Sachverhalt
1.
1.1
Der 1959 geborene X.___
war in verschiedenen Branchen berufstätig. Er meldete sich am 9. Januar 2002 unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck , starke Schmerzen an den Schultern bis in den Rücken und auf zeitweise starkes Kribbeln mit Schmerzen in den Fingern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufs beratung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Aus zug; Urk. 6 /6), einen Arbeit geberfragebogen (Urk. 6 /7) sowie medizinische Be richte der behandelnden Ärzte (Urk. 6 /8-10, 6 /14-15, 6 /20-21, 6 /31) ein. Gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Reha klinik Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2002, Urk. 6 /20-21) ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE) , ausgehend vom Zentralwert für Hilfsarbeiten sowie unter Be rücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % , ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- und einen Invaliditätsgrad von 40 % errechnete (Urk. 6 /33). Demzu folge sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 6 /34, 6 /42). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 6 /47 ff.) wies die IV Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 ab (Urk. 6 /60). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie den Revisionsfragebogen vom Versicherten ausfüllen liess (Urk. 6 /62 ), einen IK-Auszug einholte (Urk. 6 /63) und Berichte der behandel nden Ärzte (Urk. 6 /64-65) sowie Berufsunterlagen (Urk. 6 /66, 6 /69) zu den Akten nahm. Sie nahm zur Kenntnis, dass der Versicherte nun nur noch als Kundenberater für eine Krankenkasse tätig war (Urk. 6/66). Am 22. November 2007 teilte sie dem Ver sicherten mit, er habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % weiter hin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6 /73). 1.3
Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Rentenüberprüfung holte die IV Stelle mehrere IK-Auszüge (Urk. 6 /74, 6 /76-78, 6 /81), einen Arztbericht (Urk. 6 /79) sowie Auskünfte des Versicherten (Urk. 6 /80) ein. Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6 /84-85) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 die Viertelsrente rückwirkend per Januar 2008 auf . Dies aufgrund des effektiv erzielten Invalideneinkommens, welches wesentlich über dem ursprüng lich angenommenen Invalideneinkommen lag (Urk. 6 / 86). Gegen die Verfügung vom 11. März 2013 erhob der Versicherte am 15. April
2013 Beschwerde (Urk. 6/90/3-4 ). Mit Urteil IV.2013.00343 vom 3 0. September 2014 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich di ese gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 1 1. März 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 6 / 101 ). 1.4
Am 2 6. März 2015 ver fügte die IV-Stelle die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen Leistungen der Invaliden ver sicherung von total Fr. 31‘110.-- (Urk. 6/105 ). Daraufhin stellte der Versicherte
ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Leis t ungen der Inva lidenversicherung. Dieses lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Novem ber 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.01270 vom 22. März 2016 ab. 1.5
Am 1 0. Dezember 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner Einkommenssituation erneut zum Rentenbezug an . Als Grund für den Minderverdienst nannte er die Abschaffung der Bestandes provision für Versicherungsvermittler ab 2013
(Urk. 6/ 108). Am 11. Februar 2016 be gründete er dieses Ersuchen ergänzend und unter Beilage von Belegen (Urk. 6/ 113-114). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des ehemals behan delnden Arztes
(Urk. 6/ 119) ,
einen aktuelle n IK-Aus zug
(Urk. 6/ 120)
sowie Buch haltungsunterlagen ein (Urk. 6/ 12 3 ).
Im weiteren Verlauf nahm sie zusätzliche erwerbliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 6/ 125-126) und liess einen Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen ( Bericht vom 17. August 2016, Urk. 6/ 127). Mit Vorbescheid vom 2 1. September 2016 stellte sie dem Versicher ten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/ 129). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Oktober 2016 Einwand (Urk. 6/ 132 , unter Beilage von Urk. 6/133 ).
Am 2 5. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/ 136 = Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am
27. Februar 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer angemessenen Inva lidenrente ab dem frühestmöglichen Datum . Eventualiter sei die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über seinen Gesundheitszustand beziehungsweise über seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 3. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer am
5. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder aufgehoben , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Hin weis auf ihren Abklärungsbericht vom 1 7. August 2016 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte die Erwerbseinbusse um 19, 27 % wegen Einstellung der Provision und der jährlichen Bestandesprovision auch im Gesundheitsfall in Kauf genommen, sodass sich auch das Valideneinkommen entsprechend reduziere. Sie gelangte zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 29 % . Sodann führte sie aus , eine Veränderung der medizinischen Situation sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe weder begründet noch nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass er die durch die Ände rung des Provision s
- und Bestandesprovisions -Systems entstandene Erwerbsein busse von 19,27 % auch bei voller Gesundheit in Kauf genommen hätte.
Weiter bestritt er, dass er die eingetretene Einkommenseinbusse durch eine Änderung seiner Arbeitssituation hätte verhindern können. Hinzu komme, dass er keine deutliche Abnahme der an ihn ausgerichteten Provisionen befürchtet habe, zumal er der festen Überzeugung gewesen sei, dass ein neues Bestandesprovisionssystem eingeführt würde. Die Anforderungsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Ver s i che r u ngsberater würden laufend ausgebaut. Aufgrund der massiven gesund heit lichen Einschränkungen und der damit verbundenen bescheidenen Ein kom mens situation sei ihm das Absolvieren dieser Weiterbildungen nicht möglich bezieh ungsweise zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte er die erforder lichen Qualifikationen erworben . Seine Restarbeitsfähigkeit schöpfe er voll aus. Aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen, der fehlenden Weiterbildung beziehungsweise Qualifikationen sowie wegen seines fortgeschrit te nen Alters sei ihm die Ausdehnung der Beratungstätigkeit auf mehrere Ver sicherungen oder der Wechsel des Auftraggebers nicht möglich, obwohl er sich darum bemüht habe. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte er diverse Möglichkeiten gehabt, um die ab Februar 2013 eingetretene Einkommenseinbusse abzuwenden. D ie
Anwendung des durchschnittlichen Lohn es in der Versiche rungsbranche sei nicht gerechtfertigt. Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 91'076.60 (Urk. 1 S. 3 -4 ).
Zum Invalideneinkommen merkte er an, die Be schwerdegegnerin habe dieses zu hoch angenommen. Das im Jahr 2014 erzielte Einkommen sei ein Ausreisser nach oben gewesen, weil die Assura in jenem Jahr ihre Prämien nicht erhöht gehabt habe und deshalb die Vertragsabschlüsse ein facher gewesen seien.
Später sei das nicht mehr der Fall gewesen. Des Weiteren sei ihm gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Mai 2003 die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Lediglich in einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, wobei ein Abzug von 25 % wegen körperlicher Einschränkungen zu gewähren sei. Das angenommene Invalideneinkommen liege aber deutlich über dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Urk. 1 S. 4-5). Weiter postulierte er, b ezüglich der medizi ni schen Situation sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Seine Finger an der rechten Hand hätten sich zurückgezogen und seine Schmerzen hätten zugenommen, sodass eine weitere Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu befürchten sei (Urk. 2 S. 5). 3.
3.1
Die Aufhebung der Invalidenrente in der Verfügung vom 11. März 2013 wurde in gesundheitlicher Hinsicht aufgrund der Beurteilung der nach wie vor geltenden S i tuation, wie sie im Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 9. Juli 2002 über die EFL beschrieben wurde (Urk. 6/20-21) entschieden, wo eine grundsätzlich 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bescheinigt worden war (Urk. 6/58/1). Berücksichtigt wurden dabei die Funktionsstörung der rechten Hand mit Flexionskontrak turen sämtlicher Fingerbeugeseh nen und mit Restsymptomen eines CRPS , die Periarthropathia
humeroscapularis rechts mit schmerzhaft ein geschränkter Aussen- und Innenrotation sowie mit Bela stungsschmerzen, die beginnende
Dup u ytren’sche Kontraktur links Finger Digitus IV sowie der Tinnitus links (Urk. 6/20/1).
In erwerblicher Hinsicht wurde von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘951.-- für das Jahr 2008, von Fr. 79‘588.-- für das Jahr 2009, von Fr. 80‘145.-- für das Jahr 2010, von Fr. 80‘946.-- für das Jahr 2011 sowie von Fr. 81‘756.-- für das Jahr 2012 ausgegangen
(Urk. 6 /82) .
Das Invalideneinkommen wurde anhand des IK-Auszugs festgesetzt (Urk. 6/82). Gemäss dem IK-Auszug vom 3. Januar 2013 betrug das effektive Ein kommen im Jahr 2008 Fr. 93‘249.--, im Jahr 2009 Fr. 113‘660.--, im Jahr 2010 Fr. 148‘388.--, im Jahr 2011 Fr. 63‘131.-- (Urk. 6 /81/1) und befand sich im Jahr 2012 in einem ähnlichen Rahmen wie im Jahr 2011 (Urk. 6 /83/2). 3 .2
Im Jahr 2014 erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 15. April 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'054.-- (Fr. 58'624.-- plus Fr. 430.--; Urk. 6/120/1). Eine Veränderung des Invalideneinkommens stellt grundsätzlich eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen . Ein Invalideneinkommen von Fr. 59'054.-- führt indes
- selbst beim vom Beschwerdeführer behaupteten Valideneinkommen von Fr. 91'076.60 (Urk. 1 S. 4) - weiterhin nicht zu einem rentenbegründenden Inva liditätsgrad von mindestens 40 % , weshalb es sich nicht um eine für den Ren ten anspruch wesentliche Änderung handelt.
Der im IK-Auszug fürs Jahr 2014 über die vom Versicherten gegründete und von ihm inngehabte
Z.___ GmbH abgerechnete Betrag von Fr. 58'624.-- entspricht dem in den Buchhaltungsunterlagen ersichtlichen
L ohn von gerundet Fr. 56'824.-- zuzüglich dem Privatanteil an den Fahrzeugaufwand von Fr. 1'800.-- (Urk. 6/123/18). Für da s Jahr 2015 fehlt der IK-Auszug. In der Buchhaltung wurden im Jahr 2015 ein L ohn von gerundet Fr. 47'781.-- sowie ein Pri vatanteil am Fahr z e ugaufwand von Fr. 1'800.-- ausgewiesen , was mithin ein Einkommen von total Fr. 49'581.--
ergibt (Urk. 6/ 123/8).
Hinzu kamen allenfalls noch ein paarhundert Franken von der A.___ SA, wie dies in den Vorjahren der Fall gewesen war (Urk. 6/120/1). Dieses Invalideneinkommen könnte bei Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung beim Valideneinkommen oder beim vom Beschwerdeführer behaupteten Valideneinkommen von Fr. 91'076.60 zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führen . Hinzu kommt, dass die zuvor von der Assura in erheblichem Umfang ausgerichtete Bestandesprovision (vgl. Urk. 6/ 114/1-5 ) per Ende Januar 2013 endgültig abgeschafft wurde (Urk. 6/ 114/6 , Urk. 6/127/4, Urk. 6/125-126) , weshalb von einem dauerhaften Minderverdienst auszugehen ist. Nach dem Gesagten könnte die eingetretene Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nun zu einer anspruchsbegründende n Invalidität geführt haben, was im Folgenden zu prüfen ist . 3.3
Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. August 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall weiterhin als Versicherungsberater respektive Versiche rungsvermittler für die Assura tätig wäre und er folglich auch im Gesundheitsfall im gleichen Mass vom Wegfall der Bestandesprovision betroffen wäre (Urk. 2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Abklärung
bereits seit 23 Jahren als Versicherungsberater für die Krankenkasse Assura tätig (Urk. 6/127/2). Nach Erhalt des Orientierungsschreibens der Assura vom 27. November 2012 über die Einstellung des bisherigen Provisions- und jährlichen Bestandesprovisions -Systems (Urk. 6/114/6) prüfte er keine anderen Erwerbsmöglichkeiten wie zum Beispiel ein en Wechsel des Auftraggebers oder ein Tätigwerden für mehrere Versicherungen (Urk. 6/127/3). Dass die Abklärungsperson aus diesen Gegeben heiten die Schlussfolgerung zog, der Beschwerdeführer hätte die entsprechende Einkommenseinbusse auch im Gesundheitsfall in Kauf genommen
(Urk. 6/127/5), überzeugt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Grund gehabt, eine deutliche Abnahme der an ihn ausgerichteten Provisionen zu befürchten (Urk. 1 S. 3). Dies traf vielleicht im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 2 7. November 2012 zu, jedoch brachte er am 2 0. August 2013 beim Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2013.00343 vor, er werde im Jahr 2013 wesentlich weniger verdienen, weil die Bestandesprovision für Ver sicherungsvermittler abgeschafft worden sei (Urk. 6/97/3, Urk. 6/101/9). Folglich verfängt sein Argument nicht, soweit er damit darlegen will, weshalb er keine alternativen Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen hat. Des Weiteren brachte er vor, im Gesundheitsfall hätte er den Lehrgang zum Versicherungsvermittler absolviert, was ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der da mit verbundenen bescheidenen Einkommenssituation nicht möglich sei (Urk. 1 S. 3-4).
Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheit liche Beeinträchtigung ein beruflic her Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men tats ächlich realisiert worden wären,
damit dies berücksichtigt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März
20 17 E.
5 und 9C_757/2010 vom 2 4. No vember 2010 E. 4.2 ). Dies ist nicht der Fall. Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung seiner Erwerbssituation an, er wisse nicht, ob er in seinem Alter noch die Aufnahmefähigkeit besitze, um das Nötige zu lernen , um die Prüfung der Ausbildung zum Versicherungsberater zu bestehen (Urk. 6/127/4). Aufgrund dessen ist nicht anzunehmen, dass er im Gesund heitsfall, in welchem er ja gleich alt wäre, diese Ausbildung in Angriff genommen hätte. Insgesamt steht nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall trotz des Wegfalls der Bestandesprovision weiterhin als Versicherungsberater für die Assura tätig wäre und demnach auch im Gesundheitsfall eine Einkommens ein busse erlitten hätte. Diese wäre im Gesundheitsfall etwa im gleichen prozentualen Umfang ei ngetreten wie im Krankheitsfall.
Folglich ist im Wegfall der Bestan d es provisionen beziehungsweise im ab 2013 erlittenen Minderverdienst keine inva liditätsbedingte , rentenrelevante Veränderung zu sehen. Gleich verhält es sich mit dem aus der schlechten Auftragslage resultierenden Minderverdienst (vgl. Urk. 6/127/2). In der Akquisition ist der Beschwerdeführer nicht gesundheits be dingt eingeschränkt, sodass sich die selben Einbussen auch im Gesundheitsfall ergeben hätten und wiederum keine relevante Veränderung bei m Verhältnis der beiden Vergleichseinkommen vorliegt. Aus erwerblicher Sicht ist die Abweisung des erneuten Leistungsbegehrens nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 3.4
Was der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Hilfstätigkeit gemäss den Tabellen der LSE verdienen würde (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4-5), wird erst relevant, wenn das effekt ive Invalideneinkommen unter den Tabellenwert zu liegen kommt. Dann wird nämlich zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft oder ob ihm zur Steigerung seines Invalideneinkommens ein Berufswechsel zugemutet werden kann. Aktuell ist die konkrete beruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers massgebend (E. 1.4.3 vorstehend). 3.5
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt. Seine Finger der rech ten Hand hätten sich zurückgezogen und seine Schmerzen hätten zugenommen, weshalb zu befürchten sei, dass sich seine Erwerbsfähigkeit infolge seiner gesund heitlichen Situation weiter verschlechtern werde (Urk. 1 S. 5). Damit wi rd jedoch
nicht hinreichend geltend gemacht , dass sich der Gesundheitszustand bereits in einkommenswirksamem Mass verschlechtert hat . De r Versicherte befürchtet lediglich eine zukünftige Verschlechterung, was nicht entscheidrelevant ist . Denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Anlässlich der Abklärung vom 1 1. August 2016 gab d er Beschwerdeführer zudem selber an, seine gesundheitliche Situation sei unverändert geblieben (Urk. 6/127/1). Ohne den geringsten Hinweis auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung war und ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbe zügliche Abklärungen zu treffen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder aufgehoben , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Am 2 6. März 2015 ver fügte die IV-Stelle die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen Leistungen der Invaliden ver sicherung von total Fr. 31‘110.-- (Urk. 6/105 ). Daraufhin stellte der Versicherte
ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Leis t ungen der Inva lidenversicherung. Dieses lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Novem ber 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.01270 vom 22. März 2016 ab.
E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Hin weis auf ihren Abklärungsbericht vom 1 7. August 2016 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte die Erwerbseinbusse um 19, 27 % wegen Einstellung der Provision und der jährlichen Bestandesprovision auch im Gesundheitsfall in Kauf genommen, sodass sich auch das Valideneinkommen entsprechend reduziere. Sie gelangte zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 29 % . Sodann führte sie aus , eine Veränderung der medizinischen Situation sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe weder begründet noch nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass er die durch die Ände rung des Provision s
- und Bestandesprovisions -Systems entstandene Erwerbsein busse von 19,27 % auch bei voller Gesundheit in Kauf genommen hätte.
Weiter bestritt er, dass er die eingetretene Einkommenseinbusse durch eine Änderung seiner Arbeitssituation hätte verhindern können. Hinzu komme, dass er keine deutliche Abnahme der an ihn ausgerichteten Provisionen befürchtet habe, zumal er der festen Überzeugung gewesen sei, dass ein neues Bestandesprovisionssystem eingeführt würde. Die Anforderungsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Ver s i che r u ngsberater würden laufend ausgebaut. Aufgrund der massiven gesund heit lichen Einschränkungen und der damit verbundenen bescheidenen Ein kom mens situation sei ihm das Absolvieren dieser Weiterbildungen nicht möglich bezieh ungsweise zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte er die erforder lichen Qualifikationen erworben . Seine Restarbeitsfähigkeit schöpfe er voll aus. Aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen, der fehlenden Weiterbildung beziehungsweise Qualifikationen sowie wegen seines fortgeschrit te nen Alters sei ihm die Ausdehnung der Beratungstätigkeit auf mehrere Ver sicherungen oder der Wechsel des Auftraggebers nicht möglich, obwohl er sich darum bemüht habe. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte er diverse Möglichkeiten gehabt, um die ab Februar 2013 eingetretene Einkommenseinbusse abzuwenden. D ie
Anwendung des durchschnittlichen Lohn es in der Versiche rungsbranche sei nicht gerechtfertigt. Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 91'076.60 (Urk. 1 S. 3 -4 ).
Zum Invalideneinkommen merkte er an, die Be schwerdegegnerin habe dieses zu hoch angenommen. Das im Jahr 2014 erzielte Einkommen sei ein Ausreisser nach oben gewesen, weil die Assura in jenem Jahr ihre Prämien nicht erhöht gehabt habe und deshalb die Vertragsabschlüsse ein facher gewesen seien.
Später sei das nicht mehr der Fall gewesen. Des Weiteren sei ihm gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Mai 2003 die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Lediglich in einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, wobei ein Abzug von 25 % wegen körperlicher Einschränkungen zu gewähren sei. Das angenommene Invalideneinkommen liege aber deutlich über dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Urk. 1 S. 4-5). Weiter postulierte er, b ezüglich der medizi ni schen Situation sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Seine Finger an der rechten Hand hätten sich zurückgezogen und seine Schmerzen hätten zugenommen, sodass eine weitere Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu befürchten sei (Urk. 2 S. 5). 3.
3.1
Die Aufhebung der Invalidenrente in der Verfügung vom 11. März 2013 wurde in gesundheitlicher Hinsicht aufgrund der Beurteilung der nach wie vor geltenden S i tuation, wie sie im Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 9. Juli 2002 über die EFL beschrieben wurde (Urk. 6/20-21) entschieden, wo eine grundsätzlich 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bescheinigt worden war (Urk. 6/58/1). Berücksichtigt wurden dabei die Funktionsstörung der rechten Hand mit Flexionskontrak turen sämtlicher Fingerbeugeseh nen und mit Restsymptomen eines CRPS , die Periarthropathia
humeroscapularis rechts mit schmerzhaft ein geschränkter Aussen- und Innenrotation sowie mit Bela stungsschmerzen, die beginnende
Dup u ytren’sche Kontraktur links Finger Digitus IV sowie der Tinnitus links (Urk. 6/20/1).
In erwerblicher Hinsicht wurde von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘951.-- für das Jahr 2008, von Fr. 79‘588.-- für das Jahr 2009, von Fr. 80‘145.-- für das Jahr 2010, von Fr. 80‘946.-- für das Jahr 2011 sowie von Fr. 81‘756.-- für das Jahr 2012 ausgegangen
(Urk. 6 /82) .
Das Invalideneinkommen wurde anhand des IK-Auszugs festgesetzt (Urk. 6/82). Gemäss dem IK-Auszug vom 3. Januar 2013 betrug das effektive Ein kommen im Jahr 2008 Fr. 93‘249.--, im Jahr 2009 Fr. 113‘660.--, im Jahr 2010 Fr. 148‘388.--, im Jahr 2011 Fr. 63‘131.-- (Urk. 6 /81/1) und befand sich im Jahr 2012 in einem ähnlichen Rahmen wie im Jahr 2011 (Urk. 6 /83/2). 3 .2
Im Jahr 2014 erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 15. April 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'054.-- (Fr. 58'624.-- plus Fr. 430.--; Urk. 6/120/1). Eine Veränderung des Invalideneinkommens stellt grundsätzlich eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen . Ein Invalideneinkommen von Fr. 59'054.-- führt indes
- selbst beim vom Beschwerdeführer behaupteten Valideneinkommen von Fr. 91'076.60 (Urk. 1 S. 4) - weiterhin nicht zu einem rentenbegründenden Inva liditätsgrad von mindestens 40 % , weshalb es sich nicht um eine für den Ren ten anspruch wesentliche Änderung handelt.
Der im IK-Auszug fürs Jahr 2014 über die vom Versicherten gegründete und von ihm inngehabte
Z.___ GmbH abgerechnete Betrag von Fr. 58'624.-- entspricht dem in den Buchhaltungsunterlagen ersichtlichen
L ohn von gerundet Fr. 56'824.-- zuzüglich dem Privatanteil an den Fahrzeugaufwand von Fr. 1'800.-- (Urk. 6/123/18). Für da s Jahr 2015 fehlt der IK-Auszug. In der Buchhaltung wurden im Jahr 2015 ein L ohn von gerundet Fr. 47'781.-- sowie ein Pri vatanteil am Fahr z e ugaufwand von Fr. 1'800.-- ausgewiesen , was mithin ein Einkommen von total Fr. 49'581.--
ergibt (Urk. 6/ 123/8).
Hinzu kamen allenfalls noch ein paarhundert Franken von der A.___ SA, wie dies in den Vorjahren der Fall gewesen war (Urk. 6/120/1). Dieses Invalideneinkommen könnte bei Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung beim Valideneinkommen oder beim vom Beschwerdeführer behaupteten Valideneinkommen von Fr. 91'076.60 zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führen . Hinzu kommt, dass die zuvor von der Assura in erheblichem Umfang ausgerichtete Bestandesprovision (vgl. Urk. 6/ 114/1-5 ) per Ende Januar 2013 endgültig abgeschafft wurde (Urk. 6/ 114/6 , Urk. 6/127/4, Urk. 6/125-126) , weshalb von einem dauerhaften Minderverdienst auszugehen ist. Nach dem Gesagten könnte die eingetretene Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nun zu einer anspruchsbegründende n Invalidität geführt haben, was im Folgenden zu prüfen ist . 3.3
Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. August 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall weiterhin als Versicherungsberater respektive Versiche rungsvermittler für die Assura tätig wäre und er folglich auch im Gesundheitsfall im gleichen Mass vom Wegfall der Bestandesprovision betroffen wäre (Urk. 2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Abklärung
bereits seit 23 Jahren als Versicherungsberater für die Krankenkasse Assura tätig (Urk. 6/127/2). Nach Erhalt des Orientierungsschreibens der Assura vom 27. November 2012 über die Einstellung des bisherigen Provisions- und jährlichen Bestandesprovisions -Systems (Urk. 6/114/6) prüfte er keine anderen Erwerbsmöglichkeiten wie zum Beispiel ein en Wechsel des Auftraggebers oder ein Tätigwerden für mehrere Versicherungen (Urk. 6/127/3). Dass die Abklärungsperson aus diesen Gegeben heiten die Schlussfolgerung zog, der Beschwerdeführer hätte die entsprechende Einkommenseinbusse auch im Gesundheitsfall in Kauf genommen
(Urk. 6/127/5), überzeugt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Grund gehabt, eine deutliche Abnahme der an ihn ausgerichteten Provisionen zu befürchten (Urk. 1 S. 3). Dies traf vielleicht im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 2 7. November 2012 zu, jedoch brachte er am 2 0. August 2013 beim Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2013.00343 vor, er werde im Jahr 2013 wesentlich weniger verdienen, weil die Bestandesprovision für Ver sicherungsvermittler abgeschafft worden sei (Urk. 6/97/3, Urk. 6/101/9). Folglich verfängt sein Argument nicht, soweit er damit darlegen will, weshalb er keine alternativen Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen hat. Des Weiteren brachte er vor, im Gesundheitsfall hätte er den Lehrgang zum Versicherungsvermittler absolviert, was ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der da mit verbundenen bescheidenen Einkommenssituation nicht möglich sei (Urk. 1 S. 3-4).
Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheit liche Beeinträchtigung ein beruflic her Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men tats ächlich realisiert worden wären,
damit dies berücksichtigt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März
20 17 E.
5 und 9C_757/2010 vom 2 4. No vember 2010 E. 4.2 ). Dies ist nicht der Fall. Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung seiner Erwerbssituation an, er wisse nicht, ob er in seinem Alter noch die Aufnahmefähigkeit besitze, um das Nötige zu lernen , um die Prüfung der Ausbildung zum Versicherungsberater zu bestehen (Urk. 6/127/4). Aufgrund dessen ist nicht anzunehmen, dass er im Gesund heitsfall, in welchem er ja gleich alt wäre, diese Ausbildung in Angriff genommen hätte. Insgesamt steht nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall trotz des Wegfalls der Bestandesprovision weiterhin als Versicherungsberater für die Assura tätig wäre und demnach auch im Gesundheitsfall eine Einkommens ein busse erlitten hätte. Diese wäre im Gesundheitsfall etwa im gleichen prozentualen Umfang ei ngetreten wie im Krankheitsfall.
Folglich ist im Wegfall der Bestan d es provisionen beziehungsweise im ab 2013 erlittenen Minderverdienst keine inva liditätsbedingte , rentenrelevante Veränderung zu sehen. Gleich verhält es sich mit dem aus der schlechten Auftragslage resultierenden Minderverdienst (vgl. Urk. 6/127/2). In der Akquisition ist der Beschwerdeführer nicht gesundheits be dingt eingeschränkt, sodass sich die selben Einbussen auch im Gesundheitsfall ergeben hätten und wiederum keine relevante Veränderung bei m Verhältnis der beiden Vergleichseinkommen vorliegt. Aus erwerblicher Sicht ist die Abweisung des erneuten Leistungsbegehrens nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 3.4
Was der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Hilfstätigkeit gemäss den Tabellen der LSE verdienen würde (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4-5), wird erst relevant, wenn das effekt ive Invalideneinkommen unter den Tabellenwert zu liegen kommt. Dann wird nämlich zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft oder ob ihm zur Steigerung seines Invalideneinkommens ein Berufswechsel zugemutet werden kann. Aktuell ist die konkrete beruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers massgebend (E. 1.4.3 vorstehend). 3.5
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt. Seine Finger der rech ten Hand hätten sich zurückgezogen und seine Schmerzen hätten zugenommen, weshalb zu befürchten sei, dass sich seine Erwerbsfähigkeit infolge seiner gesund heitlichen Situation weiter verschlechtern werde (Urk. 1 S. 5). Damit wi rd jedoch
nicht hinreichend geltend gemacht , dass sich der Gesundheitszustand bereits in einkommenswirksamem Mass verschlechtert hat . De r Versicherte befürchtet lediglich eine zukünftige Verschlechterung, was nicht entscheidrelevant ist . Denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Anlässlich der Abklärung vom 1 1. August 2016 gab d er Beschwerdeführer zudem selber an, seine gesundheitliche Situation sei unverändert geblieben (Urk. 6/127/1). Ohne den geringsten Hinweis auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung war und ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbe zügliche Abklärungen zu treffen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 1.5 Am 1 0. Dezember 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner Einkommenssituation erneut zum Rentenbezug an . Als Grund für den Minderverdienst nannte er die Abschaffung der Bestandes provision für Versicherungsvermittler ab 2013
(Urk. 6/ 108). Am 11. Februar 2016 be gründete er dieses Ersuchen ergänzend und unter Beilage von Belegen (Urk. 6/ 113-114). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des ehemals behan delnden Arztes
(Urk. 6/ 119) ,
einen aktuelle n IK-Aus zug
(Urk. 6/ 120)
sowie Buch haltungsunterlagen ein (Urk. 6/ 12 3 ).
Im weiteren Verlauf nahm sie zusätzliche erwerbliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 6/ 125-126) und liess einen Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen ( Bericht vom 17. August 2016, Urk. 6/ 127). Mit Vorbescheid vom 2 1. September 2016 stellte sie dem Versicher ten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/ 129). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Oktober 2016 Einwand (Urk. 6/ 132 , unter Beilage von Urk. 6/133 ).
Am 2 5. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/ 136 = Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am
27. Februar 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer angemessenen Inva lidenrente ab dem frühestmöglichen Datum . Eventualiter sei die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über seinen Gesundheitszustand beziehungsweise über seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 3. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer am
5. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk.
E. 6 / 101 ).
E. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00249
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Rechtsanwältin Mirja Santschi Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1959 geborene X.___
war in verschiedenen Branchen berufstätig. Er meldete sich am 9. Januar 2002 unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck , starke Schmerzen an den Schultern bis in den Rücken und auf zeitweise starkes Kribbeln mit Schmerzen in den Fingern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufs beratung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Aus zug; Urk. 6 /6), einen Arbeit geberfragebogen (Urk. 6 /7) sowie medizinische Be richte der behandelnden Ärzte (Urk. 6 /8-10, 6 /14-15, 6 /20-21, 6 /31) ein. Gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Reha klinik Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2002, Urk. 6 /20-21) ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE) , ausgehend vom Zentralwert für Hilfsarbeiten sowie unter Be rücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % , ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- und einen Invaliditätsgrad von 40 % errechnete (Urk. 6 /33). Demzu folge sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 6 /34, 6 /42). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 6 /47 ff.) wies die IV Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 ab (Urk. 6 /60). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie den Revisionsfragebogen vom Versicherten ausfüllen liess (Urk. 6 /62 ), einen IK-Auszug einholte (Urk. 6 /63) und Berichte der behandel nden Ärzte (Urk. 6 /64-65) sowie Berufsunterlagen (Urk. 6 /66, 6 /69) zu den Akten nahm. Sie nahm zur Kenntnis, dass der Versicherte nun nur noch als Kundenberater für eine Krankenkasse tätig war (Urk. 6/66). Am 22. November 2007 teilte sie dem Ver sicherten mit, er habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % weiter hin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6 /73). 1.3
Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Rentenüberprüfung holte die IV Stelle mehrere IK-Auszüge (Urk. 6 /74, 6 /76-78, 6 /81), einen Arztbericht (Urk. 6 /79) sowie Auskünfte des Versicherten (Urk. 6 /80) ein. Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6 /84-85) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 die Viertelsrente rückwirkend per Januar 2008 auf . Dies aufgrund des effektiv erzielten Invalideneinkommens, welches wesentlich über dem ursprüng lich angenommenen Invalideneinkommen lag (Urk. 6 / 86). Gegen die Verfügung vom 11. März 2013 erhob der Versicherte am 15. April
2013 Beschwerde (Urk. 6/90/3-4 ). Mit Urteil IV.2013.00343 vom 3 0. September 2014 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich di ese gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 1 1. März 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 6 / 101 ). 1.4
Am 2 6. März 2015 ver fügte die IV-Stelle die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen Leistungen der Invaliden ver sicherung von total Fr. 31‘110.-- (Urk. 6/105 ). Daraufhin stellte der Versicherte
ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Leis t ungen der Inva lidenversicherung. Dieses lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Novem ber 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.01270 vom 22. März 2016 ab. 1.5
Am 1 0. Dezember 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner Einkommenssituation erneut zum Rentenbezug an . Als Grund für den Minderverdienst nannte er die Abschaffung der Bestandes provision für Versicherungsvermittler ab 2013
(Urk. 6/ 108). Am 11. Februar 2016 be gründete er dieses Ersuchen ergänzend und unter Beilage von Belegen (Urk. 6/ 113-114). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des ehemals behan delnden Arztes
(Urk. 6/ 119) ,
einen aktuelle n IK-Aus zug
(Urk. 6/ 120)
sowie Buch haltungsunterlagen ein (Urk. 6/ 12 3 ).
Im weiteren Verlauf nahm sie zusätzliche erwerbliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 6/ 125-126) und liess einen Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen ( Bericht vom 17. August 2016, Urk. 6/ 127). Mit Vorbescheid vom 2 1. September 2016 stellte sie dem Versicher ten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/ 129). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Oktober 2016 Einwand (Urk. 6/ 132 , unter Beilage von Urk. 6/133 ).
Am 2 5. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/ 136 = Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am
27. Februar 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer angemessenen Inva lidenrente ab dem frühestmöglichen Datum . Eventualiter sei die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über seinen Gesundheitszustand beziehungsweise über seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 3. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer am
5. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder aufgehoben , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Hin weis auf ihren Abklärungsbericht vom 1 7. August 2016 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte die Erwerbseinbusse um 19, 27 % wegen Einstellung der Provision und der jährlichen Bestandesprovision auch im Gesundheitsfall in Kauf genommen, sodass sich auch das Valideneinkommen entsprechend reduziere. Sie gelangte zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 29 % . Sodann führte sie aus , eine Veränderung der medizinischen Situation sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe weder begründet noch nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass er die durch die Ände rung des Provision s
- und Bestandesprovisions -Systems entstandene Erwerbsein busse von 19,27 % auch bei voller Gesundheit in Kauf genommen hätte.
Weiter bestritt er, dass er die eingetretene Einkommenseinbusse durch eine Änderung seiner Arbeitssituation hätte verhindern können. Hinzu komme, dass er keine deutliche Abnahme der an ihn ausgerichteten Provisionen befürchtet habe, zumal er der festen Überzeugung gewesen sei, dass ein neues Bestandesprovisionssystem eingeführt würde. Die Anforderungsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Ver s i che r u ngsberater würden laufend ausgebaut. Aufgrund der massiven gesund heit lichen Einschränkungen und der damit verbundenen bescheidenen Ein kom mens situation sei ihm das Absolvieren dieser Weiterbildungen nicht möglich bezieh ungsweise zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte er die erforder lichen Qualifikationen erworben . Seine Restarbeitsfähigkeit schöpfe er voll aus. Aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen, der fehlenden Weiterbildung beziehungsweise Qualifikationen sowie wegen seines fortgeschrit te nen Alters sei ihm die Ausdehnung der Beratungstätigkeit auf mehrere Ver sicherungen oder der Wechsel des Auftraggebers nicht möglich, obwohl er sich darum bemüht habe. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte er diverse Möglichkeiten gehabt, um die ab Februar 2013 eingetretene Einkommenseinbusse abzuwenden. D ie
Anwendung des durchschnittlichen Lohn es in der Versiche rungsbranche sei nicht gerechtfertigt. Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 91'076.60 (Urk. 1 S. 3 -4 ).
Zum Invalideneinkommen merkte er an, die Be schwerdegegnerin habe dieses zu hoch angenommen. Das im Jahr 2014 erzielte Einkommen sei ein Ausreisser nach oben gewesen, weil die Assura in jenem Jahr ihre Prämien nicht erhöht gehabt habe und deshalb die Vertragsabschlüsse ein facher gewesen seien.
Später sei das nicht mehr der Fall gewesen. Des Weiteren sei ihm gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Mai 2003 die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Lediglich in einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, wobei ein Abzug von 25 % wegen körperlicher Einschränkungen zu gewähren sei. Das angenommene Invalideneinkommen liege aber deutlich über dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Urk. 1 S. 4-5). Weiter postulierte er, b ezüglich der medizi ni schen Situation sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Seine Finger an der rechten Hand hätten sich zurückgezogen und seine Schmerzen hätten zugenommen, sodass eine weitere Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu befürchten sei (Urk. 2 S. 5). 3.
3.1
Die Aufhebung der Invalidenrente in der Verfügung vom 11. März 2013 wurde in gesundheitlicher Hinsicht aufgrund der Beurteilung der nach wie vor geltenden S i tuation, wie sie im Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 9. Juli 2002 über die EFL beschrieben wurde (Urk. 6/20-21) entschieden, wo eine grundsätzlich 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bescheinigt worden war (Urk. 6/58/1). Berücksichtigt wurden dabei die Funktionsstörung der rechten Hand mit Flexionskontrak turen sämtlicher Fingerbeugeseh nen und mit Restsymptomen eines CRPS , die Periarthropathia
humeroscapularis rechts mit schmerzhaft ein geschränkter Aussen- und Innenrotation sowie mit Bela stungsschmerzen, die beginnende
Dup u ytren’sche Kontraktur links Finger Digitus IV sowie der Tinnitus links (Urk. 6/20/1).
In erwerblicher Hinsicht wurde von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘951.-- für das Jahr 2008, von Fr. 79‘588.-- für das Jahr 2009, von Fr. 80‘145.-- für das Jahr 2010, von Fr. 80‘946.-- für das Jahr 2011 sowie von Fr. 81‘756.-- für das Jahr 2012 ausgegangen
(Urk. 6 /82) .
Das Invalideneinkommen wurde anhand des IK-Auszugs festgesetzt (Urk. 6/82). Gemäss dem IK-Auszug vom 3. Januar 2013 betrug das effektive Ein kommen im Jahr 2008 Fr. 93‘249.--, im Jahr 2009 Fr. 113‘660.--, im Jahr 2010 Fr. 148‘388.--, im Jahr 2011 Fr. 63‘131.-- (Urk. 6 /81/1) und befand sich im Jahr 2012 in einem ähnlichen Rahmen wie im Jahr 2011 (Urk. 6 /83/2). 3 .2
Im Jahr 2014 erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 15. April 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'054.-- (Fr. 58'624.-- plus Fr. 430.--; Urk. 6/120/1). Eine Veränderung des Invalideneinkommens stellt grundsätzlich eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen . Ein Invalideneinkommen von Fr. 59'054.-- führt indes
- selbst beim vom Beschwerdeführer behaupteten Valideneinkommen von Fr. 91'076.60 (Urk. 1 S. 4) - weiterhin nicht zu einem rentenbegründenden Inva liditätsgrad von mindestens 40 % , weshalb es sich nicht um eine für den Ren ten anspruch wesentliche Änderung handelt.
Der im IK-Auszug fürs Jahr 2014 über die vom Versicherten gegründete und von ihm inngehabte
Z.___ GmbH abgerechnete Betrag von Fr. 58'624.-- entspricht dem in den Buchhaltungsunterlagen ersichtlichen
L ohn von gerundet Fr. 56'824.-- zuzüglich dem Privatanteil an den Fahrzeugaufwand von Fr. 1'800.-- (Urk. 6/123/18). Für da s Jahr 2015 fehlt der IK-Auszug. In der Buchhaltung wurden im Jahr 2015 ein L ohn von gerundet Fr. 47'781.-- sowie ein Pri vatanteil am Fahr z e ugaufwand von Fr. 1'800.-- ausgewiesen , was mithin ein Einkommen von total Fr. 49'581.--
ergibt (Urk. 6/ 123/8).
Hinzu kamen allenfalls noch ein paarhundert Franken von der A.___ SA, wie dies in den Vorjahren der Fall gewesen war (Urk. 6/120/1). Dieses Invalideneinkommen könnte bei Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung beim Valideneinkommen oder beim vom Beschwerdeführer behaupteten Valideneinkommen von Fr. 91'076.60 zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führen . Hinzu kommt, dass die zuvor von der Assura in erheblichem Umfang ausgerichtete Bestandesprovision (vgl. Urk. 6/ 114/1-5 ) per Ende Januar 2013 endgültig abgeschafft wurde (Urk. 6/ 114/6 , Urk. 6/127/4, Urk. 6/125-126) , weshalb von einem dauerhaften Minderverdienst auszugehen ist. Nach dem Gesagten könnte die eingetretene Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nun zu einer anspruchsbegründende n Invalidität geführt haben, was im Folgenden zu prüfen ist . 3.3
Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. August 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall weiterhin als Versicherungsberater respektive Versiche rungsvermittler für die Assura tätig wäre und er folglich auch im Gesundheitsfall im gleichen Mass vom Wegfall der Bestandesprovision betroffen wäre (Urk. 2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Abklärung
bereits seit 23 Jahren als Versicherungsberater für die Krankenkasse Assura tätig (Urk. 6/127/2). Nach Erhalt des Orientierungsschreibens der Assura vom 27. November 2012 über die Einstellung des bisherigen Provisions- und jährlichen Bestandesprovisions -Systems (Urk. 6/114/6) prüfte er keine anderen Erwerbsmöglichkeiten wie zum Beispiel ein en Wechsel des Auftraggebers oder ein Tätigwerden für mehrere Versicherungen (Urk. 6/127/3). Dass die Abklärungsperson aus diesen Gegeben heiten die Schlussfolgerung zog, der Beschwerdeführer hätte die entsprechende Einkommenseinbusse auch im Gesundheitsfall in Kauf genommen
(Urk. 6/127/5), überzeugt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Grund gehabt, eine deutliche Abnahme der an ihn ausgerichteten Provisionen zu befürchten (Urk. 1 S. 3). Dies traf vielleicht im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 2 7. November 2012 zu, jedoch brachte er am 2 0. August 2013 beim Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2013.00343 vor, er werde im Jahr 2013 wesentlich weniger verdienen, weil die Bestandesprovision für Ver sicherungsvermittler abgeschafft worden sei (Urk. 6/97/3, Urk. 6/101/9). Folglich verfängt sein Argument nicht, soweit er damit darlegen will, weshalb er keine alternativen Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen hat. Des Weiteren brachte er vor, im Gesundheitsfall hätte er den Lehrgang zum Versicherungsvermittler absolviert, was ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der da mit verbundenen bescheidenen Einkommenssituation nicht möglich sei (Urk. 1 S. 3-4).
Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheit liche Beeinträchtigung ein beruflic her Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men tats ächlich realisiert worden wären,
damit dies berücksichtigt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März
20 17 E.
5 und 9C_757/2010 vom 2 4. No vember 2010 E. 4.2 ). Dies ist nicht der Fall. Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung seiner Erwerbssituation an, er wisse nicht, ob er in seinem Alter noch die Aufnahmefähigkeit besitze, um das Nötige zu lernen , um die Prüfung der Ausbildung zum Versicherungsberater zu bestehen (Urk. 6/127/4). Aufgrund dessen ist nicht anzunehmen, dass er im Gesund heitsfall, in welchem er ja gleich alt wäre, diese Ausbildung in Angriff genommen hätte. Insgesamt steht nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall trotz des Wegfalls der Bestandesprovision weiterhin als Versicherungsberater für die Assura tätig wäre und demnach auch im Gesundheitsfall eine Einkommens ein busse erlitten hätte. Diese wäre im Gesundheitsfall etwa im gleichen prozentualen Umfang ei ngetreten wie im Krankheitsfall.
Folglich ist im Wegfall der Bestan d es provisionen beziehungsweise im ab 2013 erlittenen Minderverdienst keine inva liditätsbedingte , rentenrelevante Veränderung zu sehen. Gleich verhält es sich mit dem aus der schlechten Auftragslage resultierenden Minderverdienst (vgl. Urk. 6/127/2). In der Akquisition ist der Beschwerdeführer nicht gesundheits be dingt eingeschränkt, sodass sich die selben Einbussen auch im Gesundheitsfall ergeben hätten und wiederum keine relevante Veränderung bei m Verhältnis der beiden Vergleichseinkommen vorliegt. Aus erwerblicher Sicht ist die Abweisung des erneuten Leistungsbegehrens nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 3.4
Was der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Hilfstätigkeit gemäss den Tabellen der LSE verdienen würde (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4-5), wird erst relevant, wenn das effekt ive Invalideneinkommen unter den Tabellenwert zu liegen kommt. Dann wird nämlich zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft oder ob ihm zur Steigerung seines Invalideneinkommens ein Berufswechsel zugemutet werden kann. Aktuell ist die konkrete beruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers massgebend (E. 1.4.3 vorstehend). 3.5
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt. Seine Finger der rech ten Hand hätten sich zurückgezogen und seine Schmerzen hätten zugenommen, weshalb zu befürchten sei, dass sich seine Erwerbsfähigkeit infolge seiner gesund heitlichen Situation weiter verschlechtern werde (Urk. 1 S. 5). Damit wi rd jedoch
nicht hinreichend geltend gemacht , dass sich der Gesundheitszustand bereits in einkommenswirksamem Mass verschlechtert hat . De r Versicherte befürchtet lediglich eine zukünftige Verschlechterung, was nicht entscheidrelevant ist . Denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Anlässlich der Abklärung vom 1 1. August 2016 gab d er Beschwerdeführer zudem selber an, seine gesundheitliche Situation sei unverändert geblieben (Urk. 6/127/1). Ohne den geringsten Hinweis auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung war und ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbe zügliche Abklärungen zu treffen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer