Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___ , alleinerziehende Mutter zweier Kin der, arbeitet e
ab 1995 bei der Y.___ im Bereich Gepäcksortie rung (vgl. Urk. 23/1-2, 11/5/6, 23/11) . Am 31. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Nacken- und Wirbelsäulenschmerzen und eine seit
18. Oktober 2010 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 23/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle) klärte die beruflichen ( Urk. 23/7-8, 23/11) und medizinischen Ver - hält nisse ( Urk. 23/15 , 23/18) ab und holte ein Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 9. September 2011 ( Urk. 23/21) ein. Am 13. Oktober 2011 teilte sie der Versicherten die Notwen d igkeit einer weiter e n medizinischen Abklärung in Form einer psychiatrischen Untersuchung durch med. pract .
A.___ und einer Abklärung durch Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit ( Urk. 23/23). Nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens vom
20. Dezember 2011 ( Urk. 23/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten
mit Vorbescheid vom 13. Januar 2012 die voraussichtliche Abweisung des Leistungsbegehrens mit ( Urk. 23/28). Mit dem Einwand vom 24. Januar 2012 bat die Versicherte um Zustellung des Berichts von Dr. A.___ ( Urk. 23/30), worauf ihr behandelnder Psychiater Dr. med. C.___ am 8. März 2012 eine Stellungnahme einreichte ( Urk. 23/32). Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Ei ngliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente, da keine dauerhafte Einschränkung in der angestammten Tätigkeit und in einer ange passten Tätigkeit ausgewiesen sei ( Urk. 2). 2.
Dag egen erhob X.___ am 15. Mai 2012 Beschwerde ( Urk. 1). Nach Aufforderung zur Einreichung eines klaren Rechtsbegehrens ( Urk.
4) beantragte sie mit Eingabe vom 1. Juni 2012 die Gewährung von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung beziehungsweise einer Invalidenrente und teilte mit, zurzeit in der D.___ hospitalisiert zu sein ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 16. Juni 2012 wies sich Rechtsanwalt Karl Kümin als Vertreter der Be schwerdeführerin aus und ersuchte um Gewährung einer Nachfrist zur Verbes serung und Begründung der Beschwerde, andernfalls um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 wurde ersteres abge wiesen und auf das Gesuch um Wiederherstellung d er Beschwerdefrist nicht eingetreten ( Urk. 13). Am 6. Juli 2012 li ess die Beschwerdeführer in
eine „vor sorgliche“ Beschwerde einreichen ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 2. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 22) . In der Replik vom
24. November 2012 liess die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen ( Urk. 29): „ 1.
Die Verfügung vom 11. Mai 2012 sei aufzuheben. 2.
Der Beschwerdeführerin sei – unter Eventualabfolge – eine ganze,
Dreiviertel-, halbe
oder Viertelinvalidenrente zuzusprechen. 3.
Der Beschwerd eführerin sei der Anspruch auf
Eingliederungsmassnah -
men zuzusprechen. 4.
Vor weiteren Verfahrenshandlungen sei das Gutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin für
Psychiatrie
und Psychotherapie , abzuwarten, welches durch die
Beschwerdeführerin bis am 31. Dezember 2012 nachgereicht wird. 5.
Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über die medizinisch
zumutbare
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzuordnen. 6.
Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin
zurück z uweisen, damit
diese nac h weiteren Abklärungen über den
R entenanspruch und die Eingliederungsmassnahmen verfüge. 7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde -
gegnerin . “ Das Gutachten von Dr. E.___ vom 28. Dezember 2012 ( Urk.
33) liess die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2012 einreichen ( Urk. 31). Mit der Du plik vom 5. Februar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung fest ( Urk. 35). Die Stellungnahme der Beschwer deführerin dazu datiert vom
4. März 2013 ( Urk. 38). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. März 2013 auf Weiterungen ( Urk. 41). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Stellungnahmen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist
- auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicher seits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt , unabdingbar . Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Materiell strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente respektive berufliche Eingliederun gsmassnahmen.
Die Beschwerdegeg nerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde - führe rin im Wesentlic hen damit, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ eine optimal angepasste, leichte , wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % ausüben könne und entsprechend dem Gutachten von Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht keine Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei überwindbar ( Urk. 22).
Die Beschwerde führerin lässt die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. A.___ sowohl in formeller (rechtliches Gehör) als auch materieller Hinsicht bestreiten und zusammengefasst ausführen, dass gestützt auf die Beurteilungen von Dr. C.___ , Dr. E.___ sowie Dr. Z.___ und die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen von einer Unüber windbarkeit der Schmerzen und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 29, 31). 3. 3.1
Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
Gemäss Bericht des Facharztes FMH für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , vom 26. November 2010 litt die Beschwerdeführerin seit drei Jahren an Ellbogen schmerzen rechts und Cervicalgien . Die klinischen und bildgebenden Abklärun gen führten zu folgender Diagnose :
- C ervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit Verdacht auf eine leichte radikuläre Reizung ohne MR-tomographische Wurzelbeeinträchtigung bei leichter Osteochron drose und zirkulärer Diskusprotrusion C5/6 - Epicondylopathia
radialis
humeri rechtsbetont.
Dr. F.___ empfahl eine dreiwöchige Arbeitsentlastung, das konsequente Vermei den aller schmerzprovozierenden Tätigkeiten und die Weiterführung der im Oktober begonnenen Physiotherapie ( Urk. 23/10/6).
Der Hausarzt Dr. med. G.___ schloss sich in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2010 obiger Diagnosestellung an. Die Beschwerdeführerin klage seit zwei Jah ren über recht s betonte Ellbogenschmerzen und im Laufe des Tages zunehmende Cervicalgien sowie Muskelschmerzen des Schultergürtels, nuchal und am Arm rechtsbetont. Seit 18. Oktober 2010 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer aktuellen Tätigkeit. In einer leichtesten körperlichen Tätigkeit ohne Überkopfar beiten , repetitives Bücken, Knien oder Verharren in Zwangshaltungspositionen sowie mit maximalem Heben von 5 Kilogramm, ohne Tragen bestehe aktuell eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/10/4 ) .
Am 1 2. April 2011 bat Dr. G.___ die H.___ , die Beschwerdeführerin, welche aktuell wegen Exazerbation der Beschwerden seit 11. April 2011 voll ständig arbeitsunfähig sei, zur Behandlungsübernahme aufzubieten ( Urk. 23/18/5). 3.2
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin unterzog Dr. Z.___ die Beschwerde führerin am 1 2. Juli 2011 einer orthopädischen Untersuchung , zog neben den bereits vorhandenen medizinischen Akten einen Bericht des seit
26. Mai 2011 behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 5. September 2011 ( Urk. 32/21/15-16) bei und erstellte Röntgenbilder beider Schultern und der Lendenwirbelsäule.
Gemäss seiner Beurteilung fanden sich weder radiologisch noch klinisch Befunde, welche die angegebenen Beschwerden, Schmerzen und Bewegungs einschränkungen der rechten Schulter, des rechten Ellbogens und des rechten Armes zu erklären vermöchten. Die Situation werde erst unter Einbezug der psychiatrischen Diagnose erklärt. Bei bis jetzt fehlendem Erfolg sämtlicher therapeutischer Massnahmen resultiere ein eindrückliches, ther apieresistentes D ead-arm-Syndrom rechts bei anamnestisch unklarer c hronischer Epicondylo pathie
radialis
humeris rechtsbetont . Aufgrund der fundierten Diagnose von Dr. C.___ erachtete er eine zusätzliche psychiatrische Abklärung als sinnvoll und schl oss sich auch therapeutisch den Überlegungen von Dr. C.___ an . Da die Beschwerdeführerin nur für manuelle Tätigkeiten eingesetzt werden könne, bestehe auch aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigke it; nach seiner Ansicht sei vorläufig eine 100%ige Berentung angezeigt ( Urk. 23/21/1-14).
Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. September 2011 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 . Die Beschwerdeführerin wirke affektiv eingeschränkt schwin gungsfähig , ängstlich, unsicher, zeige ein geringes Selbstwertgefühl und eine reduzierte Modulation in Gestik und Mimik, die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb seien vermindert. Die Auffassung sei intakt, mnestisch erkannte Dr. C.___ keine Defizite, jedoch berichte die Beschwerdeführerin von Interes senverlust und Schlafstörungen; ihr formales Denken sei auf Beschwerden und Beschwerliches eingeengt. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 23/21/15-16). 3.3 3.3.1
Das bidisziplinäre Gutachten B.___ / A.___ vom 10. Dezember 2011 basiert neben den bisherigen Akten auf einer orthopädisch-rheumatologischen , einer rheumatologisch-orientierten neurologischen und einer psychiatrischen Un ter suchung vom 3. November 2011 sowie Röntgenbefunden der Halswirbelsäule und beider Ellbogen vom 4. November 2011.
Gemäss Dr. B.___ imponiere bei der Beschwerdeführerin bezüglich der rech ten oberen Extremität eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungs ver minderung während der Begutachtung in diesem Bereich deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel.
Auffällig sei eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäu l enstabili sierend en Muskulatur und der Schulterg ürtel-/Schulter-Nackenmuskulatur, wel che zusammen mit der Fehlhaltung sowie dem Schonverhalten im Bereich des rechten Armes zu einer ständigen Fehl- und Überlastung insbesondere des Schultergürtels, aber auch der Wirbelsäule mit konsekutiv multiplen Insertions tendinopathien und aktuell einer Funktionsstörung des rechten
Iliosakralgelen kes
( ISG ) führe , wobei letzteres nicht strukturell pathologisch sei, sondern eine therapierbare Blockierung. Durch die seit dem Jahr 2008 bestehende Schmerz - symptomatik sei es konsekutiv zu einem Schonverhalten mit Entwick l ung beziehungsweise Zunahme von muskulären Dysbalancen gekommen. Eine derartige Dekonditionierung stelle jedoch keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar, könne er doch durch entsprechende Therapien behoben wer den. Die primär durchgeführten passiven Anwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Rekonditionierung zu erzielen.
Die Diagnose einer Epicondylopathia
radialis
ulnaris sei zu bestätigen, jedoch angesichts der generalisierten Druckdolenz über der gesamten rechten oberen Extremität sowie mangels typischer Triggerpunkte als atypisch zu bezeichnen. Die bei der Tätigkeit als Postsortiererin anfallenden repetitiven Arbeitsverrich tungen mit immer
wiederkehrenden Bewegungsabläufen und sich ständig wie derholender Zugbeanspruchung der Sehnenansätze führe zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung der entsprechenden anatomischen Strukturen mit konsekutiv entsprechender Beschwerdebelastung. Konform hierzu fänden sich in der aktuellen Bildgebung zwar weiterhin keine richtungsweisenden Patholo gien im eigentlichen Ellbogengelenk, jedoch in Projektion auf das radiale Kol lateralband beziehungsweise den Epicondylus
radialis
humeri grobschollige Verkalkungen, welche überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer chroni schen Entzündung entstanden seien. Die neurologische Untersuchung habe kei nerlei Hinweise auf eine ( floride ) neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Die von der Beschwerde führerin geklagten rezidivierenden Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke ordnete Dr. B.___ einem femoropatella ren
Schmerzsyn drom zu. Da die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit regelmässigem Knien oder Hocken ausführe und auch das Bewältigen von Treppen oder Leitern nicht notwendig sei, resultiere hieraus kein invalidisierender Gesundheitsschaden, zumal die muskuläre Dysbalance ebenso wie die geklagten Spannungskopf schmerzen behandelbar sei en . Für die ebenfalls geklagten Schmerzzustände im Bereich Achillessehne sowie 5. Mittelfussknochen hätten weder die Klinik noch die Laboruntersuchungen zu einem positiven Befund geführt.
Zusammenfassen d erklärten sich die geklagten Beschwerden nur teilweise aus den erhobenen Befunden. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwi schen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerz e n ( Urk. 23/25/13
ff.) .
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. B.___ denn auch nur der diagnosti zierten atypi schen Epicondylopathia
radialis > ulnaris
humeris rechts mit/bei muskulärer Dysbalance / Dekonditionierung und grobscholligen Verkal kungen in Projektion auf das radiale Kollateralband beziehungsweise den Epi condylus
radialis
humeri rechts, überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer chronischen Entzündung bei ( Urk. 23/25/17) und zwar im Rahmen einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit. Jedoch handle es sich nicht um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Invali dität, da die Prognose unter einer adä quaten Therapie grundsätzlich gut sei. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Arbeitsverrichtungen mit statischen und dynamischen Anteilen sei bezogen auf ein Vollpensum eine un limitierte Arbeitsfähigkeit zu attestieren ( Urk. 23/25/17) . 3.3.2
M ed. pract .
A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am
4. November 2011 . Neben einer Affektlabilität mit Stimmungsschwankungen und einer leicht redu zierten affektiven Schwingungsfähigkeit notierte sie als psychopathologische Befunde lediglich eine leichte psychomotorische Unruhe. Die Schlafstörungen ordnete med. pract .
A.___ den Schmerzen zu. Die psychischen Faktoren seien erst nach dem Entstehen der Epicondylitis aus gebrochen, obwohl die Eheprob leme bereits 2005 begonnen hätten und die Trennung im Jahr 2008 erfolgt sei. Die zunächst auf den Ellbogen bezogenen Schmerzen hätten sich ausgeweitet und würden durch einen innerpsychischen Konflikt im Sinne eines Autonomie- Abhängigkeitskonflikts aufrecht erhalten . Da die Beschwerdeführerin nicht unter vielfältigen, fluktuierenden körperlichen Beschwerden leide, handle es sich nicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zumal eine organische Er krankung in Form der atypischen Epicondylitis vorliege.
Das Vorliegen einer depressiven Störung verneinte med. pract .
A.___ . Die Beschwerdeführerin beschreibe in erster Linie, unter starken Schmerzen zu lei den, welche schlimmer s eien als die Traurigkeit. Die Traurigkeit sei in erster Linie reaktiv bedingt, da die Beschwerdeführerin gla ub e , alles verloren zu haben. Zudem leide sie unter der aktuellen Abhängigkeit vor allem vom Ehe mann. Psychopathologisch imponiere eine müde und erschöpft wirkende Ex plorandin und es könne eine Affektlabilität mit Stimmungsschwankungen und häufigem Weinen sowie eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit festgestellt werden. Ein genereller Interesseverlust oder Freudlosigkeit verneinte med. pract .
A.___ ebenso wie eine generelle Verminderung des Antriebs oder eine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit.
Zusammengefasst liege eine leichte depressive Begleitsymptomatik im Rahmen der chronischen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.41 vor, nicht aber eine eigenständige depressive Störung. Eine krankheitswertige psychische Störung bestehe nicht; die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen.
Die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung mit somatischem Syn drom von Dr. C.___ könne nicht nachvollzogen werden, fehlten doch Hin weise auf depressive Episoden in der Anamnese; auch habe anlässlich der aktu ellen Begutachtung eine solche Episode nicht bestätigt werden können . Nicht begründet habe Dr. C.___ zudem den Zustand „mittelgradig“, auch habe der Hausarzt im April 2011 das verordnete Antidepressivum abgesetzt und den psy chischen Zustand als gebessert bezeichnet. Ausserdem schloss med. pract .
A.___ auf eine mutmasslich mangelnde Compliance bei der Medikamentenein nahme , habe doch die Blutspiegelkontrolle des Citaloprams , welches die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ als aktuelle Medikation erwähnt habe, einen deutlich erniedrigten Serumspiegel aufgewiesen ( Urk. 23/25 / 23 ff.). 3.4
Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte Dr. C.___ eine Stellungnahme vom 8. März 2012 zum Gutachten von med. pract .
A.___ ein. Hinsichtlich der von med. pract .
A.___ vermuteten Malcompliance erklärte er , dass die Beschwer deführerin seit 7. Juni 2011 das Antidepressivum Fluoxetin einnehme, weshalb die Annahme einer mangelnden Medikamentencompliance aufgrund einer Serumspiegelmessung eines nicht eingenommenen Medikamentes konstruiert erscheine. Zu seiner Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wies er auf die von med. pract .
A.___ ebenfalls erwähnten Suizidimpulse in der Ver gangenheit als wichtiges Zweitrangsymptom bei Depression hin. Auch sei im Gutachten A.___ unbeachtet geblieben, dass die Beschwerdeführerin bereits 2004/2005 bei Dr. med. I.___ wegen eines depressiven Erlebens in Behandlung gestanden sei. Ihre Ausführungen zur somatoformen Schmerzstörung beurteilte er als fachlich falsch und unlogisch ( Urk. 23/32). 3.5
Auf Zuweisung von Dr. C.___ war die Beschwerdeführerin vom 20. Mai bis
9. Juni 2012 zur psychosomatischen Rehabilitation in der D.___ hospitalisiert. Die Diagnosen im Austrittsbericht lauteten wie folgt ( Urk. 11/4 S. 1): - Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F.45.4) - Bei schwerer psychosozialer Belastung - Rezidivierende Schmerzen der Achillessehnen beidseits - Femuropatellares Schmerzsyndrom linksbetont - Chronisch rezidivie rende Cervicocephalgien : am ehe sten Spannungs kopfschmerz - Atypische Epid c on d ylopath ia
ra di alis > ulnaris
humeri rech t s mit - Muskulärer Dysbal a nce / Dekonditionierung - Grobschollige Verkalkungen in Projektion auf das radiale Kollateral band be ziehungsweise den Epicondylus
r adialis
humeri recht s ; DD im Rahmen einer chronischen Entzündung - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - HADS bei Eintritt: A/D 12/15 von 21 Punkten .
Mit der Beschwerdeführerin seien im Verlauf die vielfältigen psychosozialen Triggerfaktoren und deren negative Auswirkungen auf ihr Schmerzerleben be sprochen worden. Sie habe eine leichte Aufhellung im geäusserten Affekt ge zeigt, jedoch hätten die Niedergeschlagenheit, die Lustlosigkeit, Trauer und Hilflosigkeit mit passiven Suiz idgedanken sowie das Gefühl der Leere ansonsten kei ne grosse Veränderung erfahren. Die Beschwerdeführerin wurde bis zum Austritt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 11/4) 3.5
Dr. E.___ unterzog die Beschwerdeführerin an drei Untersuchungsdaten im November 2012 einer psychiatrischen Exploration. Sie stützte ihre Beurteilung auf ihre klinischen Befunde und ergänzende Fragebogendiagnostik in Form des SKID II, der Hamilton-Skala und des Beck-Depressionsinventa rs, die bisherige Aktenlage sowie eine Rückfrage bei Dr. G.___ .
Insgesamt lautete ihre Beurteilung dahingehend, dass die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin geprägt gewesen sei durch anhaltende emotionale und soziale Ent behrungen sowie durch chronische psychische und körperliche ext reme Gewalterfahrungen. Diese Erlebnisse hätten sie nachhaltig geprägt und zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 (PTBS) geführt. Folgen der unbewältigten und kumulativen Kindheitstraumen seien eine erhöhte psychische Vulnerabilität, andere psychische Erkrankungen zu entwickeln , und die deshalb verminderte intrapsychische Kapazität, diese zu bewältigen. Im Lichte dessen habe sich eine affektive Erkrankung entwickelt , welche sich klinisch als rezidivierende depressive Episoden und im Untersu chungszeitpunkt als schwere depressive Episoden zeige. Die parallel und kumu lativ nachfolgenden psychischen Traumatisierungen in Form persönlicher Ver luste in ihrer Kindheit und als Erwachsene sowie die bisher fehlenden psychi schen Bewältigungsmöglichkeiten hätten im Verlauf ihr e intrapsychischen und affektiven Bewältigungsmöglichkeiten erschöpft, weshalb sie weiteren existen ziellen Bedrohungen nicht mehr gewachsen gewesen sei und diese nur noch mit der Entwicklung eines klinisch relevanten körperlichen Leidens in Form einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 habe beantworten können.
Seit 2002 einhergehend mit einer durchgeführten Thyreodektomie und damit einhergegangenen Verlustgefühlen habe sich der psychische Zustand der Be schwerdeführerin verschlechtert, was über Jahre ver kannt und unbehandelt ge blieben sei und den chronischen Verlauf begünstigt habe . Die Beschwerdefüh rerin sei aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung und des bisherigen zehnjährigen Krankheitsverlaufes weder im geschützten noch im ungeschützten Rahmen arbeitsfähig ( Urk. 33) . 4. 4.1
4.1.1
Vorweg zur Würdigung obiger Arztbericht e ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsa chen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichti gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin liess die Verwertbarkeit des Gutachtens B.___ / A.___ in formeller Hinsicht bestreiten, da der mit BGE 137 V 314 vor geschriebene Einigungsversuch über die Gutachterperson ausgeblieben sei und ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zu den Gutachter fragen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 29 S. 3).
Die Begutachtung durch Dr. B.___ und med. pract .
A.___ wurde der Beschwerdeführerin nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG mit Schreiben vom 14. Juni 2011 ( Urk. 23/20) angekündigt . Sie hat dagegen keine Einwände erho ben , weshalb der Einwand der fehlenden Einigung unbegründet ist . Vor Erlass der Verfügung konnte sie zum Gutachten Stellung beziehen , was in Form der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 8. März 2012 ( Urk. 23/32) stattfand . Zu satzfragen h at sie indessen nicht gestellt.
Gestützt auf BGE 1 37 V 210 (E. 3.4.2.9 ) hat die versicherte Person Anspruch, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Ein nach altem Verfahrens stand eingeholtes Gutachten verliert indessen seinen Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive , welche abgesehen von der Auftra gsvergabe nach dem Zufallsprinzi p auf mono- und bidisziplinäre Gutachten sinngemäss anwendbar sind (BGE 139 V 349) , nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht s tandhält (BGE 137 V 210 E. 6 ).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, kann im hier zu beurteilen den Fall ein präjudizierende r Effekt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 ), weil sich die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zum Gutachten äussern und dabei keine Fragen zur Dauerhaftigkeit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, den Försterschen Kriterien und der als suggestiv bezeichneten Zusatzfrage zum Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 23/22/2) stellen konnte (vgl. diesbezügliche Vorbringen in Urk. 29 S. 4), ausgeschlossen werden. Jedoch bleibt darauf hinzuweisen, dass d er blosse Einwand der fehlenden Möglichke it einer präventiven Mitwirkung den Beweiswert des nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachtens nicht zu schmälern
vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _ 25/2013 vom 20. Au gust 2013 E. 5.1). 4.2
In somatischer Hinsicht deckt sich die Diagnosestellung von
Dr. B.___
im Wesentlichen mit derjenigen der D.___ und wird letztlich auch durch die Einschätzung von Dr. Z.___ , der noch keine Kennt - nis von den erstmals im Röntgenbefund vom 4. November 2011 (vgl. Urk. 23/25/12) festgestellten grobscholligen Verkalkungen im Bereich des rech ten Ellbogens hatte und entsprechend von einer unklaren chronischen Epicon dylopathie ausging ( Urk. 23/21/11), bestätigt. Gestützt auf das diesbezüglich überzeugende und durch die übrige Aktenlage bestätigte Gutachten von Dr. B.___ ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer atypischen Epicondylopathia
radialis > ulnaris
humeri rechts bei muskulärer Dysba lance / Dekonditionierung und grobscholligen Verkalkungen in Projektion auf das radiale Kollateralband beziehungsweise den Epicon d ylus
radialis
humeris rechts leidet (vgl. Urk. 23/25/35). Was die übrigen Schmerz z ustände im Bereich der rechten oberen Extremität, aber auch die rezidivierenden Cervicocephalgien , das femoropatellare Schmerzsyndrom und die rezidivierenden Algien der Achillessehne beidseits anbelangt , erweist sich die medizinische Aktenlage letztlich ebenfalls als im Wesentlichen kongruent, fanden doch weder Dr. B.___ ( Urk. 23/25/13 ff.), noch Dr. Z.___ ( Urk. 23/21/11 f.) oder Dr. F.___ (vgl. Urk. 23/18/7-19) klinisch oder radiologisch objektivierbare Befunde, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in Art und Ausmass zu erklären vermöchten. Im Austrittsbericht der D.___ wurden dieselben allesamt der Diagnose ICD-10 F45.4 beigeordnet ( Urk. 11/4).
Einzig limitierender Gesundheitsschaden aus somatischer Sicht ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die atypische Epicondylopathia , aufgrund welcher auch
Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit in der Postsortierung im Begutachtungszeitpunkt als nicht arbeitsfähig er achtete. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit ist jedoch entgegen der Einschät zung von Dr. B.___ nicht auf den 11. April 2011 zu datieren, sondern viel mehr auf den hausärztlich attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per
18. Oktob er 2010 ( Urk. 23/10/4), findet doch die Begründung von Dr. B.___ , wonach die vorab attestierte Arbeitsunfähigkeit behandlungsbedingt gewesen sei und einen therapeutischen Hintergrund aufgewiesen habe (vgl. Urk. 23/25/17), keine Bestätigung in den Akten .
Was die Ausführungen von Dr. B.___ zur fehlenden Dauerhaftigkeit der Ar beitsunfähigkeit aufgrund guter Prognose bei adäquater Therapie anbelangt ( Urk. 23/25/17), folgte die Beschwerdegegnerin dieser Argumentation noch im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2), wich dann aber in der Beschwerdeantwort richtigerweise davon ab ( Urk. 22 S. 2). W enn nämlich ein medizinisches Gut achten die versi cherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig fest hält, dass nach durchgeführter erfolgreicher (medizinischer) Eingliederung wie der eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, ist der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit s o lange nicht ausgeschlossen , als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Einglie derungsmass nahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts I 968/06 vom 10. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Keine grundsätzlichen Zweifel rechtfertigen sich dagegen an der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch
Dr. B.___ , wonach die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer optimal dem Leiden angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Arbeitsverrichtungen mit stati schen und dynamischen Anteilen, mithin ohne einseitige, von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der rechten oberen Extremität und ohne kurzzykli sche , immer wiederkehrende Bewegungsabläu fe unter hohem Kraftaufwand, insbesondere ohne häufige Rotationsbewegungen des rechten Armes bezie hungsweise der rechten Hand zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 23/15/37).
4.3 4.3.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
begründet als solche , wie auch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F54.41), welche Diagnose unter die somatoformen Schmerzstörungen fällt (BGE 137 V 64 E. 4.1; Urteil 8C_381/2012 vom 20. Juni 2012 E. 4.2.1), noch keine Invalidi tät. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar ma chen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vor dergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 4.3.2
Sämtliche beteiligten psychiatrischen Fachpersonen sprachen sich für das Vorlie gen einer somaformen Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F 45.4 aus. Ob es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne von ICD- 10 F45.40 (so Dr. C.___ in Urk. 23/21/15) oder eine chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 (so med. pract .
A.___ in Urk. 23/25/29 und wohl auch die D.___ in Urk. 11/4) handelt, kann angesichts oben zitierter Rechtsprechung (E. 4.3.1), unter welche beide Varianten der somatoformen Schmerzstörung zu subsumieren sind, offen bleiben.
Ausgehend von dieser Diagnose stellt sich aufgrund der Aktenlage zunächst die Frage nach einer psychische n
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, welche – die nur in Ausnahmefällen – anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung rechtfertigt. 4.3.3
Was zunächst die Beurteilung des depressiven Geschehens durch
med. pract .
A.___ anbelangt, ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass diese den höchstrichterlichen Anforderungen an den Bew eiswert eines Gutachtens (E. 1.3 ) nicht genügt . Als u nzulänglich erweisen sich aufgrund der Aktenlage unter anderem die Ausführungen zur angeblichen Malcompliance im Zusammenhang mit der Einnahme des Antidepressivums Citalopr am ( Urk. 23/25/32), wurde doch die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung bei Dr. C.___ mit Fluoxetin behandelt (vgl. Urk. 23/32/1). Trotz entsprechender Aktenkenntnis (vgl. Urk. 23/25/32) verzichtete med. pract .
A.___ auf eine diesbezügliche fremdanamnestische Auskunft bei Dr. C.___ und schloss in letztlich aktenwid riger Weise auf eine Malcompliance . Ebenso
wenig durch die Akten gestützt wird ihre Schlussfolgerung, wonach Dr. G.___ per April 2011 eine „Verbesserung des psychischen Zustandes“ beschrieben habe und deshalb das Antidepressivum Citalopram
wieder abgesetzt habe (vgl. Urk. 23/25/32 f.). Dr. G.___ schrieb die Beschwerdeführerin ab 11. April 2011 wegen Exacerbation der Schmerzen selbst in einer leichtesten körperlichen Tätigkeit vollständ ig arbeitsunfähig ( Urk. 23/18/5) und das Antidepressiva setzte er gemäss von Dr. E.___ einge holter fremdanamnestischer Auskunft vom
18. Dezember 2012 ab , weil sich der Zustand unter der Medikamenteneinnahme nicht deutlich verbessert habe ( Urk. 33 Ziff. 3.3).
Des Weiteren erscheinen mehrere Aspekte im Rahmen der Beurteilung einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin interpretiert respekti ve ausser Acht ge lassen. So bezog med. pract .
A.___ weder die
von der Beschwerdeführerin geschilderten ( Urk. 23/25/26) Suizidgedanken /-versuche
in nachvollziehbarer Weise in die Beurteilung der Depressivität und deren Verlauf mit ein, noch die Bedrohung seitens des Ehemannes und deren Folgen auf die psychische Gesundheit . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Warmwasserduschen gegen die Schmerzen in Armen und Rücken ( Urk. 23/25/25) interpretierte med. pract .
A.___ als genussvolles Baden, den Fernsehkonsum und die Zeitungslek türe als Interesse für das Weltgeschehen und schloss daraus in unzulänglicher Weise auf das Fehlen eines generellen Interesse- und Freudverlustes ( Urk. 23/25/31). Auch ihre Interpretation en der Schlafstörungen als rein schmerzbedingt und der Zukunftssorgen als nicht sehr pessimistisch ( Urk. 23/25/31) sind angesichts der systemanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 23/25/25) schwer nachvollziehbar. Damit drängen sich auch erhebliche Zweifel an der Beurteilung der depressiven Items als blosse Begleiterscheinung der Schmerzstörung auf; z usammengefasst erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von med. pract .
A.___ infolgedessen als nicht beweistauglich und unvollständig.
Dr. C.___ und die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der D.___ beurteilten die depressive Erkrankung am 5. September 2011 respek tive 1 2. Juni 2012 als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode ( Urk. 23/21/15 und 11/4). Mittelgradige depressive Episoden stel len in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen, 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Urteile 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). So gingen denn auch Dr. C.___ und die Ärzte der D.___ von noch nicht ausgeschöpf ten Therapiemöglichkeiten aus ( Urk. 23/21 S. 2, 11/4 S. 3). Auch ist den Akten unverkennbar zu entnehmen, dass mehrere psych osoziale Belastungsfaktoren als im Grundsatz invaliditätsfremde, vom sozialversicherungsrechtlichen Stand punkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte (vgl. obige E. 1.2) für das Beschwerde bild mitverantwortlich sind.
Dennoch drängen sich Zweifel an der Überwindbarkeit der Schmerzstörung auf, sind doch den Akten Hinweise auf eine mehr als leichte bis höchstens mittel schwere depressive Erkrankung zu entnehmen. Abgesehen vom Umstand, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführer in seit 26. Mai 2011 als zu 100 % arbeitsunfä hig erachtet, was zwar nicht ausschlaggebend, aber doch mit zu berücksichtigen ist, wies das in der D.___ bei Eintritt am 20. Mai 2012 durchge führte Testverfahren in Form des Hospital Anxiety
and Depression Scale (HADS) einen Depressionswert von 15 auf, was bereits im Bereich der schweren Depres sion liegt (vgl. unter anderem unter: www.abiebr.com/node/410 ). Die in der D.___ verordnete erhebliche Austrittsmedikation von 60 mg Fluo xetin und 100 mg Trittico sowie die besprochene teilstationäre Anschlusslösung ( Urk. 11/4/3) weis en ebenfalls auf eine massgebliche depressive Komponente und eine allenfalls relevante Einschränkung hin. Hinzu kommt, dass Dr. E.___ im November 2012 eine sch were depressive Episode diagnostizierte ( Urk. 33 Ziff. 5.1), auch wenn dies auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides vom 11. Mai 2012 keine unmittelba ren Rückschlüsse zulässt (vgl. obige E. 4.1) . Art und Schwer e der depressiven Störung bleiben daher auch unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage abklärungsbedürftig.
Was die von Dr. E.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, drängen sich mit Blick auf die Rechtsprechung und die klinisch-diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 F43.1 Zweifel an ihrer Beurteilung auf, folgt doch die Störung dem Trauma
mit einer Latenz von selten mehr als sechs Monaten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_242/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2.3.3 und I 750/2006 vom 2 2. Aug u s t 2007 E. 3.2.1). Zwar ist ohne W eiteres nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführer in aufgrund ihrer Kindheit in ärmli chen Verhältnissen in der J.___ mit Heimerfahrung sowie als Angehörige der alevitischen Minderheit Geschehni ssen ausgesetzt war, die für sie eine ausser g ewöhnliche Bedrohung darstellten. Auch ist möglich, dass dadurch eine erhöhte psychische Vulnerabilität eingetreten ist.
Konstruiert erscheint aber die Argumentation, wonach die Thyreo i dektomie im Jahr 2002, welche als eigentli che Kastration und neuerliches Verlustereignis erlebt worden sei, die Traumati sierungen J ahrzehnte sp äter w iederaufleben habe lassen (vgl. Urk. 33 insbeson dere Ziff. 5.3). Nichts desto trotz
bleibt die Frage nach einer PTBS im Raum, thematisierte doch auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. September 2011 die allfällige Relevanz traumatischer Erfahrungen in der Ehe ( Urk. 23/21/16) , welche gemäss Aktenlage in den Jahren 2006/2007 gar in der Bedrohung mit einer Waffe gipfelten ( Urk. 23/25/23 f., 33 Ziff. 3.1)
Das eingeholte psychiatrische Verwaltungsgutachten erweist sich auch diesbezüg lich
als unvollständig , beschränkte sich doch med. pract . A.___ im Rahmen der Beurteilung auf eine Wiederholung der anamnestischen Schilde rungen der Beschwerdeführerin, ohne sich in nachvollziehbarer Weise mit den Traumatisierungen auseinanderzusetzen ( Urk. 23/25/37 ff.) .
Zusammengefasst lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist im Sinne des Sube ventualantrags an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin neuerlich p sychiatrisch begutachten lässt, um die relevan te n offenen Fragen zu Art und Ausmass einer allfälligen depressiven Störung und einer PTBS zu klären . Dabei wird sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 Rechnung zu tragen haben.
Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Schluss führen, dass die Beschwerde führerin über eine relevante Restarbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit verfügt, wird die Beschwerdegegnerin neben der Durch führung einer bis anhin unterbliebenen Invaliditätsbemessung mit rechtskon formem Einkommensvergl eich berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung ei ner Prozessentschädigung von Fr. 3‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Mai 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 3 ‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___ , alleinerziehende Mutter zweier Kin der, arbeitet e
ab 1995 bei der Y.___ im Bereich Gepäcksortie rung (vgl. Urk. 23/1-2, 11/5/6, 23/11) . Am 31. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Nacken- und Wirbelsäulenschmerzen und eine seit
18. Oktober 2010 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 23/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle) klärte die beruflichen ( Urk. 23/7-8, 23/11) und medizinischen Ver - hält nisse ( Urk. 23/15 , 23/18) ab und holte ein Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 9. September 2011 ( Urk. 23/21) ein. Am 13. Oktober 2011 teilte sie der Versicherten die Notwen d igkeit einer weiter e n medizinischen Abklärung in Form einer psychiatrischen Untersuchung durch med. pract .
A.___ und einer Abklärung durch Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit ( Urk. 23/23). Nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens vom
20. Dezember 2011 ( Urk. 23/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten
mit Vorbescheid vom 13. Januar 2012 die voraussichtliche Abweisung des Leistungsbegehrens mit ( Urk. 23/28). Mit dem Einwand vom 24. Januar 2012 bat die Versicherte um Zustellung des Berichts von Dr. A.___ ( Urk. 23/30), worauf ihr behandelnder Psychiater Dr. med. C.___ am 8. März 2012 eine Stellungnahme einreichte ( Urk. 23/32). Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Ei ngliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente, da keine dauerhafte Einschränkung in der angestammten Tätigkeit und in einer ange passten Tätigkeit ausgewiesen sei ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist
- auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicher seits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt , unabdingbar . Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei – unter Eventualabfolge – eine ganze,
Dreiviertel-, halbe
oder Viertelinvalidenrente zuzusprechen.
E. 2.1 Materiell strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente respektive berufliche Eingliederun gsmassnahmen.
Die Beschwerdegeg nerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde - führe rin im Wesentlic hen damit, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ eine optimal angepasste, leichte , wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % ausüben könne und entsprechend dem Gutachten von Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht keine Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei überwindbar ( Urk. 22).
Die Beschwerde führerin lässt die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. A.___ sowohl in formeller (rechtliches Gehör) als auch materieller Hinsicht bestreiten und zusammengefasst ausführen, dass gestützt auf die Beurteilungen von Dr. C.___ , Dr. E.___ sowie Dr. Z.___ und die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen von einer Unüber windbarkeit der Schmerzen und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 29, 31). 3.
E. 3.1 Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
Gemäss Bericht des Facharztes FMH für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , vom 26. November 2010 litt die Beschwerdeführerin seit drei Jahren an Ellbogen schmerzen rechts und Cervicalgien . Die klinischen und bildgebenden Abklärun gen führten zu folgender Diagnose :
- C ervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit Verdacht auf eine leichte radikuläre Reizung ohne MR-tomographische Wurzelbeeinträchtigung bei leichter Osteochron drose und zirkulärer Diskusprotrusion C5/6 - Epicondylopathia
radialis
humeri rechtsbetont.
Dr. F.___ empfahl eine dreiwöchige Arbeitsentlastung, das konsequente Vermei den aller schmerzprovozierenden Tätigkeiten und die Weiterführung der im Oktober begonnenen Physiotherapie ( Urk. 23/10/6).
Der Hausarzt Dr. med. G.___ schloss sich in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2010 obiger Diagnosestellung an. Die Beschwerdeführerin klage seit zwei Jah ren über recht s betonte Ellbogenschmerzen und im Laufe des Tages zunehmende Cervicalgien sowie Muskelschmerzen des Schultergürtels, nuchal und am Arm rechtsbetont. Seit 18. Oktober 2010 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer aktuellen Tätigkeit. In einer leichtesten körperlichen Tätigkeit ohne Überkopfar beiten , repetitives Bücken, Knien oder Verharren in Zwangshaltungspositionen sowie mit maximalem Heben von 5 Kilogramm, ohne Tragen bestehe aktuell eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/10/4 ) .
Am 1 2. April 2011 bat Dr. G.___ die H.___ , die Beschwerdeführerin, welche aktuell wegen Exazerbation der Beschwerden seit 11. April 2011 voll ständig arbeitsunfähig sei, zur Behandlungsübernahme aufzubieten ( Urk. 23/18/5).
E. 3.2 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin unterzog Dr. Z.___ die Beschwerde führerin am 1 2. Juli 2011 einer orthopädischen Untersuchung , zog neben den bereits vorhandenen medizinischen Akten einen Bericht des seit
26. Mai 2011 behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 5. September 2011 ( Urk. 32/21/15-16) bei und erstellte Röntgenbilder beider Schultern und der Lendenwirbelsäule.
Gemäss seiner Beurteilung fanden sich weder radiologisch noch klinisch Befunde, welche die angegebenen Beschwerden, Schmerzen und Bewegungs einschränkungen der rechten Schulter, des rechten Ellbogens und des rechten Armes zu erklären vermöchten. Die Situation werde erst unter Einbezug der psychiatrischen Diagnose erklärt. Bei bis jetzt fehlendem Erfolg sämtlicher therapeutischer Massnahmen resultiere ein eindrückliches, ther apieresistentes D ead-arm-Syndrom rechts bei anamnestisch unklarer c hronischer Epicondylo pathie
radialis
humeris rechtsbetont . Aufgrund der fundierten Diagnose von Dr. C.___ erachtete er eine zusätzliche psychiatrische Abklärung als sinnvoll und schl oss sich auch therapeutisch den Überlegungen von Dr. C.___ an . Da die Beschwerdeführerin nur für manuelle Tätigkeiten eingesetzt werden könne, bestehe auch aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigke it; nach seiner Ansicht sei vorläufig eine 100%ige Berentung angezeigt ( Urk. 23/21/1-14).
Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. September 2011 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 . Die Beschwerdeführerin wirke affektiv eingeschränkt schwin gungsfähig , ängstlich, unsicher, zeige ein geringes Selbstwertgefühl und eine reduzierte Modulation in Gestik und Mimik, die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb seien vermindert. Die Auffassung sei intakt, mnestisch erkannte Dr. C.___ keine Defizite, jedoch berichte die Beschwerdeführerin von Interes senverlust und Schlafstörungen; ihr formales Denken sei auf Beschwerden und Beschwerliches eingeengt. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 23/21/15-16).
E. 3.3.1 Das bidisziplinäre Gutachten B.___ / A.___ vom 10. Dezember 2011 basiert neben den bisherigen Akten auf einer orthopädisch-rheumatologischen , einer rheumatologisch-orientierten neurologischen und einer psychiatrischen Un ter suchung vom 3. November 2011 sowie Röntgenbefunden der Halswirbelsäule und beider Ellbogen vom 4. November 2011.
Gemäss Dr. B.___ imponiere bei der Beschwerdeführerin bezüglich der rech ten oberen Extremität eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungs ver minderung während der Begutachtung in diesem Bereich deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel.
Auffällig sei eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäu l enstabili sierend en Muskulatur und der Schulterg ürtel-/Schulter-Nackenmuskulatur, wel che zusammen mit der Fehlhaltung sowie dem Schonverhalten im Bereich des rechten Armes zu einer ständigen Fehl- und Überlastung insbesondere des Schultergürtels, aber auch der Wirbelsäule mit konsekutiv multiplen Insertions tendinopathien und aktuell einer Funktionsstörung des rechten
Iliosakralgelen kes
( ISG ) führe , wobei letzteres nicht strukturell pathologisch sei, sondern eine therapierbare Blockierung. Durch die seit dem Jahr 2008 bestehende Schmerz - symptomatik sei es konsekutiv zu einem Schonverhalten mit Entwick l ung beziehungsweise Zunahme von muskulären Dysbalancen gekommen. Eine derartige Dekonditionierung stelle jedoch keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar, könne er doch durch entsprechende Therapien behoben wer den. Die primär durchgeführten passiven Anwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Rekonditionierung zu erzielen.
Die Diagnose einer Epicondylopathia
radialis
ulnaris sei zu bestätigen, jedoch angesichts der generalisierten Druckdolenz über der gesamten rechten oberen Extremität sowie mangels typischer Triggerpunkte als atypisch zu bezeichnen. Die bei der Tätigkeit als Postsortiererin anfallenden repetitiven Arbeitsverrich tungen mit immer
wiederkehrenden Bewegungsabläufen und sich ständig wie derholender Zugbeanspruchung der Sehnenansätze führe zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung der entsprechenden anatomischen Strukturen mit konsekutiv entsprechender Beschwerdebelastung. Konform hierzu fänden sich in der aktuellen Bildgebung zwar weiterhin keine richtungsweisenden Patholo gien im eigentlichen Ellbogengelenk, jedoch in Projektion auf das radiale Kol lateralband beziehungsweise den Epicondylus
radialis
humeri grobschollige Verkalkungen, welche überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer chroni schen Entzündung entstanden seien. Die neurologische Untersuchung habe kei nerlei Hinweise auf eine ( floride ) neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Die von der Beschwerde führerin geklagten rezidivierenden Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke ordnete Dr. B.___ einem femoropatella ren
Schmerzsyn drom zu. Da die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit regelmässigem Knien oder Hocken ausführe und auch das Bewältigen von Treppen oder Leitern nicht notwendig sei, resultiere hieraus kein invalidisierender Gesundheitsschaden, zumal die muskuläre Dysbalance ebenso wie die geklagten Spannungskopf schmerzen behandelbar sei en . Für die ebenfalls geklagten Schmerzzustände im Bereich Achillessehne sowie 5. Mittelfussknochen hätten weder die Klinik noch die Laboruntersuchungen zu einem positiven Befund geführt.
Zusammenfassen d erklärten sich die geklagten Beschwerden nur teilweise aus den erhobenen Befunden. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwi schen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerz e n ( Urk. 23/25/13
ff.) .
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. B.___ denn auch nur der diagnosti zierten atypi schen Epicondylopathia
radialis > ulnaris
humeris rechts mit/bei muskulärer Dysbalance / Dekonditionierung und grobscholligen Verkal kungen in Projektion auf das radiale Kollateralband beziehungsweise den Epi condylus
radialis
humeri rechts, überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer chronischen Entzündung bei ( Urk. 23/25/17) und zwar im Rahmen einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit. Jedoch handle es sich nicht um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Invali dität, da die Prognose unter einer adä quaten Therapie grundsätzlich gut sei. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Arbeitsverrichtungen mit statischen und dynamischen Anteilen sei bezogen auf ein Vollpensum eine un limitierte Arbeitsfähigkeit zu attestieren ( Urk. 23/25/17) .
E. 3.3.2 M ed. pract .
A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am
4. November 2011 . Neben einer Affektlabilität mit Stimmungsschwankungen und einer leicht redu zierten affektiven Schwingungsfähigkeit notierte sie als psychopathologische Befunde lediglich eine leichte psychomotorische Unruhe. Die Schlafstörungen ordnete med. pract .
A.___ den Schmerzen zu. Die psychischen Faktoren seien erst nach dem Entstehen der Epicondylitis aus gebrochen, obwohl die Eheprob leme bereits 2005 begonnen hätten und die Trennung im Jahr 2008 erfolgt sei. Die zunächst auf den Ellbogen bezogenen Schmerzen hätten sich ausgeweitet und würden durch einen innerpsychischen Konflikt im Sinne eines Autonomie- Abhängigkeitskonflikts aufrecht erhalten . Da die Beschwerdeführerin nicht unter vielfältigen, fluktuierenden körperlichen Beschwerden leide, handle es sich nicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zumal eine organische Er krankung in Form der atypischen Epicondylitis vorliege.
Das Vorliegen einer depressiven Störung verneinte med. pract .
A.___ . Die Beschwerdeführerin beschreibe in erster Linie, unter starken Schmerzen zu lei den, welche schlimmer s eien als die Traurigkeit. Die Traurigkeit sei in erster Linie reaktiv bedingt, da die Beschwerdeführerin gla ub e , alles verloren zu haben. Zudem leide sie unter der aktuellen Abhängigkeit vor allem vom Ehe mann. Psychopathologisch imponiere eine müde und erschöpft wirkende Ex plorandin und es könne eine Affektlabilität mit Stimmungsschwankungen und häufigem Weinen sowie eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit festgestellt werden. Ein genereller Interesseverlust oder Freudlosigkeit verneinte med. pract .
A.___ ebenso wie eine generelle Verminderung des Antriebs oder eine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit.
Zusammengefasst liege eine leichte depressive Begleitsymptomatik im Rahmen der chronischen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.41 vor, nicht aber eine eigenständige depressive Störung. Eine krankheitswertige psychische Störung bestehe nicht; die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen.
Die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung mit somatischem Syn drom von Dr. C.___ könne nicht nachvollzogen werden, fehlten doch Hin weise auf depressive Episoden in der Anamnese; auch habe anlässlich der aktu ellen Begutachtung eine solche Episode nicht bestätigt werden können . Nicht begründet habe Dr. C.___ zudem den Zustand „mittelgradig“, auch habe der Hausarzt im April 2011 das verordnete Antidepressivum abgesetzt und den psy chischen Zustand als gebessert bezeichnet. Ausserdem schloss med. pract .
A.___ auf eine mutmasslich mangelnde Compliance bei der Medikamentenein nahme , habe doch die Blutspiegelkontrolle des Citaloprams , welches die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ als aktuelle Medikation erwähnt habe, einen deutlich erniedrigten Serumspiegel aufgewiesen ( Urk. 23/25 / 23 ff.).
E. 3.4 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte Dr. C.___ eine Stellungnahme vom 8. März 2012 zum Gutachten von med. pract .
A.___ ein. Hinsichtlich der von med. pract .
A.___ vermuteten Malcompliance erklärte er , dass die Beschwer deführerin seit 7. Juni 2011 das Antidepressivum Fluoxetin einnehme, weshalb die Annahme einer mangelnden Medikamentencompliance aufgrund einer Serumspiegelmessung eines nicht eingenommenen Medikamentes konstruiert erscheine. Zu seiner Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wies er auf die von med. pract .
A.___ ebenfalls erwähnten Suizidimpulse in der Ver gangenheit als wichtiges Zweitrangsymptom bei Depression hin. Auch sei im Gutachten A.___ unbeachtet geblieben, dass die Beschwerdeführerin bereits 2004/2005 bei Dr. med. I.___ wegen eines depressiven Erlebens in Behandlung gestanden sei. Ihre Ausführungen zur somatoformen Schmerzstörung beurteilte er als fachlich falsch und unlogisch ( Urk. 23/32).
E. 3.5 Dr. E.___ unterzog die Beschwerdeführerin an drei Untersuchungsdaten im November 2012 einer psychiatrischen Exploration. Sie stützte ihre Beurteilung auf ihre klinischen Befunde und ergänzende Fragebogendiagnostik in Form des SKID II, der Hamilton-Skala und des Beck-Depressionsinventa rs, die bisherige Aktenlage sowie eine Rückfrage bei Dr. G.___ .
Insgesamt lautete ihre Beurteilung dahingehend, dass die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin geprägt gewesen sei durch anhaltende emotionale und soziale Ent behrungen sowie durch chronische psychische und körperliche ext reme Gewalterfahrungen. Diese Erlebnisse hätten sie nachhaltig geprägt und zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 (PTBS) geführt. Folgen der unbewältigten und kumulativen Kindheitstraumen seien eine erhöhte psychische Vulnerabilität, andere psychische Erkrankungen zu entwickeln , und die deshalb verminderte intrapsychische Kapazität, diese zu bewältigen. Im Lichte dessen habe sich eine affektive Erkrankung entwickelt , welche sich klinisch als rezidivierende depressive Episoden und im Untersu chungszeitpunkt als schwere depressive Episoden zeige. Die parallel und kumu lativ nachfolgenden psychischen Traumatisierungen in Form persönlicher Ver luste in ihrer Kindheit und als Erwachsene sowie die bisher fehlenden psychi schen Bewältigungsmöglichkeiten hätten im Verlauf ihr e intrapsychischen und affektiven Bewältigungsmöglichkeiten erschöpft, weshalb sie weiteren existen ziellen Bedrohungen nicht mehr gewachsen gewesen sei und diese nur noch mit der Entwicklung eines klinisch relevanten körperlichen Leidens in Form einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 habe beantworten können.
Seit 2002 einhergehend mit einer durchgeführten Thyreodektomie und damit einhergegangenen Verlustgefühlen habe sich der psychische Zustand der Be schwerdeführerin verschlechtert, was über Jahre ver kannt und unbehandelt ge blieben sei und den chronischen Verlauf begünstigt habe . Die Beschwerdefüh rerin sei aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung und des bisherigen zehnjährigen Krankheitsverlaufes weder im geschützten noch im ungeschützten Rahmen arbeitsfähig ( Urk. 33) . 4.
E. 4 Vor weiteren Verfahrenshandlungen sei das Gutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin für
Psychiatrie
und Psychotherapie , abzuwarten, welches durch die
Beschwerdeführerin bis am 31. Dezember 2012 nachgereicht wird.
E. 4.1.1 Vorweg zur Würdigung obiger Arztbericht e ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsa chen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichti gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin liess die Verwertbarkeit des Gutachtens B.___ / A.___ in formeller Hinsicht bestreiten, da der mit BGE 137 V 314 vor geschriebene Einigungsversuch über die Gutachterperson ausgeblieben sei und ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zu den Gutachter fragen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 29 S. 3).
Die Begutachtung durch Dr. B.___ und med. pract .
A.___ wurde der Beschwerdeführerin nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG mit Schreiben vom 14. Juni 2011 ( Urk. 23/20) angekündigt . Sie hat dagegen keine Einwände erho ben , weshalb der Einwand der fehlenden Einigung unbegründet ist . Vor Erlass der Verfügung konnte sie zum Gutachten Stellung beziehen , was in Form der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 8. März 2012 ( Urk. 23/32) stattfand . Zu satzfragen h at sie indessen nicht gestellt.
Gestützt auf BGE 1 37 V 210 (E. 3.4.2.9 ) hat die versicherte Person Anspruch, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Ein nach altem Verfahrens stand eingeholtes Gutachten verliert indessen seinen Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive , welche abgesehen von der Auftra gsvergabe nach dem Zufallsprinzi p auf mono- und bidisziplinäre Gutachten sinngemäss anwendbar sind (BGE 139 V 349) , nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht s tandhält (BGE 137 V 210 E. 6 ).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, kann im hier zu beurteilen den Fall ein präjudizierende r Effekt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 ), weil sich die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zum Gutachten äussern und dabei keine Fragen zur Dauerhaftigkeit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, den Försterschen Kriterien und der als suggestiv bezeichneten Zusatzfrage zum Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 23/22/2) stellen konnte (vgl. diesbezügliche Vorbringen in Urk. 29 S. 4), ausgeschlossen werden. Jedoch bleibt darauf hinzuweisen, dass d er blosse Einwand der fehlenden Möglichke it einer präventiven Mitwirkung den Beweiswert des nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachtens nicht zu schmälern
vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _ 25/2013 vom 20. Au gust 2013 E. 5.1).
E. 4.2 In somatischer Hinsicht deckt sich die Diagnosestellung von
Dr. B.___
im Wesentlichen mit derjenigen der D.___ und wird letztlich auch durch die Einschätzung von Dr. Z.___ , der noch keine Kennt - nis von den erstmals im Röntgenbefund vom 4. November 2011 (vgl. Urk. 23/25/12) festgestellten grobscholligen Verkalkungen im Bereich des rech ten Ellbogens hatte und entsprechend von einer unklaren chronischen Epicon dylopathie ausging ( Urk. 23/21/11), bestätigt. Gestützt auf das diesbezüglich überzeugende und durch die übrige Aktenlage bestätigte Gutachten von Dr. B.___ ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer atypischen Epicondylopathia
radialis > ulnaris
humeri rechts bei muskulärer Dysba lance / Dekonditionierung und grobscholligen Verkalkungen in Projektion auf das radiale Kollateralband beziehungsweise den Epicon d ylus
radialis
humeris rechts leidet (vgl. Urk. 23/25/35). Was die übrigen Schmerz z ustände im Bereich der rechten oberen Extremität, aber auch die rezidivierenden Cervicocephalgien , das femoropatellare Schmerzsyndrom und die rezidivierenden Algien der Achillessehne beidseits anbelangt , erweist sich die medizinische Aktenlage letztlich ebenfalls als im Wesentlichen kongruent, fanden doch weder Dr. B.___ ( Urk. 23/25/13 ff.), noch Dr. Z.___ ( Urk. 23/21/11 f.) oder Dr. F.___ (vgl. Urk. 23/18/7-19) klinisch oder radiologisch objektivierbare Befunde, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in Art und Ausmass zu erklären vermöchten. Im Austrittsbericht der D.___ wurden dieselben allesamt der Diagnose ICD-10 F45.4 beigeordnet ( Urk. 11/4).
Einzig limitierender Gesundheitsschaden aus somatischer Sicht ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die atypische Epicondylopathia , aufgrund welcher auch
Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit in der Postsortierung im Begutachtungszeitpunkt als nicht arbeitsfähig er achtete. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit ist jedoch entgegen der Einschät zung von Dr. B.___ nicht auf den 11. April 2011 zu datieren, sondern viel mehr auf den hausärztlich attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per
18. Oktob er 2010 ( Urk. 23/10/4), findet doch die Begründung von Dr. B.___ , wonach die vorab attestierte Arbeitsunfähigkeit behandlungsbedingt gewesen sei und einen therapeutischen Hintergrund aufgewiesen habe (vgl. Urk. 23/25/17), keine Bestätigung in den Akten .
Was die Ausführungen von Dr. B.___ zur fehlenden Dauerhaftigkeit der Ar beitsunfähigkeit aufgrund guter Prognose bei adäquater Therapie anbelangt ( Urk. 23/25/17), folgte die Beschwerdegegnerin dieser Argumentation noch im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2), wich dann aber in der Beschwerdeantwort richtigerweise davon ab ( Urk. 22 S. 2). W enn nämlich ein medizinisches Gut achten die versi cherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig fest hält, dass nach durchgeführter erfolgreicher (medizinischer) Eingliederung wie der eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, ist der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit s o lange nicht ausgeschlossen , als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Einglie derungsmass nahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts I 968/06 vom 10. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Keine grundsätzlichen Zweifel rechtfertigen sich dagegen an der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch
Dr. B.___ , wonach die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer optimal dem Leiden angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Arbeitsverrichtungen mit stati schen und dynamischen Anteilen, mithin ohne einseitige, von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der rechten oberen Extremität und ohne kurzzykli sche , immer wiederkehrende Bewegungsabläu fe unter hohem Kraftaufwand, insbesondere ohne häufige Rotationsbewegungen des rechten Armes bezie hungsweise der rechten Hand zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 23/15/37).
E. 4.3.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
begründet als solche , wie auch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F54.41), welche Diagnose unter die somatoformen Schmerzstörungen fällt (BGE 137 V 64 E. 4.1; Urteil 8C_381/2012 vom 20. Juni 2012 E. 4.2.1), noch keine Invalidi tät. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar ma chen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vor dergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
E. 4.3.2 Sämtliche beteiligten psychiatrischen Fachpersonen sprachen sich für das Vorlie gen einer somaformen Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F 45.4 aus. Ob es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne von ICD- 10 F45.40 (so Dr. C.___ in Urk. 23/21/15) oder eine chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 (so med. pract .
A.___ in Urk. 23/25/29 und wohl auch die D.___ in Urk. 11/4) handelt, kann angesichts oben zitierter Rechtsprechung (E. 4.3.1), unter welche beide Varianten der somatoformen Schmerzstörung zu subsumieren sind, offen bleiben.
Ausgehend von dieser Diagnose stellt sich aufgrund der Aktenlage zunächst die Frage nach einer psychische n
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, welche – die nur in Ausnahmefällen – anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung rechtfertigt.
E. 4.3.3 Was zunächst die Beurteilung des depressiven Geschehens durch
med. pract .
A.___ anbelangt, ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass diese den höchstrichterlichen Anforderungen an den Bew eiswert eines Gutachtens (E. 1.3 ) nicht genügt . Als u nzulänglich erweisen sich aufgrund der Aktenlage unter anderem die Ausführungen zur angeblichen Malcompliance im Zusammenhang mit der Einnahme des Antidepressivums Citalopr am ( Urk. 23/25/32), wurde doch die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung bei Dr. C.___ mit Fluoxetin behandelt (vgl. Urk. 23/32/1). Trotz entsprechender Aktenkenntnis (vgl. Urk. 23/25/32) verzichtete med. pract .
A.___ auf eine diesbezügliche fremdanamnestische Auskunft bei Dr. C.___ und schloss in letztlich aktenwid riger Weise auf eine Malcompliance . Ebenso
wenig durch die Akten gestützt wird ihre Schlussfolgerung, wonach Dr. G.___ per April 2011 eine „Verbesserung des psychischen Zustandes“ beschrieben habe und deshalb das Antidepressivum Citalopram
wieder abgesetzt habe (vgl. Urk. 23/25/32 f.). Dr. G.___ schrieb die Beschwerdeführerin ab 11. April 2011 wegen Exacerbation der Schmerzen selbst in einer leichtesten körperlichen Tätigkeit vollständ ig arbeitsunfähig ( Urk. 23/18/5) und das Antidepressiva setzte er gemäss von Dr. E.___ einge holter fremdanamnestischer Auskunft vom
18. Dezember 2012 ab , weil sich der Zustand unter der Medikamenteneinnahme nicht deutlich verbessert habe ( Urk. 33 Ziff. 3.3).
Des Weiteren erscheinen mehrere Aspekte im Rahmen der Beurteilung einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin interpretiert respekti ve ausser Acht ge lassen. So bezog med. pract .
A.___ weder die
von der Beschwerdeführerin geschilderten ( Urk. 23/25/26) Suizidgedanken /-versuche
in nachvollziehbarer Weise in die Beurteilung der Depressivität und deren Verlauf mit ein, noch die Bedrohung seitens des Ehemannes und deren Folgen auf die psychische Gesundheit . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Warmwasserduschen gegen die Schmerzen in Armen und Rücken ( Urk. 23/25/25) interpretierte med. pract .
A.___ als genussvolles Baden, den Fernsehkonsum und die Zeitungslek türe als Interesse für das Weltgeschehen und schloss daraus in unzulänglicher Weise auf das Fehlen eines generellen Interesse- und Freudverlustes ( Urk. 23/25/31). Auch ihre Interpretation en der Schlafstörungen als rein schmerzbedingt und der Zukunftssorgen als nicht sehr pessimistisch ( Urk. 23/25/31) sind angesichts der systemanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 23/25/25) schwer nachvollziehbar. Damit drängen sich auch erhebliche Zweifel an der Beurteilung der depressiven Items als blosse Begleiterscheinung der Schmerzstörung auf; z usammengefasst erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von med. pract .
A.___ infolgedessen als nicht beweistauglich und unvollständig.
Dr. C.___ und die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der D.___ beurteilten die depressive Erkrankung am 5. September 2011 respek tive 1 2. Juni 2012 als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode ( Urk. 23/21/15 und 11/4). Mittelgradige depressive Episoden stel len in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen, 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Urteile 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). So gingen denn auch Dr. C.___ und die Ärzte der D.___ von noch nicht ausgeschöpf ten Therapiemöglichkeiten aus ( Urk. 23/21 S. 2, 11/4 S. 3). Auch ist den Akten unverkennbar zu entnehmen, dass mehrere psych osoziale Belastungsfaktoren als im Grundsatz invaliditätsfremde, vom sozialversicherungsrechtlichen Stand punkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte (vgl. obige E. 1.2) für das Beschwerde bild mitverantwortlich sind.
Dennoch drängen sich Zweifel an der Überwindbarkeit der Schmerzstörung auf, sind doch den Akten Hinweise auf eine mehr als leichte bis höchstens mittel schwere depressive Erkrankung zu entnehmen. Abgesehen vom Umstand, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführer in seit 26. Mai 2011 als zu 100 % arbeitsunfä hig erachtet, was zwar nicht ausschlaggebend, aber doch mit zu berücksichtigen ist, wies das in der D.___ bei Eintritt am 20. Mai 2012 durchge führte Testverfahren in Form des Hospital Anxiety
and Depression Scale (HADS) einen Depressionswert von 15 auf, was bereits im Bereich der schweren Depres sion liegt (vgl. unter anderem unter: www.abiebr.com/node/410 ). Die in der D.___ verordnete erhebliche Austrittsmedikation von 60 mg Fluo xetin und 100 mg Trittico sowie die besprochene teilstationäre Anschlusslösung ( Urk. 11/4/3) weis en ebenfalls auf eine massgebliche depressive Komponente und eine allenfalls relevante Einschränkung hin. Hinzu kommt, dass Dr. E.___ im November 2012 eine sch were depressive Episode diagnostizierte ( Urk. 33 Ziff. 5.1), auch wenn dies auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides vom 11. Mai 2012 keine unmittelba ren Rückschlüsse zulässt (vgl. obige E. 4.1) . Art und Schwer e der depressiven Störung bleiben daher auch unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage abklärungsbedürftig.
Was die von Dr. E.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, drängen sich mit Blick auf die Rechtsprechung und die klinisch-diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 F43.1 Zweifel an ihrer Beurteilung auf, folgt doch die Störung dem Trauma
mit einer Latenz von selten mehr als sechs Monaten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_242/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2.3.3 und I 750/2006 vom 2 2. Aug u s t 2007 E. 3.2.1). Zwar ist ohne W eiteres nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführer in aufgrund ihrer Kindheit in ärmli chen Verhältnissen in der J.___ mit Heimerfahrung sowie als Angehörige der alevitischen Minderheit Geschehni ssen ausgesetzt war, die für sie eine ausser g ewöhnliche Bedrohung darstellten. Auch ist möglich, dass dadurch eine erhöhte psychische Vulnerabilität eingetreten ist.
Konstruiert erscheint aber die Argumentation, wonach die Thyreo i dektomie im Jahr 2002, welche als eigentli che Kastration und neuerliches Verlustereignis erlebt worden sei, die Traumati sierungen J ahrzehnte sp äter w iederaufleben habe lassen (vgl. Urk. 33 insbeson dere Ziff. 5.3). Nichts desto trotz
bleibt die Frage nach einer PTBS im Raum, thematisierte doch auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. September 2011 die allfällige Relevanz traumatischer Erfahrungen in der Ehe ( Urk. 23/21/16) , welche gemäss Aktenlage in den Jahren 2006/2007 gar in der Bedrohung mit einer Waffe gipfelten ( Urk. 23/25/23 f., 33 Ziff. 3.1)
Das eingeholte psychiatrische Verwaltungsgutachten erweist sich auch diesbezüg lich
als unvollständig , beschränkte sich doch med. pract . A.___ im Rahmen der Beurteilung auf eine Wiederholung der anamnestischen Schilde rungen der Beschwerdeführerin, ohne sich in nachvollziehbarer Weise mit den Traumatisierungen auseinanderzusetzen ( Urk. 23/25/37 ff.) .
Zusammengefasst lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist im Sinne des Sube ventualantrags an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin neuerlich p sychiatrisch begutachten lässt, um die relevan te n offenen Fragen zu Art und Ausmass einer allfälligen depressiven Störung und einer PTBS zu klären . Dabei wird sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 Rechnung zu tragen haben.
Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Schluss führen, dass die Beschwerde führerin über eine relevante Restarbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit verfügt, wird die Beschwerdegegnerin neben der Durch führung einer bis anhin unterbliebenen Invaliditätsbemessung mit rechtskon formem Einkommensvergl eich berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
E. 5 Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über die medizinisch
zumutbare
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzuordnen.
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung ei ner Prozessentschädigung von Fr. 3‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Mai 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 3 ‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
E. 6 Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin
zurück z uweisen, damit
diese nac h weiteren Abklärungen über den
R entenanspruch und die Eingliederungsmassnahmen verfüge.
E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde -
gegnerin . “ Das Gutachten von Dr. E.___ vom 28. Dezember 2012 ( Urk.
33) liess die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2012 einreichen ( Urk. 31). Mit der Du plik vom 5. Februar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung fest ( Urk. 35). Die Stellungnahme der Beschwer deführerin dazu datiert vom
4. März 2013 ( Urk. 38). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. März 2013 auf Weiterungen ( Urk. 41). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Stellungnahmen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00556 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
25. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin advokaturbüro
kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___ , alleinerziehende Mutter zweier Kin der, arbeitet e
ab 1995 bei der Y.___ im Bereich Gepäcksortie rung (vgl. Urk. 23/1-2, 11/5/6, 23/11) . Am 31. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Nacken- und Wirbelsäulenschmerzen und eine seit
18. Oktober 2010 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 23/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle) klärte die beruflichen ( Urk. 23/7-8, 23/11) und medizinischen Ver - hält nisse ( Urk. 23/15 , 23/18) ab und holte ein Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 9. September 2011 ( Urk. 23/21) ein. Am 13. Oktober 2011 teilte sie der Versicherten die Notwen d igkeit einer weiter e n medizinischen Abklärung in Form einer psychiatrischen Untersuchung durch med. pract .
A.___ und einer Abklärung durch Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit ( Urk. 23/23). Nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens vom
20. Dezember 2011 ( Urk. 23/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten
mit Vorbescheid vom 13. Januar 2012 die voraussichtliche Abweisung des Leistungsbegehrens mit ( Urk. 23/28). Mit dem Einwand vom 24. Januar 2012 bat die Versicherte um Zustellung des Berichts von Dr. A.___ ( Urk. 23/30), worauf ihr behandelnder Psychiater Dr. med. C.___ am 8. März 2012 eine Stellungnahme einreichte ( Urk. 23/32). Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Ei ngliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente, da keine dauerhafte Einschränkung in der angestammten Tätigkeit und in einer ange passten Tätigkeit ausgewiesen sei ( Urk. 2). 2.
Dag egen erhob X.___ am 15. Mai 2012 Beschwerde ( Urk. 1). Nach Aufforderung zur Einreichung eines klaren Rechtsbegehrens ( Urk.
4) beantragte sie mit Eingabe vom 1. Juni 2012 die Gewährung von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung beziehungsweise einer Invalidenrente und teilte mit, zurzeit in der D.___ hospitalisiert zu sein ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 16. Juni 2012 wies sich Rechtsanwalt Karl Kümin als Vertreter der Be schwerdeführerin aus und ersuchte um Gewährung einer Nachfrist zur Verbes serung und Begründung der Beschwerde, andernfalls um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 wurde ersteres abge wiesen und auf das Gesuch um Wiederherstellung d er Beschwerdefrist nicht eingetreten ( Urk. 13). Am 6. Juli 2012 li ess die Beschwerdeführer in
eine „vor sorgliche“ Beschwerde einreichen ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 2. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 22) . In der Replik vom
24. November 2012 liess die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen ( Urk. 29): „ 1.
Die Verfügung vom 11. Mai 2012 sei aufzuheben. 2.
Der Beschwerdeführerin sei – unter Eventualabfolge – eine ganze,
Dreiviertel-, halbe
oder Viertelinvalidenrente zuzusprechen. 3.
Der Beschwerd eführerin sei der Anspruch auf
Eingliederungsmassnah -
men zuzusprechen. 4.
Vor weiteren Verfahrenshandlungen sei das Gutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin für
Psychiatrie
und Psychotherapie , abzuwarten, welches durch die
Beschwerdeführerin bis am 31. Dezember 2012 nachgereicht wird. 5.
Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über die medizinisch
zumutbare
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzuordnen. 6.
Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin
zurück z uweisen, damit
diese nac h weiteren Abklärungen über den
R entenanspruch und die Eingliederungsmassnahmen verfüge. 7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde -
gegnerin . “ Das Gutachten von Dr. E.___ vom 28. Dezember 2012 ( Urk.
33) liess die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2012 einreichen ( Urk. 31). Mit der Du plik vom 5. Februar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung fest ( Urk. 35). Die Stellungnahme der Beschwer deführerin dazu datiert vom
4. März 2013 ( Urk. 38). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. März 2013 auf Weiterungen ( Urk. 41). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Stellungnahmen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist
- auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicher seits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt , unabdingbar . Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Materiell strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente respektive berufliche Eingliederun gsmassnahmen.
Die Beschwerdegeg nerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde - führe rin im Wesentlic hen damit, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ eine optimal angepasste, leichte , wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % ausüben könne und entsprechend dem Gutachten von Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht keine Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei überwindbar ( Urk. 22).
Die Beschwerde führerin lässt die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. A.___ sowohl in formeller (rechtliches Gehör) als auch materieller Hinsicht bestreiten und zusammengefasst ausführen, dass gestützt auf die Beurteilungen von Dr. C.___ , Dr. E.___ sowie Dr. Z.___ und die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen von einer Unüber windbarkeit der Schmerzen und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 29, 31). 3. 3.1
Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
Gemäss Bericht des Facharztes FMH für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , vom 26. November 2010 litt die Beschwerdeführerin seit drei Jahren an Ellbogen schmerzen rechts und Cervicalgien . Die klinischen und bildgebenden Abklärun gen führten zu folgender Diagnose :
- C ervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit Verdacht auf eine leichte radikuläre Reizung ohne MR-tomographische Wurzelbeeinträchtigung bei leichter Osteochron drose und zirkulärer Diskusprotrusion C5/6 - Epicondylopathia
radialis
humeri rechtsbetont.
Dr. F.___ empfahl eine dreiwöchige Arbeitsentlastung, das konsequente Vermei den aller schmerzprovozierenden Tätigkeiten und die Weiterführung der im Oktober begonnenen Physiotherapie ( Urk. 23/10/6).
Der Hausarzt Dr. med. G.___ schloss sich in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2010 obiger Diagnosestellung an. Die Beschwerdeführerin klage seit zwei Jah ren über recht s betonte Ellbogenschmerzen und im Laufe des Tages zunehmende Cervicalgien sowie Muskelschmerzen des Schultergürtels, nuchal und am Arm rechtsbetont. Seit 18. Oktober 2010 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer aktuellen Tätigkeit. In einer leichtesten körperlichen Tätigkeit ohne Überkopfar beiten , repetitives Bücken, Knien oder Verharren in Zwangshaltungspositionen sowie mit maximalem Heben von 5 Kilogramm, ohne Tragen bestehe aktuell eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/10/4 ) .
Am 1 2. April 2011 bat Dr. G.___ die H.___ , die Beschwerdeführerin, welche aktuell wegen Exazerbation der Beschwerden seit 11. April 2011 voll ständig arbeitsunfähig sei, zur Behandlungsübernahme aufzubieten ( Urk. 23/18/5). 3.2
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin unterzog Dr. Z.___ die Beschwerde führerin am 1 2. Juli 2011 einer orthopädischen Untersuchung , zog neben den bereits vorhandenen medizinischen Akten einen Bericht des seit
26. Mai 2011 behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 5. September 2011 ( Urk. 32/21/15-16) bei und erstellte Röntgenbilder beider Schultern und der Lendenwirbelsäule.
Gemäss seiner Beurteilung fanden sich weder radiologisch noch klinisch Befunde, welche die angegebenen Beschwerden, Schmerzen und Bewegungs einschränkungen der rechten Schulter, des rechten Ellbogens und des rechten Armes zu erklären vermöchten. Die Situation werde erst unter Einbezug der psychiatrischen Diagnose erklärt. Bei bis jetzt fehlendem Erfolg sämtlicher therapeutischer Massnahmen resultiere ein eindrückliches, ther apieresistentes D ead-arm-Syndrom rechts bei anamnestisch unklarer c hronischer Epicondylo pathie
radialis
humeris rechtsbetont . Aufgrund der fundierten Diagnose von Dr. C.___ erachtete er eine zusätzliche psychiatrische Abklärung als sinnvoll und schl oss sich auch therapeutisch den Überlegungen von Dr. C.___ an . Da die Beschwerdeführerin nur für manuelle Tätigkeiten eingesetzt werden könne, bestehe auch aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigke it; nach seiner Ansicht sei vorläufig eine 100%ige Berentung angezeigt ( Urk. 23/21/1-14).
Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. September 2011 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 . Die Beschwerdeführerin wirke affektiv eingeschränkt schwin gungsfähig , ängstlich, unsicher, zeige ein geringes Selbstwertgefühl und eine reduzierte Modulation in Gestik und Mimik, die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb seien vermindert. Die Auffassung sei intakt, mnestisch erkannte Dr. C.___ keine Defizite, jedoch berichte die Beschwerdeführerin von Interes senverlust und Schlafstörungen; ihr formales Denken sei auf Beschwerden und Beschwerliches eingeengt. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 23/21/15-16). 3.3 3.3.1
Das bidisziplinäre Gutachten B.___ / A.___ vom 10. Dezember 2011 basiert neben den bisherigen Akten auf einer orthopädisch-rheumatologischen , einer rheumatologisch-orientierten neurologischen und einer psychiatrischen Un ter suchung vom 3. November 2011 sowie Röntgenbefunden der Halswirbelsäule und beider Ellbogen vom 4. November 2011.
Gemäss Dr. B.___ imponiere bei der Beschwerdeführerin bezüglich der rech ten oberen Extremität eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungs ver minderung während der Begutachtung in diesem Bereich deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel.
Auffällig sei eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäu l enstabili sierend en Muskulatur und der Schulterg ürtel-/Schulter-Nackenmuskulatur, wel che zusammen mit der Fehlhaltung sowie dem Schonverhalten im Bereich des rechten Armes zu einer ständigen Fehl- und Überlastung insbesondere des Schultergürtels, aber auch der Wirbelsäule mit konsekutiv multiplen Insertions tendinopathien und aktuell einer Funktionsstörung des rechten
Iliosakralgelen kes
( ISG ) führe , wobei letzteres nicht strukturell pathologisch sei, sondern eine therapierbare Blockierung. Durch die seit dem Jahr 2008 bestehende Schmerz - symptomatik sei es konsekutiv zu einem Schonverhalten mit Entwick l ung beziehungsweise Zunahme von muskulären Dysbalancen gekommen. Eine derartige Dekonditionierung stelle jedoch keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar, könne er doch durch entsprechende Therapien behoben wer den. Die primär durchgeführten passiven Anwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Rekonditionierung zu erzielen.
Die Diagnose einer Epicondylopathia
radialis
ulnaris sei zu bestätigen, jedoch angesichts der generalisierten Druckdolenz über der gesamten rechten oberen Extremität sowie mangels typischer Triggerpunkte als atypisch zu bezeichnen. Die bei der Tätigkeit als Postsortiererin anfallenden repetitiven Arbeitsverrich tungen mit immer
wiederkehrenden Bewegungsabläufen und sich ständig wie derholender Zugbeanspruchung der Sehnenansätze führe zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung der entsprechenden anatomischen Strukturen mit konsekutiv entsprechender Beschwerdebelastung. Konform hierzu fänden sich in der aktuellen Bildgebung zwar weiterhin keine richtungsweisenden Patholo gien im eigentlichen Ellbogengelenk, jedoch in Projektion auf das radiale Kol lateralband beziehungsweise den Epicondylus
radialis
humeri grobschollige Verkalkungen, welche überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer chroni schen Entzündung entstanden seien. Die neurologische Untersuchung habe kei nerlei Hinweise auf eine ( floride ) neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Die von der Beschwerde führerin geklagten rezidivierenden Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke ordnete Dr. B.___ einem femoropatella ren
Schmerzsyn drom zu. Da die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit regelmässigem Knien oder Hocken ausführe und auch das Bewältigen von Treppen oder Leitern nicht notwendig sei, resultiere hieraus kein invalidisierender Gesundheitsschaden, zumal die muskuläre Dysbalance ebenso wie die geklagten Spannungskopf schmerzen behandelbar sei en . Für die ebenfalls geklagten Schmerzzustände im Bereich Achillessehne sowie 5. Mittelfussknochen hätten weder die Klinik noch die Laboruntersuchungen zu einem positiven Befund geführt.
Zusammenfassen d erklärten sich die geklagten Beschwerden nur teilweise aus den erhobenen Befunden. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwi schen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerz e n ( Urk. 23/25/13
ff.) .
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. B.___ denn auch nur der diagnosti zierten atypi schen Epicondylopathia
radialis > ulnaris
humeris rechts mit/bei muskulärer Dysbalance / Dekonditionierung und grobscholligen Verkal kungen in Projektion auf das radiale Kollateralband beziehungsweise den Epi condylus
radialis
humeri rechts, überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer chronischen Entzündung bei ( Urk. 23/25/17) und zwar im Rahmen einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit. Jedoch handle es sich nicht um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Invali dität, da die Prognose unter einer adä quaten Therapie grundsätzlich gut sei. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Arbeitsverrichtungen mit statischen und dynamischen Anteilen sei bezogen auf ein Vollpensum eine un limitierte Arbeitsfähigkeit zu attestieren ( Urk. 23/25/17) . 3.3.2
M ed. pract .
A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am
4. November 2011 . Neben einer Affektlabilität mit Stimmungsschwankungen und einer leicht redu zierten affektiven Schwingungsfähigkeit notierte sie als psychopathologische Befunde lediglich eine leichte psychomotorische Unruhe. Die Schlafstörungen ordnete med. pract .
A.___ den Schmerzen zu. Die psychischen Faktoren seien erst nach dem Entstehen der Epicondylitis aus gebrochen, obwohl die Eheprob leme bereits 2005 begonnen hätten und die Trennung im Jahr 2008 erfolgt sei. Die zunächst auf den Ellbogen bezogenen Schmerzen hätten sich ausgeweitet und würden durch einen innerpsychischen Konflikt im Sinne eines Autonomie- Abhängigkeitskonflikts aufrecht erhalten . Da die Beschwerdeführerin nicht unter vielfältigen, fluktuierenden körperlichen Beschwerden leide, handle es sich nicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zumal eine organische Er krankung in Form der atypischen Epicondylitis vorliege.
Das Vorliegen einer depressiven Störung verneinte med. pract .
A.___ . Die Beschwerdeführerin beschreibe in erster Linie, unter starken Schmerzen zu lei den, welche schlimmer s eien als die Traurigkeit. Die Traurigkeit sei in erster Linie reaktiv bedingt, da die Beschwerdeführerin gla ub e , alles verloren zu haben. Zudem leide sie unter der aktuellen Abhängigkeit vor allem vom Ehe mann. Psychopathologisch imponiere eine müde und erschöpft wirkende Ex plorandin und es könne eine Affektlabilität mit Stimmungsschwankungen und häufigem Weinen sowie eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit festgestellt werden. Ein genereller Interesseverlust oder Freudlosigkeit verneinte med. pract .
A.___ ebenso wie eine generelle Verminderung des Antriebs oder eine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit.
Zusammengefasst liege eine leichte depressive Begleitsymptomatik im Rahmen der chronischen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.41 vor, nicht aber eine eigenständige depressive Störung. Eine krankheitswertige psychische Störung bestehe nicht; die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen.
Die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung mit somatischem Syn drom von Dr. C.___ könne nicht nachvollzogen werden, fehlten doch Hin weise auf depressive Episoden in der Anamnese; auch habe anlässlich der aktu ellen Begutachtung eine solche Episode nicht bestätigt werden können . Nicht begründet habe Dr. C.___ zudem den Zustand „mittelgradig“, auch habe der Hausarzt im April 2011 das verordnete Antidepressivum abgesetzt und den psy chischen Zustand als gebessert bezeichnet. Ausserdem schloss med. pract .
A.___ auf eine mutmasslich mangelnde Compliance bei der Medikamentenein nahme , habe doch die Blutspiegelkontrolle des Citaloprams , welches die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ als aktuelle Medikation erwähnt habe, einen deutlich erniedrigten Serumspiegel aufgewiesen ( Urk. 23/25 / 23 ff.). 3.4
Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte Dr. C.___ eine Stellungnahme vom 8. März 2012 zum Gutachten von med. pract .
A.___ ein. Hinsichtlich der von med. pract .
A.___ vermuteten Malcompliance erklärte er , dass die Beschwer deführerin seit 7. Juni 2011 das Antidepressivum Fluoxetin einnehme, weshalb die Annahme einer mangelnden Medikamentencompliance aufgrund einer Serumspiegelmessung eines nicht eingenommenen Medikamentes konstruiert erscheine. Zu seiner Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wies er auf die von med. pract .
A.___ ebenfalls erwähnten Suizidimpulse in der Ver gangenheit als wichtiges Zweitrangsymptom bei Depression hin. Auch sei im Gutachten A.___ unbeachtet geblieben, dass die Beschwerdeführerin bereits 2004/2005 bei Dr. med. I.___ wegen eines depressiven Erlebens in Behandlung gestanden sei. Ihre Ausführungen zur somatoformen Schmerzstörung beurteilte er als fachlich falsch und unlogisch ( Urk. 23/32). 3.5
Auf Zuweisung von Dr. C.___ war die Beschwerdeführerin vom 20. Mai bis
9. Juni 2012 zur psychosomatischen Rehabilitation in der D.___ hospitalisiert. Die Diagnosen im Austrittsbericht lauteten wie folgt ( Urk. 11/4 S. 1): - Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F.45.4) - Bei schwerer psychosozialer Belastung - Rezidivierende Schmerzen der Achillessehnen beidseits - Femuropatellares Schmerzsyndrom linksbetont - Chronisch rezidivie rende Cervicocephalgien : am ehe sten Spannungs kopfschmerz - Atypische Epid c on d ylopath ia
ra di alis > ulnaris
humeri rech t s mit - Muskulärer Dysbal a nce / Dekonditionierung - Grobschollige Verkalkungen in Projektion auf das radiale Kollateral band be ziehungsweise den Epicondylus
r adialis
humeri recht s ; DD im Rahmen einer chronischen Entzündung - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - HADS bei Eintritt: A/D 12/15 von 21 Punkten .
Mit der Beschwerdeführerin seien im Verlauf die vielfältigen psychosozialen Triggerfaktoren und deren negative Auswirkungen auf ihr Schmerzerleben be sprochen worden. Sie habe eine leichte Aufhellung im geäusserten Affekt ge zeigt, jedoch hätten die Niedergeschlagenheit, die Lustlosigkeit, Trauer und Hilflosigkeit mit passiven Suiz idgedanken sowie das Gefühl der Leere ansonsten kei ne grosse Veränderung erfahren. Die Beschwerdeführerin wurde bis zum Austritt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 11/4) 3.5
Dr. E.___ unterzog die Beschwerdeführerin an drei Untersuchungsdaten im November 2012 einer psychiatrischen Exploration. Sie stützte ihre Beurteilung auf ihre klinischen Befunde und ergänzende Fragebogendiagnostik in Form des SKID II, der Hamilton-Skala und des Beck-Depressionsinventa rs, die bisherige Aktenlage sowie eine Rückfrage bei Dr. G.___ .
Insgesamt lautete ihre Beurteilung dahingehend, dass die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin geprägt gewesen sei durch anhaltende emotionale und soziale Ent behrungen sowie durch chronische psychische und körperliche ext reme Gewalterfahrungen. Diese Erlebnisse hätten sie nachhaltig geprägt und zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 (PTBS) geführt. Folgen der unbewältigten und kumulativen Kindheitstraumen seien eine erhöhte psychische Vulnerabilität, andere psychische Erkrankungen zu entwickeln , und die deshalb verminderte intrapsychische Kapazität, diese zu bewältigen. Im Lichte dessen habe sich eine affektive Erkrankung entwickelt , welche sich klinisch als rezidivierende depressive Episoden und im Untersu chungszeitpunkt als schwere depressive Episoden zeige. Die parallel und kumu lativ nachfolgenden psychischen Traumatisierungen in Form persönlicher Ver luste in ihrer Kindheit und als Erwachsene sowie die bisher fehlenden psychi schen Bewältigungsmöglichkeiten hätten im Verlauf ihr e intrapsychischen und affektiven Bewältigungsmöglichkeiten erschöpft, weshalb sie weiteren existen ziellen Bedrohungen nicht mehr gewachsen gewesen sei und diese nur noch mit der Entwicklung eines klinisch relevanten körperlichen Leidens in Form einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 habe beantworten können.
Seit 2002 einhergehend mit einer durchgeführten Thyreodektomie und damit einhergegangenen Verlustgefühlen habe sich der psychische Zustand der Be schwerdeführerin verschlechtert, was über Jahre ver kannt und unbehandelt ge blieben sei und den chronischen Verlauf begünstigt habe . Die Beschwerdefüh rerin sei aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung und des bisherigen zehnjährigen Krankheitsverlaufes weder im geschützten noch im ungeschützten Rahmen arbeitsfähig ( Urk. 33) . 4. 4.1
4.1.1
Vorweg zur Würdigung obiger Arztbericht e ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsa chen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichti gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin liess die Verwertbarkeit des Gutachtens B.___ / A.___ in formeller Hinsicht bestreiten, da der mit BGE 137 V 314 vor geschriebene Einigungsversuch über die Gutachterperson ausgeblieben sei und ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zu den Gutachter fragen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 29 S. 3).
Die Begutachtung durch Dr. B.___ und med. pract .
A.___ wurde der Beschwerdeführerin nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG mit Schreiben vom 14. Juni 2011 ( Urk. 23/20) angekündigt . Sie hat dagegen keine Einwände erho ben , weshalb der Einwand der fehlenden Einigung unbegründet ist . Vor Erlass der Verfügung konnte sie zum Gutachten Stellung beziehen , was in Form der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 8. März 2012 ( Urk. 23/32) stattfand . Zu satzfragen h at sie indessen nicht gestellt.
Gestützt auf BGE 1 37 V 210 (E. 3.4.2.9 ) hat die versicherte Person Anspruch, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Ein nach altem Verfahrens stand eingeholtes Gutachten verliert indessen seinen Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive , welche abgesehen von der Auftra gsvergabe nach dem Zufallsprinzi p auf mono- und bidisziplinäre Gutachten sinngemäss anwendbar sind (BGE 139 V 349) , nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht s tandhält (BGE 137 V 210 E. 6 ).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, kann im hier zu beurteilen den Fall ein präjudizierende r Effekt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 ), weil sich die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zum Gutachten äussern und dabei keine Fragen zur Dauerhaftigkeit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, den Försterschen Kriterien und der als suggestiv bezeichneten Zusatzfrage zum Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 23/22/2) stellen konnte (vgl. diesbezügliche Vorbringen in Urk. 29 S. 4), ausgeschlossen werden. Jedoch bleibt darauf hinzuweisen, dass d er blosse Einwand der fehlenden Möglichke it einer präventiven Mitwirkung den Beweiswert des nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachtens nicht zu schmälern
vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _ 25/2013 vom 20. Au gust 2013 E. 5.1). 4.2
In somatischer Hinsicht deckt sich die Diagnosestellung von
Dr. B.___
im Wesentlichen mit derjenigen der D.___ und wird letztlich auch durch die Einschätzung von Dr. Z.___ , der noch keine Kennt - nis von den erstmals im Röntgenbefund vom 4. November 2011 (vgl. Urk. 23/25/12) festgestellten grobscholligen Verkalkungen im Bereich des rech ten Ellbogens hatte und entsprechend von einer unklaren chronischen Epicon dylopathie ausging ( Urk. 23/21/11), bestätigt. Gestützt auf das diesbezüglich überzeugende und durch die übrige Aktenlage bestätigte Gutachten von Dr. B.___ ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer atypischen Epicondylopathia
radialis > ulnaris
humeri rechts bei muskulärer Dysba lance / Dekonditionierung und grobscholligen Verkalkungen in Projektion auf das radiale Kollateralband beziehungsweise den Epicon d ylus
radialis
humeris rechts leidet (vgl. Urk. 23/25/35). Was die übrigen Schmerz z ustände im Bereich der rechten oberen Extremität, aber auch die rezidivierenden Cervicocephalgien , das femoropatellare Schmerzsyndrom und die rezidivierenden Algien der Achillessehne beidseits anbelangt , erweist sich die medizinische Aktenlage letztlich ebenfalls als im Wesentlichen kongruent, fanden doch weder Dr. B.___ ( Urk. 23/25/13 ff.), noch Dr. Z.___ ( Urk. 23/21/11 f.) oder Dr. F.___ (vgl. Urk. 23/18/7-19) klinisch oder radiologisch objektivierbare Befunde, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in Art und Ausmass zu erklären vermöchten. Im Austrittsbericht der D.___ wurden dieselben allesamt der Diagnose ICD-10 F45.4 beigeordnet ( Urk. 11/4).
Einzig limitierender Gesundheitsschaden aus somatischer Sicht ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die atypische Epicondylopathia , aufgrund welcher auch
Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit in der Postsortierung im Begutachtungszeitpunkt als nicht arbeitsfähig er achtete. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit ist jedoch entgegen der Einschät zung von Dr. B.___ nicht auf den 11. April 2011 zu datieren, sondern viel mehr auf den hausärztlich attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per
18. Oktob er 2010 ( Urk. 23/10/4), findet doch die Begründung von Dr. B.___ , wonach die vorab attestierte Arbeitsunfähigkeit behandlungsbedingt gewesen sei und einen therapeutischen Hintergrund aufgewiesen habe (vgl. Urk. 23/25/17), keine Bestätigung in den Akten .
Was die Ausführungen von Dr. B.___ zur fehlenden Dauerhaftigkeit der Ar beitsunfähigkeit aufgrund guter Prognose bei adäquater Therapie anbelangt ( Urk. 23/25/17), folgte die Beschwerdegegnerin dieser Argumentation noch im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2), wich dann aber in der Beschwerdeantwort richtigerweise davon ab ( Urk. 22 S. 2). W enn nämlich ein medizinisches Gut achten die versi cherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig fest hält, dass nach durchgeführter erfolgreicher (medizinischer) Eingliederung wie der eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, ist der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit s o lange nicht ausgeschlossen , als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Einglie derungsmass nahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts I 968/06 vom 10. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Keine grundsätzlichen Zweifel rechtfertigen sich dagegen an der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch
Dr. B.___ , wonach die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer optimal dem Leiden angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Arbeitsverrichtungen mit stati schen und dynamischen Anteilen, mithin ohne einseitige, von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der rechten oberen Extremität und ohne kurzzykli sche , immer wiederkehrende Bewegungsabläu fe unter hohem Kraftaufwand, insbesondere ohne häufige Rotationsbewegungen des rechten Armes bezie hungsweise der rechten Hand zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 23/15/37).
4.3 4.3.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
begründet als solche , wie auch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F54.41), welche Diagnose unter die somatoformen Schmerzstörungen fällt (BGE 137 V 64 E. 4.1; Urteil 8C_381/2012 vom 20. Juni 2012 E. 4.2.1), noch keine Invalidi tät. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar ma chen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vor dergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 4.3.2
Sämtliche beteiligten psychiatrischen Fachpersonen sprachen sich für das Vorlie gen einer somaformen Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F 45.4 aus. Ob es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne von ICD- 10 F45.40 (so Dr. C.___ in Urk. 23/21/15) oder eine chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 (so med. pract .
A.___ in Urk. 23/25/29 und wohl auch die D.___ in Urk. 11/4) handelt, kann angesichts oben zitierter Rechtsprechung (E. 4.3.1), unter welche beide Varianten der somatoformen Schmerzstörung zu subsumieren sind, offen bleiben.
Ausgehend von dieser Diagnose stellt sich aufgrund der Aktenlage zunächst die Frage nach einer psychische n
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, welche – die nur in Ausnahmefällen – anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung rechtfertigt. 4.3.3
Was zunächst die Beurteilung des depressiven Geschehens durch
med. pract .
A.___ anbelangt, ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass diese den höchstrichterlichen Anforderungen an den Bew eiswert eines Gutachtens (E. 1.3 ) nicht genügt . Als u nzulänglich erweisen sich aufgrund der Aktenlage unter anderem die Ausführungen zur angeblichen Malcompliance im Zusammenhang mit der Einnahme des Antidepressivums Citalopr am ( Urk. 23/25/32), wurde doch die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung bei Dr. C.___ mit Fluoxetin behandelt (vgl. Urk. 23/32/1). Trotz entsprechender Aktenkenntnis (vgl. Urk. 23/25/32) verzichtete med. pract .
A.___ auf eine diesbezügliche fremdanamnestische Auskunft bei Dr. C.___ und schloss in letztlich aktenwid riger Weise auf eine Malcompliance . Ebenso
wenig durch die Akten gestützt wird ihre Schlussfolgerung, wonach Dr. G.___ per April 2011 eine „Verbesserung des psychischen Zustandes“ beschrieben habe und deshalb das Antidepressivum Citalopram
wieder abgesetzt habe (vgl. Urk. 23/25/32 f.). Dr. G.___ schrieb die Beschwerdeführerin ab 11. April 2011 wegen Exacerbation der Schmerzen selbst in einer leichtesten körperlichen Tätigkeit vollständ ig arbeitsunfähig ( Urk. 23/18/5) und das Antidepressiva setzte er gemäss von Dr. E.___ einge holter fremdanamnestischer Auskunft vom
18. Dezember 2012 ab , weil sich der Zustand unter der Medikamenteneinnahme nicht deutlich verbessert habe ( Urk. 33 Ziff. 3.3).
Des Weiteren erscheinen mehrere Aspekte im Rahmen der Beurteilung einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin interpretiert respekti ve ausser Acht ge lassen. So bezog med. pract .
A.___ weder die
von der Beschwerdeführerin geschilderten ( Urk. 23/25/26) Suizidgedanken /-versuche
in nachvollziehbarer Weise in die Beurteilung der Depressivität und deren Verlauf mit ein, noch die Bedrohung seitens des Ehemannes und deren Folgen auf die psychische Gesundheit . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Warmwasserduschen gegen die Schmerzen in Armen und Rücken ( Urk. 23/25/25) interpretierte med. pract .
A.___ als genussvolles Baden, den Fernsehkonsum und die Zeitungslek türe als Interesse für das Weltgeschehen und schloss daraus in unzulänglicher Weise auf das Fehlen eines generellen Interesse- und Freudverlustes ( Urk. 23/25/31). Auch ihre Interpretation en der Schlafstörungen als rein schmerzbedingt und der Zukunftssorgen als nicht sehr pessimistisch ( Urk. 23/25/31) sind angesichts der systemanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 23/25/25) schwer nachvollziehbar. Damit drängen sich auch erhebliche Zweifel an der Beurteilung der depressiven Items als blosse Begleiterscheinung der Schmerzstörung auf; z usammengefasst erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von med. pract .
A.___ infolgedessen als nicht beweistauglich und unvollständig.
Dr. C.___ und die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der D.___ beurteilten die depressive Erkrankung am 5. September 2011 respek tive 1 2. Juni 2012 als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode ( Urk. 23/21/15 und 11/4). Mittelgradige depressive Episoden stel len in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen, 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Urteile 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). So gingen denn auch Dr. C.___ und die Ärzte der D.___ von noch nicht ausgeschöpf ten Therapiemöglichkeiten aus ( Urk. 23/21 S. 2, 11/4 S. 3). Auch ist den Akten unverkennbar zu entnehmen, dass mehrere psych osoziale Belastungsfaktoren als im Grundsatz invaliditätsfremde, vom sozialversicherungsrechtlichen Stand punkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte (vgl. obige E. 1.2) für das Beschwerde bild mitverantwortlich sind.
Dennoch drängen sich Zweifel an der Überwindbarkeit der Schmerzstörung auf, sind doch den Akten Hinweise auf eine mehr als leichte bis höchstens mittel schwere depressive Erkrankung zu entnehmen. Abgesehen vom Umstand, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführer in seit 26. Mai 2011 als zu 100 % arbeitsunfä hig erachtet, was zwar nicht ausschlaggebend, aber doch mit zu berücksichtigen ist, wies das in der D.___ bei Eintritt am 20. Mai 2012 durchge führte Testverfahren in Form des Hospital Anxiety
and Depression Scale (HADS) einen Depressionswert von 15 auf, was bereits im Bereich der schweren Depres sion liegt (vgl. unter anderem unter: www.abiebr.com/node/410 ). Die in der D.___ verordnete erhebliche Austrittsmedikation von 60 mg Fluo xetin und 100 mg Trittico sowie die besprochene teilstationäre Anschlusslösung ( Urk. 11/4/3) weis en ebenfalls auf eine massgebliche depressive Komponente und eine allenfalls relevante Einschränkung hin. Hinzu kommt, dass Dr. E.___ im November 2012 eine sch were depressive Episode diagnostizierte ( Urk. 33 Ziff. 5.1), auch wenn dies auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides vom 11. Mai 2012 keine unmittelba ren Rückschlüsse zulässt (vgl. obige E. 4.1) . Art und Schwer e der depressiven Störung bleiben daher auch unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage abklärungsbedürftig.
Was die von Dr. E.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, drängen sich mit Blick auf die Rechtsprechung und die klinisch-diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 F43.1 Zweifel an ihrer Beurteilung auf, folgt doch die Störung dem Trauma
mit einer Latenz von selten mehr als sechs Monaten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_242/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2.3.3 und I 750/2006 vom 2 2. Aug u s t 2007 E. 3.2.1). Zwar ist ohne W eiteres nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführer in aufgrund ihrer Kindheit in ärmli chen Verhältnissen in der J.___ mit Heimerfahrung sowie als Angehörige der alevitischen Minderheit Geschehni ssen ausgesetzt war, die für sie eine ausser g ewöhnliche Bedrohung darstellten. Auch ist möglich, dass dadurch eine erhöhte psychische Vulnerabilität eingetreten ist.
Konstruiert erscheint aber die Argumentation, wonach die Thyreo i dektomie im Jahr 2002, welche als eigentli che Kastration und neuerliches Verlustereignis erlebt worden sei, die Traumati sierungen J ahrzehnte sp äter w iederaufleben habe lassen (vgl. Urk. 33 insbeson dere Ziff. 5.3). Nichts desto trotz
bleibt die Frage nach einer PTBS im Raum, thematisierte doch auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. September 2011 die allfällige Relevanz traumatischer Erfahrungen in der Ehe ( Urk. 23/21/16) , welche gemäss Aktenlage in den Jahren 2006/2007 gar in der Bedrohung mit einer Waffe gipfelten ( Urk. 23/25/23 f., 33 Ziff. 3.1)
Das eingeholte psychiatrische Verwaltungsgutachten erweist sich auch diesbezüg lich
als unvollständig , beschränkte sich doch med. pract . A.___ im Rahmen der Beurteilung auf eine Wiederholung der anamnestischen Schilde rungen der Beschwerdeführerin, ohne sich in nachvollziehbarer Weise mit den Traumatisierungen auseinanderzusetzen ( Urk. 23/25/37 ff.) .
Zusammengefasst lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist im Sinne des Sube ventualantrags an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin neuerlich p sychiatrisch begutachten lässt, um die relevan te n offenen Fragen zu Art und Ausmass einer allfälligen depressiven Störung und einer PTBS zu klären . Dabei wird sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 Rechnung zu tragen haben.
Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Schluss führen, dass die Beschwerde führerin über eine relevante Restarbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit verfügt, wird die Beschwerdegegnerin neben der Durch führung einer bis anhin unterbliebenen Invaliditätsbemessung mit rechtskon formem Einkommensvergl eich berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung ei ner Prozessentschädigung von Fr. 3‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Mai 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 3 ‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer