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IV.2014.00821

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren nach Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung

Zürich SozVersG · 2015-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Urteil IV.2012.00556 vom 25. April 2014 hiess das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___ vom 15. Mai 2012 gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur psychiat rischen Begutachtung und neuerlichem Entscheid an die Verwaltung zurückwies ( Urk. 7/59). Am 16. Juni 2014 ersuchte Rechtsanwalt Karl Kümin die Verwal tung, ihn für das laufende Verwaltungsverfahren als unentgeltlichen Rechtsver treter einzusetzen ( Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab ( Urk. 2). 2.

Am 26. August 2014 liess X.___ dagegen Beschwerde einrei chen mit dem Antrag auf Bewillig ung der une ntgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Ausserdem liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren sowie um Bestellung von Rechtsan wal t Karl Kümin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk.1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Karl Kümin zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren bestellt ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversi cherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei stand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser , ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendbar (Urteil des Bundesgerichts Versi cherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.1). 2.2

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 E. 2.2, 128 I 232 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 2.3

B eim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungs - verfah ren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahre n über das Leistungsgesuch einer v ersicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung entfällt ins besondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeistän dung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).

Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertre tung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tat sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchstel ler auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b mit Hinweisen).

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren damit, dass sich die Versicherungsangelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid vom 24. April 2014 in einem weitgehend standardisierten Abklärungsverfahren befinde, für welches zumindest bis nach Erlass des Vorbescheids keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliege ( Urk. 2 ). Auch im Falle eines gerichtli chen Rückweisungsentscheides zu weiterer Begutachtung gelte es , den Ausnah mecharakter

der unentgeltlichen Verbeiständung zu beachten. Weder die Ver fahrensdauer noch die sonstigen Umstände dieses Falles sprächen für die Not wendigkeit der ausnahmsweisen anwaltlichen Vertretung ( Urk. 6). 3.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, das Verfah ren habe mittlerweile eine Komplexität und einen Umfang angenommen, welches sie, da an schweren psychischen Beschwerden leidend und schlecht Deutsch sprechend, unmöglich selber bewältigen könne. Auch sei gemäss Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden die Notwendigkeit der anwalt lichen Vertretung regelmässig bejaht worden ( Urk. 1). 4. 4.1

Materiell strittig im Verfahren IV.2012.00556 war der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungs massnahmen im Nachgang zu ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom

31. Januar 2011. Im Rückweisungsentscheid vom 25. April 2014 kam das Sozial versicherungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht durch eine atypische Epic on d ylopathia limitiert werde und dass sie unter Berücksichtigung nur dieses Gesundheitsschadens in einer adaptieren Täti gkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre .

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangte, stellte sich angesichts der von sämtlichen beteiligten psychiatrischen Fachper sonen gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGE 137 V 64 E. 4.1, 139 V 547) die Frage nach der Überwindbarkeit derselben und damit einhergehend diejenige nach eine r relevanten psychischen Komorbidität .

Dabei erwies sich die Aktenlage einerseits hinsichtlich Art und Schwere der depressiven Störung als zusätzlich abklärungsbedürftig. Andererseits konnte die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestützt auf die damalige Akten lage nicht abschliessend beurteilt werden. Entsprechend wurde die Sache zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen, um die relevanten offenen Fragen zu Art und Ausmass einer allfälligen depressiven Störung und einer PTBS zu klären. Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Schluss füh ren, dass die Beschwerdeführerin über eine relevante Restarbeitsfähigkeit ver fügt, wurde der Beschwerdegegnerin ausserdem aufgetragen, neben der Durch führung einer bis anhin unterbliebenen Invaliditätsbemessung berufliche Ein gliederungsmassnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 7/59 insbesondere S. 13 ff.) . 4.2

Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche

Verbeiständung ging es um die Wahrung der Parteirechte im anstehenden Begutachtungsverfahren. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung noch nicht zu begründen vermag . Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung wider spräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2) . Auch bildet die Rückweisung de r Streitsache an die Verwaltung nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts I 686/00 vom 30. Mai 2001 E. 2 b). Ebenfalls kein genereller Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Parteirechte der Versicherten massgeblich gestärkt hat.

Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) ein fach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.3

Für das Vorliegen solcher Umstände sprach sich das Bundesgericht unter ande rem im Urteil 9C_676/2012 vom 16. Dezember 2013 im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung aus. In jenem Fall war die versicherte Person bereits im ersten gerichtlichen Verfah ren anwaltlich vertreten, was neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der vorinstanzlichen Anweisung zur umfassenden medizinischen Abklärung als Umstand für die Erforderlichkeit der Vertretung gewertet wurde ( E . 4.2 des zitierten bundesgerichtlichen Urteils).

Auch im hier zu beurteilenden Fall liess sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren IV.2012.00556 anwaltlich vertreten. Die Rückweisung erfolgte zwar zur Veranlassung eines mono

- nicht eines poly disziplinären Gutachtens. D och kann angesichts d er konkreten Anweisung zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung im Urteil IV.2012.00556 nicht von einem einfachen Sachverhalt ausgegangen werden, erwiesen sich doch mehrere psychische Krankheitsbilder sowie deren Wechselwirkungen als zusätzlich abklärungsbedürftig.

Hinzu kommt, dass sich im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerz - stö rung aufgrund der komplexen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (zitiert in E. 4.3.1 im Urteil IV.2012.00566 vom 25. April 2014) nicht nur in sachverhaltlicher , sondern auch in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen stellen. Angesichts der zusätzlich im Raume stehend en psychischen Krankheits bilder einer depressiven Störung und eines PTBS erscheint es wichtig, dass die Beschwerdeführerin allfällige formelle und materielle Einwände gegen die Begutachtung, insbesondere aber auch Ergänzungsfragen frühzeitig und kompetent vor bringen kann, zumal die Frage nach der Verwertbarkeit von der Verwaltung eingeholter Gutachten aufgrund formeller Unzulänglichkeiten bereits im Verfahren IV.2012.00556 thematisiert und die Beschwerdegegnerin in der abschliessenden Erwägung im Urteil vom 25. April 2014 darauf hingewiesen wurde, bei der Einholung des psychiatrischen Gutachtens die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 zu beachten (vgl. E. 4.1.2 und E. 4.3.3 im Urteil IV.2012.00556, Urk. 7/59/12 f. und 7/59/19).

Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin anhand genommenen neuerlichen Gutachtenseinholung fand zwischen den Parteien denn auch bereits wieder ein Schriftwechsel zur Frage der Notwendigkeit des in die Wege geleite ten bi- , nicht wie gerichtlich angewiesen monodisziplinären Gutachtens sowie zur rheumatologischen Gutachterperson statt ( Urk. 7/68-69) , wobei die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. September 2014 monierten respektive ergänzten Verfahrensfragen im Lichte von BGE 139 V 349 durchaus eine gewisse Berechtigung zu scheinen hab en.

4.4 Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nunmehr seit immerhin vier Jahren pendente (vgl. zur Relevanz der langen Verfahrens dauer : Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2) Verfahren einem Laien wie der Beschwerdeführerin , welche zusätzlich unter psychischen Problemen leidet, keine besonder en Schwierigkeiten bietet . Viel mehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Ver tretung im Verwaltungsverfahren ab dem Rückweisungsurteil vom 25. April 2014 als geboten. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unent geltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneint. 4.5

Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der anhalten den Unterstützung durch das Sozialzentrum Y.___ der Stadt Z.___ ( Urk. 7/61 ) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet wer den. 4.6

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerde führerin Rechtsanwalt Karl Kümin , Zürich, ab

25. April 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beigegeben wird.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Nach der Praxis des Bun desgerichts handelt es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 129 V 113), so dass der Prozess kostenlos ist. 6.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in weist in der Kostennote vom

1 5. Januar 2015 (Urk. 11 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 5 Stunden und 4 Minuten und Barauslagen von Fr. 49.80 aus. Diese Aufwen dungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200. -- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab Anfang 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1‘153.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung für das Verwaltungsverfahren ab 2 5. April 2014 hat und Rechtsanwalt Karl Kümin als

unent geltlicher Rechtsvertreter hierfür bestellt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Karl Kümin , Zürich,

für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 153.25 ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezah len. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Urteil IV.2012.00556 vom 25. April 2014 hiess das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___ vom 15. Mai 2012 gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur psychiat rischen Begutachtung und neuerlichem Entscheid an die Verwaltung zurückwies ( Urk. 7/59). Am 16. Juni 2014 ersuchte Rechtsanwalt Karl Kümin die Verwal tung, ihn für das laufende Verwaltungsverfahren als unentgeltlichen Rechtsver treter einzusetzen ( Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab ( Urk. 2).

E. 2 Am 26. August 2014 liess X.___ dagegen Beschwerde einrei chen mit dem Antrag auf Bewillig ung der une ntgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Ausserdem liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren sowie um Bestellung von Rechtsan wal t Karl Kümin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk.1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Karl Kümin zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren bestellt ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Art. 29 Abs.

E. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren damit, dass sich die Versicherungsangelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid vom 24. April 2014 in einem weitgehend standardisierten Abklärungsverfahren befinde, für welches zumindest bis nach Erlass des Vorbescheids keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliege ( Urk. 2 ). Auch im Falle eines gerichtli chen Rückweisungsentscheides zu weiterer Begutachtung gelte es , den Ausnah mecharakter

der unentgeltlichen Verbeiständung zu beachten. Weder die Ver fahrensdauer noch die sonstigen Umstände dieses Falles sprächen für die Not wendigkeit der ausnahmsweisen anwaltlichen Vertretung ( Urk. 6).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, das Verfah ren habe mittlerweile eine Komplexität und einen Umfang angenommen, welches sie, da an schweren psychischen Beschwerden leidend und schlecht Deutsch sprechend, unmöglich selber bewältigen könne. Auch sei gemäss Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden die Notwendigkeit der anwalt lichen Vertretung regelmässig bejaht worden ( Urk. 1).

E. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung wider spräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2) . Auch bildet die Rückweisung de r Streitsache an die Verwaltung nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts I 686/00 vom 30. Mai 2001 E. 2 b). Ebenfalls kein genereller Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Parteirechte der Versicherten massgeblich gestärkt hat.

Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) ein fach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Materiell strittig im Verfahren IV.2012.00556 war der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungs massnahmen im Nachgang zu ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom

31. Januar 2011. Im Rückweisungsentscheid vom 25. April 2014 kam das Sozial versicherungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht durch eine atypische Epic on d ylopathia limitiert werde und dass sie unter Berücksichtigung nur dieses Gesundheitsschadens in einer adaptieren Täti gkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre .

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangte, stellte sich angesichts der von sämtlichen beteiligten psychiatrischen Fachper sonen gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGE 137 V 64 E. 4.1, 139 V 547) die Frage nach der Überwindbarkeit derselben und damit einhergehend diejenige nach eine r relevanten psychischen Komorbidität .

Dabei erwies sich die Aktenlage einerseits hinsichtlich Art und Schwere der depressiven Störung als zusätzlich abklärungsbedürftig. Andererseits konnte die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestützt auf die damalige Akten lage nicht abschliessend beurteilt werden. Entsprechend wurde die Sache zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen, um die relevanten offenen Fragen zu Art und Ausmass einer allfälligen depressiven Störung und einer PTBS zu klären. Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Schluss füh ren, dass die Beschwerdeführerin über eine relevante Restarbeitsfähigkeit ver fügt, wurde der Beschwerdegegnerin ausserdem aufgetragen, neben der Durch führung einer bis anhin unterbliebenen Invaliditätsbemessung berufliche Ein gliederungsmassnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 7/59 insbesondere S. 13 ff.) .

E. 4.2 Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche

Verbeiständung ging es um die Wahrung der Parteirechte im anstehenden Begutachtungsverfahren. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung noch nicht zu begründen vermag . Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs.

E. 4.3 Für das Vorliegen solcher Umstände sprach sich das Bundesgericht unter ande rem im Urteil 9C_676/2012 vom 16. Dezember 2013 im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung aus. In jenem Fall war die versicherte Person bereits im ersten gerichtlichen Verfah ren anwaltlich vertreten, was neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der vorinstanzlichen Anweisung zur umfassenden medizinischen Abklärung als Umstand für die Erforderlichkeit der Vertretung gewertet wurde ( E . 4.2 des zitierten bundesgerichtlichen Urteils).

Auch im hier zu beurteilenden Fall liess sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren IV.2012.00556 anwaltlich vertreten. Die Rückweisung erfolgte zwar zur Veranlassung eines mono

- nicht eines poly disziplinären Gutachtens. D och kann angesichts d er konkreten Anweisung zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung im Urteil IV.2012.00556 nicht von einem einfachen Sachverhalt ausgegangen werden, erwiesen sich doch mehrere psychische Krankheitsbilder sowie deren Wechselwirkungen als zusätzlich abklärungsbedürftig.

Hinzu kommt, dass sich im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerz - stö rung aufgrund der komplexen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (zitiert in E. 4.3.1 im Urteil IV.2012.00566 vom 25. April 2014) nicht nur in sachverhaltlicher , sondern auch in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen stellen. Angesichts der zusätzlich im Raume stehend en psychischen Krankheits bilder einer depressiven Störung und eines PTBS erscheint es wichtig, dass die Beschwerdeführerin allfällige formelle und materielle Einwände gegen die Begutachtung, insbesondere aber auch Ergänzungsfragen frühzeitig und kompetent vor bringen kann, zumal die Frage nach der Verwertbarkeit von der Verwaltung eingeholter Gutachten aufgrund formeller Unzulänglichkeiten bereits im Verfahren IV.2012.00556 thematisiert und die Beschwerdegegnerin in der abschliessenden Erwägung im Urteil vom 25. April 2014 darauf hingewiesen wurde, bei der Einholung des psychiatrischen Gutachtens die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 zu beachten (vgl. E. 4.1.2 und E. 4.3.3 im Urteil IV.2012.00556, Urk. 7/59/12 f. und 7/59/19).

Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin anhand genommenen neuerlichen Gutachtenseinholung fand zwischen den Parteien denn auch bereits wieder ein Schriftwechsel zur Frage der Notwendigkeit des in die Wege geleite ten bi- , nicht wie gerichtlich angewiesen monodisziplinären Gutachtens sowie zur rheumatologischen Gutachterperson statt ( Urk. 7/68-69) , wobei die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. September 2014 monierten respektive ergänzten Verfahrensfragen im Lichte von BGE 139 V 349 durchaus eine gewisse Berechtigung zu scheinen hab en.

E. 4.4 Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nunmehr seit immerhin vier Jahren pendente (vgl. zur Relevanz der langen Verfahrens dauer : Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2) Verfahren einem Laien wie der Beschwerdeführerin , welche zusätzlich unter psychischen Problemen leidet, keine besonder en Schwierigkeiten bietet . Viel mehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Ver tretung im Verwaltungsverfahren ab dem Rückweisungsurteil vom 25. April 2014 als geboten. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unent geltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneint.

E. 4.5 Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der anhalten den Unterstützung durch das Sozialzentrum Y.___ der Stadt Z.___ ( Urk. 7/61 ) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet wer den.

E. 4.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerde führerin Rechtsanwalt Karl Kümin , Zürich, ab

25. April 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beigegeben wird.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Nach der Praxis des Bun desgerichts handelt es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 129 V 113), so dass der Prozess kostenlos ist. 6.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in weist in der Kostennote vom

1 5. Januar 2015 (Urk. 11 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00821 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

31. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin advokaturbüro

kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Urteil IV.2012.00556 vom 25. April 2014 hiess das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___ vom 15. Mai 2012 gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur psychiat rischen Begutachtung und neuerlichem Entscheid an die Verwaltung zurückwies ( Urk. 7/59). Am 16. Juni 2014 ersuchte Rechtsanwalt Karl Kümin die Verwal tung, ihn für das laufende Verwaltungsverfahren als unentgeltlichen Rechtsver treter einzusetzen ( Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab ( Urk. 2). 2.

Am 26. August 2014 liess X.___ dagegen Beschwerde einrei chen mit dem Antrag auf Bewillig ung der une ntgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Ausserdem liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren sowie um Bestellung von Rechtsan wal t Karl Kümin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk.1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Karl Kümin zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren bestellt ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversi cherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei stand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser , ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendbar (Urteil des Bundesgerichts Versi cherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.1). 2.2

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 E. 2.2, 128 I 232 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 2.3

B eim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungs - verfah ren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahre n über das Leistungsgesuch einer v ersicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung entfällt ins besondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeistän dung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).

Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertre tung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tat sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchstel ler auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b mit Hinweisen).

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren damit, dass sich die Versicherungsangelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid vom 24. April 2014 in einem weitgehend standardisierten Abklärungsverfahren befinde, für welches zumindest bis nach Erlass des Vorbescheids keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliege ( Urk. 2 ). Auch im Falle eines gerichtli chen Rückweisungsentscheides zu weiterer Begutachtung gelte es , den Ausnah mecharakter

der unentgeltlichen Verbeiständung zu beachten. Weder die Ver fahrensdauer noch die sonstigen Umstände dieses Falles sprächen für die Not wendigkeit der ausnahmsweisen anwaltlichen Vertretung ( Urk. 6). 3.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, das Verfah ren habe mittlerweile eine Komplexität und einen Umfang angenommen, welches sie, da an schweren psychischen Beschwerden leidend und schlecht Deutsch sprechend, unmöglich selber bewältigen könne. Auch sei gemäss Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden die Notwendigkeit der anwalt lichen Vertretung regelmässig bejaht worden ( Urk. 1). 4. 4.1

Materiell strittig im Verfahren IV.2012.00556 war der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungs massnahmen im Nachgang zu ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom

31. Januar 2011. Im Rückweisungsentscheid vom 25. April 2014 kam das Sozial versicherungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht durch eine atypische Epic on d ylopathia limitiert werde und dass sie unter Berücksichtigung nur dieses Gesundheitsschadens in einer adaptieren Täti gkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre .

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangte, stellte sich angesichts der von sämtlichen beteiligten psychiatrischen Fachper sonen gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGE 137 V 64 E. 4.1, 139 V 547) die Frage nach der Überwindbarkeit derselben und damit einhergehend diejenige nach eine r relevanten psychischen Komorbidität .

Dabei erwies sich die Aktenlage einerseits hinsichtlich Art und Schwere der depressiven Störung als zusätzlich abklärungsbedürftig. Andererseits konnte die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestützt auf die damalige Akten lage nicht abschliessend beurteilt werden. Entsprechend wurde die Sache zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen, um die relevanten offenen Fragen zu Art und Ausmass einer allfälligen depressiven Störung und einer PTBS zu klären. Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Schluss füh ren, dass die Beschwerdeführerin über eine relevante Restarbeitsfähigkeit ver fügt, wurde der Beschwerdegegnerin ausserdem aufgetragen, neben der Durch führung einer bis anhin unterbliebenen Invaliditätsbemessung berufliche Ein gliederungsmassnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 7/59 insbesondere S. 13 ff.) . 4.2

Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche

Verbeiständung ging es um die Wahrung der Parteirechte im anstehenden Begutachtungsverfahren. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung noch nicht zu begründen vermag . Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung wider spräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2) . Auch bildet die Rückweisung de r Streitsache an die Verwaltung nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts I 686/00 vom 30. Mai 2001 E. 2 b). Ebenfalls kein genereller Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Parteirechte der Versicherten massgeblich gestärkt hat.

Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) ein fach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.3

Für das Vorliegen solcher Umstände sprach sich das Bundesgericht unter ande rem im Urteil 9C_676/2012 vom 16. Dezember 2013 im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung aus. In jenem Fall war die versicherte Person bereits im ersten gerichtlichen Verfah ren anwaltlich vertreten, was neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der vorinstanzlichen Anweisung zur umfassenden medizinischen Abklärung als Umstand für die Erforderlichkeit der Vertretung gewertet wurde ( E . 4.2 des zitierten bundesgerichtlichen Urteils).

Auch im hier zu beurteilenden Fall liess sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren IV.2012.00556 anwaltlich vertreten. Die Rückweisung erfolgte zwar zur Veranlassung eines mono

- nicht eines poly disziplinären Gutachtens. D och kann angesichts d er konkreten Anweisung zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung im Urteil IV.2012.00556 nicht von einem einfachen Sachverhalt ausgegangen werden, erwiesen sich doch mehrere psychische Krankheitsbilder sowie deren Wechselwirkungen als zusätzlich abklärungsbedürftig.

Hinzu kommt, dass sich im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerz - stö rung aufgrund der komplexen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (zitiert in E. 4.3.1 im Urteil IV.2012.00566 vom 25. April 2014) nicht nur in sachverhaltlicher , sondern auch in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen stellen. Angesichts der zusätzlich im Raume stehend en psychischen Krankheits bilder einer depressiven Störung und eines PTBS erscheint es wichtig, dass die Beschwerdeführerin allfällige formelle und materielle Einwände gegen die Begutachtung, insbesondere aber auch Ergänzungsfragen frühzeitig und kompetent vor bringen kann, zumal die Frage nach der Verwertbarkeit von der Verwaltung eingeholter Gutachten aufgrund formeller Unzulänglichkeiten bereits im Verfahren IV.2012.00556 thematisiert und die Beschwerdegegnerin in der abschliessenden Erwägung im Urteil vom 25. April 2014 darauf hingewiesen wurde, bei der Einholung des psychiatrischen Gutachtens die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 zu beachten (vgl. E. 4.1.2 und E. 4.3.3 im Urteil IV.2012.00556, Urk. 7/59/12 f. und 7/59/19).

Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin anhand genommenen neuerlichen Gutachtenseinholung fand zwischen den Parteien denn auch bereits wieder ein Schriftwechsel zur Frage der Notwendigkeit des in die Wege geleite ten bi- , nicht wie gerichtlich angewiesen monodisziplinären Gutachtens sowie zur rheumatologischen Gutachterperson statt ( Urk. 7/68-69) , wobei die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. September 2014 monierten respektive ergänzten Verfahrensfragen im Lichte von BGE 139 V 349 durchaus eine gewisse Berechtigung zu scheinen hab en.

4.4 Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nunmehr seit immerhin vier Jahren pendente (vgl. zur Relevanz der langen Verfahrens dauer : Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2) Verfahren einem Laien wie der Beschwerdeführerin , welche zusätzlich unter psychischen Problemen leidet, keine besonder en Schwierigkeiten bietet . Viel mehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Ver tretung im Verwaltungsverfahren ab dem Rückweisungsurteil vom 25. April 2014 als geboten. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unent geltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneint. 4.5

Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der anhalten den Unterstützung durch das Sozialzentrum Y.___ der Stadt Z.___ ( Urk. 7/61 ) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet wer den. 4.6

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerde führerin Rechtsanwalt Karl Kümin , Zürich, ab

25. April 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beigegeben wird.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Nach der Praxis des Bun desgerichts handelt es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 129 V 113), so dass der Prozess kostenlos ist. 6.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in weist in der Kostennote vom

1 5. Januar 2015 (Urk. 11 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 5 Stunden und 4 Minuten und Barauslagen von Fr. 49.80 aus. Diese Aufwen dungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200. -- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab Anfang 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1‘153.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung für das Verwaltungsverfahren ab 2 5. April 2014 hat und Rechtsanwalt Karl Kümin als

unent geltlicher Rechtsvertreter hierfür bestellt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Karl Kümin , Zürich,

für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 153.25 ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezah len. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer