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IV.2016.00929

Rentenerhöhungsgesuch. Keine Veränderung des Gesundheitszustandes (psychisches Leiden) nachgewiesen. Abweisung. (BGE 9C_711/2018)

Zürich SozVersG · 2018-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1972 geborene X.___ , gelernter Maschinenzeichner, war zuletzt bis am 31.

März 2009 bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Waren prüfung im Logistikzentrum in einem Pensum zu 100 % angestellt , wobei er ab dem 22. September 2008 krankheitsbedingt nicht mehr arbeitete (Urk. 7/1/1 , Urk. 7/1/2 und Urk. 7/7/2-8 ).

Er meldete sich am 21.

Februar 2009 unter Hinweis auf eine Depression, ein Burnout und ein ADHS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

7/2).

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

19. Februar 2010 (Urk. 7/ 44/9-12 )

mit Wirkung ab 1. September 2009 eine halbe Rente zu.

Ein e gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde zog der Versicherte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu r vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen wieder zurück ( Urk. 7/68-69) , sodass das Verfahren am 8.

März 2012 (Urk.

7 /71 /1-4 ) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben

wurde ( Prozess nummer IV.2010.00289) .

Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 13 . September 2012 (Urk. 7/ 76 ) wurde die Rente revisionsweise bestätigt. 1.2

Nachdem der Versicherte am 12. Februar 2013 (Urk. 7/79)

mit dem Hinweis auf eine schwergradige , anhaltende psychische Erkrankung

ein Gesuch um Renten erhöhung

ge stellt hatte , traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklä rungen . Au f eine gegen die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens

( Urk. 7/100) erhobene Beschwerde des Versicherten trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. Mai 201 4 (Urk. 7/110; Prozessnummer IV.2014.00121)

nicht ein. Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ wurde am 1. Juni 2015 (Urk. 7/137) erstattet. Die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2015 (Urk . 7 /139) die Abweisung des Rentene rhöhungsgesuchs in Aussicht . Auf Einwand (Urk. 7/142, Urk. 7/146) hin verfügte sie am

1. Juli 2016 (Urk. 2) in angekündigter Weise . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2016 Beschwerde ( Urk.

1) mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er rückwirkend ab Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente habe , eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzu ordnen.

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was dem Versicherten mit Verfügung vom 11 . Oktober 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d ie Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzu grenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurück zuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.1) . Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abwei chenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentener höhungs gesuches in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2016 ( Urk. 2) damit, dass sich aus medizinischer Sicht der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die Arbeits unfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tät igkeit liege unver ändert bei 50 %. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), d ie Verdachtsdiagnosen Aspergersyndrom und ADS seien in das Gutachten n icht miteinbezogen worden , weshalb dieses unvollständig sei ( S.

6).

Gestützt auf eine Aktennotiz vom 7. Januar 2016 (Urk. 3/5) eines Telefongespräch s mit dem behandelten Psychiater brachte er vor, dass das psychiatrische Teilgutachten gemäss dessen Einschätzung widersprüchlich, sehr oberflächlich und nicht nachvollziehbar sei (S. 7). Das Gutachten genüge zudem den formalen Anfor derungen nicht, da die Konsensbesprechung erst sieben Monate nach dem Unt ersuch stattgefunden habe (Urk. 1 S.

8) . 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund

vorliegt (vgl. dazu E. 1.2) . 3.

Die revisionsweise Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 13. Sep tember 2012 ( Urk. 7/76) beruht nicht auf einer in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3). Zwar fanden bereits während der Rechtshängigkeit der Beschwerde betreffend die Verfügung vom 1 9. Februar 2010 ( Urk. 7/44/9-12) verschiedene medizinische Unterlagen Eingang in die Akten, namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie, vom 1 6. April 2010 ( Urk. 7/45/6-7) und jener der B.___ vom 2 0. Januar 2011 betreffend die Autismus Spektrum Abklärung (Urk. 7/62/3-8; vgl. auch Stellungnahme der Psychiaterin der B.___ vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/66/5-9). Diese Akten wurden den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) offenbar nicht vorgelegt und fanden keinen Eingang in die mit Mitteilung vom 13. September 2012 abgeschlossene Prüfung der Rentenrevision (vgl. Fest stellungsblatt vom gleichen Datum, Urk. 7/75). Daher sind v orliegend für die Frage über eine allfällige Rentenerhöhung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der renten zusprechenden Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) gezeigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297 /2016 vom 7. April 2017 E.

2.2). 4 . 4.1

Die Verfügung vom

19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12)

basierte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten. 4.2

Der Psychiater Dr. A.___ bei welchem sic h der Beschwerdeführer seit 23. Juni 2008 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 7/10/6-8) die Diagnose eines seit Kindheit bestehende n , aber erst 2008 diagnostizierte n ADHS mit daraus resultierender chronischer psychosozialer Überforderung und reaktiver Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burn-out-Syndroms (S. 1) . Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit 2 2. September 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei , mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne durchaus gerechnet werden (S. 3) . 4.3

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2008 bis zum 24. September 2008 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 28 . März

2009 (Urk. 7/ 11 / 2- 5 ) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 ) : - Depressive Episode leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1; seit 2008) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und selbstunsicher-zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0; seit Jugendzeit) - Hinweise auf ADS des Erwachsenen (ICD-10 F90.0; seit ca. 1984)

Er führte aus, d er Beschwerdeführer brauche einen Arbeitsplatz , an dem ein Schutz vor zu vielen Aussenreizen gewährleistet sei. Unter angepassten Umständen könne eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % erreicht werden (S. 4 ) . 4.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifi zierter Gutachter SIM, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebenen

psychiatrischen Gutachten vom 2 . August

2009 (Urk. 7 / 25 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30 ; S. 14 ).

Er führte aus, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersu chung eine 40% ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Quali tätsprüfer. Für eine angepasste Tätigkeit (in reizarmer Umgebung) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen. Einerseits sei er klar psychisch auffällig. Zudem komme in seinen Schilderungen ein grosser Leidensdruck zum Aus druck, der allerdings vor allem durch eine IV-fremde psychosoziale Belastungs situation bedingt sein dürfte. Andererseits verfolge er mit seinen Schilderungen das Ziel, als psychisch angeschlagener, hilfsbedürftiger Mensch ernst genommen zu werden und verhalte sich dabei klar aggravierend und verdeutli chend. Sei man mit seinen Schlussfolgerungen nicht einverstanden, werde er rasch verbal laut und ausfällig. Dabei schrecke er auch nicht vor klaren Dro hungen zurück.

Insgesamt passten die beobachteten Verhaltens muster und die in den Vorakten geschilderten Befunde zu einer seit der Adoleszenz bestehen den impulsiven Persönlichkeitsstörung, womit ein IV rele vanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Eine Per sönlich keits störung müsse aber nicht zwingend zu einer langdauernden Arbeits unfähigkeit führen. Der beschriebene Gesundheitsschaden sei im vorliegenden Fall zum Teil mit verant wortlich für die Arbeitsunfähigkeit. Daneben sei aber davon auszu geben, dass in erheblichem Ausmass auch IV-fremde Gründe zur Arbeitsun fähigkeit geführt hätten. So ist davon auszuge h en, dass die Wiederaufn a hme einer Erwerbstätig keit nicht allein an den Krankheits symptomen des Beschwer de führers scheitern würde, sondern auch an seiner Weigerung, dabei mitzu wirken (S. 14 f.) . 4.5

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. F.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin , regionalärztlicher Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 20. Augst 2009 (Urk. 7/26/4-

5) aus, dass Dr.

D.___ zwar einen Gesundheitsschaden festgestellt habe, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber im Gegensatz zum behandelnden Psychiater viel geringer einschätze und seiner Interpretation des Arztberichtes von Dr.

A.___ nicht unbedingt gefolgt werden könne. Allerdings erscheine die Diagnose von Dr. D.___ plausibel zur aufgenommenen Anamnese und Schil derung der Befunde. Es erscheine für die Arbeitsfähigkeit nicht unbedingt wich tig, ob die beschriebenen Symptome nun einem ADHS (Diagnose A.___ ) entspr ä chen oder Symptome der Persönlichkeitsstörung (Diagnose D.___ ) seien. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Tätig keit den Beschwerdeführer unter Druck setzen und wäre nicht umsetzbar. Das würde eine Chronifiz ierung und damit höhere Invalid isierung provozieren. Es erschein e deshalb sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten bei 50 % festzulegen (ab 22. Sep tember 2008). 4.6

Die rentenzusprechende Verfügung vom

19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) stützt e sich – wie aus dem Feststellungsblatt vom 31. August 2009 (Urk. 7/26) hervorgeht – was die medizinische Beurteilung betreffend Symptomatik, Befun de und Diagnose angeht in erster Linie auf die Erhebung von Dr. D.___ (E. 4.4) und was deren nach sich ziehende Arbeitsunfähigkeit ( 50 % in jeglicher Tätigkeit) angeht auf die Einschätzung des RAD (E. 4.5). Davon ist auszugehen und dies hat sich der Beschwerdeführer entgegen halten zu lassen , zumal er eine Beschwerde gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Februar 2010 anhob, aber , nach dem

das hiesige Gericht ihm die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte , wieder zurückzog und sie somit in Rechtskraft erwachsen liess . 5. 5.1

Die eine Rentenerhöhung abweisende Verfügung vom 1 .

Juli 2016 ( Urk.

2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten : 5. 2

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin, B.___ , bei welcher der Beschwerdeführer nach selbständiger Anmeldung eine Autismus Spektrum Abklärung vornehmen liess, stellte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/62/3-8) folgende Diag nosen (S. 5 ): - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5 ) - Rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch: Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0)

Sie führte aus, dass die störungsspezifische Anam n ese sehr viele autismus -typische Besonderheiten zu Tage gefördert habe. Z weifelsfrei sei die Diagnose eines Asperger Syndroms

zu stellen. Daneben besteh e eine depressive Ver stimmung. Auf Grund des chronifizierten depressiven Zustands in Kombination mit der autistischen Grunderkrankung sah sie die Arbeitsfähigkeit im Moment und für die nächsten Monate für nicht gegeben. Sie stellte fest, l ängerfristig (Monate bis Ja hre)

dürfte bei stabilem Zustand eine berufliche Rehabilitation zur Sinngebung und Selbstwertsteigerung ins Auge zu fassen sein (S. 5 ; vgl.

auch Stellungnahme vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/66/5-6 ). 5.3

Med. pract . H.___ , I.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 20. April 2012 in ambulan ter Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 5. Mai 2013 (Urk. 7/81) fest, dass die diagnostische Zuteilung unklar sei , und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schwergradige

schizotype Störung (ICD-10 F21) - Differentialdiagnostisch nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose F29 mit ausgeprägt zwanghaften und schizoiden Zügen bestehend seit mindestens der Kindheit

Er führte aus , dass deutliche Fortschritte im diagnostischen Bereich hätten erzielt werden können. So hätten infolge neuropsychologischer und radiolo gischer Untersuchungen

die Differentialdiagnosen abgeklärt und die teils wider sprüchlichen bisherigen Diagnose n und Gutachten integrativ analysiert werden können, wobei festzuhalten sei, dass eben jene Disparität zwischen den Ein schätzungen der einzelnen Untersucher beziehungsweise Behandler massge blicher Ausdruck des Wesens der Störung des Beschwerdeführers sei . Auch im psychosozialen Bereich seien signifikante Fortschritte erreicht worden mittels Betreuung durch J.___ und den Sozialdienst. Der Gesundheits zustand habe vor weiterer Verschlechterung bewahrt werden können (S. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit stell t e med. pract . H.___ fest, dass s eit dem 20. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich . Aufgrund des Krankheitsverlaufs sowie unter Würdigung der Ergebnisse der Untersuchungen und Therapiemassnahmen sei zu erwarten, dass die schweren Symptome über längere Zeit, voraussichtlich lebenslang fortbeste hen werden (S. 3 f.). Dies bewog med. pract . H.___ , am 1 2. Februar 2013 einen Antrag auf Rentenerhöhung zu stellen ( Urk. 7/104/15).

5. 4

Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endo krino logie und Diabetologie FMH , Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , und lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuro psycho logie FSP, Z.___ ,

nannte n in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen

polydisziplinären Gutachten vom 1 . Juni 201 5 (Urk. 7 / 137 ) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - Differentialdiagnostisch: Schizotype Störung (ICD-10 F21.0), Entwick lungsstörung ( Asperger -Syndrom, ICD-10 F84.5), ADS des Erwachse nen (ICD-10 F90.0) - Leichte neuropsychologische Störung aufgrund einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - Differentialdiagnostisch: Schizotype Störung (ICD-10 F21.0), Entwick lungsstörung ( Asperger -Syndrom, ICD-10 F84.5), ADS des Erwachse nen (ICD-10 F90.0)

Zudem nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0) , differentialdiagnostisch: Dysth y mie (ICD-10 F34.1).

Die Fachpersonen führten aus, aus somatischer Sicht könnten keine Beschwer debilder festgehalten werden, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus psychiatrischer Sicht finde man zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persön lichkeitsstörung (S. 18) . Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers setze sich aus verschiedenen, schon früher festgestellten, Elementen der Persönlich keit zusammen. Je nach Lebenssituation habe die eine oder andere Charakterei genschaft Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da Persönlichkeitsstörungen auf der Grundlage einer abnormen Anlage lebensgeschichtlich entstünden, dürfe man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer schon im Adoleszenzalter unter einer solchen gelitten habe. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und im Arbeitsprozess Fuss zu fassen. Was früher zu einem Erschöpfungssyndrom und zur psychischen Dekompensation geführt habe ( Mehrbelastung mit Arbeit und Familie ) könne unter den derzeitigen

Lebensbe dingungen nicht mehr als Grund, nicht arbeiten zu können, angeführt werden (S. 19 ).

Aus gesamtmedizinischer Sicht habe die psychiatrische Diagnose einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neuroti schen und narzisstischen Anteilen den deutlichsten Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit und sei damit führend. Die im Rahmen dieser Diagnosen festgestellten neurologischen Defizite seien nur leichtgradig, hätten jedoch ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Asperger -Syndrom und das ADS müssten stationär begutachtet werden. Die rezidivierende depressive Störung sei nur leichtgradig und habe wie die intern-medizinischen Befunde keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 21 f.).

Im Gegensatz zum Vorgutachten werde die depressive Störung vorliegend als leichtgradig beurteilt, sie habe somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr.

Die Persönlichkeitsstörung habe in der Adoleszenz begonnen und sei erstmals 2009 durch Dr. D.___ diagnostiziert worden und habe bestätigt werden können. Ab welchem Zeitpunkt eine neuropsychologisch begründbare Arbeits unfähigkeit bestanden habe, könne auf Grund der Eigenangaben und der Vor befunde nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Di e im Bericht vom 15. April und

3. Mai 2008 ( Urk. 7/11/10-16) enthaltenen Angaben seien wahrscheinlich ver einbar mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, auch unter dem Vorbehalt, dass die Validität der damaligen Befunde nicht zweifelsfrei gegeben gewesen sei. Inwiefern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine neuropsycholo gisch-kognitive Arbeitsunfähigkeit im angestammten sowie/oder in einer ange passten Verweistätigkeit bestanden haben könnte, könne nicht beurteilt werden (S. 22 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Fachpersonen aus, dass die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehe, wonach die aktuell durch die Beschwerdegegnerin attestierte 50%ige Arbeitsfä higkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Lagermitarbeiter im Wareneingang nicht überstiegen werden könne. Ein genaueres Leistungsprofil erhalte man jedoch nur durch ein Arbeitsintegrationsprogramm. Aus neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 80 %. Die 20 % Leistungseinschränkung ergebe sich aus der erhöhten Ablenkbarkeit und den objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen. Aus intern-medizin i scher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren führten sie aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeitsintegrationsprogramm nicht bestimmen lasse. Aus neuropsychologischer Sicht betrage diese auch in einer Verweis tätigkeit 80 %. Sie fügten an, es bestünden keine divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Die unter schiedliche Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei fachspezifisch bedingt (S. 24).

Zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache führ ten sie aus, dass sich diese Frage durch die aktuelle psychiatrische Begutach tung nicht sicher feststellen lasse . Die Diagnose ( schizotype Störung) werde jedoch in Frage gestellt und vielmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die mit einer etwa h a lbtägigen Arbeit vereinbar sein sollte. Ihres Erachtens sei dringend eine stationäre oder teilstationäre Verlaufsbeobachtung angezeigt. Einerseits zeigten sich erhebliche Inkonsistenzen im Verhalten und den Aussagen des Versicherten, andererseits wolle man ihm nicht Unrecht tun, da die Diagnose „ Asperger “ sich nur aus längerer Verlaufsbeobachtung ergeben könne (S. 26). Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich gesamthaft keine Hinweise einer klinisch relevant progre dienten Abnahme der kognitiven Leistungen seit der Zeit der Zusprache einer halben IV-Rente (S. 27). 6 . 6 .1

Das polydisziplinäre Gutachten von Z.___

vom 1 . Juni 2015 (E. 5. 4 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vor gaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1. 3 ).

Die Gutachter der Z.___ setzten sich ausführlich mit den Einschätzungen in den Vorakten auseinander und erläuterten ihre Schwierigkeiten bezüglich der Diagnostik in psychiatrischer Hinsicht. Der begutachtende Psychiater diskutierte ausführlich, weshalb er die von den anderen befassten Ärzten gestellten Diagnosen (ADS, schizotype Störung, Asperger Syndrom) nicht als schlüssig erachtete und selbst auf eine Persönlichkeitsstörung schloss (Urk. 7/137/75). Diesbezüglich legte er im Übrigen nachvollziehbar dar, dass der Störungsbeginn in die Adoleszenz zu legen sei, dieselbe Diagnose vom Vorgutachter Dr. D.___ gestellt und diese anlässlich der Begutachtung bestätigt worden sei (Urk. 7/137/77).

Unter diesen Umständen erweist sich eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Vielmehr ist von einer zur Hauptsache unveränderten psychischen Störung auszugehen, welche im Verlauf in diagnostischer Hinsicht unterschiedlich gefasst wurde, wie die Gutachter deutlich machten. Wenn auch unterschiedliche Diagnosen gestellt wurden, gingen sämtliche Ärzte von einer seit Kindheit oder Jugendzeit beste henden Störung aus, was einer Verschlechterung seit der Rentenzusprache ent gegen steht. Auch dem Bericht von med. pract . H.___ ist keine Verschlechte rung zu entnehmen, legte er doch ausdrücklich dar, dass die ergriffenen Massnahmen eine Verschlechterung verhindert hätten (vorstehend E. 5.3).

Rechtsprechungsgemäss ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wenn auch den medizinischen Unterlagen unterschiedliche Diagnosen zu entnehmen sind, ist mit den Gutachtern der Z.___ festzuhalten, dass sich die seinerzeit festge legte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit letztlich im Verlauf nicht verändert hat. Dabei kann mit Blick auf die vom Psychiater der Z.___ angegebene zurückgegangene Ausprägung des depressiven Geschehens auch nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung erkannt werden, denn die Gutachter schilderten unter Berücksichtigung des komplexen Krankheits bildes plausibel, dass je nach Lebenssituation die eine oder andere Charakter eigenschaft die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (vorstehend E. 5.4).

Soweit die behandelnden Ärzte eine geringere Arbeitsfähigkeit bescheinigten ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen , weshalb ihre Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3a/cc ).

Diese vermögen mithin an der gutachterlichen Beurteilung nichts zu ändern. 6.2

Sowohl die Diagnosen von Dr.

G.___ (E. 5. 2 ) als auch die Diagnosen von med. pract . H.___ (E. 5. 3 ) weichen von den Diagnosen der Z.___ -Gutachter ab ( E. 5.4 ). Abgesehen von der zeitlichen Distanz in den Untersuchungen brachte weder Dr. G.___ noch med. pract . H.___ wichtige Aspekte vor, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und sich somit eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Mit deren

Diagnosen

setzten sich die Z.___ -Gutachte r

– wie gesagt -

eingehend auseinander (vgl. Urk. 7/137 S. 15 f., S. 18-21, S. 55 f. und S. 72-76 ) ; die von ihnen beschriebene Symptomatik und erhobene n Befund e (vgl.

Urk. 7/62/3-8 S. 2-5 und Urk. 7/81 S. 2)

zeigen keine signifikante Diskrepanz

zu denjenigen des Z.___ -Gutachtens

und sind daher nicht geeignet den Beweiswert des Gut achtens in Zweifel zu ziehen .

Bezüglich einer allfälligen Diagnose eines Aspergersyndroms oder ADS im Erwachsenenalter bemerkten die Z.___ -Gutachter, dass es dafür eine r ein gehenderen Begutachtung bedürfte und sich nicht mit Sicherheit festlegen lasse , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wirklich verschlechtert habe (vg l. Urk. 7/137 S. 20 und S. 26) . Dazu ist für die vorliegend zu interessierende Frage anzumerken, dass es sich bei beiden psychischen Leiden um seit der Kindheit respektive Adoleszenz ins Erwachsenenalter persistierende Krankheiten handelt, wobei sich insbesondere das Aspergersyndrom dadurch auszeichnet, dass die damit verbundenen Auffälligkeiten individuelle Charakte ristika darstellen, die durch Umwelteinflüsse nicht besonders beeinflusst werden (vgl. F84.5 Asperger -Syndrom und

F90 hyperkinetische Störungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10.

Aufl. 2015, S. 351 f. und S. 358-362 ). Dies bedeutet in der Konsequenz, dass selbst wenn eine dieser Diagnosen gestellt werden müsste , im Vergleich zum Zeitpunkt der

Rentenzu sprache keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Ren tenzusprache

vorliegen könnte. 6 .3

Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten, indem er vorbringt, dass dieses unvollständig und demzufolge unbrauchbar sei, weil die Verdachtsdiagnosen Aspergersyndrom und ADS in das Gutachten nicht miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass sich das Gutachten eingehend mit der Möglichkeit auseinandersetzte, dass allenfalls die Diagnose eines Aspergersyn droms oder ADS im Erwachsenenalter gestellt werden könnte , es für eine solche jedoch einer eingehenderen Begutachtung bedürfte (vgl. Urk. 7/137 S. 20 und S. 26). Denn die offene Deklaration der Unsicherheiten der Diagnosestellung ist vielmehr ein Qualitätsmerkmal des Gutachtens und lässt dieses bezüglich der gesicherten Erkenntnisse als voll beweiswertig erscheinen. Zudem zielt die Argumentation des Beschwerdeführers an der vorliegenden zentralen Frage

vorbei . Entscheidend ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit der Sachverhalt seit Zusprechung der Rente wesentli ch verändert hat . So ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung – beispielsweise in Form einer anders gestellten Diagnose bei gleicher Symptomatik und funktionellen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit - eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. E. 1. 2 und E. 6.2 ).

Im Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer das Gutachten, indem er sich auf Notizen eines

Telefonats mit dem behandelnden Psychiater

Dr. O.___ stützte (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 3/5). Eine formlos eingeholte und in einer Aktenno tiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft zu wesentli chen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes stellt von vornherein

k ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar ( BGE 117 V 28 2), weshalb auf die Kritik nicht näher einzugehen ist .

Daneben

bemängelte der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Konsensbe sprechung der Gutachte r erst sieben Monate nach der Begutachtung stattgefun den habe und daher nicht anzunehmen sei, dass sich die Gutachter überhaupt

an ihn

hätten erinnern können, was notwendig gewesen wäre (Urk. 1 S. 8 ). Wenn auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, so ist doch davon auszugehen, dass sich die Gutachter anlässlich der Konsensbesprechung vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/137/8) auf ihre Teilgutachten beziehungsweise entsprechende Handnotizen stützten und daher durchaus in der Lage waren, die medizinische Sachlage umfassend zu beurteilen, was durch die Konsistenz der Expertise untermauert wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die verzögerte Konsensbesprechung zu unzutreffenden Schlussfolge rungen geführt hätte. Solche wurden denn auch seitens des Beschwerdeführers nicht namhaft gemacht. 6. 4

E ine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit a usge wiesen und damit kein Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 1.2). Zu bemerken bleibt schliesslich, dass auch die geänderte Rechtsprechung zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bei psychische n Gesundheitsschäden (BGE 143 V 418) für sich allein ebenfalls keinen Revisionsgrund dar stellt (vgl. etwa BGE 141 V 585 E. 5.3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tra gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiber GräubM. Müller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d ie Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzu grenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurück zuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.1) . Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abwei chenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.2).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentener höhungs gesuches in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2016 ( Urk. 2) damit, dass sich aus medizinischer Sicht der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die Arbeits unfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tät igkeit liege unver ändert bei 50 %. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), d ie Verdachtsdiagnosen Aspergersyndrom und ADS seien in das Gutachten n icht miteinbezogen worden , weshalb dieses unvollständig sei ( S.

6).

Gestützt auf eine Aktennotiz vom 7. Januar 2016 (Urk. 3/5) eines Telefongespräch s mit dem behandelten Psychiater brachte er vor, dass das psychiatrische Teilgutachten gemäss dessen Einschätzung widersprüchlich, sehr oberflächlich und nicht nachvollziehbar sei (S. 7). Das Gutachten genüge zudem den formalen Anfor derungen nicht, da die Konsensbesprechung erst sieben Monate nach dem Unt ersuch stattgefunden habe (Urk. 1 S.

8) . 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund

vorliegt (vgl. dazu E. 1.2) . 3.

Die revisionsweise Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 13. Sep tember 2012 ( Urk. 7/76) beruht nicht auf einer in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3). Zwar fanden bereits während der Rechtshängigkeit der Beschwerde betreffend die Verfügung vom 1 9. Februar 2010 ( Urk. 7/44/9-12) verschiedene medizinische Unterlagen Eingang in die Akten, namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie, vom 1 6. April 2010 ( Urk. 7/45/6-7) und jener der B.___ vom 2 0. Januar 2011 betreffend die Autismus Spektrum Abklärung (Urk. 7/62/3-8; vgl. auch Stellungnahme der Psychiaterin der B.___ vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/66/5-9). Diese Akten wurden den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) offenbar nicht vorgelegt und fanden keinen Eingang in die mit Mitteilung vom 13. September 2012 abgeschlossene Prüfung der Rentenrevision (vgl. Fest stellungsblatt vom gleichen Datum, Urk. 7/75). Daher sind v orliegend für die Frage über eine allfällige Rentenerhöhung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der renten zusprechenden Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) gezeigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297 /2016 vom 7. April 2017 E.

2.2).

E. 4.1 Die Verfügung vom

19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12)

basierte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten.

E. 4.2 Der Psychiater Dr. A.___ bei welchem sic h der Beschwerdeführer seit 23. Juni 2008 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 7/10/6-8) die Diagnose eines seit Kindheit bestehende n , aber erst 2008 diagnostizierte n ADHS mit daraus resultierender chronischer psychosozialer Überforderung und reaktiver Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burn-out-Syndroms (S. 1) . Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit 2 2. September 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei , mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne durchaus gerechnet werden (S. 3) .

E. 4.3 Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2008 bis zum 24. September 2008 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 28 . März

2009 (Urk. 7/ 11 / 2-

E. 4.4 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifi zierter Gutachter SIM, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebenen

psychiatrischen Gutachten vom 2 . August

2009 (Urk.

E. 4.5 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. F.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin , regionalärztlicher Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 20. Augst 2009 (Urk. 7/26/4-

5) aus, dass Dr.

D.___ zwar einen Gesundheitsschaden festgestellt habe, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber im Gegensatz zum behandelnden Psychiater viel geringer einschätze und seiner Interpretation des Arztberichtes von Dr.

A.___ nicht unbedingt gefolgt werden könne. Allerdings erscheine die Diagnose von Dr. D.___ plausibel zur aufgenommenen Anamnese und Schil derung der Befunde. Es erscheine für die Arbeitsfähigkeit nicht unbedingt wich tig, ob die beschriebenen Symptome nun einem ADHS (Diagnose A.___ ) entspr ä chen oder Symptome der Persönlichkeitsstörung (Diagnose D.___ ) seien. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Tätig keit den Beschwerdeführer unter Druck setzen und wäre nicht umsetzbar. Das würde eine Chronifiz ierung und damit höhere Invalid isierung provozieren. Es erschein e deshalb sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten bei 50 % festzulegen (ab 22. Sep tember 2008).

E. 4.6 Die rentenzusprechende Verfügung vom

19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) stützt e sich – wie aus dem Feststellungsblatt vom 31. August 2009 (Urk. 7/26) hervorgeht – was die medizinische Beurteilung betreffend Symptomatik, Befun de und Diagnose angeht in erster Linie auf die Erhebung von Dr. D.___ (E. 4.4) und was deren nach sich ziehende Arbeitsunfähigkeit ( 50 % in jeglicher Tätigkeit) angeht auf die Einschätzung des RAD (E. 4.5). Davon ist auszugehen und dies hat sich der Beschwerdeführer entgegen halten zu lassen , zumal er eine Beschwerde gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Februar 2010 anhob, aber , nach dem

das hiesige Gericht ihm die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte , wieder zurückzog und sie somit in Rechtskraft erwachsen liess . 5.

E. 5 ) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 ) : - Depressive Episode leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1; seit 2008) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und selbstunsicher-zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0; seit Jugendzeit) - Hinweise auf ADS des Erwachsenen (ICD-10 F90.0; seit ca. 1984)

Er führte aus, d er Beschwerdeführer brauche einen Arbeitsplatz , an dem ein Schutz vor zu vielen Aussenreizen gewährleistet sei. Unter angepassten Umständen könne eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % erreicht werden (S. 4 ) .

E. 5.1 Die eine Rentenerhöhung abweisende Verfügung vom 1 .

Juli 2016 ( Urk.

2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten : 5. 2

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin, B.___ , bei welcher der Beschwerdeführer nach selbständiger Anmeldung eine Autismus Spektrum Abklärung vornehmen liess, stellte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/62/3-8) folgende Diag nosen (S. 5 ): - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5 ) - Rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch: Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0)

Sie führte aus, dass die störungsspezifische Anam n ese sehr viele autismus -typische Besonderheiten zu Tage gefördert habe. Z weifelsfrei sei die Diagnose eines Asperger Syndroms

zu stellen. Daneben besteh e eine depressive Ver stimmung. Auf Grund des chronifizierten depressiven Zustands in Kombination mit der autistischen Grunderkrankung sah sie die Arbeitsfähigkeit im Moment und für die nächsten Monate für nicht gegeben. Sie stellte fest, l ängerfristig (Monate bis Ja hre)

dürfte bei stabilem Zustand eine berufliche Rehabilitation zur Sinngebung und Selbstwertsteigerung ins Auge zu fassen sein (S. 5 ; vgl.

auch Stellungnahme vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/66/5-6 ).

E. 5.3 Med. pract . H.___ , I.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 20. April 2012 in ambulan ter Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 5. Mai 2013 (Urk. 7/81) fest, dass die diagnostische Zuteilung unklar sei , und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schwergradige

schizotype Störung (ICD-10 F21) - Differentialdiagnostisch nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose F29 mit ausgeprägt zwanghaften und schizoiden Zügen bestehend seit mindestens der Kindheit

Er führte aus , dass deutliche Fortschritte im diagnostischen Bereich hätten erzielt werden können. So hätten infolge neuropsychologischer und radiolo gischer Untersuchungen

die Differentialdiagnosen abgeklärt und die teils wider sprüchlichen bisherigen Diagnose n und Gutachten integrativ analysiert werden können, wobei festzuhalten sei, dass eben jene Disparität zwischen den Ein schätzungen der einzelnen Untersucher beziehungsweise Behandler massge blicher Ausdruck des Wesens der Störung des Beschwerdeführers sei . Auch im psychosozialen Bereich seien signifikante Fortschritte erreicht worden mittels Betreuung durch J.___ und den Sozialdienst. Der Gesundheits zustand habe vor weiterer Verschlechterung bewahrt werden können (S. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit stell t e med. pract . H.___ fest, dass s eit dem 20. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich . Aufgrund des Krankheitsverlaufs sowie unter Würdigung der Ergebnisse der Untersuchungen und Therapiemassnahmen sei zu erwarten, dass die schweren Symptome über längere Zeit, voraussichtlich lebenslang fortbeste hen werden (S. 3 f.). Dies bewog med. pract . H.___ , am 1 2. Februar 2013 einen Antrag auf Rentenerhöhung zu stellen ( Urk. 7/104/15).

5. 4

Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endo krino logie und Diabetologie FMH , Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , und lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuro psycho logie FSP, Z.___ ,

nannte n in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen

polydisziplinären Gutachten vom 1 . Juni 201 5 (Urk.

E. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tra gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiber GräubM. Müller

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1972 geborene X.___ , gelernter Maschinenzeichner, war zuletzt bis am 31.   März 2009 bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Waren prüfung im Logistikzentrum in einem Pensum zu 100 % angestellt , wobei er ab dem 22. September 2008 krankheitsbedingt nicht mehr arbeitete (Urk. 7/1/1 , Urk. 7/1/2 und Urk. 7/7/2-8 ).      Er meldete sich am 21.   Februar 2009 unter Hinweis auf eine Depression, ein Burnout und ein ADHS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.   7/2). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
  2. Februar 2010 (Urk. 7/ 44/9-12 ) mit Wirkung ab 1. September 2009 eine halbe Rente zu. Ein e gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde zog der Versicherte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu r vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen wieder zurück ( Urk.  7/68-69) , sodass das Verfahren am
  3. März 2012 (Urk.   7 /71 /1-4 ) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde ( Prozess nummer IV.2010.00289) .      Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 13 .  September 2012 (Urk.  7/ 76 ) wurde die Rente revisionsweise bestätigt. 1.2      Nachdem der Versicherte am 12. Februar 2013 (Urk. 7/79) mit dem Hinweis auf eine schwergradige , anhaltende psychische Erkrankung ein Gesuch um Renten erhöhung ge stellt hatte , traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklä rungen . Au f eine gegen die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk.  7/100) erhobene Beschwerde des Versicherten trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7.  Mai 201 4 (Urk. 7/110; Prozessnummer IV.2014.00121) nicht ein. Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ wurde am 1. Juni 2015 (Urk. 7/137) erstattet. Die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1
  4. Oktober 2015 (Urk . 7 /139) die Abweisung des Rentene rhöhungsgesuchs in Aussicht . Auf Einwand (Urk. 7/142, Urk. 7/146) hin verfügte sie am
  5. Juli 2016 (Urk.  2) in angekündigter Weise .
  6. Dagegen erhob der Versicherte am 2.  September 2016 Beschwerde ( Urk.  1) mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 1.  Juli 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er rückwirkend ab Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente habe , eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzu ordnen.      Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was dem Versicherten mit Verfügung vom 11 . Oktober 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  7. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d ie Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE  141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzu grenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurück zuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom
  8. September 2014 E. 4.1.1) . Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abwei chenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom
  9. Mai 2012 E. 2.2). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  10. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentener höhungs gesuches in ihrer Verfügung vom
  11. Juli 2016 ( Urk.  2) damit, dass sich aus medizinischer Sicht der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die Arbeits unfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tät igkeit liege unver ändert bei 50  %. 2.2      Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1), d ie Verdachtsdiagnosen Aspergersyndrom und ADS seien in das Gutachten n icht miteinbezogen worden , weshalb dieses unvollständig sei ( S.   6). Gestützt auf eine Aktennotiz vom 7.  Januar 2016 (Urk. 3/5) eines Telefongespräch s mit dem behandelten Psychiater brachte er vor, dass das psychiatrische Teilgutachten gemäss dessen Einschätzung widersprüchlich, sehr oberflächlich und nicht nachvollziehbar sei (S.  7). Das Gutachten genüge zudem den formalen Anfor derungen nicht, da die Konsensbesprechung erst sieben Monate nach dem Unt ersuch stattgefunden habe (Urk.  1 S.   8) . 2.3      Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. dazu E. 1.2) .
  12. Die revisionsweise Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 13. Sep tember 2012 ( Urk.  7/76) beruht nicht auf einer in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3). Zwar fanden bereits während der Rechtshängigkeit der Beschwerde betreffend die Verfügung vom 1
  13. Februar 2010 ( Urk.  7/44/9-12) verschiedene medizinische Unterlagen Eingang in die Akten, namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.  med. A.___ , FMH Psychiatrie, vom 1
  14. April 2010 ( Urk.  7/45/6-7) und jener der B.___ vom 2
  15. Januar 2011 betreffend die Autismus Spektrum Abklärung (Urk. 7/62/3-8; vgl. auch Stellungnahme der Psychiaterin der B.___ vom 4. Oktober 2011, Urk.  7/66/5-9). Diese Akten wurden den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) offenbar nicht vorgelegt und fanden keinen Eingang in die mit Mitteilung vom 13. September 2012 abgeschlossene Prüfung der Rentenrevision (vgl. Fest stellungsblatt vom gleichen Datum, Urk.  7/75). Daher sind v orliegend für die Frage über eine allfällige Rentenerhöhung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der renten zusprechenden Verfügung vom 19.  Februar 2010 (Urk.  7/44/9-12) gezeigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297 /2016 vom 7.  April 2017 E.   2.2). 4 . 4.1      Die Verfügung vom
  16. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) basierte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten. 4.2      Der Psychiater Dr.  A.___ bei welchem sic h der Beschwerdeführer seit 23.  Juni 2008 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 7/10/6-8) die Diagnose eines seit Kindheit bestehende n , aber erst 2008 diagnostizierte n ADHS mit daraus resultierender chronischer psychosozialer Überforderung und reaktiver Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burn-out-Syndroms (S. 1) . Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit 2
  17. September 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei , mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne durchaus gerechnet werden (S. 3) . 4.3      Dr.  med.   C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2008 bis zum 24. September 2008 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 28 .  März   2009 (Urk. 7/ 11 / 2- 5 ) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.  2 ) : - Depressive Episode leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1; seit 2008) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und selbstunsicher-zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0; seit Jugendzeit) - Hinweise auf ADS des Erwachsenen (ICD-10 F90.0; seit ca. 1984)      Er führte aus, d er Beschwerdeführer brauche einen Arbeitsplatz , an dem ein Schutz vor zu vielen Aussenreizen gewährleistet sei. Unter angepassten Umständen könne eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % erreicht werden (S.  4 ) . 4.4      Dr. med.  D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifi zierter Gutachter SIM, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2 .  August   2009 (Urk.  7 / 25 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30 ; S. 14 ).      Er führte aus, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersu chung eine 40% ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Quali tätsprüfer. Für eine angepasste Tätigkeit (in reizarmer Umgebung) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen. Einerseits sei er klar psychisch auffällig. Zudem komme in seinen Schilderungen ein grosser Leidensdruck zum Aus druck, der allerdings vor allem durch eine IV-fremde psychosoziale Belastungs situation bedingt sein dürfte. Andererseits verfolge er mit seinen Schilderungen das Ziel, als psychisch angeschlagener, hilfsbedürftiger Mensch ernst genommen zu werden und verhalte sich dabei klar aggravierend und verdeutli chend. Sei man mit seinen Schlussfolgerungen nicht einverstanden, werde er rasch verbal laut und ausfällig. Dabei schrecke er auch nicht vor klaren Dro hungen zurück. Insgesamt passten die beobachteten Verhaltens muster und die in den Vorakten geschilderten Befunde zu einer seit der Adoleszenz bestehen den impulsiven Persönlichkeitsstörung, womit ein IV rele vanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Eine Per sönlich keits störung müsse aber nicht zwingend zu einer langdauernden Arbeits unfähigkeit führen. Der beschriebene Gesundheitsschaden sei im vorliegenden Fall zum Teil mit verant wortlich für die Arbeitsunfähigkeit. Daneben sei aber davon auszu geben, dass in erheblichem Ausmass auch IV-fremde Gründe zur Arbeitsun fähigkeit geführt hätten. So ist davon auszuge h en, dass die Wiederaufn a hme einer Erwerbstätig keit nicht allein an den Krankheits symptomen des Beschwer de führers scheitern würde, sondern auch an seiner Weigerung, dabei mitzu wirken (S. 14 f.) . 4.5      Dr. med.  E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr.  F.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin , regionalärztlicher Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 20. Augst 2009 (Urk. 7/26/4- 5) aus, dass Dr.   D.___ zwar einen Gesundheitsschaden festgestellt habe, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber im Gegensatz zum behandelnden Psychiater viel geringer einschätze und seiner Interpretation des Arztberichtes von Dr.   A.___ nicht unbedingt gefolgt werden könne. Allerdings erscheine die Diagnose von Dr.  D.___ plausibel zur aufgenommenen Anamnese und Schil derung der Befunde. Es erscheine für die Arbeitsfähigkeit nicht unbedingt wich tig, ob die beschriebenen Symptome nun einem ADHS (Diagnose A.___ ) entspr ä chen oder Symptome der Persönlichkeitsstörung (Diagnose D.___ ) seien. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Tätig keit den Beschwerdeführer unter Druck setzen und wäre nicht umsetzbar. Das würde eine Chronifiz ierung und damit höhere Invalid isierung provozieren. Es erschein e deshalb sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten bei 50  % festzulegen (ab 22.  Sep tember 2008). 4.6      Die rentenzusprechende Verfügung vom
  18. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) stützt e sich – wie aus dem Feststellungsblatt vom 31. August 2009 (Urk. 7/26) hervorgeht – was die medizinische Beurteilung betreffend Symptomatik, Befun de und Diagnose angeht in erster Linie auf die Erhebung von Dr.  D.___ (E. 4.4) und was deren nach sich ziehende Arbeitsunfähigkeit ( 50 % in jeglicher Tätigkeit) angeht auf die Einschätzung des RAD (E. 4.5). Davon ist auszugehen und dies hat sich der Beschwerdeführer entgegen halten zu lassen , zumal er eine Beschwerde gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Februar 2010 anhob, aber , nach dem das hiesige Gericht ihm die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte , wieder zurückzog und sie somit in Rechtskraft erwachsen liess .
  19. 5.1      Die eine Rentenerhöhung abweisende Verfügung vom 1 .   Juli 2016 ( Urk.  2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten :
  20. 2      Dr. med.  G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin, B.___ , bei welcher der Beschwerdeführer nach selbständiger Anmeldung eine Autismus Spektrum Abklärung vornehmen liess, stellte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/62/3-8) folgende Diag nosen (S.  5 ): - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5 ) - Rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch: Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0)      Sie führte aus, dass die störungsspezifische Anam n ese sehr viele autismus -typische Besonderheiten zu Tage gefördert habe. Z weifelsfrei sei die Diagnose eines Asperger Syndroms zu stellen. Daneben besteh e eine depressive Ver stimmung. Auf Grund des chronifizierten depressiven Zustands in Kombination mit der autistischen Grunderkrankung sah sie die Arbeitsfähigkeit im Moment und für die nächsten Monate für nicht gegeben. Sie stellte fest, l ängerfristig (Monate bis Ja hre) dürfte bei stabilem Zustand eine berufliche Rehabilitation zur Sinngebung und Selbstwertsteigerung ins Auge zu fassen sein (S. 5 ; vgl.   auch Stellungnahme vom
  21. Oktober 2011, Urk.  7/66/5-6 ). 5.3      Med. pract . H.___ , I.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 20. April 2012 in ambulan ter Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 5. Mai 2013 (Urk. 7/81) fest, dass die diagnostische Zuteilung unklar sei , und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schwergradige schizotype Störung (ICD-10 F21) - Differentialdiagnostisch nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose F29 mit ausgeprägt zwanghaften und schizoiden Zügen bestehend seit mindestens der Kindheit      Er führte aus , dass deutliche Fortschritte im diagnostischen Bereich hätten erzielt werden können. So hätten infolge neuropsychologischer und radiolo gischer Untersuchungen die Differentialdiagnosen abgeklärt und die teils wider sprüchlichen bisherigen Diagnose n und Gutachten integrativ analysiert werden können, wobei festzuhalten sei, dass eben jene Disparität zwischen den Ein schätzungen der einzelnen Untersucher beziehungsweise Behandler massge blicher Ausdruck des Wesens der Störung des Beschwerdeführers sei . Auch im psychosozialen Bereich seien signifikante Fortschritte erreicht worden mittels Betreuung durch J.___ und den Sozialdienst. Der Gesundheits zustand habe vor weiterer Verschlechterung bewahrt werden können (S. 2).      Zur Arbeitsfähigkeit stell t e med. pract . H.___ fest, dass s eit dem 20.  April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich . Aufgrund des Krankheitsverlaufs sowie unter Würdigung der Ergebnisse der Untersuchungen und Therapiemassnahmen sei zu erwarten, dass die schweren Symptome über längere Zeit, voraussichtlich lebenslang fortbeste hen werden (S. 3 f.). Dies bewog med. pract . H.___ , am 1
  22. Februar 2013 einen Antrag auf Rentenerhöhung zu stellen ( Urk.  7/104/15).
  23. 4      Dr. med.  K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endo krino logie und Diabetologie FMH , Dr.  med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , und lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuro psycho logie FSP, Z.___ , nannte n in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 1 .  Juni  201 5 (Urk.  7 / 137 ) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.  18): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - Differentialdiagnostisch: Schizotype Störung (ICD-10 F21.0), Entwick lungsstörung ( Asperger -Syndrom, ICD-10 F84.5), ADS des Erwachse nen (ICD-10 F90.0) - Leichte neuropsychologische Störung aufgrund einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - Differentialdiagnostisch: Schizotype Störung (ICD-10 F21.0), Entwick lungsstörung ( Asperger -Syndrom, ICD-10 F84.5), ADS des Erwachse nen (ICD-10 F90.0)      Zudem nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0) , differentialdiagnostisch: Dysth y mie (ICD-10 F34.1).      Die Fachpersonen führten aus, aus somatischer Sicht könnten keine Beschwer debilder festgehalten werden, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus psychiatrischer Sicht finde man zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persön lichkeitsstörung (S. 18) . Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers setze sich aus verschiedenen, schon früher festgestellten, Elementen der Persönlich keit zusammen. Je nach Lebenssituation habe die eine oder andere Charakterei genschaft Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da Persönlichkeitsstörungen auf der Grundlage einer abnormen Anlage lebensgeschichtlich entstünden, dürfe man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer schon im Adoleszenzalter unter einer solchen gelitten habe. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und im Arbeitsprozess Fuss zu fassen. Was früher zu einem Erschöpfungssyndrom und zur psychischen Dekompensation geführt habe ( Mehrbelastung mit Arbeit und Familie ) könne unter den derzeitigen Lebensbe dingungen nicht mehr als Grund, nicht arbeiten zu können, angeführt werden (S.  19 ).      Aus gesamtmedizinischer Sicht habe die psychiatrische Diagnose einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neuroti schen und narzisstischen Anteilen den deutlichsten Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit und sei damit führend. Die im Rahmen dieser Diagnosen festgestellten neurologischen Defizite seien nur leichtgradig, hätten jedoch ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Asperger -Syndrom und das ADS müssten stationär begutachtet werden. Die rezidivierende depressive Störung sei nur leichtgradig und habe wie die intern-medizinischen Befunde keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S.  21 f.).      Im Gegensatz zum Vorgutachten werde die depressive Störung vorliegend als leichtgradig beurteilt, sie habe somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr.      Die Persönlichkeitsstörung habe in der Adoleszenz begonnen und sei erstmals 2009 durch Dr.  D.___ diagnostiziert worden und habe bestätigt werden können. Ab welchem Zeitpunkt eine neuropsychologisch begründbare Arbeits unfähigkeit bestanden habe, könne auf Grund der Eigenangaben und der Vor befunde nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Di e im Bericht vom 15. April und
  24. Mai 2008 ( Urk.  7/11/10-16) enthaltenen Angaben seien wahrscheinlich ver einbar mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, auch unter dem Vorbehalt, dass die Validität der damaligen Befunde nicht zweifelsfrei gegeben gewesen sei. Inwiefern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine neuropsycholo gisch-kognitive Arbeitsunfähigkeit im angestammten sowie/oder in einer ange passten Verweistätigkeit bestanden haben könnte, könne nicht beurteilt werden (S. 22 f.).      Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Fachpersonen aus, dass die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehe, wonach die aktuell durch die Beschwerdegegnerin attestierte 50%ige Arbeitsfä higkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Lagermitarbeiter im Wareneingang nicht überstiegen werden könne. Ein genaueres Leistungsprofil erhalte man jedoch nur durch ein Arbeitsintegrationsprogramm. Aus neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 80 %. Die 20 % Leistungseinschränkung ergebe sich aus der erhöhten Ablenkbarkeit und den objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen. Aus intern-medizin i scher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren führten sie aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeitsintegrationsprogramm nicht bestimmen lasse. Aus neuropsychologischer Sicht betrage diese auch in einer Verweis tätigkeit 80 %. Sie fügten an, es bestünden keine divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Die unter schiedliche Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei fachspezifisch bedingt (S. 24).      Zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache führ ten sie aus, dass sich diese Frage durch die aktuelle psychiatrische Begutach tung nicht sicher feststellen lasse . Die Diagnose ( schizotype Störung) werde jedoch in Frage gestellt und vielmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die mit einer etwa h a lbtägigen Arbeit vereinbar sein sollte. Ihres Erachtens sei dringend eine stationäre oder teilstationäre Verlaufsbeobachtung angezeigt. Einerseits zeigten sich erhebliche Inkonsistenzen im Verhalten und den Aussagen des Versicherten, andererseits wolle man ihm nicht Unrecht tun, da die Diagnose „ Asperger “ sich nur aus längerer Verlaufsbeobachtung ergeben könne (S. 26). Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich gesamthaft keine Hinweise einer klinisch relevant progre dienten Abnahme der kognitiven Leistungen seit der Zeit der Zusprache einer halben IV-Rente (S. 27). 6 . 6 .1      Das polydisziplinäre Gutachten von Z.___ vom 1 . Juni  2015 (E. 5. 4 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vor gaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1. 3 ).      Die Gutachter der Z.___ setzten sich ausführlich mit den Einschätzungen in den Vorakten auseinander und erläuterten ihre Schwierigkeiten bezüglich der Diagnostik in psychiatrischer Hinsicht. Der begutachtende Psychiater diskutierte ausführlich, weshalb er die von den anderen befassten Ärzten gestellten Diagnosen (ADS, schizotype Störung, Asperger Syndrom) nicht als schlüssig erachtete und selbst auf eine Persönlichkeitsstörung schloss (Urk. 7/137/75). Diesbezüglich legte er im Übrigen nachvollziehbar dar, dass der Störungsbeginn in die Adoleszenz zu legen sei, dieselbe Diagnose vom Vorgutachter Dr.  D.___ gestellt und diese anlässlich der Begutachtung bestätigt worden sei (Urk. 7/137/77).      Unter diesen Umständen erweist sich eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Vielmehr ist von einer zur Hauptsache unveränderten psychischen Störung auszugehen, welche im Verlauf in diagnostischer Hinsicht unterschiedlich gefasst wurde, wie die Gutachter deutlich machten. Wenn auch unterschiedliche Diagnosen gestellt wurden, gingen sämtliche Ärzte von einer seit Kindheit oder Jugendzeit beste henden Störung aus, was einer Verschlechterung seit der Rentenzusprache ent gegen steht. Auch dem Bericht von med. pract . H.___ ist keine Verschlechte rung zu entnehmen, legte er doch ausdrücklich dar, dass die ergriffenen Massnahmen eine Verschlechterung verhindert hätten (vorstehend E. 5.3).      Rechtsprechungsgemäss ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wenn auch den medizinischen Unterlagen unterschiedliche Diagnosen zu entnehmen sind, ist mit den Gutachtern der Z.___ festzuhalten, dass sich die seinerzeit festge legte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit letztlich im Verlauf nicht verändert hat. Dabei kann mit Blick auf die vom Psychiater der Z.___ angegebene zurückgegangene Ausprägung des depressiven Geschehens auch nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung erkannt werden, denn die Gutachter schilderten unter Berücksichtigung des komplexen Krankheits bildes plausibel, dass je nach Lebenssituation die eine oder andere Charakter eigenschaft die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (vorstehend E. 5.4).      Soweit die behandelnden Ärzte eine geringere Arbeitsfähigkeit bescheinigten ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen , weshalb ihre Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3a/cc ).      Diese vermögen mithin an der gutachterlichen Beurteilung nichts zu ändern. 6.2      Sowohl die Diagnosen von Dr.   G.___ (E. 5. 2 ) als auch die Diagnosen von med. pract . H.___ (E. 5. 3 ) weichen von den Diagnosen der Z.___ -Gutachter ab ( E. 5.4 ). Abgesehen von der zeitlichen Distanz in den Untersuchungen brachte weder Dr.  G.___ noch med. pract . H.___ wichtige Aspekte vor, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und sich somit eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
  25. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Mit deren Diagnosen setzten sich die Z.___ -Gutachte r – wie gesagt - eingehend auseinander (vgl. Urk. 7/137 S.  15 f., S. 18-21, S. 55 f. und S. 72-76 ) ; die von ihnen beschriebene Symptomatik und erhobene n Befund e (vgl. Urk. 7/62/3-8 S. 2-5 und Urk. 7/81 S. 2) zeigen keine signifikante Diskrepanz zu denjenigen des Z.___ -Gutachtens und sind daher nicht geeignet den Beweiswert des Gut achtens in Zweifel zu ziehen .      Bezüglich einer allfälligen Diagnose eines Aspergersyndroms oder ADS im Erwachsenenalter bemerkten die Z.___ -Gutachter, dass es dafür eine r ein gehenderen Begutachtung bedürfte und sich nicht mit Sicherheit festlegen lasse , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wirklich verschlechtert habe (vg l. Urk.  7/137 S. 20 und S. 26) . Dazu ist für die vorliegend zu interessierende Frage anzumerken, dass es sich bei beiden psychischen Leiden um seit der Kindheit respektive Adoleszenz ins Erwachsenenalter persistierende Krankheiten handelt, wobei sich insbesondere das Aspergersyndrom dadurch auszeichnet, dass die damit verbundenen Auffälligkeiten individuelle Charakte ristika darstellen, die durch Umwelteinflüsse nicht besonders beeinflusst werden (vgl. F84.5 Asperger -Syndrom und F90 hyperkinetische Störungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10.   Aufl. 2015, S. 351 f. und S.  358-362 ). Dies bedeutet in der Konsequenz, dass selbst wenn eine dieser Diagnosen gestellt werden müsste , im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzu sprache keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Ren tenzusprache vorliegen könnte. 6 .3      Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten, indem er vorbringt, dass dieses unvollständig und demzufolge unbrauchbar sei, weil die Verdachtsdiagnosen Aspergersyndrom und ADS in das Gutachten nicht miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S.  6). Dem ist zu entgegnen, dass sich das Gutachten eingehend mit der Möglichkeit auseinandersetzte, dass allenfalls die Diagnose eines Aspergersyn droms oder ADS im Erwachsenenalter gestellt werden könnte , es für eine solche jedoch einer eingehenderen Begutachtung bedürfte (vgl. Urk. 7/137 S. 20 und S. 26). Denn die offene Deklaration der Unsicherheiten der Diagnosestellung ist vielmehr ein Qualitätsmerkmal des Gutachtens und lässt dieses bezüglich der gesicherten Erkenntnisse als voll beweiswertig erscheinen. Zudem zielt die Argumentation des Beschwerdeführers an der vorliegenden zentralen Frage vorbei . Entscheidend ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit der Sachverhalt seit Zusprechung der Rente wesentli ch verändert hat . So ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung – beispielsweise in Form einer anders gestellten Diagnose bei gleicher Symptomatik und funktionellen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit - eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. E. 1. 2 und E. 6.2 ).      Im Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer das Gutachten, indem er sich auf Notizen eines Telefonats mit dem behandelnden Psychiater Dr.  O.___ stützte (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 3/5). Eine formlos eingeholte und in einer Aktenno tiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft zu wesentli chen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes stellt von vornherein k ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar ( BGE 117 V 28 2), weshalb auf die Kritik nicht näher einzugehen ist .      Daneben bemängelte der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Konsensbe sprechung der Gutachte r erst sieben Monate nach der Begutachtung stattgefun den habe und daher nicht anzunehmen sei, dass sich die Gutachter überhaupt an ihn hätten erinnern können, was notwendig gewesen wäre (Urk.  1 S. 8 ). Wenn auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, so ist doch davon auszugehen, dass sich die Gutachter anlässlich der Konsensbesprechung vom 2
  26. Mai 2015 ( Urk.  7/137/8) auf ihre Teilgutachten beziehungsweise entsprechende Handnotizen stützten und daher durchaus in der Lage waren, die medizinische Sachlage umfassend zu beurteilen, was durch die Konsistenz der Expertise untermauert wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die verzögerte Konsensbesprechung zu unzutreffenden Schlussfolge rungen geführt hätte. Solche wurden denn auch seitens des Beschwerdeführers nicht namhaft gemacht.
  27. 4      E ine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit a usge wiesen und damit kein Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 1.2). Zu bemerken bleibt schliesslich, dass auch die geänderte Rechtsprechung zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bei psychische n Gesundheitsschäden (BGE 143 V 418) für sich allein ebenfalls keinen Revisionsgrund dar stellt (vgl. etwa BGE 141 V 585 E. 5.3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tra gen. Das Gericht erkennt:
  28. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  29. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  30. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  31. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  32. Juli bis und mit 1
  33. August sowie vom 1
  34. Dezember bis und mit dem
  35. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiber GräubM. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00929

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

29. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1972 geborene X.___ , gelernter Maschinenzeichner, war zuletzt bis am 31.

März 2009 bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Waren prüfung im Logistikzentrum in einem Pensum zu 100 % angestellt , wobei er ab dem 22. September 2008 krankheitsbedingt nicht mehr arbeitete (Urk. 7/1/1 , Urk. 7/1/2 und Urk. 7/7/2-8 ).

Er meldete sich am 21.

Februar 2009 unter Hinweis auf eine Depression, ein Burnout und ein ADHS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

7/2).

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

19. Februar 2010 (Urk. 7/ 44/9-12 )

mit Wirkung ab 1. September 2009 eine halbe Rente zu.

Ein e gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde zog der Versicherte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu r vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen wieder zurück ( Urk. 7/68-69) , sodass das Verfahren am 8.

März 2012 (Urk.

7 /71 /1-4 ) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben

wurde ( Prozess nummer IV.2010.00289) .

Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 13 . September 2012 (Urk. 7/ 76 ) wurde die Rente revisionsweise bestätigt. 1.2

Nachdem der Versicherte am 12. Februar 2013 (Urk. 7/79)

mit dem Hinweis auf eine schwergradige , anhaltende psychische Erkrankung

ein Gesuch um Renten erhöhung

ge stellt hatte , traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklä rungen . Au f eine gegen die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens

( Urk. 7/100) erhobene Beschwerde des Versicherten trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. Mai 201 4 (Urk. 7/110; Prozessnummer IV.2014.00121)

nicht ein. Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ wurde am 1. Juni 2015 (Urk. 7/137) erstattet. Die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2015 (Urk . 7 /139) die Abweisung des Rentene rhöhungsgesuchs in Aussicht . Auf Einwand (Urk. 7/142, Urk. 7/146) hin verfügte sie am

1. Juli 2016 (Urk. 2) in angekündigter Weise . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2016 Beschwerde ( Urk.

1) mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er rückwirkend ab Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente habe , eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzu ordnen.

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was dem Versicherten mit Verfügung vom 11 . Oktober 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d ie Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzu grenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurück zuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.1) . Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abwei chenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentener höhungs gesuches in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2016 ( Urk. 2) damit, dass sich aus medizinischer Sicht der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die Arbeits unfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tät igkeit liege unver ändert bei 50 %. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), d ie Verdachtsdiagnosen Aspergersyndrom und ADS seien in das Gutachten n icht miteinbezogen worden , weshalb dieses unvollständig sei ( S.

6).

Gestützt auf eine Aktennotiz vom 7. Januar 2016 (Urk. 3/5) eines Telefongespräch s mit dem behandelten Psychiater brachte er vor, dass das psychiatrische Teilgutachten gemäss dessen Einschätzung widersprüchlich, sehr oberflächlich und nicht nachvollziehbar sei (S. 7). Das Gutachten genüge zudem den formalen Anfor derungen nicht, da die Konsensbesprechung erst sieben Monate nach dem Unt ersuch stattgefunden habe (Urk. 1 S.

8) . 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund

vorliegt (vgl. dazu E. 1.2) . 3.

Die revisionsweise Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 13. Sep tember 2012 ( Urk. 7/76) beruht nicht auf einer in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3). Zwar fanden bereits während der Rechtshängigkeit der Beschwerde betreffend die Verfügung vom 1 9. Februar 2010 ( Urk. 7/44/9-12) verschiedene medizinische Unterlagen Eingang in die Akten, namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie, vom 1 6. April 2010 ( Urk. 7/45/6-7) und jener der B.___ vom 2 0. Januar 2011 betreffend die Autismus Spektrum Abklärung (Urk. 7/62/3-8; vgl. auch Stellungnahme der Psychiaterin der B.___ vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/66/5-9). Diese Akten wurden den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) offenbar nicht vorgelegt und fanden keinen Eingang in die mit Mitteilung vom 13. September 2012 abgeschlossene Prüfung der Rentenrevision (vgl. Fest stellungsblatt vom gleichen Datum, Urk. 7/75). Daher sind v orliegend für die Frage über eine allfällige Rentenerhöhung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der renten zusprechenden Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) gezeigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297 /2016 vom 7. April 2017 E.

2.2). 4 . 4.1

Die Verfügung vom

19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12)

basierte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten. 4.2

Der Psychiater Dr. A.___ bei welchem sic h der Beschwerdeführer seit 23. Juni 2008 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 7/10/6-8) die Diagnose eines seit Kindheit bestehende n , aber erst 2008 diagnostizierte n ADHS mit daraus resultierender chronischer psychosozialer Überforderung und reaktiver Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burn-out-Syndroms (S. 1) . Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit 2 2. September 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei , mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne durchaus gerechnet werden (S. 3) . 4.3

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2008 bis zum 24. September 2008 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 28 . März

2009 (Urk. 7/ 11 / 2- 5 ) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 ) : - Depressive Episode leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1; seit 2008) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und selbstunsicher-zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0; seit Jugendzeit) - Hinweise auf ADS des Erwachsenen (ICD-10 F90.0; seit ca. 1984)

Er führte aus, d er Beschwerdeführer brauche einen Arbeitsplatz , an dem ein Schutz vor zu vielen Aussenreizen gewährleistet sei. Unter angepassten Umständen könne eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % erreicht werden (S. 4 ) . 4.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifi zierter Gutachter SIM, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebenen

psychiatrischen Gutachten vom 2 . August

2009 (Urk. 7 / 25 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30 ; S. 14 ).

Er führte aus, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersu chung eine 40% ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Quali tätsprüfer. Für eine angepasste Tätigkeit (in reizarmer Umgebung) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen. Einerseits sei er klar psychisch auffällig. Zudem komme in seinen Schilderungen ein grosser Leidensdruck zum Aus druck, der allerdings vor allem durch eine IV-fremde psychosoziale Belastungs situation bedingt sein dürfte. Andererseits verfolge er mit seinen Schilderungen das Ziel, als psychisch angeschlagener, hilfsbedürftiger Mensch ernst genommen zu werden und verhalte sich dabei klar aggravierend und verdeutli chend. Sei man mit seinen Schlussfolgerungen nicht einverstanden, werde er rasch verbal laut und ausfällig. Dabei schrecke er auch nicht vor klaren Dro hungen zurück.

Insgesamt passten die beobachteten Verhaltens muster und die in den Vorakten geschilderten Befunde zu einer seit der Adoleszenz bestehen den impulsiven Persönlichkeitsstörung, womit ein IV rele vanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Eine Per sönlich keits störung müsse aber nicht zwingend zu einer langdauernden Arbeits unfähigkeit führen. Der beschriebene Gesundheitsschaden sei im vorliegenden Fall zum Teil mit verant wortlich für die Arbeitsunfähigkeit. Daneben sei aber davon auszu geben, dass in erheblichem Ausmass auch IV-fremde Gründe zur Arbeitsun fähigkeit geführt hätten. So ist davon auszuge h en, dass die Wiederaufn a hme einer Erwerbstätig keit nicht allein an den Krankheits symptomen des Beschwer de führers scheitern würde, sondern auch an seiner Weigerung, dabei mitzu wirken (S. 14 f.) . 4.5

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. F.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin , regionalärztlicher Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 20. Augst 2009 (Urk. 7/26/4-

5) aus, dass Dr.

D.___ zwar einen Gesundheitsschaden festgestellt habe, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber im Gegensatz zum behandelnden Psychiater viel geringer einschätze und seiner Interpretation des Arztberichtes von Dr.

A.___ nicht unbedingt gefolgt werden könne. Allerdings erscheine die Diagnose von Dr. D.___ plausibel zur aufgenommenen Anamnese und Schil derung der Befunde. Es erscheine für die Arbeitsfähigkeit nicht unbedingt wich tig, ob die beschriebenen Symptome nun einem ADHS (Diagnose A.___ ) entspr ä chen oder Symptome der Persönlichkeitsstörung (Diagnose D.___ ) seien. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Tätig keit den Beschwerdeführer unter Druck setzen und wäre nicht umsetzbar. Das würde eine Chronifiz ierung und damit höhere Invalid isierung provozieren. Es erschein e deshalb sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten bei 50 % festzulegen (ab 22. Sep tember 2008). 4.6

Die rentenzusprechende Verfügung vom

19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) stützt e sich – wie aus dem Feststellungsblatt vom 31. August 2009 (Urk. 7/26) hervorgeht – was die medizinische Beurteilung betreffend Symptomatik, Befun de und Diagnose angeht in erster Linie auf die Erhebung von Dr. D.___ (E. 4.4) und was deren nach sich ziehende Arbeitsunfähigkeit ( 50 % in jeglicher Tätigkeit) angeht auf die Einschätzung des RAD (E. 4.5). Davon ist auszugehen und dies hat sich der Beschwerdeführer entgegen halten zu lassen , zumal er eine Beschwerde gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Februar 2010 anhob, aber , nach dem

das hiesige Gericht ihm die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte , wieder zurückzog und sie somit in Rechtskraft erwachsen liess . 5. 5.1

Die eine Rentenerhöhung abweisende Verfügung vom 1 .

Juli 2016 ( Urk.

2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten : 5. 2

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin, B.___ , bei welcher der Beschwerdeführer nach selbständiger Anmeldung eine Autismus Spektrum Abklärung vornehmen liess, stellte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/62/3-8) folgende Diag nosen (S. 5 ): - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5 ) - Rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch: Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0)

Sie führte aus, dass die störungsspezifische Anam n ese sehr viele autismus -typische Besonderheiten zu Tage gefördert habe. Z weifelsfrei sei die Diagnose eines Asperger Syndroms

zu stellen. Daneben besteh e eine depressive Ver stimmung. Auf Grund des chronifizierten depressiven Zustands in Kombination mit der autistischen Grunderkrankung sah sie die Arbeitsfähigkeit im Moment und für die nächsten Monate für nicht gegeben. Sie stellte fest, l ängerfristig (Monate bis Ja hre)

dürfte bei stabilem Zustand eine berufliche Rehabilitation zur Sinngebung und Selbstwertsteigerung ins Auge zu fassen sein (S. 5 ; vgl.

auch Stellungnahme vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/66/5-6 ). 5.3

Med. pract . H.___ , I.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 20. April 2012 in ambulan ter Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 5. Mai 2013 (Urk. 7/81) fest, dass die diagnostische Zuteilung unklar sei , und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schwergradige

schizotype Störung (ICD-10 F21) - Differentialdiagnostisch nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose F29 mit ausgeprägt zwanghaften und schizoiden Zügen bestehend seit mindestens der Kindheit

Er führte aus , dass deutliche Fortschritte im diagnostischen Bereich hätten erzielt werden können. So hätten infolge neuropsychologischer und radiolo gischer Untersuchungen

die Differentialdiagnosen abgeklärt und die teils wider sprüchlichen bisherigen Diagnose n und Gutachten integrativ analysiert werden können, wobei festzuhalten sei, dass eben jene Disparität zwischen den Ein schätzungen der einzelnen Untersucher beziehungsweise Behandler massge blicher Ausdruck des Wesens der Störung des Beschwerdeführers sei . Auch im psychosozialen Bereich seien signifikante Fortschritte erreicht worden mittels Betreuung durch J.___ und den Sozialdienst. Der Gesundheits zustand habe vor weiterer Verschlechterung bewahrt werden können (S. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit stell t e med. pract . H.___ fest, dass s eit dem 20. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich . Aufgrund des Krankheitsverlaufs sowie unter Würdigung der Ergebnisse der Untersuchungen und Therapiemassnahmen sei zu erwarten, dass die schweren Symptome über längere Zeit, voraussichtlich lebenslang fortbeste hen werden (S. 3 f.). Dies bewog med. pract . H.___ , am 1 2. Februar 2013 einen Antrag auf Rentenerhöhung zu stellen ( Urk. 7/104/15).

5. 4

Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endo krino logie und Diabetologie FMH , Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , und lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuro psycho logie FSP, Z.___ ,

nannte n in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen

polydisziplinären Gutachten vom 1 . Juni 201 5 (Urk. 7 / 137 ) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - Differentialdiagnostisch: Schizotype Störung (ICD-10 F21.0), Entwick lungsstörung ( Asperger -Syndrom, ICD-10 F84.5), ADS des Erwachse nen (ICD-10 F90.0) - Leichte neuropsychologische Störung aufgrund einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - Differentialdiagnostisch: Schizotype Störung (ICD-10 F21.0), Entwick lungsstörung ( Asperger -Syndrom, ICD-10 F84.5), ADS des Erwachse nen (ICD-10 F90.0)

Zudem nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0) , differentialdiagnostisch: Dysth y mie (ICD-10 F34.1).

Die Fachpersonen führten aus, aus somatischer Sicht könnten keine Beschwer debilder festgehalten werden, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus psychiatrischer Sicht finde man zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persön lichkeitsstörung (S. 18) . Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers setze sich aus verschiedenen, schon früher festgestellten, Elementen der Persönlich keit zusammen. Je nach Lebenssituation habe die eine oder andere Charakterei genschaft Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da Persönlichkeitsstörungen auf der Grundlage einer abnormen Anlage lebensgeschichtlich entstünden, dürfe man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer schon im Adoleszenzalter unter einer solchen gelitten habe. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und im Arbeitsprozess Fuss zu fassen. Was früher zu einem Erschöpfungssyndrom und zur psychischen Dekompensation geführt habe ( Mehrbelastung mit Arbeit und Familie ) könne unter den derzeitigen

Lebensbe dingungen nicht mehr als Grund, nicht arbeiten zu können, angeführt werden (S. 19 ).

Aus gesamtmedizinischer Sicht habe die psychiatrische Diagnose einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neuroti schen und narzisstischen Anteilen den deutlichsten Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit und sei damit führend. Die im Rahmen dieser Diagnosen festgestellten neurologischen Defizite seien nur leichtgradig, hätten jedoch ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Asperger -Syndrom und das ADS müssten stationär begutachtet werden. Die rezidivierende depressive Störung sei nur leichtgradig und habe wie die intern-medizinischen Befunde keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 21 f.).

Im Gegensatz zum Vorgutachten werde die depressive Störung vorliegend als leichtgradig beurteilt, sie habe somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr.

Die Persönlichkeitsstörung habe in der Adoleszenz begonnen und sei erstmals 2009 durch Dr. D.___ diagnostiziert worden und habe bestätigt werden können. Ab welchem Zeitpunkt eine neuropsychologisch begründbare Arbeits unfähigkeit bestanden habe, könne auf Grund der Eigenangaben und der Vor befunde nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Di e im Bericht vom 15. April und

3. Mai 2008 ( Urk. 7/11/10-16) enthaltenen Angaben seien wahrscheinlich ver einbar mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, auch unter dem Vorbehalt, dass die Validität der damaligen Befunde nicht zweifelsfrei gegeben gewesen sei. Inwiefern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine neuropsycholo gisch-kognitive Arbeitsunfähigkeit im angestammten sowie/oder in einer ange passten Verweistätigkeit bestanden haben könnte, könne nicht beurteilt werden (S. 22 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Fachpersonen aus, dass die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehe, wonach die aktuell durch die Beschwerdegegnerin attestierte 50%ige Arbeitsfä higkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Lagermitarbeiter im Wareneingang nicht überstiegen werden könne. Ein genaueres Leistungsprofil erhalte man jedoch nur durch ein Arbeitsintegrationsprogramm. Aus neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 80 %. Die 20 % Leistungseinschränkung ergebe sich aus der erhöhten Ablenkbarkeit und den objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen. Aus intern-medizin i scher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren führten sie aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeitsintegrationsprogramm nicht bestimmen lasse. Aus neuropsychologischer Sicht betrage diese auch in einer Verweis tätigkeit 80 %. Sie fügten an, es bestünden keine divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Die unter schiedliche Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei fachspezifisch bedingt (S. 24).

Zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache führ ten sie aus, dass sich diese Frage durch die aktuelle psychiatrische Begutach tung nicht sicher feststellen lasse . Die Diagnose ( schizotype Störung) werde jedoch in Frage gestellt und vielmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die mit einer etwa h a lbtägigen Arbeit vereinbar sein sollte. Ihres Erachtens sei dringend eine stationäre oder teilstationäre Verlaufsbeobachtung angezeigt. Einerseits zeigten sich erhebliche Inkonsistenzen im Verhalten und den Aussagen des Versicherten, andererseits wolle man ihm nicht Unrecht tun, da die Diagnose „ Asperger “ sich nur aus längerer Verlaufsbeobachtung ergeben könne (S. 26). Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich gesamthaft keine Hinweise einer klinisch relevant progre dienten Abnahme der kognitiven Leistungen seit der Zeit der Zusprache einer halben IV-Rente (S. 27). 6 . 6 .1

Das polydisziplinäre Gutachten von Z.___

vom 1 . Juni 2015 (E. 5. 4 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vor gaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1. 3 ).

Die Gutachter der Z.___ setzten sich ausführlich mit den Einschätzungen in den Vorakten auseinander und erläuterten ihre Schwierigkeiten bezüglich der Diagnostik in psychiatrischer Hinsicht. Der begutachtende Psychiater diskutierte ausführlich, weshalb er die von den anderen befassten Ärzten gestellten Diagnosen (ADS, schizotype Störung, Asperger Syndrom) nicht als schlüssig erachtete und selbst auf eine Persönlichkeitsstörung schloss (Urk. 7/137/75). Diesbezüglich legte er im Übrigen nachvollziehbar dar, dass der Störungsbeginn in die Adoleszenz zu legen sei, dieselbe Diagnose vom Vorgutachter Dr. D.___ gestellt und diese anlässlich der Begutachtung bestätigt worden sei (Urk. 7/137/77).

Unter diesen Umständen erweist sich eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Vielmehr ist von einer zur Hauptsache unveränderten psychischen Störung auszugehen, welche im Verlauf in diagnostischer Hinsicht unterschiedlich gefasst wurde, wie die Gutachter deutlich machten. Wenn auch unterschiedliche Diagnosen gestellt wurden, gingen sämtliche Ärzte von einer seit Kindheit oder Jugendzeit beste henden Störung aus, was einer Verschlechterung seit der Rentenzusprache ent gegen steht. Auch dem Bericht von med. pract . H.___ ist keine Verschlechte rung zu entnehmen, legte er doch ausdrücklich dar, dass die ergriffenen Massnahmen eine Verschlechterung verhindert hätten (vorstehend E. 5.3).

Rechtsprechungsgemäss ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wenn auch den medizinischen Unterlagen unterschiedliche Diagnosen zu entnehmen sind, ist mit den Gutachtern der Z.___ festzuhalten, dass sich die seinerzeit festge legte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit letztlich im Verlauf nicht verändert hat. Dabei kann mit Blick auf die vom Psychiater der Z.___ angegebene zurückgegangene Ausprägung des depressiven Geschehens auch nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung erkannt werden, denn die Gutachter schilderten unter Berücksichtigung des komplexen Krankheits bildes plausibel, dass je nach Lebenssituation die eine oder andere Charakter eigenschaft die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (vorstehend E. 5.4).

Soweit die behandelnden Ärzte eine geringere Arbeitsfähigkeit bescheinigten ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen , weshalb ihre Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3a/cc ).

Diese vermögen mithin an der gutachterlichen Beurteilung nichts zu ändern. 6.2

Sowohl die Diagnosen von Dr.

G.___ (E. 5. 2 ) als auch die Diagnosen von med. pract . H.___ (E. 5. 3 ) weichen von den Diagnosen der Z.___ -Gutachter ab ( E. 5.4 ). Abgesehen von der zeitlichen Distanz in den Untersuchungen brachte weder Dr. G.___ noch med. pract . H.___ wichtige Aspekte vor, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und sich somit eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Mit deren

Diagnosen

setzten sich die Z.___ -Gutachte r

– wie gesagt -

eingehend auseinander (vgl. Urk. 7/137 S. 15 f., S. 18-21, S. 55 f. und S. 72-76 ) ; die von ihnen beschriebene Symptomatik und erhobene n Befund e (vgl.

Urk. 7/62/3-8 S. 2-5 und Urk. 7/81 S. 2)

zeigen keine signifikante Diskrepanz

zu denjenigen des Z.___ -Gutachtens

und sind daher nicht geeignet den Beweiswert des Gut achtens in Zweifel zu ziehen .

Bezüglich einer allfälligen Diagnose eines Aspergersyndroms oder ADS im Erwachsenenalter bemerkten die Z.___ -Gutachter, dass es dafür eine r ein gehenderen Begutachtung bedürfte und sich nicht mit Sicherheit festlegen lasse , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wirklich verschlechtert habe (vg l. Urk. 7/137 S. 20 und S. 26) . Dazu ist für die vorliegend zu interessierende Frage anzumerken, dass es sich bei beiden psychischen Leiden um seit der Kindheit respektive Adoleszenz ins Erwachsenenalter persistierende Krankheiten handelt, wobei sich insbesondere das Aspergersyndrom dadurch auszeichnet, dass die damit verbundenen Auffälligkeiten individuelle Charakte ristika darstellen, die durch Umwelteinflüsse nicht besonders beeinflusst werden (vgl. F84.5 Asperger -Syndrom und

F90 hyperkinetische Störungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10.

Aufl. 2015, S. 351 f. und S. 358-362 ). Dies bedeutet in der Konsequenz, dass selbst wenn eine dieser Diagnosen gestellt werden müsste , im Vergleich zum Zeitpunkt der

Rentenzu sprache keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Ren tenzusprache

vorliegen könnte. 6 .3

Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten, indem er vorbringt, dass dieses unvollständig und demzufolge unbrauchbar sei, weil die Verdachtsdiagnosen Aspergersyndrom und ADS in das Gutachten nicht miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass sich das Gutachten eingehend mit der Möglichkeit auseinandersetzte, dass allenfalls die Diagnose eines Aspergersyn droms oder ADS im Erwachsenenalter gestellt werden könnte , es für eine solche jedoch einer eingehenderen Begutachtung bedürfte (vgl. Urk. 7/137 S. 20 und S. 26). Denn die offene Deklaration der Unsicherheiten der Diagnosestellung ist vielmehr ein Qualitätsmerkmal des Gutachtens und lässt dieses bezüglich der gesicherten Erkenntnisse als voll beweiswertig erscheinen. Zudem zielt die Argumentation des Beschwerdeführers an der vorliegenden zentralen Frage

vorbei . Entscheidend ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit der Sachverhalt seit Zusprechung der Rente wesentli ch verändert hat . So ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung – beispielsweise in Form einer anders gestellten Diagnose bei gleicher Symptomatik und funktionellen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit - eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. E. 1. 2 und E. 6.2 ).

Im Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer das Gutachten, indem er sich auf Notizen eines

Telefonats mit dem behandelnden Psychiater

Dr. O.___ stützte (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 3/5). Eine formlos eingeholte und in einer Aktenno tiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft zu wesentli chen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes stellt von vornherein

k ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar ( BGE 117 V 28 2), weshalb auf die Kritik nicht näher einzugehen ist .

Daneben

bemängelte der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Konsensbe sprechung der Gutachte r erst sieben Monate nach der Begutachtung stattgefun den habe und daher nicht anzunehmen sei, dass sich die Gutachter überhaupt

an ihn

hätten erinnern können, was notwendig gewesen wäre (Urk. 1 S. 8 ). Wenn auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, so ist doch davon auszugehen, dass sich die Gutachter anlässlich der Konsensbesprechung vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/137/8) auf ihre Teilgutachten beziehungsweise entsprechende Handnotizen stützten und daher durchaus in der Lage waren, die medizinische Sachlage umfassend zu beurteilen, was durch die Konsistenz der Expertise untermauert wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die verzögerte Konsensbesprechung zu unzutreffenden Schlussfolge rungen geführt hätte. Solche wurden denn auch seitens des Beschwerdeführers nicht namhaft gemacht. 6. 4

E ine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit a usge wiesen und damit kein Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 1.2). Zu bemerken bleibt schliesslich, dass auch die geänderte Rechtsprechung zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bei psychische n Gesundheitsschäden (BGE 143 V 418) für sich allein ebenfalls keinen Revisionsgrund dar stellt (vgl. etwa BGE 141 V 585 E. 5.3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tra gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiber GräubM. Müller