Sachverhalt
1.
1. 1
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009 als Pflegehelferin im Spital Y.___ tätig (Urk. 9/12, Urk. 9/21). Am 26. Februar 2009 meldete sich die Versicherte wegen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte in der Folge erwerbliche und medi zinische Abklärungen und liess die Versicherte begutachten (Urk. 9/44). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/58 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde vom
21. Januar 2011 (Urk. 9/68 /3-10 ) hiess das hiesige Gericht , soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2011.00050 vom 2. Mai 2012 in dem Sinne gut, als es die angefoch tene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte vom 1. September 2009 bis zum 30. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/90 ). 1.2
Am 1 4. Mai 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/89) . Mit Eingabe vom 31. August 2012 (Urk. 9/104) reichte sie diverse medizinische Berichte ein (Urk. 9/103). Die IV-Stelle holte einen Bericht des Hausarztes der Versicherten ( Urk. 9/108) sowie Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und ihres Rechtsdienstes ( Urk. 9/116/2-6) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 2. April 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/142 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In p rozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund esge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass insgesamt in somatischer Hinsicht keine Verschlechterung in einer den Anspruch in erheblichem Umfang ändernden Weise dargelegt wor den sei. Unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen fachärztlich gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung sowie in Anwendung der diesbe züglichen Rechtsprechung können sich auch insoweit keine invalidisierenden Einschränkungen ergeben . Es würden weder vom Spital Z.___ noch von Dr. med. A.___ neue Diagnosen oder neue Funktionseinschrän kungen genannt, welche einer dauerhaften und schweren Erkrankung entspr ä chen und die bisherige Tätigkeit in erheblicher und neuer Art und Weise einzu schränken vermöchten . In Bezug auf den Verdacht einer CPPD Arthropathie hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein Verdacht sei keine gesicherte Diagnose. Im Bericht des Spitals Z.___ , Rheumatologie, werde beschrieben, dass ausser Schmerzen an der rechten Schulter keine Störung der Kraft oder Sensibilität vorhanden sei . Damit bestehe keine Funktionseinschränkung. Die Sonographie der linken Hand habe keine Tendovaginitiden und keine intr aarti kuläre Flüssigkeit ergeben. Eine Verschlechterung sei nicht glaubhaft, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf grund der ärztlichen Berichte sei eine Verschlechterung klar ausgewiesen. Gemäss der Beurteilung des Spitals Z.___ im Bericht vom 5. Februar 2013 leide sie neu an einer symptomatischen PHS- Calcarea rechts sowie Rhizarthrose links. Im Zusammenhang mit den konventionellen radiolo gischen Aufnahmen der deutlich entzündlichen Komponente sowie den auch sonografisch nachgewiesenen Verkalkungen s t ehe wahrscheinlich eine CPPD- Arthropathie ursächlich im Vordergrund. Zudem sei auch eine Finger- und Handgelenkspoliarthrose aufgetreten, was der Diagnoseliste des Arztberichtes entnommen werden könne . Auch die aktivierten Spondylarthrosen
lumbosakral beidseits seien neu aufgetreten . Die Einschränkungen seien von der Beschwer degegnerin nicht abgeklärt worden, womit sie gegen den Untersuchungsgrund satz verstossen habe
(Urk. 1). 3.
3.1
Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2011.00050 vom 2. Mai 2012 ( Urk. 9/90) die – rentenabweisende - Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (nur, aber immerhin) vom 1. September 2009 bis 3 0. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 9/89) ist die Beschwerdegegnerin formell und
– z umindest anfänglich – auch materi ell eingetreten , wobei sie allerdings letztlich dafür hielt, eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht ( Urk. 2; vgl. E. 4.2.3) . Demnach ist zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat. Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom
2. April 2013 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2012 erging .
Dem Urteil vom 2. Mai 2012 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen d as Gutachten vom 4. Juni 2010 zugrunde, worin Dr. med. B.___ , FMH Innere Medi zin und Rheumaerkrankungen, als Diagnosen ohne langandauernde Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und periphere Gelenke nicht ausreichend somatisch abstützbar, Poly arthralgien , (2) ein chronisches cervico
- und lumbo sp ondylogenes Syndrom, kein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom, anamnestisch Radikulopathie C5 und C6 rechts, (3) eine diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose im status
nascendi , (4) eine Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.2 kg/m2, (5) ein metabolisches Syndrom (gestörte Gluconeogenese , Hyperurikämie , Hyperlipidä mie , arterielle Hypertonie), (6) eine gestörte Gluco neo genese , (7) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom sowie (8) am 7. April 2006 eine Arthrodese MTP-Gelenk I rechts festhielt ( Urk. 9/44/10) . Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein soma tischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin früher als Pflegeassistentin ausgeübten beruflichen Tätig keiten im Zeitraum von September 2008 bis – bei grosszügiger Auslegung – August 2009 vollständig eingeschränkt gewesen.
Seit Anfang September 2009 könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführer in bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten mehr begründen
( Urk. 9/44/17) . Das Gericht erwog, dass die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht von September 2008 bis August 2009 für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin vollständig einge schränkt war, überzeugend erscheine. Indessen sei g estützt auf die Beurteilun gen von Dr. C.___ und Dr. D.___ ab September 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___
ab Januar 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in wechselbe lastender leichter Tätigkeit auszugehen. Ab Begutachtungszeitpunkt ( 1. Juni 2010) sei gemäss Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit aus gewiesen (Urteil S. 11).
Den von der Beschwer deführerin nachträglich eingereichten Berichten
könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2010 während neun Monaten bis zur Einreichung der Beschwerde (2 1. Januar 2011) einge schränkt gewesen sei, weshalb die Einschätzung von Dr. B.___ ihre Gültigkeit behalte ( Urk. 9/90/10-12 ). 3.2
3.2.1
Hinsichtlich des seitherigen Verlaufes der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist im Wese ntlichen Folgendes aktenkundig: 3.2 .2
Die Beschwerdeführerin war vom 10. Juli 2012 bis zum 27. Juli 2012 im Spital Z.___ hospitalisiert. Im von ihr eingereichte n
Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals Z.___ vom 2. August 2012 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: „1.
Exacerbation (lumbal) eines chronisch rezidivierenden panvertebralen
Schmerzsyndroms mit / bei - Diskusprotrusion C4/5 und C5/6 mit foraminaler Einengung rechts mehr als links, leichter Osteochondrose C5/6, Spondylose ohne Neu rokompression (MRT HWS 28.04.2010) - Diskusprotrusionen L1 bis S1, L2/3 mit geringer Beeinträchtigung der Nervenwurzel L3 rechts, spon d ylarthrosebedingt etwas E nge L5/S1 beidseits (MRI LWS 28.04.2010) - WS-Fehl(schon-) haltung , muskulärer
D ysbalance , lumbalem panverteb ralem muskulärem Hartspann - a ktivierten Spondylarthrosen
lumbosakral beidseits ( Skelettszintigra phie 12.07.2012) 2. Finger- und Handgelenks-Polyarthrose - Aktuell aktivierte Radiokarp a larthrose links (Skelettszintigraphie 12.07.2012) 3. PHS calcarea rechts - Rx Schulter rechts (07/12) 4. Anpassungsstörung - DD Schmerzverarbeitungsstörung 5. Osteopenie mit Vitamin D3-Mangel 6. Arterielle Hypertonie 7. Erhöhte Transaminasen - DD schmermittelinduziert, NAFLD bei Adipositas .“
Die Beschwerdeführerin sei durch den Hausarzt wegen Exacerbation (lumbal) eines chronisch rezidivierenden panvertebralen Schmerzsyndroms zugewiesen worden. Bei Eintritt habe sie berichtet, seit zwei Jahren rezidivierend Rücken schmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in die Beine zu verspüren. Diese hätten vor drei Wochen akut exacerbiert , seither habe sich die Situation trotz ausdosiertem Voltaren und Mydocalm nicht beruhigt. Sie habe in den letzten Jahren verschiedenste Ärzte wegen ihrer wechselnden Schmerzen am Bewe gungsapparat konsultiert. Letztmalig habe im Frühjahr 2012 in der Rheumakli nik der Klinik F.___ eine Abklärung stattgefunden, wo sich keine neuen Aspekte ergeben hätten. In Ergänzung zu den ambulant vorgenommenen Untersuchungen sei im Spital Z.___ eine Skel ettszintigraph ie durchgeführt worden. Diese zeige deutlich aktive degenerative Veränderungen, insbesondere eine hochaktive Spondylarthrose
lumbosakral beidseits, dies als gutes Korrelat für die von der Patientin beschriebenen lumbosakralen Beschwerden. Es hätten sich erneut keine synovitischen Veränderungen gezeigt. In Zusammenschau mit den Vorbefunden sowie den im Februar 2012 im F.___ durchgeführten serologischen Untersuchungen bestehe nach wie vor kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Erkrankung, insbesondere sei nicht von einer rheumatoiden Arthritis oder einer Spondyloarthropathie auszu gehen. Der Beschwerdeführerin sei eine Infiltration der aktivierten Facettenge lenke angeboten und empfohlen worden, sie habe diese jedoch dezidiert abge lehnt. Es sei ein Physiotherapie-Programm etabliert worden. Zudem sei die Analgesie auf Mefenacid gewechselt worden. Darunter sei es zu einer Stabili sierung und Regredienz der Beschwerden gekommen.
Bereits kurz vor der Hospitalisation sei durch die Vertretung des Hausarztes eine aktivierte Radiocarpalarthrose links diagnostiziert worden, diese habe sich in der Skelettszintigrafie bestätigt. Unte r topischer NSAR-Therapie, oralen Analge tika sowie konsequentem Tragen einer Handgelenksmanschette habe sich eine deutliche Regredienz der Beschwerden gezeigt.
Die Beschwerdeführerin habe seit längerem über bestehende Schmerzen in der rechten Schulter sowie Exacerbation derselben um den Hospitalisationstermin geklagt. Klinisch hätten sich eine deutliche Impingementsymptomatik sowie
eine subacromiale Reizung gezeigt. Konventionell radiologisch habe sich eine Kalkformation in der Supraspinatussehne gezeigt, was sich ultrasonografisch bestätigt habe. Eine lokale Infiltration der Schulter sei von der Besch werdefüh rerin abgelehnt worden.
Im Rahmen der aktuellen Hospitalisation sei eine psychiatrische Beurteilung durchgeführt worden. Dabei sei eine erhebliche Schmerzverarbeitungs proble matik erkannt worden. Aufgrund diverser Medikamenten unverträglichkeiten sowie fehlender klarer depressiver Komponente sei von einer schmerzmodulie renden Psychopharmakotherapie eher abgeraten worden.
Laborchemisch hätten si ch leicht erhöhte Transaminasen ergeben. Differenzialdi agnostisch kämen sowohl eine Induktion durch langzeitigen Schmerzmittelkonsum sowie eine habitusbedingte Fettlebererkrankung in Frage. Es sei einmalig eine Verlaufskontrolle durchgeführt worden, wo sich eine leichte Besserung gezeigt habe (Urk. 9/103 / 11 f. ). 3. 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt sich anschliessend vom 27. Juli 2012 bis am 9. August 2012 in der Klinik G.___ auf. Im Austrittsbericht vom 20. August 2012 wurde ausgeführt, der Einstieg in das integrierte interdiszipli näre Therapieprogramm sei ihr aufgrund der persistierenden Schmerzen zunächst schwer gefallen. Im Verlauf habe sich die komplexe Schmerzsituation nach wie vor schwankend gezeigt, jedoch habe zumindest teilweise eine leichte Verbesserung erzielt werden können. In den Assessments habe sich ein bezüg lich Angst grenzwertiger HADS-Test ergeben, eine signifikante Störung oder Depression liege aber nicht vor. Auffallend seien aber die Scores im FABQ gewesen, die auf angstbedingtes Vermeidungsverhalten hinwiesen. Es hätten zwei psychologische Einzeltherapiesitzungen stattgefunden. In den Gesprächen seien die Themen Schmerzbewältigung, Selbstsorge und Aktivierung eigener Resso ur cen im Bereich Bewegung im Vordergrund gestanden. Die Beschwerde führerin kenne Schmerzbewältigungsstrategien und könne diese anwenden. Zudem habe sich ihre Selbstsorge verbessert. Die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe belaste die Beschwerdeführerin sehr. Dies sei als relevanter Kontextfaktor zu betrachten. Sie wünsche sich eine baldige Entscheidung der Invalidenversicherung betreffend Rentenleistung. Im Rahmen der Physiothera pie habe sich aufgrund der komplexen Schmerzsituation und der Kürze des Aufenthaltes ein nach wie vor schwankender Verlauf gezeigt und es habe teil weise eine leichte Besserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zudem ihre allgemeine Leistungsfähigkeit steigern können. Im Bereich Wirbelsäule und Extremitäten sei die Beschwerdeführerin tagesabhängig schmerzbedingt eingeschränkt, subjektiv fortbestehend seien Einschlafgefühle der Hände und Füsse. Die Assessments bei Eintritt und Austritt seien konstant geblieben, es habe jedoch eine leichte Schmerzreduktion von VAS 4 auf VAS 2 erreicht werden können. Am 9. August 2012 habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand, bei leicht verbesserter körperlicher Belastbarkeit auf eigenen Wunsch in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden kön nen. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juli 2012 bis 9. August 2012 attestiert und die Neubeurteilung durch den Hausarzt empfohlen (Urk. 9/103 /17-19 ) . 3.2.4
RAD-Arzt Dr. med. H.___ , praktischer Arzt, hielt in seiner Ste llungnahme vom 5. September 2012 unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgewiesen. Vom Hausarzt sei ein Arztbericht mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in optimal angepasster Tätigkeit anzufordern ( Urk. 9/116/3) . 3 . 2.5
Dr. med. A.___ , FMH Allgemeinmedizin ,
führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. September 2012 aus, die Beschwerdeführerin sei momentan 100
% arbeitsunfähig. Zuletzt habe sie als Pflegeassistentin gear beitet. Diese Tätigkeit werde in Zukunft sicher nicht mehr möglich sein, da sie an chronischen Rückenschmerzen leide. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu vermuten, welche bei günstigem Verlauf gesteigert werden könne (Urk. 9/108). 3 . 2.6
RAD-Arzt Dr. H.___ , hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 fest, aufgrund der Defizite im Rahmen des Gesundheitsschadens könne nach vollzogen werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten (50 % Arbeitsunfähigkeit) könne aus medizinisch-theoretischen Überlegungen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Er empfehle daher , eine bidiszipli näre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 9/116 /4 ). 3. 2.7
Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des Spitals Z.___ vom 5. Februar 2013 wurde zusätzlich zu den bereits im Bericht vom 2. August 2012 erwähnten Diagnosen die folgende Diagnose genannt: „- Hochgradiger Verdacht auf CPPD- Arthropathie - PHS calcarea rechts mit begleitender Bursitis subacromialis - STT-Arthrose Hände beidseits - Symptomatische Rhizarthrose links mehr als rechts “
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer symptomatischen PHS calcarea rechts sowie Rhizarthrose links. In Zusammenschau mit den kon ventionell radiologischen Aufnahmen der deutlich entzündlichen Komponente sowie den auch sonographisch nachgewiesenen Verkalkungen stehe wahr scheinlich eine CPPD- Athropathie ur s ächlich im Vordergrund. Eine lokale ult raschall-gesteuerte Infiltration mit Steroiden lehne die Beschwerdeführerin weiterhin ab (Urk. 9/136). 3. 2.8
Dr. A.___
hielt in seine r
zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin verfassten Stellungnahme vom 21. Februar 2013 fest, die se leide an chronisch rezidivierenden Schmerzen infolge der verschiedenen rheu matologischen Diagnosen . Seit ca. sechs Monaten seien die ausgedehnten Rü ckenschmerzen von der Hals- bis zur Lendenwirbelsäule ( Panvertebralsyndrom ) etwas in den Hintergrund getreten, da Schmerzen im Bereich der rechten Schulter (PHS calcarea ) und in beiden Handgelenken und Handwurzelknochen (STT-Arthrose) stärker geworden seien. Sie leide seit ca. einem Jahr dermassen st ar k, dass sie in ihrem Alltagsleben erheblich eingeschränkt sei und an eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (100 % Arbeitsunfähigkeit) nicht zu denken sei. Insbesondere die aktuellen Handgelenksbeschwerden seien im Alltag sehr ein schränkend (Urk. 9/136 /3-4 ). 3. 2.9
In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2013 führte RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, aus, es wü rden weder vom Spital Z.___ noch von Dr. A.___ neue Diagnosen oder neue Funktionseinschränkungen, welche einer dauerhaften und schweren Erkrankung entspr ä chen und die bisherige Tätigkeit in erheblicher und neuer Art und Weise einzuschränken vermöchten, genannt. Ein Verdacht sei keine gesicherte Diagnose. Im Bericht des Spitals Z.___ werde beschrie ben, dass ausser Schmerzen der Schulter rechts keine Störung der Kraft oder Sensibil i tät vorhanden sei. Damit bestehe keine Funktionseinschränkung. Die Sonographie der linken Hand habe keine Tendovagnitiden und keine intraarti kuläre Flüssigkeit ergeben. Zudem sei eine adäquate Therapie der Schmerzen (mit Steroiden) von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden, womit die Basis behandlung und konsekutive Schmerztherapie inadäquat sei. Eine Verschlech terung sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht glaubhaft, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt (Urk. 9/141). 4.
4.1
Aus dem Bericht des Spitals Z.___ vom
2. August 2012 geht her vor, dass bei der Beschwerdeführerin deutlich aktive degenerative Veränderun gen, insbesondere eine hochaktive Spondylarthrose
lumbosakral beidseits, vor l ie gen . Es wurde
weiter festgehalten, dass sich erneut keine synovitischen Ver änderungen gezeigt hätten. In Zusammenschau mit den Vorbefunden sowie den im Februar 2012 im F.___ durchgeführten serologischen Untersuchungen bestehe nach wie vor kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Erkrankung, insbesondere sei nicht von einer rheumatoiden Arthritis oder einer Spondy loarthropathie auszugehen (Urk. 9/103/ 11) . I m Rahmen der Hospitalisation
sei es zu einer Stabilisierung und Regredienz der Beschwerden gekommen (Urk. 9/103/ 12). Aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___
vom 2 0. August 2012 ergibt sich sodann, dass es w ährend des Aufenthaltes zu einer leichten Schmerzreduktion gekommen
ist und die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand bei leicht verbesserter körperlicher Belastbarkeit hat
entlassen werden können (Urk. 9/103/ 19).
Die Einschätzung der Arbeitsfähig keit wurde dem Hausarzt überlassen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 27. September 2012 fest, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu vermuten, welche bei günstigem Verlauf gesteigert werden könne (Urk. 9/108 ), ohne dies näher zu begründen . RAD-Arzt Dr. H.___ empfahl in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung, da die vom Hausarzt vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 50 % für behin derungsangepasste Tätigkeiten aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollzo gen werden könne (Urk. 9/116/ 4). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam
in der betreffenden Stellungnahme vom 9./1 2. Oktober 2012
z um Schlu ss , dass aus der Sicht eines medizinischen Laien in somatischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes dargelegt werde . Von einer weiteren somatischen Begutachtung sei des halb abzusehen. Zudem könne festgehalten werden, dass unter Berücksichti gung der neu hinzugekommenen fachärztlich gestellten Diagnose der Anpas sungsstörung sowie in Anwendung der geltenden Rechtsprec hung bezüglich dieser Diagnose sich keine eventuell invalidisierenden Einschränkungen ergeben könnten, weshalb auch von einer psychiatrischen Begutachtung abzusehen sei (Urk. 9/116/6). RAD-Ärztin Dr . I.___ , welcher diese Stellungnahme von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung vorgelegt wurde , bemerkte dazu lediglich, es sei somit auf die Begutachtung zu verzichten ( Urk. 9/116/6).
Am 5. Februar 2013 wurde
jedoch anlässlich einer ambulanten Kontrolle im Spital Z.___
- neu - die Verdachtsdiagnose einer CPPD-Arthropa thie gestellt (Urk. 9/136 S. 2) . Hausarzt Dr. A.___ gab am 2 1. Februar 2013 an, die Rückenbeschwerden
seien seit circa sechs Monaten in den Hinter grund getreten , da die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und in beiden Handgelenken und Handwurzelknochen stärker geworden seien. Die Beschwer deführerin leide seit circa ei nem Jahr derart stark, dass an eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht zu denken sei . Er empfahl den Beizug einer Stellungnahme des behandelnden Rheumatologen des Spitals Z.___ (Urk. 9/136/ 3) . RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2013 fest, es würden weder vom Spital Z.___ noch von Dr. A.___ neue Diagnosen oder neue Funktions einschränkungen , welche einer dauerhaften und schweren Erkrankung entsprächen und die bisherige Tätigkeit in erheblicher und neuer Art und Weise einzuschränken vermöchten, genannt. Eine Verschlechterung sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht glaub haft, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt (Urk. 9/141) .
Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. 4.2 4.2.1
Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 1.1), kommt zwar der Untersuchungsgr undsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen . Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht. Indessen verdrängt diese Last den Untersuchungsgrundsatz nur soweit, wie der Zweck der Eintretensvoraussetzung es erfordert: Verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten, das heisst keine Veränderung des S a chverhalts darlegenden Rentengesu chen befassen muss. Die herabgesetzte Beweisanforderu ng des Glaubhaftma chens ist dieser Zielsetzung entsprechend zu handhaben. Somit muss es genü gen, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_838/2011 vom 28. Februar 2010 E. 3.3 mit Hinweisen) . 4.2.2
Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beschwerdeführerin – neu – ein psychi sches Leiden mit Krankheitswert bestehen könnte. Solches wurde denn von ihr auch nicht geltend gemacht. 4.2.3
Während Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 4. Juni 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die aus differenzialdiagnostischen Überlegungen durch geführten Röntgenaufnahmen keinen Hinweis auf eine Kristallablagerungser krankung dokumentiert hätten (Urk. 9/44/11), wurde im Bericht des Spitals Z.___ vom 5. Februar 2013 der hochgradige Verdacht auf eine Kalziumpyrophosphat- Dihydrat (CPPD)-(Kristall-) Arthropathie erhoben. Auf grund der am 5. Februar 2013 durchgeführten Sonographie wurde sodann erst mals auf eine deutlich entzündliche Komponente hingewiesen (Urk. 9/136/1-2). Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des somatischen Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zwar nicht ausgewiesen. Aufgrund der im genannten Bericht gemachten Feststellungen besteht aber ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand in einem substantiellen, nicht von vornherein leistungsunerheblichen Mass verändert haben könnte.
Entgegen der von RAD-Ärztin Dr. I.___ offenbar vertretenen Auffassung war unter diesen Umständen auf die Neuanmeldung einzutreten - soweit das mit dem Einholen eines Arztberichts nicht sowieso bereits geschehen war (E. 3.2.5) - und wäre sie verpflichtet gewesen, hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen vertiefte Abklärungen ( Beizug eines Arztberichtes des behandelnden Rheumatologen des Spitals Z.___ , eventuell persönli che Untersuchung durch den RAD oder Beizug eines externen Gutach ters) vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin stattdessen ohne weiteres die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügte, hat sie den Untersu chungsgrundsatz verletzt. Dass die Beschwerdeführerin offenbar eine adäquate Therapie der Schmerzen (mit Steroiden) ablehnt, ändert daran nichts. Wohl gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)
Eingliederung vor Rente" und hat die versi cherte Person deshalb von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbes serung der Er werbsfä higkeit beizutragen, in erster Linie durch Aus schöpfung sämtlicher zumutbarer medizi nischer Behandlungs- und weiterer therapeuti scher Möglich keiten. Kommt sie dieser Schadenminde rungs pflicht nicht in ge nügender Weise nach, kann dies aber nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ) zur ganzen oder teil wei sen, vorüberge henden oder dau ern den Ablehnung der Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc, mit Hin weisen). 4.3
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den somatischen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der vorste henden Erwägungen (Ziff. 4.2.3) sowie zur neuen Verfügung an die Beschwe r degegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 6 .3
Nach
§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint die von der Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Urk. 12) geltend gemachte Prozessentschädigung von Fr. 1'716.10 (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt .
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘716.10 (inkl. Barauslagen und MwSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009 als Pflegehelferin im Spital Y.___ tätig (Urk. 9/12, Urk. 9/21). Am 26. Februar 2009 meldete sich die Versicherte wegen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte in der Folge erwerbliche und medi zinische Abklärungen und liess die Versicherte begutachten (Urk. 9/44). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/58 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde vom
21. Januar 2011 (Urk. 9/68 /3-10 ) hiess das hiesige Gericht , soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2011.00050 vom 2. Mai 2012 in dem Sinne gut, als es die angefoch tene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte vom 1. September 2009 bis zum 30. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/90 ).
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In p rozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass insgesamt in somatischer Hinsicht keine Verschlechterung in einer den Anspruch in erheblichem Umfang ändernden Weise dargelegt wor den sei. Unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen fachärztlich gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung sowie in Anwendung der diesbe züglichen Rechtsprechung können sich auch insoweit keine invalidisierenden Einschränkungen ergeben . Es würden weder vom Spital Z.___ noch von Dr. med. A.___ neue Diagnosen oder neue Funktionseinschrän kungen genannt, welche einer dauerhaften und schweren Erkrankung entspr ä chen und die bisherige Tätigkeit in erheblicher und neuer Art und Weise einzu schränken vermöchten . In Bezug auf den Verdacht einer CPPD Arthropathie hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein Verdacht sei keine gesicherte Diagnose. Im Bericht des Spitals Z.___ , Rheumatologie, werde beschrieben, dass ausser Schmerzen an der rechten Schulter keine Störung der Kraft oder Sensibilität vorhanden sei . Damit bestehe keine Funktionseinschränkung. Die Sonographie der linken Hand habe keine Tendovaginitiden und keine intr aarti kuläre Flüssigkeit ergeben. Eine Verschlechterung sei nicht glaubhaft, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf grund der ärztlichen Berichte sei eine Verschlechterung klar ausgewiesen. Gemäss der Beurteilung des Spitals Z.___ im Bericht vom 5. Februar 2013 leide sie neu an einer symptomatischen PHS- Calcarea rechts sowie Rhizarthrose links. Im Zusammenhang mit den konventionellen radiolo gischen Aufnahmen der deutlich entzündlichen Komponente sowie den auch sonografisch nachgewiesenen Verkalkungen s t ehe wahrscheinlich eine CPPD- Arthropathie ursächlich im Vordergrund. Zudem sei auch eine Finger- und Handgelenkspoliarthrose aufgetreten, was der Diagnoseliste des Arztberichtes entnommen werden könne . Auch die aktivierten Spondylarthrosen
lumbosakral beidseits seien neu aufgetreten . Die Einschränkungen seien von der Beschwer degegnerin nicht abgeklärt worden, womit sie gegen den Untersuchungsgrund satz verstossen habe
(Urk. 1). 3.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hielt sich anschliessend vom 27. Juli 2012 bis am 9. August 2012 in der Klinik G.___ auf. Im Austrittsbericht vom 20. August 2012 wurde ausgeführt, der Einstieg in das integrierte interdiszipli näre Therapieprogramm sei ihr aufgrund der persistierenden Schmerzen zunächst schwer gefallen. Im Verlauf habe sich die komplexe Schmerzsituation nach wie vor schwankend gezeigt, jedoch habe zumindest teilweise eine leichte Verbesserung erzielt werden können. In den Assessments habe sich ein bezüg lich Angst grenzwertiger HADS-Test ergeben, eine signifikante Störung oder Depression liege aber nicht vor. Auffallend seien aber die Scores im FABQ gewesen, die auf angstbedingtes Vermeidungsverhalten hinwiesen. Es hätten zwei psychologische Einzeltherapiesitzungen stattgefunden. In den Gesprächen seien die Themen Schmerzbewältigung, Selbstsorge und Aktivierung eigener Resso ur cen im Bereich Bewegung im Vordergrund gestanden. Die Beschwerde führerin kenne Schmerzbewältigungsstrategien und könne diese anwenden. Zudem habe sich ihre Selbstsorge verbessert. Die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe belaste die Beschwerdeführerin sehr. Dies sei als relevanter Kontextfaktor zu betrachten. Sie wünsche sich eine baldige Entscheidung der Invalidenversicherung betreffend Rentenleistung. Im Rahmen der Physiothera pie habe sich aufgrund der komplexen Schmerzsituation und der Kürze des Aufenthaltes ein nach wie vor schwankender Verlauf gezeigt und es habe teil weise eine leichte Besserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zudem ihre allgemeine Leistungsfähigkeit steigern können. Im Bereich Wirbelsäule und Extremitäten sei die Beschwerdeführerin tagesabhängig schmerzbedingt eingeschränkt, subjektiv fortbestehend seien Einschlafgefühle der Hände und Füsse. Die Assessments bei Eintritt und Austritt seien konstant geblieben, es habe jedoch eine leichte Schmerzreduktion von VAS 4 auf VAS 2 erreicht werden können. Am 9. August 2012 habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand, bei leicht verbesserter körperlicher Belastbarkeit auf eigenen Wunsch in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden kön nen. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juli 2012 bis 9. August 2012 attestiert und die Neubeurteilung durch den Hausarzt empfohlen (Urk. 9/103 /17-19 ) .
E. 2.5 Dr. med. A.___ , FMH Allgemeinmedizin ,
führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. September 2012 aus, die Beschwerdeführerin sei momentan 100
% arbeitsunfähig. Zuletzt habe sie als Pflegeassistentin gear beitet. Diese Tätigkeit werde in Zukunft sicher nicht mehr möglich sein, da sie an chronischen Rückenschmerzen leide. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu vermuten, welche bei günstigem Verlauf gesteigert werden könne (Urk. 9/108). 3 .
E. 2.6 RAD-Arzt Dr. H.___ , hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 fest, aufgrund der Defizite im Rahmen des Gesundheitsschadens könne nach vollzogen werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten (50 % Arbeitsunfähigkeit) könne aus medizinisch-theoretischen Überlegungen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Er empfehle daher , eine bidiszipli näre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 9/116 /4 ). 3.
E. 2.7 Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des Spitals Z.___ vom 5. Februar 2013 wurde zusätzlich zu den bereits im Bericht vom 2. August 2012 erwähnten Diagnosen die folgende Diagnose genannt: „- Hochgradiger Verdacht auf CPPD- Arthropathie - PHS calcarea rechts mit begleitender Bursitis subacromialis - STT-Arthrose Hände beidseits - Symptomatische Rhizarthrose links mehr als rechts “
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer symptomatischen PHS calcarea rechts sowie Rhizarthrose links. In Zusammenschau mit den kon ventionell radiologischen Aufnahmen der deutlich entzündlichen Komponente sowie den auch sonographisch nachgewiesenen Verkalkungen stehe wahr scheinlich eine CPPD- Athropathie ur s ächlich im Vordergrund. Eine lokale ult raschall-gesteuerte Infiltration mit Steroiden lehne die Beschwerdeführerin weiterhin ab (Urk. 9/136). 3.
E. 2.8 Dr. A.___
hielt in seine r
zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin verfassten Stellungnahme vom 21. Februar 2013 fest, die se leide an chronisch rezidivierenden Schmerzen infolge der verschiedenen rheu matologischen Diagnosen . Seit ca. sechs Monaten seien die ausgedehnten Rü ckenschmerzen von der Hals- bis zur Lendenwirbelsäule ( Panvertebralsyndrom ) etwas in den Hintergrund getreten, da Schmerzen im Bereich der rechten Schulter (PHS calcarea ) und in beiden Handgelenken und Handwurzelknochen (STT-Arthrose) stärker geworden seien. Sie leide seit ca. einem Jahr dermassen st ar k, dass sie in ihrem Alltagsleben erheblich eingeschränkt sei und an eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (100 % Arbeitsunfähigkeit) nicht zu denken sei. Insbesondere die aktuellen Handgelenksbeschwerden seien im Alltag sehr ein schränkend (Urk. 9/136 /3-4 ). 3.
E. 2.9 In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2013 führte RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, aus, es wü rden weder vom Spital Z.___ noch von Dr. A.___ neue Diagnosen oder neue Funktionseinschränkungen, welche einer dauerhaften und schweren Erkrankung entspr ä chen und die bisherige Tätigkeit in erheblicher und neuer Art und Weise einzuschränken vermöchten, genannt. Ein Verdacht sei keine gesicherte Diagnose. Im Bericht des Spitals Z.___ werde beschrie ben, dass ausser Schmerzen der Schulter rechts keine Störung der Kraft oder Sensibil i tät vorhanden sei. Damit bestehe keine Funktionseinschränkung. Die Sonographie der linken Hand habe keine Tendovagnitiden und keine intraarti kuläre Flüssigkeit ergeben. Zudem sei eine adäquate Therapie der Schmerzen (mit Steroiden) von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden, womit die Basis behandlung und konsekutive Schmerztherapie inadäquat sei. Eine Verschlech terung sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht glaubhaft, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt (Urk. 9/141). 4.
4.1
Aus dem Bericht des Spitals Z.___ vom
2. August 2012 geht her vor, dass bei der Beschwerdeführerin deutlich aktive degenerative Veränderun gen, insbesondere eine hochaktive Spondylarthrose
lumbosakral beidseits, vor l ie gen . Es wurde
weiter festgehalten, dass sich erneut keine synovitischen Ver änderungen gezeigt hätten. In Zusammenschau mit den Vorbefunden sowie den im Februar 2012 im F.___ durchgeführten serologischen Untersuchungen bestehe nach wie vor kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Erkrankung, insbesondere sei nicht von einer rheumatoiden Arthritis oder einer Spondy loarthropathie auszugehen (Urk. 9/103/ 11) . I m Rahmen der Hospitalisation
sei es zu einer Stabilisierung und Regredienz der Beschwerden gekommen (Urk. 9/103/ 12). Aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___
vom 2 0. August 2012 ergibt sich sodann, dass es w ährend des Aufenthaltes zu einer leichten Schmerzreduktion gekommen
ist und die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand bei leicht verbesserter körperlicher Belastbarkeit hat
entlassen werden können (Urk. 9/103/ 19).
Die Einschätzung der Arbeitsfähig keit wurde dem Hausarzt überlassen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 27. September 2012 fest, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu vermuten, welche bei günstigem Verlauf gesteigert werden könne (Urk. 9/108 ), ohne dies näher zu begründen . RAD-Arzt Dr. H.___ empfahl in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung, da die vom Hausarzt vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 50 % für behin derungsangepasste Tätigkeiten aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollzo gen werden könne (Urk. 9/116/ 4). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam
in der betreffenden Stellungnahme vom 9./1 2. Oktober 2012
z um Schlu ss , dass aus der Sicht eines medizinischen Laien in somatischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes dargelegt werde . Von einer weiteren somatischen Begutachtung sei des halb abzusehen. Zudem könne festgehalten werden, dass unter Berücksichti gung der neu hinzugekommenen fachärztlich gestellten Diagnose der Anpas sungsstörung sowie in Anwendung der geltenden Rechtsprec hung bezüglich dieser Diagnose sich keine eventuell invalidisierenden Einschränkungen ergeben könnten, weshalb auch von einer psychiatrischen Begutachtung abzusehen sei (Urk. 9/116/6). RAD-Ärztin Dr . I.___ , welcher diese Stellungnahme von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung vorgelegt wurde , bemerkte dazu lediglich, es sei somit auf die Begutachtung zu verzichten ( Urk. 9/116/6).
Am 5. Februar 2013 wurde
jedoch anlässlich einer ambulanten Kontrolle im Spital Z.___
- neu - die Verdachtsdiagnose einer CPPD-Arthropa thie gestellt (Urk. 9/136 S. 2) . Hausarzt Dr. A.___ gab am 2 1. Februar 2013 an, die Rückenbeschwerden
seien seit circa sechs Monaten in den Hinter grund getreten , da die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und in beiden Handgelenken und Handwurzelknochen stärker geworden seien. Die Beschwer deführerin leide seit circa ei nem Jahr derart stark, dass an eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht zu denken sei . Er empfahl den Beizug einer Stellungnahme des behandelnden Rheumatologen des Spitals Z.___ (Urk. 9/136/ 3) . RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2013 fest, es würden weder vom Spital Z.___ noch von Dr. A.___ neue Diagnosen oder neue Funktions einschränkungen , welche einer dauerhaften und schweren Erkrankung entsprächen und die bisherige Tätigkeit in erheblicher und neuer Art und Weise einzuschränken vermöchten, genannt. Eine Verschlechterung sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht glaub haft, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt (Urk. 9/141) .
Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. 4.2 4.2.1
Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 1.1), kommt zwar der Untersuchungsgr undsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen . Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht. Indessen verdrängt diese Last den Untersuchungsgrundsatz nur soweit, wie der Zweck der Eintretensvoraussetzung es erfordert: Verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten, das heisst keine Veränderung des S a chverhalts darlegenden Rentengesu chen befassen muss. Die herabgesetzte Beweisanforderu ng des Glaubhaftma chens ist dieser Zielsetzung entsprechend zu handhaben. Somit muss es genü gen, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_838/2011 vom 28. Februar 2010 E. 3.3 mit Hinweisen) . 4.2.2
Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beschwerdeführerin – neu – ein psychi sches Leiden mit Krankheitswert bestehen könnte. Solches wurde denn von ihr auch nicht geltend gemacht. 4.2.3
Während Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 4. Juni 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die aus differenzialdiagnostischen Überlegungen durch geführten Röntgenaufnahmen keinen Hinweis auf eine Kristallablagerungser krankung dokumentiert hätten (Urk. 9/44/11), wurde im Bericht des Spitals Z.___ vom 5. Februar 2013 der hochgradige Verdacht auf eine Kalziumpyrophosphat- Dihydrat (CPPD)-(Kristall-) Arthropathie erhoben. Auf grund der am 5. Februar 2013 durchgeführten Sonographie wurde sodann erst mals auf eine deutlich entzündliche Komponente hingewiesen (Urk. 9/136/1-2). Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des somatischen Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zwar nicht ausgewiesen. Aufgrund der im genannten Bericht gemachten Feststellungen besteht aber ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand in einem substantiellen, nicht von vornherein leistungsunerheblichen Mass verändert haben könnte.
Entgegen der von RAD-Ärztin Dr. I.___ offenbar vertretenen Auffassung war unter diesen Umständen auf die Neuanmeldung einzutreten - soweit das mit dem Einholen eines Arztberichts nicht sowieso bereits geschehen war (E. 3.2.5) - und wäre sie verpflichtet gewesen, hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen vertiefte Abklärungen ( Beizug eines Arztberichtes des behandelnden Rheumatologen des Spitals Z.___ , eventuell persönli che Untersuchung durch den RAD oder Beizug eines externen Gutach ters) vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin stattdessen ohne weiteres die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügte, hat sie den Untersu chungsgrundsatz verletzt. Dass die Beschwerdeführerin offenbar eine adäquate Therapie der Schmerzen (mit Steroiden) ablehnt, ändert daran nichts. Wohl gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)
Eingliederung vor Rente" und hat die versi cherte Person deshalb von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbes serung der Er werbsfä higkeit beizutragen, in erster Linie durch Aus schöpfung sämtlicher zumutbarer medizi nischer Behandlungs- und weiterer therapeuti scher Möglich keiten. Kommt sie dieser Schadenminde rungs pflicht nicht in ge nügender Weise nach, kann dies aber nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ) zur ganzen oder teil wei sen, vorüberge henden oder dau ern den Ablehnung der Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc, mit Hin weisen). 4.3
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den somatischen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der vorste henden Erwägungen (Ziff. 4.2.3) sowie zur neuen Verfügung an die Beschwe r degegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 6 .3
Nach
§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint die von der Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Urk. 12) geltend gemachte Prozessentschädigung von Fr. 1'716.10 (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt .
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘716.10 (inkl. Barauslagen und MwSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund esge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
E. 3.1 Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2011.00050 vom 2. Mai 2012 ( Urk. 9/90) die – rentenabweisende - Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (nur, aber immerhin) vom 1. September 2009 bis 3 0. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 9/89) ist die Beschwerdegegnerin formell und
– z umindest anfänglich – auch materi ell eingetreten , wobei sie allerdings letztlich dafür hielt, eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht ( Urk. 2; vgl. E. 4.2.3) . Demnach ist zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat. Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom
2. April 2013 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2012 erging .
Dem Urteil vom 2. Mai 2012 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen d as Gutachten vom 4. Juni 2010 zugrunde, worin Dr. med. B.___ , FMH Innere Medi zin und Rheumaerkrankungen, als Diagnosen ohne langandauernde Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und periphere Gelenke nicht ausreichend somatisch abstützbar, Poly arthralgien , (2) ein chronisches cervico
- und lumbo sp ondylogenes Syndrom, kein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom, anamnestisch Radikulopathie C5 und C6 rechts, (3) eine diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose im status
nascendi , (4) eine Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.2 kg/m2, (5) ein metabolisches Syndrom (gestörte Gluconeogenese , Hyperurikämie , Hyperlipidä mie , arterielle Hypertonie), (6) eine gestörte Gluco neo genese , (7) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom sowie (8) am 7. April 2006 eine Arthrodese MTP-Gelenk I rechts festhielt ( Urk. 9/44/10) . Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein soma tischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin früher als Pflegeassistentin ausgeübten beruflichen Tätig keiten im Zeitraum von September 2008 bis – bei grosszügiger Auslegung – August 2009 vollständig eingeschränkt gewesen.
Seit Anfang September 2009 könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführer in bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten mehr begründen
( Urk. 9/44/17) . Das Gericht erwog, dass die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht von September 2008 bis August 2009 für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin vollständig einge schränkt war, überzeugend erscheine. Indessen sei g estützt auf die Beurteilun gen von Dr. C.___ und Dr. D.___ ab September 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___
ab Januar 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in wechselbe lastender leichter Tätigkeit auszugehen. Ab Begutachtungszeitpunkt ( 1. Juni 2010) sei gemäss Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit aus gewiesen (Urteil S. 11).
Den von der Beschwer deführerin nachträglich eingereichten Berichten
könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2010 während neun Monaten bis zur Einreichung der Beschwerde (2 1. Januar 2011) einge schränkt gewesen sei, weshalb die Einschätzung von Dr. B.___ ihre Gültigkeit behalte ( Urk. 9/90/10-12 ).
E. 3.2 .2
Die Beschwerdeführerin war vom 10. Juli 2012 bis zum 27. Juli 2012 im Spital Z.___ hospitalisiert. Im von ihr eingereichte n
Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals Z.___ vom 2. August 2012 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: „1.
Exacerbation (lumbal) eines chronisch rezidivierenden panvertebralen
Schmerzsyndroms mit / bei - Diskusprotrusion C4/5 und C5/6 mit foraminaler Einengung rechts mehr als links, leichter Osteochondrose C5/6, Spondylose ohne Neu rokompression (MRT HWS 28.04.2010) - Diskusprotrusionen L1 bis S1, L2/3 mit geringer Beeinträchtigung der Nervenwurzel L3 rechts, spon d ylarthrosebedingt etwas E nge L5/S1 beidseits (MRI LWS 28.04.2010) - WS-Fehl(schon-) haltung , muskulärer
D ysbalance , lumbalem panverteb ralem muskulärem Hartspann - a ktivierten Spondylarthrosen
lumbosakral beidseits ( Skelettszintigra phie 12.07.2012) 2. Finger- und Handgelenks-Polyarthrose - Aktuell aktivierte Radiokarp a larthrose links (Skelettszintigraphie 12.07.2012) 3. PHS calcarea rechts - Rx Schulter rechts (07/12) 4. Anpassungsstörung - DD Schmerzverarbeitungsstörung 5. Osteopenie mit Vitamin D3-Mangel 6. Arterielle Hypertonie 7. Erhöhte Transaminasen - DD schmermittelinduziert, NAFLD bei Adipositas .“
Die Beschwerdeführerin sei durch den Hausarzt wegen Exacerbation (lumbal) eines chronisch rezidivierenden panvertebralen Schmerzsyndroms zugewiesen worden. Bei Eintritt habe sie berichtet, seit zwei Jahren rezidivierend Rücken schmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in die Beine zu verspüren. Diese hätten vor drei Wochen akut exacerbiert , seither habe sich die Situation trotz ausdosiertem Voltaren und Mydocalm nicht beruhigt. Sie habe in den letzten Jahren verschiedenste Ärzte wegen ihrer wechselnden Schmerzen am Bewe gungsapparat konsultiert. Letztmalig habe im Frühjahr 2012 in der Rheumakli nik der Klinik F.___ eine Abklärung stattgefunden, wo sich keine neuen Aspekte ergeben hätten. In Ergänzung zu den ambulant vorgenommenen Untersuchungen sei im Spital Z.___ eine Skel ettszintigraph ie durchgeführt worden. Diese zeige deutlich aktive degenerative Veränderungen, insbesondere eine hochaktive Spondylarthrose
lumbosakral beidseits, dies als gutes Korrelat für die von der Patientin beschriebenen lumbosakralen Beschwerden. Es hätten sich erneut keine synovitischen Veränderungen gezeigt. In Zusammenschau mit den Vorbefunden sowie den im Februar 2012 im F.___ durchgeführten serologischen Untersuchungen bestehe nach wie vor kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Erkrankung, insbesondere sei nicht von einer rheumatoiden Arthritis oder einer Spondyloarthropathie auszu gehen. Der Beschwerdeführerin sei eine Infiltration der aktivierten Facettenge lenke angeboten und empfohlen worden, sie habe diese jedoch dezidiert abge lehnt. Es sei ein Physiotherapie-Programm etabliert worden. Zudem sei die Analgesie auf Mefenacid gewechselt worden. Darunter sei es zu einer Stabili sierung und Regredienz der Beschwerden gekommen.
Bereits kurz vor der Hospitalisation sei durch die Vertretung des Hausarztes eine aktivierte Radiocarpalarthrose links diagnostiziert worden, diese habe sich in der Skelettszintigrafie bestätigt. Unte r topischer NSAR-Therapie, oralen Analge tika sowie konsequentem Tragen einer Handgelenksmanschette habe sich eine deutliche Regredienz der Beschwerden gezeigt.
Die Beschwerdeführerin habe seit längerem über bestehende Schmerzen in der rechten Schulter sowie Exacerbation derselben um den Hospitalisationstermin geklagt. Klinisch hätten sich eine deutliche Impingementsymptomatik sowie
eine subacromiale Reizung gezeigt. Konventionell radiologisch habe sich eine Kalkformation in der Supraspinatussehne gezeigt, was sich ultrasonografisch bestätigt habe. Eine lokale Infiltration der Schulter sei von der Besch werdefüh rerin abgelehnt worden.
Im Rahmen der aktuellen Hospitalisation sei eine psychiatrische Beurteilung durchgeführt worden. Dabei sei eine erhebliche Schmerzverarbeitungs proble matik erkannt worden. Aufgrund diverser Medikamenten unverträglichkeiten sowie fehlender klarer depressiver Komponente sei von einer schmerzmodulie renden Psychopharmakotherapie eher abgeraten worden.
Laborchemisch hätten si ch leicht erhöhte Transaminasen ergeben. Differenzialdi agnostisch kämen sowohl eine Induktion durch langzeitigen Schmerzmittelkonsum sowie eine habitusbedingte Fettlebererkrankung in Frage. Es sei einmalig eine Verlaufskontrolle durchgeführt worden, wo sich eine leichte Besserung gezeigt habe (Urk. 9/103 / 11 f. ). 3.
E. 3.2.1 Hinsichtlich des seitherigen Verlaufes der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist im Wese ntlichen Folgendes aktenkundig:
E. 3.2.4 RAD-Arzt Dr. med. H.___ , praktischer Arzt, hielt in seiner Ste llungnahme vom 5. September 2012 unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgewiesen. Vom Hausarzt sei ein Arztbericht mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in optimal angepasster Tätigkeit anzufordern ( Urk. 9/116/3) . 3 .
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00417 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
3. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009 als Pflegehelferin im Spital Y.___ tätig (Urk. 9/12, Urk. 9/21). Am 26. Februar 2009 meldete sich die Versicherte wegen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte in der Folge erwerbliche und medi zinische Abklärungen und liess die Versicherte begutachten (Urk. 9/44). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/58 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde vom
21. Januar 2011 (Urk. 9/68 /3-10 ) hiess das hiesige Gericht , soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2011.00050 vom 2. Mai 2012 in dem Sinne gut, als es die angefoch tene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte vom 1. September 2009 bis zum 30. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/90 ). 1.2
Am 1 4. Mai 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/89) . Mit Eingabe vom 31. August 2012 (Urk. 9/104) reichte sie diverse medizinische Berichte ein (Urk. 9/103). Die IV-Stelle holte einen Bericht des Hausarztes der Versicherten ( Urk. 9/108) sowie Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und ihres Rechtsdienstes ( Urk. 9/116/2-6) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 2. April 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/142 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In p rozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund esge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass insgesamt in somatischer Hinsicht keine Verschlechterung in einer den Anspruch in erheblichem Umfang ändernden Weise dargelegt wor den sei. Unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen fachärztlich gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung sowie in Anwendung der diesbe züglichen Rechtsprechung können sich auch insoweit keine invalidisierenden Einschränkungen ergeben . Es würden weder vom Spital Z.___ noch von Dr. med. A.___ neue Diagnosen oder neue Funktionseinschrän kungen genannt, welche einer dauerhaften und schweren Erkrankung entspr ä chen und die bisherige Tätigkeit in erheblicher und neuer Art und Weise einzu schränken vermöchten . In Bezug auf den Verdacht einer CPPD Arthropathie hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein Verdacht sei keine gesicherte Diagnose. Im Bericht des Spitals Z.___ , Rheumatologie, werde beschrieben, dass ausser Schmerzen an der rechten Schulter keine Störung der Kraft oder Sensibilität vorhanden sei . Damit bestehe keine Funktionseinschränkung. Die Sonographie der linken Hand habe keine Tendovaginitiden und keine intr aarti kuläre Flüssigkeit ergeben. Eine Verschlechterung sei nicht glaubhaft, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf grund der ärztlichen Berichte sei eine Verschlechterung klar ausgewiesen. Gemäss der Beurteilung des Spitals Z.___ im Bericht vom 5. Februar 2013 leide sie neu an einer symptomatischen PHS- Calcarea rechts sowie Rhizarthrose links. Im Zusammenhang mit den konventionellen radiolo gischen Aufnahmen der deutlich entzündlichen Komponente sowie den auch sonografisch nachgewiesenen Verkalkungen s t ehe wahrscheinlich eine CPPD- Arthropathie ursächlich im Vordergrund. Zudem sei auch eine Finger- und Handgelenkspoliarthrose aufgetreten, was der Diagnoseliste des Arztberichtes entnommen werden könne . Auch die aktivierten Spondylarthrosen
lumbosakral beidseits seien neu aufgetreten . Die Einschränkungen seien von der Beschwer degegnerin nicht abgeklärt worden, womit sie gegen den Untersuchungsgrund satz verstossen habe
(Urk. 1). 3.
3.1
Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2011.00050 vom 2. Mai 2012 ( Urk. 9/90) die – rentenabweisende - Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (nur, aber immerhin) vom 1. September 2009 bis 3 0. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 9/89) ist die Beschwerdegegnerin formell und
– z umindest anfänglich – auch materi ell eingetreten , wobei sie allerdings letztlich dafür hielt, eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht ( Urk. 2; vgl. E. 4.2.3) . Demnach ist zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat. Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom
2. April 2013 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2012 erging .
Dem Urteil vom 2. Mai 2012 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen d as Gutachten vom 4. Juni 2010 zugrunde, worin Dr. med. B.___ , FMH Innere Medi zin und Rheumaerkrankungen, als Diagnosen ohne langandauernde Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und periphere Gelenke nicht ausreichend somatisch abstützbar, Poly arthralgien , (2) ein chronisches cervico
- und lumbo sp ondylogenes Syndrom, kein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom, anamnestisch Radikulopathie C5 und C6 rechts, (3) eine diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose im status
nascendi , (4) eine Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.2 kg/m2, (5) ein metabolisches Syndrom (gestörte Gluconeogenese , Hyperurikämie , Hyperlipidä mie , arterielle Hypertonie), (6) eine gestörte Gluco neo genese , (7) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom sowie (8) am 7. April 2006 eine Arthrodese MTP-Gelenk I rechts festhielt ( Urk. 9/44/10) . Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein soma tischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin früher als Pflegeassistentin ausgeübten beruflichen Tätig keiten im Zeitraum von September 2008 bis – bei grosszügiger Auslegung – August 2009 vollständig eingeschränkt gewesen.
Seit Anfang September 2009 könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführer in bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten mehr begründen
( Urk. 9/44/17) . Das Gericht erwog, dass die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht von September 2008 bis August 2009 für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin vollständig einge schränkt war, überzeugend erscheine. Indessen sei g estützt auf die Beurteilun gen von Dr. C.___ und Dr. D.___ ab September 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___
ab Januar 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in wechselbe lastender leichter Tätigkeit auszugehen. Ab Begutachtungszeitpunkt ( 1. Juni 2010) sei gemäss Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit aus gewiesen (Urteil S. 11).
Den von der Beschwer deführerin nachträglich eingereichten Berichten
könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2010 während neun Monaten bis zur Einreichung der Beschwerde (2 1. Januar 2011) einge schränkt gewesen sei, weshalb die Einschätzung von Dr. B.___ ihre Gültigkeit behalte ( Urk. 9/90/10-12 ). 3.2
3.2.1
Hinsichtlich des seitherigen Verlaufes der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist im Wese ntlichen Folgendes aktenkundig: 3.2 .2
Die Beschwerdeführerin war vom 10. Juli 2012 bis zum 27. Juli 2012 im Spital Z.___ hospitalisiert. Im von ihr eingereichte n
Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals Z.___ vom 2. August 2012 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: „1.
Exacerbation (lumbal) eines chronisch rezidivierenden panvertebralen
Schmerzsyndroms mit / bei - Diskusprotrusion C4/5 und C5/6 mit foraminaler Einengung rechts mehr als links, leichter Osteochondrose C5/6, Spondylose ohne Neu rokompression (MRT HWS 28.04.2010) - Diskusprotrusionen L1 bis S1, L2/3 mit geringer Beeinträchtigung der Nervenwurzel L3 rechts, spon d ylarthrosebedingt etwas E nge L5/S1 beidseits (MRI LWS 28.04.2010) - WS-Fehl(schon-) haltung , muskulärer
D ysbalance , lumbalem panverteb ralem muskulärem Hartspann - a ktivierten Spondylarthrosen
lumbosakral beidseits ( Skelettszintigra phie 12.07.2012) 2. Finger- und Handgelenks-Polyarthrose - Aktuell aktivierte Radiokarp a larthrose links (Skelettszintigraphie 12.07.2012) 3. PHS calcarea rechts - Rx Schulter rechts (07/12) 4. Anpassungsstörung - DD Schmerzverarbeitungsstörung 5. Osteopenie mit Vitamin D3-Mangel 6. Arterielle Hypertonie 7. Erhöhte Transaminasen - DD schmermittelinduziert, NAFLD bei Adipositas .“
Die Beschwerdeführerin sei durch den Hausarzt wegen Exacerbation (lumbal) eines chronisch rezidivierenden panvertebralen Schmerzsyndroms zugewiesen worden. Bei Eintritt habe sie berichtet, seit zwei Jahren rezidivierend Rücken schmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in die Beine zu verspüren. Diese hätten vor drei Wochen akut exacerbiert , seither habe sich die Situation trotz ausdosiertem Voltaren und Mydocalm nicht beruhigt. Sie habe in den letzten Jahren verschiedenste Ärzte wegen ihrer wechselnden Schmerzen am Bewe gungsapparat konsultiert. Letztmalig habe im Frühjahr 2012 in der Rheumakli nik der Klinik F.___ eine Abklärung stattgefunden, wo sich keine neuen Aspekte ergeben hätten. In Ergänzung zu den ambulant vorgenommenen Untersuchungen sei im Spital Z.___ eine Skel ettszintigraph ie durchgeführt worden. Diese zeige deutlich aktive degenerative Veränderungen, insbesondere eine hochaktive Spondylarthrose
lumbosakral beidseits, dies als gutes Korrelat für die von der Patientin beschriebenen lumbosakralen Beschwerden. Es hätten sich erneut keine synovitischen Veränderungen gezeigt. In Zusammenschau mit den Vorbefunden sowie den im Februar 2012 im F.___ durchgeführten serologischen Untersuchungen bestehe nach wie vor kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Erkrankung, insbesondere sei nicht von einer rheumatoiden Arthritis oder einer Spondyloarthropathie auszu gehen. Der Beschwerdeführerin sei eine Infiltration der aktivierten Facettenge lenke angeboten und empfohlen worden, sie habe diese jedoch dezidiert abge lehnt. Es sei ein Physiotherapie-Programm etabliert worden. Zudem sei die Analgesie auf Mefenacid gewechselt worden. Darunter sei es zu einer Stabili sierung und Regredienz der Beschwerden gekommen.
Bereits kurz vor der Hospitalisation sei durch die Vertretung des Hausarztes eine aktivierte Radiocarpalarthrose links diagnostiziert worden, diese habe sich in der Skelettszintigrafie bestätigt. Unte r topischer NSAR-Therapie, oralen Analge tika sowie konsequentem Tragen einer Handgelenksmanschette habe sich eine deutliche Regredienz der Beschwerden gezeigt.
Die Beschwerdeführerin habe seit längerem über bestehende Schmerzen in der rechten Schulter sowie Exacerbation derselben um den Hospitalisationstermin geklagt. Klinisch hätten sich eine deutliche Impingementsymptomatik sowie
eine subacromiale Reizung gezeigt. Konventionell radiologisch habe sich eine Kalkformation in der Supraspinatussehne gezeigt, was sich ultrasonografisch bestätigt habe. Eine lokale Infiltration der Schulter sei von der Besch werdefüh rerin abgelehnt worden.
Im Rahmen der aktuellen Hospitalisation sei eine psychiatrische Beurteilung durchgeführt worden. Dabei sei eine erhebliche Schmerzverarbeitungs proble matik erkannt worden. Aufgrund diverser Medikamenten unverträglichkeiten sowie fehlender klarer depressiver Komponente sei von einer schmerzmodulie renden Psychopharmakotherapie eher abgeraten worden.
Laborchemisch hätten si ch leicht erhöhte Transaminasen ergeben. Differenzialdi agnostisch kämen sowohl eine Induktion durch langzeitigen Schmerzmittelkonsum sowie eine habitusbedingte Fettlebererkrankung in Frage. Es sei einmalig eine Verlaufskontrolle durchgeführt worden, wo sich eine leichte Besserung gezeigt habe (Urk. 9/103 / 11 f. ). 3. 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt sich anschliessend vom 27. Juli 2012 bis am 9. August 2012 in der Klinik G.___ auf. Im Austrittsbericht vom 20. August 2012 wurde ausgeführt, der Einstieg in das integrierte interdiszipli näre Therapieprogramm sei ihr aufgrund der persistierenden Schmerzen zunächst schwer gefallen. Im Verlauf habe sich die komplexe Schmerzsituation nach wie vor schwankend gezeigt, jedoch habe zumindest teilweise eine leichte Verbesserung erzielt werden können. In den Assessments habe sich ein bezüg lich Angst grenzwertiger HADS-Test ergeben, eine signifikante Störung oder Depression liege aber nicht vor. Auffallend seien aber die Scores im FABQ gewesen, die auf angstbedingtes Vermeidungsverhalten hinwiesen. Es hätten zwei psychologische Einzeltherapiesitzungen stattgefunden. In den Gesprächen seien die Themen Schmerzbewältigung, Selbstsorge und Aktivierung eigener Resso ur cen im Bereich Bewegung im Vordergrund gestanden. Die Beschwerde führerin kenne Schmerzbewältigungsstrategien und könne diese anwenden. Zudem habe sich ihre Selbstsorge verbessert. Die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe belaste die Beschwerdeführerin sehr. Dies sei als relevanter Kontextfaktor zu betrachten. Sie wünsche sich eine baldige Entscheidung der Invalidenversicherung betreffend Rentenleistung. Im Rahmen der Physiothera pie habe sich aufgrund der komplexen Schmerzsituation und der Kürze des Aufenthaltes ein nach wie vor schwankender Verlauf gezeigt und es habe teil weise eine leichte Besserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zudem ihre allgemeine Leistungsfähigkeit steigern können. Im Bereich Wirbelsäule und Extremitäten sei die Beschwerdeführerin tagesabhängig schmerzbedingt eingeschränkt, subjektiv fortbestehend seien Einschlafgefühle der Hände und Füsse. Die Assessments bei Eintritt und Austritt seien konstant geblieben, es habe jedoch eine leichte Schmerzreduktion von VAS 4 auf VAS 2 erreicht werden können. Am 9. August 2012 habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand, bei leicht verbesserter körperlicher Belastbarkeit auf eigenen Wunsch in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden kön nen. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juli 2012 bis 9. August 2012 attestiert und die Neubeurteilung durch den Hausarzt empfohlen (Urk. 9/103 /17-19 ) . 3.2.4
RAD-Arzt Dr. med. H.___ , praktischer Arzt, hielt in seiner Ste llungnahme vom 5. September 2012 unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgewiesen. Vom Hausarzt sei ein Arztbericht mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in optimal angepasster Tätigkeit anzufordern ( Urk. 9/116/3) . 3 . 2.5
Dr. med. A.___ , FMH Allgemeinmedizin ,
führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. September 2012 aus, die Beschwerdeführerin sei momentan 100
% arbeitsunfähig. Zuletzt habe sie als Pflegeassistentin gear beitet. Diese Tätigkeit werde in Zukunft sicher nicht mehr möglich sein, da sie an chronischen Rückenschmerzen leide. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu vermuten, welche bei günstigem Verlauf gesteigert werden könne (Urk. 9/108). 3 . 2.6
RAD-Arzt Dr. H.___ , hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 fest, aufgrund der Defizite im Rahmen des Gesundheitsschadens könne nach vollzogen werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten (50 % Arbeitsunfähigkeit) könne aus medizinisch-theoretischen Überlegungen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Er empfehle daher , eine bidiszipli näre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 9/116 /4 ). 3. 2.7
Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des Spitals Z.___ vom 5. Februar 2013 wurde zusätzlich zu den bereits im Bericht vom 2. August 2012 erwähnten Diagnosen die folgende Diagnose genannt: „- Hochgradiger Verdacht auf CPPD- Arthropathie - PHS calcarea rechts mit begleitender Bursitis subacromialis - STT-Arthrose Hände beidseits - Symptomatische Rhizarthrose links mehr als rechts “
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer symptomatischen PHS calcarea rechts sowie Rhizarthrose links. In Zusammenschau mit den kon ventionell radiologischen Aufnahmen der deutlich entzündlichen Komponente sowie den auch sonographisch nachgewiesenen Verkalkungen stehe wahr scheinlich eine CPPD- Athropathie ur s ächlich im Vordergrund. Eine lokale ult raschall-gesteuerte Infiltration mit Steroiden lehne die Beschwerdeführerin weiterhin ab (Urk. 9/136). 3. 2.8
Dr. A.___
hielt in seine r
zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin verfassten Stellungnahme vom 21. Februar 2013 fest, die se leide an chronisch rezidivierenden Schmerzen infolge der verschiedenen rheu matologischen Diagnosen . Seit ca. sechs Monaten seien die ausgedehnten Rü ckenschmerzen von der Hals- bis zur Lendenwirbelsäule ( Panvertebralsyndrom ) etwas in den Hintergrund getreten, da Schmerzen im Bereich der rechten Schulter (PHS calcarea ) und in beiden Handgelenken und Handwurzelknochen (STT-Arthrose) stärker geworden seien. Sie leide seit ca. einem Jahr dermassen st ar k, dass sie in ihrem Alltagsleben erheblich eingeschränkt sei und an eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (100 % Arbeitsunfähigkeit) nicht zu denken sei. Insbesondere die aktuellen Handgelenksbeschwerden seien im Alltag sehr ein schränkend (Urk. 9/136 /3-4 ). 3. 2.9
In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2013 führte RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, aus, es wü rden weder vom Spital Z.___ noch von Dr. A.___ neue Diagnosen oder neue Funktionseinschränkungen, welche einer dauerhaften und schweren Erkrankung entspr ä chen und die bisherige Tätigkeit in erheblicher und neuer Art und Weise einzuschränken vermöchten, genannt. Ein Verdacht sei keine gesicherte Diagnose. Im Bericht des Spitals Z.___ werde beschrie ben, dass ausser Schmerzen der Schulter rechts keine Störung der Kraft oder Sensibil i tät vorhanden sei. Damit bestehe keine Funktionseinschränkung. Die Sonographie der linken Hand habe keine Tendovagnitiden und keine intraarti kuläre Flüssigkeit ergeben. Zudem sei eine adäquate Therapie der Schmerzen (mit Steroiden) von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden, womit die Basis behandlung und konsekutive Schmerztherapie inadäquat sei. Eine Verschlech terung sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht glaubhaft, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt (Urk. 9/141). 4.
4.1
Aus dem Bericht des Spitals Z.___ vom
2. August 2012 geht her vor, dass bei der Beschwerdeführerin deutlich aktive degenerative Veränderun gen, insbesondere eine hochaktive Spondylarthrose
lumbosakral beidseits, vor l ie gen . Es wurde
weiter festgehalten, dass sich erneut keine synovitischen Ver änderungen gezeigt hätten. In Zusammenschau mit den Vorbefunden sowie den im Februar 2012 im F.___ durchgeführten serologischen Untersuchungen bestehe nach wie vor kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Erkrankung, insbesondere sei nicht von einer rheumatoiden Arthritis oder einer Spondy loarthropathie auszugehen (Urk. 9/103/ 11) . I m Rahmen der Hospitalisation
sei es zu einer Stabilisierung und Regredienz der Beschwerden gekommen (Urk. 9/103/ 12). Aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___
vom 2 0. August 2012 ergibt sich sodann, dass es w ährend des Aufenthaltes zu einer leichten Schmerzreduktion gekommen
ist und die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand bei leicht verbesserter körperlicher Belastbarkeit hat
entlassen werden können (Urk. 9/103/ 19).
Die Einschätzung der Arbeitsfähig keit wurde dem Hausarzt überlassen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 27. September 2012 fest, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu vermuten, welche bei günstigem Verlauf gesteigert werden könne (Urk. 9/108 ), ohne dies näher zu begründen . RAD-Arzt Dr. H.___ empfahl in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung, da die vom Hausarzt vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 50 % für behin derungsangepasste Tätigkeiten aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollzo gen werden könne (Urk. 9/116/ 4). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam
in der betreffenden Stellungnahme vom 9./1 2. Oktober 2012
z um Schlu ss , dass aus der Sicht eines medizinischen Laien in somatischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes dargelegt werde . Von einer weiteren somatischen Begutachtung sei des halb abzusehen. Zudem könne festgehalten werden, dass unter Berücksichti gung der neu hinzugekommenen fachärztlich gestellten Diagnose der Anpas sungsstörung sowie in Anwendung der geltenden Rechtsprec hung bezüglich dieser Diagnose sich keine eventuell invalidisierenden Einschränkungen ergeben könnten, weshalb auch von einer psychiatrischen Begutachtung abzusehen sei (Urk. 9/116/6). RAD-Ärztin Dr . I.___ , welcher diese Stellungnahme von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung vorgelegt wurde , bemerkte dazu lediglich, es sei somit auf die Begutachtung zu verzichten ( Urk. 9/116/6).
Am 5. Februar 2013 wurde
jedoch anlässlich einer ambulanten Kontrolle im Spital Z.___
- neu - die Verdachtsdiagnose einer CPPD-Arthropa thie gestellt (Urk. 9/136 S. 2) . Hausarzt Dr. A.___ gab am 2 1. Februar 2013 an, die Rückenbeschwerden
seien seit circa sechs Monaten in den Hinter grund getreten , da die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und in beiden Handgelenken und Handwurzelknochen stärker geworden seien. Die Beschwer deführerin leide seit circa ei nem Jahr derart stark, dass an eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht zu denken sei . Er empfahl den Beizug einer Stellungnahme des behandelnden Rheumatologen des Spitals Z.___ (Urk. 9/136/ 3) . RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2013 fest, es würden weder vom Spital Z.___ noch von Dr. A.___ neue Diagnosen oder neue Funktions einschränkungen , welche einer dauerhaften und schweren Erkrankung entsprächen und die bisherige Tätigkeit in erheblicher und neuer Art und Weise einzuschränken vermöchten, genannt. Eine Verschlechterung sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht glaub haft, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt (Urk. 9/141) .
Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. 4.2 4.2.1
Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 1.1), kommt zwar der Untersuchungsgr undsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen . Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht. Indessen verdrängt diese Last den Untersuchungsgrundsatz nur soweit, wie der Zweck der Eintretensvoraussetzung es erfordert: Verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten, das heisst keine Veränderung des S a chverhalts darlegenden Rentengesu chen befassen muss. Die herabgesetzte Beweisanforderu ng des Glaubhaftma chens ist dieser Zielsetzung entsprechend zu handhaben. Somit muss es genü gen, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_838/2011 vom 28. Februar 2010 E. 3.3 mit Hinweisen) . 4.2.2
Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beschwerdeführerin – neu – ein psychi sches Leiden mit Krankheitswert bestehen könnte. Solches wurde denn von ihr auch nicht geltend gemacht. 4.2.3
Während Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 4. Juni 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die aus differenzialdiagnostischen Überlegungen durch geführten Röntgenaufnahmen keinen Hinweis auf eine Kristallablagerungser krankung dokumentiert hätten (Urk. 9/44/11), wurde im Bericht des Spitals Z.___ vom 5. Februar 2013 der hochgradige Verdacht auf eine Kalziumpyrophosphat- Dihydrat (CPPD)-(Kristall-) Arthropathie erhoben. Auf grund der am 5. Februar 2013 durchgeführten Sonographie wurde sodann erst mals auf eine deutlich entzündliche Komponente hingewiesen (Urk. 9/136/1-2). Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des somatischen Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zwar nicht ausgewiesen. Aufgrund der im genannten Bericht gemachten Feststellungen besteht aber ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand in einem substantiellen, nicht von vornherein leistungsunerheblichen Mass verändert haben könnte.
Entgegen der von RAD-Ärztin Dr. I.___ offenbar vertretenen Auffassung war unter diesen Umständen auf die Neuanmeldung einzutreten - soweit das mit dem Einholen eines Arztberichts nicht sowieso bereits geschehen war (E. 3.2.5) - und wäre sie verpflichtet gewesen, hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen vertiefte Abklärungen ( Beizug eines Arztberichtes des behandelnden Rheumatologen des Spitals Z.___ , eventuell persönli che Untersuchung durch den RAD oder Beizug eines externen Gutach ters) vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin stattdessen ohne weiteres die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügte, hat sie den Untersu chungsgrundsatz verletzt. Dass die Beschwerdeführerin offenbar eine adäquate Therapie der Schmerzen (mit Steroiden) ablehnt, ändert daran nichts. Wohl gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)
Eingliederung vor Rente" und hat die versi cherte Person deshalb von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbes serung der Er werbsfä higkeit beizutragen, in erster Linie durch Aus schöpfung sämtlicher zumutbarer medizi nischer Behandlungs- und weiterer therapeuti scher Möglich keiten. Kommt sie dieser Schadenminde rungs pflicht nicht in ge nügender Weise nach, kann dies aber nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ) zur ganzen oder teil wei sen, vorüberge henden oder dau ern den Ablehnung der Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc, mit Hin weisen). 4.3
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den somatischen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der vorste henden Erwägungen (Ziff. 4.2.3) sowie zur neuen Verfügung an die Beschwe r degegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 6 .3
Nach
§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint die von der Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Urk. 12) geltend gemachte Prozessentschädigung von Fr. 1'716.10 (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt .
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘716.10 (inkl. Barauslagen und MwSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht