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IV.2017.00002

Neuanmeldung, nach Rückweisung rheumatologische Abklärung, keine relevante Verschlechterung, Fibromyalgie gemäss Standardindikatoren nicht invalidisierend

Zürich SozVersG · 2017-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009 als Pflegehelferin im Y.___ tätig (Urk. 10 /12, Urk. 10 /21). Am 26. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /2). Die IV Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte bei Dr. med. Z.___ , FMH Innere Medizin und Rheuma erkrankungen , begutachten (Gutachten vom 4. Juni 2010, Urk. 10 /44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 10 /58). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2011 (Urk. 10 /68/3-10) hiess das hiesige Gericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2011.00050 vom 2. Mai 2012 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte vom 1. September 2009 bis zum 30. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invali denrente habe (Urk. 10 /90). 1.2

Am 14. Mai 2012 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlech terung ihres Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /89), woraufhin die IV-Stelle medizinische Abklärungen tätigte. Mit Verfügung vom 2. April 2013 verneinte die IV Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 10 /142), wogegen Letztere am 7. Mai 2013 Beschwerde erhob (Urk. 10 /148). Mit Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 hiess das hiesige Gericht diese Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Verfügung an die IV Stelle zurückwies (Urk. 10 /151). Im Nachgang zu diesem Urteil aktuali sierte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess

X.___

- in Befolgung des Urteils IV.2015 . 00518 vom 3 0. Sep tember 2015 (Urk. 10/185), wonach lediglich ein rheumatologisches Gut achten anzuord nen sei - durch Dr. Z.___ begutachten (rheumatologisches Gutachten vom 19. Februar 2016, Urk. 10/197). Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 10/199), wogegen sie am 24. März respektive 1 5. Juni 2016 Einwand erhob (Urk. 10/201-209). Am 27.

Sep tember 2016 bat die IV-Stelle den Gutachter Dr. Z.___ um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 10. Oktober 2016 erfolgte (Urk. 10/210-211). Mit Eingabe vom 21.

November 2016 verzichtete die Versicherte auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10/213). Mit Verfügung vom 2 4. November 2016 verneinte die IV-S telle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergege n erhob X.___ am 4. Januar 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2016 eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie eventuell um weitere medizinische Abklärungen und um die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1 219), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 2 0. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein ( Urk. 12 - 13/1-8).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2 . 2 .1

Das hiesige Gericht hat te im Urteil IV.20 11.00050 vom 2. Mai 2012 (Urk. 10 /90) die - rentenabweisende - Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerde führerin (nur, aber immerhin) vom 1. September 2009 bis 30. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ha be . Mit Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 (Urk. 10/151) wurde die Sache - nach erfolgter Neuanmel dung vom 14. Mai respektive 31. August 2012 (Urk. 10/89 und Urk. 10/104)

- vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer de gegnerin zurückgewiesen, weil der somatische Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht rechts genügend ermittelt werden konnte. Auf die in diesen Urteilen referierte Wiedergabe der Aktenlage wird verwiesen.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat (vgl. E. 1.3). Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 2 4. November 2016 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage das rechtskräftige Urteil IV.2011.00050 des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2012 erging. 2 .2

Dem Urteil vom 2. Mai 2012 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten vom 4 . Juni 2010 (Urk. 10/44 ) zugrunde, worin Dr. Z.___ fol gende Diagnosen ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festhielt:

-

chronisches Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und periphere

Gelenke nicht ausreichend somatisch abstützbar, Polyarthralgien

-

chronisches cervico

- und lumbospondylogenes Syndrom, kein

radi ku läres Reiz- oder Ausfallssyndrom, anamnestisch Radik ulopathie

C5 und C6 rechts

-

diffuse idiopathische skelettale

Hyperosto se im status

nascendi

-

Adipositas mit Body- Mas s -Index von 32.2 kg/m2

-

metabolisches Syndrom (gestörte Gluconeogenese , Hyperurikämie ,

Hyperlipidämie , a rterielle Hypertonie)

-

gestörte Gluconeogenese

-

anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom

-

am 7. April 2006 eine Arthrodese

MTP-Gelenk I rechts

Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatischer Sicht für die von der Beschwer de führerin früher als Pflegeassistentin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum von September 2008 bis – bei grosszügiger Ausle gung – August 2009 vollständig eingeschränkt gewesen. Seit Anfang Sep tember 2009 könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerde führerin bisher ausgeübten beruflichen Tä tigkeiten mehr begründen (Urk. 10/44 S. 17).

Das Gericht erwog, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach die Beschwer de führerin aus somatischer Sicht von September 2008 bis August 2009 für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin vollständig einge schränkt war, überzeugend erscheine. Indessen sei gestützt auf die Beurtei lungen von Dr. med. A.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, Sporttraumato logie , und Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, ab September 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit und gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Innere Medizin und Rheuma tologie FMH, ab Januar 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in wechselbelastender leichter Tätigkeit auszugehen. Ab Begutachtungs zeit punkt (1. Juni 2010) sei gemäss Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange stammter wie auch angepasster Tätigkeit ausgewiesen (Urteil IV.2011.00050 S. 11). Den von der Beschwerdeführerin nachträglich einge reichten Berichten könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2010 während neun Monaten bis zur Ein reichung der Beschwerde (21. Januar 2011) eingeschränkt gewesen sei, wes halb die Einschätzung von Dr. Z.___ ihre Gültigkeit behalte (Urk. 10/90 S. 10 12). 2 .3

Da die von der Verwaltung im Nachgang zum Urteil IV.2013.00417 des hiesi gen Sozialversicherungsgerichts vom 3. November 2014 eingeholten A rztberichte bis zur erneuten rheumatologischen Begutachtung durch Dr. Z.___ im Gutachten vom 19. Februar 2016 zusammengefasst wurden (Urk. 10/197 S. 15-16), werden sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben.

2 .4

Das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 19.

Februar 2016 (Urk. 10/197) nannte keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver blieben folg ende Diagnosen:

-

Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom

-

nicht ausreichend somatisch abstützbar

-

krankheitsfremde Faktoren

-

primäres Fibromyal gie-Syndrom

-

betont im Bereich der linken im Vergleich zur rechten

Körperhälfte

-

Panalgie

-

diffuse Druckschmerzangabe

-

Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke

-

multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit,

Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Atembeschwerden,

Blockierungen im Körper, Muskelverhärtungen

-

Chronisches Panvert ebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung

-

anamnestisch und klinisch kein radikuläres Reiz- oder

Ausfallsyndrom

-

Diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose

-

Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule

-

Fingerpolyarthrose

-

Übergewicht mit BMI von 29.3 kg/m 2

-

Metabolisches Syndrom

-

Nikotinkonsum von circa 20 pack years

-

anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Anlässlich der erstmaligen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2010 sei unter anderem eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik disku tiert und auf eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen und erwähnt worden, dass die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der krankheitsfremden Faktoren wieder eine berufliche Tätigkeit ausüben werde. An dieser Einschätzung werde aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Begut achtung festgehalten.

Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte berufliche Tätigkeit für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die Beschwerden könnten möglicherweise mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutba ren medizinischen Massnahmen günstig beeinflusst werden. Die Prognose sei gut. Krankheitsfremde Faktoren wie beispielsweise länger anhaltende berufli che Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfä higkeiten, limitierte Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsitua tion und möglicherweise die limitierte Motivation, seien massgebend ursächlich für die seit Jahren bestehende Arbeitsabstinenz im ersten Arbeitsmarkt.

Im Anschluss an die Erstbegutachtung vom 4. Juni 2010 habe die Beschwer de führerin - gemäss ihren Angaben - Beschwerden eines chronisch genera li sierten Schmerzsyndroms entwickelt, bei dem die geschilderten Beschwerden auf vordergründig nicht mehr somatisch abstützbare Beschwer den hinwiesen und mit denen sich die Beschwerdeführerin für die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndrom qualifiziere. Damit werde der thera pierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die seit Jahren somatisch ansetzenden Therapiemass nahmen plausibel.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Erstbegut achtung am 4. Juni 2010 leichtgradig verschlechtert, wobei anhand der vor liegenden Dokumente nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob diese leichtgradige Verschlechterung mehrheitlich vor oder nach Mai 2012 einge treten sei. Aufgrund dieser leichtg r adigen Verschlechterung könne aber keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerde führerin früher als Pflegehelferin ausgeübte Tätigkeit begründet werden. 2.5

Dr. Z.___ nahm mit Bericht vom 10. Oktober 2016 (Urk. 10/211) Stellung zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Einwänden vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 10/209) und bestätigte, dass er weder in seinem Gutachten vom 4. Juni 2010 noch im aktuellen Gutachten vom 1 9. Februar 2016 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Die in seinem ersten Gutachten attestierte Einschränkung im Zeitraum von September 2008 bis August 2009 für die von der Beschwerdeführerin früher als Pflegeassistentin ausgeübte Tätigkeit entspreche einer zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeit respektive einer nicht anhaltend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Weiter treffe es zu, dass er in seinem Gutachten vom 19. Februar 2016 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahre 2010 bestä tigt h abe. Diese leichtgradige V erschlechterung des Gesundheits zustandes betreffe sowohl die oberen Extremitäten als auch die Wirbelsäule. Dabei begründe diese leichtgradige Verschlechterung keine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Als rheumatologi scher Gutachter dürfe er ausschliesslich mit somatisch abstützbaren Beschwerden respektive mit somatisch-pathologischen Befunden eine allfäl lige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Entsprechend könne er die Auswirkungen des Fibromyalgie-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren somatisch-patho logischen Befunden und den geschilderten Beschwerden sei mit den darge legten krankheitsfremde Gründen, einem Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und einer psychosomatisch-psychiatrischen Affektion begründbar. 3. 3.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 10/197) aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen und diese sei ihr weiterhin vollumfänglich zumutbar. Die erneute Untersuchung habe keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Einschätzung seit dem Gutachten vom 4. Juni 2010 (Urk. 10/44) ergeben. Somit könne kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstehen (Urk. 2). 3.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das rheuma tologi sche Gutachten von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2016 könne wegen Mangelhaftigkeit nicht abgestellt werden. Ausserdem begründe Dr. Z.___ nicht, weshalb das diagnostizierte Fibromy al giesyndrom keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Insbesondere berücksichtige er dabei die neue Schmerzrechtsprechung nach BGE 141 V 281 nicht. Da der medizinische Sachverhalt nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt sei und weitere Verzögerungen zu vermeiden seien, sei ein gerichtliches Gut achten anzu ordnen (Urk. 1). 4. 4.1

Das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2016 (Urk. 10/197) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersu chung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem rheumatologischen Gut achten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2

4.2.1

Dr. Z.___ stellte fest, dass zwar eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, sich diese aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus wirkt. So führte er schlüssig aus, dass aufgrund der gestellten Diagnosen keine anhaltend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand. 4.2.2

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass diese Einschätzung der Arbeits fähig keit widersprüchlich sei, da ihr mit Urteil vom 2. Mai 2012 eine vom 1. September 2009 bis 30. April 2010 befristete halbe Invalidenrente zuge sprochen worden war. Entsprechend stimme es nicht, dass sie nie arbeits unfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5-6). Diesbezüglich ist auf die nach vollziehbare Stellungnahme von Dr. Z.___ vom

10. Oktober 2016 (vgl. E. 2.5) zu verweisen, wobei er aufgrund der festgestellten somatischen Befunden tatsächlich nur eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von September 2008 bis August 2009 und eben keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) wirkt sich eine nur leichtgradige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dabei legte Dr. Z.___ plausibel dar, dass die festgestellten - leichtgradig verschlechterten - Befunde an den oberen Extre mitäten und an der Wirbelsäule nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urk. 10/197 S. 21-24). 4.3

4.3.1

Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte im Weiteren aufgrund der aktuellen Befundlage, den Diskrepanzen zwischen diesen ( leichtgradigen ) objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden und den geschilderten Beschwerden, d en diffusen Druckschmerzangaben und den zahlreichen krankheitsfremden Faktoren ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom respektive ein primäres Fibromyalgie-Syndrom (Urk. 10/197 S. 17-20). 4.3.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hinder n der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati ons potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) .

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. 4.3.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) kann anhand der vorhandenen Akten ohne weiteres eine zuverlässige Beurteilung der Standardindikatoren erfolgen.

Noch im Rahmen des Verfahrens IV.2015.00518 machte die Beschwerde führe rin selbst geltend, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert beständen , und verwies auf die entspre chenden Ausführungen im Urteil IV.2013.00417 vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/168), weshalb in der Folge nur ein rheumatologisches Gutachten angeordnet wurde. Wenn nun gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ im Zusammen hang mit den somatisch nicht abstützbaren Beschwerden dennoch ein psych osomatisches Leiden zu diagnostizieren ist, handelt es sich dabei aufgrund des Zeitverlaufs (Verfahren IV.2015.00518 im Sommer 2015 bis zur erneuten rheumatologischen Begutachtung durch Dr. Z.___ am 1 9. Februar 2016 ) nicht um lang andauernde und möglicherweise leistungserhebliche Beschwerden. Hinsichtlich der festgestellten Schmerzstörung ist insbesondere auf den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen hinzu weisen. Dabei ist festzuhalten, dass bisher kein (teil-)stationärer psychiatri scher Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalem Krankheitsbildes durchlaufen oder überhaupt eine psychiatrische Therapie begonnen und auch keine angemessene Medikation eingehalten worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz kann auf fehlenden Leidensdruck geschlossen werden. Übe rdies fallen die offenkundigen k rankheitsfremden Faktoren (länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, limitierte Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Arbeitsmotivation, vgl. Urk. 10/197 S. 28-29) auf, welche das Fibromyalgie-Syndrom wesentlich mitbestimmen.

Angesichts der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 4.3.2) stellt das diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom keinen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar.

Somit kann auch von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen wer den (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.4

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Beschwerdeführer in wird gemäss

Bestätigung vom 11. Januar 2017 (Urk. 8/2 ) von ihrer Wohngemeinde Winterthur finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgeben den Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Not wendigkeit der Rechtsverbeiständung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom

4. Januar 2017 (Urk. 1 S. 2) Rechtsan wältin

lic . iur . Lotti Sigg , Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfah ren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren. 5 .3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4

Rechtsanwältin Sigg ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.5

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflich tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Januar 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 sowie Urk. 13/1-8 in Kopie - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2 . 2 .1

Das hiesige Gericht hat te im Urteil IV.20 11.00050 vom 2. Mai 2012 (Urk. 10 /90) die - rentenabweisende - Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerde führerin (nur, aber immerhin) vom 1. September 2009 bis 30. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ha be . Mit Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 (Urk. 10/151) wurde die Sache - nach erfolgter Neuanmel dung vom 14. Mai respektive 31. August 2012 (Urk. 10/89 und Urk. 10/104)

- vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer de gegnerin zurückgewiesen, weil der somatische Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht rechts genügend ermittelt werden konnte. Auf die in diesen Urteilen referierte Wiedergabe der Aktenlage wird verwiesen.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat (vgl. E. 1.3). Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 2 4. November 2016 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage das rechtskräftige Urteil IV.2011.00050 des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2012 erging. 2 .2

Dem Urteil vom 2. Mai 2012 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten vom 4 . Juni 2010 (Urk. 10/44 ) zugrunde, worin Dr. Z.___ fol gende Diagnosen ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festhielt:

-

chronisches Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und periphere

Gelenke nicht ausreichend somatisch abstützbar, Polyarthralgien

-

chronisches cervico

- und lumbospondylogenes Syndrom, kein

radi ku läres Reiz- oder Ausfallssyndrom, anamnestisch Radik ulopathie

C5 und C6 rechts

-

diffuse idiopathische skelettale

Hyperosto se im status

nascendi

-

Adipositas mit Body- Mas s -Index von 32.2 kg/m2

-

metabolisches Syndrom (gestörte Gluconeogenese , Hyperurikämie ,

Hyperlipidämie , a rterielle Hypertonie)

-

gestörte Gluconeogenese

-

anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom

-

am 7. April 2006 eine Arthrodese

MTP-Gelenk I rechts

Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatischer Sicht für die von der Beschwer de führerin früher als Pflegeassistentin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum von September 2008 bis – bei grosszügiger Ausle gung – August 2009 vollständig eingeschränkt gewesen. Seit Anfang Sep tember 2009 könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerde führerin bisher ausgeübten beruflichen Tä tigkeiten mehr begründen (Urk. 10/44 S. 17).

Das Gericht erwog, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach die Beschwer de führerin aus somatischer Sicht von September 2008 bis August 2009 für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin vollständig einge schränkt war, überzeugend erscheine. Indessen sei gestützt auf die Beurtei lungen von Dr. med. A.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, Sporttraumato logie , und Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, ab September 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit und gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Innere Medizin und Rheuma tologie FMH, ab Januar 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in wechselbelastender leichter Tätigkeit auszugehen. Ab Begutachtungs zeit punkt (1. Juni 2010) sei gemäss Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange stammter wie auch angepasster Tätigkeit ausgewiesen (Urteil IV.2011.00050 S. 11). Den von der Beschwerdeführerin nachträglich einge reichten Berichten könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2010 während neun Monaten bis zur Ein reichung der Beschwerde (21. Januar 2011) eingeschränkt gewesen sei, wes halb die Einschätzung von Dr. Z.___ ihre Gültigkeit behalte (Urk. 10/90 S. 10 12). 2 .3

Da die von der Verwaltung im Nachgang zum Urteil IV.2013.00417 des hiesi gen Sozialversicherungsgerichts vom 3. November 2014 eingeholten A rztberichte bis zur erneuten rheumatologischen Begutachtung durch Dr. Z.___ im Gutachten vom 19. Februar 2016 zusammengefasst wurden (Urk. 10/197 S. 15-16), werden sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben.

2 .4

Das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 19.

Februar 2016 (Urk. 10/197) nannte keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver blieben folg ende Diagnosen:

-

Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom

-

nicht ausreichend somatisch abstützbar

-

krankheitsfremde Faktoren

-

primäres Fibromyal gie-Syndrom

-

betont im Bereich der linken im Vergleich zur rechten

Körperhälfte

-

Panalgie

-

diffuse Druckschmerzangabe

-

Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke

-

multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit,

Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Atembeschwerden,

Blockierungen im Körper, Muskelverhärtungen

-

Chronisches Panvert ebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung

-

anamnestisch und klinisch kein radikuläres Reiz- oder

Ausfallsyndrom

-

Diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose

-

Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule

-

Fingerpolyarthrose

-

Übergewicht mit BMI von 29.3 kg/m 2

-

Metabolisches Syndrom

-

Nikotinkonsum von circa 20 pack years

-

anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Anlässlich der erstmaligen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2010 sei unter anderem eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik disku tiert und auf eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen und erwähnt worden, dass die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der krankheitsfremden Faktoren wieder eine berufliche Tätigkeit ausüben werde. An dieser Einschätzung werde aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Begut achtung festgehalten.

Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte berufliche Tätigkeit für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die Beschwerden könnten möglicherweise mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutba ren medizinischen Massnahmen günstig beeinflusst werden. Die Prognose sei gut. Krankheitsfremde Faktoren wie beispielsweise länger anhaltende berufli che Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfä higkeiten, limitierte Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsitua tion und möglicherweise die limitierte Motivation, seien massgebend ursächlich für die seit Jahren bestehende Arbeitsabstinenz im ersten Arbeitsmarkt.

Im Anschluss an die Erstbegutachtung vom 4. Juni 2010 habe die Beschwer de führerin - gemäss ihren Angaben - Beschwerden eines chronisch genera li sierten Schmerzsyndroms entwickelt, bei dem die geschilderten Beschwerden auf vordergründig nicht mehr somatisch abstützbare Beschwer den hinwiesen und mit denen sich die Beschwerdeführerin für die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndrom qualifiziere. Damit werde der thera pierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die seit Jahren somatisch ansetzenden Therapiemass nahmen plausibel.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Erstbegut achtung am 4. Juni 2010 leichtgradig verschlechtert, wobei anhand der vor liegenden Dokumente nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob diese leichtgradige Verschlechterung mehrheitlich vor oder nach Mai 2012 einge treten sei. Aufgrund dieser leichtg r adigen Verschlechterung könne aber keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerde führerin früher als Pflegehelferin ausgeübte Tätigkeit begründet werden.

E. 2 Hiergege n erhob X.___ am 4. Januar 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2016 eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie eventuell um weitere medizinische Abklärungen und um die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1 219), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 2 0. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein ( Urk. 12 - 13/1-8).

E. 2.5 Dr. Z.___ nahm mit Bericht vom 10. Oktober 2016 (Urk. 10/211) Stellung zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Einwänden vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 10/209) und bestätigte, dass er weder in seinem Gutachten vom 4. Juni 2010 noch im aktuellen Gutachten vom 1 9. Februar 2016 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Die in seinem ersten Gutachten attestierte Einschränkung im Zeitraum von September 2008 bis August 2009 für die von der Beschwerdeführerin früher als Pflegeassistentin ausgeübte Tätigkeit entspreche einer zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeit respektive einer nicht anhaltend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Weiter treffe es zu, dass er in seinem Gutachten vom 19. Februar 2016 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahre 2010 bestä tigt h abe. Diese leichtgradige V erschlechterung des Gesundheits zustandes betreffe sowohl die oberen Extremitäten als auch die Wirbelsäule. Dabei begründe diese leichtgradige Verschlechterung keine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Als rheumatologi scher Gutachter dürfe er ausschliesslich mit somatisch abstützbaren Beschwerden respektive mit somatisch-pathologischen Befunden eine allfäl lige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Entsprechend könne er die Auswirkungen des Fibromyalgie-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren somatisch-patho logischen Befunden und den geschilderten Beschwerden sei mit den darge legten krankheitsfremde Gründen, einem Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und einer psychosomatisch-psychiatrischen Affektion begründbar.

E. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 10/197) aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen und diese sei ihr weiterhin vollumfänglich zumutbar. Die erneute Untersuchung habe keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Einschätzung seit dem Gutachten vom 4. Juni 2010 (Urk. 10/44) ergeben. Somit könne kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstehen (Urk. 2).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das rheuma tologi sche Gutachten von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2016 könne wegen Mangelhaftigkeit nicht abgestellt werden. Ausserdem begründe Dr. Z.___ nicht, weshalb das diagnostizierte Fibromy al giesyndrom keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Insbesondere berücksichtige er dabei die neue Schmerzrechtsprechung nach BGE 141 V 281 nicht. Da der medizinische Sachverhalt nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt sei und weitere Verzögerungen zu vermeiden seien, sei ein gerichtliches Gut achten anzu ordnen (Urk. 1).

E. 4.1 Das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2016 (Urk. 10/197) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersu chung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem rheumatologischen Gut achten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

E. 4.2.1 Dr. Z.___ stellte fest, dass zwar eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, sich diese aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus wirkt. So führte er schlüssig aus, dass aufgrund der gestellten Diagnosen keine anhaltend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass diese Einschätzung der Arbeits fähig keit widersprüchlich sei, da ihr mit Urteil vom 2. Mai 2012 eine vom 1. September 2009 bis 30. April 2010 befristete halbe Invalidenrente zuge sprochen worden war. Entsprechend stimme es nicht, dass sie nie arbeits unfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5-6). Diesbezüglich ist auf die nach vollziehbare Stellungnahme von Dr. Z.___ vom

10. Oktober 2016 (vgl. E. 2.5) zu verweisen, wobei er aufgrund der festgestellten somatischen Befunden tatsächlich nur eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von September 2008 bis August 2009 und eben keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) wirkt sich eine nur leichtgradige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dabei legte Dr. Z.___ plausibel dar, dass die festgestellten - leichtgradig verschlechterten - Befunde an den oberen Extre mitäten und an der Wirbelsäule nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urk. 10/197 S. 21-24).

E. 4.3.1 Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte im Weiteren aufgrund der aktuellen Befundlage, den Diskrepanzen zwischen diesen ( leichtgradigen ) objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden und den geschilderten Beschwerden, d en diffusen Druckschmerzangaben und den zahlreichen krankheitsfremden Faktoren ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom respektive ein primäres Fibromyalgie-Syndrom (Urk. 10/197 S. 17-20).

E. 4.3.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hinder n der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati ons potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) .

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin.

E. 4.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) kann anhand der vorhandenen Akten ohne weiteres eine zuverlässige Beurteilung der Standardindikatoren erfolgen.

Noch im Rahmen des Verfahrens IV.2015.00518 machte die Beschwerde führe rin selbst geltend, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert beständen , und verwies auf die entspre chenden Ausführungen im Urteil IV.2013.00417 vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/168), weshalb in der Folge nur ein rheumatologisches Gutachten angeordnet wurde. Wenn nun gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ im Zusammen hang mit den somatisch nicht abstützbaren Beschwerden dennoch ein psych osomatisches Leiden zu diagnostizieren ist, handelt es sich dabei aufgrund des Zeitverlaufs (Verfahren IV.2015.00518 im Sommer 2015 bis zur erneuten rheumatologischen Begutachtung durch Dr. Z.___ am 1 9. Februar 2016 ) nicht um lang andauernde und möglicherweise leistungserhebliche Beschwerden. Hinsichtlich der festgestellten Schmerzstörung ist insbesondere auf den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen hinzu weisen. Dabei ist festzuhalten, dass bisher kein (teil-)stationärer psychiatri scher Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalem Krankheitsbildes durchlaufen oder überhaupt eine psychiatrische Therapie begonnen und auch keine angemessene Medikation eingehalten worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz kann auf fehlenden Leidensdruck geschlossen werden. Übe rdies fallen die offenkundigen k rankheitsfremden Faktoren (länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, limitierte Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Arbeitsmotivation, vgl. Urk. 10/197 S. 28-29) auf, welche das Fibromyalgie-Syndrom wesentlich mitbestimmen.

Angesichts der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 4.3.2) stellt das diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom keinen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar.

Somit kann auch von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen wer den (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d).

E. 4.4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 5.2 Die Beschwerdeführer in wird gemäss

Bestätigung vom 11. Januar 2017 (Urk. 8/2 ) von ihrer Wohngemeinde Winterthur finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgeben den Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Not wendigkeit der Rechtsverbeiständung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom

4. Januar 2017 (Urk. 1 S. 2) Rechtsan wältin

lic . iur . Lotti Sigg , Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfah ren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren.

E. 5.4 Rechtsanwältin Sigg ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 5.5 Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflich tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Januar 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 sowie Urk. 13/1-8 in Kopie - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00002 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

30. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009 als Pflegehelferin im Y.___ tätig (Urk. 10 /12, Urk. 10 /21). Am 26. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /2). Die IV Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte bei Dr. med. Z.___ , FMH Innere Medizin und Rheuma erkrankungen , begutachten (Gutachten vom 4. Juni 2010, Urk. 10 /44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 10 /58). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2011 (Urk. 10 /68/3-10) hiess das hiesige Gericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2011.00050 vom 2. Mai 2012 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte vom 1. September 2009 bis zum 30. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invali denrente habe (Urk. 10 /90). 1.2

Am 14. Mai 2012 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlech terung ihres Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /89), woraufhin die IV-Stelle medizinische Abklärungen tätigte. Mit Verfügung vom 2. April 2013 verneinte die IV Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 10 /142), wogegen Letztere am 7. Mai 2013 Beschwerde erhob (Urk. 10 /148). Mit Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 hiess das hiesige Gericht diese Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Verfügung an die IV Stelle zurückwies (Urk. 10 /151). Im Nachgang zu diesem Urteil aktuali sierte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess

X.___

- in Befolgung des Urteils IV.2015 . 00518 vom 3 0. Sep tember 2015 (Urk. 10/185), wonach lediglich ein rheumatologisches Gut achten anzuord nen sei - durch Dr. Z.___ begutachten (rheumatologisches Gutachten vom 19. Februar 2016, Urk. 10/197). Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 10/199), wogegen sie am 24. März respektive 1 5. Juni 2016 Einwand erhob (Urk. 10/201-209). Am 27.

Sep tember 2016 bat die IV-Stelle den Gutachter Dr. Z.___ um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 10. Oktober 2016 erfolgte (Urk. 10/210-211). Mit Eingabe vom 21.

November 2016 verzichtete die Versicherte auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10/213). Mit Verfügung vom 2 4. November 2016 verneinte die IV-S telle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergege n erhob X.___ am 4. Januar 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2016 eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie eventuell um weitere medizinische Abklärungen und um die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1 219), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 2 0. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein ( Urk. 12 - 13/1-8).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2 . 2 .1

Das hiesige Gericht hat te im Urteil IV.20 11.00050 vom 2. Mai 2012 (Urk. 10 /90) die - rentenabweisende - Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerde führerin (nur, aber immerhin) vom 1. September 2009 bis 30. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ha be . Mit Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 (Urk. 10/151) wurde die Sache - nach erfolgter Neuanmel dung vom 14. Mai respektive 31. August 2012 (Urk. 10/89 und Urk. 10/104)

- vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer de gegnerin zurückgewiesen, weil der somatische Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht rechts genügend ermittelt werden konnte. Auf die in diesen Urteilen referierte Wiedergabe der Aktenlage wird verwiesen.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat (vgl. E. 1.3). Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 2 4. November 2016 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage das rechtskräftige Urteil IV.2011.00050 des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2012 erging. 2 .2

Dem Urteil vom 2. Mai 2012 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten vom 4 . Juni 2010 (Urk. 10/44 ) zugrunde, worin Dr. Z.___ fol gende Diagnosen ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festhielt:

-

chronisches Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und periphere

Gelenke nicht ausreichend somatisch abstützbar, Polyarthralgien

-

chronisches cervico

- und lumbospondylogenes Syndrom, kein

radi ku läres Reiz- oder Ausfallssyndrom, anamnestisch Radik ulopathie

C5 und C6 rechts

-

diffuse idiopathische skelettale

Hyperosto se im status

nascendi

-

Adipositas mit Body- Mas s -Index von 32.2 kg/m2

-

metabolisches Syndrom (gestörte Gluconeogenese , Hyperurikämie ,

Hyperlipidämie , a rterielle Hypertonie)

-

gestörte Gluconeogenese

-

anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom

-

am 7. April 2006 eine Arthrodese

MTP-Gelenk I rechts

Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatischer Sicht für die von der Beschwer de führerin früher als Pflegeassistentin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum von September 2008 bis – bei grosszügiger Ausle gung – August 2009 vollständig eingeschränkt gewesen. Seit Anfang Sep tember 2009 könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerde führerin bisher ausgeübten beruflichen Tä tigkeiten mehr begründen (Urk. 10/44 S. 17).

Das Gericht erwog, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach die Beschwer de führerin aus somatischer Sicht von September 2008 bis August 2009 für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin vollständig einge schränkt war, überzeugend erscheine. Indessen sei gestützt auf die Beurtei lungen von Dr. med. A.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, Sporttraumato logie , und Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, ab September 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit und gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Innere Medizin und Rheuma tologie FMH, ab Januar 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in wechselbelastender leichter Tätigkeit auszugehen. Ab Begutachtungs zeit punkt (1. Juni 2010) sei gemäss Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange stammter wie auch angepasster Tätigkeit ausgewiesen (Urteil IV.2011.00050 S. 11). Den von der Beschwerdeführerin nachträglich einge reichten Berichten könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2010 während neun Monaten bis zur Ein reichung der Beschwerde (21. Januar 2011) eingeschränkt gewesen sei, wes halb die Einschätzung von Dr. Z.___ ihre Gültigkeit behalte (Urk. 10/90 S. 10 12). 2 .3

Da die von der Verwaltung im Nachgang zum Urteil IV.2013.00417 des hiesi gen Sozialversicherungsgerichts vom 3. November 2014 eingeholten A rztberichte bis zur erneuten rheumatologischen Begutachtung durch Dr. Z.___ im Gutachten vom 19. Februar 2016 zusammengefasst wurden (Urk. 10/197 S. 15-16), werden sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben.

2 .4

Das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 19.

Februar 2016 (Urk. 10/197) nannte keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver blieben folg ende Diagnosen:

-

Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom

-

nicht ausreichend somatisch abstützbar

-

krankheitsfremde Faktoren

-

primäres Fibromyal gie-Syndrom

-

betont im Bereich der linken im Vergleich zur rechten

Körperhälfte

-

Panalgie

-

diffuse Druckschmerzangabe

-

Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke

-

multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit,

Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Atembeschwerden,

Blockierungen im Körper, Muskelverhärtungen

-

Chronisches Panvert ebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung

-

anamnestisch und klinisch kein radikuläres Reiz- oder

Ausfallsyndrom

-

Diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose

-

Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule

-

Fingerpolyarthrose

-

Übergewicht mit BMI von 29.3 kg/m 2

-

Metabolisches Syndrom

-

Nikotinkonsum von circa 20 pack years

-

anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Anlässlich der erstmaligen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2010 sei unter anderem eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik disku tiert und auf eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen und erwähnt worden, dass die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der krankheitsfremden Faktoren wieder eine berufliche Tätigkeit ausüben werde. An dieser Einschätzung werde aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Begut achtung festgehalten.

Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte berufliche Tätigkeit für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die Beschwerden könnten möglicherweise mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutba ren medizinischen Massnahmen günstig beeinflusst werden. Die Prognose sei gut. Krankheitsfremde Faktoren wie beispielsweise länger anhaltende berufli che Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfä higkeiten, limitierte Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsitua tion und möglicherweise die limitierte Motivation, seien massgebend ursächlich für die seit Jahren bestehende Arbeitsabstinenz im ersten Arbeitsmarkt.

Im Anschluss an die Erstbegutachtung vom 4. Juni 2010 habe die Beschwer de führerin - gemäss ihren Angaben - Beschwerden eines chronisch genera li sierten Schmerzsyndroms entwickelt, bei dem die geschilderten Beschwerden auf vordergründig nicht mehr somatisch abstützbare Beschwer den hinwiesen und mit denen sich die Beschwerdeführerin für die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndrom qualifiziere. Damit werde der thera pierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die seit Jahren somatisch ansetzenden Therapiemass nahmen plausibel.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Erstbegut achtung am 4. Juni 2010 leichtgradig verschlechtert, wobei anhand der vor liegenden Dokumente nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob diese leichtgradige Verschlechterung mehrheitlich vor oder nach Mai 2012 einge treten sei. Aufgrund dieser leichtg r adigen Verschlechterung könne aber keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerde führerin früher als Pflegehelferin ausgeübte Tätigkeit begründet werden. 2.5

Dr. Z.___ nahm mit Bericht vom 10. Oktober 2016 (Urk. 10/211) Stellung zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Einwänden vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 10/209) und bestätigte, dass er weder in seinem Gutachten vom 4. Juni 2010 noch im aktuellen Gutachten vom 1 9. Februar 2016 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Die in seinem ersten Gutachten attestierte Einschränkung im Zeitraum von September 2008 bis August 2009 für die von der Beschwerdeführerin früher als Pflegeassistentin ausgeübte Tätigkeit entspreche einer zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeit respektive einer nicht anhaltend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Weiter treffe es zu, dass er in seinem Gutachten vom 19. Februar 2016 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahre 2010 bestä tigt h abe. Diese leichtgradige V erschlechterung des Gesundheits zustandes betreffe sowohl die oberen Extremitäten als auch die Wirbelsäule. Dabei begründe diese leichtgradige Verschlechterung keine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Als rheumatologi scher Gutachter dürfe er ausschliesslich mit somatisch abstützbaren Beschwerden respektive mit somatisch-pathologischen Befunden eine allfäl lige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Entsprechend könne er die Auswirkungen des Fibromyalgie-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren somatisch-patho logischen Befunden und den geschilderten Beschwerden sei mit den darge legten krankheitsfremde Gründen, einem Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und einer psychosomatisch-psychiatrischen Affektion begründbar. 3. 3.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 10/197) aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen und diese sei ihr weiterhin vollumfänglich zumutbar. Die erneute Untersuchung habe keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Einschätzung seit dem Gutachten vom 4. Juni 2010 (Urk. 10/44) ergeben. Somit könne kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstehen (Urk. 2). 3.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das rheuma tologi sche Gutachten von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2016 könne wegen Mangelhaftigkeit nicht abgestellt werden. Ausserdem begründe Dr. Z.___ nicht, weshalb das diagnostizierte Fibromy al giesyndrom keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Insbesondere berücksichtige er dabei die neue Schmerzrechtsprechung nach BGE 141 V 281 nicht. Da der medizinische Sachverhalt nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt sei und weitere Verzögerungen zu vermeiden seien, sei ein gerichtliches Gut achten anzu ordnen (Urk. 1). 4. 4.1

Das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2016 (Urk. 10/197) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersu chung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem rheumatologischen Gut achten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2

4.2.1

Dr. Z.___ stellte fest, dass zwar eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, sich diese aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus wirkt. So führte er schlüssig aus, dass aufgrund der gestellten Diagnosen keine anhaltend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand. 4.2.2

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass diese Einschätzung der Arbeits fähig keit widersprüchlich sei, da ihr mit Urteil vom 2. Mai 2012 eine vom 1. September 2009 bis 30. April 2010 befristete halbe Invalidenrente zuge sprochen worden war. Entsprechend stimme es nicht, dass sie nie arbeits unfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5-6). Diesbezüglich ist auf die nach vollziehbare Stellungnahme von Dr. Z.___ vom

10. Oktober 2016 (vgl. E. 2.5) zu verweisen, wobei er aufgrund der festgestellten somatischen Befunden tatsächlich nur eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von September 2008 bis August 2009 und eben keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) wirkt sich eine nur leichtgradige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dabei legte Dr. Z.___ plausibel dar, dass die festgestellten - leichtgradig verschlechterten - Befunde an den oberen Extre mitäten und an der Wirbelsäule nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urk. 10/197 S. 21-24). 4.3

4.3.1

Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte im Weiteren aufgrund der aktuellen Befundlage, den Diskrepanzen zwischen diesen ( leichtgradigen ) objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden und den geschilderten Beschwerden, d en diffusen Druckschmerzangaben und den zahlreichen krankheitsfremden Faktoren ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom respektive ein primäres Fibromyalgie-Syndrom (Urk. 10/197 S. 17-20). 4.3.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hinder n der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati ons potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) .

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. 4.3.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) kann anhand der vorhandenen Akten ohne weiteres eine zuverlässige Beurteilung der Standardindikatoren erfolgen.

Noch im Rahmen des Verfahrens IV.2015.00518 machte die Beschwerde führe rin selbst geltend, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert beständen , und verwies auf die entspre chenden Ausführungen im Urteil IV.2013.00417 vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/168), weshalb in der Folge nur ein rheumatologisches Gutachten angeordnet wurde. Wenn nun gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ im Zusammen hang mit den somatisch nicht abstützbaren Beschwerden dennoch ein psych osomatisches Leiden zu diagnostizieren ist, handelt es sich dabei aufgrund des Zeitverlaufs (Verfahren IV.2015.00518 im Sommer 2015 bis zur erneuten rheumatologischen Begutachtung durch Dr. Z.___ am 1 9. Februar 2016 ) nicht um lang andauernde und möglicherweise leistungserhebliche Beschwerden. Hinsichtlich der festgestellten Schmerzstörung ist insbesondere auf den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen hinzu weisen. Dabei ist festzuhalten, dass bisher kein (teil-)stationärer psychiatri scher Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalem Krankheitsbildes durchlaufen oder überhaupt eine psychiatrische Therapie begonnen und auch keine angemessene Medikation eingehalten worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz kann auf fehlenden Leidensdruck geschlossen werden. Übe rdies fallen die offenkundigen k rankheitsfremden Faktoren (länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, limitierte Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Arbeitsmotivation, vgl. Urk. 10/197 S. 28-29) auf, welche das Fibromyalgie-Syndrom wesentlich mitbestimmen.

Angesichts der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 4.3.2) stellt das diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom keinen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar.

Somit kann auch von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen wer den (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.4

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Beschwerdeführer in wird gemäss

Bestätigung vom 11. Januar 2017 (Urk. 8/2 ) von ihrer Wohngemeinde Winterthur finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgeben den Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Not wendigkeit der Rechtsverbeiständung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom

4. Januar 2017 (Urk. 1 S. 2) Rechtsan wältin

lic . iur . Lotti Sigg , Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfah ren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren. 5 .3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4

Rechtsanwältin Sigg ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.5

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflich tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Januar 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 sowie Urk. 13/1-8 in Kopie - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger