opencaselaw.ch

C-7206/2007

C-7206/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-14 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende, 1982 geborene I._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina am 22. August 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinen Eltern N._______ und A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in E._______ (SZ). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte die Fremdenpolizei (heute: Amt für Migration) des Kantons Schwyz bei den Gastgebern und bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._______ spezifische Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 5. Oktober 2007 ab, das beantragte Besuchervisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Schliesslich seien auch die erforderlichen finanziellen Garantien nicht gegeben, dies gemäss den von den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen. C. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2007 (Datum des Poststempels) beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringen sie vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die persönlichen Verhältnisse, in denen sie (die Beschwerdeführer) sich befänden, seien nicht gebührend berücksichtigt worden. Sie garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise. Ebenfalls zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass die finanziellen Garantien nicht erfüllt seien. Die Mittel für den Lebensunterhalt des Sohnes während des Besuchs würden durch sämtliche hier lebenden Familienmitglieder und durch das soziale Umfeld der Familie sichergestellt. Es gebe zumindest humanitäre Gründe für eine Bewilligung der Einreise, habe doch der Sohn seine Familie seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen. Zusammen mit der Beschwerde wurden Bürgschafts- bzw. Garantieerklärungen von Verwandten und Drittpersonen eingereicht. Auf diese Unterlagen und auf weitere eingereichte Dokumente wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Einschätzung der fehlenden Gewähr für eine Wiederausreise liege in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers selbst. Was die Garantiefähigkeit betreffe, so sei diese nach Einschätzung der lokalen Behörden bei den Beschwerdeführern nicht vorhanden. Die nunmehr als Bürgen bzw. Garanten auftretenden Personen seien von den zuständigen Behörden auf ihre Garantiefähigkeit nicht überprüft worden. E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. F. Im Nachgang zur Bekanntgabe des Spruchkörpers teilten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht in einem Schreiben vom 7. April 2008 mit, dass alle Beteiligten nach wie vor den Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz wünschten, dies vor allem auch weil der Beschwerdeführer krank und in regelmässiger ärztlicher Behandlung sei. In naher Zukunft stehe bei ihm zudem eine Augenoperation an. G. Am 10. April 2008 (Datum des Poststempels) bestätigte der Sozialpsychiatrische Dienst des Kantons Schwyz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer seit anfangs Februar 2006 wegen einer depressiven Symptomatik bei diesem Dienst in E._______ in Behandlung sei, er seinen im Kosovo verbliebenen Sohn sehr vermisse und sich dessen Besuch aus ärztlicher Sicht positiv auswirken könnte.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz bestreiten zu können (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Da zum Lebensunterhalt nicht nur die Aufwendungen für Verpflegung und Unterhalt, sondern auch sonstige Kosten zu zählen sind, die im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt entstehen können und die nicht von einer speziell dafür abzuschliessenden Versicherung übernommen werden, können die Kantone von den hier lebenden Gastgebern finanzielle Garantien verlangen (vgl. Art. 6 ff. VEA, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-883/2008 vom 25. August 2008 E. 5.1).

E. 4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums unter anderem mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist allerdings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo; diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die diesbezügliche Situation hat sich seither nur marginal verändert; laut der letzten Asylstatistik vom 6. Oktober 2008 wurden von Januar bis September 2008 8,8% der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Serbien und dem Kosovo eingereicht, was für das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 - mit einer Zunahme von 60,7% im Vergleich zum Vorquartal - Rang 3 der Herkunftsländer von Asylsuchenden ergibt. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen beinahe 26-jährigen, ledigen Mann. Nach Auskunft der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren lebt er bei einem Onkel. Einer Erwebstätigkeit geht er nicht nach. Wovon der Gesuchsteller lebt und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen er sich befindet, ergibt sich aus den Akten nicht. Auf die Frage, womit er sich beschäftige, hatten die Beschwerdeführer in ihrem Antwortschreiben vom 13. September 2007 an die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz noch ausgeführt, der Gesuchsteller betreue zu Hause seine Grosseltern. Die Vorinstanz ihrerseits ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland keine persönlichen oder familiären Verantwortlichkeiten habe. Darauf gingen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift nicht mehr ein, obwohl sie sich der Bedeutung dieses Punktes bewusst gewesen sein mussten. Auf die Einreichung einer Replik verzichteten sie schliesslich ganz, obwohl die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nochmals darauf hingewiesen hatte, dass sie die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als ausschlaggebend betrachte. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland keine Verpflichtungen hat, die nur von ihm selbst wahrgenommen werden könnten, und die ihn von einem längeren Auslandaufenthalt abhalten würden. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass er gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte.

E. 5.3 Den fehlenden Verpflichtungen im Heimatland steht ein starker Bezug des Gesuchstellers zur Schweiz gegenüber. Hier leben seine Eltern und seine drei jüngeren Geschwister. Er selbst hielt sich von November 1998 bis Februar 2002 als Asylbewerber in der Schweiz auf und ist damit mit den hiesigen Verhältnissen bereits vertraut. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller sich während längerer Zeit als Asylbewerber hier aufgehalten und die Schweiz offenbar nur unfreiwillig verlassen hat (so den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen), wäre vorauszusetzen, dass in der Zwischenzeit eine erfolgreiche Reintegration im Heimatland stattgefunden hat, und zwar sowohl in persönlicher und familiärer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Davon kann beim Gesuchsteller nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil: Nach der Rückkehr des Gesuchstellers in den Kosovo versuchten die Beschwerdeführer wiederholt erfolglos, für ihn eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz und damit eine Übersiedlung in die Schweiz zu erreichen. Dabei beschritten die Beschwerdeführer den Rechtsweg bis hin zum Bundesgericht. Es kann daher vermutet werden (bzgl. des Beschwerdeführers ist es erstellt), dass die Betroffenen sich nicht mit der Trennungssituation abgefunden haben, zumal der Gesuchsteller in der Heimat weder eine eigene Familie noch eine Arbeitsstelle und damit kaum Perspektiven für die Zukunft hat.

E. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber können (und müssen) die Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).

E. 5.5 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des Visums auch mit der Begründung, dass bei den Gastgebern (also den Beschwerdeführern) nach Einschätzung der lokal zuständigen Behörde keine Garantiefähigkeit bestehe. Diese Einschätzung wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Sie wenden ein, dass die Kosten des Besuchsaufenthalts durch Geschwister des Gesuchstellers bzw. durch Drittpersonen getragen würden. Als Belege wurden entsprechende Erklärungen und zwei Arbeitsverträge eingereicht. Dabei wird allerdings übersehen, dass mit der Garantiestellung im Visumsverfahren nicht nur die Kosten für Reise, Unterhalt und Nahrung, sondern auch darüber hinausgehende finanzielle Risiken abzudecken sind. Ob eine solche Garantiefähigkeit bei einer bestimmten Person besteht, haben die zuständigen Behörden anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aber auch anhand des sonstigen finanziellen Leumunds zu beurteilen. Eine solche Beurteilung der ersatzweise aufgebotenen Personen wurde von den Beschwerdeführern offensichtlich nicht veranlasst (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEA).

E. 5.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einer Erteilung des Visums keine (gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Visumsvorschriften) ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführer nicht geltend machen, ein persönliches Zusammenkommen sei nur mit der Einreise des Sohnes in die Schweiz zu verwirklichen. Zwar wurde behauptet, dass sich die Beteiligten seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen hätten, doch wurden die Umstände, die dazu geführt haben sollen, nicht näher erläutert.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Schwyz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7206/2007 {T 0/2} Urteil vom 14. November 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien N._______ und A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende, 1982 geborene I._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina am 22. August 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinen Eltern N._______ und A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in E._______ (SZ). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte die Fremdenpolizei (heute: Amt für Migration) des Kantons Schwyz bei den Gastgebern und bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._______ spezifische Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 5. Oktober 2007 ab, das beantragte Besuchervisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Schliesslich seien auch die erforderlichen finanziellen Garantien nicht gegeben, dies gemäss den von den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen. C. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2007 (Datum des Poststempels) beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringen sie vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die persönlichen Verhältnisse, in denen sie (die Beschwerdeführer) sich befänden, seien nicht gebührend berücksichtigt worden. Sie garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise. Ebenfalls zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass die finanziellen Garantien nicht erfüllt seien. Die Mittel für den Lebensunterhalt des Sohnes während des Besuchs würden durch sämtliche hier lebenden Familienmitglieder und durch das soziale Umfeld der Familie sichergestellt. Es gebe zumindest humanitäre Gründe für eine Bewilligung der Einreise, habe doch der Sohn seine Familie seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen. Zusammen mit der Beschwerde wurden Bürgschafts- bzw. Garantieerklärungen von Verwandten und Drittpersonen eingereicht. Auf diese Unterlagen und auf weitere eingereichte Dokumente wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Einschätzung der fehlenden Gewähr für eine Wiederausreise liege in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers selbst. Was die Garantiefähigkeit betreffe, so sei diese nach Einschätzung der lokalen Behörden bei den Beschwerdeführern nicht vorhanden. Die nunmehr als Bürgen bzw. Garanten auftretenden Personen seien von den zuständigen Behörden auf ihre Garantiefähigkeit nicht überprüft worden. E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. F. Im Nachgang zur Bekanntgabe des Spruchkörpers teilten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht in einem Schreiben vom 7. April 2008 mit, dass alle Beteiligten nach wie vor den Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz wünschten, dies vor allem auch weil der Beschwerdeführer krank und in regelmässiger ärztlicher Behandlung sei. In naher Zukunft stehe bei ihm zudem eine Augenoperation an. G. Am 10. April 2008 (Datum des Poststempels) bestätigte der Sozialpsychiatrische Dienst des Kantons Schwyz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer seit anfangs Februar 2006 wegen einer depressiven Symptomatik bei diesem Dienst in E._______ in Behandlung sei, er seinen im Kosovo verbliebenen Sohn sehr vermisse und sich dessen Besuch aus ärztlicher Sicht positiv auswirken könnte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz bestreiten zu können (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Da zum Lebensunterhalt nicht nur die Aufwendungen für Verpflegung und Unterhalt, sondern auch sonstige Kosten zu zählen sind, die im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt entstehen können und die nicht von einer speziell dafür abzuschliessenden Versicherung übernommen werden, können die Kantone von den hier lebenden Gastgebern finanzielle Garantien verlangen (vgl. Art. 6 ff. VEA, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-883/2008 vom 25. August 2008 E. 5.1). 4. 4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums unter anderem mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist allerdings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo; diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die diesbezügliche Situation hat sich seither nur marginal verändert; laut der letzten Asylstatistik vom 6. Oktober 2008 wurden von Januar bis September 2008 8,8% der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Serbien und dem Kosovo eingereicht, was für das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 - mit einer Zunahme von 60,7% im Vergleich zum Vorquartal - Rang 3 der Herkunftsländer von Asylsuchenden ergibt. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen beinahe 26-jährigen, ledigen Mann. Nach Auskunft der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren lebt er bei einem Onkel. Einer Erwebstätigkeit geht er nicht nach. Wovon der Gesuchsteller lebt und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen er sich befindet, ergibt sich aus den Akten nicht. Auf die Frage, womit er sich beschäftige, hatten die Beschwerdeführer in ihrem Antwortschreiben vom 13. September 2007 an die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz noch ausgeführt, der Gesuchsteller betreue zu Hause seine Grosseltern. Die Vorinstanz ihrerseits ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland keine persönlichen oder familiären Verantwortlichkeiten habe. Darauf gingen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift nicht mehr ein, obwohl sie sich der Bedeutung dieses Punktes bewusst gewesen sein mussten. Auf die Einreichung einer Replik verzichteten sie schliesslich ganz, obwohl die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nochmals darauf hingewiesen hatte, dass sie die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als ausschlaggebend betrachte. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland keine Verpflichtungen hat, die nur von ihm selbst wahrgenommen werden könnten, und die ihn von einem längeren Auslandaufenthalt abhalten würden. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass er gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte. 5.3 Den fehlenden Verpflichtungen im Heimatland steht ein starker Bezug des Gesuchstellers zur Schweiz gegenüber. Hier leben seine Eltern und seine drei jüngeren Geschwister. Er selbst hielt sich von November 1998 bis Februar 2002 als Asylbewerber in der Schweiz auf und ist damit mit den hiesigen Verhältnissen bereits vertraut. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller sich während längerer Zeit als Asylbewerber hier aufgehalten und die Schweiz offenbar nur unfreiwillig verlassen hat (so den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen), wäre vorauszusetzen, dass in der Zwischenzeit eine erfolgreiche Reintegration im Heimatland stattgefunden hat, und zwar sowohl in persönlicher und familiärer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Davon kann beim Gesuchsteller nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil: Nach der Rückkehr des Gesuchstellers in den Kosovo versuchten die Beschwerdeführer wiederholt erfolglos, für ihn eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz und damit eine Übersiedlung in die Schweiz zu erreichen. Dabei beschritten die Beschwerdeführer den Rechtsweg bis hin zum Bundesgericht. Es kann daher vermutet werden (bzgl. des Beschwerdeführers ist es erstellt), dass die Betroffenen sich nicht mit der Trennungssituation abgefunden haben, zumal der Gesuchsteller in der Heimat weder eine eigene Familie noch eine Arbeitsstelle und damit kaum Perspektiven für die Zukunft hat. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber können (und müssen) die Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). 5.5 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des Visums auch mit der Begründung, dass bei den Gastgebern (also den Beschwerdeführern) nach Einschätzung der lokal zuständigen Behörde keine Garantiefähigkeit bestehe. Diese Einschätzung wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Sie wenden ein, dass die Kosten des Besuchsaufenthalts durch Geschwister des Gesuchstellers bzw. durch Drittpersonen getragen würden. Als Belege wurden entsprechende Erklärungen und zwei Arbeitsverträge eingereicht. Dabei wird allerdings übersehen, dass mit der Garantiestellung im Visumsverfahren nicht nur die Kosten für Reise, Unterhalt und Nahrung, sondern auch darüber hinausgehende finanzielle Risiken abzudecken sind. Ob eine solche Garantiefähigkeit bei einer bestimmten Person besteht, haben die zuständigen Behörden anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aber auch anhand des sonstigen finanziellen Leumunds zu beurteilen. Eine solche Beurteilung der ersatzweise aufgebotenen Personen wurde von den Beschwerdeführern offensichtlich nicht veranlasst (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEA). 5.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einer Erteilung des Visums keine (gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Visumsvorschriften) ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführer nicht geltend machen, ein persönliches Zusammenkommen sei nur mit der Einreise des Sohnes in die Schweiz zu verwirklichen. Zwar wurde behauptet, dass sich die Beteiligten seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen hätten, doch wurden die Umstände, die dazu geführt haben sollen, nicht näher erläutert. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Schwyz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: