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IV.2013.00116

Invalidenrente, berufliche Massnahmen, kein invalidisierender Gesundheitsschaden (BGE 9C_739/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete ab

1993 als Mitarbeiterin Sor tierung bei der Firma Y.___ ( Urk. 10/5/5, 10/ 34 ). Ab 2 3. November 2009 war sie krankgeschrieben ( Urk. 10/16/2) . Am 5. März 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezu g an ( Urk. 10/5 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 30.

November 2011 aufgelöst (Urk.

10/30, 10/34).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (u.a. bidisziplinäres Gutachten von

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologi e, vom 1 2. Oktober 2011, Urk. 10 /40 -43 ) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 e inen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2, 15/2). 2.

Gegen diese beiden Verfügungen liess X.___ mit (zwei separa ten) Eingaben vom 3 1. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Gewährung beruflicher Massnahmen (Verfahren IV.2013.00116) beziehungsweise die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Verfahren IV.2013.00117) beantra gen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 15/1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in den beiden Beschwer deantworten vom 5. April 2013 auf Abweisung der Beschwerden ( Urk. 9, 15/9). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Beschwerdeantwort en der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 2 0. Februar 2014 liess die Versicherte eine Stellung nahme einreichen ( Urk. 18, 19). Die IV-Stelle verzichtete auf eine weitere Ver nehmlassung ( Urk. 23), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 24). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf E ingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern ( lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Mass nahmen erfüllt sind ( lit . b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwar tende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Die Einglie de rungsmassnahmen in beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (vgl. Abs. 3 lit . b). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind ( lit . b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind ( lit . c) .

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem abschlägigen Bescheid auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 2 , 15/2 ). 2.2

Die beiden Gutachter diagnostizierten ein generalisiertes Schmerzsyndrom ( ohne erkennbare, ausreichend erklärende somatische Befunde ) , ein chronisches Zervikalsyndrom , einen Verdacht auf eine Chondropathia

patellae beid seits, eine Tarsalgie , eine Osteoporose, eine Hypertonie, eine Migräne, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ( ICD-10 F33.0). Den somatischen Diagno sen massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie gingen davon aus, dass wegen des depressiven Geschehens ab 2005 eine Einschränkung von 20 bis 30 % bestanden habe. Im Herbst 2009 sei es zu einer Verstärkung der Depression gekommen, was eine Ei nschränkung von 40 bis 50

% bewirkt habe. Im Frühling 2011 sei eine Besserung eingetreten. Seither sei die Depression als leicht zu qualif izieren und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu schätzen ( Urk. 10/40/6+9, 10/41/11-12, 10/43). 3. 3.1

Das bidisziplinär e Gutachten vom 1 2. Oktober 2011 beruht auf den erforderli chen allseitigen Unters uchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nac hvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ; vgl. aber E.

4 nachfolgend ). 3.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass in der ursprünglichen Fassung der Konsensbe urteilung von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % die Rede ist ( Urk. 10/41/15). Dabei handelt es sich - wie sich sowohl aus den beiden Teilgut achten wie auch aus der Konsensbeurteilung selber ergibt - offe nsichtlich um ei nen Verschrieb . Gemeint war eine Arbeits un fähigkeit von 20 % . Dies wurde in der Folge denn auch klargestellt ( Urk. 10/43).

Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem Umstand, dass eine Reihe somatischer Diagnosen gestellt wurde, dass damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen müsse ( Urk. 18 S. 4). Dem ist nicht so. Erheblich ist einzig, ob eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Die Beantwortung dieser Frage hat nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgen (BGE 127 V 298 E. 4c) . Bei der Beschwerdeführerin besteht im Wesentlichen eine diffuse Weichteilschmerzsymptomatik ( Urk. 10/41/12). Die Auffassung von Dr. A.___ , wonach dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt w e rde , korrespondiert mit den weiteren aktenkundigen fachärztlichen Beurteilungen . Der Rheumato loge Dr. med. B.___ als auch der orthopädische Chirurg Dr. med. C.___ vernein ten ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/29/3, 10/46, vgl. auch Urk. 10/16/19). Der Rheumatologe Dr. med. D.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die von ihm festgestellte Oste o porose fand

Eingang i n das bidiszplinäre Gutachten . Indessen wurde ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 10/16/20-21, 10/41/11 , 10/43/1 ). Aus kardiologischer Sicht führte Dr. med. E.___ die Hy pertonie auf die körperliche Dekonditionierung zurück ( Urk. 10/16/8) . Sie ist therapeutisch ohne Weiteres

angehbar (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 5. November 2012, Urk.

10/69/2) und somit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant.

Als einziger Spezi alist somatischer Fachrichtung schloss der Neurologe Dr. med. F.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz ( Urk. 10/29/10-11) . Darauf kann aber nicht abgestellt werden, weil er seine Einschätzung nicht etwa mit neuro logischen Befunden begründete, sondern mit einem von ihm diagnostizierten Burn-out. Dabei handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose ,

z u deren Beurteilung ihm die Fachkompetenz fehlt. Von den involvierten Psychiatern wurde diese Diagnose nicht bestätigt. Abgesehen davon kommt einem Burn-out rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zu ( Bundesgerichts urteil

9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die psychiatrische Beurteilung von Dr. Z.___ . Dazu ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist ( Bundesgerichtsurteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5. 1) . Der behandelnde Psychiater Dr. med.

G.___ hatte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig seit 2010 mittelgradige Episode, bei Er schöpfung langfristig (ICD-10 F33.1) sowie ein zwanghaftes Horten diagnosti ziert und eine Leistungseinschränkung von 90 % attestiert (Bericht vom 1 3. Mai 2011, Urk. 10/29/ 4 ). Die von ihm erhobenen Befunde waren Dr. Z.___ bekannt. Ein mittelgradiges depressives Geschehen vermochte der Gutachter indessen nicht mehr zu bestätigen, weshalb er von einer zwischenzeitlichen Verbesserung ausging. D iese Einschätzung ist plausibel , nachdem b ereits

Dr. G.___ eine Verbesserung der Depression beschrieben und die Versicherte ihrerse its anlässlich der Begutachtung bestätigt hatte , dass es ihr seit Frühjahr 2011 besser gehe ( Urk. 10/40/6) . 4. 4.1

Nach dem Gesagten ist auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1 2. Oktober 2011 im Grundsatz abzustellen. Die IV-Stelle hat aber richtig erkannt, dass es nicht Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt ( zur Publikation vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 9C_850/2013 vom 1 2. Juni 2014 E. 3.1).

Soweit die Gutachter ab Frühjahr 2011 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestieren, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn eine leichtgradige depressive Episode ist rechtsprechungs gemäss nicht invalidisierend (Bundesgerichtsurteil 8C_870/2011 vom 2 4. Au gust 201 2 E. 3.2). Der somatoformen Schmerzstörung anerkannten die Gutachter keine invalidisierende Wirkung zu, weshalb sich eine gesonderte Prüfung im Sinne der Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352 E.

2.2.3) erübrigt, was die Beschwerdeführerin verkennt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass weder eine erhebliche Komorbidität im Sinne der erwähnten Rechtsprechung besteht, noch sind die übrigen praxisgemässen Kriterien (vgl.

dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3) in einer Weise erfüllt, welche auf die - nur ausnahmsweise anzunehmende - Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerz über windung schliessen liessen. Daran ändert insbesondere das von Dr.

G.___ erwähnte zwanghafte Horten nichts. Das Horten betrif ft das Aufbewahren von Zeitungsartikeln ( Urk. 10/29/4) . Inwiefern dieses Verhalten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine Angststörung - wie von der Beschwerdeführerin behauptet ( Urk. 18 S. 4) - wird von Seiten der psychi atrischen Fachärzte nicht diagnostiziert. Der frühe Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sowie ihre schwierige Beziehung zur Mutter waren Dr.

Z.___ bekannt. Eine Milieuschädig ung schloss er aber aus (Urk.

10 /40/6), weshalb sich daraus

- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 18 S.

3 f., Urk.

19) - auch keine prämorbide Persönlichkeitsstruktur ableiten lässt. 4.2

Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang die geltende Recht sprechung zu r somatoformen Schmerzstörung und zu den weiteren

pathogene tisch-ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder

n. Sie sieht darin einen Verstoss gegen die EMRK ( Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 15/1 S. 8 ff., Urk. 18 S. 4) . Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 V 547 einlässlich mit der Kritik an dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und an ihr festgehalten. Eine Ver letzung der EMRK hat es verneint . Darauf kann verwiesen werden.

Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf BGE 137 V 210 ( Urk. 15 /1 S. 8 f.), worin das Bundesgericht entschied, dass die Beschaffung medizinischer Gutachten durch die IV-Stellen bei den MEDAS sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren verfassungs- und konventionskonform ist, wobei diverse verfahrensrechtliche Korrektive zu berücksichtigen sind. Vorliegend steht nicht eine MEDAS-Begutachtung, sondern eine bidisziplinäre Begutachtung in Frage. Mit BGE 139 V 349 entschied das Bundesgericht, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 - mit Ausnahme der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversiche r ung, IVV ) - auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen, die nicht durch eine MEDAS durchgeführt wurden, sinngemäss anwendbar sind. Gemäss BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 verlieren jedoch nach altem Verfahrensstand einge holte Gutachten ihren Beweiswert nicht, sofern das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (vgl. auch Bun desgerichtsurteil 8C_545/2013 vom 1 2. November 2013 E. 4.2); d ies trifft für das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ zu. 5. 5.1

Ab Frühjahr 2011 ist kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen. Damit ist ein Rentenanspruch ab Frühjahr 2011 zu verneinen. Ebenso besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung sind nur durchzu führen, wenn ohne solche eine berufliche Eingliederung nicht umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführe rin angesichts der

uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gegeben.

Hingegen stellt sich die Frage, ob ein befristeter Rentenanspruch vom 1.

Sep tember 2010 (als frühestmöglic her Rentenbeginn [IV-Anmeldung: 5. März 2010; Warte frist: sechs Monate ,

Art. 29

Abs. 1 IVG ] ) bis Frühjahr 2011 besteht. 5.2

Die Beschwerdeführerin hatte , soweit ersich tlich, im Laufe ihres Erwerbslebens nie ein Vollzeitpensum inne. Die Stelle bei der Firma Y.___ nahm sie im April 1993 an . Ihre erste Ehe wurde im Dezember 1993 geschieden ( Urk. 10 /3). Im Februar 1998 heiratete sie erneut. Diese zweite Ehe wurde im Juni 2005 geschieden (Urk.

10/4). Ihr Stellenpensum betrug ab 1. Januar 2002 knapp 53 % (Urk.

10/34/2). Für die Zeit zuvor ist das genaue Pensum nicht aktenkundig. Angesichts der erzielten Einkommen dürfte es sich ebenfalls in diesem Rahmen bewegt haben ( Urk. 10/14 und 10/68).

Trotz des reduzierten Arbeitspensums ist die Beschwerdeführerin als voll Erwerbs tätige zu qualifizieren. Denn Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) waren nicht vorhanden. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht voll erwerbstätig war. Reduziert eine versicherte Person das Arbeitspensum aus freien Stücken , ist d ie s nicht statusrelevant. Die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten geblieben.

Für die Zeit von September 2010 bis Frühjahr 2011 war die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf zwischen 40 bis 50 % arbeitsfähig. Angesichts der Restar beitsfähigkeit im angestammten Beruf ist das Validen- und Invalideneinkom men aufgrund der gleichen Zahlenbasis zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt (sogenannter Prozentvergleich BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Die von der Beschwe rdeführerin vor Krankschreibung am 2 3. November 2009 erzielten Einkomm en basierten auf der 53 % -Anstellung . Vom September 2010 bis Frühjahr 2011 hatte sie somit gesundheitlich bedingt eine Einkommenseinbusse von 6 bis 25 % hinzunehmen. Ein befristeter Renten anspruch ist folglich zu verneinen , da dieser eine Einkommenseinbusse von mindestens 40 % voraussetzt. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert fe stzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und vorliegend auf Fr. 1‘0 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 4. Dezember 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2, 15/2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität ( Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind ( lit . b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

Prozent invalid ( Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen diese beiden Verfügungen liess X.___ mit (zwei separa ten) Eingaben vom 3 1. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Gewährung beruflicher Massnahmen (Verfahren IV.2013.00116) beziehungsweise die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Verfahren IV.2013.00117) beantra gen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 15/1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in den beiden Beschwer deantworten vom 5. April 2013 auf Abweisung der Beschwerden ( Urk. 9, 15/9). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Beschwerdeantwort en der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 2 0. Februar 2014 liess die Versicherte eine Stellung nahme einreichen ( Urk. 18, 19). Die IV-Stelle verzichtete auf eine weitere Ver nehmlassung ( Urk. 23), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 24). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem abschlägigen Bescheid auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 2 , 15/2 ).

E. 2.2 Die beiden Gutachter diagnostizierten ein generalisiertes Schmerzsyndrom ( ohne erkennbare, ausreichend erklärende somatische Befunde ) , ein chronisches Zervikalsyndrom , einen Verdacht auf eine Chondropathia

patellae beid seits, eine Tarsalgie , eine Osteoporose, eine Hypertonie, eine Migräne, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ( ICD-10 F33.0). Den somatischen Diagno sen massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie gingen davon aus, dass wegen des depressiven Geschehens ab 2005 eine Einschränkung von 20 bis 30 % bestanden habe. Im Herbst 2009 sei es zu einer Verstärkung der Depression gekommen, was eine Ei nschränkung von 40 bis 50

% bewirkt habe. Im Frühling 2011 sei eine Besserung eingetreten. Seither sei die Depression als leicht zu qualif izieren und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu schätzen ( Urk. 10/40/6+9, 10/41/11-12, 10/43). 3. 3.1

Das bidisziplinär e Gutachten vom 1 2. Oktober 2011 beruht auf den erforderli chen allseitigen Unters uchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nac hvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ; vgl. aber E.

4 nachfolgend ). 3.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass in der ursprünglichen Fassung der Konsensbe urteilung von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % die Rede ist ( Urk. 10/41/15). Dabei handelt es sich - wie sich sowohl aus den beiden Teilgut achten wie auch aus der Konsensbeurteilung selber ergibt - offe nsichtlich um ei nen Verschrieb . Gemeint war eine Arbeits un fähigkeit von 20 % . Dies wurde in der Folge denn auch klargestellt ( Urk. 10/43).

Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem Umstand, dass eine Reihe somatischer Diagnosen gestellt wurde, dass damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen müsse ( Urk. 18 S. 4). Dem ist nicht so. Erheblich ist einzig, ob eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Die Beantwortung dieser Frage hat nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgen (BGE 127 V 298 E. 4c) . Bei der Beschwerdeführerin besteht im Wesentlichen eine diffuse Weichteilschmerzsymptomatik ( Urk. 10/41/12). Die Auffassung von Dr. A.___ , wonach dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt w e rde , korrespondiert mit den weiteren aktenkundigen fachärztlichen Beurteilungen . Der Rheumato loge Dr. med. B.___ als auch der orthopädische Chirurg Dr. med. C.___ vernein ten ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/29/3, 10/46, vgl. auch Urk. 10/16/19). Der Rheumatologe Dr. med. D.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die von ihm festgestellte Oste o porose fand

Eingang i n das bidiszplinäre Gutachten . Indessen wurde ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 10/16/20-21, 10/41/11 , 10/43/1 ). Aus kardiologischer Sicht führte Dr. med. E.___ die Hy pertonie auf die körperliche Dekonditionierung zurück ( Urk. 10/16/8) . Sie ist therapeutisch ohne Weiteres

angehbar (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 5. November 2012, Urk.

10/69/2) und somit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant.

Als einziger Spezi alist somatischer Fachrichtung schloss der Neurologe Dr. med. F.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz ( Urk. 10/29/10-11) . Darauf kann aber nicht abgestellt werden, weil er seine Einschätzung nicht etwa mit neuro logischen Befunden begründete, sondern mit einem von ihm diagnostizierten Burn-out. Dabei handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose ,

z u deren Beurteilung ihm die Fachkompetenz fehlt. Von den involvierten Psychiatern wurde diese Diagnose nicht bestätigt. Abgesehen davon kommt einem Burn-out rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zu ( Bundesgerichts urteil

9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die psychiatrische Beurteilung von Dr. Z.___ . Dazu ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist ( Bundesgerichtsurteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5. 1) . Der behandelnde Psychiater Dr. med.

G.___ hatte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig seit 2010 mittelgradige Episode, bei Er schöpfung langfristig (ICD-10 F33.1) sowie ein zwanghaftes Horten diagnosti ziert und eine Leistungseinschränkung von 90 % attestiert (Bericht vom 1 3. Mai 2011, Urk. 10/29/ 4 ). Die von ihm erhobenen Befunde waren Dr. Z.___ bekannt. Ein mittelgradiges depressives Geschehen vermochte der Gutachter indessen nicht mehr zu bestätigen, weshalb er von einer zwischenzeitlichen Verbesserung ausging. D iese Einschätzung ist plausibel , nachdem b ereits

Dr. G.___ eine Verbesserung der Depression beschrieben und die Versicherte ihrerse its anlässlich der Begutachtung bestätigt hatte , dass es ihr seit Frühjahr 2011 besser gehe ( Urk. 10/40/6) . 4. 4.1

Nach dem Gesagten ist auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1 2. Oktober 2011 im Grundsatz abzustellen. Die IV-Stelle hat aber richtig erkannt, dass es nicht Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt ( zur Publikation vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 9C_850/2013 vom 1 2. Juni 2014 E. 3.1).

Soweit die Gutachter ab Frühjahr 2011 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestieren, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn eine leichtgradige depressive Episode ist rechtsprechungs gemäss nicht invalidisierend (Bundesgerichtsurteil 8C_870/2011 vom 2 4. Au gust 201 2 E. 3.2). Der somatoformen Schmerzstörung anerkannten die Gutachter keine invalidisierende Wirkung zu, weshalb sich eine gesonderte Prüfung im Sinne der Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352 E.

2.2.3) erübrigt, was die Beschwerdeführerin verkennt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass weder eine erhebliche Komorbidität im Sinne der erwähnten Rechtsprechung besteht, noch sind die übrigen praxisgemässen Kriterien (vgl.

dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3) in einer Weise erfüllt, welche auf die - nur ausnahmsweise anzunehmende - Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerz über windung schliessen liessen. Daran ändert insbesondere das von Dr.

G.___ erwähnte zwanghafte Horten nichts. Das Horten betrif ft das Aufbewahren von Zeitungsartikeln ( Urk. 10/29/4) . Inwiefern dieses Verhalten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine Angststörung - wie von der Beschwerdeführerin behauptet ( Urk. 18 S. 4) - wird von Seiten der psychi atrischen Fachärzte nicht diagnostiziert. Der frühe Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sowie ihre schwierige Beziehung zur Mutter waren Dr.

Z.___ bekannt. Eine Milieuschädig ung schloss er aber aus (Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind ( lit . c) .

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

E. 10 /40/6), weshalb sich daraus

- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 18 S.

3 f., Urk.

19) - auch keine prämorbide Persönlichkeitsstruktur ableiten lässt. 4.2

Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang die geltende Recht sprechung zu r somatoformen Schmerzstörung und zu den weiteren

pathogene tisch-ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder

n. Sie sieht darin einen Verstoss gegen die EMRK ( Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 15/1 S. 8 ff., Urk. 18 S. 4) . Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 V 547 einlässlich mit der Kritik an dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und an ihr festgehalten. Eine Ver letzung der EMRK hat es verneint . Darauf kann verwiesen werden.

Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf BGE 137 V 210 ( Urk.

E. 15 /1 S. 8 f.), worin das Bundesgericht entschied, dass die Beschaffung medizinischer Gutachten durch die IV-Stellen bei den MEDAS sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren verfassungs- und konventionskonform ist, wobei diverse verfahrensrechtliche Korrektive zu berücksichtigen sind. Vorliegend steht nicht eine MEDAS-Begutachtung, sondern eine bidisziplinäre Begutachtung in Frage. Mit BGE 139 V 349 entschied das Bundesgericht, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 - mit Ausnahme der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversiche r ung, IVV ) - auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen, die nicht durch eine MEDAS durchgeführt wurden, sinngemäss anwendbar sind. Gemäss BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 verlieren jedoch nach altem Verfahrensstand einge holte Gutachten ihren Beweiswert nicht, sofern das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (vgl. auch Bun desgerichtsurteil 8C_545/2013 vom 1 2. November 2013 E. 4.2); d ies trifft für das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ zu. 5. 5.1

Ab Frühjahr 2011 ist kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen. Damit ist ein Rentenanspruch ab Frühjahr 2011 zu verneinen. Ebenso besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung sind nur durchzu führen, wenn ohne solche eine berufliche Eingliederung nicht umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführe rin angesichts der

uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gegeben.

Hingegen stellt sich die Frage, ob ein befristeter Rentenanspruch vom 1.

Sep tember 2010 (als frühestmöglic her Rentenbeginn [IV-Anmeldung: 5. März 2010; Warte frist: sechs Monate ,

Art. 29

Abs. 1 IVG ] ) bis Frühjahr 2011 besteht. 5.2

Die Beschwerdeführerin hatte , soweit ersich tlich, im Laufe ihres Erwerbslebens nie ein Vollzeitpensum inne. Die Stelle bei der Firma Y.___ nahm sie im April 1993 an . Ihre erste Ehe wurde im Dezember 1993 geschieden ( Urk. 10 /3). Im Februar 1998 heiratete sie erneut. Diese zweite Ehe wurde im Juni 2005 geschieden (Urk.

10/4). Ihr Stellenpensum betrug ab 1. Januar 2002 knapp 53 % (Urk.

10/34/2). Für die Zeit zuvor ist das genaue Pensum nicht aktenkundig. Angesichts der erzielten Einkommen dürfte es sich ebenfalls in diesem Rahmen bewegt haben ( Urk. 10/14 und 10/68).

Trotz des reduzierten Arbeitspensums ist die Beschwerdeführerin als voll Erwerbs tätige zu qualifizieren. Denn Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) waren nicht vorhanden. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht voll erwerbstätig war. Reduziert eine versicherte Person das Arbeitspensum aus freien Stücken , ist d ie s nicht statusrelevant. Die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten geblieben.

Für die Zeit von September 2010 bis Frühjahr 2011 war die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf zwischen 40 bis 50 % arbeitsfähig. Angesichts der Restar beitsfähigkeit im angestammten Beruf ist das Validen- und Invalideneinkom men aufgrund der gleichen Zahlenbasis zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt (sogenannter Prozentvergleich BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Die von der Beschwe rdeführerin vor Krankschreibung am 2 3. November 2009 erzielten Einkomm en basierten auf der 53 % -Anstellung . Vom September 2010 bis Frühjahr 2011 hatte sie somit gesundheitlich bedingt eine Einkommenseinbusse von 6 bis 25 % hinzunehmen. Ein befristeter Renten anspruch ist folglich zu verneinen , da dieser eine Einkommenseinbusse von mindestens 40 % voraussetzt. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert fe stzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und vorliegend auf Fr. 1‘0 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00116 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete ab

1993 als Mitarbeiterin Sor tierung bei der Firma Y.___ ( Urk. 10/5/5, 10/ 34 ). Ab 2 3. November 2009 war sie krankgeschrieben ( Urk. 10/16/2) . Am 5. März 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezu g an ( Urk. 10/5 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 30.

November 2011 aufgelöst (Urk.

10/30, 10/34).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (u.a. bidisziplinäres Gutachten von

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologi e, vom 1 2. Oktober 2011, Urk. 10 /40 -43 ) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 e inen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2, 15/2). 2.

Gegen diese beiden Verfügungen liess X.___ mit (zwei separa ten) Eingaben vom 3 1. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Gewährung beruflicher Massnahmen (Verfahren IV.2013.00116) beziehungsweise die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Verfahren IV.2013.00117) beantra gen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 15/1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in den beiden Beschwer deantworten vom 5. April 2013 auf Abweisung der Beschwerden ( Urk. 9, 15/9). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Beschwerdeantwort en der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 2 0. Februar 2014 liess die Versicherte eine Stellung nahme einreichen ( Urk. 18, 19). Die IV-Stelle verzichtete auf eine weitere Ver nehmlassung ( Urk. 23), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 24). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf E ingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern ( lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Mass nahmen erfüllt sind ( lit . b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwar tende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Die Einglie de rungsmassnahmen in beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (vgl. Abs. 3 lit . b). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind ( lit . b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind ( lit . c) .

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem abschlägigen Bescheid auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 2 , 15/2 ). 2.2

Die beiden Gutachter diagnostizierten ein generalisiertes Schmerzsyndrom ( ohne erkennbare, ausreichend erklärende somatische Befunde ) , ein chronisches Zervikalsyndrom , einen Verdacht auf eine Chondropathia

patellae beid seits, eine Tarsalgie , eine Osteoporose, eine Hypertonie, eine Migräne, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ( ICD-10 F33.0). Den somatischen Diagno sen massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie gingen davon aus, dass wegen des depressiven Geschehens ab 2005 eine Einschränkung von 20 bis 30 % bestanden habe. Im Herbst 2009 sei es zu einer Verstärkung der Depression gekommen, was eine Ei nschränkung von 40 bis 50

% bewirkt habe. Im Frühling 2011 sei eine Besserung eingetreten. Seither sei die Depression als leicht zu qualif izieren und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu schätzen ( Urk. 10/40/6+9, 10/41/11-12, 10/43). 3. 3.1

Das bidisziplinär e Gutachten vom 1 2. Oktober 2011 beruht auf den erforderli chen allseitigen Unters uchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nac hvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ; vgl. aber E.

4 nachfolgend ). 3.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass in der ursprünglichen Fassung der Konsensbe urteilung von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % die Rede ist ( Urk. 10/41/15). Dabei handelt es sich - wie sich sowohl aus den beiden Teilgut achten wie auch aus der Konsensbeurteilung selber ergibt - offe nsichtlich um ei nen Verschrieb . Gemeint war eine Arbeits un fähigkeit von 20 % . Dies wurde in der Folge denn auch klargestellt ( Urk. 10/43).

Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem Umstand, dass eine Reihe somatischer Diagnosen gestellt wurde, dass damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen müsse ( Urk. 18 S. 4). Dem ist nicht so. Erheblich ist einzig, ob eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Die Beantwortung dieser Frage hat nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgen (BGE 127 V 298 E. 4c) . Bei der Beschwerdeführerin besteht im Wesentlichen eine diffuse Weichteilschmerzsymptomatik ( Urk. 10/41/12). Die Auffassung von Dr. A.___ , wonach dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt w e rde , korrespondiert mit den weiteren aktenkundigen fachärztlichen Beurteilungen . Der Rheumato loge Dr. med. B.___ als auch der orthopädische Chirurg Dr. med. C.___ vernein ten ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/29/3, 10/46, vgl. auch Urk. 10/16/19). Der Rheumatologe Dr. med. D.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die von ihm festgestellte Oste o porose fand

Eingang i n das bidiszplinäre Gutachten . Indessen wurde ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 10/16/20-21, 10/41/11 , 10/43/1 ). Aus kardiologischer Sicht führte Dr. med. E.___ die Hy pertonie auf die körperliche Dekonditionierung zurück ( Urk. 10/16/8) . Sie ist therapeutisch ohne Weiteres

angehbar (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 5. November 2012, Urk.

10/69/2) und somit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant.

Als einziger Spezi alist somatischer Fachrichtung schloss der Neurologe Dr. med. F.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz ( Urk. 10/29/10-11) . Darauf kann aber nicht abgestellt werden, weil er seine Einschätzung nicht etwa mit neuro logischen Befunden begründete, sondern mit einem von ihm diagnostizierten Burn-out. Dabei handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose ,

z u deren Beurteilung ihm die Fachkompetenz fehlt. Von den involvierten Psychiatern wurde diese Diagnose nicht bestätigt. Abgesehen davon kommt einem Burn-out rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zu ( Bundesgerichts urteil

9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die psychiatrische Beurteilung von Dr. Z.___ . Dazu ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist ( Bundesgerichtsurteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5. 1) . Der behandelnde Psychiater Dr. med.

G.___ hatte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig seit 2010 mittelgradige Episode, bei Er schöpfung langfristig (ICD-10 F33.1) sowie ein zwanghaftes Horten diagnosti ziert und eine Leistungseinschränkung von 90 % attestiert (Bericht vom 1 3. Mai 2011, Urk. 10/29/ 4 ). Die von ihm erhobenen Befunde waren Dr. Z.___ bekannt. Ein mittelgradiges depressives Geschehen vermochte der Gutachter indessen nicht mehr zu bestätigen, weshalb er von einer zwischenzeitlichen Verbesserung ausging. D iese Einschätzung ist plausibel , nachdem b ereits

Dr. G.___ eine Verbesserung der Depression beschrieben und die Versicherte ihrerse its anlässlich der Begutachtung bestätigt hatte , dass es ihr seit Frühjahr 2011 besser gehe ( Urk. 10/40/6) . 4. 4.1

Nach dem Gesagten ist auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1 2. Oktober 2011 im Grundsatz abzustellen. Die IV-Stelle hat aber richtig erkannt, dass es nicht Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt ( zur Publikation vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 9C_850/2013 vom 1 2. Juni 2014 E. 3.1).

Soweit die Gutachter ab Frühjahr 2011 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestieren, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn eine leichtgradige depressive Episode ist rechtsprechungs gemäss nicht invalidisierend (Bundesgerichtsurteil 8C_870/2011 vom 2 4. Au gust 201 2 E. 3.2). Der somatoformen Schmerzstörung anerkannten die Gutachter keine invalidisierende Wirkung zu, weshalb sich eine gesonderte Prüfung im Sinne der Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352 E.

2.2.3) erübrigt, was die Beschwerdeführerin verkennt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass weder eine erhebliche Komorbidität im Sinne der erwähnten Rechtsprechung besteht, noch sind die übrigen praxisgemässen Kriterien (vgl.

dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3) in einer Weise erfüllt, welche auf die - nur ausnahmsweise anzunehmende - Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerz über windung schliessen liessen. Daran ändert insbesondere das von Dr.

G.___ erwähnte zwanghafte Horten nichts. Das Horten betrif ft das Aufbewahren von Zeitungsartikeln ( Urk. 10/29/4) . Inwiefern dieses Verhalten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine Angststörung - wie von der Beschwerdeführerin behauptet ( Urk. 18 S. 4) - wird von Seiten der psychi atrischen Fachärzte nicht diagnostiziert. Der frühe Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sowie ihre schwierige Beziehung zur Mutter waren Dr.

Z.___ bekannt. Eine Milieuschädig ung schloss er aber aus (Urk.

10 /40/6), weshalb sich daraus

- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 18 S.

3 f., Urk.

19) - auch keine prämorbide Persönlichkeitsstruktur ableiten lässt. 4.2

Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang die geltende Recht sprechung zu r somatoformen Schmerzstörung und zu den weiteren

pathogene tisch-ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder

n. Sie sieht darin einen Verstoss gegen die EMRK ( Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 15/1 S. 8 ff., Urk. 18 S. 4) . Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 V 547 einlässlich mit der Kritik an dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und an ihr festgehalten. Eine Ver letzung der EMRK hat es verneint . Darauf kann verwiesen werden.

Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf BGE 137 V 210 ( Urk. 15 /1 S. 8 f.), worin das Bundesgericht entschied, dass die Beschaffung medizinischer Gutachten durch die IV-Stellen bei den MEDAS sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren verfassungs- und konventionskonform ist, wobei diverse verfahrensrechtliche Korrektive zu berücksichtigen sind. Vorliegend steht nicht eine MEDAS-Begutachtung, sondern eine bidisziplinäre Begutachtung in Frage. Mit BGE 139 V 349 entschied das Bundesgericht, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 - mit Ausnahme der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversiche r ung, IVV ) - auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen, die nicht durch eine MEDAS durchgeführt wurden, sinngemäss anwendbar sind. Gemäss BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 verlieren jedoch nach altem Verfahrensstand einge holte Gutachten ihren Beweiswert nicht, sofern das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (vgl. auch Bun desgerichtsurteil 8C_545/2013 vom 1 2. November 2013 E. 4.2); d ies trifft für das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ zu. 5. 5.1

Ab Frühjahr 2011 ist kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen. Damit ist ein Rentenanspruch ab Frühjahr 2011 zu verneinen. Ebenso besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung sind nur durchzu führen, wenn ohne solche eine berufliche Eingliederung nicht umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführe rin angesichts der

uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gegeben.

Hingegen stellt sich die Frage, ob ein befristeter Rentenanspruch vom 1.

Sep tember 2010 (als frühestmöglic her Rentenbeginn [IV-Anmeldung: 5. März 2010; Warte frist: sechs Monate ,

Art. 29

Abs. 1 IVG ] ) bis Frühjahr 2011 besteht. 5.2

Die Beschwerdeführerin hatte , soweit ersich tlich, im Laufe ihres Erwerbslebens nie ein Vollzeitpensum inne. Die Stelle bei der Firma Y.___ nahm sie im April 1993 an . Ihre erste Ehe wurde im Dezember 1993 geschieden ( Urk. 10 /3). Im Februar 1998 heiratete sie erneut. Diese zweite Ehe wurde im Juni 2005 geschieden (Urk.

10/4). Ihr Stellenpensum betrug ab 1. Januar 2002 knapp 53 % (Urk.

10/34/2). Für die Zeit zuvor ist das genaue Pensum nicht aktenkundig. Angesichts der erzielten Einkommen dürfte es sich ebenfalls in diesem Rahmen bewegt haben ( Urk. 10/14 und 10/68).

Trotz des reduzierten Arbeitspensums ist die Beschwerdeführerin als voll Erwerbs tätige zu qualifizieren. Denn Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) waren nicht vorhanden. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht voll erwerbstätig war. Reduziert eine versicherte Person das Arbeitspensum aus freien Stücken , ist d ie s nicht statusrelevant. Die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten geblieben.

Für die Zeit von September 2010 bis Frühjahr 2011 war die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf zwischen 40 bis 50 % arbeitsfähig. Angesichts der Restar beitsfähigkeit im angestammten Beruf ist das Validen- und Invalideneinkom men aufgrund der gleichen Zahlenbasis zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt (sogenannter Prozentvergleich BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Die von der Beschwe rdeführerin vor Krankschreibung am 2 3. November 2009 erzielten Einkomm en basierten auf der 53 % -Anstellung . Vom September 2010 bis Frühjahr 2011 hatte sie somit gesundheitlich bedingt eine Einkommenseinbusse von 6 bis 25 % hinzunehmen. Ein befristeter Renten anspruch ist folglich zu verneinen , da dieser eine Einkommenseinbusse von mindestens 40 % voraussetzt. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert fe stzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und vorliegend auf Fr. 1‘0 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger