Einreise
Sachverhalt
A. Am 3. Dezember 2007 beantragte die mazedonische Staatsangehörige S._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Thurgau ansässigen Schwester und deren Ehemann (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab. Als Begründung legte sie dar, die schweizerische Rechtsordnung gewähre weder einen Anspruch auf Einreise noch einen solchen auf Erteilung eines Visums. Dieses sei zu verweigern, wenn die Gesuch stellende Person die in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, SR 142.204) festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. Gemäss den hier zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG) müsse die Gesuchstellerin (oder deren Gastgeberin) über genügend finanzielle Mittel verfügen, um den Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten. Die von den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen hätten indessen ergeben, dass die diesbezüglichen finanziellen Garantien ungenügend seien. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 ersuchen die Beschwerdeführer um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Hierbei machen sie unter Hinweis auf eine am 14. Januar 2008 unterzeichnete Garantieerklärung, die am 11. Januar 2008 bezahlte Prämie einer zu Gunsten des Gastes abgeschlossenen Reise-Krankenversicherung sowie zwei Lohnabrechnungen für Januar 2008 geltend, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen. Wenn nicht für zwei Monate, so sei der Gesuchstellerin die Einreise doch zumindest für einen Monat zu bewilligen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Mai 2008 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Anfechtung der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das AuG sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die VEV). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). Das BFM verweist in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht bereits auf die neurechtlichen Bestimmungen. Im Ergebnis ändert sich dadurch allerdings nichts, unterscheiden sich die früheren und heutigen materiellen Einreisevoraussetzungen doch in grundsätzlicher Hinsicht nicht (vgl. BBl 2002 3774 f.).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
E. 4.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189 f.).
E. 4.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Schliesslich ist das Visum gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen.
E. 5 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, weder der Gast noch das Gastgeberehepaar verfügten über ausreichende Mittel zur Finanzierung des geplanten Besuchsaufenthalts.
E. 5.1 Im vorliegenden Fall steht - wie eben erwähnt - die Befürchtung im Vordergrund, dass der Lebensunterhalt der Gesuchstellerin während ihres hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Zum Lebensunterhalt im Sinne der genannten Bestimmung zählt nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft, vielmehr sind auch eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-951/2008 vom 7. August 2008 E. 6 und C-727/2007 vom 21. November 2007 E. 4.3). Aus diesem Grund verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgeberinnen und Gastgebern in der Regel finanzielle Garantien, die gemäss Art. 7 Abs. 3 VEA Fr. 20'000.- betragen (nach neuem Recht Fr. 30'000.- [vgl. Art. 7 Abs. 3 VEV]). Ein solches Vorgehen war auch im Falle der Gesuchstellerin, die in ihrer Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, angezeigt. Auf dem Antragsformular vom 3. Dezember 2007 gab sie denn an, es sei ihre Schwester, welche für die entsprechenden Kosten aufkommen werde.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer haben am 14. Januar 2008 eine Garantieerklärung im Sinne von Art. 7 VEA unterzeichnet. Sowohl die Wohngemeinde als auch das zuständige kantonale Migrationsamt hegen jedoch Zweifel, dass das Gastgeberehepaar im Stande ist, den damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie stützen sich bei dieser Einschätzung namentlich auf einen Auszug des Betreibungsamtes R._______ vom 14. Januar 2008. Demnach wurden gegen den Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom Dezember 2006 bis Dezember 2007 Betreibungen in der Höhe von Fr. 21'514.25 eingeleitet; zum überwiegenden Teil betreffen sie Steuerforderungen der Wohngemeinde. Aus diesem Grunde hat das Einwohneramt R._______ die erwähnte Garantieerklärung als ungenügend bzw. nicht tragfähig erachtet. Wohl geht aus den auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen hervor, dass die Gastgeber im Januar 2008 rund Fr. 8'100.- an Nettoeinkommen realisiert und eine Reiseversicherung über Fr. 50'000.- abgeschlossen haben. Die zu leistenden Garantien beschränken sich, wie an anderer Stelle dargetan, indessen nicht auf die üblichen Lebensunterhaltskosten der eingeladenen Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz, sondern umfassen auch die versicherungsmässig nicht abgedeckten Aufwendungen für eine allfällige Rückführung bzw. Ausschaffung. Hierfür bieten die Beschwerdeführer wegen der offenen Betreibungen keine ausreichende Gewähr. Die in Kopie nachgereichte, bereits erwähnte Garantieerklärung ist von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Amtsstelle immer noch nicht gegengezeichnet. Die finanziellen Risiken des Besuchsaufenthalts sind demnach nicht hinreichend gesichert. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d sowie Art. 6 bis 8 VEA) - selbst für eine kürzere Dauer - nicht erfüllt.
E. 5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Behauptungen der Gesuchstellerin, sie habe die Schweiz bereits dreimal besucht und sei jeweils rechtzeitig wieder in ihre Heimat zurückgekehrt (vgl. die zu Handen der Schweizervertretung in Skopje abgegebene Stellungnahme vom 21. November 2007) näher einzugehen.
E. 6 Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt - im Ergebnis - kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-883/2008 {T 0/2} Urteil vom 25. August 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien N._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______. Sachverhalt: A. Am 3. Dezember 2007 beantragte die mazedonische Staatsangehörige S._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Thurgau ansässigen Schwester und deren Ehemann (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab. Als Begründung legte sie dar, die schweizerische Rechtsordnung gewähre weder einen Anspruch auf Einreise noch einen solchen auf Erteilung eines Visums. Dieses sei zu verweigern, wenn die Gesuch stellende Person die in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, SR 142.204) festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. Gemäss den hier zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG) müsse die Gesuchstellerin (oder deren Gastgeberin) über genügend finanzielle Mittel verfügen, um den Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten. Die von den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen hätten indessen ergeben, dass die diesbezüglichen finanziellen Garantien ungenügend seien. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 ersuchen die Beschwerdeführer um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Hierbei machen sie unter Hinweis auf eine am 14. Januar 2008 unterzeichnete Garantieerklärung, die am 11. Januar 2008 bezahlte Prämie einer zu Gunsten des Gastes abgeschlossenen Reise-Krankenversicherung sowie zwei Lohnabrechnungen für Januar 2008 geltend, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen. Wenn nicht für zwei Monate, so sei der Gesuchstellerin die Einreise doch zumindest für einen Monat zu bewilligen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Mai 2008 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Anfechtung der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das AuG sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die VEV). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). Das BFM verweist in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht bereits auf die neurechtlichen Bestimmungen. Im Ergebnis ändert sich dadurch allerdings nichts, unterscheiden sich die früheren und heutigen materiellen Einreisevoraussetzungen doch in grundsätzlicher Hinsicht nicht (vgl. BBl 2002 3774 f.). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). 4.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189 f.). 4.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Schliesslich ist das Visum gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen. 5. Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, weder der Gast noch das Gastgeberehepaar verfügten über ausreichende Mittel zur Finanzierung des geplanten Besuchsaufenthalts. 5.1 Im vorliegenden Fall steht - wie eben erwähnt - die Befürchtung im Vordergrund, dass der Lebensunterhalt der Gesuchstellerin während ihres hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Zum Lebensunterhalt im Sinne der genannten Bestimmung zählt nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft, vielmehr sind auch eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-951/2008 vom 7. August 2008 E. 6 und C-727/2007 vom 21. November 2007 E. 4.3). Aus diesem Grund verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgeberinnen und Gastgebern in der Regel finanzielle Garantien, die gemäss Art. 7 Abs. 3 VEA Fr. 20'000.- betragen (nach neuem Recht Fr. 30'000.- [vgl. Art. 7 Abs. 3 VEV]). Ein solches Vorgehen war auch im Falle der Gesuchstellerin, die in ihrer Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, angezeigt. Auf dem Antragsformular vom 3. Dezember 2007 gab sie denn an, es sei ihre Schwester, welche für die entsprechenden Kosten aufkommen werde. 5.2 Die Beschwerdeführer haben am 14. Januar 2008 eine Garantieerklärung im Sinne von Art. 7 VEA unterzeichnet. Sowohl die Wohngemeinde als auch das zuständige kantonale Migrationsamt hegen jedoch Zweifel, dass das Gastgeberehepaar im Stande ist, den damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie stützen sich bei dieser Einschätzung namentlich auf einen Auszug des Betreibungsamtes R._______ vom 14. Januar 2008. Demnach wurden gegen den Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom Dezember 2006 bis Dezember 2007 Betreibungen in der Höhe von Fr. 21'514.25 eingeleitet; zum überwiegenden Teil betreffen sie Steuerforderungen der Wohngemeinde. Aus diesem Grunde hat das Einwohneramt R._______ die erwähnte Garantieerklärung als ungenügend bzw. nicht tragfähig erachtet. Wohl geht aus den auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen hervor, dass die Gastgeber im Januar 2008 rund Fr. 8'100.- an Nettoeinkommen realisiert und eine Reiseversicherung über Fr. 50'000.- abgeschlossen haben. Die zu leistenden Garantien beschränken sich, wie an anderer Stelle dargetan, indessen nicht auf die üblichen Lebensunterhaltskosten der eingeladenen Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz, sondern umfassen auch die versicherungsmässig nicht abgedeckten Aufwendungen für eine allfällige Rückführung bzw. Ausschaffung. Hierfür bieten die Beschwerdeführer wegen der offenen Betreibungen keine ausreichende Gewähr. Die in Kopie nachgereichte, bereits erwähnte Garantieerklärung ist von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Amtsstelle immer noch nicht gegengezeichnet. Die finanziellen Risiken des Besuchsaufenthalts sind demnach nicht hinreichend gesichert. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d sowie Art. 6 bis 8 VEA) - selbst für eine kürzere Dauer - nicht erfüllt. 5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Behauptungen der Gesuchstellerin, sie habe die Schweiz bereits dreimal besucht und sei jeweils rechtzeitig wieder in ihre Heimat zurückgekehrt (vgl. die zu Handen der Schweizervertretung in Skopje abgegebene Stellungnahme vom 21. November 2007) näher einzugehen. 6. Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt - im Ergebnis - kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: