationsmassnahme sei grund sätz lich auf gutem Weg gewesen, insbesondere, was die Motivation der Be schwer deführerin anbelange. Sollte die stattgehabte Integrationsmassnahme tat säch lich nicht auf ihre Bedürfnisse angepasst sein , was bestritten werde, müsse geprüft werden, o b es eine andere Möglichkeit zur Wiedereinglie derung gebe, beispielsweise ein Arbeiten in einem ruhigeren Umfeld unter Einbezug von Home Of fice -Tätigkeiten ( Urk. 1 S. 7 ff.) . 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00282
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war vom 3 0. September 1996 bis zum 31. August 1999 als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units bei der Y.___
AG angestellt ( Urk. 7/5 ). Am 13. September 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 ) . Mit Verfügungen vom
3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem
1. Oktober 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/22 ). Im Rahmen zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilu ngen vom 2 0. Mai 2003 ( Urk. 7/29 ) und vom 2. März 2009 ( Urk. 7/46 ) bestätigt. 1.2
Anlässlich eines weiteren, im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle im Januar 2013 eine Begutachtung beim Begut achtungsinstitut Z.___ an ( Urk. 7/61-62 ). Nachdem die Versicherte dage gen Einwendungen erhoben und Zusatzfragen un terbreitet hatte ( Urk. 7/73 und Urk. 7/75 ), erliess die IV-Stelle am 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachterstelle Z.___ , den bereits bestimmten Gutachtern und ihren un veränderten Gutac hterfra gen festhielt (Urk. 7/81 ). Die dagegen von der Versi cher ten am 1 6. September 201 3 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/83 ) wies das Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00825 vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 7/85 ) ab. Das Bundesge richt trat auf die dagegen am 1 4. Februar 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/86 ) mit Urteil 9C_142/2 014 vom 1 3. März 2014 ( Urk. 7/87 ) nicht ein.
Mit Eingaben vom 15. und 20. Oktober 2014 machte die Versicherte erneut Ein wände gegen die Gutachterstelle Z.___ und die beteiligten G utachter geltend ( Urk. 7/110-111 ). Mit Schreiben vom
25. Februar 2015 wies die IV-Stelle die Versicherte auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin un d stellte ihr in Aus sicht, dass die Nichtteilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kür zung der laufenden Rentenlei stungen führen könne (Urk. 7/114 ). Glei chen tags teilte die IV-Stelle mit, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begut achtung durch das Z.___ vorliege, weshalb sie keine weitere Zwischenverf ügung erlassen werde (Urk. 7/116 ). Am 1 3. April 2015 erhob die Ve rsicherte Beschwerde ( Urk. 7/126 ) gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Februar 2015 ( Urk. 7/116 ). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussic ht ( Urk. 7/123 ). Mit Beschluss IV.2015.004 05 vom 1 0. Juni
2015 ( Urk. 7/139 ) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde der Versi cherte n vom 1 3. April 2015 ( Urk. 7/126 ) nicht ein. Auf die dagegen von der Versicherten am 2 6. Juni 2015 erhobene Be schwerde ( Urk. 7/143 ) trat das Bun des gericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 2 7. August 2015 ( Urk. 7/161 ) nicht ein. Am 1. Juni 2016 erstattete das Z.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene poly di sziplinäre Gutachten ( Urk. 7/190 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1 6. August 2016 [der den Vorbescheid vom 6. Mai 2015 ersetzte], Urk. 7/192 , und Einwand vo m 1 9. September 2016, Urk. 7/195 ) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfü gung vom 1. Februa r 2017 (Urk. 7/200 ) mit Wirkung per 3 1. März 2017 auf. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte beim Sozialversiche rungsgericht am 7. März 2017 Beschwerde ( Urk. 7/204) , die mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde . 1.3
Am 1 2. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 1. April bis zum
3 1. Juli 2017 ( Urk. 7/214 ). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2017 hielt sie fest, dass die Versicherte ab dem 1. April 2017 während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens aber während zwei Jahren, Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherige n ganze n Rente habe ( Urk. 7/215). Am 7. August 2017 gewährte die IV-Stelle Kosten gut sprache für die Verlängerung von Beratung und Begleitung vom 1. August bis zum 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/221). Am 5. Oktober 2017 erteilt e sie der Versi cherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der
Arbeitsinte gration A.___ , vom 2. Oktober bis zum 2 9. Dezember 2017 (Urk. 7/228). Am 1 4. Dezem ber 2017 erstattete die
Arbeitsintegration A.___ einen Zwischen be richt ( Urk. 7/230). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 2. Dezember 2017, Urk. 7/232, und Einwand vom 1. Februar 2018, Urk. 7/239) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 2) fest, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen per 2 9. Dezember 2017 abgebrochen würden. Die Weiterausrichtung der gan zen Rente werde per 31. Dez ember 2017 einge stellt. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. März 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Schlussbestimmung 6a zu gewähren, ab 2 9. Dezember 2017. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 3 1. Januar 2017
die IV-Rente weiter auszurichten. 3. Eventualiter sei ein Gutachten einzuhol en zur Frage, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Aufbautraining durchführen kann (medizinisch + « berufsberaterisch »). 4. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dieser Beschwerde die auf schie bende Wirkung zuzugestehen und bis zum Urteil sowohl Wiedereingliederungsmassnahmen zuzugestehen als auch die Rente weiter auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; nachfolgend: SchlB IVG) wer den Renten, die bei
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprü ft. Sind die Voraussetzungen nach
Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt o der aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wi edereingliederung nach Art. 8 a IVG ( lit . a Abs. 2 SchlB IVG).
Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( lit . a Abs. 3 SchlB IVG). 1.2
Gemäss Art. 8 a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger An spruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann ( lit . a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfä higkeit zu verbessern ( lit . b).
Nach Art. 8 a Abs. 2 IVG sind Massnahmen zur Wiedereingliederung unter anderem Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung nach Art. 14 a Abs. 2 ( lit . a). 1.3
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig
sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Vor aussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14 a Abs. 1 IVG).
Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss
Art. 14 a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial - beruflichen Reh abi li tation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b) .
1.4
Massnahmen der sozial - beruflichen Rehabilitation umfassen Belastbarkeit s trai nings, Aufbautrainings und WISA (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz). Dauer und Inhalt dieser Massnahmen sind in einem individuellen Eingliederungsplan/in einer Zielvereinbarung festzulegen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die
Integrationsmassnahmen [KSIM] , Rz . 1010 ).
Anforderung bei einem Aufbautraining ist , das s die versicherte Person die Min destpräsenz von vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (eines vollen Pensums) steigern kann ( KSIM,
Rz . 1010.2 ).
Anforderung bei einem Belastbarkeitstraining ist , dass die versicherte Per s on die Mindestpräsenz von zwei Stunden täglich auf vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche steigern kann , ohne dass Anforderungen an die produktive Leis tungs fähigkeit gestellt werden (KSIM, Rz . 1010.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass es in der Zeit des Aufbautrainings bei vier Stunden Präsenzzeit pro Tag in be schützender Umgebung insgesamt zu 21 Abwesenheitstagen
gekommen sei. Zu ca. 20 %
sei die Beschwerdeführerin verspätet erschienen oder habe einzelne Pro grammteile verlassen . Info lge dieser Abwesenheiten hätten wichtige Inhalte nicht bearbeitet werden können (zum Beispiel Berufsfindung, Aufbau Bewer bungs kompetenzen etc. ). Im Telefongespräch vom 2 0. Dezember 2017 habe die Be s chwerdeführerin mitgeteilt, dass d ie Physiotherapie und die Medikation auf gru nd ihrer subje ktiv empfundenen Schmerzen laufend angepasst würden . Ein en Aus tausch zwischen
der Arbeitsintegration A.___ und dem Helfersystem habe
sie
abgelehnt. Die A.___
habe im Nachtrag zum Zwischenb erich t am 1 9. Dezember 2017 mit geteilt , dass die minim ale Eingliederungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne. Sobald die gesundheitliche Situa tion stabil sei, könne das Aufbautraining zielführend fo rtgesetzt werden ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass kein Grund ersicht lich sei, weshalb die erst seit drei Monaten gewährte Integrationsmassnahme Aufbautraining so abrupt abgebrochen werde. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin sei treuwidrig, widersprüchlich und unverhältnismässig. Der Ansatz, es müsse so rasch als möglich eine 50%ige Arbeitsfähig keit bei einer Präsenzzeit von sechs Stunden pro Tag erreicht werde n , sei nicht mit den gesetzlichen Vor gaben von Art. 8 a IVG zu vereinbaren . Die Integrationsmassnahme sei grund sätz lich auf gutem Weg gewesen, insbesondere, was die Motivation der Be schwer deführerin anbelange. Sollte die stattgehabte Integrationsmassnahme tat säch lich nicht auf ihre Bedürfnisse angepasst sein , was bestritten werde, müsse geprüft werden, o b es eine andere Möglichkeit zur Wiedereinglie derung gebe, beispielsweise ein Arbeiten in einem ruhigeren Umfeld unter Einbezug von Home Of fice -Tätigkeiten ( Urk. 1 S. 7 ff.) . 3. 3.1
In der V ereinbarung für ein Aufbautraining vom 1 7. Oktobe r 2017 wurde als Ziel der Aufbau der Arbeitsstruktur, eine stabi le Arbeitsfähigkeit von 50 % , der Auf bau der Bewerbungskompetenzen und der Start eines Arbeitstrainings ab dem 3. Januar 2018 genannt. Betreffend Mindestanforderungen an die Präsenz wurde festgehalten, dass nach drei Monaten sechs Stunden pro Tag erreicht werden sollten, ohne dass unbegründete Fehlzeiten vorliegen würden ( Urk. 7/229). 3.2
Die Eingliederungsfachleute der
Arbeitsintegration A.___ hielten im Zwi schenbericht vom 1 4. Dezember 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin momen tan bei vier Präsenzstunden pro Tag sei . Zu ca. 20 % erscheine sie etwas verspätet oder verlasse einzelne Programmte ile etwas früher, da die Schmerzen es ihr nicht ermöglichen würden, von Anfang an bzw. bis zum Schluss anwesend zu sein. Im ersten Monat sei sie sechs, im zweiten Monat acht und im dritten Monat zwei Tage entschuldigt krank gewesen. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage ca. 30 % . Die Entwicklung des Aufbautraining s sei weniger rasch voran geschritten, als ursprünglich erwartet. Aus diesem Grund sei mit der Eingliede rungsfachperson der Beschwerdegegnerin vereinbart worden, dass ein externes Arb eitstraining erst im Februar oder März 2018 in Angriff genommen werde. Die verzögerte Entwicklung habe sich auch in den Coachi ng-Gesprächen gezeigt. So sei es in den ersten drei Monaten noch nicht möglich gewesen, sich mit beruf lichen Perspektiven und möglichen Berufswünschen auseinanderzusetzen bzw. Bewerbungskompetenzen aufzubauen. Damit die Beschwerdeführerin die Anfor de rungen des Aufbautrainings habe erfüllen können, sei der Gesprächs schwer punkt unter anderem auf den Umgang mit ihrer gesundheitlichen Situ ation gelegt worden. Obwohl ihr in verschiedenen Belangen entgegengekommen worden sei (Stehpult, zusätzliche Pausen, Reduktion der Präsenzstunden ), habe sie sich immer wieder über den vorhandenen Druck beklagt, mit dem sie konfrontiert sei. Die Beschwerdeführerin werde aber als eine seriöse und kooperative Teilnehmerin wahrgenommen, welche trotz gesundheitlicher Herausforderungen (Konzentra ti on, Schmerzen, Depressionen) sehr gewillt sei, ihre Entwicklung voranzutreiben. Sie habe sich zusätzlich e Fertigkeiten im administrativen Bereich angeeignet und ihre Selbständigkeit gesteigert. Zudem sei es im dritten Monat zu weniger Ab senzen gekommen, was darauf hindeute, dass ihr e Präsenz stabiler und sie belast barer geworden sei. Die Beschwerdeführer in werde weiter begleitet und in einem nächsten Schritt werde die tägliche Präsenz auf fünf Stunden erhöht. Zudem werde eruiert, welche beruflichen Perspektiven und Felder für sie geeignet er schei nen würden und ihre Bewerbungskompetenzen würden gestärkt. Es scheine aus heutiger Sicht jedoch nicht realistisch, dass sie bis Februar 2018 stabil genug sei, um ein externes Arbeitstraining in Angriff zu nehmen. Ebenfalls bleibe offen, ob innerhalb des A ufbautrainings eine weitere Steigerung des Pensums auf sechs Stunden möglich sei ( Urk. 7/230). 3.3
Im E-Mail vom 19. Dezember 2017 an die Beschwerdegegnerin erklärte die zuständige Eingliederungsfachperson von der
A.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 1 4. bis zum 2 0. Dezember 2017 infolge Krankheit nicht am Aufbautraining habe teilnehmen können. Somit ergebe sich für den dritten Monat ein Total von sieben Krankheitstagen. Aufgrund dieses Ausfalls müsse die ursprüngliche A ussage im Zwischenbericht , dass Stabilität und Präsenzfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten gesteigert werden können, widerrufen werden. Basierend auf dieser Entwicklung könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine minimale Eingliederungsfähigkeit erreicht werden kön ne. Dies auch deshalb, weil
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Administration momentan bei 30 % bis 50 % liege. Sobald sie ihre gesund heit liche Situation stabilisieren/verbessern könne, sollte ein Aufbautraining wieder zielführend durchgeführt werden können ( Urk. 7/231). 4. 4.1
D ie
Eingliederungsfachperson von der
Arbeitsintegration A.___ hat das am 2. Oktober 2017 begonnene A rbeitstraining am 1 9. Dezember 2017 nach Ablauf von etwas mehr als zweieinhalb Monaten
- mithin 57 Werktagen
- als nicht realisierbar eingestuft. In dieser Zeitspanne verzei chnete die Beschwerdeführerin 20 krankhe itsbedingte Absenztage ( Urk. 7/230/2 und Urk. 7/231 ). 4.2
Wie aus dem Zwischenbericht von der
Arbeitsintegration A.___
vom 14. Dezem ber 2017 hervorgeht, war es aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt 16 ganz tä gigen (entschuldigten) Absenzen der Beschwerdeführerin sowie ihres ca. 20%igen zu spät Erscheinens respektive früher Verlassens von Programmteilen
wegen Schmerzen nicht möglich, sich mit beruflichen Perspektiven und Berufswünschen auseinanderzusetzen bzw. Bewerbungskompetenzen aufzubauen. Im Weiteren fielen auch c
a. 50 % der geplanten Coaching-G espräche aus. Die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin betrug gemäss den Eingliederungsfachleuten von der
Arbeitsintegration A.___
lediglich 30 % ( Urk. 7/230/2-5 ). Dass die zu ständ ige Eingliederungsfachperson der Arbeitsintegration A.___
vor diesem Hintergrund und nach vier weiteren ganztägigen Abwesenheiten vom 1 4. bis zum 1 9. Dezember 2017
im E-Mail vom 1 9. Dezember 2017
zum Schluss kam,
dass in absehbarer Zeit k eine minimale Eingliederungsfähigkeit erreicht werden könne, leuchtet ein. Nachvollziehbar ist sodann insbesondere
auch, dass die Eingliederungsfachperson die aufgrund der festgestellten guten Motivation der Beschwerdeführerin noch verhalten optimistische Prognose im Zwischenbericht vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk. 7/230/4-5 )
revidieren musste, als
es im dritten Monat
– anders als erhofft –
doch nicht zu einem Rückgang der A bsenzen kam.
Dass die Beschwerdeg egnerin dieser Einschätzung der Arbeitsinte gration A.___
gefolgt ist , ist nicht zu beanstanden . Mit Blick auf die Vorgaben an ein Aufbautraining in KSIM Rz . 1010 .2 wurden an die Beschwerdeführerin keine übermässigen Anforderungen gestellt (vgl. E. 1.4).
Ein Verstoss gegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundsat z von Treu und Glauben ist
zu verneinen ( Urk. 1 S. 6 f. ).
4.3
Da die Beschwerdeführerin gemäss Zwischenbericht
der
Arbeitsinte gration A.___
vom 1 4. Dezember 2017 sehr gewillt war , ihre Entwicklung voran zu treiben
– und unter diesen Umständen
von einer vorhandenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist - , sie a ber
offenbar Mühe bekundete, das vierstündige Pensum pro Tag einzuhalten und ihre Leistungsfähigkeit
lediglich im Berei ch von 30 %
bis 50 % lag ( Urk. 7/230 und Urk. 7/231 ), stellt sich jedoch die Frage, ob nach Abbruch des Aufbautrainings insbesondere die
(geringeren) Voraussetzungen für
ein Belastbarkeit straining (vgl. E. 1.4) oder auch für all fällige weitere Wiedereingliederungsmassnahmen erfüllt waren. Dies wurde von der Beschwer degegnerin indes nicht geprüft. 5.
5.1
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie abklärt , ob die Voraussetzungen für ein Belastbarkeitstraining ,
infolge eines möglicherweise zwischenzeitlich stabili sierten Gesundheitszustands für ein neuerliches Aufbautraining oder für allfällige weitere Wiedereingliederungsmassnahmen
erfüllt sind.
Dazu muss nicht zwingend ein medizinisches Gutachten eingeholt werden. Danach hat die Beschwerde geg nerin über den Anspr uch der Beschwerdeführerin auf Wiedere inglie derungs mass nahmen neu zu entscheiden. Da die Beschwerdegegnerin die Vornahme dieser Abklärung en nach Abbruch des Aufbaut rainings per 2 9. Dezember 2017 unter lassen hat, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG ab dem 1. Januar 2018 einstwei len weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente, längstens bis zum 3 1. März 2019.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.2
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Zugestehen von Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der Rente ; Urk. 1 S. 2 ) gegenstandslos. 6 .
6 .1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1‘900.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wieder ein gliederungsmassnahmen
neu entscheide .
Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat, längstens bis zum 3 1. März 201 9. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl