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IV.2017.00227

Unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Notwendigkeit zur rechtskundiger Vertretung nach gerichtlichem Rückweisungsentscheid zur inter-disziplinären Begutachtung im Revisionsverfahren bejaht.

Zürich SozVersG · 2017-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1 .1

X.___ , geboren 1957, arbeitete als Orientteppichverkäufer (Urk. 10 /7 , Urk. 10/10 ), als er im Juli 1991 bei einem Autounfall diverse Ver letzungen, unter anderem eine Fraktur am rechten Unterschenkel erlitt ( Urk. 10/6/5 ). Am 30. Juni 1992 meldete sich der Versicherte bei der Eid genös sischen In validen ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1 ). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten eine Umschulung zum Büroangestellten (Urk. 10 /2) sowie eine Vorbereitung zur Ge schäftseröffnung im Bereich Teppichhandel zu (Urk. 10 /13). Die Wieder ein glie derung wurde im Frühjahr 1995 beendet (Urk. 10 /21). Der Versicherte war da rauf hin als selbständiger Teppichhändler tätig (Urk. 10 /21, Urk. 10/24/4, Urk. 10 /27/2). 1.2

Am 10. September 1997 meldete sich der Versicherte bei der Eid genös sischen In validen ver sich e rung wegen einer Depression erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 10 /24). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab dem 1. November 1997 zu ( Urk. 10 /41-42), welche sie in den fol genden Revisionsverfahren am

19. Juli 2001 ( Urk. 10/56) , am

9. Juni 2004 ( Urk. 10 /78)

und am 24. Januar 2005 (Urk. 10/98) bestätigte . In den folgenden Revisionsverfahren wurde die bisherige halbe auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2007 erhöht ( vgl. Ver fügungen vom 19. August 2010, Urk. 10 /165, Urk. 10 /187 ; Verfügung vom 1 9. November 2010, Urk. 10/205 , Verfügung vom 25. November 2010 , Urk. 10 /207) und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 wieder auf eine halbe Rente herabgesetzt (vgl. Verfügung vom

12. März 2012 , Urk. 10 /229, Urk. 10 /231). 1.3

Nach Eingang eines Gesuchs des Beschwerdeführer s um Erhöhung der Rente vom

21. August 2012 (Urk. 10/247) und nach erneuter Abklärung der mass ge blichen Verhältnisse verfügte die IV-Stelle am

11. Sep tember 2014 die Aufhe bung der Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgen den Monats (Urk. 10/296 ). Die dagegen mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2014.1052 mit Urteil vom 3 1. Mai 2016 in dem Sinne gut geheissen, dass die Sache zur weiterer Abklärung mittels eines inter - disziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/315/ 19- 21).

1.4

Der Versicherte stellte daraufhin der IV-Stelle mit Schreiben vom 8. und 31. August 2016 für das neue Verwaltungsverfahren

das Gesuch um Bestel lung einer un entgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsan wäl tin PD Dr. Silvia Bucher ( Urk. 10/317-320), welches die IV-Stelle mit Verfü gung vom 19. Januar 2017 mangels Notwendig keit einer anwaltlichen Ver tretung ab wies (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

20. Februar 2017 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom

19. Januar 2017 aufzu he ben und es sei festzustellen, dass er ab Beginn des auf den Rückweisungs ent scheid des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2014.1052 vom 3 1. Mai 2016 folgenden neuen Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren habe. In pro zessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei ihm für das Gerichts verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan wältin PD Dr. Silvia Bucher z u bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer de gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

29. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom

6. April 201 7 wurde d em Beschwerdeführer Rechtsan wältin PD Dr. Silvia Bucher als unent gelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11 S. 2 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein un ent gelt licher Rechtsvertreter bewilligt ( Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts , ATSG ; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV ). Voraus gesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Ver tretung ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1). 1.2

Das Kriterium der sachliche n Gebotenheit der Vertretung ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersu chungs grundsatz gilt ( Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Beson der heiten des jeweiligen Verfahrens. Auch muss eine gehörige Interes sen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauens leute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1 mit Hin wei sen; BGE 142 V 342, nicht pu blizierte E. 7.1 [ 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 ] ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, wie dies mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016 entschieden worden sei, begründe grundsätzlich keine Not wen digkeit zur unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung. Das Gericht habe das weitere Vorgehen klar definiert und vorgegeben. Zudem würden sich weder komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen stellen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gesuch einzureichen, wenn das Verfahren strittig werden sollte respektive bereits vor dem Vorbescheid strittige Ele mente aufweisen sollte. Die Notwendigkeit zu einer unentgeltlichen Rechts vertretung sei zum jetzigen Zeitpunkt (ab Gesuchstellung) jedenfalls nicht gegeben (Urk. 2). 2.2

D er Beschwerdeführer

macht dagegen zusammengefasst geltend , der Auftrag des Gerichts an die Beschwerdegegnerin sei im Rückweisungsentscheid rela tiv offen formu liert worden, da keine Angaben zu den somatischen medizi nischen Fach richtungen und zu der Form eines bi- oder ein polydisziplinäres Gutachten s

gemacht worden seien. Nebst der Wahrnehmung seiner Partizi pationsrechte bei der Einholung eines solchen Gutachtens und hernach der Würdigung der neuen Expertise gehe es somit auch um diese Fragen. Daher und weil es unter anderem um Kausalitäts fragen im Zusammenhang mit Sucht und/oder psychosozialen Belastungsfaktoren gehe,

sei das Verfahren nicht einfach und beinhalte komplexe Zusammen hänge verfahrensrechtlicher und sachverhalts mässiger

Art. Da er unter einer bipolaren Störung leide, könne auch aus in seiner Person liegenden Gründen nicht davon ausgegan gen werden, dass er seine Rechte oder Fristen im Verfahren wahrnehmen könnte. Er sei nicht ohne Grund erwachsenenschutzrechtlich verbeiständet (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung mangels sachliche r Gebo tenheit verneint hat. 3. 3.1

Im Gerichtsverfahren Nr. IV.2014.01052 war der Rentenanspruch des Be schwer deführers strittig und zu prüfen . Mit dem Urteil vom 3 1. Mai 2016 befand das hiesige Gericht , dass der medizinische Sachverhalt angesichts der multiplen somatischen und psychischen Beschwerden nicht hinreichend abge klärt sei , und wies daher

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten mit fachärztlichen Angaben zur Arbeits fähigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht ab August 2012 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Suchtproblematik und zu psychosozialen Belastungsfaktoren einhole ( Urk. 10/315/19-20).

3 .2

Nach der höchstrichterlichen Recht sprechung vermag nicht jede Rückwei sung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wieder auf nahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgelt liche Rechtsver beistän dung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu begründen. Gegenteilig verhält es sich beispielsweise dann, wenn die Verwaltung bloss einzelne rechtsverbind liche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessens spielraum konkret umzusetzen hat (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.1 mit Hinweis ).

Auch kann bei Ein holung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens gemäss BGE 137 V 210 durch die Verwaltung allein aus der Stärkung der Partei rechte nicht auf einen generellen Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung geschlossen werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_572/2014 vom 2 8. Januar 2015 E. 5.1) ; dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltung aus eigenem Antrieb vor Erlass der Verfügung ein polydiszipli näres Gutachten anordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 4.2.1).

Ferner gehört das Stellen von Ergän zungs fragen an di e von der IV-Stelle beauftragte

Begutachtungsstelle

- für die nicht gerichtlich erstrit tene Be gut achtung - zum üblichen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens und be gründet keine besondere Komplexität (Urteil des Bundesge richts 8C_468/2016 vom 13. Sep tember 2016 E. 3.2).

Vielmehr bedarf es wei terer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) ein fach und eine anwalt liche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Fe bruar 2013 E. 5.2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sach ver halts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteile des Bundes gerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis).

Das Bundesgericht hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertre tung im Verwaltungsverfahren bejaht in einem Fall, in welchem das kanto nale Gericht die Sache zuvor zur umfassenden medizinischen Abklärung und Ver anlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückge wiesen hatte, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war ( Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 4.2). Für das Vorliegen besonderer Umstände sprach sich das Bundesgericht auch im Urteil 8C_557/2014 vom 18. Novem ber 2014, E. 5.2.1-2, im Falle einer Rückweisung an die Verwal tung zur mono disziplinären Begutachtung aus. Weil die zufalls basierte Zuweisung einer Gutachterstelle bei mono- und bidisziplinä ren medizi nischen Begutach tungen nicht zur Anwendung gelange, die übrigen rechts staatlichen Anfor derungen im Sinne von BGE 137 V 201 ( Partizipations rechte , Verfügungs pflichten und Rechtsschutz) aber sinngemäss anwendbar seien, sei die Be achtung der Verfahrensgarantien bei solchen Expertisen umso wichtiger. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Ver wal tungs verfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine an waltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Zudem war die ver sicherte Person in jenem Fall bereits im gericht lichen Verfahren anwaltlich ver treten ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3-4 und Urteil e des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00821 vom 31. Januar 2015 E. 4.1-4 und IV.2015.01037 vom 10. Oktober 2016 E. 4 ). 3 .3

3.3.1

Der vorliegende Streitfall betrifft das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertre tung

im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/317-320)

zur Wah rung der Partei rechte im an stehenden , gerichtlich angeordneten

Begutach tungsverfahren . Im Rückweisungsentscheid vom

31. Mai 2016

wurde zwar offen gelassen, ob die IV-Stelle im Rahmen der vorzunehmenden Abklä rungen ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten im Sinne von BGE 137 V 2010 einzuholen habe. Da jedoch

sich gegenseitig beeinflussende psychische und somatische Beschwer den zur Diskussion standen und eine interdiszipli näre Begutachtung ange ordnet wurde , stand fest, dass zumindest eine bidis ziplinäre

oder aber eine polydisziplinäre gutachterliche Ab klärung durchzu führen war. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass zu Beginn des neuen Verwal tungsverfahrens noch nicht entschieden war, welche Form der Abklärung zur Anwendung kommen würde. Dass die Beschwerde gegnerin sich für eine polydisziplinäre Abklärung entschied, wurde ihm respektive seiner Rechts vertreterin erst nach der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2), nämlich mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (Urk. 10/335) mitgeteilt.

Auch wenn letztlich eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst wurde, hatte d ie Beschwerdegegnerin sich mit dem Beschwerdeführer be ziehungs weise dessen Rechtsvertreter in unter Wahrung der praxisgemäss zu gewähr leistenden Partizipationsrechte ( BGE 139 V 349 E. 5 ) konsens orientiert über die Gutachterstelle, die Fachdisziplinen u nd den Fragenkatalog zu einigen . Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche der Beschwerdeführer selbst nicht au fwies und welche ihm durch die Beiordnung einer

Rechts ver treterin verschafft werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3.2 mit Hinweis ). 3.3.2

Auch der zu klärende Sachverhalt wies angesichts der verschiedenartigen möglichen Einwirkungen auf die Leistungsfähigkeit, namentlich somatische und psychische Beschwerden, Sucht problematik sowie psychosoziale Be las tungs faktoren (Urk. 10/270/14-15, Urk. 10/315/ 11-19 ) , und deren (gege be nenfalls) recht sprechungsgemäss diff erenziert vorzuneh mende Beur teilung

sowie

Kausalitäts prüfung

e ine erhebliche Komplexität auf, der ein Laie nicht ohne Weiteres zu erfassen ,

geschweige denn fachkompetent zu begegnen ver möchte.

Hinzu kommt, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt, bei dem es all fällige Veränderungen de s Sachverhalts seit der letzten materiellen, rechts kon formen Prüfung und Verfügung zum Rentenanspruch ( BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2.1 mit Hin weisen ) zu beurteilen gilt, was die Komplexität in tatsächlicher und recht licher Hinsicht zusätzlich erhöht. 3.3.3

Insbesondere auch aufgrund der konkreten subjektiven Verhält nisse des Beschwerdeführers , dem aufgrund seiner psychischen und sozial spezifischen Probleme von der (damaligen) Vor mundschafts behörde bereits im Mai 2008 ein e Beistä nd in

beigegeben worden war (Urk. 10/134, Urk. 10/144, Urk. 10/270/13) , ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Fällung des Urteils vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 10/315) fähig war, sich im Ver fah ren zurechtzufinden .

Dementsprechend war der Beschwerdeführer schon im vorgehenden gericht lichen Verfahren anwaltlich vertreten , und zwar durch dieselbe Rechtsan wältin wie heute.

Auch dies spricht für die Erforderlichkeit der (weiter füh renden) Vertretung.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war/ist und damit in allgemeinen persönlichen Belangen durch eine soziale Einrichtung unter stützt wurde, verschaffte dem Beschwerdeführer angesichts der gegebenen Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des auf Jahre zurückreichenden Sachverhalts nicht bereits eine gehörige Interes senwah rung , die eine anwaltliche Vertretung allenfalls entbehrlich gemacht hätte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_951/2008 vom 2 0. März 2009 E. 2.1).

3.4

Im Rahmen der gerichtlich erstrittenen Rückweisung sind damit besondere Umstände zu erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen .

Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nun mehr seit immerhin vier Jahren pendente (vgl. zur Relevanz der langen Ver fahrensdauer : Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.2) Verfahren einem Laien wie de m Beschwerdeführer , welche r zusätzlich unter psychischen Problemen leidet, keine besonderen Schwierig keiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ab dem Gesuch von Mitte August 2016 (Urk. 10/317-320) als geboten.

Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechts ver tretung für das Verwaltungsverfahren somit zu Unrecht verneint. 4.

D ie finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Unter stüt zung durch das Sozialamt seiner Wohnsitzgemeinde (Urk. 10/317-319 ) ausge wiesen und das Verwaltungsverfahren kann ferner auch nicht als aus sichts los im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung ( BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen ) bezeichnet wer den. 5.

Der angefochtene Entscheid vom 1 9. Januar 2017 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tre terin in der Person von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, für das Ver waltungsverfahren

ab Eingang des Gesuchs am 12. August 2016 (Urk. 10/317 [vgl. Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis]) hat, gutzu heissen. 6 .

6 .1

Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ha ndelt, ist das Beschwerdeverfah ren kostenlos. 6 .2

Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

Mit der Honorar note vom 28. April 2017 (Urk. 14) macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin in diesem Verfahren einen Aufwand von 11,5 Stunden à Fr. 220.-- ( zuzüglich Barauslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer )

respektive von insgesamt Fr. 2‘814.35 geltend (Urk. 14). Dies ist weder der Schwierig keit noch der Bedeutung dieses Prozesses angemessen. Insbeson dere die geltend gemachten 8,3 Stunden für das Erstellen der 9-seitigen Beschwerde ( Urk.

1) inklusive Aktenstudium ist bei gegebenem Streitgegen stand und in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin den Ver sicherten schon zuvor vertreten hat und die Sachlage bestens kennt, nicht ange messen. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der mass geb lichen Kriterien auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan wältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, für das Verwaltungsverfahren ab dem 12. August 2016 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 .1

X.___ , geboren 1957, arbeitete als Orientteppichverkäufer (Urk. 10 /7 , Urk. 10/10 ), als er im Juli 1991 bei einem Autounfall diverse Ver letzungen, unter anderem eine Fraktur am rechten Unterschenkel erlitt ( Urk. 10/6/5 ). Am 30. Juni 1992 meldete sich der Versicherte bei der Eid genös sischen In validen ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1 ). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten eine Umschulung zum Büroangestellten (Urk. 10 /2) sowie eine Vorbereitung zur Ge schäftseröffnung im Bereich Teppichhandel zu (Urk. 10 /13). Die Wieder ein glie derung wurde im Frühjahr 1995 beendet (Urk. 10 /21). Der Versicherte war da rauf hin als selbständiger Teppichhändler tätig (Urk. 10 /21, Urk. 10/24/4, Urk. 10 /27/2).

E. 1.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein un ent gelt licher Rechtsvertreter bewilligt ( Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts , ATSG ; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV ). Voraus gesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Ver tretung ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1).

E. 1.2 Das Kriterium der sachliche n Gebotenheit der Vertretung ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersu chungs grundsatz gilt ( Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Beson der heiten des jeweiligen Verfahrens. Auch muss eine gehörige Interes sen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauens leute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1 mit Hin wei sen; BGE 142 V 342, nicht pu blizierte E. 7.1 [ 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 ] ). 2.

E. 1.3 Nach Eingang eines Gesuchs des Beschwerdeführer s um Erhöhung der Rente vom

21. August 2012 (Urk. 10/247) und nach erneuter Abklärung der mass ge blichen Verhältnisse verfügte die IV-Stelle am

11. Sep tember 2014 die Aufhe bung der Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgen den Monats (Urk. 10/296 ). Die dagegen mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2014.1052 mit Urteil vom 3 1. Mai 2016 in dem Sinne gut geheissen, dass die Sache zur weiterer Abklärung mittels eines inter - disziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/315/ 19- 21).

E. 1.4 Der Versicherte stellte daraufhin der IV-Stelle mit Schreiben vom 8. und 31. August 2016 für das neue Verwaltungsverfahren

das Gesuch um Bestel lung einer un entgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsan wäl tin PD Dr. Silvia Bucher ( Urk. 10/317-320), welches die IV-Stelle mit Verfü gung vom 19. Januar 2017 mangels Notwendig keit einer anwaltlichen Ver tretung ab wies (Urk.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

20. Februar 2017 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom

19. Januar 2017 aufzu he ben und es sei festzustellen, dass er ab Beginn des auf den Rückweisungs ent scheid des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2014.1052 vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, wie dies mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016 entschieden worden sei, begründe grundsätzlich keine Not wen digkeit zur unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung. Das Gericht habe das weitere Vorgehen klar definiert und vorgegeben. Zudem würden sich weder komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen stellen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gesuch einzureichen, wenn das Verfahren strittig werden sollte respektive bereits vor dem Vorbescheid strittige Ele mente aufweisen sollte. Die Notwendigkeit zu einer unentgeltlichen Rechts vertretung sei zum jetzigen Zeitpunkt (ab Gesuchstellung) jedenfalls nicht gegeben (Urk. 2).

E. 2.2 D er Beschwerdeführer

macht dagegen zusammengefasst geltend , der Auftrag des Gerichts an die Beschwerdegegnerin sei im Rückweisungsentscheid rela tiv offen formu liert worden, da keine Angaben zu den somatischen medizi nischen Fach richtungen und zu der Form eines bi- oder ein polydisziplinäres Gutachten s

gemacht worden seien. Nebst der Wahrnehmung seiner Partizi pationsrechte bei der Einholung eines solchen Gutachtens und hernach der Würdigung der neuen Expertise gehe es somit auch um diese Fragen. Daher und weil es unter anderem um Kausalitäts fragen im Zusammenhang mit Sucht und/oder psychosozialen Belastungsfaktoren gehe,

sei das Verfahren nicht einfach und beinhalte komplexe Zusammen hänge verfahrensrechtlicher und sachverhalts mässiger

Art. Da er unter einer bipolaren Störung leide, könne auch aus in seiner Person liegenden Gründen nicht davon ausgegan gen werden, dass er seine Rechte oder Fristen im Verfahren wahrnehmen könnte. Er sei nicht ohne Grund erwachsenenschutzrechtlich verbeiständet (Urk. 1 S. 5 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung mangels sachliche r Gebo tenheit verneint hat. 3.

E. 3 1. Mai 2016 folgenden neuen Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren habe. In pro zessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei ihm für das Gerichts verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan wältin PD Dr. Silvia Bucher z u bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer de gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

29. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom

6. April 201

E. 3.1 Im Gerichtsverfahren Nr. IV.2014.01052 war der Rentenanspruch des Be schwer deführers strittig und zu prüfen . Mit dem Urteil vom 3 1. Mai 2016 befand das hiesige Gericht , dass der medizinische Sachverhalt angesichts der multiplen somatischen und psychischen Beschwerden nicht hinreichend abge klärt sei , und wies daher

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten mit fachärztlichen Angaben zur Arbeits fähigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht ab August 2012 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Suchtproblematik und zu psychosozialen Belastungsfaktoren einhole ( Urk. 10/315/19-20).

3 .2

Nach der höchstrichterlichen Recht sprechung vermag nicht jede Rückwei sung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wieder auf nahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgelt liche Rechtsver beistän dung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu begründen. Gegenteilig verhält es sich beispielsweise dann, wenn die Verwaltung bloss einzelne rechtsverbind liche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessens spielraum konkret umzusetzen hat (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.1 mit Hinweis ).

Auch kann bei Ein holung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens gemäss BGE 137 V 210 durch die Verwaltung allein aus der Stärkung der Partei rechte nicht auf einen generellen Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung geschlossen werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_572/2014 vom 2 8. Januar 2015 E. 5.1) ; dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltung aus eigenem Antrieb vor Erlass der Verfügung ein polydiszipli näres Gutachten anordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 4.2.1).

Ferner gehört das Stellen von Ergän zungs fragen an di e von der IV-Stelle beauftragte

Begutachtungsstelle

- für die nicht gerichtlich erstrit tene Be gut achtung - zum üblichen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens und be gründet keine besondere Komplexität (Urteil des Bundesge richts 8C_468/2016 vom 13. Sep tember 2016 E. 3.2).

Vielmehr bedarf es wei terer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) ein fach und eine anwalt liche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Fe bruar 2013 E. 5.2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sach ver halts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteile des Bundes gerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis).

Das Bundesgericht hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertre tung im Verwaltungsverfahren bejaht in einem Fall, in welchem das kanto nale Gericht die Sache zuvor zur umfassenden medizinischen Abklärung und Ver anlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückge wiesen hatte, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war ( Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 4.2). Für das Vorliegen besonderer Umstände sprach sich das Bundesgericht auch im Urteil 8C_557/2014 vom 18. Novem ber 2014, E. 5.2.1-2, im Falle einer Rückweisung an die Verwal tung zur mono disziplinären Begutachtung aus. Weil die zufalls basierte Zuweisung einer Gutachterstelle bei mono- und bidisziplinä ren medizi nischen Begutach tungen nicht zur Anwendung gelange, die übrigen rechts staatlichen Anfor derungen im Sinne von BGE 137 V 201 ( Partizipations rechte , Verfügungs pflichten und Rechtsschutz) aber sinngemäss anwendbar seien, sei die Be achtung der Verfahrensgarantien bei solchen Expertisen umso wichtiger. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Ver wal tungs verfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine an waltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Zudem war die ver sicherte Person in jenem Fall bereits im gericht lichen Verfahren anwaltlich ver treten ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3-4 und Urteil e des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00821 vom 31. Januar 2015 E. 4.1-4 und IV.2015.01037 vom 10. Oktober 2016 E. 4 ). 3 .3

3.3.1

Der vorliegende Streitfall betrifft das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertre tung

im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/317-320)

zur Wah rung der Partei rechte im an stehenden , gerichtlich angeordneten

Begutach tungsverfahren . Im Rückweisungsentscheid vom

31. Mai 2016

wurde zwar offen gelassen, ob die IV-Stelle im Rahmen der vorzunehmenden Abklä rungen ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten im Sinne von BGE 137 V 2010 einzuholen habe. Da jedoch

sich gegenseitig beeinflussende psychische und somatische Beschwer den zur Diskussion standen und eine interdiszipli näre Begutachtung ange ordnet wurde , stand fest, dass zumindest eine bidis ziplinäre

oder aber eine polydisziplinäre gutachterliche Ab klärung durchzu führen war. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass zu Beginn des neuen Verwal tungsverfahrens noch nicht entschieden war, welche Form der Abklärung zur Anwendung kommen würde. Dass die Beschwerde gegnerin sich für eine polydisziplinäre Abklärung entschied, wurde ihm respektive seiner Rechts vertreterin erst nach der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2), nämlich mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (Urk. 10/335) mitgeteilt.

Auch wenn letztlich eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst wurde, hatte d ie Beschwerdegegnerin sich mit dem Beschwerdeführer be ziehungs weise dessen Rechtsvertreter in unter Wahrung der praxisgemäss zu gewähr leistenden Partizipationsrechte ( BGE 139 V 349 E. 5 ) konsens orientiert über die Gutachterstelle, die Fachdisziplinen u nd den Fragenkatalog zu einigen . Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche der Beschwerdeführer selbst nicht au fwies und welche ihm durch die Beiordnung einer

Rechts ver treterin verschafft werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3.2 mit Hinweis ). 3.3.2

Auch der zu klärende Sachverhalt wies angesichts der verschiedenartigen möglichen Einwirkungen auf die Leistungsfähigkeit, namentlich somatische und psychische Beschwerden, Sucht problematik sowie psychosoziale Be las tungs faktoren (Urk. 10/270/14-15, Urk. 10/315/ 11-19 ) , und deren (gege be nenfalls) recht sprechungsgemäss diff erenziert vorzuneh mende Beur teilung

sowie

Kausalitäts prüfung

e ine erhebliche Komplexität auf, der ein Laie nicht ohne Weiteres zu erfassen ,

geschweige denn fachkompetent zu begegnen ver möchte.

Hinzu kommt, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt, bei dem es all fällige Veränderungen de s Sachverhalts seit der letzten materiellen, rechts kon formen Prüfung und Verfügung zum Rentenanspruch ( BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2.1 mit Hin weisen ) zu beurteilen gilt, was die Komplexität in tatsächlicher und recht licher Hinsicht zusätzlich erhöht. 3.3.3

Insbesondere auch aufgrund der konkreten subjektiven Verhält nisse des Beschwerdeführers , dem aufgrund seiner psychischen und sozial spezifischen Probleme von der (damaligen) Vor mundschafts behörde bereits im Mai 2008 ein e Beistä nd in

beigegeben worden war (Urk. 10/134, Urk. 10/144, Urk. 10/270/13) , ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Fällung des Urteils vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 10/315) fähig war, sich im Ver fah ren zurechtzufinden .

Dementsprechend war der Beschwerdeführer schon im vorgehenden gericht lichen Verfahren anwaltlich vertreten , und zwar durch dieselbe Rechtsan wältin wie heute.

Auch dies spricht für die Erforderlichkeit der (weiter füh renden) Vertretung.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war/ist und damit in allgemeinen persönlichen Belangen durch eine soziale Einrichtung unter stützt wurde, verschaffte dem Beschwerdeführer angesichts der gegebenen Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des auf Jahre zurückreichenden Sachverhalts nicht bereits eine gehörige Interes senwah rung , die eine anwaltliche Vertretung allenfalls entbehrlich gemacht hätte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts

E. 3.4 Im Rahmen der gerichtlich erstrittenen Rückweisung sind damit besondere Umstände zu erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen .

Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nun mehr seit immerhin vier Jahren pendente (vgl. zur Relevanz der langen Ver fahrensdauer : Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.2) Verfahren einem Laien wie de m Beschwerdeführer , welche r zusätzlich unter psychischen Problemen leidet, keine besonderen Schwierig keiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ab dem Gesuch von Mitte August 2016 (Urk. 10/317-320) als geboten.

Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechts ver tretung für das Verwaltungsverfahren somit zu Unrecht verneint. 4.

D ie finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Unter stüt zung durch das Sozialamt seiner Wohnsitzgemeinde (Urk. 10/317-319 ) ausge wiesen und das Verwaltungsverfahren kann ferner auch nicht als aus sichts los im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung ( BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen ) bezeichnet wer den. 5.

Der angefochtene Entscheid vom 1 9. Januar 2017 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tre terin in der Person von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, für das Ver waltungsverfahren

ab Eingang des Gesuchs am 12. August 2016 (Urk. 10/317 [vgl. Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis]) hat, gutzu heissen. 6 .

6 .1

Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ha ndelt, ist das Beschwerdeverfah ren kostenlos. 6 .2

Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

Mit der Honorar note vom 28. April 2017 (Urk. 14) macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin in diesem Verfahren einen Aufwand von 11,5 Stunden à Fr. 220.-- ( zuzüglich Barauslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer )

respektive von insgesamt Fr. 2‘814.35 geltend (Urk. 14). Dies ist weder der Schwierig keit noch der Bedeutung dieses Prozesses angemessen. Insbeson dere die geltend gemachten 8,3 Stunden für das Erstellen der 9-seitigen Beschwerde ( Urk.

1) inklusive Aktenstudium ist bei gegebenem Streitgegen stand und in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin den Ver sicherten schon zuvor vertreten hat und die Sachlage bestens kennt, nicht ange messen. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der mass geb lichen Kriterien auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan wältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, für das Verwaltungsverfahren ab dem 12. August 2016 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 7 wurde d em Beschwerdeführer Rechtsan wältin PD Dr. Silvia Bucher als unent gelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11 S. 2 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 C_951/2008 vom 2 0. März 2009 E. 2.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00227

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher Anwaltsbüro Silvia Bucher Freiestrasse 196, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1 .1

X.___ , geboren 1957, arbeitete als Orientteppichverkäufer (Urk. 10 /7 , Urk. 10/10 ), als er im Juli 1991 bei einem Autounfall diverse Ver letzungen, unter anderem eine Fraktur am rechten Unterschenkel erlitt ( Urk. 10/6/5 ). Am 30. Juni 1992 meldete sich der Versicherte bei der Eid genös sischen In validen ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1 ). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten eine Umschulung zum Büroangestellten (Urk. 10 /2) sowie eine Vorbereitung zur Ge schäftseröffnung im Bereich Teppichhandel zu (Urk. 10 /13). Die Wieder ein glie derung wurde im Frühjahr 1995 beendet (Urk. 10 /21). Der Versicherte war da rauf hin als selbständiger Teppichhändler tätig (Urk. 10 /21, Urk. 10/24/4, Urk. 10 /27/2). 1.2

Am 10. September 1997 meldete sich der Versicherte bei der Eid genös sischen In validen ver sich e rung wegen einer Depression erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 10 /24). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab dem 1. November 1997 zu ( Urk. 10 /41-42), welche sie in den fol genden Revisionsverfahren am

19. Juli 2001 ( Urk. 10/56) , am

9. Juni 2004 ( Urk. 10 /78)

und am 24. Januar 2005 (Urk. 10/98) bestätigte . In den folgenden Revisionsverfahren wurde die bisherige halbe auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2007 erhöht ( vgl. Ver fügungen vom 19. August 2010, Urk. 10 /165, Urk. 10 /187 ; Verfügung vom 1 9. November 2010, Urk. 10/205 , Verfügung vom 25. November 2010 , Urk. 10 /207) und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 wieder auf eine halbe Rente herabgesetzt (vgl. Verfügung vom

12. März 2012 , Urk. 10 /229, Urk. 10 /231). 1.3

Nach Eingang eines Gesuchs des Beschwerdeführer s um Erhöhung der Rente vom

21. August 2012 (Urk. 10/247) und nach erneuter Abklärung der mass ge blichen Verhältnisse verfügte die IV-Stelle am

11. Sep tember 2014 die Aufhe bung der Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgen den Monats (Urk. 10/296 ). Die dagegen mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2014.1052 mit Urteil vom 3 1. Mai 2016 in dem Sinne gut geheissen, dass die Sache zur weiterer Abklärung mittels eines inter - disziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/315/ 19- 21).

1.4

Der Versicherte stellte daraufhin der IV-Stelle mit Schreiben vom 8. und 31. August 2016 für das neue Verwaltungsverfahren

das Gesuch um Bestel lung einer un entgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsan wäl tin PD Dr. Silvia Bucher ( Urk. 10/317-320), welches die IV-Stelle mit Verfü gung vom 19. Januar 2017 mangels Notwendig keit einer anwaltlichen Ver tretung ab wies (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

20. Februar 2017 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom

19. Januar 2017 aufzu he ben und es sei festzustellen, dass er ab Beginn des auf den Rückweisungs ent scheid des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2014.1052 vom 3 1. Mai 2016 folgenden neuen Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren habe. In pro zessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei ihm für das Gerichts verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan wältin PD Dr. Silvia Bucher z u bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer de gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

29. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom

6. April 201 7 wurde d em Beschwerdeführer Rechtsan wältin PD Dr. Silvia Bucher als unent gelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11 S. 2 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein un ent gelt licher Rechtsvertreter bewilligt ( Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts , ATSG ; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV ). Voraus gesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Ver tretung ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1). 1.2

Das Kriterium der sachliche n Gebotenheit der Vertretung ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersu chungs grundsatz gilt ( Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Beson der heiten des jeweiligen Verfahrens. Auch muss eine gehörige Interes sen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauens leute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1 mit Hin wei sen; BGE 142 V 342, nicht pu blizierte E. 7.1 [ 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 ] ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, wie dies mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016 entschieden worden sei, begründe grundsätzlich keine Not wen digkeit zur unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung. Das Gericht habe das weitere Vorgehen klar definiert und vorgegeben. Zudem würden sich weder komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen stellen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gesuch einzureichen, wenn das Verfahren strittig werden sollte respektive bereits vor dem Vorbescheid strittige Ele mente aufweisen sollte. Die Notwendigkeit zu einer unentgeltlichen Rechts vertretung sei zum jetzigen Zeitpunkt (ab Gesuchstellung) jedenfalls nicht gegeben (Urk. 2). 2.2

D er Beschwerdeführer

macht dagegen zusammengefasst geltend , der Auftrag des Gerichts an die Beschwerdegegnerin sei im Rückweisungsentscheid rela tiv offen formu liert worden, da keine Angaben zu den somatischen medizi nischen Fach richtungen und zu der Form eines bi- oder ein polydisziplinäres Gutachten s

gemacht worden seien. Nebst der Wahrnehmung seiner Partizi pationsrechte bei der Einholung eines solchen Gutachtens und hernach der Würdigung der neuen Expertise gehe es somit auch um diese Fragen. Daher und weil es unter anderem um Kausalitäts fragen im Zusammenhang mit Sucht und/oder psychosozialen Belastungsfaktoren gehe,

sei das Verfahren nicht einfach und beinhalte komplexe Zusammen hänge verfahrensrechtlicher und sachverhalts mässiger

Art. Da er unter einer bipolaren Störung leide, könne auch aus in seiner Person liegenden Gründen nicht davon ausgegan gen werden, dass er seine Rechte oder Fristen im Verfahren wahrnehmen könnte. Er sei nicht ohne Grund erwachsenenschutzrechtlich verbeiständet (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung mangels sachliche r Gebo tenheit verneint hat. 3. 3.1

Im Gerichtsverfahren Nr. IV.2014.01052 war der Rentenanspruch des Be schwer deführers strittig und zu prüfen . Mit dem Urteil vom 3 1. Mai 2016 befand das hiesige Gericht , dass der medizinische Sachverhalt angesichts der multiplen somatischen und psychischen Beschwerden nicht hinreichend abge klärt sei , und wies daher

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten mit fachärztlichen Angaben zur Arbeits fähigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht ab August 2012 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Suchtproblematik und zu psychosozialen Belastungsfaktoren einhole ( Urk. 10/315/19-20).

3 .2

Nach der höchstrichterlichen Recht sprechung vermag nicht jede Rückwei sung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wieder auf nahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgelt liche Rechtsver beistän dung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu begründen. Gegenteilig verhält es sich beispielsweise dann, wenn die Verwaltung bloss einzelne rechtsverbind liche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessens spielraum konkret umzusetzen hat (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.1 mit Hinweis ).

Auch kann bei Ein holung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens gemäss BGE 137 V 210 durch die Verwaltung allein aus der Stärkung der Partei rechte nicht auf einen generellen Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung geschlossen werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_572/2014 vom 2 8. Januar 2015 E. 5.1) ; dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltung aus eigenem Antrieb vor Erlass der Verfügung ein polydiszipli näres Gutachten anordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 4.2.1).

Ferner gehört das Stellen von Ergän zungs fragen an di e von der IV-Stelle beauftragte

Begutachtungsstelle

- für die nicht gerichtlich erstrit tene Be gut achtung - zum üblichen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens und be gründet keine besondere Komplexität (Urteil des Bundesge richts 8C_468/2016 vom 13. Sep tember 2016 E. 3.2).

Vielmehr bedarf es wei terer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) ein fach und eine anwalt liche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Fe bruar 2013 E. 5.2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sach ver halts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteile des Bundes gerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis).

Das Bundesgericht hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertre tung im Verwaltungsverfahren bejaht in einem Fall, in welchem das kanto nale Gericht die Sache zuvor zur umfassenden medizinischen Abklärung und Ver anlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückge wiesen hatte, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war ( Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 4.2). Für das Vorliegen besonderer Umstände sprach sich das Bundesgericht auch im Urteil 8C_557/2014 vom 18. Novem ber 2014, E. 5.2.1-2, im Falle einer Rückweisung an die Verwal tung zur mono disziplinären Begutachtung aus. Weil die zufalls basierte Zuweisung einer Gutachterstelle bei mono- und bidisziplinä ren medizi nischen Begutach tungen nicht zur Anwendung gelange, die übrigen rechts staatlichen Anfor derungen im Sinne von BGE 137 V 201 ( Partizipations rechte , Verfügungs pflichten und Rechtsschutz) aber sinngemäss anwendbar seien, sei die Be achtung der Verfahrensgarantien bei solchen Expertisen umso wichtiger. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Ver wal tungs verfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine an waltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Zudem war die ver sicherte Person in jenem Fall bereits im gericht lichen Verfahren anwaltlich ver treten ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3-4 und Urteil e des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00821 vom 31. Januar 2015 E. 4.1-4 und IV.2015.01037 vom 10. Oktober 2016 E. 4 ). 3 .3

3.3.1

Der vorliegende Streitfall betrifft das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertre tung

im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/317-320)

zur Wah rung der Partei rechte im an stehenden , gerichtlich angeordneten

Begutach tungsverfahren . Im Rückweisungsentscheid vom

31. Mai 2016

wurde zwar offen gelassen, ob die IV-Stelle im Rahmen der vorzunehmenden Abklä rungen ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten im Sinne von BGE 137 V 2010 einzuholen habe. Da jedoch

sich gegenseitig beeinflussende psychische und somatische Beschwer den zur Diskussion standen und eine interdiszipli näre Begutachtung ange ordnet wurde , stand fest, dass zumindest eine bidis ziplinäre

oder aber eine polydisziplinäre gutachterliche Ab klärung durchzu führen war. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass zu Beginn des neuen Verwal tungsverfahrens noch nicht entschieden war, welche Form der Abklärung zur Anwendung kommen würde. Dass die Beschwerde gegnerin sich für eine polydisziplinäre Abklärung entschied, wurde ihm respektive seiner Rechts vertreterin erst nach der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2), nämlich mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (Urk. 10/335) mitgeteilt.

Auch wenn letztlich eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst wurde, hatte d ie Beschwerdegegnerin sich mit dem Beschwerdeführer be ziehungs weise dessen Rechtsvertreter in unter Wahrung der praxisgemäss zu gewähr leistenden Partizipationsrechte ( BGE 139 V 349 E. 5 ) konsens orientiert über die Gutachterstelle, die Fachdisziplinen u nd den Fragenkatalog zu einigen . Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche der Beschwerdeführer selbst nicht au fwies und welche ihm durch die Beiordnung einer

Rechts ver treterin verschafft werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3.2 mit Hinweis ). 3.3.2

Auch der zu klärende Sachverhalt wies angesichts der verschiedenartigen möglichen Einwirkungen auf die Leistungsfähigkeit, namentlich somatische und psychische Beschwerden, Sucht problematik sowie psychosoziale Be las tungs faktoren (Urk. 10/270/14-15, Urk. 10/315/ 11-19 ) , und deren (gege be nenfalls) recht sprechungsgemäss diff erenziert vorzuneh mende Beur teilung

sowie

Kausalitäts prüfung

e ine erhebliche Komplexität auf, der ein Laie nicht ohne Weiteres zu erfassen ,

geschweige denn fachkompetent zu begegnen ver möchte.

Hinzu kommt, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt, bei dem es all fällige Veränderungen de s Sachverhalts seit der letzten materiellen, rechts kon formen Prüfung und Verfügung zum Rentenanspruch ( BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2.1 mit Hin weisen ) zu beurteilen gilt, was die Komplexität in tatsächlicher und recht licher Hinsicht zusätzlich erhöht. 3.3.3

Insbesondere auch aufgrund der konkreten subjektiven Verhält nisse des Beschwerdeführers , dem aufgrund seiner psychischen und sozial spezifischen Probleme von der (damaligen) Vor mundschafts behörde bereits im Mai 2008 ein e Beistä nd in

beigegeben worden war (Urk. 10/134, Urk. 10/144, Urk. 10/270/13) , ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Fällung des Urteils vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 10/315) fähig war, sich im Ver fah ren zurechtzufinden .

Dementsprechend war der Beschwerdeführer schon im vorgehenden gericht lichen Verfahren anwaltlich vertreten , und zwar durch dieselbe Rechtsan wältin wie heute.

Auch dies spricht für die Erforderlichkeit der (weiter füh renden) Vertretung.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war/ist und damit in allgemeinen persönlichen Belangen durch eine soziale Einrichtung unter stützt wurde, verschaffte dem Beschwerdeführer angesichts der gegebenen Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des auf Jahre zurückreichenden Sachverhalts nicht bereits eine gehörige Interes senwah rung , die eine anwaltliche Vertretung allenfalls entbehrlich gemacht hätte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_951/2008 vom 2 0. März 2009 E. 2.1).

3.4

Im Rahmen der gerichtlich erstrittenen Rückweisung sind damit besondere Umstände zu erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen .

Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nun mehr seit immerhin vier Jahren pendente (vgl. zur Relevanz der langen Ver fahrensdauer : Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.2) Verfahren einem Laien wie de m Beschwerdeführer , welche r zusätzlich unter psychischen Problemen leidet, keine besonderen Schwierig keiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ab dem Gesuch von Mitte August 2016 (Urk. 10/317-320) als geboten.

Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechts ver tretung für das Verwaltungsverfahren somit zu Unrecht verneint. 4.

D ie finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Unter stüt zung durch das Sozialamt seiner Wohnsitzgemeinde (Urk. 10/317-319 ) ausge wiesen und das Verwaltungsverfahren kann ferner auch nicht als aus sichts los im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung ( BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen ) bezeichnet wer den. 5.

Der angefochtene Entscheid vom 1 9. Januar 2017 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tre terin in der Person von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, für das Ver waltungsverfahren

ab Eingang des Gesuchs am 12. August 2016 (Urk. 10/317 [vgl. Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis]) hat, gutzu heissen. 6 .

6 .1

Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ha ndelt, ist das Beschwerdeverfah ren kostenlos. 6 .2

Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

Mit der Honorar note vom 28. April 2017 (Urk. 14) macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin in diesem Verfahren einen Aufwand von 11,5 Stunden à Fr. 220.-- ( zuzüglich Barauslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer )

respektive von insgesamt Fr. 2‘814.35 geltend (Urk. 14). Dies ist weder der Schwierig keit noch der Bedeutung dieses Prozesses angemessen. Insbeson dere die geltend gemachten 8,3 Stunden für das Erstellen der 9-seitigen Beschwerde ( Urk.

1) inklusive Aktenstudium ist bei gegebenem Streitgegen stand und in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin den Ver sicherten schon zuvor vertreten hat und die Sachlage bestens kennt, nicht ange messen. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der mass geb lichen Kriterien auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan wältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, für das Verwaltungsverfahren ab dem 12. August 2016 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann