Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/70 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2014 abgewiesen ( Urk. 2 ; Prozess IV.2013.00116 ). 2.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gelangte X.___ an das
Sozialver si cherungsgericht und verlangte die Revision des Urteils vom 19. Au gust 2014 . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. No vember 2014 die Abweisung des Revisionsgesuchs ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde X.___ die unentgeltliche Rechts pflege gewährt ( Urk. 10).
Bereits am 8. Oktober 2014 hatte X.___
gegen das Urteil vom 19. August 2014 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. November 2014 setzte das Bundesgericht das bei ih m
hängige Verfahren bis zum Vorliegen des Revisionsentscheids aus ( Urk. 12, aus beigezogene n Akten IV.2013.00116). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Ent scheides begründet, hat ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stel len (BGE 138 II 386). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. 2. 2.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. 2.2
Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision ve rlangt werden, wenn sie neue er hebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist 2.3
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des
( formell rechtskräfti gen ) Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben ent weder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be kannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Haupt verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermitt lung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen un richtig gewürdigt hat . Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b ; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil
8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1). 3.
3.1
Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf einen Beri cht von Dr. med. Y.___ , Spezial arzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom
7. Oktober 2014 ( Urk. 3/1) , einen Bericht „Kinderheim und Sekundarschule
A.___ . Historische Untersuchung“ vom 15. April 2014 ( Urk. 3/2) und eine gut achterliche Expertise aus psycho somatisch-psychiatrischer Sicht von Prof. Dr. Z.___ von Mai 2014 ( Urk. 3/3) . 3.2
Der Bericht von Dr. Y.___ datiert vom 7. Oktober 201 4 ( Urk. 3/1) . Darin wird ein Gesundheitszustand geschildert , der bereits bei Ergehen des Urteils vom 19. Au gust 2014, um dessen Revision nun ersucht wird, vorgelegen haben soll, aber nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert worden sei. Es h andelt sich bei diesem Bericht somit um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässigen) unechten Novums, dessen Beibringung dem Revisionsgesuchsteller im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich war. 3.3
Der Bericht „Kinderheim und Sekundarschule A.___ . Historische Untersu ch ung“ vom 15. April 2014 und die gutachterliche Expertise aus psychomoto rischer Sicht von Prof. Dr. Z.___ von Mai 2 014 ( Urk. 3/2-3) bestanden be reits vor Ergehen des Urteils vom 19. August 2014 und hätten von der Revisi onsgesuchstellerin ohne Weiteres beigebracht werden können. Sie sind deshalb zur Begründung des Revisionsgesuchs unzulässig. Auf sie ist nachfolgend le diglich i nsofern einzugehen, als Dr. Y.___ darauf Bezug nimmt. 4. 4 .1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Sozialversicherung sgericht in Kenntnis des Berichts vom 7. Oktober 2014 zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müs sen und ob das neue Beweismittel erheblich und geeignet ist, die Urteilsgrund lage und damit den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 110 V 141
E. 2, 118 II 204 E. 5). Dabei ist auf die Rechtsprech ung hinzu weisen, won ach ein neuer medizinischer Bericht, damit er einen Revisions grund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig ( „ indiscutable "; SZS 2008
S. 169, U 561/06 E. 6 .2 mit Hinweis) oder mit überle genen Gründen aufzeigen muss (Bundesgeric htsurteil 8F_9/2012 vom 6. No vember 2012 E. 3). 4.2
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte sich in seinem Urteil vom 19. August 2014 auf das b idisziplinäre Gutachten von Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und
Dr. med.
C.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 12. Oktober 2011 ( Urk. 2). Die beiden Gutachter diagnosti zierten ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ohne erkennbare, ausreichend er klärende somatische Befunde), ein chronisches Zervikalsyndrom , einen Verdacht auf eine Chondropathia
patellae beidseits, eine Tarsalgie , eine Osteoporose, eine Hypertonie, eine Migräne, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (ICD-10 F33.0). Den somatischen Diagnosen massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie gingen davon aus, dass wegen des depressiven Geschehens ab 2005 eine Einschränkung von 20 bis 30 % bestanden habe. Im Herbst 2009 sei es zu einer Verstärkung der Depression gekommen, was eine Einschränkung von 40 bis 50 % bewirkt habe. Im Frühling 2011 sei eine Bes serung eingetreten. Seither sei die Depression als leicht zu qualifizieren und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu schätzen ( rheumatologisches Teilgutachten Dr. C.___ vom 31. August 2011, Urk. 7/41/11-12; psychiatrisches Teilgutachten Dr. B.___ vom 29. September 2011,
Urk. 7/40/6+9; interdis ziplinä re Beurteilung vom 1 2. Oktober 2011,
Urk. 7/43 ). 4.3
Bei den Vora kten lag ein Bericht von Dr. Y.___ vom 24. November 2010. Darin diagnostizierte er einen Verdacht auf ein Burn-out, eine akute und chronische Exazerbation von Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, ein chronisches zer vikozephales und zervikodorsales Syndrom, ein Fibromyalgiesyndrom , eine re zidivierende Epicondylitis am rechten Ellbogen, rezidivierende Migräne-Anfälle, eine arteriel l e Hypertonie, eine mittelschwere Osteoporose und eine Depression mit somatischen Störungen. Dazu hielt er fest, aufgrund der Symptomatik und des Verlaufs halte er ein Burn - out-Syndrom mit somatischen wie auch affekti ven Symptomen für ausgewiesen. Die Revisionsgesuchstellerin äussere Angst und zu einer Panikstörung passende Beschwerden. Es bestünden Auffassungs- und Konzentrationsstörungen sowie körperliche Beeinträchtigungen, die situativ verstärkt aufträten. Eine Rückkehr an die angestammte Tätigkeit sei undenkbar. Dr. Y.___ wies sich in diesem Bericht einzig als Facharzt für Neurologie aus ( Urk. 7/29/10-11). 4.4
Das Gericht führte im Urteil vom 19. August 2014 in den Erwägungen unter anderem aus, als einziger Spezialist somatischer Fachrich tung habe der Neuro loge Dr. Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit attestiert. Da rauf könne aber nicht abgestellt werden, weil er seine Einschätzung nicht etwa mit neurologischen Befunden begründe, sondern mit einem von ihm diagnosti zierten Burn-out. Dabei handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose, zu deren Beurteilung ihm die Fachkompetenz fehle. Von den involvierten Psychia tern werde diese Diagnose nicht bestätigt. Abgesehen davon komme einem Burn-out rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zu ( Urk. 2
E. 3.2) . 5. 5.1
Die Annahme des Gerichts , dass Dr. Y.___ einzig Facharzt für Neurologie sei , trifft nicht zu. Dr. Y.___ ist überdies Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie. Dieser Umst and war für das Gericht jedoch nicht erkennbar, da es an ent sprechenden Hinweise n
fehlte . Die Fachqualifikation als Psychiater war auch den Parteien nicht bekannt, wie aus ihren Rechtsschriften zu schliessen ist (vgl. dazu die Beschwerde des Rechtsvertreters vom 31. Januar 2013 , Urk. 7/76/7
Ziff. 12 ). Indessen wirkte sich dieser Irrtum im Ergebnis nicht aus, weil einem Burn-out, wie im Urteil erwähnt, rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zukommt ( Bundesgerichtsurteil 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2
Im Bericht vom 7. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. Y.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, mit Residualsymptomatik (ICD-10 F25.1), ein Burn - out, eine rezidivierende depressive Störung sowie differentialdiagnostisch einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Prägend für die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei
die schizoaffektive Störung. Die Revisions gesuchstellerin leide unter affektiven Beeinträchtigungen (wie
Angstgefühle, Unsicherheit, Be einträchtigungsgedanken, Gefühl von Bee influssung durch Aussenstehende , Störung des Sozialverhaltens, sozialer Rückzug, Antriebs- und Körp er empfindungsstörung Desorganisiation und zwanghaftes Horten, wahr scheinlich im Sinne eines Mess ie -Syndroms ) , die über eine mittelgradige De pression hinausginge n . Im Verlaufe der Behandlung habe sich herausgestellt , dass die Revisionsgesuchstellerin im Kloster D.___ gewesen sei. Das sei insoweit von Bedeutung, als sie zu den Personen gehören könn t e, an denen versuchsweise Medikamente verabreicht worden sei en respektive sie in dieser Zeit negative und nicht verarbeitete Erfahrungen gemacht haben könnte. Das von den Gutachtern Dres . B.___ und C.___
erfasste Krankheitsbild werde dem Leidensbild der Revisionsgesuchstellerin nicht gerecht. Die tatsächliche und bisher unerkannt gebliebene psychotische Störung gehe sehr viel weiter und beinhalte insbesondere auch wahnhafte Vorstellungen ( Urk. 3/1). 6.
Dr. B.___ hatte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 9. September 2011 die Realitätsorientier ung der Revisionsgesuchstellerin als ungestört beschrieben und d as Vorliegen von Zwängen, Phobien , Denkstörungen oder Sinnestäu schungen verneint . Anhaltspunkte für eine Per sönlichkeitsstörung vermochte er nicht festzustellen ( Urk. 7 /40/5). Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Revisionsgesuchstellerin seit 1. März 2005 in Be handlung steht, kam zur gleichen Einschätzung. Er hielt im Bericht vom 1 3. Mai 2011 fest , dass kein p sychotisches Erleben stattfinde ( Urk. 7/29/ 4 ). Die von Dr. Y.___ erwähnte n Befunde wie Antriebsstörung, Unsicherheit, Gefühl der Überforderung und Körperempfindungsstörung en wurden auch von Dr. E.___ und Dr. B.___ thematisiert, von ihnen aber als Bestandteil einer depressiven Störung gewertet ( Urk. 7/29/3, 7/40/5). Dr. B.___ konstatierte überdies e in teilweise selbst gewünschtes Rückzugsverhalten, indessen verneinte er ange sichts d er gepflegten sozialen Kontakte einen Verlust der sozialen Integration ( Urk. 7/40/5-6). Ebenfalls war ihm die Tendenz der Revisionsgesuchstellerin zum Horten von Dingen bekannt ( Urk. 7/40/ 6 ). Dieses Verhalten betrifft aber, wie bereits im Urteil vom 1 9. Augu st 2014 ausgeführt, hauptsächlich das Auf bewahren von Zeitungsartikeln und ist für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant . Die Revisionsgesuchstellerin hatte einen Teil ihrer Jugendzeit im Heim Kloster D.___ verbracht ( Urk. 7/29/13) .
W as Dr. Y.___ daraus ableitet, ist
indes spe kulativ. Es trifft zwar zu, dass im Bericht „Kinderheim und Sekundarschule
A.___ . Historische Untersuchung“ vom 1 5. April 2014 der Vorwurf erhoben wird, Zöglinge des Heim s seien in die Psychiatrische Klinik F.___ ge bracht worden, wo Medikament en versuche an ihnen vorgenommen wor den seien ( Urk. 3/2 S. 111-119). K onkrete Anhaltspunkte dafür , dass dies bei der Re visionsgesuchstelleri n der Fall gewesen ist, fehlen indes . Dasselbe gilt für seine Aussage, die Revisionsgesuchstellerin könnte im Heim negative und nicht ver arbeitete Erfahrungen gemacht haben. Solches ist zwar nicht auszuschliessen .
Allerdings hat sich die Revisionsgesuchstellerin selber nich t dahingehend ge äussert und ihre Jugendzeit vielmehr als zu friedenstellend bezeichnet ( Urk. 7/40/3 ). Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2014 liegen somit keine neuen Erkenntnisse zu Grunde, welche die für das Urteil vom 1 9. August 2014 massgebend gewesenen Befunde und Diagnosen in Z weifel zu ziehen ver möchte .
Dass Dr. Y.___ den Sachverhalt nun (auch im Vergleich zu seinem eige nen Bericht vom 2 4. November 2010) anders bewertet , stellt keinen Revisions grund dar. Dies führt zur Abweisung des Revisionsbegehrens. 7. 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert fe stzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und vorliegend auf Fr. 6 00.-- a n zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Gesuchstelle rin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Die Redaktion des Revisionsgesuchs erfo lgte (verständlicherweise ) offensichtlich in Anlehnung an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Akten waren Rechts anwalt Philipp Stolkin bereits aus dem Verfahren IV.2013.00 1 16 bekannt. In Berücksichtigung der für das Revisionsverfahren relevanten Ausführungen ist Rechtsanwalt Philipp Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 800.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Revisionsgesuchstellerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskass e genommen. Die Revisionsgesuchstellerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.
D er unentgeltliche Rechtsvertreter der Revisionsgesuchstellerin, Rechtsanwalt Philipp Stolkin , Zürich, wird mit Fr. 800.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Revisionsgesuchstellerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesgericht (Verfahren 9C_739/2014) unter Beilage der vollständigen Akten die ses Prozesses sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/70 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2014 abgewiesen ( Urk.
E. 2 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gelangte X.___ an das
Sozialver si cherungsgericht und verlangte die Revision des Urteils vom 19. Au gust 2014 . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. No vember 2014 die Abweisung des Revisionsgesuchs ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde X.___ die unentgeltliche Rechts pflege gewährt ( Urk. 10).
Bereits am 8. Oktober 2014 hatte X.___
gegen das Urteil vom 19. August 2014 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. November 2014 setzte das Bundesgericht das bei ih m
hängige Verfahren bis zum Vorliegen des Revisionsentscheids aus ( Urk. 12, aus beigezogene n Akten IV.2013.00116). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Ent scheides begründet, hat ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stel len (BGE 138 II 386). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein.
E. 2.2 Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision ve rlangt werden, wenn sie neue er hebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist
E. 2.3 Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des
( formell rechtskräfti gen ) Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben ent weder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be kannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Haupt verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermitt lung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen un richtig gewürdigt hat . Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b ; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil
8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).
E. 3.1 Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf einen Beri cht von Dr. med. Y.___ , Spezial arzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom
E. 3.2 Der Bericht von Dr. Y.___ datiert vom 7. Oktober 201 4 ( Urk. 3/1) . Darin wird ein Gesundheitszustand geschildert , der bereits bei Ergehen des Urteils vom 19. Au gust 2014, um dessen Revision nun ersucht wird, vorgelegen haben soll, aber nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert worden sei. Es h andelt sich bei diesem Bericht somit um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässigen) unechten Novums, dessen Beibringung dem Revisionsgesuchsteller im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich war.
E. 3.3 Der Bericht „Kinderheim und Sekundarschule A.___ . Historische Untersu ch ung“ vom 15. April 2014 und die gutachterliche Expertise aus psychomoto rischer Sicht von Prof. Dr. Z.___ von Mai 2 014 ( Urk. 3/2-3) bestanden be reits vor Ergehen des Urteils vom 19. August 2014 und hätten von der Revisi onsgesuchstellerin ohne Weiteres beigebracht werden können. Sie sind deshalb zur Begründung des Revisionsgesuchs unzulässig. Auf sie ist nachfolgend le diglich i nsofern einzugehen, als Dr. Y.___ darauf Bezug nimmt. 4. 4 .1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Sozialversicherung sgericht in Kenntnis des Berichts vom 7. Oktober 2014 zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müs sen und ob das neue Beweismittel erheblich und geeignet ist, die Urteilsgrund lage und damit den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 110 V 141
E. 2, 118 II 204 E. 5). Dabei ist auf die Rechtsprech ung hinzu weisen, won ach ein neuer medizinischer Bericht, damit er einen Revisions grund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig ( „ indiscutable "; SZS 2008
S. 169, U 561/06 E. 6 .2 mit Hinweis) oder mit überle genen Gründen aufzeigen muss (Bundesgeric htsurteil 8F_9/2012 vom 6. No vember 2012 E. 3). 4.2
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte sich in seinem Urteil vom 19. August 2014 auf das b idisziplinäre Gutachten von Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und
Dr. med.
C.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 12. Oktober 2011 ( Urk. 2). Die beiden Gutachter diagnosti zierten ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ohne erkennbare, ausreichend er klärende somatische Befunde), ein chronisches Zervikalsyndrom , einen Verdacht auf eine Chondropathia
patellae beidseits, eine Tarsalgie , eine Osteoporose, eine Hypertonie, eine Migräne, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (ICD-10 F33.0). Den somatischen Diagnosen massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie gingen davon aus, dass wegen des depressiven Geschehens ab 2005 eine Einschränkung von 20 bis 30 % bestanden habe. Im Herbst 2009 sei es zu einer Verstärkung der Depression gekommen, was eine Einschränkung von 40 bis 50 % bewirkt habe. Im Frühling 2011 sei eine Bes serung eingetreten. Seither sei die Depression als leicht zu qualifizieren und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu schätzen ( rheumatologisches Teilgutachten Dr. C.___ vom 31. August 2011, Urk. 7/41/11-12; psychiatrisches Teilgutachten Dr. B.___ vom 29. September 2011,
Urk. 7/40/6+9; interdis ziplinä re Beurteilung vom 1 2. Oktober 2011,
Urk. 7/43 ). 4.3
Bei den Vora kten lag ein Bericht von Dr. Y.___ vom 24. November 2010. Darin diagnostizierte er einen Verdacht auf ein Burn-out, eine akute und chronische Exazerbation von Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, ein chronisches zer vikozephales und zervikodorsales Syndrom, ein Fibromyalgiesyndrom , eine re zidivierende Epicondylitis am rechten Ellbogen, rezidivierende Migräne-Anfälle, eine arteriel l e Hypertonie, eine mittelschwere Osteoporose und eine Depression mit somatischen Störungen. Dazu hielt er fest, aufgrund der Symptomatik und des Verlaufs halte er ein Burn - out-Syndrom mit somatischen wie auch affekti ven Symptomen für ausgewiesen. Die Revisionsgesuchstellerin äussere Angst und zu einer Panikstörung passende Beschwerden. Es bestünden Auffassungs- und Konzentrationsstörungen sowie körperliche Beeinträchtigungen, die situativ verstärkt aufträten. Eine Rückkehr an die angestammte Tätigkeit sei undenkbar. Dr. Y.___ wies sich in diesem Bericht einzig als Facharzt für Neurologie aus ( Urk. 7/29/10-11). 4.4
Das Gericht führte im Urteil vom 19. August 2014 in den Erwägungen unter anderem aus, als einziger Spezialist somatischer Fachrich tung habe der Neuro loge Dr. Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit attestiert. Da rauf könne aber nicht abgestellt werden, weil er seine Einschätzung nicht etwa mit neurologischen Befunden begründe, sondern mit einem von ihm diagnosti zierten Burn-out. Dabei handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose, zu deren Beurteilung ihm die Fachkompetenz fehle. Von den involvierten Psychia tern werde diese Diagnose nicht bestätigt. Abgesehen davon komme einem Burn-out rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zu ( Urk. 2
E. 3.2) . 5. 5.1
Die Annahme des Gerichts , dass Dr. Y.___ einzig Facharzt für Neurologie sei , trifft nicht zu. Dr. Y.___ ist überdies Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie. Dieser Umst and war für das Gericht jedoch nicht erkennbar, da es an ent sprechenden Hinweise n
fehlte . Die Fachqualifikation als Psychiater war auch den Parteien nicht bekannt, wie aus ihren Rechtsschriften zu schliessen ist (vgl. dazu die Beschwerde des Rechtsvertreters vom 31. Januar 2013 , Urk. 7/76/7
Ziff.
E. 7 Oktober 2014 ( Urk. 3/1) , einen Bericht „Kinderheim und Sekundarschule
A.___ . Historische Untersuchung“ vom 15. April 2014 ( Urk. 3/2) und eine gut achterliche Expertise aus psycho somatisch-psychiatrischer Sicht von Prof. Dr. Z.___ von Mai 2014 ( Urk. 3/3) .
E. 12 ). Indessen wirkte sich dieser Irrtum im Ergebnis nicht aus, weil einem Burn-out, wie im Urteil erwähnt, rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zukommt ( Bundesgerichtsurteil 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2
Im Bericht vom 7. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. Y.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, mit Residualsymptomatik (ICD-10 F25.1), ein Burn - out, eine rezidivierende depressive Störung sowie differentialdiagnostisch einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Prägend für die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei
die schizoaffektive Störung. Die Revisions gesuchstellerin leide unter affektiven Beeinträchtigungen (wie
Angstgefühle, Unsicherheit, Be einträchtigungsgedanken, Gefühl von Bee influssung durch Aussenstehende , Störung des Sozialverhaltens, sozialer Rückzug, Antriebs- und Körp er empfindungsstörung Desorganisiation und zwanghaftes Horten, wahr scheinlich im Sinne eines Mess ie -Syndroms ) , die über eine mittelgradige De pression hinausginge n . Im Verlaufe der Behandlung habe sich herausgestellt , dass die Revisionsgesuchstellerin im Kloster D.___ gewesen sei. Das sei insoweit von Bedeutung, als sie zu den Personen gehören könn t e, an denen versuchsweise Medikamente verabreicht worden sei en respektive sie in dieser Zeit negative und nicht verarbeitete Erfahrungen gemacht haben könnte. Das von den Gutachtern Dres . B.___ und C.___
erfasste Krankheitsbild werde dem Leidensbild der Revisionsgesuchstellerin nicht gerecht. Die tatsächliche und bisher unerkannt gebliebene psychotische Störung gehe sehr viel weiter und beinhalte insbesondere auch wahnhafte Vorstellungen ( Urk. 3/1). 6.
Dr. B.___ hatte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 9. September 2011 die Realitätsorientier ung der Revisionsgesuchstellerin als ungestört beschrieben und d as Vorliegen von Zwängen, Phobien , Denkstörungen oder Sinnestäu schungen verneint . Anhaltspunkte für eine Per sönlichkeitsstörung vermochte er nicht festzustellen ( Urk. 7 /40/5). Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Revisionsgesuchstellerin seit 1. März 2005 in Be handlung steht, kam zur gleichen Einschätzung. Er hielt im Bericht vom 1 3. Mai 2011 fest , dass kein p sychotisches Erleben stattfinde ( Urk. 7/29/ 4 ). Die von Dr. Y.___ erwähnte n Befunde wie Antriebsstörung, Unsicherheit, Gefühl der Überforderung und Körperempfindungsstörung en wurden auch von Dr. E.___ und Dr. B.___ thematisiert, von ihnen aber als Bestandteil einer depressiven Störung gewertet ( Urk. 7/29/3, 7/40/5). Dr. B.___ konstatierte überdies e in teilweise selbst gewünschtes Rückzugsverhalten, indessen verneinte er ange sichts d er gepflegten sozialen Kontakte einen Verlust der sozialen Integration ( Urk. 7/40/5-6). Ebenfalls war ihm die Tendenz der Revisionsgesuchstellerin zum Horten von Dingen bekannt ( Urk. 7/40/ 6 ). Dieses Verhalten betrifft aber, wie bereits im Urteil vom 1 9. Augu st 2014 ausgeführt, hauptsächlich das Auf bewahren von Zeitungsartikeln und ist für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant . Die Revisionsgesuchstellerin hatte einen Teil ihrer Jugendzeit im Heim Kloster D.___ verbracht ( Urk. 7/29/13) .
W as Dr. Y.___ daraus ableitet, ist
indes spe kulativ. Es trifft zwar zu, dass im Bericht „Kinderheim und Sekundarschule
A.___ . Historische Untersuchung“ vom 1 5. April 2014 der Vorwurf erhoben wird, Zöglinge des Heim s seien in die Psychiatrische Klinik F.___ ge bracht worden, wo Medikament en versuche an ihnen vorgenommen wor den seien ( Urk. 3/2 S. 111-119). K onkrete Anhaltspunkte dafür , dass dies bei der Re visionsgesuchstelleri n der Fall gewesen ist, fehlen indes . Dasselbe gilt für seine Aussage, die Revisionsgesuchstellerin könnte im Heim negative und nicht ver arbeitete Erfahrungen gemacht haben. Solches ist zwar nicht auszuschliessen .
Allerdings hat sich die Revisionsgesuchstellerin selber nich t dahingehend ge äussert und ihre Jugendzeit vielmehr als zu friedenstellend bezeichnet ( Urk. 7/40/3 ). Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2014 liegen somit keine neuen Erkenntnisse zu Grunde, welche die für das Urteil vom 1 9. August 2014 massgebend gewesenen Befunde und Diagnosen in Z weifel zu ziehen ver möchte .
Dass Dr. Y.___ den Sachverhalt nun (auch im Vergleich zu seinem eige nen Bericht vom 2 4. November 2010) anders bewertet , stellt keinen Revisions grund dar. Dies führt zur Abweisung des Revisionsbegehrens. 7. 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert fe stzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und vorliegend auf Fr. 6 00.-- a n zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Gesuchstelle rin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Die Redaktion des Revisionsgesuchs erfo lgte (verständlicherweise ) offensichtlich in Anlehnung an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Akten waren Rechts anwalt Philipp Stolkin bereits aus dem Verfahren IV.2013.00 1
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesgericht (Verfahren 9C_739/2014) unter Beilage der vollständigen Akten die ses Prozesses sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01051 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/70 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2014 abgewiesen ( Urk. 2 ; Prozess IV.2013.00116 ). 2.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gelangte X.___ an das
Sozialver si cherungsgericht und verlangte die Revision des Urteils vom 19. Au gust 2014 . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. No vember 2014 die Abweisung des Revisionsgesuchs ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde X.___ die unentgeltliche Rechts pflege gewährt ( Urk. 10).
Bereits am 8. Oktober 2014 hatte X.___
gegen das Urteil vom 19. August 2014 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. November 2014 setzte das Bundesgericht das bei ih m
hängige Verfahren bis zum Vorliegen des Revisionsentscheids aus ( Urk. 12, aus beigezogene n Akten IV.2013.00116). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Ent scheides begründet, hat ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stel len (BGE 138 II 386). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. 2. 2.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. 2.2
Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision ve rlangt werden, wenn sie neue er hebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist 2.3
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des
( formell rechtskräfti gen ) Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben ent weder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be kannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Haupt verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermitt lung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen un richtig gewürdigt hat . Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b ; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil
8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1). 3.
3.1
Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf einen Beri cht von Dr. med. Y.___ , Spezial arzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom
7. Oktober 2014 ( Urk. 3/1) , einen Bericht „Kinderheim und Sekundarschule
A.___ . Historische Untersuchung“ vom 15. April 2014 ( Urk. 3/2) und eine gut achterliche Expertise aus psycho somatisch-psychiatrischer Sicht von Prof. Dr. Z.___ von Mai 2014 ( Urk. 3/3) . 3.2
Der Bericht von Dr. Y.___ datiert vom 7. Oktober 201 4 ( Urk. 3/1) . Darin wird ein Gesundheitszustand geschildert , der bereits bei Ergehen des Urteils vom 19. Au gust 2014, um dessen Revision nun ersucht wird, vorgelegen haben soll, aber nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert worden sei. Es h andelt sich bei diesem Bericht somit um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässigen) unechten Novums, dessen Beibringung dem Revisionsgesuchsteller im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich war. 3.3
Der Bericht „Kinderheim und Sekundarschule A.___ . Historische Untersu ch ung“ vom 15. April 2014 und die gutachterliche Expertise aus psychomoto rischer Sicht von Prof. Dr. Z.___ von Mai 2 014 ( Urk. 3/2-3) bestanden be reits vor Ergehen des Urteils vom 19. August 2014 und hätten von der Revisi onsgesuchstellerin ohne Weiteres beigebracht werden können. Sie sind deshalb zur Begründung des Revisionsgesuchs unzulässig. Auf sie ist nachfolgend le diglich i nsofern einzugehen, als Dr. Y.___ darauf Bezug nimmt. 4. 4 .1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Sozialversicherung sgericht in Kenntnis des Berichts vom 7. Oktober 2014 zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müs sen und ob das neue Beweismittel erheblich und geeignet ist, die Urteilsgrund lage und damit den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 110 V 141
E. 2, 118 II 204 E. 5). Dabei ist auf die Rechtsprech ung hinzu weisen, won ach ein neuer medizinischer Bericht, damit er einen Revisions grund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig ( „ indiscutable "; SZS 2008
S. 169, U 561/06 E. 6 .2 mit Hinweis) oder mit überle genen Gründen aufzeigen muss (Bundesgeric htsurteil 8F_9/2012 vom 6. No vember 2012 E. 3). 4.2
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte sich in seinem Urteil vom 19. August 2014 auf das b idisziplinäre Gutachten von Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und
Dr. med.
C.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 12. Oktober 2011 ( Urk. 2). Die beiden Gutachter diagnosti zierten ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ohne erkennbare, ausreichend er klärende somatische Befunde), ein chronisches Zervikalsyndrom , einen Verdacht auf eine Chondropathia
patellae beidseits, eine Tarsalgie , eine Osteoporose, eine Hypertonie, eine Migräne, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (ICD-10 F33.0). Den somatischen Diagnosen massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie gingen davon aus, dass wegen des depressiven Geschehens ab 2005 eine Einschränkung von 20 bis 30 % bestanden habe. Im Herbst 2009 sei es zu einer Verstärkung der Depression gekommen, was eine Einschränkung von 40 bis 50 % bewirkt habe. Im Frühling 2011 sei eine Bes serung eingetreten. Seither sei die Depression als leicht zu qualifizieren und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu schätzen ( rheumatologisches Teilgutachten Dr. C.___ vom 31. August 2011, Urk. 7/41/11-12; psychiatrisches Teilgutachten Dr. B.___ vom 29. September 2011,
Urk. 7/40/6+9; interdis ziplinä re Beurteilung vom 1 2. Oktober 2011,
Urk. 7/43 ). 4.3
Bei den Vora kten lag ein Bericht von Dr. Y.___ vom 24. November 2010. Darin diagnostizierte er einen Verdacht auf ein Burn-out, eine akute und chronische Exazerbation von Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, ein chronisches zer vikozephales und zervikodorsales Syndrom, ein Fibromyalgiesyndrom , eine re zidivierende Epicondylitis am rechten Ellbogen, rezidivierende Migräne-Anfälle, eine arteriel l e Hypertonie, eine mittelschwere Osteoporose und eine Depression mit somatischen Störungen. Dazu hielt er fest, aufgrund der Symptomatik und des Verlaufs halte er ein Burn - out-Syndrom mit somatischen wie auch affekti ven Symptomen für ausgewiesen. Die Revisionsgesuchstellerin äussere Angst und zu einer Panikstörung passende Beschwerden. Es bestünden Auffassungs- und Konzentrationsstörungen sowie körperliche Beeinträchtigungen, die situativ verstärkt aufträten. Eine Rückkehr an die angestammte Tätigkeit sei undenkbar. Dr. Y.___ wies sich in diesem Bericht einzig als Facharzt für Neurologie aus ( Urk. 7/29/10-11). 4.4
Das Gericht führte im Urteil vom 19. August 2014 in den Erwägungen unter anderem aus, als einziger Spezialist somatischer Fachrich tung habe der Neuro loge Dr. Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit attestiert. Da rauf könne aber nicht abgestellt werden, weil er seine Einschätzung nicht etwa mit neurologischen Befunden begründe, sondern mit einem von ihm diagnosti zierten Burn-out. Dabei handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose, zu deren Beurteilung ihm die Fachkompetenz fehle. Von den involvierten Psychia tern werde diese Diagnose nicht bestätigt. Abgesehen davon komme einem Burn-out rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zu ( Urk. 2
E. 3.2) . 5. 5.1
Die Annahme des Gerichts , dass Dr. Y.___ einzig Facharzt für Neurologie sei , trifft nicht zu. Dr. Y.___ ist überdies Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie. Dieser Umst and war für das Gericht jedoch nicht erkennbar, da es an ent sprechenden Hinweise n
fehlte . Die Fachqualifikation als Psychiater war auch den Parteien nicht bekannt, wie aus ihren Rechtsschriften zu schliessen ist (vgl. dazu die Beschwerde des Rechtsvertreters vom 31. Januar 2013 , Urk. 7/76/7
Ziff. 12 ). Indessen wirkte sich dieser Irrtum im Ergebnis nicht aus, weil einem Burn-out, wie im Urteil erwähnt, rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zukommt ( Bundesgerichtsurteil 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2
Im Bericht vom 7. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. Y.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, mit Residualsymptomatik (ICD-10 F25.1), ein Burn - out, eine rezidivierende depressive Störung sowie differentialdiagnostisch einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Prägend für die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei
die schizoaffektive Störung. Die Revisions gesuchstellerin leide unter affektiven Beeinträchtigungen (wie
Angstgefühle, Unsicherheit, Be einträchtigungsgedanken, Gefühl von Bee influssung durch Aussenstehende , Störung des Sozialverhaltens, sozialer Rückzug, Antriebs- und Körp er empfindungsstörung Desorganisiation und zwanghaftes Horten, wahr scheinlich im Sinne eines Mess ie -Syndroms ) , die über eine mittelgradige De pression hinausginge n . Im Verlaufe der Behandlung habe sich herausgestellt , dass die Revisionsgesuchstellerin im Kloster D.___ gewesen sei. Das sei insoweit von Bedeutung, als sie zu den Personen gehören könn t e, an denen versuchsweise Medikamente verabreicht worden sei en respektive sie in dieser Zeit negative und nicht verarbeitete Erfahrungen gemacht haben könnte. Das von den Gutachtern Dres . B.___ und C.___
erfasste Krankheitsbild werde dem Leidensbild der Revisionsgesuchstellerin nicht gerecht. Die tatsächliche und bisher unerkannt gebliebene psychotische Störung gehe sehr viel weiter und beinhalte insbesondere auch wahnhafte Vorstellungen ( Urk. 3/1). 6.
Dr. B.___ hatte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 9. September 2011 die Realitätsorientier ung der Revisionsgesuchstellerin als ungestört beschrieben und d as Vorliegen von Zwängen, Phobien , Denkstörungen oder Sinnestäu schungen verneint . Anhaltspunkte für eine Per sönlichkeitsstörung vermochte er nicht festzustellen ( Urk. 7 /40/5). Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Revisionsgesuchstellerin seit 1. März 2005 in Be handlung steht, kam zur gleichen Einschätzung. Er hielt im Bericht vom 1 3. Mai 2011 fest , dass kein p sychotisches Erleben stattfinde ( Urk. 7/29/ 4 ). Die von Dr. Y.___ erwähnte n Befunde wie Antriebsstörung, Unsicherheit, Gefühl der Überforderung und Körperempfindungsstörung en wurden auch von Dr. E.___ und Dr. B.___ thematisiert, von ihnen aber als Bestandteil einer depressiven Störung gewertet ( Urk. 7/29/3, 7/40/5). Dr. B.___ konstatierte überdies e in teilweise selbst gewünschtes Rückzugsverhalten, indessen verneinte er ange sichts d er gepflegten sozialen Kontakte einen Verlust der sozialen Integration ( Urk. 7/40/5-6). Ebenfalls war ihm die Tendenz der Revisionsgesuchstellerin zum Horten von Dingen bekannt ( Urk. 7/40/ 6 ). Dieses Verhalten betrifft aber, wie bereits im Urteil vom 1 9. Augu st 2014 ausgeführt, hauptsächlich das Auf bewahren von Zeitungsartikeln und ist für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant . Die Revisionsgesuchstellerin hatte einen Teil ihrer Jugendzeit im Heim Kloster D.___ verbracht ( Urk. 7/29/13) .
W as Dr. Y.___ daraus ableitet, ist
indes spe kulativ. Es trifft zwar zu, dass im Bericht „Kinderheim und Sekundarschule
A.___ . Historische Untersuchung“ vom 1 5. April 2014 der Vorwurf erhoben wird, Zöglinge des Heim s seien in die Psychiatrische Klinik F.___ ge bracht worden, wo Medikament en versuche an ihnen vorgenommen wor den seien ( Urk. 3/2 S. 111-119). K onkrete Anhaltspunkte dafür , dass dies bei der Re visionsgesuchstelleri n der Fall gewesen ist, fehlen indes . Dasselbe gilt für seine Aussage, die Revisionsgesuchstellerin könnte im Heim negative und nicht ver arbeitete Erfahrungen gemacht haben. Solches ist zwar nicht auszuschliessen .
Allerdings hat sich die Revisionsgesuchstellerin selber nich t dahingehend ge äussert und ihre Jugendzeit vielmehr als zu friedenstellend bezeichnet ( Urk. 7/40/3 ). Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2014 liegen somit keine neuen Erkenntnisse zu Grunde, welche die für das Urteil vom 1 9. August 2014 massgebend gewesenen Befunde und Diagnosen in Z weifel zu ziehen ver möchte .
Dass Dr. Y.___ den Sachverhalt nun (auch im Vergleich zu seinem eige nen Bericht vom 2 4. November 2010) anders bewertet , stellt keinen Revisions grund dar. Dies führt zur Abweisung des Revisionsbegehrens. 7. 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert fe stzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und vorliegend auf Fr. 6 00.-- a n zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Gesuchstelle rin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Die Redaktion des Revisionsgesuchs erfo lgte (verständlicherweise ) offensichtlich in Anlehnung an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Akten waren Rechts anwalt Philipp Stolkin bereits aus dem Verfahren IV.2013.00 1 16 bekannt. In Berücksichtigung der für das Revisionsverfahren relevanten Ausführungen ist Rechtsanwalt Philipp Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 800.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Revisionsgesuchstellerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskass e genommen. Die Revisionsgesuchstellerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.
D er unentgeltliche Rechtsvertreter der Revisionsgesuchstellerin, Rechtsanwalt Philipp Stolkin , Zürich, wird mit Fr. 800.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Revisionsgesuchstellerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesgericht (Verfahren 9C_739/2014) unter Beilage der vollständigen Akten die ses Prozesses sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger