Sachverhalt
1.
1 .1
X.___ , geboren 1957 , arbeitete als Orientteppichverkäufer (Urk. 7/7) , als er im Juli 1991 bei einem Autounfall diverse Verletzungen, unter anderem eine Fraktur am rechten Unterschenkel erlitt (Urk. 7/6 , Urk. 7/25/15 ).
Am 30. Juni 1992 meldete sich der Versicherte bei der Eid genössischen In validen ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 ). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten eine Umschulung zum Büroangestellten (Urk. 7/2 ) sowie eine Vorbereitung zur Ge schäftseröffnung im Bereich Teppichhandel zu (Urk. 7/13). Die Wieder ein glie derung wurde im Frühjahr 1995 beendet (Urk. 7/21). Der Versicherte war da rauf hin als selbständiger Teppichhändler tätig (Urk. 7/21, Urk. 7/24/4, Urk. 7/27/2). 1.2
Am 10. September 1997 meldete sich der Versicherte
bei der Eid genös sischen In validen ver sich e rung wegen einer Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24 ). Die IV-Stelle holte unter andere m das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 15. April 1999 ein (Urk. 7/37). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 6 0 % mit Wirkung ab dem 1. November 1997 zu (Urk. 7/41-42).
Im Rahmen des Ende Juni 2000 eröffneten Revisionsverfahr ens holte die IV-Stelle bei Dr. Y.___ das Verlaufsgutachten vom
25. Mai 2001 (Urk. 7/ 50 ), ergänzt mit Schreiben vom 5. Juli 2001 (Urk. 7/53), ein
(Urk. 7/50/3-4 ). Am 19. Juli 2001 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige (halbe) In validenrente (Urk. 7/56).
Im September 2003 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/67) , in welchem sie das Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ vom 27. Mai 2004 einholte (Urk. 7/76/6-12) und gestützt darauf wiederum eine un ver änderte (halbe) Invalidenrente bestätigte (Mi tteilung vom 9. Juni 2004, Urk. 7/78). Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 wies der Versicherte darauf hin, dass er mit Anmeldung vom 19. Dezember 2003 (Urk. 7/70) um Revision mit der Begründung einer 70%igen Erwerbsunfähigkeit ersucht habe, weshalb die Rente entsprechend zu erhöhen sei (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/85). Die dagegen erhobene Einsprache vom
13. Juli 2004 (Urk. 7/87) wies die IV-Stelle mit Einsprache ent scheid vom 24. Januar 2005 ab (Urk. 7/98). 1.3
Nach Einleitung eine s neuen Revisionsverfahrens im August 2007 (Urk. 7/123) holte die IV-Stelle den Bericht des den Versicherten inzwischen behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom
9. Januar 2008 ein (Urk. 7/126/6-8). Vom 1. Februar bis am 7. April 2008 wurde der Ver sicherte in der Psychia trischen Privatklinik Z.___ (nachfolgend: Z.___ ) stationär be handelt (Urk. 7/128). Am 25. April 2008 stellte der Versicherte mündlich ein Gesuch um Erhöhung seiner bisherigen halben auf eine g anze Rente (Urk. 7/129). Am 27. Mai 2008 wurde dem Ver sicherten von der Vormundschaftsbehörde A.___ eine Beiständin be stellt (Urk. 7/133). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. Y.___ vom
1. April 2009 ein (Urk. 7/146). Nach Durch führung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7/153, Urk. 7/156) erhöhte die IV-Stelle mi t Verfügungen vom 19. August 2010 die bisherige halbe auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2007 bis Ende Mai 2009 und richtete ab dem
1. Juni 2009 wieder eine halbe Rente aus (Urk. 7/165 , Urk. 7/187 ).
Anfang 2010 begab sich der Versicherte in ein Eingliederungsprogramm der B.___ (Urk. 7/169). Mit Verfügung vom 19. November 2010 wurde die Ver fügung vom 19. August 2010 betreffend Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente wegen einer gemachten Zu sicherung zur Sistierung allfälliger Rentenrevisi onsverfahren
während des laufend en Arbeitsvermittlungsprojektes (Urk. 7/216) wiedererwägungsweise aufgehoben und es wurde festgestellt, dass während der Dauer dieser Eingliederungsmassnahme weiterhin An s pruch auf eine ganze Rente bestehe und danach ein neues Revisionsverfahren durchgeführt werde (Urk. 7/205; vgl. auch Urk. 7/204). Mit Verfügung vom 25. November 2010 wurde dementsprechend eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2009 ausgerichtet (Urk. 7/207). Im April 2011 eröffnete der Versicherte ein eigenes Geschäft („Brockenstube“) mit kleinen Möbeln, Accessoires und Teppichen aus dem Orient (Urk. 7/218, Urk. 7/221/2). 1.4
Im Juli 2011 leitete die IV-Stelle
ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/221) und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 5. November 2011 ein (Urk. 7/225). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/228) redu zierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2012 die bisherige ganze auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2012 (Urk. 7/ 229, Urk. 7/231 ).
1.5
Mit Schreiben vom 21. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Über prüfung seines Rentenanspruchs mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er sei zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/247). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 29. August 2012 an, auf das Erhöhungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 7/249). Der Versicherte legte daraufhin den Bericht von Dr. Y.___ vom 19. Oktober 2012 vor (Urk. 7/255 [im Vergleich zu Urk. 7/254 korrigierte Version in Ziffer 1 und Ziffer 4] ).
Am 11.
Januar 2013 wurde der Versicherte vom Institut für Rechts medizin der Universität C.___ , Verkehrsmedizin & Forensische Psychiatrie, be gut achtet, wobei aufgrund eine s verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholmiss brauchs bei gleichzeitig psychisch instabiler Situation seine Fahreignung verneint wurde (Gutachten vom 5. Februar 2013, Urk. 7/270/19-22). Am 9. April 2013 wurde der Versicherte zudem im Auftrag d er IV-Stelle von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet , der zum Schluss kam, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei (Gutachten vom 12. Juli 2013, Urk. 7/270/1-18).
Vom 1 7 . Juni bis 26 . Juli 2013 wurde der Versicherte in der E.___ stationär behandelt ( Austrittsbericht vom 6. August 2013, Urk. 7/ 275 ).
Vo m 3. bis 28. Februar 2014 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine Potential - abklärung durch die F.___ , durchgeführt (Urk. 7/282). Gestützt auf den Schluss be richt der F.___ vom 10. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Schreiben vom 14. März 2014 mit, dass derzeit kein Eingliederungspotenzial vor handen sei und daher die Unterstützung mittels Eingliederungsmassnahmen be endet werde (Urk. 7/283). 1.6
Mit neuem Vorbescheid vom 18. März 2014 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen halben Rente an (Urk. 7/287), wogegen der Versicherte mit Schrei ben vom 29 . April 2014 (Urk. 7/288 ) Einwände erhob. Mit Verfügung vom
11. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom 1 0 . Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. September 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszu richten . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Silvia Bucher (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegn erin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14 . November 2014 auf Ab wei sung der Be schwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 18. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwältin Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 26. November 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 12 . Juli 2013 (Urk. 7/270/1-18) auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich deutlich ver bes sert. Es lägen keine Diagnosen mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne versicherungsmedizinisch nicht bestätigt werden. Da kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheits schaden mehr ausgewiesen sei und damit keine Einschränkung vorliege, betrage der Invaliditätsgrad 0 % (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Besch werdeführer wendet dagegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich ver schlechtert und dementsprechend sei die Rente zu erhöhen. Und zwar sei es
- wie von Dr. Y.___ beschrieben - nach einem ab Mitte 2011 wech sel haften Verlauf ab Mitte 2012 zu einer erneuten Zustandsverschlechterung mit depressiver Symptomatik gekommen. Der E.___ -Austrittsbericht nach der statio nären Behandlung vom 17. Juni bis 26. Juli 2013 bestärke ausserdem die Anzeichen für eine bipolare Störung und eine Persönlichkeitsstörung . Es sei sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch über den Klinikaufenthalt hinaus attestiert worden . Es sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass sich depressive Episoden mit voller Arbeitsunfähigkeit und zirka zwei Monate dauernde sub manische Phasen mit höherer Leistungsfähigkeit abwechseln würden. Zeiten von Teilarbeitsfähigkeit von so kurzer Dauer seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar, so dass ihm trotz der zeitweiligen Teilarbeits - fähigkeiten keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei und der Invaliditätsgrad mangels Erzielbarkeit eines Invalideneinkommens 100 % betrage. M it dem Gut achten von Dr. D.___
dagegen sei keine Verbesserung seines Gesund heitszu standes ausgewiesen. Dieser habe lediglich eine andere Beurteilung vor ge nommen , in dem er die Ausführun gen von Dr. Y.___ retrospektiv als nicht nach voll ziehbar bezeichne t habe und kritisiert habe, dass psycho soziale Be lastungs fak toren und das Suchtgeschehen bei der Beurteilung vernachlässigt worden seien . Auch habe er verneint, dass eine Arbeits unfähig keit aufgrund einer psychi atrischen Erkrankung überhaupt je be stan den habe . Das
Gutachten von Dr. D.___ erfülle zudem
die Anfor de rungen an ein medizinisches Gut achten nicht. So habe er die Verdachtsdiagnose einer narzis stischen Persönlich keits störung und die Diagnose einer bipolaren (depressiven) Störung nicht diskutiert und keine entsprechende Unter suchung/ Be fun derhebung
sowie Fremdanam nesen
durchgeführt. Insbe sondere bei letzterer Diagnose wäre ein zweiter Unter suchungstermin un erlässlich gewesen. Weiter könne entgegen den Schluss fol gerungen von Dr. D.___ nicht allein aus dem Vorhandensein psycho sozialer Belastungsfaktoren und eines Suchtgeschehens gefolgert werden, dass kein in validisierender psychischer Gesundheitsschaden bestehe. Er habe mit keinem Wort begründet , weshalb die von Dr. Y.___ und dem Z.___ diagnostizierten depressiven Episoden keine von depres siven Ver stim mungszuständen klar unterscheidbare Depression im fach männischen Sinne sein sollten. Bezüglich der Suchtproblematik habe Dr. D.___
auch die massge ben den Ursache-/ Wir kungszusammenhänge nicht in die Beur teilung ein be zogen. Namentlich werde unzulässigerweise die Frage ausge blen det, ob die Sucht problematik Folge einer psychischen Krankheit sein k önnte. Dagegen habe Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst ( RAD )
in ihrer Stel lung nahme bestätigt gehabt, dass „aus psychiatrischer Sicht ( Ehekon flikt /Al kohol/narzis stische Persön lichkeit)“ eine 50%ige Arbeits unfähig keit wegen einer Depression und allenfalls Per sönlich keitsstörung bestehe. Im Übri gen habe sich die Be schwerdegegnerin mit den im Ver wal tungsverfahren vorge brachten Einwände n in der ange fochtenen Verfü gung nicht auseinander gesetzt und damit ihre Be grün dungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliche s Gehör verletz t (Urk. 1 S. 6 ff. ). 2.3
Bezüglich der formelle n
Rüge de s Beschwerdeführer s kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vor bescheid die Be gründungspflicht und damit den An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt hat . Eine schwere, die Heilung des Ver fahrensmangels
aus schlies sende Gehörsverletzung, welche vo n Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führ en würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt jedenfalls n icht vor , zumal sich die Verwaltung recht sprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nic ht ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . A us dem Entscheid geht
denn auch zumindest hervor , dass und weshalb die Be schwerde gegnerin auf das Gutachten von Dr. D.___ vo m 12. Juli 2013 abstellte (Urk. 2). D er Be schwerde führer konnte sein Anliegen zudem in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Be schwerde instanz vor tra gen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2.4
In materieller Hinsicht ist s trittig und zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wie fern sich der Invaliditäts grad seit der letzten rechtskräftigen Rentenver fügung
vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/229, Urk. 7/231) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom
11. September 2014 (Urk. 2), die
recht spre chungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat. 3. 3.1
Die Ver fügung vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/229, Urk. 7/231) stützte sich gemäss dem Feststellungsblatt vom 23. Januar 2012 (Urk. 7/226/2) auf den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 19. Sep tem ber 2011 , wonach aus somatis cher Sicht keine einschränkende Befunde und daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten (Urk. 7/224 ).
I n psychischer Hin sicht stellte die IV-Stelle auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
vom 5. November 2011 (Urk. 7/225/5-9) ab.
Dr. Y.___ hielt darin fest, ab Mitte 2009 sei es zu einer weiteren Verbesserung und Stabi lisierung des Zustandsbildes gekommen, was dem Beschwerdeführer er möglicht habe, ab April 2011 (nach dem 12-monatigen Eingliederungs pro gramm
der B.___ , Urk. 7/216, Urk. 7/219) ein kleines Geschäft (Geschenkartikel etc.) in Zürich zu eröffnen. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit betrage seit März 2011 30 % und seit Oktober 2011 50 % bis auf Weiteres. Als Diagnose führte Dr. Y.___ eine l ängerdauernde depressive Episode, zurzeit leicht gradig, auf . Als Befund hielt er fest, es bestehe weiterhin eine leicht bedrückte Stim mungslage und eine eingeschränkte Belastbarkeit (Urk. 7/225/5). Dipl. med. I.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , kam in der Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2011 zum Schluss, anhand dieser Unterlagen könne weiterhin von einem stabilen Ge sundheitszustand und Belastungsprofil, wie berei ts in der Stellungnahme vom 17. September 2011 (richtig: 2009, Urk. 7/162/2) dargelegt, seit April 2009 aus ge gangen werden. Es bestehe seitd em eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/226/3).
Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis zur Frage, ob sich der Ge sund heits zustand des Beschwerdeführers seither erheblich verändert habe.
3.2 3.2.1
Mit dem
Revisionsgesuch vom 21. August 2012 wurde unter Beilage des Arzt zeugnisses von Dr. Y.___ vom 18. August 2012, mit dem eine voll stän dige Arbeitsunfähigkei t für voraussichtlich 12 Wochen attestiert wurde (Urk. 7/246) , eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (Urk. 7/247) . Im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2012 führte Dr. Y.___
nunmehr die Diagnose einer langandauernden depressiven Ep isode, zurzeit mittelgradig (ICD-10 F33.11) , auf. Die Kriterien des ICD-10 für eine narzisstische Persön lich keits störung
- diese war während des stationären Aufenthaltes im Z.___ im Frühjahr 2008 als Verdachtsdiagnose gestellt worden ( ICD-10 F60.80; Urk. 7/146/10) -
seien aus seiner Sicht nicht erfüllt. Der Be schwerde führer sei auch nach der Hospitalisation
im Z.___ von Januar bis Anfang April 2008 (vgl. Urk. 7/146/10-13) während längerer Zeit in einem mittel schweren bis schweren depressiven Zu stand gewesen , belastet auch durch finanzielle Probleme und durch Probleme mit der Ehefrau. Der weitere Verlauf habe sich wechselhaft gestaltet . Der Alkohol kon sum sei deutlich reduziert wor den. Am 1 2. Januar 2009 habe der Beschwerde führer bei einem Sturz auf dem Eis einen Bänderriss am linken Fuss erlitten. Ab Mitte 2009 sei eine allmähliche Verbesserung des Zustandsbildes zu ver zeich nen, was ihm schliesslich ermög licht habe, im April 2011 einen kleinen Ver kaufsladen
zu eröffnen. Dies habe sich zunächst sichtlich positiv auf seine psychische Verfassung ausgewirkt. Ab Mitte 2011 und nach dem Tod eines seiner Brüder sei es zu einem erneuten depressiven Einbruch gekommen. Im Januar 2012 habe er ein depressives Zustandsbild geschildert und er habe sich blockiert gefühlt. Im April 2012 sei ein Zustand eines leicht gesteigerten Selbst be wusstsein s und von
verstärkter Aktivität , a b Mitte 2012 jedoch eine erneute Zu stands verschlechterung mit depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, Interesse losigkeit, Müdigkeit, Kraftlo sigkeit und Schlafstörungen eingetreten. Er sei wochenlang kaum aus dem Haus gegangen, habe zeitweise das Telefon nicht abgenommen und habe es nicht mehr geschafft, ins Geschäft zu gehen. Auch die im ersten Halbjahr noch bedienten Märkte habe er nicht mehr besucht. Er habe sich unter grossem Druck gefühlt, die fi n anziellen Probleme hätten ihn belastet, er habe sich ausserstande gefühlt, sein Geschäft aufzulösen und zu räumen. Ende September, Anfang Oktober (2012) sei es ihm wieder leicht besser ge gangen und es sei ihm gelun gen, im Geschäft aufzuräumen; er habe ins Auge ge fasst, wie der auf Märkte zu gehen. Wie sich in den vergangenen Jahren ge zeigt habe, würden die rezidivie renden, teils mittelgradigen, teils schweren depres siven Episoden immer wieder zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führen. Zwischenzeitlich sei immer wieder eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit vor handen gewesen , und zwar nachmit tags . Über das Ganze gesehen, bestehe indes keine 50%ige Arbeits fähigkeit mehr. Auch sei nicht mit einer grundlegenden Verbesserung des Zustandsbildes zu rechnen . Es müsse auch in Zukunft mit depressiven Epi soden gerechnet wer den. Eine verwertbare Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch durch eine Optimierung und Intensivierung der Be handlung, etwa durch den Besuch einer psychiatrischen Tagesklinik und Opti mier ung der medikamentösen Therapie kaum erzielbar. Angesichts des vor liegenden Verlaufs und der Diagnose sei von einer Chronifizierung und Fixie rung (der depressiven Störung) mit weitgehend erschöpften thera peu tischen Möglichkeiten auszu gehen (Urk. 7/255) . 3.2.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ , der den Beschwerdeführer am
9. April 2013 untersucht hat, kam dagegen gemäss seinem Gutachten vom
12. Juli 2013 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine (psychiatrische) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit zu stellen sei, sondern lediglich die fol gen den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Alkohol-Abhän gig keitssyndrom , gegenwärtiger Konsum (ICD-10 F10.24), Verdacht auf Benzo dia zepin- Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Konsum (ICD-10 F13.24), dif fe rentialdiagnostisch iatrogen , und Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit Opiaten, Cannabis, Alkohol und Benzodiazepinen, (anamnestisch) partiell sis tiert (ICD-10 F19.20). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/270/14 ) .
Sollte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache tatsächlich ein rele vanter psychischer Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer vorgelegen haben, so habe sich dessen Gesundheitszustand seither zweifellos erheblich gebessert. Es sei indes zu bezweifeln, dass bei ihm jemals ein relevanter psychischer Gesundheitsschaden bestanden habe. Bezüglich der in den Vorakten als depressive Grunderkrankung beschriebenen Symptomatik würden sich
deutliche Hinweise auf ein primär reaktives Beschwerdebild bei erheblicher, aber krankheitsfremder psychosozialer Belastung sowie einem massiven Suchtgeschehen als Ursache für die lang jähri gen beruflichen Probleme ergeben (Urk. 7/270/16-17).
Die Ausführungen von Dr.
Y.___ , der zuerst als von der Be schwerdegeg nerin beauftragter psychiatrischer Gutachter das Gutachten vom 15. April 1999 (Urk. 7/37) er stattet habe und hernach den Beschwerdeführer ambulant als Therapeut behandelt habe, seien retrospektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, zumal er wiederholt auf eine schwere, multifaktorielle aber letztlich krankheits fremde psychosoziale Be lastungssituation als Ursache für die wechselhaften depressiven Beschwerden hingewiesen habe. Vereinzelt sei von Dr. Y.___ auch ein Sucht geschehen mit Opiaten und Alkohol ange spro chen worden, dieses habe sich aber weder in den Diagnosen nieder ge schlagen noch sei es in die differen tial diag nostischen Überlegungen einbe zogen worden. Auch diverse stationäre Be hand lungen in verschiedenen psychia trischen Klini ken hätten Hinweise auf ein relevantes Suchtgeschehen und eine schwere psy chosoziale Belastungs situation als Mitverursacher der psychischen Beschwerden geliefert. Allerdings seien auch hier konkrete Stel lungnahmen bezüglich der Auswirkungen dieser Faktoren auf Diagnosen und die Bemessung der Arbeits fähigkeit
vermieden worden . Anläss lich der aktuellen Be gutachtung (durch Dr. D.___ )
sei als zentrales Element seiner gesund heitlichen Probleme ein langjährig chronifiziertes Suchtgeschehen ausführlich thematisiert worden. Bezugnehmend auf den Bericht des Instituts für Rechts medizin (IRM) vom 5. Februar 2013 sei davon auszugehen, dass beim Be schwerdeführer seit seiner Jugendzeit eine massive Suchtproblematik be standen habe, welche nach seiner Einreise in die Schweiz (im Jahr 1980, Urk. 7/23/1) weiterbestanden habe. Auf grund der doku mentierten massiven psychosozialen Belastungsfaktoren und des er wiesener massen erheblichen Suchtgeschehens, welches im Rahmen der aktu ellen gutachterlichen Unter suchung vom Be schwerdeführer auch de tailliert ge schildert worden sei , sei davon auszugehen, dass bei ihm nie eine Arbeits un fä higkeit aufgrund eines rele vanten psychischen Gesundheitsschadens im Sinne einer psychiatrischen Erkrankung bestanden habe. Allfällige Leistungs einbussen müssten als Folge einer massiven, aber krankheitsfremden psycho sozialen Belastungssituation sowie eines erheblichen Suchtgeschehens mit zuletzt vor allem Alkohol, im Ver lauf aber auch Can nabis, Ben zo diazepine n und Opiaten, beurteilt werden (Urk. 7/270 /14-15).
3.3 3.3.1
Dr. D.___ schloss damit in seinem Gutachten vom 1 2. Juli 2013 von der festge stellten Alkohol- und Suchtproblematik sowie dem Vorliegen von psycho sozialen Belastungsfaktoren ohne Weiteres sowohl retrospektiv als auch grund sätzlich auf eine n nicht relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Der Beschwerdeführer wendet hierzu zu Recht ein, dass es sich dabei lediglich um eine insofern unzulässige unterschiedliche Beurteilung der Beschwerden und der Arbeits ( un ) fähigkeit
handelt ( vgl. BGE 134 V 131 E. 3 ) und nicht um die Fest stellung einer erheblichen gesundheitlichen Veränderung, welche eine Ren ten revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen vermöchte. Dr. D.___
hat diesbezüglich ohne Weitere Aus füh rungen allein bemerkt , sofern zum Zeitpunkt der Rentenzusprache tatsächlich ein rele vanter psychischer Ge sund heitsschaden beim Beschwerde führer vorgelegen haben sollte, was er bezweifle, habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers zweifellos erheblich gebessert
(Urk. 7/270/ 16 ) . Ei ne Ver än derung bezüglich der psychischen Befunde hat Dr. D.___ im Einzelnen indes nicht dargetan. Ins besondere hat er nicht nach vollziehbar aufgezeigt, aufgrund welcher Befunde sich die bis anhin diagnosti zierte depres sive Störung massgeblich verbessert habe. Er hat auch zu keinen anderen diagnostischen Überlegungen, etwa zum Verdacht auf eine narzissti sche Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) Stellung genommen. Eine Verbes serung des Gesundheitszustandes ist mit dem Gutachten von Dr. D.___ somit nicht ausgewiesen. 3.3.2
Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass schon vor dem Gutach ten von Dr. D.___ verschiedentlich ein erheb licher Alkohol- und anderer Sucht mittelkonsum
sowie psychosoziale Belastungsfaktoren beim Beschwerde führer bekannt waren . So hatte Dr. Y.___ im psychia trischen Gutachten vom 15. April 1999 (Urk. 7/37), aufgrund dessen die erstmalige Ren tenzu - sprache ab November 1997 erfolgt war (Verfügung vom 21. September 1999, Urk. 7/41-42), fest ge halten, zwar liege eine belastete Vorgeschichte vor, mit einer Selbstwertproblematik und früheren depressiven Episoden, doch habe der Beschwerde führer die Eingliederung in die Schweiz gut bewältigt und damals auch eine Opiumsucht überwunden (Urk. 7/37/6). Im Bericht vom 9. Januar 2008 führte Dr. Y.___ nebst einer länger dauernden depressiven Episode, zeitweise leichten Grades, seit Mai 2007 zeit weise mittelschweren Grades, die Diagnose eines schäd lichen Gebrauchs von Alkohol auf. Die (zweite) Ehefrau habe genug von den massiven Ehekonflikten, den finanziellen Problemen und vom Alkoholkon sum des Beschwerdeführers, dieser habe nach einer Verurtei lung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FIAZ) seinen Führerausweis abgeben müs sen. In der Konsultation vom 28. September 2007 sei er alkoholi siert gewesen (Urk. 7/126/7). Im Bericht des Z.___ vom
10. Juni 2008, wo der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 7. April 2008 stationär behandelt worden war und wo als Diag nosen eine mittelgradige bis schwere depressive Epi sode (ICD-10 F32.2), eine Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.2), der Verdacht auf eine narzisstische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.80) und in soma tischer Hinsicht eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) sowie eine Neural gie rechts gestellt worden waren, wurde ebenfalls ausgeführt, der Be schwerde führer habe den Füh rerschein wegen Fahrens in angetrunkenem Zu stand abge ben müssen und er habe von in letzter Zeit gehäuft auftretenden Trinkexzessen mit Wein sowie Bier berichtet; andere Drogen seien verneint worden (Urk. 7/146/10-11). Im Bericht von Dr. Y.___ vom 1. April 2009 erklärte die ser sodann, nach einem anfänglich nach dem Austritt aus der Klinik Anfang April 2008 noch mittelschweren bis schweren depressiven Zustand belastet durch finan zielle Probleme und Probleme mit der Ehefrau habe sich ein wechselhafter Verlauf mit deutlich reduziertem Alkoho lk onsum eingestellt (Urk. 7/146/7).
Bei dieser Aktenlage steht fest, dass Dr. Y.___ ( Urk. 7/ 37/4-6, Urk. 7/50/3-4, Urk. 7/146/7, Urk. 7/225/5-9) - und auch die Ärzte des Z.___
( Urk. 7/146/1 0 -13) - die depressive Symptomatik jeweils in Kenntnis des problematischen Alkoholkonsums und der Suchtproblematik sowie der psychosozialen Belastungsfaktoren als psychische Störung mit Krank heits wert und mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit beurteilten. Es handelt sich dabei somit nicht um einen neuen, bisher unbekannten Sachverhalt.
3.3.3
Bei Vorliegen einer Suchtproblematik und von psycho sozialen Belastungs fak toren
ist entgegen der Ansicht von Dr. D.___ nicht automatisch eine invaliden ver siche rungsrechtlich relevante Gesundh eits schädigung zu verneinen .
Denn dabei ist die Recht sprechung massgeblich, wonach das Vorliegen von Alko holismus, Medika menten miss brauch und Drogensucht nicht in jedem Fall eine Invalidität im Sinne des Gesetzes aus schliesst, sondern immer dann invali den ver siche rungs rechtlich bedeutsam ist , wenn die Sucht ihrerseits eine Krank heit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge treten ist, oder aber wenn die Sucht selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sund heits schadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. B GE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a ). Dabei ist das ganze für die Alkohol - sucht mass gebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzu be ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Be gleiterkrankung Rech nung zu tragen ist. Wenn der erforderliche Kausal zusam menhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Ge sundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbs tätigkeit die psychischen und die sucht be dingten Beeinträchtigungen gesamt haft zu berücksichtigen
(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
Auf die Frage der Kausalität und Wechsel wirkung von Alkoh o lkonsum und psy chischen Beschwerden ist Dr. D.___ in seinem Gutachten nicht näher ein ge gangen. Indem er festhielt, dass diverse stationäre Beha ndlungen in ver schie denen psychiatrischen Kliniken Hinweise auf ein relevantes Sucht ge schehen und eine schwere psychosoziale Belastungssituation als Mit ver ursacher der psychischen Beschwerden geliefert hätten (Urk. 7/270/14), schliesst er selbst einen möglichen Kausalzusammenhang zumindest nicht aus . 3.3.4
Auch hinsichtlich der beim Beschwerdeführer zweifelsfrei vorgelegenen und von Dr. Y.___ berücksichtigten psycho sozialen Belastungsfaktoren (namentlich geschäftliche und familiäre Probleme, finanzielle Sorgen; Urk. 7/37/5-6, Urk. 7/76/11, Urk. 7/126/8, Urk. 7/146/7) gilt, dass solche Fak toren die Annahme einer Invalidität dann nicht hindern, wenn sich das klini sche Beschwerdebild
- wie hier - nicht einzig in diesen erschöpft, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde vorliegen, namentlich eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pres si on im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychi schen Leidens zustand (BGE 127 V 294 E. 5a ) .
Wenn und soweit psycho soziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beein träch tigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesund heits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Denn die Invaliden ver sicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher die Er werbsunfähigkeit verursacht. Der Gesundheitszustand ist folglich immer ge samtheitlich zu betrachten. Selbst eine Erwerbsunfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine soziokulturelle Überforderung ver ursacht worden ist, fällt in den Geltungs bereich der Invalidenversicherung, vorausgesetzt es handelt sich um ein ver selbstständigtes psychisches Leiden. Eine renten begrün dende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vor handen sein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 , 127 V 294 E. 5a;
Urteil des Bun desgerichts 8C _830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3 ).
Die Beur teilung von Dr. D.___ (Urk. 7/270/14-15) trägt auch dieser Recht sprechung nicht Rechnung, indem er die vorangehende Beurteilung von Dr. Y.___
und einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden ohne Weiteres
wegen des Vorliegen s von psychosozialen Belastungsfaktoren in Abrede stellt und auch
keine Verbesserung des Gesundheitsschaden aufzeigte. 3.4 3. 4.1
Im Übrigen bildet die Beurteilung von Dr. Y.___
bis zur Verfügung vom 1 2. März 2012 ( Urk. 7/229, Urk. 7/231) im vor liegenden Revis ionsverfahren die Aus gangslage und könnte nur im Rahmen einer Wiedererwägung durch die Verwaltung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 117 V 8 E. 2c mit Hinweis, Urteile des Bun desgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1 ) respektive im gericht lichen Verfahren durch eine substituierte Begründung unter den Voraus setzungen in Frage gestellt werden , dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_5 62/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Un richtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hin weisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wen n die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlas sen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Ein schätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeits fragen) notwen diger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher An spruchs vorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Ein schät zung der Ar beitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als ver tretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bun des gerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hin weisen). 3.4.2
Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Zusprache
der Rente liegt hier nicht vor. Denn diese
erfolgte weder aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln noch aufgrund falscher Anwendung massgeblicher Bestimmungen. Auch kann nicht gesagt werden, dass das Abstellen auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch Dr. Y.___ als schlechthin nicht vertretbar und geradezu willkürlich zu werten wäre. Denn dieser beurteilte die Arbeitsfähigkeit nach seinem fachärztlichen Ermessen ( erstmals als Gutachter im Jahr 1999 , Urk. 7/37 ) aufgrund eigener Untersuchung und auch unter Zuhilfenahme der kritisch gewürdigten Testergebnisse der Hamilton Depressionsskala (Urk. 7/50/3, Urk. 7/76/7-8) zufolge der festge stellten langanhaltenden depressiven Störung ( Urk. 7/37/4-6, Urk. 7/76/7, Urk. 7/126/7-8, Urk. 7/146/7, Urk. 7/225/5-9), welche nur an fänglich als hauptsächlich reaktiv beschrieben (vgl. Bericht der J.___ vom 16. November 1997, Urk. 7/ 32/5 ; Bericht von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psycho therapie, vom 3. Juni 1998, Urk. 7/ 32/2 ) und schliesslich im Sinne von
ICD-10 F33
diag nos tisch eingeordnet wurde ( Urk. 7/37/4, Urk. 7/255/1 , vgl. auch Urk. 7/275/1 ) . Die depressive Stö rung trat
demnach über die Jahre
nachvollziehbar
- bei rezi di vierenden depres siven Störun gen nicht ungewöhnlich - in unter schiedlicher Ausprägung von leicht bis schwer schliesslich als eigenständige psychische Krankheit auf und führte nebst den jahrelangen, teilweise allerdings in grösse ren Abständen durchgeführten
ambulanten psychiatrischen
Behand lungen ( Urk. 7/255/2) mit antidepressiver medika mentöser Behandlung (Urk. 7/76/7, Urk. 7/128/1-2, Urk. 7/270/12) auch zu mehreren stationären Behand lungen (in der J.___ :
August 1996 , Urk. 7/ 32/3-5; im Z.___ : August bis Oktober 1996, Urk. 7/34, Urk. 7/146/11, und Februar bis April 2008, Urk. 7/ 146/10-13; in der E.___ : Juni/Juli 2013, Urk. 7/275 ).
Die Annahme eines verselb ständigten psychischen Gesundheitsschaden s mit rentenerheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist vor diesem Hin ter grund vertretbar. Der Mi ssbrauch von Alkohol und anderen Suchtmittel n sowie das Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren ändert daran angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung (E. 3.3.3-4) nichts. Denn es kann im Rahmen der Prüfung einer substituierten Begründung vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht gesagt werden, dass es
- was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin nicht vorbringt - zweifellos unrichtig ge wesen sei, die depressive Erkrankung trotz des Alkoholkonsums und der psychosozialen Be lastungsfaktoren als eigen ständige Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit zu beurteilen und insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit zu be stimmen. 3. 4.3
Hinzu kommt, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Renten anspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung respektive im Rahmen einer substituierten Begründung voraussetzt, dass bis dahin (hier: bis zur ange fochte nen Verfügung vom 11. September 2014, Urk. 2) keine Invalidität ein getreten ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_121/14 vom 3. September 2014 E. 3.4 mit Hinweisen ).
D em B ericht der E.___ vom 6. August 2013 (Urk. 7/275) ist jedoch zu entnehmen, dass die ab August 2012 zunehmend depressive Entwicklung im weiteren Ver lauf nach der Untersuchung durch Dr. D.___ vom 9. April 2013 (Urk. 7/270/1) weiter fortgeschritten ist und der Beschwerdeführer schliesslich vom 17. Juni bis 26. Juli 2013 wiederum sta tionär behandelt werden musste . Die Ärzte der E.___ stellten die Diagnose einer rezidi vierenden depress iven Störung, gegen wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Auf grund anamnestischer Hinweise aus der Krankengeschichte mit kurzzeitigen sub manischen Phasen jeweils oder nach den bislang zirka zwölfmaligen depressiven Phasen mit erhöhter Risikobereit schaft im finanziellen Bereich, sei differentialdiagnostisch die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD F31.30) ,
gestellt worden. Auch habe eine Abklärung der Aufmerk samkeitsdefizit -/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) die Verdachtsdiagnose A DS be stätigt. Weiter wurden ein Status nach multiplem Substanzkonsum mit Alkohol, sistiert März 2013, und Opium, sistiert 2004, sowie die Diagnose Adipositas Grad II, BMI 37,7 kg/m 2 , mit pathologischer Glucosetoleranz und erhöhten Leberwerten sowie Lipidstoffwechselstörung aufgeführt. Bei Austritt habe er zudem über die ver mehrt aufgetretenen soma tischen Probleme (Knieschmerzen, intermittierende Hypästhesie im Bereich des linken Fusses und Zahnprobleme) geklagt. Die während der stationären Behandlung ab 17. Juni 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde von den E.___ -Ärzten bis zum 15. August 2013 attes tiert ( Urk. 7/275).
Gemäss dem Bericht der F.___ vom 10. März 2014 (Urk. 7/282) zur Poten tialer hebung vom 3. bis 28. Februar 2014 wurde des Weiteren
während der gesamten Potenzialerhebung deut lich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers durch verschiedene körperliche und psych ische Beeinträchtigungen massiv eingeschränkt gewesen sei. Der Psychiater Dr. Y.___ habe tele fonisch die Diagnose einer Bipolaren Störung Typ II bestätigt. Der Be schwerde führer habe müde, erschöpft und antriebslos gewirkt und seine Bewe gungsab läufe hätten verlangsamt sowie ungelenk gewirkt. Seine Auffas sungs gabe, Auf merksamkeit und seine Kon zentrationsfähigkeit seien als gering zu beurteilen, was die Testergebnisse bestätigt hätten. Er habe die ihm übertra genen Auf gaben wenig ambitioniert und mit geringem Leistungswillen erledigt. N ebst den psychischen Beschwerden habe er auch über Rücken- und Knie schmerzen geklagt. Er habe wegen der Knie schmerzen während der ganzen Massnahme gehinkt. Stehende Tätigkeiten hätten schon nach kurzer Zeit zu einer Zunahme seiner Schmerzen geführt. Eine sitzende Tätigkeit sei während drei Stunden möglich gewesen . In Anbetracht der fortbestehenden labilen psy chische n und physischen Verfassung sowie der stark eingeschränkten Belast barkeit erscheine eine Integration in den Arbeitsmarkt zurzeit als wenig sinnvoll (Urk. 7/282/2-5 ). 3.4.4
Diese Bericht e des E.___
vom
6. August 2013 (Urk. 7/275) und der F.___
vom 10. März 2014 (Urk. 7/282) verdeutlichen, dass eine rentenerhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer und somatischer Be schwerden im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 11. September 2014 (Urk. 2) ni cht ausgeschlossen werden kann. 3.5
3.5.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___
vom 12 . Juli 2013 ( Urk. 7/270) von einer erheb lichen anhaltenden Verbesserung des Ge sundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus gegangen. Eine solche ist bei gegebener Aktenlage nicht ausgewiesen. Auch besteht kein Grund, die Aufhebung der bisherigen halben Rente mit einer sub stituierten Begründung zu schützen. 3.5.2
Aufgrund der Bericht e von Dr. Y.___ vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/255 ) und der E.___
vom 6.
August 2013 (Urk. 7/275) sowie der F.___ vom 10. März 2014 (Urk. 7/282) kann andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass ab dem Revisionsgesuch vom 21. August 2012 ( Urk. 7/247; vgl. Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) bis zum Er lass der Verfügung vom 1 1. September 2014 (Urk. 2) eine für den Rentenan spruch erhebliche
Verschlechterung des Gesund heitszustandes in somatischer und psychischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.
Allerdings kann bei gegebener Aktenlage m angels chronologisch umfassender fachärztlicher Angaben zur Arbeits fähigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht seit August 2012 nicht abschliessend über den Rentenanspruch befun den werden . Es ist daher von der Beschwerdegegnerin ein inter disziplinäres Gutachten einzuholen, das nebst den psychischen auch die somatischen Beschwerden einbezieht und sich unter Berücksichtigung des chronologischen Ablaufs seit August 2012
zur Arbeits fähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten äussert , wobei die hiervor (E. 3.3.3-4) ausgeführte Recht sprechung zur Suchtproblematik und zu psycho sozialen Be lastungsfaktoren zu beachten ist. 3.5.3
Die Be schwerde ist folglich in dem Sinne gutzu heissen , dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2014 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Sache an Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch ab August 201 2 neu ver füge. 4 .
4.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 4.2
4.2.1
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Silvia Bucher, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2 4. Dezember 2014 (Urk. 1 3 ) fest zusetzen ist .
In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 26,9 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 161.40
und Mehr wertsteuer von Fr. 443.30 mit einem Gesamt betrag von Fr. 5‘984.70 auf geführt (Urk. 1 3 ). Für das Aktenstudium und das Abfassen der 22-seitigen Beschwerdeschrift
zuzüglich rechtlicher Abklärungen ist ein Zeitaufwand von insgesamt 23,3 Stunden eingesetzt, was der Sache nicht angemessen ist . Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, aber nicht überaus gross , weshalb der Auf wand für das Studium desselben auf 4 Stunden zu kürzen ist. Der Aufwand für das Abfassen der 22-seitigen Beschwerdeschrift zusammen mit den rechtlichen Abklärungen ist auf angemessene 8 Stunden zu kürzen, da auch hier keine der artige Be sonderheit in der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache aus zu machen ist. Insgesamt wird damit ein Zeitaufwand von 15,6 Stunden à Fr. 200.-- berücksichtigt. Sodann sind die Bar aus lagen von Fr. 161. 40 als Pauschale nicht ausgewiesen und ungewöhnlich hoch und daher auf Fr. 8 0.-- zu kürzen , zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und in der Honorarnote zusätzlich ein Zeitauf wand von
1,3 Stunden respektive Fr. 260.-- für Tele fonate und Korrespondenz ohne Detaillangaben
aufgeführt wurden .
Die
Prozessent sch ädi gung
ist dem entspre chend auf Fr. 3‘ 456 .-- (inkl. Bar ausla gen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde füh rers ab August 2012 neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s, Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, eine Prozess ent schä digung
von Fr. 3‘456 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 und Ziffer 4] ).
Am 11.
Januar 2013 wurde der Versicherte vom Institut für Rechts medizin der Universität C.___ , Verkehrsmedizin & Forensische Psychiatrie, be gut achtet, wobei aufgrund eine s verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholmiss brauchs bei gleichzeitig psychisch instabiler Situation seine Fahreignung verneint wurde (Gutachten vom 5. Februar 2013, Urk. 7/270/19-22). Am 9. April 2013 wurde der Versicherte zudem im Auftrag d er IV-Stelle von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet , der zum Schluss kam, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei (Gutachten vom 12. Juli 2013, Urk. 7/270/1-18).
Vom 1 7 . Juni bis 26 . Juli 2013 wurde der Versicherte in der E.___ stationär behandelt ( Austrittsbericht vom 6. August 2013, Urk. 7/ 275 ).
Vo m 3. bis 28. Februar 2014 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine Potential - abklärung durch die F.___ , durchgeführt (Urk. 7/282). Gestützt auf den Schluss be richt der F.___ vom 10. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Schreiben vom 14. März 2014 mit, dass derzeit kein Eingliederungspotenzial vor handen sei und daher die Unterstützung mittels Eingliederungsmassnahmen be endet werde (Urk. 7/283).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2.
E. 1.5 Mit Schreiben vom 21. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Über prüfung seines Rentenanspruchs mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er sei zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/247). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 29. August 2012 an, auf das Erhöhungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 7/249). Der Versicherte legte daraufhin den Bericht von Dr. Y.___ vom 19. Oktober 2012 vor (Urk. 7/255 [im Vergleich zu Urk. 7/254 korrigierte Version in Ziffer
E. 1.6 Mit neuem Vorbescheid vom 18. März 2014 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen halben Rente an (Urk. 7/287), wogegen der Versicherte mit Schrei ben vom 29 . April 2014 (Urk. 7/288 ) Einwände erhob. Mit Verfügung vom
11. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom 1 0 . Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. September 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszu richten . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Silvia Bucher (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegn erin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14 . November 2014 auf Ab wei sung der Be schwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 12 . Juli 2013 (Urk. 7/270/1-18) auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich deutlich ver bes sert. Es lägen keine Diagnosen mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne versicherungsmedizinisch nicht bestätigt werden. Da kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheits schaden mehr ausgewiesen sei und damit keine Einschränkung vorliege, betrage der Invaliditätsgrad 0 % (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 mit Hinweis).
Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Un richtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hin weisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wen n die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlas sen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Ein schätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeits fragen) notwen diger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher An spruchs vorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Ein schät zung der Ar beitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als ver tretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bun des gerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hin weisen). 3.4.2
Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Zusprache
der Rente liegt hier nicht vor. Denn diese
erfolgte weder aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln noch aufgrund falscher Anwendung massgeblicher Bestimmungen. Auch kann nicht gesagt werden, dass das Abstellen auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch Dr. Y.___ als schlechthin nicht vertretbar und geradezu willkürlich zu werten wäre. Denn dieser beurteilte die Arbeitsfähigkeit nach seinem fachärztlichen Ermessen ( erstmals als Gutachter im Jahr 1999 , Urk. 7/37 ) aufgrund eigener Untersuchung und auch unter Zuhilfenahme der kritisch gewürdigten Testergebnisse der Hamilton Depressionsskala (Urk. 7/50/3, Urk. 7/76/7-8) zufolge der festge stellten langanhaltenden depressiven Störung ( Urk. 7/37/4-6, Urk. 7/76/7, Urk. 7/126/7-8, Urk. 7/146/7, Urk. 7/225/5-9), welche nur an fänglich als hauptsächlich reaktiv beschrieben (vgl. Bericht der J.___ vom 16. November 1997, Urk. 7/ 32/5 ; Bericht von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psycho therapie, vom 3. Juni 1998, Urk. 7/ 32/2 ) und schliesslich im Sinne von
ICD-10 F33
diag nos tisch eingeordnet wurde ( Urk. 7/37/4, Urk. 7/255/1 , vgl. auch Urk. 7/275/1 ) . Die depressive Stö rung trat
demnach über die Jahre
nachvollziehbar
- bei rezi di vierenden depres siven Störun gen nicht ungewöhnlich - in unter schiedlicher Ausprägung von leicht bis schwer schliesslich als eigenständige psychische Krankheit auf und führte nebst den jahrelangen, teilweise allerdings in grösse ren Abständen durchgeführten
ambulanten psychiatrischen
Behand lungen ( Urk. 7/255/2) mit antidepressiver medika mentöser Behandlung (Urk. 7/76/7, Urk. 7/128/1-2, Urk. 7/270/12) auch zu mehreren stationären Behand lungen (in der J.___ :
August 1996 , Urk. 7/ 32/3-5; im Z.___ : August bis Oktober 1996, Urk. 7/34, Urk. 7/146/11, und Februar bis April 2008, Urk. 7/ 146/10-13; in der E.___ : Juni/Juli 2013, Urk. 7/275 ).
Die Annahme eines verselb ständigten psychischen Gesundheitsschaden s mit rentenerheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist vor diesem Hin ter grund vertretbar. Der Mi ssbrauch von Alkohol und anderen Suchtmittel n sowie das Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren ändert daran angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung (E. 3.3.3-4) nichts. Denn es kann im Rahmen der Prüfung einer substituierten Begründung vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht gesagt werden, dass es
- was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin nicht vorbringt - zweifellos unrichtig ge wesen sei, die depressive Erkrankung trotz des Alkoholkonsums und der psychosozialen Be lastungsfaktoren als eigen ständige Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit zu beurteilen und insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit zu be stimmen. 3. 4.3
Hinzu kommt, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Renten anspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung respektive im Rahmen einer substituierten Begründung voraussetzt, dass bis dahin (hier: bis zur ange fochte nen Verfügung vom 11. September 2014, Urk. 2) keine Invalidität ein getreten ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_121/14 vom 3. September 2014 E. 3.4 mit Hinweisen ).
D em B ericht der E.___ vom 6. August 2013 (Urk. 7/275) ist jedoch zu entnehmen, dass die ab August 2012 zunehmend depressive Entwicklung im weiteren Ver lauf nach der Untersuchung durch Dr. D.___ vom 9. April 2013 (Urk. 7/270/1) weiter fortgeschritten ist und der Beschwerdeführer schliesslich vom 17. Juni bis 26. Juli 2013 wiederum sta tionär behandelt werden musste . Die Ärzte der E.___ stellten die Diagnose einer rezidi vierenden depress iven Störung, gegen wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Auf grund anamnestischer Hinweise aus der Krankengeschichte mit kurzzeitigen sub manischen Phasen jeweils oder nach den bislang zirka zwölfmaligen depressiven Phasen mit erhöhter Risikobereit schaft im finanziellen Bereich, sei differentialdiagnostisch die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD F31.30) ,
gestellt worden. Auch habe eine Abklärung der Aufmerk samkeitsdefizit -/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) die Verdachtsdiagnose A DS be stätigt. Weiter wurden ein Status nach multiplem Substanzkonsum mit Alkohol, sistiert März 2013, und Opium, sistiert 2004, sowie die Diagnose Adipositas Grad II, BMI 37,7 kg/m 2 , mit pathologischer Glucosetoleranz und erhöhten Leberwerten sowie Lipidstoffwechselstörung aufgeführt. Bei Austritt habe er zudem über die ver mehrt aufgetretenen soma tischen Probleme (Knieschmerzen, intermittierende Hypästhesie im Bereich des linken Fusses und Zahnprobleme) geklagt. Die während der stationären Behandlung ab 17. Juni 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde von den E.___ -Ärzten bis zum 15. August 2013 attes tiert ( Urk. 7/275).
Gemäss dem Bericht der F.___ vom 10. März 2014 (Urk. 7/282) zur Poten tialer hebung vom 3. bis 28. Februar 2014 wurde des Weiteren
während der gesamten Potenzialerhebung deut lich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers durch verschiedene körperliche und psych ische Beeinträchtigungen massiv eingeschränkt gewesen sei. Der Psychiater Dr. Y.___ habe tele fonisch die Diagnose einer Bipolaren Störung Typ II bestätigt. Der Be schwerde führer habe müde, erschöpft und antriebslos gewirkt und seine Bewe gungsab läufe hätten verlangsamt sowie ungelenk gewirkt. Seine Auffas sungs gabe, Auf merksamkeit und seine Kon zentrationsfähigkeit seien als gering zu beurteilen, was die Testergebnisse bestätigt hätten. Er habe die ihm übertra genen Auf gaben wenig ambitioniert und mit geringem Leistungswillen erledigt. N ebst den psychischen Beschwerden habe er auch über Rücken- und Knie schmerzen geklagt. Er habe wegen der Knie schmerzen während der ganzen Massnahme gehinkt. Stehende Tätigkeiten hätten schon nach kurzer Zeit zu einer Zunahme seiner Schmerzen geführt. Eine sitzende Tätigkeit sei während drei Stunden möglich gewesen . In Anbetracht der fortbestehenden labilen psy chische n und physischen Verfassung sowie der stark eingeschränkten Belast barkeit erscheine eine Integration in den Arbeitsmarkt zurzeit als wenig sinnvoll (Urk. 7/282/2-5 ). 3.4.4
Diese Bericht e des E.___
vom
6. August 2013 (Urk. 7/275) und der F.___
vom 10. März 2014 (Urk. 7/282) verdeutlichen, dass eine rentenerhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer und somatischer Be schwerden im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 11. September 2014 (Urk. 2) ni cht ausgeschlossen werden kann. 3.5
3.5.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___
vom 12 . Juli 2013 ( Urk. 7/270) von einer erheb lichen anhaltenden Verbesserung des Ge sundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus gegangen. Eine solche ist bei gegebener Aktenlage nicht ausgewiesen. Auch besteht kein Grund, die Aufhebung der bisherigen halben Rente mit einer sub stituierten Begründung zu schützen. 3.5.2
Aufgrund der Bericht e von Dr. Y.___ vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/255 ) und der E.___
vom 6.
August 2013 (Urk. 7/275) sowie der F.___ vom 10. März 2014 (Urk. 7/282) kann andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass ab dem Revisionsgesuch vom 21. August 2012 ( Urk. 7/247; vgl. Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) bis zum Er lass der Verfügung vom 1 1. September 2014 (Urk. 2) eine für den Rentenan spruch erhebliche
Verschlechterung des Gesund heitszustandes in somatischer und psychischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.
Allerdings kann bei gegebener Aktenlage m angels chronologisch umfassender fachärztlicher Angaben zur Arbeits fähigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht seit August 2012 nicht abschliessend über den Rentenanspruch befun den werden . Es ist daher von der Beschwerdegegnerin ein inter disziplinäres Gutachten einzuholen, das nebst den psychischen auch die somatischen Beschwerden einbezieht und sich unter Berücksichtigung des chronologischen Ablaufs seit August 2012
zur Arbeits fähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten äussert , wobei die hiervor (E. 3.3.3-4) ausgeführte Recht sprechung zur Suchtproblematik und zu psycho sozialen Be lastungsfaktoren zu beachten ist. 3.5.3
Die Be schwerde ist folglich in dem Sinne gutzu heissen , dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2014 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Sache an Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch ab August 201 2 neu ver füge. 4 .
4.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 4.2
4.2.1
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Silvia Bucher, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2 4. Dezember 2014 (Urk. 1 3 ) fest zusetzen ist .
In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 26,9 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 161.40
und Mehr wertsteuer von Fr. 443.30 mit einem Gesamt betrag von Fr. 5‘984.70 auf geführt (Urk. 1 3 ). Für das Aktenstudium und das Abfassen der 22-seitigen Beschwerdeschrift
zuzüglich rechtlicher Abklärungen ist ein Zeitaufwand von insgesamt 23,3 Stunden eingesetzt, was der Sache nicht angemessen ist . Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, aber nicht überaus gross , weshalb der Auf wand für das Studium desselben auf 4 Stunden zu kürzen ist. Der Aufwand für das Abfassen der 22-seitigen Beschwerdeschrift zusammen mit den rechtlichen Abklärungen ist auf angemessene 8 Stunden zu kürzen, da auch hier keine der artige Be sonderheit in der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache aus zu machen ist. Insgesamt wird damit ein Zeitaufwand von 15,6 Stunden à Fr. 200.-- berücksichtigt. Sodann sind die Bar aus lagen von Fr. 161. 40 als Pauschale nicht ausgewiesen und ungewöhnlich hoch und daher auf Fr. 8 0.-- zu kürzen , zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und in der Honorarnote zusätzlich ein Zeitauf wand von
1,3 Stunden respektive Fr. 260.-- für Tele fonate und Korrespondenz ohne Detaillangaben
aufgeführt wurden .
Die
Prozessent sch ädi gung
ist dem entspre chend auf Fr. 3‘ 456 .-- (inkl. Bar ausla gen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde füh rers ab August 2012 neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s, Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, eine Prozess ent schä digung
von Fr. 3‘456 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 2.3 Bezüglich der formelle n
Rüge de s Beschwerdeführer s kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vor bescheid die Be gründungspflicht und damit den An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt hat . Eine schwere, die Heilung des Ver fahrensmangels
aus schlies sende Gehörsverletzung, welche vo n Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führ en würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt jedenfalls n icht vor , zumal sich die Verwaltung recht sprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nic ht ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . A us dem Entscheid geht
denn auch zumindest hervor , dass und weshalb die Be schwerde gegnerin auf das Gutachten von Dr. D.___ vo m 12. Juli 2013 abstellte (Urk. 2). D er Be schwerde führer konnte sein Anliegen zudem in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Be schwerde instanz vor tra gen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).
E. 2.4 In materieller Hinsicht ist s trittig und zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wie fern sich der Invaliditäts grad seit der letzten rechtskräftigen Rentenver fügung
vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/229, Urk. 7/231) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom
11. September 2014 (Urk. 2), die
recht spre chungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat. 3. 3.1
Die Ver fügung vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/229, Urk. 7/231) stützte sich gemäss dem Feststellungsblatt vom 23. Januar 2012 (Urk. 7/226/2) auf den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 19. Sep tem ber 2011 , wonach aus somatis cher Sicht keine einschränkende Befunde und daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten (Urk. 7/224 ).
I n psychischer Hin sicht stellte die IV-Stelle auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
vom 5. November 2011 (Urk. 7/225/5-9) ab.
Dr. Y.___ hielt darin fest, ab Mitte 2009 sei es zu einer weiteren Verbesserung und Stabi lisierung des Zustandsbildes gekommen, was dem Beschwerdeführer er möglicht habe, ab April 2011 (nach dem 12-monatigen Eingliederungs pro gramm
der B.___ , Urk. 7/216, Urk. 7/219) ein kleines Geschäft (Geschenkartikel etc.) in Zürich zu eröffnen. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit betrage seit März 2011 30 % und seit Oktober 2011 50 % bis auf Weiteres. Als Diagnose führte Dr. Y.___ eine l ängerdauernde depressive Episode, zurzeit leicht gradig, auf . Als Befund hielt er fest, es bestehe weiterhin eine leicht bedrückte Stim mungslage und eine eingeschränkte Belastbarkeit (Urk. 7/225/5). Dipl. med. I.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , kam in der Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2011 zum Schluss, anhand dieser Unterlagen könne weiterhin von einem stabilen Ge sundheitszustand und Belastungsprofil, wie berei ts in der Stellungnahme vom 17. September 2011 (richtig: 2009, Urk. 7/162/2) dargelegt, seit April 2009 aus ge gangen werden. Es bestehe seitd em eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/226/3).
Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis zur Frage, ob sich der Ge sund heits zustand des Beschwerdeführers seither erheblich verändert habe.
3.2 3.2.1
Mit dem
Revisionsgesuch vom 21. August 2012 wurde unter Beilage des Arzt zeugnisses von Dr. Y.___ vom 18. August 2012, mit dem eine voll stän dige Arbeitsunfähigkei t für voraussichtlich 12 Wochen attestiert wurde (Urk. 7/246) , eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (Urk. 7/247) . Im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2012 führte Dr. Y.___
nunmehr die Diagnose einer langandauernden depressiven Ep isode, zurzeit mittelgradig (ICD-10 F33.11) , auf. Die Kriterien des ICD-10 für eine narzisstische Persön lich keits störung
- diese war während des stationären Aufenthaltes im Z.___ im Frühjahr 2008 als Verdachtsdiagnose gestellt worden ( ICD-10 F60.80; Urk. 7/146/10) -
seien aus seiner Sicht nicht erfüllt. Der Be schwerde führer sei auch nach der Hospitalisation
im Z.___ von Januar bis Anfang April 2008 (vgl. Urk. 7/146/10-13) während längerer Zeit in einem mittel schweren bis schweren depressiven Zu stand gewesen , belastet auch durch finanzielle Probleme und durch Probleme mit der Ehefrau. Der weitere Verlauf habe sich wechselhaft gestaltet . Der Alkohol kon sum sei deutlich reduziert wor den. Am 1 2. Januar 2009 habe der Beschwerde führer bei einem Sturz auf dem Eis einen Bänderriss am linken Fuss erlitten. Ab Mitte 2009 sei eine allmähliche Verbesserung des Zustandsbildes zu ver zeich nen, was ihm schliesslich ermög licht habe, im April 2011 einen kleinen Ver kaufsladen
zu eröffnen. Dies habe sich zunächst sichtlich positiv auf seine psychische Verfassung ausgewirkt. Ab Mitte 2011 und nach dem Tod eines seiner Brüder sei es zu einem erneuten depressiven Einbruch gekommen. Im Januar 2012 habe er ein depressives Zustandsbild geschildert und er habe sich blockiert gefühlt. Im April 2012 sei ein Zustand eines leicht gesteigerten Selbst be wusstsein s und von
verstärkter Aktivität , a b Mitte 2012 jedoch eine erneute Zu stands verschlechterung mit depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, Interesse losigkeit, Müdigkeit, Kraftlo sigkeit und Schlafstörungen eingetreten. Er sei wochenlang kaum aus dem Haus gegangen, habe zeitweise das Telefon nicht abgenommen und habe es nicht mehr geschafft, ins Geschäft zu gehen. Auch die im ersten Halbjahr noch bedienten Märkte habe er nicht mehr besucht. Er habe sich unter grossem Druck gefühlt, die fi n anziellen Probleme hätten ihn belastet, er habe sich ausserstande gefühlt, sein Geschäft aufzulösen und zu räumen. Ende September, Anfang Oktober (2012) sei es ihm wieder leicht besser ge gangen und es sei ihm gelun gen, im Geschäft aufzuräumen; er habe ins Auge ge fasst, wie der auf Märkte zu gehen. Wie sich in den vergangenen Jahren ge zeigt habe, würden die rezidivie renden, teils mittelgradigen, teils schweren depres siven Episoden immer wieder zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führen. Zwischenzeitlich sei immer wieder eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit vor handen gewesen , und zwar nachmit tags . Über das Ganze gesehen, bestehe indes keine 50%ige Arbeits fähigkeit mehr. Auch sei nicht mit einer grundlegenden Verbesserung des Zustandsbildes zu rechnen . Es müsse auch in Zukunft mit depressiven Epi soden gerechnet wer den. Eine verwertbare Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch durch eine Optimierung und Intensivierung der Be handlung, etwa durch den Besuch einer psychiatrischen Tagesklinik und Opti mier ung der medikamentösen Therapie kaum erzielbar. Angesichts des vor liegenden Verlaufs und der Diagnose sei von einer Chronifizierung und Fixie rung (der depressiven Störung) mit weitgehend erschöpften thera peu tischen Möglichkeiten auszu gehen (Urk. 7/255) . 3.2.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ , der den Beschwerdeführer am
E. 6 ). Mit Verfügung vom 18. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwältin Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 26. November 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
E. 9 April 2013 untersucht hat, kam dagegen gemäss seinem Gutachten vom
12. Juli 2013 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine (psychiatrische) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit zu stellen sei, sondern lediglich die fol gen den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Alkohol-Abhän gig keitssyndrom , gegenwärtiger Konsum (ICD-10 F10.24), Verdacht auf Benzo dia zepin- Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Konsum (ICD-10 F13.24), dif fe rentialdiagnostisch iatrogen , und Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit Opiaten, Cannabis, Alkohol und Benzodiazepinen, (anamnestisch) partiell sis tiert (ICD-10 F19.20). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/270/14 ) .
Sollte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache tatsächlich ein rele vanter psychischer Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer vorgelegen haben, so habe sich dessen Gesundheitszustand seither zweifellos erheblich gebessert. Es sei indes zu bezweifeln, dass bei ihm jemals ein relevanter psychischer Gesundheitsschaden bestanden habe. Bezüglich der in den Vorakten als depressive Grunderkrankung beschriebenen Symptomatik würden sich
deutliche Hinweise auf ein primär reaktives Beschwerdebild bei erheblicher, aber krankheitsfremder psychosozialer Belastung sowie einem massiven Suchtgeschehen als Ursache für die lang jähri gen beruflichen Probleme ergeben (Urk. 7/270/16-17).
Die Ausführungen von Dr.
Y.___ , der zuerst als von der Be schwerdegeg nerin beauftragter psychiatrischer Gutachter das Gutachten vom 15. April 1999 (Urk. 7/37) er stattet habe und hernach den Beschwerdeführer ambulant als Therapeut behandelt habe, seien retrospektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, zumal er wiederholt auf eine schwere, multifaktorielle aber letztlich krankheits fremde psychosoziale Be lastungssituation als Ursache für die wechselhaften depressiven Beschwerden hingewiesen habe. Vereinzelt sei von Dr. Y.___ auch ein Sucht geschehen mit Opiaten und Alkohol ange spro chen worden, dieses habe sich aber weder in den Diagnosen nieder ge schlagen noch sei es in die differen tial diag nostischen Überlegungen einbe zogen worden. Auch diverse stationäre Be hand lungen in verschiedenen psychia trischen Klini ken hätten Hinweise auf ein relevantes Suchtgeschehen und eine schwere psy chosoziale Belastungs situation als Mitverursacher der psychischen Beschwerden geliefert. Allerdings seien auch hier konkrete Stel lungnahmen bezüglich der Auswirkungen dieser Faktoren auf Diagnosen und die Bemessung der Arbeits fähigkeit
vermieden worden . Anläss lich der aktuellen Be gutachtung (durch Dr. D.___ )
sei als zentrales Element seiner gesund heitlichen Probleme ein langjährig chronifiziertes Suchtgeschehen ausführlich thematisiert worden. Bezugnehmend auf den Bericht des Instituts für Rechts medizin (IRM) vom 5. Februar 2013 sei davon auszugehen, dass beim Be schwerdeführer seit seiner Jugendzeit eine massive Suchtproblematik be standen habe, welche nach seiner Einreise in die Schweiz (im Jahr 1980, Urk. 7/23/1) weiterbestanden habe. Auf grund der doku mentierten massiven psychosozialen Belastungsfaktoren und des er wiesener massen erheblichen Suchtgeschehens, welches im Rahmen der aktu ellen gutachterlichen Unter suchung vom Be schwerdeführer auch de tailliert ge schildert worden sei , sei davon auszugehen, dass bei ihm nie eine Arbeits un fä higkeit aufgrund eines rele vanten psychischen Gesundheitsschadens im Sinne einer psychiatrischen Erkrankung bestanden habe. Allfällige Leistungs einbussen müssten als Folge einer massiven, aber krankheitsfremden psycho sozialen Belastungssituation sowie eines erheblichen Suchtgeschehens mit zuletzt vor allem Alkohol, im Ver lauf aber auch Can nabis, Ben zo diazepine n und Opiaten, beurteilt werden (Urk. 7/270 /14-15).
3.3 3.3.1
Dr. D.___ schloss damit in seinem Gutachten vom 1 2. Juli 2013 von der festge stellten Alkohol- und Suchtproblematik sowie dem Vorliegen von psycho sozialen Belastungsfaktoren ohne Weiteres sowohl retrospektiv als auch grund sätzlich auf eine n nicht relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Der Beschwerdeführer wendet hierzu zu Recht ein, dass es sich dabei lediglich um eine insofern unzulässige unterschiedliche Beurteilung der Beschwerden und der Arbeits ( un ) fähigkeit
handelt ( vgl. BGE 134 V 131 E. 3 ) und nicht um die Fest stellung einer erheblichen gesundheitlichen Veränderung, welche eine Ren ten revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen vermöchte. Dr. D.___
hat diesbezüglich ohne Weitere Aus füh rungen allein bemerkt , sofern zum Zeitpunkt der Rentenzusprache tatsächlich ein rele vanter psychischer Ge sund heitsschaden beim Beschwerde führer vorgelegen haben sollte, was er bezweifle, habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers zweifellos erheblich gebessert
(Urk. 7/270/ 16 ) . Ei ne Ver än derung bezüglich der psychischen Befunde hat Dr. D.___ im Einzelnen indes nicht dargetan. Ins besondere hat er nicht nach vollziehbar aufgezeigt, aufgrund welcher Befunde sich die bis anhin diagnosti zierte depres sive Störung massgeblich verbessert habe. Er hat auch zu keinen anderen diagnostischen Überlegungen, etwa zum Verdacht auf eine narzissti sche Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) Stellung genommen. Eine Verbes serung des Gesundheitszustandes ist mit dem Gutachten von Dr. D.___ somit nicht ausgewiesen. 3.3.2
Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass schon vor dem Gutach ten von Dr. D.___ verschiedentlich ein erheb licher Alkohol- und anderer Sucht mittelkonsum
sowie psychosoziale Belastungsfaktoren beim Beschwerde führer bekannt waren . So hatte Dr. Y.___ im psychia trischen Gutachten vom 15. April 1999 (Urk. 7/37), aufgrund dessen die erstmalige Ren tenzu - sprache ab November 1997 erfolgt war (Verfügung vom 21. September 1999, Urk. 7/41-42), fest ge halten, zwar liege eine belastete Vorgeschichte vor, mit einer Selbstwertproblematik und früheren depressiven Episoden, doch habe der Beschwerde führer die Eingliederung in die Schweiz gut bewältigt und damals auch eine Opiumsucht überwunden (Urk. 7/37/6). Im Bericht vom 9. Januar 2008 führte Dr. Y.___ nebst einer länger dauernden depressiven Episode, zeitweise leichten Grades, seit Mai 2007 zeit weise mittelschweren Grades, die Diagnose eines schäd lichen Gebrauchs von Alkohol auf. Die (zweite) Ehefrau habe genug von den massiven Ehekonflikten, den finanziellen Problemen und vom Alkoholkon sum des Beschwerdeführers, dieser habe nach einer Verurtei lung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FIAZ) seinen Führerausweis abgeben müs sen. In der Konsultation vom 28. September 2007 sei er alkoholi siert gewesen (Urk. 7/126/7). Im Bericht des Z.___ vom
E. 10 Juni 2008, wo der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 7. April 2008 stationär behandelt worden war und wo als Diag nosen eine mittelgradige bis schwere depressive Epi sode (ICD-10 F32.2), eine Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.2), der Verdacht auf eine narzisstische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.80) und in soma tischer Hinsicht eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) sowie eine Neural gie rechts gestellt worden waren, wurde ebenfalls ausgeführt, der Be schwerde führer habe den Füh rerschein wegen Fahrens in angetrunkenem Zu stand abge ben müssen und er habe von in letzter Zeit gehäuft auftretenden Trinkexzessen mit Wein sowie Bier berichtet; andere Drogen seien verneint worden (Urk. 7/146/10-11). Im Bericht von Dr. Y.___ vom 1. April 2009 erklärte die ser sodann, nach einem anfänglich nach dem Austritt aus der Klinik Anfang April 2008 noch mittelschweren bis schweren depressiven Zustand belastet durch finan zielle Probleme und Probleme mit der Ehefrau habe sich ein wechselhafter Verlauf mit deutlich reduziertem Alkoho lk onsum eingestellt (Urk. 7/146/7).
Bei dieser Aktenlage steht fest, dass Dr. Y.___ ( Urk. 7/ 37/4-6, Urk. 7/50/3-4, Urk. 7/146/7, Urk. 7/225/5-9) - und auch die Ärzte des Z.___
( Urk. 7/146/1 0 -13) - die depressive Symptomatik jeweils in Kenntnis des problematischen Alkoholkonsums und der Suchtproblematik sowie der psychosozialen Belastungsfaktoren als psychische Störung mit Krank heits wert und mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit beurteilten. Es handelt sich dabei somit nicht um einen neuen, bisher unbekannten Sachverhalt.
3.3.3
Bei Vorliegen einer Suchtproblematik und von psycho sozialen Belastungs fak toren
ist entgegen der Ansicht von Dr. D.___ nicht automatisch eine invaliden ver siche rungsrechtlich relevante Gesundh eits schädigung zu verneinen .
Denn dabei ist die Recht sprechung massgeblich, wonach das Vorliegen von Alko holismus, Medika menten miss brauch und Drogensucht nicht in jedem Fall eine Invalidität im Sinne des Gesetzes aus schliesst, sondern immer dann invali den ver siche rungs rechtlich bedeutsam ist , wenn die Sucht ihrerseits eine Krank heit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge treten ist, oder aber wenn die Sucht selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sund heits schadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. B GE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a ). Dabei ist das ganze für die Alkohol - sucht mass gebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzu be ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Be gleiterkrankung Rech nung zu tragen ist. Wenn der erforderliche Kausal zusam menhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Ge sundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbs tätigkeit die psychischen und die sucht be dingten Beeinträchtigungen gesamt haft zu berücksichtigen
(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
Auf die Frage der Kausalität und Wechsel wirkung von Alkoh o lkonsum und psy chischen Beschwerden ist Dr. D.___ in seinem Gutachten nicht näher ein ge gangen. Indem er festhielt, dass diverse stationäre Beha ndlungen in ver schie denen psychiatrischen Kliniken Hinweise auf ein relevantes Sucht ge schehen und eine schwere psychosoziale Belastungssituation als Mit ver ursacher der psychischen Beschwerden geliefert hätten (Urk. 7/270/14), schliesst er selbst einen möglichen Kausalzusammenhang zumindest nicht aus . 3.3.4
Auch hinsichtlich der beim Beschwerdeführer zweifelsfrei vorgelegenen und von Dr. Y.___ berücksichtigten psycho sozialen Belastungsfaktoren (namentlich geschäftliche und familiäre Probleme, finanzielle Sorgen; Urk. 7/37/5-6, Urk. 7/76/11, Urk. 7/126/8, Urk. 7/146/7) gilt, dass solche Fak toren die Annahme einer Invalidität dann nicht hindern, wenn sich das klini sche Beschwerdebild
- wie hier - nicht einzig in diesen erschöpft, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde vorliegen, namentlich eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pres si on im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychi schen Leidens zustand (BGE 127 V 294 E. 5a ) .
Wenn und soweit psycho soziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beein träch tigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesund heits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Denn die Invaliden ver sicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher die Er werbsunfähigkeit verursacht. Der Gesundheitszustand ist folglich immer ge samtheitlich zu betrachten. Selbst eine Erwerbsunfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine soziokulturelle Überforderung ver ursacht worden ist, fällt in den Geltungs bereich der Invalidenversicherung, vorausgesetzt es handelt sich um ein ver selbstständigtes psychisches Leiden. Eine renten begrün dende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vor handen sein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 , 127 V 294 E. 5a;
Urteil des Bun desgerichts 8C _830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3 ).
Die Beur teilung von Dr. D.___ (Urk. 7/270/14-15) trägt auch dieser Recht sprechung nicht Rechnung, indem er die vorangehende Beurteilung von Dr. Y.___
und einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden ohne Weiteres
wegen des Vorliegen s von psychosozialen Belastungsfaktoren in Abrede stellt und auch
keine Verbesserung des Gesundheitsschaden aufzeigte. 3.4 3. 4.1
Im Übrigen bildet die Beurteilung von Dr. Y.___
bis zur Verfügung vom 1 2. März 2012 ( Urk. 7/229, Urk. 7/231) im vor liegenden Revis ionsverfahren die Aus gangslage und könnte nur im Rahmen einer Wiedererwägung durch die Verwaltung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 117 V 8 E. 2c mit Hinweis, Urteile des Bun desgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1 ) respektive im gericht lichen Verfahren durch eine substituierte Begründung unter den Voraus setzungen in Frage gestellt werden , dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_5 62/2008 vom 3. November 2008 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01052
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher Anwaltsbüro Silvia Bucher Freiestrasse 196, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1 .1
X.___ , geboren 1957 , arbeitete als Orientteppichverkäufer (Urk. 7/7) , als er im Juli 1991 bei einem Autounfall diverse Verletzungen, unter anderem eine Fraktur am rechten Unterschenkel erlitt (Urk. 7/6 , Urk. 7/25/15 ).
Am 30. Juni 1992 meldete sich der Versicherte bei der Eid genössischen In validen ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 ). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten eine Umschulung zum Büroangestellten (Urk. 7/2 ) sowie eine Vorbereitung zur Ge schäftseröffnung im Bereich Teppichhandel zu (Urk. 7/13). Die Wieder ein glie derung wurde im Frühjahr 1995 beendet (Urk. 7/21). Der Versicherte war da rauf hin als selbständiger Teppichhändler tätig (Urk. 7/21, Urk. 7/24/4, Urk. 7/27/2). 1.2
Am 10. September 1997 meldete sich der Versicherte
bei der Eid genös sischen In validen ver sich e rung wegen einer Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24 ). Die IV-Stelle holte unter andere m das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 15. April 1999 ein (Urk. 7/37). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 6 0 % mit Wirkung ab dem 1. November 1997 zu (Urk. 7/41-42).
Im Rahmen des Ende Juni 2000 eröffneten Revisionsverfahr ens holte die IV-Stelle bei Dr. Y.___ das Verlaufsgutachten vom
25. Mai 2001 (Urk. 7/ 50 ), ergänzt mit Schreiben vom 5. Juli 2001 (Urk. 7/53), ein
(Urk. 7/50/3-4 ). Am 19. Juli 2001 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige (halbe) In validenrente (Urk. 7/56).
Im September 2003 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/67) , in welchem sie das Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ vom 27. Mai 2004 einholte (Urk. 7/76/6-12) und gestützt darauf wiederum eine un ver änderte (halbe) Invalidenrente bestätigte (Mi tteilung vom 9. Juni 2004, Urk. 7/78). Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 wies der Versicherte darauf hin, dass er mit Anmeldung vom 19. Dezember 2003 (Urk. 7/70) um Revision mit der Begründung einer 70%igen Erwerbsunfähigkeit ersucht habe, weshalb die Rente entsprechend zu erhöhen sei (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/85). Die dagegen erhobene Einsprache vom
13. Juli 2004 (Urk. 7/87) wies die IV-Stelle mit Einsprache ent scheid vom 24. Januar 2005 ab (Urk. 7/98). 1.3
Nach Einleitung eine s neuen Revisionsverfahrens im August 2007 (Urk. 7/123) holte die IV-Stelle den Bericht des den Versicherten inzwischen behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom
9. Januar 2008 ein (Urk. 7/126/6-8). Vom 1. Februar bis am 7. April 2008 wurde der Ver sicherte in der Psychia trischen Privatklinik Z.___ (nachfolgend: Z.___ ) stationär be handelt (Urk. 7/128). Am 25. April 2008 stellte der Versicherte mündlich ein Gesuch um Erhöhung seiner bisherigen halben auf eine g anze Rente (Urk. 7/129). Am 27. Mai 2008 wurde dem Ver sicherten von der Vormundschaftsbehörde A.___ eine Beiständin be stellt (Urk. 7/133). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. Y.___ vom
1. April 2009 ein (Urk. 7/146). Nach Durch führung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7/153, Urk. 7/156) erhöhte die IV-Stelle mi t Verfügungen vom 19. August 2010 die bisherige halbe auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2007 bis Ende Mai 2009 und richtete ab dem
1. Juni 2009 wieder eine halbe Rente aus (Urk. 7/165 , Urk. 7/187 ).
Anfang 2010 begab sich der Versicherte in ein Eingliederungsprogramm der B.___ (Urk. 7/169). Mit Verfügung vom 19. November 2010 wurde die Ver fügung vom 19. August 2010 betreffend Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente wegen einer gemachten Zu sicherung zur Sistierung allfälliger Rentenrevisi onsverfahren
während des laufend en Arbeitsvermittlungsprojektes (Urk. 7/216) wiedererwägungsweise aufgehoben und es wurde festgestellt, dass während der Dauer dieser Eingliederungsmassnahme weiterhin An s pruch auf eine ganze Rente bestehe und danach ein neues Revisionsverfahren durchgeführt werde (Urk. 7/205; vgl. auch Urk. 7/204). Mit Verfügung vom 25. November 2010 wurde dementsprechend eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2009 ausgerichtet (Urk. 7/207). Im April 2011 eröffnete der Versicherte ein eigenes Geschäft („Brockenstube“) mit kleinen Möbeln, Accessoires und Teppichen aus dem Orient (Urk. 7/218, Urk. 7/221/2). 1.4
Im Juli 2011 leitete die IV-Stelle
ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/221) und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 5. November 2011 ein (Urk. 7/225). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/228) redu zierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2012 die bisherige ganze auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2012 (Urk. 7/ 229, Urk. 7/231 ).
1.5
Mit Schreiben vom 21. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Über prüfung seines Rentenanspruchs mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er sei zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/247). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 29. August 2012 an, auf das Erhöhungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 7/249). Der Versicherte legte daraufhin den Bericht von Dr. Y.___ vom 19. Oktober 2012 vor (Urk. 7/255 [im Vergleich zu Urk. 7/254 korrigierte Version in Ziffer 1 und Ziffer 4] ).
Am 11.
Januar 2013 wurde der Versicherte vom Institut für Rechts medizin der Universität C.___ , Verkehrsmedizin & Forensische Psychiatrie, be gut achtet, wobei aufgrund eine s verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholmiss brauchs bei gleichzeitig psychisch instabiler Situation seine Fahreignung verneint wurde (Gutachten vom 5. Februar 2013, Urk. 7/270/19-22). Am 9. April 2013 wurde der Versicherte zudem im Auftrag d er IV-Stelle von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet , der zum Schluss kam, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei (Gutachten vom 12. Juli 2013, Urk. 7/270/1-18).
Vom 1 7 . Juni bis 26 . Juli 2013 wurde der Versicherte in der E.___ stationär behandelt ( Austrittsbericht vom 6. August 2013, Urk. 7/ 275 ).
Vo m 3. bis 28. Februar 2014 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine Potential - abklärung durch die F.___ , durchgeführt (Urk. 7/282). Gestützt auf den Schluss be richt der F.___ vom 10. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Schreiben vom 14. März 2014 mit, dass derzeit kein Eingliederungspotenzial vor handen sei und daher die Unterstützung mittels Eingliederungsmassnahmen be endet werde (Urk. 7/283). 1.6
Mit neuem Vorbescheid vom 18. März 2014 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen halben Rente an (Urk. 7/287), wogegen der Versicherte mit Schrei ben vom 29 . April 2014 (Urk. 7/288 ) Einwände erhob. Mit Verfügung vom
11. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom 1 0 . Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. September 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszu richten . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Silvia Bucher (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegn erin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14 . November 2014 auf Ab wei sung der Be schwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 18. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwältin Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 26. November 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 12 . Juli 2013 (Urk. 7/270/1-18) auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich deutlich ver bes sert. Es lägen keine Diagnosen mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne versicherungsmedizinisch nicht bestätigt werden. Da kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheits schaden mehr ausgewiesen sei und damit keine Einschränkung vorliege, betrage der Invaliditätsgrad 0 % (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Besch werdeführer wendet dagegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich ver schlechtert und dementsprechend sei die Rente zu erhöhen. Und zwar sei es
- wie von Dr. Y.___ beschrieben - nach einem ab Mitte 2011 wech sel haften Verlauf ab Mitte 2012 zu einer erneuten Zustandsverschlechterung mit depressiver Symptomatik gekommen. Der E.___ -Austrittsbericht nach der statio nären Behandlung vom 17. Juni bis 26. Juli 2013 bestärke ausserdem die Anzeichen für eine bipolare Störung und eine Persönlichkeitsstörung . Es sei sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch über den Klinikaufenthalt hinaus attestiert worden . Es sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass sich depressive Episoden mit voller Arbeitsunfähigkeit und zirka zwei Monate dauernde sub manische Phasen mit höherer Leistungsfähigkeit abwechseln würden. Zeiten von Teilarbeitsfähigkeit von so kurzer Dauer seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar, so dass ihm trotz der zeitweiligen Teilarbeits - fähigkeiten keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei und der Invaliditätsgrad mangels Erzielbarkeit eines Invalideneinkommens 100 % betrage. M it dem Gut achten von Dr. D.___
dagegen sei keine Verbesserung seines Gesund heitszu standes ausgewiesen. Dieser habe lediglich eine andere Beurteilung vor ge nommen , in dem er die Ausführun gen von Dr. Y.___ retrospektiv als nicht nach voll ziehbar bezeichne t habe und kritisiert habe, dass psycho soziale Be lastungs fak toren und das Suchtgeschehen bei der Beurteilung vernachlässigt worden seien . Auch habe er verneint, dass eine Arbeits unfähig keit aufgrund einer psychi atrischen Erkrankung überhaupt je be stan den habe . Das
Gutachten von Dr. D.___ erfülle zudem
die Anfor de rungen an ein medizinisches Gut achten nicht. So habe er die Verdachtsdiagnose einer narzis stischen Persönlich keits störung und die Diagnose einer bipolaren (depressiven) Störung nicht diskutiert und keine entsprechende Unter suchung/ Be fun derhebung
sowie Fremdanam nesen
durchgeführt. Insbe sondere bei letzterer Diagnose wäre ein zweiter Unter suchungstermin un erlässlich gewesen. Weiter könne entgegen den Schluss fol gerungen von Dr. D.___ nicht allein aus dem Vorhandensein psycho sozialer Belastungsfaktoren und eines Suchtgeschehens gefolgert werden, dass kein in validisierender psychischer Gesundheitsschaden bestehe. Er habe mit keinem Wort begründet , weshalb die von Dr. Y.___ und dem Z.___ diagnostizierten depressiven Episoden keine von depres siven Ver stim mungszuständen klar unterscheidbare Depression im fach männischen Sinne sein sollten. Bezüglich der Suchtproblematik habe Dr. D.___
auch die massge ben den Ursache-/ Wir kungszusammenhänge nicht in die Beur teilung ein be zogen. Namentlich werde unzulässigerweise die Frage ausge blen det, ob die Sucht problematik Folge einer psychischen Krankheit sein k önnte. Dagegen habe Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst ( RAD )
in ihrer Stel lung nahme bestätigt gehabt, dass „aus psychiatrischer Sicht ( Ehekon flikt /Al kohol/narzis stische Persön lichkeit)“ eine 50%ige Arbeits unfähig keit wegen einer Depression und allenfalls Per sönlich keitsstörung bestehe. Im Übri gen habe sich die Be schwerdegegnerin mit den im Ver wal tungsverfahren vorge brachten Einwände n in der ange fochtenen Verfü gung nicht auseinander gesetzt und damit ihre Be grün dungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliche s Gehör verletz t (Urk. 1 S. 6 ff. ). 2.3
Bezüglich der formelle n
Rüge de s Beschwerdeführer s kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vor bescheid die Be gründungspflicht und damit den An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt hat . Eine schwere, die Heilung des Ver fahrensmangels
aus schlies sende Gehörsverletzung, welche vo n Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führ en würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt jedenfalls n icht vor , zumal sich die Verwaltung recht sprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nic ht ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . A us dem Entscheid geht
denn auch zumindest hervor , dass und weshalb die Be schwerde gegnerin auf das Gutachten von Dr. D.___ vo m 12. Juli 2013 abstellte (Urk. 2). D er Be schwerde führer konnte sein Anliegen zudem in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Be schwerde instanz vor tra gen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2.4
In materieller Hinsicht ist s trittig und zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wie fern sich der Invaliditäts grad seit der letzten rechtskräftigen Rentenver fügung
vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/229, Urk. 7/231) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom
11. September 2014 (Urk. 2), die
recht spre chungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat. 3. 3.1
Die Ver fügung vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/229, Urk. 7/231) stützte sich gemäss dem Feststellungsblatt vom 23. Januar 2012 (Urk. 7/226/2) auf den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 19. Sep tem ber 2011 , wonach aus somatis cher Sicht keine einschränkende Befunde und daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten (Urk. 7/224 ).
I n psychischer Hin sicht stellte die IV-Stelle auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
vom 5. November 2011 (Urk. 7/225/5-9) ab.
Dr. Y.___ hielt darin fest, ab Mitte 2009 sei es zu einer weiteren Verbesserung und Stabi lisierung des Zustandsbildes gekommen, was dem Beschwerdeführer er möglicht habe, ab April 2011 (nach dem 12-monatigen Eingliederungs pro gramm
der B.___ , Urk. 7/216, Urk. 7/219) ein kleines Geschäft (Geschenkartikel etc.) in Zürich zu eröffnen. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit betrage seit März 2011 30 % und seit Oktober 2011 50 % bis auf Weiteres. Als Diagnose führte Dr. Y.___ eine l ängerdauernde depressive Episode, zurzeit leicht gradig, auf . Als Befund hielt er fest, es bestehe weiterhin eine leicht bedrückte Stim mungslage und eine eingeschränkte Belastbarkeit (Urk. 7/225/5). Dipl. med. I.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , kam in der Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2011 zum Schluss, anhand dieser Unterlagen könne weiterhin von einem stabilen Ge sundheitszustand und Belastungsprofil, wie berei ts in der Stellungnahme vom 17. September 2011 (richtig: 2009, Urk. 7/162/2) dargelegt, seit April 2009 aus ge gangen werden. Es bestehe seitd em eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/226/3).
Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis zur Frage, ob sich der Ge sund heits zustand des Beschwerdeführers seither erheblich verändert habe.
3.2 3.2.1
Mit dem
Revisionsgesuch vom 21. August 2012 wurde unter Beilage des Arzt zeugnisses von Dr. Y.___ vom 18. August 2012, mit dem eine voll stän dige Arbeitsunfähigkei t für voraussichtlich 12 Wochen attestiert wurde (Urk. 7/246) , eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (Urk. 7/247) . Im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2012 führte Dr. Y.___
nunmehr die Diagnose einer langandauernden depressiven Ep isode, zurzeit mittelgradig (ICD-10 F33.11) , auf. Die Kriterien des ICD-10 für eine narzisstische Persön lich keits störung
- diese war während des stationären Aufenthaltes im Z.___ im Frühjahr 2008 als Verdachtsdiagnose gestellt worden ( ICD-10 F60.80; Urk. 7/146/10) -
seien aus seiner Sicht nicht erfüllt. Der Be schwerde führer sei auch nach der Hospitalisation
im Z.___ von Januar bis Anfang April 2008 (vgl. Urk. 7/146/10-13) während längerer Zeit in einem mittel schweren bis schweren depressiven Zu stand gewesen , belastet auch durch finanzielle Probleme und durch Probleme mit der Ehefrau. Der weitere Verlauf habe sich wechselhaft gestaltet . Der Alkohol kon sum sei deutlich reduziert wor den. Am 1 2. Januar 2009 habe der Beschwerde führer bei einem Sturz auf dem Eis einen Bänderriss am linken Fuss erlitten. Ab Mitte 2009 sei eine allmähliche Verbesserung des Zustandsbildes zu ver zeich nen, was ihm schliesslich ermög licht habe, im April 2011 einen kleinen Ver kaufsladen
zu eröffnen. Dies habe sich zunächst sichtlich positiv auf seine psychische Verfassung ausgewirkt. Ab Mitte 2011 und nach dem Tod eines seiner Brüder sei es zu einem erneuten depressiven Einbruch gekommen. Im Januar 2012 habe er ein depressives Zustandsbild geschildert und er habe sich blockiert gefühlt. Im April 2012 sei ein Zustand eines leicht gesteigerten Selbst be wusstsein s und von
verstärkter Aktivität , a b Mitte 2012 jedoch eine erneute Zu stands verschlechterung mit depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, Interesse losigkeit, Müdigkeit, Kraftlo sigkeit und Schlafstörungen eingetreten. Er sei wochenlang kaum aus dem Haus gegangen, habe zeitweise das Telefon nicht abgenommen und habe es nicht mehr geschafft, ins Geschäft zu gehen. Auch die im ersten Halbjahr noch bedienten Märkte habe er nicht mehr besucht. Er habe sich unter grossem Druck gefühlt, die fi n anziellen Probleme hätten ihn belastet, er habe sich ausserstande gefühlt, sein Geschäft aufzulösen und zu räumen. Ende September, Anfang Oktober (2012) sei es ihm wieder leicht besser ge gangen und es sei ihm gelun gen, im Geschäft aufzuräumen; er habe ins Auge ge fasst, wie der auf Märkte zu gehen. Wie sich in den vergangenen Jahren ge zeigt habe, würden die rezidivie renden, teils mittelgradigen, teils schweren depres siven Episoden immer wieder zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führen. Zwischenzeitlich sei immer wieder eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit vor handen gewesen , und zwar nachmit tags . Über das Ganze gesehen, bestehe indes keine 50%ige Arbeits fähigkeit mehr. Auch sei nicht mit einer grundlegenden Verbesserung des Zustandsbildes zu rechnen . Es müsse auch in Zukunft mit depressiven Epi soden gerechnet wer den. Eine verwertbare Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch durch eine Optimierung und Intensivierung der Be handlung, etwa durch den Besuch einer psychiatrischen Tagesklinik und Opti mier ung der medikamentösen Therapie kaum erzielbar. Angesichts des vor liegenden Verlaufs und der Diagnose sei von einer Chronifizierung und Fixie rung (der depressiven Störung) mit weitgehend erschöpften thera peu tischen Möglichkeiten auszu gehen (Urk. 7/255) . 3.2.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ , der den Beschwerdeführer am
9. April 2013 untersucht hat, kam dagegen gemäss seinem Gutachten vom
12. Juli 2013 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine (psychiatrische) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit zu stellen sei, sondern lediglich die fol gen den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Alkohol-Abhän gig keitssyndrom , gegenwärtiger Konsum (ICD-10 F10.24), Verdacht auf Benzo dia zepin- Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Konsum (ICD-10 F13.24), dif fe rentialdiagnostisch iatrogen , und Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit Opiaten, Cannabis, Alkohol und Benzodiazepinen, (anamnestisch) partiell sis tiert (ICD-10 F19.20). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/270/14 ) .
Sollte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache tatsächlich ein rele vanter psychischer Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer vorgelegen haben, so habe sich dessen Gesundheitszustand seither zweifellos erheblich gebessert. Es sei indes zu bezweifeln, dass bei ihm jemals ein relevanter psychischer Gesundheitsschaden bestanden habe. Bezüglich der in den Vorakten als depressive Grunderkrankung beschriebenen Symptomatik würden sich
deutliche Hinweise auf ein primär reaktives Beschwerdebild bei erheblicher, aber krankheitsfremder psychosozialer Belastung sowie einem massiven Suchtgeschehen als Ursache für die lang jähri gen beruflichen Probleme ergeben (Urk. 7/270/16-17).
Die Ausführungen von Dr.
Y.___ , der zuerst als von der Be schwerdegeg nerin beauftragter psychiatrischer Gutachter das Gutachten vom 15. April 1999 (Urk. 7/37) er stattet habe und hernach den Beschwerdeführer ambulant als Therapeut behandelt habe, seien retrospektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, zumal er wiederholt auf eine schwere, multifaktorielle aber letztlich krankheits fremde psychosoziale Be lastungssituation als Ursache für die wechselhaften depressiven Beschwerden hingewiesen habe. Vereinzelt sei von Dr. Y.___ auch ein Sucht geschehen mit Opiaten und Alkohol ange spro chen worden, dieses habe sich aber weder in den Diagnosen nieder ge schlagen noch sei es in die differen tial diag nostischen Überlegungen einbe zogen worden. Auch diverse stationäre Be hand lungen in verschiedenen psychia trischen Klini ken hätten Hinweise auf ein relevantes Suchtgeschehen und eine schwere psy chosoziale Belastungs situation als Mitverursacher der psychischen Beschwerden geliefert. Allerdings seien auch hier konkrete Stel lungnahmen bezüglich der Auswirkungen dieser Faktoren auf Diagnosen und die Bemessung der Arbeits fähigkeit
vermieden worden . Anläss lich der aktuellen Be gutachtung (durch Dr. D.___ )
sei als zentrales Element seiner gesund heitlichen Probleme ein langjährig chronifiziertes Suchtgeschehen ausführlich thematisiert worden. Bezugnehmend auf den Bericht des Instituts für Rechts medizin (IRM) vom 5. Februar 2013 sei davon auszugehen, dass beim Be schwerdeführer seit seiner Jugendzeit eine massive Suchtproblematik be standen habe, welche nach seiner Einreise in die Schweiz (im Jahr 1980, Urk. 7/23/1) weiterbestanden habe. Auf grund der doku mentierten massiven psychosozialen Belastungsfaktoren und des er wiesener massen erheblichen Suchtgeschehens, welches im Rahmen der aktu ellen gutachterlichen Unter suchung vom Be schwerdeführer auch de tailliert ge schildert worden sei , sei davon auszugehen, dass bei ihm nie eine Arbeits un fä higkeit aufgrund eines rele vanten psychischen Gesundheitsschadens im Sinne einer psychiatrischen Erkrankung bestanden habe. Allfällige Leistungs einbussen müssten als Folge einer massiven, aber krankheitsfremden psycho sozialen Belastungssituation sowie eines erheblichen Suchtgeschehens mit zuletzt vor allem Alkohol, im Ver lauf aber auch Can nabis, Ben zo diazepine n und Opiaten, beurteilt werden (Urk. 7/270 /14-15).
3.3 3.3.1
Dr. D.___ schloss damit in seinem Gutachten vom 1 2. Juli 2013 von der festge stellten Alkohol- und Suchtproblematik sowie dem Vorliegen von psycho sozialen Belastungsfaktoren ohne Weiteres sowohl retrospektiv als auch grund sätzlich auf eine n nicht relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Der Beschwerdeführer wendet hierzu zu Recht ein, dass es sich dabei lediglich um eine insofern unzulässige unterschiedliche Beurteilung der Beschwerden und der Arbeits ( un ) fähigkeit
handelt ( vgl. BGE 134 V 131 E. 3 ) und nicht um die Fest stellung einer erheblichen gesundheitlichen Veränderung, welche eine Ren ten revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen vermöchte. Dr. D.___
hat diesbezüglich ohne Weitere Aus füh rungen allein bemerkt , sofern zum Zeitpunkt der Rentenzusprache tatsächlich ein rele vanter psychischer Ge sund heitsschaden beim Beschwerde führer vorgelegen haben sollte, was er bezweifle, habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers zweifellos erheblich gebessert
(Urk. 7/270/ 16 ) . Ei ne Ver än derung bezüglich der psychischen Befunde hat Dr. D.___ im Einzelnen indes nicht dargetan. Ins besondere hat er nicht nach vollziehbar aufgezeigt, aufgrund welcher Befunde sich die bis anhin diagnosti zierte depres sive Störung massgeblich verbessert habe. Er hat auch zu keinen anderen diagnostischen Überlegungen, etwa zum Verdacht auf eine narzissti sche Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) Stellung genommen. Eine Verbes serung des Gesundheitszustandes ist mit dem Gutachten von Dr. D.___ somit nicht ausgewiesen. 3.3.2
Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass schon vor dem Gutach ten von Dr. D.___ verschiedentlich ein erheb licher Alkohol- und anderer Sucht mittelkonsum
sowie psychosoziale Belastungsfaktoren beim Beschwerde führer bekannt waren . So hatte Dr. Y.___ im psychia trischen Gutachten vom 15. April 1999 (Urk. 7/37), aufgrund dessen die erstmalige Ren tenzu - sprache ab November 1997 erfolgt war (Verfügung vom 21. September 1999, Urk. 7/41-42), fest ge halten, zwar liege eine belastete Vorgeschichte vor, mit einer Selbstwertproblematik und früheren depressiven Episoden, doch habe der Beschwerde führer die Eingliederung in die Schweiz gut bewältigt und damals auch eine Opiumsucht überwunden (Urk. 7/37/6). Im Bericht vom 9. Januar 2008 führte Dr. Y.___ nebst einer länger dauernden depressiven Episode, zeitweise leichten Grades, seit Mai 2007 zeit weise mittelschweren Grades, die Diagnose eines schäd lichen Gebrauchs von Alkohol auf. Die (zweite) Ehefrau habe genug von den massiven Ehekonflikten, den finanziellen Problemen und vom Alkoholkon sum des Beschwerdeführers, dieser habe nach einer Verurtei lung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FIAZ) seinen Führerausweis abgeben müs sen. In der Konsultation vom 28. September 2007 sei er alkoholi siert gewesen (Urk. 7/126/7). Im Bericht des Z.___ vom
10. Juni 2008, wo der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 7. April 2008 stationär behandelt worden war und wo als Diag nosen eine mittelgradige bis schwere depressive Epi sode (ICD-10 F32.2), eine Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.2), der Verdacht auf eine narzisstische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.80) und in soma tischer Hinsicht eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) sowie eine Neural gie rechts gestellt worden waren, wurde ebenfalls ausgeführt, der Be schwerde führer habe den Füh rerschein wegen Fahrens in angetrunkenem Zu stand abge ben müssen und er habe von in letzter Zeit gehäuft auftretenden Trinkexzessen mit Wein sowie Bier berichtet; andere Drogen seien verneint worden (Urk. 7/146/10-11). Im Bericht von Dr. Y.___ vom 1. April 2009 erklärte die ser sodann, nach einem anfänglich nach dem Austritt aus der Klinik Anfang April 2008 noch mittelschweren bis schweren depressiven Zustand belastet durch finan zielle Probleme und Probleme mit der Ehefrau habe sich ein wechselhafter Verlauf mit deutlich reduziertem Alkoho lk onsum eingestellt (Urk. 7/146/7).
Bei dieser Aktenlage steht fest, dass Dr. Y.___ ( Urk. 7/ 37/4-6, Urk. 7/50/3-4, Urk. 7/146/7, Urk. 7/225/5-9) - und auch die Ärzte des Z.___
( Urk. 7/146/1 0 -13) - die depressive Symptomatik jeweils in Kenntnis des problematischen Alkoholkonsums und der Suchtproblematik sowie der psychosozialen Belastungsfaktoren als psychische Störung mit Krank heits wert und mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit beurteilten. Es handelt sich dabei somit nicht um einen neuen, bisher unbekannten Sachverhalt.
3.3.3
Bei Vorliegen einer Suchtproblematik und von psycho sozialen Belastungs fak toren
ist entgegen der Ansicht von Dr. D.___ nicht automatisch eine invaliden ver siche rungsrechtlich relevante Gesundh eits schädigung zu verneinen .
Denn dabei ist die Recht sprechung massgeblich, wonach das Vorliegen von Alko holismus, Medika menten miss brauch und Drogensucht nicht in jedem Fall eine Invalidität im Sinne des Gesetzes aus schliesst, sondern immer dann invali den ver siche rungs rechtlich bedeutsam ist , wenn die Sucht ihrerseits eine Krank heit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge treten ist, oder aber wenn die Sucht selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sund heits schadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. B GE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a ). Dabei ist das ganze für die Alkohol - sucht mass gebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzu be ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Be gleiterkrankung Rech nung zu tragen ist. Wenn der erforderliche Kausal zusam menhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Ge sundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbs tätigkeit die psychischen und die sucht be dingten Beeinträchtigungen gesamt haft zu berücksichtigen
(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
Auf die Frage der Kausalität und Wechsel wirkung von Alkoh o lkonsum und psy chischen Beschwerden ist Dr. D.___ in seinem Gutachten nicht näher ein ge gangen. Indem er festhielt, dass diverse stationäre Beha ndlungen in ver schie denen psychiatrischen Kliniken Hinweise auf ein relevantes Sucht ge schehen und eine schwere psychosoziale Belastungssituation als Mit ver ursacher der psychischen Beschwerden geliefert hätten (Urk. 7/270/14), schliesst er selbst einen möglichen Kausalzusammenhang zumindest nicht aus . 3.3.4
Auch hinsichtlich der beim Beschwerdeführer zweifelsfrei vorgelegenen und von Dr. Y.___ berücksichtigten psycho sozialen Belastungsfaktoren (namentlich geschäftliche und familiäre Probleme, finanzielle Sorgen; Urk. 7/37/5-6, Urk. 7/76/11, Urk. 7/126/8, Urk. 7/146/7) gilt, dass solche Fak toren die Annahme einer Invalidität dann nicht hindern, wenn sich das klini sche Beschwerdebild
- wie hier - nicht einzig in diesen erschöpft, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde vorliegen, namentlich eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pres si on im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychi schen Leidens zustand (BGE 127 V 294 E. 5a ) .
Wenn und soweit psycho soziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beein träch tigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesund heits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Denn die Invaliden ver sicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher die Er werbsunfähigkeit verursacht. Der Gesundheitszustand ist folglich immer ge samtheitlich zu betrachten. Selbst eine Erwerbsunfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine soziokulturelle Überforderung ver ursacht worden ist, fällt in den Geltungs bereich der Invalidenversicherung, vorausgesetzt es handelt sich um ein ver selbstständigtes psychisches Leiden. Eine renten begrün dende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vor handen sein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 , 127 V 294 E. 5a;
Urteil des Bun desgerichts 8C _830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3 ).
Die Beur teilung von Dr. D.___ (Urk. 7/270/14-15) trägt auch dieser Recht sprechung nicht Rechnung, indem er die vorangehende Beurteilung von Dr. Y.___
und einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden ohne Weiteres
wegen des Vorliegen s von psychosozialen Belastungsfaktoren in Abrede stellt und auch
keine Verbesserung des Gesundheitsschaden aufzeigte. 3.4 3. 4.1
Im Übrigen bildet die Beurteilung von Dr. Y.___
bis zur Verfügung vom 1 2. März 2012 ( Urk. 7/229, Urk. 7/231) im vor liegenden Revis ionsverfahren die Aus gangslage und könnte nur im Rahmen einer Wiedererwägung durch die Verwaltung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 117 V 8 E. 2c mit Hinweis, Urteile des Bun desgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1 ) respektive im gericht lichen Verfahren durch eine substituierte Begründung unter den Voraus setzungen in Frage gestellt werden , dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_5 62/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Un richtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hin weisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wen n die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlas sen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Ein schätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeits fragen) notwen diger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher An spruchs vorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Ein schät zung der Ar beitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als ver tretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bun des gerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hin weisen). 3.4.2
Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Zusprache
der Rente liegt hier nicht vor. Denn diese
erfolgte weder aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln noch aufgrund falscher Anwendung massgeblicher Bestimmungen. Auch kann nicht gesagt werden, dass das Abstellen auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch Dr. Y.___ als schlechthin nicht vertretbar und geradezu willkürlich zu werten wäre. Denn dieser beurteilte die Arbeitsfähigkeit nach seinem fachärztlichen Ermessen ( erstmals als Gutachter im Jahr 1999 , Urk. 7/37 ) aufgrund eigener Untersuchung und auch unter Zuhilfenahme der kritisch gewürdigten Testergebnisse der Hamilton Depressionsskala (Urk. 7/50/3, Urk. 7/76/7-8) zufolge der festge stellten langanhaltenden depressiven Störung ( Urk. 7/37/4-6, Urk. 7/76/7, Urk. 7/126/7-8, Urk. 7/146/7, Urk. 7/225/5-9), welche nur an fänglich als hauptsächlich reaktiv beschrieben (vgl. Bericht der J.___ vom 16. November 1997, Urk. 7/ 32/5 ; Bericht von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psycho therapie, vom 3. Juni 1998, Urk. 7/ 32/2 ) und schliesslich im Sinne von
ICD-10 F33
diag nos tisch eingeordnet wurde ( Urk. 7/37/4, Urk. 7/255/1 , vgl. auch Urk. 7/275/1 ) . Die depressive Stö rung trat
demnach über die Jahre
nachvollziehbar
- bei rezi di vierenden depres siven Störun gen nicht ungewöhnlich - in unter schiedlicher Ausprägung von leicht bis schwer schliesslich als eigenständige psychische Krankheit auf und führte nebst den jahrelangen, teilweise allerdings in grösse ren Abständen durchgeführten
ambulanten psychiatrischen
Behand lungen ( Urk. 7/255/2) mit antidepressiver medika mentöser Behandlung (Urk. 7/76/7, Urk. 7/128/1-2, Urk. 7/270/12) auch zu mehreren stationären Behand lungen (in der J.___ :
August 1996 , Urk. 7/ 32/3-5; im Z.___ : August bis Oktober 1996, Urk. 7/34, Urk. 7/146/11, und Februar bis April 2008, Urk. 7/ 146/10-13; in der E.___ : Juni/Juli 2013, Urk. 7/275 ).
Die Annahme eines verselb ständigten psychischen Gesundheitsschaden s mit rentenerheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist vor diesem Hin ter grund vertretbar. Der Mi ssbrauch von Alkohol und anderen Suchtmittel n sowie das Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren ändert daran angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung (E. 3.3.3-4) nichts. Denn es kann im Rahmen der Prüfung einer substituierten Begründung vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht gesagt werden, dass es
- was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin nicht vorbringt - zweifellos unrichtig ge wesen sei, die depressive Erkrankung trotz des Alkoholkonsums und der psychosozialen Be lastungsfaktoren als eigen ständige Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit zu beurteilen und insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit zu be stimmen. 3. 4.3
Hinzu kommt, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Renten anspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung respektive im Rahmen einer substituierten Begründung voraussetzt, dass bis dahin (hier: bis zur ange fochte nen Verfügung vom 11. September 2014, Urk. 2) keine Invalidität ein getreten ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_121/14 vom 3. September 2014 E. 3.4 mit Hinweisen ).
D em B ericht der E.___ vom 6. August 2013 (Urk. 7/275) ist jedoch zu entnehmen, dass die ab August 2012 zunehmend depressive Entwicklung im weiteren Ver lauf nach der Untersuchung durch Dr. D.___ vom 9. April 2013 (Urk. 7/270/1) weiter fortgeschritten ist und der Beschwerdeführer schliesslich vom 17. Juni bis 26. Juli 2013 wiederum sta tionär behandelt werden musste . Die Ärzte der E.___ stellten die Diagnose einer rezidi vierenden depress iven Störung, gegen wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Auf grund anamnestischer Hinweise aus der Krankengeschichte mit kurzzeitigen sub manischen Phasen jeweils oder nach den bislang zirka zwölfmaligen depressiven Phasen mit erhöhter Risikobereit schaft im finanziellen Bereich, sei differentialdiagnostisch die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD F31.30) ,
gestellt worden. Auch habe eine Abklärung der Aufmerk samkeitsdefizit -/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) die Verdachtsdiagnose A DS be stätigt. Weiter wurden ein Status nach multiplem Substanzkonsum mit Alkohol, sistiert März 2013, und Opium, sistiert 2004, sowie die Diagnose Adipositas Grad II, BMI 37,7 kg/m 2 , mit pathologischer Glucosetoleranz und erhöhten Leberwerten sowie Lipidstoffwechselstörung aufgeführt. Bei Austritt habe er zudem über die ver mehrt aufgetretenen soma tischen Probleme (Knieschmerzen, intermittierende Hypästhesie im Bereich des linken Fusses und Zahnprobleme) geklagt. Die während der stationären Behandlung ab 17. Juni 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde von den E.___ -Ärzten bis zum 15. August 2013 attes tiert ( Urk. 7/275).
Gemäss dem Bericht der F.___ vom 10. März 2014 (Urk. 7/282) zur Poten tialer hebung vom 3. bis 28. Februar 2014 wurde des Weiteren
während der gesamten Potenzialerhebung deut lich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers durch verschiedene körperliche und psych ische Beeinträchtigungen massiv eingeschränkt gewesen sei. Der Psychiater Dr. Y.___ habe tele fonisch die Diagnose einer Bipolaren Störung Typ II bestätigt. Der Be schwerde führer habe müde, erschöpft und antriebslos gewirkt und seine Bewe gungsab läufe hätten verlangsamt sowie ungelenk gewirkt. Seine Auffas sungs gabe, Auf merksamkeit und seine Kon zentrationsfähigkeit seien als gering zu beurteilen, was die Testergebnisse bestätigt hätten. Er habe die ihm übertra genen Auf gaben wenig ambitioniert und mit geringem Leistungswillen erledigt. N ebst den psychischen Beschwerden habe er auch über Rücken- und Knie schmerzen geklagt. Er habe wegen der Knie schmerzen während der ganzen Massnahme gehinkt. Stehende Tätigkeiten hätten schon nach kurzer Zeit zu einer Zunahme seiner Schmerzen geführt. Eine sitzende Tätigkeit sei während drei Stunden möglich gewesen . In Anbetracht der fortbestehenden labilen psy chische n und physischen Verfassung sowie der stark eingeschränkten Belast barkeit erscheine eine Integration in den Arbeitsmarkt zurzeit als wenig sinnvoll (Urk. 7/282/2-5 ). 3.4.4
Diese Bericht e des E.___
vom
6. August 2013 (Urk. 7/275) und der F.___
vom 10. März 2014 (Urk. 7/282) verdeutlichen, dass eine rentenerhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer und somatischer Be schwerden im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 11. September 2014 (Urk. 2) ni cht ausgeschlossen werden kann. 3.5
3.5.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___
vom 12 . Juli 2013 ( Urk. 7/270) von einer erheb lichen anhaltenden Verbesserung des Ge sundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus gegangen. Eine solche ist bei gegebener Aktenlage nicht ausgewiesen. Auch besteht kein Grund, die Aufhebung der bisherigen halben Rente mit einer sub stituierten Begründung zu schützen. 3.5.2
Aufgrund der Bericht e von Dr. Y.___ vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/255 ) und der E.___
vom 6.
August 2013 (Urk. 7/275) sowie der F.___ vom 10. März 2014 (Urk. 7/282) kann andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass ab dem Revisionsgesuch vom 21. August 2012 ( Urk. 7/247; vgl. Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) bis zum Er lass der Verfügung vom 1 1. September 2014 (Urk. 2) eine für den Rentenan spruch erhebliche
Verschlechterung des Gesund heitszustandes in somatischer und psychischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.
Allerdings kann bei gegebener Aktenlage m angels chronologisch umfassender fachärztlicher Angaben zur Arbeits fähigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht seit August 2012 nicht abschliessend über den Rentenanspruch befun den werden . Es ist daher von der Beschwerdegegnerin ein inter disziplinäres Gutachten einzuholen, das nebst den psychischen auch die somatischen Beschwerden einbezieht und sich unter Berücksichtigung des chronologischen Ablaufs seit August 2012
zur Arbeits fähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten äussert , wobei die hiervor (E. 3.3.3-4) ausgeführte Recht sprechung zur Suchtproblematik und zu psycho sozialen Be lastungsfaktoren zu beachten ist. 3.5.3
Die Be schwerde ist folglich in dem Sinne gutzu heissen , dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2014 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Sache an Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch ab August 201 2 neu ver füge. 4 .
4.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 4.2
4.2.1
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Silvia Bucher, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2 4. Dezember 2014 (Urk. 1 3 ) fest zusetzen ist .
In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 26,9 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 161.40
und Mehr wertsteuer von Fr. 443.30 mit einem Gesamt betrag von Fr. 5‘984.70 auf geführt (Urk. 1 3 ). Für das Aktenstudium und das Abfassen der 22-seitigen Beschwerdeschrift
zuzüglich rechtlicher Abklärungen ist ein Zeitaufwand von insgesamt 23,3 Stunden eingesetzt, was der Sache nicht angemessen ist . Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, aber nicht überaus gross , weshalb der Auf wand für das Studium desselben auf 4 Stunden zu kürzen ist. Der Aufwand für das Abfassen der 22-seitigen Beschwerdeschrift zusammen mit den rechtlichen Abklärungen ist auf angemessene 8 Stunden zu kürzen, da auch hier keine der artige Be sonderheit in der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache aus zu machen ist. Insgesamt wird damit ein Zeitaufwand von 15,6 Stunden à Fr. 200.-- berücksichtigt. Sodann sind die Bar aus lagen von Fr. 161. 40 als Pauschale nicht ausgewiesen und ungewöhnlich hoch und daher auf Fr. 8 0.-- zu kürzen , zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und in der Honorarnote zusätzlich ein Zeitauf wand von
1,3 Stunden respektive Fr. 260.-- für Tele fonate und Korrespondenz ohne Detaillangaben
aufgeführt wurden .
Die
Prozessent sch ädi gung
ist dem entspre chend auf Fr. 3‘ 456 .-- (inkl. Bar ausla gen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde füh rers ab August 2012 neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s, Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, eine Prozess ent schä digung
von Fr. 3‘456 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann