Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1956, meldete sich im März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5) . Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte verschiedene berufliche und medizinisc he Abklärungen durch, unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtu ng bei Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie (psychiatrische Expertise vom 2 9. September 2011, rheumato lo gische Expertise vom 3 1. August 2011 sowie interdisziplinäre Beurteilung vom 1 2. Oktober 2011 ; Urk. 6/40-41+43). Mit zwei Verfügungen vom 1 3. und vom 1 4. Dezember 2012 verneinte die IV-St elle den Anspruch von X.___ auf Berufsberatung und eine Rente der Invalidenversicherung mit der Be gründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 6/70-71). Die dagegen erhobenen Beschwerden vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und wies diese mit Urteil vom 19. August 2014 ab (Urk. 6/88 ; Prozess IV.2013.00116). 1.2
Gegen dieses Urteil erhob X.___ am 8. Oktober 2014 vor Bun des gericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 6/92). Gleichentags stellte sie bei der IV-Stelle unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/89) ein Wiedererwägungsgesuch. Zugleich erwä hnte sie, allenfalls sei von einer Neuanmeldung auszugehen (Urk. 6/90). Sodann reichte sie am 9. Oktober 2014 unter Hinweis auf den erwähnten Bericht von Dr. med. A.___ beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein Revisions ge such gegen das Urteil vom 14. August 2014 ein (Urk. 6/93/3-23). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht beurteilte das Revisionsgesuch mit Urteil vom
19. Dezember 2014 abschlägig (Urk. 6/100; Prozess IV.2014.01051). Die dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. November 2015 ab (Bundesgerichtsurteil 9C_101/2015; Urk. 6/103).
Mit weiterem Urteil vom 30. November 2015 wies das Bundesgericht sodann die am 8. Oktober 2014 erhobene Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid vom
19. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Bundesgerichtsurteil 9C_739 /2014, Urk. 6/102). 1.4
Die IV-Stelle hatte das Gesuch von X.___ vom 9. Oktober 2014 als Neuanmeldung entgegengenommen, das Verfahren aber bis zum Vorliegen der Bundesgerichtsentscheide sistiert (Urk. 6/94-95). Mit Schreiben vom
12. Febru ar 2016 forderte sie X.___ auf, Beweismittel einzurei chen , die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machten. Bei Säumnis stellte sie Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (Urk. 6/ 104). In der Folge reichte X.___ einen Bericht von Dr. A.___ vom
23. März 2016 ein (Urk. 6/108-109). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fa hren (Urk. 6/111, 6/112, 6/114) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein, da keine Änderung der tatsächlichen Verhält nisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2016 erhob X.___ am 14. September 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invali den rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventualiter die Rüc k weisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, um Ein vernahme von Dr. A.___ als sachverständiger Zeuge und um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 vgl. auch Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), diese wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 17. Januar 2018 (Urk. 10) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1 .2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sach en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb li chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten ( Bundesgerichts urteil 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 , E. 2.3. 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 9. Oktober 2014 nicht ein. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht ein tretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerde führenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser beso nderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung be treffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5.; Bundesgerichtsurteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
Es ist folglich zu prüfen, ob der Versicherte für den Zeitraum vom 14. Dezember 2012 bis zum 20. Juli 2016 eine anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat. 2.2
Die Beschwerdeführerin spricht in der Beschwerde unter anderem davon, dass die IV-Stelle zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung respektive Wiederer wägung eingetreten sei (vgl. etwa Urk. 1 S. 8). Dabei handelt es sich um zwei ver schiedene Rechtsinstitute. Letztere findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 53 ATSG. In dieser Bestimmung werden ausdrücklich die Verfügungen und Ein spra che entscheide als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet. Damit wird zugleich klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können; hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (vgl. Kieser, ATSG-Ko mmentar, 3. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 53 ATSG ). Da die Verfügung vom 14. Dezember 2012 mit Urteil vom 19. August 2014 gericht lich überprüft worden war, hatte die IV-Stelle gar nicht die Befugnis, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was die Beschwerdeführerin offenbar verkennt. 3. 3.1
Im mit der Neuanmeldung vom 9. Oktober 2014 eingereichten Bericht vom 7. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. A.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, mit Residualsymptomatik (ICD-10 F25.1), ein Burn-out, eine rezidivierende depressive Störung sowie differentialdiagnostisch einen Ver dacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Prägend für die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei die schizoaffektive Störun
g. Die Beschwerdeführerin leide unter affektiven Beeinträchtigungen (wie Angstgefühle, Unsicherheit, Beein träch tigungsgedanken, Gefühl von Beeinflussung durch Aussenstehende, Störung des Sozialverhaltens, sozialer Rückzug, Antriebs- und Körperempfindungs stö rung , Desorganisiati on und zwanghaftes Horten, wahr scheinlich im Sinne eines Messie-Syndroms), die über eine mittelgradige De pression hinausgingen. Im Verlaufe der Behandlung habe sich herausgestellt, d ass die Beschwerdeführerin im Heim B.___ gewesen sei. Das sei insoweit von Bedeutung, als sie zu den Personen gehören könnte, an denen versuchsweise Medikamente ver ab reicht worden seien respektive sie in dieser Zeit negative und nicht ver arbeitete Erfahrungen gemacht haben könnte. Das von den Gutachtern Dres. Y.___ und Z.___ erfasste Krankheitsbild werde dem Leidensbild der Beschwer deführerin nicht gerecht. Die tatsächliche und bisher unerkannt geblie bene psychotische Störung gehe sehr viel weiter und beinhalte insbesondere auch w ahnhafte Vorstellungen (Urk. 6/89 ). 3.2
Das Sozialversicherungsgericht führte dazu im Urteil vom 14. Dezember 2014 (betreffend Revision) aus, Dr. Y.___ habe im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 9. September 2011 die Realitätsorientieru ng der Beschwerdeführerin als un ge stört beschrieben und das Vorliegen von Zwängen, Phobie n, Denkstö rungen oder Sinnestäu schungen verneint. Anhaltspunkte für eine Persönlich keits störung habe er nicht fest stellen können . Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. März 2005 in Behandlung stehe, sei zur gleichen Einschätzung gekommen. Er habe im Bericht vom 1 3. Mai 2011 fest gehalten , dass kein psychotisches Erleben stattfinde . Die von Dr.
A.___ erwähnten Befunde wie Antriebsstörung, Unsicherheit, Gefühl der Überforderung und K örperempfindungsstörungen seien auch von Dr. C.___ und Dr. Y.___ thematisiert, von ihnen aber als Bestandteil einer depressiven Störung gewertet worden. Dr. Y.___ habe überdies ein teilweise selbst gewünschtes Rückzugsverhalten konstatiert, indessen habe er anges ichts der gepflegten sozialen Kontakte einen Verlust der sozialen Inte gration verneint. Ebenfalls sei ihm die Tendenz de r Beschwerdeführerin zum Horten von Dingen bekannt gewesen. Dieses Verhalten betreffe aber, wie bereits im Urteil vom 1 9. August 2014 au sgeführt, hauptsächlich das Auf bewah ren von Zeitungsartikeln und sei für die Arbeitsfähigkeit nicht relevan
t. Die Beschwer de führerin hab e einen Teil ihrer Jugendzeit im Heim B.___ ver bracht . Was Dr. A.___ daraus ableite, sei indes spekulativ. Es treffe zwar zu, dass im Bericht „Ki nderheim und Sekundarschule St. Iddazell. Historische Unter suchung“ vom 1 5. Apr il 2014 der Vorwurf erhoben werde , Zöglinge des Heims seien in die Psychia trische Klinik D.___ ge bracht worden, wo Medikamentenversuche an ihnen vorgenommen worden seien. Konkrete Anhalt s punkte dafür, dass dies b ei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei , fehl ten indes. Dasselbe gelte für seine Aussa ge, die Beschwerdeführerin könnte im Heim negative und nicht ver arbeitete Erfahr ungen gemacht haben. Solches sei zwar nicht ausz uschliessen. Allerdings habe s ich die Beschwerdeführerin selber nicht dahingehend ge äussert und ihre Jugendzeit vielmehr als zufriedenstellend bezeichn et . Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 lä gen somit keine neuen Erkenntnisse zu Grunde, welche die für das Urteil vom 1 9. August 2014 massgebend gewesenen Befunde und Dia gnosen in Zweifel zu ziehen ver möchte n . Dass Dr.
A.___ den Sachverhalt nun (a uch im Vergleich zu seinem eige nen Bericht vom 2
4. November 2010) anders bewerte , s tellte keinen Revisions grund dar (Urk. 6/100/6-7). 3.3
Das Bundesgericht führte dazu im Entscheid 9C_101/2015 vom 30. November 2015 (Urk. 6/103) aus, inwiefern diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhen den und für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zum Fehlen neuer Befunde qualifiziert unrichtig seien oder auf einer Rechts verletzung beruhten, sei weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dar getan. Insbesondere gelinge ihr dies nicht mit dem blossen Hinweis, Dr. med. A.___ diagnostiziere neu eine schizo-affektive Störung, welche bisher - namentlich von Dr. med. Y.___ - übersehen worden sei. Entgegen ihrer Auf fassung liege ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG nicht bereits dann vor, wenn ein Experte aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bekannten Fakten andere Schlüsse ziehe als das Gericht. Es bedürfe vielmehr neuer Sachverhaltselemente, aus denen hervorgehe, dass der ursprüngliche Ent scheid objektiv betrachtet fehlerbehaftet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst räume aber ein, Dr. med. A.___ habe wohl aufgrund ihrer Jugend erlebnisse die bereits bekannten Befunde einem neuen Leidensgeschehen zuge ordnet. Damit teile sie im Ergebnis die vorinstanzliche Auffassung, wonach es an neuen Befunden fehle, aus denen die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Entscheids hervorginge (E. 4.2.1).
Nichts ändern am Fehlen neuer Befunde würden die Mutmassungen des Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Oktober 2014, wonach die Beschwerde führerin in ihrer Kindheit Opfer von Medikamentenversuchen im Heim des Klosters B.___ geworden sein oder zumindest in diesem Umfeld negative und nicht verarbeitete Erfahrungen damit gemacht haben könnte. Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, seien diese Ausführungen rein spekulativer Natur und würden durch keine konkreten Hinweise in den Akten gestützt. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin ihre Kindheit im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Y.___ als "relativ zufriedenstellend" bezeichnet und selbst - zumindest soweit aus den Akten ersichtlich - nie behauptet, es seien an ihr Medika mentenversuche durchgeführt worden. Selbst in der vorliegenden Beschwerde beschränke sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Hinweis, dass sie gemäss Dr. A.___ "mutmasslicherweise auch Medikamentenversuche zu gewärtigen hatte" (E. 4.2.2). 3.4
Im gleichentags gefällten Entscheid 9C_739/2014 (Urk. 6/102) hielt das Bundes gericht fest, die von Dr. Y.___ lege artis vorgenommene Exploration äussere sich zu allen psychiatrisch relevanten Parametern, auch bezüglich der r ezidi vierenden Depression, setze sich ferner einlässlich mit Vorgeschichte und per sönlicher, beruflich-erwerblicher sowie sozialer Sit uation auseinander und aner kenne schliesslich eine durch die Schmerzkrankheit auf 80 % reduzierte Arbeits fähigkeit im bisherigen Arbe itsverhältnis bei der Post und in angepasster Tätig keit, womit der Administrativexperte dem mit BGE 141 V 281 in den Vorder grund gerückten Aspekt der funktionellen Auswirkungen der diagnosti zierten Gesundheitsbeeinträchtigung gebührend Rechnung getragen habe. Es sei uner sicht lich, was in solchen Verhältnissen einer insgesamt nicht schweren psychi schen Beeinträchtig ung - die Beschwerdeführerin habe trotz Depressionen und Schmerzkrankheit während vielen Jahren gearbeitet - ein strukturiertes Beweis verfahren an zusätzlichen Erkenntnissen an den Tag bringen könnte. Dass Dr. A.___ in seinen Berichten, namentlich im letztinstanzlich auf gelegten vom 7. Oktober 2014, diagnostisch und bezüglich Folgenabschätzung eine an dere Meinung vertrete, ändere daran nichts: Mit einer lediglich residual sympto matisch manifestierten schizo-affektiven Störung, der Angabe von B urnout und rezidivierender depressiver Störung bei Verdacht auf kombinie rte Persönlich keits störung lasse
sich die von ihm postulierte 80 %ige Arb eitsun fähigkeit nicht begründen (E. 7.2.2) 4. 4.1
Aus den zitierten Urteilen geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 keine Befunde enthält, die in der Ver fügung vom 14. Dezember 2012 respektive im Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 19. August 2014 unerkannt geblieben wären. Der Bericht ist daher von vornherein nicht geeignet, im Rahmen der Neuanmeldung eine anspruchs beeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. 4.2
Beim Bericht von Dr. A.___ vom 23. März 2016 (Urk. 6/109) handelt es sich um eine gekürzte Fassung des Berichts vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/89). Inhalt lich und weitgehend auch im Wortlaut, soweit nicht gekürzt, stimmen die Berichte überein. Anhand des Berichts vom 23. März 2016 lässt sich somit eine massgebliche Tatsachenänderung ebenfalls nicht glaubhaft machen. Die IV-Stelle ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/110). 4.3
Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann unter ande rem abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinrei chen der Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzuläss ig ist (BGE 136 I 279 E. 1 ). Dies ist vorliegend der Fall. Nach der gesetzlichen Regelung wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn im Neuanmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). Dies musste dem Rechtsvertreter als patentierter Anwalt, der die Anmeldung im Namen der Beschwerdeführerin vornahm (Urk. 6/90), bekannt sein. Auch war er von der IV-Stelle wiederholt auf die Vor aussetzungen für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung aufmerksam gemacht worden, insbesondere enthält die angefochtene Verfügung entsprechende Erwä gungen (Urk. 2, Urk. 6/104, Urk. 6/111). Da aufgrund des Urteils des Sozialver sicherungsgerichts vom 19. Dezember 2014 und der beiden Bundesgerichts ur teile vom 30. November 2015 klar war, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 nicht zur Glaubhaftmachung einer relevanten Tatsachenän derung taugt und sich aus dem Bericht vom 23. März 2016 nichts Neues ergibt, hätte die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter die Aussichtslosig keit der Beschwerde ohne Weiteres erkennen müssen, weshalb die Beschwerde erhebung gar als mutwillig zu qualifizieren ist . Dass sich die Beschwerde führerin respektive ihr Rechtsvertreter nur ungenügend mit dem Prozessthema auseinandergesetzt haben, zeigt sich auch in den Verfahrensanträgen auf Ein vernahme von Dr. A.___ als Zeugen und auf Einholung eines psychia tri schen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Prozessthema ist die Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung. Die materielle Abklärung der Sache gehört nicht dazu. Diese Frage stellt sich erst, wenn die Voraussetzungen für ein Eintreten gegeben sind (BGE 117 V 198 E. 3a; E. 2.2 hiervor). Ferner erübrigte sich im vor lie genden Verfahren die beantragte formelle Anordnung eines zweiten Schrif ten wechsels, nachdem es den Parteien im Rahmen des Replikrechts frei steht, von sich aus weitere Eingaben einzureichen (BGE 139 I 189 E. 3.2, 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3-4.6, je mit Hinweisen ), auf welche Mög lichkeit sie vom Gericht explizit aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 9). In diesem Lichte ist auch der Antrag vom 17. Januar 2018 (Urk. 10) um Fristan setzung zur Stellungnahme unverständlich. 4.4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wa nd und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG und vor liegend auf Fr. 800.-- an zusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob X.___ am 8. Oktober 2014 vor Bun des gericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 6/92). Gleichentags stellte sie bei der IV-Stelle unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/89) ein Wiedererwägungsgesuch. Zugleich erwä hnte sie, allenfalls sei von einer Neuanmeldung auszugehen (Urk. 6/90). Sodann reichte sie am 9. Oktober 2014 unter Hinweis auf den erwähnten Bericht von Dr. med. A.___ beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein Revisions ge such gegen das Urteil vom 14. August 2014 ein (Urk. 6/93/3-23).
E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.
E. 1.4 Die IV-Stelle hatte das Gesuch von X.___ vom 9. Oktober 2014 als Neuanmeldung entgegengenommen, das Verfahren aber bis zum Vorliegen der Bundesgerichtsentscheide sistiert (Urk. 6/94-95). Mit Schreiben vom
12. Febru ar 2016 forderte sie X.___ auf, Beweismittel einzurei chen , die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machten. Bei Säumnis stellte sie Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (Urk. 6/ 104). In der Folge reichte X.___ einen Bericht von Dr. A.___ vom
23. März 2016 ein (Urk. 6/108-109). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fa hren (Urk. 6/111, 6/112, 6/114) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein, da keine Änderung der tatsächlichen Verhält nisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 2).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2016 erhob X.___ am 14. September 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invali den rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventualiter die Rüc k weisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, um Ein vernahme von Dr. A.___ als sachverständiger Zeuge und um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 vgl. auch Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), diese wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 17. Januar 2018 (Urk. 10) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 9. Oktober 2014 nicht ein. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht ein tretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerde führenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser beso nderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung be treffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5.; Bundesgerichtsurteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
Es ist folglich zu prüfen, ob der Versicherte für den Zeitraum vom 14. Dezember 2012 bis zum 20. Juli 2016 eine anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin spricht in der Beschwerde unter anderem davon, dass die IV-Stelle zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung respektive Wiederer wägung eingetreten sei (vgl. etwa Urk. 1 S. 8). Dabei handelt es sich um zwei ver schiedene Rechtsinstitute. Letztere findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 53 ATSG. In dieser Bestimmung werden ausdrücklich die Verfügungen und Ein spra che entscheide als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet. Damit wird zugleich klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können; hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (vgl. Kieser, ATSG-Ko mmentar, 3. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 53 ATSG ). Da die Verfügung vom 14. Dezember 2012 mit Urteil vom 19. August 2014 gericht lich überprüft worden war, hatte die IV-Stelle gar nicht die Befugnis, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was die Beschwerdeführerin offenbar verkennt.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1 .2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sach en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb li chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten ( Bundesgerichts urteil 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 , E. 2.3.
E. 3.1 Im mit der Neuanmeldung vom 9. Oktober 2014 eingereichten Bericht vom 7. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. A.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, mit Residualsymptomatik (ICD-10 F25.1), ein Burn-out, eine rezidivierende depressive Störung sowie differentialdiagnostisch einen Ver dacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Prägend für die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei die schizoaffektive Störun
g. Die Beschwerdeführerin leide unter affektiven Beeinträchtigungen (wie Angstgefühle, Unsicherheit, Beein träch tigungsgedanken, Gefühl von Beeinflussung durch Aussenstehende, Störung des Sozialverhaltens, sozialer Rückzug, Antriebs- und Körperempfindungs stö rung , Desorganisiati on und zwanghaftes Horten, wahr scheinlich im Sinne eines Messie-Syndroms), die über eine mittelgradige De pression hinausgingen. Im Verlaufe der Behandlung habe sich herausgestellt, d ass die Beschwerdeführerin im Heim B.___ gewesen sei. Das sei insoweit von Bedeutung, als sie zu den Personen gehören könnte, an denen versuchsweise Medikamente ver ab reicht worden seien respektive sie in dieser Zeit negative und nicht ver arbeitete Erfahrungen gemacht haben könnte. Das von den Gutachtern Dres. Y.___ und Z.___ erfasste Krankheitsbild werde dem Leidensbild der Beschwer deführerin nicht gerecht. Die tatsächliche und bisher unerkannt geblie bene psychotische Störung gehe sehr viel weiter und beinhalte insbesondere auch w ahnhafte Vorstellungen (Urk. 6/89 ).
E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht führte dazu im Urteil vom 14. Dezember 2014 (betreffend Revision) aus, Dr. Y.___ habe im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 9. September 2011 die Realitätsorientieru ng der Beschwerdeführerin als un ge stört beschrieben und das Vorliegen von Zwängen, Phobie n, Denkstö rungen oder Sinnestäu schungen verneint. Anhaltspunkte für eine Persönlich keits störung habe er nicht fest stellen können . Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. März 2005 in Behandlung stehe, sei zur gleichen Einschätzung gekommen. Er habe im Bericht vom 1 3. Mai 2011 fest gehalten , dass kein psychotisches Erleben stattfinde . Die von Dr.
A.___ erwähnten Befunde wie Antriebsstörung, Unsicherheit, Gefühl der Überforderung und K örperempfindungsstörungen seien auch von Dr. C.___ und Dr. Y.___ thematisiert, von ihnen aber als Bestandteil einer depressiven Störung gewertet worden. Dr. Y.___ habe überdies ein teilweise selbst gewünschtes Rückzugsverhalten konstatiert, indessen habe er anges ichts der gepflegten sozialen Kontakte einen Verlust der sozialen Inte gration verneint. Ebenfalls sei ihm die Tendenz de r Beschwerdeführerin zum Horten von Dingen bekannt gewesen. Dieses Verhalten betreffe aber, wie bereits im Urteil vom 1 9. August 2014 au sgeführt, hauptsächlich das Auf bewah ren von Zeitungsartikeln und sei für die Arbeitsfähigkeit nicht relevan
t. Die Beschwer de führerin hab e einen Teil ihrer Jugendzeit im Heim B.___ ver bracht . Was Dr. A.___ daraus ableite, sei indes spekulativ. Es treffe zwar zu, dass im Bericht „Ki nderheim und Sekundarschule St. Iddazell. Historische Unter suchung“ vom 1 5. Apr il 2014 der Vorwurf erhoben werde , Zöglinge des Heims seien in die Psychia trische Klinik D.___ ge bracht worden, wo Medikamentenversuche an ihnen vorgenommen worden seien. Konkrete Anhalt s punkte dafür, dass dies b ei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei , fehl ten indes. Dasselbe gelte für seine Aussa ge, die Beschwerdeführerin könnte im Heim negative und nicht ver arbeitete Erfahr ungen gemacht haben. Solches sei zwar nicht ausz uschliessen. Allerdings habe s ich die Beschwerdeführerin selber nicht dahingehend ge äussert und ihre Jugendzeit vielmehr als zufriedenstellend bezeichn et . Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 lä gen somit keine neuen Erkenntnisse zu Grunde, welche die für das Urteil vom 1 9. August 2014 massgebend gewesenen Befunde und Dia gnosen in Zweifel zu ziehen ver möchte n . Dass Dr.
A.___ den Sachverhalt nun (a uch im Vergleich zu seinem eige nen Bericht vom 2
4. November 2010) anders bewerte , s tellte keinen Revisions grund dar (Urk. 6/100/6-7).
E. 3.3 Das Bundesgericht führte dazu im Entscheid 9C_101/2015 vom 30. November 2015 (Urk. 6/103) aus, inwiefern diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhen den und für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zum Fehlen neuer Befunde qualifiziert unrichtig seien oder auf einer Rechts verletzung beruhten, sei weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dar getan. Insbesondere gelinge ihr dies nicht mit dem blossen Hinweis, Dr. med. A.___ diagnostiziere neu eine schizo-affektive Störung, welche bisher - namentlich von Dr. med. Y.___ - übersehen worden sei. Entgegen ihrer Auf fassung liege ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG nicht bereits dann vor, wenn ein Experte aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bekannten Fakten andere Schlüsse ziehe als das Gericht. Es bedürfe vielmehr neuer Sachverhaltselemente, aus denen hervorgehe, dass der ursprüngliche Ent scheid objektiv betrachtet fehlerbehaftet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst räume aber ein, Dr. med. A.___ habe wohl aufgrund ihrer Jugend erlebnisse die bereits bekannten Befunde einem neuen Leidensgeschehen zuge ordnet. Damit teile sie im Ergebnis die vorinstanzliche Auffassung, wonach es an neuen Befunden fehle, aus denen die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Entscheids hervorginge (E. 4.2.1).
Nichts ändern am Fehlen neuer Befunde würden die Mutmassungen des Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Oktober 2014, wonach die Beschwerde führerin in ihrer Kindheit Opfer von Medikamentenversuchen im Heim des Klosters B.___ geworden sein oder zumindest in diesem Umfeld negative und nicht verarbeitete Erfahrungen damit gemacht haben könnte. Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, seien diese Ausführungen rein spekulativer Natur und würden durch keine konkreten Hinweise in den Akten gestützt. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin ihre Kindheit im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Y.___ als "relativ zufriedenstellend" bezeichnet und selbst - zumindest soweit aus den Akten ersichtlich - nie behauptet, es seien an ihr Medika mentenversuche durchgeführt worden. Selbst in der vorliegenden Beschwerde beschränke sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Hinweis, dass sie gemäss Dr. A.___ "mutmasslicherweise auch Medikamentenversuche zu gewärtigen hatte" (E. 4.2.2).
E. 3.4 Im gleichentags gefällten Entscheid 9C_739/2014 (Urk. 6/102) hielt das Bundes gericht fest, die von Dr. Y.___ lege artis vorgenommene Exploration äussere sich zu allen psychiatrisch relevanten Parametern, auch bezüglich der r ezidi vierenden Depression, setze sich ferner einlässlich mit Vorgeschichte und per sönlicher, beruflich-erwerblicher sowie sozialer Sit uation auseinander und aner kenne schliesslich eine durch die Schmerzkrankheit auf 80 % reduzierte Arbeits fähigkeit im bisherigen Arbe itsverhältnis bei der Post und in angepasster Tätig keit, womit der Administrativexperte dem mit BGE 141 V 281 in den Vorder grund gerückten Aspekt der funktionellen Auswirkungen der diagnosti zierten Gesundheitsbeeinträchtigung gebührend Rechnung getragen habe. Es sei uner sicht lich, was in solchen Verhältnissen einer insgesamt nicht schweren psychi schen Beeinträchtig ung - die Beschwerdeführerin habe trotz Depressionen und Schmerzkrankheit während vielen Jahren gearbeitet - ein strukturiertes Beweis verfahren an zusätzlichen Erkenntnissen an den Tag bringen könnte. Dass Dr. A.___ in seinen Berichten, namentlich im letztinstanzlich auf gelegten vom 7. Oktober 2014, diagnostisch und bezüglich Folgenabschätzung eine an dere Meinung vertrete, ändere daran nichts: Mit einer lediglich residual sympto matisch manifestierten schizo-affektiven Störung, der Angabe von B urnout und rezidivierender depressiver Störung bei Verdacht auf kombinie rte Persönlich keits störung lasse
sich die von ihm postulierte 80 %ige Arb eitsun fähigkeit nicht begründen (E. 7.2.2)
E. 4.1 Aus den zitierten Urteilen geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 keine Befunde enthält, die in der Ver fügung vom 14. Dezember 2012 respektive im Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 19. August 2014 unerkannt geblieben wären. Der Bericht ist daher von vornherein nicht geeignet, im Rahmen der Neuanmeldung eine anspruchs beeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft zu machen.
E. 4.2 Beim Bericht von Dr. A.___ vom 23. März 2016 (Urk. 6/109) handelt es sich um eine gekürzte Fassung des Berichts vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/89). Inhalt lich und weitgehend auch im Wortlaut, soweit nicht gekürzt, stimmen die Berichte überein. Anhand des Berichts vom 23. März 2016 lässt sich somit eine massgebliche Tatsachenänderung ebenfalls nicht glaubhaft machen. Die IV-Stelle ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/110).
E. 4.3 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann unter ande rem abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinrei chen der Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzuläss ig ist (BGE 136 I 279 E. 1 ). Dies ist vorliegend der Fall. Nach der gesetzlichen Regelung wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn im Neuanmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). Dies musste dem Rechtsvertreter als patentierter Anwalt, der die Anmeldung im Namen der Beschwerdeführerin vornahm (Urk. 6/90), bekannt sein. Auch war er von der IV-Stelle wiederholt auf die Vor aussetzungen für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung aufmerksam gemacht worden, insbesondere enthält die angefochtene Verfügung entsprechende Erwä gungen (Urk. 2, Urk. 6/104, Urk. 6/111). Da aufgrund des Urteils des Sozialver sicherungsgerichts vom 19. Dezember 2014 und der beiden Bundesgerichts ur teile vom 30. November 2015 klar war, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 nicht zur Glaubhaftmachung einer relevanten Tatsachenän derung taugt und sich aus dem Bericht vom 23. März 2016 nichts Neues ergibt, hätte die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter die Aussichtslosig keit der Beschwerde ohne Weiteres erkennen müssen, weshalb die Beschwerde erhebung gar als mutwillig zu qualifizieren ist . Dass sich die Beschwerde führerin respektive ihr Rechtsvertreter nur ungenügend mit dem Prozessthema auseinandergesetzt haben, zeigt sich auch in den Verfahrensanträgen auf Ein vernahme von Dr. A.___ als Zeugen und auf Einholung eines psychia tri schen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Prozessthema ist die Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung. Die materielle Abklärung der Sache gehört nicht dazu. Diese Frage stellt sich erst, wenn die Voraussetzungen für ein Eintreten gegeben sind (BGE 117 V 198 E. 3a; E. 2.2 hiervor). Ferner erübrigte sich im vor lie genden Verfahren die beantragte formelle Anordnung eines zweiten Schrif ten wechsels, nachdem es den Parteien im Rahmen des Replikrechts frei steht, von sich aus weitere Eingaben einzureichen (BGE 139 I 189 E. 3.2, 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3-4.6, je mit Hinweisen ), auf welche Mög lichkeit sie vom Gericht explizit aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 9). In diesem Lichte ist auch der Antrag vom 17. Januar 2018 (Urk. 10) um Fristan setzung zur Stellungnahme unverständlich.
E. 4.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wa nd und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG und vor liegend auf Fr. 800.-- an zusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01009 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 31. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1956, meldete sich im März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5) . Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte verschiedene berufliche und medizinisc he Abklärungen durch, unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtu ng bei Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie (psychiatrische Expertise vom 2 9. September 2011, rheumato lo gische Expertise vom 3 1. August 2011 sowie interdisziplinäre Beurteilung vom 1 2. Oktober 2011 ; Urk. 6/40-41+43). Mit zwei Verfügungen vom 1 3. und vom 1 4. Dezember 2012 verneinte die IV-St elle den Anspruch von X.___ auf Berufsberatung und eine Rente der Invalidenversicherung mit der Be gründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 6/70-71). Die dagegen erhobenen Beschwerden vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und wies diese mit Urteil vom 19. August 2014 ab (Urk. 6/88 ; Prozess IV.2013.00116). 1.2
Gegen dieses Urteil erhob X.___ am 8. Oktober 2014 vor Bun des gericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 6/92). Gleichentags stellte sie bei der IV-Stelle unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/89) ein Wiedererwägungsgesuch. Zugleich erwä hnte sie, allenfalls sei von einer Neuanmeldung auszugehen (Urk. 6/90). Sodann reichte sie am 9. Oktober 2014 unter Hinweis auf den erwähnten Bericht von Dr. med. A.___ beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein Revisions ge such gegen das Urteil vom 14. August 2014 ein (Urk. 6/93/3-23). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht beurteilte das Revisionsgesuch mit Urteil vom
19. Dezember 2014 abschlägig (Urk. 6/100; Prozess IV.2014.01051). Die dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. November 2015 ab (Bundesgerichtsurteil 9C_101/2015; Urk. 6/103).
Mit weiterem Urteil vom 30. November 2015 wies das Bundesgericht sodann die am 8. Oktober 2014 erhobene Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid vom
19. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Bundesgerichtsurteil 9C_739 /2014, Urk. 6/102). 1.4
Die IV-Stelle hatte das Gesuch von X.___ vom 9. Oktober 2014 als Neuanmeldung entgegengenommen, das Verfahren aber bis zum Vorliegen der Bundesgerichtsentscheide sistiert (Urk. 6/94-95). Mit Schreiben vom
12. Febru ar 2016 forderte sie X.___ auf, Beweismittel einzurei chen , die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machten. Bei Säumnis stellte sie Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (Urk. 6/ 104). In der Folge reichte X.___ einen Bericht von Dr. A.___ vom
23. März 2016 ein (Urk. 6/108-109). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fa hren (Urk. 6/111, 6/112, 6/114) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein, da keine Änderung der tatsächlichen Verhält nisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2016 erhob X.___ am 14. September 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invali den rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventualiter die Rüc k weisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, um Ein vernahme von Dr. A.___ als sachverständiger Zeuge und um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 vgl. auch Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), diese wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 17. Januar 2018 (Urk. 10) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1 .2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sach en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb li chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten ( Bundesgerichts urteil 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 , E. 2.3. 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 9. Oktober 2014 nicht ein. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht ein tretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerde führenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser beso nderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung be treffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5.; Bundesgerichtsurteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
Es ist folglich zu prüfen, ob der Versicherte für den Zeitraum vom 14. Dezember 2012 bis zum 20. Juli 2016 eine anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat. 2.2
Die Beschwerdeführerin spricht in der Beschwerde unter anderem davon, dass die IV-Stelle zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung respektive Wiederer wägung eingetreten sei (vgl. etwa Urk. 1 S. 8). Dabei handelt es sich um zwei ver schiedene Rechtsinstitute. Letztere findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 53 ATSG. In dieser Bestimmung werden ausdrücklich die Verfügungen und Ein spra che entscheide als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet. Damit wird zugleich klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können; hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (vgl. Kieser, ATSG-Ko mmentar, 3. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 53 ATSG ). Da die Verfügung vom 14. Dezember 2012 mit Urteil vom 19. August 2014 gericht lich überprüft worden war, hatte die IV-Stelle gar nicht die Befugnis, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was die Beschwerdeführerin offenbar verkennt. 3. 3.1
Im mit der Neuanmeldung vom 9. Oktober 2014 eingereichten Bericht vom 7. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. A.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, mit Residualsymptomatik (ICD-10 F25.1), ein Burn-out, eine rezidivierende depressive Störung sowie differentialdiagnostisch einen Ver dacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Prägend für die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei die schizoaffektive Störun
g. Die Beschwerdeführerin leide unter affektiven Beeinträchtigungen (wie Angstgefühle, Unsicherheit, Beein träch tigungsgedanken, Gefühl von Beeinflussung durch Aussenstehende, Störung des Sozialverhaltens, sozialer Rückzug, Antriebs- und Körperempfindungs stö rung , Desorganisiati on und zwanghaftes Horten, wahr scheinlich im Sinne eines Messie-Syndroms), die über eine mittelgradige De pression hinausgingen. Im Verlaufe der Behandlung habe sich herausgestellt, d ass die Beschwerdeführerin im Heim B.___ gewesen sei. Das sei insoweit von Bedeutung, als sie zu den Personen gehören könnte, an denen versuchsweise Medikamente ver ab reicht worden seien respektive sie in dieser Zeit negative und nicht ver arbeitete Erfahrungen gemacht haben könnte. Das von den Gutachtern Dres. Y.___ und Z.___ erfasste Krankheitsbild werde dem Leidensbild der Beschwer deführerin nicht gerecht. Die tatsächliche und bisher unerkannt geblie bene psychotische Störung gehe sehr viel weiter und beinhalte insbesondere auch w ahnhafte Vorstellungen (Urk. 6/89 ). 3.2
Das Sozialversicherungsgericht führte dazu im Urteil vom 14. Dezember 2014 (betreffend Revision) aus, Dr. Y.___ habe im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 9. September 2011 die Realitätsorientieru ng der Beschwerdeführerin als un ge stört beschrieben und das Vorliegen von Zwängen, Phobie n, Denkstö rungen oder Sinnestäu schungen verneint. Anhaltspunkte für eine Persönlich keits störung habe er nicht fest stellen können . Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. März 2005 in Behandlung stehe, sei zur gleichen Einschätzung gekommen. Er habe im Bericht vom 1 3. Mai 2011 fest gehalten , dass kein psychotisches Erleben stattfinde . Die von Dr.
A.___ erwähnten Befunde wie Antriebsstörung, Unsicherheit, Gefühl der Überforderung und K örperempfindungsstörungen seien auch von Dr. C.___ und Dr. Y.___ thematisiert, von ihnen aber als Bestandteil einer depressiven Störung gewertet worden. Dr. Y.___ habe überdies ein teilweise selbst gewünschtes Rückzugsverhalten konstatiert, indessen habe er anges ichts der gepflegten sozialen Kontakte einen Verlust der sozialen Inte gration verneint. Ebenfalls sei ihm die Tendenz de r Beschwerdeführerin zum Horten von Dingen bekannt gewesen. Dieses Verhalten betreffe aber, wie bereits im Urteil vom 1 9. August 2014 au sgeführt, hauptsächlich das Auf bewah ren von Zeitungsartikeln und sei für die Arbeitsfähigkeit nicht relevan
t. Die Beschwer de führerin hab e einen Teil ihrer Jugendzeit im Heim B.___ ver bracht . Was Dr. A.___ daraus ableite, sei indes spekulativ. Es treffe zwar zu, dass im Bericht „Ki nderheim und Sekundarschule St. Iddazell. Historische Unter suchung“ vom 1 5. Apr il 2014 der Vorwurf erhoben werde , Zöglinge des Heims seien in die Psychia trische Klinik D.___ ge bracht worden, wo Medikamentenversuche an ihnen vorgenommen worden seien. Konkrete Anhalt s punkte dafür, dass dies b ei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei , fehl ten indes. Dasselbe gelte für seine Aussa ge, die Beschwerdeführerin könnte im Heim negative und nicht ver arbeitete Erfahr ungen gemacht haben. Solches sei zwar nicht ausz uschliessen. Allerdings habe s ich die Beschwerdeführerin selber nicht dahingehend ge äussert und ihre Jugendzeit vielmehr als zufriedenstellend bezeichn et . Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 lä gen somit keine neuen Erkenntnisse zu Grunde, welche die für das Urteil vom 1 9. August 2014 massgebend gewesenen Befunde und Dia gnosen in Zweifel zu ziehen ver möchte n . Dass Dr.
A.___ den Sachverhalt nun (a uch im Vergleich zu seinem eige nen Bericht vom 2
4. November 2010) anders bewerte , s tellte keinen Revisions grund dar (Urk. 6/100/6-7). 3.3
Das Bundesgericht führte dazu im Entscheid 9C_101/2015 vom 30. November 2015 (Urk. 6/103) aus, inwiefern diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhen den und für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zum Fehlen neuer Befunde qualifiziert unrichtig seien oder auf einer Rechts verletzung beruhten, sei weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dar getan. Insbesondere gelinge ihr dies nicht mit dem blossen Hinweis, Dr. med. A.___ diagnostiziere neu eine schizo-affektive Störung, welche bisher - namentlich von Dr. med. Y.___ - übersehen worden sei. Entgegen ihrer Auf fassung liege ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG nicht bereits dann vor, wenn ein Experte aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bekannten Fakten andere Schlüsse ziehe als das Gericht. Es bedürfe vielmehr neuer Sachverhaltselemente, aus denen hervorgehe, dass der ursprüngliche Ent scheid objektiv betrachtet fehlerbehaftet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst räume aber ein, Dr. med. A.___ habe wohl aufgrund ihrer Jugend erlebnisse die bereits bekannten Befunde einem neuen Leidensgeschehen zuge ordnet. Damit teile sie im Ergebnis die vorinstanzliche Auffassung, wonach es an neuen Befunden fehle, aus denen die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Entscheids hervorginge (E. 4.2.1).
Nichts ändern am Fehlen neuer Befunde würden die Mutmassungen des Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Oktober 2014, wonach die Beschwerde führerin in ihrer Kindheit Opfer von Medikamentenversuchen im Heim des Klosters B.___ geworden sein oder zumindest in diesem Umfeld negative und nicht verarbeitete Erfahrungen damit gemacht haben könnte. Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, seien diese Ausführungen rein spekulativer Natur und würden durch keine konkreten Hinweise in den Akten gestützt. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin ihre Kindheit im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Y.___ als "relativ zufriedenstellend" bezeichnet und selbst - zumindest soweit aus den Akten ersichtlich - nie behauptet, es seien an ihr Medika mentenversuche durchgeführt worden. Selbst in der vorliegenden Beschwerde beschränke sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Hinweis, dass sie gemäss Dr. A.___ "mutmasslicherweise auch Medikamentenversuche zu gewärtigen hatte" (E. 4.2.2). 3.4
Im gleichentags gefällten Entscheid 9C_739/2014 (Urk. 6/102) hielt das Bundes gericht fest, die von Dr. Y.___ lege artis vorgenommene Exploration äussere sich zu allen psychiatrisch relevanten Parametern, auch bezüglich der r ezidi vierenden Depression, setze sich ferner einlässlich mit Vorgeschichte und per sönlicher, beruflich-erwerblicher sowie sozialer Sit uation auseinander und aner kenne schliesslich eine durch die Schmerzkrankheit auf 80 % reduzierte Arbeits fähigkeit im bisherigen Arbe itsverhältnis bei der Post und in angepasster Tätig keit, womit der Administrativexperte dem mit BGE 141 V 281 in den Vorder grund gerückten Aspekt der funktionellen Auswirkungen der diagnosti zierten Gesundheitsbeeinträchtigung gebührend Rechnung getragen habe. Es sei uner sicht lich, was in solchen Verhältnissen einer insgesamt nicht schweren psychi schen Beeinträchtig ung - die Beschwerdeführerin habe trotz Depressionen und Schmerzkrankheit während vielen Jahren gearbeitet - ein strukturiertes Beweis verfahren an zusätzlichen Erkenntnissen an den Tag bringen könnte. Dass Dr. A.___ in seinen Berichten, namentlich im letztinstanzlich auf gelegten vom 7. Oktober 2014, diagnostisch und bezüglich Folgenabschätzung eine an dere Meinung vertrete, ändere daran nichts: Mit einer lediglich residual sympto matisch manifestierten schizo-affektiven Störung, der Angabe von B urnout und rezidivierender depressiver Störung bei Verdacht auf kombinie rte Persönlich keits störung lasse
sich die von ihm postulierte 80 %ige Arb eitsun fähigkeit nicht begründen (E. 7.2.2) 4. 4.1
Aus den zitierten Urteilen geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 keine Befunde enthält, die in der Ver fügung vom 14. Dezember 2012 respektive im Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 19. August 2014 unerkannt geblieben wären. Der Bericht ist daher von vornherein nicht geeignet, im Rahmen der Neuanmeldung eine anspruchs beeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. 4.2
Beim Bericht von Dr. A.___ vom 23. März 2016 (Urk. 6/109) handelt es sich um eine gekürzte Fassung des Berichts vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/89). Inhalt lich und weitgehend auch im Wortlaut, soweit nicht gekürzt, stimmen die Berichte überein. Anhand des Berichts vom 23. März 2016 lässt sich somit eine massgebliche Tatsachenänderung ebenfalls nicht glaubhaft machen. Die IV-Stelle ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/110). 4.3
Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann unter ande rem abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinrei chen der Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzuläss ig ist (BGE 136 I 279 E. 1 ). Dies ist vorliegend der Fall. Nach der gesetzlichen Regelung wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn im Neuanmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). Dies musste dem Rechtsvertreter als patentierter Anwalt, der die Anmeldung im Namen der Beschwerdeführerin vornahm (Urk. 6/90), bekannt sein. Auch war er von der IV-Stelle wiederholt auf die Vor aussetzungen für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung aufmerksam gemacht worden, insbesondere enthält die angefochtene Verfügung entsprechende Erwä gungen (Urk. 2, Urk. 6/104, Urk. 6/111). Da aufgrund des Urteils des Sozialver sicherungsgerichts vom 19. Dezember 2014 und der beiden Bundesgerichts ur teile vom 30. November 2015 klar war, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 nicht zur Glaubhaftmachung einer relevanten Tatsachenän derung taugt und sich aus dem Bericht vom 23. März 2016 nichts Neues ergibt, hätte die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter die Aussichtslosig keit der Beschwerde ohne Weiteres erkennen müssen, weshalb die Beschwerde erhebung gar als mutwillig zu qualifizieren ist . Dass sich die Beschwerde führerin respektive ihr Rechtsvertreter nur ungenügend mit dem Prozessthema auseinandergesetzt haben, zeigt sich auch in den Verfahrensanträgen auf Ein vernahme von Dr. A.___ als Zeugen und auf Einholung eines psychia tri schen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Prozessthema ist die Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung. Die materielle Abklärung der Sache gehört nicht dazu. Diese Frage stellt sich erst, wenn die Voraussetzungen für ein Eintreten gegeben sind (BGE 117 V 198 E. 3a; E. 2.2 hiervor). Ferner erübrigte sich im vor lie genden Verfahren die beantragte formelle Anordnung eines zweiten Schrif ten wechsels, nachdem es den Parteien im Rahmen des Replikrechts frei steht, von sich aus weitere Eingaben einzureichen (BGE 139 I 189 E. 3.2, 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3-4.6, je mit Hinweisen ), auf welche Mög lichkeit sie vom Gericht explizit aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 9). In diesem Lichte ist auch der Antrag vom 17. Januar 2018 (Urk. 10) um Fristan setzung zur Stellungnahme unverständlich. 4.4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wa nd und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG und vor liegend auf Fr. 800.-- an zusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger