Sachverhalt
1.
1.1
Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 9. Januar 2002 unter Hin weis auf einen Morbus Sudeck , starke Schmerzen an den Schultern bis in den Rücken und auf zeitweise starkes Kribbeln mit Schmerzen in den Fingern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufs bera tung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug), einen Arbeit geberfragebogen sowie medi zinische Berichte der behande lnden Ärzte ein. Zudem führte sie mit dem Versi cherten ein Gespräch b ezüglich beruflicher Massnahmen , woraufhin sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Mitteilung vom 18. September 2002 abwi es . Gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit durch die Rehaklinik Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2002 ) ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ein Invaliden einkommen von Fr. 43‘439.-- und einen Invaliditätsgrad von 40 % errechnete . Demzufolge sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu . Die hiergegen unter Beilage weiterer medizinischer Berichte erhobene Einsprache wies die IV - Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 ab . Dieser Entscheid blieb unan gefochten
(Urk. 5/106/2) . 1.2
Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie den Revisionsfragebogen vom Versicherten ausfüllen liess (Urk. 5/5 ), einen IK-Auszug einholte (Urk. 5/6 ) und Berichte der behandel nden Ärzte (Urk. 5/7-8 ) sowie Erwerb s
- und Berufs unterlagen (Urk. 5/10, Urk. 5/ 12, Urk. 5/14 ) zu den Akten nahm. Am 22. November 2007 teilte sie dem Versi cherten mit, er habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % weiter hin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 5/17 ). 1.3
Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Rentenüberprüfung holte die IV - Stelle mehrere IK-Auszüge (Urk. 5/29 , 5/41-42 , 5/51 , 5/61 ), einen Arztbericht (Urk. 5/58 ) sowie Auskünfte des Versicherten (Urk. 5/59 ) ein. Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/63 , 5/65, 5/67 - 68 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 die Viertelsrente rückwirkend per Januar 2008 auf (Urk. 5/72 ) und stellte mit Vorbescheid vom 12. März 2013 die Rückforde rung von seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 5/73 ). Gegen die Verfügung vom 1
1. März 2013 erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde (Urk. 5/83/3-4) . Am 23. April 2013 verfügte die IV- Stelle wie im Vorbescheid vom 12. März 2013 angekündigt die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 31‘110.--
(Urk. 5/77 ). Am 6. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten jedoch mit, diese Rückforderungs verfügung werde sie wegen des pendenten Beschwerdeverfahrens wieder aufheben (Urk. 5/86). Mit Urteil IV.2013.00343 vom 30. September 2014 wies das hiesige Gericht die gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 5/ 106). Am 26. März 2015 ver fügte die IV-Stelle erneut die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung von total Fr. 31‘110.--
(Urk. 5 /112 ).
Mit Schreiben vom
16. Juni 2015 ersuchte d er Versicherte um Bewilligung von Ratenzahlungen (Urk. 5/ 114). Am 9. Juli 2015 stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/ 117). Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie gedenke, das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Invalidenrenten abzuweisen, und gab ihm Gelegenheit, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen (Urk. 5/ 120).
Der Versicherte nahm am 29. Oktober 2015 mündlich Stellung
(Urk. 5/ 12 6 ). Am 6. November 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 5/ 127 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 10. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie sinngemäss den Erlass der Rückerstattung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der
Beschwerde ant wort vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts
[ ATSV ] ). 1.2
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde - oder Auskunftspflicht verletzung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde - oder Aus kunftspfli cht darstellt (BGE 112 V 103 E . 2c mit Hinwei sen).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der betroffenen Person in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund heits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis ; Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 , E. 3. 2 ;
8C_556/2008 vom 10. März 2009 , E. 2.2
mit Hinweis ).
2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlass - gesuches an, der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Verfügungen betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Meldepflicht namentlich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen hingewiesen worden.
Trotzdem habe er die von 2008 bis 2011 erzielten Einkommen nicht gemeldet und dadurch seine Meldepflicht verletzt, was gerichtlich bestätigt worden sei. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2). 2. 2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Löhne der SVA Zürich immer gemeldet und die AHV-Beiträge bezahlt. Insbesondere habe er nie eine absichtliche Meldepflichtverletzung begangen, sondern es könne ihm höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er habe weder Tatsachen verschwiegen noch grobfahrlässig falsche Angaben gemacht. Zudem sei der Ertrag seiner Firma schwankend und er habe Reserven der Firma anzapfen müssen, um sich den Monatslohn von Fr. 4‘200.-- auszubezahlen (Urk. 1 S. 2). Ferner habe die IV-Stelle sein Valideneinkommen zu tief festgesetzt. Zudem habe er aufgrund des gemeinsamen Auftretens der Ausgleichskasse mit der IV-Stelle, namentlich in der Fusszeile der Korrespondenz , nicht davon ausgehen müssen, dass eine zusätzliche Meldung an d ie IV-Stelle erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 3).
3.
Die am
26. März 2015 verfügte Rückerstattung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00343 vom 30. September 2014, E. 5.2 festgehalten (Urk. 5/106/10). Zu prüfen ist daher im Folgen den, ob sein fehlerhaftes Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (vgl. E. 1.2 vorstehend ).
De m Beschwerdeführer war bekannt , dass für die Berechnung seines Invaliditäts grades im Jahr 2002 von e inem Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- ausgegangen worden war (Urk. 5/106/7). Nachdem er bereits in den beiden ersten Monaten des Jahrs 2 008 ein Einkommen von total Fr. 86‘472.-- erzielt hatte (Urk. 5/51/1), war sein Einkommen derart massiv höher, dass er bei der Aufwendung einer minimalen Sorgfalt hätte erkennen können, dass eine massgebliche beziehungsweise meldepflichtige Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. B ei der von ihm zu erwarten den Umsicht hätte er ernsthafte Zweifel am Weiterbe stand seines Anspruch s auf eine Rente haben müssen, was auf eine Grobfahrlässigkeit bei der Verletzung der Meldepflicht hindeutet.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 10. Dezember 2012 angab, er verdiene circa Fr. 2‘000.-- pro Monat (Urk. 5/59/2). Selbst wenn er von schwankenden Einkommen ausging, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er die über Jahre hinweg wesen tlich höheren Einkommen erwähnen würde.
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin über seine Einkünfte orientiert sei, da sie und die Ausgleichskasse gemeinsam aufträten , beide unter „SVA Zürich“ firmieren wür den, ihr Domizil an der selben Adresse hätten und das gleiche Briefpapier ver wenden würden (Urk. 1 S. 2-3).
Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die Höhe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers selber hätte feststellen können, vermag letzterer nichts abzuleiten, weil dies ihn nicht von seinen eigenen Pflichten entband (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass man , um als gutgläubig zu gelten, s elbst im Falle der Erfüllung der Meldepflicht in gewissen Konstellationen noch nachfragen muss , ob die Meldung eingegangen und der weiterhin unveränderte Rentenbezug tatsächlich rechtens ist (BGE 138 V 218, Regeste b).
Der Beschwerdeführer hätte bei der Aufwendung des Min destmasses der von ihm als vernünftigem und geistig nicht beeinträchtigtem Menschen zu verlangenden Aufmerksamkeit merken müssen, dass es nicht rechtens sein kann, dass trotz seines erheblich höheren Einkommens keine Neu berechnung der Rente erfolgt. Auch dem Einwand, die Bestandesprovisionen
seien beim Invalideneinkommen berücksichtigt worden und beim Validenein kommen nicht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist nicht zu folgen. Denn nachdem für die Ermittlung des Valideneinkommens vom AHV-pflichtigen Einkommen ausge gangen worden war (vgl. Urk. 5/106/7), musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass es auch weiterhin auf das abgerechnete Einkommen ankommt.
Unter den geschilderten Umständen stellt die unterlassen e Meldung eine grobe Fahrlässig keit dar.
D a der gute Glaube somit zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassge such zu Recht abgewiesen und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221 E. 2 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts
[ ATSV ] ).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde - oder Auskunftspflicht verletzung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde - oder Aus kunftspfli cht darstellt (BGE 112 V 103 E . 2c mit Hinwei sen).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der betroffenen Person in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund heits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis ; Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 , E. 3. 2 ;
8C_556/2008 vom 10. März 2009 , E. 2.2
mit Hinweis ).
2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlass - gesuches an, der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Verfügungen betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Meldepflicht namentlich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen hingewiesen worden.
Trotzdem habe er die von 2008 bis 2011 erzielten Einkommen nicht gemeldet und dadurch seine Meldepflicht verletzt, was gerichtlich bestätigt worden sei. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2). 2. 2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Löhne der SVA Zürich immer gemeldet und die AHV-Beiträge bezahlt. Insbesondere habe er nie eine absichtliche Meldepflichtverletzung begangen, sondern es könne ihm höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er habe weder Tatsachen verschwiegen noch grobfahrlässig falsche Angaben gemacht. Zudem sei der Ertrag seiner Firma schwankend und er habe Reserven der Firma anzapfen müssen, um sich den Monatslohn von Fr. 4‘200.-- auszubezahlen (Urk. 1 S. 2). Ferner habe die IV-Stelle sein Valideneinkommen zu tief festgesetzt. Zudem habe er aufgrund des gemeinsamen Auftretens der Ausgleichskasse mit der IV-Stelle, namentlich in der Fusszeile der Korrespondenz , nicht davon ausgehen müssen, dass eine zusätzliche Meldung an d ie IV-Stelle erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 3).
3.
Die am
26. März 2015 verfügte Rückerstattung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00343 vom 30. September 2014, E. 5.2 festgehalten (Urk. 5/106/10). Zu prüfen ist daher im Folgen den, ob sein fehlerhaftes Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (vgl. E. 1.2 vorstehend ).
De m Beschwerdeführer war bekannt , dass für die Berechnung seines Invaliditäts grades im Jahr 2002 von e inem Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- ausgegangen worden war (Urk. 5/106/7). Nachdem er bereits in den beiden ersten Monaten des Jahrs 2
E. 1.3 Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Rentenüberprüfung holte die IV - Stelle mehrere IK-Auszüge (Urk. 5/29 , 5/41-42 , 5/51 , 5/61 ), einen Arztbericht (Urk. 5/58 ) sowie Auskünfte des Versicherten (Urk. 5/59 ) ein. Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/63 , 5/65, 5/67 - 68 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 die Viertelsrente rückwirkend per Januar 2008 auf (Urk. 5/72 ) und stellte mit Vorbescheid vom 12. März 2013 die Rückforde rung von seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 5/73 ). Gegen die Verfügung vom 1
1. März 2013 erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde (Urk. 5/83/3-4) . Am 23. April 2013 verfügte die IV- Stelle wie im Vorbescheid vom 12. März 2013 angekündigt die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 31‘110.--
(Urk. 5/77 ). Am 6. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten jedoch mit, diese Rückforderungs verfügung werde sie wegen des pendenten Beschwerdeverfahrens wieder aufheben (Urk. 5/86). Mit Urteil IV.2013.00343 vom 30. September 2014 wies das hiesige Gericht die gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 5/ 106). Am 26. März 2015 ver fügte die IV-Stelle erneut die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung von total Fr. 31‘110.--
(Urk.
E. 5 /112 ).
Mit Schreiben vom
16. Juni 2015 ersuchte d er Versicherte um Bewilligung von Ratenzahlungen (Urk. 5/ 114). Am 9. Juli 2015 stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/ 117). Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie gedenke, das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Invalidenrenten abzuweisen, und gab ihm Gelegenheit, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen (Urk. 5/ 120).
Der Versicherte nahm am 29. Oktober 2015 mündlich Stellung
(Urk. 5/ 12
E. 6 ). Am 6. November 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 5/ 127 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 10. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie sinngemäss den Erlass der Rückerstattung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der
Beschwerde ant wort vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 008 ein Einkommen von total Fr. 86‘472.-- erzielt hatte (Urk. 5/51/1), war sein Einkommen derart massiv höher, dass er bei der Aufwendung einer minimalen Sorgfalt hätte erkennen können, dass eine massgebliche beziehungsweise meldepflichtige Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. B ei der von ihm zu erwarten den Umsicht hätte er ernsthafte Zweifel am Weiterbe stand seines Anspruch s auf eine Rente haben müssen, was auf eine Grobfahrlässigkeit bei der Verletzung der Meldepflicht hindeutet.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 10. Dezember 2012 angab, er verdiene circa Fr. 2‘000.-- pro Monat (Urk. 5/59/2). Selbst wenn er von schwankenden Einkommen ausging, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er die über Jahre hinweg wesen tlich höheren Einkommen erwähnen würde.
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin über seine Einkünfte orientiert sei, da sie und die Ausgleichskasse gemeinsam aufträten , beide unter „SVA Zürich“ firmieren wür den, ihr Domizil an der selben Adresse hätten und das gleiche Briefpapier ver wenden würden (Urk. 1 S. 2-3).
Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die Höhe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers selber hätte feststellen können, vermag letzterer nichts abzuleiten, weil dies ihn nicht von seinen eigenen Pflichten entband (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass man , um als gutgläubig zu gelten, s elbst im Falle der Erfüllung der Meldepflicht in gewissen Konstellationen noch nachfragen muss , ob die Meldung eingegangen und der weiterhin unveränderte Rentenbezug tatsächlich rechtens ist (BGE 138 V 218, Regeste b).
Der Beschwerdeführer hätte bei der Aufwendung des Min destmasses der von ihm als vernünftigem und geistig nicht beeinträchtigtem Menschen zu verlangenden Aufmerksamkeit merken müssen, dass es nicht rechtens sein kann, dass trotz seines erheblich höheren Einkommens keine Neu berechnung der Rente erfolgt. Auch dem Einwand, die Bestandesprovisionen
seien beim Invalideneinkommen berücksichtigt worden und beim Validenein kommen nicht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist nicht zu folgen. Denn nachdem für die Ermittlung des Valideneinkommens vom AHV-pflichtigen Einkommen ausge gangen worden war (vgl. Urk. 5/106/7), musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass es auch weiterhin auf das abgerechnete Einkommen ankommt.
Unter den geschilderten Umständen stellt die unterlassen e Meldung eine grobe Fahrlässig keit dar.
D a der gute Glaube somit zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassge such zu Recht abgewiesen und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221 E. 2 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01270 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil
vom
22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 9. Januar 2002 unter Hin weis auf einen Morbus Sudeck , starke Schmerzen an den Schultern bis in den Rücken und auf zeitweise starkes Kribbeln mit Schmerzen in den Fingern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufs bera tung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug), einen Arbeit geberfragebogen sowie medi zinische Berichte der behande lnden Ärzte ein. Zudem führte sie mit dem Versi cherten ein Gespräch b ezüglich beruflicher Massnahmen , woraufhin sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Mitteilung vom 18. September 2002 abwi es . Gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit durch die Rehaklinik Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2002 ) ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ein Invaliden einkommen von Fr. 43‘439.-- und einen Invaliditätsgrad von 40 % errechnete . Demzufolge sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu . Die hiergegen unter Beilage weiterer medizinischer Berichte erhobene Einsprache wies die IV - Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 ab . Dieser Entscheid blieb unan gefochten
(Urk. 5/106/2) . 1.2
Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie den Revisionsfragebogen vom Versicherten ausfüllen liess (Urk. 5/5 ), einen IK-Auszug einholte (Urk. 5/6 ) und Berichte der behandel nden Ärzte (Urk. 5/7-8 ) sowie Erwerb s
- und Berufs unterlagen (Urk. 5/10, Urk. 5/ 12, Urk. 5/14 ) zu den Akten nahm. Am 22. November 2007 teilte sie dem Versi cherten mit, er habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % weiter hin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 5/17 ). 1.3
Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Rentenüberprüfung holte die IV - Stelle mehrere IK-Auszüge (Urk. 5/29 , 5/41-42 , 5/51 , 5/61 ), einen Arztbericht (Urk. 5/58 ) sowie Auskünfte des Versicherten (Urk. 5/59 ) ein. Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/63 , 5/65, 5/67 - 68 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 die Viertelsrente rückwirkend per Januar 2008 auf (Urk. 5/72 ) und stellte mit Vorbescheid vom 12. März 2013 die Rückforde rung von seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 5/73 ). Gegen die Verfügung vom 1
1. März 2013 erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde (Urk. 5/83/3-4) . Am 23. April 2013 verfügte die IV- Stelle wie im Vorbescheid vom 12. März 2013 angekündigt die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 31‘110.--
(Urk. 5/77 ). Am 6. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten jedoch mit, diese Rückforderungs verfügung werde sie wegen des pendenten Beschwerdeverfahrens wieder aufheben (Urk. 5/86). Mit Urteil IV.2013.00343 vom 30. September 2014 wies das hiesige Gericht die gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 5/ 106). Am 26. März 2015 ver fügte die IV-Stelle erneut die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung von total Fr. 31‘110.--
(Urk. 5 /112 ).
Mit Schreiben vom
16. Juni 2015 ersuchte d er Versicherte um Bewilligung von Ratenzahlungen (Urk. 5/ 114). Am 9. Juli 2015 stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/ 117). Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie gedenke, das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Invalidenrenten abzuweisen, und gab ihm Gelegenheit, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen (Urk. 5/ 120).
Der Versicherte nahm am 29. Oktober 2015 mündlich Stellung
(Urk. 5/ 12 6 ). Am 6. November 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 5/ 127 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 10. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie sinngemäss den Erlass der Rückerstattung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der
Beschwerde ant wort vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts
[ ATSV ] ). 1.2
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde - oder Auskunftspflicht verletzung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde - oder Aus kunftspfli cht darstellt (BGE 112 V 103 E . 2c mit Hinwei sen).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der betroffenen Person in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund heits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis ; Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 , E. 3. 2 ;
8C_556/2008 vom 10. März 2009 , E. 2.2
mit Hinweis ).
2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlass - gesuches an, der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Verfügungen betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Meldepflicht namentlich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen hingewiesen worden.
Trotzdem habe er die von 2008 bis 2011 erzielten Einkommen nicht gemeldet und dadurch seine Meldepflicht verletzt, was gerichtlich bestätigt worden sei. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2). 2. 2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Löhne der SVA Zürich immer gemeldet und die AHV-Beiträge bezahlt. Insbesondere habe er nie eine absichtliche Meldepflichtverletzung begangen, sondern es könne ihm höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er habe weder Tatsachen verschwiegen noch grobfahrlässig falsche Angaben gemacht. Zudem sei der Ertrag seiner Firma schwankend und er habe Reserven der Firma anzapfen müssen, um sich den Monatslohn von Fr. 4‘200.-- auszubezahlen (Urk. 1 S. 2). Ferner habe die IV-Stelle sein Valideneinkommen zu tief festgesetzt. Zudem habe er aufgrund des gemeinsamen Auftretens der Ausgleichskasse mit der IV-Stelle, namentlich in der Fusszeile der Korrespondenz , nicht davon ausgehen müssen, dass eine zusätzliche Meldung an d ie IV-Stelle erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 3).
3.
Die am
26. März 2015 verfügte Rückerstattung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00343 vom 30. September 2014, E. 5.2 festgehalten (Urk. 5/106/10). Zu prüfen ist daher im Folgen den, ob sein fehlerhaftes Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (vgl. E. 1.2 vorstehend ).
De m Beschwerdeführer war bekannt , dass für die Berechnung seines Invaliditäts grades im Jahr 2002 von e inem Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- ausgegangen worden war (Urk. 5/106/7). Nachdem er bereits in den beiden ersten Monaten des Jahrs 2 008 ein Einkommen von total Fr. 86‘472.-- erzielt hatte (Urk. 5/51/1), war sein Einkommen derart massiv höher, dass er bei der Aufwendung einer minimalen Sorgfalt hätte erkennen können, dass eine massgebliche beziehungsweise meldepflichtige Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. B ei der von ihm zu erwarten den Umsicht hätte er ernsthafte Zweifel am Weiterbe stand seines Anspruch s auf eine Rente haben müssen, was auf eine Grobfahrlässigkeit bei der Verletzung der Meldepflicht hindeutet.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 10. Dezember 2012 angab, er verdiene circa Fr. 2‘000.-- pro Monat (Urk. 5/59/2). Selbst wenn er von schwankenden Einkommen ausging, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er die über Jahre hinweg wesen tlich höheren Einkommen erwähnen würde.
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin über seine Einkünfte orientiert sei, da sie und die Ausgleichskasse gemeinsam aufträten , beide unter „SVA Zürich“ firmieren wür den, ihr Domizil an der selben Adresse hätten und das gleiche Briefpapier ver wenden würden (Urk. 1 S. 2-3).
Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die Höhe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers selber hätte feststellen können, vermag letzterer nichts abzuleiten, weil dies ihn nicht von seinen eigenen Pflichten entband (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass man , um als gutgläubig zu gelten, s elbst im Falle der Erfüllung der Meldepflicht in gewissen Konstellationen noch nachfragen muss , ob die Meldung eingegangen und der weiterhin unveränderte Rentenbezug tatsächlich rechtens ist (BGE 138 V 218, Regeste b).
Der Beschwerdeführer hätte bei der Aufwendung des Min destmasses der von ihm als vernünftigem und geistig nicht beeinträchtigtem Menschen zu verlangenden Aufmerksamkeit merken müssen, dass es nicht rechtens sein kann, dass trotz seines erheblich höheren Einkommens keine Neu berechnung der Rente erfolgt. Auch dem Einwand, die Bestandesprovisionen
seien beim Invalideneinkommen berücksichtigt worden und beim Validenein kommen nicht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist nicht zu folgen. Denn nachdem für die Ermittlung des Valideneinkommens vom AHV-pflichtigen Einkommen ausge gangen worden war (vgl. Urk. 5/106/7), musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass es auch weiterhin auf das abgerechnete Einkommen ankommt.
Unter den geschilderten Umständen stellt die unterlassen e Meldung eine grobe Fahrlässig keit dar.
D a der gute Glaube somit zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassge such zu Recht abgewiesen und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221 E. 2 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer