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C-951/2008

C-951/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-07 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 20. Dezember 2007 beantragte der indische Staatsangehörige S._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Basel-Stadt ansässigen Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. Februar 2008 ab. Als Begründung legte sie dar, die Ausstellung einer Einreisebewilligung sei namentlich dann zu verweigern, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch stellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Auch der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck im dargelegten Sinne nach wie vor stark anhalte. Des Weiteren hätten Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Garantieren vorliegend ungenügend seien. Schliesslich lägen ebenfalls keine Gründe vor, welche eine Einreise trotz dieser Bedenken als notwendig erscheinen liessen. C. Mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben, gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2008 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, sein in Indien lebender Vater, der Jahrgang 1929 habe und pensioniert sei, wohne mit der Ehefrau zusammen in einem eigenen Haus. Er habe keine Absicht, in der Schweiz zu bleiben, geschweige denn hier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer wolle dem Vater lediglich ermöglichen, bei ihm ein paar Wochen Ferien zu verbringen. Er habe zwei Kleinkinder, die ihren Grossvater gerne sehen würden. Bei der Geburt des zweiten Kindes sei seine Schwiegermutter auf Besuch gekommen und habe anfänglich bei der Kinderbetreuung mitgeholfen. Sie sei anstandlos wieder nach Hause zurückgekehrt. Der Gastgeber selber führe in Basel einen eigenen Lebensmittelladen. Er und seine Frau arbeiteten täglich in diesem Betrieb. Er verfüge über genügend Geldmittel, um für den Ferienaufenthalt des Vaters aufzukommen. Falls notwendig, werde er für den Gast auch eine Krankenversicherung abschliessen und für ihn finanziell bürgen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, Beweismittel für den behaupteten Besuch seiner Schwiegermutter und deren fristgerechter Wiederausreise nachzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie hervorhebt, beim Gesuchsteller handle es sich um eine ältere Person ohne verbindliche berufliche Verpflichtungen im Heimatland. Angesichts seines hohen Alters sei keineswegs zweifelsfrei sichergestellt, dass er die lange Reise ohne gesundheitliche Beschwerden überstehen und aus eben diesem Grunde danach nicht doch ein Gesuch um Verlängerung des Besuchsaufenthalts stellen werde. Der Gastgeber seinerseits komme noch keine zwei Jahre ohne Sozialhilfe aus. Der geplante Besuchsaufenthalt würde deshalb sein Budget zur Zeit nur unnötig strapazieren. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

E. 3.1 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).

E. 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).

E. 3.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Schliesslich ist das Visum gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen.

E. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem bestünden unzureichende finanzielle Garantien.

E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.

E. 4.4 Dank anhaltendem kräftigen Wachstums (8,7% im Haushaltsjahr 2007/8; durchschnittlich 8% in den letzten fünf Jahren) gehört Indien heute zu denjenigen Staaten mit dem weltweit grössten Bruttoinlandprodukt (BIP). Die meisten langfristigen Wachstumsprognosen gehen davon aus, dass das Land mit seinen gegenwärtig ca. 1,1 Mia. Menschen bis 2050 ein BIP erwirtschaften wird, das dann nur noch von China und USA übertroffen werden kann. Gemessen in Kaufkraftparität nimmt Indien bereits jetzt den vierten Rang weltweit ein. Hinter dem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 828 US-Dollar (USD) im abgelaufenen Fiskaljahr 2007/8 verbergen sich allerdings grosse regionale Unterschiede und wachsende Disparitäten zwischen einer sich herausbildenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch ca. 70% aller Inderinnen und Inder leben. Etwa ein Viertel der Gesamtbevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Der Dienstleistungssektor mit seinem anhaltend überproportionalen Wachstum (2006/7: 11%, Prognose für 2007/8: 9 - 11 %) erwirtschaftet mehr als die Hälfte des BIP (55%), beschäftigt jedoch nur ca. 25% der Arbeitskräfte (nach Angaben der Regierung verfügen nur 5% aller Arbeitskräfte überhaupt über eine berufliche Qualifikation). Genau umgekehrt verhält es sich mit der Landwirtschaft, deren Anteil bei mageren 2,7% Wachstum im letzten Fiskaljahr weiter absank und nur noch bei 18,5% liegt (1990/1 betrug es noch 34%), die aber weiterhin fast zwei Drittel der Landbevölkerung mehr schlecht als recht ernährt. Unter dem Strich hängt über die Hälfte der 1,1 Mia. Inderinnen und Inder direkt von der Landwirtschaft ab, die mit häufig suboptimalen Flächen, geringer Kapitalintensität, stagnierenden Erträgen und mangelnder Logistik- und Absatzorganisation das Sorgenkind jeder indischen Regierung bleiben muss (Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Juni 2008, besucht am 30. Juli 2008). So ist das Land trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate geprägt; breite Bevölkerungsschichten leben nach wie vor unter vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen.

E. 4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.

E. 5.1 Beim Gesuchsteller handelt es um einen inzwischen 79-jährigen Mann. Den Angaben des Gastgebers zufolge ist er pensioniert und lebt mit seiner Frau im selben Haushalt. Ansonsten erfährt man über seine persönliche Situation wenig. Wohl könnte auf den ersten Blick aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller für die Dauer seines Besuchsaufenthalts in der Schweiz die eigene Gattin in der Heimat zurücklassen würde, auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Gleichzeitig gilt es jedoch zu bedenken, dass sich sein Sohn - der Gastgeber - mit Familie dauerhaft hierzulande niedergelassen hat (der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung). Die Erfahrung zeigt, dass zurückbleibende Angehörige in derartigen Konstellationen nicht verlässlich davon abgehalten werden, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. So gelangen gerade betagte Eltern bzw. Elternteile im Laufe ihres Aufenthalts oftmals zum Schluss, den Lebensabend bei ihren Kindern verbringen zu wollen und stellen ein Aufenthaltsgesuch, nachdem einem Besuchervisum stattgegeben worden ist. Ein gewisses Risiko, dass sich der Gesuchsteller über die beantragte Visumsdauer hinaus bei seinem Sohn aufhalten könnte, birgt im Übrigen nur schon das bereits hohe Alter des Gastes.

E. 5.2 Aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht geeignet, die Prognose, welche aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland (oben Ziffer 4.4) und der familiären Situation der Betroffenen (Ziffer 5.1) erstellt wurde, entscheidend zu beeinflussen. Von dem sich im Ruhestand befindlichen Gesuchsteller, der früher im wenig lukrativen Landwirtschaftssektor tätig gewesen sein soll (als berufliche Tätigkeit wurde im Visumsantrag vom 20. Dezember 2007 "Farming" angegeben), ist nicht bekannt, wie er seinen Lebensunterhalt heute bestreitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Haus, das er nach Darstellung des Beschwerdeführers mit seiner Gattin bewohnt. Jedenfalls aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann denn nicht davon ausgegangen werden, er befinde sich in einer besonders vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation. Insofern scheint es nicht abwegig anzunehmen, dass der Wunsch zur Emigration vorhanden ist oder zumindest entstehen könnte. Die gehegten Zweifel werden von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt. Die Belege zum behaupteten Besuch der Schwiegermutter in der Schweiz schliesslich wurden trotz ausdrücklicher Aufforderung (siehe Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008) nicht ediert. Eine vergleichende Beurteilung der beiden Sachverhalte ist somit nicht möglich, weil der Beschwerdeführer die Verhältnisse im angeführten Vergleichsfall nicht im dazu erforderlichen Mass spezifiziert hat. Die sinngemässe Rüge der Ungleichbehandlung kann daher nicht auf ihre Erheblichkeit geprüft werden.

E. 5.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen.

E. 6 Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise besteht ferner die Befürchtung, dass der Lebensunterhalt des Gesuchstellers während seines hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Zum Lebensunterhalt im Sinne der genannten Bestimmung zählt dabei nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft, vielmehr sind auch eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-727/2007 vom 21. November 2007 E. 4.3). Aus diesem Grund verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgeberinnen und Gastgebern in der Regel finanzielle Garantien, die gemäss Art. 7 Abs. 3 aVEA Fr. 20'000.- betragen (nach neuem Recht Fr. 30'000.- [vgl. Art. 7 Abs. 3 VEV]). Ein solches Vorgehen war auch im vorliegenden Fall angezeigt, hat der Gast auf dem Antragsformular vom 20. Dezember 2007 doch darauf hingewiesen, es sei der Beschwerdeführer, welcher seine Aufenthaltskosten in der Schweiz bestreiten werde. Letzterer ist indessen zur Zeit nicht im Stande, die notwendigen Garantien zu übernehmen, da er gemäss den Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde noch keine zwei Jahre ohne Sozialhilfe auskommt. Auch der zu Handen der Schweizerischen Botschaft in New Delhi eingereichte Kontoauszug (der die Zeitspanne vom 7. September 2007 bis 10. Dezember 2007 umfasst und für diese Zeit starke Schwankungen des Kontostandes aufweist) ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Zweifel an der Solvenz zu beseitigen. Der Beschwerdeführer beharrt in der Rechtsmitteleingabe zwar darauf, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen; er hat es aber unterlassen, sonstige Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu präsentieren. Die finanziellen Risiken des Besuchsaufenthalts sind somit nicht hinreichend abgedeckt, weshalb dem Visumsgesuch auch aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden durfte.

E. 7 Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten [...] retour) - das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Migrationsamt (Akten [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-951/2008 {T 0/2} Urteil vom 7. August 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung einer Einreisebewilligung für S._______. Sachverhalt: A. Am 20. Dezember 2007 beantragte der indische Staatsangehörige S._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Basel-Stadt ansässigen Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. Februar 2008 ab. Als Begründung legte sie dar, die Ausstellung einer Einreisebewilligung sei namentlich dann zu verweigern, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch stellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Auch der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck im dargelegten Sinne nach wie vor stark anhalte. Des Weiteren hätten Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Garantieren vorliegend ungenügend seien. Schliesslich lägen ebenfalls keine Gründe vor, welche eine Einreise trotz dieser Bedenken als notwendig erscheinen liessen. C. Mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben, gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2008 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, sein in Indien lebender Vater, der Jahrgang 1929 habe und pensioniert sei, wohne mit der Ehefrau zusammen in einem eigenen Haus. Er habe keine Absicht, in der Schweiz zu bleiben, geschweige denn hier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer wolle dem Vater lediglich ermöglichen, bei ihm ein paar Wochen Ferien zu verbringen. Er habe zwei Kleinkinder, die ihren Grossvater gerne sehen würden. Bei der Geburt des zweiten Kindes sei seine Schwiegermutter auf Besuch gekommen und habe anfänglich bei der Kinderbetreuung mitgeholfen. Sie sei anstandlos wieder nach Hause zurückgekehrt. Der Gastgeber selber führe in Basel einen eigenen Lebensmittelladen. Er und seine Frau arbeiteten täglich in diesem Betrieb. Er verfüge über genügend Geldmittel, um für den Ferienaufenthalt des Vaters aufzukommen. Falls notwendig, werde er für den Gast auch eine Krankenversicherung abschliessen und für ihn finanziell bürgen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, Beweismittel für den behaupteten Besuch seiner Schwiegermutter und deren fristgerechter Wiederausreise nachzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie hervorhebt, beim Gesuchsteller handle es sich um eine ältere Person ohne verbindliche berufliche Verpflichtungen im Heimatland. Angesichts seines hohen Alters sei keineswegs zweifelsfrei sichergestellt, dass er die lange Reise ohne gesundheitliche Beschwerden überstehen und aus eben diesem Grunde danach nicht doch ein Gesuch um Verlängerung des Besuchsaufenthalts stellen werde. Der Gastgeber seinerseits komme noch keine zwei Jahre ohne Sozialhilfe aus. Der geplante Besuchsaufenthalt würde deshalb sein Budget zur Zeit nur unnötig strapazieren. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). 3.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Schliesslich ist das Visum gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem bestünden unzureichende finanzielle Garantien. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 4.4 Dank anhaltendem kräftigen Wachstums (8,7% im Haushaltsjahr 2007/8; durchschnittlich 8% in den letzten fünf Jahren) gehört Indien heute zu denjenigen Staaten mit dem weltweit grössten Bruttoinlandprodukt (BIP). Die meisten langfristigen Wachstumsprognosen gehen davon aus, dass das Land mit seinen gegenwärtig ca. 1,1 Mia. Menschen bis 2050 ein BIP erwirtschaften wird, das dann nur noch von China und USA übertroffen werden kann. Gemessen in Kaufkraftparität nimmt Indien bereits jetzt den vierten Rang weltweit ein. Hinter dem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 828 US-Dollar (USD) im abgelaufenen Fiskaljahr 2007/8 verbergen sich allerdings grosse regionale Unterschiede und wachsende Disparitäten zwischen einer sich herausbildenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch ca. 70% aller Inderinnen und Inder leben. Etwa ein Viertel der Gesamtbevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Der Dienstleistungssektor mit seinem anhaltend überproportionalen Wachstum (2006/7: 11%, Prognose für 2007/8: 9 - 11 %) erwirtschaftet mehr als die Hälfte des BIP (55%), beschäftigt jedoch nur ca. 25% der Arbeitskräfte (nach Angaben der Regierung verfügen nur 5% aller Arbeitskräfte überhaupt über eine berufliche Qualifikation). Genau umgekehrt verhält es sich mit der Landwirtschaft, deren Anteil bei mageren 2,7% Wachstum im letzten Fiskaljahr weiter absank und nur noch bei 18,5% liegt (1990/1 betrug es noch 34%), die aber weiterhin fast zwei Drittel der Landbevölkerung mehr schlecht als recht ernährt. Unter dem Strich hängt über die Hälfte der 1,1 Mia. Inderinnen und Inder direkt von der Landwirtschaft ab, die mit häufig suboptimalen Flächen, geringer Kapitalintensität, stagnierenden Erträgen und mangelnder Logistik- und Absatzorganisation das Sorgenkind jeder indischen Regierung bleiben muss (Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien, , Stand: Juni 2008, besucht am 30. Juli 2008). So ist das Land trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate geprägt; breite Bevölkerungsschichten leben nach wie vor unter vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen. 4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Beim Gesuchsteller handelt es um einen inzwischen 79-jährigen Mann. Den Angaben des Gastgebers zufolge ist er pensioniert und lebt mit seiner Frau im selben Haushalt. Ansonsten erfährt man über seine persönliche Situation wenig. Wohl könnte auf den ersten Blick aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller für die Dauer seines Besuchsaufenthalts in der Schweiz die eigene Gattin in der Heimat zurücklassen würde, auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Gleichzeitig gilt es jedoch zu bedenken, dass sich sein Sohn - der Gastgeber - mit Familie dauerhaft hierzulande niedergelassen hat (der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung). Die Erfahrung zeigt, dass zurückbleibende Angehörige in derartigen Konstellationen nicht verlässlich davon abgehalten werden, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. So gelangen gerade betagte Eltern bzw. Elternteile im Laufe ihres Aufenthalts oftmals zum Schluss, den Lebensabend bei ihren Kindern verbringen zu wollen und stellen ein Aufenthaltsgesuch, nachdem einem Besuchervisum stattgegeben worden ist. Ein gewisses Risiko, dass sich der Gesuchsteller über die beantragte Visumsdauer hinaus bei seinem Sohn aufhalten könnte, birgt im Übrigen nur schon das bereits hohe Alter des Gastes. 5.2 Aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht geeignet, die Prognose, welche aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland (oben Ziffer 4.4) und der familiären Situation der Betroffenen (Ziffer 5.1) erstellt wurde, entscheidend zu beeinflussen. Von dem sich im Ruhestand befindlichen Gesuchsteller, der früher im wenig lukrativen Landwirtschaftssektor tätig gewesen sein soll (als berufliche Tätigkeit wurde im Visumsantrag vom 20. Dezember 2007 "Farming" angegeben), ist nicht bekannt, wie er seinen Lebensunterhalt heute bestreitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Haus, das er nach Darstellung des Beschwerdeführers mit seiner Gattin bewohnt. Jedenfalls aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann denn nicht davon ausgegangen werden, er befinde sich in einer besonders vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation. Insofern scheint es nicht abwegig anzunehmen, dass der Wunsch zur Emigration vorhanden ist oder zumindest entstehen könnte. Die gehegten Zweifel werden von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt. Die Belege zum behaupteten Besuch der Schwiegermutter in der Schweiz schliesslich wurden trotz ausdrücklicher Aufforderung (siehe Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008) nicht ediert. Eine vergleichende Beurteilung der beiden Sachverhalte ist somit nicht möglich, weil der Beschwerdeführer die Verhältnisse im angeführten Vergleichsfall nicht im dazu erforderlichen Mass spezifiziert hat. Die sinngemässe Rüge der Ungleichbehandlung kann daher nicht auf ihre Erheblichkeit geprüft werden. 5.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 6. Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise besteht ferner die Befürchtung, dass der Lebensunterhalt des Gesuchstellers während seines hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Zum Lebensunterhalt im Sinne der genannten Bestimmung zählt dabei nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft, vielmehr sind auch eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-727/2007 vom 21. November 2007 E. 4.3). Aus diesem Grund verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgeberinnen und Gastgebern in der Regel finanzielle Garantien, die gemäss Art. 7 Abs. 3 aVEA Fr. 20'000.- betragen (nach neuem Recht Fr. 30'000.- [vgl. Art. 7 Abs. 3 VEV]). Ein solches Vorgehen war auch im vorliegenden Fall angezeigt, hat der Gast auf dem Antragsformular vom 20. Dezember 2007 doch darauf hingewiesen, es sei der Beschwerdeführer, welcher seine Aufenthaltskosten in der Schweiz bestreiten werde. Letzterer ist indessen zur Zeit nicht im Stande, die notwendigen Garantien zu übernehmen, da er gemäss den Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde noch keine zwei Jahre ohne Sozialhilfe auskommt. Auch der zu Handen der Schweizerischen Botschaft in New Delhi eingereichte Kontoauszug (der die Zeitspanne vom 7. September 2007 bis 10. Dezember 2007 umfasst und für diese Zeit starke Schwankungen des Kontostandes aufweist) ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Zweifel an der Solvenz zu beseitigen. Der Beschwerdeführer beharrt in der Rechtsmitteleingabe zwar darauf, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen; er hat es aber unterlassen, sonstige Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu präsentieren. Die finanziellen Risiken des Besuchsaufenthalts sind somit nicht hinreichend abgedeckt, weshalb dem Visumsgesuch auch aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden durfte. 7. Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten [...] retour)

- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Migrationsamt (Akten [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: